Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-33/2015

Urteil vom 4. August 2016

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Richter Ronald Flury,
Besetzung
Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Prüfungskommission Höhere Fachprüfung

für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter,

c/o examen.ch AG,

Prüfungsorganisation Marketing und Verkauf,

Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2013.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2013 die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter mit eidgenössischem Diplom zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 teilte ihm die Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter (nachfolgend: Prüfungskommission oder Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

A.a
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz).

A.b
Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich in allen Punkten als unbegründet.

B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom zu erteilen. In formeller Hinsicht macht er zunächst sinngemäss eine mehrfache Gehörsverletzung geltend. Erstinstanz und Vorinstanz hätten ihm im schriftlichen Prüfungsfach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" keine Einsicht in das Beurteilungsraster der Experten A und B gegeben, und die Experten hätten auch keine Stellung zu seinen Lösungen genommen, womit sein Akteneinsichtsrecht und sein Anspruch auf Begründung verletzt worden sei. Auch sei nie begründet worden, weshalb die Grenzfallregelung nicht zur Anwendung komme. Im mündlichen Fach "Recht" rügt er Mängel im Prüfungsablauf und im Fach "Unternehmensrechnung" eine Ungleichbehandlung der Kandidaten bei der schriftlichen Prüfung. Im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" sei der Inhalt der schriftlichen Prüfung nicht stufengerecht gewesen und das verwendete Benotungssystem mit Hundertstel-Punkten nicht kompatibel mit dem "eidgenössischen Notenraster". Zudem handle es sich bei dieser Prüfung um ein "Plagiat", weshalb er beantrage, die Erstinstanz sei anzuweisen, eine "schriftliche Bezeugung des Fallautors" einzureichen, in welcher er unterschreibe, "die Fallstudie 2013 frei erfunden zu haben". In materieller Hinsicht rügt er eine willkürliche Bewertung seiner Leistung in den beiden schriftlichen Prüfungen. Aus den genannten Gründen sei seine Leistung im Fach "Recht" mit der Note 4 statt 3, im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" mit der Note 4.5 statt 4 und im Fach "Unternehmensrechnung" mit der Note 4 statt 3.5 zu beurteilen, so dass ein Gesamtdurchschnitt von 4.1 resultiere.

C.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer habe eine Gesamtnote von 3.86 (recte: 3.88) erzielt, weshalb die Grenzfallregelung nicht zur Anwendung gekommen sei. Diese werde nur angewendet, wenn die Gesamtnote der Prüfung mindestens 3.94 betrage, nicht mehr als drei Prüfungsfachnoten unter 4 liegen würden und keine Note unter 3.0 liege. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihren Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014.

D.
Mit Replik vom 16. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und machte geltend, dass die Vorinstanz eine Stellungnahme im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" weiterhin verweigere, sei "pure Willkür". Er ersuchte das Gericht um Gewährung voller Akteneinsicht in die Bewertungsunterlagen des Prüfungsteils "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement".

E.
Mit Duplik vom 4. Juni 2015 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge fest.

F.
Die Erstinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2015 darauf, sich zur Sache vernehmen zu lassen und verwies integral auf den Beschwerdeentscheid sowie die Stellungnahmen der Vorinstanz vom 3. März und 4. Juni 2015.

G.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Erstinstanz, für den Prüfungsteil "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" die Bewertungsunterlagen der Experten A und B (insbesondere zu den vom Beschwerdeführer beanstandeten Aufgaben 1, 2, 4b und 4c) sowie eine nachvollziehbare Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers und ihre Grenzfallregelung einzureichen.

H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Erstinstanz folgende Unterlagen für das Prüfungsfach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" ein: die Musterlösung vom 2. April 2013 (nachfolgend: Musterlösung) sowie den Korrekturbericht der Experten A und B zu den Aufgaben 1, 2, 4b und 4c. Weiter reichte sie eine Stellungnahme der Prüfungskommission vom 9. Dezember 2015 sowie ihre Grenzfallregelung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dem Beschwerdeführer sei nur vor Ort Einsicht in die Musterlösung zu gewähren, wobei ihm zu untersagen sei, davon Kopien zu erstellen und Dritten dessen Inhalt bekannt zu geben.

I.
Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 22. Dezember 2015 und vom 26. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Erstinstanz vom 14. Dezember 2015 ohne Musterlösung zur Einsichtnahme zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen der Erstinstanz betreffend Durchführung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen.

J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, Einsicht in die Musterlösung des Prüfungsfachs "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts zu nehmen.

K.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz ein, einen Korrekturbericht zu allen Aufgaben des Faches "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" sowie die ganze Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers in diesem Fach einzureichen. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter in antizipierter Würdigung den Antrag des Beschwerdeführers auf eine "notarielle Beglaubigung des Fallautors" ab, da dieser Antrag in Bezug auf die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde voraussichtlich irrelevant erschien.

L.
Nach Einreichung der bei der Erstinstanz eingeforderten Stellungnahme vom 30. März 2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. April 2016 dem Beschwerdeführer den ganzen Korrekturbericht der Experten A und B des Prüfungsfachs "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" sowie seine Prüfungsarbeit zu. Gleichzeitig hiess es das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Musterlösung unter den von der Erstinstanz geforderten Bedingungen gut. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerdeschrift zu ergänzen.

M.
Am 1. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seines ehemaligen Dozenten André Knupp am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Musterlösung des Prüfungsfachs "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement".

N.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerdeschrift. In Bezug auf das Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" rügt er in materieller Hinsicht neu, in den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a hätten ihm die Experten fälschlicherweise zu wenig Punkte erteilt, weshalb die Punktezahl zu erhöhen und seine Leistung in diesem Fach mit der Note 4.5 statt 4 zu beurteilen sei. Die Bewertung der Aufgabe 4c rügt er hingegen nicht mehr. Bezüglich der anderen beiden Prüfungsfächer rügt er nur noch, dass seine Leistung im Fach "Recht" mit der Note 4 statt 3 zu beurteilen sei. Hingegen beantragt er nicht mehr eine Anhebung der Note im Fach "Unternehmensrechnung".

O.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 verzichtete die Erstinstanz auf eine Stellungnahme und beantragte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

P.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.2 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlussergebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundeliegenden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung namentlich dann, wenn es um das Nichtbestehen geht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteile des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 sowie B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2 m.H.).

1.3 Nach Ziff. 6.4.1 der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter vom 28. Januar 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung) ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a); nicht mehr als 2 der 9 Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen (Bst. b) sowie keine der 9 Prüfungsteilnoten unter 3.0 liegt (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat eine Gesamtnote (Schlussnote) von 3.9 erreicht. In den Fächern "Unternehmensrechnung" (3.5) und "Recht" (3) erzielte er ungenügende Leistungen. Damit hat er die Bedingungen für das Bestehen gemäss Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht erfüllt. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 hatte der Beschwerdeführer eine Anhebung der Note in beiden ungenügenden Fächern sowie im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" verlangt. Diesen Antrag änderte er mit Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2016 dahingehend, dass (nur noch) seine Leistung im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" mit der Note 4.5 statt 4 und im Fach "Recht" mit der Note 4 statt 3 zu beurteilen sei. Würde dies gutgeheissen, hätte er eine Schlussnote von 4.0 und die Prüfung nach dem Prüfungsreglement bestanden. Deshalb verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und ist damit beschwerdeberechtigt (Urteil des BVGer B 6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2).

1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sach-urteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG) liegen ebenfalls vor.

1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b m.H.), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3 und VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4 und 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (Urteil des BVGer B 6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.1).

3.2 Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von der Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Rechtsmittelbehörden überprüfen die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen daher nur mit Zurückhaltung (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.).

3.3 Die beschriebene Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je m.H.; Urteile des BVGer B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.3, B 4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1, B-1253/2013 vom 12. September 2013 E. 3 und B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).

4.
Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sowohl die Erstinstanz wie auch die Vorinstanz hätten sein rechtliches Gehör mehrfach verletzt, zunächst indem sie ihm im Prüfungsfach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" keine vollumfängliche Einsicht in die Bewertungsunterlagen gewährt hätten. Insbesondere habe er keine Einsicht in den Korrekturbericht der Experten A und B erhalten. Weiter seien die Erst- und Vorinstanz im selben Fach auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Er habe keine Stellungnahme der Experten erhalten, aus welcher hervorgehe, inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten und welche Lösungen von ihm erwartet wurden.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

4.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2).

4.4 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer zunächst das Notenblatt für das Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" zugestellt, aus welchem die vom Beschwerdeführer erreichte Gesamtpunktzahl sowie die erzielte Punktzahl pro Aufgabe hervorgeht. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat die Erstinstanz zwar zum Notenblatt und zum Bewertungssystem Stellung genommen, jedoch ohne die Punkteverteilung zu begründen und insbesondere ohne darzulegen, inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers den Anforderungen nicht zu genügen vermochtenund welche Lösungen von ihm erwartet wurden. Auch hat der Beschwerdeführer keine Einsicht in weitere Bewertungsunterlagen dieses Prüfungsfaches erhalten, welche es ihm ermöglicht hätten, seine Leistung und die Bewertung der Experten nachzuvollziehen. Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2014 hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Bewertungsunterlagen nicht behandelt und festgehalten, die Erstinstanz sei im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Indem dem Beschwerdeführer verwehrt wurde, sich im genannten Fach im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Einsicht in die Begründung der Experten bzw. in den Korrekturbericht zu nehmen sowie sich dazu zu äussern, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Insbesondere wurde sein Recht auf Akteneinsicht und auf vorgängige Äusserung,sowie seinen Anspruch auf Begründung verletzt und die Gehörsverweigerungsrüge erweist sich demnach als begründet (vgl. Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 5.8.1).

4.5 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist - ebenfalls im Sinn einer ausnahmsweisen Heilung des Man-gels - selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa und 126 V 130 E. 2b je m. H).

4.6 Im vorliegenden Verfahren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 3 ff.) und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3 und 126 I 68 E. 2), wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in alle Bewertungsunterlagen des Faches "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, nachträglich seine Beschwerde zu ergänzen (vgl. Sachverhalt Bst. I, L, M und N). Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots käme eine Rückweisung ohnehin einem formalistischen Leerlauf sowie einer Verzögerung des Verfahrens gleich, die nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Von einer Rückweisung derselben an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit entsprechend der oben dargestellten Praxis abzusehen (Urteil des BVGer B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.7 m. w. H.).

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beginn der mündlichen Prüfung "Recht" habe sich um acht Minuten verzögert, weil abgeklärt habe werden müssen, ob eine der Expertinnen, welche den Beschwerdeführer bereits beim ersten Prüfungsdurchlauf geprüft habe, ihn erneut habe prüfen dürfen. Dieser Umstand habe ihm "zusätzlichen Stress" beschert und dazu geführt, dass er sein Wissen nicht mehr habe abrufen können. Gleich im Anschluss an die Prüfung habe er sich bezüglich dieses Vorfalles an die Prüfungsleitung gewandt, diese habe ihn jedoch davon "abgebracht", sofort Rekurs einzureichen.

5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Verlauf der mündlichen Prüfung durch deren um acht Minuten verzögerten Beginn im Sinne eines rechtserheblichen Verfahrensmangels gestört worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch dieses Vorkommnis entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteile des BVGer B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.1 sowie B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 6).

5.2 Nach Ziff. 5.1.1 Prüfungsordnung dauert die mündliche Prüfung "Recht" ca. 30 Minuten, wobei eine zeitliche Differenz von plus minus 3 Minuten zulässig ist. Vorliegend dauerte die Prüfung 30 Minuten, womit diese Bedingung eingehalten wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Tatsache alleine, dass sich der Prüfungsbeginn um einige Minuten verzögerte, vermag deshalb keine (schwerwiegende) Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs zu begründen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Damit erübrigt es sich auch der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer den behaupteten Verfahrensmangel frühzeitig gerügt hat.

