Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 10/2015
Urteil vom 24. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Kosten- und Entschädigungsfolgen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2012 fuhr X.________ mit seinem Personenwagen auf der Ohrbühlstrasse in Winterthur. Er beabsichtigte, links in eine Zufahrtsstrasse zu einem Autowasch-Center einzubiegen. Dabei müssen der Fahrstreifen des Gegenverkehrs sowie ein diesen begleitender Rad-/Fussweg überquert werden. X.________ hielt zwar noch vor dem Radweg an. Die darauf entgegenkommende Radfahrerin machte jedoch, zur Verhinderung der aus ihrer Sicht drohenden Kollision, eine Vollbremsung und stürzte vom Fahrrad.
B.
Am 19. Dezember 2013 sprach das Stadtrichteramt Winterthur X.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Vortrittsmissachtung, begangen durch verbotenes Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--.
X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Winterthur bestätigte am 19. Mai 2014 sowohl den Schuldspruch als auch die Busse. Es auferlegte X.________ die Entscheidgebühr und die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. November 2014 auf Berufung von X.________ hin die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Es qualifizierte den Vorgang als verbotenes Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen und setzte die Busse auf Fr. 150.-- fest. Das erstinstanzliche Urteil wurde im Kostenpunkt bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden X.________ auferlegt.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Busse auf Fr. 50.-- zu reduzieren. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zumindest teilweise dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese werfe ihm vor, auf der Gegenfahrbahn eingespurt zu haben. Weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren sei von einer Einspurphase die Rede gewesen. Auch das von der Vorinstanz erwähnte Urteil (Urteil 6B 603/2009 vom 8. September 2009) weise darauf hin, dass es sich um ein Missverständnis handle, denn in jenem Fall sei der Beschuldigte bereits während der Einspurphase auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt, wohingegen er selber nicht auf der Gegenfahrbahn, sondern rechts der gestrichelten Linie eingespurt habe. Erst beim Abbiegen habe er die Gegenfahrbahn befahren.
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz - wie im vorliegenden Fall - in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |
1.2. Die Vorinstanz verweist für den Sachverhalt auf das erstinstanzliche Urteil. Demnach sei der Beschwerdeführer beim Abbiegen über die Leitlinie der Ohrbühlstrasse auf die Gegenfahrbahn gefahren und habe dort vor dem verkehrsflächengetrennten Radweg angehalten, um die Fahrradlenkerin passieren zu lassen (angefochtenes Urteil E. 4 und E. 5; erstinstanzliches Urteil E. 3.2). Diese Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz sei nicht zu bemängeln, zumal sie sich zur Hauptsache auf die Ausführungen des Beschwerdeführers stütze.
1.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, auf der Gegenfahrbahn eingespurt zu haben. Vielmehr macht sie ihm zum Vorwurf, beim Abbiegen die Gegenfahrbahn befahren und auf dieser angehalten zu haben, anstatt neben der Mittellinie zu warten bis die Radfahrerin die Stelle passiert hat. Zwar verweist die Vorinstanz auf ein bundesgerichtliches Urteil, welches das Einspuren auf der Gegenfahrbahn betrifft (vgl. Urteil 6B 603/2009 vom 8. September 2009). Jedoch will sie damit lediglich verdeutlichen, dass das Befahren der Gegenfahrbahn beim Einspuren und Linksabbiegen generell ein erhebliches Gefahrenpotential in sich birgt. Aus den weiteren rechtlichen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz von einem verkehrsregelwidrigen Abbiegen ausgeht. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weder einen anderen Sachverhalt als die erste Instanz vor noch weicht dieser von seinen eigenen Darstellungen ab. Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 90 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 13 Einspuren und Abbiegen - (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG) |
|
1 | Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.82 |
2 | Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen. |
3 | Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.83 |
4 | Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen. |
5 | Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten. |
6 | Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.84 |
2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Leitlinie dürfe erst überfahren werden, wenn der Fahrzeuglenker die Gewissheit habe, ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs abschwenken zu können. Allein durch das Überfahren der Leitlinie und das Befahren der Gegenfahrbahn habe der Beschwerdeführer Art. 36 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 13 Einspuren und Abbiegen - (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG) |
|
1 | Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.82 |
2 | Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen. |
3 | Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.83 |
4 | Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen. |
5 | Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten. |
6 | Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.84 |
2.2. Wer nach links abbiegen will, hat gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 13 Einspuren und Abbiegen - (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG) |
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1 | Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.82 |
2 | Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen. |
