Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 648/2019

Urteil vom 28. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. Januar 2019 (SB.2016.6).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt legt dem Ehepaar A.X.________ und B.X.________ gemäss Anklageschrift vom 6. Juli 2015 zur Last, zwischen dem 10. Oktober 2012 und dem 18. Februar 2013 in mittäterschaftlicher Weise Betrugshandlungen zum Nachteil eines Online-Versandhauses begangen zu haben.

Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 5. November 2015 das Ehepaar A.X._________ und B.X._________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von je 10 Monaten. Es verpflichtete sie unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin A.________ AG Fr. 21'230.65 als Schadenersatz zu bezahlen und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten. Dagegen erhoben beide Beschuldigten Berufung.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.X.________ mit Urteil vom 7. Januar 2019 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Schadenersatzforderung der A.________ AG verwies es auf den Zivilweg. Hingegen sprach es B.X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs frei.

C.
Gegen dieses Urteil führt A.X.________ Beschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2019 sei aufzuheben. Sie sei freizusprechen und angemessen zu entschädigen. Die Zivilklage der A.________ AG sei abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze den Anklagegrundsatz und die Bindung an die Anklage nach Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO. Die Anklage lege ihr und ihrem Ehemann Mittäterschaft zur Last. Hingegen werde ihr in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, sie hätte die insgesamt 74 Bestellungen im Zeitraum vom 10. Oktober 2012 bis 18. Februar 2013 alleine getätigt und die Pakete an ihrer damaligen Wohnadresse alleine entgegengenommen. Indem die Vorinstanz nur die Beschwerdeführerin als alleinige Täterin schuldig spreche, verletze sie Bundesrecht.

1.2.

1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B 879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B 712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird.

1.3. In der Anklageschrift vom 6. Juli 2015 wird ausgeführt, beide Ehegatten seien mit dem Vorgehen des jeweils anderen einverstanden gewesen. Sie hätten 27 verschiedene elektronische Kundenkonten eröffnet, 27 verschiedene E-Mail-Adressen sowie teils ungültige oder inaktive Telefonnummern angegeben. Dabei hätten sie ihre damalige Wohnadresse als Lieferadresse bezeichnet. Weiter hätten sie teils ihre eigenen, teils andere Namen als Empfänger der Lieferungen angegeben. Die verwendeten Namen würden sich meist nur in wenigen Buchstaben von ihrem Namen oder Namen naher Verwandter unterscheiden. Damit hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Umstand ausgenutzt, dass Online-Versandhäuser die Angaben nicht überprüften, da dies aufgrund der grossen Informationsmenge nicht zumutbar sei und auch nicht den Geschäftsgepflogenheiten entspreche. Das Versandhaus habe die Ware gegen Rechnung geliefert. Die beiden Beschuldigten hätten die Ware entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten wie geplant unterlassen, den Rechnungsbetrag von gesamthaft Fr. 23'051.25 zu begleichen. Auf Mahnung des Inkassobüros hätten sie zwar eine Summe von total Fr. 2'511.95 zurückbezahlt. Sie hätten sich allerdings in einer desolaten
finanziellen Situation befunden, da sie per Januar 2015 Betreibungen im Betrag von ca. Fr. 270'000.-- und offene Verlustscheine von ca. Fr. 200'000.-- gehabt hätten. Die Eheleute hätten das Versandunternehmen über den eigenen Zahlungswillen getäuscht und sich bereichern wollen. Sie hätten sich darauf eingestellt, bei jeder sich bietenden Gelegenheit nach der Art eines Berufes eine unbestimmte Anzahl Betrugshandlungen zu begehen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihnen würden insgesamt 74 Einzelhandlungen zur Last gelegt.

Die Vorinstanz geht in Abweichung der Anklageschrift davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht als Mittäterin zusammen mit ihrem Ehemann, sondern als Einzeltäterin gehandelt.

1.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die wesentlichen Umstände auf, unter denen die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. Im Sachverhalt der Anklageschrift wird nicht umschrieben, wer der Eheleute welche Tathandlung begangen hat bzw. inwieweit sie arbeitsteilig vorgegangen sind. Zufolge der in Mittäterschaft angeklagten Handlungen rechnet die Anklage jedem Ehegatten den ganzen Tatbeitrag zu und klagt jeden für die ganze Handlung an. Die Teilnahmeform der Mittäterschaft umfasst in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht alle Handlungen, welche der Beschwerdeführerin nun als Einzeltäterin zur Last gelegt werden. Insofern decken sich die beiden Tatvorwürfe. Die Beschwerdeführerin musste sich gegen den gesamten Anklagesachverhalt zur Wehr setzen, wenn sie ihre Täterschaft bestreiten wollte, gleich wie wenn sie als Einzeltäterin angeklagt worden wäre. Sie war ohne weiteres in der Lage, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf angemessen zu verteidigen und die vorinstanzliche Annahme der
Einzeltäterschaft beschneidet die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch Urteil 6B 1076/2009 vom 22. März 2010 E. 3.5 wo das Bundesgericht die Annahme mittelbarer Täterschaft als zulässig erachtete, obwohl Mittäterschaft angeklagt war). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die alleinige Tatverantwortung zuschreibt, ist mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage und das Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Anklage enthalte nicht jedes der von der Vorinstanz als erstellt erachteten Details. Es ist nicht erforderlich, dass die Anklage sämtliche Details der Tat enthält. Es genügt, wenn die wesentlichen Tatumstände enthalten sind, so dass sich die beschuldigte Person angemessen verteidigen kann. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO. Zunächst lasse sie das eingereichte Arztzeugnis unberücksichtigt, wonach die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum in Mazedonien im Spital gewesen sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ergänzende Bescheinigungen betreffend ihren Spitalaufenthalt nachzureichen oder die Befragung von Dr. B.________, ihrem behandelnden Arzt, und weiterer Zeugen zu beantragen. Schliesslich habe die Vorinstanz "geheime" Beweise beim Einwohnerregister eingeholt und daraus Schlüsse hinsichtlich der Täterschaft abgeleitet, ohne dass sie dazu habe Stellung nehmen können. Sie habe erst anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung von den entsprechenden Beweiserhebungen erfahren.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das eingereichte Arztzeugnis nicht. Vielmehr unterzieht sie dasselbe einer inhaltlichen Würdigung und begründet, warum sie nicht auf die darin enthaltenen Angaben abstellt. Dass das Resultat dieser vorinstanzlichen Würdigung nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausfällt, begründet keine Gehörsverletzung.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte vor Vorinstanz weitere Beweisanträge gestellt, wenn sie gewusst hätte, dass die Vorinstanz nicht auf das eingereichte mazedonische Arztzeugnis abstellt. Namentlich hätte sie den behandelnden Arzt Dr. B.________ vor Vorinstanz als Zeugen beantragt. Indessen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung nicht stichhaltig ist. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Offizialmaxime geltend machen will, ist ihre Rüge ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der von ihr angerufene Zeuge könnte aus eigener Wahrnehmung ihre gesamte Aufenthaltsdauer in Mazedonien verbindlich bestätigen, was ohnehin bloss der Fall wäre, wenn dieser zusammen mit der Beschwerdeführerin dort gewesen wäre. Daher wären die Aussagen des behandelnden Arztes zum angeblichen Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland von vornherein nicht beweiskräftig. Die Kenntnisnahme der Zeugenaussage war für die Urteilsfällung nicht notwendig (vgl. hierzu BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f. mit Hinweisen) und die Vorinstanz war nicht gehalten, von Amtes wegen eine Befragung
vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerdeführerin namentlich nicht genannten Zeugen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.3.3. Bezüglich der Informationen aus dem Einwohnerregister zu zwei der für die Bestellungen verwendeten Namen macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass die Vorinstanz ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt hat. Die Daten aus dem Einwohnerregister sind zwar dem Gericht als Amtsstelle zugänglich und somit nicht zu beweisen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 S. 383). Indessen verfügt die Beschwerdeführerin als Aussenstehende über keinen Zugriff auf die amtlichen Register. Sie musste bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht mit dem Beizug solcher Daten rechnen, denn die Vorinstanz kündigte diesen weder anlässlich der Berufungsverhandlung an, noch sind die entsprechenden Daten aktenkundig.

Gleichzeitig erachtet die Beschwerdeführerin die erhobenen Daten - bezüglich derer sie ihr Gehör als verletzt sieht - als nicht entscheidrelevant, da es sich ihrer Auffassung nach um die falschen Personalien handle. Die Beschwerdeführerin zielt mit ihrer Rüge zum Datenbeizug auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz ab und macht geltend, es habe sich um eine Dritttäterschaft gehandelt. Dieses Argument brachten die Verteidiger der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bereits in der Berufungsverhandlung vor und nannten die entsprechenden Personalien, welche aus ihrer Sicht deliktsrelvant sein könnten. Die Vorinstanz hat die Argumentationslinie der Verteidigung zu einer allfälligen Dritttäterschaft im angefochtenen Urteil berücksichtigt. Damit hat sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vor Bundesgericht vertretenen Argumentation bereits vor Vorinstanz Gehör verschafft. Die Vorinstanz verneint eine Dritttäterschaft mit mehreren stichhaltigen Argumenten (vgl. E. 3.3 nachfolgend), so dass der Beizug der Informationen aus dem Einwohnerregister im Grunde entbehrlich war. Aus diesem Grund kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, was lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde,
verzichtet werden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Dies betreffe die Feststellungen, wer die Bestellungen getätigt habe (der eheliche Haushalt der Beschwerdeführerin) und wem die Pakete wann (der Beschwerdeführerin in Abwesenheit des Ehemannes) zugestellt worden seien.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, es seien 27 Kundenkonti mit der damaligen Wohnadresse der Beschwerdeführerin eingerichtet und im Internet Warenbestellungen von über Fr. 23'051.25 getätigt worden. Die verwendeten Namen seien den Namen der Beschwerdeführerin und deren Verwandtschaft ähnlich. Damit sei sichergestellt worden, dass die Sendungen im Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes abgeliefert wurden. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit der Lieferungen zu Hause gewesen und habe das Kind betreut. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Mahnungen erhalten, sei unglaubhaft. Dies werde durch einen E-Mail-Verkehr und eine Ratenzahlungsvereinbarung widerlegt.
Ferner seien die Pakete bis auf zwei Ausnahmen dem Empfänger gemäss Sendungsverfolgung der Post direkt ausgehändigt worden, was gegen eine Dritttäterschaft spreche. Nur in zwei Fällen seien sie in den Briefkasten gelegt worden. Das regelmässige persönliche Entgegennehmen der Pakete spreche ebenfalls gegen eine Dritttäterschaft. Weiter seien diverse Teilzahlungen betreffend die Bestellungen erfolgt, welche auf unterschiedliche Namen gelautet hätten. Diese Zahlungen seien allesamt ab dem Konto des Ehemannes der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe an der Berufungsverhandlung erklärt, sie habe auf Mahnungen reagiert und Zahlungen mittels Vollmacht über das gemeinsame eheliche Konto ausgelöst. Daraus lasse sich ableiten, dass sie über die fingierten Namen Bescheid gewusst habe. Sämtliche Bestellungen seien somit aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfolgt und auch an diesen geliefert worden.

Angesichts der Produktepalette (Kleider, Kosmetika, Schmuck, Strumpfwaren sowie der Schuh- und Konfektionsgrössen) sowie der regelmässigen Anwesenheit zu den Lieferzeiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Lieferungen entgegengenommen habe. Ihr Ehemann sei jede zweite Woche infolge seiner Arbeitszeiten zur Lieferzeit nicht zu Hause gewesen. Insgesamt geht die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin sei alleine für die Bestellungen verantwortlich. Den Ehemann der Beschwerdeführerin spricht sie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" frei.

3.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist überzeugend und nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz sieht die Täterschaft der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen als erwiesen an. Die Bestellernamen, welche dem Familiennamen der Beschwerdeführerin und den Namen von mit der Beschwerdeführerin verwandten Personen ähneln, die konstante Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu Lieferzeiten, die persönliche Entgegennahme der Pakete, die bestellte Produktepalette und die Zahlungen an ausstehende Rechnungen über das Konto des Ehemannes der Beschwerdeführerin führen die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Bestellungen aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin erfolgt sind und an die Beschwerdeführerin geliefert wurden, welche die Produkte bestellte, aber infolge ihrer hohen Schulden nicht bezahlen wollte oder konnte.

Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am angefochtenen Urteil vermag nicht zu überzeugen. Unbegründet ist zunächst der Einwand, der Familienname der Beschwerdeführerin sei lediglich bei einer Bestellung verwendet worden. Einerseits listet die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selbst mehrere Fälle auf, in denen ihr Familienname ebenfalls verwendet wurde. Zudem handelt es sich bei den anderen verwendeten Namen mehrheitlich um geringfügig abgeändert Versionen ihres eigenen Familiennamens oder desjenigen von engen Verwandten.

Unbehelflich ist ferner die Argumentation der Beschwerdeführerin, auch andere in ihrer Liegenschaft wohnhafte Personen mit ähnlichen Namen kämen als Täter in Frage. Die Beschwerdeführerin übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung, die Bestellungen kämen aufgrund des Tatmusters (gleiche Zustellart, d.h. persönliche Entgegennahme über Mittag, gleiche Produktepalette) aus dem selben Haushalt. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Umstand auseinander, dass für einen Teil der Lieferungen Teilzahlungen ab dem Konto ihres Ehemannes erfolgten, wobei diese Zahlungen explizit auf andere Bestellernamen lauteten.

Nicht stichhaltig ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Tatzeitraum im Spital in Mazedonien gewesen. Dass die Vorinstanz mangels Unterschrift und zweifelhaften Datums nicht auf das Arztzeugnis abstellt (das Zeugnis datiert von 2018, d.h. nahezu sechs Jahre nach dem angeblichen Spitalaufenthalt), erweist sich als vertretbar.

Schliesslich durfte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Berufungsverhandlung dahingehend werten, dass sie infolge der für die Bestellungen eingegangenen Mahnungen Zahlungen ab dem Konto des Ehemannes (die Beschwerdeführerin spricht vom gemeinsamen ehelichen Konto) ausgelöst habe. Dies ergibt sich aus der Verknüpfung der Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt der vorhandenen Zahlungsbelege. Keine Willkür ist sodann in der Feststellung zu erblicken, die Beschwerdeführerin habe von den fingierten Namen gewusst, da sich die Vorinstanz hierbei auf die persönliche Entgegennahme der Pakete und die Kontoüberweisungen stützt, welche andere Bestellernamen betrafen. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Abweisung der Zivilklage. Sie begründet den Antrag jedoch nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_648/2019
Datum : 28. August 2019
Publiziert : 12. September 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör etc.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
BGE Register
135-I-279 • 135-IV-152 • 136-I-265 • 137-II-266 • 138-V-125 • 141-I-60 • 141-III-564 • 141-V-557 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-III-364 • 142-III-48 • 143-I-310 • 143-III-297 • 143-IV-241 • 143-IV-288 • 143-IV-361 • 143-IV-380 • 143-IV-500 • 143-IV-63 • 144-I-11 • 144-IV-198
Weitere Urteile ab 2000
6B_1076/2009 • 6B_648/2019 • 6B_712/2017 • 6B_879/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • anklage • besteller • beschuldigter • anklageschrift • basel-stadt • sachverhalt • paket • anspruch auf rechtliches gehör • zeuge • haushalt • bundesgericht • arztzeugnis • lieferung • betrug • familienname • anklagegrundsatz • ehegatte • sachverhaltsfeststellung • mazedonien
... Alle anzeigen