Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5612/2013

Urteil vom 8. April 2014

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission SMK,

Vorinstanz.

Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung.

Sachverhalt:

A.

An der Prüfungssession vom 13. August bis 1. September 2012 legte A._______ (Beschwerdeführer) die erste Teilprüfung der schweizerischen Maturitätsprüfung ab. Nachdem er an der Prüfungssession vom 2. bis 29. August 2013 zur zweiten Teilprüfung angetreten war, eröffnete ihm die Schweizerische Maturitätskommission (Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. September 2013, dass er mit einem Total von 73 nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs erzielten Punkten die Prüfung nicht bestanden habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass kein Maturitätszeugnis ausgestellt werden dürfe.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellte er das Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und - soweit die Benotung seiner Maturaarbeit betreffend - Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die ihm für diese Arbeit erteilte Note 3.5 mindestens auf Note 4 anzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur ("sinnvollerweise" durch einen anderen als den bisherigen Experten Dr. B._______ vorzunehmenden) Neubeurteilung der Maturaarbeit zurückzuweisen. Im Sinne von Beweisofferten beantragte er die Edition dieser Arbeit und die Offenlegung bzw. Edition des Namens eines an der Bewertung dieser Arbeit beteiligten weiteren Experten.

Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 14. Oktober 2013 erklärte der Beschwerdeführer sodann, auf die Einreichung eines Gesuches um Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides bei der Vorinstanz zu verzichten.

C.

Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013, welcher unter anderem die Maturaarbeit des Beschwerdeführers beigelegt war, führte die Vorinstanz insbesondere aus, sie sehe "keinen ausreichenden Grund, auf das Rekursbegehren [recte: das Rechtsbegehren] des Beschwerdeführers einzutreten" (Vernehmlassung, S. 2).

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2013 reichte die Vorinstanz sodann den die erste, vom Beschwerdeführer abgelegte Teilprüfung betreffenden Prüfungsentscheid vom 11. September 2012 ein. Sie erklärte dabei namentlich, auch mit der Höchstnote für die Maturaarbeit würde der Beschwerdeführer die Maturitätsprüfung nicht bestehen.

Die Vernehmlassung, die damit eingereichten Beilagen, der Prüfungsentscheid vom 11. September 2012 und das E-Mail der Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 wurden in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

D.

Mit Replik vom 6. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Im Sinne einer Beweisofferte stellte er sodann den Antrag, die Originalnotizen des Experten Dr. B._______ seien zu edieren. Ferner forderte er zur Überprüfung der Bewertung seiner Maturaarbeit die Einholung von Expertisen eines Mathematikers und eines Wirtschaftsprofessors einer Universität.

Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bzw. dem Experten Dr. B._______ und dem Examinator Dr. C._______ verschiedene Fragen zur Bewertung der Maturaarbeit des Beschwerdeführers.

F.

Mit Duplik vom 27. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, sie sähe "keinen Grund, auf das Rekursbegehren [recte: das Rechtsbegehren] des Beschwerdeführers einzutreten" (S. 3 der Duplik). Zudem reichte sie eine Stellungnahme des Experten Dr. B._______ und des Examinators Dr. C._______ vom 5. Februar 2014 ein, in welcher unter anderem auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen eingegangen wurde.

G.

Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 21. März 2014 an seinen Anträgen fest.

H.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid vom 2. September 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3).

1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmsweise dann, wenn aufgrund derselben das Nichtbestehen, eine andere Folge - wie insbesondere der Ausschluss von der Weiterbildung - oder ein Prädikat, für welches die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011 S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.).

Für die Anfechtung von Entscheiden der Vorinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht genügt indessen - anders als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht - schon ein tatsächliches Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sowie anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen Entscheides persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert hingegen nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c).

Das Bundesverwaltungsgericht sprach in einem Fall, bei welchem es selbst bei einer antragsgemässen Anhebung einer als unterbewertet gerügten Einzelnote beim Nichtbestehen der gesamten Prüfung geblieben wäre, dem Beschwerdeführer ein die Legitimation begründendes rechtliches Interesse ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.5). Ferner entschied es, dass kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse an der Auf- bzw. Anhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 sowie E. 3.5, A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1 und B-4878/2008 vom 10. September 2008, E. 2.3).

1.2.2 Die Maturitätsprüfungsverordnung legt fest, dass die Maturitätsprüfung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung).

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 Maturitätsprüfungsverordnung aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach; die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).

Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestanden haben, steht das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch zu (Art. 26 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Bei einer Prüfungswiederholung sind die Prüfungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).

Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5 Maturitätsprüfungsverordnung).

1.2.3 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst den ersten Prüfungsversuch hinter sich und dabei mit den gemäss der (hiervor erwähnten) Regelung der Maturitätsprüfungsverordnung gewichteten Endnoten der Prüfungen und der Maturaarbeit eine Zahl von 73 Punkten erreicht hat. Vor diesem Hintergrund würde selbst die Anhebung der Note für die Maturaarbeit (3.5) auf die höchstmögliche Note 6, welche für sich allein eine Zahl von 75.5 Punkten ergeben würde, nicht zu einem Bestehen der Maturitätsprüfung gemäss Art. 22 Maturitätsprüfungsverordnung führen. Denn nach dieser Bestimmung ist ein Bestehen bei einer Zahl von weniger als 84 Punkten stets ausgeschlossen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung e contrario).

Der in der Beschwerde ohne nähere Begründung aufgestellten Behauptung, eine Gutheissung des Anliegens des Beschwerdeführers und die entsprechende Korrektur der Benotung der Maturaarbeit würde zum Bestehen führen (Beschwerde, S. 2 f.), kann daher, soweit damit die gesamte Maturitätsprüfung gemeint sein sollte, nicht gefolgt werden.

Gleichwohl ist im Lichte der vorn (E. 1.2.1) erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein legitimationsbegründendes Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zu bejahen. Denn schon eine Anhebung der Note für die Maturaarbeit auf die Note 4 wäre mit der Rechtsfolge verbunden, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Maturitätsverordnung e contrario bei einer Prüfungswiederholung - jedenfalls soweit diese innert zwei Jahren nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs unternommen wird (vgl. Art. 26 Abs. 3 Satz 3 Maturitätsprüfungsverordnung) - keine neue Maturaarbeit einreichen müsste.

Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3).

2.2 Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 3.2).

2.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

2.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3).

2.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 537).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, seine Maturaarbeit sei unterbewertet worden.

3.1 Laut Art. 15 Maturitätsprüfungsverordnung mit der Überschrift "Maturaarbeit" verfassen die Kandidaten vor der Anmeldung zur Prüfung eine grössere eigenständige Arbeit (Abs. 1). Diese Arbeit wird durch den Examinator und den Experten bewertet (Abs. 2 Satz 1).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 15 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung erlässt die Schweizerische Maturitätskommission Richtlinien zu den Zielen sowie den Kriterien und Verfahren der Bewertung der Maturaarbeit. Die insbesondere gestützt auf diese Vorschrift erlassenen "Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung" der Schweizerischen Maturitätskommission vom März 2011 (abrufbar auf www.sbfi.admin.ch > Themen > Allgemeine Bildung > Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung, zuletzt eingesehen am 31. März 2014) enthalten nähere Regelungen zur Maturaarbeit (Ziff. 9 der Richtlinien). Daraus geht insbesondere hervor, dass zur Maturaarbeit nebst der schriftlichen Arbeit eine mündliche Prüfung mit Präsentation und Diskussion gehört (vgl. Ziff. 9.2.2 der Richtlinien).

Nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaarbeit sowie mündlicher Prüfung nach dem im Anhang abgedruckten Bewertungsformular, wobei sie wie folgt strukturiert ist:

"Inhalt der schriftlichen Arbeit (12/30 der Gesamtnote)

* Fragestellung und Methodeneinsatz

* Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas

* Nutzung von Wissen und Quellen

* sachliche Qualität

* Eigenständigkeit

Form der schriftlichen Arbeit (8/30 der Gesamtnote)

* Darstellung

* Sprache

* Umgang mit Quellen (Zitate, Verzeichnisse)

Präsentation und Diskussion (10/30 der Gesamtnote)

* Struktur der Präsentation

* inhaltliche Sicherheit

* Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit

* Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln"

3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsformulare im Sinne von Ziff. 9.3.1 der Richtlinien bzw. "Bewertungsbogen für Maturaarbeiten" aktenkundig. Nicht massgebend ist dabei das von D._______, der betreuenden Lehrperson, ausgefüllte Bewertungsformular (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 4), da er weder Examinator noch Experte im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Maturitätsprüfungsverordnung war. Als relevant erscheint hingegen der von Dr. C._______ als Examinator ausgefüllte Bewertungsbogen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). Vom beteiligten Experten, Dr. B._______, liegt zwar kein entsprechender Bewertungsbogen vor. Mit E-Mail vom 26. September 2013 führte er jedoch zuhanden der Vorinstanz aus, wie seine Bewertung mit Bezug auf die einzelnen, im Bewertungsbogen unter der "Übersicht der Teilnoten" aufgelisteten, hiervor genannten Kriterien ausfiel und welche drei Teilnoten er für den Inhalt der Arbeit (Teil A), für deren Form (Teil B) sowie für die mündliche Prüfung (Teil C) erteilte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens verfassten der Examinator und der Experte zudem gemeinsam eine Stellungnahme vom 22. November 2013 zu den genannten Kriterien (vorinstanzliche Akten, act. 9).

3.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde, gemäss einem aktenkundigen Bewertungsbogen habe "noch eine weitere Person ausser der Experte Hr. B._______ ([...] evtl. der Examinator Hr. C._______)" die Arbeit bewertet sowie "bei jedem Kriterium mit Bleistift eine Zahl" notiert. Diese Person habe den Teil A - wie D._______ - mit Note 5 bewertet (Beschwerde, S. 3). Diese Darstellung entspricht freilich nicht den hiervor genannten Unterlagen.

Auf dem genannten Bewertungsbogen von Dr. C._______ finden sich zwar mit Bleistift festgehaltene Anmerkungen zu einzelnen der im Raster aufgeführten Kriterien. Auch ist nach diesen Anmerkungen für den Teil A die Note 5 zu erteilen. Freilich wurden diese Notizen durchgestrichen. Zudem führte Dr. C._______ im erwähnten Schreiben vom 22. November 2013 aus, dass es sich bei den Bleistiftnotizen um seine eigenen provisorischen Bewertungen handle, welche er bei der ersten Lektüre der Maturaarbeit festgehalten, aber bei der zweiten Lesung als ungültig durchgestrichen habe. Letztere Darstellung erscheint als überzeugend. Ein Bewertungsbogen, welchen Dr. B._______ ausgefüllt hätte, ist im Übrigen - wie aufgezeigt - nicht aktenkundig (vgl. auch hinten E. 4.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Bleistiftnotizen von Dr. C._______ stammen, von Letzterem aber als unmassgeblich bezeichnet wurden.

Eine Bewertung des Teils A mit der Note 5 durch den Examinator oder den Experten liegt somit nicht vor. Vielmehr haben beide den entsprechenden Teil übereinstimmend und wiederholt mit Note 3 bewertet (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5 und 9). Für Teil B erteilten beide die Note 4.5; Teil C bewerteten sie (ebenfalls übereinstimmend) mit Note 3.5 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 5).

3.4 Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die hiervor genannten, in den angefochtenen Entscheid eingeflossenen Bewertungen der Teile B und C. Hingegen rügt er die Unrichtigkeit der Bewertung des Teiles A.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob der Examinator und der Experte den Teil A der vorliegenden Maturaarbeit richtig bewertet haben.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeblich stark abweichende Beurteilung eines ihm nicht namentlich bekannten "Co-Examinators" eine zu tiefe Bewertung des Teils A zu plausibilisieren sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die damit angesprochenen Bleistiftnotizen sind nach den vorstehenden Ausführungen (hiervor E. 3.3) unbeachtlich. Sie lassen sich auch nicht einer an der Bewertung nebst dem Examinator und dem Experten beteiligten dritten Person zuschreiben. Aus diesem Grund ist im Übrigen dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag, der Name des "Co-Bewerters" sei zu edieren (vgl. Beschwerde, S. 5), von vornherein nicht stattzugeben.

4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers spricht für eine Unterbewertung seiner Maturaarbeit auch, dass deren erste provisorische Bewertung durch den Examinator und den Experten später ohne nachvollziehbare Begründung drastisch zu seinen Ungunsten korrigiert worden sei. Es bestehe der Eindruck, dass diese Korrektur einzig vorgenommen worden sei, um dem Beschwerdeführer ein ungenügendes Gesamtresultat attestieren zu können. In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer die Edition von Notizen, welche Dr. B._______ bei der Korrektur angefertigt haben soll, und zwar namentlich zur Feststellung, wie die erste, genügende Beurteilung zustande gekommen sei (vgl. Replik, S. 4).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Examinator und vom Experten als verbindlich erachtete Bewertung des Inhaltes der streitbetroffenen Maturaarbeit mit der Note 3. Ob allenfalls vorangegangene, von ihnen als provisorisch qualifizierte Bewertungen vorliegen, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig massgebend ist, wie solche provisorischen Bewertungen zustande gekommen sind und wie sich allfällige Abweichungen von der letztlich von der Vorinstanz als verbindlich erachteten Bewertung erklären lassen. Dies gilt zumindest, soweit sich die Bewertung des Teils A der Maturaarbeit (Inhalt der schriftlichen Arbeit) mit der Note 3 unabhängig von früheren provisorischen, abweichenden Bewertungen als rechtskonform erweist. Letzteres ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. sogleich E. 4.3 ff.) - der Fall.

Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Edition der Notizen von Dr. B._______ zu verzichten, kann doch davon ausgegangen werden, dass diese Unterlagen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse vermitteln (vgl. vorn E. 2.5).

4.3 Die streitbetroffene Maturaarbeit trägt den Titel "Geldmitteleinsatz und sportlicher Erfolg im Fussball" sowie den Untertitel "Eine Analyse anhand der MLS (Major League Soccer)". Gemäss der Einleitung soll im Rahmen der Arbeit untersucht werden, ob "ein objektiver mit naturwissenschaftlichen Methoden ermittelter Zusammenhang zwischen eingesetztem Geld und sportlichem Erfolg" besteht (S. 4 der Maturaarbeit). Als Kriterium für die Bemessung der Grösse "sportlicher Erfolg" wurde in der Maturaarbeit die erreichte Punktzahl bzw. der vom jeweiligen Klub erreichte Tabellenrang zugrunde gelegt. Zur Methodenwahl wird einleitend ausgeführt, es habe sich die Anwendung der sog. Regressionsanalyse aufgedrängt, weil die zu analysierenden Daten auf zwei Datenreihen hätten beschränkt werden müssen. Vorausgeschickt wird sodann der Hinweis, dass das herangezogene Datenmaterial auf die Daten der MLS habe beschränkt werden müssen. Hinreichend vollständige Datensätze der europäischen Top-Ligen seien nicht erhältlich gewesen. Im Hauptteil der Arbeit wird in einem ersten Abschnitt auf die "Theorie der linearen Einfachregression/Zweidimensionale Daten-Regression" eingegangen. Der darauf folgende Abschnitt gilt der "Anwendung der Regressionsanalyse zur Ermittlung, ob es einen Zusammenhang zwischen Spieleretat der Clubs und dem Tabellenplatz gibt, in der Major Soccer League". Die Schlussfolgerung der Arbeit lautet im Wesentlichen, die Hypothese, "MLS-Vereine mit grösserem Etat sind sportlich erfolgreicher", habe sich nicht bestätigen lassen.

4.4

4.4.1 In der im Laufe des Beschwerdeverfahrens verfassten gemeinsamen Stellungnahme vom 22. November 2013 haben der Examinator und der Experte ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten Inhalts der Maturaarbeit ausführlich begründet:

4.4.1.1 Mit Bezug auf die Fragestellung konzedieren der Examinator und der Experte zwar, dass die Untersuchung des Verhältnisses zwischen finanziellen Investitionen und dem sportlichen Erfolg "nicht uninteressant" und "sicher auch speziell" sei. Indessen bemängeln sie insbesondere, dass die Umschreibung "im Fussball" "reichlich unpräzis" sei, weil in der Maturaarbeit unausgesprochen der professionelle sowie hochkommerzialisierte Spitzenfussball gemeint sei.

Hinsichtlich des Methodeneinsatzes kritisieren der Examinator und der Experte (teilweise freilich unter dem Titel "Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas"), dass der Tabellenrang eines Klubs in der amerikanischen MLS und das verwendete Zahlenmaterial nicht repräsentativ für die Bemessung des "sportlichen Erfolges" seien. Statt auf Dutzende von unbekannten Spielern aus der amerikanischen MLS abzustellen, hätte es sich nach Ansicht des Examinators und des Experten aufgedrängt, einen europäischen Spitzenclub zu wählen und einen über ein halbes Dutzend Jahre laufenden Vergleich zwischen Investitionen in Spieler/Trainer und dem Return on Investment (ROI) bzw. sportlich allgemein anerkannten Erfolgen (Meisterschaft, Cup, Champions League) durchzuführen. Kritisiert wird ferner, dass die aufgeworfene Frage über ein Dutzend Seiten mathematisch abgehandelt worden sei, obschon die Maturaarbeit im Fach Wirtschaft verfasst worden sei.

4.4.1.2 Zum Aufbau der Arbeit und der Bewältigung des Themas halten der Examinator und der Experte im Wesentlichen fest, es fehle am Ende der Arbeit an einer klaren Aussage hinsichtlich der Fragestellung. Die Feststellung, die grossen Titel würden in einem kleinen Kreis von Spitzenklubs verbleiben (vgl. dazu S. 19 der Maturaarbeit), sei eine Binsenwahrheit und keine wissenschaftliche Erkenntnis.

4.4.1.3 Hinsichtlich der Nutzung von Wissen und Quellen findet sich nach Ansicht des Experten und des Examinators zwar in der "breit ausgewalzten mathematischen Abhandlung" eigenes Wissen des Beschwerdeführers. Bei der "Behandlung der eigentlichen Fragestellung" sei Letzteres jedoch nur in geringem Masse der Fall. So habe der Beschwerdeführer etwa die Möglichkeit nicht genutzt, bei der Thematisierung von Investitionen in neue Spieler die Funktion des Marktmechanismus im Spitzenfussball zu erläutern.

Im Übrigen qualifizieren der Experte und der Examinator in diesem Zusammenhang die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich vergeblich um genügendes Zahlenmaterial europäischer Klubs bemüht, als nicht glaubhaft.

4.4.1.4 Zur sachlichen Qualität und Eigenständigkeit der Maturaarbeit erklären der Experte und der Examinator insbesondere, der Beschwerdeführer lasse klare Definitionen der von ihm verwendeten Begriffe sowie über die mathematische Behandlung des Zahlenmaterials hinausgehende Gedanken vermissen.

4.4.2 Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 haben der Experte und der Examinator ergänzend insbesondere ausgeführt, dass schon bei der Konzeption der Maturaarbeit des Beschwerdeführers Fehler gemacht worden seien. Diese Fehler hätten sich nicht nur bei der Fragestellung, sondern auch auf alle übrigen bewerteten Bereiche (Methodeneinsatz, Aufbau der Arbeit, Bewältigung des Themas, das Erschliessen sowie die Nutzung von Quellen bzw. Wissen, die sachliche Qualität und die Eigenständigkeit der Arbeit) ausgewirkt.

5.

Die hiervor (E. 4.4) zusammenfassend dargestellten Ausführungen des Experten und des Examinators erscheinen nachvollziehbar. Sie geben mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen (vorn E. 2.2) keinen Anlass, die Bewertung des Teils A der Maturaarbeit mit Note 3 im vorliegenden Verfahren als unrichtig oder unangemessen zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen - wie im Folgenden aufgezeigt wird - die inhaltliche Würdigung seiner Maturaarbeit durch den Experten und den Examinator nicht ernstlich in Frage zu stellen.

5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gegenstand seiner Maturaarbeit habe sich entgegen der Lesart des Experten und des Examinators allein auf die darin schlüssig im verneinenden Sinne beantwortete Frage beschränkt, ob sich ein Zusammenhang zwischen finanziellen Investitionen und dem erreichten Tabellenrang bei Klubs der amerikanischen MLS feststellen lasse. Schon deshalb könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, europäische Klubs nicht mit einbezogen zu haben und bezüglich dieser Klubs zu keinem Schluss gelangt zu sein. Es komme hinzu, dass er sich entgegen der Auffassung des Experten und des Examinators sowie entsprechend seiner Darstellung in der Maturaarbeit erfolglos um die Beschaffung hinreichender Daten europäischer Klubs bemüht habe. Er habe namentlich den Klub Bayern-München angeschrieben, dessen Geschäftsberichte beigezogen und die Süddeutsche Zeitung konsultiert.

Zu Unrecht sei auch bemängelt worden, das angewendete Verfahren sei zu mathematisch, handle es sich doch bei der Regressionsanalyse um eine rein mathematische Methode. Soweit der Experte und der Examinator in ihrer letzten Stellungnahme neu behaupten würden, die angewendeten mathematischen Methoden seien nicht für die Beantwortung der gewählten Fragestellung geeignet, könne ihnen mangels Substantiierung nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, bei der Bewertung seiner Maturaarbeit seien die angeblich mit Bezug auf die Fragestellung bestehenden Mängel zu Unrecht als Folgefehler auch bei den übrigen zu bewertenden Punkten berücksichtigt worden. Dies gehe umso weniger an, als die seitens der Vorinstanz beanstandeten Mängel hinsichtlich der Fragestellung der betreuenden Lehrperson anzulasten seien. Angesichts des Umstandes, dass die betreuende Lehrperson die Maturaarbeit bei einer Hausmatur selbst bewerte und sich deshalb bei einer Hausmatur konzeptionelle Mängel regelmässig nicht oder nur in geringem Ausmass auf die Bewertung auswirken würden, sei es nicht gerechtfertigt, der Fragestellung ein entscheidendes Gewicht beizumessen.

5.2

5.2.1 Der Experte und der Examinator kritisieren - wie aufgezeigt (E. 4.4) - insbesondere, die Maturaarbeit des Beschwerdeführers löse den darin erhobenen Anspruch nicht ein, das Verhältnis zwischen finanziellen Investitionen und dem sportlichen Erfolg bei Fussballklubs (bzw. beim professionellen und hochkommerzialisierten Spitzenfussball) darzustellen.

Diesbezüglich ist mit Blick auf die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers zunächst festzuhalten, dass der Experte und der Examinator im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (vgl. dazu vorn E. 2.2) mit Recht annehmen durften, dass die Maturaarbeit erklärtermassen zum Ziel hatte, das genannte Verhältnis im Allgemeinen und nicht nur bezogen auf die MLS abzuhandeln: Zu berücksichtigen ist namentlich, dass erst im Untertitel der Maturaarbeit erstmals auf die MLS Bezug genommen wird. Zwar wird bereits in der Einleitung ausgeführt, dass mangels Verfügbarkeit von hinreichenden Datensätzen europäischer Top-Ligen die Daten der MLS gewählt worden seien. Freilich schliesst die Einleitung bezeichnenderweise ohne einschränkenden Hinweis auf die MLS mit der sinngemässen Bemerkung, im Folgenden stehe die Hypothese "höheres Etat [bzw. höhere finanzielle Investitionen] = grösserer sportlicher Erfolg" auf dem wissenschaftlichen Prüfstand (S. 4 der Maturitätsarbeit).

Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als unangemessen, dass der Experte und der Examinator das gewählte Thema als nur unzureichend behandelt qualifizierten. Dies gilt umso mehr, als sich in der Maturaarbeit kaum Ausführungen zur Frage finden, inwieweit sich die anhand der Daten der MLS gewonnenen Erkenntnisse verallgemeinern lassen. Einzig in den "Schlussfolgerungen" findet sich der knappe Hinwies, die Aussagekraft der Arbeit beschränke sich auf "normale" finanzielle Investitionen und die diskutierte Hypothese müsste mit Bezug auf europäische Spitzenklubs mit einem ein bestimmtes Mass übersteigenden Einsatz finanzieller Mittel separat untersucht werden (vgl. S. 19 der Maturaarbeit). Anzumerken bleibt, dass auch der Beschwerdeführer damit indirekt den zentralen Mangel seiner Arbeit einräumt, die - was die Prüfenden höflich zum Ausdruck bringen - den Bereich des Trivialen nicht wirklich verlässt.

5.2.2 Wie erwähnt behauptet der Beschwerdeführer sodann, er habe - namentlich trotz Konsultation der Süddeutschen Zeitung - keine genügenden Datensätze mit Bezug auf europäische Klubs erhältlich machen können.

In Übereinstimmung mit dieser Darstellung führte der betreuende Lehrer (D._______) in seinem an sich nicht massgebenden Bewertungsformular (vgl. dazu vorn E. 3.2) zwar aus, der Beschwerdeführer habe zunächst ohne Erfolg versucht, einen vollständigen Datensatz der europäischen Spitzenklubs zu erstellen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die genannte Behauptung des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung des Experten und des Examinators (vgl. dazu vorn E. 4.3.3) zutrifft. Denn der von Letzteren erhobene Vorwurf, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die verfügbaren Quellen ausgeschöpft habe, kann sinngemäss als Rüge verstanden werden, in der Maturaarbeit werde nicht hinreichend begründet, weshalb die vorhandenen Quellen nicht für eine Untersuchung europäischer Spitzenklubs gereicht hätten bzw. inwiefern bezüglich dieser Klubs keine verlässlichen Quellen verfügbar gewesen seien. Letzteres zu bemängeln erscheint unter Berücksichtigung des der Prüfungsbehörde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes (vgl. vorn E. 2.2) als gerechtfertigt. Denn in diesem Kontext findet sich in der Maturaarbeit im Wesentlichen lediglich der Hinweis, hinsichtlich europäischer Top-Ligen seien keine als Grundlage der Untersuchung genügenden kompletten, sich über eine hinreichende Zahl von Jahren erstreckenden Datensätze erhältlich gewesen, sowie die Erklärung, der Schweizerische Fussballverband habe die Herausgabe von Daten unter Berufung auf vertragliche Vereinbarungen verweigert (S. 4 der Maturaarbeit; vgl. dazu auch S. 1 Abs. 1 und S. 19 Abs. 1 der Maturaarbeit).

5.2.3 Mit Blick auf die gebotene zurückhaltende Überprüfung (vorn E. 2.2) ist sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass der Experte und der Examinator die Anwendung der Regressionsanalyse sowie der Methode der kleinsten Quadrate als mathematische Verfahren (vgl. dazu Stellungnahme des Experten und des Examinators vom 21. November 2013, S. 3) für sich allein nicht als genügend erachteten, um das gemäss ihrer vorstehend (E. 5.2.1) angesprochenen Würdigung der Maturaarbeit zugrunde gelegte Thema sachgerecht zu behandeln. Letzteres gilt umso mehr, als der Experte und der Examinator nachvollziehbar ausführen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Maturaarbeit mit der sich auf die Anwendung mathematischer Verfahren konzentrierenden "Eindimensionalität der Auseinandersetzung mit der Fragestellung" um die Möglichkeit gebracht, "breiteres ökonomisches Wissen zu beweisen" (Stellungnahme vom 5. Februar 2014, S. 10). Der Umstand, dass die mathematische Darstellung ökonomischer Sachverhalte unbestrittenermassen Gegenstand einer Maturaarbeit bilden kann, kann an der Rechtskonformität der Beurteilung durch den Experten und den Examinator nichts ändern.

Bei dieser Sachlage kann letztlich dahingestellt bleiben, ob und wieweit gegebenenfalls die vom Beschwerdeführer angewendeten mathematischen Verfahren tatsächlich geeignet sind, einen Beitrag zur Beantwortung der seiner Maturaarbeit zugrunde gelegten Fragestellung zu leisten. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, welche Analysemethoden bei einem Vergleich europäischer Spitzenklubs angebracht wären. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Einholung von Expertisen eines Mathematikers und eines Wirtschaftsprofessors einer Universität ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. vorn E. 2.5; vgl. ferner [zu den Voraussetzungen für eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens bei Prüfungsfällen] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen; Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 117).

5.2.4 Auch das Vorbringen, es seien vorliegend bei verschiedenen, bei der Würdigung des Inhalts der Maturaarbeit zu berücksichtigenden Punkten Folgefehler mehrfach und zu Unrecht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, ist unbegründet:

Ein Folgefehler im klassischen Sinn liegt praxisgemäss nur vor, wenn im Resultat ein Fehler besteht, welcher einzig deshalb entstanden ist, weil an sich korrekt, jedoch mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch bzw. in welchem Ausmass bei weiteren Schritten, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Weil den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1, mit Hinweis).

Vorliegend kann schon deshalb nicht von einem klassischen Folgefehler gesprochen werden, weil bei den hier in Frage stehenden Bewertungskriterien (Fragestellung und Methodeneinsatz, Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas, Nutzung von Wissen und Quellen, sachliche Qualität und Eigenständigkeit; vgl. vorn E. 3.1) keine Berechnungen auf der Grundlage von Zwischenresultaten zur Diskussion stehen. Selbst wenn die genannte Praxis zu Folgefehlern analog angewendet würde, liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass weder Ziff. 9.3.1 der Richtlinien noch das massgebende Bewertungsformular vorschreibt, wie die einzelnen der hier genannten Bewertungskriterien untereinander zu gewichten sind. Zum anderen vermochten der Experte und der Examinator insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, weshalb die von ihnen beanstandeten konzeptionellen Mängel bei verschiedenen Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. So verwiesen sie namentlich auf den Umstand, dass bei Maturaarbeiten ein enger Zusammenhang zwischen den inhaltlichen Bewertungskriterien bestehe (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Von einer rechtsfehlerhaften Nutzung des ihnen zustehenden Ermessensspielraumes kann deshalb keine Rede sein.

5.2.5 Der Beschwerdeführer macht zwar eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung geltend, indem er behauptet, bei einer sog. Hausmatur bzw. bei kantonalen sowie kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsprüfungen würden konzeptionelle Mängel (aufgrund der Beurteilung der Arbeit durch die betreuende Lehrperson) weniger stark in die Bewertung einer Maturaarbeit einfliessen als bei der von ihm abgelegten schweizerischen Maturitätsprüfung. Diese Behauptung erscheint jedoch nicht als hinreichend substantiiert:

Die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen, welche als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife gelten, ist in der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11) geregelt (Art. 1
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 2 Wirkung der Anerkennung - 1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass:
1    Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass:
a  die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind;
b  die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und
c  die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.
2    Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um:
a  an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;
b  zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.
MAV). Als eine der Anerkennungsbedingungen statuiert Art. 10
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 10 Fächerangebot - 1 Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus:
1    Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus:
a  einem Grundlagenbereich;
b  einem Wahlpflichtbereich;
c  dem Fach Sport.
2    Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3    Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
4    In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots.
MAV die Verpflichtung zur Vorlage einer Maturaarbeit. Nach dieser Vorschrift müssen die Schülerinnen und Schüler "allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren". Art. 10 des von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassenen Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR, abrufbar auf www.edk.ch > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK [zuletzt eingesehen am 31. März 2014]) enthält eine gleichlautende Anordnung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2P.200/2001 vom 16. November 2001 Bst. A).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 15 Ausgeschlossene Fächerkombinationen - Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:
a  die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
b  die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.
MAV und Art. 15 Abs. 1 Bst. c MAR werden die Maturitätsnoten "in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation" gesetzt. Art. 15 Abs. 2
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 15 Ausgeschlossene Fächerkombinationen - Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:
a  die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
b  die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.
MAV und Art. 15 Abs. 2 MAR sehen ferner vor, dass bei der Bewertung der Maturaarbeit die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt werden.

Nach der hiervor skizzierten Regelung ist somit bei den vom Beschwerdeführer vergleichsweise herangezogenen gymnasialen Maturitätsprüfungen im Unterschied zur streitigen schweizerischen Maturitätsprüfung (unter anderem) der Arbeitsprozess bei der Bewertung der Maturaarbeit zu berücksichtigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die konzeptionellen Mängel der vorliegend in Frage stehenden Maturaarbeit - insbesondere im Rahmen der erwähnten Bewertung des Arbeitsprozesses - im Ergebnis nicht weniger als seitens der Vorinstanz zu Ungunsten des Prüfungskandidaten berücksichtigt worden wären, wenn diese Arbeit zur Erlangung eines kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises geschrieben und in diesem Kontext beurteilt worden wäre. Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. anstelle vieler BGE 136 V 231 E. 6.1), liegt deshalb nicht vor.

6.

Im Ergebnis vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten wer-den gemäss Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt. Der am 15. Oktober 2013 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG).

8.

Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Versand: 11. April 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5612/2013
Datum : 08. April 2014
Publiziert : 22. April 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Mittelschule
Gegenstand : Schweizerische Maturitätsprüfung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
MAV: 1 
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.
2 
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 2 Wirkung der Anerkennung - 1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass:
1    Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass:
a  die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind;
b  die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und
c  die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.
2    Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um:
a  an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;
b  zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.
10 
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 10 Fächerangebot - 1 Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus:
1    Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus:
a  einem Grundlagenbereich;
b  einem Wahlpflichtbereich;
c  dem Fach Sport.
2    Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3    Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
4    In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots.
15
SR 413.11 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV) - Maturitäts-Anerkennungsverordnung
MAV Art. 15 Ausgeschlossene Fächerkombinationen - Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:
a  die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
b  die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
106-IA-1 • 122-V-157 • 123-II-376 • 125-I-7 • 131-I-153 • 136-I-229 • 136-V-231
Weitere Urteile ab 2000
2P.200/2001
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2010/21 • 2008/14 • 2007/6
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A-100/2011 • B-1997/2012 • B-2196/2006 • B-2229/2011 • B-385/2012 • B-4878/2008 • B-5612/2013 • B-6049/2012 • B-6256/2009