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BGE-104-IV-228 - 1978-09-15 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 58 Abs. 4 StGB, Ersatzforderung des...
Urteilskopf

104 IV 228

52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1978 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Z.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 228

BGE 104 IV 228 S. 228

Aus den Erwägungen:


6. a) Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
StGB die Einziehung von Vermögenswerten, "soweit" dies zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes "als geboten erscheint". Das gilt sinngemäss auch für die Zusprechung einer Ersatzforderung an den Staat gemäss Abs. 4 Der Sachrichter entscheidet also nach pflichtgemässem Ermessen. So war es schon unter der Herrschaft des BRB über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944 (BS 10'850), in dessen Art. 9
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 9  
  1.   Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
  2.   Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2]
 
[1] SR 311.1
[2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
und 10
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 10  
  1.   Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
  2.   Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
  3.   Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
der jetzige Art. 58
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
StGB sein Vorbild hat (BBl 1971 I 1007; Amtl. Bull. NR 1973 498). Die Einziehung war ausdrücklich ins richterliche Ermessen gelegt ("kann" in Art. 9 und 10; "wenn es ... als notwendig erscheint" in Art. 9). Und so verstand es auch die damalige Rechtsprechung (Entscheid vom 18. Juli 1947 des Strafappellationsgerichtes i.S. B., in: Entscheide der kriegswirtschaftlichen Strafgerichte, Bd. IV Nr. 21 S. 58ff.).
BGE 104 IV 228 S. 229

Der heutige Artikel 58 ist durch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Zu dem mit ihm im wesentlichen übereinstimmenden Art. 13 des Vorentwurfes PFUND vom März 1959 führt der Motivenbericht (S. 62) aus, die Einschränkung "als geboten erscheint" stelle die Einziehung weitgehend ins Ermessen der Behörden. b) Art. 58
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
StGB soll verhindern, dass sich strafbares Verhalten lohnt. Dann aber muss die Ersatzforderung des Staates selbst dann bestehen bleiben, wenn der Empfänger des unrechtmässigen Vorteils kein Vermögen mehr hat, zumal der Vorteil sich nicht nur in der Vermehrung von Aktiven, sondern auch in einer Verringerung von Passiven auswirken kann (BGE 104 IV 5; vgl. BGE 100 IV 266). Die Ersatzforderung will den, der den unrechtmässigen Vorteil sogleich verbraucht, nicht besser stellen als den, der noch in seinem Besitz ist (BGE 104 IV 6).
Anderseits darf die Ersatzforderung nicht die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Betroffenen gefährden (vgl. BGE 103 IV 146). Bei schwerwiegender Gefährdung der Resozialisierung kann der Richter (nicht, wie in BGE 103 IV 146 angenommen, erst die Vollzugsbehörde) einen Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterungen gewähren. Lässt sich damit die Gefährdung nicht beheben, so kann er nach pflichtgemässem Ermessen die Ersatzforderung in dem für die ungefährdete Wiedereingliederung voraussichtlich erforderlichen Masse herabsetzen. c) Im vorliegenden Fall ist eine Gefährdung der Wiedereingliederung nicht festgestellt, so dass es bei der Rückweisung der Sache im weiter oben umschriebenen Sinne bleibt.
104 IV 228 15. September 1978 31. Dezember 1978 Bundesgericht 104 IV 228 BGE - Strafrecht und Strafvollzug Änderung der Rechtsprechung

Gegenstand Art. 58 Abs. 4 StGB, Ersatzforderung des...

Gesetzesregister
StGB 9
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 9  
  1.   Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
  2.   Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2]
 
[1] SR 311.1
[2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
StGB 10
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 10  
  1.   Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
  2.   Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
  3.   Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB 58
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
BGE Register
BBl