Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1182/2023

Urteil vom 22. April 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug etc.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Februar 2023 (4M 22 81).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 19. März 2020 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 29. Oktober 2018 des gewerbsmässigen Betrugs (Fallkomplex D.________ GmbH), des mehrfachen Betrugs (Fallkomplex Verkehrsunfall), der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug (Fallkomplex E.________ AG), der mehrfachen Urkundenfälschung (Fallkomplexe D.________ GmbH und Verkehrsunfall) und der mehrfachen Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Fallkomplexe D.________ GmbH und E.________ AG) schuldig. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in einzelnen Fällen (Fallkomplex D.________ GmbH) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Beschäftigung einer Ausländerin in einem weiteren Fallkomplex sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Zusatzgeldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 70.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Weiteren befand es über eine Ersatzforderung und verpflichtete es A.________, der heutigen B.________ AG, zur Tatzeit noch C.________ AG, Schadenersatz von Fr. 106'088.19 (Fallkomplex D.________ GmbH) und Fr. 17'642.61 (Fallkomplex E.________ AG) zu bezahlen.

B.
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.________ hin am 22. Juni 2022 das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m Abs. 3 BGG an dieses zur Verbesserung betreffend die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung im Fallkomplex D.________ GmbH zurück (Urteil 6B 1060/2020 vom 22. Juni 2022).

C.
Das Kantonsgericht fasste am 20. Februar 2023 ein neues Urteil, mit dem es seine Schuldsprüche bestätigte. Es belegte A.________ mit einer aufgrund des Zeitverlaufs reduzierten Sanktion in Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 50.--, jeweils bedingt vollziehbar bei eine Probezeit von zwei Jahren. Es bestätigte weiter sein erstes Urteil auch betreffend die Ersatzforderung und Zivilforderungen.
Das Kantonsgericht geht hinsichtlich des neuerlich behandelten Fallkomplexes D.________ GmbH vom gleichen Sachverhalt aus wie in seinem ersten Urteil, der zusammengefasst wie folgt lautet:
A.________ gründete in betrügerischer Absicht die D.________ GmbH mittels der Strohmänner F.________ und G.________. Durch Fälschen der Unterschrift von G.________ auf Bankdokumenten verschaffte er sich eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D.________ GmbH und eine diesbezügliche Maestro-Karte. Indem A.________ anschliessend mittels eines von F.________ an einem Treffen mit der damaligen C.________ AG aufgelegten Formulars wahrheitswidrig vorspiegelte, F.________ sei seitens der D.________ GmbH für das Vermitteln von Versicherungsanträgen verantwortlich und verfüge darin über mehrjährige Erfahrung, verleitete er die C.________ AG zur Zusammenarbeit mit der D.________ GmbH. Diese bestand darin, dass die D.________ GmbH Versicherungsanträge zugunsten der C.________ AG vermittelte und Letztere dafür und nach Eingang der jeweiligen Erstprämie Provisionsvorschüsse an die D.________ GmbH auszahlte. A.________ reichte zwischen dem 14. Juli und 20. Oktober 2006 der C.________ AG 25 Versicherungsanträge samt Ausweiskopien der Antragsteller und Zahlungsnachweisen der Erstprämie ein, hinsichtlich welcher seitens der Antragsteller kein Abschlusswille vorlag. Die auf den Anträgen angefügten Bestätigungen der Vermittler und
von G.________ waren gefälscht und die zugunsten der C.________ AG einbezahlten Erstprämien nicht wie ausgewiesen von den Antragstellern, sondern von A.________ geleistet worden. Aufgrund der eingereichten 25 fingierten Versicherungsanträge und geleisteten Erstprämien zahlte die C.________ AG, in der irrigen Annahme, es handle sich um echte Versicherungsanträge, im Zeitraum 28. Juli bis 10. November 2006 in mehreren Tranchen Provisionsvorschüsse von insgesamt Fr. 136'868.33 auf das Bankkonto der D.________ GmbH aus. Davon beanspruchte A.________ den Grossteil für eigene Zwecke.

D.
A.________ erhebt erneut Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Verfahren sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2023 im Fallkomplex D.________ GmbH einzustellen oder er sei diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen, und die Sache sei an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung bzw. des Freispruchs zurückzuweisen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 21. Dezember 2023 und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde präsidialiter am 10. Januar 2024 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt haben möchte, ist darauf nicht einzutreten. Diese ist ausgeschlossen, weil mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend, das die Einstellung des Verfahrens im Fallkomplex D.________ GmbH zur Folge haben müsse. Zur Begründung führt er - grundsätzlich gleich wie vor der Vorinstanz - an, der rechtskräftige Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend die vier Fälle Nr. 3, 10, 19 und 28 stehe einer Weiterführung des Verfahrens aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der "Freisprechungsverfügung" entgegen. Denn gemäss BGE 144 IV 362 könne nicht wegen ein und derselben Tat aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und einem anderen das Verfahren eingestellt bzw. freigesprochen werden. Der Fallkomplex D.________ GmbH bilde eine solche Tatidentität, da an den einzelnen Vorgängen die gleichen Personen beteiligt gewesen seien, die Vorgänge im gleichen Zeitraum und am gleichen Ort stattgefunden hätten und auf die gleichen Handlungen zurückzuführen seien. Es könnten daher nicht einzelne Teilsachverhalte separat als Lebenssachverhalte herausgerissen und eigenständig beurteilt werden. Eine solche Würdigung sei unsinnig; ihre Bundesrechts- und EMRK-Widrigkeit zeige sich
auch daran, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Fälle Nr. 3, 10, 19 und 28 keine Teilfreisprüche von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und Geldwäscherei ausgesprochen habe.

2.2. Die Kritik verfängt nicht:

2.2.1. Der Beschwerdeführer lässt zum einen den bereits von der Vorinstanz zutreffend erwähnten Umstand ausser Acht, dass das (erste) Urteil der Vorinstanz vom 19. März 2020, in dem die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in den vier Fällen Nr. 3, 10, 19 und 28 erstmals ergingen, mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B 1060/2020 vom 22. Juni 2022 aufgehoben wurde, dies zwar nicht aufgrund eines Mangels betreffend die Freisprüche, dennoch aber vollumfänglich (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 29). Das neue Urteil der Vorinstanz vom 20. Februar 2023, mit dem es sein früheres Urteil im Schuldpunkt und damit auch hinsichtlich der Freisprüche bestätigte, ist sodann aufgrund der dagegen erhobenen erneuten Beschwerde des Beschwerdeführers (noch) in keinem Punkt rechtskräftig (vgl. Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.3.2). Auch nach der erneuten Beschwerdeerhebung fehlt es damit an einem rechtskräftigen Entscheid, von dem eine ein Verfahrenshindernis darstellende unveränderbare Sperrwirkung ausgehen könnte.

2.2.2. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass die geltend gemachte Sperrwirkung nach der aktuellen Rechtslage ausser Betracht fällt. Der von ihm angerufene BGE 144 IV 362, gemäss dem die Sperrwirkung der Rechtskraft einer Teileinstellung einer Veurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegensteht, erfuhr mit BGE 148 IV 124 eine Relativierung: Das Bundesgericht hielt im letztgenannten Leiturteil fest, die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO, Art. 4 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07] sowie Art. 14 Abs. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung beziehe sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Es präzisierte, dass Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe (aus dem gleichen Lebenssachverhalt) betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe führen, sofern aus der Teileinstellungsverfügung hervorgeht, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich
einzelner Tatumstände eingestellt wird (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; vgl. auch Urteil 7B 31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Diese Voraussetzungen, die analog für Teilfreisprüche gelten (vgl. Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO), liegen hier vor. Aus dem Dispositiv und der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich unzweideutig, dass nur in den vier Fällen Nr. 3, 10, 19 und 28 der Betrugstatbestand nicht erfüllt ist, in den übrigen 25 Fällen hingegen schon, und daher zwar nicht die erstgenannten, wohl aber die übrigen Fälle Teil des dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten gewerbsmässigen Betrugs bilden (vgl. angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziff. 2.1 und 3 erster Gedankenstrich i.V.m. E. 7.2 S. 56 ff., insbesondere E. 7.2.1.3 f. S. 58 f.). Selbst wenn also alle fraglichen Fälle zu einem gleichen Lebenssachverhalt zählen würden, wie der Beschwerdeführer meint, stehen Freisprüche in einzelnen Fällen einem Schuldspruch hinsichtlich der anderen Fälle nicht entgegen.

