Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6465/2013

Urteil vom 18. Mai 2015

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler,
Besetzung
Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für
Marketingleiter mit eidg. Diplom,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Marketingleiter 2012.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer) absolvierte im Spätsommer 2011 die aus schriftlichen und mündlichen Teilen bestehende höhere Fachprüfung für Marketingleiter mit eidgenössischem Diplom (Prüfung). Weil er Umfang und Inhalt der schriftlichen Fallstudie "Unternehmensrechnung" beanstandete, veranlasste die Prüfungskommission "Höhere Fachprüfung für Marketingleiter mit eidgenössischem Diplom" (Prüfungskommission, Erstinstanz) diesbezüglich eine externe Qualitätskontrolle. Sie ergab, wie die Erstinstanz in einem Brief an den Beschwerdeführer vom 13. September 2011 darlegte, dass der Umfang der Prüfung zu gross gewesen war und ein Teil der Prüfungsaufgaben nicht der Wegleitung entsprochen hatte. Deshalb wurden die betreffenden Aufgaben von der Bewertung ausgenommen, und die Maximalpunktzahl für die Fallstudie "Unternehmensrechnung" wurde von 100 auf 60 herabgesetzt.

B.
Am 12. Oktober 2011 verfügte die Prüfungskommission, der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden. Hiergegen gelangte dieser mit Eingabe vom 9. November 2011 an das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; Vorinstanz), welches in seinem Urteilsdispositiv vom 14. Juni 2012 Folgendes bestimmte:

"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Prüfungskommission vom 12. Oktober 2011 wird aufgehoben.

2. Die Prüfungskommission wird angewiesen:

a) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung des Prüfungsteils "Unternehmensrechnung" zu geben;

b) dem Beschwerdeführer umgehend die Anmeldeunterlagen für die Prüfung "Unternehmensrechnung" vom 16. August 2012 zuzustellen;

c) auf Grund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des Prüfungsteils "Unternehmensrechnung" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer hat sich bis Ende Juni für die Nachprüfung anzumelden.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss im Betrag von CHF 860.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten."

C.
Am 16. August 2012 wiederholte der Beschwerdeführer den Prüfungsteil "Unternehmensrechnung". Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 orientierte ihn die Erstinstanz, dass die von ihm erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Prüfung nicht ausreichten.

D.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2012 und Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2012 wiederum bei der Vorinstanz an. Dabei rügte er Fehlbeurteilungen im Fach "Unternehmensrechnung" und beantragte eine Neubewertung der Prüfung.

Der zuständige Examinator kam in seiner (letzten) Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. Juni 2013 zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne bei der Aufgabe 1a des Fachs "Unternehmensrechnung" die volle Punktzahl erteilt werden, da der Kerngehalt seiner Antwort, trotz Unschärfe, richtig sei. Dadurch würde sich die Gesamtpunktzahl um 0.5 Punkte erhöhen, was aber weiterhin nicht für eine höhere Note im Fach "Unternehmensrechnung" ausreiche.

In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte die Prüfungskommission gegenüber der Vorinstanz, am ursprünglichen Prüfungsergebnis sei in allen Punkten festzuhalten.

E.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung ab. Sie befand, der Beschwerdeführer habe im Prüfungsteil "Unternehmensrechnung" zu Recht die Note 4 erhalten.

F.
Den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Oktober 2013 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2013 sowie Ergänzungen vom 20. und 25. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides und die Erteilung des Diploms. Einerseits verweist er auf die Stellungnahme des Examinators im Fach "Unternehmensrechnung" gegenüber der Vorinstanz, wonach bei Aufgabe 1a die volle Punktzahl erteilt werden könnte, da der Kerngehalt der Antwort trotz Unschärfe richtig sei. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Aufgabe 1b des Prüfungsteils "Unternehmensrechnung" weitgehend aus einem Lehrmittel abgeschrieben worden sei. Ferner sieht er bei dieser Aufgabe Interpretationsspielraum, welcher eine Höherbewertung erlauben würde.

Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, während die Erstinstanz keine Stellungnahme eingereicht hat.

In seiner Replik vom 21. Januar 2014 macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni 2012 zur gebührenfreien Wiederholung des Prüfungsteils "Unternehmensrechnung" sei ihm nicht fristgemäss mitgeteilt worden.

G.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] und Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.2 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlussergebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundeliegenden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung namentlich dann, wenn es um das Nichtbestehen geht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteile des BVGer B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 und
B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2 m.H.).

Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung "Höhere Fachprüfung für Marketingleiterinnen und Marketingleiter" vom 10. Oktober 2008 (Prüfungsordnung) ist die Prüfung bestanden, wenn a) in der Gesamtnote mindestens eine 4.0 erreicht und in keinem Prüfungsteil die Note 3.0 unterschritten wird sowie b) nicht mehr als zwei Prüfungsnoten unter 4.0 liegen. Nach der Grenzfallregelung der Prüfungskommission für die Jahre 2011 und 2012 galt die Prüfung als bestanden, wenn ein Gesamtschnitt von mindestens 4.0 erzielt wurde, maximal drei Noten unter 4.0 lagen, wovon eine mindestens eine 3.5 sein musste und wenn keine Note weniger als 3.0 betrug; möglich war eine Anhebung um höchstens eine halbe Note.

Der Beschwerdeführer hat die Bedingungen für das Bestehen gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung mit seiner Gesamtnote (Schlussnote) von 3.9 und drei Fächern unter 4.0 (zweimal 3.5, einmal 3.0) nicht erfüllt. Sinngemäss verlangt er eine Bewertung des Fachs "Unternehmensrechnung" mit der Note 4.5 (statt 4.0 gemäss Prüfung 2012). Würde dies gutgeheissen, hätte er die Prüfung nach der Grenzfallregelung bestanden. Deshalb verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und ist damit beschwerdeberechtigt.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sach-urteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG) liegen ebenfalls vor.

1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b m.H.), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3 und VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4 und 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.

3.2 Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von der Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Rechtsmittelbehörden überprüfen die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen daher nur mit Zurückhaltung (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.).

3.3 Die beschriebene Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.; Urteile des BVGer B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1, B-1253/2013 vom 12. September 2013 E. 3, B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).

4.
Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei erst im Juni 2012 orientiert worden, dass er das Fach "Unternehmensrechnung" am 16. August 2012 wiederholen könne. Für die Vorbereitung seien ihm, bei einer Berufstätigkeit von 100 %, gerade zwei Monate geblieben. Die Prüfungsordnung bestimme aber, dass dem Bewerber der Entscheid über die Zulassung zur (Wiederholungs-) Prüfung mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt werde.

4.1.1 Diesbezüglich muss vorab untersucht werden, ob der Beschwerdeführer seine Rüge nicht schon früher hätte erheben müssen, zumal er die Wiederholungsprüfung am 16. August 2012 tatsächlich absolvierte und dabei seine Note im Fach "Unternehmensrechnung" von 3.5 auf 4.0 verbesserte.

4.1.2 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210) ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2 und Urteil des BGer 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5, je m.H.). Insbesondere widerspricht es dem Prinzip von Treu und Glauben, Verfahrensmängel im Prüfungsablauf erst nach negativem Prüfungsbescheid, im Rechtsmittelverfahren, zu rügen, obwohl es zumutbar gewesen wäre, sie sofort geltend zu machen (Urteile des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.5.1 und B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.6, je m.H.).

4.1.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer frühestens im Rechtsmittelverfahren, nämlich in einer Eingabe an das SBFI vom 3. Mai 2013, rügte, er sei "extrem kurzfristig", d.h. weniger als zwei Monate vor der Prüfung, eingeladen worden, diese erneut zu schreiben. Von der Möglichkeit, die Prüfung im Fach "Unternehmensrechnung" zu wiederholen, hatte er durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juni 2012 erfahren. Am 16. August 2012 repetierte er diese Teilprüfung und bestand sie mit der Note 4.0. Wenn er der Auffassung gewesen sein sollte, die Zeit für die entsprechende Prüfungsvorbereitung sei eigentlich zu knapp, hätte er das der Prüfungskommission nach Erhalt des Beschwerdeentscheides vom 14. Juni 2012 ohne Verzug kundtun können und müssen. Er hätte auch damals schon einen Blick in die Prüfungsordnung werfen können. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, den behaupteten Verfahrensfehler frühzeitig geltend zu machen.

4.1.4 Mithin kann auf die Rüge betreffend Vorbereitungszeit für die Wiederholung der Prüfung "Unternehmensrechnung" nicht eingegangen werden, denn nach der oben dargestellten Praxis widerspricht es Treu und Glauben, sie erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens zu erheben. Materiellrechtlich dürfte sich im Übrigen die Frage stellen, ob für die Wiederholung einer (einzelnen) Teilprüfung gleich früh eingeladen werden muss wie für eine Gesamtprüfung. Unter den gegebenen Umständen braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet zu werden.

4.2 Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Meinung des von ihm für eine fachliche Beurteilung beigezogenen langjährigen Dozenten, welcher im Verfahren vor dem SBFI habe anonym bleiben wollen, nicht berücksichtigt.

4.2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2013 legte das SBFI dar, die Meinung vom Beschwerdeführer beigezogener Fachleute sei erstens nicht belegt, und zweitens handle es sich dabei um persönliche Stellungnahmen von Privaten ausserhalb des Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens. Als solche verfügten die betreffenden Fachpersonen nicht über den Anforderungs- und Bewertungsmassstab, den die Experten in der fraglichen Prüfung angelegt hätten. Ein losgelöst von diesen Kriterien abgegebenes Urteil könne für die Bewertung der Leistung nicht massgebend sein.

4.2.2 Zwar hat der Beschwerdeführer Namen und Funktion des seiner Aussage zufolge von ihm konsultierten Fachmannes nunmehr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht genannt. Ein (unterzeichnetes) Gutachten dieses Dozenten liegt aber nicht vor. In seinen Eingaben an die
Vorinstanz vom 23. Februar 2013 und vom 3. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer festgehalten, er habe die Antworten des Prüfungsexperten zu Handen der Vorinstanz mit einem Team von Fachpersonen begutachtet. Deren Namen hatte er jedoch nicht angegeben. Ausserdem hat er anfangs von mehreren, später nur noch von einem Experten gesprochen. Vor diesem Hintergrund drängen sich Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers auf.

4.2.3 Was die Nichtberücksichtigung angeblicher Expertenmeinungen betrifft, hat es der Beschwerdeführer jedenfalls unterlassen, seine Rüge genügend zu substantiieren, weswegen auf sie nicht eingegangen werden kann.

4.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, weder die Erst- noch die
Vorinstanz sei auf seine Rüge eingegangen, dass diejenigen Kandidaten, welche allenfalls mit dem Fachbuch "Das Rechnungswesen als Führungsinstrument" von Jürg Leimgruber und Urs Prochinig ausgebildet worden seien, einen klaren Vorteil gehabt hätten, weil die letzten vier von insgesamt sechs Aussagen in Prüfungsaufgabe 1b aus diesem Fachbuch abgeschrieben worden seien und die Prüfungskommission keine Lehrmittelempfehlung abgegeben habe. Somit stelle sich grundsätzlich die Frage der Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten.

4.3.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach dem durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleisteten und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis nehmen, prüfen und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. In der Begründung muss sie zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sie ihren Entscheid stützt. Freilich muss sich die Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.).

4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist - ebenfalls im Sinn einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa und 126 V 130 E. 2b je m.H.; vgl. Urteil des BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 2.3 f. m.H.).

