SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
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1 | Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
2 | Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: |
a | die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; |
b | die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
3 | Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. |
4 | Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. |
5 | Der Bundesrat kann: |
a | die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; |
b | vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
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a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
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a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
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1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
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1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
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1 | Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
2 | Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. |
3 | Es eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Artikel 84. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
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1 | Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
2 | Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: |
a | die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; |
b | die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
3 | Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. |
4 | Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. |
5 | Der Bundesrat kann: |
a | die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; |
b | vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
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a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. |
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1 | Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. |
2 | Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig. |
3 | Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
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1 | Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. |
2 | Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
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1 | Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
2 | Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: |
a | die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; |
b | die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
3 | Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. |
4 | Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. |
5 | Der Bundesrat kann: |
a | die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; |
b | vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
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1 | Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
2 | Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: |
a | die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; |
b | die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
3 | Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. |
4 | Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. |
5 | Der Bundesrat kann: |
a | die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; |
b | vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
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1 | Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
2 | Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: |
a | die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; |
b | die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
3 | Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. |
4 | Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. |
5 | Der Bundesrat kann: |
a | die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; |
b | vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 47 Grundsätze - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. |
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1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. |
2 | Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 51 Koordination, Leitung und Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden - 1 Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. |
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1 | Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. |
2 | Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig. |
3 | Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung. Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug dieser Aufgaben fachlich unabhängig. |
4 | Die zuständigen kantonalen Behörden erstatten den Bundesbehörden die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen. |
5 | Sie beteiligen sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 49 Vollzugsorgane - 1 Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein: |
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1 | Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein: |
a | eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker; |
b | eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt; |
c | die notwendige Anzahl: |
c1 | Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren, |
c2 | Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure, |
c3 | amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, |
c4 | amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten. |
2 | Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen. |
3 | Der Bundesrat kann weitere kantonale Vollzugsorgane vorsehen. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 50 Ausführungsbestimmungen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes. |
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1 | Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes. |
2 | Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
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1 | Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
2 | Als Lebensmittel gelten auch: |
a | Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; |
b | Kaugummi; |
c | alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. |
3 | Nicht als Lebensmittel gelten: |
a | Futtermittel; |
b | lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; |
c | Pflanzen vor dem Ernten; |
d | Arzneimittel; |
e | kosmetische Mittel; |
f | Tabak und Tabakerzeugnisse; |
g | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
h | Rückstände und Kontaminanten. |
SR 916.020 Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP) VPrP Art. 7 Kontrollen - 1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. |
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1 | Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. |
2 | Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden. |
3 | und 4 ...12 |
SR 817.042 Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) - Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich LMVV Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs - 1 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen. |
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1 | Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen. |
2 | Es kann nach Anhörung der Behörden Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen. |
3 | Ist für einen Bereich mehr als eine Behörde mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut, so koordinieren sich diese Behörden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 30 Kontrolle und Probenerhebung - 1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
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1 | Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. |
2 | Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: |
a | die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; |
b | die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. |
3 | Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen. |
4 | Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen. |
5 | Der Bundesrat kann: |
a | die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln; |
b | vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 64 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen; |
b | den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
c | bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; |
d | den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
e | ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet; |
f | Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; |
g | den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Absatz 1 verweigert; |
h | den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt; |
i | den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; |
j | den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt; |
k | den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |
5 | Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Absatz 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |