Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3020/2018

Urteil vom 12. Februar 2019

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiber Lukas Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission Höhere Fachprüfung

für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte 2016 die "Höhere Fachprüfung Verkaufsleiter" ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission "Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter" (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

A.b
Gegen diesen Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2016 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz). Der Beschwerdeführer rügte, seine Prüfungsleistung im mündlichen Prüfungsteil "Verkaufsführung" sei offensichtlich unterbewertet worden. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Prüfungsnotizen der Experten zu gewähren, die Note im Prüfungsteil "Verkaufsführung" sei mindestens auf den Wert 4.0 anzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu werten.

A.c
Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels hielt die Erstinstanz an ihrer Bewertung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz bat die Erstinstanz, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und darüber zu informieren, wie viele Punkte bei den einzelnen Fragen erzielbar gewesen wären, wie viele Punkte der Beschwerdeführer erreicht und wie sich die Note des Prüfungsteils daraus ergeben habe. Zudem verlangte die Vorinstanz Antworten auf bestimmte Fragen zur Klärung des Sachverhalts. Die Notenskalen seien einzureichen und über eine allenfalls angewandte Grenzfallregelung sei Auskunft zu erteilen. In der Duplik nahm die Erstinstanz zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und hielt an ihrem Antrag vollumfänglich fest. In der Triplik beharrte der Beschwerdeführer auf den gestellten Anträgen und widersprach der Darstellung der Erstinstanz.

B.
Mit Entscheid vom 23. April 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

C.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2018 erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 Beschwerde und beantragt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer verlangt, die mündliche Note im Fach Verkaufsführung sei anstelle der Note 3.5 mit mindestens genügend, d.h. Note 4.0, anzusetzen. Zudem sei die höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter mit eidg. Diplom, Prüfung 2016, als bestanden zu erklären. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung im Fach "Verkaufsführung" zu gewähren. Die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

D.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Replik vom 22. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzt seine Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. April 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BGG, SR 412.10]).

1.2
Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Urteil des BVGer B-3170/2017 vom 20. März 2018, E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.3
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen.

Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und E. 5.4.2; BGE 131 I 467 E. 3.1) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die blosse Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung oder Musterlösung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-2103/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 2; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).

2.2
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3).

Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-5003/2015 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). In diesem Bereich trägt daher derjenige die Beweislast für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten will.

3.

3.1
Nach Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
1    Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
2    Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
BGG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
1    Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
2    Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
BGG).

3.2
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG sind "Swiss Marketing", der "Kaufmännische Verband Schweiz" sowie "Verkauf Schweiz" Organisationen der Arbeitswelt und bilden eine Trägerschaft für eidg. höhere Fachprüfungen. Sie führen gestützt auf die "Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter" vom 6. Oktober 2008 (nachfolgend: Prüfungsordnung) die entsprechenden Fachprüfungen durch. Die Prüfungsordnung trat mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. Januar 2009 in Kraft; seitherige Änderungen der Prüfungsordnung wurden ebenfalls genehmigt.

3.3
Mit der Erteilung des eidgenössischen Titels als diplomierter Verkaufsleiter (Art. 7.1.1 f. Prüfungsordnung) wird bestätigt, dass der Inhaber des Diploms über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um im Bereich absatzorientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen Absatzorganisationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich zu sein (Art. 1.1.1 Prüfungsordnung). Im Zentrum der Aufgaben steht die Konzipierung, Planung und Führung der Verkaufs- und Vertriebsorganisation. Zur Erlangung des Diploms muss ein Kandidat die Abschlussprüfung bestanden haben (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung).

Die Prüfung besteht aus neun verschiedenen Bestandteilen, die nach Basis- und Vertiefungsfächern gegliedert sind. Die Prüfungsart ist entweder mündlich oder schriftlich mit Fallstudie (Art. 5.1.1 Prüfungsordnung). Jeder Prüfungsteil kann in mehrere Positionen unterteilt werden, wobei die Unterteilung von der Prüfungskommission festgelegt wird (Art. 5.1.2 Prüfungsordnung). Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten, wobei die Positionen mit ganzen und halben Noten bewertet werden. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile (Art. 6 Prüfungsordnung). Die Prüfung gilt als bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der neun Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen und keine der neun Prüfungsnoten unter 3.0 liegt (Art. 6.4.1 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung). Sie stellt jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung aus, dem zumindest die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtmittelbelehrung entnommen werden können (Art. 6.4.4 Prüfungsordnung).

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde (Art. 6.5 Prüfungsordnung).

3.4
Der Beschwerdeführer erreichte eine Schlussnote von 3.9, wobei er drei ungenügende Teilnoten erzielte (nämlich: Note 3.5 in der mündlichen Prüfung im Fach "Verkaufsführung", Note 3.0 in der schriftlichen Prüfung in "Führung und Organisation" und Note 3.5 in der schriftlichen Prüfung im Fach "Distribution und Vertriebsmanagement"). Somit erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund zu vieler ungenügender Noten und des zu tiefen Notendurchschnitts die Voraussetzungen zum Erwerb des Diploms nicht.

4.

4.1
In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung im Fach Verkaufsführung. Der Beschwerdeführer hatte die Prüfungsnotizen mehrmals ohne Erfolg bei der Erstinstanz und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verlangt. Die Erstinstanz hatte im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik ein Prüfungsprotokoll erstellt, welches mittels der handschriftlichen Notizen der Experten verfasst worden sei. Die Prüfungskommission beschrieb darin jeweils die Frage, dann die Kandidatenantwort, die Lösungsansätze der Experten für diese Aufgabe, eine Kritik des Beschwerdeführers sowie die für die Antwort des Beschwerdeführers erteilte Note. In der vorinstanzlichen Triplik widersprach der Beschwerdeführer diesem Protokoll. Deshalb verlangt der Beschwerdeführer weiterhin Einsicht in die Handnotizen der erstinstanzlichen Prüfungsexperten. In den Handnotizen müsste nach Ansicht des Beschwerdeführers vermerkt sein, dass er die Theorie aus den relevanten Skripten an der Prüfung erläutert habe.

4.2
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG konkretisiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 127 V 431 E. 3a; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 60, m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 65, je m.w.H.). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 65, m.w.H.).

4.3
Das Einsichtsrecht bei mündlichen Prüfungen ist restriktiv gestaltet. Aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kann keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen abgeleitet werden (Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; Urteil des BGer 2P.223/2002 vom 7. Februar 2001 E. 2.1; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter, 2. Mai 2011, Rz. 23). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakten (Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Handnotizen von Experten einer mündlichen Prüfung kommt insofern nur die Bedeutung von Hilfsbelegen zu, als dass diese einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides gleichkämen und deshalb keinen Beweischarakter hätten (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Das schliesst jedoch nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Dozierenden und Beisitzer sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf eine Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel verwenden (Urteile des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3 und 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4; Widrig, a.a.O., Rz. 23).

Aus Sicht der rechtsstaatlichen Minimalanforderungen muss es genügen, dass das Ergebnis mit Noten bewertet wird und dass neben dem Examinator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentscheiden. Damit ist bereits eine Objektivierung der Prüfung ermöglicht (Urteile des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3; 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4; Widrig, a.a.O., Rz. 23).

Immerhin gewährleistet Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Behörden dazu verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden habe, sodass sich dieser Entscheid gegebenfalls sachgerecht anfechten liesse (BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3; B-697/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2). Es reicht bereits aus, wenn ein Examinator und dessen Beisitzer im Rechtsmittelverfahren eine ausführliche Stellungnahme zum Prüfungsablauf sowie die massgeblichen Kriterien für die Bewertung und die Notengebung einreichen (Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4).

4.4
Die Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Prüfungen in Ziffer 4. Darin ist keine Pflicht vorgesehen, die mündliche Prüfung zu protokollieren. In Ziff. 4.4.3 ist lediglich festgehalten, dass mindestens zwei Experten die mündlichen Prüfungen abnehmen und Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf erstellen. Die Experten beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. Eine Pflicht, die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter zu protokollieren, ergibt sich hieraus nicht (Urteil des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.3).

4.5
Sowohl die Erst- als auch die Vorinstanz verweigerten dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Notizen der Prüfer. Die Vorinstanz setzte sich im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit dem Gedächtnisprotokoll, das der Beschwerdeführer im Nachgang zur mündlichen Prüfungen erstellt hatte (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids) und insbesondere mit den in der Duplik gemachten Ausführungen zum Prüfungsablauf der Erstinstanz auseinander (vgl. insb. E. 4.2 und 4.4 des angefochtenen Entscheids). Des Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Argumente aus der Triplik des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. insb. E. 4.5 und E. 5, E. 6.2 des angefochtenen Entscheides). Den Antrag auf Aushändigung der Handnotizen der Prüfungsexperten an den Beschwerdeführer lehnte die Vorinstanz zu recht mit der Begründung ab, dass einerseits keine Pflicht besteht, die mündlichen Prüfungen für die höhere Fachprüfung Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter zu protokollieren und anderseits die internen Handnotizen auch nicht als vollständig ausformulierte Dokumente eines endgültigen Expertenwillens betrachtet werden können. Es handelt sich bei diesen Expertennotizen nicht um rechtserhebliche Verfahrensakten. Stattdessen ist auf den in der Duplik dargestellten mündlichen Prüfungsablauf, den die Prüfungskommission im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, sowie auf die im angefochtenen Entscheid dargelegte Begründung zu verweisen. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Stellungnahme der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auseinander und begründete die Note in nachvollziehbarer Weise. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Aushändigung der Notizen der Experten hat und dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Begründung des mündlichen Prüfungsentscheides in nachvollziehbarer Weise erhalten hat. Entsprechend wurde auch mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung ist somit ohne Erfolg.

5.

5.1
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass eine andere, mildere Korrektur oder Begründung durch die Experten sachlich vertretbar gewesen wäre. Zudem empfindet der Beschwerdeführer die von den Experten an den Tag gelegte Bewertungsstrenge als übertrieben und deren Ergebnis letztlich als ungerecht. Das lasse der Umstand vermuten, dass bei einem Prüfungskandidaten mit einer Schlussnote von 3.9 nicht im Geringsten versucht worden sei, eine der vermeintlich möglichen richtigen Antworten des Beschwerdeführers als korrekt zu beurteilen. Mit einer genügenden Note im Fach Verkaufsführung (anstelle der erteilten Note 3.5) hätte der Kandidat die Prüfung bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Prüfungskommission nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer aus seiner grossen Berufserfahrung habe schöpfen und die Fragen aus bereits erlebten Situationen habe beantworten können. Zudem habe er - entgegen der Darstellung der Erstinstanz - nicht ständig darauf hingewiesen werden müssen, dass er sich bei der Beantwortung auf den konkreten Fall habe beziehen sollen; dies sei nur einmal der Fall gewesen. Damit rügt der Beschwerdeführer pauschal und ohne konkret zu substantiieren, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er nicht mit eigenen Praxisbeispielen anstelle der Lehrbuchfallbeispiele habe antworten können. Der Beschwerdeführer verweist dabei pauschal auf seine vorinstanzlichen Ausführungen, in denen er sein Gedächtnisprotokoll zum Prüfungsablauf geschildert hatte und es steht somit die Behauptung des Beschwerdeführers gegen die Ansicht der Experten der Erstinstanz, die sich in ihrer Meinung gemäss Ansicht des Beschwerdeführers auf die relevanten Lehrbücher abstützt. Somit anerkennt der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass die zu erwartenden Antworten der Experten der Erstinstanz an sich richtig und nicht willkürlich sind.

5.2
Der Beschwerdeführer rügt, seine Leistungen im mündlichen Prüfungsteil Verkaufsführung seien willkürlich bewertet worden (Note 3.5) und sinngemäss bringt er vor, dass es ein Ermessensfehler sei, ihn mit einer Schlussnote von 3.9 nicht bestehen zu lassen. Der Beschwerdeführer rügt in der vorliegenden Beschwerde, dass er nicht wohlwollend und nicht unter Ausschöpfung des Ermessenspielraumes eine genügende Note erhalten habe. Entgegen der Darstellung der Experten habe er sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantworten können. Der Beschwerdeführer legte vorinstanzlich ein Gedächtnisprotokoll vor, welches sich inhaltlich erheblich vom Protokoll der Prüfungsexperten unterscheidet. Die Vorinstanz hat sich hiermit auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheides).

Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass sie an ihrer Einschätzung festhalte. Die Prüfungskommission hat ihre Sicht der Dinge bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren substantiiert dargestellt und die Mängel in den Prüfungsantworten des Beschwerdeführers genannt. Zudem nannte die Prüfungskommission jeweils die vom Kandidaten zu erwartenden, korrekten Antworten. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss lediglich, die eigene Lösung sei ebenfalls richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder die vorgegebene Musterlösung unvollständig (vgl. vorne E. 2.1). Die gegen die angeblich unvollständige Musterlösung zielende Rüge ist entsprechend ohne Erfolg.

5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfungsexperten hätten einen zu strengen Massstab angelegt und seine Antworten hätten auch milder zugunsten des Kandidaten beurteilt werden können, macht er keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler geltend. Den Prüfungsorganen steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den sie aufgrund ihrer Erfahrung und auch im Quervergleich mit anderen Kandidaten ausschöpfen können. Allein die Tatsache, dass in einem umstrittenen Fall allenfalls eine weniger strenge Bewertung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, lässt die vorgenommene Beurteilung nicht als willkürlich erscheinen (vgl. vorne E. 2.1). Konkrete, substantiierte Argumente, weshalb der angefochtene Entscheid bezüglich der Auseinandersetzung mit der Begründung der Erstinstanz und den Argumenten des Beschwerdeführers fehlerhaft sein könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht, und solche Fehler springen auch nicht aus den Verfahrensakten ins Auge.

Hingegen fällt mit Blick auf den vorinstanzliche Schriftenwechsel auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers während der mündlichen Prüfung oftmals sehr knapp ausgefallen sind. In den meisten Antworten sind weder eine klare Struktur noch eine systematische Vorgehensweise erkennbar. Eine solche systematische Vorgehensweise hätte die Prüfungskommission laut ihren Ausführungen in der vorinstanzlichen Duplik allerdings erwartet. Entscheidend für die knapp ungenügende Note war demnach unter anderem auch das Fehlen einer systematischen und logischen Herangehensweise, die beispielsweise mit der relevanten Prüfungsliteratur hätte geübt werden können. Bei einigen der geprüften Wissensfragen antwortete der Kandidat unpräzise oder falsch. Die Prüfungskommission hat insgesamt eine Reihe von verschieden schwierigen Fragen gestellt und dabei sowohl Wissen als auch Verständnis abgefragt. Dabei haben die Experten für jede Frage je eine Teilnote notiert und aufgrund sämtlicher Antworten eine Gesamtnote gebildet. Bei jeder Frage wurden die Antworten des Beschwerdeführers mit den zu erwartenden Antworten verglichen. Die Vorgehensweise und die Begründung der Prüfungskommission erscheinen strukturiert, nachvollziehbar und frei von Willkür. Die Vorinstanz hat zudem die Prüfungsbewertung im angefochtenen Entscheid anhand der vorinstanzlichen Eingaben nachvollziehbar begründet. Die Begründung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer indes nicht ausdrücklich gerügt, sondern die Bewertung der Prüfungskommission an sich. Entsprechend ist die Begründung des Prüfungsergebnisses im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.

5.4
Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine in der Prüfungsvorbereitungsphase absolvierte und erfolgreich bestandene Probeprüfung zeige, dass es nicht sein könne, dass er die eigentliche Prüfung nicht bestanden habe.

5.5
Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass weder die erfolgreiche Berufspraxis noch absolvierte Probeprüfungen ein positives Prüfungsergebnis garantieren. Entscheidend ist einzig die spezifisch am Prüfungstag im Hinblick auf die zu bearbeitenden Fragestellungen gezeigte Leistung (vgl. Ziff. 6.4.3 der Prüfungsordnung). Die Prüfungsexperten der Erstinstanz waren von der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers wenig überzeugt. Entsprechend resultierte eine ungenügende Gesamtleistung.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'100.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5661 / sim; Einschreiben; Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Lukas Müller

Versand: 20. Februar 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3020/2018
Date : 12. Februar 2019
Published : 05. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2016


Legislation register
BBG: 27  28
BGG: 28  61  83
BV: 29
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  26  44  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
113-IA-286 • 122-I-153 • 125-II-473 • 127-V-431 • 129-I-232 • 129-II-497 • 131-I-467 • 133-III-439 • 134-I-83 • 136-I-229
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