3 | Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.83 |
4 | Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen. |
5 | Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten. |
6 | Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.84 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 40 Radwege und Radstreifen - (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen. |
2 | Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.151 |
3 | Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.152 |
4 | Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.153 |
5 | Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.154 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 40 Radwege und Radstreifen - (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG) |
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1 | Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen. |
2 | Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.151 |
3 | Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.152 |
4 | Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.153 |
5 | Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.154 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, in einem Zug abzubiegen, ohne das Vortrittsrecht der Fahrradlenkerin zu beeinträchtigen. Deshalb hielt er vor dem Radstreifen an. Dieses Verhalten war geeignet, bei der Radfahrerin den Eindruck zu erwecken, er wolle ihr den Vortritt streitig machen. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne weiteres erlaubt gewesen, ohne eigene Gefährdung und ohne Störung allfälliger nachfolgender Fahrzeuge rechts der Strassenmitte anzuhalten, um dem entgegenkommenden Verkehr, d.h. insbesondere der Fahrradlenkerin die Durchfahrt frei zu lassen, bevor er nach links abbog. Dass ein mehrstufiges Abbiegemanöver mit einem Zwischenhalt aus irgendwelchen Gründen erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer zu Recht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Das vorinstanzliche Urteil verletzt kein Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.--, mit der Begründung, das Strafverfahren habe sich hauptsächlich um die Frage der Vortrittsverletzung gedreht. In dieser Hauptsache habe er vor der Vorinstanz obsiegt. Die Verurteilung wegen falschen Einspurens respektive Abbiegens sei im Vergleich zur Vortrittsmissachtung nebensächlich. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei willkürlich und verstosse gegen das Verbot der reformatio in peius.
3.1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
2 | Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. |
3 | Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. |
4 | Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. |
5 | Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.152 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
2 | Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. |
3 | Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. |
4 | Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. |
5 | Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.152 |
Dem urteilenden Gericht steht bei der Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz verweist für die strafzumessungsrelevanten Faktoren und die finanziellen Verhältnisse auf das erstinstanzliche Urteil. Aufgrund der leicht abweichenden rechtlichen Qualifikation nimmt sie bei der Verschuldensbemessung einige Korrekturen vor und gelangt ebenfalls zum Schluss, es liege ein leichtes Verschulden vor. Gestützt darauf setzt sie die Busse auf Fr. 150.-- fest. Inwiefern die Busse von Fr. 150.-- für die einfache Verkehrsregelverletzung unverhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Kostenpunkt. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er in der Hauptsache, d.h. bezüglich der Frage der Vortrittsmissachtung, vollständig obsiegt. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm deshalb lediglich zu 1/4, maximal zu 3/4 aufzuerlegen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
4.1.
4.1.1. Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
4.1.2. Da es zu einem Schuldspruch kam, auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
4.2.
4.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
4.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren einen Freispruch. Ein solcher hat - wie bereits erwähnt - nur zu erfolgen, wenn die angeklagte Tat unter keinen Straftatbestand fällt (oben E. 4.1.1). Die Vorinstanz nahm lediglich eine andere rechtliche Qualifikation vor, es blieb jedoch bei der Verurteilung wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer in diesem Fall als obsiegende Partei gelten kann und ob er sich damit überhaupt auf Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
Selbst wenn von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da die Vorinstanz im Verhalten des Beschwerdeführers keine Vortrittsmissachtung sah, wäre die Kostenauflage nicht bundesrechtswidrig. Die neue rechtliche Qualifikation ist nicht günstiger. Der Beschwerdeführer wurde wiederum der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Zudem stellt die Reduktion der Busse um Fr. 50.-- eine unwesentliche Änderung des Entscheides dar (vgl. Urteil 6B 1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde, hat der Beschwerdeführer nach dem Verursacherprinzip angesichts des Schuldspruchs gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
4.3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil 6B 1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer für die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, sprach ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zu.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär