Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1364/2022
Urteil vom 18. Januar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache einfache Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. August 2022 (SK 21 304).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 18. Februar 2021 wegen Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nachtruhestörung zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 360.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei.
B.
Dagegen ging die Generalstaatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Bern in Berufung.
Am 4. August 2022 stellte das Obergericht fest, dass die regionalgerichtlichen Schuldsprüche wegen Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nachtruhestörung und die Übertretungsbusse von Fr. 500.-- in Rechtskraft erwachsen waren.
Zusätzlich verurteilte das Obergericht A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil seines damals sieben Wochen jungen Sohns vorgeworfen. Er soll dem Säugling zwischen dem 21. und 25. Februar 2019 auf unbekannte Art und Weise diverse Knochenbrüche zugefügt haben, nämlich einen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelknochens, Eckfrakturen beim linken und rechten Oberschenkelknochen, eine Eckfraktur beim rechten Schienbein sowie einen Korbhenkelbruch beim linken Schienbein.
2.2. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie berücksichtigt die Strafanzeige des Inselspitals Bern, den Anzeigerapport, die Arztberichte der Kinderklinik des Inselspitals Bern, die rechtsmedizinische Befunddokumentation, das rechtsmedizinische Aktengutachten, die Berichte der Poliklinik des Inselspitals Bern, die molekulargenetische Analyse, das radiologische Gutachten, die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Berichte des Psychiaters über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und den Verlaufsbericht des Psychiaters über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers.
Sodann würdigt die Vorinstanz eingehend die Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Ex-Frau, dessen Adoptivvaters und der Sachverständigen.
Schliesslich klärt die Vorinstanz, unter welchen Umständen die Verletzungen des Säuglings entstanden sind und wer ihm die Verletzungen weshalb zugefügt hat.
2.3. Nach dieser ausführlichen Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Impulskontrollstörung, Emotionsregulationsschwierigkeiten und ausgeprägten Stimmungsschwankungen leidet.
2.3.1. Zwischen dem 21. und 25. Februar 2019 habe er sich in einer Ausnahme- und Stresssituation befunden und wohl die Kontrolle verloren. Er habe dem Säugling auf nicht restlos geklärte Weise die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zugefügt. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen fest, dass der Beschwerdeführer den Säugling mindestens einmal derart massiv schüttelte, dass die Eckfrakturen und der Korbhenkelbruch entstanden.
2.3.2. Am 24./25. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer mit dem Säugling auf einem Arm herumgealbert. Der Säugling sei beinahe zu Boden gefallen und habe sich stark verdreht. Der Beschwerdeführer habe ihn derart kräftig gepackt, dass der Oberschenkelknochen gebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe den Säugling "nicht per se verletzen" wollen. Es habe ihm aber klar sein müssen, dass er ihn durch das geschilderte Verhalten verletzen könne.
2.4. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Schütteltrauma (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
2.4.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, der Verdacht auf eine Kindsmisshandlung habe nicht mit Sicherheit erhärtet werden können. Das radiologische Gutachten habe den Befund als "hoch suggestiv für non-akzidentielle Verletzungen" bezeichnet. Dieser Wortlaut deute eher darauf hin, dass nur Hinweise für eine körperliche Misshandlung bestünden, "jedoch keine hohe Sicherheit". Abgesehen von den Knochenbrüchen seien keine weiteren Anzeichen eines Schütteltraumas festgestellt worden. Unmittelbar nach dem Vorfall seien nur konventionelle Röntgenaufnahmen erstellt worden. Eine Magnetresonanztomographie oder Ophthalmoskopie zum Nachweis von Retinablutungen sei unterblieben. Eine Schädelsonographie sei am 22. Mai 2019 gemacht worden, wobei zur weiteren Abklärung eine Magnetresonanztomographie empfohlen worden sei. Die Magnetresonanztomographie vom 5. Juni 2019 und die augenärztliche Untersuchung hätten keine retinalen Einblutungen gezeigt.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Nationale Kinderschutzstatistik 2021 der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und die Aufstellung des Bundesamts für Statistik zu häuslicher Gewalt im Jahr 2021. Damit will er aufzeigen, dass die Vorinstanz tatsachenwidrige Annahmen und Vorurteile in ihre Beweiswürdigung habe einfliessen lasse. So leitet er etwa aus den Statistiken ab, dass "immerhin 34,9%"der einfachen Körperverletzungen durch Mütter begangen würden, weshalb eine Täterschaft des Vaters nicht leichtfertig angenommen werden dürfe.