4.3.3 In der Begründung des angefochtenen Entscheides vom 16. Oktober 2013 finden sich keine Erwägungen zur Frage, ob die Kandidaten wegen der Verwendung von Passagen aus einem Fachbuch als Prüfungsaufgaben ungleich behandelt wurden. Läge effektiv eine solche Ungleichbehandlung vor, müsste eventuell eine mindestens teilweise Wiederholung der Prüfung ins Auge gefasst werden. Angesichts dessen könnte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Gleichbehandlungsthematik durchaus entscheidrelevant sein. Die Vorinstanz hätte sich deshalb in der Begründung ihres Entscheides wenigstens kurz dazu äussern müssen. Insofern lässt sich eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör feststellen.

4.3.4 Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, in Kenntnis der Vorakten einlässlich zum angefochtenen Entscheid äussern. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf und einer Verzögerung des Verfahrens gleich, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Von einer Rückweisung derselben an die
Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Rüge der Ungleichbehandlung ist somit entsprechend der oben dargestellten Praxis abzusehen.

4.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das Bestehen der Prüfung sei ihm zugesichert worden.

4.4.1 Er bringt vor, der Präsident der Prüfungskommission habe ihm am 13. September 2011 geschrieben, er dürfe davon ausgehen, dass er die Fallstudie "Unternehmensrechnung" bestehen werde, wenn er das Fach gemäss Wegleitung beherrsche. In der Nachprüfung vom August 2012 habe er dann eine genügende Note erzielt und damit bewiesen, dass er das Fach gemäss Wegleitung beherrsche. Trotz der Zusicherung, dass man die Prüfung beim Beherrschen des Faches bestehe, sei ihm das Bestehen verwehrt worden.

4.4.2 Im erwähnten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. September 2011 hielt die Prüfungskommission namentlich Folgendes fest:

"Im Anschluss an die schriftliche Marketingleiterprüfung in Basel haben wir Sie darüber informiert, dass die Prüfungskommission Ihre kritischen Bemerkungen zum Umfang und Inhalt der Fallstudie 'Unternehmensrechnung' sehr ernst nimmt. Dies hat uns veranlasst, die Fallstudie einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen.

Diese Prüfung ist erfolgt, und wir haben nun von unabhängiger Stelle die Bestätigung dafür, dass Ihre Kritik berechtigt war. Der Umfang der Prüfung war zu gross, und ein Teil der Prüfungsaufgaben entspricht nicht den Vorgaben der Wegleitung. [...]

[...]

Bei der Korrektur werden die nicht wegleitungskonformen Aufgaben nicht bewertet, und es wird bei der Bewertung dem Zeitaspekt angemessen und grosszügig Rechnung getragen. Konkret bedeutet dies, dass die maximal erreichbare Punktzahl für diese Fallstudie auf der Basis von 60 statt den ursprünglich 100 Punkten angesetzt wird. [...]

[...]

Wir hoffen, Sie mit dieser Orientierung entlasten zu können. Sie dürfen nämlich davon ausgehen, dass Sie die Fallstudie 'Unternehmensrechnung' bestehen werden, wenn Sie das Fach gemäss Wegleitung beherrschen. Konzentrieren Sie sich deshalb jetzt voll und ganz auf die anstehenden mündlichen Prüfungen, zu denen wir Ihnen viel Erfolg wünschen."

4.4.3 Eine Zusicherung, wonach der Beschwerdeführer unter den genannten Voraussetzungen die (gesamte) Prüfung bestehen würde, lässt sich aus dem Brief der Erstinstanz nicht herauslesen. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.

5.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einerseits eine zu tiefe Benotung seiner Lösung zu Aufgabe 1b im Fach "Unternehmensrechnung", andererseits eine Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten durch die Verwendung von Fragestellungen aus einem Fachbuch bei ebendieser Aufgabe.

5.1 Was den Vorwurf der Ungleichbehandlung angeht, so lässt sich nicht eruieren, ob einzelne Prüfungskandidaten die betreffenden Fragen und Antworten aus dem Lehrbuch "Das Rechnungswesen als Führungsinstrument" von Jürg Leimgruber und Urs Prochinig schon kannten, als sie zum Examen antraten. Der Beschwerdeführer untermauert seine Rüge auch nicht mit entsprechenden Hinweisen. Abgesehen davon sind das Lehrmittel (Theorie und Aufgaben) sowie der zugehörige Lösungsband im Buchhandel und gewiss auch in Bibliotheken erhältlich. Alle Kandidaten hätten sie also konsultieren und sich Aufgaben und Lösungen daraus einprägen können. Aber selbst wenn jemand vor der Prüfung Zugriff auf das Lehrbuch und die Lösungen gehabt haben sollte, wäre nicht garantiert, dass er in der Prüfung davon profitieren konnte, zumal es nicht leichtfallen dürfte, sich alle einschlägigen Fragen und Antworten zu merken. Schliesslich mussten die Kandidaten ohnehin in der Lage sein, die Prüfungsaufgaben anhand des im Lehrgang "Marketingleiter" erworbenen Wissens korrekt zu lösen, unabhängig davon, ob ihnen die fraglichen Passagen des genannten Fachbuches geläufig waren oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer auf unstatthafte Weise anders behandelt worden sein sollte als andere Prüfungskandidaten.

5.2 Mit Blick auf die Benotung von Aufgabe 1 im Fach "Unternehmensrechnung" verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Erhöhung der Punktzahl um 1 ½.

5.2.1 Dabei bezieht er sich zum einen auf die Stellungnahme des verantwortlichen Prüfungsexperten vom 8. Juni 2013 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, worin dieser bei Aufgabe 1a die Anhebung der Punktzahl um ½ befürwortete, weil der Kerngehalt der Antwort, trotz Unschärfe, richtig sei, was für eine höhere Note aber nicht ausreiche. Zum andern verweist er auf E. 9 des Beschwerdeentscheides des BBT vom 14. Juni 2012, wo erwogen worden war, sofern der Beschwerdeführer in der Wiederholungsprüfung die Note 4.5 erziele, erreiche er damit die Gesamtnote 4.0, was in Anwendung der Grenzfallregelung das Bestehen der Prüfung zur Folge hätte. Da die Höherbewertung von Aufgabe 1a des Fachs "Unternehmensrechnung" weder im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 16. Oktober 2013 noch in den Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht überhaupt materiell thematisiert wurde, bleibt nur die Benotung von Aufgabe 1b dieses Fachs strittig.

5.2.2 Aufgabe 1b des Fachs "Unternehmensrechnung" war im Multiple-Choice- bzw. Wahlantwortverfahren zu lösen, d.h. pro Aussage war jeweils nur eine der Antwortoptionen "richtig" oder "falsch" korrekt. Bei der Aussage "Die Methode des internen Ertragssatzes und die Kapitalwertmethode führen immer zum selben Investitionsentscheid." lautete die korrekte Antwort gemäss Lösungsschlüssel der Erstinstanz "falsch". Der Beschwerdeführer kreuzte bei dieser Aussage indessen das Feld "richtig" an.

5.2.3 In seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 8. Juni 2013 legte der Examinator dar, die strittige Aussage der Aufgabe 1b sei falsch, da es nachgewiesenermassen Fälle gebe, bei welchen beide Berechnungsmethoden auf ein unterschiedliches Ergebnis kämen. In der Aufgabenstellung sei nicht aufgeführt, dass es sich dabei um die Beurteilung eines einzelnen Projektes handle. Man könne beim Lösen dieser Aufgabe somit nicht davon ausgehen, dass es sich lediglich um die Prüfung einer einzelnen Investition handle. Auch die Variante mit mehreren zu vergleichenden Projekten müsse in Betracht gezogen werden. Die beiden Methoden "Kapitalwert" bzw. "interner Ertragssatz" könnten beim Vergleich mehrerer Investitionsgüter durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen bzw. Investitionsentscheiden führen. Schon in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. März 2013 hatte der Examinator die selbe Meinung vertreten, wobei er als Nachweis eine Aufgabe mit Lösung aus dem oben erwähnten Lehrbuch "Das Rechnungswesen als Führungsinstrument" herangezogen hatte.

5.2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, neben der Alternative "falsch" sei auch die Alternative "richtig" vertretbar. Er beruft sich auf eine E-Mail-Korrespondenz vom 11./12. November 2013 zwischen Y._______, einem ihm offenbar persönlich bekannten Dozenten für Rechnungswesen, sowie Z._______, einem der beiden Verfasser des Lehrbuchs "Das Rechnungswesen als Führungsinstrument", aus dessen Aufgabe 44.17 die letzten vier von insgesamt sechs Aussagen in die hier zur Diskussion stehende Prüfungsaufgabe 1b übernommen worden waren. Am 11. November 2013 schrieb Y._______ Folgendes an Z._______ [Fettschrift gemäss Originaltext]:

"Im Fach Investitionsrechnung vertrete ich die Meinung, dass bezogen auf ein zu beurteilendes Projekt alle Methoden der dynamischen Verfahren zu demselben Entscheid führen.

[...]

In der Aufgabe 44.17 im Lehrbuch müssen die Aussagen angekreuzt werden, welche richtig sind.

Unter m) steht: 'Die Methode des internen Ertragssatzes und die Kapitalwertmethode führen immer zum selben Investitionsentscheid.'

Im Lösungsbuch wird der Buchstabe m) als nicht richtig aufgeführt, folglich ist Ihrer Ansicht nach diese Aussage falsch.

Bezogen auf zwei Projekte mit unterschiedlichen Cashflows und Kapitaleinsätzen würde ich die Aussage ebenfalls als falsch beurteilen.

Die Formulierung der zu beurteilenden Aussage lässt meiner Meinung nach jedoch offen, ob zwei unterschiedliche oder ein Projekt gemeint sind."

Z._______ antwortete am 12. November 2013 - laut Beschwerdeführer ohne Wissen um die eingereichte Beschwerde - wie folgt:

"Im vorliegenden Fall ist Ihre Argumentation natürlich richtig. Wir sind stillschweigend von einem Entscheid beim Vorliegen von Investitionsalternativen ausgegangen und nicht von einem Ja/Nein-Entscheid bei einem einzigen Investitionsobjekt.

Obwohl die Frage im Lehrbuch wegen des Wortes 'immer' genau genommen schon richtig gestellt und beantwortet ist (immer bedeutet ja, dass auch das Vorliegen mehrerer Investitionsalternativen in Betracht zu ziehen ist), finde ich die von Ihnen aufgeführten methodischen Überlegungen sinnvoll, sodass wir die betreffende Frage in der nächsten Auflage abändern oder durch eine andere Frage ersetzen werden."

Dieser Korrespondenz entnimmt der Beschwerdeführer, es sei nicht abwegig, die fragliche Aufgabenstellung aus der Optik eines einzelnen Investitionsprojekts zu beurteilen, da die Verfasser stillschweigend vom Vorliegen von Investitionsalternativen ausgegangen seien. Auch zeige die Tatsache, dass die Lehrbuchautoren die betreffende Frage in der Folgeauflage ändern oder ersetzen wollten, dass die Argumente des beigezogenen Fachdozenten korrekt seien. Rein rechnerisch - dieses Wort fehle zwar in der Formulierung, könne aber unter dem Titel Investitionsrechnung mitverstanden werden - führten wirklich beide Methoden immer zu demselben Entscheid.

5.2.5 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, den Ausführungen des Fachbuchautors könne entnommen werden, dass die Lösung des Beschwerdeführers falsch sei. Nur wenn die Aufgabe 1b abgeändert bzw. präzisiert werde, könne die Lösung des Beschwerdeführers als richtig betrachtet werden. Aufgabe 1b sei nun aber nach dem Multiple-Choice-Verfahren zu beantworten. Das Wesensmerkmal des Multiple-Choice-Verfahrens liege darin, dass die Prüfungsleistung nur aus einem Ankreuzen oder Nichtankreuzen der Antworten bestehe. Der Prüfling habe keine Möglichkeit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so zusätzliche Grundlagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Experten zu schaffen. Alle prüfungsrechtlich relevanten Entscheidungen müssten also schon bei der Fragestellung bzw. den vorgegebenen Antworten getroffen werden. Die Vorinstanz schliesst daraus, es sei nicht zulässig, die Fragestellung in Aufgabe 1b abzuändern bzw. die vorgegebene Antwort zu ergänzen. Dies gelte umso mehr auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Aufgrund des Gesagten sei es daher ohne Weiteres gerechtfertigt, die Lösung des Beschwerdeführers bei Aufgabe 1b als falsch zu qualifizieren. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihren angefochtenen Entscheid.

5.2.6 Gestützt auf Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann der Beschwerdeführer unter anderem rügen, die von der Erstinstanz innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings auf die Erklärungen der Prüfungskommission bzw. der für sie handelnden Experten abzustellen, falls deren Einschätzungen insofern vollständig sind, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und falls die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint und auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die Examinatoren von sachfremden Kriterien haben leiten lassen. Die Auffassung der Experten muss nachvollziehbar und einleuchtend sein, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 f. und 2010/10 E. 4.1).

In Wahlantwortverfahren im Speziellen müssen die Prüfungsfragen zuverlässige Ergebnisse ermöglichen, weshalb sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig zu formulieren sind (Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 5.5 m.H.). Beim Lesen und Beantworten der Fragen muss der Kandidat grundsätzlich vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen und sich an den genauen Wortlaut der Frage halten (Urteil des BVGer B-5503/2010 E. 5.4 m.H.).

5.2.7 Aus dem oben (E. 5.2.4) zitierten E-Mail des Fachbuchautors schliesst die Vorinstanz, dass die Lösung des Beschwerdeführers falsch sei und nur durch eine Präzisierung der Aufgabenstellung als richtig taxiert werden könnte. Implizite nimmt sie an, dass der Fachbuchautor die Antwortoption "richtig" für nicht vertretbar hält. In der Tat erklärte dieser, die Frage im Lehrbuch sei wegen des Wortes "immer" genau genommen schon richtig gestellt und beantwortet, denn "immer" bedeute ja, dass auch das Vorliegen mehrerer Investitionsalternativen in Betracht zu ziehen sei. Gleichzeitig kündigte er aber an, die betreffende Frage werde in der Folgeauflage des Lehrmittels geändert oder ersetzt.

5.2.8 Der verantwortliche Examinator setzte sich in seinen Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 11. Januar 2013, 26. März 2013 und 8. Juni 2013 einlässlich mit der Kritik des Beschwerdeführers an der strittigen Prüfungsaufgabe sowie an der Bewertung seiner Lösung auseinander. Im Kern dreht sich diese Kritik um die Frage, ob die Aufgabenstellung eindeutig genug formuliert war. Hält man sich exakt an deren Wortlaut, erscheint das Argument des Examinators, die Variante mit mehreren zu vergleichenden Projekten müsse ebenfalls in Betracht gezogen werden, überzeugend. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Äusserung des Fachbuchautors, wegen des Wortes "immer" sei das Vorliegen mehrerer Investitionsalternativen mitzuberücksichtigen, weshalb die Frage im Lehrbuch genau genommen schon richtig gestellt sei.

Als nicht stichhaltig entpuppt sich allerdings die Bemerkung des Examinators, in der Aufgabenstellung sei nicht angeführt, dass es um ein einzelnes Projekt gehe. Ebensowenig findet sich dort nämlich ein Hinweis, wonach verschiedene Investitionsmöglichkeiten zur Debatte standen. Entsprechend konstatierte der Fachbuchautor in seinem oben wiedergegebenen E-Mail vom 12. November 2013, sie [die Verfasser des Lehrbuches "Das Rechnungswesen als Führungsinstrument"] seien stillschweigend von einem Entscheid beim Vorliegen von Investitionsalternativen ausgegangen. Selbst die Autoren des Lehrmittels zogen bei der Formulierung der Aufgabe also nicht in Betracht, dass der Investitionsentscheid neben mehreren alternativen auch nur ein einzelnes Projekt zum Gegenstand haben kann.

Offenkundig existiert für den der Aufgabenstellung zugrundeliegenden Sachverhalt auch kein Normal- oder Regelfall, von dem der Prüfungskandidat vermutungsweise auszugehen hatte, denn ein Investitionsentscheid in einem Unternehmen kann sich naturgemäss auf ein einzelnes oder auf mehrere alternative Projekte beziehen. Berücksichtigt man ferner die Ankündigung des Buchautors, die strittige Frage werde in der Folgeauflage des Lehrmittels abgeändert oder ersetzt, ergibt sich insgesamt der Schluss, dass die Aufgabenstellung nicht eindeutig genug formuliert war.

5.2.9 In seiner Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz vom 8. Juni 2013 erklärte der Examinator, wie er in seiner Antwort vom 26. März 2013 ausgeführt habe, könnten die beiden Methoden "Kapitalwert" und "interner Ertragssatz" beim Vergleich mehrerer Investitionsgüter [Kursivsetzung nur im vorliegenden Urteil] durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen bzw. Investitionsentscheiden führen. Mithin vertrat er nicht den Standpunkt, die Antwortoption "richtig" wäre auch dann fehlerhaft, wenn man nur von einem einzelnen Investitionsgut ausginge. Aus der oben wiedergegebenen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem vom Beschwerdeführer konsultierten Dozenten und dem Fachbuchautor lässt sich sodann folgern, dass die Antwort des Beschwerdeführers als korrekt zu werten ist, wenn die Aufgabe auch im Sinne der Beurteilung nur einer einzelnen Investition verstanden werden darf. Weil dies mangels Eindeutigkeit der Aufgabenstellung zutrifft, ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, was dem Beschwerdeführer bei der aus sechs Positionen bestehenden Aufgabe 1b einen zusätzlichen Punkt und damit die Maximalpunktzahl von 6 einbringt.

5.2.10 Bezüglich Aufgabe 1a im Fach "Unternehmensrechnung" sprach sich der Examinator in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. Juni 2013 für eine Erhöhung der Punktzahl des Beschwerdeführers um 0.5 auf Total 13 aus (vgl. oben E. 5.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Punktzahl des Beschwerdeführers bei Aufgabe 1a um 0.5 auf 13 anzuheben.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des SBFI vom 16. Oktober 2013 sowie der Beschluss der Prüfungskommission über das Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Marketingleiter 2012 durch den Beschwerdeführer sind aufzuheben. Die Sache ist zwecks Neubewertung dieser und der gesamten Prüfung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen, unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung, sowie zu anschliessender Neueröffnung des Ergebnisses an die Erstinstanz zurückzuweisen.

7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das SBFI unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

8.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG) zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht, da dieser nicht anwaltlich vertreten ist und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.

9.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 16. Oktober 2013 und der Beschluss der Prüfungskommission über das Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Marketingleiter 2012 durch den Beschwerdeführer werden aufgehoben. Die Sache wird zwecks Neubewertung der Prüfung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen, unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung, sowie zu anschliessender Eröffnung des korrigierten Ergebnisses an die Erstinstanz zurückgewiesen.

2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer;

- die Vorinstanz;

- die Erstinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Versand: 21. Mai 2015
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6465/2013
Datum : 18. Mai 2015
Publiziert : 28. Mai 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Marketingleiter 2011


Gesetzesregister
BBG: 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
121-I-225 • 126-V-130 • 127-V-431 • 131-I-467 • 132-V-387 • 135-III-334 • 136-I-229 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
5A_837/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frage • richtigkeit • not • examinator • bundesverwaltungsgericht • wiederholung • kandidat • sachverhalt • lehrmittel • weiler • verfahrenskosten • e-mail • kostenvorschuss • treu und glauben • kerngehalt • monat • verfassung • stelle • bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2010/21 • 2010/10
BVGer
A-3274/2012 • B-1253/2013 • B-1352/2010 • B-1353/2010 • B-2613/2012 • B-312/2014 • B-4685/2013 • B-5503/2010 • B-6465/2013 • B-6666/2010 • B-772/2012
VPB
56.16 • 62.62 • 66.62