125 II 569
58. Arrêt de la Ie Cour de droit public du 2 décembre 1999 dans la cause Marcello Ghiringhelli contre Office fédéral de la police (recours de droit administratif)
Regeste (de):
Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).
Regeste (fr):
Art. 3

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 2 |
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1 | Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. |
2 | Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. |
3 | Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 2 |
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1 | Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. |
2 | Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. |
3 | Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 2 |
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1 | Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. |
2 | Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. |
3 | Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
|
1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
|
1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
Regesto (it):
Art. 3 CEEstr; art. 1 e

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
|
a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
|
1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
Sachverhalt ab Seite 571
BGE 125 II 569 S. 571
Par note verbale du 9 mars 1999, l'Ambassade d'Italie à Berne a demandé l'extradition de Marcello Ghiringhelli, ressortissant italien placé en détention extraditionnelle à La Chaux-de-Fonds. La demande, fondée sur l'art. 16 de la Convention européenne d'extradition, conclue à Paris le 13 décembre 1957, entrée en vigueur le 4 novembre 1963 pour l'Italie et le 20 mars 1967 pour la Suisse (CEExtr.; RS 0.353.1), était présentée pour l'exécution d'une peine de réclusion à vie et d'une amende de 4'000'000 LIT, prononcées contre Ghiringhelli selon les jugements rendus le 3 juillet 1985 par la Cour d'assises d'appel de Turin, le 28 novembre 1985 par la Cour d'assises d'appel de Milan et le 3 juin 1986 par la Cour d'assises de Naples. A la demande étaient joints un ordre d'exécution des peines, daté du 5 février 1999, un exposé des faits, ainsi qu'une copie des jugements de condamnation et des dispositions pénales visées. Ghiringhelli a été reconnu coupable d'actes tendant à la subversion de l'Etat, ainsi que d'homicides, de délits patrimoniaux et administratifs, tous liés à sa participation aux activités de l'organisation communément désignée sous le nom des Brigades rouges.
Le 10 août 1999, l'Office fédéral de la police (ci-après: l'Office fédéral) a accordé l'extradition de Ghiringhelli à la République italienne. Saisi d'un recours de droit administratif formé par Ghiringhelli contre cette décision, le Tribunal fédéral a accordé l'extradition pour tous les délits visés dans la demande du 9 mars 1999.
Erwägungen
Extraits des considérants:
5. Dans un deuxième moyen tiré de la double incrimination, le recourant soutient que cette condition ne serait pas remplie pour ce qui concerne les délits réprimés par les art. 276ss

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 13 |
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1 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, |
a | dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat; |
b | dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder |
c | dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. |
2 | Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. |
3 | Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 241 Geldverfälschung |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 1 |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung - 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung - 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 276 4. Störung der militärischen Sicherheit. / Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten - 4. Störung der militärischen Sicherheit. Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 293 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen |
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1 | Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft. 1 |
2 | Die Gehilfenschaft ist strafbar. |
3 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat. 2 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots |
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1 | Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätig-keitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 2 (MStG) oder nach Artikel 16 aJStG 3 untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 b, nach Artikel 50 bMStG oder nach Artikel 16 aJStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 295 Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen - Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 300 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen - Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 301 Nachrichtendienst gegen fremde Staaten - Nachrichtendienst gegen fremde Staaten 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 313 Gebührenüberforderung - Gebührenüberforderung Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 125 II 569 S. 572
b) En application des dispositions régies par le Chapitre II du Titre Premier du Livre Deuxième du Code pénal italien, le recourant a été reconnu coupable de formation d'une bande armée (art. 306

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
|
1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
|
1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
BGE 125 II 569 S. 573
rouges; il ne s'est pas dissocié de cette organisation, ni ne s'est repenti d'y avoir pris part. Si, sous cet aspect particulier, les faits mis à la charge du recourant selon les jugements des 3 juillet et 28 novembre 1985, avaient été commis en Suisse dans un contexte et des circonstances semblables, ils auraient pu tomber sous le coup de l'art. 275ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Hochverrat - 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Hochverrat - 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft - Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft 1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Hochverrat - 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Hochverrat - 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung - 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung - 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
BGE 125 II 569 S. 574
turinoise des Brigades rouges, sa participation à la préparation et à l'exécution de l'attaque du péage de Brandizzo, ainsi qu'à la préparation et à l'exécution de l'attaque d'une banque de Turin. Quant au jugement du 28 novembre 1985, il retient à la charge du recourant, dans le cadre de ses activités de dirigeant de la colonne milanaise des Brigades rouges, sa participation à la tentative d'attaque contre la prison de San Vittore. Des explosifs avaient été introduits dans cet établissement pénitentiaire dont l'assaut, préparé comme un "acte de guerre", était destiné, outre à libérer des militants détenus, à provoquer un véritable bain de sang. L'opération, à l'égard de laquelle le recourant avait d'ailleurs émis certaines réserves, a en fin de compte échoué. Le recourant a aussi participé à la mise au point du projet d'attaque de la prison de Fossombrone. Le jugement de condamnation du 28 novembre 1985 retient également que le recourant a été trouvé en possession des armes ayant servi au meurtre de Manfredo Mazzanti et de Luigi Marangoni. Les art. 270

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
|
1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
|
1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
|
1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
|
1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
|
1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 302 Strafverfolgung |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein. 2 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung - Freiheitsberaubung und Entführung 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 185 Geiselnahme - Geiselnahme 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264 c-264 h) . 4 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 5 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264 c-264 h) . 4 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 5 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264 c-264 h) . 4 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 5 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264 c-264 h) . 4 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 5 |
BGE 125 II 569 S. 575
de Salerne aurait pu tomber sous le coup de l'art. 275ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260ter Kriminelle Organisation - Kriminelle Organisation 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 270 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen - Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht - Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 284 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. 1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung - Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
6. Il reste à examiner si la condition de la double incrimination est réalisée pour les autres chefs visés dans la demande et cela malgré le fait que le recourant ne critique pas la décision attaquée sous cet angle. En effet, contrairement à ce qui prévaut dans le domaine de l'entraide judiciaire, la condition de la double incrimination doit être remplie pour chacune des infractions faisant l'objet de la demande d'extradition (ATF 87 I 195 consid. 2 p. 200). a) Cette exigence est manifestement remplie pour les délits consistant à établir de fausses pièces d'identité, de faux permis de conduire et de circulation, de fausses plaques minéralogiques, au regard de l'art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 252 Fälschung von Ausweisen - Fälschung von Ausweisen Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz SVG Art. 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; |
b | ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; |
c | andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; |
d | vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; |
e | Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; |
f | falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; |
g | sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. |
2 | Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 3 finden in diesen Fällen keine Anwendung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 252 Fälschung von Ausweisen - Fälschung von Ausweisen Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 252 Fälschung von Ausweisen - Fälschung von Ausweisen Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 252 Fälschung von Ausweisen - Fälschung von Ausweisen Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei |
|
1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 252 Fälschung von Ausweisen - Fälschung von Ausweisen Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 61 2. Stationäre therapeutische Massnahmen. / Massnahmen für junge Erwachsene - Massnahmen für junge Erwachsene |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. |
3 | Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. |
4 | Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. |
5 | Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 61 2. Stationäre therapeutische Massnahmen. / Massnahmen für junge Erwachsene - Massnahmen für junge Erwachsene |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. |
3 | Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. |
4 | Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. |
5 | Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 139 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Diebstahl - Diebstahl 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 125 II 569 S. 576
qu'elles n'aient représenté un élément constitutif objectif d'une autre infraction (cf. par exemple l'arrêt D., précité, consid. 5b) ou une circonstance aggravante d'une autre infraction (cf. ATF 101 Ia 416 consid. 3d p. 423 et l'arrêt L. du 25 février 1991 consid. 5). La situation a changé depuis l'entrée en vigueur, le 1er janvier 1999, de la loi fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions, du 20 juin 1997 (LArm; RS 514.54). Cette loi a pour but de lutter contre l'utilisation abusive d'armes, d'accessoires d'armes et de munitions (art. 1 al. 1

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 1 Zweck und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. |
2 | Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: |
a | Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; |
b | Munition und Munitionsbestandteilen. |
3 | Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 1 Zweck und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. |
2 | Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: |
a | Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; |
b | Munition und Munitionsbestandteilen. |
3 | Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 1 Zweck und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. |
2 | Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: |
a | Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; |
b | Munition und Munitionsbestandteilen. |
3 | Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör |
|
1 | Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von: |
1 | Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, |
2 | Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind; |
a | Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen; |
b | zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile; |
c | folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: |
d | halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat; |
e | Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen; |
f | Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c. |
2 | Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: |
a | Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; |
b | Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke; |
c | Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e; |
d | Waffenzubehör. |
3 | Verboten ist das Schiessen mit: |
a | Seriefeuerwaffen; |
b | militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung. |
4 | Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen. |
5 | Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen. |
6 | Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen. |
7 | Die Zentralstelle (Art. 31 c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 4 Begriffe |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO 2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen. 2 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt. 3 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO 2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen |
|
1 | Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. |
2 | Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10 asinngemäss. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 16 |
|
1 | Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe. 2 |
2 | Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 27 Waffentragen |
|
1 | Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1. |
2 | Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn: |
a | für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht; |
b | sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; |
c | sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement. |
3 | Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons. |
4 | Keine Bewilligung brauchen: |
a | Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit; |
b | Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden; |
c | Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen; |
d | ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27 averfügt; |
e | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken. |
5 | Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 33 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
1 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18 aoder 18 bzu versehen, |
2 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18 aoder 18 bmarkiert worden sind, |
3 | Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; |
c | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
d | die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; |
e | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); |
f | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: |
g | Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18 aoder 18 bmarkierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 33 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
1 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18 aoder 18 bzu versehen, |
2 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18 aoder 18 bmarkiert worden sind, |
3 | Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; |
c | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
d | die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; |
e | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); |
f | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: |
g | Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18 aoder 18 bmarkierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 36 1. Geldstrafe. / Ersatzfreiheitsstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe |
|
1 | Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
2 | Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. |
35 | … 1 |

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen |
|
1 | Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
2 | Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. 1 |
3 | Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen. |
4 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten. |
5 | Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. |
6 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. |
7 | Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. |

SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 33 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
1 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18 aoder 18 bzu versehen, |
2 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18 aoder 18 bmarkiert worden sind, |
3 | Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; |
c | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
d | die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; |
e | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); |
f | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: |
g | Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18 aoder 18 bmarkierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) WG Art. 33 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
1 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18 aoder 18 bzu versehen, |
2 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18 aoder 18 bmarkiert worden sind, |
3 | Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; |
c | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
d | die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; |
e | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); |
f | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: |
g | Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18 aoder 18 bmarkierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 275ter 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. / Rechtswidrige Vereinigung - Rechtswidrige Vereinigung Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266 bis, 271-274, 275 und 275 bismit Strafe bedroht sind, |
BGE 125 II 569 S. 577
par l'art. 260bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264 c-264 h) . 4 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 5 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 260bis Strafbare Vorbereitungshandlungen |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: |
a | Vorsätzliche Tötung (Art. 111); |
b | Mord (Art. 112); |
c | Schwere Körperverletzung (Art. 122); |
d | Raub (Art. 140); |
e | Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); |
f | Geiselnahme (Art. 185); |
g | Brandstiftung (Art. 221); |
h | Völkermord (Art. 264); |
i | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a); |
j | Kriegsverbrechen (Art. 264 c-264 h) . 4 |
2 | Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. |
3 | Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 5 |
9. Le recourant ne s'est pas prévalu de l'art. 3

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |

SR 351.1 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55 Zuständigkeit |
|
1 | Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. 1 |
2 | Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. 2 Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
3 | Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar. 3 |

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |

SR 351.1 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 3 Art der Tat |
|
1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. |
2 | Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt: |
a | bei Völkermord; |
b | bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit; |
c | bei einem Kriegsverbrechen; oder |
d | wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme. 1 |
3 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden: |
a | einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; |
b | einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 2 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist. 3 |

