Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2613/2012

Urteil vom 15. März 2013

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Barbara Deli.

X._______,

vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin,
Parteien Anwaltskanzlei glättli & partner, Stadthausstrasse 41,
Postfach 339, 8402 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources,

c/o KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010.

Sachverhalt:

A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte im September 2010 die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 ab. Mit Verfügung vom 4. November 2010 teilte ihr der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources (im Folgenden: Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gemäss Notenausweis erhielt sie im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Personalmarketing und Entwicklung" (mündlich) die Note 4.0, im Fach "Honorierung und Sozialversicherungen" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich) die Note 3.5, im Fach "Kommunikation und Führung" (mündlich) die Note 3.5 sowie im Fach "Personalberatung" (schriftlich) die Note 5.0 und erzielte somit die Gesamtnote 3.8 (vgl. Notenausweis vom 28. Oktober 2010).

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; seit 1. Januar 2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte die Korrektur der Noten in den Fächern "Kommunikation und Führung" (Beilage 1), "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (Beilage 2; Erteilung von zusätzlich 27 Punkten) und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (Beilage 3; Erteilung von zusätzlich 19 Punkten) und die Ausstellung des Fachausweises. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre Prüfungsleistungen in den Fächern "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" seien in mehrfacher Hinsicht unter- und falschbewertet worden und das Leistungsergebnis der mündlichen Prüfung im Fach "Kommunikation und Führung" müsse auf einer Verwechslung bzw. einem Irrtum oder ansonsten auf einer krassen Fehlbeurteilung beruhen.

B.b Die Vorinstanz bestätigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeergänzung mit dem Notenblatt zur Prüfung einzureichen. Mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin das Notenblatt ein.

B.c Am 14. Dezember 2010 überwies die Vorinstanz die Beschwerde an die Erstinstanz zur Stellungnahme, welche diese mit Datum vom 7. März 2011 einreichte. Die Erstinstanz bestätigte das Nichtbestehen der Prüfung durch die Beschwerdeführerin und stützte sich dabei auf die Begründung der Prüfungskommission (vgl. Rekursbegründung HR-Fachleute 2010). Die Noten in den Fächern "Kommunikation und Führung", "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" und somit auch die Gesamtnote blieben unverändert. Es wurden jedoch im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" zusätzlich 6 Punkte zuerkannt, wodurch sich die Punktzahl in diesem Fach von 52 auf 58 Punkte erhöhte. Im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" wurde zusätzlich ein halber Punkt zuerkannt, was 58 anstelle von 57.5 Punkten ergab.

B.d Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 19. März 2011 ihre Replik ein und teilte mit, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte und führte betreffend ihre Rügen zu den drei Fächern jeweils eine Beilage mit aufgabenspezifischen Begründungen ein. Mit Datum vom 30. Mai 2011 erstattete die Erstinstanz ihre Duplik. Die Prüfungskommission prüfte noch einmal die Bewertung aller von der Beschwerdeführerin bemängelten Aufgaben und gewährte im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" einen weiteren halben Punkt. Durch die Erhöhung auf 58.5 Punkte in diesem Fach konnte auf die Beschwerdeführerin die Grenzfallregelung angewendet werden und die Note wurde auf 4.0 erhöht. Durch diese Anpassung erhöhte sich die Gesamtnote auf 3.9, was indessen weiterhin nicht für das Bestehen der Prüfung genügte.

B.e In ihrer Triplik hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Die Erstinstanz bestätigte mit Eingabe vom 24. August 2011 das Nichtbestehen der Prüfung. Am 30. August 2011 wurde der Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren abgeschlossen.

C.
Mit Entscheid vom 26. März 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde kostenfällig ab. Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Fach "Kommunikation und Führung" weder ein Irrtum noch eine Verwechslung geschehen sei, da die Noten gleich nach den mündlichen Prüfung erteilt worden seien. Die Benotung in den Fächern "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" und "Kommunikation und Führung" seien durch die Prüfungskommission weiterhin als qualitativ ungenügend und zu wenig tief beantwortet beurteilt worden und somit sei in beiden Fächer die Note 3.5 beizubehalten. Die Korrektur der Note im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" von 3.5 auf 4.0 ergebe eine Gesamtnote von 3.9, welche für das Bestehen der Prüfung nicht ausreiche.

