SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
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a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 8 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine dauerhafte Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen, können eine Tagesakkreditierung beantragen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 8 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine dauerhafte Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen, können eine Tagesakkreditierung beantragen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
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1 | Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 63 Information - 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
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1 | Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 29 Information - 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG) |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
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a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
|
a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
|
a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 12 Zutrittsberechtigung für festangestellte technische und administrative Mitarbeitende - 1 Die BK kann festangestellten technischen und administrativen Mitarbeitenden dauerhaft Zutritt zum Medienzentrum gewähren, soweit sie diesen für ihre Aufgaben benötigen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 4 Dauer und Erneuerung der Akkreditierung - 1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 5 Ansprüche - 1 Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf folgende Leistungen: |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 11 Zutritt zum Medienzentrum - 1 Folgende Personen haben uneingeschränkt Zutritt zum Medienzentrum: |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 6 Akkreditierung einer Stellvertretung - 1 Vor Absenzen von mehr als vier Wochen können akkreditierte Medienschaffende der BK schriftlich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter melden. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 6 Akkreditierung einer Stellvertretung - 1 Vor Absenzen von mehr als vier Wochen können akkreditierte Medienschaffende der BK schriftlich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter melden. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |