Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_574/2012
Urteil vom 28. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten und Entschädigung (Verletzung der Verkehrsregeln); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. August 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 18. September 2008 gegen 18.15 Uhr von Murg (SG) auf der Kerenzerbergstrasse nach Filzbach (GL). In Mühlehorn (GL) kollidierte er mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen.
B.
Das Verhöramt des Kantons Glarus verurteilte X.________ mit Strafmandat vom 14. Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.--. Gegen dieses Strafmandat erhob X.________ Einsprache.
Das Kantonsgericht Glarus sprach X.________ am 30. April 2010 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.--.
Die Berufung von X.________ betreffend den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung wies das Obergericht des Kantons Glarus am 26. August 2011 ab. Ebenso wies es die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ab, soweit es diese zuliess.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ mit Urteil 6B_718/2011 vom 2. Mai 2012 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht sprach X.________ am 24. August 2012 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs frei. Betreffend die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bestrafte es ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegte es ihm im Umfang von Fr. 1'500.--. Die Entschädigung für diese Verfahren setzte es auf Fr. 5'000.-- und für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'900.-- fest.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien ihm betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Umfang von höchstens Fr. 500.-- aufzuerlegen und eine Entschädigung von mindestens Fr. 7'500.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Untersuchungsverfahren sei darauf ausgerichtet gewesen, ihn einer groben Verkehrsregelverletzung zu überführen. Dies sei nicht gelungen. Indem ihm die Vorinstanz die Kosten des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens trotz Freispruchs vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung zu drei Vierteln auferlege und lediglich die Hälfte der geltend gemachten Parteientschädigung zuspreche, missbrauche sie ihr Ermessen und wende sie Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 142 der Strafprozessordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 1965 (StPO/GL; aufgehoben per 1. Januar 2011) willkürlich an (Beschwerde S. 5 f.).
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse schuldig gemacht. Deshalb sei ihm in Anwendung von Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/GL ein Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Die beantragte Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren sei nicht im vollen Umfang zu vergüten (Art. 142 aStPO/GL). Betreffend das vorinstanzliche Verfahren erwägt die Vorinstanz, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei im beantragten Umfang zu entschädigen (Art. 141 aStPO/GL e contrario und Art. 142 aStPO/GL; Entscheid S. 7).
2.3 Nach Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/GL hat der Beschuldigte die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er zu einer Strafe verurteilt worden ist. Die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren wird in Art. 141 aStPO/GL geregelt. Dem Freigesprochenen kann das Gericht gemäss Art. 142 aStPO/GL eine den Umständen angemessene Entschädigung zusprechen.
Die Verlegung der Kosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (Art. 422 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
|
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
Strafprozessordnung, 2010, N. 3 und 18 zu Art. 426

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
Die beschuldigte Person trägt demnach nach Art. 139 aStPO/GL und Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
2.4 Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten von Fr. 1'500.-- sowie die ihm für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.--. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Berufungsverfahrens sind nicht Gegenstand der Beschwerde.
2.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Strafmandat des Verhöramts des Kantons Glarus vom 14. Oktober 2008 Einsprache erhoben hatte, erliess dieses am 30. Oktober 2009 den Schlussbericht (vgl. Art. 87 und Art. 200 lit. c aStPO/GL). In der Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 22. Dezember 2009 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 18. September 2008 mit einem entgegenkommenden Lieferwagen und in der Folge mit einem Personenwagen kollidiert zu sein. Die Staatsanwaltschaft zitiert in ihrer Anklageschrift verschiedene Auskunftspersonen und Zeugen, wonach der Beschwerdeführer "schnell wie eine Fliege", "gefühlsmässig mit mindestens 100 km/h", "relativ zügig" respektive "viel zu schnell" unterwegs gewesen sei. Gemäss Vorabklärung der Stadtpolizei Zürich zu einem (nicht durchgeführten) unfallanalytischen Gutachten sei der Beschwerdeführer vor der ersten Kollision in der Kurve nach aussen getragen worden. Nach Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag habe seine Geschwindigkeit (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) zwischen 80 - 100 km/h betragen. Gestützt auf diese Schilderungen folgert die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Zudem sei er
mit einer den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen (vorinstanzliche Akten act. 29). Der in der Anklage wiedergegebene Sachverhalt lässt erkennen, dass dem Beschwerdeführer eine zu hohe, den Umständen (kurvenreiche Strecke, nasse Fahrbahn) unangepasste Geschwindigkeit zur Last gelegt wurde. Dass andere Faktoren zum Unfall führten, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben und damit dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz erwägt nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 2. Mai 2012, zum Verkehrsunfall habe einzig die den Umständen nicht angepasste Geschwindigkeit geführt. Ein etwa zu starkes Abbremsen werde dem Beschwerdeführer in der Anklage nicht zur Last gelegt. Zudem lasse sich dies ohnehin nicht mehr klären (Entscheid S. 5).
2.4.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis; Art. 350 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 351

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
2.4.3 Der Beschwerdeführer wurde angeklagt, da er seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Umständen angepasst hatte und in der Folge mit zwei Fahrzeugen kollidierte. Massgebend ist, dass ihm gegenüber, unter dem Titel der mangelnden Fahrzeugbeherrschung, einzig die eigene Fahrgeschwindigkeit zum Vorwurf gemacht wurde. Dass die Staatsanwaltschaft den Vorfall sowohl als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
|
a | Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen); |
b | Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; |
c | Fahrlehrern; |
d | Inhabern des Lernfahrausweises; |
e | Personen, die Lernfahrten begleiten; |
f | Inhabern des Führerausweises auf Probe.106 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
|
a | Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen); |
b | Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; |
c | Fahrlehrern; |
d | Inhabern des Lernfahrausweises; |
e | Personen, die Lernfahrten begleiten; |
f | Inhabern des Führerausweises auf Probe.106 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |
Anklage erfolgt. Von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht gesprochen werden. Ein teilweises Obsiegen könnte auch nicht unter Hinweis auf das Strafmandat vom 14. Oktober 2008 und die dagegen erfolgte Einsprache bejaht werden. Insbesondere könnte nicht argumentiert werden, für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen seien die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Bestimmungen respektive Grundsätze anzuwenden (ZR 99/2000 Nr. 6). Im Ergebnis sah das Gericht den eingeklagten Sachverhalt als erstellt, nahm jedoch eine von der Staatsanwaltschaft abweichende Begründung vor. Deshalb hätte die Vorinstanz es mit der (seit 2010 rechtskräftigen) Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1 Alinea 1 und mit dem Aufheben des Schuldspruchs in Dispositivziffer 1 Alinea 2 des erstinstanzlichen Entscheids bewenden lassen können.
2.4.4 Sowohl in Anwendung von Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/GL als auch gemäss Art. 426

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
Mit seinem Fahrverhalten hat der Beschwerdeführer die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet. Gleichwohl auferlegt ihm die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur teilweise und spricht sie ihm eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- (und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'900.--) zu. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts darin sieht, dass ihm zu hohe Kosten auferlegt und eine zu tiefe Entschädigung ausgerichtet worden seien, ist die Rüge unbegründet. Ebenso wenig liegt in diesem Sinne eine Verletzung von Art. 426

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga