Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.71

Urteil vom 11. September 2020 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen

Gegenstand

Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation, mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie

Anträge der Bundesanwaltschaft:

A.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

- der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB);

- der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und Abs. 1bis StGB).

2. A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

3. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 364 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 60'000.-- sowie die A. betreffenden Auslagen von Fr. 255'943.40, zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
. StPO).

B.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:

- der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB);

- der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und Abs. 1bis StGB);

- der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB);

- der Pornografie (Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
und Abs. 5 StGB).

2. B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten.

3. Die Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 60'000.-- sowie die B. betreffenden Auslagen von Fr. 134'522.40, zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien B. aufzuerlegen (Art. 422 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
. StPO).

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien sämtliche dem Beschuldigten A. auferlegten Ersatzmassnahmen aufzuheben.

3. Es sei A. eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse von ca. Fr. 60'000.-- auszurichten.

4. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Anträge der Verteidigung von B.:

I.

1. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (ISIG), angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.2. Anklageschrift durch die Unterstützung der Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (ISIG) im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 19. Dezember 2014 im Raum Winterthur, in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo;

b. gemäss Ziff. 1.2.2.2.1. Anklageschrift durch die versuchte Ausreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) am 18. Dezember 2014 in der Schweiz und Mazedonien;

c. gemäss Ziff. 1.2.2.2.2. Anklageschrift durch das Anwerben von C. mit dem Ziel, bei ihr den Entschluss zu wecken, sich nach Syrien zu begeben und dem IS anzuschliessen und sie in diesem Vorhaben organisatorisch unterstützte im Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014, vornehmlich im Raum Winterthur;

d. gemäss Ziff. 1.2.2.2.3 Anklageschrift durch die Verbreitung von Propaganda für die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (ISIG) im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 5. Juli 2014.

2. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen, angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.3. Anklageschrift, indem er Fotografien mit Hinrichtungsszenen auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil.

3. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.4. Anklageschrift mit C., die zum Zeitpunkt der angeblichen sexuellen Handlungen das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, den Beischlaf vollzog, begangen im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2014, am Rheinfall und anderswo in der Schweiz.

4. B. sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von pornografischer Fotografie, angeblich begangen:

a. gemäss Ziff. 1.2.2.5 Anklageschrift, indem er Fotografien, die sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil;

b. gemäss Ziff. 1.2.2.5. Anklageschrift, indem er Fotografien, sexueller Gewalt gegen junge Frauen, auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil.

5. Eventualiter sei B. freizusprechen bezüglich des Würdigungsvorbehalts des Bundesstrafgerichts vom 10. August 2020, den Vorwurf der Verbreitung von IS-Propaganda gegen die Beschuldigten auch unter dem Aspekt des Verstosses gegen Art. 2 der altrechtlichen Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 zu würdigen und dabei insbesondere unter der Tatbestandsvariante des «Förderns auf andere Weise».

Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Ausrichtung einer Entschädigung des Anwaltshonorars von Rechtsanwalt Nellen gemäss noch einzureichender Honorarnote und der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung gemäss untenstehender Aufstellung an B..

II.

B. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung/Genugtuung gemäss folgender Aufstellung auszurichten:

1. Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'976.50 für Erwerbseinbussen.

2. Entschädigung für Auslagen im Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung/ Verpflegung) in der Höhe von Fr. 2'333.--.

3. Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens Fr. 10'000.--.

III.

Weiter sei zu verfügen:

1. Die anlässlich der Hauptverhandlung im Original zu den Akten gereichten Dokumente des Amtsgerichts Gostivar seien an B. herauszugeben.

2. Sämtliche sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände seien an B. herauszugeben.

3. Es sei die unverzügliche Löschung resp. Vernichtung des DNA-Profils von B. sowie sämtliche Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (insb. daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern gerichtlich anzuordnen.

4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Prozessgeschichte:

A. Die Bundeskriminalpolizei wurde ab März 2014 von verschiedenen ausländischen Polizeidienststellen auf Verbindungen von A. zu extremistischen Islamisten aufmerksam gemacht. Sein Name fiel auch im Zusammenhang mit dem jugendlichen Geschwisterpaar C. und D. aus Winterthur, welche im Dezember 2014 nach Syrien ins Gebiet der Terrororganisation «Islamischer Staat» gereist und von A. und weiteren Akteuren in seinem Umfeld dazu verleitet worden seien (BA pag. 5-1-2). Gestützt auf diese Informationen eröffnete die Bundeskriminalpolizei am 9. Januar 2015 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren. Am 29. Januar 2015 erstattete die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und (eventualiter) des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz [BA pag. 5-1-1, -4]).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. Februar 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (BA pag. 1-1-1 f.). Mit Verfügung vom 16. März 2016 dehnte sie das Strafverfahren zunächst personell auf B. (BA pag. 1-1-3) und am 10. Juni 2016 sachlich gegen B. auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern aus (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB [BA pag. 1-1-7]).

C. A. wurde am 16. Februar 2016 verhaftet. Er befand sich vom 19. Februar 2016 bis am 14. Februar 2017 in Untersuchungshaft, wobei die ersten drei Monate der Haft im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und Betrugs angeordnet wurden (BA pag. 6-1-1, -6). Mit Bewilligung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem Datum der Haftentlassung mehrere Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Kontaktverbote; Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm; Electronic Monitoring; Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich; Gewährung des jederzeitigen Zugangs durch die Bundeskriminalpolizei sowie Kantonspolizei Zürich zu den bewohnten Räumlichkeiten, benutzten Fahrzeugen und Informatikmitteln; Meldepflicht, etc.) verfügt (BA pag. 6-1-203, -207). Die drei letztgenannten Ersatzmassnahmen bestehen nach wie vor (vgl. Lit. L. nachfolgend).

D. Am 16. Februar 2016 fand am Domizil von A. eine Hausdurchsuchung statt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 8-5-7 f.). Die Bundesanwaltschaft führte vom 9. März 2015 bis 1. Juli 2016 Telefonüberwachungen (rückwirkend und Echtzeit), Observationen (GPS und IMSI-Catcher), verdeckte Ermittlungen (Observationen mit GPS-Tracker) sowie akustische und optische Überwachungen durch (BA pag. 9-1-35, -9-3-35). Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 19. September 2019 holte sie im Rahmen der internationalen und nationalen Rechtshilfe verschiedene Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Urteile und Gutachten im Zusammenhang mit dem IS und Vorgängerorganisationen, Berichte über die Sicherstellung und Auswertung elektronischer Datenträger von A. etc.) ein (BA pag. 18-1-1-1, -18-2-4-215). Am 14. November 2016 führte die Bundesanwaltschaft am Domizil von B. eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte elektronische Datenträger (BA pag. 8-4-5 f.). Mit Verfügungen vom 24. November 2016 holte die Bundesanwaltschaft von verschiedenen Finanzinstituten (E. AG; F. GmbH; G. AG; H. SA; I. SA; J. AG; K. AG) Auskünfte über die Geschäfts- und Kreditkartenbeziehungen der Beschuldigten und mutmasslichen Mitbeteiligten ein und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen an (BA pag. 7-10-1-1, -7-16-2-4).

E. Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung sachlich mehrfach weiter aus, so am 6. März 2019 gegen B. auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) und Pornografie (Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB [BA pag. 1-1-9 f.]) und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 gegen A. auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) (BA pag. 1-1-12 f.). Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1-1-9 f.; 1-1-12 f.).

F. Am 24. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigten Anklage wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie weiterer Delikte (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.100.1, -42).

G. Die Prüfung der Anklageschrift vom 24. Oktober 2019 im Sinne von Art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO ergab, dass gestützt darauf im Hauptanklagepunkt kein Urteil ergehen konnte, insbesondere wegen fehlender Klarheit, ob und inwiefern der Kampfverband «Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar» (nachfolgend: «JAMWA» [«Armee der Emigranten und Unterstützer»]), an welcher sich A. Ende 2013 in Syrien beteiligt haben soll, durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des IS gewesen sein soll. Es war weiter nicht ersichtlich, wann der formale Anschluss des Kampfverbands «JAMWA» an den IS stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten fehlte in der Anklageschrift die Umschreibung, inwiefern die «JAMWA» im anklagerelevanten Zeitraum Teil des IS gewesen sein soll. Schliesslich fehlte die namentliche Nennung der mit dem IS «verwandten kriminellen Organisationen und/oder Vorgängerorganisationen», an welchen die Beschuldigten beteiligt gewesen sein bzw. unterstützend mitgewirkt haben sollen. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies die Strafkammer die Anklageschrift deshalb zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 41.932.1, -5).

H. Am 18. November 2019 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, ergänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 42.100.1-54).

I. Die mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. November 2019 den Parteien vorgeschlagenen vier Zeitfenster für eine mögliche Hauptverhandlung im Zeitraum von Februar 2020 bis April 2020 wurden revoziert, nachdem die Verteidiger relevante Verhinderungsgründe vorgebracht hatten (TPF pag. 42. 250.1-7).

J. Mit Verfügungen vom 20. November 2019, 17. Dezember 2019, 24. Januar 2020, 23. April 2020 und 15. Mai 2020 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen und hiess die Beweisanträge teilweise gut (TPF pag. 42.250.1-5, 8-14).

K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Formulare betr. persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 42.231.4.5-7; 42.232.4.5-23]; Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 42.231.1.2; 42.232.1.2]; Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Oberwinterthur und Bezirk Frauenfeld [TPF pag. 42.231.3.2-4; 42.232.3.2]; Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügungen der Steuerämter des Kantons Zürich [TPF pag. 42.231.2.2-21; 42.232.2.2-26]). In Bezug auf A. liess es von der Bundeskriminalpolizei einen Amtsbericht zu einem Schriftzug auf einer Sturmhaube erstellen, welcher am 13. Mai 2020 erstattet wurde (TPF pag. 42.262.2.5-11). Zudem holte das Gericht einen aktuellen Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich (datierend vom 24. Juni 2020) betreffend die Lebensumstände, Arbeitssituation, Integration, Gefährdung und den religiösen Hintergrund von A. ein (TPF pag. 42.262.3.5,-18). Ausserdem erkannte das Gericht auf Antrag der Verteidiger sämtliche beim Obergericht des Kantons Zürich beigezogenen Verfahrensakten (ca. 34 Bundesordner) betreffend C. und D. sowie das bei der Staatsanwaltschaft Graz edierte Einvernahmeprotokoll der am 13. März 2019 durchgeführten Zeugeneinvernahme des in Österreich wegen terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS sowie Mordes zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten L. in Kopie zu den hiesigen Verfahrensakten SK.2019.71 (TPF pag. 42.261.1.4-37).

L. Mit Entscheiden vom 26. November 2019, 26. Februar 2020, 20. Mai 2020 und 27. August 2020 verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag des Vorsitzenden die Ersatzmassnahmen gegen A. (vgl. Lit. C.; TPF pag. 42.231.8.006 ff.). Mit Urteil der Strafkammer vom 11. September 2020 wurden die gegenüber A. mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich wurden entsprechend informiert (TPF pag. 42.930.001 ff.).

M. Die Hauptverhandlung (Parteiverhandlungen) fand vom 10. bis und mit 12. August 2020 in Anwesenheit der Anklägerin sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 42.720.001, -025).

N. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wurde der Beschuldigte B. vom persönlichen Erscheinen für die Urteilseröffnung dispensiert (TPF pag. 42.255.001, -003).

O. Das Urteil der Strafkammer wurde am 11. September 2020 in Anwesenheit der vorgeladenen Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 42.720.021, -024).

P. Am 14. sowie 21. September 2020 meldeten beide Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Strafkammer erwägt:

I. Vorfragen und Prozessuales

1. Schweizerische Gerichtsbarkeit

Der Tatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit zu den allgemeinen Bestimmungen von Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
und 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB für die Verfolgung von Auslandtaten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB vor: Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt (Art. 260ter Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB).

Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten in den Hauptanklagepunkten (Ziffern 1.1.2.2.1 [A.] und 1.2.2.2.1 [B.]) vor, ihre Straftaten nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Beteiligung an / eventuell Unterstützung der kriminellen Organisation «IS im Irak und Grosssyrien» [nachfolgend: ISIG] bzw. IS) in den Jahren 2013 (A.) und 2014 (B.) im Ausland in Syrien (A.) bzw. in der ehemaligen Republik Mazedonien (B.) begangen zu haben. Die angeklagten Straftaten unterstehen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit, da der ISIG und IS ihre verbrecherischen Tätigkeiten im anklagerelevanten Zeitraum unter anderem mittels Propaganda in der Schweiz ausgeübt haben (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 und SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019). In Bezug auf die weiteren angeklagten Tatbestände (vgl. E. II. 5.; III. 3 [Anklagepunkt 1.2.2.4], 5. und 6.) stellen sich keine diesbezüglichen Fragen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist demnach insgesamt gegeben.

2. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet im Hauptanklagepunkt auf Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation. Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (kriminelle Organisation) untersteht nach Art. 24 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die Straftat zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden ist (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden ist und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten vor, die Straftat nach Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB in Syrien (A.) bzw. in der ehemaligen Republik Mazedonien (B.) begangen zu haben (dazu E. I. 1). Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO sind somit erfüllt. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Gewaltdarstellungen, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie – bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). Mit Verfügungen vom 6. März 2019 und 13. Mai 2019 (BA pag. 1-1-9 f., 12 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. Lit. E.). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
StBOG.

3. Anklageprinzip

3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 und 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO N. 37a).

3.2

3.2.1 Die Verteidigung von A. rügte im Rahmen des Plädoyers in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der Gruppierung «JAMWA» (TPF pag. 42.721.156, -161). Der Beschuldigte soll sich laut Anklage an dieser Teilorganisation des IS von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 beteiligt haben. Die Anklage umschreibe insbesondere nicht, ob die «JAMWA» im massgeblichen Zeitraum an verbrecherischen Aktivitäten des IS beteiligt und terroristisch tätig gewesen sei und sich dieser kriminellen Organisation angeschlossen habe. Überdies gehe aus der Anklage nicht hervor, inwiefern die «JAMWA» ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim gehalten habe. Es mangle insofern an der Umschreibung eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals für eine kriminelle Organisation. Sodann enthalte die Anklage keine Angaben, dass A. in irgendeiner Form funktional in die «JAMWA» bzw. den IS eingegliedert worden sei.

3.2.2 Die Anklage umschreibt mit hinreichender Klarheit, dass die «JAMWA» eine Teilorganisation der damaligen kriminellen Organisation ISIG gewesen sei: Es wird dargelegt, dass die Gruppierung ein zum ISIG zugehöriger Kampfverband gewesen sein soll. Ebenso wird der historische Kontext in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht erläutert: Es werden nicht nur die einzelnen Entwicklungsstufen bis zur Gründung des IS dargestellt, sondern insbesondere auch das im anklagerelevanten Zeitraum bestehende Verhältnis zwischen der «JAMWA» und dem von Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Baghdadi) angeführten ISIG beschrieben (TPF pag. 42.100.009 f.).

Der Anklage ist somit implizit zu entnehmen, dass es sich bei der «JAMWA» ebenfalls um eine kriminelle Organisation gehandelt habe. Da es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim IS sowie ISIG um kriminelle Organisationen handelt(e), erübrigte sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen (E. II. 2.1.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8). Weiter ist der Anklage zu entnehmen, dass A. von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet habe. Die zu beurteilenden Tatbeiträge gehen aus der Anklage klar hervor. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.

Was die weiteren Einwände in diesem Zusammenhang betrifft, so sind diese, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, mangels funktioneller Eingliederung von A. in die JAMWA nicht entscheidrelevant (vgl. E. 2.3.4.1c). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen an dieser Stelle.

4. Beweisverwertbarkeit

4.1 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle

4.1.1 Die Verteidigung von A. machte geltend, bei der Einvernahme von M. vom 11. März 2015 sei das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verletzt worden, zumal die Strafuntersuchung bereits eröffnet gewesen sei. Zudem seien vom Bundesstrafgericht die Akten des gegen die Geschwister C. und D. im Kanton Zürich geführten Strafverfahrens beigezogen worden. Entsprechend würden nun diverse weitere Einvernahmen vorliegen, beispielsweise diejenige von N., O., P., bei welchen das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten ebenfalls verletzt worden sei. Diese Einvernahmeprotokolle seien nach Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (TPF pag. 42.721.152).

4.1.2 Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Dieses Recht bezieht sich ebenfalls auf Auskunftspersonen. Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO sieht somit ein Teilnahme-Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demzufolge im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO handelt. Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels bzw. Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO).

4.1.3 Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf den Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 29. Januar 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. (Lit. B.). Im vorliegenden Strafverfahren gibt es belastende Aussagen gegen A., welche vor und nach der Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten. Bei den Einvernahmen vor Eröffnung der Strafuntersuchung ist zunächst zu prüfen, ob es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungen handelte.

4.1.3.1 Vorab geht es konkret um die Frage der Verwertbarkeit der belastenden Aussagen von Q., M. und N. im Zusammenhang mit dem nach Syrien zum IS ausgereisten Geschwisterpaar C. und D. bei der Bundeskriminalpolizei vom 29. Dezember 2014 (BA pag. 5-1-5 ff.). Gemäss Akten wurde die Bundeskriminalpolizei auf Anzeige der Kantonspolizei Zürich hin tätig und eröffnete am 23. Dezember 2014 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Rahmen dessen die genannten Auskunftspersonen einvernommen wurden. Da die belastenden Aussagen der Auskunftspersonen zwar vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A., aber in einem selbständigen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei und nicht im Auftrag der Bundesanwaltschaft getätigt wurden, standen A. an den fraglichen Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen können unbeschränkt verwertet werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3, S. 35).

4.1.3.2 Die Einvernahmen von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 (BA pag. 12-1-3, -15) sowie diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson (TPF pag. 42.262.1 042, Ordner 26, Akten 13/2 [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich]) fanden hingegen in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten statt. Die genannten Personen wurden u.a. auch deshalb an der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 als Zeugen einvernommen. Damit wurde das Konfrontationsrecht nachträglich gewährt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern geheilt. Die übrigen belastenden Aussagen, welche nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. in Verletzung des Konfrontationsrechts bzw. des Teilnahmerechts gemacht wurden, werden nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet. Dies gilt sowohl in Bezug auf die im Ausland wie in der Schweiz durchgeführten Einvernahmen. Dasselbe gilt analog für den Beschuldigten B..

4.2 Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Beweise

4.2.1 Die Verteidigung von A. machte eine Unverwertbarkeit der rechtshilfeweise im Ausland erhobenen Beweise durch die Bundesanwaltschaft geltend, so etwa in Bezug auf das Gutachten vom 28. April 2014 von Dr. Guido Steinberg zur Thematik IS und in Bezug auf ausländische Urteile. Da der Beschuldigte seine Teilnahmerechte bei diesen Beweiserhebungen nicht ausreichend habe wahrnehmen können, seien diese Beweise nicht zu seinen Lasten zu verwerten (Art. 148 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren - 1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
1    Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
a  zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
b  nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
c  schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
2    Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.
i.V.m. Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
und Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 StPO; TPF pag. 42.721.153 f.).

4.2.2 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren - 1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
1    Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
a  zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
b  nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
c  schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
2    Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.
StPO Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Mit den Beweisabnahmen nach Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhalten die Parteien die Gelegenheit, die Beweiserhebung beeinflussen zu können (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO N. 3). Bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO handelt es sich um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen. Kein Teilnahmerecht besteht bei der Erhebung von Beweismitteln, die prozessrechtlich bereits existieren (Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6, S. 197 f.). Bei derartigen Beweismitteln ist eine Teilnahme aufgrund der Art gar nicht (mehr) möglich (vgl. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG N. 6).

4.2.3 Bei den vorliegend von der Bundesanwaltschaft im Ausland erhobenen Dokumenten handelte es sich jeweils um einen rechtshilfeweisen Beizug von Akten seitens der Strafverfolgungsbehörde, bei welchen die Beweislage nicht beeinflusst werden konnte (vgl. TPF pag. 42.720.008). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Der Einwand ist unbegründet.

5. Anwendbares Recht

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).

5.2 In den Hauptanklagepunkten betreffend Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation (ISIG bzw. IS) gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkte 1.1.2.2 [A.] und 1.2.2.2 [B.]) werden den Beschuldigten Tathandlungen vorgeworfen, welche sie vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben sollen. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht.

5.2.1 Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterscheiden sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht; er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Alle angeklagten Handlungen, welche vor dem Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 verwirklicht wurden, werden demzufolge unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB geprüft (vgl. Engler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 30; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 1.6.2.1).

5.2.2 Für den Tatzeitraum bis 31. Dezember 2014 galt neben Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB die altrechtliche Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (Inkrafttreten am 1. Dezember 2012; SR 122; AS 2012 1). Das Gericht behielt sich gestützt auf Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO vor, den Vorwurf der Verbreitung von IS-Propaganda auch unter dem Aspekt des Verstosses gegen Art. 2 dieser Verordnung zu würdigen, insbesondere unter der Tatbestandsvariante des «Förderns auf andere Weise» (TPF pag. 42.720.009). Die altrechtliche Al-Qaïda-Verordnung wäre für den angeklagten Deliktszeitraum vor 2015 nur anwendbar, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Bei Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB handelt es sich um eine solche strengere Strafbestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.2; Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 29). Die Anwendbarkeit der altrechtlichen Al-Qaïda-Verordnung wäre folglich nur zu prüfen gewesen, sofern die inkriminierten Handlungen nicht die Intensität der Stärkung des Potentials der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erreicht hätten (vgl. E. II. 4.2.2). Dies ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. II. 4.6 [A.] und E. III. 4.7 [B.]) – jedoch nicht der Fall, weshalb die Verordnung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.

6. Beweismittel

Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden eine Vielzahl von Berichten erstellt und beigezogen, darunter Analysen, Auswertungsberichte (zu Audionachrichten, Konversationen, Videos, Überwachungsmassnahmen etc.), Amtsberichte und polizeiliche Schlussberichte. Ferner finden sich in den Akten Gutachten, umfangreiches Fotomaterial und rechtshilfeweise beigezogene Akten. Im Folgenden werden die wesentlichen Beweismittel aufgeführt, die der besseren Lesbarkeit wegen nachfolgend nur noch mit der Paginanummer abgekürzt werden:

Allgemein bzw. in Bezug auf beide Beschuldigten:

- Schlussbericht Bundeskriminalpolizei vom 06.12.2017 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1196 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 16.09.2015 über die Auswertung der aktiven technischen Überwachungsmassnahmen (BA pag. 9-1-256 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 13.07.2016 über die Auswertung der rückwirkenden Telefonranddaten inkl. Beilagen (BA 10-1-154 ff.).

- Zwischenbericht Bundeskriminalpolizei vom 05.08.2016 betreffend die Zeitspanne vom 15.02.2015 bis 16.02.2016 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-197 ff.)

- Rapport Analyse financière der Bundeskriminalpolizei vom 16.01.2017 (BA pag. 10-1-403 ff.).

- Analysebericht Bundeskriminalpolizei vom 17.12.2015 über den bosniakisch-salafistischen (Gewalt-) Extremismus und ausgewählte Exponenten (BA pag. 23-4-59 ff.).

- Rapport d'analyse sur l’ «État islamique en Irak et au Sham» der Bundeskriminalpolizei vom 03.09.2014 (BA pag. 9-3-128 ff.).

- Akten des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend C. und D. (beinhaltend [34 Ordner]: Akten der Jugendstaatsanwaltschaft Winterthur, des Bezirksgerichts Winterthur und des Obergerichts des Kantons Zürich).

- Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 28.04.2014 zum Islamischen Staat im Irak und Syrien (ISIS) (in Syrien) als terroristischer Organisation (BA pag. 18-1-1-762 ff.).

- Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 20.02.2015 zu der Armee der Auswanderer und Helfer JAMWA als terroristische Organisation (BA pag. 18-1-1-910 ff.).

- Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 07.03.2015 zur terroristischen Organisation IS (BA pag. 18-1-1-924 ff.).

- Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 02.11.2015 zu der Armee der Auswanderer und Helfer JAMWA als terroristische Organisation (BA pag. 18-1-1-1061).

- Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 04.02.2016 im Verfahren gegen L. u.a. (BA pag. B-18-1-3-1-1 ff.).

- Urteil des Gerichts Bosnien und Herzegowina vom 05.11.2015 (BA pag. 18-1-5-286 ff.).

- Urteil des Gerichts Bosnien und Herzegowina, Appellationsabteilung, vom 28.03.2016 gegen R. (welches das Urteil des Gerichtshofes Bosnien-Herzegowina vom 05.11.2015 bestätigte) (BA pag. 10-1-1020 ff.; 1413 ff.).

In Bezug auf A.:

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 01.11.2017 zu dem bei A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.09.2016 auf dessen Notebook Asus sichergestellten Backup mit Namen Aisha #2 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1056 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.01.2017 betreffend Syrienreise und IS-Kontakte von A. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-414 ff.).

- Amtsbericht Bundeskriminalpolizei vom 13.05.2020 zur auf einer Fotografie sichtbaren Kleidung und dem Schriftzug auf einer Sturmhaube (TPF pag. 42.262.2.5).

- Rapport final Bundeskriminalpolizei vom 08.12.2017 betreffend Exploitation des vidéos inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1443 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 06.04.2018 zu den Kontakten und Gesprächen zwischen A. und D. inkl. Beilagen (BA 10-1-1544 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 27.09.2016 betreffend Exploitation d’une surveillance électronique sur deux adresses e-mails (BA pag. 10-1-291).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 01.11.2016 über die Auswertung von Chat-Applikationen (BA pag. 10-1-347 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 16.12.2016 über die Kontakte von A. mit S. und L. bezüglich Finanzierung «Al-Nusra Front», Arar al Sham» und Islamischer Zentralrat Schweiz (BA pag. 10-1-397 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.01.2017 betreffend Syrienreise und IS-Kontakte von A. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-414 ff.).

- Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.02.2017 über die Chatkontakte über die Applikation WhatsApp von A. mit L. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-584 ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24.06.2020 (TPF pag. 42.262.3.6 ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15.02.2019 (BA pag. 18-2-3-210 ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 09.11.2018 (BA pag. 18-2-3-187 ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 30.04.2018 (BA pag. 18-2-3-171 ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 31.10.2017 (BA pag. 18-2-3-153 ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 08.08.2017 (BA pag. 18-2-3-123A ff.).

- Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 03.05.2017 (BA pag. 18-2-3-104 ff.).

In Bezug auf B.:

- Bericht BKP vom 23.02.2017 über die Auswertung von sichergestellten Gegenständen inkl. Beilage (BA pag. 10-1-665 ff.).

- Bericht BKP vom 23.02.2017 über die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14.11.2016 festgestellten Fotos und Videos auf den sichergestellten Mobiltelefonen i.S. B. (BA pag. 10-1-742 ff.).

- Bericht BKP vom 24.07.2017 (Erkenntnisstand 28.02.2017 [BA pag. 10-1-929 ff.]).

- Nachtragsbericht BKP vom 03.08.2018 zum Bericht BKP vom 23.02.2017 betreffend die Mobiltelefone von B. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1564 ff).

- Aktennotiz BKP vom 17.10.2019 inkl. Beilage (BA pag. 10-1-1630 ff.).

II. Beschuldigter A.

1. Die Bundesanwaltschaft wirft A. im Hauptanklagepunkt (Anklagepunkte 1.1.2.2.1 - 1.1.2.2.3) zusammenfassend vor, sich vom 1. September 2012 bis 26. November 2014 am IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen «IS im Irak» (nachfolgend: ISI) und ISIG beteiligt bzw. diese verschiedentlich (mit Kampf- und Wacheinsätzen, Rekrutierung und Propaganda) unterstützt zu haben. Ausserdem soll er sich Ende 2013 an Kampfhandlungen des Kampfverbands «JAMWA» beteiligt haben, welche Teilorganisation des ISIG gewesen sei.

1.1 Historische Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) und Teilorganisation («JAMWA»)

1.1.1 Aufgrund des Anklagevorwurfs ist zunächst zu klären, ob es sich beim IS, ISIG und ISI um ein und dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Benennungen handelt. Diese Beurteilung ist in Bezug auf alle drei erwähnten Anklagepunkte (E. II. 1) von Relevanz, weshalb sie vorwegzunehmen ist (E. II. 1.1.2). Schliesslich ist vorab zu prüfen, ob die «JAMWA» Ende 2013 Teil des ISIG war (E. II. 1.1.3).

1.1.2 ISI, ISIG und IS

1.1.2.1 Die Gründung des IS geht auf ein Zerwürfnis innerhalb der Al-Qaïda im Jahre 2014 zurück, insbesondere zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al-Qaïda-Ablegers ISI, al-Baghdadi, und dem Führer des syrischen Al-Qaïda-Ablegers namens «Jabhat Al-Nusra». Al-Baghdadi beabsichtigte, die «Jabhat Al-Nusra» in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April 2013 eigenmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend: ISIS; auch «Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte die «Jabhat Al-Nusra» zu dessen Ableger. T., [Funktion] der «Jabhat Al-Nusra», weigerte sich, sich al-Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der «Jabhat Al-Nusra» ausschliesslich dem [Funktion] der Kern-Al-Qaïda, AA., die Treue, die Anerkennung dessen Oberhauptstellung und den Gehorsam. AA. hiess die durch al-Baghdadi ausgerufene Vereinigung der «Jabhat Al-Nusra» und des IS in die Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut. Er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der «Jabhat Al-Nusra» zu. In der Folge spitzte sich der Streit der beiden Al-Qaïda-Gruppierungen zu. AA. schloss al-Baghdadi deshalb im Februar 2014 aus dem Al-Qaïda-Verbund aus. Im Juni 2014 nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo al-Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens IS ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (Neumann, Die neuen Dschihadisten, 2015; S. 82-83 und 169; Naji, Islamischer Staat [IS], 2015, S. 13-17, 92 und 108; Bénichou/Khosrokhavar/Migaux, Le jihadisme, 2015, S. 472; Le Sommier, Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; Luizard, Die Falle des Kalifats, 2017 [deutsche Ausgabe von: Le piège Daech, 2015], S. 115-120; Said, Islamischer Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; Gerges, A history, ISIS, 2017, S. 175-193; 247-248; 256; BA pag. 18-1-1-762, -793).

1.1.2.2 Die Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (Botschaft 2014, BBl 2014 8925 ff.) fasst die zuvor skizzierte historische Entwicklung des IS wie folgt zusammen: Als neuer terroristisch motivierter Hauptakteur tritt die Gruppierung «Islamischer Staat» auf. Historisch geht die Gruppierung «Islamischer Staat» auf die 2003 oder früher gegründete Gruppierung «Al-Tawhid wa Al-Jihad» zurück. 2004 schwor die Gruppierung Osama Bin Ladin Gefolgschaft und wurde zur Gruppierung «Al-Qaïda im Irak» (AQI). 2006 wurde aus der AQI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak» (ISI). Im Rahmen des Konflikts in Syrien entsandte der ISI Kämpfer nach Syrien, um dort die Gruppierung «Jabhat Al-Nusra» (JaN; auch Nusra-Front) zu gründen. 2013 wurde aus dem ISI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak und in (Gross-) Syrien» (ISIS). Zu diesem Zeitpunkt entfachte sich ein Konflikt zwischen der Nusra-Front und anderen Gruppierungen. Der ISIS entschloss sich 2014, der «Al-Qaïda» keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigenständige Gruppierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS die Schaffung des Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige ISIS-Anführer, Abu Bakr al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibrahim» ernannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» umbenannt. Gemäss der Namenliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats […] figuriert der «Islamische Staat» als von der Gruppierung «Al-Qaïda» dissidente Organisation. Der «Islamische Staat» ist eine unabhängige, internationale, dschihadistisch motivierte Terrorgruppierung, die heute weite Gebiete in Syrien und im Irak ihrer Gewalt unterworfen hat und diese kontrolliert (Botschaft 2014, BBl 2014 8930; zur historischen Entwicklung der Al-Qaïda und des IS vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B.1.3.4c, nicht publiziert in TPF 2015 1; SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.3 f. und SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. I.2, II.1.4, II.1.5, II.5.3.2).

1.1.2.3 Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die mit dem Namen IS bekanntgewordene Terrororganisation bereits vor ihrer Proklamation am 29. Juni 2014 die Bezeichnungen ISI (vom 15. Oktober 2006 bis 8. April 2013) und ISIG (vom 8. April 2013 bis Ende Juni 2014) trug. Die hierarchischen Führungs-, Organisations-, Planungsstrukturen und Zielsetzungen («Wiederherstellung bzw. Errichtung des Kalifats» mittels Einsatzes terroristischer Gewaltmittel) unterschieden sich grundsätzlich nicht. Es handelt sich letztlich um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 2.2). Dass sich der ISI, ISIG und IS dynamisch dem sich ändernden militärischen und politischen Umfeld anpasste, steht dem nicht entgegen.

1.1.3 «JAMWA» (Jaish al-Muhajirin-wa-I-Ansar)

Aufgrund der Akten und historischen Quellen liegt zur «JAMWA» folgendes Beweisergebnis vor: Die «JAMWA» ist bzw. war ein dem ISIG angehörender dschihadistisch-salafistischer Kampfverband. Sie wurde im März 2013 durch die Vereinigung der Gruppierung «Katibat al-Muhajirin» («Emigranten-Bataillon» oder auch «Muhajirin-Brigade») mit den weitgehend unbekannten militant-islamistischen syrischen Gruppen «Jaish Muhammad» und «Kata’ib Khattab» gegründet. Der uneingeschränkte Anführer der strikt militärisch-hierarchisch organisierten «JAMWA» war der Emir Abu Umar al-Shishani. Das damalige Hauptquartier der «JAMWA» befand sich in Haritan, nordwestlich von Aleppo (Syrien). Der ISIG kontrollierte Aleppo einschliesslich Haritan. Administrativ bildete Haritan einen Teil des «Mount Simeon District» des «Aleppo Governorate». Al-Shishani hatte sich ebenfalls in Haritan einquartiert. Das Ziel dieser Vereinigung – die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats – suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges auf Seiten der Assad-Gegner agierte. Al-Shishani leistete am 21. November 2013 den für sich und die «JAMWA»-Angehörigen massgeblichen Treueeid gegenüber dem damaligen ISIG-Führer al-Baghdadi und bewirkte dadurch (formell) den Anschluss an diese grössere Organisation. Dieses Ereignis war aber nur der Abschluss eines Prozesses, der bereits im Frühjahr 2013 begonnen hatte. Dies belegt u.a. eine Videobotschaft des Emirs der Gruppierung «Junud ash-Sham», BB., in welcher er von einem Anschluss im Mai/Juni 2013 von Abu Umar al-Shishani an den ISIG spricht. Damit waren fortan die Vorgaben und Anweisungen der ISIG-Führung auch für die Kämpfer der «JAMWA» bindend, die damit in die übergreifenden Strukturen des ISIG eingegliedert wurden. Zu diesen Kämpfern zählten auch diejenigen der zumindest von August bis November 2013 in Haritan bei Aleppo stationierten Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo) (BA pag. 13-1-625, 652, 708; 10-1-427; 10-1-1338, 1344; TPF pag. 42.100.11; Gutachten Steinberg vom 20.02.2015 zur «Armee der Auswanderer und Helfer» [Jaish al-Muhajirin wa-I-Ansar], BA pag. 18-1-1-910-923; BA pag.10-1-1120, 1184).

Nach dem Gesagten war die «JAMWA» ab Mai/Juni 2013 de facto und organisatorisch in den ISIG eingegliedert und somit ab Mitte 2013 Teilorganisation des ISIG und damit Teil einer Vorgängerorganisation des IS.

1.2 Ideologische Gesinnung und (internationale) Kontakte zu Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung

Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische Gesinnung und religiöse Überzeugung der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 [vom 1. September 2012 bis 26. November 2014]) vertrat.

1.2.1 Der Beschuldigte war ein Anhänger und Befürworter der von Ahmad al-Hazimi – einem radikal-islamischen Gelehrten aus Saudiarabien – begründeten Glaubenslehre des «wahren Manhaj». Zentrales Thema des «wahren Manhaj» (zu deutsch: «Der wahre Weg») ist der reine Monotheismus. Demnach ist alles zu verurteilen, was in Konkurrenz zu diesem Monotheismus steht. Der Grundgedanke der Lehre beruht darauf, dass Unwissen nicht vor dem Ausschluss aus der muslimischen Gemeinschaft schützt. Es können Gläubige (auch Muslime) aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden und zu Ungläubigen (zu «Kufr» bzw. «Kafir» [= Gottesleugner]) erklärt werden (dieser Vorgang wird «Takfir» genannt), wenn ihnen ein religiöses Erfordernis nicht bekannt ist. Ungläubige – Christen, Anhänger anderer Religionen, insbesondere aber auch Schiiten – dürfen dieser Glaubenslehre zufolge ohne Konsequenzen getötet werden. Diese Glaubenslehre fand auch beim IS respektive dessen Vorgängerorganisationen viele Anhänger (BA pag. 10-1-1070; 10-1-1283).

1.2.2 Die radikale Auslegung des «wahren Manhaj» wurde insbesondere auch von L. alias «L1.» vertreten, einem salafistisch-extremistischen, serbischen (Hass-)Prediger, welcher mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (A) vom 13. Juli 2016 u.a. wegen terroristischer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden ist (BA pag. B-18-1-3-1-674 ff.). Im Protokoll der Hauptverhandlung ist nachzulesen, dass sich L. spätestens ab 2009 als Vordenker der radikal-islamistischen Szene in Österreich betätigt und spätestens von Sommer 2011 bis Ende November 2014 für den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation(en) Mitglieder und Kämpfer angeworben habe, indem er die Teilnahme am Jihad zur Errichtung des als IS bezeichneten, nach radikal-islamistischen Grundsätzen gestalteten Gottesstaates als religiöse Pflicht jedes Muslims dargestellt habe. Er habe seine Zuhörer/Gesprächspartner aufgefordert, sich zur Erfüllung dieser Pflicht diesen terroristischen Vereinigungen anzuschliessen und an Kampfhandlungen zur Errichtung eines solchen Gottesstaates in Syrien und im Irak teilzunehmen (BA pag. B-18-1-3-1-668 f.). Die durch L. verbreiteten Botschaften und Ansichten wurden einer gutachterlichen Analyse (vom 7. Juli 2015) durch den Islamwissenschaftler Dr. Guido Steinberg von der Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin, unterzogen. Demzufolge stehe L. «weit ausserhalb des orthodoxen Islams» und vertrete «vielmehr eine jihadistische Ideologie auf der Grundlage einer wahhabitischen/salafistischen Islaminterpretation». L. verbreite nicht nur jihadistisches Gedankengut; er befürworte namentlich auch die Aktivitäten des IS und bezeichne den Jihad als eine Glaubenspflicht. Zudem kündige er den Kampf gegen die westliche Welt an, sobald die Muslime stark genug seien (BA pag. B-18-1-3-1-1 ff.; 10-1-1286 f.).

1.2.3 Der Beschuldigte erklärte, L. seit etwa 2012 zu kennen (BA pag. 13-1-563) und Gefallen an dessen radikalen Predigten gefunden zu haben (BA pag. 13-1-223). Er habe L. in Wien besucht und sei auch zu dessen Vorträgen gegangen (BA pag. 13-1-14 f.). «L1.» (= L.) habe in Medina den Professorentitel in Islamwissenschaften erworben, darum sei er für ihn sowohl ein Scheich («geistiger Führer»), als auch eine wichtige Ansprechperson für den reinen Monotheismus aus dem Islam gewesen (BA pag. 13-1-51; 10-1-1289 ff.; TPF pag. 42.731.8 ff.). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte in einer WhatsApp-Konversation vom 11. Oktober 2012 mit CC. ([Funktion] in der An’Nur-Moschee bis Ende Juni 2013, danach bis Ende Juni 2014 in der DD. Moschee) erklärte, L. sei sein Ansprechpartner in Sachen «Dawla» (= IS) (BA pag. 10-1-1083, 10-1-1285). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass L. für ihn im anklagerelevanten Zeitraum (September 2012 bis Ende 2014) das grösste religiöse Vorbild bzw. die höchste Autorität in Glaubensfragen gewesen sei (TPF pag. 42.731.9).

Die sichergestellten Dateien enthalten diesbezüglich zahlreiche Konversationen zwischen den von L. und dem Beschuldigten benutzten Mobiltelefonen (BA pag. 13-1-51; 10-1-1284, -1294). Insgesamt konnten 1'332 Chatkontakte zwischen den beiden Personen im anklagerelevanten Zeitraum festgestellt werden. Von Bedeutung ist, dass die Anfragen seitens des Beschuldigten erfolgten und er über das Strafverfahren von L. bei den österreichischen Strafbehörden informiert war. Die Auswertung der Chats ergab, dass sich L. und der Beschuldigte stets zu ähnlichen Themen ausgetauscht hatten: Zum IS als Ziel; Kontakte zu verurteilten Rekrutierern für den IS und deren Gehilfen; Kontakte zu Personen, welche in den Jihad respektive nach Syrien zogen; die Kampfausbildung in der vom Beschuldigten gegründeten «EE.»; Finanzierungen (z.B. Katar [im Zusammenhang mit dem Islamischen Zentralrat Schweiz IZRS] sowie Gelder, welche nach Österreich gebracht werden sollten) sowie Diskussionen über die Auslegung der islamischen Religion (BA pag. 10-1-584, -607 ff., inkl. Beilagen). Der Beschuldigte nahm L. auch in die Chatgruppe «Der richtige Manhaj» auf (BA pag. 10-1-1106). Das Gericht erachtet im Wesentlichen die folgenden Chatnachrichten als verfahrensrelevant (in zeitlich chronologischer Reihenfolge):

- Am 3. November 2012 erhielt der Beschuldigte von L. einen Film mit hörbaren «Allahu Akbar»-Rufen. A. teilte am 4. November 2012 seine Zustimmung mit, indem er L. schrieb: «MashaAllah ich will ihn gerne kennenlernen» (BA pag. 13-1-565, 582 f.).

- Am 30. Juni 2013 sandte der Beschuldigte ein Bild eines Messers an L., welches einer Handgranate gleicht (BA pag. 10-1-608).

- Am 3. November 2013 sandte der Beschuldigte ein Foto an L., welches ihn in Bosnien in Kampfmontur zeigt (BA pag. 10-1-615).

- Am 19. April 2014, 17:27:33 Uhr, sandte L. per Chat einen Zeitungsausschnitt einer österreichischen Zeitung mit folgendem Inhalt an den Beschuldigten: «[Titel des Artikels]» Auf dem dazugehörigen Bild ist L. mit schwarzem Balken vor den Augen zu sehen. Die Zeitung schrieb: «L1.» (gemeint: L.) gilt als einer der radikalsten Salafisten (BA pag. 10-1-619; 13-1-591). Der Beschuldigte schrieb um 18:15:22 Uhr zurück: «Haha radikalsten salafisten». Um 18:15:54 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: «last meinen sheikh in sha ALLAH ruhe ihr kufar (= Ungläubigen)» (BA pag. 13-1-592).

- Am 23. April 2014, 12:28:30 Uhr, schrieb A. an L.: «Ich bin auch im auge der kufar (= Ungläubigen)» (BA pag. 10-1-596, 13-1-593). Um 12:32:00 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: «Er ist keine Gefahr für Österreich. Und der Italiener auch nicht, der sieht ja gar nicht aus wie ein salafist» (BA pag. 10-1-596; 13-1-594).

- Am 19. Juni 2014, 20:33:25 Uhr, sandte L. eine Audionachricht an den Beschuldigten mit dem Aufruf, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzuschlagen. Im Lied findet sich ein Aufruf zum gewaltsamen Jihad (BA pag. 10-1-625; 10-1-596, 13-1-596). Am 20. Juni 2014, 00:10:44 Uhr, antwortete der Beschuldigte: «Ja mashaALLAH gefährlich haha» (BA pag. 13-1-597).

- Am 6. Juli 2014, 22:32:35 Uhr, sandte der Beschuldigte per Chat ein Bild an L., auf welchem das Wort «Khalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen ist (BA pag. 10-1-626).

- Am 7. Juli 2014, 01:21:19 Uhr bis 01:29:42 Uhr, tauschten der Beschuldigte und L. Bilder mit Bezug zum IS aus und sprachen über die «Dewla» (BA pag. 13-1-14, 33-36).

- Ebenfalls am 7. Juli 2014, 03:07:04 Uhr, sandte der Beschuldigte ein weiteres Bild an L., welches einen Pass zeigt und den Text, dass der IS bereits 11'000 Pässe gedruckt haben soll (BA pag. 10-1-627).

- Am 1. September 2014, 21:17:48 Uhr, sandte der Beschuldigte per Chat einen Youtube-Link an L.. Das Video heisst: «Der Islamische Staat bleibt bestehen.» (BA pag. 10-1-600).

- Am 19. September 2014, 12:18:48 Uhr, sandte der Beschuldigte ein Video an L., in welchem ein Porträt von FF. zu sehen und ein Nasheed zu hören ist, mit der Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10-1-640; 13-1-572; 13-1-603 f.). Die deutsche Version des Nasheeds lautet wie folgt: «Meine Gemeinde, die Morgendämmerung ist erschienen, so warte auf den erwarteten Sieg. Der «Islamische Staat» ist erstanden durch das Blut der Rechtschaffenen, durch den Jihad der Frommen. Sie haben ihre Seelen angeboten in Rechtschaffenheit mit Konstanz und Überzeugung, sodass die Religion errichtet werden konnte. In welcher das Gesetz des Herrn der Welt gilt. Meine Gemeinde akzeptiere die gute Botschaft und verzage nicht, denn der Sieg ist nahe und die gefürchtete Macht hat angefangen und die Periode des Erstarrens ist beendet, durch glaubensstarke Männer, die das Kriegstreiben nicht fürchten (…).» (BA pag. 13-1-604).

- Am 19. Oktober 2014, 20:13:47 Uhr, sandte der Beschuldigte ein Video über WhatsApp an L., in welchem der Beschuldigte zu sehen ist, wie er aus einer Moschee geht und sich über einen Vorbeter beklagt und diesen als «Kafir» (Ungläubigen) bezeichnet (BA pag. 10-1-645).

- Am 20. Oktober 2014, 14:09:43 Uhr, während einer Pilgerfahrt des Beschuldigten, sandte er per Chat ein Selfie an L., welches ihn im Hotel «GG.» in Mekka zeigt. Im Sekundentakt sandte er diverse weitere Fotos, unter anderem vom Buffet dieses Hotels. Um 14:11:00 Uhr kommentierte der Beschuldigte die Bilder wie folgt: «Es schmeckt noch viel besser, wenn das die Kufar (Ungläubigen) bezahlen.» (BA pag. 10-1-650).

- Am 25. Oktober 2014, 18:45:59 Uhr, sandte L. ein Bild einer Karikatur an den Beschuldigten, in welcher ein ISIG-Kämpfer von einem US-Flugzeug «gekitzelt» wird. A. antwortete um 20:27:17 Uhr: «Haha masha ALLAH genau so.» (BA pag. 10-1-651).

- Am 26. Oktober 2014 sandte der Beschuldigte an L. per WhatsApp die Audiobotschaft, dass Scheich HH. bei ihm übernachten würde (BA pag. 10-1-603; 13-1-605).

- Am 26. Oktober 2014, 14:55:40 Uhr, sandte der Beschuldigte an L. ein Gruppenfoto eines Ausflugs zum Rheinfall in Schaffhausen, wo der Beschuldigte u.a. mit HH., FF., B. und II. zu sehen ist (BA pag. 10-1-654).

- Vom 27. Oktober 2014 bis 28. Oktober 2014 fand ein längerer Chat zwischen dem Beschuldigten und L. betreffend S. ([Funktion] des IZRS) statt. L. fragte: «Kennst du den?» Im Laufe des Chats schrieb L., dass er sich gerne mit S. unterhalten würde, und fragte den Beschuldigten, ob er dessen Nummer habe. Der Beschuldigte gab die Mobiltelefonnummer 1 an. Der Beschuldigte erklärte L. bereits zuvor, dass S. ihn mögen würde und schon bei ihm zuhause gewesen sei. L. wollte am 28. Oktober 2014, 00:17:07 Uhr, wissen: «Zentralrat werden die von saudi arabien unterstützt?» worauf der Beschuldigte um 00:17:25 Uhr, antwortete: «Qatar glaube ich.»

- Am 31. Oktober 2014, 00:02:59 Uhr, am Tag der Hinfahrt des Beschuldigten zu L. nach Wien, sandte er ihm ein Foto von ihm, HH., B. und weiteren Personen zu (BA pag. 10-1-660).

- Am 3. November 2014, 21:46:04 Uhr, während des Besuchs des Beschuldigten bei L. in Wien, fragte ihn L.: «Hast ein paar fotos»? Worauf der Beschuldigte antwortete: «Ich habe gelöscht wegen der kontrolle und dem zoll» (BA pag. 10-1-604).

1.2.4 Aus den elektronischen Sicherstellungen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte enge Kontakte zu dem aus der Republik Bosnien und Herzegowina stammenden R. alias «R1.» pflegte, einem einflussreichen, populären Prediger, der im Dezember 2013 zur «höchsten Autorität in der salafistisch-(gewalt)-extremistischen Szene von Bosnien und Herzegowina» aufgestiegen war. R. bekannte sich in Interviews öffentlich zum IS, rechtfertigte dessen Verbrechen und bezeichnete den IS als eine «Notwendigkeit für Muslime». R. wurde u.a. als Rekrutierer europäischer Muslime für den IS bekannt. In einer seiner «Khutbas» (Freitagspredigten) vom August 2014 verteidigte er den IS. R. wurde am 3. September 2014 verhaftet. Ihm wurde namentlich vorgeworfen, in den Jahren 2013 und 2014 als religiöse Autorität der salafistischen Gemeinschaft sowohl bei Treffen wie etwa in Gornja Mao a (einem kleinen Dorf in den bosnischen Bergen, in welchem ab 2015 Fahnen des IS geweht haben und von dort aus Kämpfer nach Syrien in den Jihad gezogen sein sollen; vgl. BA pag. 10-1-1300 f.), als auch mittels YouTube veröffentlichten Predigten vorsätzlich Personen angestiftet zu haben, sich dem ISIS/IS anzuschliessen und an dessen Aktivitäten zu beteiligen. Am 5. November 2015 wurde R. von einem Gericht in Bosnien und Herzegowina wegen «öffentlicher Anstiftung zu terroristischen Aktivitäten, Rekrutierung von Terroristen und Organisation einer terroristischen Vereinigung» zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde am 28. März 2016 in zweiter Instanz bestätigt und ist rechtskräftig (BA pag. 23-4-88; 10-1-1294 ff.; 10-1-589 f.; 18-1-5-379).

Mehrmals besuchte der Beschuldigte R. in Bosnien und Herzegowina (namentlich am 23. Juni 2013, im Oktober/November 2013 und vom 15.-18. August 2014). Vorliegend ist R. insbesondere hinsichtlich der Ausreise von JJ. (einem engen Freund des Beschuldigten) im September 2014 nach Syrien zum IS von Relevanz (siehe unten E. II. 3.5.3). Wie sehr der Beschuldigte «R2.», wie er ihn nannte, verehrte, zeigen etwa folgende Feststellungen: Der u.a. von R. im Februar 2013 in einem Hotel in Tuzla gehaltene Vortrag mit dem Thema «[Titel]» wollte der Beschuldigte übersetzen lassen (BA pag. 10-1-1093). Anfangs Juni 2013 befand sich R. in der Schweiz, besuchte den Beschuldigten sowie dessen Umfeld und predigte mehrfach. Eine Predigt von R. befand sich auch auf einer beim Beschuldigten sichergestellten Audioaufnahme (BA pag. 10-1-1088 f.). Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Vorträge und Predigten von R. heikel gewesen sein mussten, denn er war offensichtlich darauf bedacht, die Zuhörerschaft auf Eingeweihte zu reduzieren, und sandte deshalb am 3. Juni 2013 über WhatsApp an mehrere Personen (darunter die späteren Syrien-Reisenden JJ. und KK.) eine Einladung mit folgendem Vermerk: «Vortrag von R2. morgen ca. 19.30h, Bosnisch/Deutsch, Winterthur, ihr wisst wo! in sha ALLAH, Nicht weiterleiten!!!» (BA pag. 10-1-1096, 1104). Auch die Verhaftung von R. im September 2014 wurde vom Beschuldigten und seinem Umfeld thematisiert (BA pag. 10-1-1072).

Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, im fraglichen Zeitraum «mehr oder weniger das gleiche Gedankengut» wie R. gehabt zu haben. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass R. sich öffentlich zum IS bekannt und die Mitgliedschaft in dieser Organisation als eine Notwendigkeit für Muslime bezeichnet habe (TPF pag. 42.731.11). Weiter habe er gewusst, dass R. innerhalb von Dschihadistenkreisen eine Autorität in Bosnien und Herzegowina gewesen sei (TPF pag. 42.731.15). Auf einer sichergestellten Fotografie ist der Beschuldigte mit R. zu sehen; beide halten den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe (BA pag. B-10-1-3-216). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte, dieses Zeichen stehe für die Einheit Gottes, den Monotheismus, und es gebe eine bestimmte Gruppe, die dieses Zeichen publik gemacht habe – der IS (TPF pag. 42.731.14).

1.2.5 Auch der radikale mazedonische Prediger HH. galt dem Beschuldigten als religiöse Ansprechperson (BA pag. 10-1-1070). Er erklärte zwar, HH. nur ein einziges Mal getroffen zu haben und auch dessen Sprache (Albanisch) nicht zu sprechen (TPF pag. 42.731.15 f.). Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits ab Juli 2013 für HH. zu interessieren begann (BA pag. 10-1-1107). Von Bedeutung ist weiter ein fotografisch dokumentiertes Treffen vom Oktober 2014 zwischen dem Beschuldigten und HH. in der Schweiz (BA pag. 10-1-1173; B-10-1-3-213 f.). Der Beschuldigte erklärte, HH. habe ein Seminar in einer Moschee gehalten (TPF pag. 42.731.16). HH. wurde in Mazedonien wegen Rekrutierungen für den Jihad in Syrien und Irak («He is considered the main recruiter for ISIS in Macedonia») zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt (BA pag. 10-1-1299).

1.2.6 Eine – zumindest in den Jahren 2013 bis Frühsommer 2014 – wichtige Bezugsperson in religiösen Fragen stellte für den Beschuldigten der aus Bosnien und Herzegowina stammende und in Deutschland lebende, radikal islamische Prediger LL. (alias «LL1.») dar (BA pag. 10-1-1138;10-1-1216). Der Beschuldigte bezeichnete LL. als «Sheikh», kommunizierte mit ihm via WhatsApp und besuchte ihn regelmässig in Deutschland (BA pag. 10-1-1298, 1300; 10-1-1129, 1134). An der am 28. September 2013 im Hotel MM. in Winterthur durchgeführten Benefizveranstaltung für Syrien, welche vom Beschuldigten mitorganisiert wurde, nahm LL. als Hauptreferent teil (BA pag. 10-1-1298, 1336; B-10-1-1-124 f. [Flyer]). Bemerkenswert ist die auf Geheimhaltung bedachte Planung dieser Veranstaltung: Da die Moschee DD. damals nicht mit radikalen Themen in Verbindung gebracht werden durfte, wurde der Veranstaltungsort im Hotel MM. in den elektronischen Medien sehr kurzfristig bekanntgegeben. Weiter waren für die radikal-islamischen Vorträge von LL. nur ausgewählte Gäste eingeladen. Es war der Beschuldigte als Mitorganisator dieses Anlasses, der in einem längeren Chat auf diese Besonderheiten aufmerksam machte, indem er LL. am Abend des 26. September 2013 Folgendes schrieb: «Am benefiz kannst du’s uns voll geben. Aber die mosche müssen wir gut hüten.» (BA pag. 10-1-1112; B-10-1-2-134). Fotos der Veranstaltung zeigen, dass sich vor allem ein junges Publikum für den Beitrag von LL. interessierte, darunter der Ende 2014 nach Syrien zum IS ausreisende D. (vgl. unten E. II. 3.5.2). An der Podiumsbühne waren zudem drei Flaggen befestigt, in der Mitte jene mit dem späteren Erkennungssymbol des IS (BA pag. 10-1-1113, B-10-1-2-139, 141). Zwischen LL. und dem Beschuldigten kam es ab Juni 2014 zum Bruch, da sich LL. zur Lehre von NN. bekannte, welcher sich in Syrien nicht dem IS anschliessen wollte (BA pag. 10-1-1298). Der Beschuldigte kommentierte diese Haltung NN.’s am 14. August 2014 als Katastrophe und hoffte, NN. werde die Wahrheit erkennen und sich doch noch dem IS anschliessen. In einer Sprachnachricht vom 19. August 2014 an den Beschuldigten machte LL. deutlich, dass die vom Beschuldigten praktizierte Lehre von al-Hazimi mit dem IS nicht korrelieren könne (BA pag. 10-1-1155 f.). Der Beschuldigte bekannte sich trotzdem weiterhin zum IS.

1.2.7 Bei den Personen L., R. und HH. handelt(e) es sich nachweislich um (Hass-)Prediger und glühende Anhänger des Wertekanons des IS, welche u.a. wegen terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS (z.B. Rekrutierungen) zu hohen Freiheitsstrafen zwischen 7 und 20 Jahren verurteilt wurden (BA pag. 18-1-3-1-635, -672; 10-1-1196 ff.; 10-1-1056 ff.). LL. vertrat anfänglich eine ebensolche radikal-islamische Haltung mit Bezügen zum IS (BA pag. 10-1-1108). All diesen vier Personen ist gemeinsam, dass sie für den Beschuldigten religiöse Autoritäten darstellten und er sie als «Scheichs» bezeichnete. Besonders grossen Einfluss übten die Glaubensüberzeugungen und Predigten von L. (alias «L1.») und R. (alias «R2.») auf den Beschuldigten aus. Dass er darüber hinaus noch zu weiteren, bekannten Vertretern und Anhängern der salafistischen Bewegung in Europa Kontakte pflegte – darunter die deutschen islamistischen Prediger OO. und PP. sowie S., [Funktion] des IZRS – rundet das von ihm gewonnene Bild eines sehr radikalen salafistischen Muslims ab.

1.2.8 Das Bekenntnis des Beschuldigten zum IS wurde zudem von der mit ihm nach islamischem Recht verheirateten QQ., welche am 3. November 2016 rechtshilfeweise durch die deutsche Generalbundesanwaltschaft als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt: Der Beschuldigte habe die Aktionen des IS ihr gegenüber gutgeheissen. Befragt zur religiösen Gesinnung des Beschuldigten, erklärte sie, er sei der Auffassung gewesen, man solle (unbedingt) nach Syrien gehen, um zu kämpfen. Sie habe derartige Aussagen als extrem bzw. radikal empfunden (BA pag. 13-1-556; 18-1-1-247 f., 252 f.).

1.2.9 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Filme, Devotionalien etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Gesinnung für den IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: ein Bild mit der Flagge des IS, Fotos mit salafistischem Erkennungszeichen (BA pag. 13-1-630), ein Viber-Chat mit al-Baghdadi im Hintergrund (BA pag. 13-1-527); Gewaltvideospiele (wie «Islamic State», «Blackflag», «Advanced-Terror») mit eindeutig islamistischem Bezug (BA pag. 9-1-264, 295 ff.; 10-1-1259); die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Flagge des IS (BA pag. 8-5-7 f.); ein Film des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10-1-1328; 10-1-1176; B-10-1-3-247) sowie Fotos des Beschuldigten mit ausgestrecktem, linkem Zeigefinger als Symbol für den IS (BA pag. B-10-1-2-178; B-10-1-3-216).

1.2.10 Im Rahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte aus, er sei ein (starker) Sympathisant des IS gewesen (BA pag. 13-1-218, 568 f., 687), was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (TPF pag. 42.731.14; 17). Vor Gericht räumte er zudem ein, im anklagerelevanten Zeitraum ein strenggläubiger Muslim (sunnitischer Ausrichtung) gewesen und der Grundlehre des «wahren Manhaj» gefolgt zu sein. Er habe sich bereits ab ca. 2011/12, d.h. noch vor seiner Reise nach Syrien (im November 2013), mit dieser radikalen Lehre befasst. Er habe das Kalifat des IS und zu Beginn auch dessen Taten gutgeheissen. Zudem räumte er ein, auch die Kampfhandlungen, Enthauptungen und Hinrichtungen des IS (damals) befürwortet zu haben (TPF pag. 42.731.007 f.; 012 f.). Anlässlich einer früheren Einvernahme erklärte er, ihn habe nur der Monotheismus interessiert (BA pag. 13-1-51).

1.3 Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum (2012-2014) zu den salafistisch-jihadistischen Autoritätspersonen und Predigern L., R., HH. und (bis im Frühsommer 2014) LL. zum Teil sehr enge Kontakte pflegte und sich insbesondere deren Einstellung, Wertekanon und Ideologie zum IS, zum Jihad sowie zur Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Dies geht u.a. auch aus einem SMS-Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und einem nicht näher bekannten «RR.» (mazedonischer Staatsangehöriger) vom 14. März 2013 hervor (Auszug): Letzterer – offensichtlich ein Anhänger eines gemässigten Islams – versuchte dem Beschuldigten zu erklären, dass «diese videos sind nicht gut bruder…diese videos verankern und vertiefen hass im herzen…als hamza in uhud getötet wurde, wurde unser prophet sehr böse und schwor rache, daraufhin hat Allah ihn ermahnt…die muslime sind barmherzig und zeigen ihre kraft und stärke nur in front, und wenn sie nicht in front sind, dann sind sie mild, arbeiten für das gute und wünschen die rechtleitung bzw. das paradies für alle menschen, egal wie sie sind…» und «die gelehrten heute drehen die verse und hadithe wie sie lust dazu haben… aber Allah will einen anderen Islam und zwar den von sahaba, tabiin und tabitabiin… und das ist der Islam, der am nächsten zum sunnah ist… nur mit dieser einstellung kommen muslime aus der misere, ansonsten nie und nimmer, selbst wenn sie die einzigen wären, wo atombombe besitzen würden… Allah liebt kein Islam wo Gewalt herrscht, selbst wenn es sogar verteidigung wäre…». Der Beschuldigte liess sich jedoch nicht beeindrucken, hielt an seinen radikalen Überzeugungen fest und kommentierte unter Berufung auf seine religiösen Autoritäten die Ansichten von RR. u.a. wie folgt: «Bist du jetzt voll der murjia geworden subhanaALLAH was ist los mit dir hast du den manhaj gewechselt bevor du so etwas sagst solltest du leute mit wissen frage z.b. SS., NN., R1. (= R., alias «R2.»), TT., L1. (= L.), CC. diese ausage ist eine katastrophe.» (BA pag. 10-1-1100 f.). Diese und weitere Aussagen belegen weiter, dass er seine fanatisch geprägte Bewunderung für den IS nie in Zweifel zog, im Gegenteil: Er hiess nicht nur die Kampfhandlungen des IS gut, sondern auch dessen Gräueltaten, wie Enthauptungen
und Hinrichtungen (TPF pag. 42.731.11 ff.). Im Ergebnis zeigt das beim Beschuldigten sichergestellte Beweismaterial in Form von Chats, Fotos und Videos, insbesondere aus dem Jahre 2014, in seiner Gesamtheit deutlich auf, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der vom IS und seinen Vorgängerorganisationen vertretenen und praktizierten radikal-salafistischen Glaubenslehre und Werteideologie handelte. Der Beschuldigte liess daneben keine anderen ideologischen Gesinnungen gelten selbst wenn diese ebenfalls radikal waren. So nannte er etwa Anhänger der (ebenfalls) terroristischen Vereinigung «Jabhat Al-Nusra» (einem Ableger der Al-Qaïda) verächtlich «Nusra Cheerleaders» (BA pag. 10-1-1151 f.). Mehrfach erwähnte der Beschuldigte, dass er nur mit Brüdern zusammen sei, welche auf dem richtigen (wahren) «Manhaj» wären (BA pag. 10-1-1181). In diesem Zusammenhang mag die Tatsache paradox erscheinen, dass die Radikalität dieser von al-Hazimi begründeten Glaubenslehre sogar die Enthauptung von mindestens zwei Scharia-Richtern des IS zur Folge hatte. Trotz dieser Ereignisse bekannte sich der Beschuldigte über den gesamten Anklagezeitraum kompromisslos zum IS, zumal auch seine (beiden) «Sheikhs» auf «Haqq» (= Wahrheit; wird als Synonym für den IS verwendet) waren, wie er einem Kollegen (AAA.) am 20. Juni 2014 über WhatsApp mitteilte (BA pag. 10-1-1147, 1176).

2. Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2.1 [Einsatz in Syrien auf dem Herrschaftsgebiet des ISIG])

2.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.

2.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Organisation insbesondere hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der ISI, dessen Nachfolgeorganisation ISIG und der IS sind unstreitig kriminelle Organisationen im Sinne des Tatbestandes (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.4; zum Ganzen Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 7).

2.1.2 Die Tathandlung der Beteiligung setzt voraus, dass sich der Täter in die kriminelle Organisation funktionell eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tätig wird (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71; Engler, a.a.O., Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 12). Bei der Beteiligungsvariante wird die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorausgesetzt (Pajarola/Oehen/Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 380, 427). Die einzelnen Aktivitäten des Beteiligten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71; Engler, a.a.O., Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 12). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen etc.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71; Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 12). Die Aktivitäten des Beteiligten müssen aber für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich sein. Die Wesentlichkeit des Handelns einer Person ist vom Richter im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermessen. Dabei wird ein einzelner, wenn auch entscheidender Beitrag nicht genügen, den Tatbestand der Beteiligung zu erfüllen. Beteiligung (ebenso Unterstützung) ist stets Täterschaft und schliesst Gehilfenschaft oder Anstiftung zur Beteiligung aus (Engler, a.a.O., Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 12). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Bundesgericht mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation weit zu fassen ist. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis angehört und längerfristig
bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 12). Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den ständigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Konkret heisst das, dass nebst einer «hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder» ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind, und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischer Anreize, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne des zitierten BGE 133 IV 58 (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5).

2.1.3 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3). Als Unterstützer kommen nur Nicht-Mitglieder in Frage, die für die Organisation handeln (Pajarola/Oehen/Thommen, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 426 f.). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zur legalen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (Pajarola/Oehen/Thommen, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 426; Arzt, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 154; Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 13; vgl. Botschaft, BBl 1993 III, 301). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist indessen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Die Unterstützungshandlung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. 1.2.4). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Die Rekrutierung von neuen Anhängern für den IS durch ein Nicht-Mitglied des IS stellt eine typische Unterstützungshandlung dar. Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das «Bewundern» einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4;
133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71, Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 14). Bei der Unterstützungshandlung muss es sich um ein effektives Bemühen handeln, ein blosser Versuch zur Unterstützung bleibt hingegen straflos (Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 13).

2.1.4 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB; BGE 132 IV 132, 135; Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 13; Forster, ZStrR 2003, 438). Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt (Mitgliedschaft mit Aktivität) bzw. eine solche unterstützt (Stärkung des Potenzials der Organisation) (Pajarola/Oehen/Thommen, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 490). Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen muss indes nicht vom Vorsatz umfasst sein (Trechsel/Vest, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.2.4; 132 IV 132 E. 4.1.4). Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 14; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.69 vom 15. Juli 2016 E. 1.16).

2.1.5 Der Tatbestand von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist als Dauerdelikt anzusehen mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bei tatbestandsmässigen Einzelhandlungen während eines längeren Zeitraums nur einmal erfüllt ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2).

Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. derselbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, B. E. 1.2.7 m.w.H.; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2).

2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei Mitte November 2013 nach Syrien in das Herrschaftsgebiet zu dem zur kriminellen Organisation ISIG gehörenden Kampfverband «JAMWA» gereist, um sich an diesem zu beteiligen und in seinen Aktivitäten zu unterstützen. Er habe sich der kriminellen Organisation «JAMWA» angeschlossen und sich bis am 9. Dezember 2013 an deren bewaffneten Wach- und Kampfeinsätzen beteiligt. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben.

2.2.1 Der Anklagevorwurf stützt sich auf zwei Einzelhandlungen (bewaffnete Wachdienste und bewaffnete Kampfeinsätze für die JAMWA [Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2.1, S. 12-16]), die in ihrer Gesamtheit den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation) erbringen sollen.

Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO richtet sich an die Strafbehörden, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
. StPO), doch ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO N 16 ff. und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiell-strafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO N. 67 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für die angeklagten Einzelhandlungen (vorliegend: Kampf- und Wacheinsätze) nur so weit ab, bis sich aus ihnen der Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbestandsmässigkeit des inkriminierten Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung der Elemente aller Einzelhandlungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.2.2.1 angeführt werden. Sollte die Beteiligung am IS bzw. eventualiter die Unterstützung des IS durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisierung definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist.

2.2.2 Die Anklageschrift besteht grösstenteils aus Zusammenfassungen der überwachten und sichergestellten Kommunikation (Telefongespräche, WhatsApp- und Chat-Nachrichten, SMS) des Beschuldigten mit diversen Personen sowie Videos und Fotografien vom Beschuldigten. Die Zuordnung dieser Datenträger zum Beschuldigten ist aufgrund des Inhalts unzweifelhaft und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. BA pag. 10-1-1056 ff.; 10-1-584 ff.).

2.2.3 Der Inhalt der Kommunikationen ist zum Teil interpretationsbedürftig im Hinblick auf den Nachweis der Beteiligungs- oder Unterstützungshandlungen. Die Anklage enthält zahlreiche Beispiele, wie etwa «Er ist gar nicht Hilfsorganisation»; «Morgen fangen sie mit dem Training an, mein Mann auch»; «Elhamdulillah wie laufts, ich khöre die kuffar griefet a». Die Bundesanwaltschaft deutet derartige Kommunikation in ihrer Gesamtheit als Nachweis für den Anklagevorwurf. Ob jede einzelne dieser Deutungen zutreffend ist, braucht nicht geprüft zu werden. Sollte der jeweils interessierende Sachverhalt durch eine oder mehrere der aufgeführten Kommunikationen oder weitere Beweismittel rechtsgenügend erstellt sein, erübrigt sich die Würdigung der restlichen Kommunikationen.

2.3 Zu den einzelnen Aktivitäten (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB)

2.3.1 Im Folgenden wird insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Tatbe-standsvariante der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation zu prüfen sein, ob und inwiefern der Beschuldigte in die «JAMWA» bzw. in eine Vorgängerorganisation des IS eingegliedert war.

2.3.2 Der Beschuldigte gab zu, sich von Mitte November bis zum 7. Dezember 2013 in Syrien aufgehalten zu haben. Er will sich aber weder der JAMWA noch einer anderen, dem IS zugehörigen Kampfverband oder Organisation angeschlossen und an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen haben. Er bestritt, sich jemals auf Territorium befunden zu haben, das von einer Vorgängerorganisation des IS kontrolliert worden sei. Im Wesentlichen bringt er vor, der Zweck seiner dreiwöchigen Reise sei die Verteilung von Hilfsgütern gewesen. Er sei aus humanitären Gründen in Syrien gewesen und habe sich der Freien Syrischen Armee (nachfolgend: FSA) angeschlossen. Er hätte gute Absichten gehegt und niemandem schaden wollen. Am 8. Dezember 2013 sei er via Türkei in die Schweiz zurückgekehrt (BA pag. 13-1-6, 11, 53, 55 f., 59, 61, 77-79, 128, 134, 179, 203, 441, 625; 10-1-1337; TPF pag. 42.731.19 ff.).

2.3.2.1 Den Zweck und die Anreise nach Syrien beschrieb der Beschuldigte wie folgt: Er habe von LL. nach der Benefizveranstaltung von «Ansar International Süd-Deutschland» für Syrien vom 28. September 2013 in Winterthur das Angebot erhalten, in das türkisch-syrische Grenzgebiet zu reisen, um dort «Kleider und so weiter» zu verteilen. Er sei nach dieser Veranstaltung gefragt worden, ob er Zeit und Lust hätte, einen Teil des gesammelten Geldes, Fr. 10'000.--, in die Türkei und danach weiter an die syrische Grenze zu bringen. Er habe sehen wollen, wie «Ansar» dort arbeite. Entsprechend sei er am 9. November 2013 mit BBB., den er vor drei Jahren an einem Seminar getroffen habe, von Zürich/Kloten nach Istanbul geflogen. Der Flug von Zürich nach Istanbul sei von LL. organisiert und bezahlt worden. Bei einer Moschee in Instabul habe er sich mit LL. getroffen und von dort aus seien sie – der Beschuldigte, LL., BBB. und weitere Bosnier – (am 11. November 2013) mit dem Auto in das Sperrgebiet Türkei/Syrien gefahren. Zwar habe er gewusst, dass sie nach Syrien weiterfahren würden, jedoch habe er über keine Informationen verfügt, was das genaue Ziel sein sollte. Vor dem Grenzübertritt habe er in der Türkei bzw. kurz nach der Grenze in einem Survival-Shop getarnte Kleider, Militärkleider bzw. «Military» Modeartikel, u.a. beige Camouflage-Hosen, eine Sturmmütze und eine Jacke gekauft; Waffen habe es in diesem Geschäft nicht gegeben (BA pag. 13-1-5 f., 11 ff., 22, 50 ff., 67, 73 f., 224, 244, 690; TPF pag. 42.731.19 f., 28).

An der Grenze habe es nur Militär, nämlich die FSA gegeben. Ein Organisator der FSA habe gesagt, man solle in der Öffentlichkeit Masken tragen. In seiner ersten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, sich klar auf dem Territorium der FSA befunden zu haben. Eine Woche habe er sich im Sperrgebiet aufgehalten und dort «Kleider verteilt und andere Sachen gemacht» (BA pag. 13-1-11, 22). Ergänzend gab er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll, er sei bei den Rebellen und der FSA gewesen bzw. an einem Ort, wo Rebellen und die syrische Armee gemeinsam gekämpft hätten. An den Ortsnamen könne er sich nicht erinnern. Er sei für längere Zeit in einem Militärcamp der FSA gewesen. Das Camp habe sich etwas ausserhalb befunden, in einem ländlichen, hügeligen Gebiet. Es sei umzäunt, bewacht und mit einem kleinen Artilleriegeschütz gesichert gewesen. Die bewaffneten Personen hätten Sturmgewehre getragen. Es sei gut möglich, dass einige Leute an die Front gegangen und andere von der Front zurückgekehrt seien. Zuvor habe er sich in einer Villa aufgehalten, bei welcher zwei Fassbomben eingeschlagen hätten. In diesem Camp sei es sicherer gewesen; dort habe es Frauen, Kinder, Bosnier sowie Rebellen und Mitglieder der FSA gegeben. Er habe sich in einer grösseren Villa aufgehalten und von weitem habe man Geschützlärm gehört. Nach einer Woche sei er wegen Brechdurchfall in ein kleines Spital, vermutlich von der FSA, gebracht worden. Von den Ortsnamen Haritan, As-Suwayda, Aleppo, Atma oder Kalamun-Gebirge habe er – bis auf Aleppo – noch nie gehört. Er sei aber nicht in Aleppo gewesen bzw. ob er an einem dieser Orte gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-1-55 ff., 62). In seiner dritten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, er habe sich «nicht unbedingt» bei der FSA befunden, es hätte auch andere Rebellen gegeben. Es sei für ihn schwierig gewesen, zu unterscheiden, um welche Gruppe oder Rebellen es sich gehandelt habe. Er habe keine IS-Flaggen gesehen; es sei nicht spezifisch markiert gewesen, dass nur IS-Mitglieder anwesend gewesen wären. Aber es habe Personen gegeben, von denen er erfahren habe, dass sie später zum IS gegangen seien. Nach seiner Erinnerung sei er 21 Tage im Lager gewesen, wobei er in der ersten Woche an einer Magendarmgrippe gelitten habe. Er sei seiner Meinung nach in ein Krankenhaus der FSA gebracht
worden, weil die dort anwesende Frau im Gegensatz zu Frauen aus salafistischen Gruppen nicht verschleiert gewesen sei und der Arzt keinen Bart getragen habe. Ob er jemals in Aleppo gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-1-67 ff.). Bei seiner vierten Einvernahme wurde ihm die folgende Chatnachricht seiner Ehefrau vom 3. Dezember 2013 vorgehalten: «Mein Mann ist in Aleppo.» Der Beschuldigte erklärte dazu, er streite nicht ab, in Aleppo gewesen zu sein: Von der Ortschaft her würde es passen, weil es in der Nähe der Grenze sei (BA pag. 13-1-133). In einer späteren (siebten) Befragung führte er aus, er wisse nicht mehr (genau), wo er sich aufgehalten habe; es könnte Aleppo gewesen sein. Er wisse auch nicht, welche Gruppierungen an diesem Ort gewesen seien. An anderer Stelle erklärte er, in Syrien bei den Rebellen gewesen zu sein. Erst als er zurückgekehrt sei, habe es den IS gegeben (BA pag. 13-1-238, 244). Anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte, sich nach dem Grenzübertritt und nach dem Einkauf warmer Kleidung auf dem Gebiet von Rebellen und der FSA aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt eines Fotos, auf welchem im Hintergrund das Ortsschild von Hraytan bzw. Haritan erkennbar ist und den Beschuldigten in voller Kampfmontur mit Sturmgewehr zeigt, erklärte er, froh zu sein, dass nun herausgefunden wurde, wo er sich aufgehalten habe. Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich das Hauptquartier der Einheit von Abu Omar al-Shishani, der Kampfverband «JAMWA», Ende 2013 in Haritan befunden habe und al-Shishani daselbst in einer Villa einquartiert gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht in dieser Villa gewesen und in Haritan habe es auch die FSA gegeben. Den Namen «JAMWA» höre er das erste Mal (BA pag. 13-1-624 ff., 642-646). Bei seiner Befragung vor Gericht gab er zu Protokoll, er sei in Syrien in einem umkämpften Gebiet gewesen, mit vielen Gruppierungen, darunter auch die FSA. Kurz nach der Grenze, sei er für zwei bis drei Wochen in einem gemischten Camp mit Frauen und Kindern untergebracht worden. Es habe dort ein Haus mit Frauen und Kindern gegeben. Er sei von Leuten, die er nicht kenne und die sich ihm nicht vorgestellt hätten, in dieses grosse Haus gebracht worden. Es habe auch Leute gegeben, die trainiert hätten. Eine Gruppierung habe er in diesem Camp jedoch
nicht feststellen können; es habe verschiedene Häuser mit verschiedenen Gruppierungen gegeben. Er sei aber «nicht gerade dort» gewesen, wo Rebellen und die FSA zuammen gekämpft hätten; er habe die Häuser an der Front, in der Ferne auf einem Hügel, gesehen, deshalb habe man die Schiesserei ziemlich entfernt gehört. Wo er sich aufgehalten habe, sei es ruhig und sicher gewesen. Es sei üblich gewesen, dass dort jeder, auch Sechzehnjährige, im Kampfanzug herumgelaufen seien. Er hätte in diesem Camp ausharren sollen bis LL. mit den Fahrzeugen vorbeigekommen wäre. Doch er habe nicht so lange warten wollen, da er erfahren habe, dass seine Mutter an Brustkrebs erkrankt sei und er zurückreisen wollte (TPF pag. 42.731.20 ff., 26 f.). Ein türkischstämmiger Syrer habe ihn mit dem Taxi zu einem Busfahrer gefahren, der ihn nach einer fünfstündigen Fahrt nach Adana gebracht habe. Am 8. Dezember 2013 sei er mit dem Flugzeug von Istanbul nach Zürich geflogen. Das Flugticket habe ihm ein Kollege aus der Schweiz besorgt, dessen Namen er nicht nennen wolle (BA pag. 13-1-62, 134).

Im Camp selber habe er keine Aufgabe gehabt. An einem gewöhnlichen Tag im Camp habe er Kaffee gekocht und sich von Snickers ernährt. Er habe sich in einem Umkreis von ca. 50 Metern um seine Unterkunft herum frei bewegen können. Er habe weder an einem Training teilgenommen, noch sei er an Waffen ausgebildet worden. Er wisse, wie man eine Waffe auseinandernehme und auch wie man schiesse. Weil er vor Ort nichts zu tun gehabt habe, habe er eine Kalaschnikow, Typ AK-47, auseinandergenommen. Er gebe zu, vor Ort zweimal geschossen zu haben. Aber wegen seiner Miniskusverletzung habe er an keinem Training teilnehmen können. Das Foto, das ihn in Kampfmontur zeige, sei an der türkisch-syrischen Grenze aufgenommen worden. Die (Militär-)Kleidung stamme vom bosnischen Label «FFF.». Die Pistole, die er auf einem anderen Bild in den Händen halte, gehöre dem Militär. Diese Waffe habe er nur für ein Foto behändigt, welche er von einem «höheren Mitglied» bzw. einem «Höheren» ausgeliehen habe, der sich auch im Camp aufgehalten habe. Auch habe er zweimal, mit Pistole und Kalaschnikow bewaffnet, Einkäufe getätigt. Wenn er das Camp verlassen habe, habe er eine Kalaschnikow mitgenommen. Aber selber habe er keine Pistole getragen und habe auf niemanden geschossen. Er habe einfach Lust gehabt, Fotos zu schiessen, die ihn in Kampfausrüstung, martialisch posierend und schwer bewaffnet zeigen. Aus Spass und Langeweile habe er sich auch aus einem verdeckten Versteck fotografiert. Nur aus Interesse habe er an einem Schiesstraining teilgenommen. Zwei Mal habe er Wache gehalten. Auf Vorhalt von Bildern und Fotos, die ihn beim Waffentraining zeigen, erklärte der Beschuldigte, es handle sich dabei nicht um ein Training, sondern um Abschiedsfotos (BA pag. 13-1-11 ff., 30, 57-61, 68 f., 79, 128-134, 165-177, 626, 691; TPF pag. 42.731.20 f.). Auf entsprechende Vorhalte (Chats und Fotos) hin erklärte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er – vermummt, in Militärunifom, ausgerüstet mit Funkgerät und Kalaschnikow – auf einem Dach und vor einem Haus mehrmals Nachtwache geleistet habe; namentlich um Helikopterangriffe zu melden. Abweichend zu seinen bisherigen Ausführungen räumte er ein, die Pistole zu seinem eigenen Schutz immer bei sich getragen zu haben. Bei der Kalaschnikow AK-47 habe es sich zudem um eine sog. «Haus-Kalaschnikow»
gehandelt, welche er jeweils bei sich getragen habe, wenn er aufs Dach gestiegen sei. Er habe die Ausrüstung zwei bis drei Tage auf sich getragen; das Funkgerät auch für Hausbewachungen (BA pag. 13-1-130 ff., 147-151). In der Schlusseinvernahme (vom 20. August 2019) bestätigte er, in Syrien Nachtwache geleistet zu haben, um sich zu schützen. Dass er mit einer Waffe geschossen habe, sei unter Männern üblich; er sei ein «Showman», weshalb es nicht unüblich sei, dass er so reagiert habe (BA pag. 13-1-714). Vor Gericht führte er aus, die Wachdienste auf dem Haus im Camp geleistet zu haben, wo er sich zwei Wochen während 24 Stunden bewegt, geschlafen und gegessen habe. Er habe diese Wachdienste freiwillig und aus Langeweile geleistet. Weiter bestätigte er, bei diesem Haus mit der Kalaschnikow zu Übungszwecken geschossen zu haben (TPF pag. 42.731.21 f., 25).

Er habe während seinem Syrienaufenthalt immer, wann er wollte, telefonieren können und zwar mit seinem Mobiltelefon, Marke Samsung. Kommuniziert habe er aber nur mit seiner Frau, CCC., und seiner Mutter. Niemand sonst sollte etwas von seiner Syrienreise erfahren. Mit seiner Frau sei er jeden Tag in Kontakt gestanden (BA pag. 13-1-60, 69, 75, 129).

2.3.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Syrienreise, welche einzig humanitären Zwecken – verbunden mit Spass und «Posing» mit Waffen sowie Wachdiensten aus Langeweile – gedient haben soll, stehen im klaren Widerspruch zu den überwachten und ausgewerteten Konversationen mit seiner Frau, mit Dritten und dem bei ihm sichergestellten Foto- und Bildmaterial.

2.3.2.3 Betreffend die Anreise des Beschuldigten nach Syrien liegt folgendes Beweisergebnis vor:

Unbestritten und als erstellt gilt, dass der Beschuldigte am 9. November 2013 gemeinsam mit BBB. mit dem Flugzeug von Zürich-Kloten nach Istanbul reiste, wo sie u.a. mit LL. zusammentrafen. Von der Türkei aus gelangten sie mit Geländefahrzeugen auf dem Landweg nach Syrien (BA pag. 10-1-145 f.). Die Anreise nach Syrien wurde vom Beschuldigten fotografisch dokumentiert: In seinen elektronischen Dateien konnte Bildmaterial vom 9. bis 11. November 2013 sichergestellt werden, die ihn mit BBB. im Flugzeug nach Istanbul, ihn alleine und mit einer Drittperson (welche später in Syrien den Tod fand) in Istanbul zeigen (BA pag. 13-1-94, -99). Vermummt bzw. mit Gesichtsmaske ausgerüstet (mit ausgestrecktem linkem Zeigefinger [Zeichen des Monotheismus, wie es später insbesondere von Anhängern des IS verwendet wurde]) ist der Beschuldigte zu sehen, wie er am 11. November 2013 gemeinsam mit BBB. in einem Personenwagen (BA pag. 13-1-74, 105 f.) bzw. am 13. November 2013 – diesmal bereits ein Kampfanzug mit Tarnfarben tragend – in einem Fahrzeug nach Syrien weiterreiste. Aufgrund der elektronischen Datenerhebungen dürfte der Beschuldigte die türkisch-syrische Grenze am 13. November 2013 passiert haben (BA pag. 13-1-108 f.; 10-1-1116, 1119).

2.3.2.4 Was den Aufenthaltsort des Beschuldigten in Syrien anbelangt, so ist Folgendes festzustellen:

Eines der ersten Fotos aus Syrien – erstellt am 13. November 2013 um 23:24 Uhr – zeigt die Bewaffnung des Beschuldigten (Kalaschnikow AK-47), die er bis zwei Tage vor seiner Rückkehr in die Türkei (auf Fotos vom 5. Dezember 2013) auf sich trug. Zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschuldigte bereits am 14. November 2013 in Hraytan bzw. Haritan aufgehalten hatte, was er bildlich dokumentierte (das Bild zeigt die Ortstafel von Haritan, davorstehend in voller Kampfmontur: der Beschuldigte; BA pag. 10-1-2-181 ff., 13-1-118, 10-1-1119). Historisch ist belegt, dass die in der Nähe der türkischen Grenze liegende Stadt Hraytan oder Haritan im fraglichen Zeitraum, als sich der Beschuldigte in Syrien aufhielt, eine Hochburg bzw. das Hauptquartier der «JAMWA», ein dem ISIG seit spätestens Ende Mai/Anfangs Juni 2013 angehörender Kampfverband war (siehe E. II. 1.1.3). Bereits ab Sommer 2013 stand das Gebiet um Haritan unter der Befehlsgewalt des Georgiers Tarchan Batiraschwili, besser bekannt unter dem Namen Abu Omar al-Shishani, welcher in einer Villa in der Gegend von Aleppo residierte, zum damaligen Zeitpunkt die Kämpfer der «JAMWA» kommandierte und später im IS zum «Kriegsminister» und damit zur designierten Nummer zwei der Terrormiliz aufstieg (BA pag. 10-1-415 f., 426 f.; 10-1-1119 f., 10-1-1336 ff.; 10-1-2-188 ff.). Zu den Kämpfern der «JAMWA» zählten (zumindest von August bis November 2013) auch die in Haritan (bei Aleppo) stationierte Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo), welche u.a. im Umgang des unter dem Namen «Kalaschnikow» bekannten Schnellfeuergewehrs des Typs AK-47 ausgebildet wurden (BA pag. 10-1-1336 ff.; 18-1-1-328, 351 ff.). Letztere Waffe trug der Beschuldigte in Syrien nachweislich auf sich und gab auch zu, damit Schiessübungen getätigt und mindestens zweimal Wachdienste geleistet zu haben.

Den Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass just zur selben Zeit als er sich in der Ortschaft Haritan aufhielt, der «Emir» Abu Omar al-Shishani dieses Gebiet befehligte, ist kein Glauben zu schenken. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Beschuldigten zum «Mann im grünen Pullover bzw. T-Shirt» bemerkenswert, bei dem der Beschuldigte erst bei einer seiner letzten Befragungen einräumte, diesen zu kennen. Es handelt sich um DDD.. Zu DDD. befragt, erklärte der Beschuldigte, diesen in einer Moschee in Bosnien kennengelernt zu haben. Er habe DDD. mit LL. und BBB. in Istanbul getroffen und sei mit ihm nach Syrien weitergereist. DDD. sei während der «ganzen Reise, d.h. von Istanbul bis zum Zielort» dabei gewesen. «Vor Ort» in Syrien sei er auch mit DDD. zuammengewesen; zunächst in «dieser Villa», danach, als es gefährlicher geworden sei, habe man sie in Camps untergebracht. Auch da sei DDD. bei ihm (dem Beschuldigten) gewesen. Zusammen hätten sie an einem Schiesstraining teilgenommen. Er habe gewusst, dass DDD. in Syrien kämpfen wollte; dieser habe auch am Schiesstraining teilgenommen und sei in Syrien gestorben (13-1-73, 622 f., 690 f.). Aus öffentlich zugänglichen Quellen wurde bekannt, dass sich DDD. im November 2013 in Syrien der aus Bosniern bestehenden Kampftruppe «JAMWA» des vorerwähnten Abu Omar al-Shishani angeschlossen hatte (BA pag. 10-1-415 f., 426 f.; 10-1-1336 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen Erkenntnisse zur Person DDD. lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er sich ab dem 13./14. November 2013 gemeinsam mit dem kampfeswilligen DDD. mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungscamp der «JAMWA» befunden haben musste.

Dass sich der Beschuldigte (weitgehend entgegen seinen Ausführungen) auch in einem Kriegsgebiet in der Nähe von Aleppo befunden haben muss, ist exemplarisch auch den Konversationen zwischen seiner Ehefrau, CCC., und EEE., der Ehefrau seines Begleiters BBB., zu entnehmen, welche sich regelmässig über die Geschehnisse vor Ort austauschten bzw. auch einer Drittperson darüber berichteten (BA pag. 10-1-423), wie folgt:

- Am 14. November 2013 schrieb CCC. an EEE.: «Morgen fangen sie mit dem Training an, mein Mann auch» (BA pag. 13-1-114).

- Am 15. November 2013 schrieb CCC. an EEE.: «Er ist gar nicht Hilfsorganisation» (BA pag. 13-1-117).

- Am 18. November 2013 schrieb CCC. an GGG., dass sie seit Freitag keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe und dieser sich zurzeit in einem Trainingslager befinden würde (BA pag. 10-1-424).

- Am 22. November 2013 berichtete CCC EEE. zum Gesundheitszustand ihrer Männer, über die Situation und das Taining vor Ort und die mögliche Rückkehr Folgendes: «Mein mann hat mich angerufen. Er musste zuruck weil er gester im spital war mit magen darm gripp ganz schlimm. Also BBB. wird dich nicht anrufen weil dieser lager ist ganz krass und streng und sie durfen nicht zuruck bis sie das training gemacht haben. Aber ihm geht es gut.» «Wr hat gesagt gester qollte er wieder nachhause und izzu iat qieder in de und er kommt aber wieder in 15 tag. Und mein mann bleibt noch. Und er will auch mal eine runde machen du weisst schon.» «Nur mein mann komnte weil er eben zuruck ist dort weil ihm nicht gut geht.» Und schliesslich: «…also das lager geht 30 Tage oder mehr das du das weisst.» (BA pag. 10-1-424 f.).

- Am 27. November 2013 schrieb CCC. an EEE., der Beschuldigte habe auf dem Dach Nachtwache geleistet («Er war auf dem dach heute er hat nachtwache»), wobei das Dach am Tag zuvor beschossen worden sei (BA pag. 10-1-425).

- Am 29. November 2013 informierte CCC. EEE. über die Situation und die Ausrüstung des Beschuldigten wie folgt: «Aber 2 wochen noch oder langer hat er gesagt ist schon hart»; «Vorallem ich sehe was er alles dabei hat und wie er angezogen ist und das macht schon angst»; «Es sieht schon gut aus aber dien eigenen mann zu sehn so hmmm; Ja er hat 3 verschiedene du weisst scshon dabei» (BA pag. 10-1-426).

- Am 2. Dezember 2013 berichtete CCC. EEE., dass der Beschuldigte wieder eine Nachtschicht habe («Kurz er ist nacher schlafen gegangen er hat wieder nachtschicht»), das Training noch andauere, bevor er zurück zur Grenze geflogen werde («Ja bis nexte freitag ist training bis sie dan grenze dan fliegen kann noch 3-4 tage gehen») und er zurückkehren wolle, da die Situation vor Ort aufgrund von Geschossen und Bomben sehr schlimm sei («Weil mein mann wollte ja sowieso wieder zuruck darum hat er das bwi sich nicht gemacht. Und im moment ist dort bei meinem mann sooo schlimm es wir die ganze zeit geschossen und bomben.») (BA pag. 10-1-426).

- Am 3. Dezember 2013 schrieb CCC. an EEE.: «Mein mann ist in aleppo» (BA pag. 10-1-428; 13-1-162).

Erst nach Vorhalt des Chatverkehrs seiner Ehefrau (Nachrichten Nr. 7186-7197) räumte der Beschuldigte ein, sich tatsächlich in einem Kriegsgebiet aufgehalten zu haben (BA pag. 13-1-127). Er bestätigte, seiner Ehefrau erzählt zu haben, dass es (damals) wegen der Bomben so schlimm war und die ganze Zeit geschossen wurde (BA pag. 13-1-624).

2.3.2.5 Für das Gericht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Nordsyrien vom 13. November bis mindestens 7. Dezember 2013, in der Gegend um Haritan/Aleppo (Aleppo Governante) und damit auf kontrolliertem Territorium bzw. Hoheitsgebiet des ISIG, einer Vorgängerorganisation des IS, aufhielt. Wegen der Örtlichkeit Haritan und der ihn begleitenden BBB. und DDD. befand er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Camp bzw. Ausbildungslager der JAMWA, ein den ISIG unterstützender Kampfverband. Der Beschuldigte war fast drei Wochen in Syrien «im Einsatz». Dass er während einer derart langen Zeit weder mitbekommen haben will, wo er sich tatsächlich befand, noch wer in diesem Camp das Sagen hatte und für welche Gruppierung oder Organisation er vor Ort tätig wurde, ist abwegig und lebensfremd. In diesem Kontext wirkt seine Darstellung absurd, es sei ihm nicht wichtig bzw. entscheidend gewesen, wo er sich in Syrien befunden habe; zudem hätte er nicht gewusst, wer dieses Gebiet befehligt habe (TPF pag. 42.731.21). Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten Bildmaterials befand er sich entgegen seiner Aussagen nicht nur in einem Camp und übte sich im «Posing» mit Waffen. Letzteres steht im klaren Widerspruch zu den Konversationen seiner Ehefrau sowie zu seinen eigenen Aussagen, wonach er sich in einem umkämpften Kriegsgebiet aufhielt, mehrmals Wachdienste leistete und an Schiessübungen teilnahm (BA pag. 13-1-691). Aus den sichergestellten Chats lässt sich zudem ableiten, dass das Training bis zu vier Wochen gedauert hätte. Der Beschuldigte wollte aus gesundheitlichen Gründen (Magendarmgrippe) jedoch früher aus Syrien zurückkehren, was ihm offenbar bewilligt worden war (BA pag. 10-1-423 ff.).

2.3.2.6 In Bezug auf die vom Beschuldigten mehrmals ins Feld geführte Erklärung, er habe sich aus rein humanitären Gründen nach Syrien begeben, um dort Bedürftigen etc. Hilfe zu leisten, ist Folgendes festzustellen:

Das beim Beschuldigten sichergestellte Datenmaterial – den Zeitraum vom 13. November bis 5. Dezember 2013 betreffend – enthält zahlreiche Fotos und Bilder, die ihn in martialischen (kriegerischen) Posen und Situationen zeigen, meist in getarnter Militärkleidung: Bewaffnet mit einer Kalaschnikow des Typs AK-47 mit zwei zusätzlichen Magazinen bzw. mit einer Pistole samt Pistolenhalfter; eine Pistole aus einem Holster ziehend; ein Sturmgewehr im Anschlag haltend; mit (umgehängtem) Funkgerät ausgerüstet; eine schwarze Sturmmütze/Kampfmütze tragend (teilweise vermummt und/oder mit islamischem Glaubensbekenntnis stirnseitig); je eine Pistole in der rechten und linken Hand haltend; bewaffnet in Deckung und sitzend hinter einem Felsen; in schwarzer Kampfmontur auf offenem Terrain mit einer Pistole ein Ziel anvisierend; bewaffnet vor einem mit einem Tarnnetz bedeckten Gebäude stehend; in schwarzer Kampfmontur und schwarzer Sturmmütze mit islamischem Glaubensbekenntnis stirnseitig, einmal eine Kalaschnikow in der rechten und eine Pistole in der linken Hand haltend, ein andermal mit einer Kalaschnikow in der rechten und einer dunkelgrünen Fahne mit weissem Schriftzug in der linken Hand auf einem Dach stehend; unter einem Tarnnetz mit einer Kalaschnikow im Anschlag auf ein (nicht definiertes) Objekt zielend (BA pag. 13-1-118, 129, 134, 144-176 ff., 10-1-1119 ff.). Auf einigen Fotografien reckt der Beschuldigte zudem den linken Zeigefinger in die Höhe – dem Zeichen des Monotheismus (BA pag. 10-1-1121). Die Identität des Beschuldigten auf den Fotos in Syrien und das jeweilige Erstellungs- bzw. Aufnahmedatum sind unbestritten.

Der Beschuldigte konnte im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht ansatzweise schlüssig erklären, wie derartiges Bildmaterial mit seiner angeblich humanitären Mission in Einklang zu bringen ist. Dabei erstreckt sich seine Fotodokumentation in paramilitärischer Aufmachung über den Zeitraum seines gesamten Syrienaufenthalts (vom 13. November bis 5. Dezember 2013); jedoch enthält seine «Bildergalerie» kein einziges Erzeugnis, das ihn beim Verteilen von Hilfsgütern, beim Versorgen bzw. in Kontakt mit Bedürftigen/Kriegsopfern im Camp oder vergleichbaren Hilfeleistungen in einem Spital bzw. Lazarett zeigen würde. Entlarvend wirkt in diesem Zusammenhang auch die bereits erwähnte Chatnachricht seiner Ehefrau: «Er ist gar nicht Hilfsorganisation» (BA pag. 13-1-144). Seine Erklärungen dazu, er habe keine Fotos erstellt, die ihn beim Verteilen von Hilfsgütern zeigen und er hätte es als «Showman» einfach «cool» empfunden, Fotos zu machen, die ihn in Syrien beim Posieren mit Waffen zeigen (BA pag. 13-1-60 f.; TPF pag. 42.731.20), stellen realitätsfremde Schutzbehauptungen dar. Als nicht nachvollziehbar erweist sich auch seine Behauptung, er habe die Fotos, die ihn mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen, umgehend gelöscht, als er sich im Flugzeug (Rückflug) befunden habe; doch seien diese «komischerweise» immer noch im Backup des Laptops auffindbar gewesen. Offensichtlich wollte der Beschuldigte ihn belastendes Beweismaterial vernichten, womit er sich wiederum in Widersprüche verstrickt, wenn es sich doch gemäss seiner Darlegung nur um harmlose Fotos gehandelt haben soll, die ihn beim «Posing» mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen.

Der Beschuldigte beteuerte bei seinen Einvernahmen mehrmals, er hätte in Syrien eigentlich nichts zu tun gehabt; es sei ihm langweilig gewesen. Davon, dass er Wachdienste leistete und eigene Schiessübungen ausführte, war bereits die Rede. In dieses Bild passen die Erläuterungen eines in Deutschland verurteilten Kämpfers der JAMWA. Den Erwägungen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 kann exemplarisch entnommen werden, wie Neuankömmlige empfangen und ausgebildet wurden: «Die Angeklagten leisteten – wie jeder Kämpfer der «muhajirun halab» – mehrfach Wachdienste, etwa an einem der Checkpoints der Basisstation oder am Gebäude selbst. Dabei verfügten sie über die ihnen überlassenen Schnellfeuergewehre Typ AK-47 nebst Munition.» «Er habe mit anderen Rekruten eine kurze Kampfausbildung erhalten, die eigentlich nur darin bestanden habe, durch die Gegend zu laufen, Liegestütze und solche Sachen zu machen. Ausserdem sei ihnen beigebracht worden, wie man schiesse. Schon während der Kampfausbildung habe er den Eindruck gehabt, dass man nicht so viel zutraue. Die wirklich guten Kämpfer seien allesamt aus dem Kaukasus gekommen. Sie seien zwar sehr brüderlich und gut behandelt, aber nicht unbedingt als Kämpfer ernst genommen worden. Dies dürfte der Grund gewesen sein, warum er auch nie an einem Kampfeinsatz habe teilnehmen dürfen. Sein Alltag habe mehr oder weniger daraus bestanden, Essen zu kochen und aufzuräumen. Das habe er sich etwas anders vorgestellt gehabt. Er habe dort helfen, aber nicht den ganzen Tag putzen und kochen wollen. sei aber erklärt worden, dass sie dadurch auch einen Beitrag für die Gruppe leisten würden.» «Nach dem Training sei er in das Haus ‘HHH.’ in Hraytan gekommen. (…) Die Tage seien sehr monoton gewesen. (…) Abends und nachts zu variierender Zeit hätten sie zu zweit zwei Stunden am Haus vorn Wache stehen müssen, wo nie jemand lang gekommen sei. Einige seien immer wieder mal abgeholt und zu anderen Wachposten gebracht worden.» (BA pag. 18-1-1-357 ff.; 10-1-1340 ff.). Diese Schilderungen decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschuldigten, wie er den Alltag in Syrien und die Wachdienste in dem von ihm beschriebenen Camp erlebte. Seine Darlegungen hingegen, er habe sich in Syrien eine Pistole von einem
«höheren Mitglied» ausgeliehen, sich die Aufträge zum Wachdienst auf dem Dach bzw. beim Haus selber erteilt und die an der Eingangstüre beim Haus angelehnte bzw. bereitgestandene Kalaschnikow AK-47 jederzeit behändigen können, erweisen sich in diesem Kontext als realitätsferne Schutzbehauptungen (TPF pag. 42.731.21, -23).

2.3.2.7 Im Ergebnis steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte während seines ca. dreiwöchigen Syrienaufenthalts weder humanitäres Engagement geleistet noch eine Hilfsorganisation unterstützt hatte. Aufgrund des bisher Dargelegten und des beim Beschuldigten sichergestellten Datenmaterials ist vielmehr zu schliessen, dass er nie die Absicht hatte, in Syrien an einer humanitären oder menschenfreundlichen Mission teilzunehmen bzw. eine solche zu unterstützen.

Zunächst weisen SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau CCC. (kurz nach der Abreise des Beschuldigten und danach vor Ort in Syrien) deutlich auf eine «kriegerische» Mission hin:

- Am 9. November 2013 erreichte den Beschuldigten folgende Nachricht von CCC.: «Verzeih mir das ich so zu dir gsi bin und dir zwenig liebi zeiget ha. Ich lieb dich so fescht ich han so angst ohni di musse zlebe subhsnAllah ich bin sehr abhängig vo dir du hesch mir virl im lebe ge alhamduliAllah. Ich han so angst vor dem was mich erwartet und mis herz seit mir das ich ich alei bliebe wird» (BA pag. 10-1-1123).

- Am 10. November 2013 schrieb der Beschuldigte an CCC.: «Unterstütz mich bitte. Ich bruch das bitte.» Diese antwortete: «Ich weiss deum hani geseit ich fuhle du chunsch num zrug.» (BA pag. 13-1-257).

- Am 22. November 2013 schrieb ihm CCC.: «Ich han grosse respekt vor dir wurklich das du trotzdem no det bliebsvh. Ich bin immer sehr undankbar gsi und allhualem ob ich dich uf dere dunya wieder gseh wird ich wunsche dir das Allah dir jennet firdeus git. Ich hoff ich derf dich wieder umarme.» (BA pag. 10-1-1123 f.).

Offensichtlich wusste die Ehefrau des Beschuldigten, wo er sich tatsächlich aufhielt und welche wahren Absichten er hegte. Sie rechnete sogar mit seinem Tod und fürchtete sich davor, ohne ihn weiterleben zu müssen. Zudem wünschte sie ihm «firdeus» (recte: Firdaus bzw. Firdaws; Begriff aus dem Koran), die höchste oder zumindest einer der höchsten Stufen des Paradieses, die im vorliegenden Kontext nur erreichen kann, wer als Märtyrer stirbt (BA pag. 13-1-1125).

QQ., Zweitfrau des Beschuldigten nach islamischem Recht, gab rechtshilfeweise bei der Generalbundesanwaltschaft in Deutschland am 3. November 2016 als Zeugin zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Auffassung gewesen, dass man (unbedingt) nach Syrien gehen solle, um zu kämpfen. Er habe die Aktionen des IS ihr gegenüber gutgeheissen und sich dazu bekannt. Derartige Äusserungen bezeichne sie als «extrem und radikal». Der Beschuldigte habe sich zum IS bekannt, sei auch in einem Camp gewesen und habe ihr gegenüber erwähnt, im Jihad gekämpft zu haben (BA pag. 18-1-1-247 f., 253; 13-1-255).

Die SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau und die Aussagen seiner Zweitfrau (an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist) komplettieren das Bild eines Beschuldigten, der in Syrien nicht der notleidenden Bevölkerung helfen wollte, sondern den ISIG unterstützte und sich auf einen kriegerischen Einsatz bei einer terroristischen Organisation vorbereitete.

2.3.2.8 In diesem Kontext als wahrheitswidrig erweist sich auch die Aussage des Beschuldigten, er habe (in Syrien) immer und jederzeit kommunizieren können.

Beweismässig erstellt ist, dass er seiner Ehefrau CCC. am 22. November 2013 Folgendes mitteilte: «Ich muen mis natel jetzt abgeh ich hoffe mir ghöred eus wieder inere wuche in sha ALLAH». Seine Frau informierte gleichentags EEE. (Ehefrau von BBB.), wie folgt: «Und mwin mann hat gesagt wir mussen wirklich aufpassen das wir nicht zuviel erzahlen weil die lage st schlimm». Und weiter: «Also solang sie im Lager sind können sie nicht anrufen». Am 26. November 2013 informierte der Beschuldigte seine Frau, er habe sein Natel wieder zurückerhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen wahren Aufenthaltsort seinem Freundeskreis nicht preisgab und sich bei Nachfragen sogar falscher Ortsangaben bediente (BA pag. 10-1-424; 1124, 1127). Wenn sich der Beschuldigte in Syrien tatsächlich bei einer humanitären Organisation aufgehalten hätte, wie er stets behauptete, ist nicht plausibel, warum er sein wichtigstes Kommunikationsmittel, das Mobiltelefon, zu Beginn für einige Tage hat abgeben müssen. Ein derartiges Vorgehen ist bei keiner humanitären Organisation bekannt. Bei terroristischen Organisationen, die jegliche Ortung verhindern und ihren Standort geheimhalten wollen, wird dies die Regel sein.

2.3.3 Zusammengefasst liegt zur Syrienreise des Beschuldigten folgendes Beweisergebnis vor:

2.3.3.1 Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten umfangreichen Datenmaterials und seiner Aussagen ist erwiesen, dass er sich vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Syrien aufhielt und zwar in einem vom ISIG – und damit einer Vorgängerorganisation des IS – kontrollierten Herrschaftsgebiet. Insbesondere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) verfügte der ISIG und die ihm angehörenden Gruppierungen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz und waren zu dieser Zeit bemüht, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen (BA pag. 10-1-1184 f.). Zahlreiche Beweise und gewichtige Indizien sprechen dafür, dass er sich – (zu Beginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten hatte, deren lokaler Schwerpunkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Aleppo bzw. in Haritan befand. Zwar kann eine Verflechtung jihadistischer Gruppen mit Strukturen der FSA im November/Dezember 2013 (im Aleppo Governate) nicht ausgeschlossen werden. Die Gruppierungen, die sich zur FSA bekannten, entstammten einem breiten Spektrum, zu dem auch viele eher moderate Islamisten gehörten (BA pag. 18-1-1-755). Im Falle des Beschuldigten kann daher gänzlich ausgeschlossen werden, dass er (damals) mit der FSA ernsthaft sympathisierte oder sich einer militärischen Einheit der FSA sogar angeschlossen hätte: Das eher gemässigte Gedankengut der FSA korrespondierte eindeutig nicht mit seiner radikal-monotheistisch-salafistischen Ideologie des «wahren Manhaj». Zudem sandte er am 4. Mai 2014 eine Audionachricht an III. und beschwerte sich über die FSA, welche eine Ausbildung und Waffen erhalten würde, mit der Bedingung, diese nur gegen die «Daula» – d.h. den lS, respektive dessen Vorgängerorganisation – zu verwenden. Dieselbe Nachricht stellte er gleichentags auch dem Mitbeschuldigten B. zu (BA pag. 10-1-1138). Niemals hätte sich der Beschuldigte mit einer Gruppierung (wie der FSA) eingelassen, die sich nachweislich ideologisch und militärisch gegen den IS stellte.

Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte während seines Syrienaufenthalts «militärisch» ausgerüstet wurde (u.a. mit Pistole, Kalaschnikow AK-47, Funkgerät), mehrere bewaffnete Wachdienste leistete und sich auch im Zusammenhang mit seinen Unterstützungshandlungen im Schiessen übte. Ob er auch tatsächlich an Kampfhandlungen, namentlich beim Kampfverband JAMWA oder einer Vorgängerorganisation des IS, teilgenommen oder sich einer solchen Organisation angeschlossen hatte, ist jedoch nicht zweifelsfrei bewiesen: Mangels ersichtlicher Gefechtshandlungen, zusätzlicher Indizien und Beweise und aufgrund gesundheitlicher Probleme (Knieleiden wegen einer [aktenkundigen] Miniskusoperation; Magendarmgrippe vor Ort), konnte oder wollte er das ca. 30-tägige Ausbildungstraining nicht abschliessen und plante stattdessen eine frühzeitige Rückkehr in die Schweiz. Aus den Konversationen mit seiner Ehefrau geht klar hervor, dass er in den ersten drei Wochen ein hartes Training für einen eventuell künftigen Fronteinsatz hätte durchlaufen müssen und schon deshalb nicht ausreichend kampferprobt gewesen wäre. Insgesamt ist seine Teilnahme bzw. Beteiligung an Kampfeinsätzen auf dem damaligen Territorium des ISIG nicht mit Gewissheit erstellt.

Die Angaben des Beschuldigten, er sei aus altruistischen Motiven bzw. aus humanitären Gründen in Syrien gewesen, sind als reine Schutzbehauptungen entlarvt: Es gibt in den Akten weder ein einziges Foto noch andere Unterlagen, die eine derartige Tätigkeit dokumentieren würden. Geradezu lebensfremd muss die Auffassung des Beschuldigten bezeichnet werden, er habe auch während der drei Wochen keine Ahnung gehabt, wo und unter welchem Kommando er sich in Syrien befunden habe. Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung, warum er während seines gesamten Syrienaufenthaltes stets in (para-)militärischer Aufmachung zu sehen ist, obwohl er sich doch gemäss eigenen Aussagen ausschliesslich aus rein humanitären Gründen nach Syrien begab, blieb der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung als auch vor Gericht schuldig. Hingegen erscheint plausibel, dass er sich weder in den Kampfverband JAMWA noch in den ISIG eingliedern wollte, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verliess. Ein faktischer Anschluss bzw. eine funktionelle Eingliederung bzw. Beteiligung an einer dieser Organisationen ist jedenfalls nicht nachgewiesen.

2.3.3.2 Für das Gericht steht nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht beweismässig fest, dass der Beschuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vorgängerorganisation des späteren IS, unterstützte und dadurch das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv stärkte. Allein durch das mehrfache Leisten von Wachdiensten entlastete er andere Kräfte, z.B. Kämpfer, die an der Kriegsfront gebraucht wurden.

In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS. Dabei konnte ihm im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo nicht entgangen sein, welche Organisation/Gruppierung er faktisch unterstützte. Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des ISIG kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim ISIG um eine jihadistisch motivierte, terroristische Organisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlungen, Aktivitäten und Einsätze vor Ort steht zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste und den ISIG somit wissentlich und willentlich unterstützte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte durch seinen fast dreiwöchigen Syrienaufenthalt die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert.

2.3.3.3 Zusammenfassend sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, begangen im Zeitraum vom 13. November 2013 bis 7. Dezember 2013.

2.4 Die Verteidigung brachte zu diesem Anklagepunkt vor, die vom Beschuldigten 2013 in Syrien gemachten Fotografien mit grünen Fahnen mit weissen Schriftzügen würden beweisen, dass er nicht bei der «JAMWA» bzw. dem IS gewesen sei. Es sei unklar, welche der damals tätigen Gruppierung(en) in Syrien diese Fahne verwendet habe. Der IS und seine Vorgänger- und Teilorganisationen hätten schwarze Fahnen verwendet, um ihre Präsenz in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu demonstrieren. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich der «JAMWA» bzw. dem IS angeschlossen, so wären auf den Fotografien mit Sicherheit nicht grüne Fahnen einer anderen Gruppierung ersichtlich. Im Ergebnis sei daher unklar, wo und bei wem sich der Beschuldigte 2013 in Syrien aufgehalten habe. Auch die vom Beschuldigten damals getragene schwarze Sturmhaube mit einem arabischen Schriftzug belege ebenso, dass er sich nicht bei der «JAMWA» bzw. dem IS aufgehalten habe (TPF pag. 42.721.170, -175, 198, 215).

2.4.1 Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht: Zunächst gilt es festzuhalten, dass der IS bzw. das «Kalifat» am 29. Juni 2014 ausgerufen wurde. Die vom Kalifat verwendete schwarze Fahne mit weissem Schriftzug galt erst ab diesem Zeitpunkt als offizielles Symbol des IS. Von Bedeutung ist, dass es sich sowohl beim weissen Schriftzug auf der schwarzen Sturmmütze des Beschuldigten, als auch auf dem weissen Schriftzug auf den grünen Flaggen um das islamische Glaubensbekenntnis, die «Shahada», handelt: «Es gibt keinen Gott ausser Gott [Allah]. Muhammad ist der Gesandte Gottes [Allahs].» Dem vom Gericht angeforderten Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 13. Mai 2020 ist unter Hinweis auf einschlägige Literaturquellen zu entnehmen, dass verschiedene jihadistische und islamistische Gruppierungen/Organisationen die kalligraphische Darstellung der «Shahada» als Logo oder Flagge verwendeten und verwenden; so etwa Kämpfer der «Al-Qaïda», der Taliban, der «Jabhat Al-Nusra» und auch des IS. Insofern vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Farbe «grün» wird seit jeher als die Farbe Mohammeds bezeichnet (und folglich direkt mit dem Islam in Verbindung gebracht). In einem Artikel aus dem Magazin für politische Kultur «Cicero» (2017) ist nachzulesen, dass die Farbe grün «bis in die Gegenwart die Farbe von Nationen und Gruppierungen geblieben [ist], die für sich in Anspruch nehmen, besonders islamisch zu sein; ein Blick auf die Flagge Libyens oder der Hamas belegt das. […] Der Koran nennt die Muslime die «Gemeinschaft der Mitte». Der Islam verbinde in einer neuen Synthese das Beste von Judentum und Christentum: die Treue zum Gesetz und das Gebot der Liebe, erklären islamische Gelehrte. Das Grün grenzt so die Muslime von den beiden anderen monotheistischen Religionen ab – bis in den Tod. […] Grün ist aber nicht zuletzt auch die Farbe eines radikalen, gewaltbereiten Islams. Die Kämpfer der Hamas tragen grüne Stirnbänder zum Gedenken an die siegreichen Schlachten, die Mohammed als Feldherr geschlagen hat. Das grüne Stück Stoff am Kopf verdeutlicht den weltlichen absoluten Anspruch, den die Islamisten aus ihrer Auslegung des Islam ableiten. Folgerichtig steht auf dem grünen Grund der Hamas-Fahne das Glaubensbekenntnis des Islams: «Es gibt keinen Gott ausser Gott, und Mohammed ist
sein Prophet.» Ein plurales und säkulares Staatsgebilde kann auf dieser Grundlage nicht entstehen. Soll es auch nicht: In der Ideologie des politischen Islams tritt zu den fünf Säulen eine sechste hinzu: die Verpflichtung zur Errichtung eines durch und durch islamischen Gesellschaftssystems. […] Das Grün, das in allen Facetten in der islamischen Literatur und Kunst vorkommt und in der Alltagswelt der Muslime verschiedene Bedeutungen haben kann, wird durch die radikalen Islamisten zur Chiffre des Islam als einer brutalen, gewaltverherrlichenden Religion degradiert.» (zum Ganzen: «Die Farbe des Islam», https://www.cicero.de/weltbühne/die-farbe-des-islam/38924, zuletzt besucht am 16.04.2021).

2.4.2 In diesem Kontext erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte am 18. August 2014 ein Bild auf seinem Mobiltelefon abspeicherte, bei welchem er mit emporgestrecktem (rechten) Zeigefinger vor einer grünen Flagge mit der «Shahada» posiert (pag. BA B-10-1-3-214). Ähnlich verhält es sich mit den beiden aktenkundigen Fotos mit dem Beschuldigten und einer grünen Fahne – ebenfalls mit dem Aufdruck der «Shahada» – die bereits am 5. Dezember 2013 in Syrien aufgenommen wurden: Als überzeugter Anhänger des radikalen Monotheismus und Befürworter der IS-Ideologie verkörperte er den gewaltverherrlichenden Islamismus. Für den Beschuldigten hatte die grüne Flagge einzig diese Bedeutung. Bei seinen ersten Einvernahmen bemühte er sich noch, zu erklären, er habe sich auf dem Gebiet der FSA befunden (was widerlegt werden konnte). Warum in seinen elektronischen Dateien nicht zumindest ein Bild einer Flagge dieser Gruppierung sichergestellt werden konnte bzw. er anlässlich seines bildlich ansonsten umfassend dokumentierten Syrienaufenthalts ausgerechnet die Flagge der FSA (mit der arabischen Überschrift «Freie Syrische Armee» über einem Adlerkopf mit schwarzem und grünem Flügel) nie fotografierte (oder vor dieser posierte), bleibt sein Geheimnis. Dass jedoch anlässlich der Durchsuchung bei ihm zu Hause die offizielle schwarze Flagge des IS sichergestellt werden konnte, spricht für das vorliegende Beweisergebnis (BA pag. 13-1-170, 174; TPF pag. 42.721.175, 215; 42.262.2.6 f., 11). Die Einwände der Verteidigung erweisen sich insgesamt als unbegründet.

2.5 Die vom Beschuldigten im diesem Zusammenhang thematisierten Reisen zu R. («R2.») wirken ebenfalls nicht entlastend:

2.5.1 Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise nach Syrien vom 29. Oktober bis 3. November 2013 gemeinsam mit BBB. und JJJ. in einem Personenwagen eine Reise nach Gornja Mao a (Bosnien und Herzegowina) unternommen hatte, um R. zu treffen. Beim Beschuldigten konnte diesbezüglich eine Fotoserie sichergestellt werden (BA pag. 13-1-83 ff.; 10-1-1125).

2.5.2 Der Beschuldigte erklärte, er habe R. damals wegen eines «Ziegenprojekts» besucht: Es sei geplant gewesen, für Fr. 10'000.-- etwa 100 Ziegen anzuschaffen und Ziegenmilch zu verkaufen. Dabei hätte er (der Beschuldigte) für R. als Investor fungieren sollen. Ausschliesslich wegen diesem Projekt sei er mit R. in Kontakt gestanden. Dabei stellte der Beschuldigte in Abrede, bei R. ein sog. «Tezkije» (ein Empfehlungsschreiben einer religiösen Autorität, welche unter Kämpfern vor Ort in Syrien respektiert wurde [pag. BA 10-1-145]) besorgt zu haben, um damit nach Syrien in den Jihad zu reisen (BA pag. 13-1-133, 203, 437 ff., 619, 688 f., 621 f.; TPF pag. 42.731.10 f.).

2.5.3 Die Aussagen des Beschuldigten zum «Ziegenprojekt» sind unglaubhaft: Zwar belegen einige wenige Fotos die Existenz von Ziegen in dieser Region. Der Beschuldigte vermochte aber nicht ansatzweise schlüssig zu erklären, was es genau mit diesem Projekt auf sich hatte, wie dieses Geschäft hätte aufgezogen werden sollen, wie er als damals Nicht-Erwerbstätiger die Finanzierung hätte garantieren wollen, warum es keinen Businessplan gab etc. Demgegenüber ist erstellt, dass er von BBB. begleitet wurde, welcher der Salafistenszene von Nürnberg zugeordet wird, und mit dem er knapp eine Woche nach dem Besuch bei R. von der Schweiz aus nach Syrien ausreiste (BA pag. 10-1-420). Weiter ist von Bedeutung, dass R. – den der Beschuldigte bekanntlich ehrerbietend «R2.» nannte – zum damaligen Zeitpunkt nachweislich als eine der Protagonisten im Netzwerk von Ideologen und Rekrutierern für Personen galt, die nach Syrien zum IS bzw. einer Vorgängerorganisation ausreisen wollten (siehe E. II. 1.2.4 hievor). Inwiefern R. dabei den Reisewilligen ein «Tezkije» ausgestellt hatte, ist zwar nicht bewiesen, auch wenn R. damals als legitimer Nachfolger von NN. galt, der solche Empfehlungsschreiben ausstellen konnte (pag. BA 10-1-420). Der zeitliche Kontext dieser Reise, die daran beteiligten Personen (R., BBB. und der Beschuldigte) und die kurz darauf stattfindende Syrienreise (ab dem 7. November 2013) lassen insgesamt einzig den Schluss zu, dass der Bosnien-Reise nicht ein «Ziegenprojekt» zugrunde lag, sondern dieses Treffen der aktiven Vorbereitung der Ausreise des Beschuldigten und BBB. nach Syrien zu einer Vorgängerorganisation des IS diente. Für diese Schlussfolgerung spricht zudem die Tatsache, dass der Beschuldigte vom 15.-18. August 2014 mit JJ. erneut eine Person für einen Besuch bei R. mitnahm, welche knapp drei Wochen später, am 7. September 2014, die Schweiz verliess und sich in Syrien dem IS anschloss (zu JJ. siehe E. II. 3.6.3.2, 3.6.3.4 nachfolgend).

3. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2.2 [Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS])

3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe vom 1. September 2012 bis 26. November 2014, vornehmlich im Raum Winterthur, systematisch fünf Personen angeworben und dazu motiviert, sich in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI/ISIG) in Syrien/Irak zu begeben, um sich dieser anzuschliessen, indem er diese in das Koranverteilungsprojekt «LIES!» sowie in die von ihm mitbegründete und betriebene Kampfsportschule «EE.» eingebunden habe. Die Projekte «LIES!» und «EE.» hätten zum Ziel gehabt, auf propagandistische Weise die Ideologie des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen und des bewaffneten Jihads zu verbreiten. Die beiden Projekte hätten in enger sachlicher und personeller Beziehung gestanden und seien bloss Mittel zum Zweck gewesen. Durch die Rekrutierungstätigkeit des Beschuldigten seien am 17. Januar 2014 KK., am 7. September 2014 JJ., am 11. September 2014 LLL., im Oktober/November 2014 FF. und am 18. Dezember 2014 D. in das Herrschaftsgebiet des IS (bzw. ISIG betreffend KK.) ausgereist und hätten sich dieser kriminellen Organisation angeschlossen. Der Beschuldigte habe dadurch den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG wissentlich und willentlich unterstützt.

3.2

3.2.1 Der Verteidiger rügte im Parteivortrag sinngemäss eine Verletzung des Anklage-prinzips, da die Anklageschrift keine Angaben enthalten würde, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «LIES!» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hinwirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte. Aus der Anklage gehe nicht hervor, woraus sich konkret ergeben solle, dass die beiden Projekte «LIES!» und «EE.» zum Ziel gehabt hätten, auf propagandistische Weise die Ideologie des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen zu verbreiten. Es werde ausserdem nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe Personen überredet, unter Druck gesetzt oder gar gezwungen, ihnen die Ideologie des IS eingetrichtert oder auf andere Art und Weise hingewirkt, damit deren Willen gefördert worden wäre, in das Gebiet des IS zu reisen (TPF pag. 42.721.221, 249, 260).

3.2.2 In Bezug auf die Voraussetzungen des Anklagegrundsatzes kann auf Erwägung I. 3. verwiesen werden.

3.2.3 Die Anklage beschreibt, dass beide in der Verantwortung des Beschuldigten geführten Projekte «EE.» und «LIES!» das Ziel gehabt hätten, auf propagandistische Weise die salafistische Ideologie des IS zu verbereiten, wobei die Projekte in enger sachlicher und personeller Beziehung gestanden und bloss Mittel zum Zweck gewesen seien. Sodann ist der Anklage zu entnehmen, mit welchen Mitteln (Chatgruppen mit dem Thema der radikal-islamischen Glaubenslehre des «wahren Manhaj»; Audiobotschaften mit IS-Gedankengut; Anweisungen des Beschuldigten [z.B. die Flagge des IS zu benutzen]) dem Beschuldigten dies gelungen sein soll. Aus der Anklage geht hinreichend klar hervor, dass aufgrund des aufgezeigten Musters, wonach sämtliche der ausgereisten Personen in mindestens ein Projekt und/oder in einer Chatgruppe des Beschuldigten sowie sein näheres privates Umfeld involviert gewesen seien, eine Koinzidenz in Bezug auf die Ausreise nach Syrien ausgeschlossen sein soll. Somit genügt die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf des Anwerbens bzw. Rekrutierens von fünf Personen für den IS den Erfordernissen des Akkusationsprinzips. Aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich jedenfalls ohne Weiteres, welche Taten dem Beschuldigten vorgeworfen werden und wie sich der Modus operandi gestaltet haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Die Rüge ist demnach unbegründet.

3.3 Koranverteilungsprojekt «LIES!»

3.3.1 Die Koranverteilungskampagne «LIES!» wurde ab 2011 ursprünglich vom palästinensisch-stämmigen, in Deutschland lebenden salafistischen Prediger MMM. ins Leben gerufen. Sie diente in erster Linie der Missionierung von Nichtmuslimen zum Islam im Sinne der im Koran erwähnten «Da wa» (= Ruf zum Islam). Gemäss öffentlichen Quellen war die Kampagne nicht nur in Deutschland aktiv, sondern in insgesamt in 15 Ländern, darunter Frankreich, Grossbritannien, Schweden und Österreich. In der Schweiz war der Beginn des «LIES!»-Projekts um den 25. Dezember 2011 feststellbar. Die ebenfalls von MMM. gegründete und geleitete Gruppierung «Die wahre Religion» (DWR), welche die Koranverteilungskampagne organisierte, wurde am 15. November 2016 vom (deutschen) Bundesministerium des Innern u.a. mit folgender Begründung verboten (Auszug):

« einschliesslich ihrer Teilorganisationen richtete sich gegen die verfassungsmässige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie vertrat eine Ideologie, welche die verfassungsmässige Ordnung ersatzlos verdrängen wollte, befürwortete den bewaffneten Jihad und stellte ein bundesweit einzigartiges Rekrutierungs- und Sammelbecken für jihadistische Islamisten sowie für Personen dar, die aus jihadistisch-islamistischer Motivation nach Syrien bzw. in den Irak ausreisen wollten. Das im Jahr 2005 gegründete salafistische Predigernetzwerk initiierte 2011 eine Kampagne zur Verbreitung von deutschen Koranübersetzungen unter der Projektbezeichnung . Seither kann und synonym verwendet werden. Bei der -Kampagne handelte es sich um eine Art Da’wa-Arbeit. Aktivisten verteilten auf belebten öffentlichen Plätzen und Strassen an Informationsständen Koranübersetzungen an vorwiegend Nichtmuslime und warben zur Finanzierung ihrer Arbeit um Spenden. Nach eigenen Angaben wurden bis Mitte 2016 rund 3,5 Millionen Koranexemplare verteilt. (…) Die Infostände des -Projekts beziehungsweise die boten dabei die Möglichkeit, eine salafistische Ideologie zu propagieren, die dazu geeignet ist, die islamische Radikalisierung anzustossen oder voranzutreiben. (…) An den Aktionen des Projekts beteiligten sich zahlreiche Personen aus dem jihadistischen Spektrum oder mit Kontakten in die jihadistische Szene. Insgesamt reisten 140 Personen aus, um sich in Syrien oder im Irak terroristischen Organisationen anzuschliessen, nachdem sie an -Aktionen teilgenommen hatten. (…) Das Verbot war notwendig, um mit ein für die salafistische Szene in Deutschland bedeutsames Rekrutierungs- und Sammelbecken für jihadistische Islamisten auszutrocknen.»

Gegen dieses Verbot wurde am deutschen Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht, jedoch am ersten Verhandlungstag wieder zurückgezogen. Der deutsche Verfassungsschutz vermutete in der Koranverteilung eine Propagandaaktion von Salafisten, wobei der Koran nur als Vehikel diene; Ziel sei es vielmehr, Anhänger zu rekrutieren. Kritisiert wurde das Projekt auch von der anti-islamistischen muslimischen Aktionsgruppe «OOO.», die vor radikalen Fundamentalisten innerhalb des Islams warnte und den «LIES!»-Initiatoren vorwarf, Kämpfer für die jihadistisch-salafistische Terrororganisation IS anzuwerben (BA pag. 10-1-1256, 1258, 1269 ff.; 10-1-1053; B-18-1-3-1-273; TPF pag. 42.721.076 f., 42.262.1.038; siehe auch Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht, BA pag.10-1-1403 f.; https://de.wikipedia.org/wiki/Koranverteilungskampagne; zuletzt besucht am 16.04.2021).

3.3.2 Der Beschuldigte äusserte sich zum Koranverteilungsprojekt «LIES!» zusammenfassend wie folgt:

Er selber habe sich bei MMM., der das «LIES»-Projekt in Deutschland gestartet und erfunden habe, gemeldet und um die Übernahme des Projekts in der Schweiz angefragt. Dieser habe eingewilligt. Ab September 2012 habe er für die Aktion in Winterthur die Anmeldungen übernommen und ein Zelt bestellt. Für die «LIES!»-Infostände und für die Bewirtschaftung und Lagerung der Korane sei er zuständig gewesen. Der Beschuldigte erklärte, er sei der «Emir», der Chef dieser Aktion, gewesen. Unter dem (fiktiven) Namen «PPP.» habe er auf Facebook eine «LIES!»-Seite erstellt. Am 8. September 2013 habe er zudem die WhatsApp Chat-Gruppe «LIES! Emire» eröffnet. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, für das Projekt «LIES!» in der Schweiz im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 16. November 2014 zuständig gewesen zu sein (BA pag. 13-1-51, 212, 214 f., 471, 474-477, 505; TPF pag. 42.731.029-031).

3.3.3 Aus den sichergestellten Chats geht hervor, dass der Beschuldigte erstmals am 10. August 2012 zum Gründer der «LIES!»-Koranverteilaktion, MMM., Kontakt aufnahm. Der Aufstieg des Beschuldigten zur führenden Person im «LIES!»-Projekt für die Schweiz begann spätestens ab dem 1. Juli 2013. An diesem Tag fand (ab 15:29 Uhr) ein längerer Chat zwischen ihm und MMM. statt, anlässlich welchen der Beschuldigte die Problematik von zwei «Emiren» (ihm und QQQ.) ansprach; dies führe nur zu Stress. In der Folge wurde der Beschuldigte Hauptverantwortlicher für das Projekt. Fortan entschied ausschliesslich er, wer, wann und wo in welcher Schweizer Stadt einen «LIES!»-Informations- und Werbestand eröffnen durfte. Sämtliche diesbezüglichen Informationen mussten an ihn gelangen. Wie gross sein Einfluss war, geht bspw. aus einer Audionachricht vom 9. Januar 2014 hervor, welche er an die Chatgruppe «LIES! Emire» sandte und erklärte, die «LIES!»-Schweiz Seite sei jetzt aufgeschaltet und die (örtlich) Zuständigen sollen ihm Fotos von den verschiedenen Standaktionen zukommen lassen; in einer anderen Audionachricht vom 3. Juli 2014 forderte er sämtliche Verantwortlichen der «LIES!»-Verteilstände auf, bis Mitte August 2014 keine Korane zu verteilen. Zudem erteilte er Ratschläge an Personen, welche an den «LIES!»-Ständen Koranverteilungen durchführten (BA pag. 10-1-1133, 1177).

3.3.4 Der Beschuldigte bezeichnete sich selber für die unter seiner Regie organisierte Koranverteilaktion «LIES!» als «Emir» (vgl. E. II. 3.3.2 hievor). An seiner (Gesamt-)Verantwortung für dieses Projekt in der Schweiz bestehen keine Zweifel.

3.4 Kampfsportschule «EE.»

3.4.1 Bei der «EE.» handelte es sich um eine in Winterthur in den Räumlichkeiten der Str. 1 untergebrachte RRR. Schule, in welcher Kampfsport nach muslimischen Regeln unterrichtet wurde. Die Räumlichkeiten wurden vom Beschuldigten angemietet. Als Trainer trat der bekannte Thaiboxer FF. auf. An den Trainingseinheiten beteiligten sich (fast ausschliesslich) männliche Jugendliche und junge Erwachsene muslimischen Glaubens (darunter D. und JJ.). In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass in dieser Kampfsportschule der Einhaltung islamischer Grundsätze besondere Beachtung geschenkt wurde. Aus den elektronischen Sicherstellungen geht hervor, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der «EE.» ab dem 16. Februar 2014 vorgesehen war – rund zwei Monate nach der Rückkehr des Beschuldigten von seinem Aufenthalt in Syrien.

3.4.2 Zum Hintergrund der Gründung der «EE.» und seiner Funktion in dieser Kampfsportschule gab sich der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme noch sehr bedeckt und erklärte, er habe den Verkauf der Traineranzüge mit FF. finalisiert; das sei alles, was er gemacht habe. In den folgenden Einvernahmen wurde er konkreter: Er habe FF. in der Moschee in Winterthur kennengelernt. Sie hätten sich an Wochenenden zu Vorträgen getroffen. Dabei sei FF. mit der Idee auf ihn zugekommen, für die Jugendlichen «etwas Gutes» zu machen und habe ein «Halal-Training» (im Thaiboxen) für Muslime vorgeschlagen. Da er (der Beschuldigte) diese Idee für gut befunden habe, habe er die «EE.» gegründet, Räumlichkeiten angemietet und auch ein Logo entwickelt («EE.» mit dem Zusatz «by FF.»). Zudem habe er am 16. Februar 2014 von seiner Rufnummer aus die WhatsApp-Gruppe «EE. mit FF.» eingerichtet. Anfänglich habe er sich um die Einzahlung der Mitgliederbeiträge gekümmert. Für das Training sei FF. zuständig gewesen. Der Beschuldigte erklärte, er habe in der «EE.» nur (aus-)geholfen; er sei fast nie vor Ort und nicht deren Chef gewesen. Die «EE.» sei für ihn unbedeutend gewesen, weshalb er sich im Februar oder März 2015 zurückgezogen habe (BA pag. 10-1-1273 ff.; 13-1-209 f., 238, 307, 240, 287 f., 481, 551; TPF pag. 42.731.029, 033, 043-046).

3.4.3 Die Aussagen des Beschuldigten belegen deutlich, wie er versucht, seine Verantwortung für die Gründung und Tätigkeit der «EE.» kleinzureden bzw. abzuschieben. Demgegenüber geht aus einer WhatsApp-Nachricht von FF. an den Beschuldigten vom 9. Februar 2014 im Hinblick auf die Gründung der Kampfsportschule hervor, dass dem Beschuldigten die organisatorische, administrative Leitung und Verantwortung oblag («du bist amir in dieser sache») und FF. lediglich als Trainer fungieren sollte (BA pag. 10-1-1129, B-10-1-3-72 f.; 10-1-1275):

«Du leitest ja das ganze dann und bist amir in dieser sache In Sha Allah. Ich bin nur der Trainer. Wenn meine Kosten gedeckt sind bin ich zufrieden. Wenn es irgendwann grösser wird, entscheidest du, wieviel ich verdiene. Wie auch immer du entscheidest, ich bin einverstanden In Sha Allah.»

Gleichentags sandte der Beschuldigte von seinem Mobiltelefon die Einladung für das erste Training inklusive den Konditionen an das Mobiltelefon von FF.. Am 23. Februar 2014 bestätigte FF. gegenüber dem Beschuldigten nochmals, dass dieser der Verantwortliche der «EE.» sei. Weiter wurde am 16. Februar 2014 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein Foto eines beschrifteten Zettels mit Namen gespeichert, welche sich für das (erste) Training bei der «EE.» angemeldet hatten (darunter der minderjährige D.). Zudem rief der Beschuldigte denjenigen Personen, welche sich für das «EE.»-Training eingeschrieben hatten, in Erinnerung, dass es sich um einen Vertrag handle und sie den Mitgliederbeitrag zu bezahlen hätten. Im Mai 2014 kümmerte sich der Beschuldigte intensiv um das Logo für die «EE.»-Trainingsanzüge. Die mit ihm nach islamischem Recht verheiratete QQ. gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe die «EE.» gegründet; er sei während der gesamten Dauer ihrer Beziehung (von Herbst 2014 bis Sommer 2015) für die «EE.» tätig gewesen. (BA pag. 10-1-1129, 1275 ff., 18-1-1-247, 255 f.; B-10-1-3-72 f.; 108). In ähnlicher Weise äusserten sich Mitglieder der Familie SSS. anlässlich ihrer Befragung vom 29. Dezember 2014 bei der Bundeskriminalpolizei, wonach der Beschuldigte der Chef der «EE.» gewesen sei (M.; BA pag. 5-1-21); vermutlich der Chef dieser Kampfsportschule gewesen sei (N.; BA pag. 5-1-29) bzw. der «Besitzer» dieses Clubs gewesen sei (Q.; BA pag. 5-1-9).

3.4.4 Nach dem Gesagten ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Gründung und Organisation der Kampfsportschule «EE.» ohne weiteres erstellt (BA pag. 10-1-1276; 13-1-307).

3.5 Tatsächliche Zweckverfolgung der Projekte «LIES!» und «EE.»

3.5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe mit den in seiner Verantwortung stehenden Projekten «LIES!» und «EE.» die Ideologie des ISIG/IS verbreitet und dadurch Mitglieder für diese terroristischen Organisationen angeworben.

3.5.2 Der Beschuldigte bestreitet dies. Er habe sich vom Projekt «LIES!» seinerzeit zurückgezogen, als er festgestellt habe, dass Leute aus der Gruppe «LIES!» nach Syrien gegangen seien; es habe die Gefahr bestanden, dass er dafür die Verantwortung hätte übernehmen sollen, was er nicht gewollt habe. Doch habe er schon damals geahnt, was auf ihn zukommen werde (BA pag. 13-1-471). Von der Kampfsportschule «EE.» habe er sich bereits nach deren Gründung distanziert (TPF pag. 42.731.029).

3.5.3 In Bezug auf die Koranverteilungskampagne «LIES!» ist Folgendes festzustellen:

Mit MMM. verband den Beschuldigten eine enge Freundschaft, wie der gemeinsame Chatverkehr und Fotos einlässlich dokumentieren. Als namhafter Exponent des extremen Salafismus unterhielt MMM. direkte Kontakte zu den europaweit bekannten radikalen Predigern L., der an den von MMM. in Deutschland und Österreich durchgeführten «LIES!»-Projekten beteiligt war, und zu R. (vgl. E. II. 1.2.2, 1.2.4 hievor). In diesem (personellen) Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits am 1./2. September 2012 dem für ihn als religiöse Autorität geltenden L. (alias «L1.») zwei Fotos und Videos der ersten «LIES»-Aktion in Winterthur zusandte, welches ihn gemeinsam mit KK. und (dem damals noch minderjährigen) JJ. an einem Infostand in der Innenstadt von Winterthur zeigen, wobei L. die Fotos mit den Worten kommentierte: «Sehr gut, ich bin stolz auf euch.» Nachdem der Beschuldigte das «LIES!»-Projekt im September 2012 übenommen hatte, gründete er die Chatgruppe «LIES! Emire CH», in welcher radikal salafistisches Gedankengut im Sinne des IS-Wertekanons unter den Teilnehmern – darunter KK., JJ., LLL., FF. und D. – verbreitet wurde. Der Beschuldigte fungierte dabei nicht nur als Administrator; er kümmerte sich aktiv um die Beantwortung der Glaubensfragen und wandte sich diesbezüglich regelmässig an L.. Am 1. Juli 2013 nahm der Beschuldigte den damals 15-jährigen D. in die Chatgruppe «LIES! Emire» auf und brachte ihm dabei die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näher, die u.a. vom ISIG/IS propagiert wurde. Exemplarisch dazu passt eine SMS mit dem Inhalt «El Muhajirun» (Die Ausreisenden), die der Beschuldigte am 23. März 2013 an KK. sandte, verbunden mit einem Foto von Beteiligten des «LIES!»-Projektes. Zudem «ernannte» er LLL. zum Verantwortlichen des «LIES!»-Standes im Raum Bodensee (BA pag. 10-1-584 ff.; 1056 ff., 1270 ff., 1324, 1549; B10-1-2-78; 13-1-474 f., 476, 505; 507).

3.5.3.1 Bemerkenswert ist, dass keine grundlegenden Unterschiede in der Ausgestaltung und Wirkung des «LIES!»-Projekts auf Jihadreisende in der Schweiz und in Deutschland erkennbar sind. Hinsichtlich der Trägerschaft, Inhalt, Art der Verbreitung und ideologischen Hintergrund kann integral auf den zuvor zitierten Auszug des deutschen Verfassungsschutzberichts verwiesen werden (E. II. 3.3.1). Sowohl aus Deutschland wie auch aus der Schweiz, vornehmlich im Raume Winterthur, reisten mehrere Teilnehmer und Anhänger des «LIES!»-Projekts nach Syrien/Irak und schlossen sich dem ISIG/IS an. Für das Gericht steht fest, dass es sich beim schweizerischen Ableger der «LIES!»-Koranverteilungskampagne nur vordergründig um blosse «Missionierungsarbeit» für einen angeblich verfassungskonformen Islam handelte. In Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise Anhänger, vorwiegend junge Männer, für eine radikal-salafistische Ideologie gewonnen werden, wie sie insbesondere auch vom ISIG/IS vertreten wurde.

3.5.3.2 Fest steht, dass der «Vater» des deutschen «LIES»-Projektes, der salafistische Prediger MMM., ein enger Freund des Beschuldigten wurde und der Beschuldigte das Projekt von ihm übernahm, in der Schweiz implementierte, führte und auch hierarchisch leitete («Emir»). Dem Beschuldigten kam insoweit eine Vorreiterrolle zu, indem er als Verantwortlicher der Koranverteilungskampagne «LIES!» (Schweiz) nachweislich die späteren Syrienausreisenden KK., LLL., D. und JJ. direkt mit der Verteilung von Koranen an «LIES»-Infoständen in der Schweiz betraute und befehligte sowie zum Teil mit (regionalen) Führungspositionen austattete (z.B. im Falle von LLL.). Zudem vermittelte er ihnen – oftmals nach Rücksprache mit seinen religiösen Autoritäten L. und R. – über eigens eingerichtete Chatportale die salafistische Ideologie.

3.5.4 Was die Kampfsportschule «EE.» anbelangt, so ergibt sich Folgendes:

3.5.4.1 Eine zentrale Rolle spielte einmal mehr L., mit dem sich der Beschuldigte ab Aufnahme der «Geschäftstätigkeit» regelmässig über die «EE.» austauschte. Am 4. März 2014 sandte er L. ein von ihm (dem Beschuldigten) erstellten Kurzfilm über das Training in der «EE.» zu, die FF. beim Vorführen einer besonderen Würgetechnik zeigt. In einer Audiobotschaft vom 4. Mai 2014 an L. ersuchte der Beschuldigte um Mithilfe bei der Gestaltung des Logos für die «EE.»; gleichentags sandte er L. zwei mögliche Beispiele zu. Besonders bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte offenbar ein Seminar mit L. in den Räumlichkeiten der «EE.» plante, wie aus einer Audionachricht an FF. hervorgeht. Offensichtlich sollte dieser Anlass unter grössten Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorkehrungen stattfinden, denn der Beschuldigte ersuchte FF. (am 6. Juli 2014) um die Mitnahme eines EMP-Störsenders (um eine akustische Überwachung und Ortung zu verhindern); die Bestimmung für diesen Sender wäre ein «kleines Seminar» mit L. als Referenten, welches «dort unten, wo wir trainieren» für «enge Brüder» stattfinden sollte (jedoch scheiterte, weil L. nicht in die Schweiz einreisen konnte). Ein Bild, das am 18. August 2014 per WhatsApp auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangte, zeigt L. beim Training mit Eisenhanteln. Dabei trug er ein T-Shirt mit der Aufschrift «EE. by FF.». Aus den rechtshilfeweise aus Österreich beigezogenen Akten ist ersichtlich, dass L. die Basis für den Jihad nicht nur ideologisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining aufbereitet hatte. Das Strafverfahren gegen L. ergab u.a., dass er diese Kampfsportart als eigentliches Rekrutierungsinstrument und als Training für den bevorstehenden Kampf in Syrien genutzt hatte.

3.5.4.2 Gewisse Parallelen zu den Gegebenheiten und Teilnehmenden bei der «EE.» in der Schweiz sind nicht von der Hand zu weisen: Nebst dem körperlich durchtrainierten FF. sind es (erneut) die eher halbwüchsigen D. und JJ., welche beide sehr aktiv an diesem Kampfsporttraining teilnahmen, was fotografisch dokumentiert ist. Der Beschuldigte beteiligte sich zumindest sporadisch am Training. Auf einem Foto ist er mit D. und zwei weiteren Jugendlichen beim Training zu sehen; sodann existiert ein Gruppenfoto mit ihm, D., FF. und weiteren Personen im «EE.»-Trainingsraum. Doch der Beschuldigte sah sich bei Teilnehmenden der «EE.» in einer anderen Rolle: Weit bemerkenswerter ist die Aufnahme, die ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren «EE.»-Teilnehmern zeigt, wobei diese vor ihm in einem Halbrund sitzen und er, in einem Gewand eines Gelehrten gekleidet und um seinen Kopf ein rotes Tuch tragend, vor den jungen Männern den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus). Dass schliesslich der Trainer und spätere IS-Kämpfer FF. im Rahmen eines «EE.»-Trainings ausgerechnet ein T-Shirt des IS trägt, dürfte kein Zufall sein. Insbesondere dann nicht, wenn seine Ehefrau (bzw. heutige Witwe), TTT., sich zur «EE.» bei ihrer rechtshilfeweisen Befragung in Deutschland als Zeugin vom 3. November 2016 wörtlich dahingehend äusserte, dass «die trainieren, um nach Syrien zu gehen. Einige gehen dann auch tatsächlich nach Syrien. (…). In der Schweiz gab es zwei Gruppen, Thaiboxen für Männer; die andere Gruppe war für Männer und Frauen geöffnet. Die Gruppe nur für islamische Männer hiess . (…) Diese besondere Gruppe sind nur Männer und die islamische Gruppe ist vorbereitet worden für Syrien. Die Mitglieder dieser Gruppe hatten weder Frauen noch Kinder; sie waren ledig.». Befragt zur Person des Beschuldigten, bestätigte die Zeugin, dass er eine «Hauptperson in der Gruppe» gewesen sei, er ihren Mann zur «EE.» gebracht habe und mit ihm alles angefangen habe. In dieses Bild passt, dass FF. am 8. Januar 2015 innerhalb der WhatsApp-Chatgruppe «EE. by FF.» folgenden Text postete: «Es gab leider Probleme. Es wurde verbreitet, dass dort trainieren und wir deswegen gezwungen waren, das Training einzustellen. Wenn sich etwas Neues finden lässt, werden wir uns melden.» (BA pag. 10-1-77
f., 1154; 1172, 1275, 1281 f.; 10-1-1056 ff.; B-10-1-3-132, 219; B-18-1-3-2-98; 13-1-448 f., 252 f., 515, 535, 540, 566, 587-589, 615; 18-1-1-151, 271; TPF pag. 42.721.079).

3.5.5 Sinn, Zweck und Hintergrund der beiden Projekte «LIES!» und «EE.» werden vom Gericht wie folgt gewürdigt:

3.5.5.1 Im Ergebnis besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die vom Beschuldigten in der Schweiz zu verantwortenden Projekte «LIES!» und «EE.» weder einem sozialen noch einem ehrbaren Zweck dienen sollten. Beide Projekte wurden vom Beschuldigten dafür genutzt, um vor allem jüngere, darunter auch minderjährige, männliche Personen für die vom IS vertretene radikal-salafistische Ideologie und Glaubenslehre zu gewinnen. Zur Indoktrinierung und Propaganda nutzte der Beschuldigte die von ihm selbst eingerichteten Chatgruppen «LIES! Emire» und «EE.». Beide Plattformen erlaubten es ihm, die Teilnehmer beider Projekte auf den Wertekanon des IS einzuschwören und Glaubensfragen im Sinne der IS-Ideologie zu beantworten.

3.5.5.2 Eindrücklich belegt dies die Fotografie, die den Beschuldigten mit ausgestrecktem Zeigefinger zeigt, wie er den teilweise noch minderjährigen Mitgliedern der «EE.» (darunter D.) die salafistische Ideologie vermittelte (BA pag. 13-1-449). Dass ihn nicht nur Mitglieder beider Projekte mit «Emir» ansprachen, sondern er seine Rolle, namentlich beim Projekt «LIES!», selber auch als «Emir» (= Zuständiger mit Befehlsgewalt) verstand, zeigt, welchen Autoritätsstatus der Beschuldigte in der schweizerischen Salafistenszene genoss. Der Beschuldigte stritt nicht ab, in der Chatgruppe «EE.» radikal-salafistisches Gedankengut und Themen mit direktem Bezug zum IS ausgetauscht zu haben. Würde es sich bei der «EE.» tatsächlich nur um eine auch für Nicht-Muslime zugängliche RRR. Kampfsportschule handeln, wie der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mehrmals betonte, so ist nicht nachvollziehbar, warum er bei der Gründung seinen Namen nicht offenlegen wollte, als Kontakt die Telefonnummer unter «Muhammed» angab (BA pag. 13-1-307), ein Facebook-Account unter dem Namen bzw. Pseudonym «PPP.» einrichtete und geheime Seminare mit dem radikalen Prediger L. in den Räumlichkeiten der «EE.» durchführen wollte und hiefür einen Störsender bei FF. anforderte. Für das Gericht ist erstellt, dass die Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Hort diente, junge muslimische Männer an ein salafistisches Islamverständnis heranzuführen bzw. für die Ideologie des aufkommenden IS zugänglich zu machen und um diese Personen durch körperliche Ertüchtigung und Fitness als potenzielle IS-Kämpfer für den künftigen Einsatz in Syrien vorzubereiten.

3.5.5.3 Auffällig ist weiter die enge sachliche, örtliche und personelle Beziehung beider Projekte: Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte, vornehmlich im Raum Winterthur, bewusst junge muslimische Männer für den IS anwerben bzw. rekrutieren wollte und darum diese Projekte – zunächst im Raum Winterthur und im Umfeld der An’Nur-Moschee, die u.a. wegen der Verbreitung radikal-islamistisch-salafistischen Gedankenguts geschlossen werden musste – ins Leben rief. Der Beschuldigte war nachweislich dafür besorgt, dass Personen, die mit ihm am Koranverteilungsprojekt «LIES!» teilnahmen, auch das Training der Kampfsportschule «EE.» besuchen konnten. Eine Mehrzahl der aus der Region Winterthur in das Konfliktgebiet Syrien/Irak ausgereisten Personen waren kumulativ oder alternativ bei beiden Projekten aktiv. In besonderer Weise trifft dies auf die in der Anklageschrift erwähnten JJ. (damals knapp volljährig) und D. (damals noch minderjährig) zu, die beide sehr intensiv bei beiden Projekten beteiligt waren; weiter für KK. und LL., welche beide aktiv an der Aktion «LIES!» teilnahmen, wobei letzterer vom Beschuldigten direkt mit der Betreuung des «LIES!»-Projekts im Kanton Thurgau betraut wurde; und ferner für FF., dem die Kampfsportausbildung der jungen Männer in der «EE.» oblag.

3.5.5.4 Schliesslich sind die Parallelen zum gegen L. (alias «L1.») in Österreich geführten Strafverfahren nicht von der Hand zu weisen: L. bereitete in Wien die Basis für den Jihad und die Suche nach neuen Kämpfern für den IS nicht nur ideologisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining auf (BA pag. 10-1-1281; B-18-1-3-2-98). Aufgrund der sehr engen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und L. (1’332 festgestellte Chatkontakte, Besuche in Wien; vgl. E. II. 1.2.3 hievor), – der für ihn ein «Sheikh» darstellte, sehr hohe Autorität genoss und für ihn ein direkter Ansprechpartner für radikale Glaubensfragen zum «wahren Manhaj» und zur «Haqq» (IS-Ideologie) war –, erscheint es auffällig und gewiss nicht zufällig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Syrien (im Dezember 2013) ab Anfang Februar 2014 eine Kampfsportschule («EE.») gründete und das Koranverteilungsprojekt «LIES!» aktiv vorantrieb. Der Beschuldigte beabsichtigte – ähnlich wie seine «Sheikhs» und Vorbilder L. und R. – auf diese Weise vor allem junge, in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigte Männer zu gewinnen, denen er die radikal-salafistische Glaubenslehre bzw. die Ideologie des ISIG/IS aufgrund seines Status als «Emir» und als erfolgreicher Syrien-Rückkehrer ohne grosse Überwindung vermitteln bzw. indoktrinieren konnte.

3.5.5.5 Im Lichte dieser «Mission» ist für das Gericht erstellt, dass das Koranverteilungsprojekt «LIES!» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mitglieder und/oder Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Organisationen ISIG/IS dienten.

3.6 Es bleibt damit die Frage zu klären, inwiefern der Beschuldigte konkret auf die in der Anklageschrift erwähnten KK., D., JJ., FF. und LLL. über die von ihm zu verantwortenden und gegründeten Projekte «LIES!» und «EE.» hinaus Einfluss genommen hat, damit sich diese Personen den terroristischen Organisationen ISIG/IS in Syrien anschlossen.

3.6.1 KK.

3.6.1.1 Bei KK., handelte es sich um einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, zuletzt wohnaft in Z. im Kanton Zürich. Er reiste um den 10. Juli 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an (BA pag. 10-1-1314).

3.6.1.2 Der Beschuldigte erklärte, KK. in der An’Nur Moschee kennengelernt, zu ihm ein kollegiales Verhältnis gepflegt und mit ihm über die Religion gesprochen zu haben. Auch der Krieg in Syrien und eine mögliche Reise dorthin sei thematisiert worden. KK. sei ein angenehmer Typ (gewesen), nicht gewalttätig, sanft und gutmütig. Er habe anfangs auch Korane verteilt und es gebe Fotos von ihm und KK. bei einem Infostand. KK. sei der Erste gewesen, der nach Syrien zum IS ausgereist sei; jedoch habe er (der Beschuldigte) von der Ausreise KK. nichts gewusst; er sei vielmehr enttäuscht, dass KK. ihm nichts davon gesagt habe. Der Beschuldigte will mit KK. keinen Kontakt mehr gehabt haben, als sich dieser in Syrien beim IS befunden hatte; WhatsApp-Konversationen zwischen den beiden belegen jedoch klar, dass der Kontakt aufrechterhalten wurde (BA pag. 13-1-224, 439 f., 484 f.; TPF pag. 42.731.035 f.).

3.6.1.3 Aus den beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Daten geht hervor, dass KK. an (mindestens) zwei «LIES!»-Aktionen, am 1. und 10. September 2012, in Winterthur teilgenommen hatte (BA pag. 10-1-1177, 1314, 1317). Zudem erhielt KK. am 23. März 2013 eine SMS mit dem Betreff «El Muhajirun» (= Die Reisenden) sowie ein Foto von Beteiligten der Aktion «LIES!» zugesandt (BA pag. B-10-1-2-78). Weiter existiert eine Videodokumentation des Schweizer Fernsehens SRF, in welcher während einer kurzen Sequenz (ein paar Sekunden) KK. als IS-Kämpfer zu sehen sein soll. Soweit bekannt, soll KK. im Juli 2014 nach Syrien ausgereist und sich mutmasslich einer Vorgängerorganisation des IS angeschlossen haben. Über seinen Verbleib ist nichts bekannt; vermutungsweise ist er beim Kampfeinsatz für den IS zu Tode gekommen.

3.6.1.4 Aufgrund der spärlich vorhandenen Beweismittel und Indizien und der nicht zu widerlegenden Tatsache, dass KK. einer der ersten Syrien-Ausreisenden war, ist für das Gericht nicht erstellt, inwiefern der Beschuldigte bei KK. den Entschluss geweckt haben soll, sich dem IS oder einer seiner Vorgängerorganisationen in Syrien anzuschliessen. Es fehlt mithin am Nachweis der erforderlichen Kausalität; eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Anwerbens von KK. entfällt.

3.6.2 D.

3.6.2.1 Bei D., handelt es sich um einen von einer serbischen/kosovarischen Migrantenfamilie stammenden Schweizer aus Winterthur. Er reiste am 18. Dezember 2014 von Zürich-Kloten zusammen mit seiner Schwester C. via Türkei nach Syrien aus und unterstützte den IS (vgl. E. III. 2.4.4.1; 3.6.1). Als fanatischer Anhänger des IS kehrte er am 29. Dezember 2015 mit seiner Schwester in die Schweiz zurück.

3.6.2.2 Zur Person von D. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne D., seit dieser ein dreijähriges Kind gewesen sei. Die Familie SSS. seien seine Nachbarn in Winterthur-Y. gewesen. D. sei ein «guter Bursch» gewesen. Er habe sich als Jugendlicher ab und zu um D. gekümmert. Später habe er dann keinen Kontakt mehr zu D. gehabt bis zum Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass dieser mit Beten begonnen habe und ihn unbedingt habe kennenlernen wollen. D. sei wie er sunnitischer Glaubensrichtung gewesen. Er (D.) habe sich im Internet über Religion informiert. Später habe er ihn in der An’Nur-Moschee mit gleichaltrigen Jugendlichen gesehen. Der Beschuldigte bejahte mehrmals, dass ihn D. gebeten habe, ihn in die An’Nur-Moschee mitzunehmen. D. sei 10 Jahre jünger gewesen als er. Er sei aber nicht der Mentor von D. in Glaubensfragen gewesen. Seine Beziehung zu D. sei freundschaftlich gewesen. Sie hätten beim Freitagsgebet, Predigten am Samstag und bei gemeinsamen Mittagessen Kontakt gehabt. Syrien sei damals in allen Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, in Syrien zu helfen. Auf Vorhalt eines Fotos vom 15. Juli 2013, das ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren zukünftigen Teilnehmern der Kampfsportschule «EE.» zeigt, wobei er vor den Teilnehmern sitzend ein Gewand eines Gelehrten und ein rotes Kopftuch trägt und den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus), erklärte der Beschuldigte, das sei in der DD. Moschee gewesen. D. habe ab und zu in einem Aufenthaltsraum in der Moschee über die Verhältnisse zu Hause gesprochen. Er habe ihm bekannt gegeben, dass er seinen Vater vor die Wahl gestellt habe, auf Alkohol zu verzichten ansonsten er das Elternhaus verlassen werde. Zu den Projekten befragt, bejahte der Beschuldigte, dass D. in der «EE.» gewesen sei. Das Training habe einmal in der Woche stattgefunden. Er glaube, D. sei nie an einem «LIES!»-Stand gewesen. Er habe sich mit D. meistens über WhatsApp oder sonstige moderne Kommunikationsmittel ausgetauscht. Auf Vorhalt, dass zwischen dem 3. März 2013 und dem 21. November 2014 – also bis kurz vor der Abreise der Geschwister D. am 18. Dezember 2014 nach Syrien – 1'800 Chatkontakte zwischen ihm und D. stattgefunden hätten, sagte er zum Inhalt aus: «Sicher über den Islam». Auf Frage, warum
D. ihn befürwortend mit «Amir» angesprochen habe, erklärte er: «Amir» bedeute «Zuständiger». Auf Nachfrage bejahte der Beschuldigte indirekt, dass «Amir» ebenfalls Befehlshaber oder General heissen könne, da es in der arabischen Sprache für ein Wort verschiedene Ausdrücke gebe. Er könne sich nicht erinnern, ob er mit D. Diskussionen über den bewaffneten Jihad und der «Hijra», der Ausreise von gläubigen Moslems ins Kalifat, geführt habe. Auf die Frage hin, ob D. mit Fragen rund um die Legitimation der Gruppierung IS und das Kalifat an ihn herangetreten sei, antwortete er: «allgemein». Es könne sein, dass sie sich häufig Auszüge aus religiösen Texten oder Aussprüche zugesandt hätten. In der Chatgruppe mit D. habe «man» islamisches Wissen weitergegeben. Er glaube aber nicht, dass nur er der Ansprechpartner von D. gewesen sei. Auf Vorhalt eines Chatverkehrs vom 16. November 2014, wonach D. dem Beschuldigten zusammengefasst mitteilte, dass er Ärger mit seinen Eltern habe, weil der Beschuldigte einen grossen Einfluss auf ihn habe, sagte er aus: Ihm sei noch heute nicht bekannt, warum ausschliesslich sein Vater ein Problem mit ihm habe. Als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er mit D. vor dessen Abreise je über den IS, ISIG, ISI, Da’esh, das Kalifat oder ähnliches gesprochen habe, sagte er aus: «Das Thema war immer offen bei jedem Moslem mit dem ich sprach. Dies ist ein grosses Thema bei Muslimen. Wenn sich jemand als neuer Kalif ausgibt, ist dies ein riesen Thema bei den Muslimen. Man sprach immer darüber». Es habe Menschen (wie D.) gegeben, welche die Entscheidung getroffen hätten nach Syrien zu gehen, und er habe als «Emir» nicht die Verantwortung übernehmen wollen. Er sei Organisator von verschiedenen Sachen gewesen. Als er gemerkt habe, dass sich viele von Winterthur ins Kriegsgebiet abgesetzt hätten, habe er sich davon distanziert. Im Zusammenhang mit der «EE.» befragt, erklärte der Beschuldigte, erst als die Leute nach Syrien gegangen seien, habe es bei ihm «klick» gemacht. Ab da sei es schon zu spät gewesen. Deshalb habe er die «EE.» und das «LIES!»-Projekt abgegeben. Er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er wisse M. (Schwester von D.) und den Medien, dass die Geschwister C. und D. zum IS nach Syrien oder in den Irak gereist seien. Die Geschwister von D. und C. hätten ihn gefragt,
was los sei. Es habe geheissen, dass er mit dem Verschwinden der Geschwister C. und D. zu tun gehabt habe. Als Leute aus der Gruppe nach Syrien gegangen seien, sei die Gefahr entstanden, dass er dafür die Verantwortung hätte übernehmen sollen. Er habe schon damals eine Ahnung gehabt, was auf ihn zukommen werde. Zum Glück habe er in den zwei Monaten vor der Abreise nichts mehr mit D. zu tun gehabt. Dazu befragt, wie er reagiert habe, als ihn M. am 22. Dezember 2014 angerufen und mitgeteilt habe, dass ihre Geschwister nach Syrien gegangen seien, erklärte er, er sei erschrocken gewesen. Zu seinem Kontakt zu D. angesprochen, als dieser im Ausland (Syrien) gewesen war, erklärte der Beschuldigte, es gäbe ein Foto auf seinem Mobiltelefon mit D. und FF.. Er stelle aber in Abrede, dass er D. rekrutiert habe. Mit der Radikalisierung von D. und der Abreise der Geschwister C. und D. habe er nichts zu tun; jedoch damit, dass D. begonnen habe zu beten und eine Moschee zu besuchen etc. (BA pag. 13-1-7 f., 10 f., 18, 52, 61, 78, 210 f., 218, 220, 316, -319, 322 f., 324, -326, 329, 432, 444, 449; B-10-1-2-178; 10-1-1166; TPF pag. 42.731.036, -038).

3.6.2.3 D. wurde nach seiner Rückkehr von Syrien in die Schweiz mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 26. Februar 2019 der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des Al-Qaïda/IS-Gesetzes schuldig gesprochen (TPF pag. 42.262.1.047). Das Urteil ist rechtskräftig. Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte der ehemalige Nachbar der Familie SSS. gewesen sei. D. habe im August/September 2014 seine KV-Lehre in der Stadt Winterthur abgebrochen. Er habe anerkannt, zum Beschuldigten, FF. und L. Kontakte gehabt zu haben. Das Urteil bezeichnet den Beschuldigten als «prägende Persönlichkeit» für D.. Vor seiner Ausreise nach Syrien habe D. Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und sich von ihm insbesondere in Glaubensfragen unterrichten und beeinflussen lassen. Dies habe D. in Einvernahmen bestätigt. Der Beschuldigte habe mit D. gechattet und persönlichen Kontakt gepflegt. D. habe in der «EE.» trainiert und habe bei der Koranverteilaktion «LIES!» mitgemacht. Er habe erklärt, dass es wegen des Kontakts zum Beschuldigten zu Hause Streit gegeben habe, weil dieser für seinen Vater zu radikal resp. extrem in Bezug auf den islamischen Glauben geworden sei nach dessen Konversion. D. habe bereits im Oktober 2014 gewusst, dass er nach Syrien gehen werde. Er habe nach eigenen Angaben vor der Abreise zuletzt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Das Geschwisterpaar C. und D. sei am 18./19. Dezember 2014 freiwillig nach Syrien gereist und habe dort während eines knappen Jahres freiwillig unter dem IS-Regime gelebt (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendgericht, vom 26. Februar 2019, S. 20, -22, 25, 38, 80).

3.6.2.4 Aus den Aussagen des Beschuldigten und dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur geht klar hervor, dass der Beschuldigte rund 1½ Jahre vor der Ausreise von D. nach Syrien eine prägende Person für ihn war. Davon, dass D. im «LIES!»-Projekt sowie in den vom Beschuldigten eingerichteten Chatgruppen «LIES! Emire» und «EE.» teilnahm, war bereits die Rede und dies ist hinlänglich dokumentiert (vgl. E. II. 3.5.3 f.). Der Beschuldigte erkannte aber auch die Probleme von D. in seinem Elternhaus und konnte ihn dadurch trotz des Altersunterschieds von ca. 12 Jahren an sich binden und für radikale Ideologien begeistern. Insbesondere war der aufgrund seiner familiären Probleme unverstandene, beeinflussbare D. sehr empfänglich für die vom Beschuldigten verbreitete Ideologie des IS. Deshalb begab er sich auch regelmässig in die An’Nur-Moschee und traf dort den Beschuldigten. Der Hauptgrund für die regelmässigen Kontakte waren Fragen zu religiösen Themen zum Islam, insbesondere zu radikal-islamistischen Auslegungsfragen. Von zentraler Bedeutung sind dabei 1'800 sichergestellte Chatkontakte, die zu jeder Tages- und Nachtzeit (im Zeitraum vom 3. März 2013 bis 21. November 2014) zwischen dem Beschuldigten und D. stattfanden. Aufgrund dieses intensiven Austauschs wurde D. vom Beschuldigten sukzessive an die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» herangeführt. Der Beschuldigte nahm D. in die Chatgruppe «LIES! Emire» auf, in welcher ebenfalls radikal-islamistisches, salafistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Die gespeicherten Daten auf dem Nobiltelefon des Beschuldigten von 2013 belegen, dass er D. in eine Art religiöse Abhängigkeit führte. Die regelmässig gemeinsam besuchten Vorträge in der An’Nur-Moschee und das ständige Zusenden von Vorträgen von radikal-islamistischen Predigern, welche den Tod als Märtyrer verherrlichen, trugen einen wesentlichen Teil zur religiösen Entwicklung und Radikalisierung von D. bei. Sodann liess der Beschuldigte am 31. Mai 2013 D. ein Bild mit dem Siegel des Propheten zukommen; ein Sujet, das später auch vom IS verwendet wurde. Als der radikal salafistische (Hass-)Prediger R. ab dem 3. Juni 2013 in der Schweiz Vorträge hielt, fragte D. den Beschuldigten an, ob er mitkommen könne. Der Beschuldigte entgegnete, in seinem Auto sei zwar kein Platz mehr, er finde
jedoch nicht, dass die Ansichten von R. für Jugendliche ungeeignet sein könnten. Am 7. Juni 2013 begann D. einen WhatsApp Nachrichtenaustausch mit dem Beschuldigten über das Thema «Abstimmen». D. wollte bei einer in einer Zeitung veröffentlichten Abstimmung zum Thema «Kopftuch» mitmachen. Der Beschuldigte erklärte ihm, dass Abstimmungen nicht für sie, sondern nur für die «Kuffar» (Ungläubigen) seien. Aus einem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und D. vom 1. Juli 2013 geht hervor, dass D. wieder in die Chatgruppe des Beschuldigten aufgenommen werden wollte, aus welcher er kurz zuvor ausgetreten war. D. nannte als Grund für den Austritt aus der Chatgruppe, dass sein Vater Beiträge auf dem von ihm verwendeten Mobiltelfon gesehen und diesem der Chat nicht gefallen habe. Der Beschuldigte wollte wissen, welche Beiträge der Vater gesehen und ob dieser realisiert habe, dass er (der Beschuldigte) der Verantwortliche dieser Chatgruppe sei. D. verneinte dies und nannte als Namen des Beitrags, welcher sein Vater gesehen hat, den «richtigen Manhaj». Beim bereits erwähnten Bild vom 15. Juli 2013, das den Beschuldigten in einer traditionellen Kleidung (langes Gewand, rotes Kopftuch) am Boden sitzend zeigt, ist von Bedeutung, dass sich unter den Teilnehmern auch D. befand. Der Beschuldigte ist mit ausgestrecktem Zeigefinger und in Predigerpose abgebildet; mit hoher Wahrscheinlichkeit vermittelte er (den überwiegend jungen, ausschliesslich männlichen) Zuhörern salafistisches Gedankengut. Am 28. September 2013 nahm D. auch an der Syrien-Benefizveranstaltung in Winterthur Y. teil, die der Beschuldigte mitorganisiert hatte. Hauptreferent war LL. (zur Person LL., E. II. 1.2.6 hievor). Der Beschuldigte gab LL. für diese Benefizveranstaltung freie Hand; es gebe keine Einschränkung bei der Themenwahl – ein höchst problematisches Unterfangen im Beisein des (damals) 15-jährigen D., was auch dem Beschuldigten klar sein musste.

Eine weitere aktive Einflussnahme auf D. durch den Beschuldigten ist mit der Aufnahme des Trainings bei der «EE.» feststellbar. Ab dem 26. Februar 2014 fanden wöchentlich regelmässige Trainings statt. Auf einem Foto vom «EE.» Training vom 2. März 2014 mit dem Beschuldigten und D. sind einige weitere Teilnehmer zu sehen, welche den rechten Zeigefinger in die Höhe strecken. Am 4. März 2014 sandte der Beschuldigte per WhatsApp an L. einen kurzen Film zu, in welchem D. beim Training zu sehen ist (Trainer FF. führte eine Würgetechnik vor). Weiter existiert ein Foto (vom 29. November 2014), das den Beschuldigten mit D. und weiteren Personen der «EE.» beim Pizza-Essen zeigt. Am Tisch halten drei Männer rund um den Beschuldigten und D. den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe. Der Beschuldigte erteilte D. auch klare Anweisungen, wie er sich bei religiösen Anlässen korrekt zu verhalten hatte: So kontaktierte D. am 23. Juni 2014 per WhatsApp den Beschuldigten und beklagte sich bei diesem, dass bei der «Street da’wa» (Koranverteilung bzw. missionarische Aktivität zur Bewerbung des Islams auf der Strasse) verschiedene Glaubensbrüder Frauen schamlos anschauen würden. Der Beschuldigte solle diese Personen doch bitte darauf aufmerksam machen. Der Beschuldigte antwortete darauf, dass sich D. entsprechend verhalten solle, worauf D. schrieb, dass der Beschuldigte sein «Amir» (= Befehlshaber) sei. Am 26. Juni 2014 schrieb D. an den Beschuldigten wiederum ehrerbietend: «Du bisch amir achi» und kennzeichnete diese Nachricht mit einem Herz. Dies zeigt einerseits, welche Bewunderung D. dem Beschuldigten entgegenbrachte und andererseits stieg der Beschuldigte für den jungen D. ab Mitte 2014 zur wichtigsten Ansprech- und Autoritätsperson in (radikalen) Glaubensfragen auf; zu einer Zeit, als der IS unmittelbar vor seiner Proklamation (29. Juni 2014) stand.

Am 12. November 2014 richtete D. eine Sprachnachricht an den Beschuldigten und erkundigte sich, wie er im Fall einer «Abmeldung» vorgehen müsse; ob hierzu eine Begründung oder gar eine gute Begründung notwendig sei. Sodann machte D. den Beschuldigten am 14. November 2014 auf seine Geheimhaltungspflicht aufmerksam. Offenbar gab er dem Beschuldigten damit zu verstehen, dass er ausreisen werde und er ihn nicht verraten solle. Ein weiterer bemerkenswerter Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und D. fand am 16. November 2014 und somit kurz vor der Abreise nach Syrien statt:

02:48:30 Uhr D.: «sie seget du masjid hend am meiste ifluss uf miich kah»

02:48:59 Uhr Beschuldigter: «was für en iflus hend si uf sich kah»

02:49:05 Uhr D.: «ja dasich so worde bin»

02:49:15 Uhr D.: «allahu alem akhi wenn ich mal was mach du wirsh ersti person si»

02:49:59 Uhr Beschuldigter: «Mir mönd zäme mit diene eltere rede un dich nimm mini muetter mit.»

02:50:21 Uhr D.: «aki min Vater»

02:50:31 Uhr D.: «HASST dich»

02:50:36 Uhr D.: «aber nid hasse wie hasse schwitzer»

02:50:40 Uhr D.: «richtig hasse»

02:57:01 Uhr Beschuldigter: «Achi ich muen dich use tue vo dem chat du machsch mir risigi problem du bisch minderjährig»

03:02:40 Uhr Beschuldigter: «Er wird alles us eus schiebe achi»

03:04:29 Uhr Beschuldigter «Ich chan RIESE problem wede dir übercho isch dir das bewusst»

03:04:29 Uhr Beschuldigter: «Das isch kei spass du bisch minderhährig»

03:06:45 Uhr Beschuldigter: «Sie schiebet alles uf mich das du lehrstell abbroche hesch»

03:06:59 Uhr D.: «das ich so radikal bin schiins»

Der Chatverkehr zeigt zunächst, dass die beiden – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – vor der Abreise von D. am 18. Dezember 2014 nach Syrien nachweislich in Kontakt standen. Bemerkenswert ist, dass D. im Chat mitteilte, dass, wenn er etwas machen würde, der Beschuldigte der Erste sein werde, der es erfahren würde. Damit konnte im Gesamtkontexkt nur die Ausreise nach Syrien gemeint sein. D. machte im Chat ausserdem klar, dass er wegen des Beschuldigten so radikal geworden sei und sein Vater den Beschuldigten dafür hassen würde. Sodann realisierte der Beschuldigte, dass er deshalb Probleme bekommen würde. Bekanntlich verliess D. knapp 5 Wochen später zusammen mit seiner Schwester die Schweiz und schloss sich dem IS an. Der Beschuldigte war somit über die Ausreisepläne von D. orientiert. Er wusste, dass sich der minderjährige D., der einen «ungläubigen» Vater hatte, dem IS anschliessen wollte. Dass der Beschuldigte die Ausreise von D. zum IS befürwortete und aktiv unterstützte, geht auch aus einer Aussage von M. bei der Bundeskriminalpolizei vom 29. Dezember 2014 hervor, wonach ihr der Beschuldigte am 22. Dezember 2014 den Rat gegeben habe, die Familie SSS. solle die beiden Geschwister unterstützen, wenn sie in einem islamischen Staat nach islamischen Regeln leben möchten. Dass sie sich an der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ist unglaubhaft. Der Anruf des Beschuldigten belegt eindeutig, dass es ihm einzig darum ging, dass sich D. dem IS anschliesst bzw. diesen unterstützt. Der Beschuldigte hatte ausserdem nachweislich noch Kontakt mit D., als sich dieser mit FF. auf dem Gebiet des IS befand. Dies dokumentiert das nachfolgende Gespräch zwischen dem Beschuldigten, D. und FF. von anfangs 2015:

Beschuldigter: «Ja Achi. Die wichtigsten Infos einfach. Da ich, wenn ich mit Frau und Kind komme. Ist schon wichtig, dass ich diese Sachen weiss, wie das geregelt ist. Wenn man kommt. Das ist nicht das gleiche, wie wenn man alleine kommt. Also bezüglich Haus, Standard. Jetzt ist Winter. Kalt. Und Kind. Das heisst, haben diese Häuser? Oder welche Ortschaft wählt man da? Heizung, Warmwasser? Weisst du. Das sind diese wichtigen Sachen, die ich wissen muss. Ja, wie das eingeteilt ist. Teilt der Staat einem ein, wenn man arbeiten muss oder muss man überhaupt arbeiten? Kann man studieren? Kann man die Sprache lernen. Was gibt es für Schwestern. Weisst du, das sind so wichtige Sachen. Dass ich weiss, wie, wo, was. Dass wenn ich mit Frau und Kind komme, leben kann, weiss du. Ich plane mir das Leben schon auf längere Zeit ein. Ich weiss aber nicht, was Allah für einem vorgeschrieben hat. Das heisst, dass man das einfach weiss. Dass du da einfach ein bisschen erzählst. Und immer wieder, wenn du etwas weisst wie, wo, was. Wenn ich auf eigene Kosten dort leben und ein Haus kaufen muss. Das heisst, wie das funktioniert.»

D.: «Achi, Achi. So viele Fragen und so. So einfach, pass auf. Letztes Mal das Rüberkommen ist egal. Mit Familie oder ohne Familie, das ist genau gleich.»

D.: «Du brauchst nichts Achi.»

D.: «Lass mich kurz reden erstmal. Wo ich gekommen bin es sind auch ein Bruder mit Frau und Kind war auch kein Problem. Es ist gleich, dass macht keine Probleme. Da brauchst du dir null Gedanken machen. Wenn du kommen willst, kontaktierst du einen Bruder der sagt dir, wie, wo hin und zack und dann ist alles gut. Es geht dann alles sehr schnell. Nächstes. Hier in den Häusern hat es Heizungen, also so Ofen. Die laufen mit Gas, nicht mit Gas, mit Benzin und Diesel und so. Die kannst du anmachen wann du willst, wenn es dir kalt ist machst du sie an, wenn es warm ist machst du sie aus. Und jetzt im Moment der Winter ist schon fast vorbei. Jetzt wird es schon langsam wärmer. Es wird wärmer langsam. Wasser hat es. Wir haben Leitungswasser. Wir haben Strom zweimal am Tag mindestens. Wir haben Aggregatoren, wo wir, wenn wir kein Strom haben, aber Strom brauchen, einfach laufen lassen können. Also egal was es ist, alles da. Nächste Sache, wenn Schwestern alleine sind, dann werden sie in einem Haus bleiben, wo nur Schwestern sind. Oder irgendwo wo jemand um sie kümmern wird, ein Vali oder so. So oder so.»

D.: «Mit Schwestern ist es nicht so.»

FF.: «Es kommt darauf an.»

D.: «Erstmal Achi. Ich würde Schweizerdeutsch. Es hat alles. Es hat zigtausende Familien, keine Ahnung, die mit ganz wenig Geld hierhergekommen sind, ihnen geht es sehr gut Achi. Sie sind zufrieden. Achi es hat alles, Strom, Wasser. Alles Achi. Achi wegen Schwestern, wenn Sie geschieden werden, bleiben sie erstmal in ihren Häusern und der Emir von dieser Gruppe in der du bist, wird Emir von ihr. Und dann eben. Ich habe das noch nie gehört, dass sie muss heiraten, das müssen wir nachfragen.»

FF.: «Muss nicht. Das hat sie ihn auch gefragt.»

D.: «Das sie muss.»

FF.: «Das geht nicht. Es ist lächerlich, muss nicht.»

D.: «Und Achim wegen Arbeit, das ist alles über Emir im Dorf. Es gibt schon Organisationen, fünf Tage so, fünf Tage so, zehn Tage so, fünf Tage so, und zwischen durch gibt es ab und zu so Operationen für Knie, wenn du verstehst.»

FF.: «Das ist zum Beispiel bei anderen, da entscheidet dann der Staat. Aber jetzt bei uns ist es speziell in unserer Gruppe. In unserem Dorf da entscheidet der Emir wer wie wo was macht. Dann kann noch bereden, es gibt Leute die bleiben nur im Dorf, haben da Aufgaben, andere gehen zum Beispiel nur für Arbeiten an den Grenzen und so, andere, wenn sie wollen, auf anderen Missionen. So oder so man kann sich das aussuchen und so. Allah Achi. Ich glaube hier sterben mehr Leuten bei Autounfällen, als bei der Arbeit.»

D.: «Unsere Achi ist speziell. Die anderen Kateibs sind ganz anders aufgestellt, da wir sind erstens Mal grösser und dass du zum Beispiel einmal raus kannst aus deiner Stadt oder aus deinem Dorf in welchem du bist, brauchst du lange Zeit bis du eine Erlaubnis vom Emir bekommst. Bei uns ist alles anders, wir sind wie eine Familie. Wir sind in einem Dorf. Wir sind alles Arbeiter, wir keine Staatsmitglieder, Stadtbewohner. Wir sind nur Arbeiter in einem Dorf. Wir sind wie eine Familie. Jeder weiss von anderen, weisst du, wo er ist und was er macht.»

FF.: «Also 60, 70 Brüder insgesamt, über 100 Leute, wo da sind also mit Familien, Kinder laufen da zig Weise herum, die laufen da tagsüber abends herum, braucht man keine Sorgen haben, denn es gibt immer jemand der abends und tagesüber alles ein bisschen kontrolliert, so wie Polizei halt, verstehst du, damit alles geregelt ist und so.» (Audiodatei 1 und 2 (Rubrik 10 BKP / CD-ROM zu 10-01-0352/2_audio; Antwort auf Audio 1, 0-4.53).

Dass der Beschuldigte sogar nach der Ausreise von D. zu diesem Kontakt hielt und dessen Leben beim IS befürwortete, wie diese Audiodatei eindrücklich belegt, passt ins Gesamtbild. (BA pag. 5-1-21: 10-1-1096 f., 1103; 1105 f., 1113, 1131, 1147, 1166, -1169, 1181, 1545 f.; 1549, 1558; 13-1-420, 462; B-10-1-3-112; B-10-1-2-86, 108, 117 f., 139 f., 178; B-10-1-3-248; TPF pag. 42.731.033, 038, 049 ff., 42.762.010; Chat Nr. 1754 [BA pag. 13-1-419]).

3.6.2.5 Für das Gericht ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 1½ Jahren weder Zeit noch Mühe scheute, um D. ideologisch und physisch auf den IS vorzubereiten und auf dessen Entscheid, sich dem IS anzuschliessen, direkt Einfluss nahm. Der Beschuldigte stellte für D. zweifellos die massgebende religöse Autorität und Respektsperson dar, was aufgrund der zahlreich sichergestellten Konversationen zwischen den beiden erstellt ist. Der Beschuldigte hat den minderjährigen D. durch seine Akivitäten für den IS direkt angeworben und ihn dazu motiviert, diese terroristische Organisation zu unterstützen, was dieser ab dem 18. Dezember 2014 für rund ein Jahr in Syrien auch tat. Die starke Einflussnahme durch den Beschuldigten war mithin kausal dafür, dass D. nach Syrien ausreiste und den IS unterstützte. In der tatbeständlichen Anwerbung vermag auch der angebliche Umstand, dass D. «freiwillig» ausreiste (so das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur), nichts zu ändern. Ebenso ist im Gesamtkontext unerheblich, ob der Beschuldigte D. und seine Schwester am 18. Dezember 2014 tatsächlich an den Flughafen Zürich-Kloten fuhr, wie der Vater von D. anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 aussagte (TPF pag. 42.262.1.042, Akten ZH 03.111.2015, Antwort auf Fragen 23 und 69).

Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3.6.3 JJ.

3.6.3.1 Bei JJ., alias «JJ1.» und «JJ3.», handelte es sich um einen aus dem Irak stammenden Schweizer aus Winterthur. Er reiste am 7. September 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an. Als glühender Anhänger und Kämpfer des IS soll er bei einem Luftangriff auf die syrische Stadt Kobane im 1. Quartal 2015 ums Leben gekommen sein.

3.6.3.2 Zur Person von JJ. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne JJ. schon seit längerem, ca. 2011/2012, aus der An’Nur-Moschee in Winterthur. Er habe zu diesem ein sehr freundschaftliches Verhältnis gepflegt; JJ. sei eine sehr seriöse Person gewesen und er (der Beschuldigte) trauere immer noch um ihn und habe auch weinen müssen, als er im Rahmen der Strafuntersuchung über dessen Tod gesprochen habe. JJ. habe sich bereits bei den ersten «LIES»-Aktionen in Winterthur beteiligt; das erste Mal an einem schwarzen Infostand. JJ. sei auch in der Kampfsportschule «EE.» aktiv gewesen. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, mit JJ. in den Jahren 2012 und 2013 über den Krieg in Syrien und über eine mögliche Reise dorthin gesprochen zu haben. Syrien sei damals bei allen in den Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, zu helfen. Auch sei richtig, dass er mit JJ. ab Februar 2013 Bilder, Videos und Chatnachrichten über den Märtyrertod und über Abu Bakr al-Baghdadi ausgetauscht habe; sie seien Sympathisanten (des IS) gewesen. Es treffe zu, dass er im August 2014 gemeinsam mit JJ. zu R. («R2.») nach Bosnien gereist sei, weil dies für JJ. eine einmalige Gelegenheit dargestellt habe, eine Person zu besuchen, die er bisher nur über YouTube bzw. Social Media gekannt habe; als «Fan» wolle man Personen wie «R2.» besuchen. JJ. habe ihm gesagt, er wolle zu seiner Mutter bzw. zu seinen Eltern in den Irak reisen. Deshalb habe sich JJ. beim Sozialamt und bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet. Bei dieser Gelegenheit habe ihn JJ. gefragt, ob er den «R2.» mit ihm besuchen komme. JJ. habe unbedingt mitkommen wollen. Die Bosnienreise habe er (der Beschuldigte) aber wegen der Ziegen gemacht; sie hätten dort den Platz für die Ziegen besichtigt. Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe AAAA., welche damals bereits in Syrien gewesen sei, mit JJ. (nach islamischem Recht) verheiraten wollen. Er habe gewusst, dass JJ. in den «Kalifatstaat» (im Irak) und in den Jihad ziehen wollte. Die meisten Personen, die sich dem IS angeschlossen hätten und die er kenne, seien «normale Jungs» gewesen, welche aber von der Propaganda geblendet worden seien. JJ. sei in Kobane umgekommen; er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er habe JJ. jedoch nicht für den IS angeworben; er stelle in Abrede, dass er dessen Abreisewillen gefördert habe (BA pag. 13-1-59, 210, 218, 220, 436-438, 442, 438, 471, 488, 688 f., 727; TPF pag. 42.731.040 ff.).

3.6.3.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten geht klar hervor, dass er von der bevorstehenden Abreise und der Absicht JJ.’s, sich dem IS anzuschliessen, gewusst hatte. Aus den elektronischen Sicherstellungen geht zusätzlich hervor, dass es sich bei JJ. um einen sehr engen Freund des Beschuldigten handelte, den er in seinem Mobiltelefon unter «JJ3.» gespeichert hatte. Dass der Beschuldigte nachweislich einen erheblichen Einfluss auf JJ. hatte, zeigen exemplarisch folgende Ereignisse: Davon, dass sich JJ. bereits früh (ab September 2012 und damit als noch nicht 18-Jähriger) im Projekt «LIES!» aktiv engagierte und rege am Trainingsbetrieb der «EE.» teilnahm, war bereits die Rede und ist hinlänglich dokumentiert ( E. II. 3.4 f. hievor). Erstellt ist weiter, dass JJ. Teilnehmer bei sämtlichen, vom Beschuldigten eingerichteten Chatgruppen war (konkret: «LIES! Emire», «EE.», «El Muhajirun» etc.), in denen nachweislich radikal-islamistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits ab September 2012 JJ. sukzessive an die IS-Ideologie heranführte bzw. ihm diese vermittelte und deshalb einen intensiven Chatverkehr mit ihm pflegte. So ging es bspw. um die Gesichtsbehaarung von JJ. und religiöse Gründe, die eine Rasur zuliessen. In einem anderen Chat erklärte JJ. gegenüber dem Beschuldigten, er habe das Gefühl, viele Sünden begangen zu haben. Am 11. Januar 2013 sandte ihm der Beschuldigte per WhatsApp ein Bild von L. zu mit dem Hinweis, dass dieser jeweils ab Mittwoch und am Samstag auf BBBB.com zu hören sei. Auf dem Flyer stand zusätzlich: «Alle Fragen bitte an / der CCCC@hotmail.com». In einer weiteren WhatsApp-Nachricht vom 5. Februar 2013 erhielt JJ. vom Beschuldigten ein YouTube-Link mit einem Video zugestellt, in welchem Usama bin Laden den Märtyrertod verherrlicht und der eigene Märtyrertod sein grösster Wunsch im Leben sei. Noch gleichentags fragte JJ. beim Beschuldigten belustigt nach, warum er ihm solche Nachrichten zusende, worauf der Beschuldigte (auf ironische Weise) bei JJ. nachfragte, ob er Angst habe. In der Folge sandte JJ. Textnachrichten per WhatsApp an den Beschuldigten wie «JJ. der wo angscht hett» und «möge Allah vo mir öppis besseres halte als en angsthas». Der Beschuldigte kommentierte diese Nachrichten wie folgt: «Nei ich sege dir
JJ. DER FURCHTLOSE». Am 7. Februar 2013 erhielt JJ. vom Beschuldigten einen YouTube-Link zum «Quran»-Projekt «LIES!» zugesandt. Am 14. Februar 2013 sandte der Beschuldigte über WhatsApp eine Nachricht mit dem Titel: «Dein persönliches Flugticket» zu, in dem auf allegorische Weise die letzte Reise bzw. der Moment des Sterbens eines muslimischen Gläubigen ins Jenseits beschrieben wurde. Als Flugkapitän wurde der Todesengel («Malik al-maut»), als Abflugort «diese Welt», als Zielort «Paradies/Hölle» und als Zwischenstopp das «Grab» angegeben. Der Beschuldigte sandte eine (geheim zu haltende) Einladung für Aktivitäten mit dem für ihn bekanntlich sehr bedeutenden Prediger R. («R2.») in der Schweiz am 6. Juni 2013 via Chatgruppe «El Muhajirun» auch an JJ., und zwar mit dem Vermerk «Nicht weiterleiten!». Ab Juli 2013 fanden die Moscheebesuche in der DD. Moschee in W. statt. Ein Bild vom 15. Juli 2013 zeigt den Beschuldigten mit ausgestrecktem Zeigefinger (dem Zeichen der Salafisten für den Monotheismus), wie er im Unterschied zu den anderen anwesenden Personen ein langes Gewand und ein rotes Kopftuch trägt. Von Bedeutung ist, dass nicht der damalige Imam der Moschee, CC., sondern der Beschuldigte als Hauptperson auftrat, sich in die Mitte platzierte, im Halbrund überwiegend Jugendliche bzw. junge Männer sassen, darunter JJ.. Über WhatsApp versandte der Beschuldigte das erste Bild der Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats Schweiz vom 21. Dezember 2013 an JJ.; von besagter Konferenz stellte er JJ. zudem ein Bild mit zwei Referenten zu, welche Korane der Koranverteilungsaktion «LIES!» in den Händen halten. Im ersten Semester 2014 beschäftigte sich der Beschuldigte stark mit den Koranverteilständen und dem Projekt «LIES!».

lm Januar 2014 fand eine «LIES!»-Premiere in Biel statt. Die Bewilligung für den Anlass holte AAAA., – eine eingebürgerte libysch-stämmige Frau – welche am 16. August 2014 die Schweiz verliess und sich in Syrien dem IS anschloss, beim Beschuldigten ein. Am 5. Februar 2014 sandte JJ. eine Textnachricht an den Beschuldigten. In dieser Nachricht gab JJ. verschiedene persönliche Daten an; u.a. tat er die Absicht kund, eine Ehefrau zu finden. Der Beschuldigte sollte ihn offensichtlich bei dieser Suche unterstützen. Dabei hatte JJ. archaische Vorstellungen, wie sich eine Frau ihm gegenüber verhalten sollte: Sie sollte bereit sein, die «Hijra» (die Ausreise in ein muslimisches Land) mit ihm zu vollziehen und sich ihm ganz unterzuordnen. Vor seiner Ausreise zum IS (am 7. September 2014) unternahm JJ. vom 15. bis 18. August 2014 gemeinsam mit dem Beschuldigten eine Reise nach Bosnien, um dort R. zu treffen. Ein interessanter Aspekt ist dabei, dass der Beschuldigte bei dieser Reise die Zeitdaten auf den 19.-21. Januar 2013 veränderte bzw. zurückdatierte, was darauf schliessen lässt, dass diese Reise unentdeckt bleiben sollte. Hinzu kommt, dass er am 15. August 2014 bei der Grenzkontrolle in St. Margrethen/SG bei der Ausreise (im Beisein von JJ.) kontrolliert wurde und als Grund der Fahrt eine Spontanreise nach Kroatien angab. Wie bereits erwähnt, dürfte JJ. R. bereits von mindestens einem früheren Treffen in der Schweiz gekannt haben. Aufgrund der zeitlichen und personellen Konnexität wird der Bosnienreise mit grösster Wahrscheinlichkeit die Einholung des Empfehlungsschreibens, des sog. «Tezkije», zugrunde gelegen haben, welches nur von einer islamischen Autorität ausgestellt werden konnte. Gemäss der Abhandlung von Dr. Vlado Azinovic und Muhamed Jusic, welche unter Mithilfe der norwegischen Botschaft in Sarajavo und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Jahre 2016 unter dem Titel «The new lure of the Syrian War - The Foreign Fighters' Bosnian» erstellt wurde, galt R. zu jenem Zeitpunkt als die islamische Autorität, welche solche Empfehlungsschreiben für den lS ausstellte. Da JJ. lraker war, wird ihn der Beschuldigte deshalb zu R. begleitet und für ihn als einen IS-Anhänger nicht bosnischer Abstammung gewissermassen gebürgt haben. Nach dieser Bosnienreise interessieren
in diesem Kontext zwei Textnachrichten, welche am 1. September 2014 zwischen dem Beschuldigten und der vorerwähnten AAAA. ausgetauscht wurden und die der Beschuldigte in Form von Fotos an JJ. zusandte. Im ersten Foto ging es um die Anfrage (des Beschuldigten) an AAAA. – welche sich zu jenem Zeitpunkt bereits beim IS befand – ob diese heiraten möchte. Auf der zweiten Fotografie ist ersichtlich, dass der Beschuldigte einen «Bruder» erwähnte, welcher bald runterkäme und der sich mit AAAA. verheiraten wollte. AAAA. lehnte dieses Angebot jedoch ab. Beim «Bruder», welcher bald herunterkommen sollte, handelte es sich nachweislich um JJ., was zweifelsfrei aus der nächsten Textnachricht zwischen dem Beschuldigten und JJ. hervorgeht: Im Textaustausch erklärte der Beschuldigte, er habe AAAA. empfohlen. JJ. selber zeigte wegen dieser möglichen Heirat keine Eile und meinte, dass er auch noch warten könne. Am 31. August 2014 sandte JJ. eine Sprachnachricht an den Beschuldigten, die bereits einen möglichen Hinweis für die Abreise von JJ. enthielt. JJ. fragte den Beschuldigten, ob er Training bzw. zum Sparring in die «EE.» kommen würde, da schon bald diese Möglichkeit nicht mehr bestehen könnte (BA pag. B 10-1-2-61, 13-1-247, 697; 10-1-1080 ff., 1089 ff., 1097, 1107, 1109, 1117, 1129, 1143 f., 1156, 1162 ff., 1173, 1317 ff., 1152).

3.6.3.4 Für das Gericht ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von fast zwei Jahren weder Zeit noch Mühen scheute, um JJ. ideologisch, physisch und im Hinblick auf seine «Hijra» sowie seine Zukunft beim IS vorzubereiten und diesbezüglich direkt auf seinen Entscheid, sich dem IS anzuschliessen, Einfluss nahm. Dies geht zunächst aus zahlreichen Chats, Videos und Bildern hervor, aus denen u.a. klar ersichtlich ist, dass JJ. den gleichen Glaubensansatz wie der Beschuldigte verfolgte, nämlich den «wahren Manhaj». Unter der Verantwortung des Beschuldigten beteiligte sich JJ. auch aktiv am Koranverteilungsprojekt «LIES» und trainierte sehr aktiv in der Kampfsportschule «EE.». Seine gute Vernetzung in Bosnien nutzte der Beschuldigte, um mit JJ., kurz vor dessen Ausreise bei R. vorstellig zu werden, was offensichtlich ein entscheidender Faktor für die spätere Ausreise von JJ. darstellte. Dieser brauchte eine Art Fürsprecher, der ihn in die bosnischen Kreise brachte, welche einen direkten Bezug zum lS hatten. Der Beschuldigte wurde damit zum eigentlichen «Türöffner» für JJ. und dessen anstehende Ausreise nach Syrien zum IS. Zudem war der Beschuldigte nachweislich in dessen Pläne eingeweiht, was zweifelsfrei aus dem Chataustausch mit AAAA. hervorgeht, in welchem die Ankunft von JJ. angekündigt wurde. Immerhin anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei kein Zufall, dass sich JJ. nach dem Besuch mit ihm bei R. am 7. September 2014 in Syrien dem IS angeschlossen habe (TPF pag. 42.731.042 f.). Dass der Beschuldigte und der sich beim IS befindende JJ. in der Folge weiterhin über soziale Medien in Kontakt standen, passt ins Bild (BA pag. 10-1-1179, 1321).

Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte mit seinen für JJ. vorgenommenen Aktivitäten diesen für den IS direkt angeworben und ihn dazu motiviert hatte, sich dieser terroristischen Organisation anzuschliessen, was dieser im September 2014 auch tat und in Syrien im Jihad anfangs 2015 den Tod fand.

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

3.6.4 FF. und LLL.

3.6.4.1 Bei FF., alias «FF1.», handelte es sich um einen deutsch-kosovarischen Doppelbürger albanischer Herkunft, welcher als Thaiboxkämpfer zweifacher Meister in der DDDD. Division wurde. Im Januar 2015 verliess FF. Deutschland (Singen, Baden-Württemberg) und wurde Mitglied des IS in Syrien. Zunächst verheimlichte er seiner Familie seinen Aufenthaltsort und behauptete, er sei in Thailand bei einer «Kampfsport-Mission». In der Sendung «Rundschau» des Schweizer Fernsehens SRF vom […] bestätigte FF. gegenüber einem Journalisten, dass er sich in Syrien dem IS angeschlossen habe. Laut öffentlicher Quellen soll FF. am 27. Juni 2015 bei einem amerikanischen Luftangriff auf Kobane ums Leben gekommen sein. Am 4. bzw. 6. Juli 2015 wurde er offiziell für tot erklärt (BA pag. 10-1-1333).

LLL., war in X. (Kanton Thurgau) wohnhaft und heimatberechtigt. Er arbeitete in der Schweiz als Lagerist, bevor er im September 2014 nach Syrien ausreiste und sich dem IS anschloss. Über seinen seitherigen Verbleib ist nichts Näheres bekannt.

3.6.4.2 Zur Person von FF. befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme, er wisse nicht, was FF. (zusammen mit D.) «dort unten» gemacht habe. Er wolle damit nichts zu tun haben. Jeder, der «dorthin» gereist sei, sei für ihn «gestorben»; mit keinem, der «det abe gaht» wolle er etwas zu tun haben. In späteren Einvernahmen erläuterte der Beschuldigte, zu FF. gute Kontakte gepflegt zu haben und dies sei auch ein guter Freund gewesen. Sie hätten sich in der (An’Nur-)Moschee in Winterthur kennengelernt und zu Vorträgen getroffen. Dabei sei die Idee der Gründung der Kampfsportschule «EE.» entstanden; FF. habe eine Schule für Muslime und Nicht-Muslime eröffnen wollen. Der Grund, warum FF. als Thaiboxweltmeister nach Winterthur gekommen sei, um die Kampfsportschule «EE.» zu leiten, begründete der Beschuldigte damit, FF. habe etwas Gutes tun und den Muslimen ein «Halal-Training» (Geschlechtertrennung; nur für muslimische Männer) anbieten wollen; zudem liege Singen (damaliger Wohnort von FF.) nicht weit von Winterthur entfernt. Am Anfang habe er (der Beschuldigte) die Zügel in die Hand genommen und FF. unterstützt; danach habe er das Interesse verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Einzig für das Logo der «EE.» seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Es sei klar gewesen, dass FF. zum IS gehen wollte, wobei er aus den Medien und Facebook von FF.’s Ausreise nach Syrien erfahren habe. Um sich selber zu schützen, habe er aber sämtliche Kontakte auf Facebook ignoriert und er könne sich nicht erinnern, mit Leuten in Kontakt gestanden zu sein, welche sich im IS-Gebiet aufgehalten hätten. Auf Vorhalt eines Videos mit FF., erklärte der Beschuldigte, FF. trage hier ein T-Shirt mit einem Symbol, das der IS heute benutze. Dieses Symbol stelle für ihn (den Beschuldigten) nichts Besonderes dar; es sei ihm damals nicht aufgefallen. Der Beschuldigte betonte, zu Personen, von denen er gewusst habe, dass sie nach Syrien oder in den Irak gezogen seien, nicht mehr in Kontakt gestanden zu sein. Bevor FF. nach Syrien ausgereist sei, sei er (der Beschuldigte) sechs Monate nicht mehr in der «EE.» gewesen. Im Falle von FF. habe er nicht gewusst, dass dieser beim IS gewesen sei. Zuerst sei FF. abgereist und dann D.. Erst als er erfahren habe, dass D. nach Syrien gereist sei, habe er sich distanziert und sich
namentlich vom «LIES!»-Projekt zurückgezogen; dies sei ca. im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2015 gewesen (BA pag. 13-1-10 f., 76, 211, 221, 287 ff., 494, 501, 549 ff., 692).

In Bezug auf LLL. bestätigte der Beschuldigte, dass LLL. im Projekt «LIES!» engagiert war und er ihn dort kennengelernt habe. Mit LLL. habe er nicht viel zu schaffen gehabt; möglicherweise hätten sie sich einmal bei einem gemeinsamen «LIES!»-Essen getroffen. Bei LLL. handle es sich nicht um einen «Emir»; dieser sei lediglich an einem «LIES!»-Infostand tätig gewesen. Auf Vorhalt eines WhatsApp-Chats vom 17.-21. September 2014 mit LLL. erklärte der Beschuldigte, LLL. habe sich einer gemässigten Gruppe angeschlossen, die sich weder zum IS noch zur Al-Nusra bekannt und mit diesen beiden Gruppierungen lediglich ein Friedensbündnis gepflegt habe. LLL. sei der Grund gewesen, warum er (der Beschuldigte) das Koranverteilungsprojekt verlassen habe, nachdem er von LLL. in der Zeitung gelesen habe. Er habe Mühe mit Leuten (wie LLL.), die nach Syrien gegangen seien und dadurch dem «LIES!»-Projekt geschadet hätten. Er habe auch ein Video gesehen, in welchem LLL. der Schweiz gedroht habe (BA pag. 13-1-15, 222, 441 f., 491 f., 10-1-1324).

3.6.4.3 Die klare Befürwortung der Ideologie, des Wertekanons und der Taten des IS sind im Falle von FF. an sich ohne weiteres erstellt: FF. ist dem Nachrichtendienst des Bundes erstmals im Jahr 2014 aufgefallen, als er auf YouTube die Koranverteilungskampagne «LIES!» der deutschen Salafistenorganisation «Die wahre Religion» unterstützt hatte. Seit April 2014 unterhielt er auf Facebook ein Konto unter dem Pseudonym «FF1.», auf dem er regelmässig Fotos aus Syrien veröffentlichte; so u.a. Bilder einer Hinrichtung, auf welcher der aus Winterthur stammende, italienisch-schweizerische Doppelbürger FFFF. (alias «FFFF1.»; verliess am 5. Februar 2015 die Schweiz, um sich dem IS anzuschliessen) zu sehen ist, wie er mit einem abgetrennten Kopf einer Geisel posierte. Als fanatischer Anhänger des IS vollzog er die «Hjira», indem er sich nach Syrien begab, sich dem IS anschloss und daselbst den Tod fand. Dass der Beschuldigte – entgegen seiner Darstellung – einen bedeutenden Einfluss auf FF. und sein radikales Bekenntnis für den IS hatte, zeigen zunächst die Zeugenaussagen von dessen Witwe, TTT., vom 3. November 2016 bei der Generalbundesanwaltschaft Deutschland (vgl. auch E. II. 3.5.4.2 hievor). Ihr Mann habe ihr erklärt, dass in der Kampfsportschule «EE.» muslimische Männer für den IS trainieren würden, wobei einige Männer dann auch tatsächlich nach Syrien gegangen seien. Es sei der Beschuldigte – sozusagen als Gründer der «EE.» – gewesen, der ihren Mann dazu überredet habe. Durch den Beschuldigten habe alles angefangen; er sei auch dafür verantwortlich, dass sich ihr Mann so verändert habe; der Beschuldigte habe versucht, ihren Mann zu überreden, sich von der Familie zu trennen und nach dem Koran zu leben. Es ist erstellt, dass FF. im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten als Trainer der in Winterthur ansässigen Kampfsportschule «EE.» fungierte (vgl. E. II. 3.3.3 hievor) und auch den vom Beschuldigten ins Leben gerufenen schweizerischen Ableger der Koranverteilungsaktion «LIES!» unterstützte. Im Rahmen der Aufgabenverteilung in der «EE.» bezeichnete FF. den Beschuldigten als «Amir», nach der arabischen Bezeichnung für «Befehlshaber» (als Pendant zu «Emir») (BA pag. 18-1-1-276 f.; 10-1-1332 ff.).

Zu den Aktivitäten LLL. vor seiner Ausreise nach Syrien zum IS (am 11. September 2014) liegen eher spärliche Informationen vor: Aus den elektronischen Sicherstellungen geht hervor, dass LLL. von seinem Mobiltelefon regelmässig Fotos von seinen Aktivitäten beim «LIES!»-Stand im Raum Bodensee an dasjenige des Beschuldigten sandte. Weiter konnten mehrere Chatkontakte zwischen dem Beschuldigten und LLL. festgestellt werden. Ebenso war LLL. in der Chatgruppe «LIES! Emire» aktiv. Am 6. Juli 2014 erhielt er vom Beschuldigten die Anweisung, die Flagge des IS als Hintergrundbild seiner Chat-Applikation zu benutzen (BA pag. 13-1-17, 43).

3.6.4.4 Der konkrete, unmittelbare Einfluss des Beschuldigten auf FF. und LLL., welcher die Letzteren in der Überzeugung bestärkte, sich in Syrien dem IS und keiner anderen Gruppierung oder Organisation anzuschliessen, geht auf ein besonderes Ereignis zurück, das in zeitlicher Hinsicht um die Entstehung des «Kalifats» und der Proklamation des IS (Sommer 2014) stattfand.

3.6.4.5 Aufgrund von elektronischen Sicherstellungen beim Beschuldigten konnte ermittelt werden, dass FF. noch Mitte Juni 2014 die «Jabhat Al-Nusra», den offiziellen Ableger der Al-Qaïda in Syrien, zu unterstützen gedachte. Vom Beschuldigten wurde dies nicht «goutiert», im Gegenteil. So bezeichnete er etwa Personen aus dem Raum Bodensee, darunter LLL., welche sich zur «Jabhat Al-Nusra» hingezogen fühlten, abschätzig als «Nusra Cheerleaders». Dies, obwohl LLL. bei der Koranverteilungsaktion «LIES!» im Raum Bodensee (hauptsächlich im Kanton Thurgau) sehr aktiv und erfolgreich war. Am 25. Juni 2014, wenige Tage vor der Proklamation des IS, kontaktierte der Beschuldigte AAA. und teilte diesem mit, er (der Beschuldigte) sei in einem Chat gewesen, wo sich jedoch auch «Nusra Cheerleaders» ausgetauscht hätten; deshalb sei er aus dem Chat ausgetreten. Aus dieser und den gleich folgenden Audionachrichten geht zweifelsfrei hervor, dass für den Beschuldigten ab Mitte Juni 2014 ausschliesslich der IS das einzig Wahre darstellte.

3.6.4.6 Aufgrund von beim Beschuldigten sichergestellter Konversationen konnte festgestellt werden, dass FF. gemeinsam mit LLL. im Juni 2014 plante, einen Krankenwagen – angeblich mit «Hilfsgütern» beladen – in die Türkei und von dort weiter nach Syrien zu bringen. Ursprünglich war das Fahrzeug und die Ladung für die «Jabhat Al-Nusra» bestimmt. Wie bereits erwähnt, bevorzugten LLL. und offensichtlich auch FF. zu jenem Zeitpunkt die «Jabhat Al-Nusra». Von Bedeutung ist, wie heftig der Beschuldigte gegen dieses Vorhaben intervenierte und FF. bzw. LLL. in Form von Sprachnachrichten und Videos überzeugte, die Lieferung stattdessen dem IS zu übergeben: Am 11. Juni 2014 um 00:27:37 Uhr teilte FF. dem Beschuldigten über Audionachricht mit, dass er den Krankenwagen noch beladen müsse. Das Fahrzeug und die Ladung waren für Syrien bestimmt. Am 14. Juni 2014 um 15:54:25 Uhr ist ein Bild auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert, welches er von FF. per WhatsApp erhalten hatte. Dieses Bild zeigt einen beladenen, vermutlich ausrangierten (deutschen) Krankenwagen. Neben FF., welcher sich an der Beifahrertür hält, steht LLL.. Aus späteren Audionachrichten und Chats wird ersichtlich, dass die Lieferung für eine terroristische Organisation bestimmt war und nicht für die notleidende syrische Zivilbevölkerung. Als Adressat war die «Jabhat Al-Nusra» vorgesehen. Der Beschuldigte insistierte heftig, dass das Fahrzeug samt Ladung den Weg zum lS (respektive zur Vorgängerorganisation ISIG) nehmen sollte. Da FF. keinen Fehler begehen wollte, verlangte er beim Beschuldigten eine Klärung der Situation durch eine Drittperson. Am 14. Juni 2014 um 23:38:22 Uhr sandte FF. eine Audionachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem u.a. mitteilte, dass er (FF.) und LLL. noch in Deutschland seien. Zudem wollte er vom Beschuldigten religiöse Fragen beantwortet wissen. In der Folge sandte der Beschuldigte FF. mehrere Audio- und Videobotschaften zu. Um 23:57:35 Uhr sandte FF. eine weitere Sprachnachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem mitteilte, dass er alle Videos heruntergeladen und eines schon angeschaut habe und dass er die restlichen Videos während der Fahrt (nach Syrien) anschauen wolle. Der Beschuldigte antwortete FF. in einer dreiteiligen Sprachnachricht: lm ersten Teil wendete er sich an LLL. und
machte diesem den Vorwurf, dass er sich nur per SMS und nicht persönlich abgemeldet habe. lm zweiten Teil der Nachricht (diesmal auf Hochdeutsch, damit FF. die Nachricht ebenfalls verstehen konnte) informierte der Beschuldigte die beiden Adressaten, er habe die vorgängig genannten Videos zugesandt. lm dritten und entscheidenden Teil der Audiobotschaft erklärte der Beschuldigte, dass in den Videos Botschaften von ehemaligen Führungskräften der «Jabhat Al-Nusra», welche zur «Daula» (= IS) übergetreten sind, enthalten seien, in welchen diese bestätigen würden, dass die «Jabhat Al-Nusra» die Waffen an die Freie Syrische Armee (FSA) abgegeben hätten, damit diese die «Daula» (den IS) bekämpfen würden:

«Ich habe mehrere Videos geschickt, wo die Leute von Nusra bestätigen, vor allem die Kommandanten, die selber zu Dawla (gemeint: zum IS) gewechselt sind, dass Nusra die Waffen an die Freie Syrische Armee gegeben hat, in Absprache mit dem, dass sie Dawla bekämpfen. Das sind gewaltige Sachen. Jetzt verstehe ich auch den Bruder, dass er euch genannt hat, dass ihr so etwas nicht unterstützen dürft. Ich habe euch Beweise geschickt. Das heisst man kann nicht sagen, ich weiss es nicht. Ihr solltet diese Videos wirklich anschauen. Das ist eine «subkarallah» krasse Sache, dass diese grössten Offiziere von Nusra gesagt haben, wie könnt ihr unsere eigenen Brüder töten und ihnen die Waffen geben, wenn ihr genau wisst, dass sie Dawla angreift. Subkarallah Achi. Daum möge Allah uns recht leiten.»

Die Audionachricht legt zweifelsfrei offen, dass der Beschuldigte nicht nur aktiv Propaganda für den IS betrieb (respektive für diejenige terroristische Organisation in Syrien, aus welcher der IS im Sommer 2014 hervorging), sondern sogar bei Freunden sofort und vehement intervenierte und aktiv in deren Planung eingriff, wenn diese Aktionen ausführen wollten, die nicht dem IS dienten resp. sich (nach Auffassung des Beschuldigten) gegen den IS richteten.

3.6.4.7 Die «Interventions-Aktion» und Beeinflussung des Beschuldigten war erfolgreich: FF. ging ca. sechs Monate nach der Ablieferung des Krankenwagens tatsächlich nach Syrien und schloss sich dem IS an (vgl. auch Konversation zwischen dem Beschuldigten und FF./D. unter E. II. 3.6.2.4 hievor); Ähnliches gilt für LLL.. Der Beschuldigte deckte FF. und LLL. auf ihrem Weg nach Syrien förmlich mit Videos und Sprachnachrichten ein und konnte sie damit überzeugen, dass einzig der IS der richtige Weg sei. Aus den Textnachrichten zwischen FF. und dem Beschuldigten geht klar hervor, dass FF. in religiösen Fragen eher wenig bewandert war und der Beschuldigte diesbezüglich für ihn eine Ansprechperson und Leitfigur darstellte. Dass er den Beschuldigten ehrerbietend zusätzlich mit «Amir» anredete, lässt auf ein leicht unterwürfiges Verhältnis zum Beschuldigten schliessen. Aus einer WhatsApp-Unterhaltung vom 23. Juni 2014 zwischen FF. und dem Beschuldigten geht sodann deutlich hervor, dass FF. vollends auf die Linie des IS umgeschwenkt war. Er kündigte dem Beschuldigten an, er werde seine «Hjira» sorgfältig vorbereiten, worauf ihm der Beschuldigte antwortete: «Aber wenn das Khalifat steht, werde ich alle zum Richter bringen.». Am 5. Juli 2014, kurz nach der Proklamation des IS, fand zwischen FF. und dem Beschuldigten ein Chataustausch statt, in welchem der IS aktiv thematisiert wurde (BA pag. 10-1-1131, 1142 f., 1146 ff., 1150, 1160).

3.6.4.8 Ebenso erwies sich die direkte Einflussnahme auf LLL. als «Glücksfall» für den Beschuldigten: Am 11. September 2014 reiste LLL. nach Syrien und schloss sich dem IS an. In der Folge bestätigte LLL. am 17. September 2014 gegenüber dem Beschuldigten, nicht mehr ein Anhänger der «Jabhat al-Nusra» zu sein, wie der folgende Chatverlauf eindrücklich belegt (BA pag. 10-1-436):

LLL.: Ass el am alleikum akhi.

Ich bin nicht zu jabhat al nusra.

Beschuldigter: Alejkum es selam wa rahetulliahi wa barakatu Elhamdulillah.

Möge ALLAh dich belohnen AMIN.

LLL.: Ich enthalte mich der finta.

Ich bin in einer Gruppe von Al baghdati als brüedere erklärt.

Bereits am 7. Juli 2014 teilte AAA. dem Beschuldigten in einem längeren WhatsApp-Chat mit, dass LLL. der Letzte sei, welcher sich noch öffentlich zur «Jabhat Al-Nusra» bekennen würde. AAA. sprach dabei die logistische Unterstützung von LLL. an, als dieser einen Krankenwagen an die «Jabhat Al-Nusra» unter dem Projekt «Helfen in Not» geliefert haben soll. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass sich dies unterdessen geändert hätte und sich mittlerweile auch LLL. zum IS bekennen würde. Am 17. September 2014 erhielt LLL. vom Beschuldigten schliesslich die Nachricht, dass ihn Allah für seinen Beitritt zum IS belohnen möge (BA pag. 13-1-532; 10-1-436, 1161).

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

3.7

3.7.1 Für das Gericht ist zusammenfassend erwiesen, dass der Beschuldigte einerseits im Rahmen der von ihm gegründeten und zu verantwortenden Projekte «EE.» (Kampfsportschule) und/oder «LIES!» (Koranverteilungskampagne) und andererseits aufgrund einer Vielzahl von Konversationen, Audionachrichten, Videos von einschlägig bekannten salafistischen Predigern etc. dem minderjährigen D. und dem knapp volljährigen JJ. systematisch und gezielt seine radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näherbrachte, sie indoktrinierte und beiden den Wertekanon sowie die salafistische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Mit seinen vielfältigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgängerorganisationen weckte der Beschuldigte bei beiden jungen Männern aktiv das Bedürfnis und den Willen, die Schweiz zu verlassen, nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschliessen. Das Anwerben von D. und JJ. für den IS ist damit zweifelsfrei erstellt. In Bezug auf FF. und LLL. ist festzustellen, dass der Beschuldigte enorme Überzeugungsarbeit leistete, damit sich diese beiden Personen – gewissermassen «in letzter Minute» – der für den Beschuldigten einzig wahren und richtigen Gruppierung, nämlich dem IS, anschlossen und nicht der von ihm verachteten «Jabhat Al-Nusra». Durch sein aktives Eingreifen rekrutierte der Beschuldigte zwei neue Mitglieder für den IS; mindestens im Falle von FF. auch einen IS-Kämpfer. Das Beweisergebnis hat sodann gezeigt, dass der Beschuldigte bei FF. und LLL. seinen religiösen Einfluss geltend machen konnte und sich Letztere auch vom Beschuldigten für seine Sache «bekehren» liessen. In allen vier Fällen kamen dem Beschuldigten seine Autorität, sein Status als «Emir» und seine Vernetzung innerhalb der europäischen Salafistenszene zugute. Sein bestimmtes, überzeugendes Auftreten hätten es seinem Umfeld praktisch verunmöglicht, sich gegen ihn zu stellen oder eine andere Meinung zu vertreten.

Im Ergebnis war die Mission des Beschuldigten äusserst erfolgreich: Mindestens vier Personen konnte er nachweislich für den IS anwerben (D., JJ.) bzw. rekrutieren (FF., LLL.). Alle Genannten begaben sich nach Syrien zum IS; mutmasslich kämpfte jeder der vier Personen aktiv für den IS. Mit dem erfolgreichen Anwerben bzw. Rekrutieren dieser Personen hat der Beschuldigte die terroristische Organisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch hat er das Potential dieser terroristischen Organisation gestärkt. Es liegt vollendete Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist damit erfüllt.

3.7.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie des IS. Es konnte ihm aufgrund seines Einsatzes für den ISIG Ende 2013 in Syrien nicht entgangen sein, welche kriminelle Organisation er unterstützte (vgl. E. II. 2.). Angesichts der bereiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim IS um eine jihadistisch motivierte kriminelle Terrororganisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlungen steht daher zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste. Gestützt auf das oben Dargelegte ist klar erstellt, dass er vorsätzlich den IS unterstützt hat. Durch seine Unterstützungshandlungen – Anwerben und Rekrutierung– hat der Beschuldigte die verbrecherische Zweckverfolgung des IS unmittelbar und wesentlich gefördert. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ist damit gegeben.

3.8 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

4. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.1.2.2.3 [Verbreitung von Propaganda])

4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, von Februar 2013 bis September 2014 insgesamt 13 Propagandabeiträge in Form von Videos, Audionachrichten, Bildern etc. an Dritte verbreitet und weitere 5 Dateien auf seinen elektronischen Datenträgern gespeichert zu haben, wobei die genannten Medien dazu bestimmt gewesen seien, den IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) zu glorifizieren, deren Stärke zu demonstrieren und ein Leben auf deren Herrschaftsgebiet als erstrebenswertes Ziel für alle Muslime darzustellen. Dadurch habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die genannten Organisationen in ihrer Anziehungskraft gegenüber den bestehenden und potenziellen Mitgliedern bzw. Unterstützern gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt.

4.1.1 In Bezug auf das Verbreiten von Propaganda im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 werden dem Beschuldigten konkret die folgenden 13 Beiträge zur Last gelegt:

- am 5. Februar 2013, 13:27 Uhr, einen Youtube-Link zu einem Video mit Lobpreisungen von Osama bin Laden, welcher darin den Märtyrertod verherrlicht, an JJ. zugesandt habe (BA pag. 10-1-1091, 1323; B-10-1-2-51 [Beilage 44]).

- am 14. März 2013 eine SMS mit einem Link zu einem Video von GGGG. («Al Qaïda»-Vordenker und Osama bin Laden-Mentor), an RR. versandt und diesen von der Ideologie des ISI und der Legitimität der physischen Gewaltanwendung zu überzeugen versucht und ihn zudem angewiesen habe, sich an Gelehrte wie «L1.» (L.), CC. und R. zu wenden (BA pag. 10-1-1100 f., 1262 ff.; B-10-1-2-103 [Beilage 89]).

- am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video gesandt habe, welches Propaganda für den ISIG enthalten habe. Das Lied mit dem Titel «ZALZALAT» sei mit Szenen und Bildern seiner Anhänger unterlegt, darunter Abu Omar al-Shishani, dem ehemaligen Anführer der «JAMWA» (BA pag. 10-1-1151, B-10-1-3-125 [Beilage 309]).

- am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video zugesandt habe, auf dem ein Nachruf für eine Führungsperson des ISIG enthalten sei, wobei wiederum Abu Omar al-Shishani im Video zu erkennen sei (BA pag. 10-1-1151; B-10-1-3-126 [Beilage 310]).

- am 15. Juni 2014, ab 00:09 Uhr, zwei Audionachrichten an FF. gesandt habe, in welchen er (der Beschuldigte) Position für den IS bezogen und negative Meldungen über diesen als unbestätigte Gerüchte bezeichnet habe (BA pag. 10-1-1139; B-10-1-3-55 [Beilage 247]).

- am 20. Juni 2014, 00:10 Uhr, von L. eine Audionachricht mit dem Aufruf empfangen habe, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzuschlagen, worauf der Beschuldigte bejahend geantwortet habe: «Ja mashaALLAH gefährlich haha» (BA pag. 10-1-596, 1293).

- am 20. Juni 2014, 21.49 Uhr, an AAA. eine Audiodatei mit Propaganda für den IS zugesandt habe, mit dem Aufruf, die Schiiten, die Ungläubigen und die Christen mit dem Schwert zu töten (BA pag. 10-1-1140; B-10-1-3-59 ff. [Beilage 251]).

- am 26. Juni 2014, 01:11 Uhr, an FF., vor dem Hintergrund einer Konversation über den IS und FF.’s bevorstehender Ausreise in das Herrschaftsgebiet, eine WhatsApp-Nachricht folgenden Inhalts geschrieben habe: «Aber wenn das Kalifat steht werde ich die alle zum Richter bringen in sha ALLAH» (BA pag. 10-1-1147; B-10-1-4-101 [Beilage 286]).

- am 6. Juli 2014, 22:32 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, auf dem das Wort «Kalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen seien (BA pag. 10-1-626 [Beilage 19]).

- am 7. Juli 2014, 03:07 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, welches einen schwarzen Pass zeige und mit dem Text versehen sei, dass der «Islamische Staat» bereits 11'000 Pässe herausgegeben habe (BA pag. 10-1-627 [Beilage 20]).

- am 7. Juli 2014, 03:22 Uhr, an L. ein Bild mit der Aufschrift «Töten die Mudschahidin Muslime?» sowie einen Text von HHHH. ([Funktion] des IS) zugesandt habe (BA pag. 10-1-628 [Beilage 21]).

- am 14. August 2014, 17:46 Uhr, eine Sprachnachricht an IIII. gesandt habe, worin er mit diesem über NN. gesprochen habe, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Syrien befunden habe, und IIII. dabei mitgeteilt habe, dass NN. die Wahrheit erkenne und sich dem IS anschliessen würde, ansonsten dies eine Katastrophe sei (BA pag. 10-1-1155; B-10-1-3-136 [Beilage 320]).

- am 9. September 2014 in der WhatsApp-Chatgruppe «EE.» geschrieben habe: «Es verhärten sich die Aussagen, dass JJJJ., der bei der Dawla war, von der Dawla hingerichtet wurde. Wenn dies stimmt, bitte ich Allah die Hunde zu vernichten, die das Blut dieses edlen Sheikhs an ihren Händen haben.» (BA pag. 10-1-1163, 1277; B-10-1-3-177 [Beilage 352]).

4.1.2 Der Vorwurf des Speicherns von fünf Medien auf seinen elektronischen Datenträgern im Zeitraum vom 21. Januar bis 1. September 2014 umfasst konkret ein Bild einer Kampfeinheit des IS mit der Aufschrift «Unsere Helden»; ein Propagandabild, das die «Feinde» des IS zeige; ein Foto von Abu Omar al-Shishani, dem Führer der «JAMWA»; ein Video, welches eine bewaffnete Gruppe zeige, die ein Lied vortrage und darin den IS und dessen Führer, Abu Bakr al-Bagdadi, verehre sowie ein Video mit einem Lied, in welchem feierlich die Gründung des IS und des nahen Sieges verkündet werde, wobei es für diesen Sieg das Blut der Märtyrer brauche.

4.2

4.2.1 Wer bewusst Propaganda für den IS betreibt, erfüllt den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3.1, SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. 1.2.4).

4.2.2 Gemäss der Praxis des Bundesstrafgerichts fällt Propaganda unter Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, sofern diese das Potential der terroristischen Organisation stärkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Propagandahandlungen ein wahrnehmbares Verhalten darstellen, dem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde liegen kann, bei beliebigem Publikum für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.5 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 B. E. 1.3.7; Engler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 32).

4.2.3

4.2.3.1 Als Propaganda gilt jedes an die Öffentlichkeit gerichtete Verhalten, mit dem diese von einer bestimmten Sache überzeugt oder darin bestärkt werden soll (Pajarola/Oehen/Thommen, a.a.O, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 466). Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist beabsichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15).

4.2.3.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen (inkl. blossen Gebärden) und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; Vest, in: Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, zu Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB Rz 62). Eine Propaganda unter Gleichgesinnten ist somit möglich, sofern sie sich in ihrer Ideologie bestärken. Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (Landshut, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB N 2, unter Hinweis auf Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. David/Reutter, a.a.O., N 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).

4.2.3.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin (vgl. vorne E. II. 4.2.3.2) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB N 43; Niggli, a.a.O., N 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; Engler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB N 22, m.w.H.; Niggli, a.a.O., N 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen
oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1).

4.2.3.4 Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4). Das Verbreiten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt eine Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB dar.

4.2.3.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien gewonnen werden, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gestärkt werden. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, bei beliebigem Publikum für die propagierten Werte zu werben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2).

4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Videos, SMS/WhatsApp-Nachrichten, Audionachrichten, Audiodateien und Bilder sind aktenkundig (BA pag. 10-1-626 ff.., 1140, 1147 f., 1151, 1277 [inkl. Beilagen]; B-10-1-2-1 ff.; B-10-1-3-1 ff.). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:

4.3.1 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die unter Erwägung II. 4.1.1 aufgeführten Beiträge ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt (BA pag. 10-1-1196 ff.; 10-1-1056 ff.). Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich vom Beschuldigten im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 an Dritte gesendet. Bei den unter Erwägung II. 4.1.2 erwähnten fünf Medien handelt es sich um gespeichertes Datenmaterial, das sich auf elektronischen Datenträgern befand und beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2016 sichergestellt wurde.

4.3.2 Das Gericht erachtet sechs der 13 inkriminierten Dateien als deliktisch relevant:

4.3.2.1. a) Bei den beiden Videos vom 16. Mai 2014, die der Beschuldigte an seine Ehefrau sandte, handelt es sich um gekonnt inszenierte Propagandafilme für die terroristische Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisation ISIG. Erkennbar ist u.a. auch der Führer der JAMWA, Abu Omar al-Shishani, welcher sich mit seiner Kampftruppe nachweislich dem ISIG anschloss und innerhalb der Organisation zur Nummer zwei aufstieg (siehe E. II. 1.1.3 hievor).

b) Der Aufruf bei der vom Beschuldigten an AAA. am 20. Juni 2014 versandten Audiodatei, es seien alle Ungläubigen – auch die Schiiten – mit dem Schwert zu töten, steht für die menschenverachtende Ideologie und den Wertekanon des IS. Der propagandistische Charakter dieser Nachricht ist daher ohne weiteres erstellt.

c) Die drei am 6. und 7. Juli 2014 vom Beschuldigten an seinen geistigen Mentor und Scheich, L. (alias «L1.»), versandten Bilder enthalten werbewirksame Symbole, Devotionalien und Personen, die direkt mit dem IS in Verbindung gebracht werden (Kalifat, Siegel des Propheten, schwarze Pässe, Pressesprecher des IS). Der propagandistische Inhalt dieser drei Bilder ist somit unzweifelhaft.

4.3.2.2 Von Bedeutung ist, dass das Verbreiten der fraglichen Dateien durch den Beschuldigten von Mai bis Juli 2014 um den Zeitpunkt der Proklamation des IS am 29. Juni 2014 und damit zeitlich in der Anfangsphase des heute bekannten IS erfolgte, in welcher das propagandistische Werben für diese kriminelle Organisation zur Gewinnung bzw. Bestärkung von Anhängern besonders entscheidend war. Der IS wird überwiegend machtvoll und heroisch dargestellt, was werbewirksam zu seiner Anziehungskraft beiträgt. Insofern sind die Dateien und Bilder zweifelsfrei als Propaganda für den IS zu qualifizieren. Sie waren geeignet, die Empfänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Mit dem Versenden des Propagandamaterials an Dritte bewirkte der Beschuldigte somit eine Stärkung des verbrecherischen Potentials der terroristischen Organisation. Nach dem Gesagten ist die deliktische Relevanz der versandten Dateien gegeben und die publikumswirksame Propaganda für den IS bzw. ISIG unzweifelhaft erstellt.

4.3.2.3 a) Bei den übrigen in der Anklage als Verbreiten von Propaganda aufgeführten Dateien und Nachrichten ist festzustellen, dass diese entweder keinen direkten Bezug zum IS aufweisen (YouTube-Link an JJ. vom 5. Februar 2013; Link zu Video an RR. vom 14. März 2013 [Osama bin Laden]) oder es sich hierbei um Zwiegespräche bzw. Konversationen zwischen dem Beschuldigten und einem Dritten handelt, welche inhaltlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren (zwei Audionachrichten vom 15. Juni 2014 und eine Konversation vom 26. Juni 2014, jeweils mit FF.; die Sprachnachricht vom 14. August 2014 an IIII. sowie ein Text in der WhatsApp-Chatgruppe «EE.» vom 9. September 2014). In Bezug auf die Audionachricht von L. an den Beschuldigten vom 20. Juni 2014, 00:10 Uhr, fehlt es einerseits an der Tathandlung des Verbreitens von Seiten des Beschuldigten (da es L. war, der dem Beschuldigten die Nachricht zusandte) und andererseits ist die Kommentierung durch den Beschuldigten («Ja mashaALLAH gefährlich haha») nicht geeignet, dem Aufruf L.’s, sich dem IS anzuschliessen und Ungläubigen den Kopf abzuschlagen, inhaltlich zusätzlichen Propagandacharakter zu verleihen.

b) Hinsichtlich der in Erwägung 4.1.2 erwähnten fünf Medien, welche der Beschuldigte auf seinen elektronischen Datenträgern speicherte, ist festzustellen, dass es offensichtlich an der Tathandlung des Verbreitens fehlt. Der Besitz bzw. das Speichern von propagandistischen Inhalten ist nicht angeklagt, weshalb die betreffenden Bilder und Videos nicht auf strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen sind.

4.3.3 Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet, dass die Übertragung der Propagandabeiträge an jeweils nur eine Person ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 42.721.262, 264). Der Einwand verfängt nicht: Mit dem Versand derartigen Propagandamaterials erhöhte der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit, dass die Beiträge weitere Beachtung finden. Mit dem Weiterleiten der Dateien verliessen diese den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle über ein weiteres Verbreiten derselben hatte. Damit nahm er in Kauf, dass die Empfänger die fraglichen Dateien an beliebige weitere Personen weiterleiten könnten, womit er deren Beeinflussung im Sinne des Propagandabegriffs ermöglichte. Zum Rechtlichen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen II. 4.2.3.3 und 4.2.3.4 verwiesen werden.

4.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff.1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erstellt.

4.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

4.4.1 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, Propaganda für den IS verbreitet zu haben. In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft räumte er zumindest ein, damals Propagandavideos weitergeleitet zu haben. Die Machart sei derart gut gewesen, weshalb ein Sunnit wie er dafür Sympathien habe entwickeln können. Zu den ihm vorgehaltenen Datenmaterial bezog er nicht näher Stellung (BA pag. 13-1-737). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussagen, erklärte jedoch, er habe nicht versucht, Dritte zu beeinflussen, und bedauerte, damals Sympathien für den IS entwickelt zu haben (TPF pag. 42.731.52).

4.4.2 Davon, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum entgegen seiner Darstellung nicht nur Sympathisant des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISIG) war, mit dem «wahren Manhaj» eine radikal-islamistische Glaubenslehre vertrat und sich zu einem glühenden Anhänger des Wertekanons des IS entwickelte, war bereits ausführlich die Rede (vgl. E. II. 1.2.9). Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS, insbesondere im Frühsommer 2014, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten der inkriminierten Dateien einzig den Zweck verfolgte, für den aufkommenden IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für den IS zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase erhöhte Aufmerksamkeit. Die Tatsache, dass er das propagandistische Material verbreitete und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldige mit seinem Tun die kriminelle Organisation IS wissentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützte und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck förderte.

4.4.3 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

4.4 Da der Beschuldigte wegen der strengeren Strafbestimmung von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen ist, findet die altrechtliche Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vorliegend keine Anwendung (vgl. E. I. 5.2.2).

5. Der Beschuldigte ist in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 (Ausreise nach Syrien), 1.1.2.2.2 (Anwerben und Rekrutierung) und 1.1.2.2.3 (Verbreiten von Propaganda) wegen Unterstützungshandlungen zugunsten der kriminellen (terroristischen) Organisationen ISIG/IS schuldig gesprochen worden.

5.1 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

5.2 Bei mehreren Unterstützungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB nur einmal erfüllt (vgl. E. II. 2.1.5). Es liegt demnach eine Tateinheit vor.

5.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen.

6. Gewaltdarstellungen (Anklagepunkt 1.1.2.3)

6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. November 2014, 22:15 Uhr, verbotene Gewaltdarstellungen hergestellt und besessen zu haben, indem er wissentlich und willentlich ein Video mit Hinrichtungsszenen (Erschiessungs- und Enthauptungsszenen) der Gruppierung IS auf seinem Mobiltelefon mindestens für seinen eigenen Konsum gespeichert habe.

Die Darstellungen im Video werden in der Anklage wie folgt umschrieben:

«Ab Minute 5:56 sind Erschiessungen zu sehen. Das Gleiche gilt ab Minute 7:21 des Videos. Nach diesen Erschiessungen sind Gefangene zu sehen, welche mit gesenktem Kopf neben ihren Wächtern marschieren. Ab Minute 7:47 ist ein Messerblock mit diversen Messern zu sehen. Jeder der begleitenden Wächter nimmt sich ein Messer aus diesem Messerblock. Um 8:37 ist die medial und gerichtsnotorisch bekannte Person bzw. der Kriegsverbrecher mit dem Synonym erkennbar. Er richtet sich in der Folge an den damaligen US- Präsidenten Barack Obama. Ab Minute 9:49 beginnen die Enthauptungen und ab 10:35 liegen die abgetrennten Köpfe auf den Leichen. Sodann ist ab Minute 11:10 ein weiteres Bild mit abgetrennten Köpfen auf dem Rumpf erkennbar. Ab Minute 14:00 ist wieder zu sehen, welcher den Kopf der ehemaligen Geisel LLLL. zu seinen Füssen hat.»

6.2

6.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Tatobjekt von Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Auch Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135
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StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen Hagenstein, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135
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StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB N. 9 ff.; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. AufI. 2020, Art. 135
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StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB N. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

6.2.2 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren von Gewaltdarstellungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein gezieltes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Kopiervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entsprechenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten. Unerheblich für die Tathandlung des Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat (BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5).

Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis
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StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; strafbar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausreichend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Computer-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Hagenstein, a.a.O., Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB N. 65-68, 72). Die Abgrenzung zur Herstellung i.S. eines bewussten Downloads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das automatische Speichern verbotener Darstellungen im Cache ohne Zutun des Internetbenutzers vonstatten geht, der Täter mithin nicht wissentlich und willentlich auf den Produktionsvorgang einwirkt (BGE 137 IV 208 E. 2.2).

6.3

6.3.1 Das inkriminierte Video liegt bei den Akten (BA pag. 10-1-350, Bericht Aisha #2, Beilage 411). Dem Bericht über die Auswertung der Chat-Applikationen der Bundeskriminalpolizei vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das inkriminierte Video über die Applikation «Telegramm» erhalten hat, womit es sich um einen Cachefile handelt, für welches keine Metadaten (Datum, Sender, Empfänger etc.) vorhanden sind (BA pag. 10-1-348, 350). Unbestritten ist, dass die fragliche Datei auf dem Mobiltelefon, Apple iPhone 6 (Asservat 02.01.0055), gesichert und ausgewertet wurde, welches anlässlich der am 16. Februar 2016 stattgefundenen Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellt wurde (BA pag. 8-5-7 f.; 10-1-350).

6.3.2 Es steht ausser Frage, dass das 15 Minuten und 50 Sekunden dauernde Video auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen zeigt. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung ist sein Inhalt kaum zu überbieten und sein Anblick (auch für weniger sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Die besonders grausamen Erschiessungs- und Enthauptungsszenen werden in geradezu glorifizierender und zugleich menschenverachtender Weise dargestellt. Ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert (z.B. neutrale Berichterstattung über Kriegsgeschehen) ist keinesfalls erkennbar und das Video somit nicht ansatzweise schutzwürdig. Im Ergebnis verletzen derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise.

Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis
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1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB in der Tatvariante des Besitzes ist demnach zweifelsfrei erfüllt.

6.3.3 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen:

Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Auf Vorhalt des inkriminierten Videos in der Schlusseinvernahme gab er an, dass ihm das Video vermutlich auf sein Handy gesendet worden sei. Das Video sei möglicherweise automatisch auf WhatsApp gespeichert worden (BA pag. 13-1-738). An diesem Standpunkt hielt er auch vor Gericht fest. Auf Frage bestätigte er, (damals) auch den Inhalt des Videos mit Enthauptungen und Hinrichtungen befürwortet zu haben, wobei er ausführte, es seien (einzig) Vergewaltiger und Andersgläubige, die Frauen im sunnitischen Bereich vergewaltigt hätten, enthauptet worden. Auf Vorhalt, dass im Video auch der medial bekannt gewordene «KKKK.» mit der enthaupteten (US-amerikanischen) Geisel LLLL. zu sehen und der Getötete mit Sicherheit kein Vergewaltiger gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er verurteile alle Aktivitäten des IS ganz klar und habe diesen nur für eine kurze Zeitperiode gutgeheissen. Der Inhalt des Videos bezeichne er (aus heutiger Sicht) als sehr barbarisch, überhaupt nicht menschlich und sehr befremdlich (TPF pag. 42.731.012 f., 053).

6.3.4 Erstellt ist, dass der Beschuldigte das Video über die Applikation «Telegramm» erhalten hat. Da es sich beim Video um ein Cachefile handelt, für welches keine Metadaten vorhanden sind, konnte die Bundeskriminalpolizei nicht aufschlüsseln, wer der Absender war. Wie das Video anschliessend in den «Cache»-Speicher der Applikation «Telegramm» gelangte – sei dies durch Anklicken oder automatisch, etc. – bleibt ebenso unklar. Mangels Nachweises der technischen Abläufe ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er das Video weder bewusst gesucht noch dieses heruntergeladen hat und dieses auch ohne ein aktives Zutun seinerseits im «Cache» gespeichert sein kann. Eine bewusste Herstellung von Gewaltdarstellungen liegt somit nicht vor. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1
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StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB fällt damit ausser Betracht.

6.3.5 Jedoch war dem Beschuldigten als (über-)durchschnittlich versiertem Smartphone-User bewusst, dass Videos, die er über die Applikation «Telegramm» erhielt, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das inkriminierte Video angeschaut und den Inhalt zur Kenntnis genommen hatte. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte die fragliche Videodatei am Abend des 17. November 2014 abspeicherte. Damit dürfte er das Video gewissermassen «aus erster Hand» zugesandt erhalten haben, denn die Enthauptung der Geisel LLLL. durch «KKKK.» fand gemäss öffentlich zugänglicher Quellen am 16. November 2014 statt (https://en.wikipedia.org/wiki/LLLL.). Ein durchschnittlicher Mensch hätte ein derart abscheuliches Video der Terrororganisation IS umgehend gelöscht. Nicht so der (damals) die Gräueltaten des IS gutheissende Beschuldigte, der das Video bis zu dessen Sicherstellung noch weitere rund 1¼ Jahre (ca. 15 Monate) auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess und damit seinen Herrschaftswillen bekundete, das Video weiterhin besitzen zu wollen. Im Ergebnis wusste der Beschuldigte über seinen tatsächlichen Gewahrsam über das zur Diskussion stehende Video und um dessen Inhalt Bescheid.

Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB ist damit zweifelsfrei erstellt; der subjektive Tatbestand entsprechend erfüllt.

6.4 Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB schuldig zu sprechen.

III. Beschuldigter B.

1. Ideologische Gesinnung und (internationale) Kontakte zu Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung

Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische Gesinnung und religiöse Überzeugung B. im anklagerelevanten Zeitraum (Anklagepunkte 1.2.2.2.1 - 1.2.2.2.3 [vom 31. Mai 2014 bis 19. Dezember 2014]) vertrat.

1.1 Der Beschuldigte ist in Mazedonien geboren. Mit vier Jahren kam er in die Schweiz. Er war im anklagerelevanten Zeitraum gläubiger Muslim sunnitischer Ausrichtung. In Winterthur besuchte er islamische Kulturzentren, Veranstaltungen des IZRS, die An’Nur-Moschee. Auch unternahm er die Pilgerreise nach Mekka (Haddsch) (BA pag. 13-3-6 f., 10). Sodann geht aus den elektronischen Sicherstellungen hervor, dass der Beschuldige ab Januar 2012 für CC. tätig war, einen (ehemaligen) einflussreichen und populären Prediger der An’Nur-Moschee in Winterthur. CC. war bis Ende Juni 2013 [Funktion] in der An’Nur-Moschee und danach bis Ende Juni 2014 in der DD. Moschee in W.. Laut A. war auch CC. Anhänger des IS bzw. ISIS (BA pag. 10-1-1263). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschuldigte ab 2012 zu den für administrative Belange zuständigen Personen in der An’Nur-Moschee gehörte. Auf der Internetseite der An’Nur-Moschee (http://anur.ch/anur) wurde er als [Funktion] aufgeführt. Er versandte von seinem Mobiltelefon regelmässig Einladungen an 150 ausgewählte Personen zu Vorträgen von CC. (BA pag. 10-1-959, 982, 999, 1263 f., 1267).

1.2 Der Beschuldigte will mit dem IS nichts zu tun gehabt haben (BA pag. 13-3-6). Dies steht in klarem Widerspruch zu den überwachten und ausgewerteten Konversationen mit A. und dem sichergestellten Foto- und Bildmaterial:

1.2.1 Der Beschuldigte erklärte, A. seit ungefähr 2013 zu kennen. Sie hätten zusammen in der An’Nur-Moschee gebetet, gechattet und sich privat getroffen (BA pag. 13-3-10 f.).

Die sichergestellten Datenträger enthalten zahlreiche Konversationen zwischen den von A. und dem Beschuldigten benutzten Mobiltelefonen (BA pag. 10-1-959; 10-1-1078 ff., 1264, -1266, 1567; 13-3-22 f.). Insgesamt konnten zwischen den beiden 1'119 WhatsApp Nachrichten vom 16. Juli 2012 bis 10. Januar 2015 festgestellt werden (BA pag. 10-1-959 [bereits vor dem 16. Juli 2012 fanden SMS-Kontakte statt]). Darin enthalten sind auch Nachrichten aus den WhatsApp Chatgruppen «El Muhajirun» (auf Deutsch «die Auswanderer») und «EE.», welchen die beiden angehörten (BA pag. B-10-1-2-65; 10-1-959, 976; 13-3-22). Die Auswertung ergab, dass sich die Beschuldigten stets zu ähnlichen Themen ausgetauscht hatten: Werbung für Koranprojekte; zum IS als Ziel; Kontakte zu salafistisch-extremistischen Hasspredigern R. und L., welche den Jihad befürworteten; der bewaffnete Dschihad; das Kalifat; die Scharia sowie über die Auslegung der Glaubenslehre des «wahren Manhaj». Aus den Chats geht ab Frühsommer 2014 die eindeutige Haltung zugunsten des IS hervor (BA pag. 10-1-978 ff., 1076 ff. [mit Beilagen], 1265, 1567, -1570 [mit Beilagen]). Das Gericht erachtet im Wesentlichen die folgenden Chatnachrichten als verfahrensrelevant (in zeitlich chronologischer Reihenfolge):

- Am 11.01.2012 sandte der Beschuldigte an A. eine SMS und warb für einen Vortrag von CC. und ein Koranprojekt: «Am Samstag Abend den 14.01.2012 um 20 Uhr, ein Vortrag (…) von Bruder CC.. Anschliessend eine Präsentation des Qurans-Projekts» (BA pag. 10-1-1078, 1263).

- Am 15.02.2012 erhielt der Beschuldigte von A. die Nachricht: «Im Namen Allahs und des Allerbarmers des Allbarmherzigen. Lieber Bruder du bist härzlich am Tagesseminar mit MMM. und CC., in Basel-Stadt eingeladen. Thema: Koranprojekt in der Schweiz und Zwischenbilanz.» (BA pag. 10-1-1078).

- Am 04.03.2012 sandte A. an den Beschuldigten eine SMS mit dem Hinweis auf «MMMM.» (BA pag. 10-1-1078 [MMMM. hat am 07.04.2015 die Schweiz in Richtung Türkei verlassen und sich im Anschluss mutmasslich dem IS angeschlossen]).

- Am 13.04.2012 erhielt der Beschuldigte von A. einen Hinweis, wie man sich beim «Quran Projekt» zu verhalten hat, wenn Reporter Fragen stellen. «Punkt 1. Sie werden euch immer wieder Fallen stellen. Mit den Wörtern Salafisten, Extremisten Islamismus gegen uns. Geht NIEMALS auf ein Gespräch ein. Punkt 2. Ihr müsst ihnen immer wieder ausweichen (…)» (BA pag. 10-1-1079).

- Am 14.04.2012 sandte A. an den Beschuldigten eine Nachricht und machte klar, was von einer Demokratie zu halten sei: «Das es klar ist, wir akzeptieren nur Allahs Gesetze und distanzieren uns von der Demokratie und verabscheuen sie (…). Aber wir argumentieren mit dem und schlagen sie mit ihren eigenen Waffen.» (BA pag. 10-1-1079).

- Am 08.06.2012 machte A. in einer SMS den Beschuldigten auf L. aufmerksam: «Fang ah mit dem L1. (…) Fatwas der grössten Imame von Najd.» (BA pag. 10-1-1079).

- Am 28.01.2013 sandte der Beschuldigte eine Nachricht von CC. an A.. CC. machte darauf aufmerksam, dass die Entscheidung darüber, wer in der Gemeinde als Ungläubiger (Kafir) zu gelten habe, nur ihm zustehe (BA pag. 10-1-1090).

- Am 26.01.2014 schrieb der Beschuldigte gegenüber A. von «Scheich R.» und von «üseri moschee» (BA pag. 10-1-976).

- Am 26.01.2014 unterhielten sich der Beschuldigte und A. über L1.. Der Beschuldigte betitelte L. als «Scheich». Der Beschuldigte verlangte von A. die Telefonnummer von L., welche ihm mitgeteilt wurde: «Leite doch bitte da e mail am scheich er söll mir das schriftlich ge so einfach isch nit schwär oder schick mir nr. Vom Scheich.» A.: «OK. 2 L1..» (BA pag. 10-1-978).

- Am 23.05.2014 teilte der Beschuldigte an A. mit: «Akih, der kalifat staat besteht schon.» (BA pag. 13-3-22).

- Am 31.05.2014 regte sich der Beschuldigte gegenüber A. über die «Jabhat Al-Nusra» auf: «Diese jabhat al kufra (gemeint: Ungläubige). Bald gibst nichts mehr.» (BA pag. 10-1-1567, 1573).

- Am 31.05.2014 schrieb der Beschuldigte an A., dass wenn er Klarheit möchte, er zu den richtigen Quellen gehen würde. Weiter schrieb er: «Daulet Islam (gemeint: IS) kämpft gegen alle ... sogar gegen PKK. (…) Wir werden jede Stadt nacheinander befreien und die scheria einführen.» (BA pag. 10-1-1574 f.).

- Am 15.06.2014 sandte der Beschuldigte an A. ein Bild der Flagge des IS (BA pag. 10-1-1578).

- Am 29.06.2014 schrieb der Beschuldigte an A., er solle ihm mindestens fünf Koranausgaben auf Bosnisch und Albanisch besorgen. «Akih bitte besorg mir min. 5 kuran uf bosna und 5 alban.» (BA pag. 10-1-1587).

- Am 05.07.2014 sandte der Beschuldigte ein Bild von al-Baghdahi an A. (BA pag. 10-1-1589). Am gleichen Tag sandte A. als Antwort verschiedene Bilder im Zusammenhang mit dem IS an den Beschuldigten (BA pag. 10-1-1590). Im Text nach den versandten Bildern sagte der Beschuldigte, dass ihm das Bild, welches eine schwarze Flagge mit dem Siegel des Propheten und dem Wort Kalifat abbildet, gefalle. «Schöne bild akih» (10-1-1592).

- Am 17.07.2014 sandte der Beschuldigte an A. ein Bild, welches eine Person im Kampfanzug zeigt (BA pag. 10-1-1599).

- Am 17.07.2014 schlug der Beschuldigte A. vor, mit den Seminaren von L. zu beginnen und merkte dabei an, dass Muslime stolz auf ihren Glauben sein müssten und im Falle der «Entdeckung» die Schuld auf andere schieben sollten, wobei der Beschuldigte präzisierte, dass es ohne – an dieser Stelle Verwendung der Chatsymbole «Bombe», «Pistole», «Messer», «Rakete» – nicht gehe. Sodann führte der Beschuldigte im Rahmen der vorgenannten Unterhaltung weiter aus, dass man mit Scheichs wie L. zusammenarbeiten solle (BA pag. 10-1-1600).

- Der Beschuldigte bekannte sich in verschiedenen Chats explizit zum Kalifat (BA pag. 13-3-22 ff.).

- Am 16. November 2014 wollte der Beschuldigte, dass A. folgende Frage bei L. abkläre: «Wird jemand zu einem kefir wen er ein Bruder bei seiner kuffar ältern meldet das er ein extremist sei und das er vor häte in syrien zu zihen.» (BA pag. 10-1-978) (Kefir bzw. gemeint Kufr bedeutet Ungläubiger [BA pag. 10-1-1283]; vgl. E. II. 1.2.1).

1.2.2 Aus den elektronischen Datenträgern geht weiter hervor, dass sich der Beschuldigte ursprünglich an Koranverteilungen beteiligt hat. Auf einem sichergestellten Foto und Video ist er an einem Koranverteilungsstand des IZRS zu sehen (B-10-1-2-84 f.). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte von A. instruiert wurde, wie er sich zu verhalten habe, wenn er bei einem Koranstand von Journalisten auf das Thema Salafismus und extremistischer Islamismus angesprochen werde (BA pag. 10-1-1079). Der Hinweis von A., der Beschuldigte solle den diesbezüglichen Fragen der Journalisten ausweichen, zeigt, dass der Beschuldigte die salafistische Ideologie befürwortete, ansonsten A. ihn nicht hätte entsprechend instruieren müssen. Ob sich der Beschuldigte zudem am «LIES!»-Projekt beteiligte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Abklärungen durch die Bundeskriminalpolizei ergaben jedenfalls keine Hinweise, dass der Beschuldigte aktiv in das «LIES!»-Projekt involviert war (BA pag. 10-1-983). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2016 am Domizil des Beschuldigten konnten aber im Bücherregal Korane der «LIES!»-Aktion sichergestellt werden (BA pag. 10-1-1078, 1263, 1265). Dies zeigt, dass er sich für das «LIES!»-Projekt mindestens interessierte.

1.2.3 a) Der Beschuldigte erklärte, R., ein einflussreicher, populärer Prediger, der im Dezember 2013 zur «[Funktion]» in der salafistischen-(gewalt)-extremistischen Szene von Bosnien und Herzegowina aufgestiegen war, einmal in der Schweiz getroffen zu haben (BA pag. 13-3-14; siehe mehr zu R. E. II. 1.2.3). Er traf R. am 4. Juni 2013 anlässlich dessen Vortrag in Winterthur (BA pag. 10-1-1096). R. war seither für den Beschuldigten eine Autoritätsperson, erwähnte er ihn doch am 26. Januar 2014 gegenüber A. ehrwürdig mit «Scheich R.» und im Zusammenhang mit der An’Nur-Moschee («üseri mosche») (BA pag. 10-1-976). Aus den elektronischen Sicherstellungen geht weiter hervor, dass der salafistisch-extremistische serbische Prediger L. dem Beschuldigten als religiöse Ansprechperson dienen sollte (zu L. siehe E. II. 1.2.2). Der Beschuldigte begann sich ab dem 26. Januar 2014 für L. zu interessieren und verlangte daher von A. dessen Telefonnummer. L. sollte ihm bei der Auslegung der Glaubenslehre des «wahren Manhaj» behilflich sein. Die radikale Auslegung des «wahren Manhaj» wurde insbesondere von L. vertreten. Eine Glaubenslehre, wonach Ungläubige – Christen, Anhänger anderer Religionen, insbesondere aber auch Schiiten – ohne Konsequenzen getötet werden dürfen (vgl. zum «wahren Manhaj» E. II. 1.2.1). Auch der radikale mazedonische Prediger HH. war dem Beschuldigten nach eigenen Angaben bekannt (BA pag. 13-3-15). So sind auf zwei sichergestellten Fotografien der Beschuldigte, HH., A. und weitere Personen zu sehen. Die Fotografien wurden anlässlich eines Treffens mit HH. in der Schweiz im Oktober 2014 in Rheinfelden und aus einem Garten gemacht (BA pag. 10-1-1265; 13-3-17, 30, 33).

b) Bei den Personen L., R. und HH. handelt(e) es sich nachweislich um (Hass-)Prediger und glühende Anhänger des Wertekanons des IS, welche u.a. wegen terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS (z.B. Rekrutierungen) zu hohen Freiheitsstrafen zwischen 7 und 20 Jahren verurteilt wurden (vgl. E. II. 1.2.6; BA pag. 18-1-3-1-635, -672; 10-1-1056 ff., 1196 ff.).

1.2.4 Der Beschuldigte hatte – nebst A. – weitere Kontakte zu Personen, welche 2014 nach Syrien reisten und sich dem IS anschlossen. Es handelte sich dabei um D., FF., KK., JJ. und NNNN.. Der Beschuldigte erklärte diese Personen zu kennen. KK. und JJ. kannte er von der An’Nur-Moschee in Winterthur; NNNN. war sein Nachbar in Winterthur (BA pag. 13-3-12 ff.). Sodann ist der Beschuldigte auf einem sichergestellten Foto am 29. November 2014 mit D., A. und weiteren Personen der «EE.» beim Pizza-Essen zu sehen. Am Tisch halten drei Männer rund um den Beschuldigten den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe (Zeichen des Monotheismus, wie es insbesondere von Anhängern des IS verwendet wird [B-10-1-3-248]). Bemerkenswert ist, dass D. rund drei Wochen nach dem Treffen mit dem Beschuldigten nach Syrien reiste und sich dem IS anschloss (E. II. 3.5.2). Auf einer weiteren Fotografie vom Oktober 2014 ist der Beschuldigte mit FF., A., HH. und weiteren Personen zu sehen (BA pag. 13-3-34). Die Kontakte zu sechs IS-Anhängern kann kein Zufall sein und lässt darauf schliessen, dass auch der Beschuldigte die Werteideologie des IS befürwortete.

1.2.5 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Bilder, Filme etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Gesinnung für den IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Foto und Zitat von al-Baghdadi (BA pag. 10-1-801, 13-3-135, 143); Fotos mit Schwur bzw. Lobpreisung auf al-Baghdadi (BA pag. 13-3-141; 10-1-756); Bild mit der Flagge des IS (BA pag. 13-3-149, 153); Bild mit Hinweis auf das Kalifat (BA pag. 13-3-153); Bilder mit Bekenntnis zum IS (BA pag. 13-3-150, 152); Bild mit bewaffneten Kindersoldaten und der Flagge des IS (BA pag. 13-3-135); Foto und Video mit Kämpfern des IS, Erschiessungsszenen und Flagge des IS (BA pag. 13-3-157; 10-1-746, 816); Foto mit salafistischem Erkennungszeichen (BA pag. 13-3-139); Lobpreisungstexte auf den bewaffneten Dschihad (BA pag. 13-3-145). Der Beschuldigte verbreitete überdies zwei sichergestellte Bilder zwecks Propaganda für den IS (BA pag. 10-1-1589, 1591; vgl. E. III. 4.3.3 – 4.6).

1.3 Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte B. im Anklagezeitraum zum Beschuldigten A. einen sehr engen Kontakt pflegte und radikal salafistisches Gedankengut austauschte. Ausserdem traf er sich mit den salafistisch-dschihadistischen Autoritätspersonen und Predigern R. und HH.. Zum salafistisch-extremistischen Prediger L. suchte er Kontakt, um sich über die Glaubenslehre des «wahren Manhaj» zu unterhalten. Die sichergestellten Beweismittel belegen weiter, dass er sich insbesondere deren Einstellung, Wertekanon und Ideologie zum IS und Jihad sowie zur Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Im Ergebnis handelte es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen Befürworter und glühenden Vertreter der vom IS ab Juni 2014 offiziell proklamierten Glaubenslehre und Werteideologie.

2. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.1 [Versuchte Ausreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation IS])

2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 18. Dezember 2014 in die Republik Mazedonien (nachfolgend: [heutige Republik] Nordmazedonien) gereist, um sich von dort aus weiter nach Syrien in das Gebiet der kriminellen Organisation IS zu begeben und sich dieser anzuschliessen. Er sei dann am 18. Dezember 2014 von den nordmazedonischen Polizeibehörden gehindert worden, in das Gebiet des IS zu reisen. Mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten soll er sich gezielt aktiv verhalten und damit die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des IS unterstützt haben. Dabei soll er wissentlich und willentlich gehandelt haben.

Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf.

2.2 In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB kann auf die Erwägung II. 2.1.3 verwiesen werden.

2.3

2.3.1 Der Beschuldigte kündigte am 18. November 2014 seine Wohnung in Winterthur, per Ende März 2015; auf den 1. Februar 2015 schloss er einen neuen Mietvertrag für die Wohnung in Frauenfeld, ab, für welche er und seine Ehefrau sich am 10. November 2014 beworben hatten. Am 14. und 15. Dezember 2014 bezog er Fr. 3'000.-- und Fr. 3'400.-- von seinem Privatkonto bei der Bank OOOO. (BA pag. 17-2-13; 10-1-1570; 19-2-4; 10-1-410; 10-1-949; 10-1-1266).

2.3.2 Vom 15. bis 19. Dezember 2014 war der Beschuldigte bei seinem Arbeitgeber, der PPPP. AG in U., krankgemeldet. Am 18. Dezember 2014 reiste er in einem Personenwagen mit dem Kennzeichen 3 in Nordmazedonien ein. Auch das Geschwisterpaar C. und D. verliess gleichentags die Schweiz, flog aber von Zürich in die Türkei, um von dort aus nach Syrien zum IS weiterzureisen (vgl. E. III. 2.4.4.1; 3.6.1). Der Beschuldigte wurde bei seiner Einreise in Nordmazedonien kontrolliert. Die Bundeskriminalpolizei stellte fest, dass nicht abschliessend gesagt werden könne, ob der Beschuldigte am 18. Dezember 2014 versucht habe, via Nordmazedonien in die Türkei zu gelangen, um dort möglicherweise C. und D. für die geplante Weiterreise nach Syrien zu treffen. Am 20. Dezember 2014 reiste er zurück nach Zürich. Im Januar 2015 nahm der Beschuldigte die Arbeit bei seinem Arbeitgeber wieder auf (BA pag. 17-2-17 f.; 18-1-4-24; 10-1-949 f., 980).

2.3.3 Mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2016 beantragte die Bundesanwaltschaft von der zuständigen Justizbehörde in Nordmazedonien die Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit der mutmasslich beabsichtigten Ausreise des Beschuldigten in die damaligen IS-Gebiete. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 teilte das nordmazedonische Justizministerium mit, dass im Zeitraum vom 18. bis 20. Dezember 2014 kein Ausreiseversuch des Beschuldigten von der Republik Nordmazedonien in die Türkei festgestellt worden sei (BA pag. 18-1-4-24).

2.3.4 Den sichergestellten Datenträgern ist zu entnehmen, dass QQQQ. am 27. März 2015 mit einer unbekannten Person über die Ausreise ihres Ehemannes in ein nicht näher genanntes Land spekulierte. Am 20. November 2015 teilte QQQQ. dem salafistischen Prediger OO. per E-Mail mit, dass ihr Mann sie mit Fr. 20'000.-- Schulden und einer gekündigten Wohnung in der Schweiz zurückgelassen habe (BA pag. 13-3-61; 10-1-732; 10-1-1266).

2.3.5 In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 30. Mai 2016 sagte der Beschuldigte aus, in der Türkei bestehe gegen ihn ein Einreiseverbot. Als er zur Kontrolle von den mazedonischen Behörden an der Grenze befragt worden sei, habe man ihn angehalten, weil er verdächtigt worden sei, mit Leuten in Syrien Kontakt gehabt zu haben. Er selber habe aber keine Kontakte zu Leuten in Syrien oder der Türkei gehabt, doch diese hätten ihm geschrieben. Er habe diese Leute gekannt, als diese noch in der Schweiz gewesen seien. Es handle sich um KK. und JJ.. Er habe Fr. 3'000.-- nach Nordmazedonien) geschickt, wo es für die Renovation der Küche im Haus seines Vaters benötigt worden sei. In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2019 sowie in der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 verweigerte er weitestgehend die Aussagen (BA pag. 13-3-8, -10; 10-1-951; 13-3-183; TPF pag. 42.732.006, -008).

2.4

2.4.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (Hofer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Hofer, a.a.O., Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO N. 61). Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs - (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.23
und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.).

2.4.2 Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

2.4.3 Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte versucht hat, in das Herrschaftsgebiet des IS zu reisen, um sich diesem anzuschliessen, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedürfte es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte sich dem IS anschliessen wollte.

2.4.4 In objektiver und subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

2.4.4.1 In den Akten deuten einige Indizien auf eine Ausreise des Beschuldigten nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des IS hin: So kündigte er kurz vor seiner Abreise am 18. Dezember 2014 seine Wohnung in Winterthur und bezog insgesamt einen für seine eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse namhaften Betrag von Fr. 6'400.-- in bar von seinem Konto (vgl. BA pag. 10-1-1266). Kurz vor seiner Abreise nach Nordmazedonien meldete er sich sodann bei seinem Arbeitgeber wegen Krankheit ab. Aber auch die auffällige Koinzidenz seiner Ausreise mit derjenigen des Geschwisterpaars D. und C. deuten auf eine Ausreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des IS hin. Das Geschwisterpaar verliess am 18. Dezember 2014 die Schweiz und begab sich via Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS. Der Beschuldigte fuhr zeitgleich mit einem Personenwagen von der Schweiz bis nach Nordmazedonien. Von dort aus hätte er ohne weiteres auf einer Autoroute in die Türkei und dann gemeinsam mit dem Geschwisterpaar C. und D. nach Syrien weiterreisen können.

2.4.4.2 Aus der rechtshilfeweise erteilten Auskunft durch die zuständige Justizbehörde von Nordmazedonien geht indessen hervor, dass der Beschuldigte keinen Versuch unternahm, in die Türkei bzw. nach Syrien weiterzureisen. Es stellt sich ohnehin die Frage, wieso der Beschuldigte über Nordmazedonien reisen und die Überquerung zahlreicher zusätzlicher Staatsgrenzen – mit dem Risiko aufgehalten zu werden – in Kauf genommen hätte, wenn ihm doch wie der Mehrheit der sogenannten «Jihad-Reisenden» der direkte Weg über die Türkei offen gestanden hätte. Sodann hat der Beschuldigte zwar kurz vor der Abreise vom 18. Dezember 2014 seine Wohnung gekündigt. Er und seine Ehefrau hatten sich aber bereits am […] November 2014 für eine neue Wohnung in Frauenfeld beworben und diese auf den […] Februar 2015 angemietet, in der er bis heute mit seiner Familie lebt. In Bezug auf einen der beiden höheren Bargeldbezüge von Fr. 3'000.-- erklärte der Beschuldigte, dass dieses Geld für die Renovation der Küche im Hause seines Vaters benötigt worden sei. Diese Aussage erscheint plausibel, ist doch der Beschuldigte schweizerisch-nordmazedonischer Doppelbürger und besitzt Verwandtschaft in Nordmazedonien. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass der Transfer von Bargeldbeträgen an Verwandte in konjunkturell schwächeren Ländern durch in der Schweiz tätige Gastarbeiter bzw. Einwanderer nicht unüblich ist. Weder die Auflösung der Wohnung noch der Bezug einer vierstelligen Summe in bar taugt als ernsthaftes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Leben in der Schweiz abgeschlossen hatte und sich dem IS in Syrien hatte anschliessen wollen. Dass er sich in der Woche vom 15. bis 19. Dezember 2014 bei seinem Arbeitgeber krank meldete und in der Folge nicht zur Arbeit erschien, lässt sich mit dem Aufenthalt in seinem Ursprungsland erklären. Jedenfalls kann dies auch nicht als Indiz für einen geplanten Anschluss an den IS gewertet werden, nahm der Beschuldigte doch die Arbeit in der Schweiz bereits im Januar 2015 wieder auf. Es wäre im Übrigen für ihn möglich gewesen, nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2014 direkt über die gängige Route via Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS zu reisen, hätte er denn tatsächlich eine Ausreiseabsicht gehabt.

2.4.5 Beweismässig ist damit weder erstellt, dass der Beschuldigte in die Türkei weiterreisen wollte noch liegen Hinweise oder Beweise vor, wonach er die Absicht hatte, dann auch tatsächlich von der Türkei aus nach Syrien weiterzureisen, um sich dort dem IS anzuschliessen. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtsgenüglichen Beweise oder Indizien für eine versuchte Ausreise des Beschuldigten in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien.

2.5 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.1) freizusprechen.

3. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.2 [Anwerben eines Mitgliedes für den IS] sowie Anklagepunkt 1.2.2.4 [mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern])

3.1 Der Vorwurf des Anwerbens eines Mitglieds für den IS und jener der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind stehen in direktem Zusammenhang mit dem mutmasslichen Opfer C., weshalb diese beiden Anklagepunkte gemeinsam zu beurteilen sind.

3.2

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.2.2.2.2 vor, er habe vom 3. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014, vornehmlich im Raum Winterthur, C. angeworben mit dem Ziel, bei ihr den Entschluss zu wecken, sich in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation IS in Syrien zu begeben, um sich dieser anzuschliessen. Er soll sie bei diesem Vorhaben organisatorisch unterstützt haben. Der Beschuldigte und C., die damals 15-jährig gewesen sei, hätten vor ihrer Ausreise ein sexuelles Verhältnis gepflegt. Hierbei soll sie schwanger geworden sein und in Syrien eine Fehlgeburt erlitten haben. Der Beschuldigte habe C. im Rahmen ihrer Beziehung emotional an sich gebunden und dabei ihren Entschluss, nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen, gefördert und gefestigt. Die beiden hätten vom 3. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014 insgesamt 38 Telefonate geführt. C. sei auf Grund ihres Geschlechts, ihrer untergeordneten Stellung im Beziehungsgefüge sowie ihres jugendlichen Alters nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Absichten des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte habe beabsichtigt, die kriminelle Organisation IS zu unterstützen. Er soll wissentlich und willentlich gehandelt haben.

3.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.2.2.4 vor, er habe zwischen Oktober 2014 und Dezember 2014 sowohl am Rheinfall bei Schaffhausen als auch anderswo in der Schweiz mehrere Male mit der damals 15-jährigen C. den Beischlaf vollzogen. Infolgedessen sei C. schwanger geworden und habe in Syrien eine Fehlgeburt erlitten. Der Beschuldigte soll sich zudem am 3. Oktober 2014 nach islamischem Recht mit C. vermählt haben. Der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen im Wissen vorgenommen, dass C. zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt.

3.3

3.3.1 In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB kann auf Erwägung II. 2.1.3. verwiesen werden.

3.3.2

3.3.2.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.

3.3.2.2 Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verhaltensweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv betrachtet als sexualbezogen erscheinen. Daher unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt (Maier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB N. 8).

3.3.2.3 Verlangt wird für die Tatbegehung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er (Maier, a.a.O., Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB N. 21). Das Tatmotiv, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für den Täter oder das Opfer sind dabei belanglos (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3; Weder, Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB N. 5).

3.4

3.4.1 C. wurde nach ihrer Rückkehr von Syrien in die Schweiz mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2019 der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gesprochen. Gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2020 ist das diesbezügliche Verfahren noch hängig (TPF 42.262.1.055). Dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ist zu entnehmen, dass C. am 18. Dezember 2014 mit ihrem Bruder nach Istanbul gereist sei. Anschliessend seien sie in das «IS»-Gebiet in Syrien gereist (E. III. 1.2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2019). C. habe zugegeben, dass sie den Beschuldigten aus der Moschee in W. kenne. Sie habe angegeben, dass der Beschuldigte fast täglich versucht habe, ihren Bruder D. über ihre Mobiltelefonnummer zu erreichen. C. habe in der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 22. Januar 2016 bestätigt, dass sie die Abreise nach Syrien gemeinsam mit ihrem Bruder geplant und organisiert habe (E. III. 4.6.3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2019). Das Bezirksgericht stellte fest, dass C. einen amourösen Hintergrund der Reise durchgehend abstreite, ebenso wie eine Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten als Motiv für die Reise (E. IV. 1.3.3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2019).

3.4.2 Beweismässig sind zunächst die Angaben des angeblichen Opfers von Bedeutung. C. stellte eine gemeinsame (sexuelle) Beziehung sowie islamische «Ehe» anlässlich der zahlreichen Befragungen – im eigenen Verfahren vor den Zürcher Strafbehörden (vgl. vorne E. III. 3.4.1) als auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens – stets in Abrede (z.B. TPF pag. 42.262.1.040 [Ordner 29], Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 14. Januar 2016, S. 37 f. [«Ich kenne den gar nicht»]; TPF pag. 42.763.005 ff.).

3.4.2.1 So sagte C. am 4. Januar 2016 bei der Jugendanwaltschaft Winterthur aus, der Beschuldigte sei der Ehemann von QQQQ.. Sie wisse nicht, wie der Beschuldigte aussehe. In der Einvernahme vom 22. Januar 2016 erklärte sie weiter, sie habe eigentlich gar keinen Kontakt zum Beschuldigten, auch nicht telefonisch oder per WhatsApp (TPF pag. 42.262.1.40, EV, S. 4 f., 38).

C. wurde zudem am 27. Juni 2016 im Zürcher Jugendstrafverfahren von einer Psychologin befragt. Dem «Bericht der Videobefragung» von RRRR., [Beruf] im Kanton Zürich, vom 29. Juni 2016, ist zu entnehmen, dass C. während ihrer Einvernahme verneinte, Opfer einer sexuellen Handlung geworden zu sein. Auf diesbezügliche Fragen habe sie jeweils kurz und einsilbig geantwortet. Zudem habe sie mehrere Male betont, dass sie mit keinem Mann Intimitäten ausgetauscht habe. Sie habe ferner verneint, mit dem Beschuldigten verheiratet gewesen zu sein. Ausserdem habe sie bestritten, jemals schwanger gewesen zu sein oder eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Eine gynäkologische Untersuchung im Spital habe sie abgelehnt (BA pag. 18-2-3-86 f.).

3.4.2.2 Am 1. November 2016 sagte C. bei der Bundeskriminalpolizei aus, es habe keine Person gegeben, die sie dazu gebracht habe, nach Syrien zu gehen. Sie habe die Reise ohne weitere Personen mit ihrem Bruder geplant und mit niemandem über die bevorstehende Reise in die Türkei gesprochen (BA pag. 12-21-5, 8). An der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 sagte sie als Zeugin aus, sie kenne den Beschuldigten gar nicht und habe zu ihm keinen Kontakt gehabt. Sie sei nie mit dem Beschuldigten verheiratet gewesen und sei nie von ihm schwanger gewesen. Sie habe über die Syrienreise nur mit ihrem Bruder D. gesprochen. Auf die Frage, wie sie sich die zahlreichen Anrufe zwischen ihrem Anschluss und demjenigen vom Beschuldigten erklären könne, sagte sie aus, das seien vielleicht Anrufe zwischen ihrem Bruder und dem Beschuldigten gewesen (TPF pag. 42.763.005 f., 012).

3.4.2.3 An der Hauptverhandlung wurden C. abgehörte Gespräche von Drittpersonen vorgehalten, wonach sie ein intimes Verhältnis mit dem Beschuldigten gehabt haben soll. So wurde ihr ein überwachtes Telefongespräch zwischen QQQQ., der Ehefrau des Beschuldigten, und SSSS. vom 4. April 2015 vorgehalten, wonach sie (C.) ihrer Kollegin SSSS. erzählt habe, sie sei vom Beschuldigten schwanger geworden und habe in Syrien eine Fehlgeburt erlitten. Ausserdem bestätigte SSSS. im erwähnten Gespräch gegenüber QQQQ. die Heirat zwischen C. und dem Beschuldigten (TPF pag. 42.763.008 f.). C. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass die Aussagen von SSSS. nicht stimmen würden (TPF pag. 42.763.009). Auf Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs zwischen QQQQ. und einer Frau, wonach ein Imam namens TTTT. C. und den Beschuldigten verheiratet habe, sagte sie aus, das stimme nicht (BA pag. 42.763.010).

3.4.3 In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 30. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mit C. nach islamischem Recht verheiratet gewesen. Bei den Einvernahmen vom 14. November 2016 bzw. vom 9. März 2017 und in der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2019 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-3-13, 41 ff., 111 ff., 180 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 sagte er aus, er sei mit C. nie verheiratet gewesen und habe mit ihr keine sexuellen Kontakte gehabt. Auf die Frage, ob er C. für den IS angeworben habe, verweigerte er die Aussage (TPF pag. 42.732.009).

3.4.4 Am 28. Juni 2016 gab QQQQ. bei der Bundeskriminalpolizei in Bezug auf ihre bisherigen Vermutungen zum angeblichen intimen Verhältnis zwischen C. und ihrem Ehemann zu Protokoll, dass vieles aus «Hass und Wut» gesagt worden sei. Vieles sei einfach «Wischi Waschi», was Frauen so sagen. Sie könne sich kaum noch erinnern, dass die Gespräche aus den ihr vorgelegten Textnachrichten und Telefongesprächen so geführt worden seien. Bei der zweiten Einvernahme vom 9. März 2017 präzisierte sie, dass ihr Mann sie bereits früher mit einer Frau aus Deutschland betrogen habe. Diese Liebesbeziehung soll er ihr gegenüber unumwunden zugegeben haben. Aufgrund dessen sei sie jedoch misstrauisch gewesen. Als sie gehört habe, dass sich C. «auf verheiratete Männer stürze», habe sie in ihrem Bekanntenkreis nachgefragt, ob ihr Mann auch mit diesem Mädchen eine Affäre begonnen habe. Beweise für eine Beziehung der beiden habe sie allerdings zu keinem Zeitpunkt gehabt und sie habe sich in etwas «hineingesteigert» (BA pag. 12-11-18, 63, 69).

3.4.5 Am 1. November 2016 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei in Bezug auf die Syrienreise aus, es habe niemand geholfen. Er habe alles mit seiner Schwester C. alleine gemacht. Am 27. Januar 2016 sagte er bei der Kantonspolizei Zürich aus, seine Schwester sei sicher nicht schwanger gewesen. Sie kenne den Beschuldigten gar nicht. Sie kenne ihn nur vom Sehen und vom Namen her. Er wisse nichts von einer Heirat zwischen C. und dem Beschuldigten (BA pag. 12-22-14; 18-2-3-21, 23).

3.4.6 Am 6. März 2019 sagte die Mutter von A., AAAAA., bei der Bundeskriminalpolizei aus, dass sich vor der Abreise der beiden Geschwister C. und D. nach Syrien in der Moschee in W. das Gerücht verbreitet habe, C. sei verheiratet. Sie wisse allerdings nicht mehr, wer ihr davon erzählt habe. Die Frauen, die gemeinsam die Moschee in W. aufgesucht hätten, sollen über einen Gruppenchat miteinander kommuniziert haben. Nachdem die Geschwister nach Syrien gereist seien, habe QQQQ. im Gruppenchat geschrieben, dass C. mit ihrem Ehemann verheiratet sei. Sie könne aber nicht beweisen, dass C. und der Beschuldigte verheiratet oder intim gewesen seien, da sie die beiden nie zusammen gesehen habe (BA pag. 12-6-52 f., 62).

3.4.7 Mit Schreiben vom 29. Juni 2020, eingegangen beim Bundesstrafgericht am 16. Juli 2020, teilte C. mit, dass sie im Strafverfahren vor dem Jugendgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich immer ausgesagt habe, dass sie mit dem Beschuldigten keine sexuelle Beziehung gehabt habe (TPF pag. 42.363.016).

3.4.8 Als hauptsächliches Beweismittel führt die Anklage eine Vielzahl von Chats, SMS-Nachrichten und Gespräche der Ehefrau des Beschuldigten, QQQQ., mit diversen Personen auf. Auch existieren überwachte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, wobei der Beschuldigte nie zu den Vorwürfen seiner Ehefrau Stellung bezog. In Bezug auf den Inhalt der überwachten Konversationen ergibt sich das Folgende:

3.4.8.1 Gemäss den Erkenntnissen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs von QQQQ. hatte diese vom 26. März 2015 bis zum 25. Juni 2015 mehrere Telefonate mit verschiedenen Gesprächspartnerinnen. Dabei ging es regelmässig um eine angebliche Liebesbeziehung und Heirat nach islamischem Recht am 3. Oktober 2014 zwischen ihrem Ehemann und C.. Gemäss einer durchgeführten Telefonkontrolle führte QQQQ. ein Gespräch mit einer unbekannten Frau, wonach ein Imam namens TTTT. die beiden verheiratet habe (BA pag. 10-1-942, -984; 9-1-278). Am 27. März 2015 führte sie ein weiteres Telefongespräch mit einer anderen nicht identifizierten Person (Anschlussinhaber: BBBBB.. Dieser erzählte sie, dass ein Mädchen von ihrem Ehemann schwanger geworden sei (BA pag. 9-1-420). Am gleichen Tag wurde ein weiteres Telefongespräch aufgezeichnet, bei dem sie über ein 15-jähriges Mädchen sprach, welches von ihrem Mann geschwängert worden sei und nun in Syrien eine Fehlgeburt erlitten habe (BA pag. 9-1-421 f.; 13-3-59 f.). Zudem erwähnte sie, dass ihr Ehemann auf Kinder stehen würde (BA pag. 9-1-426; 13-3-65). Es folgen noch weitere ähnliche Telefonate sowie E-Mail- und Chatverkehre zwischen QQQQ. und verschiedenen Personen zu diesem Thema (BA pag. 9-1-435 ff.; 13-3-124 f.; 18-2-2-44 ff.), darunter ein Chat, vermeintlich mit C. selbst (BA pag. 10-1-746 ff.). Am 4. April 2015 fand ein Telefongespräch zwischen QQQQ. und BBBBB., eine Kollegin von C., statt. BBBBB. erzählte hierbei QQQQ., C. habe ihr gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten intim geworden sei. Sie sei «seit Mittwoch nicht mehr Jungfrau». Auch habe C. ihr gesagt, dass sie vom Beschuldigten schwanger geworden sei und in Syrien eine Fehlgeburt erlitten habe. BBBBB. bestätigte gegenüber QQQQ. die Heirat vom Beschuldigten und C. (BA pag. 10-1-93).

3.4.8.2 Gemäss rückwirkender Telefonüberwachung wurden zwischen den Mobiltelefonnummern von QQQQ. bzw. dem Benutzer B. (= Beschuldigter) und C. in der Zeit vom 3. Oktober 2014 und dem 19. Dezember 2014 38 Verbindungen festgestellt (BA pag. 10-1-970, 936 ff.).

3.4.8.3 Weiter befinden sich mehrere E-Mails von QQQQ. in den Akten, in welchen sie sich mehrmals vom 28. Oktober 2015 bis 19. November 2015 Rat suchend an den Inhaber der Adresse CCCCC.com gewendet hat. Sie schilderte in diesen Schreiben, dass sie vor einem Jahr bemerkt habe, wie ihr Ehemann sie über drei Jahre mit einer sehr viel jüngeren Frau betrogen habe. Er habe dann, gemäss Aussagen einer ihrer Bekannten, hinter ihrem Rücken ein 14- oder 15-jähriges Mädchen geheiratet. Er habe dieses Mädchen geschwängert und sie hätten zusammen nach Syrien reisen wollen. Ihr Ehemann vertrete die Auffassung, dass er das Recht habe, mehrere Ehen zu führen (BA pag. 13-3-124 f.).

3.4.8.4 QQQQ. hat gemäss den durch die Bundeskriminalpolizei ausgewerteten elektronischen Datenträger ihren Ehemann direkt mit den Vorwürfen konfrontiert (BA pag. 9-1-415f.,427ff.; 10-1-47R ff., 47W, 47Y; 10-1-947 f.; 13-3-54, 188; 18-2-2-22). So schrieb sie ihm am 26. März 2015 «Und es tuet mir leid das weg C. geshter brühlet hesch, will sie e fehlgeburt ka het. I ha mit te frau vom TTTT. gredet und sie het eheschliessig bestatigt ka und mir zur trennig grote, denn so en lügner, cha kei muslim si.» (BA pag. 18-2-2-22; 13-3-54). Am 28. März 2015 schrieb sie ihm gleich mehrere SMS mit folgendem Inhalt: «Jede weiss das si bi DDDDD. popt hesch, und sie nit het chöne laufe…haha…supanallah und das alles im name vom islam. Möge alla heu vernichte ihr hüchler und schande der Ummah» (BA pag. 13-3-188). «Nid das nur en hüchler und lügner bisch, sondern no en KINDERSCHÄNDER. Lueg doch wie kindisch dini frau allne schriebt wie ihr figget, sorry aber ekliger gohts nüm. Ali wüsset wie wenn und wo du C. popt hesch, supanal/ah du hesch kei gsicht me» (BA pag. 9-1-415, 429 f.). «Du hesch üs ali im glaube welle loh das al mugjiadin gosch und allah het dis wahre gsicht als kinderschänder, hüchler und lügner ufgo loh» (BA pag. 9-1-415, 431). «Niemol schwört en gottesdiene uf allah und lügt tebi, wallahi NIEMOLS. Aber en B. schwört für e kindermuschi, das isch erbärmlich» (BA pag. 9-1-433). Neben den SMS teilte QQQQ. ihrem Ehemann auch während eines Telefongesprächs am 28. März 2015 mit, dass ihr nun bereits fünf Leute bekannt seien, die bezeugen könnten, dass ein gewisser «DDDDD.» ihm und C. seine Wohnung für die intimen Treffen zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus warf QQQQ. ihm vor, das Mädchen «beim Rheinfall» geschwängert zu haben. Einige Stunden später schrieb sie dem Beschuldigten nochmals eine SMS mit dem Inhalt: «Soo wie dini frau redet, redet nuttene, e muslima mit nikap redet nid mit fike und bumpse das i nüm laufe cha. Wallahi ich hend eu gfunde usse wow inne pfuii» (BA pag. 9-1-414, 427 f.). Am 29. März 2015 schrieb QQQQ. per SMS an den Beschuldigten: «Ich verzeihe dir die Tränen meiner Grossmutter nicht. Meine Familie hat dich wie ihr eigenes Kind behandelt. Jetzt kannst du deine C. zuhause vögeln und nicht beim Kollegen» (BA pag. 9-1-416).

3.4.9 Bei der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 14. November 2016 konnten unter anderem vier Mobiltelefone sichergestellt werden. Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB hauptsächlich vom Beschuldigten B. benutzt wurde. Es konnten darauf keinerlei Nachrichten von C. gefunden werden. Allerdings konnte unter anderem Bildmaterial mit (sehr) jungen, nackten Frauen sichergestellt werden, welche eine gewisse Ähnlichkeit mit C. aufweisen würden (BA pag. 10-1-754). Das sichergestellte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone5 32GB wurde hauptsächlich von QQQQ. benutzt. Darunter befanden sich diverse Aufnahmen, welche zwei Chatunterhaltungen zwischen ihr und C. abbilden. Im ersten Chatverlauf, der gemäss Abbildung am 22. März 2015 stattfand, fragte QQQQ. bei C. nach, ob sie Beweise zum Beispiel in Form von Fotografien habe. Diese antwortete: «Hani uf iPhone», «Aber dawla het iPhone ihzoge». Weiter ist zu sehen, wie C. ihr schrieb: «Er het mir gseit wenns um Ehe gaht derf mer luege». QQQQ. fragt sie in diesem Chat mehrmals, wo sie denn entjungfert worden sei. Diese antwortete nicht darauf. Dafür überliess sie QQQQ. ihre neue Nummer unter der Bedingung, diese niemandem weiterzugeben. QQQQ. schrieb, dass sie sich trennen möchte, damit sie mit ihrem Ehemann zusammen sein könne. C. kommentierte dies mit «Hahaha da vor em islamishe richter» (BA pag. 10-1-748). In einem weiteren Chat teilte QQQQ. C. mit, dass «er» es mit vielen getrieben habe, unter anderem während drei Jahren mit einer Frau namens EEEEE.. Darauf folgte eine Nachricht von einer als C. gespeicherten Nutzerin: «Nei im Auto nid.», worauf ihr QQQQ. schreibt: «Ja nur bi DDDDD.». C. ging auf diese Äusserung im weiteren abgebildeten Chatverlauf nicht mehr ein (BA pag. 10-1-751).

3.4.9.1 Die Innenraumüberwachung zeichnete zahlreiche Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau QQQQ. auf. Dabei wurde immer wieder über die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C. gesprochen. So warf ihm seine Frau am 21. Mai 2015 vor, sich am 15. Dezember 2014 frei genommen zu haben, um sich von C. zu verabschieden (BA pag. 10-1-947, 47L). Weiter warf sie ihrem Ehemann vor, ein intimes Verhältnis mit C. zu pflegen und diese geschwängert zu haben (BA pag. 10-1-47R ff., 47W, 47Y; 10-1-948). Obwohl es bei diesen Gesprächen oft zum Streit zwischen den beiden kam, äusserte sich der Beschuldigte nicht konkret zu den Vorwürfen seiner Ehefrau. Lediglich am 2. Juni 2015 teilte er ihr mit, dass es im Islam nicht verboten sei, zwei- oder dreimal zu heiraten (BA pag. 10-1-47Y).

3.4.10 In Bezug auf die behauptete Schwangerschaft von C. in der zweiten Hälfte 2014 bzw. anfangs 2015 gibt es keine zeitnahen medizinischen Berichte in den Akten. Nach ihrer Rückkehr aus Syrien lehnte es C. ab, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und eine solche wurde nicht angeordnet. Aktenkundig geworden ist ein Arztbericht von Dr. med. FFFFF., Gynäkologin, vom 13. April 2019. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sie aufgrund der «gynäkologischen Untersuchung keine Anzeichen einer vorherigen Geburt oder vaginalen Operation» bei C. habe erkennen können (TPF pag. 42.721.064).

3.5 In Würdigung des Gesagten ergibt sich betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in objektiver und subjektiver Hinsicht das Folgende:

3.5.1 Beweisrelevant sind zunächst die zahlreichen überwachten Chats, SMS-Nachrichten und Telefongespräche der Ehefrau des Beschuldigten mit diversen Personen. In diesen Konversationen hat QQQQ. vom Gerücht erfahren, dass ihr Ehemann mit der minderjährigen C. eine Sexualbeziehung habe und von ihm schwanger sei. Sämtliche diesbezüglichen Vermutungen von QQQQ. stammen somit vom Hörensagen. Da sich die Aussagen und Nachrichten der Drittpersonen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt verifizieren lassen, können vorliegend die ursprünglichen Behauptungen von QQQQ. in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Sie gab denn auch in den Einvernahmen durch die Strafverfolgungsbehörden durchgehend zu Protokoll, niemals im Besitz von Beweisen für die behauptete Affäre gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass QQQQ. bei ihrer Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 9. März 2020 alle ihre Vorwürfe als reine Behauptungen ihrerseits deklarierte und diese zugunsten ihres Mannes zurücknahm. So tat sie ihre ursprünglichen Vorwürfe in den Chat-Nachrichten als «Geschwätz» ab und erklärte ihr Verhalten damit, dass sie von ihrem Ehemann einmal über mehrere Jahre betrogen worden und daher gegenüber allen anderen Frauen äusserst misstrauisch gewesen sei. Die übrigen zu diesem Vorwurf befragten Zeugen und Auskunftspersonen wollen nur vom Hörensagen etwas über eine angebliche Beziehung oder Heirat des Beschuldigten mit C. erfahren haben. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen lässt sich daher ebenfalls nicht verifizieren. Da sowohl das vermeintliche Opfer als auch die Verfasserin der Chatnachrichten vor den Strafverfolgungsbehörden eine sexuelle Beziehung konsequent in Abrede stellten, vermögen die dem Gericht vorliegenden Indizien nicht den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zu erhärten, zumal bei der gynäkologischen Untersuchung von C. kein vorheriger Geburtsvorgang festgestellt werden konnte.

3.5.2 Im Ergebnis ist der Nachweis, dass der Beschuldigte mit der damals 15-jährigen C. im anklagerelevanten Zeitraum den Beischlaf vollzogen haben soll, in objektiver Hinsicht nicht erbracht.

3.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich betreffend den Vorwurf der Anwerbung von C. für den IS in objektiver und subjektiver Hinsicht das Folgende:

3.6.1 C. blieb beharrlich bei ihrer Darstellung, sie habe die Syrien-Reise allein mit ihrem Bruder D. geplant und organisiert. Sie belastete den Beschuldigten diesbezüglich nie; sie gab sogar mehrmals zu Protokoll – letztmals an der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 – den Beschuldigten gar nicht zu kennen. Für das Gericht erscheint diese Aussage zwar nicht glaubhaft: Denn im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom Februar 2019 ist nachzulesen, dass C. in ihrem Verfahren auch ausgesagt hatte, den Beschuldigten aus der Moschee in W. gekannt zu haben. Weiter konnte aufgrund der rückwirkenden Randdatenerhebung festgestellt werden, dass die Rufnummer von C. vor ihrer Ausreise nach Syrien mindestens sechzehnmal Mal Kontakt hatte mit einer Rufnummer, die auch vom Beschuldigten benutzt worden sein soll. Diesbezüglich gab sie indessen an, dass der Beschuldigte über ihre Mobiltelefonnummer mit ihrem Bruder D. telefoniert habe. Dies erscheint durchaus plausibel, zumal der Beschuldigte nachweislich intensiven Kontakt zu D. pflegte (BA pag. 12-22-28). Ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte vor der Ausreise von C. insgesamt 38 Telefonate mit ihr persönlich geführt hat, fehlt daher. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Gerüchte, welche den Beschuldigten mit der Ausreise von C. in Verbindung bringen, nicht belegt sind. So ist weder eine Heirat noch eine sexuelle Beziehung zwischen den beiden kurz vor der Ausreise nachgewiesen. Schliesslich gibt es die schon erwähnte zeitliche Koinzidenz der Ausreise (E. III. 2.4.4.1): Wie der Beschuldigte verliess auch C. zusammen mit ihrem Bruder D. die Schweiz am besagten 18. Dezember 2014 in Richtung Balkan bzw. Türkei.

Mit diesen eher dürftigen, vagen Hinweisen ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte C. zur Ausreise nach Syrien angeworben bzw. aktiv bei ihr den Entschluss geweckt hat, dorthin zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen. Weiter fehlen auch konkrete Anhaltspunkte, ob und inwiefern er C. bei ihrer Ausreise logistisch, finanziell oder anderweitig unterstützt haben soll. Ebenso sind keinerlei Hinweise aktenkundig, wonach C. auf Grund ihres Geschlechts, ihrer «untergeordneten Stellung im Beziehungsgefüge» sowie ihres jugendlichen Alters nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die mutmasslichen Absichten des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.

3.6.2 Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachgewiesen.

3.7

3.7.1 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.4) freizusprechen.

3.7.2 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.2) freizusprechen.

4. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.3 [Verbreitung von Propaganda])

4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 5. Juli 2014 mehrfach Propaganda für die kriminelle Organisation IS(IS) bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) in Form von Textnachrichten, Bildern und einem Video verbreitet und diese Organisationen dadurch in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern bzw. Unterstützern gestärkt und somit in der Entfaltung deren kriminellen Aktivitäten unterstützt zu haben.

4.1.1 Konkret wird dem Beschuldigten der Versand folgender Textnachrichten und Bilder an den Beschuldigten A. über den Nachrichtendienst WhatsApp zur Last gelegt:

- am 31. Mai 2014 mehrere Nachrichten, in denen er dem Mitbeschuldigten A. mitgeteilt habe, dass er im Zweifelsfall zu den richtigen Quellen gehen würde, wobei er angefügt habe, dass der IS gegen alle kämpfen würde, auch die Kurden. Die Konversation habe er mit folgender Aussage beendet: «Wir werden jede Stadt nacheinander befreien und scheria einführen»;

- am 15. Juni 2014 ein Bild der schwarzen Flagge des IS;

- am 5. Juli 2014 ein Bild des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi;

- am 5. (recte: 6.) Juli 2014 die Nachricht, dass ihm ein Bild, welches die schwarze Flagge des IS mit dem Siegel des Propheten sowie dem Wort «Kalifat» zeige, am besten gefalle.

4.1.2 Des Weiteren seien auf elektronischen Datenträgern des Beschuldigten zahlreiche Medien mit Propagandamaterial der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) festgestellt worden. Dabei handelt es sich gemäss Aufzählung in der Anklageschrift, S. 44–46, um 15 Bilder und einem Video.

4.2 In Bezug auf die hier relevante Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sowie die Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff kann auf die Erwägung II. 4.2.3 verwiesen werden.

4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Textnachrichten, Bilder sowie das Video sind aktenkundig (siehe BA pag. 10-1-1567, -1575; 10-1-1568, -1578; 10-1-1569, -1589; 10-1-1569; -1594; 13-03-26; 10-1-1567 ff.; 13-3-135 ff.; 10-1-746, -763). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:

4.3.1 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese als Propagandabeiträge angeklagten Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei erstellt (BA pag. 10-1-353 ff.; 10-1-665 ff.; 10-1-742 ff.; 10-1-1567 ff.; 13-3-135 ff.). Die vier unter Erwägung III. 4.1.1 aufgeführten Dateien hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 6. Juli 2014 an A. gesendet. Die übrigen 16 inkriminierten Dateien (vgl. E. III. 4.1.2) wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gespeichert und befanden sich auf elektronischen Datenträgern, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 14. November 2016 sichergestellt wurden.

4.3.2 Auf Vorhalt der ihm zur Last gelegten Dateien sowie auf die Frage, ob er Propaganda für den IS verbreitet habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (BA pag. 13-3-185-188; TPF pag. 42.732.013).

4.3.3 a) Hinsichtlich der vier vom Beschuldigten an A. gesandten Dateien erachtet das Gericht die am 15. Juni 2014 bzw. 5. Juli 2014 versandten zwei Bilder als strafrechtlich relevant: Das erste zeigt u.a. eine schwarze Flagge mit arabischem Schriftzug sowie einem weissen Logo – die Flagge des IS (vgl. Urteil der Strafkammer SK. 2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen), das zweite den ehemaligen Anführer des IS Abu Bakr al-Baghdadi hinter einem Mikrofon. Die sog. IS-Flagge stellte bereits damals eines der zentralen Repräsentationsobjekte des IS dar. Der ehemalige Anführer al-Baghdadi war sodann die Repräsentationsfigur des IS. Die IS-Flagge sowie al-Baghdadi stehen damit sinnbildlich für den «Islamischen Staat», vertreten diesen bzw. dessen Ansichten gegen innen und aussen und richten sich demnach an die breite Öffentlichkeit. Die fraglichen Bilder sind keinesfalls als neutrale Berichterstattung oder als dokumentarische Beiträge zu werten. Vielmehr wird der IS darauf machtvoll und heroisch dargestellt. So wurde insbesondere die Aufnahme von al-Baghdadi aus der sog. Unterperspektive gemacht, was diesen grösser und machtvoller wirken lässt. Dies trägt werbewirksam zur Anziehungskraft des IS bei. Insofern sind diese Bilder als Propaganda für den IS zu qualifizieren. Damit waren sie geeignet, A. in seiner bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Mit dem Versenden der Propagandabilder an A. bewirkte der Beschuldigte somit eine Stärkung des verbrecherischen Potentials des IS. Das Versenden der Bilder an A. und damit deren Verbreiten durch den Beschuldigten hat keinem anderen Zweck gedient, als seine unterstützende Haltung gegenüber dieser terroristischen Organisation nach aussen zu demonstrieren. Die aktive Werbung für den IS ist derart eindeutig, dass sie Adressaten sofort verstehen. Angesichts der intensiven Aussenwirkung der Bilder kann von einem blossen (straflosen) Sympathisieren mit der verbotenen Organisation keine Rede sein. Durch deren Verbreitung sollte der Adressat in seiner Überzeugung für den vom IS propagierten gewaltsamen Islamismus klar bestärkt werden. Von Bedeutung ist auch, dass das Verbreiten der fraglichen Bilder im Juni/Juli 2014 in der Zeit der Anfänge des IS erfolgte (vgl. vorne, E. II. 1.1.2), in welcher das propagandistische Werben für diese kriminelle
Organisation zur Gewinnung bzw. Bestärkung von Anhängern besonders entscheidend war. Nach dem Gesagten ist die deliktische Relevanz der zwei Bilder gegeben und die publikumswirksame Propaganda für den IS damit unzweifelhaft erstellt.

b) Bei den am 31. Mai 2014 versandten Nachrichten handelte es sich um ein Zwiegespräch zwischen dem Beschuldigten und A., welches inhaltlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Insofern kommt den Nachrichten vom 31. Mai 2014 objektiv kein Propagandacharakter zu. Die Nachricht, welche der Beschuldigte gemäss Anklageschrift am 5. Juli 2014 an A. gesendet hatte, bezieht sich zwar auf ein Bild mit einer sog. IS-Flagge. Das Bild hat gemäss forensischer Auswertung der technischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei allerdings nicht der Beschuldigte, sondern A. am 6. Juli 2014 – nicht wie in der Anklageschrift fälschlicherweise behauptet am 5. Juli 2014 – an den Beschuldigten gesendet (BA pag. 10-1-1569, -1590 ff.). Der Beschuldigte kommentierte dieses lediglich mit den Worten, dieses fände er «sehr schön» (BA pag. 10-1-1594). Diese Aussage ist nicht geeignet, dem Bild der IS-Flagge inhaltlich zusätzlichen Propagandacharakter zu verleihen, weshalb dieser Kommentar nicht strafrechtlich relevant ist.

4.3.4 Hinsichtlich der gemäss Anklageschrift auf den elektronischen Geräten des Beschuldigten lediglich abgespeicherten Bild- und Videodateien fehlt es offensichtlich an der angeklagten Tathandlung des Verbreitens.

4.3.5 Der Verteidiger bestreitet, dass die Übertragung der Propagandabeiträge an jeweils nur eine Person ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 42.721.331, -333). Dieser Einwand verfängt nicht. Mit dem Versand des Propagandamaterials an A. hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Beiträge weitere Beachtung finden (vgl. E. II. 4.2.3.4). Dies umso mehr, als A. vorliegend selber intensiv Propaganda für den IS betrieb (vgl. E. II. 4.3.2 ff.). Mit dem Übertragen der Dateien verliessen diese überdies den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle mehr darüber hatte. Insofern nahm er in Kauf, dass A. die fraglichen Dateien an beliebige weitere Personen weiterleiten könnte und hat damit deren Beeinflussung im Sinne des Propagandabegriffs ermöglicht.

4.3.6 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erstellt.

4.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

4.4.1 Bei seiner Einvernahme vom 30. Mai 2016 wurde der Beschuldigte zu seiner Einstellung zum IS befragt. Er gab an, dass er nichts mit dem IS zu tun habe (BA pag. 13-3-6). Weiter bemerkte er, dass man über den IS «gute und schreckliche Sachen» in den Medien höre. Die Idee eines Kalifats sei zwar eine «schöne Sache», jedoch nur, wenn sie «richtig gemacht» werde, was nicht der Fall sei (BA pag. 13-3-7). Später sowie in der Hauptverhandlung verweigerte er regelmässig die Aussage zu entsprechenden Vorhalten.

4.4.2 Aufgrund der ausgewerteten Datenträger ist erstellt, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum ein glühender Vertreter der Werte des IS und des bewaffneten Jihads war (vgl. E. III. 1.3). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Ideologie des IS nicht teilte, sind daher durch objektive Beweismittel eindeutig widerlegt.

4.4.3 Die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Inhalt der vom Beschuldigten an A. gesandten Bilder lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese in der Absicht verbreitete, für den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG zu werben und Gleichgesinnte in ihrer IS-Ideologie zu bestärken. Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Beschuldigten in der anklagerelevanten Zeit bekannt war, dass es sich bei dieser um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisationen handelt. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisationen unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, dessen Macht und Stärke zu glorifizieren sowie dessen gewaltextremistische Ideologie zu befürworten. Seinen Handlungen kann daher in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde gelegen haben, gegenüber A. und allenfalls einer weiteren unbestimmten Anzahl beliebiger Personen für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Adressaten für die Sache des IS zu gewinnen bzw. in ihren Überzeugungen zu bestärken. Der Beschuldige hat die kriminelle Organisation IS damit wissentlich und willentlich in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Befürwortern gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt. Dadurch hat er vorsätzlich dessen kriminellen Zweck gefördert.

4.4.4 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erfüllt.

4.5 Bei mehreren Unterstützungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB nur einmal erfüllt (vgl. E. II. 2.1.5). Es liegt demnach eine Tateinheit vor.

4.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.3) schuldig zu sprechen.

4.7 Da der Beschuldigte wegen der strengeren Strafbestimmung von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB schuldig zu sprechen ist, findet die altrechtliche Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vorliegend keine Anwendung (vgl. E. I. 5.2.2).

5. Gewaltdarstellungen (Anklagepunkt 1.2.2.3)

5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 30. September 2016 und 29. Oktober 2016 mehrfach verbotene Gewaltdarstellungen hergestellt und besessen. Er habe wissentlich und willentlich vier Fotografien mit Hinrichtungsszenen auf seinem Mobiltelefon mindestens für seinen eigenen Konsum gespeichert.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fotografien:

- die Enthauptung eines Menschen mittels eines Messers (gespeichert am 29.10.2016 [Datei: 9-425306586_41150.jpg]);

- die Erhängung eines Mannes (gespeichert am 30.09.2016 [Datei: 222838267_110914.jpg]);

- die Erschiessung einer Person auf einer blutüberströmten Richtstätte durch einen schwarz gekleideten Kämpfer mit IS-Fahne (keine Metadaten [Datei: 1868294440.cache_embedded_1.jpg]);

- sowie die Erschiessung von Menschen aus nächster Distanz (keine Metadaten [Datei: 04fc8a04a81015f4_0_embedded_1.jpg]).

5.2 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und Abs. 1bis StGB sowie die Rechtsprechung und Lehre zu den Tathandlungen des Herstellens und Besitzes kann auf Erwägung II. 6.2 verwiesen werden.

5.3

5.3.1 Die inkriminierten vier Fotografien liegen bei den Akten (BA pag. 10-1-1629; BA pag. 13-3-155, -158).

Die in Frage stehenden Fotografien sind anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2016 am Domizil des Beschuldigten sichergestellt worden. Bei der Hausdurchsuchung wurden sechs Datenträger sichergestellt, darunter ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S7, das im Besitz des Beschuldigten war. Unter den von der Bundeskriminalpolizei gesichteten 76'303 Bilder und 523 Videos, befanden sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 die in der Anklage genannten vier Bilder (BA pag. 10-1-757). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 10-1-369, 752; TPF pag. 42.721.297).

Die Auswertung des elektronischen Datenträgers ergab weiter Folgendes: Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. Februar 2017 über die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung vom 14. November 2016 sichergestellten elektronischen Datenträger ist zu entnehmen, dass bei den auf dem Mobiltelefon Samsung festgestellten Bildern nicht klar ist, «ob diese auch betrachtet worden sind» (BA pag. 10-1-752; TPF pag. 42.721.297). Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 15. Oktober 2019 zeigen die Metadaten, dass die beiden ersten Bilder mit der Enthauptung und Erhängung eines Menschen über die Applikation «Telegramm» auf das Telefon des Beschuldigten gelangten. Bei den anderen Bildern fehlen hingegen die Metadaten. Es handelt sich bei diesen Bildern bloss um Vorschauen (sog. thumbnails), wobei das Originalbild nicht auf dem Mobiltelefon gefunden wurde (BA pag. 10-1627). Sodann geht aus dem «Extraction Report» zum Mobiltelefon hervor, dass sich alle in der Anklageschrift erwähnten Bilder im Cache-Speicher der Applikation Telegramm befinden, des eigenen Internetbrowsers von Samsung oder der Applikation Youtube (BA pag. 10-1-1629).

5.3.2 Es steht ausser Frage, dass die vom Beschuldigten besessenen Fotografien auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen zeigen. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung sind die Bilder kaum zu überbieten und deren Anblick nur schwer zu ertragen. Die Fotografien zeigen besonders grausam die Enthauptung, Erhängung und Erschiessungen von Personen in geradezu glorifizierender und zugleich menschenverachtender Weise. Ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert ist keinesfalls erkennbar und die Fotografien nicht ansatzweise schutzwürdig. Im Ergebnis verletzen derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise. Die Anforderungen von Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB hinsichtlich Inhalt, Qualität und Intensität der Darstellungen sind zweifellos gegeben.

Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB in der Tatvariante des Besitzes ist demnach erfüllt.

5.3.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

5.3.3.1 Der Beschuldigte verweigerte bei der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2019 sowie weitestgehend an der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 die Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (BA pag. 13-3-194; TPF pag. 42.732.013 f.). An der Hauptverhandlung erklärte er, dass er über Telegramm viele Sachen zugeschickt erhalten habe, welche er gar nicht habe sehen wollen (TPF pag. 42.732.016).

Der Verteidiger bestritt im Rahmen des Parteivortrages, dass der Beschuldigte die vier Bilder wissentlich und willentlich aus dem Internet heruntergeladen und für seinen eigenen Gebrauch gespeichert/besessen habe (TPF pag. 42.721. 297).

5.3.3.2 Aufgrund der riesigen Datenmenge mit verschiedensten Inhalten legaler Natur erscheint zunächst die im Vergleich winzige Anzahl der inkriminierten Bilder als zu gering, als dass ernsthaft behauptet werden könnte, der Beschuldigte habe gezielt nach derartigen Bildern gesucht.

Aufgrund der Auswertung des Datenträgers ist beweismässig erstellt, dass es sich bei zwei Bildern um Vorschaubilder (sog. thumbnails) handelt, zu welchen sowohl die Originalbilder als auch die Metadaten nicht mehr vorhanden sind. Die Vorschaubilder waren teilweise verpixelt, womit sich ohnehin die Frage stellt, ob der Beschuldigte die Bilder überhaupt herunterladen wollte und diese angeschaut hat. Die gemäss Aufzählung in der Anklageschrift ersten zwei Bilder erhielt er über die Applikation «Telegramm» zugeschickt. Wie sogleich aufzuzeigen ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob der Beschuldigte von den entsprechenden Funktionen bei der Applikation «Telegramm» tatsächlich wusste bzw. diese kannte.

Erstellt ist nämlich, dass die hier interessierenden vier Bilder bei der Sicherstellung in technischer Hinsicht auf eine Weise extrahiert werden mussten, dass nicht mehr rekonstruierbar ist, wie der Beschuldigte diese tatsächlich erhalten hat. Auch wie die Bilder anschliessend in den «Cache»-Speicher der verschiedenen Applikationen gelangten – sei dies durch ein aktives Anklicken von Voranzeigen, sei dies durch das Aufrufen von Webseiten mit entsprechenden (verschwommenen) Vorschaubildern oder eben durch das automatische Herunterladen –, konnte nicht geklärt werden.

Mangels Nachweises der technischen Abläufe ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nach diesen vier Bildern im Internet weder bewusst gesucht noch diese heruntergeladen hat und diese auch ohne ein aktives Zutun seinerseits im «Cache» gespeichert worden sein könnten. Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei ist zudem nicht nachgewiesen, dass er die Bilder auch tatsächlich betrachtet hat. Ein Gewahrsamswille und damit bewusster Besitz ist daher nicht erstellt.

5.3.3.3 Im Ergebnis ist der angeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht erstellt.

5.4 Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von (verbotenen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und Abs. 1bis StGB.

6. Pornografie (Anklagepunkt 1.2.2.5)

6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von pornografischen Fotografien schuldig gemacht, indem er Fotografien, welche sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren sowie sexuelle Gewalt gegen junge Frauen zeigen würden, am 26. April 2016, 11. Mai 2016 und 13. Juli 2016, auf seinem persönlichen Mobiltelefon mindestens für seinen eigenen Konsum gespeichert habe. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fotografien:

- Zwei Hunde, welche eine Frau von Hinten im Intimbereich lecken (gespeichert am 26. April 2016 [Datei: q_814512400_9838.jpg; BA pag. 10-1-787]).

- Eine Frau, welche von einem Pferd penetriert wird (gespeichert am 11. Mai 2016 [Datei: q_421214947_16368.jpg; BA pag. 10-1-754, 786]).

- Eine Frau, welche massive Hämatome an ihren Brüsten aufweist (gespeichert am 13. Juli 2016 [Datei: 713222161_38920.jpg; BA pag. 10-1-753, 784]).

- Eine um die Füsse und Hände gefesselte Frau, die von hinten von einem Mann penetriert wird (keine Metadaten [Datei: ebb0a013d1a3cb0d_0_embedded_1.jpg; BA pag. 10-1-754, 785]).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen), die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

6.2.2 Wer gemäss Art. 197 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Satz 1 StGB Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen), die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

6.2.3 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Abs. 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Art. 197 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB).

6.2.4 Der Begriff der Pornografie setzt zweierlei voraus. Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. In Betracht kommen insbesondere auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; 131 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H.; vgl. auch Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 14 und 14b).

6.2.5 Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
und Abs. 5 StGB ist absolut verboten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass zum pornografischen Charakter einer Darstellung gemäss Art. 197 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB mindestens eines von drei weiteren, in Abs. 4 abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt. Es ist dies der Einbezug von (1.) minderjährigen Personen, (2.) Tieren oder (3.) Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 20, 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das gemeinsame Kennzeichen der in Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB abschliessend aufgezählten Fälle die Darstellung schwerer Perversionen bzw. besonders abartiger oder abscheulicher sexueller Praktiken (BGE 121 IV 128 E. 2; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 21). Sexuelle Handlungen mit Tieren sind pornografisch i.S.v. Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
und Abs. 5 StGB und damit als harte Pornografie zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen unter Einbezug von dessen Geschlechtsteilen einbezogen wird (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 24). Ebenfalls als verbotene harte Pornografie gelten Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (namentlich, aber nicht nur sadistische oder masochistische Praktiken) einschliessen (BGE 117 IV 463 E. 3; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 26).

6.2.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 99 IV 57 E. 1a; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 76). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger ein Herstellen im Sinne des Gesetzes (BGE 133 IV 31 E. 6.2; 131 IV 64 E. 10.4). Des Besitzes macht sich hingegen strafbar, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 131 IV 64 E. 11.4). Besitz setzt somit primär auf der subjektiven Seite den Willen voraus, den pornografischen Inhalt in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB N. 52l).

6.3

6.3.1 Die inkriminierten Fotografien liegen bei den Akten (BA pag. 10-1-752, -754, 784-787, 1632). Die in Frage stehenden Dateien sind anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2016 am Domizil des Beschuldigten auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB sichergestellt worden. Dieser Umstand ist unbestritten (BA pag. 42.721.289).

Die Auswertung des fraglichen Mobiltelefons ergab Folgendes: Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei 23. Februar 2017 über die Auswertung der sichergestellten elektronischen Datenträger ist zu entnehmen, dass sich auf dem Handy Samsung Galaxy S7 Edge insgesamt 76'303 Fotos und 523 Videos befanden. Ein wichtiges Thema für den Beschuldigten waren «verschiedene Formen der Sexualität». Der Beschuldigte hat unter anderem nach Bildern von Gewalt nach Frauen, gefesselten Frauen beim Geschlechtsakt und Handlungen zwischen Tieren und Menschen im Internet gesucht. Die Bundeskriminalpolizei wertete die inkriminierten Bilder in ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 aus und kam zu folgenden Ergebnissen (BA pag. 10-1-752 f.): Bei den Bildern ist nicht klar, «ob diese auch betrachtet worden sind». Gewisse Bilder sind darüber hinaus «eher im Hintergrund auf dem Mobiltelefon abgespeichert worden» (BA pag. 10-1-752 f.). Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 17. Oktober 2019 zu den inkriminierten Bildern zeigen die Metadaten, dass die Bilder, welche sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren sowie eine Frau mit Verfärbungen auf den Brüsten darstellen, über die Applikation «Telegramm» auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangt sind. Beim vierten Bild fehlen die Metadaten, wobei aber via Internetbrowser gesucht wurde (BA pag. 10-1-1630 f.). Sodann ist dem «Extraction» Report der Bundeskriminalpolizei zu entnehmen, dass sich alle inkriminierten Bilder im Cache-Speicher der Applikation «Telegramm» oder des eigenen Internetbrowsers von Samsung befinden (BA pag. 10-1-1632). Das Mobiltelefon des Beschuldigten konnte nur durch einen «Root-Zugriff» physikalisch gesichtet werden (vgl. BA pag. 10-1-356).

6.3.2 Es steht ausser Frage, dass es sich bei den zwei inkriminierten Darstellungen mit sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren um harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB handelt. Diese Bilder haben offensichtlich keinen schützenswerten oder kulturellen Wert. Sie sind objektiv pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
und Abs. 5 StGB.

Hingegen ist bei der Darstellung einer gefesselten Frau beim Geschlechtsakt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein strafloses Fetischbild mit einer Bondageszene handelt (vgl. BA pag. 10-1-754). Das Foto einer Frau mit Hämatomen auf den Brüsten zeigt keine direkte Gewalteinwirkung, sodass unklar bleibt, wie die Hämatome entstanden sind. Auch hier kann zugunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass die Hämatome auf andere Weise als durch gewalttätige sexuelle Praktiken entstanden sind.

Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB in der Tatvariante des Besitzes ist demnach mit Bezug auf die zwei erstgenannten Fotos zweifelsfrei erfüllt.

6.3.3 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen:

6.3.3.1 Der Beschuldigte verweigerte in der Schlusseinvernahme vom 12. Juli 2019 sowie weitestgehend an der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 die Aussage zum Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Pornografie (BA pag. 13-3-194). An der Hauptverhandlung erklärte er, dass er über «Telegramm» «viele Sachen» zugeschickt erhalten habe, welche er gar nicht habe sehen wollen. Aus Gruppen seien einfach Bilder runtergeladen worden, was er nicht bemerkt habe. Sein Mobiltelefon sei am Anfang standardmässig so eingestellt gewesen, dass es die Bilder automatisch heruntergeladen habe (TPF pag. 42.732.015 f.; 42.721.290).

Der Verteidiger machte im Rahmen seines Parteivortrags geltend, der Beschuldigte habe die vier Bilder nicht wissentlich und willentlich aus dem Internet heruntergeladen und diese für seinen eigenen Gebrauch gespeichert/besessen (TPF pag. 42.721.289).

6.3.3.2 Aufgrund der riesigen Datenmenge mit verschiedensten Inhalten legaler Natur, erscheint zunächst die im Vergleich winzige Anzahl der inkriminierten Bilder entgegen dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 14. November 2016 (vgl. vorne E. III. 6.4.1) als zu gering, als dass ernsthaft behauptet werden könnte, der Beschuldigte habe gezielt nach derartigen Bildern gesucht.

Sodann ist beweismässig aufgrund des ausgewerteten Datenträgers erstellt, dass dem Beschuldigten die ersten drei Bilder über die Applikation «Telegramm» zugeschickt worden sind. Ob der Beschuldigte von den entsprechenden Funktionen bei der Applikation «Telegramm» tatsächlich wusste bzw. diese kannte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Erwiesen ist nämlich, dass die hier interessierenden vier Bilder bei der Sicherstellung in technischer Hinsicht auf eine Weise extrahiert werden mussten, dass nicht mehr rekonstruierbar ist, wie der Beschuldigte diese tatsächlich erhalten hat. Auch wie die Bilder anschliessend in den «Cache»-Speicher der Applikation «Telegramm» gelangten – sei dies durch ein aktives Anklicken von Voranzeigen, sei dies durch das Aufrufen von Webseiten mit entsprechenden (verschwommenen) Vorschaubildern oder eben durch das automatische Herunterladen –, konnte nicht geklärt werden. Unklar bleibt ferner, ob es beim «Root-Zugriff» zur Wiederherstellung von gelöschten Bildern im Cache gekommen ist und damit auch zur Wiederherstellung der inkriminierten Bilder. Aufgrund der Berichte der Bundeskriminalpolizei ist zudem nicht nachvollziehbar, ob die extrahierten Daten zuvor gelöscht oder gespeichert wurden.

Mangels Nachweises der technischen Abläufe ist zu Gunsten des Beschuldigten zu folgern, dass er nach diesen vier Bildern im Internet weder bewusst gesucht noch diese heruntergeladen hat und diese auch ohne ein aktives Zutun seinerseits im «Cache» gespeichert worden sein könnten. Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei ist zudem nicht nachgewiesen, dass er die Bilder auch tatsächlich betrachtet hat. Ein Gewahrsamswille und damit bewusster Besitz ist daher nicht erstellt.

6.3.3.3 Im Ergebnis ist der angeklagte Sachverhalt jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht erstellt.

6.4 Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
und Abs. 5 StGB.

IV. Strafzumessung

1. Rechtliches

1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

1.2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

1.2.2 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92).

1.2.3 Die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB kann nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn «ratio legis» des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (siehe BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 zur sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation). Dem milderen Straftatbestand kommt eine Art Sperrwirkung zu. Zu beachten ist somit die sog. Sperrwirkung der Unterkumulation (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N. 118c).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss es die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, -mildernden, -erhöhenden und -mindernden Faktoren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatzstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen Ackermann,
a.a.O. Art. 49 StGB N. 167; Urteile des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120] und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]).

2. Beschuldigter A.

2.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2014 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Die Strafzumessung ist demnach nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht vorzunehmen.

2.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bildet somit das Verbrechen nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB.

Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund Deliktsmehrheit ist diese Mindeststrafe zwingend zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens bei der Freiheitsstrafe beträgt aufgrund der sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation (vgl. E. IV. 1.2.3) 6 Jahre.

2.3 Tatkomponenten

2.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte während knapp zwei Jahren (Februar 2013 bis Dezember 2014) den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG, eine hochgefährliche terroristische Organisation, aktiv unterstützt hat. Er zeigte im gesamten Tatzeitraum ein sehr hohes persönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger Weise (ca. dreiwöchiger bewaffneter Trainings- und Wacheinsatz in Syrien auf vom ISIG bzw. der JAMWA besetzten Gebiet; Anwerben und Rekrutierung von fünf Mitgliedern für den IS; Verbreiten von Propaganda für den IS) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen dieser Terrororganisation betätigte.

Der Beschuldigte war national und international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt: Er pflegte intensive Kontakte zu IS-Anhängern (Mitglieder und Sympathisanten) und zu radikal salafistischen Predigern wie L., R. und HH., welche für ihn religiöse Autoritäten darstellten und die wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (zwischen 7 und 20 Jahren) verurteilt wurden. Des Weiteren unterhielt er Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte in Form von Chatgruppen (namentlich «LIES! Emire», «EE. by FF.», «El Muhajirun»), in welchen radikal-salafistisches Gedankengut und die Werteideologie des IS ausgetauscht wurden. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grossen Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks genoss. Mindestens in der Deutschschweiz etablierte er sich als Autoritätsperson, als «Emir», in der Salafistenszene.

Zu Lasten des Beschuldigten fällt deliktsspezifisch ins Gewicht, dass er Ende 2013 in Syrien während ca. drei Wochen auf vom ISIG (und dem ihr angehörenden Kampfverband JAMWA) besetzten Gebiet an Schiesstrainings teilnahm und bewaffnete Wacheinsätze leistete, wodurch er die Terrororganisation personell und physisch unmittelbar stärkte bzw. unterstützte. Weit schwerer wiegt der äusserst verwerfliche Umstand, dass er über einen Zeitraum von rund 22 Monaten vier Personen aktiv für den IS angeworben (D., JJ.) respektive rekrutiert (FF., LLL.) hat, so dass sich diese im syrischen Kriegsgebiet ausschliesslich dem IS und keiner anderen Terrororganisation (z.B. Jabhat Al-Nusra) anschlossen. Dabei fanden drei der von ihm angeworbenen bzw. rekrutierten Personen im bewaffneten Jihad den Tod. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war in hohem Masse raffiniert, kaltblütig und menschenverachtend, zumal er nicht davor zurückschreckte, noch sehr junge Männer, darunter ein Minderjähriger (D.) und ein knapp Volljähriger (JJ.), für seine grausame Mission zu gewinnen. Das unter seiner Verantwortung in der Schweiz eingeführte Koranverteilungsprojekt «LIES!» und die von ihm gegründete Kampfsportschule «EE.» dienten nur vordergründig einem religiösen bzw. sozialen Zweck; in Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise neue Anhänger und Mitglieder für den IS ideologisch und physisch geschult, angeworben und rekrutiert werden. Mit der von ihm intensiv betriebenen Propagandatätigkeit für den IS trug er aktiv zu dessen Anziehungskraft bei. Erschwerend kommt hinzu, dass er die inkriminierten Dateien Mitte 2014 versandte, als sich der IS im Aufbau befand und am 29. Juni 2014 offiziell proklamiert wurde, die Terrororganisation immer grösseren Machtzuwachs erhielt und weltweit Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete zunahmen. Dass sich infolge solcher Propaganda vor allem auch junge, perspektivlose Jugendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein.

Mit seinen vielseitigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgängerorganisation ISIG bewirkte der Beschuldigte eine beträchtliche Stärkung dieser Terrororganisationen und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen geschützten Rechtsgüter; vgl. Engler, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 3).

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter, was in vorliegendem Kontext (Unterstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) zwar deliktstypisch ist. Der Beschuldigte hat explizit zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und befürwortete. Der Beweggrund des Beschuldigten war einzig auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS bzw. ISIG konzentriert. Diese besonders verwerfliche Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Die Intensität seines deliktischen Willens und seiner deliktischen Tätigkeit war erheblich und weist auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Sein Verhalten rechtfertigende oder erklärende Umstände sind nicht gegeben. Insgesamt zeugt sein Verhalten von einer grossen kriminellen Energie.

2.2.1 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatverschulden schwer, so dass ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt und die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 45 Monate festzusetzen ist.

2.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen.

2.3.1 In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB) zu würdigen.

Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, weist doch das inkriminierte Video einen expliziten Bezug zum IS auf. In Berücksichtigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizienz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe angezeigt.

Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Beschuldigte hat sich für den Besitz von einem rund 16-minütigen Video zu verantworten. Das betreffende Video ist an Brutalität und Abscheulichkeit kaum zu übertreffen und für einen durchschnittlichen Betrachter unerträglich anzusehen. Es zeigt detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten (Erschiessungen und Enthauptungen) an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen und die zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Erschwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz des inkriminierten Videos lässt sich einzig durch die fanatische Einstellung des Beschuldigten für die Werteideologie des IS erklären.

2.3.2 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.

2.4 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.5 Täterkomponenten

2.5.1 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Hauptverhandlung weitgehend Aussagen zu seiner Person (TPF pag. 42.731.002, -005). Aus den Akten ist zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen:

Der Beschuldigte ist 34-jährig und schweizerischer und italienischer Staatsangehöriger. Er ist in Winterthur geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinem Vater gelebt. Danach zog er zu seiner Grossmutter. Nach der Schule hat er eine Lehre als Kellner begonnen, welche er aber nicht abschloss. Danach arbeitete er Teilzeit als Chauffeur und im Reifenhandel, bevor er krankheitsbedingt arbeitslos wurde (BA pag. 12-14-10 f.; 13-1-185). Gemäss eigenen Angaben ist er seit seiner Haftentlassung am 14. Februar 2017, bis auf einen Unterbruch von zwei Wochen, arbeitslos (BA pag. 13-1-686). Gemäss Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 hat sich der Beschuldigte nie ernsthaft um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht (TPF pag. 42.262.3.010).

Der Beschuldigte ist nach Schweizerischem Eherecht mit CCC. und nach islamischem Recht mit seiner «Zweit-Ehefrau» GGGGG. verheiratet (TPF pag. 42.262.3.008 f.). Er lebt mit beiden Frauen in ehelicher Gemeinschaft. Mit beiden Ehefrauen hat er je ein minderjähriges Kind. Er lebt vollumfänglich von der Sozialhilfe, die für den Beschuldigten, seine Ehefrau CCC. und ihr gemeinsames Kind monatlich netto Fr. 2'700.-- beträgt. Die Kosten der Krankenkasse von Fr. 458.60 werden zusätzlich vom Sozialamt übernommen. Der Beschuldige hat kein Vermögen (TPF pag. 42.231.4.6, 9; 42.262.3.010). Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 28. April 2020 bestehen gegen ihn 16 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 47'167.50 (TPF pag. 42.231.3.3).

Der Beschuldigte war (mindestens) im Tatzeitraum strenggläubiger Moslem sunnitischer Glaubensrichtung (vgl. E. II. 1.2.10). Sein Vater gab zu Protokoll, sein Sohn sei mit 18 Jahren zum Islam konvertiert und «extrem» geworden (BA pag. 12-14-10, 12). Im bereits erwähnten Gewaltschutzbericht ist nachzulesen, dass der Beschuldigte nach wie vor versuche, die täglichen Gebete «einzuhalten». Er sei aber mehr und mehr von der strikten Auslegung des Islams abgekommen und toleranter geworden (TPF pag. 42.262.3.011 f.).

Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. September 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Das Strafmandat ist rechtskräftig. Die Untersuchungshaft betrug 48 Tage (TPF pag. 42.231.1.2). Da der Beschuldigte die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte vor der ersten Verurteilung vom 13. September 2016 begangen hat, gilt er vorliegend als nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. «Folgenberücksichtigung»; siehe Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Dabei wird zugunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschuldigten in dessen Rechte eingriff. Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b). Über die vorliegende Strafsache wurde vor allem in den Deutschschweizer Medien regelmässig berichtet. Die Berichterstattung war dabei weitgehend objektiv. Der Beschuldigte wurde aber in den Medien als «[Titel]» oder «[Titel]» dargestellt und seine Identität war ohne grösseren Aufwand feststellbar (statt vieler: https://www.srf.ch/[...]). Insofern ist eine gewisse Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich und dieser Umstand im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Im Übrigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen.

2.5.2 Zum Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gilt das Folgende:

Der Beschuldigte wurde durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich im Kontext dschihadistisch motivierter Radikalisierung als «Gefährder» eingestuft und wird seit seiner Haftentlassung aufgrund gerichtlich angeordneter Ersatzmassmassnahmen entsprechend begleitet. Die Kantonspolizei Zürich hat in diesem Kontext sechs Gewaltschutzberichte im Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 15. Februar 2019 verfasst (BA pag. 18-2-3-104 ff.). Zusammengefasst ist diesen Berichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar den Anordnungen der Kantonspolizei Zürich Folge leistete und sich die Zusammenarbeit problemlos gestaltete. Ausserdem liessen sich im Verhalten des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Fremd- und/oder Selbstgefährdung erkennen. Bereits aus dem ersten Bericht geht aber hervor, dass er sich am 14. März 2017 – entgegen der am 13. Februar 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern angeordneten Ersatzmassnahme – verbotenerweise bei der An’Nur-Moschee in Winterthur aufgehalten hatte. Sodann stellte die Kantonspolizei Zürich fest, dass er nicht in der Lage sei, eigenes problematisches Verhalten zu erkennen oder zu hinterfragen. Er übe grossen Einfluss auf sein direktes Umfeld aus. Das Verhalten seiner «Ehefrauen» zeige, dass diese die traditionell-islamische Lebensform vollumfänglich akzeptieren und entsprechende Stigmatisierungen und Ausgrenzungen im Alltag, z.B. aufgrund ihrer verhüllten Erscheinung, auf sich nehmen würden. Der Beschuldigte sei gerne in der Rolle, welche ihm Bewunderung und Ehrfurcht entgegenbringe. Seine offen zur Schau gestellte Lebenssituation mit zwei «Ehefrauen» und seine enge Begleitung durch die Polizei würden diesen «Nimbus» ausserordentlich begünstigen. Er mache ferner keinen Hehl daraus, dass er einer «sehr konservativen Auslegung» des Islams folge und daraus Kraft und Zuversicht schöpfe. Unterstützung erhalte er durch seine «Ehefrauen», die ihn in dieser Haltung bedingungslos unterstützen und auch bekräftigen würden, auf dem richtigen Weg zu sein. Nach Meinung des Beschuldigten müssen Andersgläubige sich anlässlich des «Letzten Gerichts» dafür verantworten. Sofern möglich, nehme er regelmässig am Freitagsgebet in einer Moschee in Zürich teil (BA pag. 18-2-3-110, -112, 123F, 157 f., 176, 187, 190 f.).

In dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gewaltschutzbericht vom 24. Juni 2020 ist in Bezug auf die Deradikalisierung erstmals explizit – und auffällig wohlwollend – zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte vom Gedankengut des IS distanziert habe (TPF pag. 42.262.3.012 f.). Ähnliches gab er auch in der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 zu Protokoll (TPF pag. 42.731.054 f.). Dass er sich mittlerweile deradikalisiert hat, kann bzw. muss erwartet werden. Doch bestehen diesbezüglich ernsthafte Zweifel, da er nachweislich nie an einem besonderen Deradikalisierungsprogramm teilgenommen hat. An der Hauptverhandlung sagte er zwar aus, dass er sich bis zu seiner Verhaftung «selber entradikalisiert» habe und nicht mehr in Moscheen gegangen sei (TPF pag. 42.731.054). Letzteres steht jedoch im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben gegenüber dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich (vgl. Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. August 2017 [BA pag. 18-2-3-123F]). Dass ihm die Deradikalisierung bis zur Verhaftung nicht gelungen ist, zeigt seine mehrjährige Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich. Ausserdem wurde in sämtlichen sechs erwähnten Gewaltschutzberichten von der Kantonspolizei Zürich vom 3. Mai 2017 bis 15. Februar 2019 nie vorgebracht, der Beschuldigte habe sich ernsthaft deradikalisiert. Warum ihm das ausgerechnet vor der Hauptverhandlung gelungen sein soll, geht aus dem aktuellen Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 nicht hervor. Unabhängig davon, ist eine Einsicht in das Unrecht seiner in diesem Zusammenhang begangenen Taten nicht erkennbar, weshalb sich das Kriterium «Gefährder» insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirkt.

Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, den IS bzw. ISIG nicht unterstützt zu haben. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen.

Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl verhalten. Während laufender Strafuntersuchung wurde er durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Strafmandat vom 13. September 2016 wegen mehrfachen Betrugs – begangen am 28. April 2015, 19. November 2015 und 25. Januar 2016 – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (TPF pag. 42.231.1.002). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist mit einem Monat leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

2.5.3 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren insgesamt mit einem Monat leicht strafmindernd aus.

2.6

2.6.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. das Fehlen strafbarer Handlungen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Trechsel/Thommen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1).

2.6.2 Die Verjährung wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen tritt am 17. November 2021 ein (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 11. September 2020 mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit vermindert. An sich wären die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung erfüllt. Der Beschuldigte hat sich aber seit Abschluss der Taten strafrechtlich etwas zuschulden kommen lassen (vgl. oben, E. IV. 2.5.1), weshalb die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung nicht vorliegen.

2.7 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren war komplex und aufwändig, u.a. aufgrund des Umfangs der beim Beschuldigten sichergestellten, auszuwertenden elektronischen Medien, der zahlreichen Einvernahmen, internationalen Rechtshilfeersuchen und der Vielzahl historischer Quellen (Gutachten, div. Amtsberichte zu terroristischen Organisationen und zu Vertretern der internationalen Salafistenszene etc.). Die Beweiserhebungen waren aufgrund der deliktsinhärenten Komplexität im Zusammenhang mit einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation mit internationalem Bezug nicht nur zeitintensiv, sondern vor allem auch erforderlich. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden. Der Einwand der Verteidigung, die rund fünfjährige Dauer der Strafuntersuchung verletze das Beschleunigungsgebot, ist folglich unbegründet (vgl. TPF pag. 42.721.142).

2.8 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen.

2.8.1

2.8.1.1 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 316 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

2.8.1.2 Dem Richter steht in der Frage, ob und in welchem Umfang Ersatzanordnungen anzurechnen sind, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 39; BGE 122 IV 51 E. 3a). In seiner Praxis befasste sich das Bundesgericht etwa mit der Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlassen, welche vorinstanzlich zu einem Drittel der Gesamtdauer angerechnet worden war. Die Anordnung wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persönlichen Freiheit qualifiziert, da der Betroffene nur hinsichtlich der Ausreise und des Wohnortes eingeschränkt war, sich aber keinen Eingriff in die Tagesgestaltung oder sein Kontaktrecht zu Dritten gefallen lassen musste (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2011 E. 7.4).

Mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Februar 2017 wurde gegenüber dem Beschuldigten u.a. das «Electronic Monitoring» angeordnet (BA pag. 6-1-206). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2017 wurde dieses revoziert und mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 21. August 2017 für den Beschuldigten stattdessen eine Meldepflicht angeordnet (BA pag. 6-1-277, 336). Das «Electronic Monitoring» dauerte somit insgesamt 190 Tage. Beim «Electronic Monitoring» handelt es sich um eine Ersatzmassnahme, welche vorliegend nur eine leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten zur Folge hatte. In Anbetracht dessen erscheint es angemessen, die Dauer des «Electronic Monitorings» im reduzierten Umfang von rund 1/3 bzw. 64 Tagen auf die Strafe anzurechnen.

Die übrigen Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre etc.) werden aufgrund minimaler Auswirkungen auf die persönliche Freiheit nicht angerechnet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, SK 316 vom 30. Juni 2017 E. IV. 6). Im Übrigen wurden diese Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit der Gefährdungsthematik bzw. zum Schutz der Gesellschaft angeordnet.

2.9 Es stellt sich die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. September 2016 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (E. IV. 2.5.1). Eine Zusatzstrafe fällt mangels Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht, weil diese Verurteilung auf Geldstrafe lautet, wohingegen die vorliegend beurteilten Taten mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind (E. IV. 1.2.2, 1.3).

2.10 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs nicht (Art. 42 und 43 StGB).

2.11 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

2.12 Aufgrund des Schuldspruchs sind die gegenüber dem Beschuldigten mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und letztmals mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen weiterzuführen.

3. Beschuldigter B.

3.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Gemäss neuer geltender Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB).

3.2 Wie nachfolgend ausgeführt (E. IV. 3.9), hält das Gericht für den Schuldspruch eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen dem Verschulden als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

3.3 B. ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) schuldig befunden worden. Die Strafandrohung von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3.4 Der Strafrahmen beträgt vorliegend bis zu 360 Tagessätze, ein Tagessatz beträgt mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4).

3.5 Tatkomponenten

3.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass B. über einen relativ kurzen Zeitraum von 20 Tagen zwar lediglich zwei Propagandabeiträge für den IS bzw. ISIG versandte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher noch leicht. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Versand an A. ausgerechnet im Sommer 2014 erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, als der IS als Kalifat von al-Baghdadi ausgerufen wurde. Den zwei Bildern wohnte zu jeder Zeit daher eine besondere Symbolkraft inne. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Propaganda für den IS Mitte des Jahres 2014 in einer Phase erfolgte, in welcher dieser immer grösseren Machtzuwachs erhielt und Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete zunahmen. Die Willensrichtung des Beschuldigten war zudem klar darauf ausgerichtet, durch die Verbreitung der Beiträge den IS in seiner Anziehungskraft gegenüber A. und potentiellen Unterstützern zu stärken und somit in der Entfaltung seiner kriminellen Aktivitäten zu unterstützen. Diese Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Dass sich infolge solcher Propaganda vor allem auch junge, perspektivlose Jugendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein. Das objektive Tatverschulden wiegt im Ergebnis insgesamt gerade noch leicht.

3.5.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter, was in vorliegendem Kontext (Unterstützung einer islamisch-terroristischen Organisation) deliktstypisch ist. Der Beschuldigte war Anhänger der salafistisch-dschihadistischen Ideologie, bewegte sich aktiv in dieser Szene, traf Gleichgesinnte und machte sich insbesondere gegenüber A. für den im Sommer 2014 aufkommenden IS stark. Er hat zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und befürwortete (vgl. vorne, E. III. 1). Der einzige Beweggrund des Beschuldigten war, den terroristischen Zweck des IS zu fördern. Diese besonders verwerfliche Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Sodann wusste er, dass A. eine bedeutende Stellung innerhalb der Salafistenszene im Raume Winterthur zukam, dass dieser als Leitfigur mehrere Chatgruppen und soziale Kanäle betrieb und folglich über ein grosses Verbreitungsnetz für die IS-Ideologie verfügte. Das subjektive Tatverschulden geht insofern weit über das objektive Tatverschulden hinaus. Die Intensität seines deliktischen Willens und seiner deliktischen Tätigkeit war daher nicht mehr leicht und weist auf eine stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin.

Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

3.5.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze festzusetzen.

3.6 Täterkomponenten

3.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

3.6.2 a) Der Beschuldigte ist 37-jährig und schweizerischer und nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist nach wie vor mit QQQQ. verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er lebt – soweit bekannt – in geordneten familiären Verhältnissen. Der Beschuldigte ist zurzeit als Anlagen- und Apparatebauer bei der Firma PPPP. AG in U. angestellt. Ab August 2020 bis November 2021 absolviert er berufsbegleitend beim EEEE. in ZZ. eine Weiterbildung zum «Produktionsleiter» (TPF pag. 42.232.4.9 f.). Der Beschuldigte verdient monatlich netto Fr. 5'559.-- (TPF pag. 42.232.4.6; 42.732.003). Seine Ehefrau hat ein jährliches Einkommen von netto Fr. 36'206.-- (TPF pag. 42.232.4.22). Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (TPF pag. 42.232.4.6 f.; 42.732.003).

Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7).

b) Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. «Folgenberücksichtigung»; siehe dazu E. IV. 2.6.1c [Mediatisierung von Strafverfahren]). Vorliegend ist eine gewisse Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich: Der Beschuldigte war ehemaliger [Funktion] der Winterthurer An’Nur-Moschee. Eine leichte Strafreduktion ist aufgrund der medialen Berichterstattung angezeigt, da in den Medien nachzulesen war, dass einem ehemaligen [Funktion] der Winterthurer An’Nur-Moschee […] vorgeworfen werde (statt vieler: https://www.zsz.ch/[...]). Insofern war eine Identifikation des Beschuldigten für Kenner der Szene möglich. In Anbetracht dessen erscheint eine Strafminderung von 20 Tagessätzen als angemessen.

c) Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.6.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des gesamten Verfahrens den Tatvorwurf oder verweigerte die Aussage. Es kann jedoch nicht von einem hartnäckigen Bestreiten der Tatvorwürfe gesprochen werden, weshalb von einer Straferhöhung abzusehen ist (siehe diesbzgl. E. IV. 2.6.2.2).

3.6.4 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren mit 20 Tagessätzen leicht strafmindernd aus.

3.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen.

3.8 Tagessatz der Geldstrafe

Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5’559.--, dem Einkommen der Ehefrau von monatlich netto Fr. 2'785.--, dem Mietzins von Fr. 1'078.--, der Leasingrate von Fr. 550.-- und den Krankenkassenprämien ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.-- festzusetzen.

3.9 Insgesamt betrachtet das Gericht eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.-- schuldadäquat.

3.10 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

3.10.1 Der Beschuldigte ist Ersttäter und beruflich und sozial integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ernstlich gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten somit gewährt werden.

3.10.2 Eine Erhöhung der Dauer der Probezeit über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus ist vorliegend nicht angezeigt. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen.

2. Unter den bei den Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen befinden sich zahlreiche Datenträger (Mobiltelefone, Laptop, Notebook, HDD-Datenträger usw.). Die Beschuldigten – vor allem der Beschuldigte A. – haben diese elektronischen Datenträger zur Unterstützung des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen, namentlich für Propagandazwecke, eingesetzt. Infolgedessen sind diese Gegenstände als gefährlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzustufen und zur Vernichtung einzuziehen. Dies gilt namentlich auch für die beim Beschuldigten A. aufgefundene Flagge des IS.

Im Einzelnen werden die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände in Ziffer III. 1 des Urteilsdispositivs aufgeführt.

3. Die Bescheinigung des Amtsgerichts Gostivar (Nordmazedonien) vom 5. November 2019 sowie der Strafregisterauszug des Amtsgerichts Gostivar vom 5. November 2019 sind im Original an den Beschuldigten B. herauszugeben.

VI. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Kosten, die Anbietern von Post- und Fernmeldediensten oder Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO) entstanden sind, gelten als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO und somit als Verfahrenskosten (Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 422
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO N. 13; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 10.2.3b).

2.

2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von je Fr. 30‘000.-- geltend (TPF pag. 42.100.053). Die Gebühren liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR), sind angemessen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen.

2.2 a) Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung von Auslagen in Höhe von Fr. 255'943.40 zu Lasten des Beschuldigten A. (TPF pag. 42.721.130). Die ausgewiesenen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, mit folgenden Ausnahmen: Bei den Akontozahlungen an Rechtsanwalt Stephan A. Buchli (BA pag. 24-100-8) von insgesamt Fr. 62'437.-- handelt es sich um Kosten der amtlichen Verteidigung; deren Verlegung richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. VIII. 2.2). Nicht auferlegbar sind zudem die Dolmetscherkosten von Fr. 73'866.30 in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (BA pag. 24-100-9 f.; vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2). Die geltend gemachten Reisespesen von Fr. 2'566.10 sind in der Gebühr abgegolten (BA pag. 24-100-10; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 10.2.3a). Die zu berücksichtigenden Auslagen für das Vorverfahren betragen demnach Fr. 117'074.--.

b) Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Auferlegung von Auslagen in Höhe von Fr. 134'522.40 zu Lasten des Beschuldigten B. (TPF pag. 42.721.131). Die Kosten der Überwachungsmassnahmen von Fr. 58'090.-- im Zusammenhang mit dem angeklagten Sexualdelikt sind vorliegend zu berücksichtigen, da ein dringender Anfangsverdacht bestand. Die ausgewiesenen Auslagen geben ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass, mit folgender Ausnahme: Nicht auferlegbar sind die Dolmetscherkosten von Fr. 73'866.30 sowie die Spesen von Fr. 2'566.10 (BA pag. 24-100-11 f.). Es kann zur Begründung auf das unter E. 2.2 a) hievor Gesagte verwiesen werden. Die in Bezug auf den Beschuldigten B. angefallenen Auslagen betragen somit Fr. 58'090.--.

2.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR).

Die verrechenbaren Auslagen des Gerichts belaufen sich auf Fr. 6'000.-- (Kosten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern [Fr. 4'000.-- nur dem Beschuldigten A. auferlegbar] und Fr. 2'000.-- für Post-, Telefon, Kopier- und weitere Spesen).

2.4 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten Fr. 261'164.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 60’000.--, Auslagen Fr. 175’164.--; Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 6'000.--).

2.5 Bei der Festlegung des Gebührenanteils für das Gerichtsverfahren sind die Tatbeiträge der Beschuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Die meisten Verfahrenshandlungen sind im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A. angefallen. In Anbetracht dessen hat der Beschuldigte A. anteilsmässig 9/10 der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, mithin Fr. 18'000.--; der Beschuldigte B. die restlichen 1/10, mithin Fr. 2'000.--, zu tragen.

2.6

2.6.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstellung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 2).

Der Beschuldige A. ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben.

Die dem Beschuldigten A. grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 170'874.-- (Fr. 30'000.-- [Gebühr Vorverfahren]; Fr. 117'074.-- [Auslagen Vorverfahren]; Fr. 18'000.-- [Gebühr Gericht]; Fr. 5'800.-- [Auslagen Gericht]).

2.6.2 Der Beschuldigte B. wurde vorliegend in fünf von sechs Anklagepunkten freigesprochen. Der zur Verurteilung führende Anklagepunkt (Propaganda für den IS) verursachte einen eher unbedeutenden Aufwand. Die Abklärungen und Ermittlungen der die Teilfreisprüche betreffenden Sachverhalte generierte hingegen einen erheblichen Verfahrensaufwand. Von den Gesamtkosten sind rund 9/10 diesen Verfahrensteilen zuzuordnen. Nicht auferlegbar sind die Kosten der Überwachungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Sexualdelikt, da diesbezüglich ein Freispruch erfolgte.

Die vom Beschuldigten B. zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit Fr. 5'200.-- (Fr. 3'000.-- [1/10 der Gebühr Vorverfahren von Fr. 30'000.--]; Fr. 2’000.-- [1/10 der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--]; Fr. 200.-- [1/10 der Auslagen des Gerichts von Fr. 2'000.--]).

2.7 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).

Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A. (vgl. IV. 2.5.1) sind die Verfahrenskosten als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.-- aufzuerlegen.

Angesichts der eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten B. ist es angezeigt, auch ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.--.

VII. Entschädigungen / Genugtuungen

1. Die Verteidigung des Beschuldigten A. beantragte, es sei dem Beschuldigten aufgrund des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs sowie der zu Unrecht erlittenen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung auszurichten (TPF pag. 42.721.275).

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte A. keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Verteidigung des Beschuldigten B. beantragte für ihren Mandanten eine Entschädigung für Erwerbseinbussen von Fr. 2'976.50 (TPF pag. 42.721.058, 340). Er sei wegen der Einvernahmen und notwendigen Besprechungen seines Lohnes verlustig gegangen (TPF pag. 42.721.058, 340, 335).

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Zu denken ist aber auch an andere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Arbeitslosigkeit (Griesser, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6 m.w.H.). Die Strafbehörde prüft den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR).

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Beschuldigte B. leistete den Vorladungen der Untersuchungsbehöden sowie des Bundesstrafgerichts Folge. Aufgrund der überwiegenden Freisprüche hat er den Grund für die Arbeitsverhinderung bei seinem Arbeitgeber nicht selbst verschuldet. Das Arbeitsverhältnis dauerte zudem mehr als drei Monate. Der Beschuldigte war somit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert. Somit hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Dauer der Arbeitsverhinderung im Zusammenhang mit den Vorladungen bzw. Einvernahmen. Die Lohnfortzahlungspflicht betrifft seinen Arbeitgeber. Die Besprechungen mit dem amtlichen Verteidiger sind hingegen nicht entschädigungspflichtig, da der Beschuldigte die Termine ausserhalb der Arbeitszeit hätte wahrnehmen können. Im Übrigen ist der geltend gemachte Erwerbsausfall nicht belegt. Dem Beschuldigten B. ist daher keine Entschädigung durch die Eidgenossenschaft für angebliche wirtschaftliche Einbussen von Fr. 2'976.50 zuzusprechen.

2.3

2.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B. beantragte eine Entschädigung für Auslagen im Strafverfahren in der Höhe von Fr. 2'333.-- (TPF pag. 42.721.340). Gemäss der an der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 eingereichten «Entschädigungsberechnung» setzt sich diese aus den Kostenträgern Hotelübernachtung/Verpflegung im Betrag von Fr. 401.-- und Reisekosten von Fr. 1'932.-- zusammen (TPF 42.721.058).

2.3.2 Aufgrund der Teilfreisprüche hat der Beschuldigte B. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. VII. 2.1) einen Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen im Strafverfahren. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden, mit folgender Korrektur: Hinzu kommen Auslagen, welche bei Einreichung des «Entschädigungsbegehrens» noch nicht bekannt waren. Von Amtes wegen sind daher zusätzlich Auslagen im Umfang von Fr. 166.-- (Parkgebühren, Mittag- und Nachtessen etc.) für den Verhandlungstag vom 11. August 2020 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte B. ist somit im Umfang der Teilfreisprüche von rund 10% eine leicht reduzierte Entschädigung von Fr. 2’249.10 (Fr. 2'099.70 [90% von Fr. 2'333.--] + Fr. 149.40 [90% von Fr. 166.--]) für die wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen.

Im darüberhinausgehenden Betrag ist die Entschädigungsforderung des Beschuldigten B. abzuweisen.

2.4

2.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B. beantragte eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- aufgrund der angeordneten Zwangsmassnahmen sowie der negativen medialen Berichterstattung über ihren Mandanten. Der Beschuldigte sei in den Medien zu Unrecht als Terrorist und Pädophiler dargestellt worden, was ihn psychisch belaste (TPF pag. 42.721.353, 340).

2.4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.; SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 E. 8.1.1 [Genugtuung von Fr. 2'000.-- aufgrund Beschlagnahme von Vermögenswerten sowie negativer Medienberichterstattung]). Als Beispiele fallen neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft etwa die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien in Betracht. Nicht anspruchsbegründend sind die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (Wehrenberg/Frank, Balser Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 27, 27b).

2.4.3 Gegen den Beschuldigten B. wurden in diesem Strafverfahren die Zwangsmassnahmen der akustischen Überwachung (geheime Überwachungsmassnahmen betreffend Telefon und Fahrzeug) sowie der Hausdurchsuchung angewendet (BA pag. 8-4-1, -3; 9-1-1 ff.). Die Zwangsmassnahmen hatten einen einschneidenden Eingriff in das Privatleben des Beschuldigten zur Folge. Ins Gewicht fällt sodann, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten in den (Deutschschweizer-) Medien eine nicht unerhebliche Resonanz fand (vgl. E. IV. 3.6.2b). Im Internet lassen sich einschlägige Publikationen finden, in denen ein ehemaliger [Funktion] der An’Nur-Moschee als […] bezeichnet wird. Insofern war eine Identifikation des Beschuldigten zumindest für Kenner der Szene möglich, hatte der Beschuldigte ehemals doch diese Funktion inne. In Anbetracht dessen ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Im Lichte dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in solchen Fällen ist dem Beschuldigten B. eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.

VIII. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

1.

1.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2016 wurde Rechtsanwalt Stephan A. Buchli in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO mit Wirkung auf den 1. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (BA pag. 16-1-1 f.). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR).

1.3 Rechtsanwalt Stephan A. Buchli beantragt mit Kostennote vom 14. August 2020 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 206'454.60 (inkl. MWST), basierend auf dem eigenen Zeitaufwand von 785.68 Stunden à Fr. 230.-- (Arbeitszeit) plus Reise- und Wartezeiten à Fr. 200.--/Stunde sowie Auslagen von Fr. 16'000.25 (TPF pag. 42.821.4, -24). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfertigt, mit folgender Ergänzung: Die Kosten für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 11. September 2020 sind von Amtes wegen mit 2'058.70 (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hin- und Rückfahrt Zürich-Bellinzona von Fr. 900.--, Urteilseröffnung von Fr. 230.-- (1 Stunde), Nachbesprechung von Fr. 460.-- (2 Stunden), die Auslagen von Fr. 321.50 (Mittagessen Fr. 27.50 [Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV]; Reisespesen Fr. 294.--) sowie die MWST von 7.7 % auf Fr. 1'911.50, ausmachend Fr. 147.20.

1.4 Zusammengefasst ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan A. Buchli auf insgesamt Fr. 208'513.30 (inkl. MWST) festzusetzen. Die von der Bundesanwaltschaft geleisteten zwei Akontozahlungen sind auf diesen Betrag anzurechnen.

1.5 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.

2.1 Seit dem 30. Mai 2016 ist der Beschuldigte B. von Rechtsanwalt Dominic Nellen amtlich verteidigt (BA pag. 16-3-7 f.). Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. August 2020 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 99'936.60 (inkl. MWST), basierend auf dem eigenen Zeitaufwand von 320.95 Stunden à Fr. 230.-- (Arbeitszeit), Reise- und Wartezeiten von 57.52 Stunden à Fr. 200.-- und dem Praktikantenaufwand von 37.96 Stunden à Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 3’578.78 (TPF pag. 42.821.4, -24). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfertigt.

Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Dominic Nellen auszurichtende Entschädigung auf Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) festgesetzt. Allfällig geleistete Akontozahlungen sind in Abzug zu bringen.

2.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschuldigte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten B. auf einen Teilbetrag von Fr. 10’000.– (entsprechend ca. 10% der gesamten Entschädigungssumme) festzulegen.

Der Beschuldigte B. ist demnach zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10'000.-- zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen:

– der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3;

– des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) im reduzierten Umfang von 64 Tagen werden auf die Strafe angerechnet.

3. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt.

4. Die gegenüber A. mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen werden weitergeführt.

II. B.

1. B. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB in den Anklagepunkten 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.2;

– vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
und 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
StGB;

– vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB;

– vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 und 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB.

2. B. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB im Anklagepunkt 1.2.2.2.3.

3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

III. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

– Fahne mit IS-Flagge (Ass.-Nr. 02.01.0043);

– Mobiltelefon Apple iPhone 6 (Ass.-Nr. 02.01.0055);

– Notebook ASUS Laptop ohne HDD (Ass.-Nr. 03.01.0001);

– HDD-Datenträger SEAGATE 640 GB (Ass.-Nr. 03.01.0003);

– Mobiltelefon SAMSUNG SM-G925F 64 GB (Ass.-Nr. 01.06.0002);

– Mobiltelefon SAMSUNG GT-i9000 (Ass.-Nr. 01.10.0011).

2. Die Bescheinigung des Amtsgerichts Gostivar (Nordmazedonien) vom 5. November 2019 sowie der Strafregisterauszug des Amtsgerichts Gostivar vom 5. November 2019 werden im Original an B. herausgegeben.

IV. Verfahrenskosten

1.

1.1 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 261'164.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 60’000.--, Auslagen Fr. 175’164.--; Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 6'000.--).

1.2 Von den Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 30'000.--;

– B. Fr. 3’000.--.

Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

V. Entschädigungen/Genugtuungen

1. A. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

2.

2.1 B. wird eine Entschädigung von Fr. 2’249.10 für die wirtschaftlichen Einbussen zugesprochen.

Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Entschädigungsforderung von B. abgewiesen.

2.2 B. wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Genugtuungsforderung von B. abgewiesen.

VI. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

1. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 208'513.30 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Rechtsanwalt Dominic Nellen wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) entschädigt.

B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 10'000.-- der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

VII.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli

- Rechtsanwalt Dominic Nellen

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrungen

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 20. April 2021
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2019.71
Datum : 11. September 2020
Publiziert : 06. Mai 2021
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kind


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
32
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs - (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.23
IRSG: 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
OR: 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
StBOG: 35 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
36 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38a 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
6 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
7 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
135 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
1    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Die Gegenstände werden eingezogen.
187 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
197 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8    Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
261bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
275bis
StPO: 6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
12 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
19 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
22 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
24 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
26 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
91 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 91 Einhaltung von Fristen - 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
1    Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39
4    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5    Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
133 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
147 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
148 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren - 1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
1    Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
a  zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
b  nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
c  schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
2    Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.
205 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
1    Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2    Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3    Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4    Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
267 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
269 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB156: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189-191, 192 Absatz 1, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz158 vom 16. Dezember 2005159: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001160 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996162: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003163: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG165: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983166: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996167: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011169: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015171: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997173: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000175: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017177: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015179: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979180 aufgeführten Straftaten.
306 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
344 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
350 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
VBPV: 43
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1    Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
a  15 Franken für das Frühstück;
b  30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.93
2    Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3    In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.94
BGE Register
109-IV-90 • 113-IA-412 • 116-IA-289 • 117-IV-463 • 118-IA-462 • 121-IV-128 • 122-IV-51 • 125-I-127 • 125-IV-58 • 126-I-19 • 128-IV-97 • 129-I-151 • 130-IV-111 • 131-I-476 • 131-II-235 • 131-IV-100 • 131-IV-16 • 131-IV-64 • 132-IV-1 • 132-IV-102 • 132-IV-132 • 133-IV-150 • 133-IV-235 • 133-IV-31 • 133-IV-324 • 133-IV-58 • 135-IV-180 • 136-IV-1 • 136-IV-55 • 137-IV-208 • 137-IV-249 • 137-IV-57 • 138-IV-120 • 139-IV-25 • 140-IV-102 • 140-IV-145 • 142-IV-175 • 143-IV-145 • 143-IV-308 • 143-IV-361 • 143-IV-373 • 144-IV-345 • 68-IV-145 • 99-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
6B_1032/2017 • 6B_1104/2016 • 6B_1132/2016 • 6B_114/2019 • 6B_118/2016 • 6B_1427/2016 • 6B_169/2019 • 6B_209/2010 • 6B_332/2009 • 6B_360/2016 • 6B_396/2011 • 6B_414/2009 • 6B_460/2010 • 6B_638/2012 • 6B_664/2015 • 6B_684/2011 • 6B_727/2014 • 6B_727/2018 • 6B_794/2007 • 6B_948/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • syrien • kriminelle organisation • uhr • ausreise • frage • mobiltelefon • bundesstrafgericht • bundesgericht • tag • reis • training • gewaltdarstellung • fotografie • beilage • anklageschrift • freiheitsstrafe • verhalten • sexuelle handlung • irak
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BstGer Leitentscheide
TPF 2007 20 • TPF 2015 1
Entscheide BstGer
SN.2011.16 • SK.2016.17 • SK.2018.26 • SK.2019.63 • SK.2010.3 • SK.2019.71 • SK.2019.74 • SK.2019.23 • SK.2013.39 • SK.2017.49 • SK.2019.62 • SK.2010.28 • SK.2013.40 • SK.2014.55 • BK.2011.21 • SK.2016.69 • SK.2016.9 • SK.2007.4 • SK.2017.43 • SK.2010.13 • SK.2015.45
AS
AS 2016/1249 • AS 2012/1
BBl
1993/III/301 • 2014/8925 • 2014/8930