Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2103/2018
Urteil vom 10. Dezember 2018
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-2103/2018
Sachverhalt:
A.
An der Prüfungssession vom 12. Februar bis 8. März 2018 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die schweizerische Maturitätsprüfung im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 13. März 2018 eröffnete ihr die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz), dass sie mit insgesamt 75 erzielten Punkten die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2018 vertreten durch die Betreuerin ihrer Maturaarbeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht um Überprüfung der Notengebung betreffend die Maturaarbeit mit dem Titel ,,Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Zur Begründung bringt sie vor, die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, wobei jedes Zitat nachgewiesen sei. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Einführung der Maturaarbeiten werde betont, wie wichtig die Eigenleistung sei. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) verweist die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der Experten vom 27. Juni 2018. Darin weisen die Experten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zurück. Sie führen aus, die Maturaarbeit könne im Wesentlichen deshalb nicht mit einer genügenden Note beurteilt werden, weil ihr keine konkrete Fragestellung zugrunde liege resp. sie keinen Fokus auf eine bestimmte Problematik aufweise, aus dem in einem wissenschaftlichen Sinne analytisch und argumentativ etwas erkannt werden könnte. Anerkannt werde hingegen der grosse Aufwand, der hinter den geführten Interviews und deren Transkription stehe.
D.
Nach Zustellung der Vernehmlassung inkl. Beilagen reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. Seite 2
B-2103/2018
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29
der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung [MPV], SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31
und 33
Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht, die Prüfung sei als bestanden zu erklären, sondern lediglich (sinngemäss), die Note für ihre Maturaarbeit sei um zwei Notenpunkte zu erhöhen.
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
VwVG (Art. 37
VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. ISABELLE HÄNER, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 48
Rz. 3). 1.2.2 Die MPV legt fest, dass die Maturitätsprüfung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1
MPV), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21 Abs. 1
MPV). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a
MPV) oder zwischen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Seite 3
B-2103/2018
Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b
MPV). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a
MPV). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6
MPV aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach, die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3
MPV). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der Note für ihre Maturaarbeit um zwei Notenpunkte würde ihre Gesamtpunktzahl lediglich von 75 auf 77 erhöhen und daher nicht zum Bestehen der Maturitätsprüfung führen. 1.2.3 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt, während den Noten daneben Begründungscharakter zukommt. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer Einzelnote wird nach der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn daran eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, anknüpft (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.3). 1.2.4 Die vorliegend anwendbare Maturitätsprüfungsverordnung sieht vor, dass bei einer Prüfungswiederholung die Prüfungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, Seite 4
B-2103/2018
zu wiederholen sind. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3
MPV). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3
MPV). Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5
MPV). 1.2.5 Jede Anhebung der Note für die Maturaarbeit auch nur um einen halben Notenpunkt wäre daher mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Prüfungswiederholung jedenfalls soweit diese innert zwei Jahren nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs unternommen würde keine neue Maturaarbeit einreichen und präsentieren müsste.
Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, die Note für ihre Maturaarbeit anzufechten.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49
VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelinstanz meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den
Seite 5
B-2103/2018
Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; kritisch dazu EGLI, a.a.O., S. 555 ff.). Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. etwa das Urteil des BVGer B-5612/2013 E. 2.2 f.; BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 m.w.H.).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.3; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). 3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Maturaarbeit sei zu tief bewertet worden. Die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, womit sie eine erhebliche Eigenleistung erbracht habe. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. Auch die formellen Anforderungen seien erfüllt. wobei jedes Zitat nachgewiesen sei.
Seite 6
B-2103/2018
3.1 Gemäss Art. 15
MPV verfassen die Prüfungskandidaten vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit. Diese wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator sowie den Experten bewertet (Art. 15 Abs. 2
MPV). Die Note wird in Bezug auf die zu erreichende Gesamtpunktzahl nach Art. 21 und die Bestehensnormen nach Art. 22 (vgl. E. 1.2.2 hiervor) einfach gezählt und mitberücksichtigt. Die Ziele und Kriterien sowie das Verfahren der Bewertung der Maturaarbeit werden in den gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d erlassenen Richtlinien (vgl. Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung, gültig ab 1. Januar 2012, abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/ maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruefung. html, besucht am 5. November 2018) näher dargestellt. Gemäss Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaarbeit und Präsentation nach den Kriterien, die auf dem Bewertungsformular angegeben sind (abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/ bildung/maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruef ung.html, besucht am 5. November 2018). Die Beurteilung ist wie folgt strukturiert:
Teil A: Schriftlicher Teil, Inhalt (Gewichtung: 12/30) a) Fragestellung und Methodeneinsatz
b) Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas c) Nutzung von Wissen und Quellen
d) Sachliche Qualität
e) Eigenständigkeit
Teil B: Schriftlicher Teil, Form (Gewichtung: 8/30) f) Darstellung
g) Sprache
h) Zitate, Quellen, Verzeichnisse
Teil C: Präsentation und Diskussion (Gewichtung: 10/30) i) Struktur
j) Inhaltliche Sicherheit
k) Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit l) Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln
Die Kategorien a) bis l) enthalten je zwei bis neun Unterkategorien. Für die Teile A bis C wird je eine Teilnote gesetzt. Die Note für die Maturaarbeit setzt sich aus den drei Teilnoten zusammen, wobei sie auf die nächste halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird (vgl. Bewertungsbogen für Maturaarbeiten, a.a.O., S. 4).
Seite 7
B-2103/2018
3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsbogen im Sinne von Ziff. 9.3.1 der Richtlinien aktenkundig. Das von der betreuenden Lehrperson der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular, das ihr insgesamt eine Note 5,5 attestiert (Teil A Note 5,5; Teil B Note 5,5; Teil C nicht beurteilt), ist dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht massgebend, da die betreuende Lehrperson weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15 Abs. 2
MPV ist und die Maturitätsprüfungsverordnung nicht vorsieht, dass ihre Meinung bei der Beurteilung der Maturaarbeit mitzuberücksichtigen wäre (vgl. Urteil B-5612/2013 E. 3.2). Für die Note relevant ist dagegen der von den Experten der Vorinstanz ausgefüllte Bewertungsbogen. Die beiden Prüfer haben übereinstimmend Teil A (Schriftlicher Teil, Inhalt) mit der Note 2,5; Teil B (Schriftlicher Teil, Form) mit der Note 5,0 und Teil C (Präsentation und Diskussion) mit der Note 4,0 bewertet. Diese Bewertung ergibt entsprechend der Gewichtung nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien eine Durchschnittsnote von 3,67, welche nach den allgemeinen Rundungsregeln auf die halbe Note 3,5 abgerundet wurde.
3.3 Die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin trägt den Titel ,,Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Im Vorwort legt die Beschwerdeführerin ihre persönliche Motivation zur Themenwahl dar. In der Einleitung und Zusammenfassung umschreibt sie die Lage in Syrien vor 2011 und den Ausbruch des Bürgerkriegs. Das Ziel der Arbeit sei es, sich mit syrischen Flüchtlingen zu beschäftigen und ein Bild aus erster Hand zusammenzustellen. Im Weiteren führt sie aus, sie habe sich mit der Lage der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz aus zwei Perspektiven auseinandergesetzt jener der Flüchtlinge selbst und jener der Schweiz. Die Arbeit habe ergeben, dass der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Integration das Erlernen der deutschen Sprache sei, wobei sie habe aufzeigen können, dass dabei abhängig vom Alter und Bildungsniveau grosse Unterschiede bestünden. Zudem habe sie durch die Arbeit einen Überblick über die Lage der Menschen in Syrien und ihre Fluchtgründe erhalten. Zur Methodenwahl bringt sie vor, sie habe eine Bibliotheksrecherche durchgeführt, verschiedene Zeitungsartikel gelesen, Polit-Talkshows und Nachrichten im Fernsehen geschaut und Kontakt mit Verwandten im Irak und in Syrien aufgenommen; zudem habe sie drei Fachpersonen und neun syrische Flüchtlinge interviewt, letztere auf Arabisch.
Seite 8
B-2103/2018
Die weitere Arbeit ist in die Hauptteile ,,Flucht aus Syrien" und ,,Asyl in der Schweiz" gegliedert. Im Teil ,,Flucht aus Syrien" geht die Beschwerdeführerin den Fluchtgründen und der Auswahl der Zielländer nach; der Teil ,,Asyl in der Schweiz" behandelt Anzahl und Art der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz, die Gründe für die Wahl der Schweiz als Zufluchtsort, Probleme der syrischen Flüchtlinge während des Asylverfahrens und bei der Integration, Auswirkungen syrischer Flüchtlinge auf die Schweiz sowie Hilfeleistungen der Schweiz gegenüber syrischen Flüchtlingen, jeweils unter Einbindung von Aussagen aus den geführten Interviews. Als Fazit wird im Wesentlichen die Zusammenfassung wiederholt. Schliesslich enthält die Arbeit ein Quellenverzeichnis und einen Anhang mit Kurzprofilen der befragten Personen, einer Legende zur Transkription und den Transkriptionen der einzelnen Interviews.
3.4 Ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten Inhalts der Maturaarbeit haben die Examinatorin und der Experte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 ausführlich begründet.
Betreffend die Fragestellung und den Methodeneinsatz wird ausgeführt, die Autorin habe ihr Erkenntnisinteresse dargelegt, sie scheine aber emotional sehr betroffen, was die Gefahr mangelnder Objektivität in sich berge. Die entscheidende Schwäche der Arbeit sei das Fehlen einer konkreten Fragestellung. Der Fokus fehle, wodurch analytische Erkenntnisse und Resultate nicht möglich seien. Das methodische Vorgehen zur vagen Fragestellung werde in der Arbeit erklärt. Die Interviews mit den Flüchtlingen seien in arabischer Sprache transkribiert, was ein bewundernswerter Arbeitsaufwand sei; die Aussagen der Interviewten könnten so durch die Bewerter jedoch nicht überprüft werden. Da die Maturaarbeit Teil der eidgenössischen Maturitätsprüfung sei, sei grundlegend, dass Transkriptionen in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische gemacht werden müssten.
Zum Aufbau der Arbeit und zur Bewältigung des Themas halten die Experten fest, mit den Fragen, die als Kapitelüberschriften erscheinen (etwa: "3.1. Warum fliehen die Menschen aus Syrien?" oder ,,4.6. Welche Hilfe bekommen die syrischen Flüchtlinge?"), würden Schwerpunkte gesetzt, jedoch sei ein derartiger Aufbau der Arbeit unüblich und entspreche nicht einem wissenschaftlichen Vorgehen. Stattdessen hätten eine oder zwei Fragen als Fragestellung/Fokus in der Einleitung genannt und bearbeitet werden können. Die Teile der Arbeit seien miteinander verbunden, Resultate Seite 9
B-2103/2018
seien aber kaum ersichtlich, was mit der vagen Fragestellung zusammenhänge. Die Nutzung von Wissen und Quellen qualifizieren die Prüfer ebenfalls als ungenügend. So sei zwar positiv, dass die Interviews gemacht worden seien. Indes gäben diese zwar einen Einblick in die Materie, die Fragen an die Spezialistinnen seien aber teilweise sehr undifferenziert, schlecht durchdacht und wiederholten sich. Der Verarbeitungsgrad der Interviews der Flüchtlinge sei (aufgrund der nur arabischen Transkription) nicht ersichtlich. Betreffend die sachliche Qualität bemängeln die Prüfer erneut, die Aussagen der Flüchtlinge könnten nicht überprüft werden. Zudem stimme die Aussage nicht, wonach Baschar Al-Assad Syrien seit 1971 regiere. Der Konflikt werde in aller Kürze erklärt, doch sei die Erklärung betreffend die Zusammensetzung der Konfliktparteien und deren Koalitionspartner unvollständig. Die Einleitung und das Fazit müssten in einem direkten Zusammenhang stehen. Weil eine klare Fragestellung fehle, sei es kaum möglich, zu einer mit der Einleitung kohärenten Schlussfolgerung zu kommen. Das Fazit wonach die Schweiz Flüchtlinge im Vergleich zu anderen Ländern bestens betreue und effizient in die Gesellschaft integriere sei undifferenziert. Zudem werde darin festgehalten, dass in der Arbeit die Wichtigkeit der Sprache in Abhängigkeit von Alter und Bildungsniveau aufgezeigt werde. Das Thema Sprache werde zwar in den Kapiteln 4.4 und 4.7 erwähnt, in Bezug auf das Alter und das Bildungsniveau aber nicht vertieft bearbeitet.
Hinsichtlich der Eigenständigkeit erklären die Prüfer, der Aufbau der Arbeit sei eigenständig, indessen sei die Arbeit nur deskriptiv und nie begründend und sie weise wenige eigenständige Gedanken auf. Zudem seien die Schlussfolgerungen sehr dürftig und eigentlich keine Resultate der Arbeit. Hinsichtlich der Beurteilung des Teils B (Schriftliche Arbeit: Form) führten die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 aus, die Arbeit sei übersichtlich gegliedert und entspreche im Umfang den Vorgaben; zudem sei sie in einem verständlichen und korrekten Deutsch geschrieben. Negativ wurde angemerkt, dass in der Arbeit kaum argumentative Verknüpfungen zu finden seien und in den Fussnoten jeweils die Seitenzahl genannt würden müsste, um das Zitat im Anhang zu finden. Betreffend Teil C (Präsentation und Diskussion) wurde bemerkt, der Präsentation fehle es wie
Seite 10
B-2103/2018
der schriftlichen Arbeit an einer klaren Fragestellung. Die Fragen der Prüfer hätten teilweise beantwortet werden können; gut beantwortet habe die Beschwerdeführerin Fragen, in denen es um die Flüchtlinge und deren Probleme gegangen sei, hingegen habe sie Fragen mit einem höheren Abstraktionsniveau nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin spreche ansprechend Deutsch, es fehle jedoch die Differenziertheit und die Präzision in Ausdruck und Vokabular, um argumentativ überzeugen zu können. 3.5 Diese Begründung der Experten ist nachvollziehbar. Dass die von den Prüfern aufgezeigten Mängel insb. die fehlende Fragestellung und die Transkription der Interviews in arabischer Sprache bei verschiedenen Unterbewertungen des Teils A berücksichtigt wurden, ist angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen inhaltlichen Kriterien, nicht zu beanstanden.
3.6 Die Beschwerdeführerin argumentiert neben dem unbeachtlichen Einwand, ihre Betreuerin erachte ihre Arbeit als wesentlich besser als seitens der Experten eingestuft lediglich, im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen, sie habe mit der Befragung verschiedener Fachpersonen und von Syrerinnen und Syrern eine erhebliche Eigenleistung erbracht und die formellen Anforderungen seien erfüllt. Nach der Zustellung der Vernehmlassung reichte sie keine Replik ein und nahm insofern die Möglichkeit nicht wahr, weitere, substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen der Prüfer vorzubringen. Die Experten werfen der Beschwerdeführerin indessen gar nicht vor, die Durchführung von Interviews sei nicht wissenschaftlich. Sie anerkennen auch die durch das Führen und Transkribieren der Interviews erbrachte Eigenleistung und dass die formellen Anforderungen an die Arbeit grösstenteils erfüllt waren. Mit ihren Argumenten bezieht sich die Beschwerdeführerin insofern gar nicht auf die von den Experten dargelegten Mängel, welche letztlich zu der ungenügenden Note geführt haben. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten materiell nicht vertretbar ist, weil eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären.
Seite 11
B-2103/2018
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 1
und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3
VGKE). 6.
Gemäss Art. 83 Bst. t
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.
Seite 12
B-2103/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500. auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 214.3 / (1-2); Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Simona Risi
Versand: 13. Dezember 2018
Seite 13
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2103/2018
Urteil vom 10. Dezember 2018
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-2103/2018
Sachverhalt:
A.
An der Prüfungssession vom 12. Februar bis 8. März 2018 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die schweizerische Maturitätsprüfung im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 13. März 2018 eröffnete ihr die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz), dass sie mit insgesamt 75 erzielten Punkten die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2018 vertreten durch die Betreuerin ihrer Maturaarbeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht um Überprüfung der Notengebung betreffend die Maturaarbeit mit dem Titel ,,Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Zur Begründung bringt sie vor, die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, wobei jedes Zitat nachgewiesen sei. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Einführung der Maturaarbeiten werde betont, wie wichtig die Eigenleistung sei. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) verweist die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der Experten vom 27. Juni 2018. Darin weisen die Experten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zurück. Sie führen aus, die Maturaarbeit könne im Wesentlichen deshalb nicht mit einer genügenden Note beurteilt werden, weil ihr keine konkrete Fragestellung zugrunde liege resp. sie keinen Fokus auf eine bestimmte Problematik aufweise, aus dem in einem wissenschaftlichen Sinne analytisch und argumentativ etwas erkannt werden könnte. Anerkannt werde hingegen der grosse Aufwand, der hinter den geführten Interviews und deren Transkription stehe.
D.
Nach Zustellung der Vernehmlassung inkl. Beilagen reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. Seite 2
B-2103/2018
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 29 Plangenehmigungsentscheid |
||||||
| Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt. | ||||||
| Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung. | ||||||
| Diese Verfügung enthält insbesondere: | ||||||
| die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit; | ||||||
| ... | ||||||
| Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten; | ||||||
| Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs; | ||||||
| Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist. | ||||||
| Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 14 Einsprachen |
||||||
| Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung enthalten. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 21 |
||||||
| Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. | ||||||
| Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. | ||||||
| Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 22 |
||||||
| Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG. | ||||||
| Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen. | ||||||
B-2103/2018
Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 22 |
||||||
| Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG. | ||||||
| Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 22 |
||||||
| Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG. | ||||||
| Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 14 Einsprachen |
||||||
| Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung enthalten. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 21 |
||||||
| Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. | ||||||
| Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. | ||||||
| Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. | ||||||
B-2103/2018
zu wiederholen sind. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 21 |
||||||
| Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. | ||||||
| Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. | ||||||
| Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 21 |
||||||
| Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. | ||||||
| Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. | ||||||
| Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 21 |
||||||
| Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. | ||||||
| Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. | ||||||
| Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. | ||||||
Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, die Note für ihre Maturaarbeit anzufechten.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 5
B-2103/2018
Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; kritisch dazu EGLI, a.a.O., S. 555 ff.). Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. etwa das Urteil des BVGer B-5612/2013 E. 2.2 f.; BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 m.w.H.).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.3; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). 3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Maturaarbeit sei zu tief bewertet worden. Die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, womit sie eine erhebliche Eigenleistung erbracht habe. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. Auch die formellen Anforderungen seien erfüllt. wobei jedes Zitat nachgewiesen sei.
Seite 6
B-2103/2018
3.1 Gemäss Art. 15
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden |
||||||
| Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton. | ||||||
| Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden |
||||||
| Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton. | ||||||
| Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
Teil A: Schriftlicher Teil, Inhalt (Gewichtung: 12/30) a) Fragestellung und Methodeneinsatz
b) Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas c) Nutzung von Wissen und Quellen
d) Sachliche Qualität
e) Eigenständigkeit
Teil B: Schriftlicher Teil, Form (Gewichtung: 8/30) f) Darstellung
g) Sprache
h) Zitate, Quellen, Verzeichnisse
Teil C: Präsentation und Diskussion (Gewichtung: 10/30) i) Struktur
j) Inhaltliche Sicherheit
k) Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit l) Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln
Die Kategorien a) bis l) enthalten je zwei bis neun Unterkategorien. Für die Teile A bis C wird je eine Teilnote gesetzt. Die Note für die Maturaarbeit setzt sich aus den drei Teilnoten zusammen, wobei sie auf die nächste halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird (vgl. Bewertungsbogen für Maturaarbeiten, a.a.O., S. 4).
Seite 7
B-2103/2018
3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsbogen im Sinne von Ziff. 9.3.1 der Richtlinien aktenkundig. Das von der betreuenden Lehrperson der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular, das ihr insgesamt eine Note 5,5 attestiert (Teil A Note 5,5; Teil B Note 5,5; Teil C nicht beurteilt), ist dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht massgebend, da die betreuende Lehrperson weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15 Abs. 2
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden |
||||||
| Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton. | ||||||
| Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
3.3 Die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin trägt den Titel ,,Syrische Flüchtlinge in der Schweiz". Im Vorwort legt die Beschwerdeführerin ihre persönliche Motivation zur Themenwahl dar. In der Einleitung und Zusammenfassung umschreibt sie die Lage in Syrien vor 2011 und den Ausbruch des Bürgerkriegs. Das Ziel der Arbeit sei es, sich mit syrischen Flüchtlingen zu beschäftigen und ein Bild aus erster Hand zusammenzustellen. Im Weiteren führt sie aus, sie habe sich mit der Lage der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz aus zwei Perspektiven auseinandergesetzt jener der Flüchtlinge selbst und jener der Schweiz. Die Arbeit habe ergeben, dass der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Integration das Erlernen der deutschen Sprache sei, wobei sie habe aufzeigen können, dass dabei abhängig vom Alter und Bildungsniveau grosse Unterschiede bestünden. Zudem habe sie durch die Arbeit einen Überblick über die Lage der Menschen in Syrien und ihre Fluchtgründe erhalten. Zur Methodenwahl bringt sie vor, sie habe eine Bibliotheksrecherche durchgeführt, verschiedene Zeitungsartikel gelesen, Polit-Talkshows und Nachrichten im Fernsehen geschaut und Kontakt mit Verwandten im Irak und in Syrien aufgenommen; zudem habe sie drei Fachpersonen und neun syrische Flüchtlinge interviewt, letztere auf Arabisch.
Seite 8
B-2103/2018
Die weitere Arbeit ist in die Hauptteile ,,Flucht aus Syrien" und ,,Asyl in der Schweiz" gegliedert. Im Teil ,,Flucht aus Syrien" geht die Beschwerdeführerin den Fluchtgründen und der Auswahl der Zielländer nach; der Teil ,,Asyl in der Schweiz" behandelt Anzahl und Art der syrischen Flüchtlinge in der Schweiz, die Gründe für die Wahl der Schweiz als Zufluchtsort, Probleme der syrischen Flüchtlinge während des Asylverfahrens und bei der Integration, Auswirkungen syrischer Flüchtlinge auf die Schweiz sowie Hilfeleistungen der Schweiz gegenüber syrischen Flüchtlingen, jeweils unter Einbindung von Aussagen aus den geführten Interviews. Als Fazit wird im Wesentlichen die Zusammenfassung wiederholt. Schliesslich enthält die Arbeit ein Quellenverzeichnis und einen Anhang mit Kurzprofilen der befragten Personen, einer Legende zur Transkription und den Transkriptionen der einzelnen Interviews.
3.4 Ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten Inhalts der Maturaarbeit haben die Examinatorin und der Experte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 ausführlich begründet.
Betreffend die Fragestellung und den Methodeneinsatz wird ausgeführt, die Autorin habe ihr Erkenntnisinteresse dargelegt, sie scheine aber emotional sehr betroffen, was die Gefahr mangelnder Objektivität in sich berge. Die entscheidende Schwäche der Arbeit sei das Fehlen einer konkreten Fragestellung. Der Fokus fehle, wodurch analytische Erkenntnisse und Resultate nicht möglich seien. Das methodische Vorgehen zur vagen Fragestellung werde in der Arbeit erklärt. Die Interviews mit den Flüchtlingen seien in arabischer Sprache transkribiert, was ein bewundernswerter Arbeitsaufwand sei; die Aussagen der Interviewten könnten so durch die Bewerter jedoch nicht überprüft werden. Da die Maturaarbeit Teil der eidgenössischen Maturitätsprüfung sei, sei grundlegend, dass Transkriptionen in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische gemacht werden müssten.
Zum Aufbau der Arbeit und zur Bewältigung des Themas halten die Experten fest, mit den Fragen, die als Kapitelüberschriften erscheinen (etwa: "3.1. Warum fliehen die Menschen aus Syrien?" oder ,,4.6. Welche Hilfe bekommen die syrischen Flüchtlinge?"), würden Schwerpunkte gesetzt, jedoch sei ein derartiger Aufbau der Arbeit unüblich und entspreche nicht einem wissenschaftlichen Vorgehen. Stattdessen hätten eine oder zwei Fragen als Fragestellung/Fokus in der Einleitung genannt und bearbeitet werden können. Die Teile der Arbeit seien miteinander verbunden, Resultate Seite 9
B-2103/2018
seien aber kaum ersichtlich, was mit der vagen Fragestellung zusammenhänge. Die Nutzung von Wissen und Quellen qualifizieren die Prüfer ebenfalls als ungenügend. So sei zwar positiv, dass die Interviews gemacht worden seien. Indes gäben diese zwar einen Einblick in die Materie, die Fragen an die Spezialistinnen seien aber teilweise sehr undifferenziert, schlecht durchdacht und wiederholten sich. Der Verarbeitungsgrad der Interviews der Flüchtlinge sei (aufgrund der nur arabischen Transkription) nicht ersichtlich. Betreffend die sachliche Qualität bemängeln die Prüfer erneut, die Aussagen der Flüchtlinge könnten nicht überprüft werden. Zudem stimme die Aussage nicht, wonach Baschar Al-Assad Syrien seit 1971 regiere. Der Konflikt werde in aller Kürze erklärt, doch sei die Erklärung betreffend die Zusammensetzung der Konfliktparteien und deren Koalitionspartner unvollständig. Die Einleitung und das Fazit müssten in einem direkten Zusammenhang stehen. Weil eine klare Fragestellung fehle, sei es kaum möglich, zu einer mit der Einleitung kohärenten Schlussfolgerung zu kommen. Das Fazit wonach die Schweiz Flüchtlinge im Vergleich zu anderen Ländern bestens betreue und effizient in die Gesellschaft integriere sei undifferenziert. Zudem werde darin festgehalten, dass in der Arbeit die Wichtigkeit der Sprache in Abhängigkeit von Alter und Bildungsniveau aufgezeigt werde. Das Thema Sprache werde zwar in den Kapiteln 4.4 und 4.7 erwähnt, in Bezug auf das Alter und das Bildungsniveau aber nicht vertieft bearbeitet.
Hinsichtlich der Eigenständigkeit erklären die Prüfer, der Aufbau der Arbeit sei eigenständig, indessen sei die Arbeit nur deskriptiv und nie begründend und sie weise wenige eigenständige Gedanken auf. Zudem seien die Schlussfolgerungen sehr dürftig und eigentlich keine Resultate der Arbeit. Hinsichtlich der Beurteilung des Teils B (Schriftliche Arbeit: Form) führten die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 aus, die Arbeit sei übersichtlich gegliedert und entspreche im Umfang den Vorgaben; zudem sei sie in einem verständlichen und korrekten Deutsch geschrieben. Negativ wurde angemerkt, dass in der Arbeit kaum argumentative Verknüpfungen zu finden seien und in den Fussnoten jeweils die Seitenzahl genannt würden müsste, um das Zitat im Anhang zu finden. Betreffend Teil C (Präsentation und Diskussion) wurde bemerkt, der Präsentation fehle es wie
Seite 10
B-2103/2018
der schriftlichen Arbeit an einer klaren Fragestellung. Die Fragen der Prüfer hätten teilweise beantwortet werden können; gut beantwortet habe die Beschwerdeführerin Fragen, in denen es um die Flüchtlinge und deren Probleme gegangen sei, hingegen habe sie Fragen mit einem höheren Abstraktionsniveau nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin spreche ansprechend Deutsch, es fehle jedoch die Differenziertheit und die Präzision in Ausdruck und Vokabular, um argumentativ überzeugen zu können. 3.5 Diese Begründung der Experten ist nachvollziehbar. Dass die von den Prüfern aufgezeigten Mängel insb. die fehlende Fragestellung und die Transkription der Interviews in arabischer Sprache bei verschiedenen Unterbewertungen des Teils A berücksichtigt wurden, ist angesichts des Zusammenhangs zwischen den einzelnen inhaltlichen Kriterien, nicht zu beanstanden.
3.6 Die Beschwerdeführerin argumentiert neben dem unbeachtlichen Einwand, ihre Betreuerin erachte ihre Arbeit als wesentlich besser als seitens der Experten eingestuft lediglich, im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen, sie habe mit der Befragung verschiedener Fachpersonen und von Syrerinnen und Syrern eine erhebliche Eigenleistung erbracht und die formellen Anforderungen seien erfüllt. Nach der Zustellung der Vernehmlassung reichte sie keine Replik ein und nahm insofern die Möglichkeit nicht wahr, weitere, substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen der Prüfer vorzubringen. Die Experten werfen der Beschwerdeführerin indessen gar nicht vor, die Durchführung von Interviews sei nicht wissenschaftlich. Sie anerkennen auch die durch das Führen und Transkribieren der Interviews erbrachte Eigenleistung und dass die formellen Anforderungen an die Arbeit grösstenteils erfüllt waren. Mit ihren Argumenten bezieht sich die Beschwerdeführerin insofern gar nicht auf die von den Experten dargelegten Mängel, welche letztlich zu der ungenügenden Note geführt haben. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten materiell nicht vertretbar ist, weil eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären.
Seite 11
B-2103/2018
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Gemäss Art. 83 Bst. t
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 12
B-2103/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500. auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 214.3 / (1-2); Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Simona Risi
Versand: 13. Dezember 2018
Seite 13
Gesetzesregister
BGG 83
MPV 14
MPV 15
MPV 21
MPV 22
MPV 26
MPV 29
MPV 48
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 3
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 46
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 14 Einsprachen |
||||||
| Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung enthalten. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden |
||||||
| Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton. | ||||||
| Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 21 |
||||||
| Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. | ||||||
| Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. | ||||||
| Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 22 |
||||||
| Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG. | ||||||
| Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen. | ||||||
|
SR 510.51 MPV Verordnung vom 13. Dezember 1999 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) - Militärische Baubewilligungsverordnung Art. 29 Plangenehmigungsentscheid |
||||||
| Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt. | ||||||
| Genügt das Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung, so ergeht der Plangenehmigungsentscheid in Form einer Verfügung. | ||||||
| Diese Verfügung enthält insbesondere: | ||||||
| die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen sowie allenfalls den Entscheid über die Umweltverträglichkeit; | ||||||
| ... | ||||||
| Bedingungen und Auflagen, die aus Anhörungen oder Einigungsverhandlungen hervorgehen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten; | ||||||
| Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs; | ||||||
| Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist. | ||||||
| Der Plangenehmigungsentscheid wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register