Tribunal federal
{T 0/2}
4A 22/2008 /len
Urteil vom 10. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
gegen
1. B.________,
Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
2. Club C.________ (Verein),
Beschwerdegegner 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.
Gegenstand
Unerlaubte Handlung; Sorgfaltspflichtverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Der Club C.________ (Beschwerdegegner 2) betreibt auf der Alp D.________ im Gemeindegebiet von E.________/ZH einen nach SüdWesten orientierten Startplatz für Gleiter. Ursprünglich war dieser Platz nur für Deltagleiter vorgesehen. Der Beschwerdegegner 2 baute eine ca. 30 Meter lange betonierte Startrampe mit Plattform für Deltagleiter auf dem stark abfallenden Hang gleich von der Kante der Alpwiese weg den Hang hinunter. Da die Rampe einiges unter der Krete liegt, eignet sich die Alpwiese hinter und neben dieser Startrampe relativ gut für Starts von Gleitschirmen, die auch ohne Rampe starten können, und sie wird denn auch entsprechend von Gleitschirm-Piloten für ihre Starts benützt.
Der Beschwerdegegner 2 verfügt über Nutzungsvereinbarungen mit den Grundeigentümern der Start- und der verschiedenen Landeplätze. Namentlich hatte er im Jahre 1978 mit der Alpgenossenschaft D.________ einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem ihm die Bewilligung erteilt wurde, auf dem genau markierten Platz die Hängegleiter starten zu lassen.
Auf der Alp D.________ dürfen nur Glider-Piloten starten, die ein entsprechendes Flugbrevet erworben haben. Die Bezahlung eines einmaligen Startgeldes oder einer jährlichen Startpauschalgebühr berechtigt sie, die Zufahrtsstrasse zur Alp D.________ zu befahren, den Startplatz zu benützen und auf einem der vorgesehenen Landeplätze zu landen. Zudem müssen sich alle Piloten bei der Startbahn vor dem Start in ein Startbuch eintragen, was indessen nur der Kontrolle der Anzahl startender Piloten dient und keinen Einfluss auf die Startreihenfolge hat.
A.________ (Beschwerdeführer) ist seit dem Jahre 1976 im Besitze des Pilotenausweises für Deltasegler. Am Sonntagnachmittag, den 29. März 1998, bereitete er mit seinem Starrflügel-Delta einen Flug von der Alp D.________ vor. Um etwa 15.30 Uhr war er startbereit. Am selben Nachmittag beabsichtigte auch B.________ (Beschwerdegegner 1) Flüge mit seinem Gleitschirm von der Alp D.________ zu unternehmen, wofür er die erforderliche Pilotenprüfung im Dezember 1996 abgelegt hatte. Sein erster Start erfolgte um 14.00 Uhr. Als er um ca. 15.20 Uhr wiederum zu starten versuchte, hatte er noch in der Startphase am Boden einen so genannten "Linksklapper", indem sich der linke äusserste Teil des Schirmes nicht öffnete. Der Beschwerdegegner 1 konnte diesen Start aber noch rechtzeitig am Boden abbrechen. Etwa zehn Minuten später versuchte er einen neuen Start von einem Vorbereitungsplatz, der auf der rechten Seite und etwas zurückversetzt von der betonierten Standplattform der Rampe für Deltagleiter lag. Kurz nach dem Abheben vom Boden hatte er einen so genannten "Einklapper", und zwar in dem Sinne, dass ein Teil seines Gleitschirms, nachdem sich dieser vorerst vollständig geöffnet hatte, auf der linken Seite wieder einklappte. Er reagierte darauf
mit "pumpen", d.h. mit Ziehen der linken Bremsleinen. Dadurch verlor er Höhe und geriet in eine Linkskurve und in die Flugbahn des ebenfalls soeben gestarteten und mit dem schnelleren Fluggerät ausgerüsteten Beschwerdeführers. Dabei kam es zur Kollision zwischen den beiden Hängegleiterpiloten, indem sich der rechte Flügel des Deltas des Beschwerdeführers in den linken Leinen des Gleitschirms des Beschwerdegegners 1 verfing. Dadurch geriet der Beschwerdeführer in eine unkontrollierbare Fluglage und stürzte aus einer Höhe von 15-30 Metern ab.
Der Beschwerdeführer überlebte diesen Absturz zwar, zog sich aber schwere Verletzungen zu, die einen Spitalaufenthalt, eine Rehabilitation und eine dauernde Invalidität sowie Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.
B.
Der Beschwerdeführer erhob am 15. August 2001 Zivilklage gegen die Beschwerdegegner 1 und 2. Er beantragte mit im Laufe des Verfahrens modifiziertem Rechtsbegehren, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 64'657.90 Schadenersatz und Fr. 102'800.-- Genugtuung plus Zins zu 5 % auf verschiedenen Beträgen ab den jeweiligen Verfalldaten zu bezahlen. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 ab, wobei es das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen beschränkte, d.h. die Tatsachenbehauptungen zum Quantitativ eines allfällig geschuldeten Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung noch nicht zum Beweis verstellte.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, mit der er im Wesentlichen seine Schadenersatzforderung erneuerte, die Abweisung der Genugtuungsforderung jedoch nicht anfocht. Mit Urteil vom 22. November 2007 wies das Obergericht die Berufung und die Klagen gegen die Beschwerdegegner ab. Es kam hinsichtlich des Beschwerdegegners 1 zum Schluss, dass diesem am Unfalltag keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne, weder bei der Startvorbereitung, der Abschätzung der Wetterlage und der Windverhältnisse, seiner Startplatzwahl und seinem Startverhalten noch beim Verhalten in der Luft. Es verneinte sodann, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Beschwerdeführer eine vertragliche Pflicht verletzt habe oder ausservertraglich hafte. Dieser sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Platzorganisation aufzustellen und eine Regelung des Flugverkehrs zu erlassen.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.11.2007 aufzuheben.
2. Es seien die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Grunde nach und solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu bezahlen, je plus 5 % Zinsen wie begehrt;
eventuell seien die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 64'657.90 zuzüglich Zinsen zu 5 %
seit 29.3.1998 auf CHF 18'881.--
seit 1.1.2000 auf CHF 18'840.--
seit 11.12.1998 auf CHF 1'950.--
seit 15.8.1999 auf CHF 30'240.--
zu bezahlen.
3. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zum Entscheid über die Höhe der Forderungen an die Vorinstanzen zu überweisen.
.. (...)"
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1





nach § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt und deren Befolgung vom Kassationsgericht frei überprüft werden kann, zählen insbesondere die Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts und der in Art. 29 Abs. 2

Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das Obergericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Rügen erhebt, kann auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht rügt, ist das Obergerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid, da das Bundesgericht die entsprechende Rechtsanwendung frei überprüfen kann und somit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 Abs. 2 ZPO/ZH ausgeschlossen ist. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1


Letzteres setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2



2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1




Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach dem in vorstehender Erwägung 1 Ausgeführten mit der mehrfach erhobenen Rüge ausgeschlossen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, d.h. willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet. Grundsätzlich zulässig sind dagegen seine Rügen, das Obergericht habe bei der Sachverhaltsermittlung aus Art. 8

3.
Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ist strittig, ob diesen ein Verschulden am Flugunfall und damit an der Körperverletzung des Beschwerdeführers trifft, indem er sich ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen muss. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 8


Für das Verschulden als eine der Haftungsvoraussetzungen trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen die rechtliche Folgerung auf Fahrlässigkeit zu ziehen ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 66 Rz. 150; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 4.6.21 zu Art. 63


Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die behauptete Rechtsverletzung aufzuzeigen. Er leitet diese daraus ab, dass die Vorinstanz dem Schluss des Bezirksgerichts zugestimmt habe, wonach dem Beschwerdegegner 1 kein unsorgfältiges Verhalten und damit kein Verschulden nachgewiesen werden könne. Damit habe sie das Verschulden (als solches) zum Beweisthema gemacht. Er räumt allerdings ein, dass die Vorinstanz auf S. 17 ihres Urteils auch richtig erwogen habe, dass der Kläger Tatsachen beweisen müsse, aus denen sie auf das Vorhandensein von Fahrlässigkeit schliessen könne. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung und Beweislastverteilung Tat- und Rechtsfragen vermischt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer den Beweis für das Verschulden auch insoweit auferlegt hätte, als es um die rechtliche Wertung geht, ob der Beschwerdegegner 1 bei seinem Verhalten die Sorgfalt beachtet hat, die unter den gegebenen Umständen erforderlich war (vgl. dazu Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 843 mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vielmehr ergibt sich aus der Urteilsbegründung insgesamt, dass das Obergericht in beweismässiger Hinsicht einzig prüfte, ob es dem Beschwerdeführer
gelungen war, tatsächliche Umstände nachzuweisen, aus denen sich ein Schuldvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 ableiten lässt.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe (allgemein) zu hohe Anforderungen für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 als eines brevetierten Gleitschirmpiloten aufgestellt und den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt. Er hält dafür, die Vorinstanz hätte in Betracht ziehen müssen, dass im Luftfahrtrecht die Kausalhaftung überwiege, wozu er sich auf Art. 64 Abs. 1

Der Einwand verfängt nicht. Allein daraus, dass Art. 64

Im Haftpflichtrecht gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Der Mangel an Sorgfalt wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (Rey, a.a.O., Rz. 844 und 852 mit zahlreichen Hinwiesen; BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169; 112 II 172 E. 2c S. 180). Allerdings ist dieser objektivierte Sorgfaltsmassstab nicht starr für alle Schädiger gleich zu handhaben. Die erforderliche Sorgfalt ist nur für die einer bestimmten Kategorie angehörenden Schädiger dieselbe (Rey, a.a.O., Rz. 847). Sie bestimmt sich vorliegend danach, was von einem brevetierten Gleitschirmpiloten nach den Umständen am Unfallort und zur Unfallzeit erwartet werden darf.
Der Vorinstanz lässt sich nicht vorwerfen, diese Grundsätze bei der Bestimmung des von ihr angewendeten Sorgfaltsmassstabes verkannt zu haben. So führte sie unter anderem aus, dass das Durchschnittsverhalten den Massstab für die Grenzziehung zwischen Sorgfalt und Unsorgfalt abgebe, wobei die Anforderung an die Sorgfalt in hohem Masse von der ausgeübten Tätigkeit, von ihrer Gefährlichkeit und Schwierigkeit, aber auch von den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des Schädigers beeinflusst würden. Sie prüfte entsprechend, ob im Handeln oder Unterlassen des Beschwerdegegners 1 als brevetierter Gleitschirmpilot vor, während und nach dem Start eine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden könne. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 in bestimmter Hinsicht einen bundesrechtswidrig milden Massstab an die von ihm geforderte Sorgfalt angelegt hätte. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt, und somit darauf einzutreten ist (Erwägung 1 in fine).
5.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ein zu strenges Beweismass angewendet, indem sie ihm dafür den strikten Beweis auferlegt habe. Er vertritt die Auffassung, bei Unfällen wie dem vorliegenden, wo der genaue Hergang höchstens mittels einer zufällig von einem Anwesenden erstellten Filmaufzeichnung genau zu rekonstruieren gewesen wäre, dürfe dem Geschädigten kein strikter Beweis für die Details des Hergangs und vor allem des dazu führenden Verhaltens des Schädigers auferlegt werden.
Nach Art. 8

Im Bereich des Haftpflichtrechts gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ständiger Rechtsprechung namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276, je mit Hinweisen). Sodann enthält Art. 42 Abs. 2

Für den Nachweis von Tatsachen und Umständen, aus denen auf das Mass der in einer bestimmten Situation gebotenen Sorgfalt, auf deren Nichtbeachtung und damit auf Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, hat dagegen die Rechtsprechung bisher keine Beweiserleichterungen zugelassen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.66/2006 (= BGE 133 III 153) geht fehl. In diesem wurde in Anwendung der Rechtsprechung über die Anforderungen an den Schadensnachweis eine Erleichterung für den Beweis gewährt, dass der beklagten Partei kausal durch eine Persönlichkeitsverletzung in der Presse ein (abzuschöpfender) Gewinn entstanden war, wie auch für die Höhe desselben. Das Beweismass für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht Gegenstand dieses Urteils. Es besteht im Übrigen weder nach Gesetz noch nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung Veranlassung, für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung vom Regelbeweismass im Sinne einer Beweiserleichterung abzugehen. So lässt sich nicht sagen, dass ein strikter Nachweis von Umständen und Tatsachen, aus denen auf bestimmte Sorgfaltspflichten und deren Verletzung geschlossen werden kann, der Natur der Sache nach generell nicht möglich
oder zumutbar wäre. Ebensowenig tut der Beschwerdeführer konkret dar, weshalb im vorliegenden Fall ein strikter Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen sein soll oder ihm nicht zugemutet werden dürfte. Ein Gebot, vom Regelbeweismass abzuweichen lässt sich schliesslich nicht daraus ableiten, dass das Haftpflichtrecht auf Schadenausgleich ausgerichtet sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Eine Pflicht zum Schadenausgleich besteht allemal nur bei strikt nachgewiesenen Haftungsvoraussetzungen, soweit nicht die eng umschriebenen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regelbeweismass erfüllt sind. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz sein Hauptbeweismittel zum Unfallhergang, das Gutachten von F.________, als Beweismittel ausgeschlossen und zur blossen Parteibehauptung herabgestuft und bloss als solche gewürdigt habe, mit der einfachen Begründung, es handle sich um ein Privatgutachten. Er rügt, die Vorinstanz habe damit den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus Art. 8

Die Rüge ist gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts nur zulässig, sofern sie sich auf Art. 8

Art. 8


Wird ein Privatgutachten bei der Sachverhaltsfeststellung nur als Parteibehauptung berücksichtigt und nicht als Beweismittel, so beschlägt dies den aus Art. 8


7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, F.________ habe als gerichtlich einvernommener Sachverständiger festgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 ein wenig erfahrener Gleitschirmflieger sei und der Einklapper nach dem Start auf dessen Fehleinschätzungen hinsichtlich der Windverhältnisse und dessen Nichtbeherrschung des Fluggeräts, mithin eine Abweichung vom geforderten Normverhalten, zurückzuführen sei. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die von ihr zitierte Kritik des Sachverständigen F.________ unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflichtverletzung zu würdigen, habe sie das Recht auf Beweis nach Art. 8

Zunächst trifft es nicht zu, dass der Zeuge F.________ ausgesagt oder als Gutachter ausgeführt hätte, der Einklapper sei auf eine mangelnde Beherrschung des Fluggerätes zurückzuführen. Er führte nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil vielmehr aus, der Einklapper in der Luft sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Windverhältnisse zurückzuführen, insbesondere auf eine Fehleinschätzung derselben, der Windlage. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz insoweit Beweislosigkeit angenommen hat, als es um die behaupteten Fehler des Beschwerdegegners 1 bei der Einschätzung der Windverhältnisse zur Zeit des Starts ging. Vielmehr kam sie nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Windverhältnisse am fraglichen Tag zwar nicht vollkommen ideal gewesen seien, dass man aber dennoch gefahrlos habe starten können, wenn man einfach einen günstigen Wind abgewartet habe, und dass die Windverhältnisse im Augenblick, als der Beschwerdegegner 1 startete, gut gewesen seien und dieser jedenfalls am Boden keine Windscherung habe bemerken können.
Die angebliche Nichtwürdigung der Ausführungen von F.________ betrifft unter diesen Umständen den Regelungsbereich von Art. 8



8.
Nicht einzutreten ist ferner auf die anschliessenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Windverhältnisse", in denen er sich gegen die Auffassung der Vorinstanz wendet, dass im Startzeitpunkt ein gefahrloser Start möglich gewesen sei. Er übt darin grösstenteils blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von vornherein unzulässig ist, ergänzt mit vereinzelten Rügen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, auf die vorliegend ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Ebensowenig ist die auf der unzulässigen Sachverhaltskritik und dem danach behaupteten Sachverhalt aufgebaute Rüge zu hören, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der unvorsichtigen Beurteilung der Windverhältnisse zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint.
9.
In einem weiteren Rügenkomplex unter den Titeln "Wahl der Startposition", "Verkürzung der Startanlaufstrecke" und "Ungünstige Startlaufbahngestaltung" wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schlüsse der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 1 mit seiner Startplatzwahl nicht vom Normverhalten abgewichen sei und dass die Startplatzwahl für den Unfall nicht kausal gewesen sei.
Die Vorinstanz stellte insoweit im Wesentlichen fest, es seien auf der Alp D.________ für Gleitschirmpiloten keine festen Startplätze vorgeschrieben gewesen und es könne dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Vorwurf gemacht werden, einen nicht üblichen, unzweckmässigen und gefährlichen Startplatz ausgewählt zu haben, indem er ca. 15 Meter neben der Rampe und ca. zehn Meter nach hinten zurückversetzt seinen Startlauf begann, zumal feststehe, dass sowohl er als auch der Beschwerdeführer ungestört und unbehindert hätten starten können und die Startplatzwahl für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Dass der Einklapper in der Luft durch einen zu kurzen Startlauf verursacht worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermocht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen dagegen gerichteten Ausführungen im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu rügen, grösstenteils unter beliebiger Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts. Darauf ist vorliegend ebensowenig einzutreten, wie auf die sinngemäss erhobenen Rügen, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, weil sie auf gewisse seiner Vorbringen bzw. auf Ausführungen des Gutachters
F.________ nicht eingegangen sei (Erwägungen 1 und 2 vorne).
Es ist auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer als unverständlich rügt, dass die Vorinstanz es nicht als Eingeständnis einer Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt habe, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Unfall bei der Kantonspolizei erklärte, er würde bei einem solchen Anlauf mit Sicherheit nicht mehr starten und er sehe schon ein, dass ihn an diesem Unfall ein Mitverschulden träfe. Diese Aussage des Beschwerdegegners 1 unterlag bei der Beurteilung der Frage, ob er in tatsächlicher Hinsicht vom durchschnittlichen Normverhalten eines Gleitschirmpiloten abgewichen sei, als ausserhalb des Zivilprozesses gemachte Zugabe der freien Beweiswürdigung und war als Schuldeingeständnis auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich, da die rechtliche Würdigung von Fakten allein Sache des Richters ist (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146; 113 II 190 E. II/1/a S. 201; 111 II 72 E. 3d S. 75 unten). Die Vorinstanz hat jedenfalls kein Bundeszivilrecht verletzt, indem sie daraus nicht ohne weiteres auf die bestrittene Sorgfaltspflichtverletzung schloss.
10.
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 1 Vorschriften betreffend die Startpriorität verletzt hätte, indem er vor dem Beschwerdeführer gestartet sei. Ihm könne deshalb auch insoweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Sie folgte dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht, dass kein Gleitschirmpilot starten dürfe, solange sich ein Deltapilot auf der Startrampe befinde und seine Startbereitschaft durch Anheben seines Fluggeräts erkennbar mache. Eine sich aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende, auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten sei nicht bewiesen. Es mangle auch an einer allgemeinen gesetzlichen Regelung eines Startvortritts bei Hängegleitern. Nach dem Beweisverfahren sei auf der Alp D.________ schliesslich auch keine bestimmte Startpriorität praktiziert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kein geregelter Startbetrieb bestanden habe, sondern vielmehr die Startpriorität vom jeweiligen Verhalten der einzelnen Piloten abhing, im Sinne einer allgemeinen Anstandsregel. So sei einfach derjenige zuerst gestartet, der auch zuerst bereit gewesen sei. Es stehe fest, dass allein durch das Anheben des Delta
noch nicht unbedingt eine Startbereitschaft bestehe. Zu dieser gehöre auch, dass ein günstiger Wind wehe und das Delta ausbalanciert sei. Der Beschwerdegegner 1 habe deshalb selbst dann vor dem Beschwerdeführer starten dürfen, wenn er diesen unmittelbar vor seinem Start noch mit angehobenem Gerät erblickt hätte.
10.1 Der Beschwerdeführer hält in nicht leicht verständlichen Vorbringen dafür, dass auf einem Vol-libre-Startplatz wie der D.________ die Startpriorität zugunsten des Piloten auf dem erkennbaren und baulich vorbereiteten Podest der Delta-Startrampe gelte, in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) i.V.m. Art. 8 Abs. 6



jeder Verkehrsregel erfüllt, nämlich den Schutz der Verkehrsteilnehmer.
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt und somit darauf einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne anhand der einlässlichen Begründung der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Bundesrecht verletzen soll (vorstehende Erwägung 1 in fine). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Verweisung in Art. 8 Abs. 6




gestartet wurde, sondern auch von der sich dafür "relativ gut" eignenden, hinter der Startrampe liegenden Wiese, es wäre denn, man wollte die in Art. 20 Abs. 1



10.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse eine Startregelung auf dem Startplatz D.________ geben; namentlich im Luftfahrtrecht dürften keine rechtsfreien Räume bestehen. Die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 2

Mit dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend nicht darum geht, mangels einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung in Anwendung von Art. 1 Abs. 2


Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz das Luftfahrtrecht des Bundes nicht verletzt, indem sie schloss, dieses enthalte keine Regel der Startpriorität für den vorliegend strittigen Fall, soweit nicht die in Art. 20 Abs. 1


Da der Beschwerdegegner 1 nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Startbereitschaft des Beschwerdeführers nicht hat erkennen können, namentlich auch nicht aus einem Anheben des Deltagleiters durch denselben, kann ihm allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, die festgestellte Regel betreffend Startpriorität verletzt zu haben, als er vor dem Beschwerdeführer startete. Sodann ist es dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht gelungen, eine anderweitige, aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende, auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten zu beweisen, deren Missachtung dem Beschwerdegegner 1 als Fahrlässigkeit hätte entgegengehalten werden müssen.
10.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie schloss, dem Beschwerdegegner 1 sei keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, weil er sich nicht an bestehende Regeln über die Startpriorität gehalten habe.
11.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 1 habe zugegeben, in der Flugschule gelernt zu haben, dass er seinen Start nach Abschluss eines 5-Punkte-Checks mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" hätte ankündigen müssen, und dass er dies unterliess. Die Vorinstanz habe auch festgestellt, dass es eine Vorschrift des Beschwerdegegners 2 gegeben habe, wonach Gleitschirmpiloten einen Deltapiloten auf der Startrampe mit Ruf oder Schrei auf sich aufmerksam zu machen hätten. Sie habe jedoch dem Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 8

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdegegner 1 eingestanden, dass er in der Flugschule gelernt habe, seinen Start mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" anzukündigen. Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, der Umstand, dass eine entsprechende Verhaltensregel in der Pilotenausbildung doziert werde, heisse noch nicht, dass es sich dabei auch um eine generelle und allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift handeln müsse, die auf der Alp D.________ strikt gegolten habe, zumal es nach dem Beweisverfahren auf der Alp D.________ bis zum Unfallzeitpunkt nicht üblich gewesen sei, dass sich die Piloten vor einem allfälligen Start durch Zurufen bezüglich ihres Startvorhabens informiert hätten. Das Beweisverfahren habe sodann nicht ergeben, dass eine entsprechende clubinterne Vorschrift auf dem Startplatz gegenüber allen Piloten, also auch solchen, die nicht Clubmitglieder gewesen seien, kommuniziert worden wäre und damit allgemein gegolten hätte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz hätte unter den gegebenen Umständen auf das Bestehen einer allgemeinverbindlichen, auf der Alp D.________ gültigen Vorschrift betreffend Startwarnung und auf die Missachtung derselben schliessen müssen, begründet
er von vornherein keine Verletzung von Art. 8



12.
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner 1 könne auch bezüglich seines Verhaltens in der Luft keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seine Flugrichtung unter fahrlässigem Flugverhalten nach links abgeändert, stellte die Vorinstanz fest, dieser habe nach dem Auftreten des Einklappers in der Luft wohl oder übel pumpen müssen, wenn er nicht seinen eigenen Absturz habe riskieren wollen, was indessen zur Folge gehabt habe, dass er in die Flugbahn des Beschwerdeführers geflogen sei und dadurch die Kollision mit diesem verursacht habe. Die Ursache des Einklappers habe sich im Beweisverfahren nicht klären lassen, wenn auch die Vermutung nahe liege, dass er aufgrund der Windverhältnisse erfolgt sei, hinsichtlich der dem Beklagten indessen keine Fehleinschätzung vorgeworfen werden könne. Der Einklapper könne dem Beschwerdegegner 1 demzufolge nicht zur Last gelegt werden. Da er mit dem Pumpen korrekt auf diesen reagiert habe, habe er auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe die Kursabweichung zu Unrecht nicht als Fahrlässigkeit beurteilt. Das Abschwenken nach links sei die klare Folge eines Pilotenfehlers gewesen, da es der Beschwerdeführer offenbar unterlassen habe, gleichzeitig mit dem "Pumpen" zur Höhenstabilisierung auch die Flugrichtung unter Kontrolle zu bringen, wozu er nach dem "Grundsatz der Kurstreue" verpflichtet gewesen sei und nach seiner Brevetierung in der Lage hätte sein müssen. Bei diesem Standpunkt geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es einem durchschnittlichen Gleitschirmpiloten in der Situation des Beschwerdegegners 1 beim Auftreten des Einklappers möglich gewesen wäre, die horizontale Flugrichtung vor der Kollision wieder unter Kontrolle zu bringen bzw. wieder auf seinen ursprünglichen Kurs zu kommen. Damit weicht er indessen von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, weshalb er mit den darauf gestützten Vorbringen nicht zu hören ist. Das selbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner 1 hätte statt zu pumpen eine sofortige Notlandung einleiten können und müssen, ohne einen Absturz zu riskieren. Inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung auf der Grundlage der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein Verschulden des Beschwerdegegners 1 am Flugunfall vom 29. März 1998 verneinte. Sie hat die Klage gegen ihn daher zu Recht abgewiesen, ohne dass sie die vorliegend weiter aufgeworfene Frage zu prüfen hatte, ob den Beschwerdeführer am Unfall ein konkurrierendes Verschulden treffe, namentlich weil er bei seinem Start keine Hilfsperson beizog, die für ihn kontrollierte, ob der Luftraum im Zeitpunkt seines Starts frei war, soweit seine Sicht durch sein Fluggerät verdeckt wurde. Die Beschwerde ist insofern unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Die Vorinstanz verneinte, dass dem Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit dem Flugunfall die Verletzung einer gesetzlichen, vertraglichen oder sich aus dem Gefahrensatz ergebenden Sorgfaltspflicht, namentlich einer Verkehrssicherungspflicht, vorzuwerfen sei und ihn damit eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung treffe.
Der Beschwerdeführer rügt als offensichtlich unrichtige Feststellung der Vorinstanz, dass er keine anderen Haftungsgründe als die vertraglichen geltend gemacht habe. Diese Rüge ist vorliegend nicht zulässig (Erwägungen 1 und 2 oben). Überdies ist sie, wie der Beschwerdeführer selber sinngemäss einräumt, bedeutungslos. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in Zivilsachen frei prüfen, ob die Vorinstanz eine ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht verneint bzw. entsprechende bundesrechtliche Bestimmungen zu Unrecht nicht angewendet hat. Namentlich wäre es auch nicht unzulässig, vor Bundesgericht eine entsprechende rechtliche Argumentation neu vorzubringen (Art. 99 Abs. 1


15.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der "Verkehrssicherungspflicht" durch den Beschwerdegegner 2 dadurch verneint, dass dieser jegliche Regelung und Beaufsichtigung des Startbetriebs auf der Alp D.________ unterlassen habe. Damit habe sie verschiedene Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts verletzt.
15.1 Eine Verkehrssicherungspflicht kann sich als vertragliche Nebenpflicht aus einem Vertrag zwischen dem Betreiber und dem Nutzer einer Anlage ergeben, kann aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht haben und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115, je mit Hinweisen; vgl. dazu allgemein Rey, a.a.O., Rz. 756a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften für den Betrieb einer Anlage heranzuziehen sind (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; 126 III 113 E. 2b, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 2 als Betreiber des Startplatzes auf der Alp D.________ Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts missachtet habe, weil er keine Startplatzorganisation bzw. keine Betriebsordnung aufgestellt und keine Regelung für den Flugverkehr erlassen habe. Er habe insoweit keine vertragliche Nebenpflicht aus dem zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Benutzervertrag im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Startplatz D.________ sei kein Flugplatz, sondern eine Landestelle im Sinne von Art. 2

von Verkehrsflugzeugen nur äusserst schwer mit ihren Kollegen verständigen könnten, wenn sie sich zum Starten bereit machten, und ihnen der direkte Sichtkontakt praktisch vollkommen verwehrt sei. Demgegenüber könnten sich Delta- und Gleitschirmflieger auf der Alp D.________ aufgrund der örtlichen Geländebeschaffenheit ohne weiteres gegenseitig direkt verständigen und sie könnten auch selber das ganze Startgelände überblicken. Allenfalls sei ihnen jeweilen ohne weiteres zumutbar, eine andere anwesende Person beizuziehen, wenn sie selber nicht in der Lage seien, das auf dem Startplatz ablaufende Geschehen zu beobachten. Die Anstellung eines besonderen Platzchefs zur Überwachung und Regelung des Flugverkehrs sei bei dieser Sachlage bei gewöhnlichen Flugtagen nicht erforderlich. Es dränge sich auch nicht auf, dass der Beschwerdegegner 2 weitere Verhaltensvorschriften für die Piloten bezüglich der Startregelung auf dem Startgelände öffentlich bekannt mache, müssten doch alle Piloten im Besitze eines Brevets sein und sich somit im korrekten Startverhalten auskennen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich damit auf die Eigenverantwortung der Piloten verlassen können.
15.2 Der Beschwerdeführer tut nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen eingehenden Darlegungen Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Erwägung 1 in fine). Er behauptet, die Vorinstanz habe verschiedene einschlägige luftfahrtrechtliche Bestimmungen verletzt, indem sie nicht auf die Funktion der D.________ für den Flugbetrieb des Beschwerdegegners 2 abgestellt habe. Er legt aber insbesondere nicht dar, weshalb der angerufene Art. 3 Abs. 1



Beteiligten und um der Unfallverhütung willen erlassen würden und deshalb zu befolgen seien.
15.3 Damit ist auch keine Bundesrechtsverletzung dargetan, soweit die Vorinstanz eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 verneint und die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen hat.
16.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 4'000.-- (insgesamt Fr. 8'000.--) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer