Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3133/2009
{T 0/2}
Urteil vom 13. November 2009
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
beschwerdeführendes Amt,
gegen
A._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre, Brückenweg 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegner,
Dienststelle für Landwirtschaft - Amt für Direktzahlungen,
Postfach 437, 1951 Sitten,
Erstinstanz,
Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen,
Postfach 344, 3960 Siders,
Vorinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2007 (Ausschluss von der landwirtschaftlichen Nutzfläche: Festivalgelände "Open Air Gampel").
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ beantragte am 9. Mai 2007 bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde des Kantons Wallis für das Jahr 2007 Direktzahlungen für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Perimeter des alljährlich in Gampel stattfindenden Open-Air-Festivals liegen.
A.b Mit Verfügung vom 15. November 2007 teilte ihm die Dienststelle für Landwirtschaft - Amt für Direktzahlungen (nachfolgend: Erstinstanz) mit, die seit dem 28. September 2004 von der Burgergemeinde Turtmann an die Open Air Gampel AG verpachteten Grundstücke Nr. (...), (...), (...), (...), (...) und (...) würden als nicht beitragsberechtigte Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschieden, weil sie nicht ganzjährig bewirtschaftet werden könnten und zudem bereits direkt abgegolten würden. Gleichzeitig verzichtete die Erstinstanz auf eine Rückforderung bereits geleisteter Beiträge.
A.c Die von A._______ am 14. Dezember 2007 dagegen erhobene Einsprache wies die Erstinstanz mit Entscheid vom 6. Februar 2008 sinngemäss ab. Sie hielt fest, die angefochtene Verfügung, welche der Korrektur der nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Areal des Open-Air- Festivals diene, bleibe aufrechterhalten.
Zur Begründung führte die Erstinstanz an, nach dem Pachtvertrag mit der Open Air Gampel AG müssten die von A._______ für das Jahr 2007 deklarierten Parzellen Nr. (...), (...), (...) und (...) in den Monaten Juli und August ausschliesslich für die Bedürfnisse des Open- Air-Festivals verfügbar sein. Während dieser Zeit dürften die verpachteten Parzellen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Der Pachtvertrag regle klar die Hauptzweckbestimmung und damit die starke Einschränkung der Flächennutzung, zumal der Boden nur als Wiesland bewirtschaftet werden dürfe. Die deklarierten Parzellen befänden sich im Hauptareal (Zone 1: Bühnen, VIP-Zelt, Kassa-Bereich), was die landwirtschaftliche Nutzung stark einschränke.
Zudem zählten die deklarierten Flächen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, da deren wirtschaftlicher Ertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung denjenigen aus landwirtschaftlicher Nutzung übersteige.
Da im Jahre 2007 auch B._______ die fraglichen Grundstücke als landwirtschaftlich genutzt für den Bezug von Direktzahlungen gemeldet habe und diesbezüglich zwischen B._______ und A._______ noch ein Zivilprozess hängig sei, werde darauf verzichtet, die Beiträge für das Jahr 2007 zu reduzieren oder zu kürzen.
A.d Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ am 5. März 2008 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, der angefochtene Akt sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Grundstücke Nr. (...), (...), (...), (...), (...) und (...) beitragsberechtigt seien.
Zur Begründung führte er an, die Open Air Gampel AG würde die fraglichen Flächen nur je eine Woche vor und nach der Konzertveranstaltung beanspruchen. Auf diesen Grundstücken würden drei bis vier Schnitte pro Jahr durchgeführt (1. Schnitt anfangs April, 2. Schnitt im Juni, 3. Schnitt im Juli vor dem Open Air und 4. Schnitt im Oktober), weshalb die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund stehe. Mit Ausnahme der wenigen Tage, an denen das nur ein verlängertes Wochenende dauernde Freiluftkonzert stattfinde, stünden die fraglichen Flächen das ganze Jahr zur uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.
Ferner sei der Pachtvertrag angesichts des übersetzten Pachtzinses nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) widerrechtlich und daher nichtig. Selbst wenn die Vereinbarung zwischen der Open Air Gampel AG und der Burgergemeinde eine Nutzung während der Monate Juli und August vorsähe, wäre auch diese nach LPG gesetzwidrig und damit ungültig.