D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. März 2012 legte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 bestanden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das einzig noch strittige Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" falsch bewertet worden sei, womit sie statt einer 3.5 die Note 4.0 erhalten müsse und demnach die gesamte Prüfung bestanden habe. Damit zeitige die im fraglichen Fach gerügte Note unmittelbare Rechtswirkungen.

E.

E.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 15. Mai 2012 den Kostenvorschuss ein. Nach Eingang desselben wurde der Vor- und Erstinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die Beschwerdeschrift zugestellt und beide Parteien um Einreichung einer Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten bis zum 28. Juni 2012 ersucht. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen; die Beschwerde enthalte keine neuen Vorbringen und sie halte weiterhin an ihrem Entscheid fest. Die Vorinstanz führt einzig aus, dass die letzte Antwort der Beschwerdeführerin zu Massnahmen (vierte Teilantwort) bei Aufgabe 21 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war und verweist ansonsten auf den angefochtenen Entscheid.

E.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde die Erstinstanz auf die Frist vom 28. Juni 2012 hingewiesen, worauf sie die baldige Einreichung der Vernehmlassung ankündigte. Am 22. August 2012 wurde die Erstinstanz erneut aufgefordert umgehend eine Vernehmlassung einzureichen. Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die Abweisung der Beschwerde, verwies dabei auf den Mangel an neuen Erkenntnissen und verzichtete auf weitere Stellungnahmen.

F.

F.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde die Erstinstanz um eine Stellungnahme zur vierten Teilantwort der Beschwerdeführerin bei Aufgabe 21 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" ersucht. Auf dieses Ersuchen hin führte die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 aus, dass die Antworten zur Aufgabe 21 zu Recht als falsch bewertet worden seien.

F.b Mit Eingabe vom 16. November 2012 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Oktober 2012 und reichte weitere Unterlagen ein, worauf am 19. November 2012 der Abschluss des Schriftenwechsels verfügt wurde.

Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation SBFI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses einer Gesamtprüfung sowie der Überprüfung einer diesem Ergebnis zugrunde liegenden Einzelnote besteht gemäss der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Nichtbestehen in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2; vgl. dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011 S. 538 ff., insbesondere S. 547 f.).

1.3

1.3.1 Für die Prüfung vom September 2010 und damit den vorliegenden Fall ist die heute noch gültige "Ausgabe 2007" der "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau" massgebend (abrufbar unter , zuletzt besucht am 21. Februar 2013). Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung besagt, dass die Berufsprüfung aus den Pflichtteilen "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich), "Personalmarketing und Entwicklung" (mündlich), "Honorierung und Sozialversicherungen" (schriftlich), "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich), "Kommunikation und Führung" (mündlich) und den Wahlpflichtteilen "Internationales HR-Management" (schriftlich) oder "Personalberatung" (schriftlich) besteht. Gemäss Ziffer 6.13 ergibt sich die Gesamtnote aus dem Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Notenwerte sind in Ziffer 6.2 geregelt. Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4.0 und höher eine genügende Leistung bezeichnet. Es dürfen nur ganze oder halbe Noten vergeben werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und kumulativ höchstens zwei Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen.

1.3.2 Das Bestehen der Prüfung kann auch von einer allfälligen Grenzfallregelung abhängen. Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) sieht keine allgemein gültige Grenzfallregelung vor. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungskommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Eine solche Regelung muss aber sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidaten zur Anwendung kommen. Liegt in Prüfungsfällen eine Grenzfallregelung der Erstinstanz vor und erscheint diese dem Bundesverwaltungsgericht als sachlich vertretbar, überprüft es indessen nach wie vor deren Anwendung im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5).

1.3.3 Im vorliegenden Fall gab die Prüfungskommission den Prüfungsteilnehmern nach der Prüfung im November 2010 folgende Information zur Grenzfallregelung bekannt (Beilage 5 zur Beschwerde vom 11. Mai 2012):

"Die Grenzfallregelung (plus 1.5 Punkte) kam bei allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Anwendung, bei welchen 1.5 Punkte zur Fachnote 4.0 fehlten.
Dies geschah unabhängig davon, ob diese Fachnote zum Bestehen der Prüfung führte oder nicht. Das bedeutet, ab 58.5 Punkten wurde in jedem Fach automatisch die Note 4,0 gegeben.

Bei allen anderen Fachnoten (z.B. Noten 3,0 oder 4.5) werden die max. 1.5-Punkte nur dann geschenkt, wenn dies direkt zum Bestehen der Prüfung führt (siehe Grenzfallregelung 2010)."

1.3.4 Aus der dargestellten Grenzfallregelung lässt sich ermitteln, dass für das Erreichen der Note 4.0 60 Punkte erzielt werden müssen. Der Beschwerdeführerin wurden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens 6 zusätzliche Punkte im schriftlich geprüften Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" zugesprochen; demnach hat sie in diesem Fach 58 Punkte und somit weiterhin die Note 3.5 erreicht. Die Gesamtnote beträgt 3.9, was gemäss Ziffer 7.11 Bst. a) der Prüfungsordnung für das Bestehen der Prüfung nicht ausreicht. Für die Anwendung der Grenzfallregelung müsste die Beschwerdeführerin 58.5 Punkte erreichen. Der Beschwerdeführerin fehlen demnach noch 0.5 Punkte zur Anwendung der Grenzfallregelung und zur Erreichung der Note 4.0 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung". Mit der Note 4.0 in diesem Fach hätte die Beschwerdeführerin eine Gesamtnote von 4.0 und somit die gesamte Prüfung bestanden. Demnach ist die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres gegeben.

1.3.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5503/2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung durch die Prüfungskommission im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" neu auch in Bezug auf die Teilaufgabe 4 zu Aufgabe 21 beanstandet.

1.4 Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG; Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens (Bst. a.), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b.) sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Bst. c.) gerügt werden.

2.2 Ähnlich wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht. Diese Zurückhaltung wird damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführenden und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff).

2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den Experten kommt grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen der Experten ist indessen dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung für jede Teilantwort hervorgeht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der inhaltlichen Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Prüfung teilweise als nicht nachvollziehbar und willkürlich. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur noch die Benotung im schriftlichen Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" strittig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Korrektur der willkürlichen Bewertungen in diesem Fach zum Bestehen der Prüfung führen würde, da ihr nur noch ein halber Punkt fehle. In ihrer Beschwerde erörtert die Beschwerdeführerin zu mehreren Aufgaben, weshalb ihre Antworten höher bewertet werden müssten.

Im Einzelnen geht es um folgende Bewertungen:

3.1

3.1.1 Die Aufgabe 21 war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und wurde somit erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisiert, weshalb es sich rechtfertigt, vorgängig diese Aufgabe zu prüfen. Die Aufgabe verlangt die Angabe von vier unabdingbaren Vorkehrungen eines Unternehmens für die Übernahme eines Lernenden. Pro korrekter Massnahme und die dazugehörige Begründung konnte je ein halber Punkt - und damit insgesamt 4 Punkte - erreicht werden.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Erteilung eines halben Punktes, weil sie als Antwort den Abschluss eines Vertrages mit dem AFB (= Amt für Berufsbildung) angegeben hatte. Zur Begründung macht sie geltend, dass dies wichtig ist, da man sich sonst strafbar mache.

3.1.3 Die Erstinstanz hält an der Nichterteilung der Punkte fest und führt aus, dass diese Antwort schwammig und unpräzise sei (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2012). Die richtige Antwort wäre, dass eine Bildungsbewilligung beim "kantonalen Bildungsamt" einzuholen sei und dass es sich hierbei nicht um strafrechtlich relevante Sachverhalte handle.

3.1.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie mit "AFB" eine Abkürzung für das kantonale "Amt für Berufsbildung" verwendet habe, was aus dem von ihr erstellten und mit der Lösung abgegebenen Abkürzungsverzeichnis hervor gehe (vgl. dazu die Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. November 2012). Die unterschiedlichen kantonalen Bezeichnungen dürften nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Sie habe somit die Bedeutung des Lehrvertrages richtig erfasst. Grundlage hierfür sei Art. 14
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 14 Lehrvertrag - 1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
1    Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2    Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.
3    Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.
4    Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.
5    Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.
6    Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
BBG. Sodann sehe Art. 62
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 62 Zuwiderhandlung und Unterlassung - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet:
1    Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet:
a  ohne Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 2;
b  ohne den Lehrvertrag (Art. 14) abzuschliessen.
2    Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.
BBG vor, dass mit Busse bestraft würde, wer eine Person ohne Lehrvertrag ausbildet. Somit sei diese Teilaufgabe korrekt beantwortet worden und demnach sei ihr ein Punkt zu erteilen.

3.1.5 Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben mit ihren Prüfungsantworten ein Abkürzungsverzeichnis abgegeben. Weil es in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Bezeichnungen für die zuständige Verwaltungseinheit im Bereich der Berufsbildung gibt und damit kein einheitlicher Begriff geläufig ist, kann - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - auch kein bestimmter Begriff verlangt werden. Der von der Beschwerdeführerin verwendete Begriff "Amt für Berufsbildung" wird in mehreren Kantonen verwendet und somit ist nachvollziehbar, auf welche Verwaltungseinheit sich die Beschwerdeführerin bezog (vgl. unter anderem das Amt für Berufsbildung in Sankt Gallen, abrufbar unter http://www.sg.ch/home/bildung/Berufsbildung.html , zuletzt besucht am 19. Dezember 2012; das Amt für Berufsbildung in Zug, abrufbar unter http://www.zug.ch/behoerden/volkswirtschaftsdirektion/amt-fur-berufsbildung , zuletzt besucht am 19. Dezember 2012 oder das Amt für Berufsbildung in Graubünden, abrufbar unter http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/afb/ueberuns/Seiten/default.aspx , zuletzt besucht am 19. Dezember 2012). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführerin die Verwendung der Abkürzung AFB nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin bezieht sich sodann auf die einschlägigen Bestimmungen zur Strafbarkeit. Jedoch wurde diese weitergehende Ausführung nicht verlangt. Der Beschwerdeführerin kann jedoch zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrer Prüfungsantwort schreibt, dass ein Vertrag mit dem AFB abzuschliessen ist. Dies ist nicht korrekt, denn der Vertrag ist nicht mit dem AFB, sondern zwischen dem Lehrbetrieb und dem Lernenden abzuschliessen und hernach durch das AFB zu genehmigen. Aus diesem Grund ist das Vorgehen der Prüfungskommission, welche der Beschwerdeführerin für die Lösung dieser Aufgabe keine zusätzlichen Punkte zuerkannt hat, nicht zu beanstanden.

3.2

3.2.1 Gemäss der Aufgabe 3 war auf eine Situation zu reagieren, wonach sich "in der letzten Zeit überdurchschnittlich viele Unfälle am Arbeitsplatz" ereignet hatten. Demnach habe die betroffene Firma beschlossen, ihre Mitarbeitenden zur Sicherheit am Arbeitsplatz zu schulen und der Personalabteilung den Auftrag erteilt, diese Schulung zu organisieren. Die Lösung bestand demnach darin, als in der Personalabteilung zuständige Mitarbeiterin ein entsprechendes Konzept in fünf Schritten zu erstellen, wobei einerseits diese Konzeptschritte zu benennen waren und andererseits zu jedem dieser Konzeptschritte eine "Beschreibung des Schrittes" erwartet wurde. Für jeden korrekten Konzeptschritt und für jede Beschreibung eines Schrittes gab es je einen halben Punkt, womit insgesamt ein Maximum von 5 Punkten erreicht werden konnte.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin nannte als letzten Schritt "Kontrolle/Feedback" und beschrieb diesen Konzeptschritt wie folgt: "Anhand eines Auswertungsbogens findet eine Umfrage statt, am Ende der Umsetzungen." Die Beschwerdeführerin verlangt für diese Antwort mindestens einen halben Punkt. Einerseits habe sie im Rahmen der geforderten Beschreibung eine Auswertung "am Ende der Umsetzungen" (und nicht am Ende der Schulung) angegeben, womit klar sei, dass mit ihrer Antwort eine Erfolgskontrolle und keine Schulungskontrolle gemeint sei. Zudem sei es willkürlich, dass nicht mindestens der Konzeptschritt mit einem halben Punkt bewertet worden sei, zumal der Konzeptschritt und die Beschreibung jeweils separat mit einem halben Punkt bewertet worden seien.

3.2.3 Die Prüfungskommission hat im vorinstanzlichen Verfahren an Ihrer Beurteilung der Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage 3 festgehalten, wonach die Antwort 3.5 betreffend den letzten Konzeptschritt zu wenig spezifisch sei und keinen Fallbezug habe (Stellungnahme vom 7. März 2011). Ergänzend hat sie nach Eingang der Replik der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 festgehalten, die Antwort 3.5 der Kandidatin sei unklar; aus den Aussagen der Kandidatin sei nicht genau ersichtlich, was genau kontrolliert werden solle (Stellungnahme vom 30. Mai 2011). Dies, nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 19. März 2011 den fehlenden Fallbezug bestritten hatte (Beilage 3, Bemerkung zu Aufgabe 3).

3.2.4 In Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids nimmt die Vorinstanz einerseits die Argumentation der Beschwerde vom 20. November 2010 auf, soweit dort ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass der von ihr genannte (letzte) "Konzept-Schritt" zu werten sei, da er sich sinngemäss in der Korrekturhilfe wiederfinde (vgl. dazu die Beilage 2 zur Beschwerde an die Vorinstanz, "Seite 3 Aufgabe 3 Punkt 5"). Die Prüfungskommission erkläre dazu, dass die Antwort zu wenig spezifisch sei und keinen Fallbezug habe. So sei aus den Aussagen (der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antwort 3.5) nach der Auffassung der Erstinstanz nicht ersichtlich, was genau hätte kontrolliert werden sollen. Dazu hält die Vorinstanz in Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids zusammenfassend fest, dass sich die Prüfungskommission eingehend in der erforderlichen Tiefe und somit rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Erstinstanz habe die Bewertungen der Leistungen der Beschwerdeführerin einlässlich begründet.

3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr müsse für ihre Beschreibung des letzten Konzeptschritts ein halber Punkt zugestanden werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Erstinstanz die Lösung der Beschwerdeführerin, welche auf das Ziel der Reduktion der Arbeitsunfälle nicht Bezug nimmt, als zu wenig fallspezifisch bezeichnet, ist dies namentlich mit Blick auf die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Prüfungssachen (vgl. dazu E. 2 hiervor) nicht zu beanstanden. Auch die Kritik der Prüfungskommission, wonach es die Beschwerdeführerin versäumt hat in der Beschreibung aufzuführen, was genau sie mit der Umfrage erreichen will, erweist sich als vertretbar. Jedoch ergibt sich weder aus den Eingaben der Erstinstanz noch aus dem angefochtenen Entscheid, weshalb die Beschwerdeführerin den ihrerseits verlangten halben Punkt für den Konzeptschritt nicht erhalten hat. In der Korrekturhilfe, auf welche sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich berufen hat, wird für den letzten Schritt die Lösung "Erfolgskontrolle" als "ebenfalls gültig" beschrieben. Als dazugehörige Beschreibung wird vorgeschlagen: "Nach der Schulung in der jeweiligen Filiale muss die Zahl der Arbeitsunfälle innert eines Jahres abnehmen." Die Lösung der Beschwerdeführerin für den Konzeptschritt lautet "Kontrolle/Feedback". Die Beschwerdeführerin macht dazu gelten, aus ihrer Beschreibung bzw. der dort verwendeten Formulierung "am Ende der Umsetzungen" ergebe sich, dass mit dem Konzept (wie in der Korrekturhilfe vorgesehen) eine Erfolgskontrolle gemeint sei. Mit diesem Argument hat sich weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz auseinandergesetzt. Auch ist namentlich mit Blick auf die Korrekturhilfe nicht ersichtlich, warum als Lösungen für den Konzeptschritt die Formulierungen "Kontrolle/Feedback" und "Erfolgskontrolle" nicht gleichwertig sein sollten. Demnach steht der Beschwerdeführerin ein halber Punkt für den letzten Konzeptschritt zu.

