Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-514/2013

Urteil vom 15. Dezember 2014

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richter André Moser,

Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Flughafen Zürich AG, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller,
Gfeller Budliger Rechtsanwälte, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
p.A. Rechtsanwalt Dr. Franz Kessler Coendet,

Vorinstanz

und

A._______,

Beigeladene

Gegenstand Personalkostenrechnung für ehemalige Präsidentin
der Eidgenössischen Schätzungskommission 10.

Sachverhalt:

A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürichs rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf, welche den Kanton Zürich in dieser Funktion abgelöst hat.

B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen den damaligen Präsidenten der ESchK, B._______, an, umgehend die zur beförderlichen Erledigung der Flughafenfälle benötigten Hilfskräfte einzustellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu mieten sowie für die zeitgerechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und für die Einrichtung der erforderlichen Arbeitsplätze besorgt zu sein. Die zu rekrutierenden Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur seien nur für die Bearbeitung der Flughafenfälle einzusetzen.

C.
In Umsetzung dieses Beschlusses mietete der damalige Präsident der ESchK per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er Büromöbel und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hard- und Software. Die langjährige Aktuarin der ESchK, A._______, gab per 31. Januar 2011 ihre Anwaltstätigkeit auf, um ab dem 1. Februar 2011 ausschliesslich für die ESchK tätig zu sein. Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 amtete sie in der Folge als Präsidentin der ESchK. Daneben ging sie keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach.

D.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 verlangte der damalige Präsident der ESchK von der Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 200'000.--, der am 10. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 19. April 2011 hielt die damalige Präsidentin der ESchK fest, vom fraglichen Kostenvorschuss seien bis zum 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet worden. Der verbleibende Saldo von Fr. 49'437.15 werde vorgetragen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und ordnete an, der Flughafen Zürich AG seien als Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit von C._______, D._______, E._______, F._______ sowie G._______ für den Zeitraum von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 14'153.60 zu belasten. Im Übrigen wurde die Angelegenheit zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 forderte die damalige Präsidentin der ESchK die Flughafen Zürich AG auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400'000.00 zu bezahlen, am 7. Februar 2012 einen solchen von Fr. 500'000.00. Die Flughafen Zürich AG bezahlte diese Kostenvorschüsse jeweils fristgerecht.

F.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 erkannte die EschK was folgt:

"1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialleistungen und Staatsgebühren gemäss den Rechnungen Nrn. 052/2010, 065/2010, 002/2011/, 003/2011, 004/2011, 005/2011, 009/2011, 016/2011, 020/2011, 022/2011, 026/2011, 029/2011, 038/2011, 010/2012, 012/2012, 033/2012, 039/2012, 053/2012, 062/2012, 064/2012, 082/2012, 084/2012, 085/2012 und 086/2012 als Verfahrenskosten für den Aufwand von A._______ als Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum November/Dezember 2010 bis Dezember 2012 zu bezahlen.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Betrag gemäss Dispositiv Ziff. 1 bereits dem Kostenvorschuss auf dem Konto PC 60-624604-8 der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 beim Bundesverwaltungsgericht belastet worden ist. Die erfolgten Gutschriften verbleiben den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft definitiv.

(Verfahrenskosten und Mitteilungen)"

G.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:

"1. Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten für den Aufwand von A._______ als Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum November/Dezember 2010 bis und mit Februar 2012 von Fr. 126'550.- zuzgl. Sozialleistungen und Staatsgebühren zu reduzieren auf höchstens Fr. 34'059.90 zuzgl. Sozialleistungen und Staatsgebühren. Zudem sei die Rechnung 039/2012 vom 7. Juni 2012 für die Aufwendungen des Ehegatten von A._______ der Beschwerdeführerin zur Hälfte, d.h. mit einem Betrag von Fr. 3'045.60 zu belasten.

2. Dementsprechend sei A._______ zu verpflichten, im Umfang des zu viel abgerechneten Aktuar-/Präsidenten- bzw. Ehegatten-Honorars eine Rückzahlung auf das Kostenvorschusskonto PC 60-624604-8 innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Urteils zu veranlassen.

3. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei insoweit aufzuheben, als der Betrag von Fr. 169'083.90 zuzgl. Sozialleistungen und Staatsgebühren bereits dem Kostenvorschusskonto PC-60-624604-8 der Eidgenössischen Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht belastet worden ist. Die bereits erfolgten Gutschriften seien dementsprechend im Umfang des verkürzten Honorars von A._______ zu erhöhen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, ev. zu Lasten von A._______."

H.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 stellt die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht die Akten zu und teilt mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Gleichzeitig ersucht sie, die vormalige Präsidentin der ESchK, A._______, aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit dem Verfahren beizuladen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 heisst der zuständige Instruktionsrichter diesen Antrag gut, lädt A._______ (nachfolgend: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren bei, stellt ihr die eingereichte Beschwerdeschrift, die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie die bisher ergangenen Verfügungen in Kopie zu und gewährt ihr die Möglichkeit, bis zum 2. Mai 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 reicht die Beigeladene ihre Stellungnahme sowie verschiedene Beweismittel ein. Die Beschwerdeführerin repliziert hierzu mit Eingabe vom 27. Juni 2013. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 teilt die Beigeladene ihren Verzicht auf Einreichung einer Duplik mit.

K.
Nach erfolgloser Anfrage des Instruktionsrichters betreffend Durchführung einer Vergleichsverhandlung wird die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September bzw. 15. November 2013 ersucht, verschiedene Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz kommt dieser Aufforderung mit Eingabe vom 29. November 2013 nach und beantragt, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die von ihr eingereichten WinJur-Auszüge (Beilagen 3 und 4) sowie in die Rechnung der Vorinstanz an die Schweizerischen Bundesbahnen AG (Beilage 7) zu verweigern. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 darauf, die vorinstanzliche Rechnung an die Schweizerischen Bundesbahnen AG einzusehen, verlangt jedoch Einblick in die übrigen Akten, insbesondere in die WinJur-Auszüge, falls das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid auf diese Unterlagen zum Nachteil der Beschwerdeführerin abstellen sollte. Die Beigeladene begehrt in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2013, den Anträgen der Vorinstanz Folge zu leisten und beantragt ausserdem, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die von ihr selber bereits mit Stellungnahme vom 30. April 2013 eingereichten Beilagen Nr. 7-11 zu verweigern.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 gibt der zuständige Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht teilweise statt und gewährt ihr Einsicht in die von der Vorinstanz am 2. Dezember 2013 eingereichten Beilagen 1, 2, 5 und 6 sowie in die Beilagen 3 und 4 in geschwärzter Form. Das weitergehende Gesuch um Akteneinsicht weist er ab. Auf das Gesuch der Beigeladenen, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die mit Stellungnahme vom 30. April 2013 eingereichten Beilagen Nr. 7-11 zu verweigern, tritt er nicht ein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der Beschwerdeführerin im verfügten Umfang Akteneinsicht gewährt.

M.
Die Beschwerdeführerin reicht nach ihrem diesbezüglichen Ersuchen mit Eingabe vom 18. März 2014 eine Stellungnahme zu den zugestellten Akten ein. Die Vorinstanz und die Beigeladene verzichten auf eine anschliessende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. April 2014 wird die Angelegenheit als spruchreif betrachtet.

N.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 wird den Verfahrensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers auf 5 Richterinnen bzw. Richter mitgeteilt.

O.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Beweisstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), sofern eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Diese Regelung wird für den Bereich des Enteignungsrechts in Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) dahingehend konkretisiert, als danach Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Wenn weder das Verwaltungsgerichtsgesetz noch das Enteignungsgesetz eine Verfahrensfrage regelt, beurteilt sich diese nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Anfechtbar vor Bundesverwaltungsgericht sind danach auf dem Bundesverwaltungsrecht fussende Endentscheide, die ein Verfahren zumindest für einen Teil der Streitgenossen abschliessen oder in denen über unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Art. 77
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 77 - Im Übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.
Rz. 2). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG), kann dagegen nur Beschwerde geführt werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wodurch sich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen lässt (Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG, vgl. ausserdem: Hess/Weibel, a.a.O., Art. 77
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 77 - Im Übrigen finden die Artikel 45-70 Anwendung.
Rz. 4). Was unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG zu verstehen ist, wird im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht näher umschrieben. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann der entsprechende Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein. Ein Nachteil, der nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Entscheid vollständig behoben werden kann, gilt als wieder gutmachbar, weshalb eine solche Zwischenverfügung nicht angefochten werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1, A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 3.1, A-3121/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2.3). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4, A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2012, Rz. 909, André Moser/Lorenz Kneubühler/Michael Beusch, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.).

1.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren auferlegt (Dispo-Ziff. 1), diese mit den von der Beschwerdeführerin erbrachten Kostenvorschüssen verrechnet und festgestellt, die erfolgten Gutschriften würden den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft vollständig verbleiben (Dispo-Ziff. 2). Ob ein solcher Entscheid, der in Anwendung der massgeblichen Regelungen des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, einen Endentscheid darstellt, obgleich darin losgelöst von konkreten Einigungs- und Schätzungsverfahren über Verfahrenskosten entschieden wird, erscheint durchaus fraglich. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, hat doch das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3 entschieden, alle Beteiligten, insbesondere auch die Mitglieder der Vorinstanz, hätten ein berechtigtes, tatsächliches Interesse, umgehend Klarheit darüber zu gewinnen, wer die Kosten der Grundinfrastruktur der Vorinstanz zu tragen habe, die für das Funktionieren der Vorinstanz unerlässlich seien. Dauere die Rechtsunsicherheit an, werde die Funktionsfähigkeit der Vorinstanz ernsthaft in Frage gestellt und drohe eine mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV) unvereinbare Rechtsverzögerung oder -verweigerung bei der Behandlung der rechtshängigen Entschädigungsverfahren. Diese Überlegungen gelten gleichermassen für die angefochtene Verfügung. Freilich bezieht sich diese nicht auf Verfahrenskosten, die aus der Finanzierung der Grundinfrastruktur der Vorinstanz resultieren, sondern auf solche, die sich aus der Tätigkeit von Behördenmitgliedern und den von diesen beigezogenen Hilfspersonen ergeben. An der Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen haben die Beteiligten indes ein ebenso grosses Interesse wie an der Klärung der vom Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 beurteilten Fragen. Die angefochtene Verfügung stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, und zwar selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handeln sollte. Sie stammt sodann mit der eidgenössischen Schätzungskommission von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG und Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Danach sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Diesen zufolge ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die beiden letztgenannten Voraussetzungen der sog. materiellen Beschwer dienen in erster Linie dazu, die Popularbeschwerde auszuschliessen (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 48 Rz. 11). Beschwerdebefugt ist danach in erster Linie der materielle Adressat einer Verfügung, dessen Stellung durch die Verfügung direkt beeinträchtigt wird, indem ihm in rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten auferlegt werden (Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Art. 48 Rz. 11, Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 24). Als Partei im Vorverfahren und Adressat der beschwerdefähigen Verfügung steht dieses Rechtssubjekt a priori in einer besonderen Beziehung zur Streitsache, welche ein Anfechtungsinteresse jedenfalls dann rechtfertigt, wenn dieses aktuell und praktisch ist. Darüber hinaus können Dritte zur Beschwerdeführung berechtigt sein, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben und in einer besonders, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen (Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz. 26, Häner, VwVG-Kommentar, Art. 48 Rz. 12). Dafür genügt indes nicht, dass jemand sich für eine Frage aus ideellen Gründen besonders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert. Vielmehr muss die beschwerdeführende Partei vom angefochtenen Entscheid in hinreichendem Masse betroffen sein; ihr Rechtsschutzinteresse muss intensiv genug sein, um als unmittelbares und persönliches Interesse anerkannt zu werden (BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Häner, VwVG-Kommentar, Art. 48 Rz. 12). Fehlt einer Partei die Beschwerdelegitimation, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf deren Beschwerde nicht ein (Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 7).
Die Beweislast für den Nachweis der Legitimation liegt bei der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 II 313 E. 3.5; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 943).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Vorinstanz ersucht, die in Aussicht gestellten Verfahrenskosten substantiell zu reduzieren (vgl. Beilage 8 der Beschwerdeführerin). Soweit die Vorinstanz diesem Begehren in der angefochtenen Verfügung nicht Folge geleistet hat, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung formell beschwert. Die angefochtene Verfügung greift überdies insoweit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, als diese darin verpflichtet wird, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren zu tragen (Dispo-Ziff. 1) und dieser Betrag mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Dispo-Ziff. 2 Satz 1). Freilich ist die sich auf die Verrechnung beziehende Anordnung im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht aufzuheben. Jedoch verändert sich in diesem Fall deren materieller Gehalt, weil sich die zugelassene Verrechnung auf den von der Beschwerdeführerin verlangten Betrag reduziert. Deshalb erscheint es angemessen, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auch insoweit zu bejahen. Fraglich ist hingegen, wie es sich bezüglich der in Dispo-Ziff. 2 Satz 2 der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellung verhält, wonach die erfolgten Gutschriften den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft definitiv verbleiben.

Diese Anordnung bezieht sich auf das Verhältnis der Vorinstanz zu den Behördenmitgliedern, für deren Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Verfahrenskosten auferlegt wurden und die hierfür bereits über das von der Beschwerdeführerin alimentierte Kostenvorschusskonto entschädigt wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Anordnung die Rechtstellung der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnte. Die eidgenössischen Schätzungskommissionen sind zwar gehalten, kostendeckende Verfahrenskosten zu erheben, weshalb die Höhe der Verfahrenskosten namentlich von der Entschädigung abhängt, welche sie an die Behördenmitglieder (vgl. Art. 6 und 7 Kostenverordnung [1968] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung [1968]) sowie beigezogenen Hilfspersonen ausrichten (Art. 6 Abs. 2bis,Art. 9 und 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung [1968]). Die kostenpflichtigen Parteien haben aber nicht die Behördenmitglieder zu entschädigen, sondern schulden der von ihnen in Anspruch genommenen eidgenössischen Schätzungskommission die Verfahrenskosten, die ihnen in einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung auferlegt werden. Nur in diesem Umfang werden sie zahlungspflichtig, und zwar selbst dann, wenn die in Frage stehende eidgenössische Schätzungskommission Behördenmitglieder in darüber hinausgehendem Umfang für ihre nebenrichterliche Tätigkeit entschädigt haben sollte. Aus der Gutheissung einer gegen die Dispo-Ziff. 2 Satz 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Beschwerde erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein Vorteil, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der fraglichen Anordnung hat. Mangels Beschwerdelegitimation kann auf ihre Beschwerde daher insoweit nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, die Beigeladene zu verpflichten, im Umfang des zu viel abgerechneten Aktuar-/Präsidenten bzw. Ehegatten-Honorars eine Rückzahlung auf das Kostenvorschusskonto PC 60-624604-8 innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Urteils zu veranlassen (Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin Ziff. 2, vgl. Sachverhalt G.).

1.4 Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beigeladene hat in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2013 beantragt, der Bund habe sie für allfällige Honorarrückzahlungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entschädigen.

2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG steht der Gegenpartei eines Beschwerdeverfahrens nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist das Recht zu, adhäsionsweise Beschwerde zu führen. Diese der zivilprozessualen Anschlussberufung nachgebildete Anschlussbeschwerde ermöglicht die Beschwerdeführung derjenigen Partei, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten zwar für angebracht hält, von sich aus jedoch kein Rechtsmittel erhoben hätte. Sie kann sich mittels der Anschlussbeschwerde nicht nur passiv den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers widersetzen, sondern eigene Rechtsbegehren stellen (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 78 Rz. 6). Der Bestand der Anschlussbeschwerde ist allerdings von der Hauptbeschwerde abhängig. Wird diese zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten, so fällt die Anschlussbeschwerde dahin (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 78 Rz. 11). Die Anschlussbeschwerde ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Hauptbeschwerde einzureichen (Art. 78 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG).

2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder worüber sie nach richtiger Gesetzesauslegung hätte entscheiden müssen. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind folglich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen und zu entscheiden, zu denen die Vorinstanz vorgängig in verbindlicher Form Stellung genommen hat. Über andere Fragen darf das Bundesverwaltungsgericht nicht befinden, ansonsten es in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (BGE 131 V 164 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7, Felix Uhlmann, Praxiskommentar, Art. 5 Rz. 4). Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 20. Dezember 2012 weder entschieden noch entscheiden müssen oder dürfen, ob der Bund die Beigeladene zu entschädigen hat, falls diese ihr einen Teil des vom Kostenvorschusskonto bezogenen Geldes zurückerstatteten muss. Zudem wäre die am 18. Dezember 2013 eingereichte Anschlussbeschwerde verspätet. Folglich kann auf das Begehren der Beigeladenen nicht eingetreten werden.

3.
Soweit auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzutreten ist, begehrt diese, die ihr für die Tätigkeit der Beigeladenen von November/Dezember 2010 bis Februar 2012 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 126'550.- zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren auf höchstens Fr. 34'059.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühr zu reduzieren, die Auslagen für die Beauftragung der Fierz Steuerberatung GmbH auf Fr. 3'045.60 zu halbieren und die Dispo-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als der Betrag von Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren dem von der Beschwerdeführerin geäufneten Kostenvorschusskonto bereits belastet worden sei (vgl. im Einzelnen Sachverhalt G, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3).

3.1 Zum Inhalt und zur Tragweite dieser Rechtsbegehren hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2013 festgehalten, die in der angefochtenen Verfügung für Arbeiten von Mitarbeitern der Vorinstanz (Honorar und Hilfsarbeit) belasteten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'890.90 würden nicht in Frage gestellt (S. 20). Ebenfalls nicht zu beanstanden seien die Verfahrenskosten, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit der Beigeladenen in der Zeitspanne vom 1. März bis zum 31. Dezember 2012 auferlegt habe. In den diesbezüglichen Rechnungen würden sich keine Anhaltspunkte finden, die auf eine Unkorrektheit hindeuten würden. Der Betrag von Fr. 28'552.-- werde deshalb akzeptiert (S. 19). Ihre Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die ihr im Weiteren auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 126'549.80 bzw. entsprechend ihrem Rechtsbegehren gerundet Fr. 126'550.--, die sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen als Aktuarin sowie vormaliger Präsidentin der Vorinstanz im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 und die Rechnung 039/2012 vom 7. Juni 2012 für die Aufwendungen des Ehegatten der Beigeladenen von Fr. 6'091.20 beziehen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 34'059.90 (Präsidentin: Fr. 29'635.20 und Aktuarin: Fr. 4'424.70) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren sowie auf die Hälfte des ihr für die Tätigkeit der Fierz Steuerberatung GmbH belasteten Betrags auf Fr. 3'045.60. Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. Juni 2013 darauf zurückgekommen sein (vgl. die Ausführungen auf S. 8) und verlangen, alle ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu fluglärmgebedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren stehen, gerichtlich zu überprüfen, so ginge ein solches Begehren über den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin hinaus, womit er ausserhalb des Streitgegenstandes liegen würde. Darauf könnte daher nicht eingetreten werden (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8).

3.2 Ob die Beschwerdeführerin die strittigen Verfahrenskosten zu tragen hat, untersucht das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Gerügt werden kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (vgl. Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 7.5.1, A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2;Moser/Besuch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 f.). Die massgeblichen Rechtsnormen hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzustellen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, Thomas Häberli, Praxiskommentar, Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Rz. 40, Madeleine Camprubi, VwVG-Kommentar, Art. 62 Rz. 15).

4.
Am 1. April 2013 sind nach einer Revision die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) sowie die Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen (Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen, SR 711.1) in Kraft getreten. Während Letztere keine besondere intertemporalrechtliche Regelung enthält, sieht die geltende Kostenverordnung vor, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts alle Gebühren und Entschädigungen nach der neuen Kostenverordnung zu bestimmen sind, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde (Art. 25 Abs. 2 Kostenverordnung). Liegt bereits eine Rechnung vor, so richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der vormals geltenden Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (nachfolgend: Kostenverordnung 1968, AS 1968 925, 1969 760, 1985 701, 1990 1971, 1993 1330, vgl. Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 4). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die strittigen Verfahrenskosten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts in Rechnung gestellt und der Beschwerdeführerin in Form der angefochtenen Verfügung auferlegt wurden, nach Massgabe der Kostenverordnung 1968 zu bemessen sind. Soweit indes die Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen zur Anwendung gelangt, ist diese in der geltenden Fassung anzuwenden, da keine anderslautende Übergangsbestimmung existiert und die in Frage stehenden Verfahrensbestimmungen keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen haben (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 130 V 90 E. 3.2, 129 V 113 E. 2.2).

5.
Die Vorinstanz hatte über die strittigen Verfahrenskosten bereits in Form von Präsidialverfügungen entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 festgestellt hatte, dass der Präsident der Schätzungskommission sachlich nicht zuständig sei, allein über die Verfahrenskosten zu verfügen, ist die Vorinstanz auf Ersuchen der Beschwerdeführerin auf die fraglichen Anordnungen zurückgekommen und hat die der Beschwerdeführerin zu belastenden Verfahrenskosten in einer Gesamtkommissionsbesetzung in der angefochtenen Verfügung abermals festgelegt.

6.
Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG hat der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). In Verwirklichung und Konkretisierung dieser Regelung hat der Verordnungsgeber vorgesehen, den in Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Parteien Verfahrenskosten in Form von Taggeldern (Art. 6 und 7 i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung 1968) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge (Art. 54 Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen), Auslagen (Art. 6 Abs. 2bis, Art. 9 und Art. 9a i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung 1968) und Gebühren (Art. 1-4 i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung 1968) aufzuerlegen. Nur für Kosten, die nicht mit Einigungs- oder Schätzungsverfahren zusammenhängen, ist der Kasse des Bundesgerichts, seit dem 1. Januar 2007 jener des Bundesverwaltungsgerichts, Rechnung zu stellen (Art. 10 Kostenverordnung 1968, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6, Urteile des BVGer A-4919/2012 vom 7. März 2013 E. 3, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 5 und E. 7).

6.1 Bei den auf dieser Grundlage erhobenen Verfahrenskosten handelt es sich um Kausalabgaben, genauer um Verwaltungsgebühren (vgl. dazu: Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 3.1). Solche Abgaben dürfen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV nur auf der Grundlage eines Bundesgesetzes erhoben werden, in dem der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe und mindestens deren Bemessungsgrundlagen sowie allfällige Ausnahmen von der Abgabepflicht umschrieben werden (BGE 134 I 179 E. 6.1, Pierre Tschannen, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 94-197, 2. Aufl., Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2008, Art. 164 Rz. 23). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung von Abgaben an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung in Bezug auf Kausalabgaben - wie die vorliegend in Frage stehenden Verfahrenskosten - gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfassungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (BGE 134 I 179 E. 6.1, 132 II 374 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1.2). In diesem Fall darf sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu umschreiben, während er die Regelung des Umfangs der Abgabe delegieren darf.

6.2 Dass die im Enteignungsrecht diesbezüglich getroffenen Regelungen diesen Anforderungen genügen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1-5.3). Es hat allerdings die Kostenverordnung 1968 insoweit als verfassungswidrig eingestuft, als Art. 7 Kostenverordnung 1968 auf eine durchgängige Privilegierung von Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission, die (hauptberuflich) einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, verzichtet. Die sich daraus ergebende Lücke hat es in analoger Anwendung von Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung 1968 geschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 und E. 6.4). Im Übrigen hat es festgehalten, dass es die in der Kostenverordnung 1968 vorgesehene Vergütung von Arbeiten in Form eines halben oder ganzen Taggeldes nicht erlaubt, Arbeiten, welche Behördenmitglieder an verschiedenen Tagen während einiger Stunden zur Vorbereitung von Verhandlungen tätigen, angemessen zu entschädigen. Neue Kostenverordnungen sähen zu diesem Zweck explizit Stundenpauschalen vor. Eine solche Regelung fehle in der Kostenverordnung 1968, wobei weder aus den Materialen noch aus dem Wortlaut der Kostenverordnung 1968 hervorgehe, dass sich der Verordnungsgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens gegen eine solche Regelung ausgesprochen habe. Diesbezüglich erweise sich die Kostenverordnung 1968 daher als lückenhaft (Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4.1). Diese Lücke sei vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsordnung dahingehend zu schliessen, dass Arbeiten von Behördenmitgliedern, die nicht an einem Verhandlungstag erbracht würden, mit einer Stundenpauschale entschädigt würden, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergeben würde (Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.4.3 und A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.2.2).

6.3 Die Beigeladene erachtet es als unzulässig, die strittigen Verfahrenskosten nach diesen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 erstmals festgelegten und in nachherigen Urteilen präzisierten Vorgaben zu bemessen. Tatsächlich sei aufgrund der Kostenverordnung 1968 nicht klar, wann ein Taggeld "verdient" sei. Deshalb habe die Vorinstanz zu dieser Frage, wie im übrigen jede andere eidgenössische Schätzungskommission, eine Praxis entwickelt. Dieser zufolge habe die Vorinstanz den Enteignern die Arbeitszeit der Behördenmitglieder, wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, als verrechenbare Stunden belastet. Dabei sei unter der Leitung der Beigeladenen von vier verrechenbaren Arbeitsstunden pro Tag ausgegangen worden, was zu Stundenansätzen von Fr. 200.-- (Taggeld: Fr. 800.--), Fr. 125.-- (Taggeld: Fr. 500.--) sowie Fr. 100.-- (Taggeld: Fr. 400.--) geführt habe. Im Vergleich dazu habe die Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen in ihrer Weisung vom Oktober 2011 für allgemeine Arbeiten Stundenansätze von Fr. 160.-- (Taggeld: Fr. 800.--), Fr. 100.-- (Taggeld: Fr. 500.--) und Fr. 70.-- (Taggeld: Fr. 400.--) als zulässig erachtet, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass es sich hierbei um tiefe Ansätze handle. Diese Einschätzung habe die Beigeladene darin bestärkt, den kostenpflichtigen Parteien mit vier verrechenbaren Stunden pro Tag keine exzessiven Stundenansätze zu belasten. Diese Praxis sei über Jahrzehnte in allen Enteignungsverfahren angewandt worden und habe mit einer Ausnahme nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Ohne sachlichen Grund habe das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 in einer Lückenfüllung ausgehebelt, was umso weniger angebracht gewesen sei, als das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz im Jahr 2004 überprüft und ausdrücklich gebilligt habe. Mit dem Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 habe das Bundesverwaltungsgericht ein Vergütungsmodell eingeführt, das im Widerspruch zur langjährigen Praxis der Vorinstanz stehe und zu deutlich tieferen Stundenansätzen führe, wenn die festgelegten Stundenansätze, wovon auszugehen sei, auf verrechenbare Stunden zur Anwendung gebracht würden. Dieser Entscheid, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber gefällt habe, dürfe sich nicht rückwirkend auf Sachverhalte auswirken, die vor dem Entscheid bereits abgeschlossen gewesen seien und zu Rückzahlungspflichten der betroffenen Behördenmitglieder führten. Davon sei umso mehr auszugehen, als es das Bundesverwaltungsgericht versäumt habe, die davon betroffenen Behördenmitglieder in das Verfahren einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

6.4 Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Vorinstanz habe die Entschädigungen für die Behördenmitglieder offenbar bereits in der Vergangenheit nach Zeitaufwand auf der Basis von Stundenansätzen von Fr. 200.- (Taggeld: Fr. 800.-), Fr. 125.- (Taggeld: Fr. 500.-) sowie Fr. 100.- (Taggeld: Fr. 400.-) ermittelt, diesen Betrag alsdann in Taggelder umgerechnet und der Beschwerdeführerin zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen sowie Staatsgebühren in Rechnung gestellt. Diese Praxis sei, wie das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile mehrfach entschieden habe, klar rechtswidrig gewesen und vermöge deshalb keine Entschädigungen zu rechtfertigen, die im Widerspruch zu den massgeblichen Verordnungsbestimmungen stünden. Das habe der derzeitige Präsident der Vorinstanz erkannt, der einen Teil seines zu viel bezogenen Honorars zurückerstattet habe. Es könne nicht angehen, dass die Beigeladene aus einer rechtswidrigen Anwendung der Kostenverordnung Rechte für sich ableite. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 kein neues Vergütungsmodell eingeführt, sondern die Kostenverordnung 1968 lediglich rechtskonform ausgelegt. Deshalb stelle sich die Frage der Rückwirkung neu eingeführter Gesetzesbestimmungen überhaupt nicht.

6.5 Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 in freier Rechtsfortbildung geschaffene Regelung zur Ermittlung der für Behördenmitglieder geltenden Stundenansätze steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 118 Ib 349, Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004 vom 31. März 2004) und jener des Bundesverwaltungsgerichts. Indes stellt sich die Frage, ob die Anwendung der neuen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis auf Fälle, die sich vor dem Urteilsdatum (15. März 2012) abschliessend ereignet haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes unterbleiben soll.

Die Rechtsprechung hat eine Praxis zum zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsrechts, namentlich zur Rückwirkung, entwickelt. Demnach sollen niemandem Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren (BVGE 2009/3 E. 3.2 m.w.H.). Das Bundesgericht geht von einer echten Rückwirkung aus, wenn eine Norm auf Sachverhalte angewendet wird, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben; dies kann auch auf den vergangen Teil eines zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts offenen Dauersachverhalts, der keine Sacheinheit bildet, zutreffen (statt vieler BGE 126 V 134 E. 4a). Ausnahmen vom Verbot der echten Rückwirkung sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc m.H.). Dieses Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch bei Praxisänderungen (eingehend BVGE 2007/14 E. 2.4 m.w.H.). Diese dürfen zumindest nicht zu Ungunsten von Privaten rückwirkend angewandt werden (BGE 112 Ia 193 E. 2b; BVGE 2007/14 E. 2.4). Nachfolgend ist zu prüfen, was diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall bedeutet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. März 2012 eine neue Praxis bezüglich der Stundenansätze begründet. Die betroffenen Behördenmitglieder waren damals nicht in das Verfahren einbezogen und ihnen war keine Gelegenheit gegeben worden, zur neuen Praxis Stellung zu nehmen. Der Arbeitsaufwand, der den vorliegend strittigen Abrechnungen zugrunde liegt, ist vor dem Urteil vom 15. März 2012 angefallen. Damit hat sich der Sachverhalt bereits vor der Praxisänderung verwirklicht. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beigeladene wohl andere Dispositionen getroffen hätte, wenn sie von der Vergütung gemäss Urteil vom 15. März 2012 hätte ausgehen müssen. Da die Beigeladene ihre Anwaltstätigkeit zu Gunsten der Tätigkeit bei der ESchK aufgegeben hatte und ihren Lebensunterhalt von diesen Einkünften bestritt, ist fraglich, ob sie diesen Entscheid auch getroffen hätte, wenn sie damals bereits von der Höhe des Stundenansatzes gemäss Urteil vom 15. März 2012 gewusst hätte. Folglich liegt vorliegend eine spezielle Situation vor, die es rechtfertigt, die mit dem Urteil vom 15. März 2012 begründete Praxis nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid bereits abgeschlossen waren. Der Vertrauensschutz gebietet es deshalb, im vorliegenden Fall auf die Anwendung der genannten Praxis zu verzichten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der erstmals im vorliegenden Verfahren offengelegten, anderslautenden Praxis der Vorinstanz in besserer Erkenntnis der ratio legis der Kostenverordnung 1968 zurückzukommen und die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuändern ist (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, 137 IV 314 E. 2.2, 136 III 6 E. 3; Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 11.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 Rz. 16).

6.6 Gesondert zu prüfen bleibt, ob die aufgrund der fraglichen Regelungen von den kostenpflichtigen Parteien zu tragenden Verfahrenskosten dem Äquivalenzprinzip entsprechen. In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt dieser verfassungsmässige Grundsatz, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Diese Prüfung kann sich bezüglich der Auslagen (Art. 6 Abs. 2bis,Art. 9 und 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung 1968) darauf beschränken, die Angemessenheit der Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leistung zu überprüfen. Dasselbe dürfte für die Gebühren im Sinne von Art. 1-3 Kostenverordnung 1968 gelten, deren Rechtsnatur freilich umstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 3). Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten wie der für die Arbeit der Behördenmitglieder geschuldeten Entschädigung. In diesem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteil des BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2).

6.7 Im Sinne dieser Ausführungen ist anschliessend zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfahrenskosten, welche sie von der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit der Beigeladenen als Aktuarin sowie als deren vormalige Präsidentin im Zeitraum von Februar 2011 bis zum Februar 2012 in Höhe von Fr. 126'550.-- zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren erhoben hat, unter Zugrundelegung der massgeblichen Regelungen korrekt berechnet hat. Nachfolgend wird unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen sein, ob sich die entsprechenden Aufwände als angemessen erweisen. Schliesslich wird denselben Fragen in Bezug auf die strittigen Auslagen in Höhe von Fr. 6'091.20 (Rechnung 039/2012 vom 7. Juni 2012) nachzugehen sein.

7.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968 bezieht der Präsident der Schätzungskommission für die ihm durch das Enteignungsgesetz übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 500.--. Ist der Präsident oder sein Stellvertreter ein freierwerbender Anwalt, so steht ihm ein Taggeld von Fr. 800.-- zu. Die Mitglieder der Schätzungskommission und der Aktuar beziehen für ihre Mitwirkung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.-- (Art. 7 Satz 1 Kostenverordnung 1968). Ist der Aktuar ein freierwerbender Anwalt, so kann er ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen (Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung 1968).

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass das Taggeld, das einem Behördenmitglied für seine Tätigkeit als Mitglied einer eidgenössischen Schätzungskommission zusteht, einerseits von der ausgeübten Funktion abhängt, andererseits vom Erwerbsstatus des Behördenmitglieds. Es ging davon aus, Letzterer richte sich nach dem im Sozialversicherungsrecht entwickelten Begriff der (un-)selbständigen Erwerbstätigkeit (Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.1.2). Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren: Die Frage, ob ein Behördenmitglied freierwerbend ist oder nicht, hängt nicht in erster Linie von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ab. Vielmehr geht es bei der Unterscheidung zwischen freierwerbenden und nicht freierwerbenden Behördenmitgliedern im Sinne des Enteignungsrechts darum, ob die Büroinfrastruktur vom Behördenmitglied zur Verfügung gestellt wird oder ob diese ohnehin zur Verfügung steht und anderweitig finanziert wird. Damit ist für die Beurteilung der Frage, welches Taggeld zu entrichten ist, zu prüfen, ob ein Behördenmitglied die Infrastrukturkosten selber trägt oder nicht. In der Regel dürfte das Ergebnis mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung zusammenfallen.

7.2 Kann aufgrund dieser Kriterien und der von der in Frage stehenden Person ausgeübten Funktion der massgebliche Taggeldansatz für ein Behördenmitglied bestimmt werden, so ist die Höhe der geschuldeten Entschädigung nach Zeitaufwand zu bestimmen. Dabei können die Behördenmitglieder für einen angefangenen oder einen halben Verhandlungstag ein halbes Taggeld beanspruchen (Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung 1968), wobei bei der Entschädigung durch Taggeld auch die Zeit der Reise zur Verhandlung und zurück in Anschlag zu bringen ist (Kostenverordnung 1968). Die nach Massgabe dieser Grundsätze zu berechnenden Entschädigungen zuzüglich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen (Art. 54 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen) sowie der Staatsgebühr im Umfang von 10% der Taggelder (Art. 5 Kostenverordnung 1968) sind von der Beschwerdeführerin als Folge der Tätigkeit der Behördenmitglieder zu entrichten.

7.3 Die fraglichen Kosten haben die kostenpflichtigen Parteien gemäss Art. 18 Kostenverordnung 1968 aber nur insofern zu tragen, als sie im Zusammenhang mit den sie betreffenden Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren stehen. Eine solche Zuweisung bereitet keine Schwierigkeiten, wenn es sich um Arbeiten handelt, die einem konkreten Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren zugeordnet werden können, wie z.B. die Beantwortung von Telefonaten sowie das Verfassen von (prozessleitenden) Verfügungen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen bisweilen mehrere, miteinander zusammenhängende oder die gleichen Sach- oder Rechtsfragen betreffende Verfahren rechtshängig sind. Für ein solches Verfahren getätigte Rechtsabklärungen oder ausgearbeitete Verfügungsentwürfe können im Allgemeinen in sämtlichen Verfahren verwendet werden, weshalb es angemessen erscheint, die hiermit verbundenen Aufwände zunächst gesamthaft zu erfassen und anschliessend auf sämtliche gleichgelagerte Einzelverfahren zu verteilen. Schliesslich existieren Arbeitstätigkeiten, denen ein solcher Bezug zu rechtshängigen Einzelverfahren fehlt, die indes für das Funktionieren einer eidgenössischen Schätzungskommission unerlässlich sind. Derartige Tätigkeiten, wie etwa der Aufbau einer zentralen Infrastruktur, die Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie die Auswahl, Führung und Instruktion beigezogener Hilfspersonen, sind zunächst gesamthaft zu erfassen und danach entsprechend dem Verursacherprinzip den kostenpflichtigen Parteien zu belasten (vgl. zum analogen Vorgehen bei Infrastrukturkosten: Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, 3.2, 4.5.1 und E. 4.5.3.4). Nur für Arbeiten, die - wie die in Art. 10 Kostenverordnung 1968 beispielhaft aufgeführte Rechenschaftsablage und Konferenzen - ausserhalb der eigentlichen "Geschäftstätigkeit" der eidgenössischen Schätzungskommissionen liegen und in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre üblichen Terminologie als betriebsfremd umschrieben werden können, haben die kostenpflichtigen Parteien nicht aufzukommen (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.4.2 f.).

7.4 Bei der aufgrund dieser Kriterien vorzunehmenden Kostenzuweisung dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem Fall genau dem hiermit verbunden Verwaltungsaufwand entsprechen. Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigen lassen (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5.1).

8.
Damit ist unter Zugrundelegung der früheren - d.h. der vor dem 15. März 2012 bestehenden Praxis - anschliessend zu untersuchen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, welche die Vorinstanz ihr als Folge der Tätigkeit der Beigeladenen in der Eigenschaft als Aktuarin im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 auferlegt hat.

8.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, gemäss der Zusammenstellung in den Rechnungen 052/2010 sowie 065/2010 habe die Vorinstanz ihr für die Tätigkeit der Beigeladenen als Aktuarin 90.25 Stunden à Fr. 150.- belastet. Unter Anwendung des korrekten Stundenansatzes von Fr. 58.80 ergebe sich daraus ein vorläufiger Betrag von Fr. 5'306.70 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren. Dieser Aufwand sei jedoch unangemessen und werde deshalb bestritten. So sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sitzung vom 8. November 2010 übernehmen müsse, an der ausschliesslich Vertreter des Kantons Zürich teilgenommen hätten und für welche die Beigeladene 3.5 Stunden aufgewendet habe. Ebenso wenig sei es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Warten auf Möbel, das Einrichten der Büros und das Auspacken von Kisten vollständig zu überbinden. Der ihr auferlegte Stundenaufwand sei aus den genannten Gründen angemessen, d.h. mindestens um 15 Stunden, zu kürzen, woraus Verfahrenskosten von Fr. 4'424.70 zuzüglich Sozialversicherungsleistungen und Staatsgebühren resultieren würden. Dieser Argumentation hält die Beigeladene entgegen, das Bundesverwaltungsgericht habe die in den Rechnungen 052/2010 und 065/2010 aufgeführten Arbeiten bereits im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 überprüft und den fraglichen Aufwand als angemessen erachtet. Die Beschwerdeführerin habe darauf verzichtet, dagegen Beschwerde zu führen, weshalb ihre diesbezüglichen Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören seien. Die entsprechenden Verfahrenskosten seien somit ohne Weiteres ausgewiesen.

8.2 Die Beigeladene war von November 2010 bis Januar 2011 einerseits als Aktuarin der Vorinstanz, andererseits als selbständige Rechtsanwältin tätig. Für die von ihr im fraglichen Zeitraum getätigten Arbeiten steht ihr demnach gestützt auf Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung 1968 ein Taggeld von Fr. 500.-- zu.

8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 hinsichtlich der interessierenden Arbeiten festgehalten, diese seien von der Beigeladenen in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben vorgenommen worden und würden sich grundsätzlich als angemessen erweisen (Urteil A-3043/2011 des BVGer vom 15. März 2012 E. 11). Ob und inwieweit das Bundesverwaltungsgericht an diese Einschätzung gebunden ist, hängt unter anderem davon ab, ob es sich bei der damals angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung oder einen Endentscheid handelt (vgl. E. 1.2 hiervor). Selbst wenn jedoch Letzteres angenommen wird, wurden die vorliegend zu beurteilenden Fragen darin nicht rechtsverbindlich entschieden, weil jenem Verfahren insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als dem Bundesverwaltungsgericht damals die Details zu den Rechnungen 052/2010 und 065/2010 nicht vorlagen, weshalb es die fraglichen Arbeitsstunden aufgrund der Division der in Rechnung gestellten Taggelder ermittelt hat (vgl. Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 11.3.1) und damit von einem deutlich höheren Arbeitsaufwand ausgegangen ist als dem im vorliegenden Verfahren ausgewiesenen.

8.2.2 Laut den Rechnungen 052/2010 sowie 065/2010 und den sich darauf beziehenden Details war die Beigeladene von November 2010 bis Januar 2011 insgesamt 90.25 Stunden (65.92 h + 24.33 h) als Aktuarin tätig, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Die fraglichen Arbeiten gelten damit als ausgewiesen.

8.2.2.1 Von diesen Arbeiten stehen einerseits die Besprechung vom 8. November 2010 mit einem Arbeitsaufwand von 3.5 Stunden, andererseits die Bereinigung der Statistik Ostanflug II sowie die Besprechung der diesbezüglichen Pendenzen mit dem zuständigen Sekretär im Umfang von 1 Stunde (vgl. 27. Januar 2011) in unmittelbarem Zusammenhang zu fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren.

8.2.2.2 Die übrigen Arbeiten hat die Beigeladene losgelöst von einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren erbracht. Sie haben dem Aufbau sowie der Organisation der Büroinfrastruktur der Vorinstanz gedient und wurden insofern in Umsetzung des Beschlusses der Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 11. November 2010 vorgenommen. Die fraglichen Tätigkeiten zählen demnach zur eigentlichen "Geschäftstätigkeit" der Vorinstanz, weshalb sie nicht unter Art. 10 Kostenverordnung 1968 fallen. Da davon jedoch nicht nur die Beschwerdeführerin profitiert hat, sondern sämtliche Behörden, deren Angelegenheiten unter Inanspruchnahme der dadurch errichteten Büroinfrastruktur der Vorinstanz bearbeitet wurden, ist es nicht zulässig, die fraglichen Arbeitsstunden allein den die Beschwerdeführerin betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren zuzuweisen. Sie sind vielmehr nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf alle diese Geschäfte zu verteilen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6 [zur analogen Ausgangslage bei den Infrastrukturkosten]). Davon ausgehend bietet es sich an, die fraglichen Arbeiten den in Frage kommenden Kostenträgern im Umfang der nachherigen Inanspruchnahme der dadurch aufgebauten Büroinfrastruktur zu belasten. Dabei ist eine mathematisch exakte Gleichbehandlung aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Gewisse Schematisierungen sind unausweichlich und solange zulässig, als eine kostenpflichtige Partei hierdurch im Vergleich zu anderen Kostenträgern nicht ohne sachlichen Grund systematisch benachteiligt wird. Insofern erscheint es vorliegend gerechtfertigt, ausschliesslich das Jahr 2011 als massgeblichen Zeitraum heranzuziehen, zumal eine davon wesentlich abweichende Inanspruchnahme der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5 [zur analogen Ausgangslage bei den Infrastrukturkosten], Urteil A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 13 [zur analogen Ausgangslage bei den Infrastrukturkosten]). Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die 85.75 Arbeitsstunden (90.25 h - 3.5 h - 1.00 h) den sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren insoweit zugewiesen werden dürfen, als die Büroinfrastruktur der Vorinstanz durch die Bearbeitung dieser Fälle im Jahr 2011 beansprucht wurde.

8.2.2.3 Um diese Inanspruchnahme zu ermitteln, müsste die Vorinstanz zahlreiche Sammelrechnungen, die zum Teil Leistungen über mehrere Monate, bisweilen sogar Jahre enthalten würden, analysieren, die Stunden für den massgeblichen Zeitraum eruieren und zusammenzählen. Das wäre mit einem ausserordentlich hohen administrativen Aufwand verbunden. Stattdessen kann die Inanspruchnahme der Büroinfrastruktur der Vorinstanz durch die Bearbeitung der fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren im Jahr 2011 aufgrund der von WinJur generierten Leistungszusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abgeschätzt werden, in welcher sämtliche von der Vorinstanz in dieser Zeitspanne getätigten Arbeiten, gegliedert in die Rubriken "A-Bund", "B-Bahn", "S-Strasse" und "F-Fluglärm", aufgeführt sind. Freilich widerspiegelt diese Zusammenstellung die Inanspruchnahme der Vorinstanz als Gesamtbehörde. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese mit jener der errichteten Büroinfrastruktur der Vorinstanz vergleichbar ist. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass die im Jahr 2011 bestehende Inanspruchnahme im Wesentlichem von jener im erfassten Zeitraum abweicht (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 4.3 m.H.). Unter Bereinigung einzelner Positionen ergibt sich daraus ein auf die fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren entfallender Anteil von 86.80% am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz im Jahr 2011 (vgl. E. 4). Von den strittigen 85.75 Arbeitsstunden sind demnach 74.43 Arbeitsstunden (86.80% x 85.75 h) den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren zuzuweisen.

8.2.2.4 Insgesamt entfallen auf die fraglichen Verfahren folglich 78.93 Stunden (74.43 + 3.5 + 1.00 h).

8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende Reduktion des den sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren anzulastenden Arbeitsaufwandes verlangt, ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, welche den Schluss nahe legen, die Beigeladene hätte übermässig viel Zeit für die Rekrutierung von Hilfskräften, die Anschaffung zweckmässiger Software sowie geeigneter Büromöbel, die Datenmigration, die Überwachung des Umzugs in die von der Vorinstanz gemieteten Büroräumlichkeiten sowie deren Einrichtung aufgewendet. Solche Arbeiten sind erfahrungsgemäss ausgesprochen zeitaufwändig. Eine abschliessende Überprüfung dieses Arbeitsaufwandes ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht möglich, da die Vorinstanz auf eine fallspezifische Zuweisung der fraglichen Verfahrenskosten verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist insofern folgerichtig, als die Beschwerdeführerin die abgerechneten Kostenvorschüsse ebenfalls losgelöst von einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren zur Deckung sämtlicher von ihr in den fraglichen Verfahren mutmasslich zu tragenden Verfahrenskosten geleistet hat. Solchermassen festgelegte Verfahrenskosten können infolgedessen nur beschränkt nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren auch nicht untersucht werden, ob die Sitzung vom 8. November 2010 für die Bearbeitung eines oder mehrerer die Beschwerdeführerin betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren erforderlich gewesen ist und die hierfür von der Beigeladenen aufgewendeten 3.5 Arbeitsstunden angemessen gewesen sind. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn die Vorinstanz endgültig über die für ein konkretes Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten entscheidet und diese zwischen den Parteien des fraglichen Verfahrens in einer Weise verteilt, die eine Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip erlaubt (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.3).

8.2.4 Nach dem vorangehend Ausgeführten sind den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren demzufolge für die von der Beigeladenen von November 2010 bis Januar 2011 als Aktuarin erbrachten Arbeiten total Fr. 9'866.25 (78.93 x Fr. 125.--) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren zuzuordnen. Da den an diesen Verfahren beteiligten Enteigneten nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG, vgl. E. 6), hat die Vorinstanz die fraglichen Verfahrenskosten zu Recht (zumindest vorläufig) der Beschwerdeführerin auferlegt. Insoweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten verlangt, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

9.
Es bleibt die Höhe der Verfahrenskosten zu bestimmen, welche die Beschwerdeführerin als Folge der Tätigkeit der Beigeladenen in der Eigenschaft als Präsidentin im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 zu tragen hat.

9.1 Es ist erstellt, dass die Beigeladene in der interessierenden Zeitspanne nicht als Rechtsanwältin tätig war, sondern ausschliesslich für die Vorinstanz gearbeitet und die erforderliche Infrastruktur nicht selber finanziert hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Beigeladene nicht als freierwerbende Anwältin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostenverordnung 1968 einzustufen, womit sie für ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen kann. Weshalb dieses Ergebnis nicht durch die Kostenverordnung 1968 gedeckt sein sollte, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Freilich liegt dieser die Annahme zugrunde, das Präsidium der eidgenössischen Schätzungskommission werde nebenamtlich ausgeübt, womit sie auf die Situation eines hauptamtlichen Präsidiums nicht zugeschnitten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2012 vom 6. September 2012 E. 5). Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob ein in der interessierenden Zeitspanne ganz oder teilweise im Nebenerwerb selbständig erwerbender Rechtsanwalt gleichwohl ein Taggeld von Fr. 800.- beanspruchen kann, muss im vorliegenden Fall allerdings nicht entschieden werden, weil die Beigeladene in der strittigen Zeitspanne keinem Nebenwerb nachgegangen ist. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beigeladenen das für freierwerbende Anwälte vorgesehene Taggeld von Fr. 800.-- zuerkannt werden könnte. Als in der strittigen Zeitspanne ausschliesslich für die Vorinstanz tätige Präsidentin steht ihr vielmehr gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostenverordnung 1968 das übliche Taggeld von Fr. 500.-- zu.

9.1.1 Gegen dieses Ergebnis wendet die Beigeladene ein, die Beschwerdeführerin nach ihrem Amtsantritt über die Fakturierung der Arbeiten der Behördenmitglieder nach verrechenbaren Stunden sowie die Höhe der zur Anwendung gebrachten Taggeldansätze informiert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe der Beigeladenen seinerzeit versichert, die Stundenansätze nicht als übermässig zu betrachten und auf deren Anfechtung zu verzichten. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr fordere, die Vorinstanz müsse die Tätigkeit der Beigeladenen als deren Präsidentin zu einem Taggeld von Fr. 500.- abrechnen, setze sie sich in Widerspruch zu ihrer vormaligen Zusage, einen Stundenansatz von Fr. 200.- zu akzeptieren. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beigeladene im Hinblick auf die allseits gewünschte Professionalisierung der Vorinstanz ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin aufgegeben habe. Die Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen habe ihr im Übrigen versichert, gleichwohl ein Taggeld von Fr. 800.-- beanspruchen zu können. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, für die strittigen Verfahrenskosten sei nicht massgebend, womit die Beigeladene bei ihrem Amtsantritt gerechnet und was diese mit der Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen besprochen habe bzw. zu welchem Stundenansatz diese die Beigeladene für allgemeine Arbeiten entschädige. Ebenso sei belanglos, welche "interne Praxis" die Vorinstanz für die Festlegung der Honorare in der Vergangenheit gepflegt habe, zumal die Beschwerdeführerin davon anfänglich nichts gewusst habe und sich dafür auch nicht habe interessieren müssen. Solange die Vorinstanz in den Rechnungen durch die Umrechnung der verrechneten Stunden in ganze oder halbe Taggelder den Anschein einer Abrechnungsweise nach Taggeldern von Fr. 800.-- (bzw. Fr. 500.--) erweckt habe, sei es jedenfalls verfehlt, gegen die Beschwerdeführerin den Grundsatz von Treu und Glauben anzurufen.

9.1.2 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist Teil des in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, der als allgemeine Verhaltensregel, die sowohl Private als auch Behörden bindet, die gesamte Rechtsordnung durchdringt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist, weshalb dessen Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5; 131 I 185 E. 3.2.4, 131 I 166 E. 6,1; Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 Rz. 26; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 716 f.; vgl.: Gächter, a.a.O., S. 183 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 27). Wird ein Rechtsmissbrauch als ausgewiesen erachtet, so besteht die Rechtsfolge im Regelfall darin, dem missbräuchlich geltend gemachten Recht die Durchsetzung zu versagen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 2 Rz. 204). Bleibt ein in diesem Zusammenhang behauptetes Sachverhaltselement unbewiesen, so trägt diejenige Partei die Folgen dieser Beweislosigkeit, welche aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des BVGer A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 6.3 m.w.H.).

9.1.3 Soweit sich die Beigeladene vorliegend auf Weisungen der Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen und von dieser angeblich erhaltene Zusicherungen beruft, sind solche von vornherein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu binden. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 über die von ihr praktizierte Abrechnungsweise informiert und diese die zur Anwendung gebrachten Taggeld- und Stundenansätze damals ausdrücklich akzeptiert sowie auf deren Anfechtung verzichtet hätte, kann dahingestellt bleiben, da dieser Sachverhalt nicht erstellt ist. Als mögliches Verhalten, welches geeignet gewesen sein könnte, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, bleibt damit nur mehr die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz offenbar bereits über Jahrzehnte geübte Abrechnungsweise in der Vergangenheit nicht in Frage gestellt und die ihr zugestellten Rechnungen bereitwillig beglichen hat, wobei offen bleiben muss, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis von dieser Praxis hatte. Daraus durfte die Vorinstanz nicht den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin verzichte zukünftig auf die Anfechtung von Verfahrenskosten, die auf denselben Grundsätzen basieren. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit nicht geeignet, ein für die Vorinstanz schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr praktizierten Abrechnungspraxis zu begründen. Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz fordert, die von der Beigeladenen in ihrer Funktion als deren vormalige Präsidentin getätigten Arbeiten zum massgeblichen Taggeld- bzw. Stundenansatz abzurechnen, verhält sie sich demzufolge nicht rechtsmissbräuchlich. Die fraglichen Arbeiten sind daher nach dem gesetzlich vorgesehenen Taggeld zu entschädigen.

9.2 Strittig ist im Weiteren, wie viel Zeit die Beigeladene im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 für fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren aufgewendet hat und ob dieser Zeitaufwand angemessen war.

9.2.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Beigeladene habe rund 95 Arbeitsstunden in den Aufbau der Büroinfrastruktur der Vorinstanz, 100 Arbeitsstunden in das Abrechnungswesen und weitere 28 Stunden in das Personalwesen investiert. Dieser Aufwand, soweit er denn ausgewiesen sei, erscheine unangemessen hoch. Ausserdem sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die daraus resultierenden Verfahrenskosten allein zu tragen habe, obgleich die Beigeladene selbst ausführe, von diesen administrativen Arbeiten hätten nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern ebenfalls andere Enteigner sowie die Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen profitiert. Sei dem so, hätte die Vorinstanz die Kosten für diese Arbeiten zwischen diesen Personen anteilsmässig verteilen müssen. Sodann habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für Arbeiten in fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren teilweise sehr hohe Einzelbeträge verrechnet, ohne diese ausreichend und nachvollziehbar zu substantiieren. Die fraglichen Einzelbeträge von Fr. 5'967.-- (Oktober 2011, Beilage 20), Fr. 6'516.-- (November 2011, Beilage 22), Fr. 2'250.-- (Januar 2012), Fr. 4'880.-- (Januar 2012. Beilage 23), Fr. 2'100.-- (Februar 2012) und Fr. 2'150.-- (Februar 2012, Beilage 24) würden deshalb ausdrücklich bestritten. Schliesslich wolle die Beigeladene an einem einzigen Tag, nämlich am 26. Juli 2011 (vgl. Beilage 17), insgesamt 21 Arbeitsstunden gearbeitet haben. Dieser Aufwand sei augenscheinlich nicht ausgewiesen. Die monierten Einzelpositionen seien angemessen, d.h. um mindestens 60 Stunden, zu kürzen, woraus Verfahrenskosten von Fr. 29'635.20 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren resultieren würden.

9.2.2 Dieser Argumentation hält die Beigeladene entgegen, die Umsetzung der von der Aufsichtsdelegation angeordneten Massnahmen - d.h. die Suche nach geeigneten Räumen sowie Personal, der Aufbau einer Datenbank, die Einarbeitung des rekrutierten Personals, das Abrechnungswesen für 15 Personen (drei Präsidiumsmitglieder, ein Aktuar, ein oder zwei Hilfskräfte, zehn Fachmitglieder mit und ohne AHV-Abrechnung), die Modernisierung der Arbeitsplätze mit neuen Computern und einer zeitgemässen Software, die Aktenübernahme vom ehemaligen Präsidenten und des vormaligen Vizepräsidenten sowie deren Strukturierung - hätten die Beigeladene in der strittigen Zeitspanne mit einem Pensum von 70% beansprucht. Die Beigeladene habe beim Amtseintritt eine in ihren Strukturen veraltete Kommission übernommen und die zentrale Kanzlei an der Minervastrasse von Grund auf neu aufgebaut. Dies sei keine Routinearbeit gewesen und habe einen hohen Einsatz erfordert. Es gehe nicht an, die von diesen administrativen Arbeiten entlasteten Vizepräsidenten für seine Arbeit vollständig zu entschädigen, während der Beigeladenen vorgehalten werde, sie habe gemessen am Gesamthonorar zu hohe Administrativkosten in Rechnung gestellt. Nicht zu hören sei die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem gegen die Rechnung 002/2011 erhobenen Einwand. Das Bundesverwaltungsgericht habe die entsprechenden Arbeiten im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 überprüft und als angemessen erachtet. Die Beschwerdeführerin habe dieses Urteil nicht angefochten, weshalb sie an die darin getroffene Einschätzung gebunden sei. Schliesslich seien in den Details zur Rechnung 016/2011 für den 26. Juli 2011 irrtümlicherweise 21 Arbeitsstunden ausgewiesen worden. Wie dem eingereichten WinJur-Auszug entnommen werden könne, seien die fraglichen Arbeiten tatsächlich vom 22. bis zum 29. Juli 2011 erbracht worden, womit der fragliche Arbeitsaufwand ausgewiesen sei. Demnach erwiesen sich die in der angefochtenen Verfügung für die Tätigkeit der Beigeladenen als vormalige Präsidentin der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten als zulässig.

9.2.3 Die Beigeladene hat die Arbeitsstunden, welche sie als Präsidentin für die Vorinstanz in der interessierenden Zeitspanne erbracht hat, im WinJur erfasst. Laut den eingereichten WinJur-Auszügen war sie in der Zeitspanne von Februar 2011 bis Februar 2012 insgesamt 670.35 Stunden für die Vorinstanz tätig (Beilage 3, S. 51). In den Akten deutet nichts darauf hin, dass sie übermässig viele Arbeitsstunden im WinJur erfasst hätte. Im Gegenteil weist sie regelmässig Arbeitstage mit zwei bis sechs Arbeitsstunden aus, obgleich die derzeitige Vizepräsidentin der Vorinstanz im Schreiben vom 29. November 2013 festhält, die Beigelade habe an den Werktagen in der Regel von 8.00-16.00 Uhr für die Vorinstanz gearbeitet und sei für die Behördenmitglieder selbst während der Ferien erreichbar gewesen. Wenngleich die Vizepräsidentin der Vorinstanz nur die Anwesenheit der Beigeladenen in den Büroräumlichkeiten der Vorinstanz bezeugen kann, nicht deren effektive Arbeitstätigkeit, erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen durchaus plausibel, dass die Beigeladene in der interessierenden Zeitspanne mehr als die im WinJur ausgewiesenen 670.35 Stunden für die Vorinstanz tätig gewesen ist. Die Beigeladene legt indes nicht dar, welche Arbeiten sie nicht oder nur teilweise erfasst hat. Die von der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorbringen der Beigeladenen gezogene Schlussfolgerung, diese habe nur die Hälfte der effektiven Arbeitszeit im WinJur erfasst, hat diese in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 ausdrücklich zurückgewiesen und abermals betont, über ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz wie eine Rechtsanwältin abgerechnet zu haben. Bei dieser Ausgangslage würde es sich anbieten, die tatsächliche Arbeitszeit der Beigeladenen aufgrund der im Auftrag des Schweizerischen Anwaltsverbands durchgeführten Studie des Schweizerischen Instituts für Klein- und Mittelunternehmen an der Universität St. Gallen (KMU-SG) zu ermitteln, welche von einem Anteil fakturierbarer Stunden eines Rechtsanwalts an dessen gesamter Arbeitszeit von durchschnittlich 75% ausgeht (vgl. Bruno Pellegrini, Umfrage bei den Schweizer Anwältinnen und Anwälten zu den Praxiskosten, in: Anwaltsrevue 2005, S. 313 f.). Ein solches Vorgehen ist vorliegend allerdings abzulehnen, weil die Beigeladene im Unterschied zu einem selbständig erwerbenden Rechtsanwalt die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau der Büroinfrastruktur der Vorinstanz und der Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie der Rekrutierung und Einarbeitung von Hilfskräften im WinJur erfasst hat (vgl. dazu: E. 7.8 hiervor), weshalb sich deren Anteil nicht "verrechneter" Arbeitsstunden an der gesamten Arbeitszeit deutlich unter dem in dieser Studie ermittelten
Durchschnittswert bewegen dürfte. Lassen sich die von der Beigeladenen tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden nicht (mehr) ermitteln, so muss es bei den im WinJur erfassten sein Bewenden haben.

9.2.4 Von den fraglichen 670.35 Stunden hat die Vorinstanz 559.81 Stunden der sich auf die Beschwerdeführererin beziehenden Rubrik "F-Fluglärm zugeordnet (670.35 h - 0.17 h [Seite 1] - 1.00 h [Seite 2] - 0.50 h [Seite 2] - 2.00 h [Seite 2] - 0.17 h [S. 5] - 0.17 h [S. 6] - 1.00 h [S. 6] - 0.83 h [S. 6] - 0.33 h [S. 7] - 0.17 h [S. 9] - 0.25 h [S. 11] - 0.50 h [S. 11] - 0.25 h [S. 11] - 1.00 h [S. 12] - 1.25 h [S. 14] - 0.50 h [S. 14] - 0.75 h [S. 14] - 0.50 h [S. 14] - 3.00 h [S. 15] - 0.33 h [S. 15] - 3.00 [S. 15] - 1.0 h [S. 15] - 2.00 [S. 15] - 1.08 h [S. 16] - 2.00 h [S. 16] - 0.25 h [S. 16] - 0.17 h [S. 16] - 0.33 h [S. 16] - 4.00 h [S. 16] - 2.50 h [S. 17] - 0.25 h [S. 17]- 0.50 h [S. 18] - 2.50 h [S. 18] - 0.17 h [S. 18] - 3.00 h [S. 19] - 0.17 h [S. 19] - 0.25 h [S. 19] - 1.00 h [S. 19] - 2.00 h [S. 20] - 1.00 h [S. 20] - 0.17 h [S. 21] - 0.50 h [S. 21] - 0.83 h [S. 21] - 1.50 h [S. 22] - 0.84 h [S. 22] - 1.50 h [S. 22] - 0.17 h [S. 24] - 1.25 h [S. 25] - 1.00 [S. 25 f.] - 0.33 h [S. 26] - 4.00 h [S. 28] - 2.00 h [S. 28] - 1.75 h [S. 28] - 0.50 h [S. 28] - 3.00 h [S. 29] - 2.00 h [S. 29] - 0.17 [S. 29] - 2.00 h [S. 30] - 0.33 h [S. 30] - 3.00 h [S. 30] - 0.50 h [S. 30] - 0.50 h [S. 30] - 0.50 h [S. 30] - 0.33 h [S. 30] - 0.50 [S. 30] - 0.50 h [S. 31] - 0.17 [S. 31] - 0.25 h [S. 32] - 0.67 h [S. 32] - 0.17 h [S. 33] - 1.25 h [S. 33] - 0.17 h [S. 33] - 0.25 h [S. 35] - 0.17 h [S. 36] - 0.17 h [S. 36] - 0.33 h [S. 36] - 0.50 h [S. 36] - 0.25 h [S. 37] - 0.67 h [S. 37] - 0.25 h [S. 38] - 0.75 h [S. 38] - 0.25 h [S. 38] - 1.75 h [S. 38] - 1.50 h [S. 39] - 0.25 h [S. 40] - 0.17 h [S. 40] - 0.50 h [S. 40] - 0.33 h [S. 41] - 0.17 h [S. 41] - 0.83 h [S. 41] - 0.67 h [S. 42] - 0.25 h [S. 42] - 4.00 h [S. 43] - 4.00 h [S. 43] - 0.25 h [S. 43] - 1.50 h [S. 44] - 1.00 h [S. 44] - 0.17 h [S. 44] - 1.00 h [S. 45] - 5.00 h [S. 45] - 1.83 h [S. 46] - 0.33 h [S. 46] - 0.17 h [S. 46] - 0.25 h [S. 46] - 1.75 h [S. 47] - 0.17 [S. 47] - 0.25 h [S. 48] - 0.25 h [S. 48] - 0.33 h [S. 48] - 0.50 h [S. 49] - 0.17 h [S. 49] - 0.17 h [S. 49] - 3.00 h [S. 49] - 0.25 h [S. 50]).

9.2.4.1 Davon weisen die unter den Bezeichnungen "F-Fluglärm Osten / Überwiesen 2002 bis 2010", "F-Fluglärm TG und SG", "F-Fluglärm 4. Welle / F-Fluglärm Welle: Nord- und Westgemeinden", "F-Fluglärm 4. Welle / F-Fluglärm 4. Welle: Pilotfälle 1999-137P/019 (...)", "F-Fluglärm 4. Welle / F-Fluglärm 4. Welle: Opfikon/Glattbrugg (...)" sowie "F-Fluglärm Süden (...)" erfassten 269.32 Arbeitsstunden einen unmittelbaren Zusammenhang zu fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren auf und können infolgedessen ohne Weiteres den fraglichen Verfahren zugewiesen werden (0.67 h [S. 1] + 1.00 h [S. 2] + 1.00 h [S. 3] + 0.50 h [S. 3] + 0.75 h [S. 4] + 3.0 h [S. 4] + 0.50 h [S. 5] + 0.50 h [S. 5] + 0.25 h [S. 5] 0.75 h [S. 5] + 0.50 [S. 6] + 0.50 [S. 6] + 0.25 h [S. 6] + 0.17 h [S. 6] + 0.25 h [S. 6 f.] + 1.75 h [S. 7] + 3.00 h [S. 7] + 1.00 [S. 7] + 1.00 h [S. 7] + 2.50 h [S. 7] + 1.25 h [S. 8] + 2.50 h [S. 8] + 0.42 h [S. 8] + 1.00 h [S. 8] + 1.00 h [S. 8] + 1.50 h [S. 9] + 3.33 h [S. 10] + 0.33 h [S. 11] + 1.00 h [S. 12] + 1.00 h [S. 12] + 0.50 h [S. 12] + 1.50 h [S. 12] + 0.50 h [S. 12] + 0.25 h [S. 13] + 1.00 h [S. 13] + 0.50 h [S. 13] + 2.00 h [S. 13] + 1.00 h [S. 13] + 2.00 h [S. 13] + 0.75 h [S. 14] + 0.25 h [S. 14] + 2.50 h [S. 14] + 2.50 h [S. 15] + 0.33 h [S. 15] + 0.50 h [S. 15] + 0.75 h [S. 16] + 0.17 h [S. 16] + 1.00 h [S. 17] + 0.25 h [S. 17] + 2.25 h [S. 17] + 2.00 h [S. 17] + 2.00 h [S. 17] + 0.33 h [S. 17] + 2.00 h [S. 17] + 0.25 h [S. 17] + 0.17 h [S. 18] + 0.58 h [S. 18] + 3.00 h [S. 19] + 0.17 h [S. 19] + 0.17 h [S. 19] + 0.17 h [S. 19] + 0.17 h [S. 19] + 0.17 h [S. 19] + 0.25 h [S. 20] + 0.25 h [S. 20] + 0.25 h [S. 20]+ 2.00 [S. 20] + 0.25 h [S. 21] + 0.50 h [S. 21] + 0.17 h [S. 21] + 1.00 h [S. 21] + 0.33 h [S. 22] + 1.00 [S. 22] + 0.25 h [S. 23] + 0.50 h [S. 23] + 4.00 h [S. 23] + 0.25 h [S. 23] + 0.17 h [S. 23] + 0.50 h [S. 23] + 0.50 h [S. 23] + 1.00 h [S. 23] + 0.33 h [S. 23] + 4.00 h [S. 23] + 0.25 h [S. 24] + 0.75 h [S. 24] + 4.00 h [S. 24] + 0.17 h [S. 24] + 0.50 h [S. 24] + 1.00 h [S. 24] + 0.67 h [S. 24] + 1.00 h [S. 24] + 0.17 h [S. 25] + 0.17 h [S. 25] + 2.00 h [S. 25] + 0.25 h [S. 26] + 1.17 h [S. 26] + 1.00 h [S. 26] + 1.00 h [S. 26] + 2.00 h [S. 27] + 1.00 h [S. 27] + 0.58 h [S. 27] + 1.25 h [S. 27] + 0.50 h [S. 27] + 0.50 h [S. 27] + 1.17 h [S. 27] + 2.00 h [S. 27] + 0.33 h [S. 27] + 0.17 h [S. 27] + 0.25 h [S. 28] + 0.17 h [S. 28] + 3.00 h [S. 28] + 0.25 h [S. 28] + 0.33 h [S. 29] + 0.50 h [S. 29] + 0.33 h [S. 29] + 0.75 h [S. 29] + 0.50 h [S. 29] + 0.50 h [S. 29] + 0.50 h [S. 29] + 0.17 h [S. 30] + 0.58 h [S. 30] + 1.25 h [S. 30] + 1.83 h [S. 30] + 2.92 h [S. 31] + 0.17 h [S. 31] + 1.50 h [S. 31] + 2.00 h [S. 31] + 0.75 h [S. 31] + 0.75 h [S. 32] + 0.25 h [S. 32] + 0.75
h [S. 32] + 2.59 h [S. 32] + 2.59 h [S. 32] + 1.50 h [S. 32] + 0.50 h [S. 32] + 3.92 h [S. 33] + 0.50 h [S. 33] + 0.67 h [S. 33] + 0.08 h [S. 33] + 2.58 h [S. 33] + 0.08 h [S. 33] + 1.75 h [S. 33] + 3.00 h [S. 33] + 0.50 h [S. 33] + 0.67 h [S. 33] + 5.25 h [S. 34] + 5.17 h [S. 34] + 6.25 h [S. 34] + 3.50 h [S. 34] + 4.58 h [S. 34] + 0.75 h [S. 34 f.] + 0.17 h [S. 35] + 3.00 h [S. 35] + 0.17 h [S. 35] + 3.00 h [S. 35] + 5.58 h [S. 35] + 4.00 [S. 35] + 3.00 h [S. 35] + 6.00 h [S. 36] + 0.17 h [S. 36] + 5.00 h [S. 36] + 1.25 h [S. 36] + 2.00 h [S. 37] + 0.75 h [S. 37] + 0.25 h [S. 38] + 0.25 h [S. 38] + 0.33 h [S. 39] + 0.50 h [S. 39] + 0.67 h [S. 39] + 0.83 h [S. 39] + 0.33 h [S. 39] + 0.50 h [S. 39] + 0.50 h [S. 40] + 0.17 h [S. 40] + 0.17 h [S. 40] + 0.17 h [S. 40] + 0.58 h [S. 41] + 0.50 h [S. 41] + 0.17 h [S. 42] + 0.17 h [S. 42] + 0.17 h [S. 42] + 0.42 h [S. 42] + 0.17 h [S. 42] 0.92 h [S. 42] + 0.33 h [S. 42] + 1.50 h [S. 43] + 0.25 h [S. 43] + 0.50 h [S. 44] + 0.50 h [S. 44] + 0.33 h [S. 44] + 0.50 h [S. 44] + 0.17 h [S. 44] + 0.17 h [S. 44] + 1.00 h [S. 44] + 1.00 h [S. 44] + 4.67 h [S. 45] + 4.00 h [S. 45] + 1.00 h [S. 45] + 4.00 h [S. 45] + 4.00 h [S. 45] + 4.50 h [S. 45] + 1.00 h [S. 45] + 4.50 [S. 46] + 0.33 h [S. 46] + 0.33 h [S. 46] + 0.50 h [S. 47] + 0.50 h [S. 47] + 0.75 h [S. 47] + 0.50 h [S. 48] + 0.50 h [S. 48] + 0.50 h [S. 49] + 2.50 h [S. 49] + 4.00 h [S. 49] + 1.50 h [S. 50] + 0.75 h [S. 50] + 2.00 [S. 50] + 2.50 h [S. 50] + 3.00 h [S. 50] + 1.00 h [S. 50]; vgl. Beilage Nr. 3). Ferner stehen, wie der stichwortartigen Umschreibung der erfassten Arbeiten entnommen werden kann, gewisse, unter der Bezeichnung "F-Fluglärm - *Korrespondenz", "F-Fluglärm - *Abrechnungswesen" und "F-Fluglärm - *Sitzungen" erfassten Arbeiten im Umfang von 40.53 Stunden in unmittelbarem Zusammenhang zu fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren, weshalb diese Arbeiten ebenfalls den die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren zuzuweisen sind (vgl. 0.17 h [S. 6, Mail an R. Gfeller] + 0.5 h [S. 8, Vorbereitung der Sitzung vom 7.04.2011] + 0.67 h [S. 9, Sitzung betreffend die Abrechnung der Verfahrenskosten gegenüber der Beschwerdeführerin] + 0.75 h [S. 9, Sitzung betreffend die Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin] + 0.50 h [S. 9, Sitzung betreffend die Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin] + 4.25 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwerdeführerin] + 0.75 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwerdeführerin] + 0.50 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwerdeführerin] + 0.17 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwerdeführerin] + 2.50 h [S. 11, Kostenverfügung für die Beschwerdeführerin] + 1.50 [S. 11, Kostenverfügung für die Beschwerdeführerin] + 1.25 h [S. 11, Kostenverfügung für die
Beschwerdeführerin] + 2.25 h [S. 12, Aufbereitung der Leistungserfassung für die Kostenverfügung zuhanden der Beschwerdeführerin] + 2.50 h [S. 12, Aufbereitung der Leistungserfassung für die Kostenverfügung zuhanden der Beschwerdeführerin] + 1.50 h [S. 13, Sitzung betreffend die Zwischenabrechnung] + 1.00 h [S. 18, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.50 h [S. 18, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.50 h [S. 19, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 2.25 h [S. 22, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.00 h [S. 22, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.00 h [S. 22, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 2.25 h [S. 27, Sitzung betreffend Überflugentschädigung] + 0.67 h [S. 27, Nachbearbeitung der Sitzung betreffend Überflugentschädigung] + 0.50 h [S. 28, Besprechung mit CS betreffend diverser Fluglärmfälle] + 0.50 h [S. 31, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung] + 0.50 h [S. 31, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung] + 0.25 h [S. 43, Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin] + 7.25 h [S. 46, Zwischenabrechnung betreffend die Beschwerdeführerin] + 0.60 h [S. 47, Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin]).

9.2.4.2 Die restlichen 249.96 Arbeitsstunden (559.81 h - 269.32 h - 40.53 h), welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin belastet hat, betreffen hingegen Arbeiten, welche die Beigeladene im erfassten Zeitraum losgelöst von einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren erbracht hat. Die fraglichen Tätigkeiten, die unter den Rubriken "F-Fluglärm -*Geschäftsplanung / Geschäftsplanung 2012", "F-Fluglärm - Personal bis 31.12.2012 (...)", "F-Fluglärm - *Sitzungen / Teamsitzungen", "F-Fluglärm - *Abrechnungswesen bis 31.12.2012 (...)", "F-Fluglärm - "Infrastruktur, Büroorganisation bis 31.12.2012/(...)", "F-Fluglärm - * Abrechnungswesen bis 31.12.2012 / (...)" sowie "F-Fluglärm - *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / (...)" figurieren, stehen jedoch insofern im Zusammenhang mit den während des erfassten Zeitraums bearbeiteten fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren, als sie dem Aufbau der Büroinfrastruktur der Vorinstanz, der Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe, dem Abrechnungswesen sowie der Auswahl, Instruktion und Führung der für die Vorinstanz tätigen Hilfskräfte gedient und damit zu einer beförderlichen Erledigung der im erfassten Zeitraum bearbeiteten Einigungs- und Schätzungsverfahren beigetragen haben. Die fraglichen Tätigkeiten liegen demnach nicht ausserhalb der eigentlichen "Geschäftstätigkeit" der Vorinstanz. Sie sind allerdings nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern sämtlichen Personen, deren Angelegenheiten in der fraglichen Zeitspanne von der Vorinstanz bearbeitet wurden, zu Gute gekommen, weshalb sie nur insoweit den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren zugewiesen werden dürfen, als die Vorinstanz in der interessierenden Zeitspanne durch die Bearbeitung der fraglichen Verfahren beansprucht wurde (vgl. dazu: E. 8.2.2.2 hiervor).

9.2.4.3 Im Jahr 2011 hat sich die Vorinstanz, wie bereits festgehalten (vgl. E. 8.2.2.3 hiervor), zu 86.80% mit fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren beschäftigt.

Wie hoch der entsprechende Anteil im Zeitraum von Januar bis Februar 2012 gewesen ist, kann aufgrund der durch WinJur generierten Zusammenstellung ermittelt werden, in welcher die von der Vorinstanz im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 getätigten Arbeiten, gegliedert in die Rubriken "A-Bund", "B-Bahn" sowie "F-Fluglärm" ausgewiesen werden (Beilage 2). Danach haben die für die Vorinstanz tätigen Personen im erfassten Zeitraum insgesamt 692.15 Stunden für die Vorinstanz gearbeitet (Beilage 2, S. 5). Davon entfallen 613.99 Arbeitsstunden auf die sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Rubrik "F-Fluglärm", wovon der weitaus überwiegende Anteil direkt im Zusammenhang mit fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren steht. Dass diese Arbeiten den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren zuzuweisen sind, liegt auf der Hand und ist denn auch unbestritten geblieben. Hingegen verlangt die Beschwerdeführerin zu Recht, es sei nur ein Teil der mittelbar mit den Einigungs- und Schätzungsverfahren zusammenhängenden Arbeiten den sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren zuzuweisen. Dies trifft für die zu beurteilenden Arbeiten der Beigeladenen von Januar bis Februar 2012 im Umfang von 36.16 Stunden zu (0.67 h [S. 42] + 0.42 h [S. 42] + 0.33 h [S. 43] + 0.33 h [S. 43] + 0.17 h [S. 43] + 0.25 h [S. 43] + 0.17 h [S. 43] + 1.17 h [S. 43] + 1.08 h [S. 43] + 1.00 h [S. 43] + 1.00 h [S. 44] + 3.00 h [S. 44] + 0.33 h [S. 44] + 0.50 h [S. 45] + 1.25 h [S. 46] + 0.83 h [S. 46] + 0.67 h [S. 46] + 1.50 h [S. 46] + 2.00 h [S. 46] + 1.00 h [S. 47] + 1.25 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.17 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.17 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.17 h [S. 47] + 0.80 h [S. 47] + 0.80 h [S. 47] + 0.20 h [S. 47] + 0.50 h [S. 48] + 1.00 [S. 48] + 0.17 h [S. 48] + 1.00 h [S. 48] + 0.50 h [S. 48] + 0.25 h [S. 48] + 1.50 h [S. 48] + 0.50 h [S. 48] - 1.50 h [S. 48] - 0.50 h [S. 49] - 0.50 h [S. 49] - 1.50 h [S. 49] + 0.17 h [S. 49] + 0.17 h [S. 49] + 1.50 h [S. 49] + 0.17 h [S. 49] + 0.50 h [S. 50] + 0.75 h [S. 50] + 0.50 h [S. 50] + 0.50 h [S. 50] + 0.25 h [S. 50]; vgl. Beilage 3). Um die diesbezügliche Zuordnung zu korrigieren, sind die fraglichen Stunden sowohl vom Total der Arbeitsstunden der Vorinstanz (655.99 [692.15 h - 36.16 h]) als auch den unter der Position "F-Fluglärm" (577.83 h [613.99 h - 36.16 h]) insgesamt erfassten in Abzug zu bringen und auf dieser Grundlage der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz neu zu berechnen (vgl. Urteil des BVGer A 4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5.3.4). Daraus resultiert ein auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil von 88.08 % (577.83 h: 655.99 h x 100) am gesamten
Arbeitsvolumen der Vorinstanz.

Demzufolge entfallen von den 249.96 Stunden auf das Jahr 2011 185.58 h (86.80% x 213.80 h [249.96 h - 36.16 h]), auf das Jahr 2012 31.85 Stunden (88.08% x 36.16 h), total 217.43 Stunden auf fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren.

9.2.4.4 Insgesamt sind von den strittigen Arbeiten folglich 527.28 Stunden fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren zuzuordnen (217.43 h + 40.53 + 269.32 h).

9.2.5 Was die Verfahrensbeteiligten dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Der Einwand der Beigeladenen, die Beschwerdeführerin könne die in der Rechnung 002/2011 enthaltenen und vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 beurteilten Arbeiten nicht mehr anfechten, erweist sich - wie bereits ausgeführt - als unbegründet, weil sich die massgebliche Sach- und Rechtslage seither verändert hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht an die in diesem Urteil getroffene Einschätzung nicht (mehr) gebunden ist (vgl. E. 8.2.1 hiervor). Hinsichtlich der Angemessenheit des strittigen Arbeitsaufwandes der Beigeladenen ist sodann festzuhalten, dass dieser aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Neustrukturierung einer Gerichtsbehörde nicht immer geradlinig verlaufen und dauernden Veränderungen unterworfen sein kann, welche die Verantwortlichen zu Anpassungen der implementierten Arbeitsabläufe zwingen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Beigeladenen hierfür aufgewendeten rund 250 Arbeitsstunden durchaus als angemessen. Jedenfalls bei isolierter Betrachtung gilt dasselbe für die verfahrensbezogenen Arbeiten der Beigeladenen (Organisation und Durchführung von Augenscheinen in Pilotfällen, Besprechung von Pilotfällen und Bestimmung des weiteren Vorgehens). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Beigeladene habe am 26. Juli 2011 21 Arbeitsstunden verrechnet, hat die Beigeladene mittels des entsprechenden WinJur-Auszugs nachgewiesen, dass sie diese Arbeiten tatsächlich in der Zeitspanne vom 22. bis zum 29. Juli 2011 erbracht hat (vgl. Beilage 8 der Beigeladenen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, an deren Angemessenheit zu zweifeln. Ob die fraglichen Arbeiten jedoch in Bezug auf das konkret in Frage stehende Einzelverfahren erforderlich und der konkreten Verfahrenshandlung angemessen gewesen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilen, weil die Vorinstanz von einer fallspezifischen Zuweisung der fraglichen Arbeiten abgesehen hat. Dieses Vorgehen ist - wie dargelegt - zwar zulässig, hat jedoch zur Folge, dass diese Arbeiten nicht abschliessend auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Daraus erwächst der kostenpflichtigen Partei jedoch kein Nachteil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn endgültig über die für ein konkretes Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten entschieden wird und diese zwischen den Parteien des fraglichen Verfahrens in einer Weise verteilt werden, die eine Überprüfung nach
dem Äquivalenzprinzip erlauben (vgl. E. 8.3.2 hiervor).

9.2.6 Nach dem vorangehend Ausgeführten entfallen von den strittigen Arbeiten insgesamt 527.28 Stunden auf fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren, womit den fraglichen Verfahren die daraus resultierenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'910.-- (527.28 x 125.--) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen zuzuweisen sind. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die fraglichen Verfahrenskosten (vorläufig) auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden, da sie in den fraglichen Verfahren als Enteignerin auftritt und damit die in den fraglichen Verfahren geschuldeten Verfahrenskosten höchstwahrscheinlich zu tragen haben wird (vgl. Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Insoweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende Reduktion der ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten verlangt, ist ihr Antrag demzufolge als unbegründet abzuweisen.

10.
Schliesslich erachtet es die Beschwerdeführerin als unzulässig, ihr die Auslagen der Beigeladenen infolge des Beizugs der Fierz Steuerberatung GmbH im Betrag von Fr. 6'091.20 aufzuerlegen.

10.1 Zur Begründung dieses Standpunktes führt sie aus, bei den der Fierz Steuerberatung übertragenen Arbeiten habe es sich um solche gehandelt, welche vom Sekretariat, dem Aktuariat oder einer hierfür beigezogenen Hilfskraft hätten erledigt werden können. Diese Personen hätten zu einem Stundenansatz gearbeitet, der deutlich niedriger gewesen wäre als die von der Fierz Steuerberatung GmbH verlangten Fr. 200.-- pro Stunde. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Lohnbuchhaltung habe ausgelagert werden müssen. Schliesslich erscheine es prinzipiell höchst problematisch, wenn die Beigeladene ihrem Ehemann in ihrer Funktion als Präsidentin der Vorinstanz Aufträge erteile und die daraus resultierenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin auferlege. Aus den genannten Gründen seien die strittigen Auslagen auf 3'045.60 zu reduzieren.

10.2 Dem hält die Beigeladene entgegen, sie sei, als sie am 1. Februar 2011 ihr Amt als Präsidentin der Vorinstanz angetreten habe, auf Unterstützung im Abrechnungswesen angewiesen gewesen, weil sie - anders als ihr Vorgänger - nicht über ein Sekretariat verfügt habe. Die Vizepräsidentin der Vorinstanz sei damals noch nicht eingearbeitet und mit dem komplizierten Abrechnungswesen nicht vertraut gewesen. Auch der für administrative Arbeiten angestellte Student und die für den Aufbau der Datenbank beigezogene Hilfsperson hätten für das Abrechnungswesen nicht herangezogen werden können. Eine zusätzliche Hilfskraft für das Abrechnungswesen einzustellen, hätte bedeutet, dass sie die Personalsuche, die Einarbeitung, die Betreuung und die mit einer Einstellung verbundenen Risiken persönlich hätte tragen müssen. Die Einstellung weiteren Personals sei daher nicht in Frage gekommen. Unter diesen Umständen hätte es sich angeboten, die im gleichen Büro tätige und mit der Lohnbuchhaltung vertraute Fierz Steuerberatung GmbH für das Abrechnungswesen beizuziehen. Weshalb diese Wahl, nur weil es sich um das Unternehmen ihres Ehemannes gehandelt habe, problematisch sei, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Im Gegenteil habe sich die Nähe als grosser Vorteil erwiesen, da unbürokratisch und effizient habe gearbeitet werden können. Die von der Beschwerdeführerin beantragte hälftige Kürzung der strittigen Auslagen erscheine deshalb willkürlich.

10.3 Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission bezieht für seine (neben)richterliche Tätigkeit ein Taggeld (Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968). Soweit er die ihm in seiner Eigenschaft als Präsidenten einer eidgenössischen Schätzungskommission obliegenden Arbeiten im Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht mehr mit den ihm normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen kann, hat er zusätzlich Anspruch auf Ersatz des berufsüblichen Entgelts für benötigte Hilfskräfte (Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung). Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation des Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Erledigung der übertragenen Arbeiten getätigt hätte oder nicht (vgl. Urteile des BVGer A-157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 7.3, A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.2).

10.4 Die Beigeladene hat in ihrer damaligen Funktion als Präsidentin der Vorinstanz die Fierz Steuerberatung GmbH beigezogen, um sie im Abrechnungswesen zu unterstützen und ein auf die Bedürfnisse der Vorinstanz zugeschnittenes Abrechnungsblatt auszuarbeiten. Die Fierz Steuerberatung GmbH hat hierfür im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 31. August 2011 insgesamt 28.20 Stunden aufgewendet und der Beigeladenen dafür Fr. 6'091.20, inkl. MwSt., in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang berechtigterweise darauf hin, dass es nicht unproblematisch ist, wenn eine Präsidentin einer eidgenössischen Schätzungskommissionen für ihr in dieser Funktion obliegende Aufgaben - wie vorliegend - ein ihrem Ehemann gehörendes Unternehmen heranzieht. Indes finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragte Fierz Steuerberatung GmbH für die übertragenen Aufgaben übermässig viel Zeit veranschlagt oder ein übersetztes Honorar verlangt hätte. Vielmehr erscheint der in Rechnung gestellte Betrag berufsüblich. Dass die fraglichen Arbeiten von einer eigens hierfür angestellten Hilfskraft gleichermassen gut und effizient hätten erledigt werden können, muss aufgrund der Vorbringen der Beigeladenen im Übrigen bezweifelt werden. In diesem Fall wäre es nämlich in der Tat unumgänglich gewesen, eine solche Hilfskraft über ein Stelleninserat zu suchen, von den Stellenbewerbern eine geeignete Person auszuwählen und diese einzuarbeiten. Der hiermit verbundene Aufwand stünde in einem offensichtlichen Missverhältnis zum gewünschten Arbeitseinsatz von nur gerade 28.20 Stunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach keinen Anlass, die Zweckmässigkeit der in Frage stehenden Auslagen und deren Angemessenheit zu bezweifeln, zumal der Vorinstanz hinsichtlich der von ihr gewählten (Arbeits-)Organisation ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist, den das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu wahren hat (vgl. Urteile des BVGer A-1157/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat der Beigeladenen demzufolge die strittigen Auslagen im Betrag von Fr. 6'091.20 zu entschädigen.

10.5 Der Beschwerdeführerin dürfen diese Auslagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den in diesen Zeitraum bearbeiteten fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren stehen, freilich nur insoweit auferlegt werden, als sie die Vorinstanz in der interessierenden Zeitspanne durch die Bearbeitung der sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren beansprucht und insofern von den fraglichen Arbeiten profitiert hat. Diesbezüglich bietet es sich an, wie bei anderen im Jahr 2011 angefallenen Gemeinkosten, auf der durch WinJur generierte Leistungszusammenstellung vom 1. Februar bis 31. Dezember 2011 abzustellen, die nach Bereinigung gewisser Positionen ein auf fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren entfallender Anteil von 86.80% am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz ausweist (vgl. Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7.5, A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5). Demnach sind den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren Auslagen im Betrag von Fr. 5'287.15 (86.80% x Fr. 6'091.20) zuzuweisen.

10.6 Weil die an diesen Verfahren beteiligten Enteigneten nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG, vgl. E. 6), hat die Vorinstanz die fraglichen Verfahrenskosten sodann (zumindest vorläufig) zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Sollten der Beschwerdeführerin dadurch - was jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist - übermässige Kosten entstehen, so wird dies gegebenenfalls in der fallbezogenen Kostenverfügung unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu korrigieren sein (vgl. dazu: Urteile des BVGer A-1157/2012 vom 4. Mai 2013 E. 10.5, A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.3 und E. 6 sowie E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat demnach die strittigen Auslagen im Umfang von Fr. 5'287.15 zu tragen.

11.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin von den strittigen Verfahrenskosten (vorläufig) Fr. 75'776.25 (Fr. 9'866.25 + Fr. 65'910.--) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren sowie Auslagen von Fr. 5'287.15 zu tragen hat. Insoweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für die strittigen Kostenpositionen höhere Verfahrenskosten belastet hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Zusammen mit den unbestrittenen Positionen von Fr. 7'890.90 und Fr. 28'552.-- (E. 3.1) betragen die von der Beschwerdeführerin (vorläufig) zu tragenden Verfahrenskosten insgesamt Fr. 117'506.30 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren mit der Folge, dass nur insoweit die Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen zuzulassen ist.

12.
Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

12.1 Das vorliegende Verfahren ist enteignungsrechtlicher Natur, da zu entscheiden ist, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin als Enteignerin die strittigen Verfahrenskosten in sie betreffende Einigungs- und Schätzungsverfahren zu tragen hat (vgl. für die Rechtsgrundlage der Kostenauferlegung vor Bundesgericht Art. 116 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG, wonach sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.32] richtet; Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 8). In Abweichung zu der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen geltenden Regelung gemäss Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hat der Enteigner gemäss Enteignungsrecht die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 EntG). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 3 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich deshalb grundsätzlich rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 und 3 EntG; BGE 124 II 219 E. 10b; Urteile des BVGer A-511/2013 vom 22. Januar 2014 E. 8, A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2010 E. 7.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin als Enteignerin die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 7'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der Antrag der Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr die entstandenen Kosten für die Aufbereitung der Winjur-Auszüge aus der Gerichtskasse zu vergüten, ist abzuweisen: Auch hier handelt es sich um Kosten, die sich aus den Enteignungsverfahren ableiten. Deshalb sind auch diese von der Enteignerin, d.h. hier der Beschwerdeführerin, zu tragen. Die Vorinstanz hat diese damit der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen.

12.2 Gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG schuldet die Enteignerin dem Enteigneten eine Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten. Der vorliegende Fall ist aber insofern speziell, als kein Enteigneter im Verfahren beteiligt ist und die Enteignerin selber, d.h. die Beschwerdeführerin, eine Parteientschädigung beantragt. Indes erscheint die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor dem Hintergrund der genannten enteignungsrechtlichen Grundsätze bezüglich Kosten- und Entschädigungsregelungen nicht als angemessen. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, der Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen. Damit ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge wird die Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispo-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 (vorläufig) verpflichtet, Verfahrenskosten von Fr. 117'506.30 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen vom 18. Dezember 2013 wird nicht eingetreten.

3.
Der Antrag der Vorinstanz vom 29. November 2011, sie für die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens aus der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts zu entschädigen, wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000. gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

5.
Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-514/2013
Date : 15. Dezember 2014
Published : 29. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Personalkostenrechnung für ehemalige Präsidentin EschK 10


Legislation register
BGG: 42  46  82
BV: 5  9  29  164
EntG: 77  78  114  116
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  45  46  48  49  50  52  62  63  77
BGE-register
112-IA-193 • 118-IB-349 • 124-II-219 • 125-I-182 • 126-V-134 • 129-V-113 • 130-V-90 • 131-I-166 • 131-I-185 • 131-V-164 • 132-II-371 • 133-V-477 • 134-I-179 • 134-I-65 • 136-III-6 • 137-II-313 • 137-II-409 • 137-IV-313 • 139-IV-62
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2012 • 1C_244/2012 • 1E.3/2004
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AS
AS 1968/925 • AS 1968/1969