Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.15
Urteil vom 13. Januar 2021 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., 2. C., vertreten durch B., 3. Verein D., vertreten durch B.,
gegen
A.,
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Ziffer 1.1.a) und Ziffer 1.1.d) der Anklageschrift.
3. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–. Die Geldstrafe sei zu bezahlen.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 5'400.–, sei zu verzichten. A. sei zu verwarnen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– seien im Umfang von Fr. 900.– A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
6. Es sei A. keine Genugtuung und keine Entschädigung zuzusprechen.
7. Es sei dem Verein D. eine in gerichtlicher Höhe zu bestimmende Genugtuung zuzusprechen.
8. Es sei der Kanton Aargau als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge des Beschuldigten:
Der Beschuldigte verzichtete auf die Stellung von Anträgen.
Anträge der Privatklägerschaft:
Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Stellung von Anträgen.
Prozessgeschichte:
A. Am 18. November 2017 erstattete die Privatklägerschaft, d.h. B., C. und der Verein D., bei der Bundesanwaltschaft gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, mutmasslich begangen durch zwei Facebook-Kommentare des Beschuldigten vom 6. und 11. November 2017 (BA 05-00-0005 ff.).
B. Mit zwei Verfügungen vom 6. Dezember 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige mit dem bei ihr gegen den Beschuldigten geführten und der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren und nahm die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den Facebook-Kommentare vom 6. und 11. November 2017 nicht anhand (BA 03-00-0018 ff.; -0023 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu eröffnen (BA 21-02-0087 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B. aus (BA 01-00-0004).
C. Am 23. März 2018 erstatte die Privatklägerschaft in Ergänzung ihrer Strafanzeige vom 18. November 2017 (siehe Lit. A) bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigen Strafanzeige wegen Verleumdung / übler Nachrede, mutmasslich begangen durch Facebook-Beiträge des Beschuldigten u.a. vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 (BA 05-00-0062 ff.).
D. Am 23. Mai 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu Lasten von B. Die dagegen von B. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit diesem Facebook-Beitrag weiterzuführen (BA 21-03-0022 ff.).
E. Ebenfalls am 23. Mai 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerschaft vom 23. März 2018 (vgl. Lit. C) mit dem bei ihr gegen den Beschuldigten geführten Verfahren und nahm diese Strafanzeige nicht anhand (BA 03-00-0055 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.100 vom 28. August 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen übler Nachrede und/oder Verleumdung im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 zu eröffnen (BA 21-04-0073 ff.). Mit Verfügung vom 31. August 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B., C. und des Vereins D. aus (BA 01-00-0006).
F. Ebenfalls am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt wurde. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (BA 03-00-0038 ff.).
G. Am 18. und 19. Oktober 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 bzw. im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 (BA 03-00-0072 ff.; -0075 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Beschlüssen BB.2018.184 vom 3. April 2019 und BB.2018.191 vom 4. April 2019 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und/oder Verleumdung im Zusammenhang mit den genannten Facebook-Beiträgen bzw. des genannten Facebook-Kommentars weiterzuführen (BA 21-05-0018 ff.; -06-0031 ff.).
H. Am 3. Juni 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 und den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018.
I. Die zuständige Einzelrichterin beauftragte am 13. Juli 2020 Dr. med. E. mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (TPF 8.264.1.002 ff.). Dieses Gutachten ging am 3. November 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein (TPF 8.264.1.010 ff.). Zudem holte die Einzelrichterin die erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) des Beschuldigten ein (TPF 8.231.1 ff.).
J. Am 13. Januar 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt, nachdem der erstmals auf den 9. Dezember 2020 anberaumte Hauptverhandlungstermin aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgenommen werden musste. Die eingeladene Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft verzichteten auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte verzichtete während der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung, weshalb das Urteil vom 13. Januar 2021 sämtlichen Parteien schriftlich eröffnet wurde.
K. In der Folge meldete der Beschuldigte am 20. Januar 2021 fristgerecht «Rekurs» (gemeint: Berufung) gegen das Urteil an.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
1.1.2 Vorliegend hatte die Bundesanwaltschaft die Verfahren wegen der zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikte mit dem bei ihr damals hängigen und in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden Verfahrens gegen den Beschuldigten vereinigt (vgl. Lit. B und E). Während der die Bundeszuständigkeit begründende Teil des Verfahrens mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Lit. F), erliess die Bundesanwaltschaft wegen den hier zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikten mehrere Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, welche alle jeweils mit Beschlüssen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben wurden (vgl. Prozessgeschichte). Vorliegend sind trotz des bereits rechtskräftigen Abschlusses des die Bundeszuständigkeit begründenden Teils des Verfahrens keine triftigen Gründe für die nachträgliche Änderung der Zuständigkeit ersichtlich. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung ist somit gegeben.
1.1.3 Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. |
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1 | Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. |
2 | Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
1.2 Strafantrag
1.2.1 Beim Straftatbestand der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
1.2.2 In Bezug auf die hier zu beurteilenden Taten wurden jeweils form- und fristgerecht Strafantrag gestellt (BA 05-00-0005 ff.; -0062 ff.) In Bezug auf die angeklagte üble Nachrede vom 2. Januar 2018 zum Nachteil von B. gemäss Anklagepunkt 1.1.d) ist festzuhalten, dass B. anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2019 den Strafantrag in diesem Punkt zurückgezogen hat (BA 12-03-0025 Z. 14 ff.). Folglich ist das Strafverfahren im Anklagepunkt 1.1.d) infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen.
2. Anklagevorwurf
2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, an seinem Wohnort in Z. auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil «A.» am 6. November 2017 einen Kommentar bzw. am 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 jeweils einen Beitrag veröffentlich zu haben, welcher bzw. welche jeweils geeignet waren, den Ruf der Privatklägerschaft zu schädigen. Konkret wird ihm Folgendes vorgeworfen.
2.2 Gemäss Anklagepunkt 1.1.a) soll der Beschuldigte am 6. November 2017 eine Aufnahme auf dem Facebook-Profil des Vereins D., auf welcher B. zu sehen war, unter anderem wie folgt kommentiert haben: «Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei, was aber nicht verwunderlich ist, denn überall, wo B. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien». Dieser Kommentar sei geeignet gewesen, den Ruf von B. zu schädigen.
2.3 Gemäss Anklagepunkt 1.1.b) soll der Beschuldigte am 28. Dezember 2017 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «KEIN ENDE IN AUSSICHT» Folgendes veröffentlicht haben: «Bei dieser Gelegenheit möchte ich aber auch einmal ganz klar und explizit signalisieren, dass nicht ich derjenige bin, der die damalige Angelegenheit HH immer wieder aufrollt, ich wehre mich lediglich gegen Unwahrheiten, welche öffentlich, voran vom Verein D. publiziert werden. Das ist weissgott mein Recht, daher mein Beitrag über Facebook vom 11. November 2017 (das rührende und herzergreifende Märchen...) Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereinss D. erlogen waren und so sah es auch die BA». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf des Vereins D. zu schädigen.
2.4 Gemäss Anklagepunkt 1.1.c) soll der Beschuldigte am 2. Januar 2018 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «WER ANDERE EINE GRUBE GRABT, FLIEGT MAL SELBER HINEIN!» u.a. Folgendes veröffentlicht: «[...] Nun wirbt der Verein D. intensiv für Spenden und neue Mitglieder. Ich mache es kultivierter und diplomatischer und rate nicht ab, empfehle aber vorher sich gut zu informieren und sich mal Gedanken über die zahlreichen, z.T. absolut Bagatell-Fälle mit Prozessführungen zu beachten. [...] Viele Demos verlaufen im Sand, hier ein Beispiel: Im Juli 2016, Demo in Gossau gegen einen Kaninchenzüchter. Gerade mal 16 Aktivisten des Vereins D. waren da, Polizei patrouillierte mit drei Streifenwagen, Erfolg der Demo, nichts bekannt, Aufwand: Bewilligungsgebühr für die zeitlich festgelegte Zeit CHF 500.00. Mit den Gebühren [und] sonstigen Unkosten, hätte der Verein D. fast ein Jahr lang seine kleine Auffangstation mit Tierfutter versorgen können und müsste nicht betteln für Spendekörbli seiner Tiere. Das ist nur ein kleines Beispiel, wie der Verein D. seine Spendengelder umsetzt. Immer noch Mitglied und Spender des Vereins D. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo B./C. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre eigenen Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf von B., C. und des Vereins D. zu schädigen.
2.5 Schliesslich soll der Beschuldigte gemäss Anklagepunkt 1.1.e) am 10. Februar 2018 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «SO EINFACH GEHT DAS.» Folgendes veröffentlicht haben: «Man kopiert aus einer fremden fb-Seite ein Foto, kommentiert in eigener Regie ein absolut verwerflicher, verlogener Text, täuscht tausende fb-Besucher damit, hintergeht arglistig seine eigene Freunde, Spendern und Gönnern, erfreut sich über das Echo und die Kommentare, natürlich zu Gunsten des Vereins. Wir nennen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand! Ach so, wie sich dieser Verein nennt?? Ganz einfach mit drei Buchstaben Verein D. übersetzt: Verein D. mit Sitz in Y.». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf von B., C. und des Vereins D. zu schädigen.
3. Rechtliches
3.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.2 Den Tatbestand des Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.3 Die zu Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.4 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4).
3.5 Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen oder Werturteile gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.6 Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
4. Tatsächliches
4.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte die Beiträge vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 mit dem jeweiligen Inhalt von seinem Wohnort in Z. aus auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlich hat. Von diesen Beiträgen sind in den Akten entsprechende Ausdrucke vorhanden (BA 05-00-0082; -0083; -0085). Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu, diese Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt verfasst zu haben (BA 13-01-0090 Z. 4; -0092 Z. 6 f.; -0092 Z. 36 ff.; TPF 8.731.005 Z. 18 f.). Hingegen bestritt der Beschuldigte den ihm unter dem Anklagepunkt 1.1.a) vorgeworfenen Sachverhalt. Diesbezüglich gab er sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung an, den Kommentar vom 6. November 2017 zwar verfasst zu haben, aber nicht mit dem ihm vorgeworfenen Inhalt (BA 13-01-0093 Z. 24 ff.; TPF 8.731.004 Z. 14 ff./36 ff.; -010 Z. 15 ff.). Den Akten liegt kein Ausdruck des Kommentars vom 6. November 2017 bei. Vorab ist somit in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, welchen Inhalt der vom Beschuldigte verfasste Beitrag vom 6. November 2017 aufwies.
4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.3 Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Juli 2019
Gemäss dem Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Juli 2019 sei aufgrund der Metadaten des Aktivitätenprotokolls des Facebook-Accounts des Beschuldigten zwar erstellt, dass am 6. November 2017 ein vom Beschuldigten verfasster Kommentar vorhanden gewesen sei, der Wortlaut des Kommentars könne aber aufgrund der Löschung des Kommentars nicht rekonstruiert werden (BA 10-00-0094).
4.4 Aussagen des Beschuldigten
In Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 gab der Beschuldigte im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2019 an, sein Kommentar sei nur ganz kurz auf der Seite gewesen, da er diesen wieder gelöscht habe (BA 13-01-0093 Z. 24/28 ff.). Den Kommentar habe er verfasst, weil ihn der Maulkorb auf einem Bild mit Tierschützern gestört habe (BA 13-01-0093 Z. 32 ff.). In Bezug auf den Inhalt gab er an, lediglich Folgendes geschrieben zu haben: «Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei». Er bestritt jedoch den danach folgenden Teilsatz geschrieben zu haben: «was aber nicht verwunderlich ist, denn überall, wo B. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien» (BA 13-01-0093 Z. 24 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte und bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen (TPF 8.731.004 Z. 14 ff./36 ff.; -010 Z. 15 ff).
4.5 Schriftliche Eingabe der Privatklägerschaft
In Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 hat die Privatklägerschaft der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mitgeteilt, dass kein Printscreen von diesem Kommentar existiere, da der Kommentar gelöscht worden sei, bevor die Privatklägerschaft vom Kommentar erfahren habe (BA 05-00-0010).
4.6 Aussagen der Zeugin F.
Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 27. September 2018 gab F. in Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 an, diesen Kommentar entweder selbst gesehen zu haben oder vermutlich eher von der Privatklägerin C. auf diesen hingewiesen worden zu sein. Zudem gab sie an, der Beschuldigte habe etwas geschrieben wie «Es sei typisch, B. stehe dort wo ein leidendes Tier ist»; an den genauen Wortlaut könne sie sich aber nicht mehr erinnern (BA 12-05-0003 Z. 12 f./18 f.).
4.7 Aussagen des Zeugen G.
Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Zeugeneinvernahmen vom 27. September 2018 gab G. in Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 an, dass jemand vom Verein D. ihn und F. über diesen informiert habe (BA 12-06-0003 Z. 15). Der Kommentar sei nicht lange im Netz gewesen und sei vom Beschuldigten kurz nach der Veröffentlichung wieder gelöscht worden (BA 12-06-0003 Z.12 f.). In Bezug auf den Inhalt gab er weiter an, dass der Beschuldigte «etwas wegen dem Maulkorb und von Übergewicht des Hundes geschrieben [habe] und dass B., der ebenfalls auf dem Foto war, durch seine Anwesenheit diese Tierquälerei [unterstütze]». Er könne sich aber nicht mehr wörtlich daran erinnern (BA 12-06-0003 Z. 19 ff.).
4.8 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.8.1 Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass der Kommentar vom 6. November 2017 erwiesenermassen lediglich kurze Zeit online war. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen vom 27. September 2018 wurden fast ein Jahr nach Veröffentlichung des Kommentars durchgeführt. Bereits aus diesen Gründen bestehen gewisse Zweifel daran, dass sich die Zeugen korrekt an den genauen Inhalt des Kommentars erinnern konnten. Die Zeugenaussagen sind zwar mehrheitlich deckungsgleich, weichen jedoch in folgendem Punkt voneinander ab. Während sich F. an einen Kommentar des Beschuldigten erinnerte, welcher den Vorwurf in sich barg, dass es «typisch» sei, dass B. auf einem Bild mit einem leidenden Tier zu sehen sei, erinnerte sich G. sinngemäss lediglich an einen Kommentar des Beschuldigten, wonach B. «diese» Tierquälerei unterstütze. Nach den Aussagen von F. warf der Beschuldigte dem Privatkläger B. somit allgemein Tierquälerei vor. G. erinnerte sich hingegen an den – weniger weitgehenden – Vorwurf gegenüber B., die im konkreten Bild mit dem Hund mit Maulkorb wahrnehmbare (angebliche) Tierquälerei zu unterstützen. Letzteres deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er B. lediglich in Bezug auf den konkreten Vorfall Tierquälerei vorgeworfen habe.
4.8.2 Nicht erstellt ist, wie die Zeugen vom Kommentar erfahren haben. Während F. angab, dass sie entweder selbst, aber vermutlich eher durch Hinweis von C. vom Kommentar erfahren habe, gab G. klar an, dass er und F. durch jemanden vom Verein D. auf den Kommentar hingewiesen worden seien. Demgegenüber gab B. an, dass die Privatklägerschaft – und somit auch C. – erst nach der Löschung vom Kommentar erfahren habe. Geht man mit den beiden Zeugen und zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass diese durch die Privatklägerschaft über den Kommentar vom 6. November 2017 informiert worden sind, hätte die Privatklägerschaft bereits vor der Löschung des Kommentars Kenntnis vom besagten Kommentar gehabt. In diesem Fall wäre es der Privatklägerschaft möglich gewesen, den besagten Kommentar – wie in allen anderen vorliegenden Fällen – bildlich festzuhalten.
4.8.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten mangels eines aktenkundigen Ausdrucks des Kommentars vom 6. November 2017 und infolge fehlender Rekonstruierbarkeit dieses Kommentars sowie aufgrund der teilweise divergierenden Zeugenaussagen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er damit B. allgemein Tierquälerei im Sinne des bestrittenen Teilsatzes «was aber nicht verwunderlich ist, denn überall, wo B. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien» vorgeworfen hat. Der Anklagesachverhalt ist folglich lediglich in Bezug auf den durch den Beschuldigten nicht bestrittenen Teilsatz «Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei» erstellt. In Bezug auf die übrigen materiell zu behandelnden Facebook-Beiträge gemäss den Anklagepunkten 1.1.b), c) und e) ist der Anklagesachverhalt erstellt und unbestritten.
5. Subsumtion
5.1 Facebook-Kommentar vom 6. November 2017
Im Kommentar vom 6. November 2017 hat der Beschuldigte unter der Bildaufnahme auf dem Facebook-Profil des Vereins D., auf welcher mehrere Personen sowie ein Hund mit einem Maulkorb zu sehen waren, u.a. geschrieben «Das ist Tierquälerei». B. ist nur einer von mehreren auf dem Bild sichtbaren Personen. Halter des Hundes sind zudem G. und F. (BA 12-05-0003 Z. 27 f.; -06-0003 Z. 22 ff.). Ob ein Durchschnittsleser den Kommentar überhaupt als Vorwurf der Tierquälerei gegenüber B. versteht kann vorliegend aber offenbleiben. In der Schweiz ist das (sachgemässe) Anbringen eines Maulkorbes nämlich nicht verboten. Das Tragen eines Maulkorbes kann in bestimmten Situationen geboten sein und ist für einige Hunderassen sogar von Gesetzes wegen vorgeschrieben (siehe etwa Art. 7 Abs. 5

SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 7 Konzession und Bewilligung - Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 erteilt. |

SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34 |
a | ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; |
b | Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; |
c | Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; |
d | bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; |
e | ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. |
2 | Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35 |
5.2 Facebook-Beitrag vom 28. Dezember 2017
5.2.1 Mit dem Beitrag vom 28. Dezember 2017 hat der Beschuldigte dem Verein D. vorgeworfen, öffentlich Unwahrheiten zu publizieren. Im Beitrag wird ausdrücklich auf «die damalige Angelegenheit HH» Bezug genommen und ausgeführt, dass «die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren». Damit ist für den Durchschnittsleser aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass sich der Beitrag auf Kritik des Vereins D. hinsichtlich des vom Beschuldigten geführten H. Hof bezieht und dass diese Kritik nach Ansicht des Beschuldigten unwahr bzw. gelogen ist. Nach der Rechtsprechung ist der Vorwurf, gelogen zu haben, ehrverletzend (BGE 78 IV 32; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3 in fine). Diese mit dem Beitrag vom 28. Dezember 2017 geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfolgte durch die Publikation auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Beschuldigten gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
5.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Beitrag mit Wissen und Willen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gegenüber Dritten publiziert hat (vgl. E. 4.1). Dabei musste ihm die Ehrenrührigkeit seines Beitrages bewusst gewesen sein. So gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung selbst an, dass er, «wenn er irgendetwas in Umlauf» bringe, dies überlegt mache und auch Beweise habe (TPF 8.731.010 Z. 15 f.). Dies zeigt, dass der Beschuldigte selbst nur bewiesene Tatsachen verbreiten möchte und folglich darauf achtet, dass er keine Lügen in Umlauf bringt. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
5.3 Facebook-Beitrag vom 2. Januar 2018
Die Privatklägerschaft machte in ihrer Strafanzeige geltend, dass der Beschuldigte ihr mit dem Beitrag vom 2. Januar 2018 vorgeworfen habe, die Spendengelder des Vereins D. nur zur ineffizienten Verfolgung des Vereinszwecks sowie zur Sicherung des eigenen Einkommens zu nutzen; das ihr vorgeworfene Verhalten komme nahezu einer Veruntreuung der Spendengelder gleich (BA 05-00-0073). Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden. Der Beitrag des Beschuldigten ist für eine unbefangene Durchschnittsperson vielmehr als sachliche Kritik gegenüber dem Verein D. zu verstehen, wie dieser seine Spendengelder verwendet. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich dabei, dass nach Meinung des Beschuldigten die Spendengelder – statt für Demonstrationen und das Führen von Prozessen – direkt für das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere für Tierfutter der Auffangstation des Vereins D., eingesetzt werden sollten. Der Beschuldigte übt damit zwar Kritik an der Strategie, wie sich die Privatklägerschaft für den Tierschutz einsetzt. Solche Kritik betrifft aber lediglich das berufliche bzw. gesellschaftliche Ansehen der Privatklägerschaft und greift somit nicht in deren strafrechtlich geschützte Ehre ein. Gleiches gilt in Bezug auf den Schluss des Beitrages: «Immer noch Mitglied und Spender des Vereins D. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo B./C. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben». Diese Äusserung wird von einem Durchschnittsleser – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerschaft (BA 05-00-0073; 12-03-0024 Z. 13 ff.) – nicht dahingehend verstanden, dass die Privatklägerschaft Spendengelder verschwendet oder sogar veruntreut. Vielmehr ist diese Äusserung im Zusammenhang mit der vorangehenden Kritik an der Verwendung von Spendengelder zu lesen. In diesem Sinne sind die Schlusssätze des Beitrages dahingehend zu verstehen, dass Spendengelder nach Ansicht des Beschuldigten auch nicht zur Auszahlung von Honoraren zugunsten von B. und C. verwendet werden sollten, sondern Letztgenannte sich vielmehr ehrenamtlich für den Tierschutz einsetzen sollten. Dass B. und C. als Präsident bzw. Vizepräsidentin des Vereins D. ein Honorar für ihre Funktion beziehen ist allerdings üblich. Aus diesem Grund ist die Kritik des Beschuldigten nicht geeignet, die strafrechtlich geschützte
Ehre der Privatklägerschaft zu schädigen. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
5.4 Facebook-Beitrag vom 10. Februar 2018
5.4.1 Im Beitrag vom 10. Februar 2018 hat der Beschuldigte u.a. geschrieben «man […] täuscht tausende fb-Besucher, hintergeht arglistig seine eigenen Freunde, Spendern und Gönnern […]. Wir nennen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand». Anschliessend nimmt der Kommentar ausdrücklich Bezug auf den Verein D., ohne allerdings B. und C. namentlich zu erwähnen. Da es sich bei B. und C. um den Präsidenten bzw. die Vizepräsidentin des Vereins D. und somit um für den Verein D. handelnde Organe handelt, ist für den Durchschnittsleser – insbesondere auch aufgrund der vorherigen Facebook-Beiträge des Beschuldigten, welche zur Auslegung beigezogen werden können (vgl. E. 3.5) – ersichtlich, dass sich der Beitrag nicht nur auf den Verein D., sondern auch auf B. und C. bezieht. Der Durchschnittsleser kann dem Beitrag zwar entnehmen, dass die Privatklägerschaft nach Ansicht des Beschuldigten Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergehe und somit u.a. arglistig und skrupellos handle. Auf welche Handlungen der Privatklägerschaft sich diese Vorwürfe konkret beziehen, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser eher allgemeinen Kritik des Beschuldigten und den von ihm verwendeten Schlagwörter handelt es sich bei den Äusserungen in diesem Beitrag um ein gemischtes Werturteil. Der Vorwurf gegenüber der Privatklägerschaft, zu täuschen und skrupellos und arglistig zu handeln, ist klar ehrverletzend. Dies wird umso deutlicher, wenn man beachtet, dass der Privatklägerschaft nicht nur vorgeworfen wird, Spender und Gönner zu täuschen, sondern auch eigene Freunde zu täuschen und sich der Vorwurf somit auch auf den Privatbereich der Privatkläger bezieht. Diese Äusserungen erfolgten sodann auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Beschuldigten gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Beitrag mit Wissen und Willen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gegenüber Dritten publiziert hat (vgl. E. 4.1). Dabei musste ihm die Ehrenrührigkeit seines Beitrages bewusst gewesen sein. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede in Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 gemäss den Anklagepunkten 1.1.b) und e) erfüllt ist. Hinsichtlich des Kommentars vom 6. November 2017 und des Beitrages vom 2. Januar 2018 gemäss den Anklagepunkten 1.1.a) und c) ist der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen.
6. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
7. Schuldfähigkeit
7.1 In den Akten der Bundesanwaltschaft befindet sich ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I. über den Beschuldigten. Gemäss diesem Gutachten wurde beim Beschuldigten eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) sowie eine länger andauernde Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episoden diagnostiziert (BA 11-00-0030; -0041).
7.2 Aus diesem Grund hat die zuständige Einzelrichterin gestützt auf Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
7.3 Das Gutachten von Dr. med. E. ist klar, in sich stimmig und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen. Diese decken sich sodann mit dem persönlichen Eindruck, welchen sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschuldigten machen konnte. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände liegt keine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
8. Entlastungsbeweis
8.1 Der Beschuldigte machte während des Vorverfahrens und anlässlich der Hauptverhandlung mehrmals geltend, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden (BA 13-01-0091 Z. 1 ff.; -0093 Z. 8 ff.; TPF 8.731.006 Z. 4 ff.; -010 Z. 15 ff.). Damit hat der Beschuldigte geltend gemacht, er wolle den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
8.2 Rechtliches
8.2.1 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
8.2.2 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb). Der Gutglaubensbeweis ist wiederum erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publiziert in BGE 146 IV 23).
8.3 Zulassung zum Entlastungsbeweis
8.3.1 In Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 machte der Beschuldigte im Vorverfahren zusammengefasst geltend, er habe nicht beabsichtigt, die Privatkläger anzuschwärzen, sondern habe sich lediglich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem H. Hof wehren wollen und damit erreichen wollen, dass der H. Hof nicht mehr von den Privatklägern thematisiert werde (BA 13-01-0090 Z. 10; -0091 Z. 41 ff.; 0093 Z. 8 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in Bezug auf den Beitrag vom 28. Dezember 2017 an, dass er diesen geschrieben habe, da «einfach Unwahrheiten geschrieben wurden. […] Das ist einfach nicht in Ordnung» (TPF 8.731.006 Z. 43 f.). In Bezug auf den Beitrag vom 10. Februar 2018 gab er an, dass er sich damit gegen seiner Ansicht nach unwahre Aussagen des Vereins D. in Bezug auf das sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen «Fläckina» habe wehren wollen (TPF 8.731.009 Z. 29 ff.).
