Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_837/2012

Urteil vom 25. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Frehner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause,
2. Z.________,
3. W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zustellung von Rechtsschriften (Erbteilung),

Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ senior verstarb am 30. August 2007. Er hinterliess seine Ehefrau Y.________, die Tochter W.________ sowie die beiden Söhne X.________ und Z.________. Letzterer wohnt in den USA.

B.
Am 19. Mai 2008 erhob W.________ beim Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungsklage, in welcher sie die Mutter Y.________ als Zustellungsempfängerin für Z.________ bezeichnete. Indes lehnte diese am 11. Juli 2008 gegenüber dem Gericht ab, als solche zu fungieren.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 - Z.________ am 18. August 2008 rechtshilfeweise zugestellt - forderte das Bezirksgericht diesen gestützt auf § 30 ZPO/ZH auf, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis Vorladungen und Entscheide künftig durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt würden. Z.________ leistete dieser Aufforderung keine Folge, worauf der Prozess seinen Fortgang nahm.

Am 12. April 2010 erhob X.________ eine Widerklage und am 5. November 2010 stellte er prozessuale Anträge, im Wesentlichen auf Sistierung des Verfahrens und rechtshilfeweise Zustellung der Weisung, Klageschrift und Klagebeilagen sowie der Verfügung vom 1. Juli 2008 (alles inkl. Übersetzung) an Z.________, dies mit Blick auf die spätere Vollstreckung des Erbteilungsurteils in den USA. Er machte geltend, dass Z.________ lediglich die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers nach § 30 ZPO/ZH und auch diese nur in deutscher Sprache zugegangen sei, was für eine Anerkennung des noch zu fällenden Erbteilungsurteils in den USA nicht genüge.

Am 14. Februar 2011 ordnete das Bezirksgericht an, Z.________ je eine Kopie der bis dahin vorliegenden Rechtsschriften zuzustellen und ihm eine Frist zur Einreichung einer Klageantwort bzw. zu weiteren Stellungnahmen zu den übrigen Rechtsschriften anzusetzen; im Übrigen wies es die prozessualen Anträge ab. Es erwog zusammengefasst, dass X.________ die von ihm behauptete mangelhafte Zustellung seit Mitte des Jahres 2008 bekannt gewesen sei, weshalb es gegen Treu und Glauben verstosse, erst über zwei Jahre später den angeblichen Mangel zu rügen. Im Übrigen sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zwingend die Klageschrift, sondern dasjenige Schriftstück, welches den Beklagten in die Lage versetze, seine Rechte vor Erlass der vollstreckbaren Entscheidung geltend zu machen. Dem Beschluss vom 16. Juli 2008 seien die Verfahrensparteien und der Verfahrensgegenstand zu entnehmen gewesen, weshalb Z.________ in der Lage gewesen wäre, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Vorkehren zu treffen; dies genüge auch nach Ziff. 55.606 des amerikanischen Uniform Out-of-Country Foreign Money-Judgement Recognition Act. Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 sei nach der amerikanischen Praxis in der Form der einfachen Übergabe
im Sinn von Art. 5 Abs. 2 HZÜ65 erfolgt, weshalb auch keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks erforderlich gewesen sei, zumal Z.________ deutscher Muttersprache und erst Anfang der 80er Jahre in die USA übersiedelt sei. Zu beanstanden und von Amtes wegen zu beachten sei einzig, dass ihm nach Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 die Verfügung vom 1. Juli 2008 nicht formell - durch Ablage in die Akten - zugestellt worden sei und für ihn die Frist zur Einreichung einer Klageantwort bislang nicht zu laufen begonnen habe. Ebenso wenig seien ihm die weiteren Rechtsschriften der übrigen Verfahrensparteien (Klageantworten, Replik, Dupliken, Massnahmebegehren) mitgeteilt worden, was unter Vorbehalt der erledigten Massnahmebegehren nachzuholen sei.