Schliesslich sei der angefochtene Entscheid willkürlich und widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. Es gebe unzählige Veranstaltungen, während denen landwirtschaftlich nutzbare Flächen für Musik- oder andere Feste als Spiel-, Sport-, Park- oder Zeltplätze tageweise beansprucht würden, ohne dass deshalb die Beitragsberechtigung dieser Flächen entfallen würde. Es sei willkürlich, die nur ein verlängertes Wochenende dauernde Beanspruchung der fraglichen Parzellen für das Freiluftkonzert als deren Hauptzweckbestimmung hinzustellen.
A.e Mit Entscheid vom 21. Januar 2009 (versandt am 9. April 2009) hiess die Vorinstanz die Beschwerde unter Entschädigungsfolge gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Erstinstanz an, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.
Einleitend hält die Vorinstanz fest, während des Augenscheins vom 5. September 2008 habe der Vertreter der Erstinstanz die Parzellenbewirtschaftung nicht mehr beanstandet, sondern einzig noch darauf beharrt, dass die fraglichen Grundstücke wegen des höheren Ertrages aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung von der landwirtschaftlichen Nutzfläche auszuschliessen seien. Anlässlich der Ortschau hätten die Vertreter der Open Air Gampel AG erklärt, der Boden der Burgergemeinde Gampel werde zwei Wochen vor und zwei Wochen nach dem Open-Air-Festival beansprucht, die restlichen Flächen während rund zwei Wochen mehr. Die Bewirtschafter erhielten keine Entschädigung; diese gehe an die Burgergemeinden Gampel (Fr. 0.10/m2) und Turtmann (Fr. 0.30/m2) sowie an private Eigentümer (Fr. 0.10/m2), wozu A._______ als Bewirtschafter aber nicht gehöre.
Die beanstandeten Flächen lägen in der Landwirtschaftszone von Gampel und Turtmann. Das in der zweiten Augusthälfte stattfindende Open-Air-Festival schränke die landwirtschaftliche Nutzung während nur sechs Wochen ein, was keine starke Einschränkung bedeute. Zudem beziehe A._______ den wirtschaftlichen Ertrag lediglich aus der landwirtschaftlichen, nicht aber aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung. Auch bezahle er dem Grundeigentümer einen Pachtzins. Nach Gesetz dürfe sich ein Bewirtschafter nicht durch landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nutzung derselben Fläche bereichern, was hier nicht der Fall sei.
Ein Flächenausschluss käme nur in Frage, wenn der Hauptnutzen nichtlandwirtschaftlicher Natur wäre und direkt oder indirekt bereits ausreichend abgegolten würde. Dies treffe auf unproduktive oder bedingt nutzbare Flächen wie Strassen- und Bahnböschungen zu, nicht aber - wenn wie hier - ein kurzfristiges Festival zur Diskussion stehe.
Anlässlich der Ortsschau sei festgestellt worden, dass im Festivalsperimeter anfangs September das Gras vollständig nachgewachsen gewesen sei. Das Festival bedeute daher eine nur kurzfristige Einschränkung, weshalb von einem landwirtschaftlichen Hauptnutzen der fraglichen Flächen auszugehen sei. Auch im Interesse der Rechtsgleichheit dürfe das Festivalgelände nicht anders beurteilt werden als landwirtschaftlicher Boden, der nur vorübergehend für Feste und Kuhkämpfe benutzt werde. Daher dürfe weder eine Kürzung der Direktzahlungen noch ein Ausschluss der Parzellen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Perimeter des Festivals erfolgen. Vorbehalten bleibe jedoch der zivilgerichtliche Entscheid über die Gültigkeit der Pachtverträge.
B.
Diesen Entscheid focht das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: beschwerdeführendes Amt bzw. BLW) am 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Grundstücke der Parzellen Nr. (...)-(...) nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen gelten würden und demzufolge nicht beitragsberechtigt seien.
Zur Begründung führte es aus, nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Zwar erfolge jährlich eine landwirtschaftliche Nutzung in Form von drei bis vier Schnitten, wobei die Gemeinde Turtmann eine Entschädigung von Fr. 0.30/m2 erhalte, die nicht an die Bewirtschafter gehe. Es sei jedoch unerheblich, dass die Bewirtschafter keinen direkten Ertrag aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung erzielten, da sich Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Die Abgeltung der fraglichen Grundstücke betrage Fr. 0.30/m2, was Fr. 3'000.--/ha ausmache - demgegenüber betrage der jährliche landwirtschaftliche Ertrag zwischen Fr. 956.--/ha und Fr. 1'195.--/ha. Damit sei der Ausschlusstatbestand erfüllt. Unerheblich sei, wer als Pächter der betroffenen Grundstücke gelte. Nicht entscheidend sei auch, ob ein allenfalls herabgesetzter Pachtzins entrichtet werde. Auch könne die Frage offen gelassen werden, inwiefern die Entschädigung, die die Burgergemeinde Turtmann erhalte, an die Bewirtschafter weiterfliessen müsste. Dies wäre in einem zivilrechtlichen Verfahren abzuklären.
C.
Am 15. Juni 2009 liess sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag, diese unter Entschädigungsfolge abzuweisen.
Er hält fest, es sei ungerecht, pachtzinszahlenden Bewirtschaftern, die wegen der zeitweiligen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung einen Schnitt verlören, Beiträge vorzuenthalten, nur weil der Grundeigentümer für die Parzellennutzung zusätzlich entschädigt werde. Auch verletze es das Gleichbehandlungsgebot, Bewirtschaftern, die keine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu dulden hätten, Beiträge auszubezahlen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
D.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
E.
Am 4. Juni 2009 liess sich die Erstinstanz zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Im Einzelnen weist sie auf offene Fragen hinsichtlich der Pachtzinshöhe einzelner Grundstücke innerhalb der drei Zonen des Festivalgeländes hin und erklärt, die Pachtverträge der Burgergemeinden Turtmann und Gampel sollten eingesehen werden.
F.
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid vom 21. Januar 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er ist als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Neben der im Rückweisungsentscheid festgehaltenen Zuordnung der strittigen Parzellen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche wird die Erstinstanz beim zu treffenden Auszahlungsentscheid einen allfälligen zivilgerichtlichen Entscheid über die Gültigkeit der Pachtverträge zu berücksichtigen haben (vgl. BGE 134 II 287 E. 3. f.), weshalb der Erstinstanz ein entsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt und daher der Rückweisungsentscheid nicht als Endentscheid aufzufassen ist (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
1.2.1 Nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
1.2.2 Das beschwerdeführende Amt ist nach Art. 166 Abs. 3
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Der angefochtene Rückweisungsentscheid, der eine Zwischenverfügung darstellt (E. 1.1), bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit oder den Ausstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Diese Bestimmung setzt zunächst voraus, dass die Zwischenverfügung selbstständig eröffnet worden ist. Auf den hier angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem im Kontext der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Flächenbeiträge für das Jahr 2007 eine Teilfrage (Nichtausschluss der strittigen Parzellen aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche) beantwortet wird, trifft dies zu. Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.4 Soweit sich aber das beschwerdeführende Amt sinngemäss gegen den Einschluss der Parzellen Nr. (...)-(...) als landwirtschaftliche Nutzfläche wendet, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Parzellen Nr. (...) und (...) nicht vom Streitgegenstand erfasst werden:
Zwar erwähnt die Verfügung der Erstinstanz vom 15. November 2007 die Parzellen Nr. (...)-(...), welche der Beschwerdegegner in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2007 ebenfalls erwähnt. Dagegen spricht die Erstinstanz im Einspracheentscheid nur noch von den vom Beschwerdegegner im Betriebsstrukturerhebungsformular 2007 deklarierten Parzellen Nr. (...)-(...). Obschon der Beschwerdegegner in seiner dagegen erhobenen Beschwerde an die Vorinstanz wiederum die Parzellen Nr. (...)-(...) erwähnt, vermeidet es die Vorinstanz, die Parzellennummern im angefochtenen Entscheid konkret zu nennen, zumal im besagten Flächenerhebungsformular, das der Beschwerdegegner der Erstinstanz eingereicht hatte, einzig die Parzellen Nr. (...)-(...) erwähnt werden, welche auch Grundlage der erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 23. April 2008 an die Vorinstanz bildet.
Somit ist im Sinne der Erwägungen im Einsprachentscheid, auf die sich auch die Vorinstanz im Ergebnis stützt, davon auszugehen, dass sich der Rückweisungsentscheid ebenfalls nur auf die vom Beschwerdegegner im Betriebsstrukturerhebungsformular 2007 deklarierten Parzellen Nr. (...)-(...) beziehen kann, was den hier zu beurteilenden Streitgegenstand auch entsprechend eingrenzt.
2.
2.1 Das beschwerdeführende Amt kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Im vorliegenden Fall rügt das beschwerdeführende Amt einzig die Verletzung von Bundesrecht (vgl. E. 6.1).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb es nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
3.
Die Erstinstanz hat, wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 an die Vorinstanz festhält, für die im Streite liegenden Parzellen noch keine Flächenbeiträge an den Beschwerdegegner ausbezahlt, nachdem sie auf Einsprache hin am 6. Februar 2008 den am 15. November 2007 verfügten Ausschluss der im Festivalgelände befindlichen Parzellen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche bestätigt hatte.
Diesen Flächenausschluss hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid rückgängig gemacht, indem sie die vom Beschwerdegegner für den Bezug von Direktzahlungen deklarierten Parzellen Nr. (...)-(...) wieder der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuwies und die Erstinstanz sinngemäss verpflichtete, das Auszahlungsgesuch des Beschwerdegegners zu behandeln und einen allfälligen zivilgerichtlichen Entscheid zur Gültigkeit der Pachtverträge zu berücksichtigen.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid wendet sich das beschwerdeführende Amt, das eine Bestätigung des erstinstanzlich erfolgten Ausschlusses der fraglichen Grundstücke von der landwirtschaftlichen Nutzfläche beantragt, was gleichzeitig die Berechtigung zu Direktzahlungen ausschlösse. Denn nach Art. 4 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
4.
Angesichts der von den Parteien vorgebrachten Rügen, die grundlegende Fragen zum Direktzahlungssystem aufwerfen (vgl. E. 6.1 f.), und der vielschichtigen landwirtschaftsrechtlichen Rahmenordnung, in welche die Streitsache eingebettet ist, sind vorab die einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; E. 4.1), des LwG (E. 4.2 f.) und der LBV (E. 4.4) darzustellen:
4.1 Art. 104
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Nach Abs. 1 von Art. 104
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
"a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kultur- landschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes."
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Nach Abs. 3 von Art. 104
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
4.2 Diesen Verfassungsauftrag hat der Bundesgesetzgeber im LwG umgesetzt, indem der Bund nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
4.3 Zum besseren Verständnis dieser ordungs- und strukturpolitischen Regelungen ist das Direktzahlungssystem kurz zu vertiefen:
4.3.1 Direktzahlungen ermöglichen als eines der zentralen Elemente der Agrarpolitik die verstärkte Trennung von Preis- und Einkommenspolitik (Richli, a.a.O., Rz. 423 ff., 456 ff., 597; Bericht des Bundesrates vom 6. Mai 2009 betr. "Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems", S. 74 ff. [nachfolgend: Bericht Direktzahlungssystem], veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen > Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems). Direktzahlungen sollen helfen, eine Intensivierung der Landwirtschaft zu verhindern, die flächendeckende und nachhaltige Bewirtschaftung zu fördern sowie Landwirten trotz sinkender Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein angemessenes Einkommen zu sichern (Richli, a.a.O., Rz. 409, 597, 608, 610).
Gemäss dem Leitbild von Art. 104
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
4.3.2 Unterschieden wird zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen, welche besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen fördern sollen (Art. 70 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Die allgemeinen Direktzahlungen gelten die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft ab, wobei sie im Vergleich zur Marktleistung subsidiären Charakter behalten (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 201). Zu diesen zählen insbesondere die - hier in Frage stehenden - Flächenbeiträge, mit denen der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft, die Sicherstellung der Nutzung und Pflege der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion und die Gesunderhaltung unserer Lebensgrundlagen abgegolten werden sollen (Bericht Direktzahlungssystem, a.a.O., S. 77 ff., 128; Agrarbericht 2008, a.a.O., S. 168, 178; Botschaft Agrarpolitik 2007, a.a.O., S. 4918; Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 207 ff.).
4.3.3 Gemäss dem eingangs erwähnten Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Rechtlich stellen sie Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Zwar besteht nach dem Prinzip der Leistungsabgeltung ein grundsätzlicher Anspruch auf Direktzahlungen, wenn gemeinwirtschaftliche Leistungen von Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben tatsächlich erbracht werden. Indessen hat der Bundesgesetzber in Art. 70 Abs. 5
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
"a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
c. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft;
d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;
e. Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat re- gelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen;
f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest."
Diese sozialpolitischen Einschränkungen, die im Bericht Direktzahlungssystem (a.a.O., S. 20, 132) als "strukturelle und soziale Eintretens- und Begrenzungskriterien" bezeichnet werden, hat der Bundesrat in den Art. 18
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
4.4 Nach Art. 1 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3 |
|
1 | Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3 |
2 | Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für: |
a | die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit; |
b | die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen. |
Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen landwirtschaftsrechtlichen Bereichen unterschiedlich entschieden wird.
Da im vorliegenden Fall einzig die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
4.4.1 Nach Art. 13
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32 |
|
a | der landwirtschaftlichen Nutzfläche; |
b | dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen; |
c | der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; |
d | den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land; |
e | den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern. |
"a. der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden);
c. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
d. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
e. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern."
4.4.2 Nach Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
"a. die Ackerfläche;
b. die Dauergrünfläche;
c. die Streuefläche;
d. die Fläche mit Dauerkulturen;
e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f. die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) gehört;
g. die Fläche im Uferbereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlen-breite von höchstens 5 m, die unter Einhaltung der besonderen Voraussetzungen und Auflagen nach Art. 45
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
1. sich im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin befindet, oder
2. unabhängig von ihrer Grösse gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG mit schriftlichem Vertrag gepachtet ist."
4.4.3 Unter der Marginalie "Ausschluss von Flächen von der LN" gelten nach Art. 16 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
"a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken;
c. weniger als 2 m breite Flächenstreifen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g, die durch Wege oder Flächen, welche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzflächezählen, isoliert sind;
d. erschlossenes Bauland;
e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
f. Flächen im Uferbereich und im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 5 m."
Nach Abs. 2 von Art. 16
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
"a. diese stark eingeschränkt ist;
b. der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
c. der Pflegecharakter überwiegt."
4.4.4 Zur LBV hat das BLW "Weisungen und Erläuterungen 2009" erlassen (nachfolgend: Weisungen LBV, veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen). Diese stimmen in Bezug auf die vorliegend massgebenden Verordnungsbestimmungen mit der aktuellen Version vom Februar 2009 überein, weshalb nachfolgend auch auf die aktuelle Version verwiesen werden kann. Gleiches gilt auch für die "Weisungen und Erläuterungen 2009" zur DZV (veröffentlicht im Internet unter: www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen und Strukturen).
Diese Weisungen stellen inhaltlich - ähnlich wie Merkblätter oder Kreisschreiben - Verwaltungsverordnungen dar, welche die Durchführungsorgane binden, jedoch im Unterschied zu Rechtsverordnungen für Private keine Rechte oder Pflichten begründen. Mit ihnen soll vor allem im Ermessensbereich eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis gewährleistet werden. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
5.
5.1 Unbestrittenermassen besteht seit dem 28. September 2004 zwischen der Grundeigentümerin, der Burgergemeinde Turtmann, und der Open Air Gampel AG für die strittigen Grundstücke (E. 1.4) eine vertragliche Vereinbarung, welche die nichtlandwirtschaftliche Nutzung während je zwei Wochen vor und nach dem Open-Air-Festival sowie die dafür zu leistende Entschädigung regelt (vgl. Schreiben der Open Air Gampel AG vom 1. Oktober 2008 an die Vorinstanz). Im Sinne der Ausführungen des beschwerdeführenden Amtes ist davon abzusehen, auf die Details der rechtlichen Ausgestaltung dieser Vereinbarung näher einzugehen, zumal darin die zeitlich beschränkte nichtlandwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Parzellen geregelt ist, auf die das LPG - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - keine Anwendung findet (vgl. Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 22 zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Ferner ist unbestritten, dass einzig die Burgergemeinde die Entschädigung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung erhält und die einzelnen Bewirtschafter daran nicht beteiligt werden.
5.2 Anders als im Verfahren vor der Vorinstanz, wird die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Bewirtschaftung der im Streite liegenden Parzellen vor Bundesverwaltungsgericht von keiner Seite mehr in Frage gestellt. Vielmehr anerkennt das beschwerdeführende Amt die landwirtschaftliche Nutzung in Form von jährlich drei bis vier Schnitten. Deshalb räumt das beschwerdeführende Amt mit der Vorinstanz ein, dass die Hauptzweckbestimmung der fraglichen Parzellen für das Jahr 2007 nicht deswegen in Abrede gestellt werden kann, weil die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung vor, während und nach dem Open-Air-Festival Gampel 2007 im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Daher ist in Übereinstimmung mit allen Parteien davon auszugehen, dass die zeitliche Beanspruchung der fraglichen Parzellen durch das Freiluftkonzert keine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
5.3 Der Beschwerdegegner behauptet zwar, er habe die fraglichen Parzellen bisher rechtmässig bewirtschaftet. Diesbezüglich lassen die Akten aber erkennen, dass die zivilrechtlichen Verhältnisse zur Zeit unklar sind. Es bestehen offenbar Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Ablösung der einschlägigen landwirtschaftlichen Pachtverträge, auf die sich der Beschwerdegegner beruft und die B._______ als neuer Pächter zur Grundlage seiner Forderung von Flächenbeiträgen für dieselben Grundstücke im Jahre 2007 erklärt hat (vgl. Sachverhalt A.c). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verfahrensstadium ein allfälliger Zivilrechtsstreit zwischen dem Beschwerdegegner und B._______ steht.
Zu dieser Frage führt das beschwerdeführende Amt indessen zutreffend aus, dass im vorliegenden Zusammenhang letztlich unerheblich ist, wer im Jahre 2007 der rechtmässige Pächter der fraglichen Grundstücke gewesen war. Denn die Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsentscheid die Erstinstanz zu Recht dazu angehalten, bei einer Auszahlung von Direktzahlungen einen allfälligen zivilgerichtlichen Entscheid zu den strittigen Pachtverträgen zu beachten.
Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für den Anspruch auf Direktzahlungen nicht nur darauf ankommt, ob Leistungen, deren Erbringung nach Art. 70
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Indessen dürfen Behörden, die Direktzahlungen ausrichten, nicht vorfrageweise über die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der Bewirtschaftung befinden, wenn die Gültigkeit eines Pachtvertrages oder das Eigentum am Landwirtschaftsland umstritten ist: Solange ein solcher Streit besteht, sind Direktzahlungen nach den vorläufigen Verhältnissen dem tatsächlichen Bewirtschafter auszurichten (BGE 134 II 287 E. 4.1; vgl. zur "Gebrauchsleihe" von landwirtschaftlicher Nutzfläche: Weisungen LBV, a.a.O., S. 12 zu Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
6.
Bei dieser Ausgangslage beschränkt sich der hier zu beurteilende Streitgegenstand im Sinne der Darlegungen des beschwerdeführenden Amtes einzig auf die Frage, ob die fraglichen Parzellen (E. 1.4) gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
6.1 Zur Begründung dieses Standpunktes hält das beschwerdeführende Amt im Einzelnen fest, ein Ausschluss der fraglichen Flächen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche habe auch zu erfolgen, wenn - wie hier - einzig der Verpächter als Grundeigentümer Einnahmen aus der nichtlandwirtschaftlichen Verpachtung der Flächen erziele, welche die aus der landwirtschaftlichen Nutzung stammenden Einnahmen eines Bewirtschafters übersteigen, unabhängig davon ob er Eigentümer oder Pächter sei. Denn Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Für die Grundstücke im Festivalgelände erhalte die Gemeine Turtmann gemäss Vertrag mit der Open Air Gampel AG Fr. 0.30/m2, was Fr. 3'000.--/ha ausmache. Demgegenüber liege gemäss dem Wirz-Kalender (Ausgabe 2009) der jährliche wirtschaftliche Ertrag der landwirtschaftlichen Nutzung zwischen Fr. 956.--/ha und Fr. 1'195.--/ha, wenn vier Schnitte pro Jahr erfolgten und der Heupreis ab Feld erzielt werde. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
6.2 Dem hält der Beschwerdegegner vorab entgegen, die in Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Die Vorinstanz habe eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung wegen des Open-Air-Festivals verneint. Die Bewirtschafter bezahlten unabhängig von diesem Festival die Pachtzinse an die Burgerschaft. Daher sei es stossend, wenn die Bewirtschafter wegen des kurzfristigen Entzuges der landwirtschaftlichen Nutzung ihre Beiträge verlören. Nur wenn ein Bewirtschafter für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung entschädigt würde, läge eine unzulässige Doppelentschädigung vor. Sachlich sei es nicht gerechtfertigt, eine Umgehungsmöglichkeit anzunehmen, nachdem eine Entschädigung für Grundeigentum immer dem Eigentümer und nicht dem Pächter zustehe. Ein Pächter habe nur dann Anspruch auf Ausgleich, wenn er wegen einer Drittbeanspruchung den Pachtgegenstand nicht mehr nutzen könne. Die vorübergehende Beanspruchung des Grundeigentums werde ihm entschädigt, indem die Open Air Gampel AG die Neueinsaat bezahle. Mit der Annahme, die Entschädigung werde bewusst an die Eigentümerin ausbezahlt, werde den Parteien zu Unrecht unlautere Umgehungsabsichten unterstellt.
Nach Art. 72
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
6.3 Das beschwerdeführende Amt und der Beschwerdegegner legen den hier interessierenden Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Während der Beschwerdegegner - wie bereits die Vorinstanz - unter Bezugnahme auf Gerechtigkeitsgesichtspunkte für massgeblich erachtet, ob ein Bewirtschafter durch die mehrfache Nutzung derselben Fläche "ungerechtfertigt bereichert" wird, lässt das beschwerdeführende Amt dies nicht als Kriterium gelten, weil seiner Auffassung nach - gestützt auf eine wortlautgebundene, gesetzessystematische Auslegung - einzig an die Fläche anzuknüpfen sei. Denn sonst liessen sich Umgehungsmöglichkeiten durch Verpächter und pachtende Bewirtschafter und die sich daraus ergebenden "unerwünschten Doppelzahlungen" auf derselben Fläche nicht verhindern.
6.4 Trotz dieser erheblichen Divergenzen übersehen das beschwerdeführende Amt, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass Direktzahlungen als Anspruchssubventionen, wie erwähnt, dem Leistungsabgeltungsprinzip unterstehen. Dieses Grundprinzip wird nur von den in Art. 70 Abs. 5
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Unter dem Gesichtspunkt der Leistungsabgeltung vermag es nicht einzuleuchten, weshalb ein Bewirtschafter als Leistungserbringer und Zahlungsempfänger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Da hier unbestrittenermassen für den Pflanzenbau landwirtschaftlich nutzbare (und auch tatsächlich für gemeinwirtschaftliche Leistungen in einem hinreichendem Ausmass genutzte) Parzellen in Frage stehen, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehen (mit Ausnahme der kurzfristigen, die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht wesentlich herabsetzende Einschränkung vor, während und nach dem Festival: vgl. Art. 13 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32 |
|
a | der landwirtschaftlichen Nutzfläche; |
b | dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen; |
c | der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; |
d | den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land; |
e | den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Insofern stellt sich unabweislich die Frage, ob es den landwirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen, welche mit der Ausrichtung von Direktzahlungen nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
7.
Angesichts dieser Überlegungen ist Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
7.1 Verordnungen, die sich nicht direkt auf die BV abstützen und die gesetzliche Regelungen ergänzen oder abändern (sog. unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungen), bedürfen nach Art. 164 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Das Bundesgericht und mit ihm auch das Bundesverwaltungsgericht dürfen jedoch nach Art. 190
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Insofern ist die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 133 V 42 E. 3.1, BGE 131 II 271 E. 4, BGE 129 V 327 E. 4.1, je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist namentlich zu untersuchen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Wird im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle festgestellt, dass ein Rechtssatz gegen übergeordnetes Recht verstösst, dürfen die Behörden diesen für rechtswidrig erklären und daher nicht anwenden. Indes ist die formelle Aufhebung bzw. Anpassung der rechtswidrigen Norm ausschliesslich Sache des zuständigen Rechtssetzungsorgans (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 2076).
7.2 Die hier zur Diskussion stehende LBV stützt sich im Ingress einzig auf Art. 177 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Daher ist der Bundesrat in der LBV nur ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen, wie auch der massgebende Wortlaut von Art. 177 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
7.2.1 Soweit in den Art. 14
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Die Art. 13
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 13 - Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32 |
|
a | der landwirtschaftlichen Nutzfläche; |
b | dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen; |
c | der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; |
d | den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land; |
e | den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 26 Sömmerungsweiden - Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Im Gegensatz dazu macht der hier strittige Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Ein solches, nur am Geldwert anknüpfendes, auf die Landwirtschaftsfläche bezogenes "Doppelentschädigungs- oder Bereicherungsverbot", welches trotz erbrachter gemeinwirtschaftlicher Leistungen den damit verbundenen Anspruch auf allgemeine Direktzahlungen untergehen lässt, läuft im Ergebnis auf die Statuierung einer weiteren Ausnahme zum Leistungsabgeltungsprinzip hinaus, wie es in Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Indessen müsste ein solches Subventionsausschlusskriterium, das erheblich in die Rechte der Finanzhilfeempfänger eingreift, um im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Damit verfügt Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Bei diesem Ergebnis braucht die Frage nicht geklärt zu werden, ob Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
7.2.2 Abgesehen davon, dass es im Lichte des massgeblichen landwirtschaftsgesetzlichen Delegationsrahmens von Art. 70
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Das beschwerdeführende Amt scheint, wenn es von der Gefahr "unerwünschter Doppelzahlungen" spricht, zu übersehen, dass bereits Art. 70 Abs. 5 Bst. f
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
7.2.3 Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass mit den materiell-gesetzlich vorgesehenen Tatbeständen der "starken Einschränkung" (Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
|
1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Art. 16 Abs. 2 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
|
1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
8.
Verfügt nach dem bisher Gesagten der vom beschwerdeführenden Amt angerufene Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Mit diesem Ergebnis steht der angefochtene Rückweisungsentscheid letztlich im Einklang, auch wenn er in rechtlicher Hinsicht teilweise unzutreffend begründet worden ist.
Damit aber erweist sich die Beschwerde des Bundesamtes für Landwirtschaft als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1.4).
9.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN - 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
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1 | Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: |
a | Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten; |
c | Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden; |
d | erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde; |
e | Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; |
f | Flächen mit Solaranlagen.38 |
2 | Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: |
a | diese stark eingeschränkt ist; |
b | der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder |
c | der Pflegecharakter überwiegt. |
3 | Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:39 |
a | die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; |
b | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt; |
c | für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG41 schriftlich abgeschlossen ist; und |
d | die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.42 |
4 | Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Erdmandelgras zählen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn die zuständige kantonale Stelle eine Bewilligung zur Sanierung der Fläche mittels Schwarzbrache erteilt. Die Fläche ist gemäss dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 24. Januar 202243 «Die Schwarzbrache als Instrument zur Erdmandelgrasbekämpfung» zu bewirtschaften.44 |
5 | Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn: |
a | die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200045 (RPV) erfüllen; und |
b | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: |
b1 | es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und |
b2 | für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.46 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Vorliegend obsiegt der Beschwerdegegner. Angesichts der rechtlich anspruchsvollen Streitsache und der einlässlichen Eingabe des Beschwerdegegners erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Diese hat das beschwerdeführende Amt dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das beschwerdeführende Bundesamt für Landwirtschaft hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde);
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Versand: 19. November 2009