Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1068/2023

Urteil vom 18. Juli 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung des Lebensmittelgesetzes; Grundsatz "ne bis in idem", Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 12. Juli 2023 (501 2023 16).

Sachverhalt:

A.
A.________ verweigerte zweimal schriftlich eine vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW) angekündigte amtliche Kontrolle. Das LSVW erliess eine Verfügung, die A.________ erfolglos angefochten hatte. Daraufhin wollten die Mitarbeiter des LSVW am 7. Juli 2021 erneut eine amtliche Kontrolle auf dem Betrieb von A.________ durchführen und begaben sich vor Ort. A.________ teilte den Mitarbeitern des LSVW mit, dass er eine Kontrolle nicht zulassen wolle, solange er nicht wisse, was und gestützt auf welche Grundlage sie kontrollieren möchten. Daraufhin gingen die Mitarbeiter des LSVW unverrichteter Dinge wieder.

B.
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 10. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB), angeblich begangen am 7. Juli 2021, verurteilt. Dagegen erhob A.________ am 17. Mai 2022 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gericht des Sensebezirkes zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

C.
Mit Urteil vom 8. November 2022 sprach das Gericht des Sensebezirks A.________ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei. Es sprach A.________ wegen Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
i.V.m. Art. 30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), begangen am 7. Juli 2021, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.

D.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte der Strafappellationshof des Kantons Freiburg den Freispruch von A.________ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und sprach ihn der Übertretung des Lebensmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.

E.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Strafappellationshofes sei aufzuheben. Das Verfahren wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes sei einzustellen. Eventualiter beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Übertretung des Lebensmittelgesetzes freizusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Strafappellationshof zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO). Der Freispruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sei unterdessen in Rechtskraft erwachsen und bindend geworden. Es liege damit ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Zusammenhang mit der nicht zugelassenen Kontrolle vom 7. Juli 2021 habe einstellen müssen.

1.2.

1.2.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil 6B 1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nur wenn Tatidentität vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem"; BGE 144 IV 136 E. 10.5; 6B 430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1).

1.2.2. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 362 festgehalten, dass eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Das Bundesgericht befasste sich mehrfach mit der Frage nach den Rechtsfolgen einer dennoch ergangenen Teileinstellung. In BGE 144 IV 362 E. 1.4 hat es festgehalten, dass eine in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung - obwohl hierfür kein Raum besteht - aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen steht. Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung relativiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend sei,
dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert werde. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; Urteile 6B 1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.2; 7B 155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2; 7B 31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2.3. Diese Voraussetzungen gelten analog für Teilfreisprüche (vgl. Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO; Urteil 6B 1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.2). Das Gericht ist nach Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen (Urteile 6B 866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.2.2; 6B 10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.1.1; 6B 574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; mit Hinweisen; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 351
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
1    Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
2    Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3    Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84.
StPO; zur Verfahrenseinstellung BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 7B 211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

1.3. Die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB wegen der Weigerung des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021, die amtliche Kontrolle durch die Mitarbeiter des LSVW auf seinem Betrieb zuzulassen. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer deswegen für die in Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
i.V.m. Art. 30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG vorgesehenen Verhinderung oder Erschwerung einer amtlichen Kontrolle und sprach ihn vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB frei. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe keine Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung erhoben, weswegen die Beurteilung des Sachverhaltes unter diesem Gesichtspunkt nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht Teil des Berufungsverfahrens sei.

1.4. In der Mitteilung von A.________ am 7. Juli 2021 den Mitarbeitern des LSVW gegenüber, er wolle eine Kontrolle nicht zulassen, solange er nicht wisse, was und gestützt auf welche Grundlage sie kontrollieren möchten, sind nicht mehrere Lebensvorgänge, die getrennt voneinander beurteilt werden können, zu erkennen. Der Freispruch bezieht sich auf denselben Sachverhalt wie der Schuldspruch. Es liegt Täter- und Tatidentität vor. Dem Schuldspruch lag mit Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMG eine abweichende rechtliche Beurteilung als der zur Anklage gebrachte Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zugrunde. Demnach hatte neben dem Schuldspruch kein Freispruch zu erfolgen (vgl. oben E. 1.2.3).

1.5.

1.5.1. Vor dem dargelegten Hintergrund ist zu prüfen, ob der Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem" tangiert ist. Dieser ist nur verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Urteil 6B 1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Wenn ein ausreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Verfahren besteht, die sich auf dieselbe Sachverhaltskonstellation beziehen, so dass sie als zwei Aspekte eines einheitlichen Systems betrachtet werden können, liegt kein erneutes Verfahren vor, das dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwiderläuft (BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteil 6B 430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1; 6B 133/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.1; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Eine Person wird nicht erneut verfolgt, wenn das Verfahren aus mehreren Abschnitten besteht, die als ein Ganzes zu betrachten sind (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 48; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, § 130). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht von Bedeutung, wenn es sich nicht um ein erneutes Verfahren, sondern um eine
Kombination von Verfahren, die als ein integriertes Ganzes betrachtet werden, handelt (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 48; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, §§ 126 und 142). Es greift demnach zu kurz, hinsichtlich der Frage, ob ein erneutes Verfahren vorliegt, lediglich auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abzustellen.

1.5.2. In der dargelegten Rechtsprechung des EGMR ging es um ein Verwaltungsverfahren (strafrechtlicher Natur) und ein Strafverfahren, die wegen desselben Sachverhaltes geführt wurden (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 43 ff.; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, §§ 136 ff.). Unter Anwendung der dargelegten Kriterien, nach welchen selbst getrennt geführte Verfahren nicht zwingend als erneute Strafverfolgung gelten, ist hinsichtlich eines Rechtmittelverfahrens umso mehr festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine erneute Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO und Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK handelt. Das Berufungsverfahren ist als weiterer Verfahrensabschnitt im selben Strafverfahren zu qualifizieren. Die Durchführung eines erneuten Strafverfahrens im Sinne des Doppelverfolgungsverbots ist insofern zu verneinen.

1.5.3. Fraglich bleibt, wie mit der Sperrkraft des rechtskräftigen Teilfreispruchs umzugehen ist. Wie bereits in BGE 144 IV 362 E. 1.4.2 dargelegt, ist eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nicht einfach inexistent, wobei nach der neueren Rechtsprechung eine rechtskräftige Teileinstellung - auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betrifft und letztlich unangefochten blieb - mit einem Schuldspruch bezüglich der angeklagten Taten nicht zwingend unvereinbar ist (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht massgebend, wenn kein erneutes Strafverfahren durchgeführt wurde (Urteile des EGMR Jóhannesson u.a. gegen Island vom 18. Mai 2017, Nr. 22007/11, § 48; A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, §§ 126 und 142). Entscheidend ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB der mit dem Grundsatz "ne bis in idem" verfolgte Zweck. Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO beruht auf materiellen Schutzzwecken und prozessualen Rechtssicherheitsaspekten, die verhindern sollen, dass eine
Person mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörden durch Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz beeinträchtigt werden (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO; betreffend die Rechtssicherheit MICHEL HOTTELIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 1 zu Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO). Der Beschwerdeführer ging im Berufungsverfahren nicht davon aus, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt mit dem erstinstanzlichen Urteil abgeurteilt worden war und die ihn deswegen betreffende Strafverfolgung mit dem erstinstanzlichen Urteil ein Ende genommen hatte. Entsprechend hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass der erstinstanzliche Freispruch einer Verurteilung entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der im Zusammenhang mit der Rechtskraft massgebende Vertrauensschutz verletzt und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Urteil tangiert wäre. Der ausgesprochene Freispruch geht nicht mit der Entscheidbegründung einher, sondern es wurde ein prozessual unnötiger Freispruch ausgesprochen, für den kein Raum bestand. Es lag ein
widersprüchliches Dispositiv vor, das allenfalls von der zuständigen Instanz unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B 111/2022 vom 24. August 2022 E. 3). Zentral ist, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation weder mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch eine Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz tangiert waren. Die Anwendung des Doppelverfolgungsverbots in der vorliegenden Konstellation entspricht nicht dem von Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO verfolgten Zweck.
Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des EGMR, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht entscheidend ist, wenn kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots durchgeführt wurde, steht im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung der ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMG nicht entgegen.

1.6. Zusammengefasst steht die Sperrwirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs einem Schuldspruch hinsichtlich desselben Sachverhaltes nicht entgegen, sofern aus dem Urteil hervorgeht, dass der Freispruch lediglich in Bezug auf eine rechtliche Norm ausgesprochen wurde und der Schuldspruch nicht in einem weiteren, unabhängigen Strafverfahren erging. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" erweist sich demnach als unbegründet und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Verhinderung der amtlichen Kontrolle gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMG. Er bringt vor, das LSVW sei nicht zur Durchführung der amtlichen Kontrolle zuständig gewesen und ihm werde kein aktives Tun vorgeworfen, weswegen er nicht verurteilt werden könne.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert.
Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 51 Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden - 1 Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.
1    Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.
2    Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig.
3    Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung. Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug dieser Aufgaben fachlich unabhängig.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten den Bundesbehörden die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen.
5    Sie beteiligen sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen.
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 49 Vollzugsorgane - 1 Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein:
1    Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein:
a  eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;
b  eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;
c  die notwendige Anzahl:
c1  Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,
c2  Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,
c3  amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,
c4  amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.
2    Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.
3    Der Bundesrat kann weitere kantonale Vollzugsorgane vorsehen.
LMG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 50 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 50 Ausführungsbestimmungen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
1    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
2    Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
LMG).

2.2.2. Nach Art. 7 des Gesetzes über die Lebensmittelsicherheit des Kantons Freiburg vom 13. Juni 2007 (LMSG; SGF 821.30.1) werden die Personen, die die Funktion des Kantonschemikers und des Kantonstierarztes ausüben, in die Dienststellte integriert. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. l des kantonalen Reglements über die Lebensmittelsicherheit vom 8. April 2014 (LMSR; SGF 821.30.11) hat der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände insbesondere die Aufgabe, die Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchzuführen.

2.2.3. Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, das LSVW sei dafür zuständig, die vom Beschwerdeführer bestrittene Kontrolle im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchzuführen. Auf schriftliche Weigerung des Beschwerdeführers im Jahre 2020 habe das LSVW eine formelle Verfügung hinsichtlich der Zuständigkeit des LSVW zur Durchführung der Primärproduktionskontrolle erlassen. Dagegen habe der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt. Diese habe insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb Raps und Sonnenblumenkerne produziere, die als Lebensmittel im Sinne von Art. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
LMG einzustufen seien. Damit seien die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit abschliessend und rechtskräftig geklärt worden.

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Entscheid der Direktion sei nicht die konkrete Kontrolle respektive Befugnis des LSVW beurteilt, sondern lediglich die Frage geklärt worden, ob die von ihm produzierten Lebensmittel unter den Geltungsbereich des LMG fallen. Nicht geklärt worden sei, ob die konkreten Voraussetzungen für eine Kontrolle auf seinem Betrieb erfüllt gewesen seien. Er bringt vor, Kontrollen auf seinem Landwirtschaftsbetrieb seien nach Art. 11 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV; SR 817.032), Art. 7
SR 916.020 Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)
VPrP Art. 7 Kontrollen - 1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
1    Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2    Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden.
3    und 4 ...12
der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (VPrP; SR 916.020), Art. 12 Abs. 3
SR 817.042 Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) - Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich
LMVV Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs - 1 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
1    Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
2    Es kann nach Anhörung der Behörden Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.
3    Ist für einen Bereich mehr als eine Behörde mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut, so koordinieren sich diese Behörden.
der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung vom 27. Mai 2020 (LMVV; SR 817.042) und Art. 15 LMSR zwingend mit anderen Behörden zu koordinieren. Die Frage nach der Koordination sei ungeklärt geblieben, weswegen er Erklärungen und Erläuterungen über diese Koordination verlangt habe.

2.5.

2.5.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers unter die Primärproduktion fällt, die der Herstellung von Lebensmitteln dient. Zur amtlichen Kontrolle der Primärproduktion ist nach den dargelegten bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen das LSVW zuständig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie sich aus dem von ihm vorgebrachten Erfordernis der Koordination eine abweichende Zuständigkeit ergeben sollte. Weder den von ihm angeführten kantonalen noch bundesrechtlichen Normen ist eine abweichende Kompetenzregelung zu entnehmen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, weswegen das LSVW vorliegend zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nicht zuständig gewesen sein sollte. Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.

2.5.2. Sofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zuständigkeit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist auf seine Rüge nicht einzugehen, da seine Vorbringen die Frage der Zuständigkeit in rechtlicher und nicht in tatsächlicher Hinsicht tangieren.

2.6. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Weigerung, die amtliche Kontrolle zuzulassen, sei kein aktives Tun, wie dies unter Berücksichtigung von Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB erforderlich sei, zu erkennen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB, weswegen sie vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, die sich aus seiner dem Lebensmittelrecht unterstellten Tätigkeit ergebenden Pflicht, amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 30
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
LMG zuzulassen, verletzt. So haben die Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen (vgl. Art. 30 Abs. 4 LM). Indem der Beschwerdeführer den Beamten mitteilte, mit der amtlichen Kontrolle nicht einverstanden zu sein, hat er sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rein passiv verhalten, sondern im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMG die amtliche Kontrolle verhindert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

2.7. Schliesslich hat die Vorinstanz dargelegt, inwiefern im Verhalten des Beschwerdeführers eine Verhinderung der amtlichen Kontrolle im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMG zu erkennen ist und die für den Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm geltend gemachten, rein passiven Verhaltens vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1068/2023
Datum : 18. Juli 2024
Publiziert : 05. August 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Übertretung des Lebensmittelgesetzes; Grundsatz ne bis in idem , Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
LMG: 4 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
1    Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2    Als Lebensmittel gelten auch:
a  Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b  Kaugummi;
c  alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3    Nicht als Lebensmittel gelten:
a  Futtermittel;
b  lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c  Pflanzen vor dem Ernten;
d  Arzneimittel;
e  kosmetische Mittel;
f  Tabak und Tabakerzeugnisse;
g  Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h  Rückstände und Kontaminanten.
30 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
1    Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2    Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob:
a  die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b  die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3    Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4    Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5    Der Bundesrat kann:
a  die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;
b  vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden.
47 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
1    Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
2    Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.
49 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 49 Vollzugsorgane - 1 Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein:
1    Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein:
a  eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;
b  eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;
c  die notwendige Anzahl:
c1  Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,
c2  Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,
c3  amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,
c4  amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.
2    Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.
3    Der Bundesrat kann weitere kantonale Vollzugsorgane vorsehen.
50 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 50 Ausführungsbestimmungen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
1    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.
2    Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
51 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 51 Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden - 1 Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.
1    Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.
2    Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig.
3    Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung. Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug dieser Aufgaben fachlich unabhängig.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten den Bundesbehörden die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen.
5    Sie beteiligen sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen.
64
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
b  den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c  bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
d  den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e  ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
f  Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g  den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert;
h  den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
i  den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
j  den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
k  den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5    Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
LMVV: 12
SR 817.042 Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) - Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich
LMVV Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs - 1 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
1    Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
2    Es kann nach Anhörung der Behörden Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.
3    Ist für einen Bereich mehr als eine Behörde mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut, so koordinieren sich diese Behörden.
SR 0.103.2: 14
StGB: 11 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
83 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StPO: 11 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
320 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
350 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
351
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
1    Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen.
2    Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3    Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84.
VPrP: 7
SR 916.020 Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)
VPrP Art. 7 Kontrollen - 1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
1    Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2    Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden.
3    und 4 ...12
BGE Register
144-IV-136 • 144-IV-362 • 146-II-335 • 147-IV-409 • 147-IV-73 • 148-III-30 • 148-IV-124 • 149-IV-50
Weitere Urteile ab 2000
6B_10/2015 • 6B_1053/2017 • 6B_1068/2023 • 6B_111/2022 • 6B_1110/2023 • 6B_1161/2021 • 6B_1182/2023 • 6B_133/2018 • 6B_430/2020 • 6B_574/2012 • 6B_866/2016 • 7B_155/2022 • 7B_211/2022 • 7B_31/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
freispruch • ne bis in idem • hinderung einer amtshandlung • sachverhalt • bundesgericht • vorinstanz • anklage • frage • strafverfolgung • verurteilung • verurteilter • island • erwachsener • norwegen • sprache • busse • verhalten • schweizerische strafprozessordnung • rechtsverletzung • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände
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