Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Numero dell’incarto: SK.2014.34
Sentenza del 13 maggio 2015 Corte penale
Composizione
Giudici penali federali Giorgio Bomio, Presidente, Miriam Forni e Giuseppe Muschietti, Cancelliere Davide Francesconi
Parti
Ministero pubblico della Confederazione, rappresentato dal Procuratore federale Alfredo Rezzonico
contro
1. A., patrocinato dal difensore d'ufficio avv. Alain Susin 2. B., patrocinato dal difensore d'ufficio avv. Luca Marcellini 3. C., patrocinato dal difensore d'ufficio avv. Olivier Corda 4. D., patrocinato dal difensore d'ufficio avv. Pascal Cattaneo
Oggetto
Organizzazione criminale, infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti, riciclaggio di denaro aggravato, infrazione alla legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni, infrazione aggravata alla legge federale sul materiale bellico, falsità in certificati, infrazione alla legge federale sugli stranieri
Fatti:
A. In seguito ad un rapporto stilato dalla Polizia giudiziaria federale (di seguito: PGF) in data 9 ottobre 2009 che faceva stato di possibili traffici di stupefacenti dal Sud America all'Italia, utilizzando la Svizzera quale base logistica, oltre ad un traffico di armi dalla Svizzera all'Italia (cl. 1 p. 5.0.1-13), il Ministero pubblico della Confederazione (di seguito: MPC) ha aperto, il 26 ottobre 2009, un'indagine preliminare di polizia giudiziaria ai sensi degli art. 100 e


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
B. Sulla scorta dell'attività investigativa eseguita, il MPC ha esteso, in data 22 marzo 2010, il procedimento nei confronti di F. (consorte di A.) per titolo di infrazione alla legge federale sulle armi (art. 33 e

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
C. In data 22 marzo 2010, A. e F. sono stati arrestati su ordine del MPC (cl. 2 p. 6.1.1 e p. 6.2.1). A. è stato arrestato in flagranza di reato, poiché trovato in possesso di una valigia contenente circa 2 kg di cocaina. Con ordinanza del 25 marzo 2010, l'allora Giudice istruttore federale straordinario (di seguito: GIFs) ha confermato l'arresto di A. (cl. 2 p. 6.2.42-44). Anche nei confronti di F., il GIFs ha confermato l'arresto con ordinanza del 25 marzo 2010 (cl. 2. p. 6.1.33-34). Quanto a F. si osserva che quest'ultima è stata scarcerata su ordine del MPC in data 14 aprile 2010 (cl. 2 p. 6.1.49) e, con decreto del 17 novembre 2011, il MPC ha accolto l'istanza dell'imputata volta a procedere nei suoi confronti mediante procedura abbreviata ai sensi degli art. 358 e

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
D. Il 22 marzo 2010 è stato arrestato anche il sedicente C.1 (poi rivelatosi essere C.), trovato in possesso di una busta contenente la somma di circa EUR 24'000. (cl. 2 p. 6.3.1-2). Il procedimento è stato di conseguenza esteso, in data 30 marzo 2010, a C., alias C.1, per titolo di falsità in certificati ai sensi dell'art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
E. Con decisione del 26 novembre 2010, il MPC, statuendo in merito ad una richiesta di C., ha posto quest'ultimo in regime di esecuzione anticipata della pena (cl. 2 p. 6.3.57-59). Il MPC, in data 17 giugno 2014, ha ordinato la scarcerazione di C. (cl. 2 p. 6.3.110), poiché quest'ultimo era ricercato dalle autorità italiane in vista di estradizione ai fini dell'espiazione di una pena privativa di libertà (cl. 73 p. 23.8.1 - 21).
F. Dopo un iniziale periodo di carcerazione preventiva, A., dietro sua richiesta, è stato posto, in data 24 settembre 2010, in regime di esecuzione anticipata della pena (cl. 2 p. 6.2.83-85). In data 17 ottobre 2011, l'imputato A., per il tramite del proprio difensore d'ufficio, ha inoltrato al MPC una domanda di scarcerazione. Statuendo in merito alla suddetta richiesta, l'autorità inquirente, con decreto del 21 ottobre 2011, ha accolto la richiesta e disposto la scarcerazione di A., ordinando al contempo l'adozione di misure sostitutive all'arresto, quali l'obbligo di annunciarsi settimanalmente presso un posto di polizia, il deposito del passaporto e relativo divieto di lasciare il territorio svizzero nonché l'obbligo di ottemperare alle citazioni notificategli per il tramite del suo legale (cl. 2 p. 6.2.120-121).
G. Gli sviluppi dell'inchiesta hanno portato ad identificare ulteriori persone coinvolte nei traffici di stupefacenti, e di conseguenza, il MPC, con decisione del 16 agosto 2010, ha proceduto ad estendere il procedimento nei confronti di G. per titolo di infrazione alla legge federale sugli stupefacenti (cl. 1 p. 1.00.12-14). In data 24 novembre 2011, G., per il tramite del suo difensore, ha chiesto che si procedesse nei suoi confronti con rito abbreviato giusta gli art. 358 e

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
H. Con decisione del 22 aprile 2011 la procedura è stata estesa a D. per titolo di infrazione alla legge federale sugli stupefacenti (cl. 1 p. 1.00.15-17). Nei confronti di quest'ultimo, l'autorità inquirente ha spiccato un ordine di arresto internazionale in data 27 aprile 2011 (cl. 4 p. 6.10.1-5). D., che si trovava in stato di detenzione in Spagna a seguito di una condanna inflittagli in quel Paese, è stato dapprima oggetto di estradizione temporanea dalla Spagna alla Svizzera dal 26 giugno al 17 dicembre 2012 (cl. 4 p. 6.10.178-180), dopodiché, una volta riconsegnato alle autorità spagnole per scontare la sua pena, è stato estradato, in data 25 marzo 2014, dalla Spagna alla Svizzera (cl. 4 p. 6.10.253-255; 275-287). Con decreto del 26 marzo 2014 D. è stato posto in regime di esecuzione anticipata della pena (cl. 4 p. 6.10.319-321) e trasferito presso il penitenziario a Coira, a far tempo dal 1° maggio 2014 (cl. 4 p. 6.10.348-349).
I. L'attività investigativa posta in essere dalla PGF e dal MPC, ha condotto quest'ultima autorità ad estendere ulteriormente l'inchiesta, con decreto del 26 aprile 2011 (cl. 1 p. 1.00.24-26) a B. per infrazione alla legge federale sugli stupefacenti e infrazione alla legge federale sul materiale bellico e con decreto del 2 dicembre 2013 per organizzazione criminale ai sensi dell'art. 206ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
J. Con avviso di chiusura dell'istruzione ex art. 318 cpv. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
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1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237 |
K. In data 25 aprile 2014, l'avv. Susin ha formulato un'istanza probatoria, ai sensi dell'art. 318

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
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1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237 |
L. In data 20 ottobre 2014 il MPC ha promosso l'accusa dinanzi al Tribunale penale federale nei confronti di A., B., C. e D. per titolo di organizzazione criminale, infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti, infrazione alla legge federale sulle armi (A. e B.), infrazione aggravata alla legge federale sul materiale bellico (A.), riciclaggio di denaro (A., C. e D.), falsità in certificati (C.) e infrazione alla legge federale sugli stranieri (C.).
M. I pubblici dibattimenti, in presenza di tutti gli imputati, hanno avuto luogo in data 23, 24 e 26 marzo 2015.
N. Le parti hanno presentato le seguenti conclusioni.
N.1 Il MPC chiede di dichiarare:
1. l'imputato A. autore colpevole di organizzazione criminale, infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti, riciclaggio di denaro, infrazione alla legge federale sulle armi e infrazione aggravata alla legge federale sul materiale bellico e di condannarlo ad una pena detentiva di 7 anni dedotto il carcere preventivo sofferto;
2. l'imputato B. autore colpevole di organizzazione criminale, infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti e infrazione alla legge federale sulle armi e di condannarlo ad una pena detentiva di 7 anni, dedotto il carcere preventivo sofferto;
3. l'imputato C. autore colpevole di organizzazione criminale, infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti, riciclaggio di denaro, falsità in certificati e infrazione alla legge federale sugli stranieri e di condannarlo ad una pena detentiva di 8 anni, dedotta la carcerazione preventiva sofferta;
4. l'imputato D. autore colpevole di organizzazione criminale, infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti e riciclaggio di denaro e di condannarlo ad una pena detentiva complementare di 2 anni e 6 mesi, dedotto il carcere preventivo sofferto.
Il MPC postula inoltre la confisca:
- dei valori patrimoniali di pertinenza di A. e C. attualmente sotto sequestro penale;
- degli oggetti elencati al punto 4.1 dell'atto di accusa;
- del passaporto n. 1 intestato a C.1 e del passaporto intestato a C.2.
Il MPC richiede inoltre che nei confronti dell'imputato A. venga ordinato un risarcimento equivalente a favore della Confederazione pari a fr. 51'645,10 e che in vista dell'esecuzione dello stesso venga mantenuto il sequestro sulle somme elencate al punto 4.2 dell'atto di accusa.
N.2 La difesa dell'imputato A. formula le seguenti conclusioni:
- il proscioglimento dal reato di organizzazione criminale;
- che la pena proposta dalla pubblica accusa venga massicciamente ridotta, per la commisurazione della quale si rimette al giudizio delle Corte, non opponendosi alle richieste di confisca formulate dal MPC.
N.3 La difesa dell'imputato B. chiede:
- il proscioglimento dall'ipotesi di reato di organizzazione criminale;
- il proscioglimento dal capo di accusa 1.2.2.1;
- che all'imputato venga inflitta una pena detentiva non superiore a 5 anni, a valere quale pena interamente aggiuntiva a quella di 2 mesi inflittagli in Olanda.
N.4 La difesa dell'imputato C. chiede:
- il proscioglimento dall'ipotesi di reato di organizzazione criminale;
- il proscioglimento dai capi di accusa 1.3.2.1, 1.3.2.2, 1.3.2.3 e 1.3.2.4;
- che all'imputato venga inflitta una pena detentiva non superiore a 3 anni e in ogni caso non superiore al periodo di carcerazione preventiva e al regime di espiazione anticipata già sofferti.
N.5 La difesa dell'imputato D. chiede:
- il proscioglimento dall'ipotesi di reato di organizzazione criminale;
- il proscioglimento dal capo di accusa 1.4.2.6 siccome già oggetto di una sentenza spagnola pronunciata in data 20 luglio 2011;
- il proscioglimento parziale dai capi di accusa 1.4.2.2 e 1.4.2.3, nel senso di una riduzione dei quantitativi di stupefacente addebitabili a D. (24 kg invece di 30 kg, rispettivamente 12 kg invece di 24 kg);
- una forte riduzione della pena proposta, da considerarsi quale pena aggiuntiva a quella inflitta dalle autorità spagnole.
O. Considerato che il fascicolo processuale non conteneva alcun atto riferito al procedimento giudiziario occorso nei Paesi Bassi nei confronti di B. e nel contesto del quale quest'ultimo sarebbe stato condannato dalle autorità olandesi, la Corte, con ordinanza del 9 aprile 2015, ha ordinato l'acquisizione dell'estratto del casellario giudiziale olandese di B. quale complemento di prova ex art. 349

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 349 Ergänzung von Beweisen - Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen. |
P. Il dispositivo della presente sentenza è stato letto in udienza pubblica in data 13 maggio 2015, con motivazione orale ai sensi dell'art. 84 cpv. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. |
|
1 | Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. |
2 | Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. |
3 | Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu. |
4 | Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden. |
5 | Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich. |
6 | Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen. |
Q. Ulteriori precisazioni relative ai fatti saranno riportate, nella misura del necessario, nei considerandi che seguono.
La Corte considera in diritto:
Sulle questioni pregiudiziali ed incidentali:
1. Le parti non hanno sollevato alcuna questione pregiudiziale né evocato eccezioni che ostacolerebbero il giudizio di merito della causa. Ciononostante la Corte deve esaminare d'ufficio la propria competenza giurisdizionale (TPF 2005 142 consid. 2; 2007 165 consid. 1).
1.1 Ai sensi dell'art. 24 cpv. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
|
1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2 Nel caso di specie, stando all'atto di accusa, l'organizzazione criminale indagata - la cui partecipazione o il cui sostegno è ipotesi di reato ritenuta nei confronti di tutti e quattro gli imputati - avrebbe quale centro nevralgico il Sud America, territorio dal quale estenderebbe le sue attività criminali in Europa, toccando anche la Svizzera. Inoltre, secondo gli inquirenti essa sarebbe caratterizzata da una componente sudamericana, ossia persone originarie della Bolivia, della Colombia e del Brasile - tra cui D. - e da una componente italiana, tra cui C., con ruoli e mansioni ben distinti nel contesto del traffico internazionale di stupefacenti. La componente sudamericana si occuperebbe di reperire la sostanza stupefacente, mentre la componente italiana sarebbe attiva nella pianificazione e organizzazione del trasporto della cocaina dal Sud America all'Italia - transitando sovente dalla Svizzera - e del relativo smercio (cfr. capi di accusa 1.1.1, 1.2.1, 1.3.1 e 1.4.1). Ad A. e B. vengono contestati atti di sostegno alla predetta organizzazione, commessi sia in Svizzera, sia in Italia, sia direttamente in Sud America (cfr. capi di accusa 1.1.1.1 - 1.1.1.6, rispettivamente 1.2.1.1 - 1.2.1.5). Per contro, C. e D. sono accusati di partecipazione alla siffatta organizzazione criminale, secondo le condotte descritte ai capi di accusa 1.3.1.1 - 1.3.1.4 e, rispettivamente, 1.4.1.1 - 1.4.1.7, poste in essere prevalentemente all'estero.
In siffatte circostanze, appurata la presenza di un elemento di internazionalità - prevalente sotto il profilo qualitativo - in punto ai crimini commessi dall'organizzazione indagata, la competenza giurisdizionale federale e, di riflesso, della scrivente Corte, è data. Del resto, la stessa non è nemmeno contestata degli imputati (cl. 77 p. 77.920.004).
La giurisdizione federale è altresì data con riferimento alle infrazioni alla legge federale sul materiale bellico (LMB; RS. 514.51), in virtù dell'esplicita base legale di cui all'art. 40 cpv. 1

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht - 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. |
|
1 | Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. |
2 | Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. |
La Corte entra quindi nel merito di tutte le accuse.
Sull'organizzazione criminale
2. Tutti gli imputati sono accusati del reato di cui all'art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.1 Si rende colpevole del reato di partecipazione ad un’organizzazione criminale, ai sensi dell'art. 260ter n. 1 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.2 Nell’ipotesi accusatoria, importanti atti dell’organizzazione sarebbero stati commessi in Svizzera, segnatamente in relazione ai traffici di stupefacenti rimproverati agli imputati. In questo senso l’organizzazione, per mezzo delle persone a vario titolo coinvolte nei traffici illeciti, sarebbe stata attiva a partire dalla base in Sud America, in numerosi altri Paesi sudamericani e europei, compresa la Svizzera. Ne consegue che, in virtù dell'art. 260ter n. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.3 L’infrazione si riferisce ad associazioni criminali che presentano un carattere particolarmente pericoloso. La nozione d’organizzazione criminale è più restrittiva rispetto a quella di associazione illecita giusta l’art. 275ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 9 - 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
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1 | Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung50, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200651 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.52 |
2 | a ...54 |
3 | ...55 |
4 | Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken. |
5 | Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit der Swissmedic. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.4 Secondo giurisprudenza e dottrina, corrispondono in particolare alla nozione di organizzazione criminale sia le associazioni di stampo mafioso che quelle finalizzate al terrorismo (DTF 132 IV 132 consid. 4.1.2; TPF 2008 80 consid. 4.2.1). Anche un gruppo di trafficanti di droga dedito a smerciare importanti quantitativi di stupefacenti può corrispondere a tale definizione (ATF 129 IV 271 consid. 2.3.1 e 2.3.2; sentenza 6S.463/1996 del 27 agosto 1996, consid. 4, pubblicato in SJ 1997 pag. 1 e segg. e riassunto in RStrS/BJP 2000 n. 799).
2.5 La variante della partecipazione ai sensi dell'art. 260ter n. 1 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.6 La variante del sostegno ai sensi dell'art. 260ter n. 1 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.7 Laddove, come nel caso specifico, l’accusa di organizzazione criminale si accompagna ad accuse relative ad altri reati concreti che sarebbero stati commessi nel contesto della stessa organizzazione (cosiddetti reati-scopo o reati-fine), l’art. 260ter

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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.8 Nel caso concreto, gli imputati sono accusati di partecipazione, rispettivamente di sostegno ad un'organizzazione criminale, la quale, stando all'atto di accusa, sarebbe attiva principalmente in Sud America e in Europa, in particolare in Svizzera e in Italia, e sarebbe composta da I., J., K., dagli imputati D. e C. e altre persone. La stessa costituirebbe un sodalizio criminale duraturo e stabilmente strutturato, fondato su di una gerarchia rigida e sulla ripartizione dei compiti secondo determinate regole, che terrebbe segreti la propria struttura e i propri componenti, i cui vertici, capi e membri sarebbero interscambiabili e la cui azione si avvarrebbe del vincolo associativo e il cui scopo criminale sarebbe di arricchirsi con la realizzazione di attività di natura criminale, tra le quali, in particolare, il traffico internazionale dal Sud America all'Europa di importanti quantitativi di sostanza stupefacente del tipo cocaina. Tale organizzazione criminale sarebbe costituita da una componente sudamericana (ossia da persone originarie della Bolivia, della Colombia e del Brasile) e da una componente italiana, le quali si sarebbero ripartite i compiti nell'organizzazione e nell'esecuzione dei traffici internazionali di stupefacente; la prima si sarebbe occupata del reperimento e dell'occultamento della cocaina, la seconda della pianificazione e organizzazione del viaggio dei corrieri/trasportatori e dello smercio in Italia della sostanza stupefacente (cfr. atto di accusa, pag. 4).
Stante la presenza di reati-scopo contestati agli imputati, in particolare in relazione al traffico internazionale di stupefacenti, la loro posizione verrà analizzata in due fasi. Dapprima la Corte, in virtù dell'appena citato principio della sussidiarietà (cfr. supra consid. 2.7), si chinerà sui reati-fine singolarmente rimproverati agli imputati in ambito di stupefacenti, per poi, in un secondo tempo e se del caso, analizzare le loro condotte alla luce dell'art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Sull'infrazione aggravata alla Legge federale sugli stupefacenti
3. Tutti gli imputati sono accusati di infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti (LStup; RS 812.121) per fatti che sarebbero occorsi dal 2006 sino al 2011. L’istruzione è terminata con l’inoltro dell’atto d’accusa del 21 ottobre 2014.
3.1 Le infrazioni alla LStup rimproverate ad A. sarebbero state commesse da agosto 2007 a marzo 2010, B. avrebbe agito tra agosto 2007 e giugno 2011, C. da ottobre 2006 sino a marzo 2010 e D. da maggio 2007 a novembre 2008. Occorre dunque determinare, per ciascun imputato, il diritto applicabile, infatti, il 1° gennaio 2007 è entrata in vigore la revisione della parte generale del CP (RU 2006 3459) e il 1° luglio 2011 vi è stata una revisione parziale della LStup (RU 2009 2623). Il diritto penale materiale si applica alle infrazioni commesse prima della data della sua entrata in vigore se l’autore è giudicato posteriormente e se il nuovo diritto gli è più favorevole della legge in vigore al momento dell’infrazione (principio della lex mitior, art. 2 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.2 L’art. 19 cpv. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.3 La fattispecie di cui all’art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.4 L’art. 19 cpv. 1 lett. g

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.5 L’infrazione all’art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.6 Nei casi qualificati di cui all’art. 19 cpv. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
|
1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
3.7 Lo scopo della qualifica dei casi cosiddetti gravi è di colpire più severamente gli spacciatori del mercato nero della droga che non sono tossicodipendenti e che senza ritegno traggono profitto a scapito della salute dei loro clienti (FF 2006 pag. 7916). Rispetto al vecchio diritto, il nuovo art. 19 cpv. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.7.1 In merito alla prima circostanza aggravante (art. 19 cpv. 2 lett. a

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.7.2 In merito all’aggravante di cui all’art 19 cpv. 2 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.7.3 Ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 lett. c

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.7.4 In presenza di una condizione aggravante di cui all’art. 19 cpv. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.8 Secondo costante giurisprudenza, è correo di un'infrazione chi collabora con altri compartecipi intenzionalmente e in modo determinante alla decisione, pianificazione ed esecuzione di un reato, così da apparire come uno dei protagonisti (DTF 120 IV 17 consid. 2d; 118 IV 397 consid. 2b). Affinché sussista correità non occorre tuttavia che il reato sia eseguito materialmente da tutti i correi; basta invece che il singolo correo abbia prestato il proprio concorso alla decisione e alla pianificazione, in occasione della quale erano stati accettati consapevolmente e volontariamente, perlomeno nel senso del dolo eventuale, anche gli elementi risultanti dagli ulteriori atti commessi (DTF 120 IV 17 consid. 2d; 115 IV 161; sentenza del Tribunale federale 6B_890/2008 del 6 aprile 2009, consid. 3.1).
3.9 È complice colui che aiuta intenzionalmente altri a commettere un crimine o un delitto (art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4. A. e B. (traffici di cocaina)
Nei capi di accusa da 1.1.2.1 a 1.1.2.7 rispettivamente da 1.2.2.1 a 1.2.2.7 ad A. e B. è rimproverata la correità in merito agli stessi complessi fattuali, relativi a traffici di cocaina. Pertanto la Corte, nei considerandi che seguono, esaminerà nel contempo la posizione dei due imputati in merito ai citati capi d'accusa.
4.1 Al capo di accusa 1.1.2.1 è in sostanza rimproverato ad A. di avere, in correità con J., G. e B. e in complicità con F., tra agosto e dicembre 2007, trasportato ed esportato in Italia, un quantitativo di 1 kg di cocaina, occultandola nel doppiofondo di una valigia, ottenendo la somma di fr. 600.-- quale compenso. A B. è in sostanza rimproverato di aver fatto trasportare da A. 1 kg di cocaina, nello stesso lasso temporale, dalla Svizzera all'Italia (capo di accusa 1.2.2.1)
4.1.1 Sin dalle prime battute dell'inchiesta, segnatamente in occasione dell'interrogatorio del 4 maggio 2010, A. ha ammesso di avere preso in consegna, a Giubiasco, una valigia contenente cocaina e di averla trasportata oltre il confine nazionale, su richiesta di J. e G. (cl. 26 p. 13.2.100). Nel medesimo interrogatorio, A. precisa di avere preso la valigia contenente la sostanza stupefacente, di averla caricata nel bagagliaio della propria autovettura e di essersi diretto in Italia, accompagnato dalla moglie F., passando la frontiera al valico di Clivio (IT) (cl. 26 p. 13.2.101). A., afferma di avere riconsegnato la valigia ai destinatari, una volta giunto in territorio italiano, e di aver ricevuto la somma pattuita (cl. 26 p. 13.2.101). A., avrebbe saputo del contenuto della valigia poco prima di effettuare il trasporto, pur senza conoscere il quantitativo esatto della cocaina ivi contenuta (cl. 26 p. 13.2.102). Questa versione dei fatti è stata ribadita dall'imputato anche nei successivi interrogatori dell'11 agosto 2010 (cl. 27 p. 13.2.503) e 9 settembre 2010 (cl. 27 p. 13.2.535). In merito alla posizione di B., A. ha da subito dichiarato, e in seguito ribadito, che B. non era presente durante questo traffico e di non sapere se quest'ultimo fosse coinvolto nello stesso. A. ha sostenuto che oltre a G. era presente un altro uomo (cl. 26 p. 13.2.102, 13.3.503). Confrontato con le deposizioni di G., secondo le quali B. era presente durante il traffico in questione, A. ha ribadito di non ricordare la presenza di B. (cl. 27 p. 13.2.535). Durante l'interrogatorio di confronto con B., A. ha invece affermato di avergli consegnato la cocaina in Italia (cl. 32 p. 13.8.3). Nell'interrogatorio finale, A. ha infine ribadito di non sapere se B. fosse coinvolto in questo traffico (cl. 28 p. 13.2.1232). Anche durante il dibattimento egli ha sostenuto di non ricordare chi, oltre a G. e a J., fosse presente durante il traffico (cl. 77 p. 77.930.045).
4.1.2 B. ha sempre negato il proprio coinvolgimento in questo traffico di cocaina (cl 32 p. 13.6.76; cl. 31. p.13.5.83 e 13.5.379 segg.), da ultimo in aula, in occasione del suo interrogatorio dibattimentale, asserendo che all'epoca dei fatti contestati egli nemmeno conosceva A. e che, ad ogni modo, in quel periodo si trovava in vacanza in Sardegna (cl. 31 p. 13.5.83; cl. 77 p. 77.930.046).
4.1.3 Anche G. ha riferito del trasporto di 1 kg di cocaina effettuato da A. verso l'Italia, in occasione degli interrogatori del 6 settembre 2010 (cl. 30 p. 13.4.56 e 93-95) e dell'11 maggio 2012 (cl. 30 p. 13.4.117). In un primo momento egli ha precisato che in Italia la cocaina è stata presa in consegna da B. (cl. 30 p. 13.4.57). Durante l'interrogatorio di confronto con B., G. ha dichiarato di essere stato lui stesso a ritirare la cocaina in Italia. Si osserva, a questo proposito, che G. è stato condannato in data 21 agosto 2012 dalla Corte penale del Tribunale penale federale, con rito abbreviato, ad una pena detentiva di 4 anni e 6 mesi per titolo di ripetuta infrazione aggravata alla LStup, condanna inglobante anche il traffico qui in esame (cl. 1 p. 4.3.14-26).
4.1.4 Rilevanti sono pure le dichiarazioni di F., presente con il marito A. al momento del trasporto della valigia contenente lo stupefacente e anch'ella già condannata dal Tribunale penale federale, con sentenza del 25 aprile 2012, ad una pena detentiva di 2 anni per titolo di infrazione aggravata alla LStup e altri reati (cl. 1 p. 4.3.3-13). F. ha riferito, in occasione dell'interrogatorio del 16 luglio 2010, di essere stata consapevole che, durante quel viaggio, lei e il marito A. stavano trasportando della droga oltre il confine nazionale (cl. 25 p. 13.1.150). In merito al coinvolgimento di B., F. ha, in un primo momento, confermato la presenza del predetto durante i fatti, precisando di seguito che era presente una persona con una macchina sportiva, e di aver collegato questa vettura a B. (cl. 25 p. 13.1.150 seg.)
4.1.5 L'accusa rivolta ad A., relativa al trasporto di 1 kg di cocaina verso l'Italia dietro compenso di fr. 600.--, è da lui ammessa ed è confermata dalle deposizioni di altre persone coinvolte nel traffico (F. e G.). Le deposizioni di A., F. e di G. concordano in merito alla quantità di stupefacente, alle modalità di consegna, ai luoghi e ai tempi. Constatata la presenza di sufficienti elementi probatori, univoci e concordanti tra loro, la Corte, non avendo motivi di dubitare della veridicità delle dichiarazioni rese, ne ha tratto il convincimento che i fatti contestati ad A. sono provati.
Alla luce di quanto precede, va rilevato che A., trasportando e esportando 1 kg di cocaina dalla Svizzera all'Italia, senza essere autorizzato, ha realizzato gli elementi costitutivi oggettivi di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4.1.6 L'ipotesi accusatoria individua in B. il finanziatore di tale traffico, il quale sarebbe stato presente a Clivio (IT) per ritirare la valigia contenente lo stupefacente. B. ha sempre contestato il proprio coinvolgimento nel citato traffico, negando in particolare di essere stato presente in Italia quale destinatario della cocaina (cl. 31 p. 13.5.123).
4.1.7 Nonostante gli esiti negativi dell'attività investigativa, volta a trovare traccia della presenza dell'auto di B. sul traghetto per la Sardegna (cl. 20 p. 10.0.889-896), la Corte, ponderati tutti gli elementi testé esposti, rileva dapprima come G. abbia in seguito ritrattato le sue deposizioni - negando quindi il coinvolgimento di B. (cl. 30 p. 13.4.118) - mentre F., presente al momento della consegna, fonda sostanzialmente il coinvolgimento di B. più sulla presenza di una macchina sportiva simile a quella dell'imputato che sulla presenza dell'imputato stesso. Inoltre, va rilevato che, trattandosi di una prova essenziale (cfr. DTF 131 I 476 consid. 2.2), un interrogatorio di confronto tra F. e B. era necessario per ossequiare i diritti dell'imputato garantiti dall'art. 6 n

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
La dichiarazione di A. riguardo alla presenza di B. risulta inattendibile, nella misura in cui egli chiama in causa B. in un'unica occasione e meglio durante l'interrogatorio di confronto (cl. 32 p. 13.8.2). Tuttavia ciò avviene in modo superficiale e apodittico senza apportare alcuna precisazione in merito a questa versione dei fatti, ciò del resto in flagrante contraddizione con le sue precedenti e susseguenti dichiarazioni con le quali esclude o comunque non ricorda la presenza di B. (cl. 27 p. 13.2.503; cl. 77 p. 77.930.045). Agli atti non risultano ulteriori elementi a carico di B.
4.1.8 A fronte di dichiarazioni fortemente discordanti tra loro, e constatata, in definitiva, l'assenza di chiari ed univoci elementi a carico di B., non v'è spazio per ritenere quest'ultimo correo del traffico in esame. In presenza di un ragionevole dubbio, rafforzato anche dal fatto che l'imputato si è mostrato sostanzialmente collaborativo nel riconoscere le proprie responsabilità in ambito di traffici di stupefacenti ben più gravi di quello in esame, la Corte proscioglie l'imputato B. dal capo di accusa 1.2.2.1.
4.2 Al capo di accusa 1.1.2.2 si contesta ad A., in correità con B. (capo di accusa 1.2.2.2) e G., di avere, nel febbraio 2008, fatto preparativi per trasportare e tenere in deposito un quantitativo di almeno 16 kg di cocaina, e meglio di avere provveduto a noleggiare due furgoni - per il trasporto dei corrieri della droga provenienti il 9 febbraio 2008 dal Brasile, come pure della cocaina dall'aeroporto di Zurigo verso il Ticino - e per avere locato un appartamento a Minusio. previsto per assicurare un alloggio ai detti corrieri. Questi non sono però mai giunti a destinazione, siccome arrestati al momento dell'imbarco all'aeroporto di Fortaleza (BR), dove sono stati sequestrati 41 kg di cocaina, mentre 22 kg di cocaina, contenuti nelle valigie già imbarcate, sono invece stati sequestrati dalla Polizia cantonale di Zurigo (cl. 41 p. 18.05.6-11).
4.2.1 A., ha ammesso di avere noleggiato due furgoni e di avere altresì provveduto a locare un appartamento per l'alloggio dei corrieri provenienti dal Sudamerica. L'appartamento, a suo dire, avrebbe potuto ospitare 6 persone. A. ha pure affermato di essersi recato, unitamente a B. e G., a Zurigo ad attendere (invano) la comitiva proveniente dal Sud America, consapevole - seppur non a conoscenza di tutti i dettagli - del traffico di droga in essere. A. si sarebbe quindi incaricato personalmente di trasportare da Zurigo al Ticino la cocaina fungendo da conducente di uno dei due furgoni. Al riguardo A. ha ammesso il suo ruolo e i preparativi di questo traffico, in particolare in occasione dei suoi interrogatori dell'11 agosto 2010 (cl. 27 p. 13.2.504), del 9 settembre 2010 (cl. 27 p. 13.2.626) nonché nell'interrogatorio finale del 29 ottobre 2013 (cl. 28 p. 13.2.1239). Accompagnato dalla PGF, A. ha altresì mostrato l'esatta ubicazione dell'appartamento di Minusio, dove avrebbero dovuto alloggiare i corrieri. Gli inquirenti hanno potuto inoltre stabilire, interrogando il proprietario, l'esistenza delle trattative condotte dallo stesso A. per la locazione dell'appartamento (cl. 20 p. 10.00.685-688).
4.2.2 La versione fornita dall'imputato A. è sostanzialmente confermata dalle dichiarazioni del coimputato B. Egli ha dichiarato di essersi recato all'aeroporto di Zurigo con G. e A. per prelevare 4-5 corrieri e la loro merce per condurli in Ticino, dove era stato locato un appartamento. A questo fine A. aveva appunto noleggiato 2 furgoni. A detta di B. la quantità esatta di cocaina trasportata dai corrieri non sarebbe stata nota, essendo interessato alla presa in consegna per sé di ca. 500 g (cl. 32 p.13.8.7; cl. 31, p. 13.5.57-59). Tali versioni sono poi state confermate anche in aula dagli imputati, in occasione dei loro interrogatori dibattimentali (cl. 77 p. 77.930.046-049).
4.2.3 G., in occasione dell'interrogatorio del 6 settembre 2010, ha dichiarato di avere chiesto ad A., unitamente a B., di provvedere al noleggio di due furgoni e di trovare un alloggio per le persone che dovevano arrivare con la cocaina. Sarebbero stati attesi 7-8 corrieri che però non sono giunti a destinazione (cl. 30 p. 13.4.60-61; cl. 28 p. 13.2.1233).
4.2.4 L'accusa rivolta ad A. relativa ai preparativi volti al trasporto dei corrieri e della loro merce da Zurigo verso il Ticino è da lui ammessa e confermata dalle deposizioni di altre persone coinvolte nel traffico (B. e G.). Le deposizioni di A., G. e B. concordano in merito alle modalità di trasporto, ai partecipanti, all'alloggio previsto, ai luoghi e ai tempi. È stabilito in questo contesto che le autorità brasiliane e svizzere hanno sequestrato 63 kg di cocaina, 41 kg a Fortaleza (BR) e 22 kg all'aeroporto di Zurigo (cl. 22 p. 10.3.18-20, cl. 41 p. 18.5.6-34 ). L'analisi della cocaina esperita sui 22 kg dalle autorità zurighesi ha rivelato un grado di purezza del 91 al 96% (cl. 41 p. 18.5.150). A. ha dichiarato di non essere stato a conoscenza della quantità esatta di cocaina attesa. Per il trasporto delle persone e della droga egli ha nondimeno noleggiato due furgoni e locato un appartamento capace di ospitare 6 persone. Queste ultime avrebbero potuto facilmente trasportare vari chilogrammi di cocaina a testa. A. doveva dunque prevedere l'arrivo e il trasporto di almeno 16 kg di cocaina. Constatata la presenza di sufficienti elementi probatori, univoci e concordanti tra di loro, la Corte, non avendo motivi di dubitare della veridicità delle dichiarazioni rese dalle persone coinvolte, ne ha tratto il convincimento che i fatti contesati ad A. sono provati.
4.2.5 Analogo discorso per quanto riguarda B., con riferimento al corrispondente capo di accusa 1.2.2.2, indipendentemente dal fatto che l'imputato ha dichiarato, da ultimo in aula, che suo esclusivo interesse era entrare in possesso di 500 grammi di cocaina (cl. 77 p. 77.930.048). B. ha nondimeno ammesso di avere partecipato al sopralluogo per la visione dell'appartamento che avrebbe dovuto ospitare i corrieri (cl. 31 p. 13.5.58 e 228). Anch'egli, unitamente ad A. e G., si è recato a Zurigo ad attendere la comitiva degli importatori. L'alloggio era in grado di accogliere 6 persone e i due furgoni di trasportare varie persone e valigie. Era dunque evidente, anche per B., che la quantità di stupefacente attesa era importante. B. stesso ha riferito che i corrieri avrebbero dovuto essere 4 o 5 (cl. 31 p. 13.5.58-59; 228-229). Questi avrebbero potuto facilmente trasportare vari chilogrammi di cocaina a testa. B. doveva dunque presumere l'arrivo e il trasporto di almeno 16 kg di cocaina. Constatata la presenza di sufficienti elementi probatori, univoci e concordanti tra di loro, la Corte, non avendo motivi di dubitare della veridicità delle dichiarazioni rese dai partecipanti, nonché dai riscontri probatori sopracitati, ne ha tratto il convincimento che i fatti contestati a B. sono provati.
4.2.6 Sulla scorta di quanto precede non v'è dubbio sul fatto che i comportamenti degli imputati tendenti, senza essere autorizzati, a fare preparativi concreti per permettere l'importazione e il trasporto di 16 kg di cocaina, adempie le condizioni oggettive e soggettive del reato di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. g

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4.3 Al capo di accusa 1.1.2.3, è rimproverato ad A. di avere, tra il 15 e il 27 settembre 2008, in correità con B. (capo di accusa 1.2.2.3), preso in consegna, detenuto, trasportato, importato dal Brasile in Svizzera ed esportato nuovamente in Italia, un quantitativo di 2 kg di cocaina, acquisto finanziato da B., e di avere percepito, per tale incarico, la somma di almeno fr. 26'000.--.
4.3.1 A. ha ammesso, segnatamente in occasione dei verbali di interrogatorio del 5 e 11 agosto 2010, di essersi recato in Brasile - su richiesta di B. - per ritirare da tale "L." una valigia contenente cocaina, e di averla poi trasportata in Svizzera (cl. 27 p. 13.2.484; p.13.2.496). Risulta altresì dagli atti che, nei giorni immediatamente successivi al suo rientro dal Brasile, A. ha versato, in tre tranches, sui propri conti presso Banca M., l'importo complessivo di fr. 26'000.--, somma che lo stesso A. indica essere il provento del traffico appena compiuto (cl. 27 p. 13.2.736 e 994; in merito ai versamenti a contanti v. anche cl. 6 p. 7.1.6.4.1; p. 7.1.2.4.70 e p. 7.1.2.5.10).
In occasione del suo interrogatorio finale del 30 ottobre 2013, A. ha nuovamente confermato di essersi recato in Brasile, di avere ricevuto la valigia contenente lo stupefacente da "L.", di averla trasportata in Svizzera e successivamente in Italia per consegnarla a B. (cl. 28 p. 13.2.1247). Versione ribadita infine anche in aula (cl. 77 p. 77.930.049-050).
4.3.2 B., dal canto suo, ha ammesso, in occasione del verbale del 1° febbraio 2012, di aver incaricato A. della presa in consegna della cocaina in Brasile e di essere stato in contatto con tale L. in vista della consegna (cl. 31 p. 13.5.61-62). Compito di A. era quello di recarsi in Brasile a prendere la cocaina, di trasportarla dapprima in Svizzera e successivamente in Italia. B. ha inoltre ammesso l'esistenza di un accordo sul compenso di A., vale a dire la somma di diecimila euro per ogni chilo trasportato, oltre alle spese di viaggio, quantificate in tremila euro (cl. 31 p. 13.5.61-62). B. conferma altresì di avere ricevuto la valigia contenente lo stupefacente da A. direttamente in Italia e di averla in seguito trasportata presso la propria abitazione di Genova (IT) (cl. 31 p. 13.5.61-62). Versione confermata durante l'interrogatorio finale del 3 dicembre 2012 e, infine, in aula (cl. 31 p. 13.5.399 e cl. 77 p. 77.930.050).
4.3.3 La circostanza è dunque ammessa sia dallo stesso A., esecutore materiale del trasporto, dell'importazione e dell'esportazione della cocaina, sia da B., finanziatore risp. acquirente e organizzatore delle azioni di A. Le dichiarazioni rese dagli imputati nel corso dell'inchiesta, lineari, costanti e concordanti, sono state, come appena esposto, confermate in aula. I versamenti effettuati a favore dei conti bancari di A. sono ulteriori prove che dimostrano la fondatezza dell'accusa. Per questi motivi, la Corte non ha pertanto motivo di dubitare della veridicità delle ammissioni degli imputati e ha raggiunto il convincimento che i fatti loro addebitati sono provati.
Sulla scorta di quanto precede, per quanto riguarda A. non v'è dubbio che l'importazione di cocaina in Svizzera, il trasporto e l'esportazione in Italia, senza essere autorizzato, adempie le condizioni oggettive e soggettive dell'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4.4 I capi di accusa 1.1.2.4, per A., e 1.2.2.4, per B., riguardano in sostanza un traffico di cocaina dal Brasile alla Svizzera eseguito dallo stesso A., nel periodo intercorrente tra il 28 gennaio 2009 e il 2 febbraio 2009, organizzato e finanziato da B. ed effettuato con le stesse modalità di quello precedente.
4.4.1 Anche in quest'occasione, A. ha ammesso di essersi recato in Brasile, dove gli sarebbe stata consegnata, da un non meglio indentificato "L.", una valigia contenente lo stupefacente da trasportare in Svizzera. A. ha dichiarato che per questo traffico egli ha ricevuto da B. un compenso pari e EUR 25'000.-- risp. di EUR 15'/16'000.-- (cl. 27 p. 13.2.484; cl. 28 p. 13.2.1251 seg). A. specifica che B. gli avrebbe chiesto di effettuare il trasporto. Le spese relative al viaggio sarebbero state pagate da B. A. si sarebbe recato in Brasile il 28 gennaio 2008. Dopo il suo ritorno in Svizzera, A. avrebbe depositato la droga dapprima a casa sua e l'avrebbe in seguito trasportata in Italia, nelle vicinanze di Genova (IT), per consegnarla a B. (cl. 27 p. 13.2.492 e 493). Versione confermata anche nel successivo interrogatorio dell'11 agosto 2010 (cl. 27 p. 13.2.500), così come in quello del 24 settembre 2010 (cl. 27 p. 13.2.542) e, infine, nell'interrogatorio finale del 30 ottobre 2013 (cl. 28 p. 13.2.1251). In merito alla quantità, A. ha dichiarato che erano previsti 2 kg di cocaina. B. gli avrebbe però riferito, dopo la consegna, che, contrariamente a quanto concordato con il fornitore, la valigia avrebbe contenuto soltanto 1 kg e che "L." lo avrebbe "fregato" (cl. 28 p. 13.2.1251).
4.4.2 Sulla stessa linea è anche la versione fornita da B. il quale, nell'interrogatorio del 1° febbraio 2012, ha dichiarato di avere organizzato questo secondo viaggio volto al trasporto e all'importazione di cocaina con A. e di avere anticipato a quest'ultimo le spese di viaggio (cl. 31 p. 13.5.63). In aula B. ha confermato questa dichiarazione. In merito alla quantità di cocaina, B. ha sempre sostenuto che era prevista la presa in consegna di 2 kg di cocaina ma che il fornitore (L.) ne avrebbe confezionato soltanto uno. Versione ribadita anche in aula, precisando che A. non poteva sapere l'esatto quantitativo di merce trasportata, siccome il suo unico compito consisteva nel prendere la valigia e portarla in Svizzera, senza controllarne il contenuto (cl. 31 p. 13.5.63; cl. 77 p. 77.930.052). A., in effetti, come da lui stesso affermato, non si è mai accertato del contenuto della valigia, limitandosi a prenderla in consegna e provvedere al suo trasporto, senza mai aprirla (cl. 77 p. 77.930.052). B., una volta aperta la valigia nella propria abitazione, si sarebbe reso conto che conteneva soltanto un chilogrammo di cocaina e non due come immaginava, circostanza in merito alla quale chiese spiegazioni ad "L.", che avrebbe confermato l'invio di un solo chilo anziché due (cl. 77 p. 77.930.052). Per quanto riguarda il compenso ricevuto da A., B. sostiene di avergli corrisposto la somma di EUR 10'000.--, ossia il compenso per un chilo di cocaina trasportato (cl. 31 p. 13.5.403).
4.4.3 Agli atti risulta un'operazione di cambio effettuata dallo stesso A. in data 6 febbraio 2009 presso l'ufficio cambi N. SA di Ponte Tresa, per la somma di EUR 16'000.--, ottenendo fr. 23'840.-- (cl. 13 p. 7.9.1.3.1), somma in parte versata, in tre tranches, sui propri conti presso la Banca M. (cl. 6 p. 7.1.6.4.3; p. 7.1.2.4.72; p. 7.1.2.5.11). L'operazione di cambio è avvenuta quindi poco dopo il ritorno di A. dal Brasile.
4.4.4 Accertata l'esecuzione del traffico organizzato da B. e posto concretamente in essere da A., la Corte non ha motivo di dubitare della veridicità delle dichiarazioni degli imputati in merito al trasporto di cocaina. B. voleva far importare e prendere in consegna 2 kg di cocaina e A. era intenzionato a importare e trasportare la quantità concordata. Condotta che, in ogni modo, costituirebbe la fattispecie contemplata dall'art. 19 cpv.1 lett. g

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
Alla luce di quanto esposto, per quanto riguarda A. l'importazione, il trasporto e l'esportazione di stupefacente senza autorizzazione adempie le condizioni oggettive e soggettive di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4.5 Ai capi d'accusa 1.1.2.5 e 1.2.2.5, è rimproverato ad A. risp. a B. di avere, tra l'11 e il 18 giugno 2009, in Bolivia, fatto preparativi per effettuare dei traffici di sostanza stupefacente del tipo cocaina, per quantitativi non precisati, incontrando A. personalmente il fornitore della cocaina, I., e avendo B. incaricato A. di incontrarsi con I., al fine di definire le modalità di acquisto, ossia i quantitativi, il prezzo, il trasporto e il luogo di consegna della sostanza stupefacente.
4.5.1 La Corte rileva innanzitutto che i fatti dedotti in accusa sono occorsi esclusivamente all'estero, e meglio in Bolivia. La competenza giurisdizionale delle autorità svizzere non è a prima vista ravvisabile, non risultando nel fascicolo processuale l'adempimento delle condizioni di cui all'art. 19 cpv. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4.5.2 Gli atti preparatori che gli imputati avrebbero commesso nel periodo compreso tra l'11 e il 18 giugno 2009 in Bolivia, e come tali dedotti in accusa a titolo indipendente, trovano, a mente della Corte, la loro concretizzazione nella realizzazione di un traffico di stupefacenti avvenuto ad appena un mese di distanza, e meglio tra il 23 e il 30 luglio 2009, il quale è oggetto dei capi di accusa 1.1.2.6 (A.) e 1.1.2.6 (B.) trattati al considerando successivo. Ne consegue che gli atti preparatori ad un traffico poi effettivamente posto in essere non sono punibili a titolo indipendente, in quanto assorbiti dalla realizzazione del reato principale (Sentenza del Tribunale federale 6B_778/2009 del 7 gennaio 2010 consid. 6.6.2, TPF 2002 221 consid. 2.2.2).
4.6 Ad A. (capo di accusa 1.1.2.6) e a B. (capo di accusa 1.2.2.6) è in sostanza contestato di avere, tra il 23 e il 30 luglio 2009, fatto trasportare da †E., rispettivamente finanziato, un quantitativo di 7,6 kg di cocaina, sostanza destinata ad essere importata dal Brasile in Svizzera e successivamente esportata in Italia. Tale traffico non si sarebbe concretizzato a causa dell'arresto in Brasile di †E., trovato in possesso di due valigie contenenti il quantitativo di cocaina appena menzionato.
4.6.1 A. ha dichiarato di aver saputo da B. che era previsto un nuovo trasporto dal Brasile alla Svizzera di 2 valigie contenenti ciascuna 2 kg di cocaina. A. avrebbe incaricato †E. del viaggio poiché egli stesso, dopo le precedenti due trasferte oltreoceano, non se la sentiva più di viaggiare a causa dello stress e della paura accumulati (cl. 28 p. 13.2.1257 e 1261; cl. 77 p. 77.930.055). †E. gli avrebbe chiesto di procurargli un lavoro in modo da potere guadagnare qualcosa, siccome stava attraversando un momento difficile (cl. 77 p. 77.930.055). Il compenso per questo traffico sarebbe stato di EUR 40'000.--, ossia EUR 10'000.-- per chilogrammo (cl. 28 p. 13.2.1260). L'imputato ha partecipato, a suo dire, a tutta la fase organizzativa, accompagnando dapprima †E. a comperare i biglietti aerei, pur affermando di non ricordare da dove provenissero i soldi utilizzati a tal fine, e accompagnando †E. all'aeroporto di Zurigo il giorno della partenza (cl. 77 p. 77.930.055). In seguito, una volta giunto il corriere †E. in territorio brasiliano, A. si sarebbe occupato di fornirgli telefonicamente le indicazioni necessarie in merito alle modalità di consegna delle valigie contenenti la cocaina (cl. 44 p. 18.7.165-167; cl. 28 p. 13.2.1256 segg.).
4.6.2 B., dal canto suo, ha dichiarato di avere organizzato questo viaggio "in società" con A., il quale, dopo ben tre viaggi in Sud America, non se la sentiva più di viaggiare e così si sarebbe adoperato per reperire un altro corriere che viaggiasse al posto suo (cl. 31 p. 13.5.189-190). Come in occasione dei precedenti viaggi, B. si sarebbe occupato, qualora la cocaina fosse giunta a destinazione, dello smercio della stessa. In merito alla quantità, B. ha dichiarato che erano attesi 3-4 kg di cocaina e che non gli era noto che †E. in verità ne trasportasse 7,6 (cl.31 p. 13.5.410).
4.6.3 È accertato che †E. è stato arrestato dalle forze di polizia brasiliane all'aeroporto di San Paolo (BR), mentre era in procinto di imbarcarsi su un volo diretto in Svizzera con due valigie contenenti complessivi 7,6 kg di cocaina (cl. 1 p. 5.1.14). Interrogato dalle autorità brasiliane nel quadro di una commissione rogatoria formulata dal MPC, †E., nel definire le modalità del viaggio che si sarebbe apprestato a compiere, ha più volte riferito di A., designato come colui che gli avrebbe fornito le indicazioni precise sullo svolgimento dello stesso (cfr. cl. 44 p. 18.7.165-167).
4.6.4 Considerati gli elementi testé menzionati, e rilevata la concordanza delle versioni fornite dagli imputati, in merito alle quali la Corte non intravvede motivi per dubitare, se ne deve concludere che A. e B. hanno organizzato il trasporto e l'importazione di cocaina da effettuare tramite †E. In merito alla quantità di 7,6 kg v'è da rilevare che gli imputati avrebbero comunque preso in consegna la quantità trasportata da †E. (cl. 77 p. 77.930.056).
Ne consegue che il comportamento di A. consistente nel far preparativi al fine di far trasportare e importare stupefacente, senza autorizzazione, realizza le condizioni oggettive e soggettive del reato di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4.7 Ai capi d'accusa 1.1.2.7 e 1.2.2.7 relativi ad A. risp. a B., è in sostanza rimproverato ad A. di avere preso in consegna a Ginevra dietro pagamento di EUR 25'000.--, forniti da B., un quantitativo di 1,9 kg di cocaina da C. (cfr. capo di accusa 1.3.2.6, infra consid. 7.6), quest'ultimo avendo provveduto al trasporto e all'importazione dal Brasile in Svizzera di detta sostanza. A. avrebbe dovuto in seguito trasportare la cocaina in Italia e consegnarla all'acquirente B.
A seguito di tale traffico, A. e C. sono stati tratti in arresto in flagranza di reato: il primo in possesso della valigia contente la cocaina, il secondo in possesso del denaro (ca. EUR 24'000.--), ricevuto quale controprestazione da A. (cfr. supra lett. C e D).
4.7.1 A. ha in sostanza sin da subito ammesso le proprie responsabilità, dichiarando di essersi recato a Ginevra, dopo avere ricevuto da B. il denaro (EUR 25'000.--) per il pagamento dello stupefacente, al fine di ritirare una valigia contenente della cocaina (cl. 26 p. 13.2.2; 12-19). Anche in aula, A. ha affermato di essere andato a Ginevra, con il denaro precedentemente consegnatogli da B., per ritirare lo stupefacente (cl. 77 p. 77.930.056-057).
4.7.2 B. ha dichiarato di avere consegnato EUR 25'000.-- ad A. affinché potesse ritirare la valigia, pur specificando che non si trattava di soldi suoi. Lo stesso B. si sarebbe occupato dello smercio della sostanza presso cittadini maghrebini di sua conoscenza a Genova (IT) (cl. 31 p. 13.5.191; cl. 77 p. 77.930.057). In sostanza, considerato che per ritirare lo stupefacente era necessario corrispondere la somma pari a EUR 25'000.--, B. si sarebbe adoperato per trovare un finanziatore (cl. 77 p. 77.930.057).
4.7.3 Anche C., il quale sotto le mentite spoglie di C.1 si è occupato di trasportare la cocaina dal Sud America alla Svizzera, ha confermato questa versione dei fatti (cfr. infra consid. 7.6.1), in particolare di essersi messo a disposizione per trasportare lo stupefacente in cambio di un compenso pari a cinquemila euro (cl. 29 p. 13.3.35-37, 57-58). C. ha inoltre riferito in merito alle precise modalità con le quali, a Ginevra, è avvenuto lo scambio soldi-valigia: la transazione si sarebbe svolta nella stanza d'albergo nella quale pernottava C. Dietro pagamento di EUR 25'000.--, quest'ultimo avrebbe consegnato la valigia contenente lo stupefacente ad A., la quale sarebbe stata in seguito caricata nell'autovettura di A. (cl. 29 p. 13.3.37-38).
4.7.4 Poco dopo lo scambio, A. e C. sono stati tratti in arresto. C. è stato trovato in possesso della somma di EUR 24'002,25 e del passaporto falso a nome di C.1 (cl. 14 p. 8.5.7). Lo stupefacente rinvenuto nell'autovettura di A. presentava un grado di purezza pari all'82,6% (cl. 22 10.3.335-343).
4.7.5 A fronte degli elementi testé illustrati, la Corte ritiene provati i fatti contestati ad A. e B. ai capi d'accusa 1.1.2.7 e 1.2.2.7.
Alla luce di quanto precede, la condotta di A. consistente nel prendere in consegna stupefacente e fungere da intermediario per un traffico di cocaina realizza le condizioni oggettive e soggettive di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
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2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
5. A. (traffici di marijuana)
Per ciò che attiene ai traffici di sostanza stupefacente del tipo marijuana, al capo di accusa 1.1.3 è rimproverato ad A. di avere, tra ottobre 2009 e il 23 marzo 2010, acquistato da O. e da una non meglio indentificata P., sostanza stupefacente del tipo marijuana per un quantitativo compreso tra un minimo di 31,5 kg e un massimo di 32,5 kg, nonché di avere fatto i preparativi per l'acquisto di 10 kg della stessa sostanza, secondo singole condotte che saranno analizzate di seguito.
5.1 Nello specifico, al capo di accusa 1.1.3.1 si contesta ad A. di avere, tra ottobre 2009 e il 3 febbraio 2010, in correità con G. e con la complicità di F., in almeno tre occasioni, acquistato a Bienne da una non meglio identificata P., un quantitativo complessivo pari a un minimo di 21,5 kg a un massimo di 22,5 kg di marijuana, sostanza trasportata dapprima in Ticino e poi in Italia, ottenendo per questo un compenso personale di circa duecento euro al chilo.
5.1.1 Tale fattispecie è ammessa dall'imputato. A. ha infatti confermato di avere effettuato dei trasporti di marijuana da Bienne al Ticino, per conto di G., il quale si sarebbe occupato di discutere i quantitativi, il prezzo e il giorno del trasporto, confermando altresì il proprio compenso di EUR 200.-- per chilo trasportato (cl. 26 p. 13.2.94). A. ha dichiarato che il primo viaggio effettuato risalirebbe ad inizio autunno 2009, e di aver saputo allora da G. che la borsa che stava trasportando conteneva 5 o 6 chili di marijuana (cl. 26 p. 13.2.94). Il secondo viaggio avrebbe invece avuto luogo tra novembre e dicembre 2009. A. e G. avrebbero raggiunto Bienne, caricato le valigie in auto per il trasporto in Ticino. Anche in questo caso A. ha dichiarato di avere trasportato 5 kg di marijuana (cl. 26 p. 13.2.96). Il terzo viaggio, relativo a 6-7 Kg di marijuana, sarebbe stato effettuato all'inizio del 2010 secondo le stesse modalità degli ultimi due viaggi (cl. 26 p. 13.2.97). Riassumendo, A. ha dichiarato di avere effettuato, nel periodo in esame, tre viaggi a Bienne per conto di G., trasportando complessivamente dalla Svizzera all'Italia un quantitativo di circa 16 kg di marijuana, per i quali ha percepito un guadagno di circa EUR 3'300.-- (cl. 26 p. 13.2.97). A. ha confermato le sue precedenti dichiarazioni sia in occasione del suo interrogatorio finale del 30 ottobre 2013, seppur precisando di avere solo trasportato e non acquistato lo stupefacente (cl. 28 p. 13.2.1272), sia in aula dinanzi alla Corte (cl. 77 p. 77.930.065-066).
5.1.2 Le dichiarazioni rese da A. trovano sostanziale riscontro in quelle rilasciate da G. Interrogato dagli inquirenti in data 16 agosto 2010, egli ha affermato di avere organizzato dei traffici di droga avvalendosi della collaborazione di A., quest'ultimo incaricato del trasporto della merce dietro compenso di EUR 200.-- per chilogrammo (cl. 30 p. 13.4.4). Per questi traffici G. è già stato oggetto di condanna da parte del Tribunale penale federale con sentenza del 21 agosto 2012 (cl. 1 p. 4.3.14-26 e supra lett. G).
5.1.3 Alla luce degli elementi testé citati, in merito alla veridicità dei quali la Corte non ha motivo di dubitare, i fatti rimproverati ad A. sono da ritenersi provati. Non vi sono dubbi quanto al fatto che la condotta di A. consistente nell'acquisto, trasporto e esportazione di sostanza stupefacente, senza autorizzazione, adempie le condizioni oggettive e soggettive di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
5.2 Al capo d'accusa 1.1.3.2 è rimproverato ad A. di avere, il 22 febbraio 2010, in correità con G., acquistato da O. 10 kg di marijuana a Einsiedeln/Wädenswil, e di averla trasportata dapprima in Ticino e poi in Italia, ottenendo un guadagno personale di circa duecento euro al chilo.
5.2.1 Anche in questo caso A. ammette le proprie responsabilità, in particolare in occasione del suo interrogatorio del 4 maggio 2010, allorquando ha dichiarato di avere trasportato, in data 22 febbraio 2010, 10 kg di marijuana dalla Svizzera all'Italia, ottenendo per questo un guadagno di duemila euro (cl. 26 p. 13.2.97). Anche nella sede dibattimentale, A. ha confermato di essersi occupato del trasporto della marijuana dalla Svizzera a Torino (IT), località in cui la stessa sarebbe stata consegnata a G. (cl. 77 p. 77.930.065-066).
5.2.2 Quanto affermato dall'imputato trova sostanziale riscontro nelle dichiarazioni rese da G., il quale ha dichiarato di aver consegnato EUR 32'500.-- ad A. in Italia affinché andasse a prelevare 10 kg di marijuana in Svizzera interna (cl. 30 p. 13.4.4). Come accennato in precedenza, G. è stato condannato dalla Corte penale del TPF, con sentenza del 21 agosto 2012, anche per questo traffico (cl. 1 p. 4.3.14-26).
5.2.3 La Corte, non riscontrando motivi per dubitare della veridicità delle dichiarazioni rese dai correi, ha quindi raggiunto l'intimo convincimento che i fatti rimproverati ad A., ossia l'acquisto, il trasporto e l'esportazione di stupefacente senza autorizzazione, sono provati. Di conseguenza sono realizzati gli elementi oggettivi e soggettivi di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
5.3 Al capo di accusa 1.1.3.3 è contestato ad A. di avere, nel corso del mese di marzo 2010, fatto preparativi per l'acquisto, da tale O., di un quantitativo di 10 kg di marijuana a Einsiedeln/Wädenswil, sostanza destinata ad essere trasportata in Ticino ed in seguito esportata in Italia. Tale traffico non si sarebbe concretizzato a causa dell'arresto di A., avvenuto in data 22 marzo 2010, e di G., avvenuto in data 24 marzo 2010.
5.3.1 Durante l'inchiesta A. ha dichiarato che avrebbe dovuto compiere un ultimo viaggio per conto di G. verso la fine del mese di marzo del 2010. Egli ha in sostanza riferito che avrebbe dovuto incontrarsi con quest'ultimo in Italia per farsi consegnare il denaro necessario all'acquisto del quantitativo di marijuana pattuito, ossia 10 kg. Come in occasione dei traffici precedenti, A. ha dichiarato che avrebbe dovuto percepire, quale compenso, la somma di EUR 2'000.--, ossia l'equivalente di duecento euro al chilo di marijuana (cl. 26 p. 13.2.81). Circostanza confermata anche in occasione del suo interrogatorio dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.066)
5.3.2 Questa versione dei fatti trova riscontro in quanto dichiarato da G. Interrogato dagli inquirenti in data 16 agosto 2010, egli ha in effetti affermato che il giorno del suo arresto - avvenuto in data 24 marzo 2010 - era previsto un altro acquisto e trasporto di 10 kg di marijuana, con modalità identiche al traffico precedente. G. ha dichiarato che aveva con sé - distribuita anche su altre persone che lo accompagnavano - la somma necessaria da consegnare ad A. per l'acquisto dello stupefacente (cl. 30 p. 13.4.5).
5.3.3 La Corte, non riscontrando motivi per dubitare della veridicità delle dichiarazioni lineari e concordanti rese dai correi, ha quindi raggiunto l'intimo convincimento che i fatti rimproverati ad A. sono provati.
Il traffico in questione non si è concretizzato a causa dei concomitanti arresti di A. e G. Lo stesso, come appena esposto, era tuttavia già stato organizzato e pianificato nei dettagli come in occasione dei precedenti traffici - G. aveva con sé persino la somma necessaria all'acquisto - e la sola ragione per la quale il traffico non è andato a buon fine è stato l'intervento delle autorità che hanno proceduto agli arresti delle persone coinvolte.
Scaturisce da quanto precede che la condotta di A., tendente a far preparativi per acquistare, trasportare e esportare stupefacente, senza essere autorizzato, adempie le condizioni oggettive e soggettive di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
6. B. (traffico di cocaina)
6.1 Al capo d'accusa 1.2.2.8, è altresì singolarmente rimproverato a B. di avere, tra gennaio e giugno 2011, finanziato l'acquisto di 3 kg di cocaina, in correità con †Q., facendo capo ad un corriere non meglio indentificato, nonché fatto trasportare, importare in Svizzera ed esportare in Italia tale quantitativo di cocaina.
6.1.1 Occorre rilevare che tale episodio è emerso durante l'interrogatorio del 29 aprile 2014 (cl. 31 p. 13.5.434 e segg.) effettuato su richiesta dello stesso B., in occasione del quale quest'ultimo ha voluto fare piena luce circa le proprie responsabilità penali in ambito di traffici di stupefacente. In tale contesto egli ha rivelato in sostanza agli inquirenti i reali contorni del traffico di cui alla condotta 1.2.2.7 nonché riferito di un successivo traffico - inteso a recuperare la somma persa precedentemente - svoltosi tra gennaio e giugno del 2011 e oggetto del capo di accusa 1.2.2.8.
In occasione del citato interrogatorio del 29 aprile 2014, B. ha in sostanza affermato che, per rimediare al traffico di cui al capo di accusa 1.2.2.7, finanziato da †Q., al termine del quale A. e C. sono stati tratti in arresto, con contestuale sequestro sia della droga sia dei soldi, egli si è trovato nella situazione di dovere, in un certo senso, ripagare †Q. di questa perdita (cl. 31 p. 13.5.436). In aula, B. si è espresso nei seguenti termini: "(…) andai a Santa Cruz (BO) per vedere se c'era la possibilità di contattare o incontrare I., però non ci riuscii, anche perché non avevo più il suo numero. Quindi sono ritornato in Italia. Il signor Q. mi faceva pressione e quindi cercai aiuto ricontattando L. chiesi a lui se mi poteva aiutare, spiegandogli cosa era successo. L., in quel momento, mi disse che non si trovava in America Latina ma forse avrebbe potuto aiutarmi verso la fine dell'anno, quando sarebbe ritornato in Sud America. Tanto è vero che nel gennaio 2011 mi incontrai con L. a San Paolo (BR), poi, ritornato in Italia nel febbraio del 2011, spiegai la cosa a Q., ossia che L. poteva aiutarmi, ma con le stesse modalità che avevamo già messo in atto con A., nel senso che aveva bisogno di una persona che andasse a ritirare la valigia. Ne parlai con Q. lui mi disse che se ne sarebbe occupato. Così, nel giugno dello stesso anno, mandò una persona di sua fiducia da L. per ritirare la valigia e, dietro suggerimento di L., abbiamo fatto lo stesso viaggio che facemmo all'epoca con A. Quindi presumo che questa persona sia partita dall'Italia ed è andata a Zurigo. Da Zurigo è poi andata in Brasile e poi è ritornata (…)" (cl. 77 p. 77.930.081).
6.1.2 Le dichiarazioni cristalline di B. indicano come questi abbia organizzato, fungendo da tramite fra il fornitore in Brasile (L.) e l'acquirente finale in Europa (†Q.), il trasporto e l'importazione in Svizzera di un quantitativo di 3 kg di cocaina che, con l'ausilio di un non meglio identificato corriere e seguendo la rotta Brasile-Svizzera-Italia, è giunto a destinazione (cl. 77 p. 77.930.081).
Sulla scorta di quanto precede, la Corte non ha motivi di dubitare, alla luce delle spontanee e coerenti ammissioni dell'imputato, che i fatti rimproverati a B. si siano svolti come descritti dall'accusa.
Se ne deve concludere che la condotta di B. consistente nel far trasportare, importare in Svizzera e esportare in Italia 3 kg di cocaina, senza autorizzazione, realizza gli elementi costitutivi dell'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
7. C. (traffici di cocaina)
7.1 Al capo di accusa 1.3.2.1 viene contestato a C. di avere, il 17 ottobre 2006, a Fortaleza (BR) e a Barcellona (ES), in correità con altre persone, trasportato ed esportato dal Brasile verso la Spagna un quantitativo di 9,6 kg di sostanza stupefacente del tipo cocaina.
7.1.1 Nel caso concreto, è accertato che tre corrieri sono stati fermati allo scalo aeroportuale di Barcellona (ES), siccome trovati in possesso di 9,6 kg di cocaina (cl. 68 p. 18.14.208-217, 445-459). La sostanza stupefacente sequestrata aveva un grado di purezza oscillante tra l'82,7% e l'86,1% (cl. 68 p. 18.14.489-497). In tale circostanza C., passeggero sullo stesso volo, che viaggiava sotto le mentite spoglie di C.2, è stato anch'egli fermato dalle autorità spagnole, ma poi rilasciato poiché non trovato in possesso di sostanza stupefacente (cl. 68 p. 18.14-126-139). Una volta sentiti i trafficanti arrestati, le autorità spagnole hanno spiccato un mandato d'arresto nei confronti di C.2 (alias di C., cl. 30. p 13.3.657).
7.1.2 C., sia nel corso dell'inchiesta sia in aula, si è sempre detto estraneo a tale traffico di stupefacenti, ammettendo però di aver viaggiato passando dalla Spagna, con destinazione finale l'Italia, utilizzando la falsa identità di C.2 (cl. 30 p. 13.3.661; cl. 77 p. 77.930.096).
7.1.3 L'ipotesi accusatoria a carico di C., oltre agli accertamenti menzionati in precedenza, si fonda essenzialmente su di una serie di indizi. Uno dei tre corrieri fermati dalle autorità spagnole era in possesso di un biglietto che riportava i nomi di R. e J. (cl. 68 p. 18.14.45), circostanza che, stando agli inquirenti, condurrebbe a J. e a sua moglie R. e, di riflesso, anche a C. data la reciproca conoscenza e le loro frequentazioni. Inoltre, il corriere S. avrebbe affermato in data 20 ottobre 2006 di avere viaggiato accompagnata da C.2 e che quest'ultimo le avrebbe procurato il biglietto aereo e le valigie da trasportare (cl. 30 p. 13.3.660; cl. 68 p.18.14.163).
Le dichiarazioni rese da S., equiparabili di fatto ad una chiamata in correità, non sono state assunte nel rispetto del diritto al contraddittorio e si rivelano dunque inutilizzabili. Occorre infatti ricordare che il diritto dell’imputato, garantito dall’art. 6 n

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
7.1.4 Di transenna, la Corte rileva altresì che la repressione di tale condotta sarebbe comunque problematica in ordine alla competenza giurisdizionale svizzera, poiché il complesso fattuale dedotto in accusa sarebbe occorso esclusivamente all'estero (Brasile e Spagna), senza che dagli atti emerga una connessione con la Svizzera o ricorrano le condizioni di cui all'art. 19 cpv. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
7.2 Al capo d'accusa 1.3.2.2, è rimproverato a C. di avere, in correità con I., K., D. e J., facendo capo a 8 corrieri (fra cui T., AA., BB. e CC.), trasportato ed esportato dal Brasile verso la Svizzera dai 24 ai 30 kg di cocaina tra il 1° e il 19 agosto 2007.
7.2.1 C. dichiara di aver viaggiato con J. e i potenziali corrieri, nega però il suo coinvolgimento in questo traffico. In occasione dell'interrogatorio del 21 aprile 2010 dinanzi agli inquirenti ha in sostanza dichiarato: "(…) J. ad un certo punto, non ricordo esattamente quando, mi aveva detto che doveva effettuare un nuovo viaggio in Europa, con altre persone. Per questo mi aveva chiesto se volevo andare con lui per vedere di recuperare un passaporto utilizzabile. Io ho acconsentito. Il viaggio era già stato programmato da J. (…) potevo immaginare il motivo di questo nuovo viaggio di J. con destinazione l'Europa. Nonostante ciò ho deciso di accompagnarlo (…)" (cl. 29 p. 13.3.82-83 e 136). Anche in aula l'imputato ha ribadito questa versione dei fatti, affermando di avere intrapreso il viaggio insieme a J. e le altre persone poiché gli serviva un nuovo documento di identità falsificato (cl. 77 p. 77.930.099). Durante gli interrogatori di confronto, egli ha asserito di conoscere T. e DD. (cl. 77 p. 77.930.101, 77.930.030, 77.930.015). Quanto ai preparativi del viaggio, C. ha dichiarato che fu J. ad organizzare il tutto, occupandosi in particolare dell'acquisto dei biglietti, precisando tuttavia di aver provveduto con fondi propri all'acquisto del suo biglietto di andata (cl. 29 p. 13.3.84). Per il ritorno, invece, egli ha affermato di avere chiesto un prestito a J. (cl. 77 p. 77.930.099). Una volta giunto a Lugano con la comitiva, C. avrebbe alloggiato sia presso l'hotel EE. di Agno - in cui soggiornavano anche le altre persone, ossia i corrieri - sia presso l'abitazione privata di un membro di tale comitiva, ossia T., poiché, a dire di C., sarebbe stata sua intenzione distanziarsi anche fisicamente dai corrieri (cl. 29 p. 13.3.86 e 77 p. 77.930.100). Quanto alla sua presenza presso il citato hotel vi è pure agli atti la notifica di polizia in merito al suo arrivo, sotto la falsa identità di C.2 (cl. 38 p. 18.1.1842 e 1844). C. ha altresì dichiarato di avere preso in custodia da J. a Lugano/Agno la somma di EUR 20/25'000.-- in contanti, poiché quest'ultimo si sarebbe dovuto recare in Italia (cl. 29 p. 13.3.86).
7.2.2 T., oggetto di un procedimento penale condotto dall'autorità cantonale ticinese sfociato, in data 12 febbraio 2010, in una sentenza di condanna nei suoi confronti (cl. 40 p. 18.1.2526-2730), ha dichiarato di aver partecipato la prima volta ad un viaggio volto a trasportare cocaina dal Brasile alla Svizzera nell'estate del 2007. Sarebbero stati presenti, fra gli altri, anche DD., BB., J., D. e C.3, un italiano di Roma. In Svizzera la comitiva avrebbe pernottato all'hotel EE. a ZZZZ. In merito al ritrovamento presso l'abitazione di T. di un quantitativo di 117/119 grammi di cocaina, T. ha affermato di aver ricevuto questo stupefacente da C.3 risp. C.2 in occasione di questo primo viaggio. Nell'ambito dell'interrogatorio di confronto tenutosi in aula il 4 febbraio 2009, T. ha identificato C. in una fotografia (cl. 30 p. 13.3.676 e 698, cl. 38 p. 18.1.1413). In aula, nell'interrogatorio di confronto del 23 marzo 2015 fra T. e C. (cl. 77 p 77.930.24 segg.), T. ha dapprima negato di riconoscere C., dichiarando che il nome C.2 non gli diceva niente, di non conoscere i corrieri del viaggio in questione e che nessuno gli avrebbe consegnato i 117 grammi di cocaina rinvenuti al suo domicilio. Dopo le dichiarazioni di C. di segno opposto, ossia di aver conosciuto T. nel 2007 in Brasile, T. ha in sostanza dichiarato che probabilmente stava facendo confusione, negando tuttavia ancora di aver ricevuto della cocaina da C.
7.2.3 D. in sostanza ha ammesso il suo coinvolgimento in questo traffico e ha dichiarato che C. era presente durante il volo. Egli ha ciononostante dichiarato di non essere a conoscenza del ruolo di quest'ultimo. Ha aggiunto che C. sarebbe sempre rimasto in disparte (cl. 30 p. 13.3.664-665, cl. 77, 77.930.119).
7.2.4 AA. è stato interrogato dalla PGF in Brasile in data 9 dicembre 2010 su richiesta di assistenza. Egli descrive il ruolo di "C3" (alias di C.2, risp. di C.) come accompagnatore durante il traffico in questione. Un contraddittorio con C. non ha mai avuto luogo, nonostante questo fosse stato allora possibile, dato che C. era in detenzione in Svizzera dal 22 marzo 2010. Le deposizioni di AA. non sono dunque utilizzabili.
7.2.5 BB. e DD. sono stati interrogati varie volte dalle autorità francesi in seguito al loro arresto avvenuto in Francia il 14 dicembre 2007 poiché trovati in possesso di ca. 9 kg di cocaina. Dagli atti risulta che, nella procedura francese, i due imputati sono stati resi attenti al loro diritto di non rispondere soltanto a partire dal 18 dicembre 2007 (cl. 53 p. 18.9.881 e cl. 54 p. 18.9.1093). Risultano dunque inutilizzabili per le autorità svizzere le deposizioni rese nella procedura francese prima di tale data. BB. descrivendo un trasporto di cocaina ha dichiarato: "les seules personnes qui ne portaient pas de valises étaient C.2, J. et D." (cl. 53 p. 18.9.747). "En haut il y a J., C.2, D. et FF." (cl. 53 p. 18.9.748). Dopo essere stato reso attento ai sui suoi diritti, DD. nel procedimento francese ha dichiarato: "Seuls les chefs, c'est-adire J., D. et C.2 ne transportaient pas de produits stupefiants" (cl. 56, p. 18.9.1865). Tali dichiarazioni sono state in seguito confermate (cl. 54 p. 18.9.1244) e durante l'interrogatorio del 10 aprile 2008 BB. e DD. riconoscono in fotografia tale C.2, indicandolo come "un associato" di J. nei traffici di cocaina ("un associé de J. dans le trafic de cocaïne") (cl. 55 p. 18.9.1694). Per il traffico conclusosi il 14 dicembre 2007 BB. e DD. sono stati condannati in Francia il 2 settembre 2009 a pene detentive (cl. 57 p. 18.9.2193/381). Nell'ambito di una procedura cantonale antecedente, mediante richiesta di assistenza, il 16 risp. 17 aprile 2008 il Ministero Pubblico del Canton Ticino, ha interrogato BB. e DD. in Francia in qualità di imputati nella procedura cantonale (cl. 55 p. 18.9.1702; 1708 e 1727). Agli atti non risulta che gli imputati siano stati resi attenti al loro diritto di non rispondere. Dunque queste deposizioni non sono utilizzabili. Su richiesta di assistenza giudiziaria alle autorità portoghesi, BB. e DD. sono stati interrogati dal MPC in Portogallo in data 22 febbraio 2010. Questi interrogatori risultano nulli in quanto i predetti non sono stati sentiti in qualità di imputati ma di testimoni posti sotto giuramento con obbligo di dichiarare il vero, quando si riferiscono a traffici di droga nei quali BB. e DD. sono stati presumibilmente coinvolti ma per i quali non sono mai stati
condannati. Inoltre in violazione dell'art. 148