8.3.2 Nach den für das Gericht glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten ging es dem Beschuldigten bei den genannten Beiträgen in erster Linie darum, sich gegen Äusserungen der Privatklägerschaft in Bezug auf den von ihm geführten H. Hof zu verteidigen. Damit ist dem Beschuldigten nicht nachweisbar, dass er vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, der Privatklägerschaft Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist somit zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
8.4 Erbringung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises
8.4.1 Facebook-Beitrag vom 28. Dezember 2017
8.4.1.1 a) Nach den im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerschaft und des Beschuldigten bezieht sich der Beitrag vom 28. Dezember 2017 auf einen Artikel des Vereins D., in welchem Letzterer die Zustände auf dem vom Beschuldigten geführten H. Hof vor dessen Schliessung durch die zuständigen Behörden kritisierte (BA 05-00-0068; 12-02-0024 Z. 31 ff.; -03-0022 Z. 21 ff.; 13-01-0090 Z. 19 ff./ 38 ff.; TPF 8.731.005 Z. 34 ff.). Dies stimmt im Wesentlichen mit dem Sinn überein, der ein Durchschnittsleser diesem Beitrag gibt (vgl. E. 5.2.1). Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Einvernahme vom 2. Juli 2019 reichte der Beschuldigte einen Ausdruck des Artikels des Vereins D. ein, auf welchen sich sein Beitrag beziehe (BA 13-01-0091 Z. 15 f.). In diesem Ausdruck steht u.a. Folgendes: «Es sind uns leider in letzter Zeit vermehrt auch Missstände in der Tierhaltung gemeldet worden, unter anderem unhaltbare hygienische Zustände, viele kranke Tiere und unkontrollierte Vermehrung. Wir haben den jetzt für den H. Hof zuständigen STS [Schweizer Tierschutz] und das Veterinäramt darüber informiert und gehen davon aus, dass diese Missstände rasch saniert werden. Aber wir befürchten, dass es bald wieder zu Missständen kommen wird, falls A. den H. Hof wieder übernehmen und alleine weiterführen kann» (BA 13-01-0101).
b) Ferner gab der Beschuldigte bereits im Vorverfahren an, das im besagten Artikel des Vereins D. auch ausgeführt worden sei, dass der Beschuldigte zwei Kaninchen nicht gut gehalten habe, was seiner Ansicht nach nicht wahr sei (BA 13-01-0090 Z. 19 ff.). Dies wiederholte er anlässlich der Hauptverhandlung, gab aber gleichzeitig an, dass sich die Kritik im Artikel des Vereins D. auch allgemein auf angebliche Missstände auf dem H. Hof bezogen habe (TPF 8.731.005 Z. 35 ff./43 f.). Im Ausdruck, welcher der Beschuldigte im Vorverfahren abgegeben hat, fehlen Angaben zu diesen zwei, vom Beschuldigten erwähnten, Kaninchen. Auch im Beitrag des Beschuldigten vom 28. Dezember 2017 sind diese zwei Kaninchen nicht erwähnt. Für den Durchschnittsleser war deshalb nicht erkennbar, dass nach Ansicht des Beschuldigten auch die angebliche Kritik des Vereins D. in Bezug auf diese zwei Kaninchen unwahr bzw. gelogen sei. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 8.4.1.4 in fine), ist dies vorliegend nicht relevant.
c) Nachfolgend ist somit vorab zu prüfen, ob die Äusserung des Beschuldigten, der Verein D. habe in seinem Artikel in Bezug auf die Zustände auf dem H. Hof gelogen, wahr ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Kritik der Privatklägerschaft hinsichtlich der Zustände auf dem H. Hof vor dessen Schliessung wahr ist.
8.4.1.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Gemäss Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 sei der H. Hof am 5. und 11. Mai 2017 kontrolliert worden. Bereits bei der Kontrolle vom 5. Mai 2017 seien neben einigen Kaninchen mit schweren Symptomen von Kaninchenschnupfen auch ein bereits länger totes Tier sowie ein frisch totes Tier vorgefunden worden. Zudem sei nasses, teilweise verschimmeltes Einstreu festgestellt worden. Allgemein sei die Hygiene unzureichend gewesen. Zudem fehle ein Zuchtmanagement, wodurch es zur unkontrollierten Vermehrung gekommen sei. Schliesslich führt der Bericht aus, dass sämtliche Kaninchen vom STS tierschutzkonform an verschiedenen Orten zur Vermittlung an neue Halter untergerbacht worden seien (BA 23-00-0006 f.).
8.4.1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass es zwar zutreffe, dass der H. Hof habe schliessen müssen. Grund hierfür sei gewesen, dass er sich in Haft befunden habe, aber auch wegen Überpopulation. Die Überpopulation sei aber nur entstanden, weil ein abgegebenes Kaninchen nicht kastriert gewesen sei (TPF 8.731.006 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung zudem Bankbelege, wonach Spenden zugunsten des H. Hofs erfolgt seien, sowie verschiedene Bild- und Videodateien ein, welche belegen sollen, dass auf dem H. Hof vor seiner Verhaftung keine Missstände bestanden hätten (TPF 8.731.006 Z. 19 ff.; -010 Z. 36 ff.).
8.4.1.4 Nach dem Gesagten ist erstellt und unbestritten, dass der H. Hof im April/Mai 2017 schliessen musste, unter anderem wegen unkontrollierter Vermehrung der sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Feststellung des Veterinäramtes des Kantons Aargau, sondern wird vom Beschuldigten selbst eingeräumt. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass auch gewisse Mängel hinsichtlich der Hygiene auf dem H. Hof zu dessen Schliessung geführt haben. Mit den vom Beschuldigten zu den Akten eingereichten Unterlagen betr. Spendengeldern sowie den Bild- und Videodateien kann der Beschuldigte Gegenteiliges nicht rechtsgenügend beweisen. Zwar trifft es zu, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem separaten Strafverfahren der Bundesanwaltschaft vom 29. April 2017 bis 23. Juni 2017 in Haft befunden hat (BA 03-00-0039; 06-00-0001 ff.). Allerdings konnten aber bereits bei der Kontrolle vom 5. Mai 2017, d.h. nur wenige Tage nach der Inhaftierung des Beschuldigten, teilweise verschimmeltes Einstreu sowie kranke Kaninchen und sogar ein bereits länger totes Kaninchen auf dem H. Hof vorgefunden werden (vgl. E. 8.4.1.2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass diese hygienischen Missstände auch bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten – wenn auch allenfalls in geringerem Ausmass – bestanden haben. Im Übrigen hat der Verein D. in seinem Beitrag auch nicht behauptete, dass die Missstände durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Vielmehr hat sich die Kritik des Vereins D. darauf beschränkt, dass auf dem H. Hof Missstände, «unter anderem unhaltbare hygienische Zustände, viele kranke Tiere und unkontrollierte Vermehrung» (vgl. E. 8.4.1.1a), bestehen würden. Mit den vom Beschuldigten eingereichten und sich in den Akten befindenden Unterlagen gelingt es dem Beschuldigten somit nicht, zu beweisen, dass die Kritik des Vereins D., in den wesentlichen Zügen gelogen war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der vorhanden Akten, dass der H. Hof aufgrund solcher, vom Verein D. vorgebrachten, Missstände geschlossen werden musste. Insofern ist vorliegend auch nicht massgebend, ob sich – wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. E. 8.4.1.1.b) – die zwei bei ihm abgegebenen Kaninchen, welche ebenfalls Gegenstand der Kritik des Vereins D. gewesen seien, auf dem H. Hof wohlgefühlt
hätten, ist doch im Wesentlichen erstellt, dass die vom Verein D. kritisierten Missstände zur Schliessung des H. Hofs geführt haben. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschuldigten mit den eingereichten Dokumenten und Dateien nicht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
8.4.1.5 Im Beitrag vom 28. Dezember 2017 nimmt der Beschuldigte mit den Worten «Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren und so sah es auch die BA» Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2017, welche auszugsweise dem Beitrag beigefügt war. Diese Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf eine von C. und dem Verein D. gegen den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige betreffend übler Nachrede wegen eines vom Beschuldigten publizierten Facebook-Beitrages vom 11. November 2017 (BA 03-00-0023). Aus der Nichtanhandnahmeverfügung ergibt sich, dass die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat, da dem Facebook-Beitrag vom 11. November 2017 keine strafrechtlich relevanten Äusserungen entnommen werden konnten (BA 03-00-0025). Es erfolgte somit keine Prüfung, ob die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerschaft habe gelogen, wahr ist. Folglich gelingt es dem Beschuldigten auch damit nicht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
8.4.1.6 Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschuldigten, inwiefern die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen im Beitrag vom 28. Dezember 2017 der Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten. Der Beschuldigte ist folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.b) schuldig zu sprechen.
8.4.2 Facebook-Beitrag vom 10. Februar 2018
8.4.2.1 In Bezug auf den Beitrag vom 10. Februar 2018 machte der Beschuldigte im Vorverfahren geltend, dieser Beitrag beziehe sich auf einen Artikel des Vereins D. vom April 2017 in Bezug auf das von ihm gehaltene Kaninchen «Fläckina», in welchem ihm unterstellt worden sei, dass dieses infolge schlechter Haltung gestorben sei (BA 13-01-0093 Z. 8 ff.). Dies bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung (TPF 8.731.006 Z. 25). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 den Wahrheitsbeweis erbracht hat, dass das Kaninchen «Fläckina» noch lebt (BA 03-00-0058 f.). Entsprechend wurde gemäss dieser Nichtanhandnahmeverfügung das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen zwei anderer Beiträge auf seinem Facebook-Profil diesbezüglich auch nicht an die Hand genommen (BA 03-00-0058 f.; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7). Für den Durchschnittsleser ist dieser Zusammenhang zwischen dem Kaninchen «Fläckina» und dem Vorwurf des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft im Beitrag vom 10. Februar 2018 aber nicht erkennbar (vgl. E. 5.4.1). Der im Beitrag gegenüber der Privatklägerschaft gemachte Vorwurf geht vielmehr darüber hinaus und ist deshalb auch unter Berücksichtigung des erbrachten Wahrheitsbeweises in Bezug auf das Kaninchen «Fläckina» sachlich nicht mehr vertretbar.
8.4.2.2 Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschuldigten, inwiefern die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen im Beitrag vom 10. Februar 2018 der Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten. Der Beschuldigte ist folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.e) schuldig zu sprechen.
8.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich der Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 gemäss den Anklagepunkten 1.1.b) und e) der mehrfachen üblen Nachrede schuldig zu sprechen.
9. Strafzumessung
9.1 Anwendbares Recht
9.1.1 Der Beschuldigte hat sich vorliegend wegen am 28. Dezember 2017 und am 10. Februar 2018 begangener übler Nachrede strafbar gemacht, mithin teils vor und teils nach der Revision des Sanktionsrecht am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
9.1.2 Der maximale Strafrahmen des Tatbestandes der üblen Nachrede beträgt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 180 Tagessätze Geldstrafe (aArt. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
9.2 Zusatzstrafe
9.2.1 Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1

SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet; |
b | unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind; |
c | eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. |

SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.235 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
9.2.2 Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Beschuldigte am 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 begangen, mithin vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2019.
9.2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
9.2.4 Das Gericht, welches die Zusatzstrafe auszusprechen hat, ist an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
9.2.5 Im Vergleich zu den mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2019 beurteilten Taten erweist sich die vorliegend zu beurteilende üble Nachrede nicht als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
9.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 bereits Kenntnis von den hier zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikten hatte, diesbezüglich aber gleichentags eine Einstellungsverfügung und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hatte, welche aber beide von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben worden sind (vgl. Lit. D und E). Durch den gleichzeitigen Erlass der drei Entscheide hat die Bundesanwaltschaft in Kauf genommen, dass aufgrund einer möglichen Aufhebung der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten gesamthaft beurteilt werden können. Weshalb die Bundesanwaltschaft vor dem Erlass des Strafbefehls nicht die Rechtskraft der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung abwartete, sondern sich für das von ihr gewählte Vorgehen entschied, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht dargelegt (vgl. auch die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.184 vom 3. April 2019 E. 3.4 und BB.2018.191 vom 4. April 2019 E. 3.4). Das von der Bundesanwaltschaft gewählte Vorgehen steht vielmehr im Widerspruch zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 49 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone können von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. Die ersuchte Behörde prüft die Zulässigkeit und die Angemessenheit der verlangten Verfahrenshandlungen nicht. |
9.3 Verbindungsbusse
Nach Art. 42 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. |
2 | Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. |
3 | Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. |
4 | Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. |
5 | Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.152 |
10. Verfahrenskosten
10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
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1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
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1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG) |
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1 | Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides. |
2 | Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten. |
3 | Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken; |
b | im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken. |
4 | Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken; |
b | bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken; |
c | im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken; |
d | bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken. |
5 | Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG) |
|
a | 200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht; |
b | 1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
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1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |
10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 1’500.– geltend (TPF 8.100.004). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG) |
|
1 | Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides. |
2 | Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten. |
3 | Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken; |
b | im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken. |
4 | Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken; |
b | bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken; |
c | im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken; |
d | bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken. |
5 | Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten. |
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1‘000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
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1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG) |
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a | 200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht; |
b | 1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern. |
Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 6'875.–.
10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
10.4 Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher übler Nachrede, begangen durch das Veröffentlichen der zwei Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 schuldig gesprochen. In Bezug auf den Kommentar vom 6. November 2017 und den Beitrag vom 2. Januar 2018 wurde das Verfahren eingestellt (vgl. E. 1.2.2) bzw. der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen (vgl. E. 5.1 und 5.3). Vorliegend stehen sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, richten sich die innerhalb eines Zeitraums von rund drei Monaten gemachten Äusserungen doch alle gegen dieselbe Privatklägerschaft. Mit Ausnahme der Auswertung des Aktivitätenprotokolls des Facebook-Accounts des Beschuldigten (vgl. E. 0) sowie zweier Zeugeneinvernahmen von je rund 30 Minuten (vgl. E. 4.6 f.), welche durch die Bundeskriminalpolizei lediglich im Hinblick auf den Kommentar vom 6. November 2017 vorgenommen wurden, waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte erforderlich. Die Kosten für diese Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit dem Kommentar vom 6. November 2017 wurden von der Bundesanwaltschaft sodann nicht speziell ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass der diesbezügliche Aufwand nicht ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 6'875.– vollumfänglich aufzuerlegen.
10.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 5 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion.
10.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
10.7 Der Beschuldigte erhält gemäss eigenen Aussagen von seiner Berufsbeiständin, welche ihn in finanziellen Angelegenheiten unterstützt, monatlich einen Betrag von Fr. 1'700.– (TPF 8.731.002 Z. 22 ff.). Zudem hat der Beschuldigte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 220'000.– (TPF 8.231.3.004). Angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2’000.–.
11. Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person
11.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
11.2 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
11.3 Die Voraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
Hinsichtlich der Beiträge, wegen welcher der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, kommt eine Entschädigung oder Genugtuung von vornherein nicht in Betracht (Art. 429 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
11.4 Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen.
12. Zivilklage der Privatklägerschaft
12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |
12.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
12.3 Die Privatklägerschaft machte in ihren Strafanzeigen eine Genugtuung zugunsten des Vereins D. in der Höhe von je Fr. 1'000.– geltend (BA 05-00-0006; -0063). Mit Schreiben vom 10. November 2020 wurde die Privatklägerschaft auf ihre Begründungspflicht gemäss Art. 123

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
4. A. wird mit einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– bestraft.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'875.– (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 1'500.–; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.–; Auslagen des Gerichts: Fr. 4'375.–) werden A. im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
6. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
7. Die Zivilklage des Vereins D. wird auf den Zivilweg verwiesen.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
|
1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche. |
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Versand 28. Januar 2021