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. |
2 | Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. |
3 | Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. |
4 | Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. |
BGE 125 II 569 S. 578
examine librement le caractère politique de l'infraction, notamment pour déterminer si les circonstances de l'infraction peuvent être considérées comme établies (ATF 108 Ib 408 consid. 7b p. 410; ATF 106 Ib 297 consid. 4 et 4a in initio p. 302). Selon la jurisprudence, constitue un délit politique absolu celui qui est dirigé exclusivement contre l'organisation sociale et politique de l'Etat (ATF ATF 115 Ib 68 consid. 5a p. 85; ATF 113 Ib 175 consid. 6a p. 179; ATF 109 Ib 64 consid. 6a p. 71), ce but devant en outre faire partie des éléments constitutifs de l'infraction (ATF 110 Ib 280 consid. 6c p. 285; ATF 109 Ib 64 consid. 6a p. 71). Sont typiquement considérés comme des délits politiques absolus les mesures visant au renversement de l'Etat, telles que la sédition, le coup d'Etat et la haute trahison (cf. CLAUDE ROUILLER, L'évolution du concept de délit politique en droit de l'entraide internationale en matière pénale, RPS 104/1986 p. 24ss, 27). Constitue un délit politique relatif l'infraction de droit commun qui revêt néanmoins un caractère politique prépondérant, compte tenu de la nature des circonstances, des mobiles et des buts qui ont déterminé l'auteur à agir (ATF 101 Ia 60 consid. 5b p. 64/65, 416 consid. 6b p. 425/426; ATF 95 I 462 consid. 7 p. 469/470, et les arrêts cités). Le délit politique relatif, inspiré par la passion politique, doit toujours avoir été commis dans le cadre d'une lutte pour ou contre le pouvoir et se situer en rapport de connexité étroit et direct, clair et net, avec l'objet de cette lutte (ATF 115 Ib 68 consid. 5b p. 85; ATF 113 Ib 175 consid. 6b p. 179/180; ATF 110 Ib 82 consid. 4b/aa p. 85, et les arrêts cités). Il faut en outre que le mal causé soit proportionné à l'objectif politique poursuivi et que les intérêts en cause soient suffisamment importants, sinon pour justifier, du moins pour excuser, dans une certaine mesure, le délit (ATF 110 Ib 280 consid. 6d p. 285; ATF 109 Ib 64 consid. 6a p. 71; ATF 108 Ib 408 consid. 7b p. 410). Par fait connexe à une infraction politique, on entend l'acte punissable selon le droit commun, mais qui bénéficie aussi d'une certaine immunité parce qu'il a été accompli parallèlement à un délit politique, généralement pour préparer, faciliter, assurer ou masquer la commission de celui-ci, voire en procurer ultérieurement l'immunité (ATF 113 Ib 175 consid. 6b p. 180 et ATF 78 I 39 consid. 5 p. 50; cf. en outre les références jurisprudentielles et doctrinales citées par Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Berne, 1999, no380-393). c) La CERT n'est pas un traité d'extradition fondant une obligation d'extrader à la charge de l'Etat requis; elle constitue seulement un instrument destiné à faciliter l'extradition demandée en application
BGE 125 II 569 S. 579
d'un autre traité (ILSE LACOSTE, Die Europäische Terrorismus-Konvention, thèse Zurich, 1982, p. 69/70; TORSTEN STEIN, Die Europäische Konvention zur Bekämpfung des Terrorismus, ZaöRV 1977 p. 668ss, 669; Message du 24 mars 1982, FF 1982 II 1ss, 7). A teneur de l'art. 1er

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 2 |
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1 | Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. |
2 | Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. |
3 | Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 2 |
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1 | Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. |
2 | Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. |
3 | Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 2 |
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1 | Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. |
2 | Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. |
3 | Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
|
a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 1 - Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen: |
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a | eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 1 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; |
b | eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 2 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; |
c | eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht; |
d | eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt; |
e | eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder --paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden; |
f | der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht. |
BGE 125 II 569 S. 580
pour des motifs légitimes - par exemple pour renverser un régime tyrannique et établir la démocratie - seuls les Etats membres du Conseil de l'Europe sont admis à la ratification de la CERT (art. 11 al. 1

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 11 |
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1 | Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
2 | Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. |
3 | Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations--, Annahme-- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. |

IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 5 - Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. |
IR 0.353.3 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus - Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 EÜBT Art. 5 - Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. |