2.2.3. Hinzu kommt, dass die besagten Fälle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohnehin nicht einen gleichen Lebenssachverhalt darstellen. Zwar erfolgten die Täuschungshandlungen im Rahmen einer einzelnen Geschäftsbeziehung zur Geschädigten. Das ändert indes nichts daran, dass die auf jeden Versicherungsantrag entfallenden fingierten Vermittlungshandlungen (Einreichen des jeweiligen Antrags samt Einzahlen der zugehörigen Erstprämie) grundsätzlich eigenständige Handlungen ausmachen, die für sich genommen den Betrugstatbestand erfüllen. Die Handlungen betreffen jeweils einen unterschiedlichen Versicherungsantrag, eine unterschiedliche Erstprämie und somit unterschiedliche Täuschungsmittel, erfolgten gruppenweise zu unterschiedlichen Zeiten (teilweise im Abstand von einem Tag bis zu mehr als einem Monat) und lösten unterschiedliche Provisionen aus. Sie stellen je für sich arglistige und zu einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition führende Täuschungshandlungen dar (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2 S. 56 ff. sowie Anklageschrift S. 6 ff.). Dass sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden, der sie als einheitliches Geschehen, mithin als eine nur mit
Zurückhaltung anzunehmende natürliche Handlungseinheit (vgl. dazu BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), erscheinen liesse, was die Behandlung der Vorgänge als ein einziger Lebenssachverhalt mit sich brächte, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden und macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Davon abgesehen steht seine Sichtweise auch mit der - von ihm zu Recht nicht bemängelten - Qualifikation des Handelns als gewerbsmässiges Vorgehen in Widerspruch, das seinerseits Deliktsmehrheit voraussetzt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht ferner auch eine Unstimmigkeit nicht, die darin läge, dass betreffend die Tatbestände der Urkundenfälschung und Geldwäscherei keine Teilfreisprüche ergangen sind, da der bei den Betrugsfällen zu Teilfreisprüchen führende Umstand (fehlender Nachweis der Täuschung) für die Tatbestandserfüllung der Urkundenfälschung und Geldwäscherei ohne Belang bleibt (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.1.3 S. 58, E. 7.2.2.2 ff. S. 62 ff., E. 7.2.3.3 S. 66).

2.2.4. Aus den in einzelnen Betrugsfällen ergangenen Freisprüchen kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht weiter, es liege eine Verletzung seines Teilnahmerechts und des damit einhergehenden Beweisverwertungsverbots vor. Er bemängelt, dass die Vorinstanz entgegen seinem Einwand Aussagen von F.________, die jener in Einvernahmen ohne Wahrung seines Teilnahmerechts zu Protokoll gegeben habe, zu seinem Nachteil berücksichtige. Dass Aussagen von in Verletzung seines Teilnahmerechts befragten Versicherungsnehmern nachteilig in die Beurteilung miteinbezogen worden wären, kritisiert der Beschwerdeführer hingegen nicht konkret; ob sich der Einwand der Verletzung des Teilnahmerechts ebenfalls auf Aussagen der Versicherungsnehmer bezieht, ist deshalb fraglich, kann aber aus den folgenden Gründen offen bleiben.

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).

3.3. Die Vorinstanz legt einerseits dar, dass der Beschwerdeführer den Einwand der Unverwertbarkeit von Aussagen mangels Wahrung seines Teilnahmerechts erstmals im Rückweisungsverfahren und gemäss ihrer Beurteilung daher verspätet erhoben habe, und der Einwand deshalb unzulässig sei. Andererseits erwägt sie im Rahmen einer Alternativbegründung, eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers liege nicht vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 30). Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Alternativbegründung mit keinem Wort, sondern befasst sich einzig mit der Frage der Rechtzeitigkeit seines Einwands. Seine Beschwerde genügt insofern den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts ist deshalb mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

4.

