Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5352/2011

Urteil vom 1. Februar 2012

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter Bernard Maitre,

Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

A.______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,

Malerweg 6, 3600 Thun,

Vorinstanz.

Gegenstand Disziplinarmassnahme.

Sachverhalt:

A.

A.a A.______ wurde, nachdem er sich trotz mehrfacher Mahnungen nicht um einen Einsatzplatz bemüht hatte, mit Verfügung vom 11. November 2010 vom Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum) von Amtes wegen zu einem Einsatz im (...) (nachfolgend: Einsatzbetrieb) vom (...). März bis zum (...). April 2011 und in Zusammenhang mit diesem Einsatz zu einem Vorstellungsgespräch am 1. Dezember 2010 um 13:30 Uhr aufgeboten. Am Morgen des 1. Dezembers 2010 teilte A.______ dem Regionalzentrum um 07:14 Uhr per E-Mail mit, er könne nicht zum Vorstellungsgespräch bei (...) vom Einsatzbetrieb erscheinen, da er arbeiten müsse, unterwegs sei und der Arbeit nicht fernbleiben könne. Herr (...) vom Regionalzentrum empfahl A.______ daraufhin um 07:42 Uhr per E-Mail dringend, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen, andernfalls ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet werde. Seine E-Mail entbinde ihn nicht von der Pflicht, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen; das Aufgebot gelte weiterhin.

Der Einsatzbetrieb teilte dem Regionalzentrum am 2. Dezember 2010 mit, A.______ sei nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Das Regionalzentrum informierte A.______ in der Folge mit E-Mail vom 3. Dezember 2010 über die Möglichkeit, selbst einen Termin für ein Vorstellungsgespräch mit dem Einsatzbetrieb zu vereinbaren. A.______ war jedoch nur bereit, abends nach 19:00 Uhr einen Termin mit dem Einsatzbetrieb zu vereinbaren. (...) vom Einsatzbetrieb wollte daraufhin von der Einsatzvereinbarung betreffend den bereits aufgebotenen Einsatz zurücktreten. In der Folge wandte sich auch A.______ mit dem selben Anliegen an das Regionalzentrum.

A.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 eröffnete dieVollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Vorinstanz) gegen A.______ ein Disziplinarverfahren wegen Zivildienstversäumnis.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 nahm A.______ zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Er führte aus, er habe den Termin vom 1. Dezember 2011 (recte: 2010) aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen können. Er habe um die Weiterleitung seiner E-Mail an den Einsatzbetrieb gebeten, weil er habe verhindern wollen, dass (...) vergeblich auf sein Erscheinen warte. Als die Antwort des Regionalzentrums am 1. Dezember 2010 um 07:42 Uhr eintraf, sei er schon auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Dass er bereits seit dem 11. November 2010 Kenntnis vom Termin am 1. Dezember 2010 gehabt habe, sei irrelevant, da im Berufsalltag nicht alles planbar sei und Aufträge manchmal kurzfristig einträfen oder kommuniziert würden. Hätte er früher gewusst, dass er am Tag des Vorstellungsgespräches auswärts arbeiten musste, hätte er die Terminverschiebung frühzeitiger kommuniziert. Bestenfalls hätte er seine Abmeldung am Vorabend des 1. Dezembers 2010 mitteilen können. In einer kleinen Firma wäre das Fehlen eines Mitarbeiters im falschen Moment verheerend für die termingerechte Ausführung eines Auftrages. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse führte A.______ aus, er sei in der Höhe von Fr. (...) verschuldet. Auf Disziplinar- und Strafmassnahmen sei daher zu verzichten.

A.c Mit Verfügung vom 15. September 2011 auferlegte die Vorinstanz A.______ gestützt auf Art. 9 Bst. c, 67, 68 Bst. b, 69 und 73 Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes (zitiert in E. 1) eine Busse in der Höhe von Fr. 150. . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb A.______ vom Arbeitgeber in einen Montageauftrag einbezogen wurde, wo dieser doch von A.______ hätte erfahren haben müssen, dass er an diesem Tag wegen Zivildienstpflichten nicht zur Verfügung stehen würde. Zudem wiege schwer, dass A.______ die Antwort des Regionaldienstes, dass ihn seine kurzfristige Absage nicht vom Vorstellungstermin dispensiere, ignoriert habe. Sein Verschulden sei als mittelschwer einzustufen und eine Busse von Fr. 150. erscheine angemessen.

B.
Dagegen erhob A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2011 (Poststempel: 26. September 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei die Busse zu erlassen oder zumindest drastisch zu reduzieren sei. Gleichzeitig beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 67 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes - gemäss welchem eine Massnahme unterbleiben kann, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen - sowie auf Art. 68 Bst. a des Zivildienstgesetzes, wonach anstelle einer Busse auch ein schriftlicher Verweis als Disziplinarmassnahme verfügt werden kann.

C.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, bis zum 10. November 2011 eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt.

E.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. September 2011 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Sie kann nach Art. 63
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG). Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird und berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs (Art. 31a Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95
2    Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96
3    ...97
4    Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98
5    ...99
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Die Zivildienstpflicht umfasst nach Art. 9 Bst. c
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
ZDG auch die Pflicht zur Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen. Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen (Art. 40 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 40 Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)
1    Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden.
2    Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich.
3    Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
4    Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
5    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
ZDV).

2.2. Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Disziplinarische Massnahmen bewirken (präventiv oder repressiv) die Erfüllung der Pflichten derjenigen Personen, die unter der Disziplinargewalt stehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1191 f.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 333 f.). Disziplinarmassnahmen haben sich auf eine generell-abstrakte Norm zu stützen, welche in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist. Eine Disziplinarmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn ein Disziplinarfehler vorliegt, nämlich wenn die Dienst- oder Verhaltenspflichten schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - verletzt wurden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1202 ff.; Gygi, a.a.O., S. 334; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 97 ff.).

2.3. In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterstellt sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (vgl. Art. 67 ff
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
. ZDG). Art. 67 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG bestimmt, dass die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 72 Zivildienstverweigerung
1    Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.123
3    ...124
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
- 78
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
1    Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.134
2    Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
ZDG. Letztere sehen u.a. vor, dass mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt (Art. 73 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 73 Zivildienstversäumnis
1    Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.126
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.127
5    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
ZDG). Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen (Art. 78 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
1    Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.134
2    Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
ZDG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 74 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
1    Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
2    Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.129
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
ZDG). Gemäss Art. 68
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG kann die Vollzugsstelle die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftlichen Verweis; b) Busse bis zu 2'000 Franken. Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb reichen (Art. 67 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG).

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2010 vom Regionalzentrum von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz und zu einem Vorstellungsgespräch am 1. Dezember 2010 im Einsatzbetrieb aufgeboten wurde. Unstrittig erschien der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch.

3.2. Die Vorinstanz wertete dieses Nichterscheinen in der angefochtenen Verfügung zunächst als leichten Fall eines Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 73 Zivildienstversäumnis
1    Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.126
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.127
5    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
ZDG und verzichtete deshalb auf die Einreichung einer Strafanzeige bei der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 78 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
1    Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.134
2    Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
ZDG). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Vorinstanz war ohne Weiteres zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer zuständig (Art. 67 ff
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
. ZDG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die ihm auferlegte Disziplinarmassnahme vor, er habe nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen können, weil sein Arbeitgeber ihn kurzfristig für einen Auswärtseinsatz eingeplant habe und seine Abwesenheit zu einer betrieblichen Notsituation geführt hätte. Die Behauptung der Regionalstelle sei falsch, dass eine eintägige Abwesenheit eines einzelnen Mitarbeiters wohl kaum existenzbedrohend für eine Firma sei. Die Folge eines nicht korrekt ausgeführten oder nicht termingerecht erledigten Auftrages könne einen Kleinbetrieb durchaus in eine Notsituation bringen. Am Tag des Vorstellungsgespräches sei er in der Zentralschweiz tätig gewesen, weshalb es unmöglich gewesen sei, "schnell zu einem anderen Termin zu verschwinden". Als kleine Firma verfügten sie nicht immer über genügend Ressourcen, um die Abwesenheit eines Mitarbeiters zu kompensieren. Bei kurzfristigen und unerwarteten Aufträgen helfe es auch nicht weiter, wenn er den Arbeitgeber pflichtgemäss und vorzeitig über die bevorstehende Abwesenheit informieren würde, denn es werde nicht prophylaktisch ein Ersatz organisiert. Das könne sich ein kleiner Betrieb nicht leisten.

Es sei auch falsch, ihm vorzuwerfen, die E-Mail des Regionalzentrums vom 1. Dezember 2010 ignoriert zu haben. Er sei bereits unterwegs zur Arbeit gewesen und habe auch keine sonstige geeignete Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Antwort gehabt. Insofern habe er die E-Mail nicht innert nützlicher Frist vor dem Termin zum Vorstellungsgespräch lesen und daher auch nicht ignorieren können, weil ihm kein entsprechendes elektronisches Medium zur Verfügung gestanden habe. Schliesslich erklärt er, den Vorstellungstermin aus Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber und ohne Verweigerungsabsicht nicht wahrgenommen zu haben. Es sei nicht richtig, sein Verhalten als mittelschweres oder gar schweres Vergehen einzustufen.

4.2. Dagegen vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass eine bloss kurze Abwesenheit eines Mitarbeiters entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei einem kleinen Betrieb nicht zu einer Notsituation führe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht ausgeführt, inwiefern es im konkreten Fall galt, eine eigentliche Notsituation abzuwenden. Es mache den Anschein, als ob der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber gar nicht darüber informiert habe, dass er an besagtem Tag von Amtes wegen zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten worden war. Damit verkenne er, dass es seine Pflicht gewesen wäre, den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Abwesenheit zu informieren, damit dieser die nötigen betrieblichen Dispositionen hätte treffen können. Auch ein kleiner Betrieb müsse in der Lage sein, auf kurzfristige Ausfälle reagieren zu können. Indem der Beschwerdeführer offenbar darauf verzichtet habe, seinen Arbeitgeber über das bevorstehende Vorstellungsgespräch in Kenntnis zu setzen, lasse sich jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sei das Argument in keiner Weise belegt, wonach der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin aus Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber nicht wahrgenommen habe. Es liege somit kein Rechtfertigungsgrund vor, welcher die Rechtswidrigkeit seines Zivildienstversäumnisses ausschliessen könnte.

Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Absolvieren des Einführungskurses zum Zivildienst und nach der Lektüre des Aufgebotes wissen müssen, dass Aufgebote zu befolgen und Dienstverschiebungen rechtzeitig zu beantragen seien. Entsprechend hätte er auch darum besorgt sein müssen, dem Regionalzentrum rechtzeitig über seine Abwesenheit beim Vorstellungsgespräch Mitteilung zu machen und ihm die nötigen Beweismittel zukommen zu lassen. Es hätte auch erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer im Nachhinein bemühen würde, den Termin raschmöglichst nachholen zu können. Stattdessen habe er mit seiner unberechtigten Forderung nach einem Termin am späten Abend dazu beigetragen, dass das Vorstellungsgespräch schliesslich definitiv nicht zustande gekommen sei. Dieses Verhalten sei ihm allerdings nicht angelastet worden, weshalb sich seine diesbezügliche Rüge als unbegründet erweise. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse bewege sich im unteren Bereich des Bussenrahmens, da auch die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Es stünde angesichts der Schwere des Verschuldens nicht zur Diskussion, auf eine Disziplinarmassnahme ganz zu verzichten oder sie "drastisch zu reduzieren".

5.

5.1. Die Verfügung einer Disziplinarmassnahme setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen (Art. 67 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG).

5.1.1. Unstreitig ist vorab, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. November 2010 über das von Amtes wegen verfügte Vorstellungsgespräch am 1. Dezember 2010 im Einsatzbetrieb in Kenntnis gesetzt wurde. Die gemäss Art. 40 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 40 Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)
1    Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden.
2    Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich.
3    Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
4    Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
5    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
ZDV vorgeschriebene zehntägige Aufgebotsfrist wurde damit eingehalten.

5.1.2. Gemäss Art. 9 Bst. c
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
ZDG stellt die Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen, Teil der Zivildienstpflicht dar. Indem der Beschwerdeführer zu dem am 1. Dezember 2010 vorgesehenen Vorstellungsgespräch nicht erschienen ist, hat er objektiv eine ihm durch das Gesetz auferlegte Pflicht verletzt (Art. 67 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG). Zweifellos handelte der Beschwerdeführer dabei bewusst und vorsätzlich. Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2010 - mit welchem er dem Regionalzentrum mitteilt, dass er den Vorstellungstermin arbeitsrechtlicher Verpflichtungen wegen nicht einhalten könne - verdeutlicht dies.

5.2.

5.2.1. Ein Bediensteter, der die ihm obliegenden dienstrechtlichen Pflichten verletzt, handelt pflicht- und damit rechtswidrig. Auch für das Disziplinarrecht wird angenommen, dass die Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmässigen Verhaltens aus besonderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Hinterberger, a.a.O., S. 113). Solche Rechtfertigungsgründe beruhen auf der Überlegung, dass der Schutz von Rechtsgütern in bestimmten Ausnahmefällen seinen Sinn verlieren würde und daher nicht absolut sein kann. Dies trifft auch für das Disziplinarrecht zu, welches der Durchsetzung der dienstrechtlichen Pflichten dient. Es kann durchaus vorkommen, dass höherwertige Rechtsgüter in einer konkreten Situation nur gewahrt werden können, wenn dienstliche Interessen verletzt oder gefährdet werden (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 113 mit weiteren Hinweisen). Als Rechtfertigungsgründe fallen im Allgemeinen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (vgl. Hinterberger, a.a.O., S. 113 ff.).

5.2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend arbeitsrechtliche Verpflichtungen geltend, aufgrund derer er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Er führt aus, er sei erst am Vortag des 1. Dezembers 2010 vom Arbeitgeber über den offenbar kurzfristigen Auswärtseinsatz informiert worden. Seine Abwesenheit hätte bei seinem Arbeitgeber allenfalls eine Notsituation hervorgerufen, weil der Auftrag nicht korrekt und nicht termingerecht hätte ausgeführt werden können. Es wäre verheerend, wenn ein Mitarbeiter im falschen Moment bei der Arbeit fehle. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wonach ein an sich verpöntes Verhalten als zulässig gelten muss, wenn es ein notwendiges und angemessenes Mittel darstellt, um ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse zu verwirklichen (Hinterberger, a.a.O., S. 118 mit Hinweisen).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers gestützt auf seine Ausführungen entfällt.

5.2.3. Diesen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. November 2010 über seine zivildienstliche Pflicht zur persönlichen Vorstellung beim Einsatzbetrieb orientiert worden war. Der Beschwerdeführer hatte demnach genügend Zeit, seinem Arbeitgeber die bevorstehende Abwesenheit am 1. Dezember 2010 mitzuteilen, damit dieser entsprechende Dispositionen hätte treffen können.

Zwar kann der eintägige Ausfall eines Mitarbeiters einen kleinen Betrieb tatsächlich vor gewisse terminliche und organisatorische Schwierigkeiten stellen, insbesondere wenn kurzfristige Aufträge eintreffen. Es ist jedoch mit der Vorinstanz einherzugehen, dass eine bloss eintägige Abwesenheit eines Mitarbeiters nicht zu einer eigentlichen Notsituation für einen Betrieb führt. Namentlich haben sich auch kleine Betriebe im Rahmen des ihnen obliegenden Betriebsrisikos so zu organisieren, dass sie auf kurzzeitiges Fehlen von Mitarbeitern reagieren und gewährleisten können, dass sich daraus keine existenzbedrohende Situation ergibt. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als der Beschwerdeführer den Arbeitgeber schon nach Erhalt des verfügten Vorstellungsgesprächs vom 11. November 2010 auf seine Zivildienstpflichten vom 1. Dezember 2010 hätte hinweisen müssen. Damit hätte sein Arbeitgeber ohne Weiteres frühzeitig Dispositionen treffen können, um den Ausfall des Beschwerdeführers an diesem Tag mit entsprechenden Massnahmen zu kompensieren. Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern seine Abwesenheit an besagtem Tag im Betrieb tatsächlich zu einer Notsituation geführt hätte.

5.2.4. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, den Vorstellungstermin im Einsatzbetrieb aus Gründen der Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber nicht wahrgenommen zu haben. Zurecht führt die Vorinstanz demgegenüber aus, dass keine Anhaltspunkte für ein Verhalten seitens des Arbeitgebers vorliegen, wonach der Beschwerdeführer das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen und stattdessen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen sollte. Insbesondere macht er nicht geltend, dass er bei Abwesenheit am 1. Dezember 2010 seinen Arbeitsplatz verloren hätte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer nachteilige Konsequenzen zu befürchten hatte, oder dass der Arbeitgeber gar die Absicht gehabt hat, das Arbeitsverhältnis bei einer pflichtgemässen Teilnahme am Vorstellungsgespräch aufzulösen.

5.2.5. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, er habe die Antwort des Regionalzentrums auf seine E-Mail vom 1. Dezember 2010 nicht lesen und daher auch nicht darauf reagieren können. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass er mit einer abschlägigen Antwort auf seine Nachricht rechnen musste, wonach er an besagtem Tag nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen könne. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass er den Vorstellungstermin im Einsatzbetrieb einfach eigenmächtig absagen kann. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, musste der Beschwerdeführer nach Absolvieren des Einführungskurses und nach der Lektüre des Aufgebots wissen, dass ein Aufgebot zu einem Vorstellungsgespräch zu befolgen ist und Dienstverschiebungen rechtzeitig beantragt werden müssen. Ein Rechtfertigungsgrund lässt sich auch daraus nicht ableiten.

5.3. Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht vorsätzlich und rechtswidrig verletzt hat. Damit war die Vollzugsstelle grundsätzlich berechtigt, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen (Art. 67 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG).

6.

6.1. Disziplinarische Sanktionen unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern.

Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesgericht - und auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Die Behörde ist auf Grund des Prinzips der Verhältnismässigkeit aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13). Die Vollzugsstelle verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 634), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis Fr. 2'000. verhängen (Art. 68
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann (Art. 67 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG; Gygi, a.a.O., S. 335 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1205; Hinterberger, a.a.O., S. 351 ff.). Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
ZDG).

6.2. Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen betont, er habe sich im Jahr 2010 vergeblich um einen Zivildiensteinsatz bemüht, trage seinen Teil der Verantwortung, habe Schulden und fühle sich "nicht schuldig", stellt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vorgebrachten Entlastungsgründe seien zu wenig plausibel, als dass man von einem leichten Verschulden ausgehen könne. Zudem gibt sie zu bedenken, dass das Aufgebot zum Vorstellungsgespräch von Amtes wegen verfügt worden war, weil sich der Beschwerdeführer trotz mehrerer Erinnerungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig selber um eine Einsatzvereinbarung gekümmert hatte. Dass der Einsatz aufgrund der Forderung des Beschwerdeführers nach einem neuen Vorstellungstermin am späten Abend nicht zustande kam, wurde nach Angaben der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet. Schwer wiege hingegen, dass der Arbeitgeber offenbar nicht über das Vorstellungsgespräch informiert und die Antwort des Regionalzentrums vom 1. Dezember 2010 (E-Mail von 07:41 Uhr) ignoriert worden sei. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers erscheine als mittelschwer und eine Busse von Fr. 150. sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger mit Schulden angemessen.

6.3. Indem der Beschwerdeführer weiter darlegt, er sei im Interesse seines Arbeitgebers zum aufgebotenen Vorstellungsgespräch nicht erschienen, bringt er sinngemäss "achtenswerte Beweggründe" vor. Diese lassen sein Verschulden durchaus als leichter erscheinen, als wenn er seine Zivildienstpflicht beispielsweise aus Bequemlichkeit nicht wahrgenommen hätte. Auch ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er sich im Vorfeld des Zivildienstes anfänglich selbst um einen Einsatz bemüht hatte. Dies hat die Vorinstanz entsprechend gewürdigt. Zu Recht berücksichtigte sie in positiver Hinsicht auch die kooperative Haltung des Beschwerdeführers bei der Klärung des Sachverhalts. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von einem leichten Fall auszugehen und im Sinne von Art. 75 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst
1    Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.130
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
ZDG auf eine Strafanzeige verzichtet werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dem Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte zugemutet werden können, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder sich frühzeitig um eine Verschiebung des Vorstellungsgespräches zu bemühen.

6.4. Davon ausgehend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche gemäss Art. 69
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und gewichtete. Es besteht keine Veranlassung, die insgesamt nachvollziehbare Qualifizierung des Verschuldens des Beschwerdeführers als "mittelschwer" zu beanstanden. Mit Fr. 150. legte die Vorinstanz eine Busse im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens fest (Art. 68 Bst. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG). Die auferlegte Busse erscheint ohne Weiteres als verhältnismässig und dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst. Ebenso lag es unter den gegebenen Umständen durchaus im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, dass sie weder eine blosse Belehrung und Ermahnung des Beschwerdeführers durch den Einsatzbetrieb (Art. 67 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
ZDG) noch einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
ZDG) für ausreichend hielt.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine zu disziplinierende Pflichtverletzung vorliegt und die hiefür von der Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 150. als verhältnismässig erscheint. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

8.
Nach Art. 65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Roger Mallepell
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5352/2011
Datum : 01. Februar 2012
Publiziert : 09. Februar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : Disziplinarmassnahme wegen Zivildienstversäumnis


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
9 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht - Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
a  Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);
b  Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);
c  Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
d  Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e  Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
22 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
63 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
65 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
66 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
67 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 67 Disziplinarfehler
1    Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.
2    Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
68 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 68 Disziplinarmassnahmen - Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
a  schriftlichen Verweis;
b  Busse bis zu 2000 Franken.
69 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 69 Bemessung - Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
72 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 72 Zivildienstverweigerung
1    Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.123
3    ...124
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
73 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 73 Zivildienstversäumnis
1    Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.126
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.127
5    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
74 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
1    Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
2    Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.129
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
75 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst
1    Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.130
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
78
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
1    Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.134
2    Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
ZDV: 31a 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten - (Art. 19 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 2 bleiben vorbehalten.95
2    Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.96
3    ...97
4    Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.98
5    ...99
40
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 40 Aufgebot - (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)
1    Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden.
2    Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich.
3    Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
4    Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
5    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
BGE Register
106-IA-100
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • arbeitgeber • disziplinarmassnahme • busse • e-mail • termin • zivildienst • tag • bundesverwaltungsgericht • uhr • weiler • von amtes wegen • verhalten • kenntnis • sanktion • arbeitsrecht • disziplinarrecht • finanzielle verhältnisse • disziplinarverfahren • zivildienstverordnung
... Alle anzeigen
BVGer
B-5352/2011