Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-582/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle,

Vorinstanz.

Gegenstand Disziplinarmassnahme.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) vom 11. August 2011 zum Zivildienst zugelassen, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 146 Tage festgesetzt wurde. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
Am 20. September 2011 bot ihn das Regionalzentrum Y._______ der Vollzugsstelle für den Zivildienst schriftlich zum Einführungskurs vom 27. Oktober 2011 in Y._______ auf. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Teilnahme obligatorisch und Bestandteil der Zivildienstpflicht sei; das unentschuldigte Fernbleiben könne die Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens zur Folge haben. Der Beschwerdeführer nahm am Einführungskurs nicht teil.

C.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte die Zentralstelle dem Beschwerdeführer mit, sie leite ein Disziplinarverfahren wegen möglichen Zivildienstversäumnisses gegen ihn ein und gebe ihm Gelegenheit, bis zum 21. November 2011 zu seiner Abwesenheit am Einführungskurs schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

D.
Am 17. Januar 2012 kontaktierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, um ihn telefonisch Stellung nehmen zu lassen. Aus seiner Aussage schloss sie, dass es sich um einen leichten Fall von Zivildienstversäumnis handelte und eine Strafanzeige vermieden werden konnte. Durch Verfügung vom 18. Januar 2012 auferlegte die Zentralstelle dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 150.- wegen fahrlässigen Zivildienstversäumnisses.

E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er räumt ein, den Einführungskurs infolge eines Irrtums im Datum verpasst zu haben, beantragt jedoch eine Reduktion der Busse um Fr. 75.-. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, eine Busse von Fr. 150.- stehe in keinem Verhältnis zu den von ihm begangenen Fehlern. Ausserdem verweist er auf sein Einkommen und seine Lebenshaltungskosten.

F.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 zur Beschwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte.

G.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2012 kann nach Art. 63 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 37 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32).

1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG) wurde gewahrt, ebenso die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 9 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
ZDG umfasst die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle. Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG). Als der Beschwerdeführer am 20. September 2011 zum Besuch eines Einführungskurses aufgeboten wurde, war der Entscheid über seine Zulassung vom 11. August 2011 in Rechtskraft erwachsen (Art. 63 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
und Art. 66
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG). Damit war er zur Teilnahme am Einführungskurs verpflichtet.

2.2 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 72 Zivildienstverweigerung
1    Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.123
3    ...124
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
- 78
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
1    Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.134
2    Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
ZDG (Art. 67 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen (Art. 68
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG).

2.3 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Disziplinarische Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. A., Zürich 2010, N. 1191 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 32 N. 46 ff.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
. ZDG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 3).

3.

3.1 Nach Art. 71 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 71 Verfahren
1    Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.
2    Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.121
ZDG informiert die Vollzugsstelle den Zivildienstpflichtigen schriftlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Vorinstanz tat dies mit Brief vom 8. November 2011. Art. 71 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 71 Verfahren
1    Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.
2    Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.121
ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 30 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall wurde die Disziplinarmassnahme am 18. Januar 2012 verfügt. Die Vorinstanz führte das Verfahren demnach nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist durch (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127, 6194; nachfolgend "Botschaft").

3.2 Die in Art. 71 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 71 Verfahren
1    Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.
2    Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.121
ZDG statuierte Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren ist eine Ordnungsfrist (Botschaft, 6194). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein. Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren vom 25. Mai 2011, Ordnungsfristenverordnung, OrFV, SR 172.010.14, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen C-4260/2007 vom 5. Oktober 2009 E. 3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer moniert die Überschreitung der 30-Tages-Frist nicht. Es bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Die Nichteinhaltung der Frist bleibt deshalb unbeachtlich.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Einführungskurs infolge eines Irrtums im Datum nicht angetreten. Diese Tatsache wolle er nicht in Frage stellen, denn sie entspreche der Wahrheit.

4.2 Laut angefochtener Verfügung vom 18. Januar 2012 bewertete die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Einführungstag als pflichtwidrig unvorsichtig und damit als fahrlässiges Zivildienstversäumnis. Weil es sich um sein erstes Aufgebot zum Einführungskurs gehandelt hatte, stufte die Zentralstelle die Pflichtverletzung als leichten Fall ein (Art. 74 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
1    Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
2    Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.129
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
ZDG). Einen Rechtfertigungsgrund (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) erkannte sie nicht. Diese juristische Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.

4.3 Da der Beschwerdeführer demnach einen Disziplinarfehler begangen hatte, waren die Voraussetzungen für die Verfügung einer Disziplinarmassnahme durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG grundsätzlich erfüllt.

5.
Gemäss Art. 69
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
ZDG bestimmt die Vollzugsstelle die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.

5.1 Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung äussert sich zum Verschulden des Beschwerdeführers wie folgt:

"Im Rahmen der Beurteilung Ihres Verschuldens wurde nicht nachvollziehbar, warum Sie sich ein falsches Datum gemerkt hatten. So wäre es Ihnen ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Aufgebot noch einmal zu lesen und zu kontrollieren, ob Sie sich das richtige Datum gemerkt hatten.

Zu Ihren Gunsten sprechen Ihre Entschuldigung, Ihre Einsicht und Ihre Ehrlichkeit. Zudem berücksichtigen wir, dass es sich hier um eine erstmalige Pflichtverletzung handelt. Ihr Verschulden ist im Lichte des Gesagten als leicht einzustufen. Da Sie keine Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen gemacht haben, gehen wir in freier Beweiswürdigung von einem mittleren Einkommen aus, wonach eine Busse von Fr. 150.- als angemessen erscheint."

5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, eine Busse von Fr. 150.- stehe in keinem Verhältnis zu den von ihm begangenen Fehlern. Er habe noch nie eine so hohe Busse bezahlen müssen. Sein jährliches Nettoeinkommen betrage Fr. 44'194.20 (hochgerechnet aufgrund der ersten Lohnzahlung für das laufende Jahr). Dabei handle es sich seiner Ansicht nach nicht um ein "mittleres Einkommen". Seine Jahresmiete belaufe sich auf Fr. 10'200.-, die Krankenkassenprämien für ein Jahr auf Fr. 2'447.30. Er plane, die Z._______ zu absolvieren; für die zweijährige Ausbildung von 2012 bis 2014 würden Kosten von insgesamt Fr. 43'950.- (recte: 34'950.-) anfallen. Sein Einkommen und seine Zukunftspläne seien wichtige Faktoren bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme. Die Relevanz eines Informationstages könne nicht höher bewertet werden als diejenige des Schwarzfahrens, welches mit einer Busse von Fr. 80.- geahndet werde. Ein zweiter Termin für den Besuch des Einführungskurses sei bereits abgemacht. Die Einsatzvereinbarung und jegliche Informationen zum Zivildienst habe er schon lange vor dem Einführungskurs persönlich eingeholt.

5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Zentralstelle, das Verhalten des Beschwerdeführers nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht in die Verschuldensbemessung einbezogen worden. Die Pflicht zur Teilnahme an einem Einführungskurs und diejenige zur Vorbereitung und Leistung der Zivildiensteinsätze bestünden unabhängig voneinander, weshalb die Einreichung einer Einsatzvereinbarung das Verschulden bezüglich des Nichterscheinens am Einführungstag nicht zu vermindern vermöge. Während sich die Höhe einer Busse für Schwarzfahren nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall und dem Aufwand, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachten, richte, könne die Vollzugsstelle für Disziplinarfehler Bussen von bis zu Fr. 2'000.- verfügen, wobei sie sich nicht an einen festgelegten Bussenkatalog zu halten habe, sondern nach den Vorgaben von Art. 69
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
ZDG das Verschulden im Einzelfall berücksichtige.

Praxisgemäss verfüge die Zentralstelle bei fahrlässigem Versäumnis, leichtem Verschulden und einem mittleren Einkommen eine Busse von Fr. 200.-, bei sehr tiefem Einkommen (z.B. bei Studenten oder Lehrlingen) eine Busse von Fr. 150.-. Im vorliegenden Fall seien die verschuldensmindernden Elemente, wie in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung dargestellt, besonders stark gewichtet worden. Anlass zur Auferlegung einer noch tieferen Busse hätte auch bei Kenntnis des tatsächlichen Einkommens nicht bestanden, da selbst bei Zivildienstleistenden mit sehr niedrigem Einkommen Bussen in der Höhe von Fr. 150.- verfügt würden.

In analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) werde praxisgemäss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung abgestellt. Gleichwohl könnten künftige Einkommensverbesserungen oder -verschlechterungen berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten seien und unmittelbar bevorstünden. Laut den Unterlagen des Beschwerdeführers beginne er die geplante Weiterbildung offenbar im Spätsommer 2012. Erst wenn er die Aufnahmeprüfung bestehe, werde die Einkommenseinbusse zwar konkret zu erwarten, jedoch keinesfalls unmittelbar sein, weshalb die zukünftigen Weiterbildungskosten ohnehin nicht berücksichtigt worden wären.

5.4 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vollzugsstelle verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 634); sie kann den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000. verhängen (Art. 68
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 67 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG; vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 335 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1205; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 351 ff.). Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
ZDG vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Hinterberger, S. 361).

5.5 Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5) als leicht gewertet. Beweggründe und Vorleben sind nicht aktenkundig. Entsprechende belastende oder entlastende Momente gehen insbesondere nicht aus der Bussenverfügung hervor. Einschlägige, das Verschulden mindernde Umstände finden sich ebensowenig in der Beschwerdeschrift. Mit Blick auf das Beibringen der Einsatzvereinbarung sowie das Beschaffen von Informationen über den Zivildienst hebt die Zentralstelle zu Recht hervor, dass die Teilnahme am Einführungskurs eine separate, davon unabhängige Pflicht ist (Art. 9 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 36 Ausbildungskurse
1    Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.
2    Der Bundesrat legt fest:
a  welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;
b  wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;
c  die Dauer der Ausbildungskurse;
d  wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;
e  wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
3    Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.
4    Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.
ZDG) und die beiden erstgenannten Aktivitäten des Beschwerdeführers dessen Verschulden bezüglich des Dienstversäumnisses nicht herabzusetzen vermögen. Ohnehin muss die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes informieren (Art. 19 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
1    Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.
2    Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.
3    Die Vollzugsstelle prüft:
a  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;
b  ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt;
c  bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.
4    Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64
5    Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:
a  die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
b  die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
6    Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
7    Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.
8    Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
ZDG).

Unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Führung im Zivildienst berücksichtigte die Zentralstelle die Tatsache, dass es sich um eine erstmalige Pflichtverletzung handelte, zu Gunsten des Beschwerdeführers. Gleiches gilt laut Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung für die Entschuldigung des Beschwerdeführers, für seine Einsicht und seine Ehrlichkeit. Im Hinblick auf die Wahl und die Bemessung der Disziplinarmassnahme nach Art. 69
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
ZDG bleibt demnach zu prüfen, wie sich die in der Beschwerdeschrift geschilderten persönlichen Verhältnisse auswirken. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf sein Einkommen sowie auf seine Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten. Er bringt damit (finanzielle) Aspekte ins Spiel, welche nicht sein Verschulden hinsichtlich des Dienstversäumnisses betreffen, aber für die Frage der Verhältnismässigkeit der Sanktion relevant sein können und deshalb, soweit geboten, unter diesem Titel zu prüfen sind (dazu unten E. 6.4).

5.6 Gegen die Qualifizierung des Verschuldens des Beschwerdeführers als leicht, wie sie die Zentralstelle in ihrer Bussenverfügung vornahm, bestehen demnach keine Einwände. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden als noch geringfügiger, etwa als besonders leicht, zu taxieren wäre.

6.

6.1 Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), d.h. in einer angemessenen Relation zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit stehen, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 32 N. 53). Sowohl beim Entscheid, ob eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene inskünftig seine dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. Hinterberger, S. 385 ff. und oben E. 2.3). Dabei spielt auch dessen Massnahmenempfänglichkeit eine Rolle (vgl. Hinterberger, S. 389 ff.).

6.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine (ausdrücklichen) Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Sanktion. In ihrer Vernehmlassung hielt die Zentralstelle Folgendes fest:

"Für das fahrlässige Versäumnis des Einführungskurses wurde [...] in Ausübung des der Zentralstelle zustehenden Ermessens eine Busse verfügt. Dies weil die Verfügung einer solchen zur Aufrechterhaltung der Disziplin und zur Verhinderung von Störungen des geordneten Dienstes als erforderlich erachtet wird. Mit Fr. 150.- befindet sich diese im untersten Bereich des Bussenrahmens gemäss Art. 68 Buchstabe b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG, wonach eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügt werden kann, und entspricht gleichzeitig der praxisgemäss tiefsten verfügten Bussenhöhe bei fahrlässigem Versäumnis eines Einführungskurses bei leichtem Verschulden. Zudem ist die Busse von Fr. 150.- geeignet, um die Disziplin aufrechtzuerhalten, folglich um sicherzustellen, dass der Einführungskurs besucht wird, bzw. im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer den Kurs in der Zwischenzeit besucht hatte, dass der Beschwerdeführer Aufgeboten der Vollzugsstelle für den Zivildienst inskünftig Folge leistet."

6.3 Anlass für die Verhängung einer Disziplinarmassnahme bildete vorliegend eine erstmalige, fahrlässige, als leichter Fall qualifizierte Pflichtverletzung, bezüglich welcher dem Beschwerdeführer leichtes Verschulden vorzuwerfen ist. Neben dem Verzicht auf eine Massnahme (vgl. oben E. 5.4) standen der Vorinstanz als Sanktionsmöglichkeiten der schriftliche Verweis (Art. 68 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG) sowie die Verfügung einer Busse von bis zu Fr. 2'000.- (Art. 68 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG) zur Auswahl. Sie entschied sich für eine Busse, und diese Entscheidung als solche beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Geprüft werden muss daher lediglich, ob die Höhe der Busse verhältnismässig ist.

6.4 Als - wie er es ausdrückt - "wichtige Gründe" für die Festsetzung der Busse nennt der Beschwerdeführer insbesondere sein Einkommen und die Kosten seiner Ausbildung. Nach Ziff. 5 ihrer Verfügung ging die Vorinstanz "in freier Beweiswürdigung" von einem mittleren Einkommen aus, da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht hatte. In ihrer Vernehmlassung erklärte sie, gemäss Bundesamt für Statistik belaufe sich ein mittleres Einkommen auf Fr. 5'980.- monatlich. Sie hätte auch bei Kenntnis des tatsächlichen Einkommens (laut Beschwerdeschrift Fr. 44'194.20 im Jahr 2012; geteilt durch 12 = Fr. 3'682.85) keine tiefere Busse verhängt. Ungeachtet dessen lässt sich festhalten, dass bei der Sanktionsbemessung ein zu hohes Einkommen zugrundegelegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern nicht tatsachenkonform gewürdigt wurden.

An Auslagen listet der Beschwerdeführer die Kosten für den zweijährigen Bildungsgang der höheren Fachschule Z._______ im Umfang von Fr. 34'950.-, d.h. Fr. 17'475.- pro Jahr (inkl. "Wohnkosten/Lebenskosten" von monatlich Fr. 1'200.-), seine Jahresmiete von Fr. 10'200.- sowie Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 2'447.30 auf. Ergänzend erwähnt er "Kosten, welche jeder Mensch nur zu genau kennt". Weitere Informationen zu seiner wirtschaftlichen Situation fehlen; seine Vermögensverhältnisse sind nicht bekannt. Die Zentralstelle orientierte sich an der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB (Bemessung der Geldstrafe), wobei sie von den Verhältnissen im Verfügungszeitpunkt ausging und die (zukünftigen) Weiterbildungskosten des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess, weil diese nicht sogleich anfielen.

6.5 Ob der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für die höhere Fachschule zwischenzeitlich absolviert und mit der Ausbildung begonnen hat, ist nicht aktenkundig. Insofern sind dem urteilenden Gericht auch seine aktuellen Aufwendungen nicht im Detail bekannt, was aber ohnehin gilt, hat er seine Lebenshaltungskosten doch nur teilweise substantiiert. Die vorhandenen Angaben jedenfalls zeichnen das Bild eines eher niedrigen Einkommens und eines unprätentiösen Lebensstandards.

Nach eigener Aussage hätte die Zentralstelle selbst bei Kenntnis des tatsächlichen, unter dem von ihr angenommen Einkommen liegenden Lohns des Beschwerdeführers eine Busse von Fr. 150.- ausgesprochen, da es sich dabei um die praxisgemäss verfügte Mindestsanktion bei fahrlässigem Versäumnis eines Einführungskurses und leichtem Verschulden handle. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit muss allerdings auch geprüft werden, ob eine bestimmte Sanktion im konkreten Fall erforderlich ist, um Störungen eines geordneten Dienstbetriebs zu verhindern. Mit der Verhängung einer Mindestbusse aber droht der Aspekt der Erforderlichkeit in Vergessenheit zu geraten. Es mag zwar zutreffen, dass eine Busse von Fr. 150.- im untersten Bereich des Bussenrahmens liegt. Möglich und allenfalls sogar angezeigt könnte jedoch auch die Verhängung einer tieferen Busse oder einer (noch) milderen Sanktion sein, wenn dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des Dienstbetriebs mit Bezug auf den betreffenden Zivildienstpflichtigen hinreichend gewährleistet werden kann.

Angesichts der fallspezifischen Umstände und der glaubhaften Darstellung in der Beschwerdeschrift drängt sich vorliegend der Eindruck auf, dass eine mildere als die verfügte Sanktion genügt, um den Beschwerdeführer künftig zur Erfüllung seiner zivildienstlichen Pflichten anzuhalten. Eine Busse in der Höhe von Fr. 150.- erscheint nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen; vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion der Busse auf Fr. 100.-. Wie in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vermerkt, hat sich der Beschwerdeführer ehrlich und einsichtig gezeigt. Ausserdem hat er sich für sein Verhalten entschuldigt, einen neuen Termin vereinbart und den Einführungskurs mittlerweile besucht.

7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen auszurichten.

8.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse auf Fr. 100.- herabgesetzt wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer;

- die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Versand: 30. Oktober 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-582/2012
Datum : 25. Oktober 2012
Publiziert : 06. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : Disziplinarmassnahme


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
StGB: 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZDG: 9 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
10 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
19 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 19 Vorbereitung der Einsätze
1    Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.
2    Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.
3    Die Vollzugsstelle prüft:
a  den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;
b  ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt;
c  bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.
4    Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach den Bestimmungen des StReG63 Einsicht in Strafregisterdaten nehmen.64
5    Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:
a  die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;
b  die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.
6    Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
7    Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.
8    Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
36 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 36 Ausbildungskurse
1    Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.
2    Der Bundesrat legt fest:
a  welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;
b  wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;
c  die Dauer der Ausbildungskurse;
d  wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;
e  wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
3    Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.
4    Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.
63 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
65 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
66 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
67 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
68 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
69 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
71 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 71 Verfahren
1    Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.
2    Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.121
72 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 72 Zivildienstverweigerung
1    Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.123
3    ...124
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
74 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
1    Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
2    Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.129
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
78
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
1    Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.134
2    Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
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106-IA-100
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BVGer
A-3454/2010 • B-2129/2006 • B-5352/2011 • B-582/2012 • C-4260/2007
BBl
2001/6127