Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2204/2006
{T 0/2}

Urteil vom 28. März 2007
Mitwirkung:
Richter Francesco Brentani (vorsitzender Richter), Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

S., ____________
vertreten durch ________________,
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerischer Verband Technischer Kaderleute svtk, Berufsprüfung technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis, Prüfungsleitung, Untere Sonnenbergstrasse 10, 9214 Kradolf,
Erstinstanz,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Berufsprüfung

Sachverhalt:
A. Im Herbst 2005 legte S. die Berufsprüfung für Technische Kaufleute ab. Am 13. Oktober 2005 teilte ihm der Schweizerische Verband technischer Kaderfachleute (svtk; Prüfungsleitung der Berufsprüfung Technische Fachleute mit eidgenössischem Fachausweis; nachfolgend Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Dem Notenausweis ist zu entnehmen, dass seine Leistungen in den Fächern Deutsch, Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Finanz- und Rechnungswesen mit den Noten 3,0, 3,8 und 3,5 bewertet wurden und dass die von ihm erzielte Endnote 3,9 beträgt.

Gegen diesen Entscheid erhob S. am 11. November 2005 sowie mit Ergänzung vom 15. November 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt, Vorinstanz) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Bezüglich der Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (schriftlich)" führte S. aus, die Prüfungsaufgaben im Fachgebiet Unternehmenslogistik seien - wie dies im Übrigen auch der entsprechenden Stellungnahme der Prüfungskommission zu entnehmen sei - mit Fehlern behaftet, welche ihn gleich wie andere Prüfungskandidaten stark verunsichert hätten. Die Prüfung im Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre sei zudem am gleichen Tag wie diejenige im Fachgebiet Unternehmenslogistik durchgeführt worden. Die dadurch bei ihm ausgelöste Nervosität habe ihm einen ordnungsgemässen Prüfungsablauf verunmöglicht. Hinsichtlich der Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" bemängelte S., ihm sei das im Prüfungsreglement vorgesehene Recht nicht eingeräumt worden, wonach ein Kandidat wählen dürfe, mit welchem der zwei Teilfächer er beginnen möchte. Ausserdem seien seine Leistungen nicht objektiv beurteilt worden, denn er habe alle Fragen mit Ausnahme derjenigen über die Preiselastizität zumindest im Ansatz richtig beantwortet, was eine ungenügende Note nicht rechtfertige.

Mit Bezug auf das Fach "Finanz- und Rechnungswesen" rügte S. eine Unterbewertung seiner Leistungen in den Aufgaben 1.1.3., 1.1.5., 4.6., 5.1., 6.1., 7.1.1., 7.1.3. und 8.2.2. . Seiner Meinung nach ist er jeweils um einen Punkt pro Aufgabe zu tief bewertet worden. Eine Rücksprache mit externen Fachleuten habe ergeben, dass bei der Bewertung mindestens vier zusätzliche Punkte zu berücksichtigen seien.

Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2006 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaft (schriftlich)" hielt diese fest, die Pause zwischen den beiden Prüfungsfächern habe knapp 2 1/2 Stunden betragen. In jener Zeit sollte es möglich sein, sich auf ein neues Prüfungsfach einzustellen. Alle anderen Kandidaten seien auch von diesem Prüfungsablauf betroffen gewesen, so dass im Einzelfall auf eine solche Beschwerdebegründung nicht einzutreten sei. Bezüglich der Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaft (mündlich)" wies die Prüfungskommission darauf hin, weder aus dem Reglement noch aus der Wegleitung könne ein Wahlrecht abgeleitet werden. Hinsichtlich der Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" führte die Prüfungskommission an, sie könne auf Äusserungen von externen Fachexperten nicht eingehen. Des Weiteren verwies sie auf die Stellungnahmen der Experten.

Mit Replik vom 23. Februar 2006 hielt S. an seiner Beschwerde fest. Mit Bezug auf das Fach "Volks- und Betriebswirtschaft (mündlich)" hielt er die Stellungnahmen der Prüfungskommission und der Fachexperten zum Recht der Kandidaten auf Fachauswahl bei Prüfungsbeginn für widersprüchlich. Entgegen der Ansicht der Prüfungskommission sei der von ihr beigelegten Stellungnahme der Fachexperten klar zu entnehmen, dass jedem Kandidaten ausnahmslos die Wahl gewährt worden sei, mit welchem Fach die Prüfung begonnen werden soll. Somit liege ein Verfahrensfehler vor, der den Prüfungsablauf verfälscht habe. Im Übrigen seien die Experten in der Stellungnahme zu wenig detailliert auf die einzelnen Fragen im Fachgebiet eingegangen. Hinsichtlich der Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaft (schriftlich)" machte S. geltend, in ihrer Stellungnahme habe die Prüfungskommission Fehler in der endgültigen Prüfungsfassung eingestanden. Da ein Kandidat an einer eidgenössischen Prüfung eine fehlerfreie Aufgabenstellung erwarten könne, könne von ihm nicht verlangt werden, dass zuerst die Fragestellung auf allfällige Fehler überprüft werden müsse, liege auch hier ein Verfahrensfehler vor, der bei der Bewertung seiner Leistungen berücksichtigt werden müsse.
Was die Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" anbelangt, stellte S. die Stellungnahme der Experten in Frage, denn einerseits seien die bereits erteilten Punkte nachträglich wieder abgezogen worden und andererseits seien nachträglich zusätzliche Punkte gegeben worden.

Mit Duplik vom 1. März 2006 hielt die Prüfungskommission an der Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich des mutmasslichen Wahlrechts, mit welchem Prüfungsteil im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich) begonnen werden könne, führte sie ergänzend aus, die Experten seien frei, in welcher Form sie das Prüfungsgespräch einleiten möchten. Die von S. angesprochene Wahl falle in die Gestaltungsfreiheit der Experten, weshalb nicht von einem Verfahrensfehler gesprochen werden könne. Zum Fehler im Fach "Unternehmungslogistik" hob die Prüfungskommission hervor, dass sie anlässlich des Schulhearings für ihr Krisenmanagement und die faire Haltung gegenüber den Kandidaten in diesem Fall ausdrücklich gelobt worden sei. Bezüglich des Fachs " Finanz- und Rechnungswesen" übersehe S., dass in einem Beschwerdeverfahren auch Punkte zuungunsten des Beschwerdeführers eingebracht werden könnten. Doch selbst bei Belassung der ihm in der Aufgabe 6.1. abgezogenen Punkte ergäbe sich ein Punktetotal von 53 Punkten, was unverändert der Note 3,5 entspreche.

Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, es seien keine Anhaltspunkte für einen ordnungswidrigen Prüfungsablauf im Fachbereich "Unternehmenslogistik" ersichtlich. Dadurch, dass die aufgetretenen Fehler in der Aufgabenstellung bei der Korrektur der Prüfungen berücksichtigt worden und zugunsten der Kandidaten beurteilt worden seien, habe sichergestellt werden können, dass den Kandidaten durch die fehlerhaften Prüfungsfragen keine Nachteile entstanden seien.
Hinsichtlich der Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" hielt das Bundesamt fest, dem Reglement oder der Wegleitung sei kein Recht zu entnehmen, wonach der Kandidat wählen könnte, mit welchem Prüfungsfach er beginnen möchte. Somit sei den Experten freigestellt, welche Reihenfolge sie wählten. Da Prüfungsreglement und Wegleitung die einzige Grundlage des Prüfungsablaufs bildeten, könne einer externen Stellungnahme keine Relevanz zukommen. Ausserdem legte das Bundesamt dar, S. habe seine Rüge, wonach er sämtliche Fragen dieser mündlichen Prüfung mindestens im Ansatz korrekt habe beantworten können, nicht präzisiert, weshalb auf diese Rüge nicht eingegangen werden könne.
Bezüglich der Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" hielt das Bundesamt fest, die von S. gerügten Prüfungsleistungen seien weder zu tief noch falsch beurteilt worden. Die Experten seien in der Stellungnahme hinreichend und in klarer Weise auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten verdeutlicht, dass eine Vergabe von mehreren Punkten aufgrund der Lösungen des Kandidaten nicht in Frage komme. Daher sei die Bewertung der Aufgaben nicht zu beanstanden.
In Anbetracht, dass die ungenügende Note im Fach "Deutsch" nicht gerügt wurde, gelangte das Bundesamt zur Schlussfolgerung, dass mit mehr als zwei ungenügenden Noten feststehe, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden habe.
B. Gegen diesen Entscheid erhob S., vertreten durch Rechtsanwalt G. (Beschwerdeführer) am 6. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sowie es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich und schriftlich)" sowie im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" mindestens die Note 4 erzielt habe und es sei demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung Technische Kaufleute 2005 bestanden habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Prüfungskommission.

Bezüglich der Prüfung im Teilbereich "Unternehmenslogistik" führt er an, es sei unbestritten, dass es in diesem Prüfungsfach zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. Es sei allgemein bekannt, dass solche Vorfälle in Prüfungssituationen eine massive seelische Belastung darstellten. Damit seien die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso allgemein bekannt sei, dass die meisten Kandidaten an Prüfungen eine mentale Vorbereitungszeit für die nachfolgende Prüfung brauchten. Werde diese gestört, könne das Leistungsvermögen nicht abgerufen werden. Es könne somit nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer habe daraus keine Nachteile erlitten. Daran vermöge der Umstand nicht zu ändern, dass alle Kandidaten davon betroffen gewesen seien. Die Prüfungskommission mache nicht geltend, dass bei der Notengebung eine mildere Beurteilung angewendet worden sei, welche auf die Konzentrationseinschränkungen Rücksicht genommen hätte. Daher erscheine es gerechtfertigt, zumindest die Note im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (schriftlich)" um eine halbe Note anzuheben, womit der Beschwerdeführer alle Bedingungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt hätte.

Hinsichtlich der Rüge, wonach kein Wahlrecht im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" eingeräumt worden sei, verweist der Beschwerdeführer zuerst auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 19. Dezember 2005. Entgegen der zusammenfassenden Stellungnahme werde dort geltend gemacht, beide Experten hätten ausnahmslos jedem Kandidaten die Wahl gewährt, mit welchem Fach er die Prüfung beginnen möchte. Daraus lasse sich zumindest die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis der Prüfungsexperten ableiten. Dies werde auch vom Rektor des Kaufmännischen Lehrinstitutes Zürich im Schreiben vom 20. Februar 2006 bestätigt. Dieses könne zumindest als zusätzliches Indiz für eine langjährig geübte Praxis gewertet werden. Insofern könne der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach nur das Prüfungsreglement und die Wegleitung Grundlage für den Prüfungsablauf bilden könnten. Auch eine langjährige und bei allen Kandidaten angewendete Praxis könne eine Basis für einen verbindlichen Prüfungsablauf bilden. Durch die Nichtgewährung des Wahlrechts sei der Beschwerdeführer verunsichert worden. Es sei üblich, dass sich die Kandidaten auf einen Prüfungsablauf vorbereiteten und einstellten. Wenn dieser plötzlich anders sei als erwartet, könne dies unter Prüfungsstress zu einer erheblichen Verunsicherung führen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, die Note im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" um 0,5 Notenpunkte auf die Note 4,0 anzuheben, womit auch in diesem Fall die Prüfung als bestanden zu gelten habe.

Betreffend die Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, ihm müssten neben den zwei ihm bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich gewährten Punkten noch mindestens vier weitere Punkte zugestanden werden (2 Punkte in der Aufgabe 5.1., 1 Punkt in der Aufgabe 7.1.1. und 1 Punkt in der Aufgabe 8.2.2.). Weiter sei festzuhalten, dass der im Beschwerdeverfahren erfolgte Abzug von zwei Punkten bei der Aufgabe 6.1. nicht zulässig sei. Somit erziele der Beschwerdeführer - statt der bereits vergebenen 51 - insgesamt 57 Punkte, was für die Note 4,0 genüge. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Note 4 (welche bei 55 Punkten erreicht werde) selbst dann erzielen würde, wenn eine Reduktion der Punktezahl in der Aufgabe 6.1. als zulässig zu erachten wäre.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, weder die Prüfungskommission noch die Vorinstanz hätten sich angesichts seiner Notensituation - ihm fehlten zwei Punkte im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" zur Erreichung der Note 4 - mit der Frage auseinander gesetzt, ob er einen Grenzfall darstellen könnte. Deshalb sei die Prüfungskommission aufzufordern, allfällige Grenzfallregelungen herauszugeben. Aber selbst wenn eine solche nicht vorhanden wäre, sei der Entscheid der Vorinstanz weder verhältnismässig noch zumutbar.
C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 hält das Bundesamt am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, es lasse sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, ob eine entsprechende Praxis zum Wahlrecht existiere und der Beschwerdeführer das Fach für den Beginn der Prüfung nicht habe wählen können. Die Kandidaten müssten die geprüften Fächer "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" gleich intensiv vorbereiten, da beide Teile Prüfungsgrundlage bildeten. So dürfe einem allfälligen Wahlrecht keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Selbst wenn von einem bestehenden Wahlrecht auszugehen wäre, entstünde für die Kandidaten allein bei dessen Nichtgewährung nicht ein derartiger Nachteil, der per se einen gravierenden Verfahrensmangel begründete.

Hinsichtlich der Bewertung der Leistungen im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" hält die Vorinstanz der Rüge des Beschwerdeführers entgegen, wonach es nicht zulässig sei, einer Aufgabe - wie in casu Aufgabe 6.1. - nach nochmaliger Bewertung weniger Punkte zuzusprechen, dass ihrer Ansicht nach nur eine unbegründete oder allgemein begründete reformatio in peius unzulässig wäre. Vorliegend sei aber von einer nachvollziehbaren Begründung auszugehen.

Bezüglich der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips hält die Vorinstanz fest, dieses Prinzip finde bloss auf das Verfahren und nicht auf die materielle Begründung Anwendung. So könne es vorkommen, dass sie bei einem knappen Resultat aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels verzichte. Nie aber würden zusätzliche Punkte aus Gründen der Verhältnismässigkeit zugesprochen, wenn die Erstinstanz ihren Entscheid ausreichend begründet habe, was hier vorliege.
D. Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die geltend gemachte Unmöglichkeit der Vorbereitung auf das Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" hält sie fest, dass sich diese Störung auf alle Kandidaten gleich ausgewirkt habe. Die Pause zwischen den Prüfungen sei ausreichend gewesen, um sich wieder zu fassen und neu zu motivieren. Das Notenbild des Beschwerdeführers zeige, dass er ganz offensichtlich nicht in einem seine Konzentration stark beeinträchtigenden Masse gestört worden sei. Er habe sowohl im Fach "Unternehmungslogistik" wie im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" die genügende Note 4 erzielt.

Zum nicht gewährten Wahlrecht im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" führt die Prüfungskommission aus, es sei den Experten in jedem Einzelfall überlassen, ob sie den Kandidaten das zuerst zu prüfende Teilgebiet wählen liessen oder nicht. Es gebe keine entsprechende Weisung der Prüfungskommission an die Experten. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Bestätigung des Experten Süess sei deshalb irrelevant, weil eine entsprechende Kommunikation gegenüber den Schulen nie stattgefunden habe. Auch fehle die notwendige Kausalität zwischen der nicht gewährten Wahlfreiheit und dem Scheitern an der Prüfung beziehungsweise die Schwere der Bedeutung eines solchen Wahlrechts, um einen Verfahrensfehler zu begründen.

Zur Rüge der Unterbewertung der Leistungen im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" äussert sich die Prüfungskommission dahingehend, der Beschwerdeführer übersehe, dass kein Entscheid zu seinen Ungunsten erfolgt sei. Der Entscheid bleibe der gleiche, er sei nur anders begründet. Die Bewertung der Antworten sowie die Punktezuteilung bilde lediglich die Begründung für den Prüfungsentscheid. Die Begründung dürfe im Rechtsmittelverfahren geändert werden, wenn dadurch die gleich bleibende Verfügung rechtlich korrekt begründet werde. Es handle sich dabei um eine Motivsubstitution und nicht um einen Fall der reformatio in peius.

Schliesslich hält die Prüfungskommission fest, der Beschwerdeführer könne nicht in den Genuss der Grenzfallregelung kommen, da er mit drei Noten unter 4,0 und einer Endnote von 3,9 nur eines der drei Mindestanforderungen zum Bestehen der Prüfung erfülle.
E. Mit Schreiben vom 27. November 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdeführer mit, dass keine öffentliche Verhandlung vorgesehen sei.

Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme dieses Beschwerdeverfahrens und teilte dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2006 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i. V. m. Art. 31,33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 des Anhangs des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2, einzutreten.

2. Neben der Erteilung des Fachausweises und der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich und schriftlich)" sowie im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" mindestens die Note 4 erzielt habe.

Gemäss Praxis der Rekurskommission EVD kann in einem Beschwerdeverfahren bezüglich einer Berufs- oder höheren Fachprüfung einzig die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung beziehungsweise die Erteilung oder Nichterteilung des Diploms Streitgegenstand sein. Die einzelnen (Teil-)Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter einer Feststellungsverfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der Begründung angesehen; diese hat keine dispositive Natur und ist daher nicht anfechtbar (VPB 45.38 E. 6; vgl. auch die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 28. Juli 2004 i. S. E. [HB/2003-11] E. 4.1., vom 28. August 2003 i. S. W. [HB/2002-34] E. 5.2.2, und vom 13. Dezember 2002 i. S. B. [02/HB-010] E. 5.3). Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, dass und inwiefern von dieser Praxis abgewichen werden soll.

Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer das Bestehen der Berufsprüfung und damit die Erteilung des Fachausweises verlangt. Soweit er darüber hinaus eine Erhöhung einzelner Noten verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187 4557). Zum selben Zeitpunkt hat die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) die (alte) Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979, 2003 5047).

Nach dem (neuen) BBG kann die höhere Berufsbildung unter anderem durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (vgl. Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte, Berufsprüfungen veranstalten (vgl. Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).

Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgesetzes erliess der Schweizerische Verein Technischer Kaufleute (neu: Schweizerischer Verband Technischer Kaderleute; svtk) am 29. November 1989 das Reglement für die Durchführung der Berufsprüfung Technische Kauffrau / Technischer Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis (Reglement; BBl 1990 I 90), welches in seiner ersten Fassung vom damals zuständigen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 22. Februar 1990 genehmigt wurde. Eine Revision dieses Reglements wurde am 22. September 1998 genehmigt und erstmals mit Wirkung für die Prüfung 2001 angewandt.

Der Kandidat hat durch die Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass er auf Grund seiner technischen und kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine untere bis mittlere Kaderposition einnehmen, als qualifizierter Sachbearbeiter in den Funktionsbereichen Beschaffung, Produktion und Absatz tätig sein sowie in Planung, Organisation, Realisation und Kontrolle eingesetzt werden kann (vgl. Art. 2 Reglement). Die Prüfung umfasst die Fachgebiete "Deutsch", "Verhandlungs- und Präsentationstechnik", "Recht", "Volks- und Betriebswirtschaftslehre", "Finanz- und Rechnungswesen", "Organisation", "Mitarbeiterführung", "Marketing", "Unternehmenslogistik" und "Informatik" (vgl. Art. 17 Reglement).

Die Leistungen werden mit den Noten 6 (qualitativ und quantitativ sehr gut) bis 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt) bewertet. Es können auch halbe Noten gesetzt werden (vgl. Art. 20 Reglement). Die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern setzen sich aus Positionsnoten zusammen. Die Schlussnote ist das arithmetische Mittel der 10 Fachnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 21 Reglement).

Die Prüfung gilt gemäss Artikel 23 Reglement als bestanden, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind: (1.) Die Schlussnote liegt gemäss Artikel 20 nicht unter 4,0; (2.) nicht mehr als 2 der 10 Fachnoten liegen unter 4,0; (3.) keine der Fachnoten liegt unter 3,0.

4. Bei der Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers waren für die Rekurskommission EVD folgende Grundsätze wegleitend:

Als Beschwerdeinstanz hatte sie nach Artikel 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG grundsätzlich auf Grund freier Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Indessen konnte sie gestützt auf die Rechtsprechung ihre Kognition ohne Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheides entgegenstand (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; 99 Ia 586 E. 1c). Dies war namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermochte sowie bei der Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. VPB 59.76 E. 2). Da nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren in Fragen abgewichen werden sollte, die naturgemäss seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer überprüfbar sind (vgl. VPB 45.43 E. 2; 50.45 E. 2; 56.16 E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 4b; BGE 118 Ia 488 E. 4c), war es der Beschwerdeinstanz in diesem Fall verwehrt, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen.

Demzufolge hob die Rekurskommission EVD einen Entscheid nur auf, wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht vertretbar erschien, sei dies, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt hatten oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet hatten (vgl. unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 23. Dezember 1998 i. S. H. [98/HB-009] E. 4.2; VPB 45.43 E. 2; 50.45 E. 2; 56.16 E. 2.1).

Diese Zurückhaltung rechtfertigte sich allerdings nur bei der Beurteilung der eigentlichen Prüfungsleistungen. Wurden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder war die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hatte die Rechtsmittelbehörde die Einwendungen ohne Einschränkung zu prüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; Rhinow / Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Auf Verfahrensfragen hatten alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen.

Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf oder eine Reglementsverletzung galt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Artikel 49 Buchstabe a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, der es rechtfertigte, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hatte (vgl. VPB 45.43 E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16 E. 4).

Weiter war zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nach ständiger Praxis der Rekurskommission EVD nicht hätte dazu führen können, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Fachausweises oder Diploms (vgl. REKO/EVD 98/HB-012 E. 6.6.2, publiziert in: VPB 64.106, mit Verweis auf REKO/EVD 95/4K-037 E. 8.1, publiziert in: VPB 61.31; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 17. Dezember 2001 i. S. L. [00/HB-028] E. 3.3). Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zu Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht würde.

Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, dass und inwiefern von dieser Praxis abgewichen werden sollte.

5. Gemäss Notenblatt erzielte der Beschwerdeführer in den Fächern "Deutsch" (schriftlich), "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (nur in der mündlichen Prüfung) sowie "Finanz- und Rechnungswesen" (schriftlich) jeweils ungenügende Fachnoten. Auf Grund des Erzielens von mehr als zwei ungenügenden Noten und einer unter 4,0 liegenden Endnote (3,9) erfüllt der Beschwerdeführer zwei der Mindestvoraussetzungen nicht, um die Prüfung überhaupt zu bestehen.

Damit die Prüfung als bestanden gilt, müsste eine der in den drei genannten Fächern erzielten ungenügenden Noten auf eine genügende Note angehoben werden, was automatisch auch die Endnote auf mindestens 4,0 anheben würde. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass angesichts der nicht gerügten Bewertung im Fach "Deutsch" die Möglichkeit einer Notenanhebung nur bezüglich der zwei Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" (vgl. nachfolgend E. 8.) und "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (vgl. nachfolgend E. 6. und 7.) zu prüfen ist. Anschliessend ist allenfalls zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer einen Grenzfall darstellen könnte (vgl. nachfolgend E. 9.).

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die anlässlich der Prüfung im Fach "Unternehmenslogistik" aufgetretenen "Unregelmässigkeiten" hätten bei ihm eine massive seelische Belastung verursacht. Dadurch habe er sich auf die darauf folgende Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (schriftlich) nicht genügend mental vorbereiten können. Auf Grund des ihm daraus entstandenen Nachteils erscheine es als gerechtfertigt, die Note in der schriftlichen Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" mindestens um eine halbe Note anzuheben.

Aus der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 12. Oktober 2005 betreffend das Fach "Unternehmenslogistik" (schriftlich) geht hervor, dass sich in der endgültigen Fassung der entsprechenden Prüfungsaufgabe effektiv Fehler eingeschlichen haben. Dabei handelte es sich um fehlerhafte oder fehlende Angaben in der Aufgabenstellung. Die Prüfungskommission räumte allerdings ein, sie habe den festgestellten Fehlern in der Aufgabenstellung bei der Bewertung der Prüfung Rechnung getragen und allfällige Annahmen von Kandidaten zu ihren Gunsten beurteilt beziehungsweise die Prüfungszeit nach entsprechender Bekanntgabe um 10 Minuten verlängert.

Es ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass die Prüfungskommission die in den Prüfungsaufgaben enthaltenen Fehler aufgewogen hat, indem sie diese bei der Leistungsbeurteilung aller Kandidaten angemessen berücksichtigt und die zur Verfügung stehende Prüfungszeit verlängert hat. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, die Prüfungskommission habe die in diesem Prüfungsfach aufgetretenen Unregelmässigkeiten nicht angemessen oder nicht gleich für jeden Kandidaten gewürdigt. Er beschränkt sich lediglich darauf, die ungenügende beziehungsweise gestörte Vorbereitungszeit im Hinblick auf die nachfolgende schriftliche Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" zu bemängeln, wobei er in dieser Hinsicht vorbringt, er habe weitere Fehler im nachfolgenden Prüfungsfach befürchtet. Diesbezüglich ist den Vorakten zu entnehmen, dass die Pause zwischen der Prüfung im Fach "Unternehmenslogistik" und derjenigen im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" knapp zweieinhalb Stunden betragen hat, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Das Prüfungsreglement sieht bloss vor, dass das Aufgebot zur Prüfung mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des Prüfungsprogramms mit genauer Angabe des Ortes, der Lokalität, des Prüfungsplanes und der Experten erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Reglement). Soweit weitergehend, lassen sich weder dem Prüfungsreglement noch der Wegleitung entnehmen, ob täglich nur eine schriftliche Prüfung oder mehrere durchgeführt werden dürfen beziehungsweise wie lange die Pause zwischen der einen und der anderen Prüfung zu dauern hat. Die Regelung dieser Fragen liegt demnach im Ermessensspielraum der Prüfungskommission. Dadurch, dass trotz Pannen in der Prüfung "Unternehmungslogistik" allen Kandidaten eine Pause von immerhin knapp zweieinhalb Stunden bis zur nächst abzulegenden schriftlichen Prüfung eingeräumt wurde, hat die Prüfungskommission ihnen eine angemessene Zeitspanne gewährt, um die mit der Prüfung "Unternehmenslogistik" verbundenen Ereignisse hinter sich zu lassen und sich auf die neue Prüfung einzustellen. In diesem Sinne wäre es jedem Kandidaten und mithin auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich trotz der Fehler in der Aufgabenstellung des Prüfungsfachs "Unternehmenslogistik" mental auf die nachfolgende Prüfung vorzubereiten. Mit diesem Vorgehen hat die Prüfungskommission keine Hinweise geliefert, dass sie ihren Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hätte.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Mängel im Prüfungsablauf nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2000 1P.420/2000/sch, E. 4b; wie auch VPB 45.43 E. 3; VPB 50.45 E. 4.1; VPB 56.16 E. 4). Ein Kandidat sollte seine Prüfung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Das will jedoch nicht besagen, dass jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. VPB 41.101, E. 2.).

Im vorliegenden Fall, nachdem hat festgestellt werden können, dass die Prüfungskommission allen Kandidaten eine angemessene Pause zwischen den zwei schriftlichen Prüfungen eingeräumt hat, kann die vom Beschwerdeführer als zu kurz empfundene Zeit für die Prüfungsvorbereitung nicht als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsablauf angesehen werden. Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, inwiefern die aufgrund der Unregelmässigkeiten im Fach "Unternehmenslogistik" kürzer gewordene Vorbereitungszeit im Hinblick auf die nächste Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" als schwerwiegende Beeinträchtigung zu betrachten wäre. Er macht lediglich geltend, er befürchte, dass die anlässlich der Prüfung "Unternehmenslogistik" aufgetretene Störung möglicherweise zur Begehung von weiteren Fehlern in der nächsten Prüfung führen könnte. Diesbezüglich gilt zunächst anzumerken, dass zwischen den während der ersten Prüfung festgestellten Unregelmässigkeiten und der möglichen Zunahme der Anzahl Fehler in der folgenden, ein ganz anderes Fach betreffenden Prüfung kaum ein logischer Zusammenhang bestehen dürfte. Zudem reicht die blosse Annahme, wonach in der folgenden Prüfung weitere Fehler gemacht werden könnten, allein nicht aus, um die Erheblichkeit eines Mangels im Prüfungsablauf zu bejahen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach kann seinem Antrag auf Anhebung der Note in der Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (schriftlich) um eine halbe Note nicht gefolgt werden, unabhängig von den in Erwägung 4 in fine gemachten Ausführungen.

7. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, ihm sei im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" kein Wahlrecht eingeräumt worden, mit welchem Fach er die Prüfung beginnen möchte. In dieser Hinsicht verweist er zuerst auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 19. Dezember 2005 sowie auf das Schreiben vom 20. Februar 2006 des Rektors des Kaufmännischen Lehrinstitutes Zürich. Diese könnten zumindest als Indizien für eine langjährig geübte Praxis gewertet werden. Insofern könne der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach nur das Prüfungsreglement und die Wegleitung Grundlage für den Prüfungsablauf bilden könne. Auch eine langjährige und bei allen Kandidaten angewendete Praxis könne eine Basis für einen verbindlichen Prüfungsablauf bilden. Durch die Nichtgewährung des Wahlrechts sei der Beschwerdeführer verunsichert worden. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, die Note im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" um 0,5 Notenpunkte auf die Note 4,0 anzuheben, womit auch in diesem Fall die Prüfung als bestanden zu gelten habe.

Unbestrittenermassen äussern sich weder das Reglement noch die Wegleitung zur Frage der Einräumung eines allfälligen Wahlrechts. In der Stellungnahme der Experten vom 19./20. Dezember 2006, welche der Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 5. Januar 2006 im Verfahren vor dem Bundesamt beigelegt wurde, wird jedoch geltend gemacht, dass die Experten ausnahmslos jedem Kandidaten die Wahl gewährt haben, mit welchem Fach er die Prüfung beginnen möchte.

Dem Schreiben des Rektors des Kaufmännischen Lehrinstituts Zürich vom 20. Februar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass der Prüfungskandidat gemäss den ihm bekannten Informationen im Fachgebiet "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (mündlich) die Wahl hat, ob er die Prüfung mit Volkswirtschaft- oder Betriebswirtschaftslehre beginnen möchte. Demnach stützen die zwei genannten Stellungnahmen die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach diesbezüglich eine langjährige Praxis bestehe. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kandidaten schon vor Prüfungsantritt um die ihnen zustehende Wahlmöglichkeit gewusst haben. Nach ständiger Praxis der Rekurskommission EVD sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf, soweit möglich, aber sofort zu rügen (vgl. statt vieler: REKO/EVD 95/4K-020 E. 9.1, publiziert in: VPB 62.60 sowie unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 16. Oktober 1998 i. S. S. [98/HB-010], E. 5). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Einwand der Nichtberücksichtigung seines Wahlrechts an seiner Prüfung erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultats vorgebracht, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, dies bereits während der Prüfung zu beanstanden. Daraus könnte folgen, dass die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge im Sinne der genannten Praxis als verspätet gilt. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden. Denn von jedem Prüfungskandidaten der höheren Fachprüfung kann erwartet werden, dass er die zwei zur Prüfung gehörenden Teilbereiche in gleich gründlicher Weise vorbereitet, bevor er zur Prüfung antritt, so dass es an sich keine Rolle mehr spielen müsste, mit welchen von diesen Teilbereichen angefangen werden soll. Ob die Reihenfolge von den Prüfungskandidaten oder von den Experten bestimmt wird, ist entschieden zu wenig, um das Prüfungsergebnis in kausaler Weise entscheidend zu beeinflussen beziehungsweise beeinflussen zu können.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Nichtgewährung des Wahlrechts nicht als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsablauf bezeichnet werden kann. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich demnach als nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund kann dem Antrag auf Notenanhebung nicht stattgegeben werden.

8. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Unterbewertung seiner Leistungen im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" geltend. In der entsprechenden Prüfung erhielt der Beschwerdeführer 51 von maximal 100 Punkten. Die Prüfungskommission bestätigte dieses Resultat auch nach der nochmaligen Beurteilung der gerügten Aufgaben im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Bei dieser Anzahl Punkte beträgt die Note 3,5. Um die Note 4,0 in diesem Fach zu erreichen, bedarf der Beschwerdeführer zusätzlicher 4 Punkte. In diesem Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Aufgaben 5.1., 6.1., 7.1.1. und 8.2.2.. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich gerügten Aufgaben 1.1.3., 1.1.5., 4.6. und 7.1.3. kommt er nicht mehr zurück.
8.1. In der Aufgabe 5.1. wurden dem Beschwerdeführer erstinstanzlich 4 von 9 Punkten zugeteilt. Anlässlich der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesamt bestätigte die Prüfungskommission dieses Resultat.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zuteilung von zwei zusätzlichen Punkten. Er anerkenne, drei Fehler gemacht zu haben. Er habe die Bankschuld nicht als Passivum bilanziert, weil er dabei irrtümlicherweise die Bankkreditlimite berücksichtigt habe. Weiter habe er das Delkredere nicht abgezogen und die langfristigen Rückstellungen nicht unter die Passiven eingetragen. Die Aufführung der Gruppenbegriffe Umlaufvermögen (UV), Anlagevermögen (AV), kurzfristiges Fremdkapital (KFK), langfristiges Fremdkapital (LFK) und Eigenkapital (EK) sei nicht zwingend. Auch dürfe die Berücksichtigung der Bankkreditlimite beim Bilanzposten "Bank" nicht noch als zusätzlicher Fehler gewertet werden, handle es sich hier doch um einen klassischen Folgefehler.

In dieser Aufgabe ging es darum, mit den im Prüfungstext aufgeführten Angaben eine korrekt gegliederte Bilanz zu erstellen. Gemäss Expertenbericht wurde dem Beschwerdeführer bei jedem begangenen Fehler jeweils ein Punkt abgezogen. Die Experten gehen von einem Total von fünf Fehlern aus: Die Banklimite sei beim Bilanzposten Bank = 5 berücksichtigt worden; die Bankschuld sei nicht als Passivum bilanziert worden; das Delkredere sei addiert und die langfristigen Rückstellungen seien als Aktiva bilanziert worden; ein weiterer Abzug sei für fehlende Gruppenbegriffe UV, AV, KFK, LFK und EK vorgenommen worden. Die Stellungnahme der Experten zählt in nachvollziehbarer Weise die Gründe auf, welche zum Abzug von fünf Punkten geführt haben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Folgefehler vorliegt und wie ein solcher bei der Punktevergabe zu berücksichtigen ist, wird den Experten praxisgemäss ein grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 14. Dezember 2001 i. S. A. [HB/2004-39] E. 3., vom 12. Dezember 2003 i. S. B. [HB/2002-40] E. 5.3. und vom 1. April 2005 i. S. S. HB/2004-10, E. 6.1.2.). Die Vorinstanz darf nur eingreifen, wenn dieser Spielraum willkürlich oder unsachlich angewendet wurde. Nach dem Gesagten ist dies hier nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer erachtet die Berücksichtigung der Bankkreditlimite beim Bilanzposten "Bank" lediglich als Folgefehler dafür, dass er die Bankschuld nicht als Passivum bilanziert habe.
Dagegen wendet die Prüfungskommission in der Vernehmlassung zu diesem Verfahren ein, es handle sich vorliegend nicht um einen klassischen Folgefehler, sondern um zwei voneinander unabhängige Systemfehler, deren Gemeinsamkeit darin bestehe, dass beide Male das Konto "Bank" beteiligt sei. Gemäss Artikel 662a Absatz 2 Ziffer 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
OR gelte der Grundsatz, wonach Aktiven und Passiven nicht gegeneinander verrechnet werden dürften. Das habe der Beschwerdeführer getan. Dazu habe er die Kreditlimite als Aktivum berücksichtigt.

Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergearbeitet worden ist. Das trifft bei den zwei gerügten Bilanzpositionen nicht zu, was von den Experten in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 überzeugend erklärt wird.

Wie der Beschwerdeführer hervorhebt wird die Nennung der Gruppenbegriffe UV, AV, KFK, LFK und EK von der Aufgabe nicht ausdrücklich verlangt. Die Prüfungskommission betont in ihrer Vernehmlassung, dass die Aufgabenstellung eine "korrekt gegliederte" Bilanz verlange. Man kann sich diesbezüglich effektiv fragen, ob der Abzug von einem Punkt gerechtfertigt wäre, solange die Angaben der einzelnen Bilanzposten - auch ohne Nennung der Gruppenbegriffe - an richtiger Stelle erfolgt. Ob der Abzug von einem Punkt wegen der fehlenden Angabe der Gruppenbegriffe UV, AV, KFK, LFK und EK letztlich gerechtfertigt ist oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, da die Erteilung eines zusätzlichen Punktes, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, am Gesamtergebnis ohnehin nichts verändern könnte.
8.2. In der Aufgabe 6.1. erhielt der Beschwerdeführer erstinstanzlich 3 von maximal 4 Punkten. Anlässlich der Nachkorrektur im Beschwerdeverfahren zog ihm die Prüfungskommission 2 Punkte ab, so dass ihm neu nur 1 Punkt zugeteilt wurde.

In dieser Aufgabe wurde verlangt, in den fehlenden Feldern einer dreistufigen Erfolgsrechnung die korrekten Begriffe einzutragen. Der Beschwerdeführer erachtet den im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Punkteabzug gestützt auf das Vertrauensprinzip für unzulässig. Damit habe die Prüfungskommission auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Zunächst einmal ist mit der Prüfungskommission festzuhalten, dass die Punktevergabe - wie in der Regel auch die Erteilung der Zwischen- und Fachnoten - grundsätzlich Teil der Begründung des Prüfungsentscheids und nicht des Dispositivs ist. Eine Änderung der Begründung im Rechtsmittelverfahren ist demnach zulässig, soweit sich eine solche auf sachliche Argumente stützt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz handelt es sich beim vorgenommenen Punkteabzug nicht um einen Fall der reformatio in peius, denn mit ihm wird lediglich die Begründung des negativen Prüfungsergebnisses geändert.

In einem Beschwerdeverfahren kann es ohne weiteres vorkommen, dass die Experten merken, die Prüfungsleistungen bei der ersten Korrektur entweder zu grosszügig oder zu streng bewertet zu haben. Dies kann zu Veränderungen des Punktebilds sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Prüfungskandidaten führen. Für die Beschwerdeinstanz ist massgeblich, dass die Prüfungskommission den ihr bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten oder missbraucht hat (vgl. zu dieser Problematik den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 4. November 2005 i. S. G. [HB/2004-68] E. 5.1.).

Die Prüfungskommission hat im Verfahren vor dem Bundesamt den nachträglichen Punkteabzug damit begründet, dass mit Ausnahme von "Total Erträge" alle anderen drei Eintragungen falsch seien. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine einzig richtige Eintragung von möglichen vier zur Zuteilung von nur einem von möglichen vier Punkten berechtigt. Den Akten ist zu entnehmen, wie viele Punkte bei korrekter Lösung der jeweiligen Aufgaben maximal zu erteilen waren. Die Nachkorrektur durch die Prüfungskommission im Verfahren vor dem Bundesamt korrigiert insofern einen Ermessensfehler der Experten bei der Erstkorrektur und gibt infolgedessen zu keinen Beanstandungen Anlass. In dieser Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sowohl in diesem wie auch im Verfahren vor dem Bundesamt hinreichend Gelegenheit geboten wurde, sich über die Nachkorrektur zu äussern. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, dass seine Lösung korrekt sei. Konkrete Hinweise, wonach die Nachkorrektur den Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt oder gar die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht gegeben sein könnten, vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen.

Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des der Prüfungskommission zustehenden Ermessensspielraums ersichtlich. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der vorgenommene Punkteabzug ist demnach zu bestätigen.
8.3. In der Aufgabe 7.1.1. wurde verlangt, die Werte der Liquidität II sowie Quick Ratio auf Grund der gegebenen Bilanz- und Erfolgsrechnungszahlen zu berechnen und zu beurteilen. Für seine Antwort erhielt der Beschwerdeführer 2 von 3 Punkten. Zu keinem neuen Ergebnis führte auch die Nachkorrektur.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zuteilung eines weiteren Punkts. Zur Begründung bringt er vor, gemäss übereinstimmender Lehrmeinung gelte ein Wert von 100 % als ideal. Davon gehe auch die Musterlösung aus. Jeder Wert unter 100 % sei deshalb nicht ideal, was der Formulierung des Beschwerdeführers in seiner Lösung entspreche.

Laut Expertenbericht ist die Antwort des Beschwerdeführers "nicht so optimal" zu einfach. Wenn der Kandidat in der Lösung weiter schreibe, dass die flüssigen Mittel und die Debitoren das kurzfristige Fremdkapital gut decken sollten, dann müsste es auch mit den berechneten 98 % "Deckung in Ordnung" lauten. In der Vernehmlassung ergänzte die Prüfungskommission die Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt dahingehend, dass in der Antwort des Beschwerdeführers "nicht so optimal" zu wenig zum Ausdruck komme, dass bei einem idealen Wert von 100 % der in der Aufgabe ermittelte Wert von 98 % immer noch gut sei und kein Handlungsbedarf hinsichtlich der Deckung bestehe. Diese Erklärung überzeugt und lässt in nachvollziehbarer Weise erkennen, warum dem Beschwerdeführer die volle Punktezahl für diese Aufgabe nicht zugeteilt werden kann.
8.4. In der Aufgabe 8.2.2. wurde verlangt zu beurteilen, ob und warum sich die Investition in eine Anlage lohne.

Für seine Antwort erhielt der Beschwerdeführer 0 von 2 Punkten. Wie im vorinstanzlichen Verfahren vertritt er die Ansicht, dass ihm für seine Lösung mindestens ein Punkt zuzuteilen ist. Für ihn lohne sich die Investition, weil sich die Abschreibung jeweils nur "buchhalterisch" auswirke. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass buchhalterisch gesehen Abschreibungen auf Null erfolgten, jedoch durchaus faktisch noch ein Gebrauchswert vorhanden sei.

In der Stellungnahme vor dem Bundesamt hielt die Prüfungskommission fest, die Antwort des Beschwerdeführers sei "in Bezug auf die richtige Kandidatenlösung 8.2.1." falsch. In der Vernehmlassung vor der Rekurskommission EVD hielt die Prüfungskommission ausserdem fest, dass die Aufgabe klar eine Lebensdauer von 4 Jahren vorgebe. Wenn nun ein Payback von 5 Jahren ermittelt werde, wie richtigerweise in der Aufgabe 8.2.1. errechnet worden sei, sei der einzig mögliche Schluss, dass die "Wiedergewinnungszeit" höher sei als die Lebensdauer, weshalb sich die Investition nicht lohne. Das vom Beschwerdeführer abgehandelte Problem der Abschreibungen stelle sich in dieser Aufgabe nicht.

Die Stellungnahmen der Prüfungskommission bringen in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck, warum die Antwort des Beschwerdeführers mit keinem einzigen Punkt gewürdigt werden kann. Die von ihm erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet.
8.5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei einer unveränderten Punktzahl von 51 Punkten die Note 3,5 im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" zu bestätigen ist. Selbst wenn der Punkteabzug in der Aufgabe 6.1. nicht zulässig wäre, würden dem Beschwerdeführer noch 2 Punkte fehlen, um eine genügende Note zu erreichen.

9. Schliesslich stösst sich der Beschwerdeführer daran, dass weder die Prüfungskommission noch das Bundesamt sich angesichts seiner Notensituation mit der Frage auseinander gesetzt hätten, ob er einen Grenzfall darstellen könne.
9.1. Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes existiert keine allgemein gültige Grenzfallregelung. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungskommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen aufstellen. Diese Kompetenz ergibt sich aus der Befugnis der Prüfungskommission, über die Erteilung des Diploms zu entscheiden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. h Prüfungsreglement 2000/2002). Eine solche Regelung muss aber sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prüfungskandidaten zur Anwendung gelangen (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 22. März 2000 i. S. F. [99/HB-022] E. 7 und vom 15. Dezember 1999 i. S. S. [99/HB-028] E. 7.1 mit Hinweisen).
Im Fall, dass die Prüfungskommission keine Grenzfallregelung erlassen hatte, so wandte die Rekurskommission EVD praxisgemäss ihre eigene, subsidiäre Grenzfallregelung an (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 19. März 1999 i. S. R. [98/HB-002] E. 4, vom 18. Dezember 2001 i. S. M. [01/HB-005] E. 4.2 und vom 3. Mai 2002 i. S. A. [00/HB-019] E. 6).
9.2. Die Prüfungskommission führt in der Vernehmlassung zu diesem Beschwerdeverfahren an, sie habe in Grenzfällen eine Härtefallregelung angewandt. Wenn zwei der drei Kriterien (für das Bestehen der Prüfung im Sinne von Artikel 23 Reglement) erfüllt seien, verhalte es sich mit dem nicht erfüllten dritten Kriterium wie folgt: Bei Nichterfüllung des Kriteriums der genügenden Schlussnote und bei einer Schlussnote von 3,9 werde die Schlussnote auf 4,0 angehoben und das Notenbild entsprechend angepasst. Bei Nichterfüllung des Kriteriums der genügenden Fachnoten und bei höchstens 3 Noten unter 4 werde eine Fachnote um eine halbe Note angehoben, wenn dadurch das Kriterium erfüllt werde. Das gleiche Vorgehen gelte, wenn eine Fachnote unter 3,0 liege. Die angewandte Regelung erscheint als sachlich vertretbar, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in rechtsungleicher Art und Weise angewendet wurde.

Die Prüfung gilt gemäss Artikel 23 Reglement als bestanden, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

1. Die Schlussnote liegt gemäss Artikel 20 nicht unter 4,0;
2. nicht mehr als 2 der 10 Fachnoten liegen unter 4,0;
3. keine der Fachnoten liegt unter 3,0.

Der Beschwerdeführer müsste zwei dieser Kriterien erfüllen, um in den Genuss der Grenzfallregelung zu kommen. Bis anhin erfüllt er jedoch nur das Kriterium im Sinne von Artikel 23 Ziffer 3 Reglement, denn gemäss seinem Notenbild liegt keine der ihm erteilten Fachnoten unter 3,0. Auf Grund einer unter 4,0 liegenden Schlussnote (3,9) und drei unter 4,0 liegender Fachnoten sind die zwei anderen Kriterien nicht erfüllt. Demnach kann der Beschwerdeführer aus der Grenzfallregelung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Da es gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen Anspruch darauf gibt, dass eine Note bei einem knappen Prüfungsresultat aufgerundet wird, geht der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf eine Grenzfallklausel sowie die allfällige Verletzung der Verhältnismässigkeit fehl. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer zu strengen Beurteilung nicht eine Frage der Verhältnismässigkeit, sondern der Bewertung darstellt und sich mithin auf eine korrekte Ermessensausübung bezieht (vgl. BGE 113 IA 286, E. 4. i. f.).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine rechtlich erheblichen Verfahrensfehler vorliegen, dass die Bewertung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und dass das Prüfungsresultat des Beschwerdeführers keinen Grenzfall darstellt. Seine Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist in der Folge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.).

11. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2 i.V. mit Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG). Diese wird mit dem am 22. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR 172.041.0). Parteientschädigung wird keine gesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

12. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 900.- auferlegt, die mit dem am 22. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beschwerdebeilagen zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122/thd; eingeschrieben; Akten zurück)
- dem Schweizerischer Verband Technischer Kaderleute svtk (eingeschrieben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Versand am: 3. April 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2204/2006
Datum : 28. März 2007
Publiziert : 16. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Berufsprüfung


Gesetzesregister
BBG: 5 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel - Der Bund fördert:
a  die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b  die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OR: 662a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
106-IA-1 • 113-IA-286 • 118-IA-488 • 121-I-225 • 99-IA-586
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1P.420/2000
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BVGer
B-2204/2006
AS
AS 2006/2197 • AS 1979/1985 • AS 1979/1712 • AS 1979/1687
BBl
1990/I/90
VPB
41.101 • 45.38 • 45.43 • 50.45 • 56.16 • 59.76 • 61.31 • 62.60 • 64.106