84 IV 115
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. September 1958 i.S. Riederer gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
Regeste (de):
- Art. 47
MFV.
- Pflicht des Führers, vor dem Abbiegen nach links einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen.
Regeste (fr):
- Art. 47 RA.
- Obligation du conducteur qui tourne à gauche d'accorder la priorité de passage au véhicule qui survient au même moment en sens inverse.
Regesto (it):
- Art. 47 RLA.
- Obbligo del conducente che volta a sinistra di dare la precedenza all'autoveicolo che gli venga contemporaneamente incontro.
Sachverhalt ab Seite 115
BGE 84 IV 115 S. 115
Am 27. März 1957, gegen 20.00 Uhr, führte Riederer seinen Personenwagen in Zürich die Beckenhofstrasse hinunter. Auf der Höhe des Steinhausweges bog er nach links ab und steuerte sein Fahrzeug gegen die dortige private Hofeinfahrt. Dadurch wurde ein die Beckenhofstrasse heraufkommender Rollerfahrer gezwungen, brüsk zu bremsen und auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich büsste Riederer am 7. November 1957 wegen Übertretung von Art. 47

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Das Gebot des Art. 47


BGE 84 IV 115 S. 116
kein Fahrzeug nahe, dessen Vortritt durch das Manöver in Frage gestellt würde. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer die Beckenhofstrasse auf eine Strecke von 40 m überblicken. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass er den Rollerfahrer rechtzeitig hätte erkennen und ihm den Vortritt lassen können. Der Grund, warum Riederer dem Rollerfahrer den Weg abschnitt, liegt somit in der Tatsache, dass er es an einer aufmerksamen Beobachtung der vor ihm liegenden Strassenstrecke fehlen liess. Dabei vermag ihn nicht zu entlasten, dass er vor Beginn des Manövers sein Augenmerk ausser auf den Gegenverkehr auch nach links richten musste, um festzustellen, ob er durch sein Einschwenken nicht allfällige Benützer der an die Hofeinfahrt angrenzenden öffentlichen Treppe gefährde. Es ist nichts Aussergewöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenverkehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschiedenen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen herankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (vgl. BGE 83 IV 164). Sollte jedoch der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Aufmerksamkeit auf die Hofeinfahrt richtete, an der Beobachtung der Beckenhofstrasse gehindert worden sein, so hätte er, was ihm zuzumuten gewesen wäre, einen Sicherheitshalt einschalten müssen. Das Ergebnis wäre übrigens kein anderes, wenn mit dem Beschwerdeführer anzunehmen wäre, er habe trotz der gebotenen Aufmerksamkeit den entgegenkommenden Rollerfahrer nicht rechtzeitig erkennen können. Denn nach Art. 47

BGE 84 IV 115 S. 117
des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs die Fahrbahn überquert werden kann, so darf das Manöver nicht ausgeführt werden. Vielmehr hat der Motorfahrzeugführer unter solchen Umständen seine Fahrt in gerader Richtung soweit fortzusetzen, bis die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es ihm gestatten, gemäss Art. 48 Abs. 3