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass das radiologische Gutachten nur auf konventionellen Röntgenbildern beruhe. Bei den weiteren Untersuchungen seien keine Symptome eines Schütteltraumas festgestellt worden. Die Vorinstanz gewichte entlastende Beweise und Indizien weniger stark. Dass eine Person psychisch krank sei, reiche bei einer solchen Beweislage nicht für eine Verurteilung aus. Beweise, welche für eine Täterschaft der Kindsmutter sprechen, seien nicht berücksichtigt oder einseitig gewürdigt worden. Die Vorinstanz erachte es daher nach dem Ausschlussprinzip als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen des Säuglings verursacht habe. Die Verurteilung verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.4.2. Die Rüge ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz deutlich einleuchtender, namentlich angesichts anderer unstrittig verursachter Verletzungen (vgl. E. 2.5), als die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.5. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des Vorfalls vom 24./25. Februar 2019 (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
2.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe fahrlässig gehandelt. Eine fahrlässige Körperverletzung sei jedoch nicht angeklagt, weshalb er freizusprechen sei. Nach dem rechtsmedizinischen Aktengutachten und dem radiologischen Gutachten sei es möglich, dass das von ihm geschilderte Ereignis den Oberschenkelbruch verursacht habe. Dass man einen Säugling auf einem Arm trage und mit diesem interagiere, begründe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Das Wissen darum, dass der Säugling theoretisch herunterfallen könnte, begründe keinen Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nicht daran gedacht, dass der Säugling herunterfallen könnte. Er habe einen erhöhten Beschützerinstinkt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die körperliche Integrität des Säuglings gleichgültig gewesen sei. Es sei möglich, dass er im Affekt härter als nötig zugepackt habe. Doch habe er die Knochenbrüche nur fahrlässig verursacht. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sich vorwiegend auf die massive Krafteinwirkung gemäss Gutachten stützt. Allerdings sei das feste Zupacken am Oberschenkel Folge seiner Reaktion. Die Vorinstanz habe die "Ambivalenz dieses Indizes" ausser Acht gelassen.
2.5.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
feststellbar. Deshalb ist die Rechtsfrage ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a). Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls prüfen. Das Bundesgericht kann jedenfalls in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c mit Hinweis). Ob der Täter die "Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
2.5.3. Die Rüge ist unbegründet.
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer den Säugling nicht mit direkten Vorsatz verletzt habe. Allerdings seien nach den Angaben der Sachverständigen die Knochenbrüche des Säuglings nur mit massiver Krafteinwirkung denkbar. Denn bei einem gesunden Kind wie dem Sohn des Beschwerdeführers seien unfallbedingte Knochenbrüche selten. Daraus leitet die Vorinstanz überzeugend ab, dass der Beschwerdeführer auch zur Verursachung des Oberschenkelknochenbruchs mit massiver Kraft auf den Säugling eingewirkt haben muss. Im Ergebnis wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schlüssig vor, dass er mit dem Sohn auf einem Arm herumalberte und damit in Kauf nahm, dass der Säugling herunterfällt oder bei einem reaktionsschnellen Griff verletzt wird. Die Vorinstanz erkennt ein grosses Verletzungsrisiko, zumal der Beschwerdeführer den Säugling gekitzelt habe. Der diesbezügliche Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung hält vor Bundesrecht stand.
2.6. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Brugger