Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.45

Urteil vom 18. März 2016 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,

4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Schütz,

Gegenstand

Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Gewaltdarstellungen

Anträge der Bundesanwaltschaft:

A.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

- der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB

- der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine Gruppe oder Vereinigung gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG.

2. A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.

3. A. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten.

4. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren

- CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren

- CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren

seien zu 1/3 A. aufzuerlegen.

6. Der amtliche Verteidiger Remo Gilomen sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

B.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:

- der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB)

- der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine Vereinigung oder Gruppe gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG.

2. Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafmandat vom 14. Juni 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80 sei zu widerrufen.

3. B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.

4. B. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten.

5. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren

- CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren

- CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren

seien zu 1/3 B. aufzuerlegen.

7. Der amtliche Verteidiger Philipp Kunz sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

C.

1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:

- der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB)

- des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG).

2. C. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5½ Jahren.

3. C. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten.

4. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 710 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren

- CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren

- CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren

seien zu 2/9 C. aufzuerlegen.

6. Der amtliche Verteidiger Andreas Damke sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

D.

1. Der Beschuldigte D. sei schuldig zu sprechen:

- der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB).

2. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland mit Strafmandat vom 17. November 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30 sei zu widerrufen.

3. D. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt und 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren

- CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren

- CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren

seien zu 1/9 D. aufzuerlegen.

5. Der amtliche Verteidiger Daniel Schütz sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Alles betreffend:

1. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der notwendigen Verteidigungen der Beschuldigten zu befinden.

2. Über die in der Anklageschrift vom 13. Oktober 2015 aufgeführten beschlagnahmten Asservate sei gemäss Anträgen im Anhang 2 zur Anklageschrift zu verfahren.

Anträge der Verteidigung:

Rechtsanwalt Remo Gilomen für A.

I. A. sei freizusprechen

1. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen dadurch, dass er

I. sich wissentlich und willentlich an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Syrien beteiligt und im Hinblick auf seine verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfaltet habe, indem er auch nach seiner Einreise in die Schweiz mit der in Syrien aktiv den ISI resp. ISIS-unterstützenden Gruppierung um Abu Hajer und Abu Fatima in regem Kontakt gestanden habe, sich mit Mitgliedern dieser Gruppierung, die vor Ort in Syrien gewesen sei, über deren Tätigkeiten ausgetauscht, Informationen weitergegeben und Koordinationsaufgaben übernommen habe;

II. andere ISI resp. ISIS-Mitglieder angehalten habe, für die kriminelle Organisation tätig zu sein;

III. an der Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern mitgewirkt habe;

IV. einen Skype-Account für Abu Hajer eingerichtet habe;

V. Bemühungen unternommen habe, gemeinsam mit B. und E. einen Anschlag vorzubereiten;

VI. bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Irak für den ISI und in Syrien als Teil der Gruppierung um Abu Hajer für den ISI resp. ISIS aktiv gewesen sei und sich auch nach seiner Einreise in die Schweiz als solches ausgegeben habe und als solches angesehen worden sei.

2. von der Anschuldigung der Förderung der rechtswidrigen Einreise, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen für eine Gruppe zur fortgesetzten Begehung dieser begangen dadurch, dass er

I. vom 27. Februar 2014 bis zum 20. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Finnland von Abu F. bestrebt gewesen sein soll;

II. ab dem 17. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Kanada von mindestens drei Personen bestrebt gewesen sein soll;

unter Auferlegung der gesamten auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entsprechenden Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die noch einzureichende Kostennote der Verteidigung, einer Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren in der Höhe von CHF 7'830.50 und einer Genugtuung für die ausgestandene Isolationshaft während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Berücksichtigung der mit dem Strafverfahren einhergegangenen Persönlichkeitsverletzungen in der Höhe von CHF 172'250.00.

II. Hingegen sei er schuldig zu erklären

der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen dadurch,

1. dass er vom 12. September 2012 bis zum 28. Dezember 2012 zusammen mit B. versucht hat, die rechtswidrige Einreise von G. vorzubereiten und zu erleichtern;

2. vom 2. September 2013 bis zum 27. Oktober 2013 zusammen mit B. die rechtswidrige Einreise von C. vorbereitet und erleichtert hat;

3. von Mitte Januar 2014 bis zum 21. März 2014 den rechtswidrigen Aufenthalt von C. erleichtert hat;

4. vom 24. Februar 2014 bis zum 17. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Österreich von H. bestrebt gewesen ist;

und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen im Umfang von 40 Tagen.

III. Im weiteren sei zu verfügen:

1. A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen.

3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.

Fürsprecher Philipp Kunz für B.

I. B. sei freizusprechen

1. vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation, angeblich begangen gemäss AS Ziff. 2.3;

2. vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung, angeblich begangen gemäss AS Ziff. 3.1;

unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotene Verteidigung sowie einer Genugtuung für die erlittene Überhaft sowie die erfahrene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit.

II. B. sei hingegen schuldig zu erklären

der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie teilweise begangen in einer Gruppe oder Vereinigung (Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG),

und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen

1. zu einer angemessenen, 120 Tagessätze à CHF 10.00 nicht übersteigenden Geldstrafe;

unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 120 Tagen;

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren;

2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.

III. Der B. mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 80 CHF sei nicht zu widerrufen.

Rechtsanwalt Andreas Damke für C.

I. C., sei freizusprechen

1. vom Vorwurf der Beteiligung an/eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), angeblich begangen zwischen dem 5. Oktober 2013 und dem 8. April 2014 in Z., Y. und anderswo gemäss Anklageschrift;

2. die auf diesen Strafpunkt auszuscheidenden Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen;

3. C. sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Isolationshaft sowie die erfahrene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit auszurichten.

II. Hingegen sei C. schuldig zu erklären

des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen zwischen dem 30. Dezember 2013 und dem 8. April 2014 gemäss Anklageschrift;

und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen

1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 ausmachend total CHF 400.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2. zu den anteiligen Verfahrenskosten.

III.

1. C. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Es seien die notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.

3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote festzulegen und auszurichten.

Eventualiter: Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.

Rechtsanwalt Daniel Schütz für D.

D. sei freizusprechen:

vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB.

Im weiteren sei zu verfügen:

1. Die Beschlagnahme der im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in X. sichergestellten Gegenstände gemäss Asservaten Nrn. (…) sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen.

2. Die Beschlagnahme sämtlicher im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in W. sichergestellten Gegenstände gemäss Asservaten Nrn. (…) sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen.

3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO für seine Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens in der Höhe von Fr. 2'836.80 zu gewähren.

5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO für die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu gewähren.

Prozessgeschichte:

A. Am 14. März 2014 informierte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Bundeskriminalpolizei (BKP) über die von einem Partnerdienst getätigten Ermittlungen betreffend die Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (ISIL). Diese hätten ergeben, dass ein Mitglied des ISIL, das sich I. nenne, sich seit 2011 in der Schweiz aufhalte, gehbehindert und Sozialhilfeempfänger sei, in naher Zukunft einen Sprengstoffanschlag plane (pag. 5-00-0002 f.). Die im Auftrag des NDB aktivierte Kantonspolizei Schaffhausen ermittelte A. (Beschuldigter 1) als Person, die auf die Beschreibung des NDB passe. Aus den in der Folge beigezogenen Akten des Asylantrages des Beschuldigten 1 kamen neben einem Reisepass, der auf A. ausgestellt war, auch zwei irakische Ausweise zum Vorschein, die auf I. lauteten (pag. 5-00-0004).

B. Am 15. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft (BA) die Eröffnung des Verfahrens wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
dbis  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
gbis  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).325
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.326
StGB) und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) (pag. 1-00-0001) und dehnte sie am 17. März 2014 auf den Beschuldigten 1 und auf B. (Beschuldigter 2) aus (pag. 1-00-0002). Am 22. März und am 17. April 2014 erfolgte die Ausdehnung des Strafverfahrens auf C. (Beschuldigter 3) bzw. auf D. (Beschuldigter 4; pag. 1-00-0003 und …-0022). Im Übrigen erfolgten mehrere Ausdehnungen in sachlicher Hinsicht und es wurden im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO Vereinigungen von Strafsachen in kantonaler Gerichtsbarkeit in die Hand der Bundesbehörde verfügt (vgl. Rubrik 1 der Akten).

C. Ab dem 15. März 2014 erfolgten verschiedene Rufnummer-, IMEI- und GPS-Überwachungen (vgl. Rubriken 9-1 bis 9-12). Am 21. März 2014 wurden die Beschuldigte 1 und 2 festgenommen, am 8. April 2014 auch der Beschuldigte 3 (pag. 6-01-0006; 6-02-0008; 6-03-0011). In der Folge fanden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen statt (vgl. Rubrik 8 der Akten).

D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten 1 – 4 wegen Beteiligung, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Gewaltdarstellungen und rechtswidrigen Aufenthalts (TPF pag. 52-100-001 ff.). Für die Beschuldigten 1 – 3 wechselte durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern das Haftregime von Untersuchungs- in Sicherheitshaft.

E. Am 26. November 2015 bestellte die Verfahrensleitung J. als Sachverständigen (TPF pag. 52-280-001 ff.; 52-361-001 ff.). Der Gutachter beantwortete die schriftlichen Fragen von Gericht und Parteien mit Expertise vom 26. Januar 2016 (TPF pag. 52-292-150 ff.). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und zu weiteren Fragen (TPF pag. 52-361-008 ff.).

Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung einen nur zu ihrer eigenen Kenntnis bestimmten Bericht zu den anonymen Übersetzern und einen Bericht der BKP zum Vorgehen bei Auswertung/Übersetzung der Chattexte bzw. Erstellung der Chat-Tabellen und sämtliche den Beschuldigten vorgehaltene Internet-Gesprächsprotokolle bei der Bundesanwaltschaft ein (TPF pag. 52-510-025 ff.; CD-Rom).

F. Das Gericht zog aktuelle Straf- (Beschuldigte 1 – 4) und Betreibungsregisterauszüge (Beschuldigte 1, 2 und 4) sowie Steuerakten (Beschuldigten 1, 2 und 4) bei. Es holte nachträglich Rechtshilfeakten aus Schweden (welche es zum Teil übersetzen liess), Auskünfte von Interpol Ankara, Strafakten (Vorakten) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – Zweigstelle Flughafen betreffend den Beschuldigten 4, Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft betreffend die Beschuldigten 1, 3 und 4, einen Bericht zu einem Kassiberschmuggel des Beschuldigten 2, Führungs- und Arztberichte betreffend die inhaftierten Beschuldigten ein und nahm zusätzliche Schriftstücke der Verteidiger zu den Akten, insbesondere einen Bericht der Gefängnispfarrerin und des Gefängnispsychologen zum Beschuldigten 2 (TPF Register 52). Die Verteidiger hatten umfassende Akteneinsicht.

G. Die Hauptverhandlung fand vom 29. Februar bis 3. März 2016 in Anwesenheit der Anklägerin, der Beschuldigten und ihrer jeweiligen Verteidiger, des von den Verteidigern gewählten Übersetzers und des für die Parteien anonymen amtlichen Übersetzers (beide für die Sprache Arabisch) am Sitz des Gerichts statt.

H. Das Gericht eröffnete sein Urteil in Anwesenheit aller Parteien am 18. März 2016 mündlich.

I. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom 18. März 2016 beliess das Gericht die Beschuldigten 1 – 3 weiterhin in Sicherheitshaft.

Die Strafkammer erwägt:

I. Prozessuales

1. Zuständigkeit

1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit

Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Weiter bestimmt Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

Liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt vor (betr. Gewaltdarstellungen vgl. Hagenstein, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 135 N. 5), kann es keinen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort geben (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 8 N. 9). Tatort im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB ist dann ausschliesslich der Handlungsort.

Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB vor (Art. 260ter Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB): Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.

Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.

Soweit im Nachfolgenden keine Ausführungen zur Schweizer Gerichtsbarkeit gemacht werden, wird diese ohne Weiteres als gegeben betrachtet.

1.2 Bundeskompetenz

Die Bundesgerichtsbarkeit ist unbestritten. Sie ist zum Teil kraft Gesetzes (Art. 24 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO) und zum Teil kraft Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO) gegeben (Rubrik 1 der Akten). Es wird auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f., 132 IV 89 E. 2) verwiesen.

2. Zur Anklage

2.1 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO).

Die Anklageschrift umschreibt nicht, wieso nach ihrer Ansicht der "Islamische Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz: ISIS]) als Terrororganisation bzw. als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB betrachtet werden sollen. Es kann aber aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen, unter anderem Bulletin des UNO-Sicherheitsrats SC 11495 vom 28. Juli 2014 (https://web.achive.org/web/20140819224243/http://www.un.org/News/Press/docs//2014/sc11495.doc.htm), als offenkundig gelten, dass ISIL, ISI resp. ISIS und IS terroristische Organisationen sind. Sie unterscheiden sich nicht in ihrer verbrecherischen Zielsetzung und Struktur sondern im geografischen Fokus und den eingegangenen Allianzen (vgl. E. I. 2.2). Die Anklageschrift beschreibt diese Phänomene (S. 4 ff.), ist also in dieser Hinsicht genügend, selbst wenn sie in der Folge in der Regel von "ISI resp. ISIS" spricht.

Auf die Frage, inwiefern ISI und ISIS oder IS als solche unter den Begriff des Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen und wie weit diese Begriffe auch unter anderen Namen auftretende Gruppierungen umfassen, wird in den Erwägungen zum Materiellen eingegangen.

2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 52-925-139 ff.) die mangelhafte genaue Bezeichnung der Organisation an welcher sich die Beschuldigten beteiligt haben sollen. Lese man die spezifischen Vorwürfe, so sei das der IS, ISI oder ISIS, die Letzteren als Vorläuferorganisationen des heutigen IS; lese man den allgemeinen Teil der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Beschreibung der kriminellen Organisation IS, so finde man auf S. 9 folgende Passage: „Im Rahmen der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung konnte eine den Islamischen Staat im Irak und Syrien, zeitweise die Al-Nusra Front, unterstützende Gruppierung identifiziert werden, die mindestens ab 23. April 2012 überwiegend in der Gegend um Damaskus, insbesondere den Vororten Jaramana und al-Ghouta aktiv war“. Der genaue Vorwurf an den Beschuldigten 1 laute gemäss Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift, auf Beteiligung an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Syrien, in den Ziff. 2.2.1.1 und Ziff. 2.2.2 sei dann von Beteiligung am IS die Rede, indem der Beschuldigte 1 mit der den IS unterstützenden Gruppierung um Abu Hajer und Abu Fatima in Kontakt gestanden und sich mit dieser Gruppe ausgetauscht, Informationen weitergegeben und Ratschläge erteilt habe und bereits vorher für den IS bzw. für die Gruppierung um Abu Hajer aktiv gewesen sei.

Aufgrund des Anklagetextes und -aufbaus, wird den Beschuldigten Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation vorgeworfen, die Anklageschrift Ziffer 2.1 nennt die kriminelle Organisation ISIS und deren Vorläuferorganisationen (welche im nachfolgenden Anklagetext spezifiziert werden). Dem Beschuldigten 1 wird die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vorgeworfen (Überschrift Anklageschrift Ziffer 2.2.1), welche im darauffolgenden Abschnitt „als Islamischer Staat im Irak und Syrien“ bezeichnet wird.

Es ist unbestritten, dass die als „Islamischer Staat“ (IS) bekannte Terrororganisation seit ihrem Entstehen mehrere Bezeichnungen (wie ISI, ISIS) kannte und dass es sich dabei um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen oder in unterschiedlichen Benennungen handelt (dazu siehe auch Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (BBl 2014 8925). Bei der von der Anklage als ISI oder ISIS bezeichnete kriminelle Organisation handelt es sich somit um den IS (in seinen verschiedenen Bezeichnungen).

Die Bezeichnungen Abu Hajer bzw. „Gruppierung um Abu Hajer“ und ähnliches sind hingegen keine (gängigen) Synonyme des IS und haben somit nicht eine entsprechende Assoziation zur Folge, so wie z.B. Osama Bin Laden in Bezug auf Al-Qaïda. Sofern diese Gruppierung jedoch Bestandteil des IS ist, umfasst eine Beteiligung daran auch die Beteiligung am IS. In den Überschriften und Einleitungen ist stets vom IS (ISI; ISIS) und nicht von einer anderen Organisation die Rede. Die Klärung der Rolle von Abu Hajer ist Bestandteil der Beweiswürdigung. Dort wird sich zeigen (siehe unten E. II. 2.2.1), dass Abu Hajer dem IS in Führungsposition angehörte und seine Gruppierung Bestandteil des IS war. Bei der von der Anklage bezeichneten kriminellen Organisation handelt es sich somit stets um den IS.

II. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer solchen (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
, evtl. Abs. 2 StGB) (Anklage Ziff. 2)

1. Allgemeines zum Rechtlichen

1.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB).

1.2 Zum Begriff der kriminellen Organisation sagt das Bundesgericht, er setze eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehöre zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich sei eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem müsse die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setze das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit Hinweisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2).

Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hierarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 4; Pieth, Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 40 N. 21; Dupuis et al. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 16).

1.3 Das Bundesgericht hat unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen gefasst. "Hierunter fallen etwa die extremistisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (Urteil des Bundesgerichts 1A.50/2005 vom 5. April 2005), die extremistische kosovo-albanische Untergrundorganisation «ANA» («Albanian National Army»/«Armée Nationale Albanaise» [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen «Brigate Rosse» (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; BGE 125 II 569 E. 5c-d), die baskische «ETA» (Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002) oder das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2002 vom 15. November 2002)" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 133 IV 58 E. 5.3.1).

1.4 Vorliegend bezieht die Anklage ihren Vorwurf der Verletzung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB auf die Organisationen ISI und ISIS. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit auch ISI und ISIS als „hochgefährliche terroristische Gruppierungen“ und somit – wie Al-Qaïda – als kriminelle Organisationen nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu gelten haben.

Im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 wurde bezüglich Al-Qaïda festgehalten, es gebe nebst der Kern-Al-Qaïda, welche eine kriminelle Organisation sei, das Al-Qaïda-Netzwerk, welches aus einheimischen Radikalen oder Konvertiten bestehe, die zu Anschlägen im Rahmen der jihadistischen Zielsetzung von Al-Qaïda bereit und fähig seien, ohne über eine direkte Verbindung zu deren Kern zu verfügen und ohne unter deren Anleitung zu agieren. "Al-Qaïda" sei, soweit es um die Netzwerkausbreitung geht, vielmehr als ein Bekenntnis, ein Programm, zu verstehen, nicht als eine Organisation (zit. Urteil E. 1.3.4. lit. b). Dieser Erwägung folgt das Gericht grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. Wie vorne in E. I. 2 dargelegt, kann als offenkundig gelten, dass der "Islamische Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz: ISIS]) und (neuer) der IS (der Verständlichkeit halber wird hier im Folgenden ausser beim Zitieren nur der Begriff „IS“ verwendet) in ihrem streng organisierten und geführten Kern ohne Weiteres terroristische Organisationen und damit kriminelle Organisation nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind.

1.5 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71).

Der IS ist etwas zwar faktisch Strukturiertes, aber auch dynamisch sich im militärischen und politischen Umfeld Veränderndes. Was ihm Konstanz verleiht, ist die mittel- bis langfristige Zielsetzung der "Wiederherstellung des Kalifats", d.h. das Aufwachsen zu einem Staat (Gutachten J., TPF pag. 52-661-010 zu Frage 15). In den letzten Jahren kämpfte er (früher unter anderen Namen) expansiv am Aufbau eigener von Unrecht geprägter staatsähnlicher Macht, unter Einsatz hochgefährlich terroristischer Gewaltmittel. Aufbau und Entwicklung des IS in den Jahren vor der Festnahme der Beschuldigten unterscheiden sich entscheidend von jenen der Al-Qaïda in den Jahren 2007-2008, welche im unter E. I. 1.4 erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts massgebend waren. Die Führungs-, Organisations- und Planungsstruktur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien sind teilweise bewusst publik, teilweise geheim, und können auch den aktuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS staatsähnlich auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von social media gepflegt. Konkret heisst das, dass nebst einer "hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder" ein Umfeld faktischer (nicht „eingeschriebener“) Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischen Anreizen, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztendlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne des zitierten BGE 133 IV 58.

1.6 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (Arzt, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 154; Engler, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 13), Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler ab (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 10). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (bezüglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fällt – Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätigkeit" der kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisierung der verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3).

Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das "Bewundern" einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71).

1.7 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 14).

1.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung am IS bzw. der Unterstützung dieser Terrororganisation erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu Art. 2 (Strafbestimmung) der Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (Al-Qaïda-Verordnung) vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 1) oder zu Art. 2 des dringlich erklärten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (Al-Qaïda/IS-Gesetz) vom 12. Dezember 2014 (SR 122) steht.

1.8.1 Zunächst bedarf der Klärung, welche der beiden Normen (Al-Qaïda/IS-Gesetz oder Al-Qaïda-Verordnung) für den Anklagezeitraum (Eckpunkte: Januar 2012 bis 24. Juni 2014) Geltung hat. Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB die zur Tatzeit in Kraft stehende Strafnorm. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB lässt jedoch eine zum Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Strafnorm gelten, wenn sie für den Täter milder ist (lex mitior).

Art. 2 der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Al-Qaïda-Verordnung vom 23. Dezember 2011 bestimmt: "Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Art. 1 dieser Verordnung verbietet (a) die Gruppierung Al-Qaïda und (b) Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Die zitierte Verordnung der Bundesversammlung wurde ab 1. Januar 2015 nahtlos abgelöst durch das Al-Qaïda/IS-Gesetz. In dessen Art. 1 lit. b wird die Gruppierung «Islamischer Staat» als verbotene Gruppierung explizit genannt. Die Strafbestimmung in Art. 2 ist mit jener der Vorgängerverordnung der Bundesversammlung identisch, ausser dass der Vorbehalt strengerer Strafbestimmungen entfällt. Die Strafandrohung im Al-Qaïda/IS-Gesetz selber ist jedoch schärfer. Sie lautet auf maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, mithin gleich wie jene gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB.

Somit ist das neue Recht nicht das mildere und im Folgenden fällt nur die Al-Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 in Betracht.

1.8.2 Die Al-Qaïda-Verordnung kommt gemäss Wortlaut nebst strengeren Strafbestimmungen nur subsidiär zum Zug, das heisst nur dort, wo ihre Tatbestandsumschreibung weiter oder die Strafandrohung der anderen Strafbestimmung gleich oder weniger streng ist (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 18). Letzteres ist im Verhältnis zu Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB nie der Fall, da dessen Strafandrohung höher ist (fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

1.8.3 Nach der Ansicht von Arzt (a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N 164a, 221a) fällt die Unterstützung von Terroristen durch Propaganda unter den gegenüber Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
der Al-Qaïda-Verordnung (zustimmend Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 18). Der Autor begründet dies mit dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen Unterstützung nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB und strafloser Handlung beim Thema Propaganda unsicher gewesen sei und der Gesetzgeber einen gegenüber Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB subsidiären Tatbestand der Förderung terroristischer Organisationen geschaffen habe. Dieser Argumentation, welche sich zum einen auf die zeitliche Abfolge der Legiferierungen und zum anderen auf den Umstand, dass man eine kriminelle Organisation ausserhalb von deren verbrecherischer Tätigkeit nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB straflos unterstützen kann, abzustützen scheint (vgl. Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 163), kann beigepflichtet werden. Auch darüber hinausgehend scheinen Handlungen, welche den Tatbestand des Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung erfüllen, nicht ausgeschlossen ("...für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, ..."). Wo das strafbare Verhalten jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfüllt, besteht der Vorrang dieser Strafnorm.

1.8.4 Aufgrund der beschriebenen Konkurrenzverhältnisse werden im Folgenden die jeweils in Frage kommenden Strafnormen in der Reihenfolge Beteiligung Unterstützung Widerhandlung gegen die Al-Qaïda-Verordnung geprüft. Sind die Elemente eines Tatbestands erfüllt, so kann offen bleiben, ob auch nachfolgende Tatbestände erfüllt wären.

1.9 Die Bestimmung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat (Dupuis, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 43). Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist als Dauerdelikt, den gesamten Anklagezeitraum umfassend, anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 217; vgl. Dupuis, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 43).

Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. der selbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 217).

1.10 Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der kriminellen Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig bezüglich die Beschuldigten 1 und 3 den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB und/eventuell gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sowie bezüglich den Beschuldigten 2 und 4 jenen gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB für den angeklagten Zeitraum erbringen sollen.

Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO richtet sich an die Strafbehörden, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
. StPO), doch ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO N. 16–18 und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO N. 67 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Art. 308 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO fordert in Bezug auf die Anklagegrundlage, dass die Akten auf einen Stand gebracht werden, der es dem Gericht ermöglicht, sein Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu fällen (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO N. 44; Omlin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO N. 24).

Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für die angeklagten Einzelhandlungen nur so weit ab, bis sich aus ihnen der Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbestandsmässigkeit des den Beschuldigten je vorgeworfenen Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung der Elemente aller Organisationen und aller Einzelhandlungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. 2.2 – 2.5 angeführt werden. Sollte die Tatbestandsmässigkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisierung definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist. Vorliegend hat das Gericht im Hinblick auf die Strafzumessung eine entsprechend umfassende Beweiswürdigung vorgenommen.

2.

2.1 Definition zentraler in den Chatunterhaltungen gebrauchter Begriffe

Im aktenkundigen Chatverkehr wurden Begriffe verwendet, deren Bedeutung vorab zu klären ist. Die Würdigung kann nicht für den einzelnen Begriff sondern nur im gesamten Kontext vorgenommen werden, nachdem zuvor die Erklärungen der Beschuldigten dazu zusammengefasst und, soweit vorhanden, Interpretationen durch Fachpersonen wiedergegeben sind.

2.1.1 „Flash“: Der Beschuldigte 1 erklärte während den Einvernahmen im Vorverfahren, mit „Flash“ könnte ein Kondom gemeint sein (pag. 13-01-0010 Z. 23), ein sexuelles Thema (pag. 6-01-0091 Z. 32), ein Rollstuhl (pag. 13-01-0040 Z. 25 f.), eine Speicherkarte (pag. 13-01-0080 Z. 29), ein Memory Stick (pag. 13-01-0170 Z. 27), und, dass auf dem Flash vermutlich Fotos gespeichert worden seien (pag. 13-01-0378 Z. 22). Gemäss seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2016 soll es sich beim Flash um einen „Flash-Memorystick“ handeln (TPF pag. 52-521-025), was er anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte (TPF pag. 52-930-010 Z. 45 f.). Der Beschuldigte 2 sagte von Anfang an in den Einvernahmen aus, dass es sich bei einem „Flash“ um einen Flash-Memory, USB-Stick oder ein „Scan-Disc“ handle (pag. 13-02-0047 Z. 20, …-0099 Z. 28 ff., …-0161 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 3 spricht anlässlich der Einvernahmen von einem Flash bzw. USB-Stick (pag. 13-03-0026 Z. 31).

In den Akten findet sich eine Anmerkung des Übersetzers zum Wort „Flash“. Dieses sei die arabische Bezeichnung für einen USB-Memory Stick (pag. 13-01-0020).

Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 und den späteren Aussagen des Beschuldigten 1, welche sich mit den Angaben des Übersetzers decken, steht ausser Zweifel, dass mit "Flash" ein USB- oder Memory-Stick bzw. ein elektronischer Datenträger gemeint war.

2.1.2 „Arbeit“: Zu diesem Wort äusserte sich der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen nicht präzis (pag. 13-01-0226 Z. 19, …-0312 Z. 24, …-0410 Z. 39, …-0415 Z. 4, …-0420 Z. 9, …-425 Z. 27, …-838 Z. 3, …-840 Z. 10, …-842 Z. 3). Einmal sagte er, dass es sich um „ganz normale Arbeit“ handle (pag. 13-01-0138 Z. 36 f.) und ein anderes Mal, dass das Wort „arbeiten“ mehrere Bedeutungen habe (pag. 13-01-0413 Z. 2 f.). In seiner Erklärungen gab er an, dass „Arbeit“ kein Codewort gewesen und damit immer etwas anderes gemeint gewesen sei (TPF pag. 52-521-023). In der Hauptverhandlung sagte er aus, dass es um die Geschichte zwischen ihm und Abu Hajer gehe (TPF pag. 52-930-006 Z. 33 f.) und etwas später, dass es sich nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 2 bezeichnete, zum Wort „Arbeiter“ befragt, diese als normale Beamten oder Arbeiter (pag. 13-02-0273 Z. 17 f.). Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. 13-02-0076 ff., -0082) sagte Letzterer in Beantwortung einer Frage: „Meinst du diese Arbeit mit dir“. Dazu im Vorverfahren befragt, sagte er, dass es dabei lediglich um Informationen auf dem Flash gehe und nach nochmaligem Vorlesen der Passage, dass es eventuell um die Unterscheidung zwischen der Familie des Beschuldigten 2 und den Freunden des Beschuldigten 1 gehe (pag. 13-02-0048 Z. 14 f. und 17 f.). Bei anderer Gelegenheit teilte er mit, nicht zu wissen, was mit „Arbeit“ gemeint sei (pag. 13-02-0284 Z. 1) oder, nach der Bezeichnung „einfacher Arbeiter“ befragt, es sei die wörtliche Bedeutung gemeint (pag. 13-02-0285 Z. 11 ff.). Über die Verwendung des Wortes „Arbeit“ in einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 1 vom 5. Dezember 2012 befragt, gab Ersterer an, dass damit der Kampf im Irak gemeint sei (pag. 13-02-0396 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte 3 sagte anlässlich der Einvernahmen auf Vorhalt eines Chats zwischen ihm und K. vom 16. Januar 2014 (pag. 13-03-0258) und auf die Frage, welche Arbeit gemeint sei, er habe solche Sätze erfunden (pag. 13-03-0226 Z. 4). Ein anderes Mal auf einen Chat vom 6. Dezember 2012 zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 angesprochen (pag. 13-03-289), gab er keine Antwort (pag. 13-03-0274 Z. 10). Auf Vorhalt diverser Chatauszüge nach der Bedeutung des Worts „arbeiten“ befragt, antwortete er, dass
er es nicht wisse (pag. 13-03-0343 f. Z. 28 ff.). Einmal gab der Beschuldigte 3 eine Erklärung für das Wort „Arbeit“, nachdem ihm ein Chat zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 vom 6. Dezember 2012 vorgehalten worden war (pag. 13-03-0289). Er sagte, dass er am Samstag zu einer Arbeit gehe und sich vielleicht bei Abu Fatima etablieren werde. Mit „Arbeit“ sei hier gemeint gewesen, dass er den Revolutionären Hilfe leiste (pag. 13-03-0441 Z. 29). In einer weiteren Einvernahme antwortete er auf die Annahme, dass mit „arbeiten“ „kämpfen“ gemeint sei, dass nicht die ganze Arbeit der Gruppe (die Gruppe um Abu Fatima) aus kämpfen bestehe, es aber eine bewaffnete Gruppe sei (pag. 13-03-0533 Z. 21).

Experte L. zeigt aus früheren Fällen sinngemäss auf, dass „Arbeit“ bzw. „arbeiten“ im codierten einschlägigen Sprachgebrauch für spezielle Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels (Kampf; Terror) verwendet wird (pag. 11-02-0039).

Im vorliegenden Fall wird „Arbeit“, „Arbeiter“ und „arbeiten“ in Chats von verschiedenen Personen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet. Im jeweiligen Kontext deutet der Begriff auf den vom Experten L. aufgezeigten Sprachgebrauch (Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels, Kampf) hin. Siehe auch in zahllosen Beispielen, wiedergegeben in den PKP-Berichten in der Rubrik 10. So zum Beispiel in pag. 10-01-0248 ff., Chat zwischen Abu Hajer (FB-ID 1) und M. (FB-ID 2): „Der Bruder sagte mir: organisiere deine Arbeit in Al-Sham“ […] /„Bruder, ich bin bei euch in Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam.“; pag. 10-01-0878 ff., Chat zwischen Beschuldigtem 3 (FB-ID 3) und Beschuldigtem 1 (FB-ID 4): „Weil ich und du arbeiten zusammen“ […] „Aber G. und die Jungs, es gibt keine Nachrichten über sie. Sie arbeiten.“; Skype-Chat zwischen Abu Hajer und Beschuldigtem 1, pag. 10-01-0055 f.: „Du Haji, bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig.“/ „Ich will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verstehen und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können. / Auch wenn wir das Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden. Die Arbeit ist dann für die Zukunft.“/ Wie viele seid Ihr?“ / „Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch ein Dritter […]. Wenn ich jemanden nicht kenne arbeite ich mit ihm nicht. […]. Ist dieser nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes.“ / „Nein, Arbeiter, er hat aber mit Wassermelonen“ gearbeitet.“ / „Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja.“ […]. „ Ich wiederhole die Frage an dich: dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich“. Pag. 10-01-0509, Chat zwischen Beschuldigtem 1 (FB-ID 4) und Beschuldigtem 3 (FB-ID 3): „WaIIah, du Tayeb, das Schicksal desjenigen, der arbeitet, ist getötet oder verhaftet zu werden“.

2.1.3 „Hochzeit / Heirat“: Dazu machte der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen keine Angaben (pag. 13-01-0411 Z. 9, …-0842 Z. 3). Der Beschuldigte 2 sagte, das sei nicht sein Ausdruck und er wisse nicht, was es heisse (pag. 13-02-0401 Z. 31). Der Beschuldigte 3 machte keine Aussage (pag. 13-03-0277 Z. 15 ff.; …-0353 Z. 1 ff.).

Gemäss Experte L. wird „Hochzeit / Heirat“ von Al-Qaïda-Aktivisten oftmals als codierte Referenz für eine „Märtyrer-Operation“ (oder einen Selbstmordbombenanschlag) benutzt (pag. 11-02-0040). Gutachter J. weist darauf hin, dass alle jihadistischen Organisationen den Begriff "Hochzeit" für terroristische Anschläge verwenden (TPF pag. 52-661-0014).

Auch dieser Begriff (wie verwandte Begriffe, wie z.B. Bräutigam) ist im jeweiligen Gesprächskontext zu interpretieren. Offensichtlich nicht über Bräutigame im engeren Sinne ist z.B. im Chat die Rede, in welchem der Beschuldigte 3 (FB-ID 5) zum Beschuldigten 1 (FB-ID 6) sagt: „Wenn sie Bräutigame sind, dann sollen sie so schnell wie möglich kommen […]“ (pag. 10-01-0494). Der Bezug zu einem Selbstmord- oder Kampfkommando scheint zudem gegeben beim Gespräch in pag. 10-01-1248 zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und der FB-ID 7: „WaIIah, die Bruder erzählen mir über das Kämpfen der Syrer, etwas Unbeschreibbares und sie erkennen den Tod nicht an. Glaub mir, täglich fallen Hunderte von Märtyrer.” […] Es gibt einen irakischen Bruder, der dort arbeitet, er sagt mir: Alle Syrer, die arbeiten, sind auf dem Hochzeitsauto registriert“.

2.1.4 „Gemeinschaft“: In den Einvernahmen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass man seine Freunde oder Kinder so nennen könne (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.), wahrscheinlich habe er Freunde oder Bekannte gemeint (pag. 13-01-0226 Z. 44), es seien Freunde (pag. 13-01-0230 Z. 31, …-0276 Z. 36 f.) und es seien Verwandte (pag. 13-01-0231 Z. 39, …-0277 Z. 33). Einmal äusserte er sich ausführlicher: Man müsse dieses Wort in den jeweiligen Kontext stellen. „Also wenn es eine terroristische Gemeinschaft ist, dann sind sie Terroristen. Wenn sie Mafia sind, dann ist mit der Gemeinschaft die Mafia gemeint. Wenn sie liebe nette Menschen sind, dann sind diese damit gemeint.“ (pag. 13-01-0279 Z. 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass Abu Hajer das Wort „Gemeinschaft“ immer gebraucht habe. „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewörter, aber man weiss, worum es geht, wenn man diese Wörter hört.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte 2 setzte „Gemeinschaft“ je nach Kontext einmal mit „Freunden“ gleich (pag. 13-02-0501 Z. 3 ff.) und ein anderes Mal mit „Iraker, genauer gesagt, die Sunniten“ (13-02-0703 Z. 42 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 heisst „Gemeinschaft“, zur gleichen Gemeinschaft gehörend, vom gleichen Ort stammend (pag. 13-03-0149 Z. 7 ff.).

Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die "Gemeinschaft" in AIeppo mitgenommen habe (B13-04-0334).

In einem Chat vom 21. Dezember 2012 zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. B13-04-0331 ff.) sagte der Beschuldigte 2: „Von dort aus wird seine Gemeinschaft ihn rein nach Aleppo nehmen.“ Und etwas später der Beschuldigte 1: „Kennst du seine Gemeinschaft in Gazi Anteb?“

Eine Chat-Mitteilung von N. (FB-ID 8) an den Beschuldigten 1, wiedergegeben im Zwischenbericht BKP pag. 10-01-0203, beinhaltet: „Du, es wurden neue Filme der Gemeinschaft hochgeladen. Sehr starke.“

Der Begriff „Gemeinschaft“ ist im Einzelfall (hinten) im Kontext zu verstehen.

2.1.5 „Zentrale“: Gemäss Beschuldigtem 1 ist damit ein Asylzentrum gemeint (pag. 13-01-0229 Z. 39), gemäss Beschuldigtem 2 eine Zentrale (pag. 13-02-0274 Z. 29) und gemäss Beschuldigten 3 ein Polizeizentrum (pag. 13-03-0220 Z. 42 f.).

Frage des Beschuldigten 1 an Abu Hajer in einem Chat vom 29. September 2013 (pag. 13-01-0289): „Bekommt ihr von der Zentrale kein Geld?“ Abu Hajer: „Möge Gott der Zentrale behilflich sein. Sie kommt aus einem Kampf raus und beginnt mit einem neuen. Sie haben uns aber nicht vernachlässigt.“

Im inhaltlichen Zusammenhang gesehen kann mit dem Begriff „Zentrale“ nicht ein Asyl- oder Polizeizentrum gemeint sein. Gemeint ist offensichtlich eine höhere Führungsebene der Organisation IS, um die es geht.

2.1.6 „Jungs“: In den Einvernahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte 1 aus, man könne so Freunde oder Kinder nennen (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.) und auch leibliche Brüder, nahestehende Freunde oder Leute, die sich für ihn interessieren, sowie Verwandte (pag. 13-01-0276 Z. 27 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll: „Es handelt sich nicht um ein codiertes Wort: Auch nicht wenn man von «Jungs» oder «Brüdern» spricht. Man benutzt diese Wörter im Arabischen.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 3 wich einer Begriffserklärung aus (pag. 13-03-0270 Z. 7 ff.; …-0274 Z. 30; …-0346 Z. 7 ff.; …-0436 Z. 23 ff.; …-0536 f. Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 2 vermutete, der Beschuldigte 1 könne mit „Jungs“ sunnitische Stämme gemeint haben, die gegen die Regierung Al-Maliki kämpften (pag. 13-02-0396 Z. 8 ff.).

Chat-Äusserung des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 vom 5. Dezember 2012 (pag. 13-01-0443): „Ich empfehle dir, falls du dorthin gehst und Gott dich durch die Arbeit mit den Jungs ehrt ... komm niemals zur Ruhe, entspanne dich nicht, sei nicht gnädig, lass keinen Trick oder keine Methode übrig, bis du dich an diesen ungläubigen Rafidha gerächt hast. Gott sagt: «Lasst sie eure Härte spüren»“.

In einem Chat zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Benutzer der FB-ID 9 schreiben die Gesprächspartner: „Gott unterstütze sie und gebe ihnen den Sieg./ Bei Gott, B., was uns enthauptet hat und was die Befreiung von Al-Deer verspätet hat, war die Grenze zum Irak. Die Leute von Al-Maliki haben sie von Anfang bis Ende dicht gemacht. Ansonsten sollte Al-Deer schon längst befreit sein. / Ja, das weiss ich, die Schiiten sind Hunde, Gott verfluchte sie. / Stell dir mal vor, die Jungs wollen Munition aus dem Irak bringen. Sie können es aber nicht mehr. / Der Hund Al-Maliki unterstützt die Alawiten, weil sie von der gleichen verdorbenen Seele sind. / Am Anfang haben sie ja sogar Raketen gebracht. / Am Anfang haben die Jungs von Al-Anbar aus Waffen reingebracht.“ (pag. B10-01-03-0250).

In anderen Chats wird der Begriff in analogem Sinn verwendet. Zum Beispiel pag. 13-01-0646 („das ist die Wahrheit, die ich von den Jungs verstanden habe“); …-1023 („Grüsse von mir alle Jungs […]. Die Nachrichten von den Jungs, Abu Hajer, O.?“); …-1043 („Diejenigen, die nicht arbeiten, sollen auch keine Belastung für die anderen Brüder sein. Er soll gehen und wie die Jungs halten.“).

Als „Jungs“ sind im Kontext Kampfgenossen zu sehen.

2.1.7 „Fussball(spielen)“: Auf den Vorhalt, dass es sich um Gewaltanwendungen handle, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort (pag. 13-01-0280 Z. 6). Später erklärte er, dass „spielen“ hier „ruinieren, kaputtmachen“ bedeute (pag. 13-01-0282 Z. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung mit der Aussage "Jetzt schauen wir, wie die Geliebten Fussball spielen" (pag. 10-01-0267 Index 106) aus einem Chat konfrontiert, sagte er, P. habe ihm ein Video geschickt, in welchem Enthauptungen gezeigt werden. P. habe ihm gesagt, dass eine Gruppe von Al-Qaïda zu sehen sei, die eine grosse Gruppe Angehöriger der irakischen Armee töte. Er habe P. ausgelacht, als er den Satz mit dem Fussballspielen gemacht habe. Es sei ihm nur ums Lachen gegangen (TPF pag. 52-930-013 Z. 42 ff.). Unter Vorhalt eines weiteren Chats (pag. 10-01-0685 f.), in welchem der Beschuldigte 1 mitteilte, dass sein Bruder seit 6 Jahren Fussball spiele, sagte er, dass P. ihn frage, ob sein Bruder Fussball spiele und er darauf antworte, dass dieser (der Bruder) ein normaler Arbeiter sei. Aufgrund des im Chat ausgeschriebenen „haha“ sei dies lediglich zum Lachen gewesen (TPF pag. 52-930-017 Z. 48 ff.).

Der Experte L. berichtet aus einem Fall in Florida aus dem Jahr 1996 (pag. 11-02-0039): „Die Männer behalfen sich während ihrer unzähligen Gespräche oft [mit] Sprachsubstituten und Sprachcodierungstechniken. An einem Punkt diskutierten die zwei Männer über einen Plan, wie man den Jihad-Kämpfern in Übersee (d.h. Mudschaheddin) Unterstützung zukommen lassen konnte, wobei einer der Anhänger dafür den Bezug «die Fussballspieler» gewählt hatte. Er sagte «Nein, wir geben den Fussballspielern...» und so weiter. Ich sagte ihm, «Mein Bruder, welche Fussballspieler?»... Ich sagte ihm, «Mein Bruder, wie... warum sagst du das...?» Er sagte, «Mein Bruder, wir arbeiten mit den [Mudschaheddin] ... wir geben [an] die [Mudschaheddin]»“.

Im Kontext mit Enthauptungen steht der Begriff „Fussball“ offensichtlich in zynischer Weise mit einem abgetrennten Kopf in Zusammenhang.

2.1.8 „Bäckerei“ / „Brot backen“: In den Einvernahmen gab der Beschuldigte 1 meist keine Antwort auf die Frage, was mit „Bäckerei“ gemeint sei (pag. 13-01-0087 f.). In der Einvernahme vom 21. September 2015 gab er an, das konkrete Anliegen zwischen Abu Hajer und ihm habe auf keinen Fall mit den Themen der Chatprotokolle zu tun. Die übrigen Chats seien nicht ernst gemeint gewesen; es habe darin Scherze und Gelächter gegeben. Was zwischen ihm und Abu Hajer abgelaufen sei, sei eine andere Sache und diese werde er erst vor dem Richter erklären (pag. 13-01-1112 Z. 22 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er dazu: „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewörter, aber man weiss, worum es geht, wenn man diese Wörter hört. Zu Anfang frage ich im Chat, ob er wisse, dass ich zum Brot backen viele Materialien brauche. Er hat dann wie folgt geantwortet: Gemäss meiner Äusserungen in Bezug auf die Bäckerei und so, dass er nach einer guten Bäckerei sucht. Es sind keine codierten Wörter, sondern er hat nur meine Äusserungen in Bezug auf diese Wörter begleitet‘“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Später in der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es sich bei einer Bäckerei um eine Medienstelle, ein Gericht oder einen Anwalt handle, eine Stelle, die bereit sei, seine Dokumente (über die Missetaten der Regierung Al-Maliki; vgl. hinten E. II. 3.1.1) zu publizieren (TPF pag. 52-930-020 Z. 16 f.). Der Beschuldigte 3 sagte, "10" (bei dem es sich um Abu Q. bzw. Abu Hajer handelt; vgl. hinten E. II. 2.2.1) sei Bäcker und habe in Syrien in einer Bäckerei gearbeitet (pag. 13-03-0033 Z. 2 und 6 ff.; …-0079 ff. Z. 5 ff.; …-0173 Z. 37 f.; …-0269 Z. 20 ff.; …-0270 33 f.). Der Beschuldigte 2 gab auf mehrfaches Fragen nach der Bedeutung von „Bäckerei“ keine Antwort (pag. 13-02-0273 Z. 11 ff.; …-0285 f. Z. 21 ff.).

Der Experte L. geht aufgrund seines Studiums früherer Fälle aus den USA davon aus, dass „Brot backen“ ein Euphemismus für die Produktion von Sprengsätzen sei (pag. 11-02-0044).

Die Begriffe wurden vorliegend in einem Chat vom 20. Februar 2014 zwischen "10" (Abu Hajer; hinten E. II. 2.2.1) und "11" (Beschuldigter 1) wie folgt verwendet (pag. 13-01-0103 ff.):

Abu Hajer: "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die gleichen Interessen wie bei dir."

Beschuldigter 1: "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. […] Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes."

Abu Hajer: "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet."

Beschuldigter 1: "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst, damit sie alles garantieren. […] Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch nicht vorhanden ist."

Abu Hajer: "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." […]

Beschuldigter 1: "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich."

Abu Hajer: "Jawohl."

Beschuldigter 1: "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert."

Abu Hajer: "Von seiner Seite hab keine Sorgen."

Beschuldigter 1: "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." […]

Abu Hajer: "Passt aber auf dem «Netz» auf!" […]

Beschuldigter 1: "lch werde aufpassen." […]

Abu Hajer: "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei. Schaut mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir. […] Aber hat dein Freund gute Bäckereien?"

Beschuldigter 1: "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barmherzig, ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen."

Beim Gespräch kann es weder um Wassermelonen (hinten E. II. 2.1.9) noch um Brot bzw. Bäckereien gehen. Das macht schlichtweg keinen Sinn, selbst dann nicht, wenn Abu Hajer in einer Bäckerei arbeiten würde, wie der Beschuldigte 3 behauptet. Im Chat mit Abu Hajer versichert der Beschuldigte 1 dem Ersteren (Kadermitglied des IS, vgl. E. 2.2.1) und dessen Oberen seine Loyalität ("lch will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest") und er will die operativen Möglichkeiten einer wirksamen Tat vor Ort klären ("… und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können." / "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert" / "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe" / "… und einigt euch darüber"). Er braucht für seine Aktion kundige Unterstützung, die ihm Abu Hajer zur Verfügung stellt, will sich dessen aber sicher sein. Am liebsten hätte er jemanden aus dem "Zentrum" (zu „Zentrale“ siehe vorne E. II. 2.1.5). Risiken müssen ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte 1 soll eine „starke Bäckerei“ vorschlagen und das Vorgehen organisieren.

Die Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach es sich beim Wort „Bäckerei“ nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-19) bzw. dass mit „Bäckerei“ eine Medienstelle, ein Gericht oder ein Anwalt, welche bereit sind, Dokumente des Beschuldigten 1 zu publizieren, gemeint seien (TPF pag. 52-930-020), ist unglaubwürdig. Ersteres ergibt im Zusammenhang mit dem oben ausgeführten Chatgespräch (pag. 13-01-103 ff.) keinen Sinn, letzteres führte der Beschuldigte 1 erstmals anlässlich der Hauptverhandlung aus und ist im Zusammenhang mit den übrigen Bezeichnungen „Arbeiter“ und „Wassermelone“, auch nicht schlüssig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte 1 gegenüber den schweizerischen Behörden in einem Land, in welchem er Asyl beantragt hat, eine solche Erklärung erst ca. 2 Jahre nach seiner Festnahme tätigt. Das lässt auf eine Schutzbehauptung schliessen.

Im Kontext gesehen, ist naheliegend, dass mit „Bäckerei“ ein Zielobjekt einer terroristischen Aktion und mit „Brot backen“ die Aktion selbst gemeint ist, bzw. dass ein Zusammenhang mit Sprengsätzen gegeben ist.

2.1.9 „Wassermelone“: Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren äusserte sich der Beschuldigte 1 uneinheitlich zum Begriff bzw. der Übersetzung (vgl. pag. 13-01-0104 Record 867, wiedergegeben vorne in E. II. 2.1.8). Teilweise gab er keine Antwort (pag. 13-01-0226 Z. 19, …-1118 f. Z. 21 ff.), dann teilte er mit, dass das, was „10“ (Abu Hajer) sage, keinen Sinn ergebe (pag. 13-01-0087 Z. 9) und dieser viele sprachliche Fehler mache (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Ausserdem bedeute das arabische Wort „berki“, das hier mit Wassermelone übersetzt worden sei, gar nicht Wassermelone. Das Wort sei nicht richtig geschrieben; es fehlten zwei Buchstaben, damit daraus „Wassermelone“ würde (pag. 13-01-1113 Z. 7 ff.). In der Hauptverhandlung sowie in seiner schriftlichen Erklärung (TPF pag. 52-930-008; 52-521-023 und …-029) bekräftigte er nochmals, dass das arabische Wort „berki“ falsch übersetzt worden sei und lieferte eine eigene Übersetzung. „Berki“ heisse „vielleicht“. Es müsse „Nein, Arbeiter, aber er arbeitete vielleicht“ heissen (bzw. „Nein, Arbeiter, … er hat aber gearbeitet“ und dann folge ein „Vielleicht“).

Der anonyme Übersetzer (vorne lit. G) hält fest, das Wort im Chat sei als „Raki“ geschrieben, was sich von „Raggi“ ableite, was im arabisch-irakischen Dialekt „Wassermelone“ heisse. Den Buchstaben G gebe es weder im Hocharabischen noch auf der arabischen Tastatur nicht, weshalb im fraglichen Satz „Raki“ als „Wassermelone“ zu lesen sei. Im Hocharabischen heisse Wassermelone „Batiech“ (phon.) (TPF pag. 52-667-006).

Der Experte L. zeigt in Bezug auf den Gebrauch des Worts „Wassermelonen“ Analogien mit einem Fall in den USA aus dem Jahr 2013 auf, in dem Sätze mit „Früchten“ und „Gemüsen“ gebraucht worden seien, um verdeckt auf den Ort von Sprengsätzen hinzuweisen (pag. 11-02-0044).

Ob die Interpretation zutrifft, mit „Wassermelone“ sei ein Sprengsatz gemeint, kann letztlich offen bleiben. Sie ist zwar naheliegend, aber für die Beurteilung der Anklage nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

2.1.10 „Firma“: Der Beschuldigte 1 antwortete meist nicht, wenn man ihm das Wort „Firma“ vorhielt (pag. 13-01-0278 Z. 3 ff., …-0379 Z. 8, …-00427 Z. 4 ff., …-0846 Z. 31 ff., …-1098 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass die Worte „Firma“, „Gemeinschaft“ und „arbeiten/Arbeit“ die Jabhat Al-Nusra bzw. deren Unterstützungshandlungen meinten, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, dass jeder Mensch einen bestimmten Begriff benutze für das, was er alleine meinen möchte. Das heisse aber nicht, dass auch die anderen denselben Begriff für die gleiche Bedeutung benutzten (pag. 13-01-0836 Z. 30 f.). Auch in den Gesprächen mit Abu Hajer fiel das Wort „Firma“. Auf diesen und weitere Begriffe angesprochen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass die Gespräche mit Abu Hajer auf keinen Fall etwas mit den Chatgesprächen zu tun hätten. Die Chatgespräche seien bloss Scherze gewesen und Abu Hajer mache viele sprachliche Fehler (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte 1 das Wort „Firma“ so: „Zu diesen Wörtern, z.B. «Firma», […] Es handelt sich nicht um codierte Wörter […]. Man benutzt diese Wörter im Arabischen. Wenn Abu Hajer mir sagt, dass die Person auch von der «Firma» ist, verstand ich dies wie folgt: Die Person gehöre auch zur sunnitischen Fraktion/Liste, es handle sich nicht um einen Kurden oder Schiiten, der mir Schaden zufügen könnte. Ich spreche dann auch von einer Firma und habe die gleiche Intention. Wir haben dann beide verstanden, was damit gemeint sein sollte.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte 3 hat den Begriff „Firma“ in einer Mitteilung an Abu Hajer verwendet und sagt dazu, dieser verstehe, was gemeint sei. Er (der Beschuldigte 3) sei damals für diese Firma mit Al Fatima zusammen gewesen. Er habe diese Ausdrücke „von ihnen (der Gruppe), G., Abu Fatima und so“ gelernt. Weitere Erklärungen will er nicht abgeben (pag. 13-03-0543 Z. 32 ff.; …-0548 Z. 14 ff.).

Bei G. handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 um einen Freund von Abu Hajer (pag. 13-01-0758 Z. 27). Wenn er von der Gruppe von Abu Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836 Z. 42). Er war offensichtlich zusammen mit R. in Irak im Gefängnis (hinten E. II. 2.1.11) und im August 2014 kursierte unter den Bekannten des Beschuldigten 1 das Gerücht, G. sei umgebracht worden (pag. 10-01-0922 Idx. 0024). Bereits 2012 gehörte G. zu den Personen, an die der Beschuldigte 1 Informationen bezüglich erfolgreichen Terrorakten richtete (pag. B10-01-01-286 ff.; vgl. hinten E. II. 3.2.1.1). Gemäss detaillierter Beweiswürdigung hinten in E. II. 2.2.2 ist G. IS-Beteiligter.

Abu Fatima ist entweder mit Abu Hajer identisch (hinten E. II. 2.2.1.1) oder – wahrscheinlicher – eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.2.2 und 5.3.4.1). Auch R. ist eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.1.11, 3.1.2.2, 3.2.1.10 und 5.3.5.1).

Aus dem jeweiligen Gesprächskonnex ergibt sich daher, dass mit „Firma“ entsprechende Gesinnungsgenossen gemeint sind.

2.1.11 „Spital“: Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte 3, bei seinen Chats Codewörter (u.a. „Spital“) benutzt zu haben, weil es so zu seiner Gewohnheit geworden sei (pag. 13-03-0224 Z. 36 ff.; …-0547 ff. Z. 27). Zum Inhalt machte er keine Aussagen. Auch in der Hauptverhandlung sagte er nichts dazu aus.

Im Laufe eines Chats vom 16. Januar 2014 schrieb der Beschuldigte 3 an Abu Hajer (pag. 13-03-0258):

"[…] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. […]. Du Netter, ich bitte um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen, die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorgehen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschliessend werde ich zu dir kommen»."

Zum Begriff "Arbeit" als Betätigung im Rahmen des Organisationsziels oder als Kampfhandlung siehe vorne E. II. 2.1.2. In der Türkei, so geht aus dem Gespräch hervor, habe der Beschuldigte 3 seinen Freund Abu T. nicht angetroffen, weil jener in Aleppo gewesen sei und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei komme, weil man ihn "ins Spital" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinweisung dieses Freundes ins Spital, weil er „zu dieser Zeit etwas angerichtet [hat], indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte“, kann schwerlich gemeint sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst, ins Gefängnis zu kommen. Der Beschuldigte 3 und sein Freund einigten sich darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise und der andere nachfolge, wenn er in Aleppo "eine Arbeit erledigt" habe.

Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum übrigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei in genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hätten. Im Zusammenhang mit andernorts zu diesen Personen und oben zu "Spital" Gesagtem gesehen, kann es sich dabei nur um eine Information über die Inhaftierung von nahestehenden Personen handeln. Aus mehreren FB-Chats, die zwischen dem FB-Konto Abu Hajer (FB-ID 1) und weiteren Personen geführt wurden, ist ersichtlich, dass immer wieder nach Nachrichten über G. und R. gefragt worden war, deren Verbleib offensichtlich nicht klar war. Die Gesprächspartner haben damals vermutet, dass sie in Gefangenschaft sind.

Aufgrund des Gesagten ist somit naheliegend, dass mit "Spital" das Gefängnis gemeint war.

2.1.12 „Dawla“: Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren und auf Vorhalt eines Chats, den er mit einem gewissen P. am 23. September 2012 geführt hat (pag. 10-01-266) implizit, dass es sich beim Begriff „Dawla“ um die Organisation Islamischer Staat handelt (pag. 13-01-233; …-279 Z. 19 ff. und 28 ff.). Auf Vorhalt desselben Chats in der Hauptverhandlung liess seine Antwort wieder darauf schliessen, dass „Dawla“ für die Gruppierung Islamischer Staat steht (TPF pag. S. 13 Z. 7 ff.).

Der Beschuldigte 3 gab anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren an, dass er den Begriff so verstehe, dass „Dawla“ „Dahesch“(d.h. Islamischer Staat) bedeute (pag. 13-03-534 Z. 26).

Der Begriff „Dawla“ in den Chatunterhaltungen ist demnach als Synonym für den Islamischen Staat zu verstehen.

2.2 Vorbemerkung betr. Zugehörigkeit zum IS von in der Anklageschrift genannten nicht beschuldigten Personen

Die Anklageschrift führt mehrere Drittpersonen auf, deren Rolle bzw. konkrete Eingliederung in den IS für die Beurteilung der tatbestandsmässigen Handlungen der Beschuldigten zu klären ist. Diese Beurteilung ist in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte von Relevanz, weshalb sie vorweggenommen wird.

2.2.1 Abu Hajer (alias AA., Abu Q. oder Abu BB.)

2.2.1.1 Am 25. bzw. 26. Februar 2014 wurde Abu Q. beim NDB als IS-Aktivist gemeldet, welcher den Aliasnamen Abu CC. verwende (pag. 05-00-0009). Die Ermittlungen in Bezug auf die Kontaktdaten auf der SIM-Karte des Beschuldigten 3 ergaben, dass dieser unter der Bezeichnung Hamada die Rufnummer eines auf DD. lautenden Facebook-Kontos gespeichert hatte. Am 5. Juni 2014 übermittelte die niederländische Polizei der BKP eine sog. Green Notice, wonach ein gewisser EE., die Aliasnamen FF., GG., Abu FF., Abu CC., Abu Fatima und HH. verwende und in der Zeit vom 17. Juli 2004 bis 18. September 2006 hochrangiges Al Qaïda-Mitglied gewesen sei (pag. 10-01-0050 und TPF pag. 52-510-039 ff.). Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass ein im Rahmen der Überprüfung der Kontakte des Beschuldigten 1 in Erscheinung getretenes Skype-Konto mit der Bezeichnung "10" den Displaynamen Abu Q. aufwies und über die selbe IP-Adresse verfügte, wie ein Facebook-Konto, welches auf DD. lautete. Sodann verfügte das Skype-Konto "10" mit dem Displaynamen Abu Q. über eine syrische Rufnummer, die in den Kontakten des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem Namen Abu Q. gespeichert war (pag. 10-01-0050), wobei der Beschuldigte 1 den Benutzer dieses Facebook-Kontos mit "Abu Hajer" ansprach (siehe z.B. pag. 13-01-0225). Diese "Abu Hajer" genannte Person verwendete somit ein Skype-Konto mit der Bezeichnung "10" und den Displayname Abu Q. und ein Facebook-Konto, welches auf DD. lautete, wobei der Beschuldigte 3 dieses Konto unter der Bezeichnung Hamada in seinen Kontakten gespeichert hatte.

2.2.1.2 Bezüglich Abu Hajer (unter verschiedenen Aliasnamen, Kontaktangaben oder Nicknames) machte der Beschuldigte 1 während mehreren Einvernahmen keine Angaben (pag. 13-01-0084 ff.; …-0118 ff.; …-0136 ff.; …-0172 ff.; …-0225 ff.; …-0275; …-0309; …-0314). Anlässlich einer Einvernahme vom 19. August 2015 erklärte er schliesslich, Abu Hajer sei ein reicher Mann, wobei er weitere Angaben zu ihm erst anlässlich des Gerichtsverhandlung machen wolle (pag. 13-01-0569). In den folgenden Aussagen erklärte er weiter, Abu Hajer sei ein alter Mann und ein Freund von G. (pag. 13-01-0758); er habe Abu Hajer gesagt, dass der Beschuldigte 3 (finanzielle) Hilfe benötige und sich schäme, von ihm (Abu Hajer) Geld zu verlangen (pag. 13-01-0761). Ob Abu Hajer die Jabhat al-Nusra unterstütze, wisse er nicht. Wenn er (der Beschuldigte 1) von der Gruppe von Abu Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836). Abu Hajer sei kein Terrorist und kein Führungsmitglied des IS (pag. 13-01-1110). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen sinngemäss (TPF pag. 52-930-005 ff.).

2.2.1.3 Dass Abu Hajer ein Mitglied einer Organisation war, als solches eine Gruppe führte und dass es sich bei dieser Organisation um den IS handelte, ergibt sich aus Folgendem:

- Er konnte Leute aus der Organisation herauswerfen: "Ja, er soll verschwinden. In der letzten Zeit habe ich ihn rausgeschmissen" (FB-ID 12 Chat mit 13.pdf). Aus dem Zusammenhang des Gesprächs ist – entgegen des Verteidigereinwands (TPF 52-925-156) – klar, dass ein Rausschmiss aus der Organisation gemeint war.

- Er hat Sitzungen organisiert (pag. 10-01-0585; …-0610; …-0618).

- Er hat sich für die Unterstützung von Märtyrern verwendet: "Aber, mit Gottes Erlaubnis, wird je ein Blatt zu der am meisten bedürftigen Schwester gehen" (pag. 10-01-0609). Ein „Blatt“ = 100 Dollar (vgl. hinten E. II. 5.3.5.1). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-155) lässt der Textzusammenhang die Interpretation nicht zu, dass es sich um Verwandte handelt. Abu Hajer sagt, es gäbe viele davon und er kenne sie nicht, was bei unterstützten Verwandten nicht der Fall wäre.

- Er liess sich Treueeide schwören: "Er hat mir hier den Treueid gegeben. […] Er war ein Mann, der beste der Männer. […] Ich kannte ihn aber früher nicht. Hier habe ich ihn kennengelernt. Er erzählte mir, seine Familie ist aus Diyala und ist nach Mosul umgezogen. Das ist alles, was ich über ihn weiss." (pag. 10-01-0629). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-157) ist ein Treueeid im Zusammenhang mit einer Heirat auszuschliessen. Zu „Heirat“ siehe vorne E. II. 2.1.3. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand, von dem Abu Hajer nichts weiss, ihm einen Treueeid für eine Heirat abgibt.

- Er wurde als "Abteilungsdirektor" nach Al-Sham versetzt (pag. 10-01-0834). "Abteilungsdirektor" ist ein Emir mit Befehlsgewalt über die Mitglieder seiner Abteilung (siehe Gutachten J., TPF pag. 52-661-0010). Der Verteidiger bezweifelt, dass ein Abteilungsdirektor des IS über Facebook, dessen Server in den USA steht, kommuniziere (TPF 52-925-146 f.). Es ist notorisch, dass der IS regelmässig auch Social Media nutzt, deren Server in den USA (z.B. facebook) stehen.

- Er bemühte sich, Gefangene freizukaufen und verfügte dazu über finanzielle Mittel (pag. 10-01-0546; …-0560; …-0619). Der Beschuldigte 1 sagte in der Hauptverhandlung aus, Abu Hajer sei ein reicher Mann, der viele Geschäfte habe und schon vielen Menschen geholfen habe (TPF pag. 52-930-005 Z. 30 f. und 37 f.). Damit ist es zumindest nicht abwegig, dass Abu Hajer tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel und Einfluss verfügt, und damit Gefangene freikaufte.

- Er konnte über Leute im Irak disponieren:

Pag. 10-01-0248 ff.:

FB_ID 2: "Ich will einen Mann. Ich kaufe ein Auto und ich werde dann mit dem Auto zu Haji gehen, um Sachen aus Al-Sham zu holen".

FB-ID 1 (Abu Hajer): "Haji, meinst du, dass du jemanden haben willst, der das Auto auf seinen Namen registriert?"

FB_ID 2: "Ja, mein geliebter Bruder. Ich will aber einen Jungen von dir, der das Auto lenkt."

FB-ID 1 (Abu Hajer): "Aha, bedeutet das, dass du Abu HH. zugeteilt wurdest oder bei uns im Frontabschnitt Al-Sham?"

FB_ID 2: "Ja wohl. Er soll sich dann bewegen. Ich werde ihn dann von Zeit zu Zeit dorthin schicken, um bei Haji Material zu holen. Bruder ich bin bei euch bei Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam."

FB-ID 1 (Abu Hajer): "Ja, Haji, es gibt keinen Unterschied. […]. Ich werde dir nur eine Person schicken. Eine aus Al-Sham. Organisiere dann deine Lage selbst. Haji, Dieser jemand ist bereit. Es fehlt nur, ihm einige Lektionen zu geben. Ich werde ihn dir dann schicken. Schau mal selbst nach Autos! Oder suche nach einem Auto. Er wird dann, so Gott will, bereit sein. Haji, dieser wird bei dir bleiben. Innerhalb der Gemeinschaft"

Skype-Chat vom 20. Februar 2014, Record 1041: „Haji, wenn es bei dir (Anm. zu ist), werde ich dir jemanden schicken“ (pag. 13-01-0102). Der Beschuldigte 1 sagte in der Hauptverhandlung aus, dass Abu Hajer eine Person zu ihm schicken wollte, damit diese ihm im Alltag helfe (Rollstuhlschieben etc.) (TPF pag. 52-930-007 Z. 11 f., Z. 24 f. und 33 ff.). Der angegebene Grund ist wenig plausibel, ist doch der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Behinderung durchaus selbstständig und fähig seinen Rollstuhl zu lenken. Grundsätzlich anerkennt der Beschuldigte 1, dass Abu Hajer über Leute disponieren kann.

- Das von Abu Hajer genutzte FB-Konto 1 wurde in seiner Abwesenheit durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit Kontakten zu anderen Sektionen, aber auch in anderem Zusammenhang von "wir sind die Leitung" sprechen (pag. 10-01-0597; …0646). Der Verteidiger hält es mit diesem Chat nicht für bewiesen, dass Abu Hajer damit gemeint, geschweige denn dafür verantwortlich sei (TPF pag. 52-925-153). Es steht aber ausser Zweifel, dass ein Benutzer eines Accounts, wenn er von "wir sind die Leitung" spricht, alle Benutzer dieses Accounts als Teil der Leitung sieht, also auch Abu Hajer. Dass Abu Hajer unter diversen Namen angesprochen wurde, ist zudem vorne in E. II. 2.2.1 ausgeführt.

- Abu Hajer ist gemäss seinen Chat-Äusserungen, welche nicht anders interpretiert werden können, ein Kämpfer für den Islamischen Staat, der im August 2013 in Jaramana in der Nähe von Damaskus (pag. 10-01-0544 f.) und ab Oktober 2013 in Aleppo agierte (pag. 10-01-0554). Am 9. August 2013 informierte Abu Hajer den Beschuldigten 1 über die Umzingelung und „Befreiung“ verschiedener Städte in Syrien (Hums, Aleppo) (pag. 13-01-1031). Dass sich Abu Hajer lediglich aufspiele (TPF pag. 52-925-155), ist eine Mutmassung, die den Indizienzusammenhang als Ganzes ausser Acht lässt.

- Der Beschuldigte 3 sagt, Abu Hajer sei ein Bewaffneter gewesen (pag. 13-03-0438). Mit den Erwägungen zu seiner strafbaren Tätigkeit (hinten E. II. 5) sind auch die Zweifel der Verteidigung an seiner Rolle (TPF pag. 52-925-169 f.) beseitigt.

2.2.2 G.

2.2.2.1 Die Identität von G. ist ungeklärt. Siehe insbesondere vorne E. II. 2.1.10. Es muss sich wie beim Beschuldigten 1 um eine Person im Rollstuhl handeln, was die Beschuldigten 1, 2 und 3 bestätigen (pag. 13-01-0225 f.; 13-02-0504, 13-03-0347). Der Beschuldigte 3 erklärte, G. sei Iraker, den er in Syrien kennen gelernt habe (pag. 13-03-0347). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte 1 zudem, der Spitzname von G. im Facebook sei II. (pag. 13-01-0558 f.) und dessen richtiger Name sei JJ. (pag. 13-01-0558 f.). Die Beschuldigten 1 und 3 sagten zudem aus, G. und Abu Hajer seien befreundet gewesen bzw. G. habe Sympathien für Abu Hajer gehabt (pag. 13-03-0447). Die Anklage geht davon aus, dass es sich bei G. und KK. um Mitglieder des IS handelt (pag. 10-01-0380). Die Beschuldigten 1 und 3 erklärten, dass KK. und Abu Hajer Brüder seien (pag. 13-03-0358). Der Beschuldigte 3 präzisierte, dass KK. zusammen mit G. verhaftet worden sei (pag. 13-03-0357). Das Beweisverfahren ergibt hierzu folgendes:

2.2.2.2 Chat-Verkehr mit Hinweisen zur Person von G. und dessen Beziehung zu Abu Hajer und Leuten aus dessen Umkreis:

- Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 7. Oktober 2013 bei Abu Hajer (FB-ID 1) über das Anliegen von KK. und G. und ob er (Abu Hajer) wisse, wo alle seien. Abu Hajer antwortete, dass ihr „Anliegen“ lange dauere. Die Frage, was mit dem „Anliegen“ von MM. und Abu FF. sei, beantwortete Abu Hajer nicht. Er fragte stattdessen, ob Abu LL. nicht nach Al-Sham zurückkehren wolle. Das Land Al-Sham brauche Männer (pag. 10-01-1171).

- Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 18. Dezember 2013 beim Beschuldigten 1 (FB-ID 4) nach Nachrichten über G. und KK.. Er selber habe keine Nachrichten über sie (pag. 10-01-1171).

- In einer Anfrage vom 14. Januar 2014 erkundigte sich Abu NN. (FB-ID 14) beim Beschuldigten 1 (FB-ID 4), ob es über G. etwas gebe. Der Beschuldigte 1 verneint (pag. 10-01-1171).

- Auf die Frage von Abu Hajer (FB-ID 1) vom 7. Februar 2014, ob G. gesehen wurde, schrieb Abu OO. (FB-ID 15), dass der Rollstuhl gesehen wurde und dass seine Freunde, von denen einer KK. und der andere R. heisse, freigelassen worden seien. (pag. 10-01-1172).

- Im Skype-Chat zwischen Abu Hajer (Skype-ID "10") und dem Beschuldigten 1 (Skype-ID "16") vom 20. Februar 2014 fragt Letzterer: "Was sind die Nachrichten von G. und den Jungen"? (pag. 10-01-1173).

- Zirka 10 Minuten später fragte der Beschuldigte 1 Abu Hajer nach der Nummer, der Adresse oder etwas anderem von der Familie von G.. Im gleichen Skype-Chat erkundigte sich der Beschuldigte 1 nach seiner „Arbeit“, um die er Abu Hajer gebeten hatte. Er wollte, dass Abu Hajer seinem älteren Bruder das Vertrauen von ihm weiterleite. Sie wollten das „Fundament des Hauses“ im jetzigen Zeitpunkt machen, die „Arbeit“ sei dann für die Zukunft (pag. 10-01-1174 f.).

- Der Benutzer des FB-Kontos PP. (FB-ID 17) – gemäss Bericht BKP und dort zitierter Rechtshilfe aus der USA identisch mit einem wiederholt in Erscheinung getretenen nicht näher Identifizierten namens O. (z.B. pag. 10-01-1068; …-1079 f.; …-1091) – richtete am 20. Mai 2014 an den Beschuldigten 1 (FB-ID 4) die Frage, ob er die Nummer oder das Konto von Abu NN. habe, dem Freund von G., der in Saudi-Arabien wohne (pag. 10-01-1175).

2.2.2.3 Aus der Periode vom 12. Juli 2012 bis 4. März 2013 liegen diverse FB-Chats zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und G. (FB-ID 18) vor, welche das Verhältnis zwischen diesen beiden betreffen. Exemplarisch folgendes (soweit nicht speziell zitiert, siehe Indexhinweis auf die unter pag. 10-01-1320 ff. abgelegten Discs in pag. 10-01-1176 ff.):

- Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nach dem Wohlbefinden der „Gemeinschaft“, die bei ihm (G.) sei. Auf die Frage des Beschuldigten 1, wer gemeint sei, antwortete G.: "Ich verstehe es so, dass die Jungs bei mir gemeint sind" (pag. B10-01-01-0150).

- G. teilte dem Beschuldigten 1 den Namen Abu QQ. mit, welchen der Beschuldigte 1 bei sich hinzufügen sollte. Dieser sei Abu Fatima, welcher mit dem Beschuldigten 1 sprechen wollte.

- PP. (O.) halte sich bei G. auf.

- G. bezeichnete den Beschuldigten 1 als seinen Lehrer.

- Der Beschuldigte 1 wünschte sich, dass G. zu ihm in die Schweiz komme und G. erhält vom Beschuldigten 1 Tipps und Unterstützung (Details siehe oben). Er wolle alles in seiner Macht Stehende tun.

- Der Beschuldigte 1 orientierte G. über die Aussichten nach einer möglichen Operation in der Schweiz (B10-01-01-0151).

- Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) schreibt an den Benutzer des FB-Kontos RR. (FB-ID 7): "Und ich, glaub mir, interessiere mich nicht dafür, ob ich laufen werde oder nicht. Ich möchte Iaufen, damit ich zur Arbeit in den Irak zurückkehre. Und wenn ich zur Arbeit nicht zurückkehre, bitte ich Gott, dass er mich nicht zum Laufen bringt."

- G. solle sich eine erfundene Vorgeschichte für den Asylantrag zurechtlegen.

- G. scheint dem Beschuldigten 1 eine Geschichte geschickt zu haben. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass es eine wirkungsvolle Geschichte sei und dass er sie gelesen habe. Weiter fügte er hinzu, dass Allah grösser sei und der „Scheich“ recht hatte, bis man ihn getötet habe. Gott solle [sie] töten.

- Der Beschuldigte 1 teilte G. die Flucht von 83 Brüdern aus dem Gefängnis von Saiah al-Deen mit, wobei 63 Polizisten getötet worden seien.

- Auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 bei sich alles öffnet, antwortete dieser: "Ja, alles. Ich weiss aber nicht, ob sie mich beobachten oder nicht. Bei Gott, ich weiss es noch nicht". G. fragte, ob der Beschuldigte 1 die neuen Sachen der „Jungs“ gesehen habe, worauf der Beschuldigte 1 antwortete, dass er die von Haditha und einige andere Sachen gesehen habe, nicht viel, weil das Internet [hier] anders sei. G. zählte dann eine Reihe Videos aus den Reihen der Terrororganisation IS auf, wie „Rabieh Al-Anbar“ (der Frühling von Al-Anbar), Al-Sawarem 1 und 2 und [jetzt] nach einigen Tagen komme das Geschenk des Festes: 6 Jahre auf das Bestehen des lslam-Staates und Reden. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass wenn er (selber) die „Arbeit“ sehen würde, weinen würde. Er wolle es nicht sehen, weil er nicht bei ihnen sein könne. Es stimme, dass er vor Freude fliegen möchte, weil die „Brüder“ es könnten. Sein Herz habe sich vor „Arbeit“ noch nicht abgekühlt (pag. B10-01-01-0134).

- G. erkundigte sich am 6. Oktober 2012 beim Beschuldigten 1 in Bezug auf eine Geldüberweisung von Abu SS.. Der Beschuldigte 1 bietet Hilfe dabei an. Er schrieb, dass es dafür eine Aufenthaltsbewilligung brauche, worauf G. B. (den Beschuldigten 2) erwähnte und nachfragte, ob dieser nicht zu ihm (dem Beschuldigten 1) komme. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass er einen „Bruder“ in Saudi-Arabien habe und dieser wiederum Verwandte, die einen Geldversand hätten und Geld nach Syrien überweisen würden. Dieser Freund kenne nur TT. (gemäss dessen eigener Aussage ist der Beschuldigte 3 gemeint; pag. 13-03-0219; …-0227; …-0273), der das Geld in Empfang nehmen würde. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 3 gesagt, dass die Sache heimlich bleiben sollte. Am 20. Oktober 2012 schrieb der Beschuldigte 1, dass der Beschuldigte 3 gegangen sei, um das Geld in Empfang zu nehmen. Er würde das Geld G. bringen. Am 25. Oktober 2012 schrieb G., dass der Beschuldigte 3 das Geld gebracht habe. Der Beschuldigte 1 schrieb daraufhin, dass der Beschuldigte 3 ein edler Bruder sei und er wegen dieses Geldes hätte auffliegen können. Der Beschuldig­te 3 würde alles machen, um G. zu helfen (pag. B10-01-01-0146 ff.).

- G. erkundigte sich nach AAA., dem Bruder des Beschuldigten 1 (pag. B10-01-01-0173).

- G. schrieb, dass [vor Tagen] eine Strasse weiter zwei Granaten eingeschlagen hätten und die „Gemeinschaft“ wahrscheinlich die „Arbeit“ nicht ordentlich gemacht habe.

- Der Beschuldigte 1 schrieb an G., dass er AAA. über die „Arbeit“ in Syrien gefragt habe. Offensichtlich werde nicht akzeptiert, dass in Syrien „gearbeitet“ werde. AAA. habe gesagt, dass es so was nicht gebe. Wer „arbeiten“ wolle, solle „arbeiten“. O. habe diesbezüglich dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er nicht „arbeite“, weil die „Gemeinschaft“ gesagt habe, dass es verboten sei. Jedem, der kein „Transfer-Schreiben“ bringe, sei es verboten. [Vor einem Jahr] seien O. und noch ein „Bruder“ zum Beschuldigten 1 gekommen wegen Material. Der Beschuldigte 1 habe dann mit dem Irak Kontakt aufgenommen und die hätten es nicht akzeptiert.

- Der Beschuldigte 1 habe mit O. gesprochen und die „Jungs“ ermutigt, dass sie wieder zur „Arbeit“ zurückkehren.

- Der Beschuldigte 1 äusserte die Befürchtungen, dass seine Rufnummer für illegale Sachen benutzt werde und er dabei auffliegen würde.

- Am 17. Januar 2013 teilte G. nach seiner gescheiterten Ausreise mit, dass er in den lrak zurückkehren wolle. Später teilte G. dem Beschuldigten 1 mit, dass er gehört habe, der Beschuldigte 1 sei böse auf ihn.

2.2.2.4 Als Schlussfolgerungen aus diesen Chats ist festzuhalten: Der nicht klar identifizierte G., aber auch der nicht klar identifizierte O., gehören zu einer dem IS angehörenden Gruppe von Personen, zu denen unter anderem auch Abu Hajer zählt (vgl. E. II. 2.2.1.3). Bei der „Operation“ in der Schweiz handelt es sich im Zusammenhang gesehen eher um eine ärztliche und nicht um eine terroristische. Die „Gemeinschaft“, welche „arbeitet“ kann hier nur als IS verstanden werden (vgl. vorne E. II. 2.1.2 und 2.1.4).

2.2.2.5 Über alles gesehen ist unzweifelhaft, dass G. Beteiligter der Terrororganisation IS ist.

2.2.3 Weitere

In Bezug auf weitere nichtbeschuldigte Personen ist deren Identifizierung oder deren konkrete Eingliederung in den IS nicht rechtsgenügend erstellt oder auch nicht behauptet.

3. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1

3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 im Anklagepunkt 2.2.1 vor, sich an einer kriminellen Organisation (IS) wissentlich und willentlich beteiligt zu haben.

3.1.1 Der Beschuldigte 1 bestreitet eine Beteiligung am IS. Anlässlich einer Einvernahme vom 8. Juli 2014 meinte er, er kenne die Ideologie des ISIL (IS) überhaupt nicht (pag. 13-01-0139). In den Einvernahmen während des Vorverfahrens bestritt der Beschuldigte 1 – soweit er überhaupt Aussagen hierzu machte – eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. deren Unterstützung explizit und implizit. Die Interpretationen seiner Kommunikationen durch die Bundesanwaltschaft seien falsch (pag. 13-01-0007 ff.; …-0010; …-0138 ff.; …-0229 ff.; …-0754; …-1088; …-1102; …-1112 ff.). Er äusserte sich in einer Erklärung, die er durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2016 eingereicht hat, sowie in der Hauptverhandlung präziser. Er gab dort in Bezug auf den Inhalt des „Flash“ an, dass er und Abu Hajer Ende des Jahres 2013 einen Plan besprochen hätten, wie man die Regierung Al-Maliki im Irak stürzen könne. Er habe Abu Hajer mitgeteilt, dass er als Person, dessen Bruder in einem Geheimgefängnis der Regierung Al-Maliki sitze, Dokumente und Beweismittel betreffend dieser Gefängnisse und Gefangenen sammeln könne. Diese Dokumente sollten einem Gericht übergeben werden, damit man gegen die Regierung Al-Maliki prozessieren könne (TPF pag. 52-930-009 f.). Im Zusammenhang mit der Publikation von Dokumenten gegen die Regierung Al-Maliki sei der Gebrauch von Codewörtern wie „Nachricht“, „Informant“ und „Firma“ unabdingbar gewesen, ansonsten man sich selbst und das Leben von Angehörigen gefährdet hätte, da die Amerikaner alles mithören würden und die Regierung Al-Maliki sofort informiert hätten (TPF pag. 52-521-024).

3.1.2 Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich zahlreiche Hinweise, die für eine Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zum IS sprechen:

3.1.2.1 Er bezeichnet sich am 13. November 2012 gegenüber Abu Hajer als „Löwe aus dem Irak“. Jetzt sei er aber ein „Schakal“ geworden (pag. 10-01-0422 Fn. 118). Gemäss Gutachten J. wird der Begriff „Löwe“ von jihadistischen Kämpfern verwendet (TPF pag. 52-661-0003). Der Beschuldigte 1 gibt an, 2006/2007 für den IS gekämpft zu haben, rühmt sich einer Aktion (erfolgreicher Angriff auf Checkpoint in Diyala; pag. 13-01-0265), erzählt von weiteren Kampfhandlungen, an denen er teilnahm (pag. 10-01-0435 Fn. 147). Er habe sich gewünscht, beim Angreifen umgebracht zu werden (pag. 13-01-0973). Er gab auch an, seit 2004 mit den „Brüdern“ auf einem hohen Niveau zu sein (pag. 13-01-0633). Nach weiteren eigenen Chat-Äusserungen war der Beschuldigte 1 ein beliebter und angesehener Kämpfer. Als er dann verwundet wurde, sollen ihn 300 Personen besucht haben (pag. 10-01-0437 Fn. 148). In einem Chat vom 17. Oktober 2012 sagt der Beschuldigte 1, er habe „in Sachen Heiraten gearbeitet“ (pag. 10-01-1249, zum Begriff „Hochzeit“ für terroristische Anschläge siehe vorne E. II. 2.1.3). Der Umstand, dass er zum Auskurieren seiner Kampfverletzungen in die Schweiz geschleust wurde, beendet seine Beteiligung am IS nicht. Im Gegenteil zeigt sein ganzes Verhalten, dass er sich nach wie vor, mindestens aber während des von der Anklage umfassten Zeitraums vom 16. Januar 2012 bis 21. März 2014, dieser Organisation zugehörig fühlt(e) und von seinen Gesprächspartnern auch weiterhin als deren Mitglied angesehen wird. Er gab gegenüber seinen Chatpartnern an, seine „Arbeit“ zu vermissen, darüber betrübt zu sein, dass er nicht mit den Brüdern „arbeiten“ könne, sich wünsche, wieder laufen zu können, um zur „Arbeit in den Irak“ zurückkehren zu können (pag. 10-01-0440 Fn. 155; pag. 10-01-0450 Fn. 173; pag. 13-01-0977; pag. 13-01-0391; 13-01-0973 ). Er wünscht sich die Enthauptung einer (nicht identifizierten) Person in den USA (pag. 10-01-0428 Fn. 130) und meint die Mitglieder gemässigter islamistischer Gruppen seien nur zum Enthaupten ("… ab der Kehle und danach den Kopf auf seine schmutzige Leiche stellen"; pag. 13-01-0297). „Arbeit“ kann im Zusammenhang mit den erwähnten Äusserungen des Beschuldigten 1 nur Kampf der kriminellen Organisation IS sein. In einem Chat vom 23. September 2012 sagt ihm dessen Chatpartner „P.“ „Ihr, die Gruppe Dawla hört nie auf“ (pag. 13-01-0263, zum Begriff Dawla als Islamischer Staat siehe vorne E. II. 2.1.12).

3.1.2.2 Der Beschuldigte 1 hat sich immer wieder und intensiv über Facebook, aber auch über Skype, mit Abu Hajer über den Kampf des IS ausgetauscht. Zum Beispiel am 9. August 2013 (pag. 10-01-0877 f.):

Beschuldigter 1: "Wie ist die Arbeit, die Probleme und das Durcheinander?"

Abu Hajer: "Was Durcheinander? Haji, es gibt kein Durcheinander." […]. Er bleibt auch gegen den Willen von denjenigen, die nicht einverstanden oder einverstanden sind.“

Beschuldigter 1: "Wer bleibt aber? […] Ich meine zwischen euch und den anderen? Die Arbeiter, die sich abgespaltet hatten."

Abu Hajer: "Du Haji, die Karawane läuft und der Hund bellt nur. […]. Gott, Haji, es gibt Befreiung und dann Befreiung {Anm. des Übersetzers: Es wurden Ortschaften hintereinander eingenommen}.

Beschuldigter 1: "Gut, was ist aber mit diesen Nachrichten in den Medien, dass die reguläre Armee siegt und nach vorne marschiert? […] Und dass sie in Aleppo und Hums umringt worden sind?” […]

Abu Hajer: "Haji, sie alle sind nicht wahr." [...]

Beschuldigter 1: "Aber wo ist dann die Partei des Teufels, wo befinden sie sich?"

Abu Hajer: "Umgekehrt, in Aleppo gibt es Befreiung. Grosse."

Beschuldigter 1: "Weisst du, was TT. mir sagt? […]. Gott, er sagte mir, «Tag zu Tag kontrolliert die reguIäre Armee mehr und mehr.»"

Oder aus einem Chat zwischen Abu QQ. und dem Beschuldigten 1 vom 15. August 2014 (pag. 10-01-0922):

QQ.: "Hast du was Neues über G.? Heute habe ich gehört, dass sie R. und KK. umgebracht haben, stimmt das?"

Beschuldigter 1: "Hahahahaha. Täglich gibt es neue Aussagen."

QQ.: "Warum lachst du? Vor einer Weile habe ich gehört, dass G. umgebracht worden ist. Es hat sich herausgestellt, dass es eine Lüge ist. Ich weiss es bei Gott nicht. Vor zwei Tagen habe ich mit Abu Hajer gesprochen und der hat es mir nicht gesagt. Ich lache über die Gerüchte. So Gott will, es geht denen gut, Wohlbefinden und erfolgreich."

Beschuldigter 1 "Jetzt hat mich BBB. angerufen, sie hat mir gesagt: Jemand hat die Verwandten von R. angerufen und ihnen gesagt, dass R. umgebracht worden ist. Sie hat mich angerufen, um sicher zu gehen. Zu welcher Zeit war Abu Hajer online? Ich erreiche ihn nicht übers Netz und auch nicht über das Mobil."

Die IP-Adresse 19, die I. zugeordnet werden kann, lautet gemäss Ermittlungen der BKP auf A., d.h. den Beschuldigten 1 (pag. 10-01-0047). Im Laptop Toshiba des Beschuldigten 1 (Asservat-Nr. […]) konnte eine Vielzahl an Skype-Chatprotokollen zwischen "10" mit dem Displaynamen Abu Q. (arab. Schreibweise) und "11" respektive "20" mit den Displaynamen A., resp. CCC., ursprüngliche Inhaberin der Rufnummer, festgestellt werden. Rund 665 Chat-Meldungen erfolgten zwischen dem 22. Dezember 2013 und 16. März 2014. Am 7. März 2014 fragte der Beschuldigte 1 mit dem Skype-Konto "11", ob die Rufnummer 21 ihm ("10") gehöre. Die Rufnummer konnte im Mobiltelefon Nokia N8 des Beschuldigten 1 (Asservat-Nr. […]) mit dem Kontaktnamen Abu Q. (arab. Schreibweise) in der Kontaktliste festgestellt werden (pag. 10-01-0054 mit Verweisen).

3.1.2.3 Gesamthaft betrachtet, bezeichnete sich der Beschuldigte 1 stets selbst als Angehöriger des IS, wurde von anderen Chatpartner als solcher bezeichnet und betrachtet. Der Beschuldigte 1 hat auch von Taten (Anschlägen) des IS gesprochen, an denen er selbst beteiligt gewesen war. Der Beschuldigte 1 war somit funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert.

3.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten 1 vor, folgende Aktivitäten für den IS vorgenommen zu haben:

3.2.1 Informationsaustausch, Koordination und Ratschläge zugunsten des ISI resp. ISIS (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.1)

3.2.1.1 Am 29. September 2012 hat der Beschuldigte 1 die Informationen an G., P. und den Beschuldigten 4 weitergegeben, dass sich 150 ISI-Mitglieder als falsche SWAT-Polizisten verkleidet hätten und von einer Polizeidienststelle zur anderen gefahren seien, um die dort schlafenden Polizisten mittels Schalldämpfer zu erschiessen. Sodann, dass gefangene „Brüder“, die zum Tode verurteilt worden seien, aus einem Gefängnis in Salah ad-Din geflohen seien und Polizisten getötet sowie 63 Polizisten, sechs Fahrzeuge und zwei Hummer mitgenommen hätten. Hierzu hat er angemerkt, dass die „Arbeit“ entweder so sein soll oder nicht erwünscht sei (pag. B10-01-01-286 ff.).

Der Beschuldigte 1 erklärte, dass jemand, der die Polizei liebe oder hasse, kein Terrorist sein müsse (pag. 13-01-0414). Er versteht die Sache als reine Information. Er habe keine aufhetzenden Kommentare mitgeliefert. Wenn er Informationen vom Beschuldigten 3 darüber erhalte, wie die Sache abgelaufen sei und wie man die Menschen getötet habe, die Gefangenen befreit worden seien und man Fahrzeuge übernommen habe, dann gebe er natürlich eine Antwort im Stil von "Das ist eine gute Sache" (TPF pag. 52-930-025 Z. 29).

Im Kontext mit den anderen Vorwürfen, seiner Stellung und seinem Wunsch, dass die „Arbeit so sein soll“, sind diese Äusserungen des Beschuldigten 1 jedoch als Aufmunterung anderer zum bewaffneten Kampf und somit als Aktivität für seine verbrecherische Zweckverfolgung im Rahmen des IS zu werten.

3.2.1.2 Am 20. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte 1 von O. benachrichtigt, Abu Hajer habe ihm mitgeteilt, die Muslime bräuchten Geld. Gleichzeitig wurde er angefragt, ob er Geld aus Saudi-Arabien empfangen und weiterleiten könne, woraufhin der Beschuldigte 1 antwortete, dass er dies selber nicht könne, er aber mit dem „Bruder“ B. (dem Beschuldigten 2) sprechen und die Überweisungsmöglichkeiten prüfen werde. Tags darauf liess er über das Facebook-Konto von KK. an O. mitteilen, dass das Anliegen gelöst sei, denn er habe mit seinen Freunden gesprochen. Es sei in Ordnung, O. solle befehlen, er führe dann aus und sei jederzeit bereit hierfür (pag. 10-01-0810).

Der Beschuldigte 1 sagte hierzu: „Wenn er [O.] so etwas von mir verlangt, dann gehe ich davon aus, dass es eine legale Bitte ist. Wenn ich wüsste, dass es illegal ist, dann würde ich es nicht tun“ (pag. 13-01-0370 Z. 32 f.).

Die Äusserung des Beschuldigten 1 in diesem Chat beweist, dass er im Rahmen einer Befehlsstruktur für IS-Leute in der Geldbeschaffung tätig war. Auch hierbei handelt es sich um eine Aktivität für die verbrecherische Zweckverfolgung.

3.2.1.3 Der Beschuldigte 1 wurde von Abu Fatima am 21. Oktober 2012 betreffend Auslegung der Scharia im Falle einer Festnahme durch „die Firma“ angefragt, woraufhin der Beschuldigte 1 in diesem Zusammenhang mitteilte, dass jemand, der die Regierung unterstütze, umgebracht werden müsse. Weiter erklärte er, dass auch von Reichen Geld genommen werden könne, wenn diese Jihadisten nicht unterstützen (pag. 13-01-0951 ff.).

Der Beschuldigte 1 sagt hierzu, er habe nur die Meinung der Terroristen zu dieser Frage übermittelt, nicht seine eigene (pag. 13-01-0835).

Der Chat enthält keinen Hinweis darauf, dass seine Meinung von der erteilten Auskunft abweicht.

3.2.1.4 Der Beschuldigte 1 ermutigte den Beschuldigten 4 am 18. November 2012, den „Brüdern“ in Syrien mit Religion und Wissen beiseite zu stehen. Er sagte, dass wenn der Beschuldigte 4 dies tun wolle, er (der Beschuldigte 1) den „grossen Onkel“ anrufen werde, um ihn empfehlen und empfangen zu lassen. Die Muslime wollten nicht, dass der Beschuldigte 4 eine Waffe trage, sondern sie bräuchten seine Zunge, Weisheit und seinen Verstand (pag. 13-01-1055).

Der Beschuldigte 1 wollte sich dazu nicht äussern (pag. 13-01-0846).

Der Chat beweist, dass der Beschuldigte 1 eine vermittelnde Funktion innerhalb der Organisation ausübte und dabei für andere die Weichen zwischen kämpfenden und glaubensvermittelnden Funktionen zu stellen half. Diese aktive Tätigkeit war organisierend.

3.2.1.5 Der Beschuldigte 1 ermutigte den Beschuldigten 2 am 5. Dezember 2012, betreffend seiner geplanten Syrienreise mit dem Beschuldigten 3 Kontakt aufzunehmen, da dieser die meisten Sachen organisieren könne, weil er momentan „mit der Gemeinschaft“ sei (pag. 13-01-1063).

Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0847).

„Gemeinschaft“ meint hier den IS, deren Beteiligter der Beschuldigte 3 damals war (vgl. E. II. 2.1.4 und E. II. 5.3.4). Der Chat beweist, dass der Beschuldigte 1 für Leute aus dem IS-Umfeld Beziehungen knüpfte und dabei Aktivitäten für die Organisation entfaltete.

3.2.1.6 Dasselbe Ergebnis folgert aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 Abu Hajer am 8. Dezember 2012 via KK. mitteilen Iiess, dass dieser G. anrufen solle (pag. 13-01-0787). Auch hierzu machte der Beschuldigte 1 keine Aussage (pag. 13-01-0752 f.).

3.2.1.7 Der Beschuldigte 1 sprach am 11. Dezember 2012 mit dem Beschuldigten 3 über „die Jungs“. Dabei erfuhr er, dass dieser „offiziell bei ihnen eingetreten“ ist (pag. 13-01-0447).

Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0417).

Dieser Chat belegt, dass „die Jungs“ eine Organisation bilden, in die man eintreten kann. Im Gesamtzusammenhang kann nur der IS gemeint sein. Der Umstand, dass der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1 seinen offiziellen Eintritt mitteilte, indiziert, dass der Beschuldigte 1 als Insider zu gelten hat.

3.2.1.8 Der Beschuldigte 1 mahnte am 15. Dezember 2012 den Beschuldigten 3 zur Vorsicht, wenn er immer wieder nach „AI-Gatton“ gehe. Vielleicht würde ihn jemand dabei sehen. Oder er werde dabei verkauft (pag. 13-01-0450).

Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0418).

Der Chat belegt, dass der Beschuldigte 1 weiss, dass der Beschuldigte 3 sich ins Gefahrengebiet begibt und dabei das Risiko einer Verschleppung trägt. Durch seine Verhaltensratschläge manifestiert er seine Verbundenheit mit dem Beschuldigten 3 und dessen Handeln.

3.2.1.9 Der Beschuldigte 1 sprach mit Abu Hajer Ende 2012 ab, dass der Beschuldigte 2 zwei „Bräutigame“ nach Syrien bringen würde (pag. 13-01-0444).

Der Beschuldigte 1 machte zum Chat keine Aussage (pag. 13-01-0412).

Der Begriff „Bräutigam“ dürfte im Zusammenhang mit dem Begriff „Hochzeit“ als Selbstmord- oder Kampfkommando zu definieren sein. Siehe vorne E. II. 2.1.3.

Der Chat-Inhalt beweist, dass der Beschuldigte 1 über den geplanten Nachschub von Leuten nach Syrien informiert war (was ein weiteres Indiz seiner Zugehörigkeit zur Organisation ist) und dass er diese Informationen weiterleitete und somit für die Organisation Aktivitäten entfaltete.

3.2.1.10 Der Beschuldigte 1 sprach mit Abu Fatima, Abu NN. und Abu Hajer am 15., 19. und 25. August 2013, 29. September 2013, 14. Januar 2014 und 20. Februar 2014 über den Verbleib von G., R., KK. und MM. und gab dabei an, über Facebook und Skype täglich mit den Jungen in Syrien in Kontakt zu stehen (pag. 13-01-1032 ff.).

Der Beschuldigte 1 bestritt entsprechende Vorhalte. Er sei mit G., dem Beschuldigten 3 und dessen Freunden in Syrien in Kontakt gestanden (pag. 13-01-0844 f.).

Mindestens Abu Hajer und G. sind dem IS zuzurechnen. Siehe E. II. 2.2. Zum Begriff der „Jungen“ („Jungs“) als Kampfgenossen siehe E. II. 2.1.6.

Die Chats weisen auf den ständigen Kontakt des Beschuldigten 1 zu IS-Leuten hin, was auf einen entsprechenden Informationsaustausch hindeutet.

3.2.1.11 Der Beschuldigte 1 holte am 9. August 2013 bei Abu Hajer Informationen über die Lage in der Stadt Al-Qasier und seine Tätigkeit ein (pag. 13-01-1031).

Der Beschuldigte 1 sagte dazu, der Beschuldigte 3 habe ihm viel über die dortige Lage erzählt, sodass er verrückt geworden sei. Nur weil es ihn interessiere. Er wisse nicht einmal, wo diese Stadt liege (pag. 13-01-0844).

Die Tätigkeit, in die Abu Hajer involviert ist, ist IS-Tätigkeit. Der Chat belegt den Informationsaustausch in Bezug auf dessen Aktivitäten.

3.2.1.12 Der Beschuldigte 1 informierte Abu Hajer am 24. Februar 2014, dass es einen „Bruder“ gebe, welcher USD 3‘000 für Familien spenden will (pag. 13-01-0199).

Der Beschuldigte 1 wollte sich dazu nicht äussern (pag. 13-01-0173 f.).

Im Zusammenhang gesehen hat der Beschuldigte 1 eine finanzielle Unterstützung Angehöriger von Kämpfern vermittelt, was das finanzielle Potenzial der Organisation IS, zu der Abu Hajer gehört, insgesamt stärkt.

3.2.2 Aufforderung zur Beteiligung und Unterstützung des ISI resp. ISIS (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.2)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, andere ISI resp. ISIS-Mitglieder angehalten zu haben, für die kriminelle Organisation aktiv zu sein, indem er dem Beschuldigten 3 am 22. Oktober 2012 gesagt habe, er solle zur „Arbeit“ zurückkehren (pag. 13-01-0453) und indem er G. am 11. November 2012 mitgeteilt habe, er habe die „Jungs“ vor einer Weile ermutigt, zur „Arbeit“ zurückzukehren (pag. 13-01-0896).

Die Chattexte und deren Urheber sind unbestritten. Zu den Begriffen „Jungs“ als Kämpfer und „Arbeit“ als Kampf/Terror siehe vorne E. II. 2.1.2 und 2.1.6. Beim Beschuldigten 3 und bei G. handelt es sich um IS-Beteiligte, wie an anderer Stelle festgestellt wurde (E. II. 2.2.2 und II. 5).

Der Beschuldigte 1 äusserte sich nicht zu entsprechenden Vorhalten (pag. 13-01-0420 und …-0840).

Das Auffordern bzw. Ermutigen von IS-Beteiligten zu Kampfhandlungen ist als Aktivität für die Organisation einzustufen.

3.2.3 Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.3)

Zum Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte 1 habe an der Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern mitgewirkt, indem er

- G. bei der Ausreise aus Syrien unterstützt und dessen Schleusung in die Schweiz versucht habe

- den Beschuldigten 3 geschleust und beherbergt habe

kann auf die Ausführungen hinten in E. V. 2.2 und 2.3 verwiesen werden. Da es sich bei den beiden um IS-Mitglieder handelt, ist ihre (versuchte) Schleusung als Aktivität für den IS zu werten.

3.2.4 Zu den Übrigen in der Anklageschrift unter den Ziffern 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 aufgeführten Aktivitäten ist hier zu vermerken, dass diese nicht rechtsgenügend belegt sind oder nicht im Sinne des Gesetzes der verbrecherischen Zweckverfolgung des IS dienen.

3.2.5 Errichten eines Skype-Accounts für Abu Hajer (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.4)

Der Beschuldigte 1 machte dazu keine Aussagen.

Dass der Beschuldigte 1 einen Skype-Account für Abu Hajer errichtet hat, ergibt sich aus den Chats zwischen ihnen. Nachdem Abu Hajer den Beschuldigten 1 darum bat, teilte ihm Letzterer am 24. Februar 2014 die Bezeichnung und die Zugangsdaten des Accounts mit, mit der Angabe, dass er diesen am Vortag für ihn errichtet habe (pag. 13-01-0148; …-0199).

Das Errichten des Skype-Accounts für den IS-Beteiligten Abu Hajer (zu dessen Zugehörigkeit zum IS siehe E II. 2.2.1) auf dessen Bestellung hin ist eine tatbestandsmässige Aktivität.

3.2.6 Planung eines terroristischen Anschlags (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.5)

3.2.6.1 Gemäss Skype-Chatprotokoll vom 20. Februar 2014 führten "10" (Abu Hajer) und "11" (Beschuldigter 1) an jenem Tag folgendes Gespräch (pag. 13-01-0101 ff.):

["11":] "[...] Was ist die Lage bei euch? In den Nachrichten ist es so, dass ihr keine Wirkung habt! Warum?" […]

["10":] "Aber, vor einigen Tagen hatten wir eine schöne Tat […] trotz der syrischen Bedrängnisse." […]

["11":] "Was ist mit meiner Arbeit?" […]

["10":] "Du Haji bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig." […]

["11":] "lch will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verstehen und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können." […]

["10":] "Wie viele seid ihr?"

["11":] "Auch wenn wir das Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden. Die Arbeit ist dann für die Zukunft." […]

["11":] "Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch einen Dritten. Gott ist barmherzig. Du kennst mich. Ich tue meine Hand in keine (Anmerkung: unklar), wenn ich nicht weiss, was drin ist." […]

["10":] "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die gleichen Interessen wie bei dir."

["11":] "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. […]

["11":] "Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes." […]

["10":] "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet."

["11":] "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst, damit sie alles garantieren."

["11":] "Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch nicht vorhanden ist."

["10":] "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." […]

["11":] "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich."

["10":] "Ja wohl."

["11":] "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert."

["10":] "Von seiner Seite hab keine Sorgen."

["11":] "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." […]

["10":] "Passt aber auf dem «Netz» auf!" […]

["11":] "lch werde aufpassen."

["10":] "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei. Schaut mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir." […]

["10":] "Aber hat dein Freund gute Bäckereien?"

["11":] "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barmherzig, ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen."

3.2.6.2 Der Beschuldigte 1 wollte sich im Vorverfahren zu den Chats mit Abu Hajer grundsätzlich nicht äussern (z.B. pag. 13-01-0084 ff., 13-01-0119 f.; 13-01-0136 ff.; 13-01-0172 ff. ). In einer Eingabe an das Gericht vom 11. Februar 2016 erklärte er schliesslich zusammengefasst, dass er die Absicht gehabt habe, Dokumente in Bezug auf die Regierung von Al-Maliki zusammenzutragen (zum Ganzen siehe E. II 3.1.1).

3.2.6.3 Die Bundesanwaltschaft hat die Kommunikationen des Beschuldigten 1 auf Face­book, WhatsApp und Skype seit Herbst 2011 ausgewertet. Die Kommunikation gemäss E. II. 3.2.6.1 hat im Februar des Jahres 2014 stattgefunden. Bezüglich den ganzen Zeitraum wurden die Kommunikationswege von den Bundesbehörden ausgewertet. Ein Gespräch zur Veröffentlichung von Al-Maliki belastenden Dokumenten, wie der Beschuldigte 1 es darstellt (vorne E. II. 3.1.1), findet sich nicht in den Akten. Ganz generell mutet es seltsam an, dass der Beschuldigte 1 seine Erklärung zum Inhalt des „Flash“ sowie zur verklausulierten Sprache in den Gesprächen mit Abu Hajer erst kurz vor sowie an der Hauptverhandlung vorbrachte und nicht bereits in den Einvernahmen vor der Bundesanwaltschaft. Wie an mehreren Orten im Urteil gezeigt wird, waren auch Gespräche des Beschuldigten 1 und weiterer relevanter Personen in anderen Zusammenhängen mit verklausulierten Begriffen gespickt, deren Bedeutung die Beteiligten nicht klarzustellen bereit waren.

3.2.6.4 Die verwendeten Deckbegriffe (Arbeit, Bäckerei, Firma, Jungs, Wassermelone) wurden bereits vorne erläutert (vgl. E. II. 2.1).

3.2.6.5 Dass sich der Beschuldigte 1 mit der terroristischen Tätigkeit des IS vollumfänglich identifiziert, geht auch aus den Ausführungen betr. seiner Eingliederung/Zugehörigkeit (vorne E. 3.1.2) hervor.

3.2.6.6 Es ergibt sich somit, dass sich der oben erwähnte Chat-Text im Kontext gesehen um ein Zielobjekt einer terroristischen Aktion („Bäckerei“) und um die Aktion selbst („Brot backen“) dreht. Das Gespräch handelt von einer illegalen Aktion, die gegen Personen oder Objekte gerichtet ist und der islamistischen Sache dient. Im personellen (IS-Arbeiter) und im sprachlichen Zusammenhang (Arbeit mit Wassermelonen) gesehen, ist die Planung einer gewalttätigen Aktion naheliegend. Wobei der Bezug zu „Wassermelonen“ allerdings nur zum Belegen der Erfahrenheit eines ins Auge gefassten Helfers hergestellt wird, und nicht auf die geplante Aktion. Die Details der Aktion sind aufgrund des Gesprächs Sache des Beschuldigten 1, was seine Aktivität innerhalb der Organisation bekundet. Das "Ok" ist Sache der Oberen, bei Gebrauch des (Kommunikations-)Netzes ist Vorsicht geboten.

In der Anklageschrift wird behauptet, Abu Hajer habe E. zur Vorbereitung und Ausführung des Anschlags in die Schweiz schicken wollen. Ob dies der Fall war, ist für die Tatbestandserfüllung des Beschuldigten 1 ohne Relevanz.

3.3 Fazit: Das Beweisergebnis lässt keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte 1 vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich an der kriminellen Organisation IS beteiligt war.

Somit ist der Beschuldigte 1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

3.4 Dass etliche tatbestandsmässige Aktivitäten des Beschuldigten 1 für die kriminelle Organisation bewiesen sind, führt wegen Konsumierung der Unterstützung durch die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu keinen weiteren Schuldsprüchen.

4. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 2

4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 in Anklagepunkt 2.3.1 vor, in der Zeit von Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 21. März 2014 in X., Y. und anderswo die kriminelle Organisation ISI wissentlich und willentlich unterstützt und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung die nachstehend genannten Aktivitäten entfaltet zu haben.

4.2 Der Beschuldigte 2 sagte in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen generell, er habe nie diese Organisation unterstützt und kenne niemanden in dieser Organisation (TPF pag. 52-930-002 Z. 23). Seine weiteren Äusserungen in den Einvernahmen – auch während des Vorverfahrens – sind soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

4.3 Überbringen von Funkgeräten an den ISI (Anklagepunkt 2.3.1.1)

4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 vor, er habe im Zeitraum vom 20. Oktober 2012 bis 15. Februar 2013 dem ISI Funkgeräte nach Syrien überbracht und damit diese kriminelle Organisation unterstützt (Anklageschrift Ziff. 2.3.1.1). Zum Beweis stützt sich die Bundesanwaltschaft auf folgende Erkenntnisse:

- Der Beschuldigte 2 habe am 21. Oktober 2012 und 24. November 2012 vom Beschuldigten 1 Informationen über die Lage in Syrien und die irakischen Gruppierungen vor Ort eingeholt.

- Der Beschuldigte 1, welcher mit Vertretern des IS in Syrien Kontakt aufgenommen habe, habe dem Beschuldigten 2 am 3. Dezember 2012 mitgeteilt, dass der Beschuldigte 3, der sich damals noch in Damaskus aufgehalten habe, das Einverständnis einholen werde, damit der Beschuldigte 2 mit zwei Tunesiern resp. „Bräutigamen“ nach „AI-Sham“ zur Gruppierung um Abu Hajer reisen könne. Am 5. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldigten 3 Kontakt aufgenommen und angekündigt, nach Syrien gehen zu wollen, um dort zu sehen, was „ihr braucht" und dies dann in der Schweiz zu besorgen. Am 7. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mitgeteilt, dass er bis spätestens Januar 2013 nach Damaskus kommen werde. Laut einem Chat zwischen den Mitbeschuldigten 1 und 3 vom 6. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 gemeinsam mit zwei Tunesiern nach Syrien zu Abu Hajer reisen wollen.

- Am 8. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass er mit dem „Direktor der Firma“ sprechen werde. Am 10. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 3 bestätigt, dass das IS-Führungsmitglied Abu Fatima damit einverstanden sei, dass er mit den beiden Tunesiern nach Syrien reise.

- Am 8. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 erneut mit dem Beschuldigten 3 in Kontakt gestanden, wobei Letzterer ihn aufgefordert habe, gemeinsam mit den Tunesiern so schnell wie möglich zu kommen. Am 10. Dezember 2012 habe er zugesagt, so schnell wie möglich mit dem Flugzeug anzureisen.

- Am 11. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 gefragt, ob seine Gruppierung Geräte bräuchte oder etwas anderes. Am 18. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 erneut bekräftigt, mit den beiden Tunesiern nach Syrien reisen zu wollen.

- 27. Januar 2013 habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 gefragt, ob der Beschuldigte 2 noch zu ihm nach Syrien kommen wolle. Er habe dem Beschuldigten 3 empfohlen, über den Libanon oder Irak nach Syrien einzureisen und darauf verwiesen, dass keine Eile bestünde, die „Arbeit“ werde sowieso noch lange nicht fertig sein.

- Am 1. Februar 2013 sei der Beschuldigte 2 von Istanbul nach Bagdad und am 15. Februar 2013 von Bagdad zurück nach Istanbul geflogen.

- Auf seinem Smartphone seien Fotos von Funkgeräten sichergestellt worden.

4.3.2 Der Beschuldigte 2 sagte dazu, er und zwei syrische Freunde hätten Medikamente von Spitälern und Ärzten sowie Kleider für die Syrer sammeln wollen (pag. 13-02-0498). Das Bild mit den Funkgeräten auf seinem Smartphone habe er im Januar 2014 in einem Mediamarkt aufgenommen, weil ein Freund namens DDD. aus der Türkei ihn um einen Preisvergleich gebeten habe (pag. 13-02-0502). Das kann nicht widerlegt werden. Die oben erwähnten Indizien lassen auch einen solchen Schluss zu. Der einzige konkrete Hinweis auf Funkgeräte ist das Foto von originalverpackten Geräten auf einer Ablage und einem Preisschild mit Angaben auf Deutsch, welche sich auf dem Smartphone des Beschuldigten 2 befanden (pag. 13-02-0188; …-0225). Die Funkgeräte wurden am 13. Februar 2014 fotografiert (TPF pag. 52-510-038) und stehen somit nicht in Zusammenhang mit einer Reise des Beschuldigten 2 in der Zeit 2012/2013.

4.3.3 Die Anklage wegen Unterstützung des IS erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.4 Einrichten eines Facebook-Kontos (nachfolgend: FB-Konto) zur Verbreitung von ISI-Propaganda und Werbung um Unterstützung des ISIS über sein i-Pad, seine IP-Adresse und WLAN (Anklagepunkt 2.3.1.2)

4.4.1 Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft lautet, der Beschuldigte 2 habe am 27. August 2013 das FB-Konto EEE. (neu: FFF.; FB-ID 22) zur Verbreitung von IS-Nachrichten eingerichtet und bis mindestens 20. März 2014 benutzt, um für die Unterstützung des ISIS zu werben und Bildmaterial und Videos zugänglich zu machen, Leser in ihren Überzeugungen zu bestärken und Gräueltaten gegen Andersdenkende zu verherrlichen (Anklageschrift Ziff. 2.3.1.2).

Im Detail wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe

- 648 Freundschaftsanfragen durch das FB-Konto EEE. versandt und in der Folge Freundschaftsanfragen, überwiegend aus Syrien, Irak, Tunesien, Pakistan und Malaysia akzeptiert, womit vom 27. August 2013 bis 29. Mai 2014 total 2'828 Freunde zu diesem FB-Profil hinzugefügt worden seien, darunter auch die von den drei Mitbeschuldigten und Abu Hajer genutzten FB-Profile,

- mindestens 302 Kontakte auf seinem i-Pad lokal gespeichert, welche zuvor aktiv als Freunde des genannten FB-Kontos akzeptiert worden waren, wobei sich diese Kontakte über das Profilbild eindeutig zum IS bekennen und eine Vielzahl von Bildern von Kämpfen, IS-Flaggen, der Al Qaïda, Osama Bin Laden oder Abu Mussab Al-Zarqawi beinhalten,

- am 6. Januar 2014 eine Freundschaftsanfrage von Abu Hajer an das genannte FB-Konto akzeptiert, worauf Abu Hajer am 12. und 23. Januar sowie am 7. Februar 2014 Inhalte, welche der Beschuldigte 2 auf diesem Konto veröffentlicht hatte, mit seinem FB-Profil geteilt habe,

- über seine IP-Adresse 23 am 27. August 2013 für das genannte FB-Konto als Titelbild die Flagge des damaligen ISIS und einen mutmasslichen ISIS-Kämpfer hochgeladen,

- in der Zeit vom 27. August 2013 bis 20. März 2014, insbesondere auch während seines Aufenthalts in der Türkei vom 25. bis 27. August 2014, eine Vielzahl von Bildmaterial mit Inhalten zum ISI in Syrien, dem ISIS und weiteren Al Qaïda-Organisationen auf den genannten FB-Konto gezeigt und zugänglich gemacht.

Die Beiträge seien für jedermann öffentlich einsehbar gewesen und hätten ausschliesslich ISI-, ISIS- oder sonstige Al-Qaïda-Propaganda mit menschenverachtenden Gewaltinhalten wie Hinrichtungen oder abgehackten Menschenköpfen enthalten, welche durch Freunde kommentiert und befürwortet worden seien.

4.4.2 Der Beschuldigte 2 sagte dazu, dass das FB-Konto dem Beschuldigten 4 gehöre und nicht ihm. Er habe es für jenen, der sein Schwager ist, nur am Anfang eröffnet und benutzt. Auf dem Konto seien mehr als tausend Freunde gespeichert. Es sei unmöglich, dass er die alle gekannt habe. Er kenne nur Abu Fatima, den er in der Türkei kennengelernt habe. Es sei um dessen Ausreise gegangen. Wenn man viele Freundschaften akzeptiere, komme man besser zu Nachrichten. Das Konto sei nur zum Verfolgen der Nachrichten benutzt worden. Er habe es fünf- bis sechsmal benutzt und habe darauf nichts veröffentlicht, mit Ausnahme von „ein paar Sachen“, die er veröffentlicht habe, als er sich in der Türkei befunden habe (pag. 13-02-0191; …-0278 ff.; …-0404; …-0554 f., …-0755).

4.4.3 Der Beschuldigte 4 sagte diesbezüglich, er habe die Einrichtung des FB-Kontos vom Beschuldigten 2 verlangt und jener habe es für ihn eingerichtet. Sie hätten es beide benutzt, er selber nicht oft. Der Beschuldigte 2 habe damals gemeint, sie sollten möglichst viele Freundschaftsanfragen versenden und empfangen, um möglichst viele Nachrichten zu bekommen für eine geplante Webseite. Das FB-Konto sei aber nicht für Propaganda gedacht gewesen. Er habe diese Seite nur ein paar Mal benützt, nicht für Propaganda. Ausserdem seien die dort befindlichen Nachrichten überall und nicht nur auf Facebook. Er erinnere sich nicht mehr daran, an wen die Freundschaftsanfragen geschickt wurden oder von wem solche empfangen wurden, weil er diese Seiten nicht oft benutzt habe. Wer die übrigen Freundschaftsanfragen versandt und beantwortet habe, wisse er nicht mehr (pag. 13-04-0007 ff., 12-03-0049 bis …-0051). Das Hochladen von Propagandatexten auf die FB-Seite habe mit Propaganda nichts zu tun. Die Bilder gebe es überall. Er habe sie nicht hochgeladen (pag. 13-04-0012).

4.4.4 Facebook ermöglicht die Erstellung von privaten Profilen zur Darstellung der eigenen Person, […], sowie von Gruppen zur privaten Diskussion gemeinsamer Interessen. Die Profile können durch Freundschaftsanfragen untereinander vernetzt werden, wobei eine unbeschränkte Anzahl von Abonnenten (analog den Followers auf Twitter) möglich ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Facebook). Somit ist jedes FB-Konto ein potenzielles Gefäss von Propaganda, sei es von eigener oder von solcher Dritter (Freunde). Das Erstellen und Nutzen eines FB-Kontos ist nicht verboten und kann nicht eo ipso die Verantwortung von verbotenen Inhalten Dritter in die Verantwortung des Kontoinhabers überführen.

4.4.5 Bezüglich von ihm selbst geposteter Inhalte und damit verfolgter Absichten liegt die Verantwortung hingegen beim Kontoinhaber. In concreto ist belegt, dass das Konto am 27. August 2013 vom Beschuldigten 2 errichtet und das Profilbild mit der ISIS-Flagge und einem ISIS-Kämpfer zeitgleich damit hochgeladen worden ist, d.h. unzweifelhaft ebenfalls vom Beschuldigten 2 (pag. 10-01-1225; Facebook Business Record Seiten 45/46). Das Konto hat eindeutig IS-Prägung und richtete sich demzufolge an einschlägige Kreise. Mit dem Akzeptieren von Freundschaftsanfragen hat der Beschuldigte 2 daher offensichtlich bewusst die Vernetzung Gleichgesinnter fördern wollen. Die Vernetzung in den Social Media ist ein zentrales Mittel zur Stärkung der Organisation IS in ihrer verbrecherischen Tätigkeit. Sie ist nicht bloss Propaganda. Im Ergebnis hat der Beschuldigte 2 den IS im Sinne des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB in objektiver Hinsicht aktiv unterstützt.

4.4.6 Vorsatz steht bei den Errichtungs- und Gestaltungshandlungen ausser Zweifel.

4.4.7 Der Beschuldigte 2 ist im Ergebnis wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

4.5 Schleuseraktivitäten für den ISI resp. ISIS, um dadurch die Einreise des ISI-Mitglieds G. und der ISIS-Mitglieder H., Abu F. und GGG. in europäische Länder herbeizuführen (Anklagepunkt 2.3.1.3)

4.5.1 Der Beschuldigte 2 spielte im Umfeld der Schleusung von G. eine aktive Rolle:

- Er hätte – dem Ansinnen des Beschuldigten 1 entsprechend – G. im Ausland abholen und in die Schweiz bringen sollen (pag. 13-02-0046 ff.; …-0404; …-0776). Am 7. Dezember 2012 orientierte ihn der Beschuldigte 1, dass G. in der Türkei angekommen sei und in einigen Tagen nach Italien weiterreisen sollte (pag. 10-01-0481; …-0824). Ob er auch wusste, dass die Schleusung von G. letztendlich in die Schweiz führen sollte, ist nicht klar (hinten E. V. 3.2).

- Spätestens am 23. Dezember 2012 nahm der Beschuldigte 2 EUR 2'500 entgegen, welche G. am 12. Dezember 2012 selbst von Dritten (den „Jungs“) erhalten hatte. Damals war G. bereits von der Türkei nach Italien gereist, wo der Beschuldigte 2 ihn abholen solIte (pag. 10-01-0824; 13-02-0404; …-0504; …-0540).

- Der Beschuldigte 2 hielt hierzu fest, dass er mit der Schleusung von G. nichts zu tun gehabt habe. Auch wisse er nicht, ob es sich bei G. um ein Mitglied des ISI respektive einer Al-Qaïda nahestehenden Organisationen handle und dieser zur Gruppe um Abu Hajer, Benutzer des FB-Kontos DD. und des Skype-Kontos "10", in Syrien gehöre (pag. 13-02-0404; …-0504; …-0540 ff. …-0767; …-0772). Die EUR 2'500 habe er für die Schleusung von G. erhalten, aber nicht gebraucht, da jener selbst gereist sei. Er habe sie via den Beschuldigten 4 an G. zurückerstatten wollen. Jener habe das Geld aber selber verbraucht. Um das zu vertuschen, habe der Beschuldigte 4 die Lügengeschichte mit den Funkgeräten, die von der Türkei beschlagnahmt worden seien (hinten E. II. 6.3.7.1), erfunden (pag. 13-02-0499 ff.).

4.5.2 Durch seine Beteiligung am Geldtransfer für die Schleusung von G. hat der Beschuldigte 2 den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.5.3 Hingegen ist nicht bewiesen, dass er um die IS-Beteiligung von G. wusste und somit wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er mit seinem Handeln dem IS in die Hände spielte und das auch wollte. Damit fehlt der Vorsatz.

4.6 Schleusung des Beschuldigten 3

- Am 19. März 2013 gab der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 Anweisungen betreffend des Asylantrags in der Schweiz, in welchen er jenem empfahl, sich einen gefäIschten Ausweis zu besorgen und im Gesuch den Namen eines gefallenen Märtyrers zu verwenden (pag. 13-02-0549; B13-02-0075). Am 13. August 2013 anerbot er dem Beschuldigten 3, der sich zu dieser Zeit in Syrien aufhielt, dessen Ausreise aus der Türkei und Einreise in die Schweiz zu organisieren, sobald dieser Syrien verlassen habe und in der Türkei angekommen sei, wobei er insbesondere in Aussicht stellte, die Reise des Beschuldigten 3 von der Türkei nach Italien zu organisieren und diesen dort selbst abzuholen. Der Beschuldigte 2 anerkannte diesen Sachverhalt (pag. 13-02-0496 ff.; 13-02-0513; B13-02-0069). Der Beschuldigte 3 kam dann aber offenbar ohne Hilfe des Beschuldigten 2 nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte. Später kam er an die Schweizergrenze in Chiasso, wo ihn der Beschuldigte 2 abholte (pag. 13-02-513; 13-02-496). Ob er ihn persönlich in die Schweiz hineinbrachte oder erst auf Schweizer Terrain mitnahm, ist nicht klar. Es steht jedoch fest, dass er ihn bereits in Mailand getroffen hatte. Nach Aussage des Beschuldigten 2 habe er dem anderen gesagt, dass er ihn in Chiasso erwarte. Dann habe er ihn ab Chiasso oder Como mitgenommen und bei sich beherbergt, bis jener am 25. Oktober 2013 beim Empfangszentrum in Z. ein Asylgesuch einreichte (pag. 13-02-0496; …-0768).

- Der Beschuldigte 3 ist ein Mitglied des IS. Siehe dazu hinten E. II. 5.

- Durch diese Schleppertätigkeit hat der Beschuldigte 2 die Präsenz eines IS-Beteiligten, welcher die Absicht hatte, in der Schweiz eine IS-Zelle zu schaffen, ermöglicht und damit den IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit in objektiver Hinsicht unterstützt.

- Die Beschuldigten 2 und 3 kennen sich seit 2003 aus dem Irak und sind miteinander befreundet. Der Beschuldigte 2 sagte, der Beschuldigte 3 habe in der Nachbarschaft gewohnt und sei ein Schulkamerad seines Bruders gewesen (pag. 13-02-0003; …-0181 f.; …-0495). Als der Beschuldigte 2 im Jahr 2010 gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung in Syrien hatte, kam der Beschuldigte 3 die beiden oft besuchen (pag. 13-02-0153). Daraus ist nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der Beschuldigte 2 im Anklagezeitraum von einer Zusammenarbeit des Beschuldigten 3 mit dem IS wusste und dass er, indem er Hilfe zum Schleusen des Beschuldigten 3 leistete, den IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit unterstützen wollte. Bewiesen ist auch nicht, dass der Beschuldigte 2 eine IS-Beteiligung des Beschuldigten 3 bewusst in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Kontakten zwischen den beiden im Dezember 2012, als der Beschuldigte 3 noch im Umfeld von Abu Hajer in Syrien war (hinten E. II. 5.3.4).

Damit fehlt dem Beschuldigten 2 auch in diesem Fall der Vorsatz zu einer Unterstützung des IS.

4.7 Schleusung von H., Abu F. und GGG.

Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte 2 habe in der Zeit vom 4. Februar bis 21. März 2014 Bemühungen unternommen, die ISIS-Mitglieder H., Abu F. und GGG. nach Europa zu schleusen (Anklageschrift S. 29), ist im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation nicht weiter zu prüfen. Die Anklage umschreibt nicht, wieso die Genannten IS-Mitglieder sein sollen, sondern behauptet lediglich, bei ihnen handle es sich um solche. Eine rechtsgenügliche Identifizierung und einen rechtsgenügenden Beweis derer Beteiligung am IS liegt nicht vor.

4.8 Planung eines terroristischen Anschlags zusammen mit dem Beschuldigten 1 und E. (Anklagepunkt 2.3.1.4)

Bezüglich Vorwurf der Planung eines terroristischen Anschlags kann zunächst auf das in E. II. 3.2.6 Gesagte verwiesen werden. Die Aktivitäten des Beschuldigten 2 weisen keinen beweiskräftigen Zusammenhang mit einem mit seinem Wissen geplanten Terroranschlag auf. Es finden sich insbesondere keine ausreichenden Beweise, welche belegen, dass der Beschuldigte 2 in der Türkei einen „Flash“ geholt hat, welcher im Zusammenhang mit den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten 1 und Abu Hajer stand, bzw. dass er hätte wissen können oder wissen müssen, dass seine Reise in die Türkei und der Transport des "Flash" – so solches denn tatsächlich stattgefunden hat – zwingend mit Delikten gegen Leib und Leben oder Sachen zu tun haben. Entsprechende Aktivitäten des Beschuldigten 2 können ebenso gut im Zusammenhang mit Schleppertätigkeit gesehen werden (hinten E. II. 4.5 ff.).

5. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 3

5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 3 in Anklagepunkt 2.4. zusammengefasst vor, sich in der Zeit von seiner Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung am 8. ApriI 2014 in Z., Y. und anderswo an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Syrien wissentlich und willentlich beteiligt und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfaltet zu haben.

5.2 Der Beschuldigte 3 hat sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf nicht geäussert (TPF pag. 52-930-001 ff.). Im Vorverfahren sagte er in genereller Hinsicht, er habe unter dem IS gelitten. Er lehne ihn vollständig ab, deren Mitglieder seien Verrückte oder Kriminelle (pag. 13-03-0025 und …-0027). Allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten 3 zu den einzelnen Vorwürfen sind in den entsprechenden Erwägungen wiedergegeben.

5.3 Zur Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS:

5.3.1 Der Beschuldigte 3 erklärte im Rahmen des Vorverfahrens, dass er 2012 oder Anfang 2013 Abu Fatima, G. und KK., den Bruder von Abu Hajer, für einen bis zwei Monate gekannt habe. Damals habe es nicht einmal eine Organisation namens Islamischer Staat gegeben. Er sei in dieser Zeit zur Ortschaft Yarmuk bei Damaskus (von G. und KK. auch „Al-Gatton“ genannt) gegangen, in der sie sich befunden hätten. Danach habe er den Kontakt abgebrochen. All die Chats, welche als Beweise vorgelegt würden, hätten in dieser Zeit stattgefunden. G. sei nach seiner Ansicht kein IS-Mitglied, habe sich nicht beteiligt oder „Arbeit“ geleistet. Er (der Beschuldigte 3) sei innert ca. 2 Monaten vier- bis fünfmal für ein bis zwei Stunden in die Ortschaft gegangen. Er sei dann auf Anfrage der Genannten hin offiziell bei ihnen geblieben, um mit ihnen „zu arbeiten“. Abu Fatima habe gesagt, „du bist jetzt offiziell mit uns“. Damals habe es noch keinen Dawla (d.h. IS; vorne E. II. 2.1.12) gegeben (pag. 13-03-0532 ff.).

5.3.2 Wie bereits erläutert (siehe vorne E. I.2) und u.a. auch aus dem Gutachten von J. (TPF pag. 52-661-004) hervorgeht, handelt es sich bei ISI, ISIS und IS um dieselbe Organisation. Sie ist aus der irakischen Al-Qaïda hervorgegangen, die seit Oktober 2004 bestand, als ihr Gründer, der Jordanier Abu Musab az-Zarqawi, sich der Al-Qaïda Usama Bin Ladens anschloss und seine irakische Organisation fortan „Al-Qaïda in Mesopotamien“ nannte. Im Oktober 2006 gründete die irakische Al-Qaïda den „Islamischen Staat im Irak“ (ISI), der sich im April 2013 in „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und im Juni 2014 in „Islamischer Staat” umbenannte. Der ISI verfügte seit seiner Gründung 2006 (und auch vorher als irakische Al-Qaïda) über eine gut ausgebaute Infrastruktur in Syrien, die ausländische Kämpfer in den Irak führte. Diese Netzwerke im Norden und Osten des Landes konnte der ISI 2011 nutzen, als der Aufstand gegen das Assad-Regime ausbrach. Die Behauptung, es habe die ISI resp. ISIS damals nicht gegeben, ist unbegründet.

5.3.3 Aus dem Vorhandensein von Propagandamaterial, Bildserien zu Bombenanschlägen, Ausbildungsgruppen, Leichen und Exekutionen allein kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte 3 dem IS angehört. Solches Material zeigt aber indizienmässig die Sympathie des Beschuldigten 3 zum IS auf und untermauert die weiter vorliegenden Indizien zu dessen Zugehörigkeit.

5.3.4 In einem Gespräch vom 28. Juni 2012 sagt der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) zum Beschuldigten 3 (FB-ID 5): „Bei Gott, du Tayeb, wenn Gott mir meine Gesundheit zurückgibt und ich auf den Beinen stehe, dann werde ich dich unbedingt mit Fusstritten mitnehmen und wir werden dann zu den Brüdern bis zum Ende des Lebens gehen. Es ist besser als dieses verdorbene Leben. Das Leben ohne die Brüder hat keinen Geschmack.“ (pag. 13-03-0287).

Der Beschuldigte 3 erklärte, sich nicht an dieses Gespräch erinnern zu können (pag. 13-03-0272).

Das Gespräch indiziert, dass der Beschuldigte 3 bereits im Juni 2012 als Getreuer der „Brüder“, d.h. im Zusammenhang „der Organisation“ „bis zum Ende des Lebens“ angesehen wurde.

5.3.5 Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) sagt in einem Gespräch mit dem Beschuldigten 3 (FB-ID 5) vom 22. Oktober 2012: „... sie haben gesagt, du wirst arbeiten. Aber alleine. Bring dann jeden, den du brauchst. Wir geben dir die Gegenstände des Geschäfts. Und erst wenn die Fabrik deine Arbeit sieht, dann Iässt sie dich mit uns arbeiten.“ Beschuldigter 3: „Das bedeutet eine offizielle Anstellung.“ Beschuldigter 1: „ … Bei Gott, wenn du arbeitest, dann bringst du Wunder in der Arbeit. Du bist in Al-Sham ein Experte geworden.“ (pag. 13-03-0288).

Der Beschuldigte 3 erklärte, sich an dieses Gespräch nicht erinnern zu können. Worin er in Al-Sham Experte geworden sei, wisse er nicht. Den Vorwurf, Terrorexperte geworden zu sein, weist er zurück (pag. 13-03-0272 f.).

Der Beschuldigte 1 war damals bereits in der Schweiz in einem Altersheim untergebracht und bezog Sozialhilfe (TPF pag. 52-930-029 Z. 18 f. und …-030 Z. 18). Wie er (bzw. „wir“) dem Beschuldigten 3 hätte Gegenstände eines Geschäfts in einem seriösen Sinne geben können, um „mit uns“ in der Fabrik zu arbeiten, bleibt schleierhaft. Die „offizielle Anstellung“ einer Person, die in Al-Sham zum Experten geworden ist, um in der Fabrik „mit uns“ zu arbeiten, kann hier nur heissen, dass der angesprochene Beschuldigte 3, der sich Kriegs- bzw. Terrorerfahrung erworben hat, im Kreis der Organisation IS in der Schweiz oder im benachbarten Europa tätig werden und die Unterstützung Gleichgesinnter erhalten sollte. Die Reaktion des Beschuldigten 3 im Gespräch, dass das eine offizielle Anstellung bedeute, ist als Zustimmung seinerseits zu werten.

5.3.6 Bestätigt wird dieser Schluss auch durch ein Gespräch vom 8. Dezember 2012 zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und KK. (FB-ID 24). Der Beschuldigte 1 fragt da: „Warum ist der TT. (der Beschuldigte 3) bei euch?“ KK. antwortet: „Wir werden ihn in den Tod schicken“. Weiter sagte der Beschuldigte 1, der Beschuldigte 3 sei „von den ersten Helden“ und hätte keine Angst vor dem Tod (pag. 13-03-0286).

Der Beschuldigte 3 sagte dazu im Vorverfahren, mit wem auch immer der Beschuldigte 1 in diesem Chat spreche, er mache Spass. Er spreche über ihn (den Beschuldigten 3). Aber er sei sich sicher, dass es sich dabei um einen Scherz gehandelt habe. Es stehe ja auch „Hahaha“. Es sei nur Gerede, wenn er als einer der ersten Helden bezeichnet werde (pag. 13-03-0272).

Im Zusammenhang gesehen, deutet nichts im Gespräch auf einen Scherz hin. Das Lachen indiziert Freude oder Zynismus. Aufgrund des Wortlautes ist davon auszugehen, dass bereits Ende 2012 vorgesehen war, dass der Beschuldigte 3 für den IS aktiv sein und „in den Tod“ und somit in eine Kampfhandlung geschickt werden sollte.

5.3.7 Am 11. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1 mit, dass er jetzt ein „Joker“ geworden sei und mit jedem, der wolle, zusammenarbeite. Er würde mit den Jungs arbeiten. Das Wichtigste sei, dass die Jungs ihn kennen würden und, dass er offiziell bei Ihnen beigetreten sei (pag. 13-03-0290).

Zum Inhalt dieses Gesprächs wollte der Beschuldigte 3 im Vorverfahren nichts aussagen (13-03-0274).

In diesem Chat an den in der Schweiz befindlichen Beschuldigten 1 erklärt der Beschuldigte 3 selbst, dass er offiziell bei den „Jungs“ beigetreten sei. Im Kontext ist damit ein offizieller Beitritt zum IS gemeint.

5.3.8 Aus dem Gesagten ist eine Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS erwiesen.

5.4 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten 3 vor, folgende Aktivitäten für die kriminelle Organisation entwickelt zu haben:

5.4.1 Einreise in die Schweiz, um eine ISIS-Zelle zu errichten (Anklagepunkt 2.4.1.1)

5.4.1.1 Am 16. Januar 2014 führte der Beschuldigte 3 mit Abu Hajer folgendes Chatgespräch (pag. 13-03-0258):

"[…] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. […]. Du Netter, ich bitte um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen, die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorgehen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschliessend werde ich zu dir kommen». Das Problem lag dort, dass ich nur USD 400 hatte, die nur für 10 Tage reichten. Ich rief meine Familie an und die hat mir einige Blätter {Anm. des Übersetzers: einige hundert Dollar} geschickt. Eine Person hat mir 20 Blätter ausgeliehen und der Schlepper sagte mir, dass ich ihm auch
20 Blätter schuldig wäre. Auf jeden Fall, ich schulde den Leuten derzeit 60 Blätter (USD 6'000). Ich bin in Italien angekommen. Am Flughafen sagte ich, dass ich ein Syrer sei. Ihnen habe ich einen falschen Namen angegeben. Ich musste meine Fingerabdrücke abgeben und blieb dort 4 Tage im Gefängnis. Nach der Freilassung habe ich meinen Freund in der Schweiz angerufen. Er nahm mich dann in die Schweiz mit. Ich rief dann den Freund in Syrien an und habe ihm diese Sache erzählt. Er interessierte sich gar nicht mehr für meinen Fall. Am Schluss habe ich in der Schweiz Asyl beantragt. Nach einem Monat sagten sie mir, dass ich Fingerabdrücke in Italien hätte und ich müsste nach Italien zurückkehren, weil Italien die Wiedereinreise bewilligt habe. Die Schweiz hat mein Asylgesuch abgelehnt und mir gesagt, dass ich die Schweiz innerhalb von 5 Tagen verlassen müsse oder sie mich nach Italien ausschaffen würden. Falls ich nach Italien ausgeschafft werde, dann werde ich verhaftet und in die Türkei zurückgeschickt. Es könnte auch sein, dass mich die Türkei wieder in den Irak zurückschickt. Nur Gott weiss, wie verzweifelt ich zu dieser Zeit war. Ich ging dann zu einem Anwalt, der mir sagte: «Bleib für 2 Monate bei einem Freund von dir und reiche erneuert ein Gesuch ein. Das ist die einzige Lösung.» lch bin jetzt seit einigen Tagen bei A. (Beschuldigter 1) und gehe nicht aus der Wohnung, denn falls ich verhaftet werde, bleibe ich 2 Monate in Ausschaffungshaft. Dann Ausschaffung nach Italien und Italien könnte mich in die Türkei zurückschicken. […]. Ich ärgere mich sehr und meine Psyche ist total müde, weil einerseits mein Zustand hier durcheinander ist und auf der anderen Seite die Leute von mir ihr Geld zurückverlangen. Meine Situation ist schwierig und ich zähle auf Gott. Zur Information, als ich in der Türkei war, wusste niemand von den Jungen von meiner Absicht. A. und einige andere Jungen waren überrascht, weshalb ich in die Türkei kam und wie ich ausreisen wollte, weil sie die Geschichte nicht kennen. […]."

5.4.1.2 Der Beschuldigte 3 sagte dazu sinngemäss, die Kontakte zum Beschuldigten 1 (Aufenthalt bei diesem) und zu Abu Hajer (Chats), die er widerwillig gepflegt habe, seien durch seine finanzielle Lage verursacht gewesen. So habe er u.a. Abu Hajer Details über seine Einreise in die Schweiz, sein Asylgesuch und seinen Aufenthalt beim Beschuldigten 1 und die Gefahr einer Rückschaffung nach Italien mitgeteilt, weil er von jenem Geld verlangt habe. Codewörter bei seinen Chats („Firma“, „arbeiten“, „Spital“, „Schafe“) habe er benutzt, weil es so zu seiner Gewohnheit geworden sei (pag. 13-03-0222; …-0546 ff.).

5.4.1.3 Die fragliche Nachricht an Abu Hajer lässt sich über weite Teile – nebst dem Bericht über den Erfolg seiner Einreise- und Asylbemühungen – nur so werten, dass der Beschuldigte 3 damit diesem berichten wollte, was er bereits vorgekehrt und noch im Sinne hatte. Dazu folgendes:

a) Eine schwierige „Arbeit“, die etwas bringt und die der Beschuldigte 3 aus diesem Grund organisiert hat, müsste mindestens in groben Zügen erklärbar sein, wenn sie nicht geheim gehalten werden soll oder wenn damit nicht etwas anderes als ehrliche Arbeit gemeint ist. Zum Begriff „Arbeit“ als Kampfhandlung siehe vorne E. II. 2.1.2. Aus dem Chat selber ergibt sich, dass nur Abu T. von der Sache wusste, auch wenn es sich um eine „grosse Firma“ handelte. Diesen, seinen „Freund“, mit dem er ein Vorgehen geplant hatte, hat der Beschuldigte 3 angerufen und sich mit ihm vereinbart. Für die Realisierung dieses Vorhabens der Firma wollten er und der andere für zwei Monate in ein europäisches Land reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung erschleichen, weil für diese Arbeit dieses Vorgehen nötig war. In der Türkei habe er seinen Freund nicht angetroffen, weil jener in Aleppo gewesen sei und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei komme, weil man ihn "ins Spital" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinweisung dieses Freundes ins Spital, weil er Schafe mitgenommen habe und nach Aleppo gehen wollte – der wörtlichen Textinterpretation entsprechend – kann schwerlich gemeint sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst, ins Gefängnis zu kommen (siehe vorne E. II. 2.1.11). Der Beschuldigte 3 und sein Freund einigten sich darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise und der andere nachfolge, wenn er in Aleppo „eine Arbeit erledigt“ (d.h. eine Kampfhandlung ausgeführt) habe. In diesem Sachzusammenhang ist der Beschuldigte 3 Ende 2013 illegal in die Schweiz eingereist.

b) Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum übrigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei in genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hätten. Unter Verweis auf das vorne in E. II. 2.1.11 Gesagte kann es sich dabei nur um eine Information über die Inhaftierung der ihm nahestehenden Personen G. und R. handeln.

c) Der Beschuldigte 3 erklärte dazu, es habe sich dabei bloss um „leeres Gerede“ gehandelt. Er habe das nur geschrieben, um seinen Chatpartner von seiner Geldnot zu überzeugen (pag. 13-03-0225). Zunächst konnte oder wollte er nicht erklären, was mit „unserer Firma in der Türkei“ oder „Schafe“ gemeint ist (pag. 13-03-0225; …-0227). Später erklärte er, er habe mehreren Leuten Geld geschuldet. Da habe er sich gedacht: „Ich mache mir einen Plan, einen Film für Abu Hajer. Ich habe ihm erzählt, dass eine Person aus unserer Firma, er versteht, was es heisst von unserer Firma, für diese ich damals mit Abu Fatima zusammen war. Ich habe ihm erzählt, dass diese Person in die Türkei gekommen ist und ich mit dieser Person arbeiten möchte. Habe aber auch gedacht, wenn ich ihm einen Namen aus Damaskus erwähnen würde, würde er mich fragen wen und wird dann herausfinden, dass ich lüge. Deshalb habe ich die Sache möglichst in die Läge gezogen und habe irgendeinen Namen für eine Person aus Aleppo erfunden. Ich weiss nicht mehr, wie ich ihn genau genannt habe. Abu irgendetwas. Ich habe eine Geschichte erzählt, dass er zurück nach Syrien gegangen ist oder, dass er im Irak verhaftet wurde.“ (pag. 13-03-0546). Diese wirre Aussage vermag die obigen Interpretationen der Gespräche nicht in Frage zu stellen.

d) Dass die Äusserungen zu seiner Vernetzung in Syrien und der Türkei und zu seinen Plänen während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfunden waren, ist als Schutzbehauptung zu werten, denn seine Beteiligung am IS ergibt sich auch aus anderen Mitteilungen. So sagt in einer Chat-Antwort vom 29. Januar 2014 Abu Hajer unter Bezug auf den Chat vom 16. Januar 2014, er habe zum Beschuldigten 1, bei dem sich der Beschuldigte 3 nun befand, gesagt, jener sei "ein treuer Mensch für uns". Diese Äusserung stand im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 1 um Geld gefragt und jener sich bei Abu Hajer erkundigt hatte (pag. 13-03-0258). In nachfolgenden Chats bittet der Beschuldigte 3 um USD 5'000 von Abu Hajer, welcher ihm zwar Unterstützung zusagt, aber nicht in der gewünschten Höhe (pag. 13-03-0259). Weiter der Beschuldigte 3: "lch leite dir gute Nachrichten weiter, die unter uns bleiben soll. Mit Gottes Erlaubnis werde ich hier eine Filiale der Firma eröffnen, nachdem ich meine Angelegenheiten organisiert habe und weil hier gute Arbeiten gemacht werden können. A. grüsst dich und sagt: «Für Gott Iiebe ich ihn»".

e) Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte 3 Abu Hajer und dessen Leuten vertraut und treu war und dass er von ihnen finanziell unterstützt wurde. Wäre der Beschuldigte 3, wie er selber schreibt, für die grosse Firma in der Türkei, für die er eine Arbeit ausüben sollte, „die etwas bringt“, in ein europäisches Land ausgereist, um nach zwei Monaten in die Türkei zurückzukehren, so hätte er nicht die finanzielle Unterstützung seiner Familie und des Abu Hajer erbitten müssen, sondern von der Firma Unterstützung erhalten können. Eine finanzielle Unterstützung des Beschuldigten 3 durch Abu Hajer, welche nur auf der Treue des Gesuchstellers basieren soll, hat offensichtlich einen anderen Hintergrund. Abu Hajer und die Leute in dessen Umfeld müssen ein Interesse an der Arbeit des Beschuldigten 3 gehabt haben. Siehe auch vorne E. II. 5.3.5 und 5.3.7

f) Im Zusammenhang mit der Person von Abu Hajer (vorne E. II. 2.2.1) und der Mitteilung des Beschuldigten 3, wonach er in der Schweiz „eine Filiale der Firma eröffnen“ werde, weil er hier „gute Arbeit leisten“ könne, kann das von diesem Umschriebene nur als Aufbau einer Schweizer Zelle im Rahmen des IS gewertet werden.

5.4.1.4 Die Entfaltung von Aktivitäten für den IS ist damit erwiesen.

5.4.2 Errichtung eines Facebook-Kontos für Abu Fatima (Anklageschrift Ziffer 2.4.1.2)

5.4.2.1 Über das FB-Konto QQ. (FB-ID 25) erging am 29. Januar 2014 an den Benutzer des FB-Kontos DD. (FB-ID 1) die Mitteilung, dass der Mitteilende diese (aktuell benutzte) Seite für Abu Fatima erstellt habe. Wörtlich: „…Auf jeden Fall das ist die Seite von Abu Fatima. Er sagte mir: Möge Gott dich beschützen. Ich kreiere mir eine Seite und füge die Netten hinzu. …“ (pag. 13-03-0285).

5.4.2.2 Der Beschuldigte 3 sagte dazu in der Voruntersuchung, er habe diese Seite in der Schweiz kreiert. Er sei zu 80% sicher, dass er sie für Abu Fatima gemacht habe. Er glaube, „dass diese Person von mir verlangt hat, diese Seite zu kreieren, weil viele Leute nicht wissen, wie man so etwas macht“. Abu Fatima und Abu Hajer würden sich kennen, weil sie sich in Syrien getroffen hätten. Er (der Beschuldigte 3) habe ein gutes Verhältnis zu Abu Fatima gehabt, wisse aber nicht mehr, wann er ihn letztmals gesehen habe (pag. 13-03-0271).

5.4.2.3 Die Kontoerrichtung und die entsprechende Information an Abu Hajer ist unbestritten. Abu Hajer war dem IS zugehörig, was der Beschuldigte 3, welcher sich bei diesem der Organisation offiziell angeschlossen hatte, wusste. Durch die Errichtung von Netzwerken und die Weitergabe entsprechender Informationen an Abu Hajer hat der Beschuldigte 3 für die Organisation Aktivitäten entfaltet.

5.5 Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS und seiner Aktivitäten für die Organisation sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfüllt. Der Beschuldigte 3 hat mit Wissen und Willen gehandelt, er ist der Organisation beigetreten und hat Handlungen für diese vorgenommen oder geplant. Der Beschuldigte 3 ist somit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

6. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 4

6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 4 gemäss Anklagepunkt 2.5 zusammengefasst vor, in der Zeit vom 21. Dezember 2012 bis zum 24. Juni 2014 in X., W. und anderswo eine kriminelle Organisation wissentlich und willentlich unterstützt und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfaltet zu haben, indem er

- am 21. Dezember 2012 nach Syrien gereist sei, um dem ISI Funkgeräte zu überbringen (Anklagepunkt 2.5.1.1),

- nach der Verhaftung des Beschuldigten 2 sich in der Zeit vom 4. April bis 24. Juni 2014 achtmal in das Facebook-Konto EEE. (neu: FFF., FB-ID 22) eingeloggt und anklagerelevante Kontakte, Posts und Freundschaftsbeziehungen bezüglich Abu Hajer gelöscht, sowie das Profil- und Hintergrundbild geändert habe (Anklagepunkt 2.5.1.2).

6.2 Der Beschuldigte 4 bestreitet sowohl eine Reise nach Syrien als auch, dem ISI Funkgeräte geliefert zu haben (Anklagepunkt 2.5.1.1). Er sei zur fraglichen Zeit in der Schweiz gewesen (pag. 13-04-0014 ff.; …-0229).

6.3 Der Vorwurf stützt sich auf den Inhalt folgender Chats, welche sich auf eine Reise des Beschuldigten 4 (genannt „HH.“) nach Syrien beziehen und (später) auf dessen Absicht, Geräte nach Aleppo zu bringen sowie auf die Vermutung von Dritten, dass er im Rahmen dieser Reise in der Türkei verhaftet worden sei:

6.3.1 Der Beschuldigte 1 forderte am 18. November 2012 den Beschuldigten 4 in einem Chat auf, nach AI-Sham zu reisen (pag. B13-04-0325 ff.):

Beschuldigter 1: "Falls du den Islam, die Muslime und dem Aufruf dienen willst und dann ein grosses Ansehen unter den Muslimen haben willst, in einer Zeit, in der sie dich brauchen. Bei Gott, jetzt brauchen die Brüder im AI Sham Brüder, Brüder, besonders diejenigen, die Religion und Wissen besitzen, weil alle Moscheen in ihren Händen sind."

Beschuldigter 4: "Und Aufruf ist alles für sie und die Leute sind alle mit ihnen. […] Ich sage ihm, ich will heiraten. Er sagt mir, geh nach Al-Sham. Ich weiss. Was soll ich dort machen, wenn ich gehen würde?"

Beschuldigter 1: "Bei Gott, wenn du heiraten willst, werden sie dich mit dem schönsten, ehrlichsten und teuersten Mädchen verheiraten."

Beschuldigter 4: "Ja, was soll ich dort machen? Dort ist es entflammt."

Beschuldigter 1: "Weil die irakischen Brüder in diesen Ereignissen geheiratet haben. […] Bruder, bei Gott, schäm dich, indem du sagst «es ist entflammt». Du, der Religion und Wissen besitzt sagt «es ist entflammt». Was werden dann die einfachen Menschen sagen?"

Beschuldigter 4: "He, nein, du hast nicht verstanden, was ich meine."

Beschuldigter 1: "Bruder, wann befolgst du Gottes Befehl?"

Beschuldigter 4: "Ich meinte, jeder, der von hier aus geht. Wie und wohin? Und diejenigen die dort sind, schauen selber für ihre Situation."

Beschuldigter 1: "Wenn ihr nicht aufsteht, wird er euch aufs Schwerste foltern... {Anm. Übersetzer: Abschnitt eines Koranverses}. Bruder, sprich mit TT. und schau mal, wie gut die Brüder es geordnet haben. Bei Gott, Häuser, Arbeit mit Vernunft und Weisheit. […] Schau mal Bruder, das Leben ist kurz und Gott prüft den Menschen. […] Und das Leben ist das Leben nach dem jüngsten Gerichtstag. Auf jeden Fall, wenn du dorthin gehen willst, werde ich bei Gott, den grossen Onkel anrufen und dich bei ihm empfehlen und ich lasse, dass sie dich empfangen. Weil bei Gott, bei Gott, du weisst es besser, du hast vor Gott keine Ausrede."

Beschuldigter 4: "Bei Gott, ich weiss nicht, was ich dir sagen soll."

Beschuldigter 1: "Heute brauchen die Muslime dich, enttäusche sie nicht. […] Und du, ich glaube nicht, dass sie wollen, dass du die Waffe trägst. Sie wollen deine Zunge, deine Weisheit und deinen Verstand."

Beschuldigter 4: "Ich kann jetzt nicht. Momentan ist es schwierig."

Beschuldigter 1: "Warum schwierig?"

Beschuldigter 4: "Ich wünsche mir diese Sache. Aber momentan nicht."

Beschuldigter 1: "Bruder, fürchte vor Gott. Das ist meine Pflicht, die ich habe, dir zu raten. Die Religion ist ein Ratschlag."

Beschuldigter 4: "Ja, möge Gott dich segnen. Stimmt."

Beschuldigter 1: "Und vergiss nicht: «Wenn ihr Gott unterstützt, wird er euch unterstützen»."

Beschuldigter 4: "Sicher, es ist nicht nötig; wir wissen diese Sache. Das Problem ist aber etwas anderes."

Beschuldigter 1: "Du bist für dich verantwortlich und ich bitte Gott, dir Erfolg zu geben. […]. Wir haben irakische Brüder, die vor einem Monat mit den Brüdern aus Syrien, die mit ihnen sind, geheiratet haben."

Beschuldigter 4: "Ich bin wegen vielen Sachen etwas unentschlossen. Vielleicht wird die Zeit kommen und ich erzähle es dir."

Beschuldigter 1: "Gott, ich kenne dich, du besitzt Glaube und Eifer."

Beschuldigter 4: "Es wird die passende Zeit kommen und wir erzählen es dir."

Beschuldigter 1: "Gott erleichtere es. Was meine ich damit. […] Ich sage, solange jetzt die Sachen in den Händen der Iraker sind und wir die Mächtigen kennen […]."

Beschuldigter 4: "Aber man weiss auch nicht, ob die Situation sich ändert. Es muss nicht unbedingt sein, dass sie in den Händen der Iraker bleibt. Ich meine, es gibt viele Änderungen."

Beschuldigter 1: "Ich weiss, aber die grossen Syrer, die mit den Irakern sind, waren im Irak und die Firma aus dem Irak hat sie dorthin geschickt, damit sie die Sachen mit den Irakern zusammen an die Hand [nehmen]".

6.3.2 Am 19. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 in einem Chat mit, dass er übermorgen, am 21. Dezember 2012, in die Türkei und von dort nach Syrien weiterreisen werde (pag. B13-04-0328 f.):

[…]

Beschuldigter 4: "Ja G.."

Beschuldigter 1: "Wäre gut ihm das Geld zu schicken."

Beschuldigter 4: "G., hehe."

Beschuldigter 1: "Das, was bei B. ist. Hehehehehehehehe."

Beschuldigter 4: "Ja, so Gott will."

Beschuldigter 1: "lch werde dir den Namen geben."

Beschuldigter 4: "Nicht ich. Ja, gib mir den Namen und die anderen Angaben."

Beschuldigter 1: "HHH.."

Beschuldigter 4: "Ja, was ist dieser?"

Beschuldigter 1: "Bruder, überweise das Geld nach Istanbul und gibt mir den Namen der Person, die es überwiesen hat und die Geheimnummer und wie viel er dort bekommt. Das ist der Name des Mannes in Istanbul. G. hat mir seinen Namen gegeben. Er sagte: «Sende das Geld zu ihm»:"

Beschuldigter 4: "Ja. Dieser ist in Istanbul."

Beschuldigter 1: "Ja. Aber Bruder, wer wird das Geld schicken, du oder B.?"

Beschuldigter 4: "Nein, ich. Ich werde, so Gott will, gehen. Wenn Gott es will, werde ich dort ankommen. Und von dort aus, werde ich, so Gott will, etwas organisieren."

Beschuldigter 1: "Wenn so ist, dann gib mir deinen Namen und den Code, wenn du das Geld überweisen willst. Auch mit der Angabe, wie viel er in Istanbul bekommt. Was meinst du, bedeutet das, dass du in der Türkei ankommst? Wirst du in die Türkei reisen?"

Beschuldigter 4: "Ja, Übermorgen am Morgen. So Gott will, ich werde aufbrechen."

Beschuldigter 1: "Du Mann, dieser will es morgen haben. Bei Gott, er hat mir Kopfschmerzen gebracht. Wenn du kannst, dann überweise sie von hier, von der Schweiz aus."

Beschuldigter 4: "Ja. Ich werde morgen nach Luzern gehen und ich werde versuchen, so Gott will, es zu überweisen. Aber, ich werde auf alle Fälle in die Türkei gehen. Ich muss reisen in die Türkei. Und von dort aus reise ich weiter nach Syrien. Aber ich will nicht, dass jemand es mitbekommt."

[…]

6.3.3 Am 21. Dezember 2012 unterhielten sich der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 über die Reise des Beschuldigten 4, sie befürchteten, dass er in der Türkei am Flughafen verhaftet worden sein könnte, weil er Funkgeräte mit sich geführt habe (pag. B13-04-0331 ff.):

Beschuldigter 2: "A., was ist passiert? […]."

Beschuldigter 1: "Bei Gott mein Bruder, ich weiss es nicht. […]. Aber HH. hat das Geld noch nicht weitergeleitet. […]. Auch nicht angerufen. […]. Ich meine, was glaubst du? Bedeutet das, er wurde in der Schweiz oder in der Türkei weggenommen?"

Beschuldigter 2: "Bei Gott, ich habe Angst vor der Sache, die du erwähnt hast. Nicht, dass man ihn am Flughafen wegen den Geräten verhaftet hat."

Beschuldigter 1: „Gut, wie wollen wir dies überprüfen?"

Beschuldigter 2: "Nein, in der Türkei."

Beschuldigter 1: "Gut, er hat ja keine Drogen geschmuggelt."

Beschuldigter 2: "Nein, er hat den Flug von der Schweiz."

Beschuldigter 1: "Du hast vorher einen Haufen mitgebracht {Anm. Übersetzer: das Wort "Haufen" wurde hier falsch geschrieben}. Bedeutet das, ist das Problem in der Schweiz oder in der Türkei?"

Beschuldigter 2: "Nein, aber sein Pass hat drin Stempel aus Erbil, Ibrahim Khalil und aus Syrien." {Anm. Übersetzer: Ibrahim Khalil ist der Grenzübergang zwischen Türkei und irakischem Kurdistan}.

Beschuldigter 1: "Verbieten sie ihn?"

Beschuldigter 2: "Sie haben Angst, dass diese Geräte wahrscheinlich für die PKK sind."

Beschuldigter 1: "Bei Gott, ich weiss es nicht."

Beschuldigter 2: "Ja, aus Syrien habe ich es gebracht. Das war normal. Vorher. Aber in den Ländern, wo es Probleme gibt, verbieten sie dies."

Beschuldigter 1: "Aha, bei Gott mein Bruder, ich weiss es nicht. Ich bin auch wie du. Dazu kommt noch G., der kein Geld hat. Ich werde wegen G. erniedrigt."

Beschuldigter 2: "Erinnerst du dich an das, was ich euch gegeben habe. Es waren Spielzeuge für Kinder. Der Chauffeur des GMC im Irak sagte aber: «Das ist verboten. Sie werden euch verhaften, falls sie das bei euch sehen würden». […]. Bruder, sagte ich nicht, dass es nach Erbil sein sollte und ich es überweisen werde, weil ich dort Bekannte habe. Warum war er sturköpfig und hat «Nein» gesagt? Bei Gott, mein Bruder, falls ich es hätte, dann hätte ich es ihm gegeben. Du weisst aber, was für Probleme mit mir wegen dem Auto passierten. "

[…]

Beschuldigter 1: "Was soll ich jetzt machen?"

Beschuldigter 2: "Bei Gott mein Bruder, ich bin auch verwirrt, ich habe jetzt Sorgen um HH.."

Beschuldigter 1: "Es geht mir gleich wie dir. Gut, wie können wir jetzt seine Nachrichten wissen."

Beschuldigter 2: "Jetzt gibt es Feuer in meinem Herz. Ich weiss nicht, was ich machen soll und was mit ihm passiert ist. Bei Gott, ich bin auch verwirrt und weiss nicht, was mit ihm passiert ist. Ich bin verwirrt und es ist mir schwindlig. Vielleicht nur eine Befragung und er wird freigelassen."

Beschuldigter 1: "Gut, aber ist er zu jemandem gegangen?"

Beschuldigter 2: "Von dort aus wird seine Gemeinschaft ihn rein nach Aleppo nehmen."

Beschuldigter 1: "G. ruft mich jetzt an. Ich schaue mal."

[…]

Beschuldigter 2: "Bedeutet, Ortschaften in der Nähe von Aleppo."

Beschuldigter 1: "G. hat mich jetzt angerufen. Er sagte: «Ich reise jetzt zum Flughafen nach Erbil». Bis jetzt hat HH. mich aber nicht angerufen."

Beschuldigter 2: "Wo ist dieser?"

Beschuldigter 1 "Bei Gott, mein Bruder, ich weiss es nicht. […]. Die Lösung, was wirst du machen?"

Beschuldigter 2: "Bei Gott, mein Bruder, ich weiss es nicht. Gott ist dein Vertreter, was soll ich machen? Ich bin ja nicht der Führer der Kräfte der anderen Seite. Damit ich mich mit den Türken verständige."

Beschuldigter 1: "Hehehehehehe."

Beschuldigter 2: "Sag mir, was soll ich machen? Wenn ich in die Türkei gehe und dort am Flughafen nach ihm frage, werden sie mir sagen: «Du bist gekommen, Gott hat dich zu uns gebracht. Du bist sein Paar»."

Beschuldigter 1: "Kennst du seine Gemeinschaft in Gazi Anteb?"

Beschuldigter 2: "Er hat sicher beim ersten "Kabel" alles aufgezählt."

Beschuldigter 1: "Hehehehehehehehehehehe."

Beschuldigter 2: "Wie kann ich sie kennen. Wenn ich sie gekannt hätte, dann hätte ich sie kontaktiert. Kennst du ihn nicht, wie er so schweigsam ist? Sag du mir, was muss ich machen?"

Beschuldigter 1: "Hab Geduld bis morgen. Wir werden sehen.

Beschuldigter 2: "So Gott will. Gott ist grosszügig."

Beschuldigter 1: "Gut, er hat aber keine anderen verbotenen Sachen mitgenommen, ausser den Geräten."

6.3.4 Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die „Gemeinschaft“ in AIeppo mitgenommen habe. Er hätte in die Türkei und von dort aus nach Aleppo gehen sollen, sei aber in der Türkei am Flughafen verhaftet worden (pag. B13-04-0334):

Beschuldigter 3: "Will B. immer noch kommen?"

Beschuldigter 1: "[…] Bei Gott, mein Bruder, es gibt eine schlechte Nachricht. Schwöre vor mir aber bei Gott, dass niemand davon erfährt. So werde ich sie dir erzählen."

[…]

Beschuldigter 1: "Vor 5 Tagen hat D. Funkgeräte für die Gemeinschaft in Aleppo mitgenommen. Er soll in die Türkei gehen und von dort aus nach Aleppo, weil er Beziehungen zu ihnen hat. Auf jeden Fall, er ist im Flughafen in der Türkei ausgestiegen und wurde verhaftet. Wir wissen nicht, wo er jetzt ist."

[…]

Beschuldigter 1: "Und G. hatte uns Geld überwiesen, als er von der Türkei flog. Auf jeden Fall, G. ist in die Türkei zurück und wir haben dann den Rest des Geldes mit HH. zurückgeschickt. Aber es gibt keinen HH. auch kein Geld mehr. Das Geld war 2500 Euro."

[…]

Beschuldigter 1: "G. wartete auf HH.. Aber HH. ist am Flughafen verschwunden."

[…]

Beschuldigter 3: "Bei Gott, Netter, die Jungs hier. Sie benötigen keine Geräte und Sachen."

6.3.5 Aus einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 3 vom 27. Januar 2013 (pag. B13-04-0335):

Beschuldigter 2: "Ja, TT., HH. ist verschwunden. Er ist nicht da. […]. Es ist drei Wochen her. […]. Er ist in die Türkei gegangen. Von dort aus musste er nach Gazi Antep und anschliessend nach Aleppo gehen. Ich weiss aber nicht, ob er am Flughafen in der Schweiz oder am Flughafen in der Türkei angehalten wurde."

Beschuldigter 3: "Gott beende seine Gefangenschaft. Hat er etwas dabei gehabt?"

Beschuldigter 2 "Ja, Funkgeräte der modernen Art. […]. Erinnerst du dich an das Gerät, das ich Abu III. gegeben habe? Sie waren moderner als dieses. Sechs Geräte waren es."

Beschuldigter 3: "Bei Gott, der Arme, vielleicht haben sie ihn angehalten."

Beschuldigter 2: "Bei Gott, ich weiss es nicht. Dazu noch wollte ich in die Türkei reisen. Ich habe Angst, dass er Ihnen meinen Namen am Flughafen preisgegeben hat."

Beschuldigter 3: "Ja, pass auf!"

6.3.6 Am 24. Februar 2013 schrieb der Beschuldigte 1 in einem Chat an den Beschuldigten 3, dass der Beschuldigte 4 vor einer Weile freigekommen sei. Mit ihm sei das Geld von G. verloren gegangen; er sei ruiniert worden. Sobald HH. zu Geld komme, werde er es zurückgeben. HH. sei jetzt in einem anderen Staat, er habe die Schweiz verlassen und sei nach Schweden gegangen. Der Beschuldigte 1 schrieb daraufhin, ob HH. wolle oder nicht, er sei Terrorist geworden (pag. B10-01-01-0074 f.).

6.3.7

6.3.7.1 Der Beschuldigte 4 erklärte im Verfahren, er sei in Tat und Wahrheit im Dezember 2012 nicht Richtung Türkei oder Syrien gereist und auch nie am Flughafen in der Türkei angehalten worden (pag. 12-03-0079 f.). Vielmehr sei er in jener Zeit nach Schweden gereist (pag. 12-03-0083). Gegenüber dem Beschuldigten 1 habe er die Reise nach Syrien erfunden, weil der Beschuldigte 1 ihm Geld gegeben und er dieses ausgegeben hatte (pag. 13-04-0015). Er habe mit seiner Wegreise beabsichtigt, den Beschuldigten 1 dies vergessen zu lassen (pag. 13-04-0015 f.). Er sei nach Schweden gereist, nicht in die Türkei (pag. 13-04-0016). Nichts von dem, was in den Chats bezüglich Funkgeräten gesagt worden sei, sei passiert. Die ganze Geschichte sei nur erfunden worden, damit er den geschuldeten Betrag nicht habe zurückzahlen müssen (pag. 13-04-0017).

6.3.7.2 Auch der Beschuldigte 2 erklärte, dass die Chatgespräche betreffend Reise des Beschuldigten 4 nach Syrien bzw. dessen Festnahme in der Türkei nicht der Wahrheit entsprochen haben. Der Beschuldigte 4 hätte dem Beschuldigten 1 bzw. G. (Freund des Beschuldigten 1) USD 2‘500 geben bzw. überweisen müssen. Der Beschuldigte 4 habe das Geld aber ausgegeben und es sei ihm peinlich gewesen, dem Beschuldigten 1 das zu sagen. Deshalb habe er diese Geschichte erfunden. Der Beschuldigte 4 habe ihn gebeten, dem Beschuldigten 1 zu erzählen, dass er in der Türkei verhaftet worden sei, weil er Funkgeräte bei sich gehabt habe. Daher wisse er (der Beschuldigte 2), dass die Geschichte nicht stimme (pag. 13-02-0449 ff.; pag. 13-02-0539). Es sei darum gegangen, den Beschuldigten 1 zu überzeugen, dass der Beschuldigte 4 verhaftet worden sei und daher G. das Geld nicht geben könne. Daher seien sie (Beschuldigte 2 und 4) auch auf die Idee mit den Funkgeräten gekommen. Solche Geräte habe es aber nicht gegeben (pag. 13-02-0501).

6.3.7.3 Der Beschuldigte 1 hat im Vorverfahren Fragen zum Chat vom 18. November 2012 nicht beantwortet (pag. 13-01-0846).

6.3.8 Der Beschuldigte 4 hat am 5. Dezember 2012 sowie am 3. oder 4. Januar 2013 in Nidwalden persönlich Sozialhilfe abgeholt (pag. 18-01-13-0003 ff.). Dem entsprechend war er an diesen Daten in der Schweiz.

6.3.9 Den von den schwedischen Behörden rechtshilfeweise zugezogenen Migrationsakten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 4 am 15. Januar 2013 in Schweden eingereist ist und am 16. Januar 2013 dort unter dem Namen JJJ., syrischer Staatsangehöriger, Asyl beantragt hat (TPF pag. 52-292-165 ff.). Dabei gab er an, aus der Türkei eingereist zu sein (TPF pag. 52-292-199).

6.3.10 Interpol Bern stellte im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 4 (auch betr. Aliasnamen) und dessen angeblicher Festnahme zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 eine Anfrage an Interpol Ankara. Abklärungen durch Interpol Ankara haben lediglich ergeben, dass der Beschuldigte 4 am 26. Juni 2013 aus der Türkei ausgereist ist (TPF pag. 52-510-020 ff.).

6.3.11 Die Reise des Beschuldigten 4 in die Türkei unter Mitführung von Funkgeräten für den IS ist nicht belegt. Die Information betreffend angeblicher Festnahme des Beschuldigten 4 in der Türkei erfolgte ursprünglich durch Chataussagen des Beschuldigten 2. Dieser erklärte in der Strafuntersuchung – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 4 – dass diese Chat-Aussage nicht der Wahrheit entsprochen habe und in Absprache mit dem Beschuldigten 4 getätigt worden sei, damit der Beschuldigte 1 wegen der (angeblichen) Festnahme des Beschuldigten 4 am Flughafen in der Türkei den Verlust des Gelds vermute und nicht mehr auf dessen Weiterleitung an G. dränge. Tatsächlich ist den türkischen Behörden weder eine Festnahme noch eine Einreise des Beschuldigten 4 im Dezember 2012 bekannt. Der Umstand, dass der Beschuldigte 4 gegenüber den schwedischen Behörden am 16. Januar 2013 angab, aus der Türkei eingereist zu sein, belegt nicht eine Einreise des Beschuldigten 4 im Dezember 2012 in die Türkei. Zudem dürfte es sich bei dieser und weiteren Aussagen des Beschuldigten 4 gegenüber den schwedischen Behörden um Lügen gehandelt haben, um dadurch eine Asylbewilligung zu bekommen; so hat er auch falsche Personalien angegeben und seinen Aufenthalt bzw. sein Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen. Der Empfang von Sozialhilfegeldern in der Schweiz belegt seine Anwesenheit um den 21. Dezember 2012 nicht, indiziert aber seine Anwesenheit in der fraglichen Periode und auch zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte 2 gegenüber seinem Chatpartner weiterhin angab, dass der Beschuldigte 4 in Haft sei.

6.3.12 Zusammenfassend lässt sich aus diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB nicht herleiten.

6.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 4 als Unterstützungshandlungen des Weiteren vor, er habe sich nach der Verhaftung des Beschuldigten 2 in der Zeit vom 4. April bis 24. Juni 2014 achtmal in das FB-Konto EEE. (neu: FFF., FB 22) eingeloggt und anklagerelevante Kontakte, Posts und Freundschaftsbeziehungen bezüglich Abu Hajer gelöscht sowie das Profil- und Hintergrundbild geändert (Anklagepunkt 2.5.1.2).

6.4.1 Der Beschuldigte 4 sagt – dies in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 2 (pag. 13-02-0278; vorne E. II. 4.4.2) – jener habe das Konto für ihn eingerichtet und hätte eine Website aufbauen wollen. Weiter: Er (der Beschuldigte 4) habe auf dieser Seite keine Fotos gepostet und die Seite "weniger als wenig" besucht, nicht für Propaganda (pag. 13-04-0007; …-0049 ff.; TPF pag. 52-930-003 Z. 40). Zum Löschen der Inhalte sagte er in der Einvernahme vom 17. Juli 2015 bei der Bundesanwaltschaft, er habe alle gelöscht, weil er gefunden habe, dass er diese nicht mehr brauche. Der Beschuldigte 2 habe vormals die Meinung vertreten, sie sollten möglichst viele Freundschaftsanfragen senden und auch empfangen, damit sie möglichst viele Nachrichten bekommen für seine Seite. Er (der Beschuldigte 4) habe gefunden, dass es (nach der Verhaftung des Beschuldigten 2) nichts mehr bringe (pag. 13-04-0010; …-0014).

6.4.2 Eine Unterstützungshandlung für die verbrecherischen Tätigkeiten des IS (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) ist im Löschen dieser Daten nicht zu erkennen. Die Frage, ob eine Begünstigung nach Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
StGB vorliege, stellt sich nicht, da solches nicht angeklagt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die damit einhergehende Selbstbegünstigung des Beschuldigten 4 zu dessen Straflosigkeit in diesem Punkt führen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
StGB N. 11).

6.5 Der Beschuldigte 4 ist folglich vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB freizusprechen.

III. Mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) (Anklage Ziff. 3)

1. Allgemeines zum Rechtlichen

1.1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB).

1.2 Erfasst von Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger; Schriften sind ausgenommen (Hagenstein, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten und Abschlachten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (Hagenstein, a.a.O., Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tatbestands wirkt das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Botschaft eine Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wirkung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die besondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwendung hervorgerufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung baren Gewalttäter voraus. Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als weiteres Merkmal fordert, dass die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen. Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit einer wiederholten, länger dauernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine einmalige, intensive Darstellung kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009, 1046). Die Strafkammer verneinte im Entscheid SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 (in den in TPF 2008 80 nicht veröffentlichten E. 6.2.2 ff.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.1 die Strafbarkeit von Filmen, die im Zweifel mit Bildern einer Kriegsreportage oder einem Beitrag zum aktuellen Tagesgeschehen vergleichbar sind.

1.3 Gemäss BGE 125 IV 206 E. 3c fällt Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB nicht unter das Medienstrafrecht. Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB ist somit nicht anwendbar.

2. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 2

2.1

2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, in der Zeit von 11. Januar 2014 bis 10. März 2014 in X. und anderswo wissentlich und willentlich Bild- und Videoaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellten und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzten, zunächst hergestellt und dann über den öffentlich einsehbaren Teil des Facebook-Kontos EEE. (Neu: FFF., FB-ID 22) gezeigt und zugänglich gemacht zu haben. Die Vorwürfe im Einzelnen sind, für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht zu haben:

- am 11. Januar 2014 um 12:46 Uhr über seine IP-Adresse 26 ein Bild, welches die Erschiessung eines Menschen zeigt sowie die Flagge des ISIS und den Titel trägt: „Das ist die Strafe für die Sahawat des Irak und AI-Sham“;

- am 25. Januar 2014 um 12:17 Uhr über die türkische IP-Adresse 27, über welche am 26. Januar 2016 auch auf ein zweites Facebook-Konto zugegriffen wurde (FB-ID 28), ein BiId, welches einen getöteten Kombattanten des ISIS zeigt, dessen Flagge und folgende Schriftzüge enthält: „Die Ritter des Märtyrertums“, „Der Militärführer Abu Baker Al-Iraki“ und „Wilayat Salah ad-Din. Der Islamische Staat Im Irak und AI-Sham“;

- am 7. Februar 2014 um 18:28 Uhr über die IP-Adresse 29 ein Bild, welches einen Pick-up Truck, dessen Ladefläche mit menschlichen Leichen gefüllt ist, zeigt und den Text auf dem Bild enthält: „An die Söhne des Genusses. Eure Ware wurde euch zurückgeschickt“ und den Titel „Die Kadaver der Rawafidh aus den Kämpfen von Al-Anbar“ trägt;

- am 8. Februar 2014 um 14:14 Uhr über seine IP-Adresse (30) ein Bild der ISIS-eigenen AI-Furqan Medien, welches die blutüberströmte Leiche eines Uniformierten oder Schwerstverletzten zeigt, mit dem Titel: „Ihr, die Rawafidh, das sind die Kadaver eurer Soldaten auf den Strassen von Al-Anbar. Wir kommen zu euch, wir kommen zu euch nach Najaf. Wir werden euch wie Schafe schlachten“;

- am 13. Februar 2014 um 16:53 Uhr über die gleiche IP-Adresse drei Bilder, welche die Verstümmelung von blutüberströmten menschlichen Leichen oder Schwerstverletzten zeigt, mit dem Titel: „Die Situation der Muslime auf der Welt. Die Araier verschwören sich aber gegen die Mujahidin“;

- am 2. März 2014 um 17:55 Uhr über die gleiche lP-Adresse ein Bild, welches eine blutüberströmte menschliche Leiche neben dem bewaffneten ISIS-Kommandanten Shaker Wahib aI-Fahdawi al-Dulaimi, alias Abu Waheeb, zeigt;

- am 6. März 2014 um 20:57 Uhr über die gleiche IP-Adresse ein Bild, welches eine durch eine Detonation in die Luft geschleuderte Person zeigt und einen Schriftzug mit folgendem Inhalt enthält: „Das gegenwärtige Moto der Rawafidh ist: Wenn die Zeit vergeht und ihr mich nicht sieht, dann wisst ihr, dass das Volk der Sunna mich fliegen liess“;

- am 10. März 2014 um 16:55 Uhr über die IP-Adresse 31 ein BiId des Facebook-Profils (FB-ID 32), welches einen Geländewagen zeigt, auf dessen Kühlerhaube die Köpfe von zwei enthaupteten Menschen festgebunden sind und auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs der Schriftzug „Ihr Rafidha, wir sind zu euch mit Enthauptung gekommen“ steht und welches den Titel trägt: „lhr Rafidha, ihr Nusairiya, wir sind zu euch gekommen um zu Enthauptung. Keine Gefälligkeit … der Islamische Staat im lrak und Al-Sham“.

2.1.2 Nach dem 10. März 2014, nach mehrmaligem Anmelden auf das Facebook-Konto FFF. (FB-ID 22), habe er das oben erwähnte Bild auf seiner Seite nicht entfernt.

2.2 Wie sich aus der zeitlichen Kohärenz mit seinem Zugriff auf sein zweites Facebook-Konto vom 26. Januar 2014 ergibt (pag. 18-02-01-0071A1 S. 14), hat eindeutig der Beschuldigte 2 das Bild, welches am 25. Januar 2014 hochgeladen wurde, in der Türkei hochgeladen. Somit handelt es sich um eine im Ausland begangene Tat eines Ausländers. Da es sich bei der Gewaltdarstellung nach Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N. 5), entzieht sich dieser Sachverhalt der Schweizer Gerichtshoheit (Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB; vorne E. I. 1.1). Das Strafverfahren ist insoweit einzustellen.

2.3 Was die anderen Sachverhalte betrifft, sagt der Beschuldigte 2, sein Schwager, der Beschuldigte 4, habe von ihm verlangt, dass er für ihn eine Facebook-Seite einrichte; er brauche sie für Nachrichten. Das Facebook-Profil, von welchem die Darstellungen verbreitet worden seien, gehöre dem Beschuldigten 4. Er (der Beschuldigte 2) habe nur die Seite erstellt. Der Beschuldigte 4 hingegen habe den Namen und die Fotos (IS-Kämpfer; IS-Flagge) verändert. Die Bilder von Tötungen, Leichen etc. und Texte, welche den IS loben, habe er nicht hochgeladen (pag. 13-02-0576; …-765; TPF pag. 52-930-003 Z. 43 ff.). Siehe auch vorne E. II. 4.4.

Der Beschuldigte 4 sagt aus, er habe diese Seite nur zwei bis dreimal benutzt. Auch er bestreitet, die Bilder gemäss Anklage und die Texte hochgeladen zu haben (pag. 12-03-0050; 13-04-0049 f.; TPF pag. 52-930-003).

2.4 Unbestrittenermassen benutzten sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 4 das FB-Konto "EEE." resp. "FFF." und verfügten über die entsprechenden Zugangsdaten. Beide bestreiten, die fraglichen Bilder und Texte verfasst oder veröffentlicht zu haben. Die tatsächliche Urheberschaft ist somit nicht geklärt; sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 4 kommen dafür in Frage.

2.5 Mangels rechtsgenügend belegter Urheberschaft ist daher der Beschuldigte 2 vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.

IV. Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG) (Anklage Ziff. 4)

1. Allgemeines zum Rechtlichen

1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG).

1.2 Die Straftatbestände des AuG bezwecken den Schutz der hiesigen öffentlichen Ordnung (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 341). Rechtswidriger Aufenthalt impliziert eine gewisse Dauer der Anwesenheit. Man mag von einer Faustregel von 24 Stunden ausgehen (Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Zürich 1991, S. 44), wird aber die Willensrichtung berücksichtigen müssen, nämlich, ob sich der Ausländer auf ein Verbleiben einrichtet oder nur aufgrund widriger Umstände verspätet abreist. Der andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Aufenthalt ist ein Dauerdelikt (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 115
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG N. 7). Das Nichtverlassen des Landes nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts ist bei objektiver Unmöglichkeit der Ausreise strafrechtlich nicht vorwerfbar. Vorwerfbar bleibt in jedem Fall der rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise, wenn der Ausländer "untertaucht", statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2010 6B_482/2010 E. 3.2.2 und vom 3. Juli 2007 6B_85/2007 E. 2.3).

2. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 3

2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 3 vor, sich spätestens vom 30. Dezember 2013 bis zum 8. ApriI 2014, wissentlich und willentlich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufgehalten zu haben. Der Beschuldigte 2 habe ihn am 5. Oktober 2013 in die Schweiz gebracht. Bis zum 25. Oktober 2013 habe er bei diesem gewohnt. Am 30. Dezember 2013 sei eine Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) gegen ihn, welche er am 3. Dezember 2013 gegen Unterschrift empfangen habe, in Rechtskraft erwachsen. Am 11. Dezember 2013 sei er untergetaucht. Am 16. Januar 2014 habe er Abu Hajer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden sei, er seit einigen Tagen beim Beschuldigten 1 wohne und die Wohnung nicht verlasse, da er ansonsten aus der Schweiz ausgeschafft werde.

2.2 Die Wegweisungsverfügung vom 8. November 2013 sowie deren Eröffnung in arabischer Sprache und Aushändigung an den Beschuldigten 3 am 3. Dezember 2013 sind aktenkundig (pag. 13-03-0504 ff. und …-0511).

2.3 Der Beschuldigte 3 hat den umschriebenen Tatvorwurf vollumfänglich anerkannt. Vorsatz ist gegeben. Er habe nach Empfang des Wegweisungsentscheids nicht gewusst, was er weiter hätte machen sollen. Er sei ratlos gewesen (pag. 13-03-0483; …-0550; TPF pag. 52-930-003 Z. 7).

2.4 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte 3 den Tatbestand des Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist schuldig zu sprechen.

V. Mehrfaches Fördern der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG) (teilweise qualifizierte Handlung in einer Gruppe oder Vereinigung) (Anklage Ziff. 5)

1. Allgemeines zum Rechtlichen

1.1 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Der Art. 116 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
lit. abis AuG unterstellt den Täter, der vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft, der gleichen Strafbarkeit. Nach Art. 116 Abs. 3 lit b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

1.2 Die Schweiz und ihre Nachbarländer sowie – hier interessierend – Finnland, gehören zum Schengen-Raum. Die Grenzkontrollen an der Schweizer Grenze wurden am 12. Dezember 2008, jene an den Schweizer Flughäfen am 29. März 2009 aufgehoben (http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2008/2008-11-27.html). Nach dem Schengener Grenzkodex können auch Visumspflichtige innerhalb des Schengen-Raums ohne Visum frei verkehren. Das sogenannte Schengen-Visum benötigen diese Personen für den Eintritt in den Schengen-Raum (http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/schengendublin/broschuerb-schengen-2011-d.pdf). Staatsangehörige aus dem nordafrikanisch-arabisch-mesopotamischen Raum benötigen für den Aufenthalt in der Schweiz ein gültiges Visum (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit/a.html). Ein Aufenthalt in der Schweiz ohne Visum ist rechtswidrig (Art. 5 Abs. 1 lit a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG).

1.3 Tathandlung von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG ist, soweit hier relevant, das im In- oder Ausland begangene Erleichtern der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Die Autoren Vetterli/D'Addario di Paolo (in: Caroni/Gächter/Turnheer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG N. 7) weisen auf die grossen Schwierigkeiten hin, welche die Unbestimmtheit der Tatumschreibung für die Interpretation strafbaren Verhaltens verursache. Dass die Strafdrohung im Hinblick auf die Bekämpfung der Schleppertätigkeit auf ein Jahr angehoben wurde (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3706, 3761, 3833), verschärfe die Problematik zusätzlich. Es gehe um eine verselbstständigte Gehilfenschaft zur rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder zum rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 115
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG). Die Gehilfenschaft müsse insofern kausal für die Haupttat sein, als sie deren Erfolgschancen erhöhe. Zünd (a.a.O., Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG N. 2) grenzt strafbare von straflosen Handlungen nach dem Kriterium des "deliktischen Sinnbezugs" ab. Eine Handlung ist demnach strafbar, wenn sie für den Gehilfen allein mit Blick auf die Haupttat sinnvoll ist und keine andere eigenständige Bedeutung hat. Das Bundesgericht rückt den (altrechtlichen) Tatbestand von Art. 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
ANAG in die Nähe der Begünstigung nach Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
StGB (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2).

1.4 Das tatbestandsmässige Verhalten besteht einerseits im „Erleichtern und vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise“ und anderseits im „Erleichtern und vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz“. Dabei handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen ein und derselben Tat. Wer jemandem die Einreise und den daran unmittelbar anschliessenden Aufenthalt erleichtert, ist daher nicht Mehrfachtäter.

1.5 Bei qualifizierter Tatbegehung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG (Handeln in einer Vereinigung oder Gruppe, die sich „zur fortgesetzten Begehung dieser Tat“ zusammengefunden hat) ist die Strafandrohung im Vergleich zum Grunddelikt sehr hoch. Damit sollen Formen organisierter Kriminalität erfasst werden, die das Rechtsgut (territoriale Hoheitsgewalt) erheblich mehr gefährden. Typisch für die Schleppertätigkeit ist die zusätzliche Verletzung von Individualrechtsgütern wie das Ausnützen von Notlagen oder die Gefährdung von Leib und Leben (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG N. 22).

1.5.1 Bezüglich der Gruppe oder Vereinigung im Sinne des zitierten Artikels verweisen Zünd (a.a.O. Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG N 7) sowie Roschacher (a.a.O. S. 97) auf den Begriff der Bandenmässigkeit bei Diebstahl und Raub. Das Bundesgericht lässt für eine Bande bereits zwei Personen genügen (BGE 132 IV 132 E. 5.2). Vetterli/D'Addario di Paolo (a.a.O., Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG N. 24) vertreten die Ansicht, „Gruppe“ oder „Bande“ meine jedoch umgangssprachlich mehr als nur zwei Personen. Ebenso wie die Bande müsse sich die Gruppe aber durch ein Mindestmass an Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) auszeichnen. Die Intensität der Zusammenarbeit müsse es erlauben, von einem stabilen Team zu sprechen. Die Mitglieder müssten sich einig sein, in Zukunft gemeinsam eine unbestimmte grössere Anzahl weiterer Delikte begehen zu wollen. Zudem müsse bereits ein gemeinsam verübtes Delikt vorliegen. Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung.

1.5.2 Art. 116 Abs. 3 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG spricht von einer Vereinigung oder Gruppe „zur fortgesetzten Begehung dieser Tat“. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, was unter „fortgesetzter Begehung dieser Tat“ zu verstehen sei, bisher nicht geäussert. Aufgrund des Umstands, dass das Ausländergesetz die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz (siehe oben) bzw. die hiesige öffentliche Ordnung (Spescha/Kerland/Bolzli, a.a.O., S. 341 m.w.H.) schützt, kann damit nur die fortgesetzte Begehung einer der im Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG umschriebenen Tathandlungen verstanden werden. Ausser Betracht für die Qualifizierung fällt daher generell der Zusammenschluss zur Schleusung von einem Nicht-Schengen-Staat in den anderen und zur im Ausland begangenen Schleusung ohne Schweiz-Bezug.

1.6 Die Autoren Vetterli/D'Addario di Paolo, (a.a.O., Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG N 30) halten fest, dass wenn ein Täter nach Art. 116 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG gleichzeitig die Kriterien der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfülle, er nach Art. 116 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG (Grundtatbestand) und Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB bestraft werde. Art. 116 Abs. 3 lit a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
und b AuG würden zurücktreten. Weil nicht nur der Beteiligte an einer kriminellen Organisation „für eine Vereinigung oder Gruppe“ handelt, sondern auch deren Unterstützer, gilt die gleiche Konkurrenzregel auch für den Letzteren.

1.7 Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB (Versuch) bestimmt, dass, nachdem der Täter, der mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann, das Gericht die Strafe mildern kann.

2. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1

2.1 Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, handelnd in der Schweiz

2.1.1 vom 12. September bis 28. Dezember 2012 das Erleichtern bzw. das vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz von G. – ISI resp. ISIS Mitglied – wissentlich und willentlich versucht zu haben (Anklagepunkt 5.1.1);

2.1.2 spätestens vom 2. September bis am 27. Oktober 2013 wissentlich und willentlich die rechtswidrige Einreise in die Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert bzw. vorbereitet zu haben (Anklagepunkt 5.1.3);

2.1.3 spätestens ab Mitte Januar bis zum 21. März 2014 wissentlich und willentlich den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert zu haben (Anklagepunkt 5.1.5).

2.2 Zur Thematik der Schleusung G.:

2.2.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich:

2.2.1.1 Am 22. September 2012 hat der Beschuldigte 1 an G. Empfehlungen in Bezug auf die zu wählende Reiseroute gegeben (pag. 13-01-0770). Am 21. Oktober 2012 übermittelte er ihm Name und Telefonnummer des Schleppers, genannt KKK., und empfahl ihm, einige Aussagen auf Englisch zu lernen und eine genaue politische Geschichte vorzubereiten. Als ihn G. aufforderte, ihm seine beim SEM erzählte Geschichte zu erzählen, antwortete der Beschuldigte 1, er habe angegeben, er sei Student gewesen. Als der Irak durch die AI-Qaïda zerstört worden sei, sei eine Kraft namens AI-Sahawat entstanden. Nachdem die Amerikaner den Irak verlassen hätten, habe die Regierung kein Interesse mehr am Bestehen der AI-Sahawat gehabt. So sei er zwischen die Regierung und die AI-Qaïda geraten. Würde er verhaftet, so würde er vielleicht getötet, selbst wenn die Al-Qaïda im Irak bekämpft werde. Weiter sagte er, G. solle Beweise zu seinen Ausführungen Iiefern, wie zum Beispiel einen Ausweis der AI-Sahawat. Er solle die Geschichte gut vorbereiten, ansonsten kein politisches Asyl gewährt werde (pag. 13-01-0772). Am 26. November 2012 teilte der Beschuldigte 1 G. mit, dass er mit dem Beschuldigten 2 jemanden organisieren werde, sobald er (G.) in Italien ankomme (pag. 13-01-0778). Am 7. Dezember teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 die Ankunft G.s in der Türkei und am folgenden Tag den Plan zu dessen Weiterreise nach Rom mit. Er empfahl, G. in Rom abzuholen, um selber von den Kosten in der Höhe von USD 1'000 oder 1'500 profitieren zu können, die für einen Schlepper, "der ihn aus Rom bringt", anfallen würden (pag. 13-01-0786).

2.2.1.2 Bereits am 19. September 2012 hatte der Beschuldigte 1 gegenüber G. seine Hoffnung geäussert, dass jener zu ihm komme. Er werde dann sehen, wie er sich hier erholen könne (pag. 13-01-0770).

2.2.1.3 Am 26. November 2012 erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei G., wann er in die Türkei reisen werde. G. antwortete, er werde am 7. Dezember 2012 seine Reise antreten. Der Beschuldigte 1 teilte dem andern mit: "Ich habe mit B. gesprochen, damit wir für dich jemanden vorbereiten, sobald du in Italien ankommst" (pag. 13-01-777 f.). Am 1. Dezember 2012 eröffnete G. dem Beschuldigten 1, dass er am Freitag dieser Woche (d.h. 7. Dezember) in Istanbul ankommen werde (pag. 13-01-0779 f.).

2.2.1.4 Im Chat mit Abu NN. teilte dieser dem Beschuldigten 1 am 4. Dezember 2012 mit, dass er die finanzielle Unterstützung für G. nicht gewährleisten könne. Jener antwortete, dass die „Brüder“ in Syrien G. das Geld bereitgestellt hätten. Auf die Frage von Abu NN., wohin G. reisen werde, teilte ihm der Beschuldigte 1 mit, dass er in die Schweiz reisen werde (pag. 13-01-0617).

2.2.2 Am 7. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 1 KK. mit, er werde den Schlepper KKK. anrufen, um diesem zu sagen, dass er (KKK.) in der Türkei auf G. warten solle (pag. 13-01-0784 f.).

2.2.2.1 Am 9. Dezember 2012 kontaktierte der Beschuldigte 1 Abu NN. betreffend G.s Aufenthaltsort. Er teilte diesem mit, dass sich G. seit zwei Tagen in der Türkei aufhalte und in zwei Tagen bei ihm sein werde (pag. 13-01-0789).

2.2.2.2 Der Beschuldigte 2 teilte dem Beschuldigten 1 am 11. Dezember 2012 mit, dass die „Jungs“ G. das Geld überwiesen hätten und am 12. Dezember 2012, dass G. das GeId erhalten habe und den grössten Betrag des Geldes dem Beschuldigten 1 überweisen werde (pag. 13-01-0786; …-0794).

2.2.2.3 Am 19. Dezember 2012 informierte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3, dass die Schleusung von G. fehlgeschlagen sei. G. sei ordnungsgemäss nach Italien geschleust worden und über das Verhalten bei der Ankunft am Flughafen genau instruiert worden (seinen Pass zu zerreissen und den Behörden zu sagen, dass er Syrer und nicht Iraker sei) (pag. 13-01-0800 f.).

2.2.2.4 Am 19. und 20. Dezember 2012 kümmerte sich der Beschuldigte 1 zusammen mit dem Beschuldigten 4 um die entstandenen finanziellen Angelegenheiten von G. (pag. 13-01-0804 ff.). Er beklagte sich bei Abu Hajer über die fehlgeschlagene Schleusung (pag. 13-01-0807):

Beschuldigter 1: "Wir haben ihn nach Europa gebracht. Er hat aber nichts von dem gemacht, was wir von ihm verlangt haben. … Feigling".

Abu Hajer: "Er soll sich wegscheren".

Beschuldigter 1: "Bei Gott, ich werde ihn nicht mehr respektieren. … Weil er weder euch noch eure Situation geschätzt hat".

2.2.2.5 Der Beschuldigte 1 informierte Abu NN. am 21. Dezember 2012 über die Rückreise von G. in die Türkei (pag. 13-01-0809 f.).

2.2.3 Es ist unbestritten, dass G. nie eine Berechtigung zum Betreten der Schweiz (Visum) hatte.

2.2.4 Der Beschuldigte 1 bezeichnet seine Hilfe für die Schleusung von G. sinngemäss als moralische Verpflichtung an einen Behinderten, weil er selber auch Hilfe erfahren habe. Diese Schleusung sei nicht auf seine Initiative erfolgt. G. habe gar nicht in die Schweiz reisen wollen, sondern zu seinem Schwager nach Belgien. Er (der Beschuldigte 1) sei nicht sicher, ob G. tatsächlich von der Türkei nach Italien weitergereist sei. Schlussendlich sei G. zurückgekehrt und habe ihm mitgeteilt, dass er zurück in den Irak wolle. Also habe er G. nicht geholfen (pag. 13-01-0754 f.; …-1107; TPF pag. 52-930-016 Z. 1 ff.).

2.2.5 Die aufgrund des Chatverkehrs feststehende Beweislage spricht unzweifelhaft dafür, dass der Beschuldigte 1 einen rechtswidrigen (visumlosen) Aufenthalt von G. in der Schweiz vorbereitete bzw. erleichtern wollte. Er sprach mit dem Beschuldigten 2 über die Kosten für die Schleppung von G. von Rom in die Schweiz. Er äusserte G. gegenüber die Hoffnung, dass er zu ihm (d.h. in die Schweiz) komme, um sich zu erholen. Er teilte Abu NN. mit, G. wolle in die Schweiz reisen bzw. werde in zwei Tagen bei ihm sein.

2.2.6 Der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 (Vorbereitung; Erleichterung) bestand in der Beratung von G., der Koordination der Beteiligten und dem Bereitstehen als Reiseziel für G.. Mit diesem Handeln war der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG in objektiver Hinsicht vollendet. Die unterbliebene Einreise von G. in die Schweiz (Erfolg) war nicht vom Willen des Beschuldigten 1 abhängig oder gedeckt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.

2.2.7 Wissen und Wille des Beschuldigten 1 hinsichtlich des objektiven Tatbestands sind ohne Zweifel gegeben. Somit hat sich der Beschuldigte 1 des versuchten Erleichterns oder Vorbereitens der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig gemacht.

2.2.8 Erleichtern oder vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Ein-, Durch- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in einem Schengen-Staat (Italien) (Art. 116 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
lit. abis AuG) ist nicht angeklagt.

2.3 Zur Thematik der Schleusung des Beschuldigten 3:

2.3.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich:

2.3.1.1 Am 2. September 2013 wies der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 an, er solle morgen anrufen und bis dahin schauen, ob Abu LLL. die EUR 7'000 habe und auch EUR 3'000 besorgen. Er (der Beschuldigte 1) werde den Rest übernehmen. Der Beschuldigte 2 werde ihn (den Beschuldigten 3) dann von Italien bis zu dem Ort, an den er gehen wolle, mitnehmen (pag. 13-03-0375).

2.3.1.2 Am 29. September 2013 berichtete der Beschuldigte 1 an Abu Hajer über die finanziellen Probleme von TT. (Beschuldigter 3) und darüber, dass er für dessen Ausreisekosten für 2 Monate gebürgt habe. Er informierte Abu Hajer auch über den Aufenthaltsort des Beschuldigten 3 und sagte, der Schlepper sei derselbe, der bereits G. geschleust habe. So Gott wolle, werde TT. (der Beschuldigte 3), morgen ausreisen (pag. 13-01-0818 f.).

2.3.2 Die beschriebenen Chats belegen, dass der Beschuldigte 1 sich bemühte, den Beschuldigten 3 mit Hilfe eines Schleppers ausreisen zu lassen.

2.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme im Vorverfahren hat die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 1 noch vorgeworfen, er habe dem Beschuldigten 3 bei der Ausreise (aus seiner Heimat Irak) geholfen, indem er einen Schlepper organisiert und gebürgt habe (pag. 13-01-1108). Der Beschuldigte 1 hat bestritten, dem Beschuldigten 3 bei seiner Ausreise geholfen zu haben (pag. 13-01-0228; …-1108).

2.3.4 Der Beschuldigte 2 erhielt vom Beschuldigten 1 am 30. Dezember 2013 per Postmandat CHF 650. Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass es sich hierbei um eine Geldleistung für den Beitrag des Beschuldigten 2 bei der Schleusung des Beschuldigten 3 in die Schweiz handle (pag. 13-02-0683), lässt sich nicht belegen. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten einen aktiven Beitrag des Beschuldigten 1 bei der Schleusung des Beschuldigten 3 (pag. 13-01-0030; …-0851 ff.; 13-02-0683). Der Beschuldigte 3 sagt hierzu: "Weil er (der Beschuldigte 1) behindert und alleinstehend ist, bin ich zu ihm gegangen. Auf Frage: Bevor ich diese Reise unternommen habe, rief ich ihn an und ich erkundigte mich, ob er einverstanden sei, wenn ich zu ihm komme. Er antwortete, dass er damit einverstanden sei" (pag. 13-03-00226).

2.3.5 Die Akten ergeben keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte 1 für den Beschuldigten 3 die Einreise in die Schweiz erleichtert oder vorbereiten geholfen hätte. Handlungen, welche auf die Erleichterung der Ausreise aus dem Herkunftsland hinzielen, können nicht automatisch als Erleichterung oder Vorbereitung der Einreise in die Schweiz interpretiert werden. Sie sind nicht tatbestandsmässig.

2.3.6 Das Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts wird im Folgenden separat behandelt. Da die Erleichterung oder Vorbereitung der Einreise in die Schweiz im Verhältnis zum Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts lediglich eine andere Verwirklichungsstufe des selben Delikts darstellt, ist der Beschuldigte 1 im Anklagepunkt 5.1.3 hier nicht freizusprechen. Die strafrechtliche Beurteilung erfolgt nachfolgend (E. V. 2.4) gesamthaft über alle Verwirklichungsstufen gesehen.

2.4 Zur Thematik des Erleichterns bzw. vorbereiten Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts des Beschuldigten 3

2.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 nach Abweisung von dessen Asylgesuch und Wegweisungsverfügung (Entscheid vom 8. November 2013; rechtskräftig am 30. Dezember 2013; pag. 18-01-04-0015b ff.) in der Zeit von Januar 2014 bis zur Verhaftung am 8. April 2014 bei sich in Y. beherbergt hat (pag. 13-01-1108; 13-03-0026) und es steht fest, dass der Beschuldigte 3 in dieser Zeit nie einen Rechtstitel zum Aufenthalt in der Schweiz besass. Der Beschuldigte 1 wusste gemäss eigenen Angaben, dass der Beschuldigte 3 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich erfasst worden war, und dass dessen Aufenthalt in der Schweiz daher unrechtmässig war. Er handelte somit vorsätzlich.

2.4.2 Dadurch hat der Beschuldigte 1 den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldigten 3 erleichtert und somit den Tatbestand des Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG erfüllt.

3. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2

3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, handelnd in der Schweiz

3.1.1 spätestens ab dem 7. Dezember 2012 bis 23. Dezember 2012 das Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Einreise von G. – eines ISI resp. ISIS Mitglieds – in die Schweiz wissentlich und willentlich, versucht zu haben (Anklagepunkt 5.2.1);

3.1.2 spätestens ab dem 27. Januar 2013 bis 25. Oktober 2013 wissentlich und willentlich die rechtswidrige Einreise in die Schweiz und den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert bzw. vorbereitet zu haben (Anklagepunkt 5.2.3);

3.1.3 spätestens ab dem 12. März 2013 bis 14. Mai 2013 wissentlich und willentlich die rechtswidrige Einreise in die Schweiz von MMM. erleichtert bzw. vorbereitet zu haben (Anklagepunkt 5.2.5).

3.2 Zur Thematik der Schleusung von G.:

3.2.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich:

3.2.1.1 Der Beschuldigte 2 erhielt am 7. Dezember 2012 vom Beschuldigten 1 Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort von G. und teilte diesem am 8. Dezember 2012 mit, dass er die Reise organisieren werde. Der Beschuldigte 1 frägt zurück: "Sag mal, warum sollten wir demjenigen, der ihn aus Rom bringt, 1'000 oder 1'500 Dollar bezahlen? Warum profitierst du nicht selber, wenn du es kannst? Das ist meine Meinung." (pag. 13-02-0429).

3.2.1.2 Am 12. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 mit, dass G. das Geld erhalten habe; jener antwortete, dass er ihm (dem Beschuldigten 2) den grössten Betrag des Geldes überweisen werde (pag. B13-02-0054).

3.2.1.3 Gemäss einem Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 3 nahm der Beschuldigte 2 spätestens am 23. Dezember 2012 EUR 2'500 entgegen, welche G. am 12. Dezember 2012 selbst von Dritten erhalten hatte, wobei G. zu diesem Zeitpunkt mit einem Schlepper, dem er EUR 6'500 gezahlt hatte, bereits in die Türkei und von dort nach Italien gereist war, wo der Beschuldigte 2 ihn abholen sollte (pag. 13-02-0514).

3.2.2 G. reiste – soweit aktenkundig – nie in die Schweiz ein (vorne E. V. 2.2.2.4 f.).

3.2.3 Der Beschuldigte 2 sagt, G. sei von sich aus in die Türkei gegangen. Auf den Vorschlag des Beschuldigten 1, dass er (der Beschuldigte 2) G. aus Italien in die Schweiz führe, sei er nicht eingegangen. Er kenne G. nicht und wisse nicht, zu welcher Organisation er gehöre (pag. 13-02-0404; …-0543 f.; …-0758).

3.2.4 Der Beschuldigte 3 bestätigte die Absicht von G., nach Europa zu reisen (pag. 13-03-0348 f.) Ebenso der Beschuldigte 1 (vorne E. V. 2.2.4).

3.2.5 „Aus Rom bringen“ kann für Gesprächspartner, die sich beide in der Schweiz befinden, nur gleichviel heissen wie „in die Schweiz bringen“. Es ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte 2 bei der nicht zustande gekommenen Schleusung von G. in die Schweiz eine aktive Rolle spielte (Organisation, Geldfluss). Somit ist der Tatbestand gemäss Anklagepunkt 5.2.1 erwiesen. Vorsatz ist unzweifelhaft. Der Beschuldigte 2 ist wegen versuchten Erleichterns oder Vorbereitens der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig zu sprechen.

3.3 Zur Thematik der Schleusung des Beschuldigten 3:

3.3.1 Aus den Chat-Protokollen ergibt sich:

3.3.1.1 Der Beschuldigte 2 teilte dem Beschuldigten 3, der sich zu dieser Zeit in Syrien aufhielt, am 27. Januar 2013 mit, dass, wenn dieser nach Europa kommen möchte, er sich bei ihm melden soIIe (pag. 13-02-0675).

3.3.1.2 Am 19. März 2013 erteilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 Anweisungen betreffend der Beantragung des Asylgesuchs. Er empfahl ihm, sich einen gefälschten Ausweis zu besorgen und diesen dann abzugeben; weiter könne er auch im Gesuch den Namen eines gefallenen Märtyrers verwenden, um Beweismittel in seinem Namen zu besorgen (pag. B13-02-0075).

3.3.1.3 Am 13. August 2013 bot er dem Beschuldigten 3 an: "Bruder, sobald du in der Türkei angekommen bist, werden wir für dich eine Reise organisieren. Sobald du in Italien ankommst, werde ich dich mitnehmen. Bei Gott, wo du ankommst, komme ich zu dir, um dich mitzunehmen" (pag. 13-02-0513).

3.3.2 Der Beschuldigte 2 macht hierzu folgende Aussagen:

3.3.2.1 Er habe von den Beschuldigten 1 und 3 gehört, dass die Schleusung des Beschuldigten 3 über den selben Schlepper, der auch den Beschuldigten 1 geschleust hatte, erfolgt sei. Der Beschuldigte 3 sei mit dessen Hilfe von Syrien über die Türkei nach Italien gebracht worden (pag. 13-02-0496 f.). Am 4. Oktober 2013 habe er den Beschuldigten 3 in Como und Mailand getroffen (pag. 13-02-0496; …-0577). Er habe ihn mit seinem Fahrzeug zu sich nach Hause gebracht. Er sei in der Nacht in Mailand gewesen. „Der Schlepper wollte C. (den Beschuldigten 3) bei Morgengrauen in die Schweiz schleusen. Deshalb haben wir im Auto in Italien, ich, C. und der Schlepper, gewartet. Im Morgengrauen ist der Schlepper mit dem C. in die Schweiz gekommen. Auf Frage, ob ich mit dem leeren Auto nach Chiasso gefahren bin, um dort auf ihn zu warten: Glauben Sie mir, ich erinnere mich nicht mehr genau, aber ich weiss, dass ich mit ihm in Como war. Aber ich erinnere mich nicht mehr genau, wer ihn in die Schweiz gebracht hat. Ich oder der Schlepper aber sie können sagen, dass ich ihn in die Schweiz gebracht habe“ (pag. 13-02-0578). Er habe ihn in Mailand getroffen, „um ihn zu sehen und um mit ihm zu sprechen. Und auch mit dem Schlepper zu sprechen, wie er ihn in die Schweiz bringen würde und wo wir uns treffen würden“ (pag. 13-02-0577). Im gleichen Sinne auch in pag. 13-02-0548.

3.3.2.2 Er habe ihn zu sich nach Hause (X.) genommen und ihn später zur Asyl-empfangsstelle gebracht (pag. 13-02-0577).

3.3.3 Am 25. Oktober 2013 hat der Beschuldigte 3 beim Beschuldigten 2 zu Hause und in dessen Anwesenheit seine Fingerkuppen verbrannt, um die Identifikation mittels Fingerabdrücken im Zusammenhang mit einem zu stellenden Asylgesuch bei der Asylempfangsstelle und somit die Ausschaffung nach Italien zu verhindern (pag. 13-02-0578 f.; …-0548).

3.3.4 Der Beschuldigte 3 berichtete am 16. Januar 2014 in einem Chat an Abu Hajer über seine Schleusung in die Schweiz. Er bestätigt dabei die hier umschriebenen Erkenntnisse (pag. 13-02-0678).

3.3.5 Der Beschuldigte 2 erhielt vom Beschuldigten 1 am 30. Dezember 2013 per Postmandat CHF 650 (pag. 13-02-0683). Unter Hinweis auf E. V. 2.3.4 hiervor ist nicht erwiesen, dass diese Überweisung mit der Schleusung des Beschuldigten 3 in Verbindung stand.

3.3.6 Der Beschuldigte 2 wusste über die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt des Beschuldigten 3 Bescheid. Der Beschuldigte 3 hatte sich die Fingerkuppen verbrannt, um seine Identifizierung zu erschweren. Der Beschuldigte 3 hat wissentlich und willentlich gehandelt.

3.3.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 wegen vorbereiten Helfens und Erleichterns der rechtswidrigen Einreise des Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG schuldig zu sprechen.

3.4 Zur Thematik der Schleusung von MMM.

3.4.1 In einem Chat vom 12. März 2013 teilte der Beschuldigte 2 dem NNN. mit, dass niemand über die Schleusung mit dem Reisepass von OOO. wisse, worauf NNN. ihm erkIärte, dass PPP. nicht wisse, dass MMM. mit OOO.s Pass und nicht mit den italienische Papieren der „Jungs“ komme (pag. B13-02-0095).

3.4.2 Der Bruder des Beschuldigten 2 holte gemäss Aussage des Beschuldigten 2 vom 26. August 2015 den auf OOO. lautenden Schweizer Reisepass bei jener zu Hause ab, um MMM. von der Türkei in die Schweiz zu bringen. Der Beschuldigte 2 brachte den Pass zu MMM. (pag. 13-02-0586; …-0720).

3.4.3 Der Beschuldigte 2 legte die gemeinsame Flugroute für sich und MMM. von Bagdad bis nach Mailand fest. Er buchte die entsprechenden Flüge und bezahlte sie. Das ergibt sich – entgegen der anfänglichen Aussage des Beschuldigten 2, wonach der Ehemann von MMM. die Reise organisiert habe – aus den Buchungsbelegen und aus der Aussage des Beschuldigten 2 vom 26. August 2015 (pag. 13-02-0550; 13-02-0586; B13-02-0083 ff.).

3.4.4 Am 3. Mai 2013 flog der Beschuldigte 2 von Stuttgart nach Istanbul. Er reiste am 5. Mai 2013 über den International Airport in Erbil in den Irak ein. Am 9. Mai 2013 reiste er gemeinsam mit MMM. über den Baghdad International Airport aus dem lrak aus bzw. gleichentags gemeinsam in die Türkei ein. Aufgrund verwehrter Weiterreise anlässlich der Passkontrolle in der Türkei vom 13. Mai 2013 trennte er sich von MMM.. Sie reiste gleichentags mit ihrem Bruder QQQ. nach Mailand und anschliessend nach Basel-Mulhouse weiter (pag. 13-02-0586; 12-07-0013).

3.4.5 Anlässlich der Einreise in den Irak übergab er zugegebenermassen MMM. den Pass von OOO., damit sie diesen für die Ein- bzw. Ausreise in die bzw. aus der Türkei vorweise (pag. 13-02-0586).

3.4.6 Die gemeinsame Reise in die Türkei ist belegt, indem im Reiseausweis der OOO. und jenem des Beschuldigten 2 exakt dieselben türkischen Ein- und Ausreisestempel mit exakt denselben Kontrollstempelnummern vorzufinden sind und der Reiseausweis von MMM. lediglich einen irakischen Ausreisestempel vom 9. Mai 2013 aufweist (pag. B13-02-0092 f.; …-0096 f.) Siehe auch Aussagen des Beschuldigten 2 (pag. 13-02-0586) und MMM. (pag. 12-07-0013).

3.4.7 Indem der Beschuldigte 2 den auf OOO. lautenden Schweizer Reisepass an MMM. zur Verfügung stellte, ermöglichte er es dieser, mittels eines Flugs von Istanbul via Basel-Mulhouse (pag. B13-02-0097) in rechtswidriger Weise in die Schweiz einzureisen.

3.4.8 Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen.

3.4.9 Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG die rechtswidrige Einreise in die Schweiz von MMM. erleichtert. Auch soweit er sich bei seinem Handeln im Ausland befand, untersteht er aufgrund des Gesetzestextes ("… im In- oder Ausland …") und des Erfolgseintritts in der Schweiz (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., vor Art. 115
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
– 120 AuG N. 11) dem Schweizer Strafrecht. Er ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.

4. Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten 1 und 2 (Handlung in einer Gruppe oder Vereinigung; Art. 116 Abs. 3 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG)

4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, spätestens ab dem 2. September 2012 bis zum 21. März 2014, wissentlich und willentlich für eine Vereinigung oder Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengesetzt hat (Art. 116 Abs. 3 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG), gehandelt zu haben, indem sie zur Begehung mehrerer selbstständiger Förderhandlungen (Schleusungen) zusammengewirkt haben, nämlich im Zusammenhang mit

- G. (Anklagepunkt 5.3.1),

- C. (dem Beschuldigten 3) (Anklagepunkt 5.3.2.1),

- H. (Anklagepunkt 5.3.2.2),

- Abu F. (Anklagepunkt 5.3.2.3),

- weiteren Personen (Anklagepunkt 5.3.2.4).

4.2 Bei der Schleusung von G. im Zeitraum 12. September bis 28. Dezember 2012 haben der Beschuldigte 1 und 2 phasenweise gemeinsam tatbestandsmässig gehandelt. Siehe vorne E. V. 2.2 und E. V. 3.2.

4.3 Auch bei der Schleusung des Beschuldigten 3 im Zeitraum 2. September 2013 bis 21. März 2014 handelten die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam. Siehe vorne E. V. 2.3 und E. V. 3.3.

4.4

4.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt sich bei ihrem Vorwurf des Zusammenschlusses der Beschuldigten 1 und 2 zur fortgesetzten Tatbegehung nebst den vorne geschilderten vollendeten Sachverhalten auf Vorwürfe im Zusammenhang mit den beabsichtigten bzw. nicht vollendeten Schleusungen einer nicht näher identifizierten Person namens H., einer nicht näher bekannten Person namens Abu F. und weiterer unbekannter Personen (Anklagepunkte 5.3.2.2 – 5.3.2.4).

4.4.2 Gemäss Anklageschrift bezweckten die Aktivitäten der Beschuldigten 1 und 2 die Schleusung von H. von Saudi-Arabien nach Österreich, die Aktivitäten der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich Abu F. die Schleusung aus einem nicht genannten Land nach Finnland und die Aktivitäten der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich mindestens dreier weiterer Personen deren Schleusung aus einem nicht genannten Land nach Australien oder Kanada.

Aufgrund des vorne in E. V. 1.5.2 Gesagten, sind Schleusungen ausserhalb des Schengen-Raums sowie ausserhalb der Schweiz begangene Handlungen ohne Schweiz-Bezug für die Frage der Qualifizierung der Schleppertätigkeit nicht von Bedeutung. Von den in E. V. 4.4.2 hiervor genannten Ländern gehören Österreich und Finnland zum Schengen-Raum, sodass im Folgenden die Beweise betreffend Schleusung von H. und Abu F. als Elemente für eine qualifizierte Tatbegehung zu würdigen sind.

4.4.3 Der Beschuldigte 2 gibt ein gemeinsames Handeln mit dem Beschuldigten 1 bei Schleusungs-Unterstützung von H. und Abu F. zu (mindestens Geldverkehr teilweise in der Schweiz begangen; pag. 13-020188; …-0581 ff.; …-0707; …-0760; …-0773 ff.; TPF pag. 52-925-288). Der Beschuldigte 1 gibt entweder keine Antwort auf entsprechende Fragen (pag. 13-01-0038; …-0082 f.; …-1133 ff.) oder er will von eigener Beteiligung an den Schleusungen nichts wissen (pag. 13-01-0762 ff.; …-1109 ff.). In pag. 13-01-1139 sagt er bezüglich Schleppergruppe: „Es gab keine Gruppe, welche dieses Land durcheinander bringen wollte. Diese Gruppe gab es nur, um sich gegenseitig zu unterstützen.“

4.4.4 Aus Chat-Protokollen geht hervor, dass die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam und zusammen mit weiteren Personen für die Beschaffung von Reisepapieren für die Reise von H. und Abu F. besorgt waren:

4.4.4.1 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und H. vom 24. Februar 2014 (pag. 13-01-0092):

H.: "Ich habe soeben mit B. gesprochen und ich habe ihm ein Foto und eine Kopie des Reisepass gesendet. […] Sende mir ein Bild einer belgischen Aufenthaltsbewilligung […]"

Beschuldigter 1: "Kannst du Saudi Arabien auf dem illegalen Weg verlassen? […] Bruder H., bitte ruf mich an, weil Bruder B. etwas besorgt ist, weil du mit der Zahlung verspätet bist."

4.4.4.2 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und RRR. vom 13. März 2014 (pag. 13-02-0694):

Beschuldigter 2: "[…] Wann erhalten ich Geld für die Papiere. […] Bitte unternimmt etwas und sprich mit Abu F.."

4.4.4.3 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 vom 15. März 2014 (pag. 13-01-0065):

Beschuldigter 2: "[…] Einerseits ist dieser H., der immer Heute und Morgen sagt (Anmerkung des Übersetzers: Er verschiebt die Zahlung immer wieder) und dann dieser Abu HH., der verschwunden ist. […]. Unsere Arbeit geht nicht nach Lust und Laune von Abu HH.. Ich arbeite auch nicht bei ihm. Ich werde mich nicht mehr für die Papiere einsetzen. Die Papiere sind da. Zuerst müsst ihr das Geld heute, morgen, in einer oder in zwei Wochen überweisen und erst dann könnt ihr eure Papiere holen. […] Ich habe von anderer Arbeit etwas Gewinn erzielt. Ich sagte mir, dass ich mit dem Gewinn die Ausgaben für diesen H. bezahlen werde und dieser wird mir morgen oder übermorgen Geld schicken. Ich habe seine und meine Papiere fertig gemacht und dem Mann bezahlt, der hin- und zurückreist. Dieser wird die Papiere mitbringen. […] Abu F., Abu F., SSS. und TTT.. Ich vertraue TTT. habe mit keinem Wort. Aber bei SSS., die Rede ist davon, dass das Geld von SSS. morgen gesendet wird. Ich habe darüber mit Abu F. gesprochen. Sie werden es schicken. Abu F. hat sein Versprechen eingehalten und hat die Hälfte des Geldes überwiesen."

4.4.4.4 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 vom 17. März 2014 (pag. 13-01-0059):

Beschuldigter 1: "[…] Ich und H., wir hatten miteinander telefoniert […]."

Beschuldigter 2: "[…] es scheint, dass er heute den Flug hat. Heute wird er im Irak ankommen […]." "Ich sagte ihm: So Gott will, werden wir dich nicht alleine lassen. Wir werden dir helfen."

4.5 Das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 beinhaltete ein Abbild einer belgischen Identitätskarte lautend auf AAAA. (pag. 13-02-0224).

4.6 Aufgrund der umschriebenen Handlungen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 und ihre Helfer auch zu unbestimmten weiteren gemeinsamen Schlepperaktivitäten bereit gewesen wären. Somit ist die Schleppertätigkeit der Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen einer Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat (Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG) zusammengefunden hat, erwiesen.

4.7 Davon ausgehend, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer Schleppertätigkeit gleichzeitig den IS unterstützten bzw. unterstützen wollten, erfolgt der Schuldspruch unter Hinweis auf das vorne in E. V. 1.6 zur Konkurrenz Gesagte nebst ihrer Verurteilung wegen Verletzung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB bloss wegen nicht qualifizierter Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 121).

1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

1.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 92).

1.4 Zunächst ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300; Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 116). Wenn qualifizierende oder privilegierende Umstände vorliegen, ist für die Bestimmung der schwersten Tat nicht auf den Grundtatbestand, sondern auf den entsprechend abgewandelten Tatbestand abzustellen. Erschwerende und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmensveränderungen führen (z.B. Teilnahme- und Versuchsformen nach Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
und 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
f. StGB) sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat indes nicht zu berücksichtigen (Ackermann, a.a.O. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 117).

2. Beschuldigter 1

2.1 Der Beschuldigte 1 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die auch, aber nicht nur, mit der gleichen Strafart bedroht sind: Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Für eine Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
droht das AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.

2.2 Bei dieser Ausgangslage ist in concreto im Endeffekt auf jeden Fall (auch) eine Freiheitsstrafe auszusprechen (beim Aussprechen von Geldstrafen für die Widerhandlungen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG, weil für die Verletzung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB die Geldstrafe nicht zur Verfügung steht). Das Gericht kann also in concreto im Rahmen der jeweiligen Strafmaxima wählen, ob eine Gesamt-Freiheitsstrafe für alle drei erfüllten Tatbestände auszusprechen sei, oder ob eine Freiheitsstrafe für die Verletzung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB mit einer Gesamt-Geldstrafe für die beiden Widerhandlungen gegen das AuG zu kumulieren sei. Der Strafrahmen für den Beschuldigten 1 liegt aufgrund der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) zwischen einer Freiheitsstrafe von über einem Tag, evtl. verbunden mit einer Geldstrafe, und 7½ Jahren.

Im Folgenden wird vorerst die Tat gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB als konkret gravierendste Straftat geprüft.

2.3 Beteiligung an einer kriminellen Organisation

2.3.1 Der Beschuldigte 1 war über längere Zeit hinweg (September 2012 bis März 2014) am IS, einer kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, aktiv beteiligt, was sich in vielen Einzelhandlungen manifestiert. Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen private und staatliche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung angestrebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt zu werden. Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich aber vor allem politischen, Zielen mit Gewalt und Zwang zum Durchbruch verholfen werden. Die Beteiligung des Beschuldigten 1 kam in seiner intensiven aktivistischen, koordinativen und logistischen Tätigkeit, insbesondere dem Hinarbeiten auf einen nicht näher definierbaren Anschlag in Europa, zum Ausdruck, aber auch in der Schlepperei von Glaubensgenossen mit gewaltbereitem Hintergrund und mit dem Ziel, den Jihadismus und entsprechende Strukturen und Aktivitäten in Europa zu etablieren sowie durch sein Hinwirken auf mediale Vernetzung und seine Ermutigung Dritter, sich für den IS einzusetzen. Die Tätigkeit des Beschuldigten 1 endete erst mit seiner Verhaftung und es deutet alles darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls im Sinne einer Intensivierung weiter entwickelt hätte.

Es handelt sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation IS in einer Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene. Durch Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erhalten die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präventiven Schutz (Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 4). Die Beteiligung des Beschuldigten 1 am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine beträchtliche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar.

Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so hat der Beschuldigte 1 in der Schweiz Aufnahme gefunden und durch medizinische Betreuung gesundheitliche Fortschritte erlebt, diese Umstände aber dazu missbraucht, sich an einer international tätigen hochgefährlich terroristischen Organisation aktivistisch, koordinierend und logistisch zu beteiligen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss, hatte er doch gemäss eigenen Angaben seine Heimat verlassen und in der Schweiz um Schutz nachgesucht, um solchen Kräften zu entfliehen. Er handelte aus eigenem Antrieb und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Sein Handlungsziel lag in der Infiltration von Glaubensgenossen, die ihren Glauben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versuchen, in den abendländischen Kulturraum. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).

Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten bereits schwer.

2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist in Kirkuk/Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht und war ca. 2½ bis 3 Jahre lang an der Ingenieurschule in Kirkuk in Ausbildung zum Erdölingenieur und Erdöltechnologen. Gemäss eigenen Angaben ist er im Jahr 2008 angeschossen worden und seither wegen einer Rückenverletzung im Rollstuhl. Wie er weiter sagt, musste er im Jahr 2010 aus politischem Grund aus dem Irak nach Syrien flüchten. Als dann in Syrien die Unruhen begannen, ging er im September 2011 in die Türkei. Als Grund erwähnt er, er habe in Syrien beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht, aber keine Hilfe bekommen. Das gleiche habe er dann in der Türkei getan. Auch dort habe er keine Hilfe bekommen. Deswegen sei er 2012 nach Rom gereist, habe aber dort keinen Asylantrag stellen wollen und seine Papiere weggeworfen. Er habe dann innert gesetzter Frist Italien verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Von der Empfangsstelle Z. sei er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt worden. Bis 2013 sei er dort in einem Altersheim untergebracht gewesen. Während dieser Zeit sei er wegen Rückenproblemen zweimal nach Nottwil in das Paraplegikerzentrum eingewiesen worden für zwei Operationen. Im Spital Sursee sei er zudem einer Operation an der Harnblase unterzogen worden. Nach einem fünfwöchigen Rollstuhltraining in Luzern sei er zunächst nach Schaffhausen und dann allein in eine Wohnung in Y. zurückgekehrt. Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B. Er lernt mit etlichem Erfolg Deutsch. Er bezeichnet sich als praktizierenden, aber nicht streng religiösen Muslim. Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses V. ist er ein ausserordentlich religiöser und sehr angenehmer Insasse. Der Beschuldigte 1 hat kein Vermögen und gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2016 offene Betreibungen von ca. CHF 11‘500 sowie Verlustscheine aus der Zeit seiner Untersuchungshaft von ca. CHF 7‘000. Er ging vor der Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wird vom Sozialamt unterstützt. Er weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (pag. 13-01-0007 ff.; …-0518; TPF pag. 52-930-027 ff.; 52-221-002; 52-261-002 f.; 52-881-023 f.).

2.3.3 Trotz mit staatlicher Sozialhilfe geregelter persönlicher und finanzieller Verhältnisse hat der Beschuldigte 1 einen Teil seiner Zeit und Energie aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb einer hochgefährlichen terroristischen Organisation gewidmet. Den Asylschutz, um den er in der Schweiz nachgesucht hatte, benutzte er für sein strafbares Verhalten. Damit missbrauchte er das gewährte Gastrecht übel. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihn die unerträglichen Verhältnisse in seiner Heimat massiv geprägt und wahrscheinlich auch aus seiner Heimat vertrieben haben und dass dies für ihn eine schwere Belastung darstellt, mit der er zu leben versuchen muss. Umso weniger ist es verständlich und akzeptierbar, dass er sich nach Europa abgesetzt hat, und dann aber in ein soziales und politisches Umfeld, in dem er Schutz und Frieden genoss, seinen Kampf zu importieren versuchte. Das ist in höchstem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt.

Ausgehend von einer als bereits schwer zu wertenden Tat ist beim Beschuldigten 1 aufgrund des Gesagten eine bedeutende kriminelle Energie festzustellen. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere die Vorstrafenlosigkeit, wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Umstand hingegen, dass er seine kriminelle Energie wider all das richtete, was ihm sozialen Schutz bot, wirkt stark straferhöhend. Der Beschuldigte 1 hat immer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das hat an sich keinen Einfluss auf die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Während der Haft hat sich der Beschuldigte 1 positiv betragen. Die Bindung an den Rollstuhl wirkt generell erschwerend auf die Lebensumstände. Der Aufenthalt im Strafvollzug ist aber auch ein Garant für Hilfe und Pflege in gesundheitlich heiklen Phasen. Eine besonders ausgeprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 1 folglich nicht auszumachen.

Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe.

2.4 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG)

2.4.1 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr leicht, da der beherbergte Beschuldigte 3 IS-Mitglied war und hier eine IS-Zelle schaffen wollte, was der Beschuldigte 1 wusste.

2.4.2 Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von Bedeutung, dass es nicht dem Willen des Beschuldigten 1 zuzuschreiben ist, dass der Erfolg ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden G.. Die fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB ist daher hier minim.

2.4.3 Das Verhalten des Beschuldigten 1 gegenüber dem AuG stellt in objektiver Hinsicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des geschützten Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Die Tathandlungen gemäss AuG sind allerdings im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschuldigten 1 am IS zu sehen, was vor allem mit dessen (auch die qualifizierte Schlepperei; vorne E. V. 4 konsumierendem) Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zum Ausdruck kommt, gleichzeitig aber die Schwere des Verschuldens bei der Widerhandlung gegen das AuG mitbestimmt.

2.5 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

2.6 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 352 ff.). Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.

2.7 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 1 von 4 Jahren und 8 Monaten.

2.8 Der Beschuldigte 1 war 729 Tage in Untersuchungshaft (21. März 2014 bis [inklusive] 18. März 2016 (Tag der Urteilseröffnung). Diese Haft ist im Urteil auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung erfolgt im Vollzugsverfahren.

3. Beschuldigter 2

3.1 Der Beschuldigte 2 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die auch, aber nicht nur, mit der gleichen Strafart bedroht sind: Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Für eine Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
droht das AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.

3.2 Bezüglich Strafrahmens kann auf die Ausführungen in E. VI. 2.2 verwiesen werden. Er liegt für den Beschuldigten 2 aufgrund der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) zwischen einer Freiheitsstrafe von über einem Tag, evtl. verbunden mit einer Geldstrafe, und 7½ Jahren.

Im Folgenden wird vorerst die Tat gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB als konkret gravierendste Straftat geprüft.

3.3 Unterstützung einer kriminellen Organisation

3.3.1 Der Beschuldigte 2 hat den IS, eine kriminelle (terroristische) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, aktiv unterstützt. Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen private und staatliche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung angestrebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt zu werden. Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich aber vor allem politischen, Zielen zum Durchbruch verholfen werden. Die Unterstützung durch den Beschuldigten 2 geschah mittels Einrichtens eines Facebook-Kontos und mittels bewusster Förderung der Vernetzung Gleichgesinnter. Die Vernetzung in den social media ist ein zentrales Mittel zur Stärkung der Organisation IS in ihrer verbrecherischen Tätigkeit. Die Tätigkeit des Beschuldigten 2 endete mit seiner Verhaftung und es deutet alles darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls weiter entwickelt hätte.

Es handelt sich gesamthaft um eine Unterstützung der kriminellen Organisation IS, die als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist.

Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so hat der Beschuldigte 2 im Oktober 2004 in der Schweiz Aufnahme gefunden, diesen Umstand aber dazu missbraucht, eine international tätige hochgefährlich terroristische Organisation logistisch zu unterstützen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss, hatte er doch seine Heimat gemäss eigenen Angaben vor 12 Jahren verlassen und in der Schweiz um Schutz nachgesucht, um solchen Kräften zu entfliehen. Er handelte aus eigenem Antrieb und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren, zumal ihm in der Schweiz auch ein beruflicher Einstieg gelungen war (siehe unten). Sein Handlungsziel lag in der Stärkung einer religiös-politischen Organisation, die ihren Glauben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versucht, im abendländischen Kulturraum. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).

Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten nicht mehr leicht.

3.3.2 Der Beschuldigte 2 ist in Kirkuk/Irak – im gleichen Quartier wie der Beschuldigte 3 – aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht und sich zum Lüftungstechniker ausbilden lassen. Gemäss seinen Angaben hat er den Irak verlassen, weil ein Iraker namens BBBB. Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er gegen die Amerikaner kämpfe. Ein zweiter Grund sei gewesen, dass er eine kurdisch-türkische Schiiten-Frau habe heiraten wollen. Für die Sunniten bedeute das, dass man sich von der Religion abwende. Diese Frau sei Mitglied der PKK gewesen. Daher habe er sie auch in der Türkei nicht heiraten können. So sei er via Türkei und Italien in die Schweiz geflohen (pag. 13-02-0105; TPF pag. 52-930-033 ff.). Von dieser Frau, welche in U. lebt, ist der Beschuldigte 2 geschieden. Sie haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Der Beschuldigte 2 hat 2011 in Syrien seine jetzige Frau kennengelernt. Im Juni 2012 hat er sie im Irak geheiratet. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit ihr in einer Mietwohnung in X.. Während seiner Haft kam 2014 seine zweite Tochter zur Welt. Der Beschuldigte 2 hat einen Ausländerausweis C. Er hat von Dezember 2010 bis September 2012 bei CCCC. gearbeitet. Dabei verdiente er CHF 4‘215 im Monat. Gemäss seinen Angaben hat der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis nach einem Unfall vom März 2012 (gebrochene Hand) Anfang des Jahres 2013 gekündigt. In der Folge erhielt der Beschuldigte 2 pro Monat ca. CHF 3‘500 an Sozialhilfe. Das Geld von der Arbeitslosenkasse ging direkt an das Sozialamt. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Sie betreut das Kleinkind. Die Mietkosten betragen CHF 1‘370, die Kosten der Krankenkasse für die ganze Familie ca. CHF 600. Der Beschuldigte 2 hat kein Vermögen. Aus der Zeit nach seiner Verhaftung liegen Verlustscheine von rund CHF 45‘000 gegen ihn vor, resultierend vor allem aus Alimentenschulden (TPF pag. 52-930-035 f.; 52-262-003 ff.). Das Strafregister des Beschuldigten 2 weist eine Vorstrafe auf, nämlich eine bedingte Verurteilung (Probezeit 2 Jahre) durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 zu 20 Tagessätzen à je CHF 80 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (TPF pag. 52-222-002). Der Beschuldigte 2 bezeichnet sich als nicht religiös. Er trinke Alkohol und rauche Zigaretten. Aber er bete regelmässig fünfmal am Tag (TPF pag. 52-930-036).

3.3.3 Trotz mit staatlicher Sozialhilfe geregelter persönlicher und finanzieller Verhältnisse hat der Beschuldigte 2 aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb eine hochgefährliche terroristische Organisation logistisch unterstützt. Trotz langjährigen Asylschutzes in der Schweiz entschied er sich zu seinem strafbaren Verhalten. Damit missbrauchte er das gewährte Gastrecht. Es ist nicht verständlich und akzeptierbar, dass er in das soziale und politische Umfeld Schweiz, von dem er für sich und seine junge Familie Schutz und Frieden erwartete, seine Kampf-ideologie zu importieren versuchte, beziehungsweise aus diesem Umfeld heraus andere zur Vernetzung in einer hochgefährlichen terroristischen Organisation zu gewinnen versuchte. Das ist in hohem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt.

Ausgehend von einer als nicht mehr leicht zu wertenden Tat ist beim Beschuldigten 2 aufgrund des Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzustellen. Bezüglich persönlichen Verhältnissen und Vorleben wirkt lediglich die bedingte Vorstrafe, deren Probezeit zur Zeit der erneuten Delinquenz noch nicht abgelaufen war, leicht straferhöhend aus, während die übrigen Komponenten neutral gewertet werden. Der Umstand, dass er seine kriminelle Energie wider die gesellschaftliche Ordnung richtete, welche ihm und seiner Familie Asyl und sozialen Schutz bot, wirkt sich stark straferhöhend aus. Der Beschuldigte 2 hat immer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das Bestreiten an sich hat keinen Einfluss auf die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Eine besonders ausgeprägte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 2 trotz junger Familie nicht auszumachen. Aber auch für eine fehlende Strafempfindlichkeit bestehen keine Anzeichen. Während der Haft hat sich der Beschuldigte 2 immer angenehm und korrekt verhalten. Während der Untersuchungshaft hat er immer wieder suizidale Absichten geäussert. Vom 26. bis 29. August 2015 war er deswegen zu seinem eigenen Schutz hospitalisiert (TPF pag. 52-882-034 f.).

Im Ergebnis führt dies für das schwerste Delikt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe.

3.4 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG)

3.4.1 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der zweimaligen Schleusung in die Schweiz nicht mehr leicht, auch wenn der Beschuldigte 2 nicht wusste, dass einer der Geschleusten (der Beschuldigte 3) IS-Mitglied war und hier eine IS-Zelle schaffen wollte.

3.4.2 Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von Bedeutung, dass es nicht dem Willen des Beschuldigten 2 zuzuschreiben ist, dass der Erfolg ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden G.. Die fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB ist daher hier minim.

3.4.3 Das dreimalige Verfehlen des Beschuldigten 2 gegenüber dem AuG stellt in objektiver Hinsicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des geschützten Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Beim Beschuldigten 2 kommt dessen organisierte Schleusertätigkeit auch im Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zum Ausdruck, jedoch nur, soweit es um die in Zusammenwirken mit dem Beschuldigten 1 erfolgte Schleusung des Beschuldigten 3 geht. Im Fall der Schleusung von G. wirkt das organisierte Zusammenwirken mit dem Beschuldigten 1 leicht straferhöhend.

3.5 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

3.6 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Siehe vorne E. VI 2.6. Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.

3.7 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 6 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 von 3 Jahren und 6 Monaten.

3.8 Der Beschuldigte 2 war vom 21. März 2014 bis 18. März 2016 (Tag der Urteilseröffnung) 729 Tage in Untersuchungshaft. Diese Haft ist im Urteil auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung erfolgt im Vollzugsverfahren.

4. Beschuldigter 3

4.1 Der Beschuldigte 3 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, wobei Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren die höchste Strafandrohung aufweist. Der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz wird demgegenüber gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen liegt daher in Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zwischen mehr als einem Tag, evtl. verbunden mit einer Geldstrafe, und 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Zuerst ist die Tat gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu prüfen.

4.2 Beteiligung an einer kriminellen Organisation

4.2.1 Der Beschuldigte 3 war bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über längere Zeit hinweg am IS, einer kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, aktiv beteiligt, was sich aus der objektiven Entwicklung der ihm vorgeworfenen Tat ergibt. Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen private und staatliche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung angestrebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt zu werden. Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich aber vor allem politischen, Zielen zum Durchbruch verholfen werden. Die hier angeklagte Beteiligung des Beschuldigten 3 am IS betrifft die Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2013. Er reiste mit Hilfe von Schleppern ein, um von hier aus eine Zelle des IS in Europa zu errichten. Seine Tätigkeit endete erst mit seiner Verhaftung am 8. April 2014 und es deutet alles darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls im Sinne einer Intensivierung weiter entwickelt hätte. Auch die Errichtung eines Facebook-Kontos auf Wunsch von Abu Fatima, gefolgt von der entsprechenden Information an Abu Hajer, muss im Zusammenhang mit der Propagandastrategie des IS als gefährliche Betätigung gewertet werden.

Es handelt sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation IS in einer Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene und mit direktem Kontakt zu höherer Ebene (Abu Hajer). Durch Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erhalten die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präventiven Schutz (Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 4). Die Beteiligung des Beschuldigten 3 am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine beträchtliche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar.

Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist der Beschuldigte illegal in die Schweiz gekommen und hat beim Empfangszentrum in Z. unter Erschwerung seiner Identifizierbarkeit (siehe unten) ein Asylgesuch gestellt. Er hat seinen Aufenthalt in der Schweiz dazu missbraucht, sich am organisatorischen Aufbau einer europäischen Zelle einer international tätigen hochgefährlich terroristischen Organisation zu beteiligen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss. Er kam aus eigenem Antrieb hierher, um seine Aufbauarbeit zu tätigen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Sein Handlungsziel lag in der Infiltration von Glaubensgenossen, die ihren Glauben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versuchen, in den abendländischen Kulturraum, und Organisation derselben. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).

Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten schwer.

4.2.2 Der Beschuldigte 3 stammt aus Kirkuk/Irak. Er ist zusammen mit drei Brüdern und sechs Schwestern bei seinen Eltern in Kirkuk – im gleichen Quartier wie der Beschuldigte 2 – aufgewachsen und hat da die Schule besucht. Die Sekundarschule schloss er nicht ab. Mit 18 Jahren ging er für 3 Jahre ins Militär. Dann half er seinem Vater, der eine Autogarage hatte. Der Beschuldigte 3 bezeichnet seinen Vater als eine Art Stammesführer, nicht mächtig, aber bekannt. Als die Besatzung kam, hätten die Amerikaner den Vater vergeblich für ihre Sache gewinnen wollen. Dadurch habe er Probleme gekriegt, später auch mit den Kurden, da er dagegen gewesen sei, dass sie die Stadt einnehmen sollten. Die Familie sei an den Stadtrand gezogen. Die kurdischen Sicherheitskräfte hätten ihr Haus besetzt. Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 töteten sie seinen Vater und verhafteten seine drei Brüder. Erst nachdem sie ihre Häuser an die Kurden abgetreten hätten, seien sie freigelassen worden. Ihn selber hätten die Kurden im Juni 2007 in ein halboffizielles Gefängnis und schliesslich nach Bagdad transferiert. Sie hätten ihn gefoltert. Etwa im September 2009 sei er freigelassen worden. Etwas später sei er nach Syrien gegangen und nicht mehr zurückgekehrt (pag. 13-03-0127; …-0492 ff.; TPF pag. 52-930-038 ff.). Dieser Lebenslauf ist nicht nachprüfbar, wenn auch nicht widerlegt. Ab Januar 2013 bereitete der Beschuldigte 2 von langer Hand die Schleusung des Beschuldigten 3 nach Europa vor. Am 1. Oktober 2013 erhielt Letzterer Asyl in Italien. Am 5. Oktober 2013 reiste er mit Hilfe des Beschuldigten 2 illegal in die Schweiz ein. Er fand beim Beschuldigten 1 in Y. Unterschlupf. Er verbrannte sich seine Fingerkuppen, um eine daktyloskopische Identifizierung zu verhindern. Dann stellte er bei der Empfangsstelle Z. ein Asylgesuch. Dieses wurde am 8. November 2013 abgewiesen, da der Schwindel erkannt wurde. Der Beschuldigte 3 hätte innert 30 Tagen nach Italien zurückkehren müssen (pag. 13-03-0494 f.; …-0508; …-0034; …-0074). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 52-223-002).

4.2.3 Der Beschuldigte 3 hat aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb am Aufbau einer europäischen Zelle einer hochgefährlichen terroristischen Organisation mitgearbeitet. Trotz Asylschutzes in Italien und toleriertem Aufenthalt in der Schweiz bis zu verfügter Rückreise nach Italien entschied er sich zu seinem strafbaren Verhalten. Damit missbrauchte er das in den beiden Staaten gewährte Gastrecht, wobei hier wegen der Beschränkung durch die Anklage nur der in der Schweiz begangene Tatbeitrag relevant ist. Es ist nicht verständlich und akzeptierbar, dass er in das soziale und politische Umfeld Schweiz, wo er Asyl beantragte, seine Kampfideologie zu importieren versuchte. Das ist in hohem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt.

Ausgehend von einer als schwer zu wertenden Tat ist beim Beschuldigten 3 aufgrund des Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzustellen. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben (Vorstrafenlosigkeit) wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Der Umstand, dass der Beschuldigte 3 seine kriminelle Energie wider die gesellschaftliche Ordnung richtete, welche ihm Aufenthalt gewährte, wirkt sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte 3 hat immer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das hat keinen Einfluss auf die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Eine besonders ausgeprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 3 nicht auszumachen. Während der Haft hat er sich manipulativ und – wenn er Gefordertes nicht erhielt oder ihm Bewilligungen nicht erteilt wurden – zum Teil subtil drohend verhalten. Auch stellte die Leitung des Regionalgefängnisses Burgdorf fest, dass der Beschuldigte 3 alles daran setzte, medizinische Probleme vorzuschieben, um in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern, und somit in ein erwünschteres Haftregime, verlegt zu werden (TPF pag. 52-883-033 f.).

Im Ergebnis führt dies für das schwerste Delikt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

4.3 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG)

Der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Verbleiben nach ablehnendem Asylentscheid) hat – bei leichtem Verschulden – nebst jenem für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation nur leicht straferhöhende Wirkung.

4.4 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

4.5 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Siehe vorne E. VI. 2.6. Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.

4.6 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 3 von 4 Jahren und 8 Monaten.

4.7 Der Beschuldigte 3 war vom 8. April 2014 bis zum 18. März 2016 (Tag der Urteilseröffnung) 711 Tage in Untersuchungshaft. Diese Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung erfolgt im Vollzugsverfahren.

VII. Vollzugskanton

Der Kanton Schaffhausen ist für die drei Verurteilten als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
und 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO).

VIII. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Gemäss Art. 46 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB N. 5; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005; E. 2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB).

2. Der Beschuldigte 2 ist am 14. Juni 2011 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 WG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300 verurteilt worden (Tatzeit: Januar 2010).

3. Die Tatzeit des 2011 beurteilten Delikts liegt vor den Tatzeiten gemäss der hier zu beurteilenden Anklage. Die Tatzeit gemäss Anklage liegt teilweise innerhalb der Probezeit (pag. 18-01-07-0021 ff.). Die Probezeit ist noch nicht seit mehr als 3 Jahren abgelaufen. Somit stellt sich die Frage eines Widerrufs.

4. Das Gericht sieht von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegenüber dem Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe oder einer Verlängerung der Probezeit ab, obwohl es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten fällt ins Gewicht, dass die heute ausgesprochene und durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft teilweise schon verbüsste Freiheitsstrafe auch ohne die Warnwirkung des Widerrufs ein genügend spürbarer Denkzettel sein sollte, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

IX. Einziehung / Aufhebung der Beschlagnahme

1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung unter anderem solcher Gegenstände an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit das Gesetz von der Bestimmung zu deliktischem Zweck spricht, so ist dafür nicht erforderlich, dass die Gegenstände bereits solchermassen verwendet worden sind (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung geschützt werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt allerdings nicht, dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss ein ernstliches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen verwende (BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Einziehung unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spionage betrieben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98), die Kleinkaliberwaffe, mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76 E. 2) oder Propagandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b und c).

1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung von beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten Predigten in arabischer Sprache (Asservaten-Nrn. […]). Die Predigten enthalten Aufforderungen zur Gewalt. Sie unterliegen somit der Einziehung nach Art. 69 StGB. Der Beschuldigte 2 als Betroffener hat der Einziehung zugestimmt (TPF pag. 52-930-017).

1.2

1.2.1 Für die folgenden Asservaten-Nrn. beantragt die Bundesanwaltschaft Rückgabe an die Berechtigten nach Löschung der Daten:

- (…)

1.2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für die folgenden Asservaten- Nrn. (Ausweispapiere) Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung an das Staatssekretariat für Migration (SEM):

- (…)

1.2.3 Das Gericht hat über die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu entscheiden (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es unterliegt dabei der Instruktionsmaxime (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Es ist jedoch nicht angezeigt, dass die Kammer jedes einzelne Asservat betrachtet oder anhört, um zu ermessen, ob die Beschuldigten es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Zwecken verwenden würden, gäbe man es ihnen zurück. Es muss vielmehr genügen, diese Frage anhand der Beschreibung zu entscheiden, welche dem Gegenstand in der Asservatenliste gegeben wurde; direkte Einsicht zu nehmen könnte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich wenn die Eigenschaft eines Gegenstandes völlig im Unklaren bleibt. Die Asservatenliste gibt den einzelnen Gegenständen eine mehr oder weniger anschauliche Beschreibung. Indessen hat das Untersuchungsergebnis ergeben, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 elektronische Geräte und Speichermittel für Gespräche, Texte und Bilder verwendeten die im Zusammenhang mit dem IS oder verbotener Gewaltdarstellungen stehen und dass der Beschuldigte 4 einen entsprechenden FB-Account besass, den er durch den Beschuldigten 2 hatte errichten lassen. Somit sind die Daten bzw. Aufzeichnungen auf den bei den Beschuldigten sichergestellten Geräten und Speichermedien – in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips, ohne vorgängige Triagierung – zu löschen, bevor sie an die Berechtigten herausgegeben werden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B-279/2011 E. 4).

In Bezug auf die bei den Beschuldigten 1, 2, und 4 sichergestellten (teilweise auf Drittpersonen lautenden) Dokumente bzw. Ausweise haben sich die Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft einverstanden erklärt (Aufhebung der Beschlagnahmung zu Handen des Staatssekretariats für Migration; TPF pag. 52-930-017). Die Beschuldigten 1 und 2 standen im Rahmen ihrer Schlepperaktivitäten mit der Beschaffung von Identifikation- und Personaldokumenten in Berührung, der Beschuldigte 4 hat im Rahmen eines Asylgesuchs in Schweden selber eine falsche Identität angenommen. Die obgenannten Dokumente sind daher nach Aufhebung der Beschlagnahme dem Staatssekretariat für Migration zukommen zu lassen.

2.

2.1 Art. 72 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte verfügt, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für einen beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1'000 die Einziehung nach Art. 72 StGB.

2.3 Der Beschuldigte 2 hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gemacht. Den Entlastungsbeweis nach Art. 72 StGB hat er nicht geführt. Er hat angegeben, dass das Geld dem Beschuldigten 1 gehöre, wobei dieser sich an der kriminellen Organisation IS beteiligt hat, weshalb auch jenem gegenüber Art. 72 StGB Anwendung fände (TPF pag. 52-930-017). Der genannte Geldbetrag ist einzuziehen.

3. Die hier nicht speziell erwähnten Beschlagnahmungen gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift sind aufzuheben. Die Gegenstände sind den Berechtigten zurückzugeben.

X. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.

2. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).

3. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen von CHF 14‘000 und für die Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft von CHF 50‘000 geltend, zudem CHF 8‘000 „Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht im Hauptverfahren“.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR beträgt die Gebühr für polizeiliche Ermittlungen im Falle der Eröffnung einer Untersuchung CHF 200 bis CHF 50‘000. Für die Untersuchung wird gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von CHF 1‘000 bis CHF 100‘000 erhoben. Eine zusätzliche Position „Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht im Hauptverfahren“ hat keine gesetzliche Grundlage (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.2.1). In der Gebühr der Bundesanwaltschaft sind auch deren Spesen inbegriffen. Sie gelten nicht als Auslagen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom 13. November 2012 E. 4.1.3). Andere Auslagen der Bundesanwaltschaft im Verfahren vor Gericht sind nicht ersichtlich. Sie wären separat auszuweisen (hinten E. X. 5).

Die geltend gemachten Gebühren für das Vorverfahren sind im Betrag von insgesamt CHF 64‘000 gesetzeskonform und dem Umfang des Verfahrens angemessen.

4. Die Gerichtsgebühr wird in Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens mit CHF 30‘000 festgelegt (Art. 7 lit. b BStKR).

5. Die Bundesanwaltschaft macht Auslagen im Vorverfahren von CHF 357‘459 geltend. Auferlegbar sind nur die in der Tabelle der Bundesanwaltschaft als „Generelle Kosten“ aufgeführten Auslagen von CHF 75‘571.50, aber ohne die Postgebühren von CHF 192.65, welche mit der Gebühr abgedeckt sind, und ohne die „Kostennote BKP“ über CHF 14‘000, welche bereits unter den Gebühren (vorne E. X. 3) erscheint. Es verbleiben auferlegbare Auslagen im Vorverfahren von CHF 61‘378.85.

6. Auferlegbare Auslagen des Gerichts sind CHF 1‘119 (= EUR 1‘020) für Expertenkosten, CHF 1‘800 für Gebühr des Zwangsmassnahmengerichts (je CHF 600 betreffend die Beschuldigten 1, 2 und 3) sowie CHF 123.25 für ärztlichen Bericht betreffend den Beschuldigten 2.

7. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

7.1 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist gegeben. Die teilweise Einstellung und der teilweise Freispruch in Bezug auf den Beschuldigten 2 rechtfertigen keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein nennenswerter Mehraufwand entstanden ist und die übrigen Vorwürfe von weitaus grösserer Tragweite waren.

7.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt Auferlegung der Verfahrenskosten (Art. 418 Abs. 1 StPO) von einem Drittel auf den Beschuldigten 1, einem Drittel auf den Beschuldigten 2, zwei Neunteln auf den Beschuldigten 3 und einem Neuntel auf den Beschuldigten 4.

7.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; siehe hinten E. XII.) den Verurteilten zu je 30% auferlegt. Aufgrund des vorne in E. X. 3 bis 6 Gesagten sind somit den Beschuldigten 1 und 3 je Verfahrenskosten im Betrag von CHF 49‘861.70 aufzuerlegen und dem Beschuldigten 2 solche im Betrag von CHF 49‘984.95

Die restlichen 10% betreffen den Verfahrensteil bezüglich den Beschuldigten 4. In Anbetracht des vollständigen Freispruchs und der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten 4 – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezog er CHF 10 Nothilfe am Tag (TPF pag. 52-930-044 f.) – wird die fakultative Möglichkeit zur Kostenauflage bei Freispruch nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht weiterverfolgt.

XI. Entschädigung des Übersetzers für die amtliche Verteidigung

Das Gericht hat der Verteidigung und den Beschuldigten für den Verkehr untereinander anlässlich der Hauptverhandlung einen Übersetzer zur Verfügung gestellt, da es den verdeckten Übersetzer des Gerichts dafür nicht einsetzen konnte. Dieser Übersetzer hat eine Honorarnote eingereicht, welche dem Aufwand angemessen ist und aufgrund welcher seine Entschädigung auf CHF 3‘459 festzusetzen ist.

XII. Entschädigung der amtlichen Verteidiger

1. Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. XII. 6).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200 und höchstens CHF 300 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeitszeit und CHF 200 für Reise- und Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss CHF 100 (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2). Als Auslagenersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Bahnbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) (d.h. je CHF 27.50), für Übernachtungen einschliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro Kopie vor. Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden.

Das vorliegende Verfahren weist einen grossen Aktenumfang auf, was eine hohe Anzahl Arbeitsstunden erklären mag, stellte indes in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Die Fremdsprachigkeit der Beschuldigten rechtfertigt vorliegend keine Erhöhung des Stundenansatzes. Soweit eine ausreichende Verständigung auf Deutsch nicht möglich war, standen Übersetzer zur Verfügung. Der Stundenansatz für Arbeitszeit ist daher auf CHF 230, für Reise- und Wartezeit auf CHF 200, und für Praktikantenarbeit auf CHF 100 festzusetzen.

2. Rechtsanwalt Remo Gilomen wurde von der Bundesanwaltschaft mit mündlicher Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 bestellt (pag. 16-01-0006). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).

Rechtsanwalt Gilomen macht mittels Kostennote eine Entschädigung von CHF 181‘363.55 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 612.08 Stunden eigene Arbeit- und Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 230 und 63.08 Praktikantenstunden zu einem Ansatz von CHF 100 aus und macht dafür ein Totalhonorar von CHF 146‘936.90 geltend. Hinzu rechnet er „MWST-pflichtige“ Auslagen von total CHF 10‘750.20, die Mehrwertsteuer auf alledem (CHF 12‘614.95) sowie „Auslagen ohne MWST“ von total CHF 11‘061.50 (Dolmetscher, Hotelkosten, Verpflegung auswärts). Beim Honorar sind 0.33 Stunden für ein Fristverlängerungsgesuch wegzustreichen, da keine Leistung beinhaltend, und 6 Stunden für die Redaktion der Kostennote, da es sich um Kanzleikosten handelt, total CHF 1‘455.90. Reisezeit (42 Stunden) wird zum Ansatz von CHF 200 entschädigt. Bei den Auslagen werden die Kopierkosten von CHF 8‘113.50 auf CHF 3‘000 gekürzt, was angesichts des Aktenumfangs und eines Ansatzes von 20 Rappen pro Kopie gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR angemessen ist. Die Dossierführungspauschale von CHF 200 wird gestrichen, da alle Kanzleikosten im Honorar inbegriffen sind. Damit reduziert sich die Mehrwertsteuer auf den als MWST-pflichtig aufgeführten Positionen auf CHF 11‘972.60. Ob die als „Auslagen ohne MWST“ geltend gemachten Auslagen wirklich mehrwertsteuerfrei sind, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Entschädigung wird gesamthaft auf CHF 172‘242.80 (inkl. MWST) festgesetzt.

3. Mit mündlicher Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt DDDD. als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 ein (pag. 16-02-0010). Per 20. Januar 2015 wurde er aus seiner Pflicht entlassen und durch Fürsprecher Philipp Kunz ersetzt (pag. 16-02-0144 ff.).

3.1 Rechtsanwalt DDDD. macht ein Honorar von CHF 50‘000 für 200 Stunden à CHF 250 geltend. Im Aufwand sind diverse Positionen enthalten, welche Beschwerdeverfahren betreffen, über deren Entschädigung dort zu entscheiden war. Besprechungen und Mailverkehr mit Medienvertretern werden nicht entschädigt. Aufwand im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung wird, da von Rechtsanwalt DDDD. selbst verursacht, nicht entschädigt. In Berücksichtigung all dessen werden die honorarberechtigten Stunden auf 190 gekürzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 230 (siehe oben). Die Auslagen im Umfang von CHF 1‘130 sind angemessen und werden akzeptiert. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 48‘416.40 (inkl. MWST).

3.2 Fürsprecher Kunz beziffert seinen Honoraranspruch plus Auslagen plus Mehrwertsteuer mit CHF 71‘986, basierend auf 214.5 Stunden Arbeitszeit à CHF 230, 44.4 Stunden Reisezeit à CHF 200 und 58.5 Praktikantenstunden à CHF 100 sowie Auslagen von CHF 11‘468.70. Dabei sind die geltend gemachten Kosten für Fotokopien auf angemessene CHF 721.60 zu halbieren (vgl. vorne E. XII. 2). Die übrigen Positionen sind angemessen und werden akzeptiert. Nach entsprechender Korrektur der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von CHF 71‘206.70.

4. Rechtsanwalt Andreas Damke wurde von der Bundesanwaltschaft mit mündlicher Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3 bestellt (pag. 16-03-0002).

Rechtsanwalt Damke macht mittels Kostennote eine Entschädigung von CHF 130‘342.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 612.08 Stunden eigene Arbeitszeit zu einem Ansatz von CHF 230, 31 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200 (korrekt gerechnet mit 87% des vollen Ansatzes von CHF 230) sowie 16.52 Praktikantenstunden zu einem Ansatz von CHF 100 aus. Dafür macht er total CHF 113‘288.80 geltend. Hinzu rechnet er „MWST-pflichtige“ Auslagen von CHF 3‘120.70, die Mehrwertsteuer auf alledem (CHF 9‘312.75) sowie „Auslagen ohne MWST“ von CHF 4‘620 (Dolmetscher und Hotelkosten). Die nicht geltend gemachten Essensspesen werden mit CHF 247.50 für 9 Mahlzeiten vergütet. Die Dossierführungspauschale von CHF 200 wird gestrichen, da alle Kanzleikosten im Honorar inbegriffen sind. Damit reduziert sich die Mehrwertsteuer auf den als MWST-pflichtig aufgeführten Positionen auf CHF 9‘296.75. Ob die als „Auslagen ohne MWST“ geltend gemachten Auslagen wirklich mehrwertsteuerfrei sind, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Entschädigung wird gesamthaft auf CHF 130‘373.75 (inkl. MWST) festgesetzt.

5. Rechtsanwalt Daniel Schütz wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 10. August 2015 rückwirkend ab dem 17. Juli 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 4 bestellt (pag. 16-06-0013).

Rechtsanwalt Schütz macht mittels Kostennote eine Entschädigung von CHF 72‘576.20 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 281 Stunden 10 Minuten Arbeitszeit zu einem Ansatz von CHF 230 und 18.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 200 aus und macht dafür ein Honorar von CHF 64‘113.35 geltend. Hinzu rechnet er Auslagen von CHF 3‘078.50 und die Mehrwertsteuer auf alledem (CHF 5‘375.35). Beim Honorar sind 5 Stunden für die Redaktion der Kostennote und Nachbereitung, total CHF 1‘150, wegzustreichen, da es sich beim ersteren um Kanzleikosten handelt und die Nachbereitung bei einem Freispruch nicht ins Gewicht fällt. Es resultiert ein Honorar von CHF 62‘963.35. Bei den Auslagen sind die Essensspesen auf CHF 247.50 (9 Mahlzeiten) und die Übernachtungskosten auf CHF 845 (5 Übernachtungen) zu normieren. Damit reduziert sich die Mehrwertsteuer auf CHF 5‘263. Die Entschädigung wird gesamthaft auf CHF 71‘050.35 (inkl. MWST) festgesetzt.

6. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die vorliegend erfolgte teilweise Einstellung des Verfahrens und der teilweise Freispruch beim Beschuldigten 2 rechtfertigen keine reduzierte Kostenüberbindung. Für den eingestellten Verfahrensteil bzw. die Anklagepunkte, die zu den Freisprüchen führten, fiel kein nennenswerter Mehraufwand der Verteidigung an. Bei Eintreten der genannten Bedingung hat demnach der Beschuldigte 1 den Betrag von CHF 172‘242.80, der Beschuldigte 2 den Betrag von CHF 119‘623.10 und der Beschuldigte 3 den Betrag von CHF 130‘373.75 dem Bund zurückzuzahlen. Den Beschuldigten 4 trifft wegen des Freispruchs keine Rückerstattungspflicht.

XIII. Entschädigung an den Beschuldigten 4

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte 4 macht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens in der Höhe von CHF 2‘836.80 geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus 9 Fahrten mit dem Auto von W. nach Bern und zurück (2‘214 km) und 2 Fahrten von X. nach Bellinzona und zurück zur Hauptverhandlung und Urteilsverkündung (768 km) à 70 Rappen pro Kilometer. Zudem fordert er unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO eine angemessene Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse, welche er dadurch erleide, dass ihm infolge Medienpräsenz die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Imam, was sich aufgrund seiner Ausbildung anbieten würde, verunmöglicht werde. Drittens fordert er unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, was er mit äusserst grosser Medienpräsenz als „Hassprediger“ und damit verbundener besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse begründet. Als einziger Beschuldigter, der sich auf freiem Fuss befinde, sei er zum Opfer der Medien geworden, insbesondere durch schlecht retouchierte Fotos. Der Freispruch beseitige dieses Stigma nicht. Am 15. Dezember 2015 sei er zudem von der Polizei aufgefordert worden, seine Wohnung sofort zu verlassen, wobei diesem Vorkommnis offenbar ein Entscheid „von oben“, wahrscheinlich von Seiten des Regierungsrates des Kantons Nidwalden, zugrunde gelegen habe. So habe er seine Wohnung verloren. Er lebe nun zeitweise bei seiner Schwägerin in X., bei seiner Ehefrau in ZZ. oder bei Freunden. Eine Rehabilitierung werde – wenn sie überhaupt möglich sei – wohl Jahre dauern.

3. Nach Art. 10 BStKR erhält der freigesprochene Beschuldigte die gleichen Spesenansätze wie der amtliche Verteidiger. Das sind das Halbtaxbillet erster Klasse und die Hauptmahlzeiten zu den Ansätzen gemäss VBPV (Art. 13 BStKR). Für die 9 Fahrten nach Bern und die zwei Fahrten nach Bellinzona sind somit an den Beschuldigten 4 CHF 872 zu vergüten; zudem für 8 Hauptmahlzeiten CHF 220, macht insgesamt CHF 1‘092.

4. Der Beschuldigte 4 ist im Besitz eines Ausweises F als vorläufig aufgenommener Ausländer (TPF pag. 53-930-042). Eine kantonale Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 85 Abs. 6 AuG besitzt er nicht. Somit darf er auch nicht gegen Entgelt als Imam oder sonstwie berufstätig sein. Er erhält Nothilfe. Demnach besteht kein Anlass, bei ihm von einer wirtschaftlichen Einbusse zufolge Beteiligung am Strafverfahren zu sprechen. Eine Entschädigung unter diesem Titel ist nicht zuzusprechen.

5. Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer „besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse“ gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Auflage, Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei Brehm, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (Brehm, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a).

Wenn die Öffentlichkeit auf öffentlich gehaltene Predigten ablehnend reagiert, hat sich das der Prediger selbst zuzuschreiben. Eine hinzutretende Stigmatisierung durch das Strafverfahren und eine dadurch kausal verursachte schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten 4 ist zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Sollten die Behörden des Kantons Nidwalden auf das laufende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 4 trotz Unschuldsvermutung mit einer faktischen oder rechtlichen Wegweisung reagiert haben, ist dies keine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens und somit kein Grund für eine Genugtuung durch die Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2014 vom 18. April 2016, E. 1.5). Dem Beschuldigten 4 ist demnach keine Genugtuung zuzusprechen.

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen

1.1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB);

1.2 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG);

1.3 wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG und Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

3. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
und 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO).

4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'861.70 auferlegt.

5. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2015.45 mit CHF 172'242.80 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

II. B.

1. Das Verfahren gegen B. wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) wird in Bezug auf die in der Türkei begangene Handlung eingestellt.

2. B. wird wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) in Bezug auf die übrigen Anklagepunkte freigesprochen.

3. B. wird schuldig gesprochen

3.1 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB);

3.2 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG);

3.3 wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG und Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).

4. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

5. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
und 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO).

6. Der bedingte Strafvollzug der durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 14. Juni 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit: 2 Jahre) wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Aktennummer B-1/2011/1564) wird nicht widerrufen.

7. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'984.95 auferlegt.

8. Fürsprecher Philipp Kunz wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2015.45 mit CHF 71'206.70 (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt DDDD. für seine amtliche Verteidigung mit CHF 48'416.40 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

B. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

III. C.

1. C. wird schuldig gesprochen

1.1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB);

1.2 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
AuG).

2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 711 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

3. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
und 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO).

4. C. werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'861.70 auferlegt.

5. Rechtsanwalt Andreas Damke wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2015.45 mit CHF 130'373.75 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

C. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

IV. D.

1. D. wird vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 16'620.60 trägt die Eidgenossenschaft.

3. Rechtsanwalt Daniel Schütz wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2015.45 mit CHF 71'050.35 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

4. D. erhält von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von CHF 1'092.–. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet.

V.

EEEE. wird für seine Tätigkeit als Übersetzer für die amtlichen Verteidiger im Verfahren SK.2015.45 mit CHF 3'459.– entschädigt.

VI.

1. Nach Löschung der Daten werden an die Berechtigten zurückgegeben die Asservate Nummer:

- (…)

2. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an das Staatssekretariat für Migration (SEM) ausgehändigt die Asservate Nummer:

- (…)

3. Es wird eingezogen das Asservat Nummer (…)

4. Die bei B. beschlagnahmten CHF 1'000.– werden eingezogen (Art. 72 StGB).

5. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände (Anhang 2 zur Anklageschrift) werden den Berechtigten zurückgegeben.

VII.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an (per Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A.

- Herrn Fürsprecher Philipp Kunz, Verteidiger von B.

- Herrn Rechtsanwalt Andreas Damke, Verteidiger von C.

- Herrn Rechtsanwalt Daniel Schütz, Verteidiger von D.

Zur Kenntnis (per Einschreiben):

- Generalsekretariat EJPD

- Amt für Migration und Integration

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2015.45
Datum : 18. März 2016
Publiziert : 22. September 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a


Gesetzesregister
ANAG: 23
AuG: 5 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
85 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG257 sinngemäss anwendbar.
3    Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim SEM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.
4    Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.258
6    ...259
7    Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
c  die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG262 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
7bis    Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.263
7ter    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.264
8    Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB265 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.266
115 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.438
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.439
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.440
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.441
116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...444
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:445
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
8 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
28 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
135 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
260bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
dbis  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
gbis  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).325
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.326
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,400 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.401
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.402
StPO: 6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
12 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
24 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
26 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
33 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
134 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
231 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
308 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
418 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
424 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
VBPV: 46
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
WG: 4 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
5 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
33
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
101-IV-177 • 103-IV-76 • 114-IV-98 • 116-IV-300 • 125-II-569 • 125-IV-185 • 125-IV-206 • 126-III-161 • 127-IV-203 • 128-II-355 • 129-IV-271 • 130-IV-143 • 130-IV-77 • 131-II-235 • 132-IV-132 • 132-IV-89 • 133-IV-235 • 133-IV-58 • 134-IV-17 • 134-IV-97 • 136-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
1A.174/2002 • 1A.194/2002 • 1A.50/2005 • 6B_1048/2010 • 6B_1061/2014 • 6B_218/2010 • 6B_240/2013 • 6B_297/2009 • 6B_405/2011 • 6B_406/2011 • 6B_482/2010 • 6B_579/2008 • 6B_650/2007 • 6B_85/2007 • 6B_865/2009 • 6S.311/2004 • 6S.49/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • kriminelle organisation • irak • syrien • weiler • tag • freiheitsstrafe • geld • reis • frage • wille • geldstrafe • italienisch • wissen • vorverfahren • anklageschrift • amtliche verteidigung • ausreise • verfahrenskosten • monat
... Alle anzeigen
BVGer
B-1/2011
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 20 • TPF 2008 80
Entscheide BstGer
SK.2015.45 • SK.2013.39 • SK.2013.40 • SK.2007.4 • SN.2011.16 • SK.2012.21 • SK.2010.28
AS
AS 2012/1
BBl
1985/II/1009 • 1993/III/277 • 2002/3706 • 2014/8925