C.
Gegen den Beschluss vom 14. Februar 2011 erhob X.________ am 7. März 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich eine 73-seitige Beschwerde, im Wesentlichen mit den Begehren um Verfahrenssistierung und rechtshilfeweise Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke (insb. Weisung, Klage mit Beilagen und Verfügung vom 1. Juli 2008) sowie des Beschlusses vom 16. Juli 2008, alles inkl. Übersetzungen.

Mit Verfügung vom 17. März 2011 taxierte das Obergericht die Beschwerde als weitschweifig im Sinn von Art. 132 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO und es ordnete deren Nachbesserung an (massive Kürzung und Beschränkung auf das Wesentliche). Am 4. April 2011 reichte X.________ eine 25-seitige Beschwerdeschrift ein.

Mit Beschwerde vom 27. April 2011 focht X.________ die obergerichtliche Verfügung vom 17. März 2011 nachträglich an. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 trat das Bundesgericht darauf nicht ein (Verfahren 5A_307/2011). Es erwog, dass kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gegeben sein könne, nachdem X.________ der angefochtenen Verfügung nachgelebt und bereits eine gekürzte kantonale Beschwerde eingereicht habe; die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung könne später im Rahmen einer Gehörsrüge geprüft werden.

Mit Urteil vom 12. September 2012 wies das Obergericht die Beschwerde vom 7. März bzw. 4. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 18. Oktober 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter um rechtshilfeweise Zustellung der vorerwähnten Dokumente inkl. Übersetzungen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, soweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Der geltend gemachte Mangel der nicht ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an Z.________ könnte, soweit er zu bejahen wäre, im Endentscheid nicht mehr behoben werden und er wäre allenfalls geeignet, die behaupteten vollstreckungsrechtlichen Probleme in den USA zu bewirken. Der drohende Nachteil ist mithin zu bejahen.

Dem Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 5A_758/2012 ist nicht stattzugeben, weil die Beschwerden verschiedene Beschlüsse des Bezirksgerichts mit unterschiedlichen Inhalten betreffen.

2.
In der Sache hat das Obergericht erwogen, dass X.________ - sowie Y.________, die sich seinem Standpunkt angeschlossen hatte - die behauptete mangelhafte Zustellung seit Mitte des Jahres 2008 bekannt gewesen sei. Es verstosse gegen Treu und Glauben, mehr als zwei Jahre zuzuwarten und erst im November 2010 die angeblich mangelhafte Zustellung zu rügen und die Sistierung des Verfahrens zu beantragen. Soweit überhaupt eine mangelhafte Zustellung vorläge, so wäre die diesbezügliche Rüge jedenfalls gestützt auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB verwirkt.