4.1. In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich einzig gegen den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung im Fallkomplex D.________ GmbH. Er beanstandet die von der Vorinstanz auf Rückweisung hin ergänzte Begründung des Vorliegens einer Vorteilsabsicht bei den Unterschriftfälschungen auf den Bankdokumenten. Wie schon in den vorausgegangenen Verfahren stellt er sich auf den Standpunkt, es fehle an der Vorteilsabsicht, da er die Unterschrift des Geschäftsführers der D.________ GmbH, G.________, einzig deshalb gefälscht habe, weil "man" irrtümlich und unnötig davon ausgegangen sei, Letzgenannter müsse unterzeichnen, richtigerweise jedoch die Unterschrift des ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten F.________ genügt hätte. Als "willkürlich falsch und unsinnig" bemängelt er dabei zum einen die vorinstanzliche Feststellung, er habe durch Fälschung der Unterschrift bei F.________ den Eindruck erwecken wollen, der Geschäftsführer wolle ihm die mit den Bankdokumenten erhältlich gemachten Kontoberechtigungen erteilen. Zum anderen beanstandet er, es könne entgegen der Vorinstanz nicht willkürfrei angenommen werden, er habe mit einer misstrauischen Nachfrage der Bank gerechnet und deshalb die Unterschrift
gefälscht. Der Schluss auf eine Vorteilsabsicht sei insgesamt absolut konstruiert, völlig unrealistisch und somit willkürlich.

4.2.

4.2.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

4.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Innere Tatsachen gelten so lange als Tatfrage, wie sie Resultat einer Beweiswürdigung sind. Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinne kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteile 6B 1364/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 140 III 115 E. 2; 6B 1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7).

4.2.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

4.3. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer durch die Fälschung der Unterschrift des im Handelsregister als geschäftsführender Gesellschafter der D.________ GmbH eingetragenen G.________ dem weiteren Gesellschafter F.________ - der im damaligen Zeitpunkt über die Abwesenheit von G.________ nicht im Bilde gewesen sei - habe vorgeben können, G.________ habe dem Beschwerdeführer die entsprechenden Bankberechtigungen einräumen wollen. Sie berücksichtigt willkürfrei, dass der Beschwerdeführer mit diesen Berechtigungen über das Geschäftskonto und die darauf eingegangenen, betrügerisch erwirkten Provisionen habe verfügen können. Ihr Schluss, diese Verfügungsmöglichkeiten liessen die Bereicherungs- bzw. Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers erkennen, ist nicht zu beanstanden. Gleichermassen überzeugend legt die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer durch die Fälschung der Unterschrift von G.________ auf den Bankdokumenten allfälligen misstrauischen Bedenken sowohl der Bank als auch von F.________ zuvorgekommen sei, die auftreten hätten können, wenn nur seitens des einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters F.________, ohne Mitwirken des Geschäftsführers um die Kontoberechtigungen ersucht worden wäre.
Zutreffend weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls strafbar ist, wer mit einer gefälschten Urkunde einen grundsätzlich rechtmässigen Anspruch durchsetzen will, und im zu beurteilenden Fall daher nicht entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch allein mittels F.________ die Kontoberechtigungen hätte erhältlich machen können (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.2.4 S. 64 mit Hinweis auf BGE 129 IV 53 E. 3.3; 128 IV 265 E. 2). Mit seinen Vorbringen, die weitestgehend nur seine entgegengesetzte Sicht der Dinge wiedergeben, vermag der Beschwerdeführer diese Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonstwie rechtswidrig auszuweisen, zumal er auf die zuletzt genannte Rechtslage nicht ansatzweise eingeht. Auch die wiederholte Kritik betreffend die Vorteilsabsicht erweist sich folglich als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2 und 4.2.3 oben).

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1182/2023
Datum : 22. April 2024
Publiziert : 10. Mai 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Gewerbsmässiger Betrug etc.; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
61 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
EMRK: 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
SR 0.103.2: 14
StGB: 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StPO: 11 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
320
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
BGE Register
128-IV-265 • 129-IV-53 • 133-IV-119 • 133-IV-256 • 137-IV-1 • 140-III-115 • 143-I-377 • 144-IV-35 • 144-IV-362 • 147-IV-176 • 147-IV-439 • 147-IV-73 • 148-IV-124 • 148-IV-356 • 149-III-318
Weitere Urteile ab 2000
6B_1060/2020 • 6B_1182/2023 • 6B_1236/2018 • 6B_1364/2022 • 7B_31/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • betrug • kantonsgericht • unterschrift • ne bis in idem • monat • sachverhalt • gerichtskosten • gerichtsschreiber • freispruch • weiler • anklage • tatfrage • bankkonto • versicherungsnehmer • probezeit • rechtslage • rechtsanwalt • verkehrsunfall
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