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter in formeller Hinsicht, im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" sei der Inhalt der schriftlichen Prüfung nicht stufengerecht gewesen. Denn die in der Session 2013 vorgelegte Fallstudie "Swiss Snack AG" entspreche weitestgehend der Fallstudie "Swisscrack AG", welche im Jahr 2008 an der Abschlussprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis geprüft worden sei. Für letztere Prüfung würden jedoch höhere Anforderungen gelten. Schon aus diesem Grund und weil es sich bei der vorgelegten Prüfung um ein "Plagiat" handle, sei seine Note in diesem Fach auf die Note 4.5 anzuheben. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer sodann, die Erstinstanz sei anzuweisen, eine "schriftliche Bezeugung des Fallautors" einzureichen, in welcher er unterschreibe "die Fallstudie 2013 frei erfunden zu haben".

6.1 Die Prüfungskommission bringt vor, der Fall 2013 sei vom Fallautor frei erfunden worden. Vor der Durchführung der Prüfung sei eine Qualitätsprüfung durch eine Expertin erfolgt, welche die Fallstudie auf fachliche Übereinstimmung mit der aktuellen Wegleitung sowie auf einen logischen Aufbau und ihre Lösbarkeit überprüft habe.

6.2 Die Vorinstanz stellt fest, dass der Fall 2013 weitestgehend identisch sei mit der Fallstudie "Swisscrack AG" und bezweifelt deshalb, dass der Fall 2013 vom Fallautor frei erfunden worden sei. Allerdings sei darin, dass eine schon bestehende Fallstudie verwendet worden sei, kein Verfahrensfehler zu erblicken. Entscheidend sei einzig, dass die Fallstudie den Anforderungen der Wegleitung entspreche und dass darin Kompetenzen geprüft würden, welche vorgesehen seien und welche den Kandidaten im Vorfeld bekannt sein konnten und mussten. Dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt worden seien, habe die Erstinstanz in ihren Ausführungen glaubhaft gemacht.

6.3 Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass er eine ähnliche Fallstudie habe lösen müssen wie diejenige, welche 2008 an der Berufsprüfung für Marketingplaner geprüft worden sei, ab, die Prüfung sei nicht stufengerecht gewesen.

6.4 Bei der Prüfung, welche der Beschwerdeführer zu bewältigen hatte, handelt es sich um die Teilprüfung im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiter mit eidgenössischem Diplom. Die Fallstudie "Swisscrack AG" wurde im Jahr 2008 an der Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis im Prüfungsteil "Verkauf und Distribution" geprüft.

Berufsprüfungen ermöglichen Berufsleuten eine erste fachliche Vertiefung und Spezialisierung nach der beruflichen Grundbildung (Lehre) in einem Beruf. Erfolgreiche Absolvierende erhalten ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis. Höhere Fachprüfungen dienen dazu, Berufsleute als Expertinnen und Experten in ihrem Berufsfeld zu qualifizieren, sowie Absolvierende auf das Leiten eines Unternehmens vorzubereiten. Sie erhalten ein eidgenössisches Diplom (vgl. Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG sowie , abgerufen am 21. Juni 2016). Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen (Art. 23
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 23 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 27 BBG)
1    Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.
2    Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101).

6.5 Vorliegend geht das Fachgebiet und der Aufgabenbereich für Absolventen der Berufsprüfung für Marketingfachleute sowie der Höheren Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter aus den jeweiligen Prüfungsordnungen vor, welche die zuständige Trägerschaft gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG erlassen hat:

6.5.1 Nach Art. 1.1. der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Marketingfachleute werden Marketingfachleute in der Linie, im Stab oder in der Beratung mit Schwergewicht Produktmanagement eingesetzt. Sie können als Assistenten für Teilaufgaben für den Marketingleiter oder Verkaufsleiter eingesetzt werden. Der eidgenössische Fachausweis als Marketingfachmann setzt insbesondere voraus, dass seine Inhaber folgende Aufgaben bewältigen können: auf Basis definierter Ziele professionelles Marketing konzipieren und realisieren sowie die Vernetzung auf instrumentaler Ebene gewährleisten, Marketingmassnahmen planen und erfolgreich umsetzen, Spezialisten beauftragen und führen.

6.5.2 Nach Art. 1.1. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter sollen angehende Verkaufsleiter im Bereich absatzorientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen Absatzorganisationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich tätig sein können. Ihre Kompetenzen umfassen das Erstellen von umfassenden Analysen für die Verkaufsplanung sowie von einfacheren Marktanalysen und der Interpretation der dafür notwendigen Daten, deren Ableitung für das eigenen Unternehmen und die relevanten Schlussfolgerungen zum Aufgabengebiet, das Erarbeiten von Verkaufskonzepten und Verkaufsstrategien in Übereinstimmung mit den Zielen der Marketingstrategie der Unternehmen, sowie das Planen der notwendigen Infrastruktur für den Absatzbereich.

6.6 Aus den genannten Prüfungsordnungen geht hervor, dass es sich bei der Berufsprüfung für Marketingfachleute und der Höheren Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter um Ausbildungen im selben Fachgebiet handelt, wobei der Verkaufsleiter mit seiner Ausbildung höher gestellt ist, als der Marketingfachmann. Damit müssen für die Berufsprüfung für Marketingfachleute tendenziell tiefere Anforderungen als für die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter gelten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte, wenn in der Teilprüfung "Verkauf, Distribution und Vertriebsmanagement" der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter die gleiche Fallstudie verwendet wurde wie 2008 in der Teilprüfung "Verkauf und Distribution" der Berufsprüfung für Marketingfachleute. Im Übrigen erweist sich nur der Sachverhalt der beiden Prüfungen als weitgehend identisch, die dazu gestellten Aufgaben sind in der (vierstündigen) höheren Fachprüfung zu Recht anspruchsvoller als diejenige in der (zweistündigen) Berufsprüfung für Marketingfachleute.

6.7 Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Prüfung um "ein Plagiat" ist mangels Relevanz nicht einzugehen, und sein damit verbundener Antrag, "die Erstinstanz sei anzuweisen, eine schriftliche Bezeugung des Fallautors einzureichen", ist abzuweisen.

7.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 haben die Experten im Korrekturbericht des Faches "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" ihre Bewertung begründet, wenn auch nur stichwortartig. Bei der Überprüfung der Leistung des Beschwerdeführers durch die Experten erfolgte in der Aufgabe 1 eine Korrektur der Bewertung, und der Beschwerdeführer erhielt für diese Aufgabe statt 6.38 von 7 Punkten neu 6.75 Punkte. Damit wurde seine Gesamtpunktzahl von 58.88 auf 59.26 von 100 Punkten erhöht, womit es bei der erzielten Note 4 blieb. Der Beschwerdeführer beantragt die Note 4.5, welche gemäss Notenraster ab 65 Punkten zu erteilen wäre (vgl. E. 7.8.3).

7.1
Nach erfolgter Einsicht in die Musterlösung rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, seine Leistung sei von den Experten unterbewertet worden. In den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a habe er zu wenig Punkte erhalten. Seine Gesamtpunktzahl müsse richtigerweise von 58.88 auf 72.88 von 100 Punkten erhöht werden. Zudem sei das verwendete Benotungssystem willkürlich. Aus diesen Gründen müsse seine Leistung mit der Note 4.5 (statt der Note 4) beurteilt werden.

7.2 Betreffend die Rüge der Unterbewertung der Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a folgt die Vorinstanz der Expertenmeinung und hält fest, die Willkürrüge erweise sich insgesamt als unbegründet.

7.2.1 In Bezug auf die Aufgabe 1 bemängelt der Beschwerdeführer, er hätte statt 6.38 von 7 Punkten die volle Punktzahl erhalten müssen. Denn die Experten hätten ihm dafür, dass er das richtig errechnete Endresultat falsch abgeschrieben habe, keine Punkte abziehen dürfen.

7.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer übersehen hat, dass die Experten ihre Bewertung diesbezüglich korrigiert haben und ihm für diese Aufgabe 6.75 von 7 Punkten gegeben haben. Sodann haben die Experten dem Beschwerdeführer einen viertel Punkt nicht gegeben, weil er einen der Umsätze falsch berechnet hat. Diese Begründung ist nachvollziehbar und die Bewertung ist nicht zu beanstanden.

7.3 Die Fragestellung von Aufgabe 2 lautete: "Beschreiben und begründen Sie aus Sicht der Swiss Snack AG je drei Chancen und drei Gefahren bei einer Einführung von Swiss-Snack-Schoko bei Coop."

7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Aufgabe 2 vor, er hätte statt 3.63 von 9 Punkten eine Gesamtpunktzahl von 8.5 erhalten müssen. Für die "3 sinnvollen Chancen" sowie für die "3 sinnvollen Gefahren" hätten ihm die Experten fälschlicherweise Punkte abgezogen, da seine Antworten nicht auf Coop ausgerichtet gewesen seien. Die von ihm genannte Chance "Entwicklung Lebensmittel in der Schweiz" und die dazugehörige Begründung, sowie auch die genannten Gefahren "Sortimentspolitik" und "Listungspolitik" seien klar auf Coop ausgerichtet gewesen. Schliesslich beanstandet er, dass bei den jeweiligen Begründungen zu den "Chancen" und "Gefahren" Abzüge für Folgefehler (Begründung nicht auf Coop ausgerichtet) gemacht worden seien, obwohl die Begründungen zu den jeweiligen Gefahren und Chancen passen würden.

7.3.2 Die Experten bringen vor, die vom Beschwerdeführer angeführten "3 sinnvollen Chancen" sowie die "3 sinnvollen Gefahren" seien nicht vollständig auf Coop ausgerichtet, weshalb ein Abzug von 0.75 Punkten erfolgt sei. Experte B habe zudem einen Abzug von 0.25 Punkten gemacht, weil die Antworten nur stichwortartig erfolgt seien. Zudem seien die ersten 4 Begründungen nicht auf Coop ausgerichtet gewesen, weshalb er für diese Teilaufgabe nur 2.25 von 6 Punkten erhalten habe. Insgesamt sei die Erteilung der 3.63 von 9 Punkten korrekt und fair erfolgt.

7.3.3 Diese Darstellung der Experten erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Betreffend die Punkte für die "3 sinnvollen Chancen" und "3 sinnvollen Gefahren" ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug nicht einzig deshalb erfolgte, weil die Antworten nicht auf Coop ausgerichtet waren, sondern auch, weil sie nur stichwortartig erfolgt sind. Bezüglich der vom Beschwerdeführer genannten Chancen und Gefahren "Entwicklung Lebensmittel in der Schweiz", "Sortimentspolitik" und "Listungspolitik" hat er sodann nicht substantiiert, inwiefern diese Antworten Coop betreffen: Denn, dass der Beschwerdeführer Coop ausdrücklich genannt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bezüglich der "6 Begründungen" ist hingegen aktenkundig, dass nur in 2 von 6 Begründungen (ausschliesslich) Coop erwähnt wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er auch bei den "6 Begründungen" nicht die volle Punktzahl erhalten hat. Die Bewertung ist damit nachvollziehbar begründet.

7.4 Die Fragestellung von Aufgabe 3a lautete: "Was unternehmen Sie, um Coop umzustimmen und für die Einführung von Swiss-Snack-Schoko zu überzeugen? Erarbeiten Sie einen Vorgehensplan mit den fünf wichtigsten Aktivitäten und begründen Sie jeden einzelnen Schritt. Benutzen Sie folgenden Raster:

Aktivitäten Termin Verantwortlich Begründung

7.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte für die Aufgabe 3a "6.5 statt 2 von 8 Punkten" erhalten sollen. Die Experten hätten ihm zu viele Punkte für den fehlenden Fallbezug bei den "5 Aktivitäten" abgezogen. Zudem handle es sich bei den vorgebrachten Lösungen "Exklusivmarke" und "Kommunikationsmassnahmen" um "Aktivitäten". Auch seien seine Begründungen passend zu seinen Antworten, weshalb es sich um Folgefehler handle, wofür keine Punkte in Abzug gebracht werden dürften.

7.4.2 Dem Bewertungsraster ist zu entnehmen, dass die Experten für die vom Beschwerdeführer angegebenen "5 wichtigsten Aktivitäten" 2 Punkte wegen fehlenden Fallbezugs bzw. weil die Aktivitäten nicht passen würden, nicht gegeben haben. Bei den "5 sinnvollen Begründungen" wurden dem Beschwerdeführer 4 Punkte nicht erteilt, weil er die angegebenen Aktivitäten nicht begründet habe und seine Antworten selber auch Massnahmen darstellten.

7.4.3 Der Beschwerdeführer bringt nach dem Gesagten nichts Konkretes vor, was die im Übrigen nachvollziehbare Begründung der Experten ernsthaft in Frage stellen könnte.

7.5 Die Aufgabe 4b lautete: "Um die Einführung des Swiss-Snack-Schoko bei Coop zu unterstützen, planen Sie bis Ende Februar 2014 die Durchführung einer Degustation in 10 Coop-Verkaufsstellen. Formulieren Sie ein Degustationskonzept."

7.5.1 Für seine Lösung der Aufgabe 4b beantragt der Beschwerdeführer 10.25 statt 9.25 von 12 Punkten. Denn Experte B habe ihm für die vorgeschlagenen Massnahmen fünf Punkte gegeben, Experte A hingegen nur 4 Punkte, da seine Massnahmen nicht vollständig auf Coop ausgerichtet seien. Dies stimme jedoch nicht, ansonsten er vom Experten B nicht die volle Punktzahl erhalten hätte. Zudem hätten ihm beide Experten zu Unrecht Punkte abgezogen mit der Begründung, die Herleitung des Budgets sei unklar. Im Gegenteil habe er das Budget "sauber und transparent" aufgelistet.

7.5.2 Die Experten bringen vor, die Massnahmen hätten zu wenig Fallbezug und seien nicht vollständig auf Coop ausgerichtet, weshalb ein Abzug von bis zu einem Punkt gerechtfertigt sei. Die Budgetpunkte seien nicht alle nachvollziehbar und allgemein gehalten und die Herleitung sei unklar, ebenso würden die Verantwortlichkeiten (Kosten, wer führt die Massnahme durch?) fehlen, daher hätten die Experten einen Abzug von 0.5 und 0.25 vorgenommen. Die Kontrolle fehle vollständig, weshalb der Beschwerdeführer dafür keine Punkte erhalten habe. Insgesamt seien die Bewertung und die erteilte Punktezahl von 9.25 nicht zu beanstanden.

7.5.3 Selbst wenn man die Begründung der Experten in diesem Punkt als zu knapp betrachten wollte, weil daraus nicht hervorgeht, weshalb der eine Experte einen Abzug gemacht hat und der andere nicht und inwiefern das vorgeschlagene Budget nicht zu genügen vermochte, fehlen dem Beschwerdeführer, unter der Berücksichtigung der folgenden Erwägungen, zu viele Punkte, um die Note 4,5 zu erreichen.

7.6 In Aufgabe 5a war Folgendes gefragt: "Wie bereits in der Fallstudie erwähnt, soll per 1. Januar 2014 ein Key Account Manager (KAM) eingestellt werden. Damit die Aufgaben zwischen KAM, Aussendienstmitarbeitenden (ADM) und Merchandiser klar geregelt werden, erachten Sie es als sinnvoll, für diese 3 Stellen klare Ziele und Aufgaben zu formulieren [...]. Formulieren und begründen Sie für jede der 3 Stellen (KAM, ADM und Merchandiser) je die 2 wichtigsten Stellenziele, sowie je die 4 wichtigsten Aufgaben".

7.6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er von beiden Experten 3 Punkte Abzug erhalten habe, weil die Begründungen fehlen würden. Sie hätten ihm zu Unrecht nur 5 statt 8 von 13 Punkten erteilt. Aus der Aufgabenstellung gehe klar hervor, dass die 6 Stellenziele und die 6 Begründungen nicht nochmal begründet werden müssten.

7.6.2 Dem Bewertungsraster der Experten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur die Aufgaben für die 3 Stellen aufgeführt hat, jedoch würden die Ziele der 3 Stellen und die dazugehörigen Begründungen fehlen, weshalb dem Beschwerdeführer für die Begründung der Ziele keine Punkte gegeben werden konnten.

Diese Bewertung und Begründung der Experten ist angesichts der klaren Aufgabenstellung, welche ausdrücklich eine Begründung verlangt, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

7.7 Insgesamt ist damit die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers in den Aufgaben 1, 2, 3a, 4b, 5a nachvollziehbar begründet und nicht willkürlich erfolgt. Damit bleibt es bei einer Gesamtpunktzahl von 59.26 von 100 Punkten, also 0.38 Punkten mehr als nach der ursprünglichen Korrektur der Experten.

7.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das verwendete Benotungssystem mit Hundertstel-Punkten sei willkürlich und nicht kompatibel mit dem Notenraster, welches nur halbe Noten vorsehe.

7.8.1 Die Prüfungskommission erklärt, die Bewertung erfolge auf Hundertstel genau, weil jeweils das arithmetische Mittel zwischen den Punkten des Experten A und denjenigen des Experten B genommen werde, deshalb die Zahl 59.26. Gemäss Punkteschlüssel sei für die Punktzahlen 55-64 die Note 4 vorgesehen. Die erteilte Punktezahl sowie die erteilte Note seien nicht zu beanstanden.

7.8.2 Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass zur Beurteilung einer offenen Aufgabenstellung, wie die vorliegende Fallstudie, eine Abstufung mit Hundertstel-Einheiten eher fragwürdig erscheint. Sie in Zukunft zu überdenken, könne der Glaubwürdigkeit der Bewertung zuträglich sein. Doch habe diese Punkteermittlung alle Kandidaten im gleichen Mass betroffen. Insgesamt sei die Bewertung dennoch nachvollziehbar und die Willkürrüge erweise sich als unbegründet.

7.8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Fach "Verkaufsplanung, Distribution und Vertriebsmanagement" 59.26 von 100 Punkten erzielt. Die Wegleitung sieht auf Seite 29 folgenden Punkteschlüssel vor:

92 bis 100 Punkte Note 6.0

83 bis 91 Punkte Note 5.5

74 bis 82 Punkte Note 5.0

65 bis 73 Punkte Note 4.5

55 bis 64 Punkte Note 4.0

45 bis 54 Punkte Note 3.5

36 bis 44 Punkte Note 3.0

27 bis 35 Punkte Note 2.5

18 bis 26 Punkte Note 2.0

9 bis 17 Punkte Note 1.5

0 bis 8 Punkte Note 1.0

Damit hat die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer zu Recht in Übereinstimmung mit der Wegleitung die Note 4 erteilt und die Beurteilung ist nicht willkürlich erfolgt. Nachdem alle Punkteabzüge durch die einzelnen Experten nachvollziehbar begründet sind, erscheint auch das Abstellen auf das arithmetische Mittel der Punktevergabe der beiden Experten im Ergebnis nicht geradezu als willkürlich, zumal alle Kandidaten dem gleichen Bewertungsmodus unterstanden.

Nach dem Gesagten kommt weder die Grenzfallregelung der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. C), noch jene der Erstinstanz, wonach "die Anhebung der Bewertung um höchstens eine halbe Note nicht mehr als in einem ungenügenden Fach das Bestehen der Prüfung bewirkt" zur Anwendung (S. 2 der Stellungnahme der Erstinstanz vom 14. Dezember 2015).

8.
In Würdigung des Vorstehenden erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'100.- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

11.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4213/nor; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Fanny Huber

Versand: 15. August 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-33/2015
Datum : 04. August 2016
Publiziert : 22. August 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2013


Gesetzesregister
BBG: 27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBV: 23
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 23 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 27 BBG)
1    Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.
2    Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
121-I-225 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-431 • 129-I-129 • 130-II-530 • 131-I-467 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-III-439 • 134-I-83 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2D_65/2011 • 2P.23/2004 • 2P.44/2006
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BVGE
2010/10
BVGer
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VPB
56.16 • 62.62 • 66.62