3.3

3.3.1 Bei Aufgabe 20 geht es um die Auswahl von Lernenden mit "hohem Potential", welche mit dem Ziel gefördert werden sollen, diese in der Unternehmung zu behalten. Die Prüfungskandidaten mussten zu drei vorgegebenen Eigenschaften - Führungspotential, Selbständigkeit und Teambereitschaft - Schulungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz genannt werden, wobei die ausformulierten Kriterien zur Überprüfung der Eigenschaft in ganzen Sätzen beschrieben sein mussten. Die richtige Beschreibung einer Schulungsmöglichkeit wurde jeweils mit einem Punkt beurteilt.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin formulierte zur Eigenschaft Selbständigkeit Folgendes aus: "Übertragung von selbständig zu erledigenden Arbeiten. Man sieht, ob der Lernende bei Auftreten von Hindernissen eigene Lösungswege findet, er das Ganze von A-Z selbstständig durchführen kann." Die Antwort in der Korrekturhilfe lautete: "Zielvorgabe. Dem Lernenden wird ein konkretes Arbeitsziel erteilt, welches er alleine zu erledigen hat." Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Antwort im Wesentlichen der Vorgabe in der Korrekturhilfe entspreche, da der Terminus "konkretes Arbeitsziel" aus der Vorgabe ihrer Antwort "selbständig zu erledigende Arbeiten" entspreche.

3.3.3 In der Stellungnahme der Prüfungskommission aus dem vorinstanzlichen Verfahren, an welcher sie festhält, wird bemängelt, dass die Antwort keinen konkreten Fallbezug hätte. Sie fordert ein konkretes Beispiel als Antwort.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin formuliert die Kriterien zur Überprüfung der Eigenschaft "Selbständigkeit" aus. Die Korrektur ihrer Lösung und die Begründung aus dem vorinstanzlichen Verfahren verlangen eine konkretere Antwort beziehungsweise einen Fallbezug. In der Aufgabenstellung wird jedoch nicht verlangt, dass ein konkretes Beispiel etwa eines konkreten Zieles - also ein Beispiel für eine Aufgabe - aufzuführen wäre. Fraglich ist, wie die korrekt aufgeführte Eigenschaft zu bewerten ist. In der Korrekturhilfe aus dem Jahr 2007 ist die Musterlösung zu einer ähnlichen Aufgabe 21 enthalten. Dabei mussten zur Eigenschaft "Selbständigkeit" zwei Fragen formuliert werden, deren Beantwortung Aufschluss über das Vorhandensein dieser Eigenschaft bei einem Lehrling geben kann. Für zwei ausformulierte und konkrete Fragen, gab es insgesamt einen Punkt. In der Korrekturhilfe war festgehalten, dass für eine ausformulierte Frage ein halber Punkt vergeben werden kann. In der Korrekturhilfe für das Jahr 2010 ist zur Vergabe von halben Punkten bei Aufgabe 20 nichts enthalten. Auf dem Lösungsblatt zur Prüfung ist vermerkt, dass pro Schulungsmöglichkeit ein Punkt erreicht werden kann. Fraglich ist, ob hier auch halbe Punkte vergeben werden können. Aus der Bewertung der anderen Aufgaben derselben Prüfung ergibt sich, dass auch halbe Punkte bei unvollständigen Antworten vergeben wurden, welche mit einem Punkt pro Teilaufgabe gekennzeichnet sind (vgl. Aufgabe 13).

3.3.5 Die konkrete Antwort in der Korrekturhilfe für das Jahr 2010 lautet: "Zielvorgabe; Dem Lernenden wird ein konkretes Arbeitsziel erteilt, welches er alleine zu erledigen hat." In diesem Satz wird kein Beispiel gebracht, was konkret ein solches Ziel - mit anderen Worte eine solche dem Lernenden zu stellende Aufgabe - sein könnte. Es wird nur vorgegeben, dass der Lernende ein Arbeitsziel alleine zu erledigen hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Lösung erläutert, dass der Lernende eine Aufgabe erhält und diese selbständig von A bis Z also von Anfang bis Ende zu erledigen hat. Somit ist zu folgern, dass die Lösung der Beschwerdeführerin, jedenfalls soweit die Zielvorgabe in Bezug auf die Eigenschaft "Selbständigkeit" abstrakt umschrieben wird, der Korrekturhilfe entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass in Bezug auf vergleichbar strukturierte Aufgaben wie die Aufgabe 13 auch halbe Punkte vergeben worden sind, muss der Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass ihr der Umstand, dass sie das zu erreichende Ziel nicht in einen konkreten Zusammenhang gestellt hat, für die in Frage Schulungsmassnahme zumindest ein halber Punkt zuerkannt werden.

4.
Die Beschwerdeführerin erreichte am Ende des vorinstanzlichen Verfahrens bei Ihrer Prüfung im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) 58 Punkte. Die Grenzfallregelung kommt bei 58.5 Punkten zur Anwendung (vgl. dazu E. 1.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführerin fehlte demnach ein halber Punkt für die Anwendung der Grenzfallregelung.

Nach der Prüfung der einzelnen Aufgaben kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein ganzer Punkt zugesprochen werden muss. Somit erreicht sie 59 Punkte und die Grenzfallregelung kommt zur Anwendung. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) die Note 4.0 erreicht und somit die gesamte Prüfung als bestanden gilt.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Prüfungskommission ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Prüfungszeugnis mit der Note 4.0 im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) auszustellen (Ziffer 7.2 des Reglements), und die Prüfungskommission und die Vorinstanz sind anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Fachausweis HR-Fachfrau Fachrichtung HR-Beratung zu erteilen (Ziffer 8.11 des Reglements).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auch der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen; es ist ihr daher zu Lasten der Prüfungskommission eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen aufgrund der Akten auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit endgültig (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) mindestens die Note 4.0 erreicht und damit die Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010 bestanden hat.

Die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen. Die Erst- und Vorinstanz werden angewiesen, der Beschwerdeführerin anschliessend den eidgenössischen Fachausweis HR-Fachfrau Fachrichtung HR-Beratung zu erteilen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Der Beschwerdeführerin ist der am 23. Mai 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Einschreiben; Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Barbara Deli

Versand: 3. April 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2613/2012
Datum : 15. März 2013
Publiziert : 10. April 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medizinalberufe
Gegenstand : Berufsprüfung für HR-Fachleute 2010


Gesetzesregister
BBG: 14 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 14 Lehrvertrag - 1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
1    Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2    Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.
3    Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.
4    Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.
5    Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.
6    Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
62
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 62 Zuwiderhandlung und Unterlassung - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet:
1    Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet:
a  ohne Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 2;
b  ohne den Lehrvertrag (Art. 14) abzuschliessen.
2    Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-I-467 • 136-I-229
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2010/10 • 2008/14 • 2007/6
BVGer
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