Im Einzelnen stellte das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der massgebliche erstinstanzliche Beschluss vom 16. Juli 2008 X.________ und Y.________ am 24. bzw. 23. Juli 2008 und Z.________ rechtshilfeweise am 18. August 2008 zugestellt wurde. Von Beilagen sei im Mitteilungssatz keine Rede gewesen. Ferner sei auch dem Zustellungsgesuch des Bezirksgerichts an die Internationale Rechtshilfe am Obergericht Zürich vom 18. Juli 2008 sowie der Kopie des Terminprotokolls der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht zu entnehmen, dass der Beschluss vom 16. Juli 2008 ohne Beilagen versandt worden sei. Sodann seien X.________ und Y.________ mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom 7. Oktober 2008 zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren von W.________ vom 3. Oktober 2008 aufgefordert worden. Darin habe das Bezirksgericht erwogen, dass Z.________ innert Frist keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet habe, weshalb androhungsgemäss eine Zustellung des Massnahmebegehrens an ihn unterbleiben könne. Dieser Beschluss sei X.________ und Y.________ am 15. bzw. 8. Oktober 2008 zugegangen. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren sei in der Folge ohne Z.________ durchgeführt worden und habe seinen Abschluss ohne schriftliche
Mitteilung an diesen gefunden; dies könne dem Mitteilungssatz des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 1. Dezember 2008 entnommen werden, welcher X.________ und Y.________ am 10. bzw. 8. Dezember 2008 zugegangen sei. Auch das Hauptverfahren habe ohne Z.________ seinen Fortgang genommen. Gemäss bezirksgerichtlicher Verfügung vom 22. Januar 2010 sei die Replik lediglich X.________ und Y.________ zugestellt und von diesen am 8. bzw. 3. Februar 2010 in Empfang genommen worden. Am 12. resp. 6. April 2010 sei die Duplik von X.________ und Y.________ ergangen. Gemäss der am 18. bzw. 19. Juni 2010 an X.________ und Y.________ zugestellten bezirksgerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2010 sei auch die Zustellung der Duplikschriften an Z.________ unterblieben. Sodann ergebe sich aus der Verfügung vom 25. Juni 2010, welche die noch nicht zugestellten Klageantworten beinhaltet habe, dass auch diesbezüglich von einer Zustellung an Z.________ abgesehen worden sei; diese Verfügung sei X.________ und Y.________ am 1. Juli bzw. 29. Juni 2010 zugestellt worden. Schliesslich habe gemäss Mitteilungssatz des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 1. Juni 2010 - zugestellt an X.________ und Y.________ am 7. Juni 2010 - auch das Verfahren betreffend das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen von X.________ ohne Z.________ stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht festgehalten, dass die Behauptung von X.________, die mangelhafte Zustellung sei ihm erst am 27. Oktober 2010 bekannt geworden, unzutreffend sei. Entgegen seiner Behauptung sei er über die massgeblichen Umstände sehr wohl von Anfang an unterrichtet gewesen, insbesondere bereits aufgrund des Mitteilungssatzes des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 16. Juli 2008, in welchem keine Rede von der Zustellung von Beilagen gewesen sei. Die Information über zugestellte Aktenstücke finde regelmässig im Dispositiv Eingang und dieses löse deshalb den Vertrauensschutz aus. Sodann hätte X.________ jederzeit Einsicht in die Akten nehmen können, aus denen sich nach dem Gesagten zweifelsfrei ergebe, dass der Beschluss vom 16. Juli 2008 ohne Beilagen versandt worden sei. Seine Eingabe vom 5. November 2011 sei deshalb als verspätet und das Recht, sich auf einen angeblichen Verfahrensfehler zu berufen, als verwirkt zu betrachten.

3.
Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die entsprechenden Verfassungsrügen sind deshalb vorweg zu prüfen.

3.1. X.________ rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677) und macht geltend, das Obergericht sei auf all seine materiellen Vorbringen im Zusammenhang mit der Zustellung und Vollstreckbarkeit des noch zu fällenden Erbteilungsurteils nicht eingegangen, sondern habe sich auf die Aussage beschränkt, die Rüge der mangelhaften Zustellung sei infolge treuwidrigen Zuwartens verwirkt.

Soweit das Obergericht ohne Rechtsverletzung zur Auffassung gelangen durfte, die betreffende Rüge sei verwirkt (dazu E. 5), musste es sich zu dieser selbstredend nicht inhaltlich äussern. Entsprechend liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht.

3.2. Gestützt auf den in Lit. C erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juli 2011 macht X.________ im Sinn einer Gehörsrüge eine Verletzung von Art. 132 ZPO/CH - während sich das bezirksgerichtliche Verfahren noch nach der ZPO/ZH richtete, war für das obergerichtliche Verfahren bereits die ZPO/CH anwendbar - geltend, indem das Obergericht ihn zur Kürzung der Berufungsschrift wegen Weitläufigkeit anhielt.

Weitschweifigkeit im Sinn von Art. 132 ZPO/CH liegt vor, wenn eine Partei sich in langatmigen Ausführungen und ständigen Wiederholungen ergeht, zumal wenn diese kaum etwas mit dem Prozessthema zu tun haben (vgl. KRAMER/KUBAT ERK, in DIKE-Kommentar zur ZPO, N. 10 zu Art. 132). Das Obergericht hat dies angenommen und darauf hingewiesen, dass die gegen den 11-seitigen Entscheid des Bezirksgerichts gerichtete ursprüngliche Beschwerde 73 Seiten umfasst habe.

X.________ zeigt im Zusammenhang mit seiner Gehörsrüge nicht auf, inwiefern es mit der verbesserten 25-seitigen Eingabe an das Obergericht nicht möglich gewesen wäre, den angefochtenen bezirksgerichtlichen Beschluss sachgerecht anzufechten (dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Entsprechend genügt die Verfassungsrüge den hierfür geltenden Substanziierungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die dem Bundesgericht vorgelegte Beschwerdeschrift, welche 52 Seiten umfasst, als weitschweifig bezeichnet werden muss, zumal verschiedene Punkte den Streitgegenstand nicht oder nur am Rand berühren und viele Ausführungen redundant sind. Eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinn von Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG wäre deshalb grundsätzlich möglich, erscheint aber wenig sinnvoll, weil letztlich einzig die Frage der Rechtzeitigkeit des Vorbringens zu beurteilen ist (dazu E. 5).

4.
X.________ macht geltend, es sei ihm die Kenntnis diverser Tatsachen unterstellt worden. Die Beweiswürdigung sei insofern willkürlich, als diese Unterstellungen in Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und in Verletzung des Replikrechts im Sinn von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erfolgt seien (Beschwerde Rz. 92; ferner verstreut punktuelle Willkürbehauptungen, welche den an Willkürrügen zu stellenden Substanziierungsanforderungen nicht genügen, vgl. sogleich).

Mit seinen Ausführungen verquickt X.________ in unzulässiger Weise Tatsachenfeststellungen und Rechtsfolgen. Die Beweiswürdigung kann begriffsgemäss nur die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber die Rechtsanwendung beschlagen. Die Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), soweit nicht erfolgreich eine offensichtlich unrichtige Feststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt wird (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Das Obergericht hat festgehalten (vgl. E. 2), dass das Dispositiv stets Auskunft über allfällige Beilagen gebe und aus demjenigen des Beschlusses vom 16. Juli 2008 ersichtlich gewesen sei, dass dieser an alle Parteien ohne Beilagen verschickt worden sei. Sodann hat es festgehalten, dass sich Z.________ an keinem der Verfahren in irgendeiner Weise beteiligt habe und dies aus zahlreichen Entscheiden hervorgegangen sei, welche X.________ und Y.________ zugestellt worden seien, erstmals aus dem Beschluss vom 7. Oktober 2008.

Aus diesen Feststellungen, welche nirgends als willkürlich gerügt werden und welche deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), hat das Obergericht den Schluss gezogen, dass X.________ seit der Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 bekannt war, dass dieser auch Z.________ ohne Beilagen eröffnet wurde, und dass ihm seit der Zustellung des Beschlusses vom 8. Oktober 2008 ebenfalls bekannt war, dass sich Z.________ in der Folge an keinem Verfahren beteiligte. Diese Schlussfolgerung wird zwar in Abrede gestellt, nicht aber mit hinreichender Substanziierung als willkürlich kritisiert, weshalb die Feststellung, dass X.________ seit Mitte 2008 Kenntnis von den angeblichen Zustellungsfehlern Kenntnis gehabt habe, für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich ist.

Ob X.________ als Folge dieser Kenntnis die behauptete fehlerhafte Zustellung an Z.________ früher hätte rügen müssen - allenfalls auch, weil er aufgrund der genannten Kenntnis Anlass zur Akteneinsichtnahme gehabt hätte -, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüfen kann (dazu E. 5), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf Verfassungsrügen angewiesen ist (insbesondere nicht auf die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung), sondern er direkt eine Rechtsverletzung vorbringen kann.

5.
In rechtlicher Hinsicht bringt X.________ im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Rüge vor, das Gericht sei von Amtes wegen zu korrekter Verfahrensleitung und damit zu korrekter Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke verpflichtet, weshalb ihm kein treuwidriges Verhalten bzw. Zuwarten mit der Rüge der fehlerhaften Zustellung an Z.________ vorgeworfen werden könne. Vielmehr sei es das Gericht, welches treuwidrig handle, weil mangels gültiger Zustellung in den USA gar nie ein Prozessrechtsverhältnis mit Z.________ begründet worden sei. Auch habe das Bezirksgericht verschiedene andere Handlungen verspätet vorgenommen; so habe es bereits bei der Einlieferung der Testamente im Jahr 2007 die einmonatige Eröffnungsfrist missachtet. Weiter macht X.________ geltend, das Argument des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei gar nie von einer Partei vorgebracht worden; einzig das Gericht habe diesen Vorwurf erhoben, weshalb er nicht zu beachten sei. Ohnehin müsste der Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB offenbar sein, was nicht der Fall sei, zumal es ja W.________ gewesen sei, welche als Klägerin in irreführender Weise die Mutter als Zustellungsempfängerin bezeichnet habe. Mit Bezug auf den relevanten rechtlichen Rahmen
wirft X.________ dem Obergericht ausserdem vor, nicht einschlägige Bundesgerichtsentscheide zitiert zu haben.

Soweit X.________ mit seinen Ausführungen wiederum die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 an Z.________ in Frage stellen will, ist er nicht zu hören. Für das Bundesgericht steht - mangels tauglicher Willkürrügen - in verbindlicher Weise fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass Z.________ die Entgegennahme des Beschlusses am 18. August 2008 unterschriftlich quittiert hat. Dies ist aus schweizerischer Sicht für eine rechtsgenügende Zustellung des Beschlusses in den USA ausreichend (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 HZÜ65). Eine andere Frage ist, ob angesichts der Tatsache, dass Z.________ nur der Beschluss vom 16. Juli 2008 und dieser nur in deutscher Sprache zugestellt worden ist, das noch zu fällende Erbteilungsurteils dereinst in den USA wird anerkannt und vollstreckt werden können. Diese Frage ist aber gerade nur dann zu prüfen, wenn X.________ das betreffende Vorbringen im kantonalen Prozess rechtzeitig eingebracht hat.

Was er an diesbezüglicher Kritik erhebt, geht weitgehend an der Sache vorbei. Zunächst ist nicht erforderlich, dass der Vorwurf des treuwidrigen prozessualen Verhaltens von einer Partei ausging; vielmehr darf das Gericht dies von sich aus prüfen. Ferner kann dem Bezirksgericht keine mangelhafte Prozessleitung vorgeworfen werden, wenn es nach dem vorstehend Gesagten die Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2008 aus schweizerischer Sicht korrekt vorgenommen hat. Ebenso wenig ist von Belang, ob es irgendwelche Prozesshandlungen allenfalls schneller hätte vornehmen sollen (dem Bezirksgericht werden "andauernde bzw. dauerhafte Pflichtverletzungen" vorgeworfen); abgesehen davon, dass einzig das obergerichtliche Urteil das Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), gibt es keine "Kompensation" in dem Sinn, dass treuwidriges prozessuales Verhalten einer Partei durch allfällige Verzögerungen gerichtlicherseits gewissermassen geheilt würde.

Was nun die Frage der Treuwidrigkeit anbelangt, so gilt für formelle Rügen der Grundsatz, dass sie in einem späteren Prozessstadium nicht mehr vorgebracht werden können, soweit sie früher hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Typischerweise sind - jeweils bei Verwirkungsfolge - Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes vorzubringen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 136 I 207 E. 3.4 S. 211) und gerichtsorganisatorische Fragen frühstmöglich zu bereinigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 95), aber auch Mängel bei Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind sofort bzw. vor Durchführung des Urnenganges zu rügen (BGE 118 Ia 415 E. 2a S. 417; Urteile 1C_385/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1.3; 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3) und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Schiedssachen ist ebenfalls sofort nach Kenntnis geltend zu machen (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteile 4A_244/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3; 4A_16/2012 vom 2. Mai 2012 E. 3.3; 4A_682/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1). Nach dem Gesagten gilt der Grundsatz der Verwirkung bei nicht sofortiger Geltendmachung nicht nur für die erwähnten typischen Fallkonstellationen,
sondern für formelle Rügen bzw. Verfahrensmängel generell (festgehalten z.B. in: BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 betr. Verfahrensvereinigung; Urteil 6B_770/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.5.3 betr. Verteidigerwechsel; 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 3 betr. öffentliche Verhandlung; 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6.3.3.1 betr. Anzahl mitwirkender Richter; 4A_98/2010 vom 21. April 2010 E. 4.3 betr. mündliche Anhörung des Experten).

Ausgehend von der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, dass X.________ bereits aufgrund des Beschlusses vom 16. Juli 2008, aber auch angesichts einer Vielzahl anderer Verfahrensschritte wusste, dass nur dieser an Z.________ zugestellt wurde, hätte er umgehend vorbringen müssen, dass dies in seinen Augen ungenügend sei. Wenn er diese formelle Rüge erst mehr als zwei Jahre später erhob, war sie längst verwirkt. Ferner hätte angesichts der Tatsache, dass Z.________ an keinem der zahlreichen Verfahren in irgendeiner Weise teilnahm, Anlass bestanden, sich über die Art und Modalitäten der Zustellung der verfahrenseinleitenden Dokumente zu informieren. Es verstösst gegen den für alle Verfahrensbeteiligten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn X.________ erst im November 2010 geltend machte, die fehlende Teilnahme von Z.________ an den Verfahren sei eine Folge anfänglicher Zustellungsfehler.

6.
Durfte das Obergericht ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen, die Rüge der angeblich fehlerhaften Zustellung sei verwirkt, so war es nicht gehalten, diese inhaltlich zu prüfen (vgl. E. 3.1). Deshalb erübrigt es sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren, die weitläufigen Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Zustellungsfehlern - Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II sowie des Anspruches auf Zugang zu einem Gericht im Sinn von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV aufgrund der mangelhaften Zustellung; fehlende Behandlung von Themen wie Streitgenossenschaft, Zustellung, Anerkennung und Vollstreckung, Sprachkenntnisse von Z.________, Sistierung des Verfahrens, etc.; rechtsungleiche Behandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; Ausführungen zu den Sanierungsarbeiten an diversen Gebäuden; Verletzung des formellen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG; Ausführungen zum Uniform Out-of-Country Foreign Money-Judgement Recognition Act; Zustellung zuhanden der Akten; fehlendes Prozessrechtsverhältnis; Übersetzung der Dokumente - zu prüfen oder die Sache diesbezüglich an das Obergericht zurückzuweisen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_837/2012
Datum : 25. Juni 2013
Publiziert : 17. Juli 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Zustellung von Rechtsschriften (Erbteilung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
29a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IPRG: 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
SR 0.103.2: 14
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZPO: 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
BGE Register
118-IA-415 • 119-II-386 • 129-I-232 • 130-III-66 • 132-II-485 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-439 • 134-II-244 • 135-I-187 • 135-III-334 • 135-III-670 • 136-I-207 • 137-I-195 • 138-III-94
Weitere Urteile ab 2000
1C_385/2012 • 1C_537/2012 • 4A_124/2010 • 4A_16/2012 • 4A_244/2012 • 4A_682/2011 • 4A_98/2010 • 4D_102/2011 • 5A_307/2011 • 5A_758/2012 • 5A_837/2012 • 6B_770/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • usa • beilage • kenntnis • frage • klageantwort • verhalten • weiler • rechtsverletzung • treu und glauben • beschwerdeschrift • frist • sistierung des verfahrens • verfahrensbeteiligter • sachverhaltsfeststellung • duplik • replik • klageschrift • verfahrenspartei • entscheid
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