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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. X. gegen Bundeskanzlei
C-6123/2009 vom 20. Juni 2011

Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude.

Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV. Art. 48 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
und Art. 62f
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
RVOG. Art. 8
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:
a  die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
b  die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
OV-BK 1999. Art. 7 Abs. 3
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK. Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
und Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV.

1. Die Verweigerung der Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude für Medienschaffende stellt einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit dar (E. 3.2.1-3.2.4).

2. Die MAkkV, welche die Voraussetzungen für die Zutrittsberechtigung regelt, entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.2.5-3.3).

3. Im Übrigen stellt die Ausübung einer Verbands-, PR- oder Werbetätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV kein grundsätzliches Hindernis für die Erteilung der Zutrittsberechtigung dar (E. 4-4.2.4).

4. Begriff des vorübergehenden Zutritts (E. 4.3).

Accès au Centre de presse du Palais fédéral et au Palais du Parlement.

Art. 17 al. 1 Cst. Art. 48 al. 1 et art. 62f LOGA. Art. 8 Org ChF de 1999. Art. 7 al. 3 Org ChF. Art. 2 al. 3 et art. 7 al. 1 OAccr.

1. Le refus d'autorisation d'accès au Centre de presse du Palais fédéral et au Palais du Parlement, destinée aux correspondants des médias, constitue une atteinte légère à la liberté des médias (consid. 3.2.1-3.2.4).

2. L'OAccr, qui règle les conditions d'obtention de cette autorisation d'accès, ne repose pas sur une base légale suffisante (consid. 3.2.5-3.3).

3. Par ailleurs, l'exercice d'une activité associative, de relations publiques ou publicitaire au sens de l'art. 2 al. 3 OAccr ne constitue pas un obstacle de principe à l'octroi d'une autorisation d'accès (consid. 4-4.2.4).

4. Notion d'accès temporaire (consid. 4.3).

Accesso al Centro media di Palazzo federale e al Palazzo del Parlamento.

Art. 17 cpv. 1 Cost. Art. 48 cpv. 1 e art. 62f LOGA. Art. 8 OrgCaF 1999. Art. 7 cpv. 3 OrgCaF. Art. 2 cpv. 3 e art. 7 cpv. 1 OAGio.

1. Il rifiuto a un giornalista del diritto di accedere al Centro media di Palazzo federale e al Palazzo del Parlamento configura una restrizione lieve della libertà dei media (consid. 3.2.1-3.2.4).

2. L'OAGio, che disciplina le condizioni del diritto di accesso, non poggia su una sufficiente base legale (consid. 3.2.5-3.3).

3. Per il resto, l'esercizio di un'attività legata a un'associazione o di attività di pubbliche relazioni e di pubblicità ai sensi dell'art. 2 cpv. 3 OAGio non osta di principio alla concessione del diritto di accesso (consid. 4-4.2.4).

4. Definizione di accesso provvisorio (consid. 4.3).


Der Medienschaffende X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als Redaktionsleiter für den Landwirtschaftlichen Informationsdienst (LID) tätig. Der LID bezeichnet sich auf seiner Homepage als Presse- und Informationsstelle der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. < http://www.lid.ch/ >).

Mit Gesuch vom 14. April 2009 beantragte X. bei der Bundeskanzlei (BK) eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude für ein Jahr. Dem Gesuch legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers LID bei, welche am 14. April 2009 von Y., Geschäftsführer, unterzeichnet worden war. Darin wurde erläutert, der LID berichte in seinen Publikationen täglich und wöchentlich über Aktualitäten und Hintergründe aus der Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu gehörten auch agrarpolitische Themen, wie sie jeweils im Parlament debattiert und von der Verwaltung oder anderen Akteuren an Pressekonferenzen im Medienzentrum Bundeshaus kommuniziert würden. Damit der LID seine Dienstleistungen im gewohnten Rahmen erbringen könne, sei es unerlässlich, dass X. permanenten Zutritt zum Parlamentsgebäude und zum Medienzentrum erhalte. X. arbeite 100 % für die LID-Redaktion. Als Nachrichtenagentur der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft habe der LID im Medienzentrum ein Postfach und wolle dieses auch weiterhin regelmässig nutzen können.

Mit Verfügung vom 28. August 2009 wies die BK das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie an, X. sei mit Schreiben vom 5. März 2009 auf die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zutrittsausweises aufmerksam gemacht worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
der Verordnung vom 30. November 2007 über die Akkreditierung von Medienschaffenden (MAkkV, AS 2007 7011) müsse die Tätigkeit als Journalist nachgewiesen werden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeiten in sinngemässer Anwendung von Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV nicht als journalistische Tätigkeiten gelten würden. Die Notwendigkeit des Zutritts zu den betroffenen Räumlichkeiten müsse gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 8 Zuständigkeit - Zuständig für die Ausstellung der Zutrittsberechtigungen ist die Bundeskanzlei.
MAkkV durch Bestätigung der Chefredaktion oder des Arbeitgebers oder durch andere geeignete Dokumente dargelegt werden. Das Gesuch müsse gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 8 Zuständigkeit - Zuständig für die Ausstellung der Zutrittsberechtigungen ist die Bundeskanzlei.
und Art. 10 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 10 Gültigkeit
1    Die Zutrittsberechtigung gilt:
a  für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b  für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c  für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.
2    Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.
MAkkV Angaben zur Dauer der benötigten Zutrittsberechtigung enthalten. Im vorliegenden Fall sei der geforderte Nachweis der journalistischen Tätigkeit beziehungsweise der benötigten Zutrittsberechtigung nicht erbracht worden. Deshalb könne dem Gesuch keine Folge gegeben werden. Der Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen im Medienzentrum oder im Parlamentsgebäude bleibe für journalistisch
tätige Medienschaffende gewahrt. Der Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit, gegen Vorlage eines persönlichen Ausweises an den jeweiligen Logen einen Tages-Badge zu behändigen.

Gegen diese Verfügung erhob X. am 25. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 28. August 2009 sei aufzuheben und die BK anzuweisen, X. den beantragten Zutrittsausweis auszustellen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung machte X. im Wesentlichen geltend, Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV sei auf die Zutrittsberechtigung nicht anzuwenden. Die MAkkV widerspreche zudem der Bundesverfassung und verfüge nicht über eine genügende gesetzliche Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer rügt, die MAkkV widerspreche dem übergeordneten Recht, insbesondere Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Verweigerung des freien Zutritts zum Medienzentrum Bundeshaus stelle einen Eingriff in die Medienfreiheit dar, für den weder die MAkkV selbst noch die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 eine genügende gesetzliche Grundlage bildeten. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.

3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Vorab ist zu prüfen, ob die Möglichkeit des Zutritts zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude in den Schutzbereich der Medienfreiheit fällt.

3.1.1 Der persönliche Schutzbereich ist im Fall des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen, da Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV Medienschaffende schützt (vgl. Herbert Burkert, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2008 und Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 25 zu Art. 17).

3.1.2 In sachlicher Hinsicht sichert die Medienfreiheit den ungehinderten Nachrichtenfluss und den freien Meinungsaustausch; sie schützt die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 137 I 8 E. 2.5; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 438). Die entsprechenden Tätigkeiten sind in jeder Phase geschützt, von der Gründung des Mediums über die jeweilige Ausgestaltung bis hin zum Vertrieb beziehungsweise zum Bereithalten der Information (vgl. Burkert, a. a.O., Rz. 17 zu Art. 17). Nach der Rechtsprechung sind staatliche Beschränkungen der journalistischen Freiheit in der Phase der Informationsbeschaffung rechtfertigungsbedürftig und müssen die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV wahren. Vom Schutz der Medienfreiheit erfasst wird dabei grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Da der beantragte Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude der Beschaffung von journalistisch relevanten Informationen dient, stellt
die Nichterteilung des entsprechenden Zutrittsausweises einen Eingriff in die Medienfreiheit dar.

3.1.3 (...)

3.2 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst, das heisst in einem formellen Gesetz, vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage betrifft einerseits die Normstufe, andererseits den Grad der Bestimmtheit der Norm. Für die Normstufe ist die demokratische Legitimierung des Erlasses entscheidend: Je schwerer der Eingriff wiegt, desto höher sind diesbezüglich die Anforderungen (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Kurt A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008 und Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 12 zu Art. 36). Das Prinzip der genügenden Bestimmtheit einer Norm dient der Rechtssicherheit: Die Bürgerinnen und Bürger sollen ihr Verhalten nach den vorhersehbaren Folgen richten können (vgl. Schweizer, a. a.O., Rz. 11 zu Art. 36). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 28. August 2009 auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche (unter Einhaltung der Delegationsgrundsätze) auf der erforderlichen Normstufe erlassen wurde und genügend bestimmt ist.

3.2.1 Vorab ist festzustellen, ob die Abweisung des Gesuchs um Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude einen schweren oder einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit darstellt, weil die Anforderungen an die Normstufe von dieser Qualifizierung abhängen (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
zweiter Satz BV). Durch die Nichterteilung des Zutrittsausweises wird die Informationsbeschaffung aus dem Bundeshaus nicht vollständig verunmöglicht. Sie wird jedoch erschwert, indem sich die betroffenen Medienschaffenden jeweils mit Tagesbadges Zugang zum Medienzentrum Bundeshaus verschaffen müssen und auch nicht von den Dienstleistungen profitieren können, welche zutrittsberechtigte oder akkreditierte Medienschaffende geniessen. Die Abweisung des Zutrittsgesuchs stellt demnach einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit dar. Im Umkehrschluss von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
zweiter Satz BV genügt als Grundlage für nicht schwerwiegende Grundrechtseingriffe ein Gesetz im materiellen Sinn.

3.2.2 Das Medienzentrum Bundeshaus und das Parlamentsgebäude stehen im Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft. Die Frage der Zutrittsberechtigung zu diesen Gebäuden betrifft somit ein Nutzungsverhältnis an einer öffentlichen Sache. Auf der formellgesetzlichen Ebene statuiert Art. 62f
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), dass der Bund in seinen Gebäuden das Hausrecht ausübt. Das Gemeinwesen ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, Privatpersonen die Nutzung seines Verwaltungsvermögens zu gestatten. In grundrechtsrelevanten Fällen kann sich jedoch für die gesuchstellende Partei - analog zum gesteigerten Gemeingebrauch von Strassen und Plätzen - ein bedingter Anspruch auf Nutzung der Verwaltungssache aus den betroffenen Grundrechten ergeben. Wie der Zugang zu einer Anstalt muss auch der Zutritt zu einem Gebäude im Verwaltungsvermögen rechtsgleich und willkürfrei gestattet werden (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 456 Rz. 2ff.).

Akkreditierungsvorschriften normieren die Zutritts- und Informationsrechte von Medienschaffenden in Bezug auf Parlaments-, Verwaltungs- oder Gerichtsgebäude mit dem Zweck, aufgrund knapper räumlicher Ressourcen die Nutzung dieser Gebäude zu regulieren. Mit Blick auf die beschränkten Kapazitäten ist die Frage der Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus mit der Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch vergleichbar. Die Zulässigkeit der Bewilligungspflicht für die jeweilige Grundrechtsausübung wird von der Lehre bejaht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht nur die Verweigerung einer Bewilligung, sondern bereits das Bewilligungserfordernis als solches eine Grundrechtsbeschränkung darstellt, die gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Meinung, wonach die Sachherrschaft des Gemeinwesens eine gesetzliche Grundlage gewissermassen ersetze (vgl. Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG], Bern 2007, Rz. 2 zu Art. 62f), ist in Anbetracht der grundrechtlichen Relevanz dieses Nutzungsverhältnisses kritisch zu hinterfragen (vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a.O., S. 464 Rz. 13).

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf die Akkreditierungsvorschriften der eidgenössischen Gerichte die Zuständigkeitsnorm jeweils auf formellgesetzlicher Ebene erlassen wurde (für das Schweizerische Bundesgericht vgl. Art. 27 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], für das Bundesstrafgericht vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 63 Information - 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [StBOG, SR 173.71] und für das Bundesverwaltungsgericht vgl. Art. 29 Abs. 4
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 29 Information
1    Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

3.2.3 Fraglich ist, ob das vorliegend zu beurteilende Nutzungsverhältnis als « besonderes Rechtsverhältnis » zu qualifizieren ist. Der Begriff dieser Rechtsfigur ist umstritten. Nach der neueren Lehre ist ein besonderes Rechtsverhältnis nur anzunehmen, wenn dieses zu einer ausserordentlichen Befindlichkeitslage der berechtigten oder verpflichteten Person führt. Das ist der Fall, wenn eine dreifache Eingliederung der involvierten Personen in die staatliche Sphäre stattfindet: die personale, die räumliche und die bürokratisch-hierarchische Eingliederung. Beim Zutritt von Medienschaffenden zum Medienzentrum Bundeshaus handelt es sich jedoch um ein schlichtes Verwaltungsrechtsverhältnis, weshalb nach dieser Definition ein allgemeines und nicht ein besonderes Rechtsverhältnis vorliegt (vgl. zum Ganzen Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 131ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a.O., S. 391ff. Rz. 25ff.).

Nach einer älteren Lehre werden die unterschiedlichsten Verwaltungsrechtsverhältnisse, bei denen eine räumliche Nähe zur Behörde beziehungsweise Anstalt besteht, als besondere Rechtsverhältnisse betrachtet. Geht man vom älteren, weiteren Begriff aus, könnte der Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus als besonderes Rechtsverhältnis qualifiziert werden. Heute wird jedoch von Doktrin und Rechtsprechung anerkannt, dass auch im besonderen Rechtsverhältnis Grundrechte und das Gesetzmässigkeitsprinzip zu beachten sind, wobei die Anforderungen an die Normbestimmtheit und die Normstufe entsprechend dem konkreten Sachverhalt herabgesetzt sein können (vgl. Müller, a. a.O, S. 122ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a.O., S. 391ff. Rz. 24, 30 ff.; BGE 135 I 79 E. 6).

Da folglich immer der Einzelfall betrachtet werden muss, könnten aus der Bezeichnung des zu beurteilenden Sachverhalts als besonderes Rechtsverhältnis im genannten weiten Sinn keine direkten Rückschlüsse auf die erforderliche Normstufe und Normbestimmtheit betreffend die Rechtsgrundlage des zu beurteilenden Grundrechtseingriffs gezogen werden. Die Frage der Qualifizierung als besonderes oder als gewöhnliches Rechtsverhältnis kann daher letztlich offenbleiben.

3.2.4 Wie in E. 3.2.1 dargelegt ist für den fraglichen Eingriff keine Grundlage auf der Ebene des Bundesgesetzes erforderlich. Zum gleichen Schluss führt Art. 164 Abs. 1 Bst. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV e contrario, indem die Akkreditierung von Medienschaffenden und die damit verbundene Gewährung oder Verweigerung des Zutritts zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude keine grundlegenden Rechte und Pflichten von Privatpersonen betrifft. Die Grundrechtsbeschränkung, welche vorliegend in einem Bewilligungserfordernis besteht, kann folglich direkt, ohne Delegation im formellen Gesetz, auf der Stufe einer Bundesratsverordnung vorgesehen werden. Das in Art. 62f
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
RVOG statuierte Hausrecht des Bundes bildet den Rahmen für diese Rechtsetzungskompetenz des Bundesrates.

Nach Lehre und Rechtsprechung genügt zwar bei nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffen als gesetzliche Grundlage eine Verordnung; diese muss jedoch in jedem Fall formell und materiell verfassungsmässig sein. Dies bedeutet, dass die Verordnung von einer Behörde erlassen worden ist, die dazu befugt ist, und dass sie sich im Rahmen der Gesetzesdelegation bewegen muss (vgl. Schweizer, a. a.O., Rz. 12 zu Art. 36; BGE 137 I 8 E. 2.6, BGE 128 I 113 E. 3). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Subdelegation zwischen Bundesrat und Departement.

Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
RVOG ist der Bundesrat ermächtigt, die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente zu übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. Die Subdelegation ist vorliegend somit grundsätzlich zulässig. Es ist daher zu prüfen, ob der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat beziehungsweise gestützt auf welche Subdelegationsnorm die Vorinstanz befugt war, Akkreditierungs- und Zutrittsvorschriften für Medienschaffende zu erlassen.

3.2.5 Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich auf Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen MAkkV. Diese wurde gestützt auf Art. 8 der (mit Wirkung ab 1. Januar 2009 aufgehobenen) Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei (AS 1999 1757, nachfolgend: OV-BK 1999) sowie nach Anhörung des Vorstandes der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten von der Vorinstanz selbst erlassen; sie löste die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über die Akkreditierung von Journalisten (AS 1991 210, nachfolgend: Akkreditierungs-Verordnung) ab. Die MAkkV als Verordnung der BK steht auf derselben Regelungsstufe wie eine Departementsverordnung, denn BK und Departemente haben in der Organisation der zentralen Bundesverwaltung den gleichen Rang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
1    Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
a  die Departemente und die Bundeskanzlei;
b  die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
c  die Gruppen;
d  die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.
2    Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4    Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Art. 8
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:
a  die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
b  die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
OV-BK 1999 lautete:

« Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen. »

Art. 8
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:
a  die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
b  die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
OV-BK 1999 erwähnte die Rechtsetzungskompetenz der BK nicht explizit. Da diese Bestimmung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mehr in Kraft stand, kann offen bleiben, ob damit eine Rechtsetzungskompetenz an die Vorinstanz subdelegiert wurde oder ob die Vorinstanz dadurch lediglich als zuständig zum Erlass von Verfügungen im Bereich der Akkreditierungen erklärt wurde. Selbst wenn von einer Delegation der Rechtsetzungskompetenz ausgegangen würde, wäre diese mit der Aufhebung der OV-BK 1999 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 weggefallen.

3.2.6 Am 1. Januar 2009 wurde die totalrevidierte Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 29. Oktober 2008 (OV-BK, SR 172.210.10) in Kraft gesetzt. Diese enthält keine mit Art. 8
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:
a  die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
b  die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
OV-BK 1999 vergleichbare Bestimmung; der Begriff der Akkreditierung wird in der OV-BK nicht erwähnt. Der Akkreditierung in thematischer Hinsicht am nächsten kommt Art. 7 Abs. 3
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK mit folgendem Wortlaut:

« Sie [die Bundeskanzlei] betreibt das Medienzentrum Bundeshaus. »

Weder der Wortlaut (« betreibt », französisch « gère», italienisch « gestisce ») noch die Systematik von Art. 7 Abs. 3
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK (Unterstützung der Departemente und Bundesämter bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben [Art. 7 Abs. 1
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK], Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung [Art. 7 Abs. 2
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK], Betrieb des Politforums Käfigturm zusammen mit den Parlamentsdiensten [Art. 7 Abs. 4
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK] und Vertretung der Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek [Art. 7 Abs. 5
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK]) weist darauf hin, dass die Vorinstanz durch diese Bestimmung zum generell-abstrakten Erlass von Bewilligungsvoraussetzungen berechtigt werden sollte. Art. 7 Abs. 3
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK genügt daher nicht als Subdelegationsnorm zum Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen im Bereich der Akkreditierung und Zutrittsberechtigung von Medienschaffenden.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Akkreditierungs- und Zutrittsvorschriften für Medienschaffende auf Stufe Bundesgesetz nicht notwendig ist. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Hausrecht des Bundes in seinen Gebäuden durch Art. 62f
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
RVOG auf formellgesetzlicher Ebene verankert ist, kann die Regelung der Akkreditierung und des Zutritts von Medienschaffenden in einer Bundesratsverordnung erfolgen. Es ist daher erforderlich, dass entweder der Bundesrat selbst diese Vorschriften erlässt, oder dass er die entsprechende Kompetenz an die Vorinstanz subdelegiert; beides ist vorliegend nicht erfolgt. Angesichts der grundrechtlichen Relevanz der Zutrittsmöglichkeit zum Medienzentrum Bundeshaus und zum Parlamentsgebäude für Medienschaffende ist eine Regelung auf Departementsstufe, welche sich nicht auf eine hinreichende Grundlage im übergeordneten Recht stützen kann, mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip nicht vereinbar.

Aus den genannten Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die MAkkV und damit auch die angefochtene Verfügung einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

4. Selbst wenn die MAkkV als gesetzliche Grundlage für die Abweisung des Zutrittsgesuchs genügen würde, wäre die Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

Im Zusammenhang mit der Totalrevision des Akkreditierungsrechts für Medienschaffende beschloss der Bundesrat eine restriktivere Praxis bei der Erteilung von Akkreditierungen, wobei nicht akkreditierte Medienschaffende die Möglichkeit einer Zutrittsberechtigung haben sollten (vgl. Thomas Sägesser, Die Akkreditierung von Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2008/4, S. 177, nachfolgend: Akkreditierung von Medien). Das System, wonach Medienschaffende entweder als akkreditierte Journalisten beziehungsweise Journalistinnen oder als weitere Medienschaffende Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten des Bundeshauses erhalten können, bestand allerdings schon unter dem alten Recht. Einschlägig hinsichtlich der Voraussetzungen waren folgende Bestimmungen der Akkreditierungs-Verordnung:

Art. 2 Voraussetzung zur Akkreditierung

1 Journalisten, welche im Hauptberuf aus dem Bundeshaus für in der Schweiz produzierte Medien berichten, erhalten von der Bundes-kanzlei auf Gesuch hin eine Akkreditierung.

2 Als hauptberuflich tätig gelten diejenigen Journalisten, welche min-destens 80 % ihres Erwerbs-Einkommens aus ihrer journalistischen Tätigkeit im Bundeshaus verdienen.

3 Journalisten, welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, können von der Bundeskanzlei auf begründetes Gesuch hin nur akkreditiert werden, sofern sie nachweisen, dass sie regelmässig aus dem Bundeshaus für in der Schweiz produzierte Medien berichten wollen und dafür eine Akkreditierung benötigen.

Art. 3 Zutritts-Berechtigte

1 Alle Journalisten, welche für in der Schweiz produzierte Medien berichten, haben Zutritt zu den Informationsräumen des Bundeshauses, soweit es die Ausübung des Berufes erfordert. Bei Bedarf kann die Bundeskanzlei auf Gesuch hin einen Zutritts-Ausweis ausstellen.

2 (...)

Art. 8 Ausweise und Dauer

1 Die Bundeskanzlei akkreditiert Journalisten jeweils bis Jahresende und stellt ihnen einen Ausweis aus.

2 Die Gültigkeit des Akkreditierungs-Ausweises wird von der Bundeskanzlei jeweils um ein Jahr verlängert, sofern die in den Artikeln 2 oder 4 genannten Voraussetzungen immer noch erfüllt sind.

3 Der Zutritts-Ausweis verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht jährlich von der Bundeskanzlei erneuert wird.

Demgegenüber lauten die entsprechenden Bestimmungen der MAkkV:

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 2 Voraussetzungen

1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie hauptberuflich journalistisch zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus tätig sind.

2 Hauptberuflich journalistisch tätig ist in der Regel, wer im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle journalistisch tätig ist.

3 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. Nicht als journalistische Tätigkeiten gelten Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeiten.

Art. 3-4 (...)

Art. 5 Dauer

1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende einer Legislaturperiode.

2 Sie wird zu Beginn einer neuen Legislaturperiode erneuert.

Art. 6 (...)

3. Abschnitt: Zutritt weiterer Medienschaffender

Art. 7 Zutrittsberechtigung

1 Journalistisch tätige Medienschaffende, welche zur Ausübung ihres Berufes vorübergehend Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten im Medienzentrum Bundeshaus oder im Parlamentsgebäude benötigen, können eine Zutrittsberechtigung beantragen.

2 (...)

Art. 8-9 (...)

Art. 10 Dauer

1 Die Zutrittsberechtigung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer zwischen einem Tag und zwölf Monaten.

2 Sie kann auf Gesuch hin verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
weiterhin erfüllt sind. (...)

4.1.1 Ein Hauptunterschied gegenüber dem alten Recht besteht darin, dass in der MAkkV die Voraussetzungen für die Akkreditierung enger gefasst sind, indem Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
der Akkreditierungs-Verordnung nicht in die MAkkV übernommen wurde. Die Kategorie jener Journalistinnen und Journalisten, welche die Voraussetzung « im Hauptberuf » gemäss Art. 2 Abs. 1 der Akkreditierungs-Verordnung (Anteil der Bundeshaus-Berichterstattung am Erwerbseinkommen) nicht erfüllten und trotzdem akkreditiert werden konnten, wenn sie nachweislich regelmässig aus dem Bundeshaus für in der Schweiz produzierte Medien berichteten, wurde aufgehoben. Nach dem neuen Recht sollte diese Gruppe berechtigt sein, eine (zeitlich beschränkte) Zutrittsberechtigung zu erhalten.

4.1.2 Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Voraussetzung der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit, welche in Bezug auf die Akkreditierung sowohl im alten als auch im neuen Recht statuiert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
der Akkreditierungs-Verordnung bzw. Art. 2 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV), in der revidierten Fassung anders und zudem enger umschrieben wird als in der ursprünglichen Fassung.

Nach Art. 2 Abs. 2 der Akkreditierungs-Verordnung war das Element « hauptberuflich » erfüllt, wenn 80 % des jeweiligen Erwerbseinkommens aus der journalistischen Tätigkeit im Bundeshaus stammten. Demgegenüber liegt gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV eine hauptberufliche Tätigkeit vor, wenn 60 % einer Vollzeitstelle für die journalistische Tätigkeit im Bundeshaus aufgewendet werden.

Das Element « journalistisch » wurde in der Akkreditierungs-Verordnung nicht definiert. Neu erklärt Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV ausdrücklich die fotografische Berichterstattung als journalistische Tätigkeit im Sinne der Verordnung und schliesst Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeiten vom Begriff der journalistischen Tätigkeit aus. Unklar ist, ob diese Einschränkung auch auf die Zutrittsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV anwendbar ist. In der Literatur wird die Frage bejaht, die resultierende Lösung jedoch als problematisch eingestuft (vgl. Sägesser, Akkreditierung von Medien, S. 185).

4.2 In der Folge ist zu prüfen, ob die Definition des Begriffs « journalistisch » in Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV sich nur auf Art. 2 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV, das heisst auf die Akkreditierung, bezieht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, oder ob diese Einschränkung analog anzuwenden ist auf die Zutrittsberechtigung weiterer Medienschaffender nach Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV.

Die Vorinstanz beantwortet diese Frage nicht eindeutig. Sie begründet die Verfügung vom 28. August 2009 unter anderem folgendermassen: Mit Schreiben vom 5. März 2009 sei der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zutrittsausweises aufmerksam gemacht worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV müsse die Tätigkeit als Journalist nachgewiesen werden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeiten in sinngemässer Anwendung von Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV nicht als journalistische Tätigkeiten gelten würden.

In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 führt die Vorinstanz jedoch an, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 5. März 2009 darauf aufmerksam gemacht, sie werde keine permanenten Zutrittsausweise mehr ausstellen für Personen, die zur Ausübung einer Verbands-, PR- oder ähnlichen Tätigkeit Zutritt benötigten. Würde eine solche Berechtigung gewährt, würde die Unterscheidung in der Verordnung umgangen und der damit verbundene Zweck vereitelt. Die Vorinstanz sei jedoch bereit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den vorübergehenden Zutritt erfüllt seien, sofern der Beschwerdeführer die gewünschte Dauer der Zutrittsberechtigung (z. B. Dauer einer Session) präzisiere. Damit zieht die Vorinstanz sinngemäss in Erwägung, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen, indem sie sich bereit erklärt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zutrittsberechtigung teilweise vorliegen. Dies hätte sie allerdings bereits bei der Instruktion des Gesuchs tun und das Gesuch gegebenenfalls teilweise gutheissen können. Ungereimt ist diese Erwägung auch deshalb, weil die Vorinstanz am Ende der Vernehmlassung zum Schluss kommt, aus den genannten Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.

4.2.1 Mit Blick auf die Verordnungssystematik muss davon ausgegangen werden, dass die in Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV vorgenommene Präzisierung des Begriffs « journalistisch » ausschliesslich auf Art. 2 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV und damit auf die Frage der Akkreditierung Bezug nimmt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, ist die systematische Trennung der beiden Zutrittsformen für Medienschaffende (Akkreditierung und Zutrittsberechtigung) in der MAkkV konsequent durchgeführt. Mit Ausnahme des 4. Abschnitts, in dem die Ausstellung des Zutrittsausweises an die akkreditierten Medienschaffenden und die weiteren Zutrittsberechtigten durch die BK geregelt ist (vgl. Art. 12
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 12 Zutrittsausweis
1    Die Bundeskanzlei stellt den akkreditierten Medienschaffenden und den Zutrittsberechtigten einen Ausweis in Form eines Badges aus, auf dem die Zutrittsrechte elektronisch gespeichert sind.
2    Nach Ablauf der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung ist der Badge der Bundeskanzlei zurückzugeben, sofern kein Gesuch um Erneuerung der Akkreditierung beziehungsweise der Zutrittsberechtigung gestellt wird.
MAkkV), sind sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Akkreditierung einerseits und die Zutrittsberechtigung andererseits getrennt statuiert. Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV hat keinen systematischen Konnex zu Art. 7
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV; die einzige Verbindung ist semantischer Art, indem beide Bestimmungen das Element « journalistisch tätig » enthalten.

4.2.2 Ein weiterer Grund für die dargelegte Auslegung liegt in der inhaltlichen Konzeption der Verordnung, die augenscheinlich eine Unterscheidung zwischen Akkreditierung und Zutrittsberechtigung bewirken sollte. Während die Akkreditierung - unter Vorbehalt von Änderungen in den Voraussetzungen (vgl. Art. 4
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 4 Verfahren
1    Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2    Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
3    Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.
4    Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme.
5    Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung.
MAkkV) - bis zum Ende der Legislaturperiode gültig ist und jeweils erneuert wird (vgl. Art. 5
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 5 Gültigkeit
1    Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.
2    Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Akkreditierung schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.
MAkkV), wird die Zutrittsberechtigung für maximal 12 Monate erteilt und muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut beantragt werden. Auch in Bezug auf die Nutzung der Räumlichkeiten und sonstige Berechtigungen unterscheiden sich Zutrittsberechtigung und Akkreditierung erheblich. Gemäss Art. 11
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 11 Wirkungen - Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c.
MAkkV kommen Zutrittsberechtigte in den Genuss der Arbeitserleichterungen nach Art. 6 Bst. a
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 6 Wirkungen - Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleichterungen:
a  Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden.
b  Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen.
c  Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums.
d  Sie können die Arbeitsplätze und Einrichtungen im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Sie hält die Nutzungsbedingungen in einem Reglement fest.
e  Sie können die Postfächer im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Benützung erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten.
f  Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen.
g  Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten gemeinsam betrieben wird.
h  Sie erhalten Zugang zum passwortgeschützten Bereich von news.admin.ch.
und c MAkkV: Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, welche von der Regierung, der Verwaltung oder dem Parlament für sie durchgeführt werden, und sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums Bundeshaus und des Parlamentsgebäudes. Demgegenüber geniessen die akkreditierten Medienschaffenden viel weitergehende Rechte, sowohl hinsichtlich der Bedienung mit Informationen
als auch der Bereitstellung von Infrastrukturen wie Arbeitsplätze oder Postfächer (vgl. Art. 6
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 6 Wirkungen - Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleichterungen:
a  Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden.
b  Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen.
c  Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums.
d  Sie können die Arbeitsplätze und Einrichtungen im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Sie hält die Nutzungsbedingungen in einem Reglement fest.
e  Sie können die Postfächer im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Benützung erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten.
f  Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen.
g  Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten gemeinsam betrieben wird.
h  Sie erhalten Zugang zum passwortgeschützten Bereich von news.admin.ch.
MAkkV).

Da die Akkreditierung wie gezeigt mit weitreichenden Rechten verbunden ist, dürfen an sie strengere Voraussetzungen geknüpft werden als an die Zutrittsberechtigung. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik darauf hin, die Zutrittsberechtigung sei vor allem für Personen gedacht, die nicht akkreditiert werden könnten. Würde für die Zutrittsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV das Erfordernis statuiert, es dürfe keine Verbandsarbeit, PR- oder Werbearbeit vorliegen, würde einerseits einer grösseren Zahl Medienschaffender der (vorübergehende) Zutrittsausweis grundsätzlich verweigert, andererseits bestünde der einzige Unterschied zur Akkreditierung darin, dass diese eine mindestens 60 %ige Tätigkeit zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus voraussetzt. Ein rein quantitatives Kriterium als einziges Unterscheidungsmerkmal erscheint für die Abgrenzung der Akkreditierung von der Zutrittsberechtigung nicht befriedigend.

4.2.3 Schliesslich gebietet auch die Bedeutung des Medienzentrums Bundeshaus und Parlamentsgebäude, insbesondere Medienschaffende, die für einen Verband oder eine Interessengemeinschaft tätig sind, nicht grundsätzlich von der Zutrittsberechtigung auszuschliessen, zumal sie nach dem alten Recht akkreditiert werden konnten (vgl. Art. 2 Abs. 3 Akkreditierungs-Verordnung; Sägesser, Akkreditierung von Medien, S. 185). Dies muss umso mehr gelten, als die Abgrenzung zwischen Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeit einerseits und « reiner » journalistischer Tätigkeit andererseits im Einzelfall schwierig sein kann. Die teleologische und historische Auslegung führt somit zum gleichen Resultat wie die systematische Auslegung.

4.2.4 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass für eine sinngemässe Anwendung von Art. 2 Abs. 3
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
MAkkV auf Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV kein Anlass besteht. Somit stellt das Vorliegen von Verbandsarbeit, PR- oder Werbetätigkeit nach der MAkkV, wie sie nach der vorstehenden Auslegung verstanden werden muss, kein grundsätzliches Hindernis für die Erteilung einer Zutrittsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV dar. Aus diesem Grund kann vorliegend offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Verbandsarbeit einzustufen ist oder nicht.

4.3 Schliesslich stellt sich die Frage der notwendigen Dauer der Zutrittsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat die maximale Dauer von 12 Monaten beantragt und zum Nachweis der Notwendigkeit die Bestätigung seines Arbeitgebers vom 14. April 2009 vorgelegt, wonach er zu 100 % für die LID-Redaktion tätig sei. Welcher Anteil dabei der Berichterstattung aus dem Bundeshaus zukommt, wird dort allerdings nicht gesagt. Die Vorinstanz hält dafür, die Zutrittsberechtigung sei nur punktuell notwendig, nämlich bei der Behandlung von vorwiegend landwirtschaftlichen Geschäften. Der Beschwerdeführer habe wohl regelmässigen, aber nicht dauernden Gebrauch von seinem Zutrittsrecht gemacht.

4.3.1 Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV sieht den Fall der regelmässig wiederkehrenden Notwendigkeit des Zutritts nicht ausdrücklich vor. Zwar ist auch der regelmässige Zutritt jeweils nur vorübergehend, solange die Frequenz nicht ein gewisses Mass überschreitet und eine dauerhafte Zutrittsberechtigung erforderlich macht. Nach der Literatur ist der Begriff « vorübergehend » in Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV jedoch im Sinne von « gelegentlich » oder « sporadisch » zu verstehen: Gedacht wurde dabei an « Personen, die nur sehr sporadisch im Sinne einer Fachberichterstattung oder bei besonderen Ereignissen wie beispielweise Bundesratswahlen aus dem Bundeshaus berichten und daher das für eine Akkreditierung erforderliche Kriterium der Hauptberuflichkeit nicht erfüllen » (vgl. Sägesser, Akkreditierung von Medien, S. 193). Die Gruppe jener Medienschaffenden, welche einen permanenten Zutritt benötigt, ohne akkreditiert zu sein, wird weder im Normtext noch in der Literatur erwähnt, obwohl nach dem revidierten Recht gerade diese Gruppe die Möglichkeit einer Zutrittsberechtigung erhalten sollte (vgl. Sägesser, Akkreditierung von Medien, S. 193). Indem aber die MAkkV eine vorübergehende Zutrittsberechtigung von bis zu 12 Monaten
vorsieht, bleibt dennoch Raum für Fälle, in denen der Zutritt nicht nur sporadisch, sondern wiederkehrend notwendig ist. Dieser Raum muss für die Gruppe der weiteren Medienschaffenden, welche nicht akkreditiert sind und dennoch keinen sporadischen, sondern einen permanenten Zutritt benötigen, zur Verfügung stehen.

4.3.2 Die Vorinstanz betont in ihrer Duplik vom 2. März 2010, die Befristung der Zutrittsberechtigung sei im Zusammenhang zu sehen mit dem Gebrauch, der von der Zutrittsberechtigung gemacht werde. Es gehe im Kern also nicht darum, wie die Landwirtschaftsfragen im Parlament oder in der Bundesverwaltung behandelt würden, sondern darum, welcher Gebrauch von der beantragten Zutrittsberechtigung gemacht werde beziehungsweise gemacht werden würde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass dieser Gebrauch im Fall des Beschwerdeführers nicht Grundlage für eine zwölfmonatige, sondern für eine vorübergehende Zutrittsberechtigung bilde.

Diese Begründung vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die Häufigkeit der landwirtschaftlichen Debatten im Bundeshaus im vorliegenden Fall keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit des Zutritts erlauben sollten.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass eine zwölfmonatige Zutrittsberechtigung gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 10 Gültigkeit
1    Die Zutrittsberechtigung gilt:
a  für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b  für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c  für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.
2    Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.
MAkkV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
MAkkV als vorübergehend gilt, woran auch die in Art. 10 Abs. 2
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 10 Gültigkeit
1    Die Zutrittsberechtigung gilt:
a  für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b  für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c  für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.
2    Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.
MAkkV vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit nichts ändert. Die von der Vorinstanz geäusserte Gefahr der Vereitelung des Unterschieds zwischen Akkreditierung und Zutrittsberechtigung ist in den jeweiligen Voraussetzungen in der MAkkV selbst angelegt.

4.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Häufigkeit und Dauer der notwendigen Besuche des Beschwerdeführers im Medienzentrum Bundeshaus und die damit verbundene Frage, für welche Dauer eine Zutrittsberechtigung gewährt werden kann, zu wenig abgeklärt erscheint. Der Vorinstanz steht als Betreiberin des Medienzentrums Bundeshaus (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
OV-BK) grundsätzlich ein weites Ermessen in Bezug auf die Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten zu. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Ermessen der Verwaltung an den Normen des objektiven Rechts orientieren muss und folglich eine auf grundsätzlichen Überlegungen basierende generelle Nichtgewährung der maximalen Zutrittsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 10 Gültigkeit
1    Die Zutrittsberechtigung gilt:
a  für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b  für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c  für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.
2    Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.
MAkkV eine Ermessensunterschreitung darstellen würde (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Benjamin Schindler/Markus Müller [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 26 zu Art. 49 am Ende; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.185). In diesem Sinn obliegt es der verfügenden Behörde, ihr Ermessen
pflichtgemäss auszuüben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2011/57
Datum : 20. Juni 2011
Publiziert : 28. August 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2011/57
Sachgebiet : Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit)
Gegenstand : Meinungs- Informationfreiheit, Medienfreiheit, Petitionrecht (Übriges)


Gesetzesregister
BGG: 27
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
BV: 17 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
MAkkV: 2 
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 2 Voraussetzungen
1    Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2    Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
4 
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 4 Verfahren
1    Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2    Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
3    Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.
4    Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme.
5    Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung.
5 
SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 5 Gültigkeit
1    Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.
2    Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Akkreditierung schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.
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SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 6 Wirkungen - Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleichterungen:
a  Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden.
b  Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen.
c  Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums.
d  Sie können die Arbeitsplätze und Einrichtungen im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Sie hält die Nutzungsbedingungen in einem Reglement fest.
e  Sie können die Postfächer im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Benützung erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten.
f  Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen.
g  Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten gemeinsam betrieben wird.
h  Sie erhalten Zugang zum passwortgeschützten Bereich von news.admin.ch.
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SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 7 Voraussetzungen
1    Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
a  Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen;
b  festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Berufsausübung dauerhaften Zutritt zum Medienzentrum benötigen.
2    Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt.
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SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 8 Zuständigkeit - Zuständig für die Ausstellung der Zutrittsberechtigungen ist die Bundeskanzlei.
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SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 10 Gültigkeit
1    Die Zutrittsberechtigung gilt:
a  für Medienschaffende (Art. 7 Abs. 1 Bst. a): ein Jahr;
b  für festangestellte technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 1 Bst. b): bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode;
c  für Inhaberinnen und Inhaber einer Tagesakkreditierung (Art. 7 Abs. 2): an dem Tag, für den die Akkreditierung gültig ist.
2    Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind.
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SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 11 Wirkungen - Zutrittsberechtigte haben Anspruch auf die Arbeitserleichterungen nach Artikel 6 Buchstaben a und c.
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SR 172.071 Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV)
MAkkV Art. 12 Zutrittsausweis
1    Die Bundeskanzlei stellt den akkreditierten Medienschaffenden und den Zutrittsberechtigten einen Ausweis in Form eines Badges aus, auf dem die Zutrittsrechte elektronisch gespeichert sind.
2    Nach Ablauf der Akkreditierung oder der Zutrittsberechtigung ist der Badge der Bundeskanzlei zurückzugeben, sofern kein Gesuch um Erneuerung der Akkreditierung beziehungsweise der Zutrittsberechtigung gestellt wird.
OV-BK: 7 
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1    Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.
2    Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.
3    Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.
4    ...21
5    Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.
8
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)
OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:
a  die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
b  die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
RVOG: 48 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
62f
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.
RVOV: 7
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
1    Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
a  die Departemente und die Bundeskanzlei;
b  die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
c  die Gruppen;
d  die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.
2    Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4    Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
StBOG: 63
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 63 Information - 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
VGG: 29
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 29 Information
1    Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
BGE Register
128-I-113 • 135-I-79 • 137-I-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akkreditierung • bundeshaus • journalist • vorinstanz • bundeskanzlei • dauer • medien • frage • besonderes rechtsverhältnis • bundesrat • grundrechtseingriff • departement • bundesverwaltungsgericht • berichterstattung • monat • bundesverfassung • parlament • presse • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • norm
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BVGer
C-6123/2009
AS
AS 2007/7011 • AS 1999/1757 • AS 1991/210