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren - 1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese: |
|
1 | Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese: |
a | zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können; |
b | nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und |
c | schriftliche Ergänzungsfragen stellen können. |
2 | Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar. |
7.2.6 Alla luce di quanto precede, per la Corte è accertato che C., come del resto egli ha sempre affermato sia in sede di inchiesta sia in aula, ha effettivamente preso parte al viaggio dal Brasile alla Svizzera unitamente a J. e ai corrieri. Come esposto sopra, C., pur dichiarandosi estraneo a questo traffico di stupefacenti, afferma comunque di aver partecipato al viaggio poiché gli serviva un nuovo passaporto falso. Sebbene fosse J. a dover procurare il documento a C. e sebbene C., a suo dire, sospettasse che la comitiva trasportava droga (cl. 77 p. 77.930.100), egli avrebbe nondimeno deciso di unirsi ai trafficanti per seguire da vicino l'evolversi della ricerca del passaporto. Questa spiegazione per la sua partecipazione al viaggio non risulta credibile. Infatti la presenza di C. per la ricerca del passaporto non era necessaria visto che se ne occupava J. (cl. 77 p. 77.930.99). Inoltre, in occasione del viaggio, né J. né C. hanno reperito alcun passaporto falso.
I corrieri BB. e DD., che avevano, a loro dire, partecipato al trasporto della droga dal Brasile alla Svizzera nell'estate del 2007, nelle loro deposizioni in Francia, deposizioni successive agli avvertimenti di rito e dunque utilizzabili, hanno dichiarato che C.2 (identificato come C.) e D. erano i capi e che non portavano la cocaina nelle loro valigie. Il fatto che durante il confronto, avvenuto all'incirca 6 anni dopo gli eventi, BB. non volesse rispondere alle domande in merito a questo traffico di cocaina che la vede coinvolta e per il quale non è stata giudicata, non rende meno credibili le sue dichiarazioni fatte in Francia. Come si è potuto appurare dopo l'arresto di C., avvenuto il 22 marzo 2010, le dichiarazioni di BB., rilasciate negli anni 2007 e 2008, in merito alla presenza di C. durante il volo, alla sua relazione con D. e J. e al suo alias (C.2), sono risultate corrette. Lo stesso dicasi per DD. In aula egli ha in sostanza dichiarato di non ricordare. Le sue deposizioni effettuate nella procedura francese, dopo essere stato reso attento al suo diritto di non rispondere, relative alla presenza di C. e al suo alias hanno tuttavia trovato conferma. Inoltre, con le loro deposizioni, BB. e DD. si sono fortemente autoaccusati, pertanto, in tali circostanze, non è evincibile perché avrebbero dovuto dichiarare il falso.
Del resto, la comitiva, dopo essere arrivata all'aeroporto di Zurigo, si è recata a Agno dove ha pernottato presso l'hotel EE. (cl. 29 p. 13.3.86). C., come da lui ammesso in aula, ha accompagnato la comitiva a ZZZZ., soggiornando per qualche giorno nello stesso albergo, nel quale pernottavano anche J. e i corrieri. Egli inoltre avrebbe pure pernottato per un paio di giorni a casa di T., già condannato per questo traffico (cl. 29 p. 13.3.86 e cl. 77 p. 77.930.101). Questo denota la sua vicinanza al gruppo.
T., nella procedura cantonale condotta contro di lui, ha ammesso di aver preso in consegna della cocaina da C. a seguito del viaggio in questione. Nell'ambito della presente procedura T. ha in sostanza ritrattato le sue deposizioni (cl. 77 p. 77.930.031). Resta il fatto che egli, dinnanzi agli inquirenti ticinesi, ha in data 4 febbraio 2009, ovvero prima dell'arresto di C. avvenuto nel marzo del 2010, identificato C. come partecipante al viaggio e già allora egli aveva dichiarato di chiamare C. (o C.2 o C.3), come anche il fatto che era stato, in seguito, in grado di indicare altri partecipanti e il luogo di pernottamento del gruppo, evidenzia la veridicità delle sue deposizioni in quanto confermate poi dalle inchieste cantonale e federale. La Corte è quindi giunta al convincimento che tali ritrattazioni proferite in aula da T. non sono credibili.
Alla luce di tutti gli elementi esposti, attentamente ponderati, la Corte ha raggiunto il convincimento - al di là di ogni ragionevole dubbio - che C. era integrato in maniera organica nel traffico in questione esercitandovi la funzione di supervisore/controllore. Ne consegue che il comportamento dell'accusato consistente, in correità con altre persone, nel trasportare ed esportare cocaina dal Brasile alla Svizzera adempie i requisiti oggettivi e soggettivi di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
7.3 Al capo di accusa 1.3.2.3, è rimproverato a C. di avere, tra il 10 e il 14 dicembre 2007, trasportato ed esportato, facendo capo a cinque corrieri, dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di almeno 21 kg di cocaina, di cui almeno 12 sarebbero giunti in Svizzera, mentre all'incirca 9 chili, trovati in possesso dei corrieri DD. e BB., sono stati sequestrati dalle autorità francesi a Metz (cl. 52 p. 18.9.304). Nel corso di tale traffico C. non sarebbe potuto partire poiché fermato dalle autorità aeroportuali di Fortaleza (BR), siccome in possesso di un documento di identità falsificato a nome di C.4 (cl. 45 p. 18.7.395-405).
7.3.1 C. nega il suo coinvolgimento in questo traffico (cl. 30 p. 13.3.623-675).
7.3.2 In merito alla validità rispettivamente all'utilizzabilità delle deposizioni di BB., DD. e AA. vedi consid. 7.2.5.
7.3.3 Nelle deposizioni utilizzabili di BB., ella non ha descritto la partecipazione di C. in merito a questo traffico. Il 17 gennaio 2008 DD. ha dichiarato alle autorità francesi che le valigie con la cocaina da loro trasportate in questo traffico sarebbero state loro consegnate da J., che J. li avrebbe accompagnati a Fortaleza (BR) e istruiti sulla rotta da seguire per la Svizzera. Era previsto che J. ritirasse le valigie a Zurigo dietro compenso di EUR 5'000.-- per corriere. Arrivati a Fortaleza (BR), DD. e BB. sarebbero rimasti un giorno con C.2 (C.), occupato nelle pratiche tese all'ottenimento del visto di uscita. Dato che il passaporto era falso, C. si sarebbe astenuto dal ritirarlo presso la polizia. Non sarebbe quindi più tornato all'aeroporto. BB. ha confermato la veridicità di queste dichiarazioni (cl. 54, p.18.9.1244). Dopo il suo arresto, tra gli effetti di DD. è stato trovato un biglietto con un numero di telefono brasiliano, apparentemente quello di C. (cl. 53 p. 18.9.815). Dagli atti risulta che la polizia brasiliana, l'11 dicembre 2007, all'aeroporto di Fortaleza (BR), ha sequestrato un passaporto italiano n. 2, a nome di C.4, che riporta la fotografia di C. (cl. 30 p. 13.3.675).
7.3.4 Il ruolo e l'implicazione di C. in questo specifico traffico non sono chiari. Egli non era presente al momento della consegna delle valigie ai corrieri e nemmeno durante il viaggio verso l'Europa. Non ha impartito ordini, non era implicato nella presa in consegna della droga, non si trovava con i corrieri durante il loro soggiorno all'estero e non ha conservato denaro proveniente dal traffico di droga. È stabilito che il 14 dicembre 2007 i corrieri BB. e DD. sono stati arrestati a Metz (FR) in quanto in possesso di ca. 9 kg di cocaina (cl. 52 p. 18.9.304). Lo stupefacente avrebbe dovuto arrivare in Svizzera (seguendo la rotta Brasilia-Lisbona in aereo e successivamente Lisbona-Bruxelles-Francia-Svizzera in treno). Contrariamente al traffico precedente, in quest'occasione, come già rilevato, l'imputato C. non ha raggiunto la Svizzera. Non vi sono dunque sufficienti elementi probatori che mostrino in modo evidente quale fosse il suo ruolo nel caso concreto. Nulla di più dimostra il biglietto in possesso di DD. con il numero di telefono brasiliano di C. (cl. 53 p. 18.9.815). Infatti il contatto fra i due non è negato. Anche se si potrebbe ipotizzare che un ruolo organico di C. nel traffico fosse inizialmente previsto, esso non è comunque stato svolto. Al più tardi con la rinuncia di C. a voler ritirare il passaporto è venuta meno anche la sua ipotetica funzione, in quanto organicamente disinserito dal traffico. C. non appare in effetti neppure essenziale alla realizzazione di questo trasporto. Prova ne è che il traffico ha potuto realizzarsi anche in sua assenza. In tale circostanza, trattandosi di mere ipotesi non suffragate da mezzi di prova o da indizi sufficientemente concordanti atti a provare, al di là di ogni ragionevole dubbio, un coinvolgimento di C. che trascenda il territorio brasiliano, segnatamente un ruolo di correo intellettuale nell'organizzazione dell'intero traffico dal Brasile alla Svizzera, C. va prosciolto da questo capo d'accusa.
7.4 In merito alla condotta 1.3.2.4 dell'atto di accusa, è rimproverato a C., in correità con altre persone fra le quali A. e B. (vedi supra consid. 4.2), di avere, tra il 7 e il 9 febbraio 2008, trasportato ed esportato dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di almeno 63 kg di cocaina (con grado di purezza variante dall'89% al 96%), di cui 41 kg sono stati sequestrati dalla polizia brasiliana e i restanti 22 kg dalla Polizia cantonale zurighese all'aeroporto di Zurigo.
7.4.1 C. nega il suo coinvolgimento in tale traffico. Ammette di essersi trovato all'aeroporto di Zurigo l'8 febbraio 2008, dove è stato trovato in possesso di un passaporto falso e quindi costretto a tornare in Portogallo. Il suo viaggio in Europa avrebbe dovuto permettergli di occuparsi della vendita di una sua proprietà immobiliare in Italia (cl. 30 p 13.3.682).
7.4.2 La presenza di C. all'aeroporto di Zurigo in data 8 febbraio 2008 è accertata. Egli è stato trovato in possesso di un passaporto falso intestato a C.2 dalla Polizia zurighese e costretto a lasciare il Paese (cl. 41 p. 18.4.7).
7.4.3 G., B. e A., i quali come si è visto sopra, l'8 febbraio 2008 si sono recati all'aeroporto di Zurigo con l'intenzione di prendere in consegna la cocaina e accompagnare i corrieri in Ticino, non hanno mai coinvolto C. in questi fatti.
7.4.4 D., non coinvolto nel traffico in questione, durante l'inchiesta ha dichiarato di aver saputo da I. dei preparativi del viaggio di J., ma di non sapere come e con chi esso si sarebbe svolto. C. lo avrebbe accompagnato. D., in quel periodo si sarebbe trovato in Europa (cl. 30 p. 13.3.681). In aula, D. ha dichiarato di aver saputo del traffico di J. da I. dopo l'arresto di J. e di aver saputo che C. era stato arrestato in Svizzera ma di non sapere se C. fosse coinvolto nel traffico di stupefacenti (cl. 77, p. 77.930.097).
7.4.5 Nell'ambito delle indagini è emerso che l'utenza svizzera n. 076 294 14 57 intestata a C.4, utenza verosimilmente in uso a J. (cl. 22 p. 10.3.161), si è agganciata per la prima volta alla rete dell'aeroporto di Zurigo l'8 febbraio 2008 alle ore 16:18; il telefono è rimasto agganciato alle reti telefoniche dell'aeroporto sino al 10 febbraio alle ore 9:22 (cl. 22 p. 10.3.164). Durante questo periodo, il telefono precitato ha effettuato due chiamate in Brasile, su utenze non identificate, verso un numero colombiano e verso un'utenza boliviana. Posto che J. era stato arrestato in Brasile, non può essere stato quest'ultimo ad effettuare le telefonate in Svizzera. C. nega di essere stato in possesso dell'apparecchio in questione (cl. 77 p.77.930.104). Effettivamente non si spiega come avrebbe potuto telefonare agganciando la rete Svizzera l'8 febbraio 2008 alle ore 16:18, essendo il suo volo atterrato a Zurigo soltanto alle ore 18:25.
7.4.6 La presenza di C. all'aeroporto di Zurigo nel giorno dell'arrivo previsto dei corrieri inviati da J. lascia presumere la sua implicazione nel traffico. Non sono però emersi elementi sufficienti che permettano di stabilire al di là di ogni ragionevole dubbio il suo coinvolgimento. Le persone implicate non l'hanno chiamato in causa e l'utenza telefonica di J. è stata utilizzata prima dell'arrivo di C. in Svizzera. Inoltre C. ha effettivamente proceduto alla vendita di una sua proprietà immobiliare in Italia perfezionata in data 21 ottobre 2008 (cl. 33 p. 16.3.79 segg.).
Alla luce di quanto precede, la Corte ha dunque ritenuto che l'impianto accusatorio non è sorretto da sufficienti elementi probatori idonei a dimostrare il ruolo e le responsabilità di C. in questo traffico. L'imputato va prosciolto da questo capo d'accusa.
7.5 È inoltre rimproverato a C. di avere, tra il 14 e il 15 ottobre 2009, trasportato ed esportato dal Brasile verso la Svizzera un quantitativo di almeno 2 kg di cocaina, parte dei quali sarebbero stati venduti a Ginevra e il resto esportato in Olanda (capo d'accusa 1.3.2.5).
7.5.1 In merito a questa imputazione, C. ha sin da subito ammesso la propria implicazione, in particolare affermando di aver viaggiato, dal Brasile a Ginevra, con una valigia con doppio fondo nel quale erano occultati 2 kg di cocaina (cl. 29 p. 13.3.65 e 13.3.121). C. ha dichiarato che, dopo aver stabilito l'acquirente in accordo con il fornitore della cocaina I., ha venduto 1'300 grammi di cocaina ad un cittadino olandese al prezzo di fr. 30'000.-- (cl. 29 p. 13.3.69). Egli è in seguito partito da Ginevra, con il rimanente di fr. 30'000.--, dedotte le spese di vitto e alloggio e gli importi inviati tramite l'agenzia GG. alla propria compagna in Colombia (cl. 7 p. 7.2.2.3.1 e p. 7.2.2.3.2), in direzione della Francia, per raggiungere, infine, l'Olanda. In occasione dell'interrogatorio finale del 13 novembre 2013 (cl. 30 p. 13.3.685) e in aula dinanzi alla Corte, C. ha confermato i fatti (cl. 77 p. 77.930.096). La Corte, non rilevando motivi per dubitare della veridicità delle deposizioni dell'imputato, del resto confermate da riscontri oggettivi in merito ai trasferimenti di denaro (cl. 7 p. 7.2.2.3.1 e p. 7.2.2.3.2), ne conclude che i fatti imputati all'accusato sono accertati.
7.5.2 Discende da quanto esposto che la condotta consistente nel trasportare ed esportare dal Brasile alla Svizzera, senza autorizzazione, 2 kg di cocaina adempie le condizioni oggettive e soggettive di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
7.6 È altresì rimproverato a C. di avere, il 22 marzo 2010, trasportato ed esportato sempre dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di 1,9 kg di cocaina, venduta al coimputato A. (cfr. supra consid. 4.7) e di avere ricevuto, quale parziale controprestazione, la somma di EUR 25'000.-- (capo di accusa 1.3.2.6).
7.6.1 Come già esaminato al considerando 4.7 - al quale si rinvia per i pertinenti accertamenti - è appurato che C., il quale aveva trasportato una valigia contenente 1,9 kg di cocaina dal Sud America, si è incontrato con A. a Ginevra per effettuare, dietro pagamento di circa EUR 25'000.--, la vendita della cocaina. Arrestato in flagranza di reato, C. è stato trovato in possesso di EUR 24'002,25 (cl. 14 p. 8.5.7) e ha ammesso le proprie responsabilità: in particolare egli ha dichiarato di avere viaggiato con la cocaina dal Brasile alla Svizzera e di averla consegnata ad A. (cl. 29 p. 13.2.35-37; 57-58). Lo stupefacente rinvenuto nell'autovettura di A. presentava un grado di purezza pari all'82,6% (cl. 22 p. 10.3.335-343). Le ammissioni dall'accusato stesso, corroborate anche dalle deposizioni di terzi, dal sequestro dello stupefacente e del provento della transazione, conducono la Corte a ritenere pacificamente provati i fatti rimproverati a C.
7.6.2 Ne consegue che la condotta consistente nel trasportare ed esportare dal Brasile alla Svizzera, senza autorizzazione, 1,9 kg di cocaina adempie le condizioni oggettive e soggettive di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8. D. (traffici di cocaina)
8.1 Al capo d'accusa 1.4.2.1, D. è accusato di avere, tra il 24 maggio e il 12 giugno 2007, trasportato ed esportato dal Brasile alla Svizzera, in correità con altre persone, un quantitativo complessivo di 16 kg di cocaina, sostanza destinata ad essere trasportata in Italia e ivi commercializzata. Una parte di tale quantitativo, ossia 4 kg, trovata in possesso di tale HH., è stata sequestrata all'aeroporto di Porto dalle competenti autorità portoghesi (cl. 32 p. 13.13.187, 218 e segg.).
8.1.1 Al riguardo l'imputato ha affermato in sede di inchiesta (cfr. cl. 32 p. 13.6.156 e 157) e da ultimo in occasione del suo interrogatorio dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.109 e segg.) che al momento dei fatti egli si sarebbe dapprima trovato in Spagna e che, su richiesta di tale "FF.", si sarebbe in seguito recato a Porto per controllare se uno dei corrieri di FF., tale HH., uscisse dall'aeroporto. All'aeroporto non avrebbe visto il corriere uscire.
8.1.2 In buona sostanza, l'intervento di D. si è consumato in questa verifica, senza ch'egli fosse peraltro a conoscenza dell'intero sviluppo di questo traffico. Dagli atti è emerso che tale HH. stava fungendo da corriere per rimborsare un vecchio debito a FF. D. dovette "unicamente" accertarsi del fatto che HH., in arrivo in Portogallo, uscisse dall'aeroporto per poter così proseguire la sua missione secondo quelle che erano le direttive impartitegli da FF. D., interrogato dalla Corte, ha dichiarato che non sapeva che parte della droga era destinata alla Svizzera e di non sapere nient'altro sul traffico in corso (cl. 77 p. 77.930.109). Dal fascicolo processuale non emergono elementi probatori idonei ad accertare un'implicazione più ampia di D. in questo traffico, segnatamente di una eventuale sua partecipazione in quanto complice alla realizzazione di un traffico di stupefacente verso la Svizzera. Ciò detto, la scrivente Corte non ha motivi per dubitare della veridicità delle dichiarazioni dell'imputato, anche tenendo conto in modo particolare della piena collaborazione da egli sempre fornita agli inquirenti e alla Corte.
Inoltre, v'è da rilevare che, come risulta dal fascicolo processuale, il corriere HH. doveva giungere all'aeroporto di XXXX.(PT), siccome i 4 kg di cocaina che trasportava sul proprio corpo erano destinati al mercato portoghese, e meglio ad un tale II. e JJ. (cl. 56 p. 18.9.2178). Alla luce di quanto precede, la Corte è giunta al convincimento che l'intervento dell'imputato era limitato a fornire un supporto esclusivamente al trasporto di 4 kg di cocaina dalla Bolivia al Portogallo e non alla Svizzera. Ne consegue che un'eventuale complicità di D., ipotesi peraltro non contemplata dall'atto di accusa, sarebbe unicamente riferita a un traffico di cocaina dal Sud America al Portogallo. In definitiva, l'azione di D. (cittadino straniero) essendosi realizzata all'estero difetta in casu la competenza territoriale svizzera di cui all'art. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
L'imputato è di conseguenza prosciolto da questo capo di accusa.
8.2 Al capo di accusa 1.4.2.2 è rimproverato a D. di avere, tra il 1° e il 19 agosto 2007, in correità fra gli altri con C., trasportato dal Brasile alla Svizzera un quantitativo complessivo di almeno 24 kg di cocaina.
8.2.1 In merito a tale traffico, che è già stato analizzato in punto al capo di accusa 1.3.2.2 relativo a C., si può rinviare alle già esposte considerazioni in ordine all'avvenuto viaggio e al relativo pernottamento presso l'hotel EE. di Agno (cfr. supra consid. 7.2).
È stabilito che tale traffico trova la propria origine in una riunione avvenuta a casa di J. in Bolivia, in occasione della quale vennero decisi ruoli e compiti dei singoli partecipanti del viaggio (cl. 32 p. 13.6.159). In aula l'imputato ha ammesso di aver partecipato, seppur passivamente, alla fase organizzativa del viaggio, e meglio di essere stato presente a casa di J. in Bolivia quando venivano definiti i dettagli e i ruoli del viaggio da compiere (cl. 77 p. 77.930.110). Ha inoltre ammesso di avere effettivamente partecipato alla spedizione, nella quale otto corrieri trasportavano 3 kg ciascuno di cocaina, e di avere svolto, dietro compenso quantificato in EUR 15'000.--, il ruolo di controllore dei corrieri (cl. 77 p. 77.930.111). Egli avrebbe dovuto in particolare accertarsi che la cocaina trasportata dagli otto corrieri arrivasse a buon fine.
8.2.2 In siffatte circostanze - a fronte delle lineari e costanti dichiarazioni fornite dallo stesso imputato, dichiarazioni della cui veridicità la Corte non ha motivo di dubitare in quanto anche suffragate dal restante materiale probatorio (segnatamente circa la presenza di D. in Svizzera assieme ai corrieri, v. cl. 38 p. 18.1.1843 e gli atti della procedura ticinese) - i fatti risultano provati.
La condotta consistente nel trasporto e esportazione dal Brasile alla Svizzera di cocaina, senza autorizzazione, adempie le condizioni oggettive e soggettive del reato di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.3 Al capo d'accusa 1.4.2.3 è contestato a D. di avere, il 2 novembre 2008, in correità con altre persone, trasportato ed esportato dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di almeno 12 kg di cocaina.
8.3.1 Anche in merito a tale addebito, l'imputato ha ammesso i fatti sia nel corso dell'inchiesta (cl. 32 p. 13.6.58 e segg., 68 e segg., 100 e segg.) che nella sede dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.112). In particolare, l'imputato ha dichiarato che al termine del viaggio dell'agosto del 2007, egli vantava, nei confronti degli altri partecipanti al traffico, un credito di cinquemila dollari, denaro che ha utilizzato per finanziare parzialmente il traffico di cocaina di cui al capo di accusa qui in esame (cl. 32 p. 13.6.161, 162; cl. 77 p. 77.930.112). In seguito a dissidi tra alcuni componenti del gruppo, sorti in occasione del traffico precedente, questo viaggio si svolse senza la partecipazione di J. (cl. 32 p. 13.6.163 e cl. 77 p. 77.930.112). Secondo modalità comunque analoghe al traffico precedente, D. e alcuni corrieri si sono ritrovati dapprima a Vilhena (BR), dove si sarebbero accorti di non essere in numero sufficiente per effettuare il trasporto del quantitativo di cocaina previsto. D. ha dichiarato di avere quindi provveduto a contattare telefonicamente T., il quale, unitamente ad un amico (identificato poi in KK.), si sarebbe dichiarato disponibile a fungere da corriere (cl. 77 p. 77.930.112). Interrogato nel quadro del procedimento penale condotto nei suoi confronti dalle autorità ticinesi, T. ha confermato la versione resa da D. (cl. 35 p. 18.1.189-190). In definitiva, D. e tutti i corrieri si sarebbero successivamente recati a Fortaleza (BR), città dalla quale si sarebbero imbarcati su di un volo a destinazione Zurigo (cl. 77 p. 77.930.112). D. ha affermato di avere partecipato a tale traffico, con un ruolo identico a quello del viaggio precedente, vale a dire quello di controllore dei 6 corrieri, che in quest'occasione avrebbero trasportato 2 kg di cocaina ciascuno, per un totale di 12 kg di cocaina. I corrieri sono poi effettivamente giunti in Svizzera (cl. 77 p. 77.930.112 e 113). Quale compenso per la mansione svolta, D. ha dichiarato di avere ricevuto 1 kg di cocaina, che ha in seguito affidato ad un conoscente spagnolo affinché venisse venduta. Da questa vendita D. ha affermato di aver guadagnato circa centomila euro (cl. 32 p. 13.6.162 e cl. 77 p. 77.930.112, 113).
8.3.2 Sulla base degli elementi esposti, in particolare delle lineari e costanti ammissioni rese dall'imputato sia in fase predibattimentale che dibattimentale e dei restanti atti di causa, la Corte non ravvisa motivo alcuno per dubitare del ruolo svolto da D. in questa fattispecie.
Ne consegue che la condotta consistente nel trasporto e esportazione dal Brasile alla Svizzera di cocaina, senza autorizzazione, adempie le condizioni oggettive e soggettive del reato di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.4 Al capo di accusa 1.4.2.4 è rimproverato all'imputato D. di avere, il 15 marzo 2008, in correità con altre persone, finanziato, acquistato, fatto trasportare ed esportato dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di 15 kg di sostanza stupefacente del tipo cocaina, sostanza destinata ad essere esportata e rivenduta in Italia.
8.4.1 In merito a questo addebito, D., in occasione del suo interrogatorio dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.113), versione peraltro sempre sostenuta anche nel corso dell'inchiesta (cfr. cl. 32 p. 13.6.163 e segg.), ha ammesso di avere, su richiesta di FF., provveduto a rintracciare un corriere. D. ha dichiarato di avere parlato telefonicamente con T., il quale, a richiesta di D., avrebbe proposto LL. per il traffico (cl. 32 p. 13.6.163; cl. 77 p. 77.930.113). Quest'ultimo funse poi effettivamente da corriere per il citato viaggio, recandosi a Brasilia, località da dove dovevano partire i corrieri con la cocaina. La destinazione dello stupefacente era Zurigo (cl. 32 p. 13.3.163 e cl. 77 p. 77.930.113). D., il quale si trovava a Valencia (ES), si sarebbe in seguito recato, sempre su richiesta di FF., a Zurigo ad attendere l'arrivo dei corrieri (cl. 32 p. 13.6.163 e cl. 77 p. 77.930.113). I corrieri non sono però mai giunti in Svizzera poiché arrestati dalle competenti autorità brasiliane prima di potersi imbarcare sul volo per Zurigo (cl. 45 p. 18.7.360 e segg.). L'imputato ha altresì affermato che, in caso di arrivo dei corrieri con al seguito la cocaina, egli avrebbe dovuto occuparsi della consegna dello stupefacente in Italia o in Spagna (cl. 77 p. 77.930.113 e 114).
8.4.2 Sulla scorta degli elementi appena esposti, la Corte rileva che con il suo agire D. ha dato un contributo sostanziale alla realizzazione del citato traffico di stupefacenti, segnatamente provvedendo a reperire un corriere per finalizzare il trasporto dei 12 kg di cocaina. Inoltre, in un secondo tempo, l'imputato si è recato dalla Spagna a Zurigo per attendere i corrieri in vista di dare loro il necessario sostegno ai fini di commercializzare la sostanza stupefacente nel mercato italiano e spagnolo. A prescindere dalla sua interruzione ad opera delle autorità brasiliane, D., come da lui stesso ammesso, era perfettamente a conoscenza dello svilupparsi del viaggio in esame, pur non conoscendone alcuni dettagli, che comunque non rivestivano particolare rilevanza per quelle che dovevano essere le sue mansioni, e ha posto in essere tutte le misure necessarie che gli erano state chieste al fine di portare a compimento tale traffico, rivestendo dunque un ruolo di primaria importanza.
In siffatte circostanze il fatto di finanziare, acquistare, far trasportare ed esportare dal Brasile alla Svizzera sostanza stupefacente, senza autorizzazione, adempie gli elementi oggettivi e soggettivi di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.5 Al capo di accusa seguente 1.4.2.5 è rimproverato a D. di avere, tra il 6 e il 14 agosto 2008, in correità fra gli altri con MM., trasportato ed esportato dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di 8 kg di cocaina, sostanza esportata a Milano per poi essere rivenduta a NN.
8.5.1 D. ha dichiarato, nel corso dell'inchiesta, che questo viaggio si è svolto con il "sistema di I.", vale a dire con quest'ultimo quale fornitore della cocaina, e di avere egli stesso presentato il nipote MM. a I., affinché il traffico potesse avere luogo per permettere al nipote di guadagnare qualcosa. D. non se la sarebbe sentita di prendere attivamente parte al traffico, in considerazione dei recenti arresti di FF. e AA. (cl. 32 p. 13.6.164 e cl. 77 p. 77.930.114). D., unitamente al nipote, avrebbe effettuato la trasferta dalla Spagna a Milano, e da Milano, il nipote avrebbe proseguito da solo il viaggio verso Zurigo per aspettare l'arrivo dei corrieri (cl. 32 p. 13.6.164 e cl. 77 p. 77.930.114). D. sarebbe stato a conoscenza del fatto che sarebbero giunti a Zurigo due corrieri con ciascuno 4 kg di cocaina, per un totale di 8 kg di stupefacente trasportato (cl. 32 p. 13.6.164 e cl. 77 p. 77.930.114). MM. avrebbe in seguito effettuato la trasferta, unitamente ai corrieri, sino a ZZZZZ., luogo in cui avrebbero incontrato l'intermediario dell'acquirente, tale OO. incaricato del trasporto della merce per la consegna a NN., ovvero all'acquirente finale (cl. 32 p. 13.6.164-165). MM. avrebbe in seguito pernottato alcuni giorni in un albergo a ZZZZZ., come stabilito anche da accertamenti effettuati dagli inquirenti (cl. 21 p. 10.0.977-978). L'imputato ha altresì dichiarato di avere presentato suo nipote all'acquirente finale poiché sapeva che quest'ultimo sarebbe stato interessato all'acquisto di cocaina (cl. 32 p. 13.6.165). Non solo D. si è, in definitiva, occupato di mettere in contatto il nipote con, da una parte, il fornitore della cocaina in Bolivia e, dall'altra parte, un potenziale acquirente finale, ma ha altresì discusso, nel contesto di questo traffico, il quantitativo da trasportare, secondo gli interessi dell'acquirente (cl. 32 p. 13.6.165). L'imputato ha dichiarato di avere ricevuto dal nipote dei vestiti in regalo, quale "compenso finale" per le attività svolte (cl. 77 p. 77.930.114). Si osserva che in merito alle dichiarazioni dell'imputato, costanti e lineari nel corso dell'inchiesta e infine ribadite in aula, la Corte non intravvede motivi per dubitare di tali ammissioni.
8.5.2 In casu la Corte rileva che D., seppur non partecipando in prima persona alla fase esecutiva del traffico, ha rivestito un ruolo chiave e certamente non trascurabile, poiché con il suo intervento ne ha permesso, di fatto, la realizzazione. L'imputato, come visto, ha infatti affermato di avere messo in contatto I. con suo nipote MM. per permettere a quest'ultimo di potere guadagnare qualcosa visto il periodo difficile che stava attraversando. Una volta instaurato il contatto decisivo per la realizzazione del traffico, D. ha altresì discusso con l'acquirente finale il quantitativo da trasportare, lasciando poi al nipote l'esecuzione operativa. L'imputato, così agendo, e a prescindere dal fatto ch'egli non abbia partecipato in prima persona al viaggio intero, ha tuttavia assunto un ruolo di primaria importanza per avere instaurato i contatti essenziali, in assenza dei quali il traffico non avrebbe potuto essere effettuato. D. ha pure partecipato all'incontro tra suo nipote e NN. Egli ha partecipato all'organizzazione del traffico permettendone la realizzazione.
In quest'ottica, D., considerato il sostanziale contributo causale fornito, si pone quindi alla regia di quest'operazione, rendendola possibile - benché materialmente eseguita da altri - facendo capo alle sue conoscenze nell'ambito del narcotraffico e accompagnando il nipote ove necessario. In questo senso, la sua condotta adempie sia le condizioni oggettive che soggettive dell'infrazione di cui all'art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.6 A D. viene altresì contestato di avere, tra il 27 e il 30 novembre 2008, in diverse località e in correità fra gli altri del nipote MM., con l'ausilio di due corrieri (di cui solo tale PP. è stato identificato), trasportato ed esportato dal Brasile alla Svizzera un quantitativo di 8 kg di sostanza stupefacente del tipo cocaina (capo di accusa 1.4.2.6).
8.6.1 In aula l'imputato ha dichiarato che per questi fatti egli è già stato condannato ed ha espiato la pena in Spagna (cl. 77 p. 77.930.115). In tal senso, la difesa dell'imputato ha invocato il principio del ne bis in idem. Nel corso dell'inchiesta, la difesa di D. ha in effetti prodotto agli atti la sentenza di condanna emessa dalla Audiencia Provincial de Navarra, Spagna, in data 21 settembre 2010 (cl. 33 p. 16.6.13-53 e traduzione in italiano da p. 16.6.65/1 a 65/41). La sentenza spagnola, che ha portato alla condanna di D. ad una pena detentiva di quattro anni e sei mesi, riferisce di almeno quattro traffici di cocaina dal Sud America all'Europa (cl. 33 p. 16.6.65/13). Il traffico che si iscrive nel lasso temporale qui di interesse, e in merito al quale la difesa postula l'abbandono in forza del principio ne bis idem è così descritto: "(…) iI 26 novembre 2008 PP., che era stato reclutato da QQ., che non era a conoscenza del contenuto concreto del viaggio che stava effettuando, si recò in Brasile per acquistare cocaina, prenotando i biglietti della compagnia aerea TAP con partenza il 26 novembre 2008 da Madrid, scalo a Lisbona e arrivo in Brasile, e ritorno in Europa partendo da Brasilia, con scalo a Lisbona e arrivo a Zurigo il 4 dicembre 2008, dove lo stavano aspettando D. e MM., che lo aiutarono a far entrare la droga in Spagna (…)" (cl. 33 p. 16.6.65/13). Nonostante il complesso fattuale e le circostanze temporali non siano riportate in maniera esaustiva v'è da rilevare la corrispondenza del periodo temporale (fine novembre 2008), delle persone coinvolte (D., il nipote e PP.), nonché della rotta intrapresa dai corrieri per far giungere la cocaina in Europa (dal Brasile alla Svizzera).
Come dichiarato dallo stesso D. nel verbale di interrogatorio del 13 dicembre 2012, egli, unitamente al nipote, aveva atteso l'arrivo dei corrieri a Zurigo, fatto che viene riportato anche nella sentenza spagnola (cl. 33 p. 16.6.65/12-13).
8.6.2 A livello transnazionale, il principio ne bis in idem, ancorato nell'art. 54 della Convenzione di applicazione del 19 giugno 1990 dell'Accordo di Schengen (CAS), trova segnatamente applicazione nello Spazio Schengen, nella misura in cui ricorrano, nel caso concreto, i presupposti dell'estinzione penale. In altre parole, con particolare riferimento all'art. 54 CAS, alla Corte spetta dunque di verificare se il procedimento svizzero è rivolto contro la stessa persona e per i medesimi fatti di cui a una precedente decisione definitiva avente carattere penale adottata in un altro Stato contraente. Con mente al requisito dei medesimi fatti, va rilevato come il criterio pertinente ai fini dell'applicazione del citato articolo ritenuto dalla giurisprudenza UE è quello dell'identità dei fatti materiali, inteso come esistenza di un insieme di circostanze inscindibilmente collegate tra loro, indipendentemente dalla loro qualificazione giuridica o dall'interesse giuridico tutelato (cfr. Sentenza della Corte di Giustizia delle Comunità europee del 28 settembre 2006 C-150/05 Van Straaten, Racc. 2006 I-9327, punti 48, 53).
Alla luce di quanto precede, constatata la sostanziale identità del complesso fattuale giudicato all'estero con i fatti dedotti in accusa, il procedimento in relazione al capo di accusa 1.4.2.6 è da abbandonare in virtù del principio ne bis in idem.
9. A tutti gli imputati è contestata l'infrazione alla LStup nella forma aggravata.
9.1 Come si evince dai precedenti considerandi, è appurato che gli imputati hanno commesso le infrazioni alla LStup in merito ai seguenti stupefacenti e alle seguenti quantità:
- A. 30.5 kg di cocaina (1 + 16 + 2 + 2 + 7.6 + 1.9) e 41.5 kg di marijuana
- B. 32.5 kg di cocaina (16 + 2 + 2 + 7.6 + 1.9 + 3)
- C. 27.9 kg di cocaina (24 + 2 + 1.9)
- D. 59 kg di cocaina (24 +12 + 15 + 8)
9.2 Circa la partita di cocaina di kg 1.9 sequestrata in relazione alle condotte descritte ai capi d'accusa 1.1.2.7 (A.), 1.2.2.7 (B.) e 1.3.2.6 (C.) è stato accertato un grado di purezza media del 82,6% (cl. 22 p. 10.3.399). Per il capo d'accusa 1.3.2.3 C. è stato prosciolto, tuttavia la cocaina sequestrata (9.092 kg), anch'essa proveniente dalla fonte sudamericana ruotante attorno a I. si è avverata di un grado di purezza fra l'83 e l'88% (cl. 52 p. 18.9.402). La cocaina trafficata in correità con D. non ha potuto essere sequestrata. Essendo la fonte di provenienza della droga la stessa di quella di cui ai capi d'accusa 1.1.2.7, 1.2.2.7, 1.3.2.6 e 1.3.2.4, si può logicamente dedurre che il grado di purezza fosse simile. La Corte rileva quindi che il risultato dell'analisi della purezza relativa alla cocaina sequestrata è in contrasto con la dichiarazione di B., secondo la quale la droga di cui al capo d'accusa 1.2.2.3 era di scarsa qualità (cl. 77 p. 77.930.082). Ad ogni modo, quantità di stupefacenti dell'ordine di decine di chilogrammi, di regola, hanno un grado di purezza elevato, generalmente più alto della droga venduta al dettaglio al consumatore. In quest'ultimo caso lo stupefacente è diluito con altre sostanze. La Società svizzera di medicina legale pubblica annualmente le statistiche relative alla cocaina confiscata in Svizzera. Nel 2007 la cocaina sequestrata - nell'ordine di grandezza superiore al chilogrammo - risultava in media pura al 71 %; nel 2008 al 66%, nel 2009 al 63% e nel 2010 al 53% (http://www.sgrm.ch/chemie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin.html). È in ogni caso pacifico che nei traffici di stupefacente compiuti dagli imputati relativi a quantità di cocaina comprese tra 30 e 60 kg, la soglia dei 18 gr di cocaina (pura) è stata ampiamente superata. Ne consegue che la fattispecie adempie le condizioni dell'aggravante di cui all’art. 19 cpv. 2 lett. a in capo a tutti gli imputati in quanto sapevano o dovevano presumere che la cocaina trafficata può mettere direttamente o indirettamente in pericolo la salute di molte persone (cfr. supra consid. 3.7.1).
9.3 Vista la realizzazione dell'aggravante di cui all'art. 19 cpv. 2 lett. a, in virtù della giurisprudenza (6S.52/2007 del 23 marzo 2007, consid. 2) è superfluo chiedersi se le infrazioni commesse dagli imputati potrebbero anche realizzare le ulteriori aggravanti contemplate dall'atto d'accusa.
Organizzazione criminale
10. Dopo essersi chinata su tutti i singoli capi d'accusa riguardanti la LStup rimproverati agli imputati, la Corte deve ora chinarsi sui rimproveri inerenti all'accusa di partecipazione per C. e D., rispettivamente di sostegno per A. e B. all'organizzazione criminale descritta nell'atto d'accusa (cfr. supra consid. 2.8).
In virtù dell'economia procedurale, la Corte è partita dal presupposto, se del caso ancora da verificare, che l'organizzazione criminale in parola adempie le condizioni di cui al consid. 2.3. Tale modo di procedere risulta appropriato in quanto, come si vedrà, l'infrazione di appartenenza e rispettivamente di sostegno non è, ad ogni buon conto, realizzata per alcuno degli imputati.
10.1 All'imputato A. è contestato di avere sostenuto l'organizzazione di cui al consid. 2.8, per avere posto in essere tutta una serie di condotte enumerate dal capo di accusa 1.1.1.1 sino a 1.1.1.6, le quali verranno di seguito puntualmente analizzate.
10.1.1 Alla condotta 1.1.1.1 dell'atto d'accusa, è contestato ad A. di aver sostenuto l'organizzazione criminale, per avere, tra agosto e dicembre 2007, offerto la propria collaborazione a B. per recuperare una valigia nella quale era stata trafugata della cocaina, precedentemente sottratta da terzi a J., il quale, nel medesimo periodo, aveva effettuato dei traffici di cocaina, richiedendo per la propria partecipazione la messa a disposizione di fr. 20'000.--, necessari per ingaggiare persone esterne all'organizzazione, attività non concretizzatasi a seguito della rinuncia di J. In merito a tale complesso fattuale A. ha dichiarato, in occasione del suo interrogatorio dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.041-042), che gli fu chiesto da G. di recuperare una valigia contenente della cocaina, precedentemente sottratta da un corriere in occasione di un traffico dal Sud America organizzato ed effettuato da J. A., al quale fu affidato questo compito presumibilmente poiché conosceva la regione di Lugano - la valigia era infatti occultata presso un'abitazione privata nel Luganese - aveva chiesto che gli venisse messa a disposizione una somma di denaro pari a fr. 20'000.-- poiché sarebbe stato necessario far capo a terze persone affinché procedessero ad un'attività di pedinamento e quindi di recupero della valigia (cl. 77 p. 77.930.042). Attività, queste, che lo stesso A. non sarebbe stato in grado di effettuare, come da lui stesso dichiarato (cl. 77 p. 77.930.042).
Nella misura in cui l'agire di A. si fosse limitato a localizzare e recuperare dello stupefacente, esso ricadrebbe in una condotta disciplinata dalla LStup (possedere/procurare stupefacente). In virtù del principio della sussidiarietà, la condotta di A. sarebbe interamente retta da questa legge. V'è comunque da rilevare che, nell'ottica della LStup, ritenuto che A. non ha posto in essere alcuna misura concreta volta al recupero di questa valigia, ma si è limitato ad offrire il proprio parere circa le modalità con le quali ciò andava fatto, tale comportamento non raggiunge la soglia degli atti preparatori ex art. 19 cpv. 1 lett. g

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
10.1.2 La condotta 1.1.1.2 dell'atto d'accusa ricalca in sostanza quanto già contestato ad A. mediante il capo di accusa 1.1.2.2 in ambito di stupefacenti (cfr. supra consid. 4.2). È infatti contestato all'imputato, in correità con B. (cfr. capo di accusa 1.2.1.2) di avere sostenuto l'organizzazione criminale per avere, nel corso del mese di febbraio 2008, tra Zurigo e Minusio, svolto il ruolo organizzativo ed esecutivo di supportare i partecipanti al traffico internazionale di stupefacenti, assicurando loro sostegno logistico in Svizzera, provvedendo in particolare al loro trasporto (nonché al trasporto della cocaina), e assicurando al contempo i contatti con gli acquirenti, in vista dello smercio in Italia della sostanza stupefacente.
La condotta appena descritta rientra esclusivamente nel campo della LStup, per la quale, come analizzato al considerando 4.2, sono dati gli estremi degli atti preparatori ex art. 19 cpv. 1 lett. g

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.1.3 Al capo di accusa 1.1.1.3, è contestato ad A., in correità con B., di avere sostenuto un'organizzazione criminale per avere effettuato, nel corso del primo trimestre del 2009, un incontro a Milano con D., al fine di definire le modalità operative per futuri traffici internazionali di stupefacente dal Sud America all'Europa, a seguito dell'arresto di J.
A. ha dichiarato di avere accompagnato B. a Milano per incontrare D. ma di non avere in seguito preso parte alla discussione fra loro (cl. 77 p. 77.930.083). Lo stesso D., in aula, ha dichiarato che A. era presente ma che non aveva partecipato attivamente alla discussione (cl. 77 p. 930.083). Anche B., sostanzialmente, conferma questa versione dei fatti (cl. 77 p. 77.930.083).
Appurata la presenza puramente passiva di A. al citato incontro e in assenza di qualsiasi ulteriore elemento che precisi i contorni del presunto sostegno ad un'organizzazione criminale, se ne deve concludere che la condotta descritta al capo di accusa 1.1.1.3 non integra gli estremi dell'art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.1.4 In merito al capo di accusa 1.1.1.4, nel quale è rimproverato ad A. di avere effettuato un viaggio in Bolivia, su incarico di B., per incontrare I., presunto vertice del sodalizio criminale, allo scopo di definire le modalità operative per i futuri traffici internazionali di stupefacenti tra il Sud America e l'Europa, si osserva quanto segue. I futuri traffici di cui fa stato l'atto di accusa hanno poi effettivamente avuto luogo (cfr. capi di accusa 1.2.2.6 e 1.2.2.7), con la conseguenza che tale condotta è esclusivamente contemplata dalla LStup. In virtù del principio della sussidiarietà (cfr. supra consid. 2.7) non sono realizzati i presupposti del reato di organizzazione criminale ex art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.1.5 Al capo di accusa 1.1.1.5 si rimprovera ad A. di aver sostenuto l'organizzazione, per avere, nel contesto del viaggio di cui al considerando precedente, conquistato la fiducia di I., al punto che quest'ultimo gli avrebbe fatto incontrare un non meglio indentificato rappresentante delle forze di polizia locali, apparentemente con funzioni di comando (cl. 77 p. 77.930.063). Anzitutto va rilevato che l'incontro con I. come pure con l'agente di polizia si basa sulle deposizioni dello stesso A., che ha affermato: "Siamo entrati nel posto di polizia, nell'ufficio di un uomo dall'aspetto molto curato, alto circa come me, che indossava una divisa color blu. Lui mi ha presentato a questa persona come un conoscente europeo. Dopo i saluti mi ha mostrato il suo ufficio e ad un certo punto mi ha detto nel modo più assoluto, di non toccare mai valigie che non sono mie. Non so se questa persona era il capo di questo ufficio di polizia, in ogni caso, era un graduato ed aveva un ampio ufficio tutto suo. Dal discorso che ha fatto, mi ha fatto capire di conoscere l'attività di I. A distanza di anni posso dire che questo funzionario magari intendeva darmi un consiglio che forse io non ho recepito (cl. 28 p. 13-02-01216).
Non si ravvisa in che misura A. avrebbe sostenuto l'organizzazione per il semplice fatto che un suo membro lo abbia presentato a un rappresentante delle forze di polizia boliviane, il quale gli avrebbe consigliato di non toccare valigie appartenenti a terzi. I fatti dedotti in accusa non adempiono pertanto i presupposti del reato di organizzazione criminale ex art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.1.6 Al capo di accusa 1.1.1.6, è contestato ad A. di avere anche sostenuto un'organizzazione criminale italiana di stampo 'ndranghetistico, conosciuta come cosca "RR." di Platì (IT), e nella quale sarebbe stabilmente inserito tale SS. In sostanza, A. avrebbe intrattenuto continui e duratori contatti, sia in Svizzera sia all'estero, con tale SS. finalizzati alla pianificazione di attività di natura criminale.
Nello specifico, A. si sarebbe incaricato, in un'occasione, dell'attività di trasporto e consegna della somma di EUR 70/80'000.--, di pertinenza dell'organizzazione criminale, prendendo in consegna tale somma in Olanda e trasportandola a Roma, per consegnarla allo stesso SS., conseguendo quale compenso per questa mansione la somma di EUR 2'000.-- (cl. 77 p. 77.930.044). Il rimprovero concernente il trasporto di EUR 70/80'000.-- da Amsterdam a Roma si basa esclusivamente sulle deposizioni dello stesso A. che dunque ammette questa circostanza. Egli ha però negato di conoscere la cosca "RR." e ha dichiarato di non supporre che SS. facesse parte di un'organizzazione criminale (cl. 28 p.13.2.1220 s.).
In merito a tale fattispecie, v'è innanzitutto da rilevare che dagli atti di causa non emergono prove in merito all'appartenenza di SS. alla cosca dei "RR.", ad eccezione di una nota informativa della Guardia di finanza italiana, secondo la quale SS. sarebbe legato al clan camorristico "TT." operante a Mondragone (IT) e altresì indagato per associazione a delinquere di stampo mafioso e altri reati (cfr. allegato 9 al Rapporto finale della PGF, cl. 22 p. 10.3.349). Dagli atti non risultano ulteriori elementi circa il definitivo accertamento in giudizio dell'appartenenza del SS. ad un'associazione di stampo mafioso - che sia la cosca dei "RR." di Platì (IT) o il clan camorristico "TT." di Mondragone (IT) - e nemmeno è sufficientemente provato che A. fosse a conoscenza di questa circostanza (cl. 77 p. 77.930.044). In siffatte circostanze, la condotta di cui al capo di accusa 1.1.1.6 non configura sostegno ad un'organizzazione criminale ex art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.1.7 In definitiva, sulla scorta di tutto quanto precede, A. è prosciolto dal capo di accusa 1.1.1 relativo all'ipotesi di reato di sostegno ad un'organizzazione criminale ai sensi dell'art. 260ter

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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.2 Anche a B. è contestato il sostegno ad un'organizzazione criminale, fornito, secondo la pubblica accusa, mediante le condotte descritte ai capi di accusa 1.2.1.1 - 1.2.1.5.
10.2.1 In merito alle condotte 1.2.1.1 e 1.2.1.2, corollari per B. di quanto già contestato ad A., valgono - mutatis mutandis - le stesse considerazioni sviluppate ai considerandi 10.1.1 e 10.1.2 e, pertanto, tali fatti non configurano il reato di sostegno ad un'organizzazione criminale (art. 260ter

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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.2.2 Ai capi di accusa 1.2.1.3, 1.2.1.4 e 1.2.1.5 è contestato a B. il sostegno ad un'organizzazione criminale per avere, successivamente all'arresto di J., intrattenuto numerosi colloqui dapprima con R., compagna e madre della figlia di J., poi con D. e, infine, con I. per continuare i traffici di stupefacente verso l'Europa. Come anche dichiarato dallo stesso B. in aula (cl. 77 p. 77.930.079-080, 082), i contatti che quest'ultimo mirava a riallacciare erano tutti volti a potere ancora disporre di un canale di approvvigionamento della sostanza stupefacente. In altre parole, intrattenendo i contatti descritti alle condotte suesposte, B. intendeva gettare le basi per futuri traffici di cocaina dal Sud America all'Europa, traffici che poi effettivamente hanno avuto luogo (cfr. capi di accusa 1.2.2.5, 1.2.2.6 e 1.2.2.7; cfr. supra consid. 4.1.5, 4.1.6 e 4.1.7). Ne discende che, trattandosi di incontri organizzativi finalizzati alla perpetrazione esclusiva di reati in ambito di stupefacenti, non v'è spazio, in virtù del già ricordato principio della sussidiarietà, per ipotizzare anche il sostegno ad un'organizzazione criminale.
10.2.3 Di conseguenza, B. è prosciolto dal capo di accusa 1.1.2 relativo all'ipotesi di reato di organizzazione criminale ai sensi dell'art. 260ter

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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.3 C. deve per contro rispondere di partecipazione ad un'organizzazione criminale, per le condotte descritte ai punti 1.3.1.1 - 1.3.1.4.
10.3.1 Al punto 1.3.1.1 dell'atto d'accusa è contestato all'imputato di avere, nel corso del mese di luglio del 2007, presso l'abitazione di J. in Bolivia, assistito ad una riunione dei vertici dell'organizzazione criminale (ossia I., lo stesso J., D. e K.) volta a definire le modalità d'esecuzione delle attività criminali in corso, in particolare il traffico di stupefacenti del tipo cocaina, effettuato durante il mese di agosto del 2007. Come emerge dalla lettura dello stesso capo di accusa, la riunione era volta alla definizione di un traffico di cocaina, effettuato un mese più tardi (cfr. supra consid. 7.2), e dagli atti nulla risulta in relazione all'organizzazione di altre "attività criminali" di cui si fa solo un accenno, senza tuttavia precisarne in alcun modo i contorni. In una simile evenienza, e considerato che il traffico dell'agosto del 2007 è precisamente contestato all'imputato al capo di accusa 1.3.2.2 (cfr. supra consid. 7.2), in virtù del principio della sussidiarietà, non v'è spazio per ritenere tale condotta come costitutiva del reato di partecipazione ad un'organizzazione criminale ai sensi dell'art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.3.2 È inoltre rimproverato a C., a sostegno della sua partecipazione al sodalizio criminale in parola, di avere ripetutamente richiesto e usufruito di diversi passaporti contraffatti, di cui i vertici dell'organizzazione criminale, in particolare la componente italiana capeggiata da J., avrebbero avuto a disposizione. Il fatto che l'imputato abbia utilizzato dei documenti di identità falsificati è oggetto di due specifici capi di accusa (1.3.4.1, 1.3.4.2), riferiti a reati-scopo, come si vedrà di seguito (cfr. infra consid. 20). Ne consegue che, esaurendosi queste condotte in una specifica disposizione penale, cade di riflesso l'ipotesi di partecipazione ad un'organizzazione criminale, in virtù del principio di sussidiarietà.
10.3.3 In merito a quanto contestato all'imputato al capo di accusa 1.3.1.3, ossia di avere ripetutamente effettuato delle riunioni in Bolivia con J. per la pianificazione delle attività criminose, in particolare i traffici internazionali di stupefacente, si osserva come tale condotta sia assorbita, in virtù del principio della sussidiarietà, dai traffici contemplati ai capi di accusa 1.3.2.1, 1.3.2.5 e 1.3.2.6, trattati ai considerandi 7.1, 7.5 e 7.6. V'è inoltre da rilevare che, sebbene l'atto d'accusa rimproveri a C. di aver ripetutamente effettuato delle riunioni dal 2006 fino al 2010, volte alla pianificazione di attività criminose, in particolare traffici internazionali di stupefacenti, lo stesso non sostanzia in modo concreto le attività di C. che costituirebbero una partecipazione all'organizzazione criminale.
10.3.4 In merito al capo di accusa 1.3.1.3 è contestato all'imputato di avere nel corso del 2007 e fino al 2010 a Santa Cruz (BO), ripetutamente "effettuato" delle riunioni con J. per la pianificazione delle attività criminose, in particolare i traffici internazionali di stupefacente. L'atto d'accusa non sostanzia in modo concreto in come C. avrebbe "effettuato" le riunioni, risp. quali attività di C. costituirebbero una partecipazione all'organizzazione criminale. Comunque la pianificazione dei traffici di cocaina è assorbita, in virtù del principio della sussidiarietà, dai traffici contemplati ai capi di accusa 1.3.2.1, 1.3.2.5 e 1.3.2.6, trattati ai considerandi 7.1, 7.5 e 7.6. Infine, all'imputato viene contestato di avere svolto il ruolo di uomo di fiducia di J. (nonché di suo sostituto), in particolare per avere, durante il traffico di stupefacenti dell'agosto del 2007, ricevuto da quest'ultimo la somma di EUR 25'000.--, parte del provento della vendita della cocaina trafficata (cfr. supra consid. 7.2). L'accusa di partecipazione si fonda unicamente sul fatto di aver ricevuto da J. la somma di EUR 25'000.-- provento della vendita di cocaina. In assenza di altre condotte tipiche dell'appartenenza ad un'organizzazione criminale, la fattispecie configura semmai l'ipotesi di riciclaggio di denaro ai sensi dell'art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
10.3.5 In conclusione, sulla scorta di tutto quanto precede, l'imputato C. è prosciolto dall'accusa di partecipazione ad un'organizzazione criminale (capo di accusa 1.3.1).
10.4 Anche l'imputato D. deve rispondere dell'ipotesi di reato di partecipazione ad un'organizzazione criminale, alla luce delle condotte descritte dal capo di accusa 1.4.1.1 a 1.4.1.7.
10.4.1 In primo luogo, è contestato all'imputato di avere, tra maggio e giugno 2007, intrattenuto numerosi contatti personali con i vertici dell'organizzazione criminale, al fine di potersi introdurre nella stessa e partecipare alle relative attività criminose, quali i traffici internazionali di stupefacenti.
Nello specifico, a D. viene rimproverato di avere "supportato" in Spagna J. in occasione del suo rientro in Bolivia dopo il traffico del maggio-giugno 2007 effettuato in Svizzera (capo d'accusa 1.4.1.1). Nell'interrogatorio del 9 agosto 2012, D. ha dichiarato di avere incontrato J. in Spagna, su richiesta di I., perché quest'ultimo gli aveva chiesto di aiutarlo, siccome aveva avuto dei problemi (cl. 32 p. 13.6.148/149). Agli atti non vi sono riscontri probatori concreti circa la natura dei problemi di J. e le modalità con le quali D. lo avrebbe fattivamente aiutato. In merito a quest'incontro, D. dichiara che la discussione con J. era finalizzata a "pianificare e organizzare un traffico futuro" (cl. 32 p. 13.6.98). In conclusione, come si è visto, l'asserito supporto che D. avrebbe fornito a J. non è descritto in maniera sufficientemente puntuale e concreta. In assenza di ulteriori elementi, comunque non ravvisabili nel fascicolo processuale, tale condotta non è costitutiva di partecipazione ad un'organizzazione criminale. Inoltre i traffici di cocaina futuri hanno avuto luogo e sono punibili in virtù della LStup; un colloquio volto alla loro organizzazione, in virtù del principio della sussidiarietà, non costituisce dunque una partecipazione ad un'organizzazione criminale.
10.4.2 Le condotte descritte sub. 1.4.1.2 e 1.4.1.3 riguardano l'accusa di partecipazione da parte di D. a una riunione con i vertici dell'organizzazione tenutasi nel luglio 2007 in Bolivia presso l'abitazione di J. finalizzata alla pianificazione del traffico di cocaina effettuato tra il 1° e il 19 agosto 2007 e, per quanto riguarda il capo d'accusa 1.4.1.3, la partecipazione a quel traffico in veste di controllore dei corrieri e garante per i finanziatori sudamericani del traffico. Entrambi questi rimproveri, sostanzialmente riferiti ad un medesimo complesso fattuale, vale a dire la fase organizzativa e poi quella esecutiva di un traffico di cocaina dal Sud America all'Europa, trovano la loro concretizzazione nei fatti di cui al capo di accusa 1.4.2.2 (cfr. supra consid. 8.2), capo d'accusa in merito al quale la Corte ha ritenuto il perfezionamento dell'infrazione di cui all'art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.4.3 Al capo d'accusa 1.4.1.4, è rimproverato a D. di aver nel periodo 2007/2009, in Bolivia, Brasile, Spagna, Svizzera e in Italia, ripetutamente viaggiato in tali Paesi per pianificare i traffici di cocaina, assumendo in seguito un ruolo primario. A prescindere dal fatto che il perimetro temporale e geografico non è sufficientemente determinato, la condotta di D. non è circoscritta conformemente al principio accusatorio, la pianificazione non essendo minimamente descritta. In ogni caso i viaggi intrapresi da D. in relazione con la pianificazione di traffici di cocaina avevano per l'appunto lo scopo di preparare tali traffici. Questi sono già oggetto di singoli capi d'accusa (cfr. supra consid. 8). L'atto d'accusa non specifica quali altre attività, fuorché quelle inerenti ai traffici concreti già menzionati, D. avrebbe svolto per l'organizzazione. Anche in questo caso, in virtù del principio della sussidiarietà, l'applicazione dell'art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.4.4 Analogo discorso per la condotta 1.4.1.5, nella quale viene rimproverato all'imputato di avere, in un arco temporale di quasi due anni (da luglio 2007 sino a marzo 2009), rivestito un ruolo di fiducia per conto di I. e K., dai quali riceveva le direttive per la consegna della cocaina in Europa e ai quali consegnava poi il relativo provento. Anche in questo capo d'accusa, le condotte rimproverate a D. ricadono interamente tra quelle relative all'infrazione contro la LStup (capo d'accusa 1.4.2). In tale circostanza, in virtù del più volte ricordato principio della sussidiarietà, l'applicazione dell'art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.4.5 La condotta di cui al capo di accusa 1.4.1.6, ossia il fatto di avere introdotto il nipote MM. nel 2008 in Bolivia, Brasile, Spagna, Svizzera e Italia nei traffici di cocaina è insufficientemente determinata, e comunque sfocia nel traffico di cui al capo d'accusa 1.4.2.5. Essa ricade dunque sotto una specifica condotta relativa all'infrazione contro la LStup (cfr. supra consid. 8.5). Ne discende che, in siffatte circostanze, l'ipotesi di reato di partecipazione all'organizzazione criminale è esclusa.
10.4.6 Infine, in merito al capo d'accusa 1.4.1.7, analogamente a quanto già rimproverato agli imputati A. (cfr. supra consid. 10.1.3) e B. (cfr. supra consid. 10.2.2), ossia il fatto di aver incontrato su richiesta di I. nel marzo 2009, a Milano, B. e A. al fine di discutere le modalità e le potenzialità di fornitura di cocaina dal Sud America, va rilevato che questi erano volti alla sondaggio della possibilità di una collaborazione per futuri traffici di cocaina in seguito realizzati da B. (capi d'accusa 1.2.2.6 e 1.2.2.7) e A. (capi d'accusa 1.1.2.6 e 1.1.2.7). A prescindere da considerazioni d'ordine giurisdizionale sgorganti dall'art. 19 cpv. 4

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
10.4.7 In conclusione, anche D. va prosciolto dall'ipotesi di reato di organizzazione criminale ex art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Sul riciclaggio di denaro
11.
11.1 Gli imputati A. (capo di accusa 1.1.4), C. (capo di accusa 1.3.3) e D. (capo di accusa 1.4.3) sono altresì accusati di riciclaggio di denaro.
11.2 Si rende colpevole di riciclaggio di denaro chiunque compie un atto suscettibile di vanificare l'accertamento dell'origine, il ritrovamento o la confisca di valori patrimoniali sapendo o dovendo presumere che provengono da un crimine (art. 305bis n. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
11.3 Qualsiasi atto suscettibile di vanificare l'accertamento dell'origine, il ritrovamento o la confisca di valori patrimoniali provenienti da un crimine ai sensi dell'art. 10 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
|
1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
L'infrazione prevista e punita dall'art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.220 |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
12. A.
12.1 Al capo di accusa 1.1.4.1, è rimproverato all'imputato di avere, tra il 27 settembre 2008 e il 3 ottobre 2008, a Ponte Tresa presso l'ufficio di cambio N. SA, effettuato il cambio di valuta di un'imprecisata somma di denaro in euro, provento del traffico di stupefacente di cui al capo di accusa 1.1.2.3 ottenendo fr. 26'000.--.Tale somma sarebbe stata in seguito depositata su tre conti bancari di cui due di titolarità dell'imputato e uno della di lui moglie.
Dalla documentazione bancaria acquisita durante l'indagine di polizia giudiziaria risultano i seguenti versamenti:
- fr. 6'000.-- versati il 3 ottobre 2008 sul conto n. 3. presso Banca M. Bellinzonese e Visagno, intestato a F. (cl. 6 p. 7.1.6.4.1);
- fr. 10'000.-- versati il 3 ottobre 2008 sul conto n. 4 presso Banca M. Gambarogno e Cadenazzo, intestato ad A. (cl. 6 p. 7.1.2.4.70);
- fr. 10'000.-- versati il 3 ottobre 2008 sul conto n. 4 presso Banca M. Gambarogno e Cadenazzo, intestato ad A. (cl. 6 p. 7.1.2.5.10).
Confrontato alla documentazione bancaria acquisita durante l'istruttoria e nuovamente interrogato in proposito durante i dibattimenti (cl. 77 p. 77 930 050), A. ha ammesso che la somma di fr 26'000.-- costituiva il provento del traffico di 2 kg di cocaina da lui effettuato nel settembre 2008, traffico di cui questa Corte ha già avuto modo di verificare la realizzazione in capo al predetto nel consid. 4.3 accertando in tal modo la realizzazione del crimine a monte (art. 19 cpv. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
12.2 Al capo di accusa 1.1.4.2 è contestato ad A. di avere, in data 6 febbraio 2008, a Ponte Tresa presso l'ufficio di cambio N. SA, effettuato il cambio di valuta di EUR 16'000.--, ottenendo fr. 23'840.-- (cl. 13 p. 7.9.1.3.1), denaro provento del traffico di cocaina di cui alla condotta del capo d'accusa 1.1.2.4. Parte di tale importo (fr. 10'000.--) sarebbe stato in seguito versato a contanti su tre conti bancari, di cui due di titolarità dell'accusato e uno della di lui moglie.
In sostanza, sia durante l'inchiesta (cl. 28 p. 13.02.1250) che in aula (cl. 77 p. 77 930.051), l'imputato ha ammesso che l'importo di fr. 23'840.-- è l'equivalente del cambio della somma di EUR 16'000.-- ottenuto da B. quale retribuzione per la sua attività di corriere in merito al trasporto di cocaina dal Brasile alla Svizzera inerente ai fatti di cui al capo d'accusa 1.1.2., trasporto effettivamente realizzato come appurato da questa Corte (cfr. supra consid. 4.4). A. conferma inoltre di aver proceduto al cambio degli euro in franchi il 6 febbraio 2009 presso l'ufficio di cambio N. SA a Ponte Tresa (cl. 77 p. 77.930.051). Le ammissioni dell'accusato sono confermate dalla documentazione bancaria acquisita durante l'indagine di polizia giudiziaria. Risulta effettivamente dall'incarto che la somma di EUR 16'000.-- è stata cambiata in franchi svizzeri da A. presso l'ufficio N. SA il 6 febbraio 2009 (cl. 13 p. 7.9.1.3.1 e cl. 26 p. 13.02.750) e che, alla stessa data, sono stati effettuati i seguenti versamenti:
- fr. 4'000.-- depositati sul conto n. 3 presso Banca M. Bellinzonese e Visagno, intestato a F. (cl. 6 p. 7.1.6.4.3);
- fr. 1'000.-- depositati sul conto n. 4 presso Banca M. Gambarogno e Cadenazzo, intestato ad A. (cl. 6 p. 7.1.2.4.72);
- fr. 5'000.-- depositati sul conto n. 4 presso Banca M. Gambarogno e Cadenazzo, intestato ad A. (cl. 6 p. 7.1.2.5.11).
Anche per questo capo d'accusa non v'è dubbio che un'operazione di cambio valuta del provento di un crimine nonché la successiva movimentazione di parte di tale provento su relazioni bancarie diverse da quelle detenute dall'imputato, dal profilo oggettivo, sono da considerarsi atti di riciclaggio di denaro in quanto suscettibili di vanificare l'accertamento dell'origine, il ritrovamento o la confisca di valori patrimoniali (cfr. supra consid. 11). Anche in questa fattispecie, trattandosi di atti di riciclaggio commessi dall'autore del traffico di cocaina, è nel contempo realizzato anche l'elemento soggettivo del riciclaggio (cfr. supra consid. 4.4).
Ne consegue che l'infrazione di cui all'art. 305bis n.1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
13. C. e D. sono accusati di riciclaggio aggravato ai sensi dell'art. 305bis n. 2 lett. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
14. C.
14.1 C. è accusato di avere, il 17 ottobre 2009, presso l'agenzia GG. di Ginevra, effettuato due trasferimenti di denaro (di fr. 1'500.-- cadauno) in favore di AAA. e BBB. (capo di accusa 1.3.3.1), denaro provento di un traffico di cocaina effettuato dall'accusato. La seconda fattispecie rimproverata all'accusato riguarda il trasporto oltre confine, sempre nel mese di ottobre del 2009, della somma di fr. 26'000.--, denaro anch'esso ricevuto come controprestazione della vendita di settecento grammi di cocaina, da lui personalmente trafficata dal Sud America alla Svizzera (capo di accusa 1.3.3.2). In merito a questi traffici la scrivente autorità si è già pronunciata concludendo alla realizzazione dell'infrazione alla LStup ad opera dell'imputato (cfr. supra consid. 7.5.2 e 7.6.2).
Si desume dagli atti di causa, ove figurano i giustificativi dell'agenzia GG. attestanti i versamenti litigiosi (cl. 7 p. 7.2.2.3.1 e p. 7.2.2.3.2), che C., utilizzando l'alias di C.1, ha effettuato i versamenti in parola. La documentazione è stata sottoposta a C. durante l'inchiesta (cl. 30 p. 13.03.693) il quale ha confermato di aver trasferito il denaro come rimproveratogli. Tali fatti sono stati confermati dall'accusato anche nella sede dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.096). Trattandosi di trasferimenti oltre confine di importi provento di un crimine, tali atti sono suscettibili di vanificare l'accertamento dell'origine, il ritrovamento o la confisca di valori patrimoniali e pertanto configurano gli elementi costitutivi di riciclaggio ai sensi della dottrina e della giurisprudenza suesposte (cfr. supra consid. 11.3). Il reato è inoltre perfezionato anche dal profilo soggettivo, trattandosi di denaro provento di un traffico di stupefacenti posto in essere dallo stesso imputato.
14.2 Con mente al capo di accusa 1.3.3.2, va rilevato che, durante il dibattimento, C. ha ammesso di aver trasportato dalla Svizzera alla Francia il provento della vendita di 700 gr di cocaina, ossia di fr. 26'000.--, dopo averli cambiati in euro a Ginevra. In tal senso la Corte si è posta il quesito di sapere se la formulazione di tale imputazione fosse conforme al principio accusatorio, nella misura in cui è stato accertato che l'imputato non ha trasportato oltre confine valuta in franchi ma l'equivalente di tale somma in euro (cl. 77 p. 77.930.096). Cionondimeno, la Corte è giunta alla conclusione che, pur essendo il capo d'accusa stilato in modo impreciso, essa incorrerebbe in un eccesso di formalismo se, per questa sola ragione, prosciogliesse l'imputato da questa accusa ritenendola lesiva del principio accusatorio. Pur non avendo trasportato oltre il confine svizzero la somma di fr. 26'000.--, bensì l'equivalente in euro, l'imputato stesso ha ammesso durante l'istruttoria (cl. 29 p. 13.03.06.98) e nella sede dibattimentale (cl. 77 p. 77 930 096) di aver cambiato a Ginevra in euro il provento del traffico di cocaina pari a fr. 26'000.-- e di averlo in seguito trasportato in Francia. Ciò detto, v'è da rilevare che l'imputato era dunque perfettamente a conoscenza del complesso fattuale che gli è rimproverato dalla pubblica accusa, indipendentemente dalla valuta. In simili circostanze, ossia nella misura in cui l'eventuale violazione del principio accusatorio riguarda imprecisioni che non alterano la comprensione da parte dell'imputato dei fatti a lui contestati, la giurisprudenza tutela l'accusa (cfr. sentenza del Tribunale federale 6B_983/2010 del 19 aprile 2011). La censura della violazione del principio accusatorio va pertanto respinta.
Ne consegue che, trattandosi di un trasporto oltre confine di un importo provento di un crimine, anche questo atto è suscettibile di vanificare l'accertamento dell'origine, il ritrovamento o la confisca di valori patrimoniali e pertanto configura gli elementi costitutivi di riciclaggio ai sensi della dottrina e della giurisprudenza suesposte (cfr. supra consid. 11.3). È pure adempiuta la condizione soggettiva dell'infrazione trattandosi di denaro provento di un traffico di stupefacenti posto in essere dallo stesso imputato.
15. D.
D. è accusato di avere, tra l'8 agosto 2007 e il 2 novembre 2007, effettuato (o fatto effettuare) quattro trasferimenti di denaro tramite l'agenzia GG., denaro provento dei traffici di cocaina di cui si è reso responsabile (cfr. supra consid. 8). Sebbene l'accusato abbia ammesso i fatti in sede istruttoria e dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.116), occorre ciononostante rilevare che, difettando l'aggravante di cui all'art. 305bis n. 2 lett. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Sull'infrazione alla legge federale sulle armi (LArm)
16.
16.1 L’art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
“È punito con la detenzione o con la multa chiunque intenzionalmente, senza diritto, aliena, procura per mediazione, acquista, fabbrica, modifica, porta o importa armi, parti di armi essenziali o costruite appositamente, accessori di armi, munizioni o elementi di munizioni” (RU 2002 pag. 250).
Il 12 dicembre 2008 è entrata in vigore la seguente nuova versione del disposto:
“È punito con una pena detentiva fino a tre anni o con una pena pecuniaria chiunque intenzionalmente, senza diritto, offre, aliena, procura per mediazione, acquista, possiede, fabbrica, ripara a titolo professionale, modifica, porta o introduce sul territorio svizzero armi, parti di armi essenziali o costruite appositamente, accessori di armi, munizioni o elementi di munizioni” (RU 2008 pag. 5517, per l’entrata in vigore cfr. la relativa ordinanza del Consiglio federale, RU 2008 pag. 5406).
Il 28 luglio 2010, è infine entrata in vigore la seguente (e attuale) formulazione dell'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
“È punito con una pena detentiva fino a tre anni o con una pena pecuniaria chiunque intenzionalmente, senza diritto, offre, aliena, procura per mediazione, acquista, possiede, fabbrica, modifica, trasforma, porta, esporta in uno Stato Schengen o introduce sul territorio svizzero armi, parti di armi essenziali o costruite appositamente, accessori di armi, munizioni o elementi di munizioni” (RU 2010 pag. 2902).
16.2 Per “arma” ai sensi della LArm s’intendono gli oggetti elencati all’art. 4 cpv. 1. In particolare, per quanto qui d’interesse, sono armi ai sensi della normativa le armi da fuoco, ovvero i dispositivi che permettono di lanciare proiettili mediante una carica propulsiva e che possono essere portati e utilizzati da una sola persona oppure oggetti che possono essere modificati in tali dispositivi (art. 4 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
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1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
16.3 Secondo l'atto d'accusa, A. avrebbe acquistato a titolo professionale armi e munizione senza relativo permesso tra gennaio 2008 e il 25 gennaio 2010 e B. avrebbe, senza bolletta di scorta e senza diritto, tra agosto 2009 e il 19 febbraio 2010, acquistato, fatto importare in Svizzera e nuovamente esportare in Italia un'arma e munizione.
In virtù del principio della lex mitior, occorre quindi determinare per entrambi gli imputati il diritto più favorevole. Qualora, come nella fattispecie la condotta è punibile sia in virtù delle vecchie legislazioni che di quella in vigore, bisogna comparare le differenti sanzioni contemplate nelle vecchie e nella nuova legge, la pena massima comminabile essendo tuttavia di rilevanza decisiva (DTF 135 IV 113 c. 22).
16.4 Per quanto concerne A., una parte dei fatti a lui rimproverati è sanzionata dall'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
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1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
16.5 Per quanto concerne B., la legge in vigore al momento dei fatti era la versione della LArm vigente dal 12 dicembre 2008 sino al 27 luglio 2010. La sanzione prevista da questa legge è identica a quella entrata in vigore il 28 luglio 2010. Inoltre la legge in vigore al momento dei fatti sanzionava l'acquisto e l'introduzione su territorio svizzero, ma non l'esportazione di armi in uno Stato Schengen. La legge del 12 dicembre 2008 (art. 33

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
17. A. (LArm)
17.1 Ad A. è in sostanza contestato di avere, tra il 2008 e il 19 marzo 2010, in diverse località della Svizzera, ripetutamente acquistato, senza diritto e senza disporre del necessario permesso di acquisto, almeno diciassette armi da fuoco e almeno 2'675 pezzi di munizione (capo di accusa 1.1.5). In sede di requisitoria, il MPC ha proceduto ad un adattamento del numero delle munizioni addebitabili all'imputato, giungendo a 2'105 pezzi (cl. 77 p. 77.925.208). In merito a tutti i singoli capi d'accusa, raggruppati alla condotta 1.1.5, va in entrata rilevato che l'imputato ha riconosciuto e ammesso i fatti sia nel corso dell'istruttoria predibattimentale (cl. 28 p. 13.2.1300 e segg.) che in aula (cl. 77 p. 930.066 e segg.). La Corte non ha motivo di dubitare delle lineari e costanti ammissioni dell'imputato, le quali concordano inoltre con gli atti di causa, su riserva delle precisazioni che seguono. Va infine ricordato che l'infrazione di cui all'art. 33 cpv.1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
17.2 Al capo di accusa 1.1.5.1 è rimproverato ad A. l'acquisto, tra il 2008 e il 2010, di almeno 2'105 pezzi di munizione di diversa tipologia e calibro, i quali sarebbero stati in seguito rivenduti in Italia, conseguendone un guadagno personale di circa fr. 750.--.
Nel corso dell'inchiesta, A. ha ammesso di avere acquistato diversa munizione, pur non essendo stato in grado di precisarne il numero esatto (cl. 26 p. 13.2.227). L'acquisto delle munizioni, "per non dare nell'occhio", avveniva anche fornendo la falsa identità di CCC. (cl. 26 p. 13.2.227 e cl. 77 p. 77.930.067). Nel corso dell'interrogatorio del 29 ottobre 2010, gli inquirenti hanno sottoposto ad A. una scheda cronologica riassuntiva degli acquisti di munizione da lui effettuati presso le diverse armerie in cui si riforniva, ricostruzione confermata dall'imputato (cl. 28 p. 13.2.639-695). Interrogato al riguardo dalla Corte, A. ha ammesso di avere acquistato diverse munizioni e di averle in seguito rivendute in Italia (cl. 77 p. 77.930.066-067). La Corte ha tuttavia rilevato che parte delle munizioni sono state acquistate dall'imputato prima del 13 maggio 2008. Tali condotte sono pertanto prescritte, in virtù del termine settennale di prescrizione (cfr. supra consid. 17.1 in fine). Ne segue che l'infrazione di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
17.3 Al capo di accusa 1.1.5.2, è rimproverato all'imputato di avere, tra gennaio 2008 e il 19 marzo 2010, acquistato in più occasioni da DDD. e EEE. 14 armi da fuoco di diversa tipologia e calibro, per un importo di EUR 11'900.--/12'900.--.
Durante l'inchiesta, l'imputato ha ammesso di avere ripetutamente acquistato delle armi da fuoco e di ritenere corretta la ricostruzione effettuata dagli inquirenti in quanto al numero di 14 armi acquistate (cl. 28 p. 13.2.1289, 1301), versione ribadita in aula dall'imputato (cl. 77 p. 77.930.069). In particolare, gli inquirenti hanno potuto ricostruire otto acquisti d'armi effettuati, tra gennaio 2008 e l'inizio del 2010, da A. presso DDD., come segue (cl. 26 p. 13.2.444):
- gennaio 2008: acquisto di una pistola Walther 7.65;
- estate 2008: acquisto di una pistola Smith & Wesson / Colt cal. 38;
- fine 2008: acquisto di una pistola Manurhin calibro 7.65;
- fine 2008: acquisto di una pistola Manurhin calibro 7.65;
- primavera 2008: acquisto di una pistola Tokarev 7.62;
- estate 2009: acquisto di una pistola Tokarev 7.62;
- inverno 2009: acquisto di una pistola Walther 7.65 con silenziatore;
- inizio 2010: acquisto di una pistola Walther 7.65 con silenziatore.
In un secondo tempo, gli inquirenti hanno ricostruito e sottoposto all'imputato una tabella riassuntiva dei sei acquisti effettuati presso EEE., compresi tra settembre 2008 e agosto 2009 come segue (cl. 27 p. 13.2.513:):
- settembre 2008: acquisto di una pistola Makarov;
- settembre 2008: acquisto di una pistola Makarov;
- fine 2008/inizio 2009: acquisto di una pistola Tokarev;
- fine 2008/inizio 2009: acquisto di una pistola Tokarev;
- maggio/giugno 2009: acquisto di una pistola SIG 225;
- agosto 2009: acquisto di una pistola SIG P 210.
Il totale è dunque di 14 armi acquistate. In sede di dibattimento la pubblica accusa ha nondimeno proceduto ad adattare questo numero in funzione dell'intervento della prescrizione, giungendo in definitiva al quantitativo di 13 armi (cl. 77 p. 77.925.208-209).
Effettivamente fra le 14 armi da fuoco acquistate dall'imputato tra il 2008 e il 2010, da DDD. e EEE., ve n'è una che è stata acquistata prima del 13 maggio 2008 e, pertanto, per tale condotta, v'è da rilevare l'intervenuta prescrizione dell'azione penale.
La Corte è inoltre giunta alla conclusione che il capo d'accusa 1.1.5.3 (relativo all'acquisto da EEE. di una pistola Makarov 9mm n. 8769/60) nonché parte del capo d'accusa 1.1.5.4 (acquisto da EEE. di una pistola SIG P 210 calibro 9mm, esclusi 50 colpi di munizionamento di 9 mm per la pistola SIG 210), devono essere accorpati al capo d'accusa 1.1.5.2 in quanto menzionano l'acquisto di due pistole già annoverate in quest'ultimo rimprovero.
Tenuto conto delle spiegazioni fornite in aula dalla pubblica accusa (cl. 77 p. 77.925.208-209), della prescrizione in merito ad un'arma e dell'accorpamento di un altro capo d'accusa relativo a due armi, l'acquisto di armi rimproverato ad A. è dimostrato per 11 armi anziché 14.
In considerazione di tutto quanto appena esposto, la condotta di A. realizza i presupposti oggettivi e soggettivi dell'infrazione di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
17.4 Al capo d'accusa 1.1.5.5 è infine rimproverato ad A. l'acquisto da FFF., in data 25 gennaio 2010, di un fucile a pompa Winchester Defender 1300 (n. matricola L2726078) per l'importo di fr. 600.--.
L'imputato, sia nel corso della fase istruttoria (cl. 28 p. 13.2.1303 e segg.), sia in occasione del suo interrogatorio dinanzi alla Corte (cl. 77 p. 77.930.069), ha ammesso di avere acquistato, senza diritto, tale arma, ammettendo quindi i fatti. La Corte ha avuto modo altresì di verificare che l'ammissione dell'imputato trova conferma nelle dichiarazioni di FFF. il quale ha confermato di aver venduto l'arma in parola ad A. (cl. 24 p. 12.0.64).
Anche con riferimento a quest'ultimo capo di accusa, l'infrazione all'art. 33 cpv. 1 lett. a

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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
18. B. (LArm)
18.1 Alla condotta 1.2.3 dell'atto d'accusa è rimproverato all'imputato di avere, nell'agosto 2009, acquistato da A. una pistola SIG P 210 calibro 9mm e relativo munizionamento (50 colpi) per l'importo di EUR 1'400.--, arma esportata senza bolletta di scorta in Italia dallo stesso A. e consegnata a Genova (IT) a B. (capo di accusa 1.2.3.1). In merito a tale circostanza, v'è anzitutto da rilevare la perfetta concordanza delle dichiarazioni rese dai due coimputati, sia nel corso dell'inchiesta (cl. 31 p. 13.5.423 e segg. [B.]; cl. 28 p. 13.2.1298 e segg. [A.]) sia in aula (cl. 77 p. 77.930.069-070).
In siffatte circostanze, e tenuto anche conto del fatto che tali dichiarazioni concordano con le risultanze processuali, la Corte ha ritenuto assodato l'acquisto senza diritto, da parte di B., dell'arma da fuoco in parola e le relative munizioni. L'agire dell'imputato realizza pertanto gli elementi costitutivi dell'infrazione di cui art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
18.2 Anche in merito al secondo capo di accusa (1.2.3.2), ossia in relazione alla successiva riconsegna della medesima arma da fuoco ad A. affinché facesse riparare l'arma in Svizzera per poi consegnarla nuovamente in Italia a B., le versioni dei due interessati sono sostanzialmente lineari e concordanti (cl. 31 p. 13.5.423 e segg. [B.]; cl. 28 p. 13.2.1298 e segg. [A.]). Anche questa infrazione è di riflesso consumata essendo adempiuti gli estremi dell'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
Durante il dibattimento, la difesa di B. ha osservato che, al momento della riconsegna dell'arma, B. ha altresì ricevuto illegalmente ulteriori 50 colpi. La Corte rileva tuttavia che nell'atto d'accusa non v'è per B. il corrispettivo della condotta 1.1.6.10 (relativa all'infrazione alla LMB cfr. infra consid. 19) rimproverata ad A., ossia l'esportazione dalla Svizzera all'Italia di una scatola di munizioni 9 mm consegnata a B. Ciò posto, non è dato a sapere se sia attualmente ancora in corso un'inchiesta per questi fatti presso il Ministero pubblico della Confederazione o se, con il consolidamento dell'atto d'accusa, la pubblica accusa abbia invece implicitamente abbandonato tale imputazione.
A. Infrazione aggravata alla legge federale sul materiale bellico (LMB)
19.
19.1 Al capo di accusa 1.1.6, ad A. è rimproverato di avere, tra il 2002 e il 19 marzo 2010, commerciato in Svizzera almeno 26 armi da fuoco di diversa tipologia e calibro, 2 silenziatori e una quantità di almeno 3'075 pezzi di munizione, esportando tali armi personalmente in Italia. Secondo la pubblica accusa, tale condotta costituisce un caso grave, tenuto conto del lungo periodo durante il quale l'imputato ha operato, l'elevato numero di armi da fuoco esportate e il guadagno conseguito.
19.2 In virtù del principio della lex mitior, occorre determinare il diritto più favorevole. L'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials - 1 Als Kriegsmaterial gelten: |
|
1 | Als Kriegsmaterial gelten: |
a | Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel; |
b | Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden. |
2 | Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung. |
19.3 Trattandosi, perlomeno in parte, di armi e accessori di armi già oggetto dell'analisi ai considerandi che precedono in ambito di LArm, v'è da osservare che il rapporto tra quest'ultima legge e la legge federale sul materiale bellico (LMB; RS 514.51), sono disciplinati dall'art. 22a cpv. 1

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel - 1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich: |
|
1 | Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich: |
a | nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist; |
b | nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist. |
2 | Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.70 |
19.4 La Corte, in un primo tempo, ha ritenuto quale presupposto semmai ancora da verificare, la realizzazione dei commerci illeciti posti in essere dall'imputato e, per le ragioni di economia procedurale, si è chinata dapprima sulla realizzazione dell'aggravante di cui all'art. 33 cpv. 2

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.5 Nel caso di specie, fatta la dovuta trasposizione ai fatti in esame, e analizzata nel complesso la fattispecie, la Corte è giunta alla conclusione che l'aggravante di cui all'art. 33 cpv. 2

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.6 Al capo di accusa 1.1.6.2 è rimproverato ad A. di avere esportato illegalmente almeno 2'975 pezzi di munizioni (di diversa tipologia e calibro) e di averle rivendute in territorio italiano a GGG., HHH., III., JJJ. e a un non meglio identificato "KKK.", conseguendo un guadagno personale di fr. 750.--. L'imputato ha ammesso di avere venduto dopo il trasporto oltre confine delle munizioni, non essendo però più stato in grado, in aula, di confermarne con esattezza il numero (cl. 77 p. 77.930.067-068). Tenuto però conto delle sostanziali ammissioni, nonché delle precisazioni fornite dal MPC in sede di requisitoria (cl. 77 p. 77.925.210-211), e pronunciato l'abbandono per le condotte anteriori al 13 maggio 2008, ne consegue che l'infrazione all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.7 È inoltre contestato all'imputato di avere, tra gennaio 2008 e il 19 marzo 2010, alienato in più occasioni a III., HHH., GGG. e a tale "KKK." ed esportato in Italia un quantitativo non inferiore a 14 armi da fuoco di diversa tipologia e calibro (per un importo oscillante tra EUR 11'900.-- e 12'900.--, ottenendo un guadagno personale quantificabile da fr. 5'950.-- a 6'450.--) nonché due silenziatori (capo di accusa 1.1.6.3).
Va innanzitutto precisato che la pubblica accusa ha limitato, in sede di requisitoria, il numero delle armi da fuoco trafficate a 12 pezzi (cl. 77 p. 77.925.211). L'imputato, sia nel corso dell'inchiesta sia nel corso del suo interrogatorio dinanzi alla Corte, ha in sostanza ammesso di avere acquistato queste armi in Svizzera e di averle poi esportate personalmente - occultandole sulla propria persona - in Italia, dove venivano rivendute (cl. 28 p. 13.2.1285 e segg.; cl. 77 p. 77.930.069). Particolarmente significativo in quest'ottica è il verbale di interrogatorio del 2 giugno 2010, in occasione del quale l'imputato ammette di avere consegnato diverse armi in Italia, attraversando per la maggior parte delle volte il valico doganale di Chiasso. Poco oltre il confine le armi venivano consegnate a III. (cl. 26 p. 13.2.226 e segg.). Accertate le modalità di esportazione delle armi da fuoco in Italia, e stabilita la consapevolezza dell'imputato in ordine al carattere illecito del proprio agire, rimane da verificare, sulla scorta delle ricostruzioni fatte dagli inquirenti, l'esatta collocazione temporale delle diverse consegne. Su questo punto l'imputato, pur riconoscendo la congruità degli accertamenti investigativi, ha mostrato una certa difficoltà nel ricordare con esattezza gli episodi contestati (cl. 28 p. 13.2.1289). In occasione di due diversi interrogatori dinanzi alla PGF, l'imputato, ha nondimeno ricostituito le diverse consegne di armi in Italia (cfr. verbale di interrogatorio del 19 luglio 2010, cl. 26 p. 13.2.443 e 559; verbale di interrogatorio del 29 luglio 2010, cl. 27 p. 13.2.513), ricostituzione poi confermata in occasione dell'interrogatorio finale (cl. 28 p. 13.2.1289) e, da ultimo, dinanzi alla Corte (cl. 77 p. 77.930.069). Come esposto in narrativa, la pubblica accusa, in sede di requisitoria, ha proceduto ad adattare formalmente il contenuto del capo d'accusa in punto al numero esatto di armi trafficate all'imputato (cfr. tabella riassuntiva, cl. 77 p. 77.930.210-211), limitazione plausibile, in quanto tiene conto di doppioni nel novero delle armi, limitazione del resto non contrastante con gli atti di causa e comunque a favore dell'imputato.
Sulla scorta di quanto dedotto in accusa dal MPC, v'è da rilevare, in entrata, che la contestazione relativa alla consegna di un'arma, consegna avvenuta nel gennaio del 2008, in virtù del termine settennale di prescrizione, in relazione a questo fatto, il procedimento va abbandonato (art. 33 cpv. 1

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.8 È pure contestato ad A. di avere, nel corso del mese di novembre del 2009, presso il valico di Chiasso strada e a Ponte Chiasso (IT), preso in consegna da III. 2 pistole (una di grosso calibro e una Manhurin 7.65) e in seguito provveduto personalmente alla loro esportazione oltre il confine nazionale, percependo per tale attività un compenso pari a EUR 250.-- (capo di accusa 1.1.6.4).
In merito a tale imputazione, l'imputato ha fornito la propria piena ammissione in occasione del verbale di interrogatorio del 16 giugno 2010, nel quale ha in sostanza dichiarato di avere dapprima accompagnato III. in Svizzera interna, dove quest'ultimo aveva acquistato due armi da fuoco ("una di grosso calibro e una 7.65"), di averle poi custodite a casa propria, per poi procedere al trasporto oltre confine - attraversando il valico doganale di Chiasso - per consegnarle allo stesso III. (cl. 26 p. 13.2.266 e 378). Agli atti figura anche un'intercettazione telefonica - in merito alla quale l'imputato ha riconosciuto la correttezza della trascrizione (cl. 26 p. 13.2.266) - in cui lo stesso A. ed III. si intrattengono discutendo di armi, e in particolare III. fa presente ad A. quelli che sono i suoi bisogni in tale contesto (cl. 18 p. 9.11.34). Infine, a domanda della Corte, A. ha confermato tale imputazione anche in occasione del suo interrogatorio dibattimentale (cl. 77 p. 77.930.070). A fronte di quanto precede, e non ravvisando la scrivente Corte elementi tali da potere mettere in dubbio la versione dei fatti fornita dall'imputato, v'è da concludere per la realizzazione dell'infrazione di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.9 Al capo di accusa 1.1.6.5 è contestato ad A. di avere, nel mese di agosto 2009, alienato a B. una pistola SIG P 210 calibro 9 mm e relativo munizionamento, per l'importo di EUR 1'400.--, arma precedentemente acquistata presso l'area di servizio autostradale di Altdorf, provvedendo personalmente all'esportazione illegale oltre il confine nazionale. Il capo di accusa 1.1.6.6, strettamente collegato al precedente, si riferisce alla successiva presa in consegna a Genova (IT), da parte di A., della predetta arma da fuoco per importarla in Svizzera al fine di far effettuare una riparazione per poi esportarla nuovamente in Italia per consegnarla definitivamente a B.
In merito a quest'imputazione, analogamente a quanto esaminato nel quadro della LArm, entrambi gli imputati - A. in veste di venditore incaricato altresì del trasporto dell'arma e B. quale acquirente finale - hanno ammesso le proprie responsabilità (cfr. supra consid.18). In particolare, nel corso del verbale del 22 giugno 2010, A. ha confermato di avere portato personalmente l'arma in questione in Italia (unitamente ad una scatola di munizioni), attraversando la dogana di Chiasso, occultandola sulla propria persona. Giunto in Italia, più precisamente a Genova (IT), A. ha altresì confermato di averla venduta a B. (cl. 26 p. 13.2.314). Questa versione dei fatti è stata confermata dallo stesso A. in occasione del verbale di interrogatorio finale del 30 ottobre 2013 (cl. 28 p. 13.2.1292). Anche B. conferma in buona sostanza quest'imputazione, affermando di essersi fatto consegnare, dietro pagamento della somma di EUR 1'400.-- tale arma (cl. 31 13.5.66). È pure accertato che, successivamente, B. ha interpellato A. affinché lo aiutasse a riparare la pistola, nel frattempo danneggiatasi (cl. 26 p. 13.2.315 e cl. 31 p. 13.5.66). A. prese quindi in consegna l'arma in Italia, la riportò in Svizzera, la fece riparare da tale LLL. e, una volta rimessa a punto, procedette a riesportarla in Italia per consegnarla definitivamente a B. (cl. 26 p. 13.2.315 e cl. 32 p. 13.5.66). Anche in aula la Corte ha avuto modo di constatare la lineare e concordante versione fornita da entrambi gli imputati in merito a quest'imputazione (cl. 77 p. 77.930.070).
Sulla scorta di tutti questi elementi, univoci e concordanti, nonché rilevata l'assenza di fattori che possano indurre la Corte a dubitare di quanto ammesso dagli imputati, se ne deve concludere che, con riferimento ai capi di accusa 1.1.6.5 e 1.1.6.6, il reato di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.10 Al capo di accusa 1.1.6.7 è rimproverato ad A. di avere, il 2 gennaio 2010, esportato illegalmente in Italia, su incarico di III., 2 pistole (un revolver calibro 38r una pistola 9 mm) e di averle rivendute a tale "MMM." e a un altro uomo non identificato, al prezzo di fr. 2'800.--, consegnati al figlio di III.
Al riguardo, l'imputato, nel corso del verbale di interrogatorio del 27 luglio 2010, ha dichiarato di avere effettivamente venduto queste due armi in territorio italiano, agendo dietro indicazioni di III., al cui figlio aveva consegnato una busta contenente l'equivalente di fr. 2'400.--, denaro precedentemente ricevuto dagli acquirenti. A. ammette inoltre di avere trasportato, occultandole sulla propria persona, le predette armi da fuoco oltre il confine nazionale per consegnarle, in territorio italiano, agli acquirenti (cl. 26 p. 13.2.451). L'imputato ha confermato questa versione anche in occasione del suo interrogatorio finale del 30 ottobre 2013 (cl. 28 p. 13.2.1294), così come dinanzi alla Corte (cl. 77 p. 77.930.070).
Alla luce di quanto precede, rilevata la linearità e plausibilità delle ammissioni dell'imputato, nonché l'assenza di elementi contrari nel fascicolo processuale, la Corte è giunta al convincimento che l'infrazione di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.11 È inoltre rimproverato all'imputato di avere, in data 9 gennaio 2010, esportato illegalmente in Italia, su incarico di III., 4 armi da fuoco, e meglio una pistola mitragliatrice UZI (n. matricola 101932), una pistola mitragliatrice Franchi, una pistola semiautomatica Tokarev calibro 7.65 (n. matricola 55575) e un revolver Llama calibro 38 special (n. matricola 807959), oltre a 400 munizioni di vario calibro (capo di accusa 1.1.6.8).
Al riguardo v'è da rilevare che l'imputato A., già nell'interrogatorio del 25 novembre 2011, aveva espresso dubbi e perplessità in merito a due armi (revolver Llama e mitragliatrice Franchi), affermando fosse poco probabile che a consegnare queste armi fosse stato lui, ritenendo però plausibile che egli si fosse incaricato di trasportare la pistola mitragliatrice UZI e la pistola marca Tokarev (cl. 28 p. 13.2.1160). Ad ogni modo, tutte e quattro le armi citate sono state rinvenute e sequestrate (unitamente a 400 munizioni e 4 passamontagna) nell'ambito di un procedimento penale condotto dalle autorità italiane (cl. 28 p. 13.2.1188-1195, cfr. anche Rapporto della PGF dell'8 agosto 2011, cl. 19 p. 10.0.673). In occasione dell'interrogatorio finale del 30 ottobre 2013, A. ha ammesso di avere trasportato la mitragliatrice UZI in Italia e, "può darsi anche la Tokarev" (cl. 28 p. 13.2.1297), negando però il proprio coinvolgimento in relazione alla pistola mitragliatrice Franchi ("non l'ho mai avuta tra le mani") e al revolver Llama, distanziandosi altresì per quanto riguarda i passamontagna (cl. 28 p. 13.2.1297). Quanto alla munizione, A. ha dichiarato di averla effettivamente trasportata unitamente alle armi, e che il modo di confezionamento della stessa - così come ritrovata in Italia - era effettivamente il suo (cl. 28 p. 13.2.1297). Interrogato dalla Corte, A. ha confermato questa versione dei fatti, in particolare affermando di ricordarsi di avere trasportato in Italia la mitragliatrice UZI, la pistola Tokarev e le munizioni, esprimendo però i propri dubbi - sulla scia di quanto già dichiarato agli inquirenti nel corso dell'inchiesta - in merito alla mitragliatrice Franchi e la pistola Llama (cl. 77 p. 77.930.071). Nonostante tutte e quattro le armi siano state ritrovate nello stesso luogo e imballate grosso modo alla stessa maniera - circostanza che potrebbe lasciare supporre che le stesse provengano da un unico fornitore - la Corte constata che, oltre alle dichiarazioni dello stesso A., non vi sono agli atti altri elementi probatori che permettano di attribuire all'imputato anche le armi in merito alle quali egli si dice estraneo. In virtù del principio in dubio pro reo, rafforzato dalla buona collaborazione fornita dall'imputato nella ricostruzione dei fatti e ponendo mente
al fatto che due armi in più non muterebbero sostanzialmente la posizione dello stesso, la Corte proscioglie A. dal capo di accusa in esame relativamente a due armi.
Di riflesso l'infrazione di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.12 Al capo di accusa 1.1.6.9 è contestato ad A. di avere, il 13 febbraio 2010, alienato a JJJ. un fucile a pompa Winchester Defender 1300 calibro 12 (n. matricola L2726078) al prezzo di EUR 1'000.--, provvedendo personalmente all'esportazione illegale oltre il confine nazionale e alla relativa consegna all'acquirente in territorio italiano.
Durante l'inchiesta, A. ha ammesso i fatti, segnatamente in occasione dell'interrogatorio del 12 maggio 2010, laddove ha affermato di avere effettivamente venduto tale arma a JJJ. per la somma di EUR 1'000.--, arma da egli personalmente trasportata oltre frontiera e consegnata all'acquirente in zona Fagnano Olona (IT) (cl. 26 p. 13.2.112). Tale versione è stata integralmente confermata sia durante l'interrogatorio finale del 30 ottobre 2013 (cl. 28 p. 13.2.1297), sia dinanzi alla Corte durante il dibattimento (cl. 77 p. 77.930.072). In siffatte circostanze, è pacifica la realizzazione dell'infrazione di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
19.13 Infine, l'imputato è accusato di avere, il 16 marzo 2010, esportato illegalmente occultandola sulla propria persona una scatola di munizioni da 9 mm, consegnata in territorio italiano a B. (capo di accusa 1.1.6.10). Anche in merito a quest'ultimo capo d'accusa occorre rilevare la piena collaborazione fornita sia da A. sia da B. In particolare, quest'ultimo, in occasione del verbale del 1° febbraio 2012 ha dichiarato di essere stato tratto in arresto in Italia poiché trovato in possesso di una scatola di munizioni; munizione che aveva ricevuto il giorno stesso da A., con il quale si era incontrato a Greggio (cl. 32 p. 13.5.64). Tale versione dei fatti è stata confermata da A. durante l'interrogatorio finale del 30 ottobre 2013 (cl. 28 p. 13.2.1298) e in aula (cl. 77 p. 77.930.072). La Corte non ha motivi per dubitare delle dichiarazioni concordanti degli accusati. Se ne deve pertanto concludere che la condotta rimproverata ad A. configura il reato di cui all'art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
C. Falsità in certificati e infrazione alla legge federale sugli stranieri (LStr)
20.
20.1 C. è altresì accusato di falsità in certificati ai sensi dell'art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
20.2 Ai sensi dell'art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
20.3 Nel caso concreto, v'è anzitutto da rilevare che la condotta di cui al capo di accusa 1.3.4.1 è prescritta, in considerazione del termine settennale di prescrizione di cui all'art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
Quanto al capo di accusa 1.3.4.2, ossia di avere fatto uso, a scopo di inganno, tra il 14 ottobre 2009 e il 21 marzo 2010, di un passaporto italiano (n. 1) intestato a C.1 (cl. 14 p. 8.5.7) per oltrepassare i confini nazionali, si osserva che l'infrazione è pacificamente consumata, come del resto ammesso dallo stesso imputato, il quale ha dichiarato di avere sottratto il citato passaporto al legittimo proprietario, di aver fatto sostituire la fotografia originale con la propria e di aver utilizzato il documento per recarsi in Svizzera (cl. 30 p. 13.3.698 e segg.; cl. 77 p. 77.930.096).
20.4 Nello stesso contesto fattuale, con l'ausilio dei citati documenti contraffatti, l'imputato avrebbe altresì violato le prescrizioni in materia d'entrata in Svizzera ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 lett. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
|
1 | Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
a | müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; |
b | müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; |
c | dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und |
d | dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein. |
2 | Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11 |
4 | Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
|
1 | Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
a | müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; |
b | müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; |
c | dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und |
d | dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein. |
2 | Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11 |
4 | Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
|
1 | Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: |
a | müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; |
b | müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; |
c | dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und |
d | dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein. |
2 | Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. |
3 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11 |
4 | Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |
20.5 Nel caso concreto, è pacifico che l'imputato, introducendosi in territorio elvetico mediante l'utilizzo di documenti di identità falsificati, si è reso colpevole dell'infrazione di cui all'art. 115 cpv. 1 lett. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |
Sulle pene
21.
21.1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della sua vita anteriore e delle sue condizioni personali, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita (art. 47 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
21.2 Oltre a valutare il grado di colpevolezza, il giudice deve dunque tenere conto dei precedenti e della situazione personale del reo, nonché della sua sensibilità alla pena. Il grado di colpevolezza dipende anche dalla libertà decisionale di cui l’autore disponeva: più facile sarebbe stato per lui rispettare la norma infranta, più grave risulta la sua decisione di trasgredirla e pertanto anche il suo grado di colpevolezza; e viceversa (DTF 127 IV 101 consid. 2a; 122 IV 241 consid. 1a; sentenza 6B_547/2008 del 5 agosto 2008, consid. 3.2.2). Parimenti al vecchio art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
21.3 Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata (cumulo giuridico). Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni caso vincolato al massimo legale del genere di pena (art. 49 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
21.4 Giusta l'art. 49 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
L'irrogazione da parte di un tribunale estero di una sanzione già passata in giudicato non è di principio di ostacolo alla possibilità di applicare le norme relative al concorso retrospettivo (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3a ediz., Basilea 2013, n. 161 e segg. ad art. 49

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
22.
22.1 A. è riconosciuto autore colpevole di ripetuta infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
Nel quadro dell'esame di cui all'art. 49 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
La Corte ha accertato come A., cittadino svizzero classe 1944, separato, padre di due figli, dopo aver frequentato le scuole dell'obbligo e non avere portato a termine il ginnasio, si è diplomato presso l'allora scuola di amministrazione e commercio di Bellinzona. A. ha fatto in seguito il suo ingresso nel mondo del lavoro nelle allora azienda NNN. e vi ha lavorato sino al pensionamento, avvenuto nel 1986, vale a dire all'età di 42 anni. Nel 1990, a causa di problemi di natura psichica, egli è stato dichiarato invalido al 100%. La situazione economico-finanziaria di A. si presenta come segue: egli percepisce complessivamente la somma di fr. 5'200.-- (una parte quale rendita AVS e una parte quale rendita pensionistica), e versa, a titolo di contributo di mantenimento, la somma di fr. 2'300.-- all'ex moglie. Egli non possiede risparmi né beni immobili. A livello debitorio l'imputato ha segnalato di avere degli arretrati di imposta, quantificabili in circa fr. 20'000.--, per l'estinzione dei quali versa mensilmente la somma di circa fr. 200.-- (cl. 77 p. 77.930.038-039). L'imputato non ha precedenti penali (cl. 34 p. 17.3.2 e segg.).
Con mente agli elementi costitutivi oggettivi, il reato di infrazione aggravata alla LStup in cui è occorso A. è caratterizzato da una reiterazione degli atti perpetrati in un lasso temporale relativamente lungo, cessati solo a seguito dell'arresto, e vertenti su notevoli quantitativi di stupefacente, sia del tipo cocaina, sia di marijuana.
Sul fronte degli elementi costitutivi soggettivi, la Corte ha ritenuto il movente e l'obiettivo perseguiti, così come l'intensità dell'atto criminale, alla stregua di una circostanza aggravante di media entità. In effetti, alla base dei traffici di stupefacente messi in atto da A., anche al di là dei confini cantonali e di Stato, vi erano essenzialmente motivi egoistici, con finalità di lucro. Alla Corte non è nemmeno sfuggita la costante disponibilità dimostrata da A. nello svolgere - dietro richiesta e compenso - simili attività criminali, coinvolgendo anche, laddove necessario, membri della propria famiglia, circostanza che denota una preoccupante mancanza di scrupoli.
Alla luce dei fattori testé citati, il Collegio giudica la colpa di A., nella cornice edittale suesposta, di media gravità, circostanza sulla scorta della quale v'è da ritenere una pena di base per il reato più grave pari a 5 anni e 6 mesi.
Ritenuta la presenza di ulteriori infrazioni - infrazione alla LArm, infrazione alla LMB e riciclaggio di denaro - occorre, in forza del principio del cumulo giuridico, procedere all'aumento della pena in misura adeguata e parimenti apprezzare nel loro complesso le circostanze aggravanti e quelle attenuanti la pena.
Anche per quanto riguarda le ulteriori infrazioni interessate dall'aumento di pena, il Collegio non ha potuto non evidenziare la sussistenza di un'energia criminale che si è dispiegata su di un periodo temporale assai lungo e che ha portato A. a mettersi a disposizione, con disarmante facilità e sempre dietro compenso, per tutta una serie di attività criminali. Per quanto attiene alle circostanze attenuanti, questo Collegio ha innanzitutto tenuto in debita considerazione l'ampia collaborazione prestata da A. agli inquirenti, la quale ha di fatto permesso di far luce sulle infrazioni in questione, sia in ambito di traffici di stupefacente sia in ambito di traffici di armi. La Corte ha ritenuto che si tratta di una circostanza attenuante di rilievo.
La Corte ha altresì apprezzato il corretto comportamento tenuto da A. posteriormente ai fatti qui in esame, in particolare che egli non abbia più interessato la giustizia penale. Tale comportamento costituisce un fattore leggermente attenuante.
Sempre nel novero delle circostanze attenuanti la pena, è d'uopo conferire sicura importanza alla violazione del principio di celerità. In effetti, sono intercorsi ben oltre due anni fra l'ultimo interrogatorio specifico di A. e il suo interrogatorio finale. Questo Collegio ne ha concluso per una circostanza attenuante di media entità.
Inoltre la Corte ha considerato l'età dell'imputato - 71 anni - e la corrispondente sensibilità alla pena, come elemento di peso lieve.
In merito allo stato di salute di A. quale potenziale attenuante si osserva quanto segue:
La difesa di A. ha invocato la scemata imputabilità ai sensi dell'art. 19 cpv. 2

a) il primo referto agli atti, vale a dire quello del Dr. med. OOO. del 22 luglio 1985, conclude affermando che il paziente presenta "un'indiscussa predominanza di una grave forma di nevrosi d'ansia con tratti depressivi (…)", fermo restando che questo referto si poneva quale obiettivo quello di valutare, in sostanza, quali provvedimenti terapeutici a breve termine fossero atti a raggiungere per il paziente uno stato di benessere soggettivo e se fosse possibile riportare il medesimo ad una normale attività lavorativa (cl. 1 p. 19.2.3-17). Lo stesso medico ha proceduto, in data 3 marzo 1986, a rendere un nuovo referto, su richiesta dell'allora servizio medico dell'aziende PPP. dell'amministrazione generale della Confederazione e dell'azienda NNN., il quale, riconfermandosi per il quadro generale a quello precedente, fa stato "(…) di un decorso clinico da stazionario a peggiorativo (…)" escludendo al contempo che il paziente possa "riprendere un lavoro di tipo qualsiasi" (cl. 1 p. 19.2.18-25). In data 20 marzo 1989 segue un terzo referto dello stesso medico OOO., sempre finalizzato a valutare la capacità lavorativa del periziando, che quale riscontra "(…) un decorso chiaramente peggiorativo con conseguente qualità infausta della prognosi clinica (…)" (cl. 1 p. 19.2.26-36).
Su richiesta della difesa, in data 10 gennaio 2013, il Dr. med. QQQ. ha proposto le proprie considerazioni sullo stato di salute di quest'ultimo e, facendo proprie, in sostanza, le valutazioni formulate in precedenza dal dr. med. OOO., si è espresso, in termini puramente ipotetici e senza conoscenza dei fatti che qui ci occupano, circa le possibili cause dello stato di A., ipotizzando in particolare la presenza di disturbi di tipo bipolare (cl. 1 p. 19.2.37-40).
A. è stato altresì in cura presso l'Istituto di psichiatria e psicologia forense e assicurativa (IPFA), in particolare egli è stato seguito dai dr. med. RRR. e SSS., i quali hanno stilato un primo referto in data 24 aprile 2014 (cl. 1 p. 19.2.41-43) e un secondo referto, consegnato dalla difesa in occasione del dibattimento, datato 20 marzo 2015 (cl. 77 p. 77.930.002-003). La difesa ha altresì presentato il parere dei medici TTT. e AAAA., della clinica BBBB., presso la quale A. è stato ricoverato (cl. 77 p. 77.930.001).
b) la perizia giudiziaria è stata commissionata dal MPC su richiesta della difesa. Si osserva che quest'ultima, ha avuto modo di partecipare alla formulazione dei quesiti peritali, nel rispetto del diritto di essere sentiti (cl. 37 p. 17.12.30-31). Per l'allestimento del proprio referto peritale, il perito aveva a disposizione i verbali di interrogatorio di A. e le perizie citate in precedenza, eccezion fatta, evidentemente, per i due documenti consegnati in occasione del dibattimento. La perizia, in una prima parte, si concentra sui diversi interrogatori del periziando, per poi passare, in una seconda parte, all'esame dei referti precedenti. Sviluppa in seguito l'anamnesi del paziente e procede ad una dettagliata analisi delle sue patologie, analisi effettuata anche sulla base di un colloquio con il periziando stesso (cl. 34 p. 17.12.96-146).
In conclusione, rispondendo nello specifico ai quesiti sottopostigli, il perito afferma che A., già dalla metà degli anni settanta, soffriva di un disturbo psichico, segnatamente di un disturbo depressivo ricorrente e di un disturbo d'ansia. Tale disturbo deve essere classificato come lieve o tutt'al più di media entità (cl. 34 p. 17.12.142). Alla specifica domanda se al momento dei fatti A. fosse capace di valutare il carattere illecito dei fatti e di agire secondo tale valutazione, il perito ha risposto affermativamente (cl. 34 p. 17.12.142). In aggiunta, il perito afferma altresì che "(…) al momento dei fatti (…) il signor A. non presentasse alcun disturbo psichico grave al punto da poter diminuire la sua capacità di valutare l'illiceità dei fatti e/o la sua capacità di determinarsi (…)" (cl. 34 p. 17.12.142).
In sostanza, il perito giudiziario esclude un'incapacità o anche solo una scemata responsabilità di A. in relazione ai fatti addebitatigli.
Sulla scorta di quanto precede, la Corte non ha dunque motivo per scostarsi dalle chiare conclusioni del perito giudiziario, le quali, pur prendendo in considerazione tutta la documentazione di carattere medico prodotta dalla difesa e appurata la presenza di un disturbo psichico, accertano che tale disturbo non ha alterato, in capo ad A., la percezione dell'illiceità del suo agire e della relativa capacità di determinarsi di conseguenza. La Corte ha dunque raggiunto il convincimento che il condannato è pienamente responsabile e non v'è spazio per l'applicazione dell'invocato art. 19

La Corte ha nondimeno tenuto conto dei fattori suesposti nell'apprezzamento dello stato di salute generale di A., così come risultante dalla documentazione medica agli atti, valutandolo nell'ambito della disamina delle circostanze attenuanti di lieve entità.
Alla luce delle circostanze attenuanti e dunque dell'insieme dei fattori entranti in linea di conto per la commisurazione della pena, questo Collegio è giunto alla conclusione che nel caso di A. è adeguata alla sua colpa una pena detentiva complessiva di 5 anni, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto di 186 giorni.
22.2 B. è riconosciuto colpevole di infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
Nel quadro dell'esame di cui all'art. 49 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
La Corte ha accertato come B., cittadino italiano classe 1969, abbia iniziato - conseguito il diploma in elettronica e assolto il sevizio militare - la propria attività nel campo dell'elettronica, per poi cambiare indirizzo professionale e dedicarsi dapprima all'attività di magazziniere presso una casa editrice e poi di responsabile vendite in seno ad una società attiva nel ramo immobiliare. Dopo aver espiato un primo periodo di detenzione in Italia, B. ha proseguito la propria attività professionale nel campo della vendita, segnatamente aprendo una bancarella in un mercato locale per la vendita di calzature. In seguito ad un nuovo arresto e relativo periodo di detenzione, B. si è infine dedicato allo sviluppo di una propria azienda nel campo della vendita di vino sfuso tramite distributori automatici, attività tuttavia interrotta a causa dell'arresto operato su richiesta delle autorità elvetiche interessante il procedimento in esame (cl. 77 p. 77.930.077). Sul fronte economico-finanziario, l'imputato non ha saputo quantificare le proprie fonti di reddito derivanti da quest'ultima attività, trattandosi in sostanza di attività indipendente in fase di avviamento che non ha conosciuto sviluppo (e dunque reddito) ulteriore a causa, come visto, del suo arresto (cl. 77 p. 77.930.077). Ad ogni modo, egli ha dichiarato di non disporre di beni e di non avere risparmi (cl. 77 p. 77.930.078). Attualmente B. è coniugato con una cittadina boliviana, sebbene abbia dichiarato come questa relazione sia terminata e di non avere più notizie della moglie dalla data della sua detenzione (cl. 77 p. 77.930.077). L'imputato ha in Italia diversi precedenti penali, in gran parte specifici, relativi alla cessione e possesso di sostanze stupefacenti (cl. 77 p. 77.222.006). Egli ha inoltre un precedente penale anche in Olanda, Paese nel quale è stato arrestato prima di essere estradato in Svizzera (cl. 77 p. 77.222.013).
Con mente agli elementi costitutivi oggettivi, il reato di infrazione aggravata alla LStup in cui è occorso B. è caratterizzato da una reiterazione degli atti perpetrati in un lasso temporale relativamente lungo e vertenti su ingenti quantitativi di stupefacente del tipo cocaina.
Sul fronte degli elementi costitutivi soggettivi, la Corte ha ritenuto il movente, così come l'intensità dell'intento criminale, come una circostanza aggravante di media entità. In effetti B., nei diversi traffici nei quali era implicato, non ha esitato ad adoperarsi attivamente su scala internazionale, tessendo contatti di ogni tipo e con diversi trafficanti, per porre in essere i suoi piani, agendo in gran parte per motivi puramente egoistici, con finalità di lucro.
Alla luce dei fattori testé citati, il Collegio giudica la colpa di B., nella cornice edittale suesposta, di media gravità, circostanza sulla scorta della quale v'è da ritenere una pena di base per il reato più grave pari a 5 anni e 6 mesi.
Ritenuta la presenza di ulteriori infrazioni - infrazione alla LArm - occorre, in forza del principio del cumulo giuridico, procedere all'aumento della pena in misura adeguata e parimenti apprezzare nel loro complesso le circostanze aggravanti e quelle attenuanti la pena.
Anche per quanto riguarda le ulteriori infrazioni interessate dall'aumento di pena, il Collegio non ha potuto non evidenziare la sussistenza di un'energia criminale che si è dispiegata su di un periodo temporale assai lungo e la continua disponibilità di B. per le varie attività criminali.
Di rilevanza aggravante, di media misura, vi sono i numerosi precedenti penali specifici dell'imputato.
Sul fronte delle circostanze attenuanti, il Collegio ha innanzitutto tenuto conto dell'ampia collaborazione fornita da B. agli inquirenti, la quale assume un'incidenza di rilievo.
La Corte ha poi tenuto conto, in misura neutra, del corretto comportamento tenuto da B., considerato nel suo insieme.
In casu, pure la tossicodipendenza di B. all'epoca dei fatti costituisce un fattore attenuante, che questa Corte ha ritenuto essere di lieve entità.
Nella fattispecie, sempre nel novero delle circostanze attenuanti la pena, è d'uopo conferire una certa importanza alla violazione del principio di celerità. In effetti, è intercorso ben oltre un anno fra l'ultimo interrogatorio specifico di B. e il suo interrogatorio finale. Questo Collegio ne ha concluso per una circostanza attenuante di entità lieve-media.
Se il giudice deve giudicare un reato che l'autore ha commesso prima di essere stato condannato per un altro fatto, il giudice determina la pena complementare in modo che l'autore non sia punito più gravemente di quanto sarebbe stato se i diversi reati fossero stati compresi in un unico giudizio (art. 49 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
In data 6 settembre 2011 B. è stato condannato dal Politierechter Haarlem (NL) a una pena privativa di libertà di 2 mesi per falsità in atti, fatti occorsi il 14 agosto 2011 e relativi al possesso di un passaporto falsificato (cl. 77 p. 77.222.13). Egli ha espiato la pena dal 6 settembre al 13 ottobre 2011, prima di essere estradato in Svizzera. La Corte è chiamata dunque a pronunciare una pena complementare a quella olandese.
Alla luce di quanto esposto, ponderate le circostanze aggravanti e attenuanti delle fattispecie elvetiche e ritenuta la fattispecie olandese, la Corte nel caso di B. giudica adeguata una pena complessiva detentiva di 5 anni e 2 mesi. In applicazione dell'art. 49 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
22.3 C. è riconosciuto colpevole di infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |
Nel quadro dell'esame di cui all'art. 49 cpv. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
C., cittadino italiano nato nel 1951, è rimasto orfano di padre in tenera età. La madre, trovatasi da sola e senza fonti di sostentamento per provvedere alla cura e custodia dei tre figli, decise di affidare C. ai nonni. Dopo le scuole dell'obbligo, trascorse in gran parte in convitto, egli ha frequentato un corso per diventare tipografo, professione che in seguito ha svolto per i primi anni della sua carriera professionale. Dopo una parentesi di due anni nella marina dell'esercito italiano, C. ha svolto tutta una serie di lavori, sino a svolgere la professione di camionista ("padroncino") prima del suo ultimo arresto (cl. 77 p. 77.930.093 e cl. 29 p. 13.3.42). Con quest'ultima attività egli ha quantificato il proprio reddito in circa 3'000/3'500 euro mensili. Ad oggi non ha risparmi, né possiede beni immobili. Dalla vendita della casa avvenuta nel novembre 2008 ha percepito la somma di centocinquantamila euro, in parte utilizzati per il sostentamento della famiglia di allora e in parte trasferiti in Colombia, Paese nel quale risiede la sua compagna (cl. 77 p. 77.930.094).
Con mente agli elementi costitutivi oggettivi, il reato di infrazione aggravata alla LStup in cui è occorso C. è caratterizzato da una reiterazione degli atti perpetrati in un lasso temporale relativamente lungo e vertenti su ingenti quantitativi di stupefacente del tipo cocaina. Di rilievo è altresì il ruolo assunto dallo stesso segnatamente nel corso del traffico di cui al capo di accusa 1.3.2.2 nel quale è apparso come comprimario con funzioni di vertice e controllo e non come semplice "corriere". La Corte ha altresì tenuto conto del grado di professionalità dei traffici condotti come indica, fra le diverse risultanze di causa, l'alto grado di purezza della cocaina trafficata.
Sul fronte degli elementi costitutivi soggettivi, il Collegio ha ritenuto il movente e l'obiettivo perseguiti nonché l'intensità dell'intento criminale alla stregua di una circostanza aggravante di media entità. In effetti, alla base dei traffici posti in essere da C., a carattere transnazionale, vi erano motivi essenzialmente egoistici, con finalità meramente lucrative.
Alla luce dei fattori testé citati, il Collegio giudica la colpa di C., nella cornice edittale suesposta, di media gravità, circostanza sulla scorta della quale v'è da ritenere una pena di base per il reato più grave pari a 5 anni e 6 mesi.
Ritenuta la presenza di ulteriori infrazioni - riciclaggio di denaro, falsità in certificati, infrazione alla LStr - occorre, in forza del principio del cumulo giuridico, procedere all'aumento della pena in misura adeguata e parimenti apprezzare nel loro complesso le circostanze aggravanti e quelle attenuanti la pena.
Anche per quanto riguarda le ulteriori infrazioni interessate dall'aumento di pena, il Collegio non ha potuto non evidenziare la sussistenza di un'energia criminale indicativa. C. aveva una buona disponibilità di passaporti falsi, che non esitava a utilizzare, anche dopo il sequestro di una parte di essi. Inoltre, spacciandosi per altre persone, anche nell'esecuzione di traffici di droga, C. non ha esitato a esporre i terzi intestatari dei passaporti, estranei ai fatti, a misure coercitive, come è d'altronde avvenuto nel caso dell'arresto del vero C.2 in Spagna (cl. 30 p. 13.3.658).
Di indubbio rilievo sono inoltre i numerosi precedenti penali di C., alcuni dei quali anche specifici (cl. 77 p. 77.223.007 segg.), che denotano una non trascurabile propensione a delinquere, diffusa negli anni. La Corte ha valutato tale aspetto come una circostanza aggravante di media entità.
Per quanto attiene alle circostanze attenuanti, la Corte ha anche qui considerato la violazione del principio di celerità. In effetti, anche se il lasso di tempo trascorso fra l'interrogatorio finale e quello precedente non dà adito a specifiche considerazioni, il tempo intercorso fra l'ultimo interrogatorio su delega effettuato dalla PGF e il successivo interrogatorio del MPC prima dell'interrogatorio finale, ovvero un anno, non appare giustificato nel caso concreto. Questo Collegio ne ha concluso per una circostanza attenuante di lieve entità.
Pure da considerare, sempre nel novero delle circostanze attenuanti, è l'età di C., classe 1951, e il contestuale effetto della pena sulla sua vita. Tale fattore è stato valutato essere di lieve entità. La poca collaborazione prestata da C. agli inquirenti non ha, a mente delle Corte, alcun tipo di rilievo, né attenuante, né aggravante, tenuto conto del fatto che essa si iscrive nell'ambito dei diritti dell'imputato, nella fattispecie esercitati in maniera corretta.
Alla luce dell'insieme dei fattori entranti in linea di conto per la commisurazione della pena, questo Collegio è giunto alla conclusione che nel caso di C. è adeguata alla sua colpa una pena complessiva di 5 anni e 8 mesi di detenzione, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto di 249 giorni.
22.4 D. è riconosciuto colpevole di infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
La Corte ha accertato come D., cittadino germanico e boliviano, classe 1963, dopo le scuole dell'obbligo in Bolivia abbia intrapreso la propria attività professionale nell'azienda del padre, attiva nel taglio della legna, svolgendo diverse mansioni, tra le quali quelle di trasportatore e meccanico. All'epoca il suo reddito era di circa l'equivalente di duecento dollari al mese. D., caduto nella tossicodipendenza, decise di raggiungere l'Europa, anche per cercare di creare meno problemi possibili alla madre dei suoi cinque figli. Allo stato attuale egli non dispone né di reddito né di sostanza e non ha risparmi di alcun genere (cl. 77 p. 77.930.107-108).
Con mente agli elementi costitutivi oggettivi, il reato di infrazione aggravata alla LStup nel quale è incorso D. si contraddistingue per una reiterazione degli atti perpetrati in un lasso di tempo relativamente lungo e vertenti su ingenti quantitativi di sostanza stupefacente, segnatamente su quasi 60 chili di cocaina.
Sul fronte degli elementi costitutivi soggettivi, la Corte ha ritenuto il movente e l'obiettivo perseguiti, così come l'intensità dell'atto criminale, alla stregua di una circostanza aggravante di media entità. In effetti, alla base dei traffici posti in essere, a carattere internazionale, vi erano motivi sostanzialmente egoistici e di mero fine di lucro. In data 21 settembre 2010 D. è stato condannato alla pena di 4 anni e 6 mesi dalla Audiencia Provincial de Navarra (Spagna) per traffico di stupefacenti (art. 368 e 369 del Codice penale spagnolo) in relazione a più traffici di oltre 30 chilogrammi di cocaina complessiva. L'analisi della cocaina sequestrata ha rilevato un grado di purezza tra il 70% e l'87% (cl. 33 p. 16.6.65/1 e segg.).
Se il giudice deve giudicare un reato che l'autore ha commesso prima di essere stato condannato per un altro fatto, il giudice determina la pena complementare in modo che l'autore non sia punito più gravemente di quanto sarebbe stato se i diversi reati fossero stati compresi in un unico giudizio (art. 49 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Se i diversi reati fossero stati compresi in un unico giudizio, la scrivente Corte avrebbe considerata come adeguata una pena detentiva base di 8 anni e 9 mesi, e ciò considerando sia le fattispecie svizzere che quelle oggetto della pronuncia spagnola.
Per quanto riguarda le circostanze attenuanti, questo Collegio ha dapprima tenuto conto della piena collaborazione prestata agli inquirenti, che ha di fatto, essa sola, permesso di far luce su diversi traffici contestatigli. La Corte ne ha concluso per un fattore attenuante di rilievo.
La Corte ha altresì apprezzato il corretto comportamento tenuto da D. dopo i fatti, sia nel carcere spagnolo sia in quello svizzero, e il suo particolare impegno finalizzato alla risocializzazione, sia professionale che personale, sottoponendosi a una terapia di disintossicazione, conclusasi con successo. Tale comportamento costituisce una circostanza attenuante di media entità.
Pure una circostanza attenuante di media entità è rappresentata dalla forte tossicodipendenza di cui D. soffriva all'epoca dei fatti.
Sempre nel novero delle circostanze attenuanti la pena, è d'uopo conferire una sicura importanza alla violazione del principio di celerità. D. ha ammesso tutti gli addebiti che gli venivano contestati dagli inquirenti e i principali mezzi di prova erano già stati assunti. L'interrogatorio finale data del 13 dicembre 2012 (cl. 32 p. 13.6.155-178), mentre la promozione dell'accusa è intervenuta quasi due anni dopo, il 20 ottobre 2014. Questo Collegio ne ha concluso per una circostanza attenuante di media-grave entità.
Alla luce dell'insieme dei fattori entranti in linea di conto per la commisurazione della pena, questo Collegio è giunto alla conclusione che nel caso di D. è adeguata alla sua colpa una pena detentiva complessiva di 7 anni e 6 mesi. In applicazione dell'art. 49 cpv. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Sulle misure
23. Il giudice ordina la confisca dei valori patrimoniali che costituiscono il prodotto di un reato e erano destinati a determinare o a ricompensare l'autore di un reato, a meno che debbano essere restituiti alla persona lesa allo scopo di ripristinare la situazione legale (art. 70 cpv. 1



23.1 La confisca di valori patrimoniali in relazione con un reato ha carattere repressivo: ha lo scopo di impedire che il reo profitti dell’infrazione da lui commessa, evitando in tal senso che il crimine paghi (cfr. DTF 106 IV 336 consid. 3b/aa; 104 IV 228 consid. 6b). Costituisce prodotto di reato ogni valore in relazione diretta ed immediata con il reato stesso. Quando il prodotto originale dell’infrazione è costituito da valori propri a circolare, quali biglietti di banca o moneta scritturale, ed è stato trasformato in più riprese, esso resta confiscabile fino a che la sua traccia documentaria (Papierspur, trace documentaire, paper trail) può essere ricostruita in maniera tale da stabilire il legame con l’infrazione (DTF 129 II 453 consid. 4.1 p. 461; sentenza del Tribunale federale 1B_185/2007 del 30 novembre 2007, consid. 9). In questo senso la conversione di una somma di denaro in un'altra valuta o in carte valori non fa ostacolo alla confisca (Dupuis/Geller/Monnier/Mo-reillon/Piguet/Bettex/Stoll, op. cit., n. 7 ad art. 70


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
23.2 In virtù dell'art. 71 cpv. 1




23.3 Giusta l’art. 69 cpv. 1


23.4 Ai sensi dell'art. 31 cpv. 1 lett. a



23.5 Nel caso di specie, è accertato che sulla relazione n. 4 accesa presso Banca M. Gambarogno e Cadenazzo, e sulla relazione n. 3 presso Banca M. Bellinzonese e Visagno - attualmente entrambe sotto sequestro ordinato dal MPC (cl. 6 p. 7.1.2.4.97 e p. 7.1.6.3.8) - A. ha depositato valori patrimoniali di illecita provenienza, e meglio provento del traffico di cocaina da egli stesso effettuato, motivo per cui la Corte ne ordina la confisca (art. 70 cpv. 1

23.6 La Corte, ai sensi dell'art. 70 cpv. 1

- 1 scatola di munizioni Eurotrap Steel calibro 12;
- 1 baionetta matricola 125295;
- 1 confezione munizione 9mm Makarov (50 pezzi);
- 1 busta con munizione sciolta (17 pezzi);
- 1 confezione di munizione ricoperta di nastro adesivo con l'iscrizione manoscritta 38 SP (50 pezzi);
- 1 caricatore lungo;
- Diversa munizione in supporto di plastica (14 pezzi);
- 1 confezione di munizione parzialmente ricoperta di nastro adesivo con -l'iscrizione manoscritta 9x19 (45 pezzi);
- 1 confezione di munizione Remington 32 automatico (50 pezzi) con indicazione "CCCC.";
- 1 confezione di munizione Remington 223 (20 pezzi);
- 1 pistola Walther P38 9 mm para no. Matricola 361267 con caricatore munizionato con 7 colpi;
- 4 scatole cartucce 5,6 mm per FAS 90 n. 591 (inclusi 11 colpi sciolti);
- 1 fucile marca SUHL "made in GDR" no. Matricola 61817 cal. 12 con fodera in tessuto nero;
- 1 proiettile 9 mm (posizione 41);
- 7 scatole da 25 munizioni Eurotrap Steel di marca SAGA + 1 colpo sciolto;
- 1 calcio di fucile in legno e una canna di fucile cal. 22 n. matricola 904148.
23.7 La Corte ordina altresì, nei confronti di A. un risarcimento equivalente a favore della Confederazione di fr. 30'000.--, in vista dell'esecuzione del quale ordina parimenti il mantenimento del sequestro sul saldo della relazione n. 5, e relativa quota sociale n. 6, presso Banca M. Tre Valli, comprensivo di eventuali interessi (cl. 6 p. 7.1.5.6.12), sui valori patrimoniali sequestrati presso DDDD. SA, comprensivi di eventuali interessi (cl. 14 p. 8.13.15) e, infine, sugli importi di EUR 2'400.-- (cl. 14 p. 8.1.12, 8.1.39; 8.2.8, 8.2.18), USD 31.-- (cl. 14 p. 8.1.10 e 8.1.38), LVL 70,90 (cl. 14 p. 8.1.10 e 8.1.38) e BOB 170.-- (cl. 14 p. 8.1.10 e 8.1.38), comprensivi di eventuali interessi.
23.8 Nei confronti di C. è ordinata la confisca ex art. 70 cpv. 1


Sulla spese e ripetibili
24. Salvo disposizione contraria, i procedimenti pendenti al momento dell'entrata in vigore, il 1° gennaio 2011, del Codice di diritto processuale penale svizzero sono continuati secondo il nuovo diritto (art. 448 cpv. 1



24.1 Le spese procedurali comprendono gli emolumenti e i disborsi (art. 1 cpv. 1












Gli emolumenti sono fissati in funzione dell’ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale, della situazione finanziaria delle parti e dell’onere della cancelleria (art. 5






24.2 Per quanto riguarda la procedura preliminare il MPC fa valere un emolumento di fr. 48'000.--, di cui fr. 40'000.-- per l'attività di istruzione e fr. 8'000.-- per "atto di accusa, rappresentanza atto di accusa", risp. per ogni imputato fr. 10'000.-- a titolo di istruzione e fr. 2'000.-- per l'atto d'accusa e la rappresentanza dell'atto di accusa (cl. 77 p. 77.710.16,17; 20; 21; 24). Come ricordato al considerando che precede, ai sensi del RSPPF, l'emolumento relativo all'istruttoria oscilla tra 1'000 e 100'000 franchi, senza che sia contemplata un'ulteriore suddivisione relativa alla "rappresentanza" dell'atto di accusa dinanzi alla Corte. Tenuto conto di quanto precede, la scrivente Corte ritiene giustificato un emolumento di fr. 20'000.-- relativo all' istruttoria, il quale è adeguato per procedure come quella in esame. L'emolumento relativo all'attività di questo Tribunale (art. 7 lett. b

24.3 Per quanto riguarda i disborsi fatti valere dal MPC, essi ammontano a fr. 504'376,88, di cui (dedotti i disborsi per detenzione, interpretariato, salute, ecc. non accollabili agli imputati) complessivamente fr. 51'425.-- a carico degli imputati (cl. 77 p. 77.710.16), rispettivamente di A. (cl. 77 p. 77.710.17), trattandosi di costi per misure di sorveglianza tecnica (fr. 30'922.--) e per perizie (fr. 20'503.--) causate nell'istruttoria relativa a quest'ultimo. Per quanto riguarda le spese per la difesa d'ufficio, esse saranno trattate separatamente (cfr. infra consid. 25). I disborsi derivanti dalla fase dibattimentale riguardano le indennità versate ai testimoni, sentiti dalla Corte in via principale in merito alle condotte rimproverate a C. e D., ammontano in totale a fr. 168,60. Essi vanno accollati, in ragione di un mezzo (fr. 84,30) a C. e D., in considerazione della rilevanza che tali deposizioni hanno assunto con riferimento alla disamina delle loro rispettive posizioni processuali.
24.4 Riassumendo per A. risultano le seguenti spese procedurali comprensive di emolumenti e disborsi (cfr. art. 1 cpv. 1

Sulla difesa d'ufficio
25. Il difensore d'ufficio è retribuito secondo la tariffa d'avvocatura della Confederazione e l'autorità giudicante stabilisce l'importo della retribuzione al termine del procedimento (cfr. art. 135 cpv. 1 e

Secondo la giurisprudenza (sentenza del Tribunale federale 1P.285/2004 del 1° marzo 2005, consid. 2.4 e 2.5; sentenza TPF SK.2004.13 del 6 giugno 2005, consid. 13), la designazione di un difensore d'ufficio necessario crea una relazione di diritto pubblico tra lo Stato e il patrocinatore designato ed è compito dello Stato remunerare il medesimo, fermo restando che il prevenuto solvibile dovrà in seguito rimborsare tali costi.
25.1 Nella fattispecie, tutti e quattro gli imputati sono assistiti da difensori d'ufficio.
In applicazione degli art. 11 e



Nella fattispecie, l'indennità oraria è fissata a fr. 230.-- (IVA non compresa), come da prassi in casi d'ordine corrente dinanzi a questa Corte (cfr. sentenza TPF SK.2012.31 del 26 settembre 2012, consid.3). Sulla base delle note d'onorario presentate dai difensori, corrette laddove necessario, e nei limiti previsti dal RSPPF, le indennità sono fissate come segue:
- per l'avv. Alain Susin: fr. 89'302,55, IVA compresa (inizio mandato: 25 marzo 2010; numero di ore di lavoro: 329.5);
- per l'avv. Luca Marcellini: fr. 58'926,55, IVA compresa (inizio mandato: 6 dicembre 2011; numero di ore di lavoro: 227 e 20');
- per l'avv. Olivier Corda: fr. 82'792.--, IVA compresa (inizio mandato: 25 marzo 2010; numero di ore di lavoro: 322 e 55';
- per l'avv. Pascal Cattaneo: fr. 55'722,55, IVA compresa (inizio mandato: 27 giugno 2012; numero di ore di lavoro: 213 e 20'.
Per quanto attiene all'indennità accordata all'avv. Alain Susin occorre rilevare che la Corte ha proceduto ad una riduzione del numero delle ore impiegate, avendo ritenuto eccessivo quanto esposto alla voce "studio incarto" e/o "preparazione", così come quanto esposto per la stesura dell'arringa. Il totale delle ore riconosciute si situa pertanto a 329,25. Inoltre, la Corte ha applicato la tariffa oraria di fr. 230.-- invece che fr. 250.-- e ha proceduto altresì alla differenziazione delle prestazioni fatturabili con IVA al 7,6% (sino al 31 dicembre 2010) da quelle fatturabili con IVA all'8% (dal 1° gennaio 2011), giungendo all'importo finale di fr. 89'302,55 [329,5 * 230 + 1'287,85 (disborsi) + 215,50 (disborsi) + 5'500 (trasferte: fr. 200/h) + 888,90 (IVA al 7.6%) + 5'682,80 (IVA all'8%)].
Anche per quanto riguarda l'indennità riconosciuta all'avv. Luca Marcellini la Corte ha proceduto ad un adattamento della stessa sulla base della tariffa oraria applicabile (fr. 230.--), non avendo per il resto rilevato ulteriori accorgimenti da effettuare. Lo stesso dicasi per la nota di onorario presentata dall'avv. Pascal Cattaneo.
Nessuna modifica si è invece resa necessaria per quanto attiene alla nota presentata dall'avv. Olivier Corda.
25.2 Le indennità dovute ai difensori d'ufficio sono poste a carico della Confederazione. Tuttavia, i condannati sono tenuti a risarcire - non appena le loro rispettive situazioni economiche glielo permetteranno - i seguenti importi alla Confederazione (art. 135 cpv. 4

- A.: fr. 25'000.--, tenuto conto del grado di proscioglimento nonché della sua situazione economica;
- B.: fr. 40'000.--, tenuto conto del grado di proscioglimento, la sua situazione economica non impone un ulteriore adeguamento;
- C.: fr. 25'000.--, tenuto conto del grado di proscioglimento nonché della sua situazione economica;
- D.: fr. 40'000.--, tenuto conto del grado di proscioglimento nonché della sua situazione economica.
Autorità d'esecuzione
26. Conformemente all' art. 74 cpv. 2



26.1 Per A. è designato il Cantone Ticino, come cantone di esecuzione.
26.2 Per B. è designato il Cantone Ticino, come cantone di esecuzione.
26.3 Per C. è designato il Cantone Ticino, come cantone di esecuzione.
26.4 Per D. è designato il Cantone Grigioni, come cantone di esecuzione.
La Corte pronuncia:
I. A.
1. È ordinato l'abbandono del procedimento:
1.1 per il capo di accusa 1.1.5, limitatamente alle condotte anteriori al 13 maggio 2008 (art. 33

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
1.2 per il capo di accusa 1.1.6, limitatamente alle condotte anteriori al 13 maggio 2008 (art. 33

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
2. A. è prosciolto:
2.1 dal capo di accusa 1.1.1 (art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.2 dai capi di accusa 1.1.6.3, limitatamente a due armi da fuoco, e 1.1.6.8, limitatamente a due armi da fuoco (art. 33

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
3. A. è riconosciuto autore colpevole di:
3.1 infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti per i capi di accusa 1.1.2 e 1.1.3 (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.2 ripetuto riciclaggio di denaro per il capo d'accusa 1.1.4 (art. 305bis n. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
3.3 ripetuta infrazione alla legge federale sulle armi per i capi di accusa 1.1.5.1, 1.1.5.2, limitatamente alle condotte posteriori al 13 maggio 2008 e 1.1.5.5 (art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
3.4 ripetuta infrazione alla legge federale sul materiale bellico per il capo di accusa 1.1.6, limitatamente alle condotte posteriori al 13 maggio 2008 e, per i capi di accusa 1.1.6.3, limitatamente a undici armi da fuoco, e 1.1.6.8, limitatamente a due armi da fuoco (art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37 |
a | ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst; |
b | in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; |
c | Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; |
d | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; |
e | an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; |
f | bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40 |
4 | Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. |
4. A. è condannato ad una pena detentiva di 5 anni, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto pari a 186 giorni (art. 51

5. È ordinata la confisca (art. 69 cpv. 1 e

5.1 del saldo della relazione n. 4 presso Banca M. Gambarogno e Cadenazzo;
5.2 del saldo della relazione n. 3 presso Banca M. Bellinzonese e Visagno;
5.3 dei seguenti oggetti:
- 1 scatola di munizioni Eurotrap Steel calibro 12;
- 1 baionetta matricola 125295;
- 1 confezione munizione 9mm Makarov (50 pezzi);
- 1 busta con munizione sciolta (17 pezzi);
- 1 confezione di munizione ricoperta di nastro adesivo con l'iscrizione manoscritta 38 SP (50 pezzi);
- 1 caricatore lungo;
- Diversa munizione in supporto di plastica (14 pezzi);
- 1 confezione di munizione parzialmente ricoperta di nastro adesivo con l'iscrizione manoscritta 9x19 (45 pezzi);
- 1 confezione di munizione Remington 32 automatico (50 pezzi) con indicazione "CCCC.";
- 1 confezione di munizione Remington 223 (20 pezzi);
- 1 pistola Walther P38 9 mm para no. Matricola 361267 con caricatore munizionato con 7 colpi;
- 4 scatole cartucce 5,6 mm per FAS 90 n. 591 (inclusi 11 colpi sciolti);
- 1 fucile marca SUHL "made in GDR" no. Matricola 61817 cal. 12 con fodera in tessuto nero;
- 1 proiettile 9 mm (posizione 41);
- 7 scatole da 25 munizioni Eurotrap Steel di marca SAGA + 1 colpo sciolto;
- 1 calcio di fucile in legno e una canna di fucile cal. 22 n. matricola 904148.
6. A. è condannato ad un risarcimento equivalente a favore della Confederazione pari a fr. 30'000.-- (art. 71

In vista dell'esecuzione del risarcimento equivalente è mantenuto il sequestro sui seguenti valori patrimoniali:
6.1 saldo della relazione n. 5, e relativa quota sociale n. 6, presso Banca M. Tre Valli, comprensivo di eventuali interessi;
6.2 valori patrimoniali sequestrati presso DDDD. SA, UUU., comprensivi di eventuali interessi;
6.3 EUR 2'400.--, USD 31.--, LVL 70,90 e BOB 170.--, comprensivi di eventuali interessi.
7. A. è condannato al pagamento delle spese procedurali per complessivi fr. 45'000.-.
Le pietre preziose (complessivamente diciassette pezzi) sono utilizzate a copertura delle spese.
8. È disposto lo sblocco dei restanti oggetti e valori patrimoniali sequestrati.
9. La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Alain Susin è fissata in fr. 89'302,55 (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Antonella Cereghetti Zwahlen è fissata in fr. 602,60 (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
A. è condannato al rimborso alla Confederazione di fr. 25'000.-- non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno (art. 135 cpv. 4

II. B.
1. B. è prosciolto:
1.1 dal capo di accusa 1.2.1 (art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2 dal capo di accusa 1.2.2.1 (art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
2. B. è riconosciuto autore colpevole di:
2.1 infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti per il capo di accusa 1.2.2, ad esclusione del capo di accusa 1.2.2.1 (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
2.2 ripetuta infrazione alla legge federale sulle armi per il capo di accusa 1.2.3 (art. 33 cpv. 1 lett. a

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
3. B. è condannato ad una pena detentiva di 5 anni, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto pari a 191 giorni (art. 51

4. È disposto lo sblocco degli oggetti sequestrati.
5. B. è condannato al pagamento delle spese procedurali per complessivi fr. 6'000.--.
6. La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Luca Marcellini è fissata in fr. 58'926,55 (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
B. è condannato al rimborso alla Confederazione di fr. 40'000.-- non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno (art. 135 cpv. 4

III. C.
1. È ordinato l'abbandono del procedimento:
1.1 per il capo di accusa 1.3.2.1 (art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
1.2 per il capo di accusa 1.3.4.1 (art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
1.3 per il capo di accusa 1.3.5.1 (art. 115

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |
2. C. è prosciolto:
2.1 dal capo di accusa 1.3.1 (art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.2 dai capi di accusa 1.3.2.3 e 1.3.2.4 (art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3. C. è riconosciuto autore colpevole di:
3.1 infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti per i capi di accusa 1.3.2.2, 1.3.2.5 e 1.3.2.6 (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3.2 ripetuto riciclaggio di denaro per il capo di accusa 1.3.3 (art. 305bis n. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
3.3 falsità in certificati per il capo di accusa 1.3.4.2 (art. 252

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
3.4 ripetuta infrazione alle legge federale sugli stranieri per i capi di accusa 1.3.5.2 e 1.3.5.3 (art. 115 cpv. 1 lett. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.450 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.451 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.452 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.453 |
4. C. è condannato ad una pena detentiva di 5 anni e 8 mesi, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto pari a 249 giorni (art. 51

5. È ordinata la confisca (art. 69 cpv. 1 e

5.1 di EUR 24'002,25 e BOB 80,50, comprensivi di eventuali interessi;
5.2 del passaporto n. 1 intestato a C.1 e del passaporto intestato a C.2.
6. È disposto lo sblocco dei restanti oggetti e valori patrimoniali sequestrati.
7. C. è condannato al pagamento delle spese procedurali per complessivi fr. 6'000.--.
8. La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Olivier Corda è fissata in fr. 82'792.-- (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
C. è condannato al rimborso alla Confederazione di fr. 25'000.-- non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno (art. 135 cpv. 4

IV. D.
1. È ordinato l'abbandono del procedimento:
1.1 per il capo di accusa 1.4.2.6 (art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
1.2 per il capo di accusa 1.4.3 (art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2. D. è prosciolto:
2.1 dal capo di accusa 1.4.1 (art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.2 dal capo di accusa 1.4.2.1 (art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
3. D. è riconosciuto autore colpevole di infrazione aggravata alla legge federale sugli stupefacenti per i capi di accusa 1.4.2.2, 1.4.2.3, 1.4.2.4 e 1.4.2.5 (art. 19 cpv. 1 lett. b

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
4. D. è condannato ad una pena detentiva di 3 anni, a cui va dedotto il carcere preventivo sofferto pari a 1 giorno (art. 51

5. È disposto lo sblocco degli oggetti sequestrati.
6. D. è condannato al pagamento delle spese procedurali per complessivi fr. 6'000.--.
7. La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Pascal Cattaneo è fissata in fr. 55'722.55 (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
D. è condannato al rimborso alla Confederazione di fr. 40'000.-- non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno (art. 135 cpv. 4

In nome della Corte penale
del Tribunale penale federale
Il Presidente del collegio Il Cancelliere
Il Presidente del collegio comunica oralmente la sentenza alle parti in seduta pubblica, motivandola succintamente. Il dispositivo della sentenza viene consegnato alle parti.
Dopo la crescita in giudicato la sentenza sarà comunicata a:
- Ministero pubblico della Confederazione in qualità di autorità d'esecuzione.
Rimedi giuridici
Le decisioni finali della Corte penale del Tribunale penale federale sono impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro 30 giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione (art. 78




Il ricorrente può far valere la violazione del diritto federale e del diritto internazionale (art. 95



I decreti e le ordinanze, nonché gli atti procedurali della Corte penale del Tribunale penale federale sono impugnabili mediante reclamo alla Corte dei reclami del Tribunale penale federale (art. 393 cpv. 1 lett. b



I reclami contro decisioni comunicate per scritto o oralmente vanno presentati e motivati per scritto entro 10 giorni presso la giurisdizione di reclamo (art. 396 cpv. 1

Spedizione: 31 luglio 2015