Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4685/2013

Urteil vom 25. Februar 2014

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung

und Innovation SBFI,

Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung

für Steuerexperten,

c/o KV Schweiz, Hans-Huber-Strasse 4,

Postfach 1853, 8027 Zürich,

Erstinstanz.

Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2012
Gegenstand
(Ausschluss von der Abschlussprüfung).

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in [...], absolvierte am 15. und 19. Oktober 2012 in Zürich den mündlichen Teil der höheren Fachprüfung für Steuerexperten. Die Diplomarbeit hatte er im März 2012 verfasst.

B.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte ihm die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Erstinstanz) mit, die Prüfungskommission habe an der Sitzung vom 25. Oktober 2012 beschlossen, ihn gemäss Ziff. 4.3 der aktuellen Prüfungsordnung von der Abschlussprüfung auszuschliessen, was sie wie folgt begründete:

"Zusammen mit dem Prüfungsaufgebot haben wir Ihnen auch das Merkblatt 'Aufgebot mündliche Prüfungen' zugestellt, in dem steht klar:

Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden gebeten, am Prüfungsvormittag oder -nachmittag sich entweder um 08:00 Uhr oder 13:00 Uhr in den Warteraum zu begeben. Somit sind alle Kandidaten, die an einem Vormittag geprüft werden, gleichzeitig um 08:00 Uhr im Warteraum. Ebenfalls sind alle Kandidaten, die am Nachmittag geprüft werden, gleichzeitig um 13:00 Uhr im Warteraum.

Sowohl am Montag, den 15. Oktober wie auch am Freitag, den 19. Oktober haben Sie diese klare Weisung - als einziger von 126 Kandidaten - missachtet und sind um mehr als 60 Minuten später im Warteraum erschienen."

C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 an das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), seit 1. Januar 2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Vorinstanz). Am 26. Juli 2013 wies dieses die Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SBFI vom 26. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 26. Juli 2013 betreffend 'Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2012 (Ausschluss)' und damit auch die 'Verfügung' der Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 29. Oktober 2012 (bzw. der dieser 'Verfügung' zugrunde liegende, von der genannten Prüfungskommission am 25. Oktober 2012 beschlossene Ausschluss des Beschwerdeführers von der Prüfung) seien aufzuheben.

2. Die Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich nach Rechtskraft des die Beschwerde gutheissenden Entscheides die Prüfungsergebnisse schriftlich zu eröffnen bzw. gegebenenfalls das Diplom zuzustellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen."

Neben Verfahrensmängeln rügt der Beschwerdeführer namentlich das Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Prüfungsausschluss sowie dessen Willkürlichkeit.

E.
Die Erstinstanz liess sich mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 vernehmen. Sie hält an ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2012 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013.

Auf diese beiden Stellungnahmen replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2013. Er hält an den Anträgen seiner Beschwerde vom 19. August 2013 vollumfänglich fest.

Mit Duplik vom 25. November 2013 äusserte sich die Erstinstanz zur Replik des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2013; sie hält an ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2012 abermals fest und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein.

F.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Adressat des erstinstanzlichen Schreibens vom 29. Oktober 2012 betreffend seinen Prüfungsausschluss und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Form und Frist sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.

2.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, Folgendes:

a) Der Entscheid der Prüfungskommission vom 25. Oktober 2012 und / oder ein entsprechender Protokollauszug der fraglichen Sitzung dieser Kommission liege dem Schreiben vom 29. Oktober 2012 nicht bei.

b) Die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde sei nicht mitgeteilt worden.

c) Es fehlten mithin das Anfechtungsobjekt sowie ordnungsgemässe Angaben zur verfügenden Behörde.

d) Der Entscheid sei nicht ordnungsgemäss unterschrieben.

e) Die Mitteilung vom 29. Oktober 2012 und vermutlich auch der nicht edierte Entscheid vom 25. Oktober 2012 (wobei diese Nichtedition ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle) seien nicht rechtsgenüglich begründet.

f) Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf eine vorgängige Anhörung bzw. Stellungnahme nicht gewährt worden, womit der für ein korrektes Verfahren wesentliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs krass verletzt worden sei.

g) Sprechend für die geschilderte Häufung von Verfahrensfehlern sei zu guter Letzt die Zustellungsmodalität der Mitteilung vom 29. Oktober 2012. Während der Briefkopf eine Zustellung per "Einschreiben" vorsehe, sei diese per A-Post erfolgt.

Die Vorinstanz habe sich hierzu in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides geäussert. Er anerkenne durchaus, dass es sich bei den Rügen lit. a) - d) sowie g) um heilbare Verfahrensfehler handle und ihm hieraus kein Nachteil erwachsen sei. Die Gesamtheit der Verfahrensmängel und -fehler hätte seiner Meinung nach aber - namentlich im Verbund mit den Rügen lit. e) und f) - zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen müssen.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, am 30. Mai 2013, also nach Abschluss des Schriftenwechsels, habe die Vorinstanz gemäss angefochtenem Entscheid bei der Prüfungskommission ergänzende Unterlagen eingeholt, ohne ihn zu orientieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Er bezieht sich dabei offensichtlich auf Bst. E. des Beschwerdeentscheides, wonach der Schriftenwechsel am 23. April 2013 abgeschlossen wurde und die Prüfungskommission am 30. Mai 2013 auf Nachfrage des SBFI mitteilte, dass der Warteraum 2012 eingeführt worden sei.

2.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zusammenfassend, dem von der Vorinstanz geschützten Prüfungsausschluss gebreche es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Ein öffentliches Interesse an der Einrichtung eines prüfungsausschlussrelevanten Warteraums (geschweige denn am Ausschluss des Beschwerdeführers von der Prüfung) bestehe nicht. Des Weiteren sei die Anordnung der "Prüfungsquarantäne" unverhältnismässig, womit auch ein Ausschluss infolge verspäteten Einfindens in der "Quarantäne" nicht mehr verhältnismässig bzw. rechtmässig sein könne. Da der Beschwerdeführer vorbehaltlos zu sämtlichen mündlichen Prüfungen zugelassen worden sei und ihm anlässlich seiner beiden Verspätungen allfällige Konsequenzen nie - auch nur ansatzweise - vor Augen geführt worden seien, erweise sich der Ausschluss auch als pure Willkür.

2.3 Demnach rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 5 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 9 (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), Art. 10 Abs. 2 (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 29 (allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
(Einschränkungen von Grundrechten) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Somit erhebt er mehrere nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zulässige Rügen.

3.
Weder gestützt auf die gerügten Verfahrensfehler noch aufgrund seiner materiellrechtlichen Einschätzung des Prüfungsausschlusses beantragt der Beschwerdeführer, selber Jurist und Inhaber des Anwaltspatentes, eine Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz(en). Vielmehr stellt er das Rechtsbegehren, die Prüfungskommission sei anzuweisen, ihm die Prüfungsergebnisse zu eröffnen. Unter diesen Umständen muss nicht entschieden werden, inwiefern die von ihm bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Verfahrensmängel erheblich sind, ob sie gegebenenfalls durch das SBFI geheilt wurden, im vorliegenden Prozess geheilt werden können oder eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides gebieten, denn Letzteres ergibt sich ohnehin aus der nachfolgenden materiellrechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dieses vertritt im Übrigen die Ansicht, dass eine Rückweisung der Sache einem prozessualen Leerlauf gleichkäme und eine unerwünschte Verlängerung des Verfahrens bewirken würde. Gleiches gilt bezüglich der unten (E. 4 i.V.m. E. 10.5) festgestellten, nicht statthaften Einschränkung der Kognition durch die Vorinstanz, welche den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verletzt (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 und 130 II 449 E. 4.1).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.

Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1253/2013 vom 12. September 2013 E. 3, B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).

4.2 Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Examen wegen verspäteten Eintreffens im Warteraum. Streitig sind Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften; zudem werden Verfahrensmängel gerügt. Mithin erstreckt sich die Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz nicht auf eine materielle Bewertung (Benotung) der Examensleistungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei überprüft.

5.

5.1 Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) wird die höhere Berufsbildung unter anderem durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) erworben. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie die anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Entsprechende Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (vormals BBT; Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

5.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG erliess die Trägerorganisation am 25. November 2009 die "Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten", welche mit der Genehmigung durch das BBT am 20. Juni 2011 in Kraft trat (Ziff. 9.3 und 10 der Prüfungsordnung). Die erste Abschlussprüfung nach dieser Prüfungsordnung fand 2012 statt (Ziff. 9.22 der Prüfungsordnung).

5.3 Ziff. 4.3 der Prüfungsordnung, auf welche sich der Ausschluss des Beschwerdeführers stützt, lautet folgendermassen:

4.3 Nichtzulassung und Ausschluss

4.31 Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, nicht selbst erworbene Modulabschlüsse einreichen oder die Prüfungskommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.

4.32 Von der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, wer:

a) unzulässige Hilfsmittel verwendet;

b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt;

c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht.

4.33 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Abschlussprüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.

Nach Ziff. 6.42 lit. d) der Prüfungsordnung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden muss.

6.
Als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG vollzieht die Erstinstanz eine ihr übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes (vgl. auch Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
und 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
sowie Art. 67
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30
BBG), indem sie eine eidgenössische höhere Fachprüfung durchführt und dazu nähere Vorschriften erlässt. Diese werden vom Bund genehmigt und in Form eines Verweises im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG, dritter und vierter Satz). In der Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Erstinstanz deshalb an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. Yvo Hangartner, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich / St. Gallen 2008, Art. 5 N. 3) und an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV) gebunden. Soweit sie dabei (durch ihre Prüfungskommission) verfügt (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 36 - (Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG)
1    Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.
2    Die Fachausweise und die Diplome werden vom SBFI ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.
3    Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet.15
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101; Ziff. 4.33 der Prüfungsordnung), gelangt das VwVG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG; vgl. Pierre Tschannen, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 1 N. 23; vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.2).

7.

7.1 Dem Beschwerdeführer wird sein verspätetes Erscheinen im Warteraum vor der mündlichen Prüfung vom 15. Oktober 2012 und vor dem Kurzreferat vom 19. Oktober 2012 zum Vorwurf gemacht. Wie die Erstinstanz darlegt, prüfen beim mündlichen Examen zwei Experten während eines halben Tages ("Prüfungsblock") drei Kandidaten 60 Minuten lang. In den Pausen zwischen den einzelnen Prüfungen haben die Experten Gelegenheit, sich provisorisch über die Leistungen der Kandidaten auszutauschen. Am Ende des Prüfungsblocks legen sie die Noten fest, wobei sie jeweils drei Kandidaten miteinander vergleichen können, da in einem Prüfungsblock übereinstimmende Fragen verwendet werden. Auf diese Weise soll eine "Gleichbewertung" der Kandidaten im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes erzielt werden. Durch die mehrfache Verwendung derselben Frage- bzw. Problemstellung könne ausserdem der Vorbereitungsaufwand der Experten erheblich reduziert werden. Beim Kurzreferat müssten die Kandidaten innerhalb von 30 Minuten ohne Hilfsmittel einen Vortrag von 15 Minuten Dauer zu einem von drei vorgegebenen Themen ausfertigen und halten. Zwei Experten nähmen pro Halbtag sechs Kurzreferate ab. Dabei sei gegenüber den mündlichen Prüfungen regelmässig ein noch besserer Quervergleich möglich, weil die meisten Kandidaten zu demselben Thema referierten.

Organisatorisch sei bei den mündlichen Prüfungen und beim Kurzreferat zu gewährleisten, dass sich die Kandidaten nicht über die Problemstellungen austauschen könnten. Daher seien die betreffenden Kandidaten entweder nach der Prüfung zurückzuhalten oder vor der Prüfung in einen abgeschotteten Warteraum aufzubieten. Dort finde bereits die erste Identitätskontrolle statt, und die Kandidaten müssten ihre Kommunikationsmittel in ein verschlossenes Couvert legen, welches erst nach der Prüfung wieder geöffnet werden dürfe.

7.2 Mit Schreiben vom 14. September 2012 bot der Prüfungsleiter den Beschwerdeführer zur mündlichen Prüfung vom 15. Oktober 2012 (Expertengespräch im Fach "Steuern allgemein" von 09.30 bis 10.30 Uhr) und zum Kurzreferat vom 19. Oktober 2012 (Vorbereitung von 09.55 bis 10.15 Uhr, Prüfung von 10.30 bis 10.45 Uhr) auf. Das diesem Schreiben beigefügte "Merkblatt Aufgebot Mündliche Prüfung" lautet wie folgt:

"Bitte beachten Sie folgendes:

· Achten Sie genau auf die Anfangszeiten.

· Orientieren Sie sich über den Standort der Prüfungszimmer an der Hinweistafel im Lichthof.

· Begeben Sie sich rechtzeitig direkt vor das Prüfungszimmer und warten Sie, bis Sie von den Experten hereingebeten werden.

· Bringen Sie an die Prüfung einen gültigen Ausweis mit Foto mit und legen Sie ihn unaufgefordert den Experten vor.

· An der mündlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel erlaubt.

· Bei Schwierigkeiten melden Sie sich bitte im Prüfungssekretariat (Zimmer 602a).

· Für Verpflegung und Aufenthalt steht Ihnen die Mensa zur Verfügung. Bitte beachten Sie die offiziellen Öffnungszeiten.

Warteraum - voraussichtlich Zimmer 620

Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden gebeten, am Prüfungsvormittag oder -nachmittag sich entweder um 08:00 Uhr oder 13:00 Uhr in den Warteraum zu begeben. Somit sind alle Kandidaten, die an einem Vormittag geprüft werden, gleichzeitig um 08:00 Uhr im Warteraum. Ebenfalls sind alle Kandidaten, die am Nachmittag geprüft werden, gleichzeitig um 13:00 Uhr im Warteraum.

In diesem Warteraum werden Sie gebeten, Ihr Natel, iPhone, Blackberry usw. in ein für Sie angeschriebenes Couvert zu deponieren. Die Aufsichtsperson, die diesen Warteraum begleitet, wird Sie zur richtigen Zeit aus dem Warteraum "entlassen" damit Sie sich für die Prüfung "Steuern Allgemein" direkt vor das Expertenzimmer begeben können oder dass Sie in den definierten und ebenfalls begleiteten Vorbereitungsraum für das Kurzreferat gehen können. Ihr persönliches Couvert nehmen Sie jeweils mit an die Prüfung und zeigen es den Experten. Nach absolvierter Prüfung werden Sie Ihr Couvert wieder öffnen dürfen. Sie sind gebeten, das Prüfungsareal unverzüglich zu verlassen.

Verpflegung im Warteraum

Im Warteraum werden Sie genügend Verpflegungsmöglichkeiten haben, sei dies Kaffee, Fruchtsaft, Coca-Cola oder Mineralwasser. Ebenfalls stehen Backwaren und Früchte zur freien Verfügung.

[...]"

7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Termine für die mündlichen Prüfungen seien in der zweiten Septemberhälfte schriftlich mitgeteilt worden. Nach der Registrierung der Prüfungsdaten habe er die Prüfungsunterlagen beiseitegelegt, weil die Prüfungswoche - zumal angesichts des gedrängten Arbeits- und Sitzungsprogrammes an seinem Arbeitsplatz und der parallel dazu erforderlichen Prüfungsvorbereitungen - noch in relativ weiter Ferne gelegen habe. Das exakte Datum der Zustellung dieser Unterlagen sei ihm nicht mehr erinnerlich; er habe die Unterlagen auch nicht konserviert. Hierzu habe er nach dem 2. Oktober 2012 auch keinen Anlass mehr gehabt, was sich wie folgt erkläre:

Zunächst sei eine nebenamtliche Richterin eines Gerichts als Co-Examinatorin vorgesehen gewesen, bei welchem er während etwa drei Jahren als Gerichtsschreiber gearbeitet habe. Sie habe deshalb eine Umteilung veranlasst. Hierüber sei er mit E-Mail der Prüfungsleitung vom 2. Oktober 2012 informiert worden. Diesem E-Mail sei als Anhang sein neuer Prüfungsplan beigefügt gewesen. Die frühere Zusendung betreffend die mündliche Prüfung habe für ihn damit ihre Relevanz verloren; er habe sich schlichtweg nicht mehr an dem zuvor zugestellten Prüfungsplan beigelegte ergänzende Merkblätter oder Ähnliches erinnert. Hätte er vielleicht Kontakt zu anderen Kursabsolventen gepflegt, wäre er möglicherweise auf allfällige über die effektiven Prüfungszeiten hinausgehende zeitliche Vorgaben aufmerksam gemacht worden. Diese Beschränkung der Kontakte auf den Kursbesuch erkläre sich unter anderem mit dem Altersunterschied zur Mehrzahl der Kommilitonen sowie der anders gelagerten beruflichen Tätigkeit wie auch mit den vermutlich differierenden Interessen.

7.4 Seiner Schilderung zufolge nutzte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 die ihm zur Verfügung stehenden knapp 40 Minuten zwischen der Ankunft am Hauptbahnhof Zürich und dem Prüfungsbeginn, um die 15 - 20 Minuten beanspruchende Strecke zur Kantonsschule Rämibühl, dem Prüfungsort, zu Fuss zurückzulegen und dabei noch einmal richtig durchzuatmen. Nach seinem Eintreffen im Warteraum kurz nach 09.00 Uhr hätten ihn seine Kommilitonen darüber informiert, dass "offiziell" um 08.00 Uhr Besammlung gewesen sei. Er sei freundlich angewiesen worden, sein Natel in einem Couvert zu deponieren. Ansonsten sei er noch auf die Verpflegungsmöglichkeiten und die Zeitungslektüre hingewiesen worden. Kurz darauf habe er sich zum Prüfungszimmer begeben.

Das gleiche Prozedere sei ihm am 19. Oktober 2012 sinnvoll erschienen, da er gemäss Prüfungsprogramm um 09.55 Uhr mit den Vorbereitungen für das Kurzreferat habe beginnen müssen. Er sei um ca. 09.15 Uhr im Warteraum eingetroffen. Nach absolviertem Kurzreferat sei ihm von der Assistentin des Prüfungsleiters beschieden worden, man werde eine Mitteilung an die Prüfungskommission machen müssen. Dies habe er mit der sinngemässen Feststellung zur Kenntnis genommen, dass es sich bei der fraglichen Anordnung betreffend Einfinden im Warteraum wohl höchstens um eine Ordnungsvorschrift handeln könne, er indessen das fragliche Merkblatt nicht mehr zur Hand habe.

Weder am 15. Oktober 2012 noch am 19. Oktober 2012 sei ihm gegenüber mündlich, geschweige denn schriftlich, irgendein Vorbehalt oder sogar ein Hinweis auf einen drohenden Prüfungsausschluss angebracht worden.

7.5 Die Erstinstanz bzw. ihre Prüfungskommission macht nicht geltend, und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der geordnete Ablauf der Prüfungen durch das verspätete Erscheinen des Beschwerdeführers im Warteraum gestört worden wäre oder dass der Beschwerdeführer dadurch einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hätte.

8.
Der Beschwerdeführer moniert, dem von der Vorinstanz geschützten Prüfungsausschluss gebreche es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Mitteilung vom 29. Oktober 2012 gehe nicht hervor, welcher Ausschlussgrund ihm angelastet werde. In Frage komme einzig eine grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin gemäss Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung.

8.1 In E. 8.1 ihres Beschwerdeentscheides führte die Vorinstanz aus, gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG sei in der Prüfungsordnung das Qualifikationsverfahren zu regeln. Gestützt darauf statuiere die Prüfungsordnung im Abschnitt "Durchführung der Abschlussprüfung" in Ziff. 4.32 lit. b), dass von der Prüfung ausgeschlossen werde, wer die Prüfungsdisziplin grob verletze. Was als grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin gelte, sei nirgends näher konkretisiert, womit ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliege. Nach konstanter Praxis und Lehre sei bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu üben und der Prüfungskommission ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, da diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher stehe als das SBFI. Das SBFI habe daher erst einzuschreiten, wenn die Auslegung der Prüfungskommission als nicht mehr vertretbar erscheine.

Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass er um 08:00 Uhr im Warteraum habe sein müssen. Da ihm dies im Vorfeld der Prüfung unter Betonung der Wichtigkeit schriftlich mitgeteilt worden sei, sei es für das SBFI einleuchtend, dass die Prüfungskommission das zu späte Erscheinen im Warteraum als grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin ansehe. Es liege somit eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, um jemanden von der Prüfung auszuschliessen, der sich zu spät im Warteraum einfinde. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass im Merkblatt die Rechtsfolge der Verspätung nicht erwähnt sei, zumal dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass ein Verstoss gegen die Vorschriften des Merkblattes Rechtsfolgen nach sich ziehe.

8.2 Zur Begründung seiner Rüge hält der Beschwerdeführer fest, der Ausschluss von einer Prüfung sei die gravierendste disziplinarische (Administrativ-) Massnahme, woraus folge, dass sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV verhängt werden dürfe. Vorab bedürfe ein solcher Ausschluss daher einer klar umschriebenen reglementarischen Grundlage. Dies sei bei Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung nicht der Fall. Zumindest bedürfte es hierfür einer ergänzenden, nicht abschliessenden, beispielhaften Nennung von Verhaltensweisen. Abgesehen davon sei angesichts der einschneidenden Wirkung einer solchen Massnahme fraglich, ob eine reglementarische Grundlage genüge oder nicht vielmehr eine entsprechende Grundlage in einer (Bundes-) Verordnung zu postulieren sei. Unabhängig vom Bestehen einer hinreichenden reglementarischen Grundlage im erwähnten Sinne müssten organisatorische Vorkehren, deren Nichtbeachtung zu einem Prüfungsausschluss führe, zwingend mit einer entsprechenden schriftlichen Androhung verbunden sein.

Die Argumentation der Vorinstanz bezeichnet der Beschwerdeführer als schlichtweg nicht nachvollziehbar. Sie heisse nichts anderes, als dass deren subjektive Sicht ("einleuchtend") betreffend die subjektive Beurteilung eines Sachverhaltes durch die Prüfungskommission ("ansieht") eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle. Weiter gibt er zu bedenken: "Welche Rolle könnten 'örtliche, technische oder persönliche Verhältnisse' (denen die Prüfungskommission näher stehen könnte als die Vorinstanz) bei der Beurteilung der Frage spielen, ob für den Ausschluss von einer Prüfung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und/oder der Ausschluss gehörig angedroht wurde?" Vorliegend komme hinzu, dass der Warteraum gemäss den vorinstanzlichen Erhebungen auf die Prüfungen 2012 neu eingeführt worden sei. Eine Praxis, die sich auf bessere Kenntnis der örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnisse stütze und allenfalls als Massstab hätte dienen und von der Vorinstanz verteidigt werden können (wobei damit nichts über die Rechtmässigkeit dieser allfälligen Verteidigung gesagt wäre), bestehe offenkundig nicht.

8.3 Beim Ausschluss von der Prüfung wegen "grober Verletzung der Prüfungsdisziplin" gemäss Ziff. 4.32 f. der Prüfungsordnung handelt es sich um eine administrative Massnahme disziplinarischen Charakters. Primär soll mit ihr spezial- und generalpräventiv ein geordneter Prüfungsablauf sichergestellt werden; sekundär kommt ihr auch eine repressive Funktion zu (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 1192; Bernhard Waldmann, Das Disziplinarwesen, in: Isabelle Häner / Bernhard Waldmann (Hrsg.): Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 97, 104 und 121). Vorliegend sanktioniert sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte teilweise Nichtbeachtung einer organisatorischen Vorkehr in Gestalt eines die Kandidaten der mündlichen Examen abschottenden Warteraums. BBG und BBV erwähnen weder die Sanktion noch eine entsprechende Verhaltenspflicht oder -obliegenheit.

9.
Beschwerdeführer und SBFI beurteilen den Prüfungsausschluss als Grundrechtseinschränkung nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, der Prüfungsausschluss könne als Einschränkung der in Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV verankerten Berufsfreiheit angesehen werden. Inwiefern eine solche Grundrechtseinschränkung vorliegt, kann jedoch offengelassen werden, da sich die im Folgenden zu prüfende Frage, ob die strittige Massnahme auf einer ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht, schon unter dem Blickwinkel eines möglichen Verstosses gegen Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV stellt (vgl. etwa Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 5 N. 4, sowie Waldmann, S. 95 ff., 113; vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 f.) und sich Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV in der Sache mit dem allgemeinen Legalitätsprinzip des Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV deckt (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 19 N. 42).

10.

10.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen, letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinne der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Biaggini, Art. 5 N. 8; Hangartner, Art. 5 N. 2 ff.). Neben der Frage nach der gebotenen Normstufe (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV) stellt sich namentlich diejenige nach der erforderlichen Normdichte (Normbestimmtheit).

Die erwähnten Prinzipien gelten selbstredend auch für disziplinarische Massnahmen (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, N.1202). Sie erstrecken sich sowohl auf die Verhaltenspflicht, zu deren Durchsetzung die Disziplinarmassnahme dient, als auch auf diese selbst (vgl. Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. A., Zürich 1980, N. 28/36).

10.2 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob der Ausschluss von der Prüfung statt einer reglementarischen einer Verordnungsgrundlage bedürfte (Frage der Normstufe). Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG delegiert namentlich die Regelung des Qualifikationsverfahrens sowie der Ausweise direkt an die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, welche für das Angebot und die Durchführung der eidgenössischen höheren Fachprüfung eine Trägerschaft bilden (Art. 24 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 24 Trägerschaft - (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1    Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3    Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.
4    Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
BBV). Insofern bleibt kein Raum für Ausführungsbestimmungen des Bundesrates (Art. 65 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 65 Bund - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.
3    Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:
a  Ausführungsbestimmungen;
b  Bildungsverordnungen.
4    Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
BBG). Nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG zu beachten hat.

10.3 Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV beinhaltet das Bestimmtheitsgebot, ein Element des Rechtssatzvorbehaltes. Je wichtiger das Staatshandeln ist und je stärker es auf das Individuum einwirkt, desto klarer müssen grundsätzlich die massgebenden Vorschriften sein (Hangartner, Art. 5 N. 11). Im Sinne eines rechtsstaatlichen Minimums müssen Normen, gleich welcher Stufe, so präzise formuliert werden, dass die Adressaten ihr Verhalten danach richten und dessen Folgen mit einem den Umständen entsprechenden Mass an Gewissheit erkennen können (vgl. BVGE 2011/32 E. 4.3 und E. 11.3 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4038/2010 vom 29. September 2010 E. 9 und B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5.2, je mit Hinweisen; Biaggini, Art. 5 N. 8 und 10 sowie Art. 36 N. 11 f.; Tschannen / Zimmerli / Müller, § 19 N. 19 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen; er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, der Komplexität und Vorhersehbarkeit der Entscheidung im Einzelfall, den Normadressaten sowie der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte ab (BGE 131 II 13 E. 6.5.1 mit Hinweisen auf frühere Entscheide des Bundesgerichts; vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Zürich / St. Gallen 2010, N. 393 ff.).

Bei sog. besonderen Rechtsverhältnissen lässt die Praxis bisweilen eine geringere Normbestimmtheit zu (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, N.1202, für Disziplinarmassnahmen). So erwog das Bundesgericht, im schulischen Disziplinarrecht müsse die gesetzliche Regelung - abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnisses - nicht bis ins letzte Detail gehen, sondern dürfe der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein (BGE 129 I 12 E. 8.5). Besondere Rechtsverhältnisse zeichnen sich durch eine dreifache Eingliederung in die staatliche Sphäre aus: eine personale, eine räumliche und eine bürokratisch-hierarchische. Die personale umfasst einerseits die gegenüber der allgemeinen staatsbürgerlichen Einbindung gesteigerte Inpflichtnahme des Individuums (z.B. in Form der Treuepflichten öffentlich Bediensteter, der Verhaltensregeln für Armeeangehörige und der disziplinarischen Regeln für Schüler), andererseits die Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates, dessen Aufgabe darin besteht, die aus der Inpflichtnahme resultierenden Freiheitseinbussen zu kompensieren. Eine für das Sonderstatusverhältnis charakteristische räumliche Eingliederung entsteht, wenn sich das betroffene Individuum rechtsverhältnisbedingt während einer gewissen Zeitspanne in den Räumen des Staates (z.B. in einer Gefängniszelle, einem Spitalzimmer oder einem Verwaltungsgebäude) aufhalten und diesem dabei die Schutz- und Kontrollmacht über wesentliche seiner Rechtsgüter überantworten muss (zum Ganzen: Tschannen / Zimmerli / Müller, § 43 N. 25 ff. und BVGE 2011/57 E. 3.2.3).

Herabgesetzte Anforderungen an die Normbestimmtheit (und die Normstufe) gelten nur für Rechtsbeschränkungen, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des konkreten Rechtsverhältnisses ableiten lassen und die zudem nicht schwer wiegen (Tschannen / Zimmerli / Müller, § 43 N. 31 mit Hinweisen). Auch im Sonderstatusverhältnis müssen die Rechte und Pflichten jedenfalls in den Grundzügen im Gesetz selber festgelegt werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, N. 486).

Der Beschwerdeführer unterlag zwar der disziplinarischen, in Ziff. 4.32 der Prüfungsordnung verankerten Ausschlussgewalt der Prüfungskommission. Anders als beispielsweise Schüler, Studenten oder Anstaltsinsassen war er jedoch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg in eine bürokratisch-hierarchische, zur staatlichen Sphäre gehörende Struktur eingegliedert. Ebensowenig musste er dem Staat die Schutz- und Kontrollmacht über wesentliche seiner Rechtsgüter anheimstellen. Mithin fehlt es an der für ein besonderes Rechtsverhältnis zur Trägerorganisation oder zur Prüfungskommission erforderlichen Intensität der Einbindung des Beschwerdeführers in die staatliche Sphäre. Im hier zu beurteilenden Fall verbietet es sich daher namentlich unter dem Blickwinkel der Rechtsfigur "Sonderstatusverhältnis", die Anforderungen an die Normbestimmtheit herabzusetzen. Ohnedies ist materiell kein Grund ersichtlich, das Bestimmtheitsgebot vorliegend aufzuweichen.

10.4 In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2012 an den Beschwerdeführer bezog sich die Prüfungskommission auf Ziff. 4.3 der Prüfungsordnung, erwähnte aber nicht, gestützt auf welchen der drei in Ziff. 4.32 genannten Tatbestände sie ihn von der Prüfung ausschloss. Erst in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 zu Handen des SBFI sprach sie von einer groben Verletzung der Prüfungsdisziplin und verwies auf ihr Protokoll vom 25. Oktober 2012, wo unter Ziff. 6 explizit festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe "gemäss Ziff. 4.32 lit. b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt". Nachfolgend wird daher untersucht, ob Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung dem Bestimmtheitsgebot genügt.

10.5 Den Tatbestand der groben Verletzung der Prüfungsdisziplin qualifizierte die Vorinstanz als unbestimmten Rechtsbegriff, worauf sie ihre Überprüfungsbefugnis nur zurückhaltend ausübte, was der Beschwerdeführer als widerrechtliche Kognitionsbeschränkung und damit als formelle Rechtsverweigerung taxiert. Die Vorinstanz stellte demnach zwar fest, dass Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung unbestimmt formuliert ist. Sie klärte jedoch nicht ab, ob dies dem Bestimmtheitsgebot von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV zuwiderläuft. Hierbei handelt es sich freilich um eine Frage der Auslegung von Rechtsnormen, welche, anders als etwa die Bewertung von Examensleistungen, keine Zurückhaltung in der Prüfung durch höhere Instanzen erheischt (vgl. oben E. 4). Für die Beurteilung, ob Ziff. 4.32 lit. b), eine reglementarische Vorschrift, im Einklang mit Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV steht und eine genügende Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Beschwerdeführers bildet, spielt die besondere Nähe zu "den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen" keine Rolle. Analoges gilt für die Frage, ob das verspätete Erscheinen im Warteraum eine grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin darstellt. Ihre Beantwortung bedarf nicht des besonderen Fachwissens einer Prüfungskommission (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2), und mit Blick auf die einschneidende Sanktion des Ausschlusses vom Examen verbietet sich vorab unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) eine weitgehend einzelfallorientierte Betrachtungsweise anhand individueller Verhältnisse.

10.6 Gemäss Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung wird von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, "wer die Prüfungsdisziplin grob verletzt". Weder in der Prüfungsordnung selbst noch in ihr über- oder untergeordneten Normen wird näher ausgeführt, welche Verhaltensweisen unter diesen Tatbestand fallen (können). Auch eine entsprechende (konstante) Praxis der Erstinstanz, namentlich betreffend das verspätete Erscheinen in einem Warteraum, ist nicht bekannt oder aktenkundig. Nirgends finden sich Anhaltspunkte dafür, was unter "Prüfungsdisziplin" zu verstehen ist, in welchen Fällen sie als verletzt gilt und wann eine solche Verletzung noch als leicht, ab wann sie hingegen als "grob" gewertet wird. Wohl lassen sich verschiedene Verhaltensweisen unter Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung subsumieren, und die Prüfungskommission bedarf einer gewissen Flexibilität, um allerlei unziemliches Benehmen sanktionieren zu können. Auf der anderen Seite dürfte es nicht schwerfallen, einige verpönte Verhaltensweisen mindestens beispielshalber explizit in der Prüfungsordnung festzuschreiben und damit dem Tatbestand präzisere Konturen zu verleihen. Ein entsprechendes Bedürfnis besteht umso mehr, als mit dem Ausschluss die gravierendste Sanktion angedroht wird.

Verspätet erschien der Beschwerdeführer zwar im Warteraum, nicht jedoch an den mündlichen Prüfungen selbst. Der Wortlaut von Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung legt nun aber nicht ohne Weiteres den Schluss nahe, es würden auch Verhaltensweisen sanktioniert, welche sich im Vorfeld der Prüfung abspielen, in einem Zeitraum sogar, der denjenigen der mündlichen Prüfung um ein Mehrfaches übersteigen kann. Mangels eines Hinweises auf den Warteraum wird der Begriff der Prüfungsdisziplin stark strapaziert, zumal es sich bei der räumlichen Abschottung der Kandidaten nicht um eine bei mündlichen Prüfungen ohnehin übliche Einrichtung handelt.

Ob der Warteraum eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) bedeutet und ob gegebenenfalls die Anforderungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, insbesondere diejenigen an die Normstufe, erfüllt sind, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.

10.7 Der Warteraum wird in keiner hier anwendbaren Rechtsnorm erwähnt. Allein im "Merkblatt Aufgebot Mündliche Prüfung", welches mit dem Schreiben des Prüfungsleiters vom 14. September 2012 verschickt wurde, finden sich Ausführungen darüber (zitiert oben in E. 7.2). Sie enthalten allerdings keinerlei Hinweis auf mögliche disziplinarische Konsequenzen bei verspätetem Eintreffen im Warteraum, geschweige denn auf Ziff. 4.3, insbesondere Ziff. 4.32 lit. b), der Prüfungsordnung. Abgesehen davon erweckt die Formulierung, wonach alle Kandidatinnen und Kandidaten "gebeten" wurden, sich um 08.00 Uhr oder um 13.00 Uhr in den Warteraum zu begeben, nicht gerade den Eindruck, das unter Umständen sehr frühzeitige Erscheinen vor der Prüfung sei obligatorisch und eine allfällige Verspätung werde als grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin mit einem Ausschluss von der Prüfung geahndet. Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) darf ein Prüfungskandidat in der Situation des Beschwerdeführers aber erwarten, dass ein derartiger Ausschluss etwa im Merkblatt explizit angedroht würde, gerade wenn dieses den Warteraum schon so detailliert darstellt.

Es wäre im Übrigen ein Leichtes gewesen, wenigstens im Merkblatt auf die Funktion des Warteraums hinzuweisen und disziplinarische Massnahmen für verspätetes Eintreffen in Aussicht zu stellen. Eine solche Androhung erfolgte aber nicht einmal, als der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 kurz nach 09.00 Uhr statt schon um 08.00 Uhr im Warteraum erschien. Mit anderen Worten wurde die offen formulierte Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung auch auf tieferer Stufe nie konkretisiert, bevor der Ausschluss des Beschwerdeführers verfügt wurde.

In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, disziplinarische Massnahmen müssten nicht angedroht werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, N. 1150, 1207). Ob dem so ist, kann hier dahingestellt bleiben. Mit der Formulierung des Merkblattes wird allerdings, auch wegen des Fehlens eines Hinweises auf einen möglichen Ausschluss von der Prüfung oder zumindest auf die Sanktionsnorm, eher suggeriert, dass jedenfalls mit einem Ausschluss von der Prüfung nicht gerechnet werden muss.

10.8 Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes lässt sich daher festhalten, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, um den Beschwerdeführer wegen seines verspäteten Erscheinens im Warteraum von der Prüfung auszuschliessen. Ziff. 4.32 lit. b) der Prüfungsordnung weist einen offen formulierten Tatbestand auf, welcher dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit eines solchen Ausschlusses nicht genügt, zumal aus der Perspektive des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise vorlagen, die ihn hätten veranlassen müssen, die disziplinarische Massnahme als Konsequenz seines Verhaltens vorherzusehen. Angesichts dessen erübrigen sich Erwägungen zur Frage nach der adäquaten Normstufe einer entsprechenden Regelung.

11.
Vor diesem Hintergrund braucht namentlich die Verhältnismässigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Massnahme im konkreten Fall nicht geprüft zu werden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. BGE 129 I 12 E. 9.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6.1).

12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid des SBFI vom 26. Juli 2013 sowie der erstinstanzliche Ausschluss des Beschwerdeführers von der höheren Fachprüfung für Steuerexperten vom 29. Oktober 2012 wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG aufzuheben sind. Die Erstinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Steuerexpertenprüfung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unverzüglich zu eröffnen.

13.
Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

13.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer, während die Vorinstanz und die Erstinstanz unterliegen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben; der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei patentierter Anwalt. Auf jeden Fall sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung zu Lasten der Vorinstanzen auszurichten. Auch wenn er sich selber vertrete, rechtfertige sich allerdings eine reguläre Parteientschädigung. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsanwalt eine Eingabe in eigener Sache eigenhändig unterschreibe oder durch einen Rechtsanwaltskollegen unterzeichnen bzw. von diesem einreichen lasse, so die gerichtsnotorische Praxis von in eigener Sache prozessierenden Anwälten. Er beantragt, die Vorinstanzen seien zu verpflichten, die allfällige Parteientschädigung samt angemessener Umtriebsentschädigung einer näher bezeichneten karitativen Institution zukommen zu lassen. Ihm sei eine entsprechende Bestätigung zuzustellen, damit er die Spende steuerlich zum Abzug bringen könne.

Nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Der in eigener Sache handelnde Anwalt kann nach der Praxis nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Parteientschädigung beanspruchen (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, N. 4.77 mit Hinweisen; Michael Beusch, in: Auer / Müller / Schindler, Art. 64 N. 14 mit Hinweisen). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen dafür kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein: eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand sowie ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung (BGE 129 V 113 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 (E. 3.4 mit Hinweis) ausführte, kann seine Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) analog auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Anwendung finden, wobei sich der Anspruch auf die unter dem Titel der weiteren durch den Rechtsstreit verursachten Kosten beschränke. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber nicht konkret darlege, in welchem Umfang ihr ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sei - allein auf Grund des Streitwertes und eines doppelten Schriftenwechsels sei dieser noch nicht zumindest glaubhaft gemacht - habe ihr unter diesem Titel keine Entschädigung zugesprochen werden müssen.

Als weitere notwendige Auslagen der Partei (neben den Kosten der Vertretung) nennt Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE einerseits Spesen für Reisen, Essen, Übernachtung und Kopien (Bst. a i.V.m. Art. 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE), soweit sie Fr. 100.- übersteigen, andererseits den Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Bst. b). Moser / Beusch / Kneubühler (N. 4.78) halten diesbezüglich fest, es sei nicht einzusehen, weshalb Anwältinnen und berufsmässige Vertreter beim Prozessieren in eigener Sache anders behandelt werden sollten als andere Berufsgruppen.

Vorliegend wurde weder (konkret) dargelegt, noch bestehen Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer ausserordentlicher Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden wäre, dass er mehr als Fr. 100.- an Spesen ausgegeben oder einen Verdienstausfall, welcher einen Tagesverdienst übersteigt, erlitten hätte. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des SBFI vom 26. Juli 2013 und der erstinstanzliche Ausschluss des Beschwerdeführers von der höheren Fachprüfung für Steuerexperten vom 29. Oktober 2012 werden aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Ergebnis seiner Steuerexpertenprüfung ohne Verzug schriftlich zu eröffnen.

2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer;

- die Vorinstanz;

- die Erstinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. März 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4685/2013
Datum : 25. Februar 2014
Publiziert : 12. März 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2012 (Ausschluss von der Abschlussprüfung)


Gesetzesregister
BBG: 1 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
65 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 65 Bund - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.
3    Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:
a  Ausführungsbestimmungen;
b  Bildungsverordnungen.
4    Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
67
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30
BBV: 24 
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 24 Trägerschaft - (Art. 28 Abs. 2 BBG)
1    Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.
2    Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.
3    Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.
4    Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.
36
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 36 - (Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG)
1    Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.
2    Die Fachausweise und die Diplome werden vom SBFI ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.
3    Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet.15
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
35 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
121-I-225 • 129-I-12 • 129-V-113 • 130-II-449 • 131-I-467 • 131-II-13 • 131-II-271 • 134-I-153 • 135-II-384 • 137-II-409
Weitere Urteile ab 2000
2C_350/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kandidat • uhr • mündliche prüfung • bundesverwaltungsgericht • frage • steuerexperte • bundesgericht • verfahrenskosten • sachverhalt • persönliche verhältnisse • norm • schriftenwechsel • bundesverfassung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • sanktion • zimmer • bundesgesetz über die berufsbildung • disziplinarmassnahme • unbestimmter rechtsbegriff
... Alle anzeigen
BVGE
2011/32 • 2011/57 • 2010/10
BVGer
A-4038/2010 • B-1092/2009 • B-1253/2013 • B-1352/2010 • B-1353/2010 • B-4685/2013 • B-582/2012
VPB
56.16 • 62.62 • 64.122 • 66.62