Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 22/2008 /len

Urteil vom 10. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,

gegen

1. B.________,
Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
2. Club C.________ (Verein),
Beschwerdegegner 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.

Gegenstand
Unerlaubte Handlung; Sorgfaltspflichtverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Club C.________ (Beschwerdegegner 2) betreibt auf der Alp D.________ im Gemeindegebiet von E.________/ZH einen nach SüdWesten orientierten Startplatz für Gleiter. Ursprünglich war dieser Platz nur für Deltagleiter vorgesehen. Der Beschwerdegegner 2 baute eine ca. 30 Meter lange betonierte Startrampe mit Plattform für Deltagleiter auf dem stark abfallenden Hang gleich von der Kante der Alpwiese weg den Hang hinunter. Da die Rampe einiges unter der Krete liegt, eignet sich die Alpwiese hinter und neben dieser Startrampe relativ gut für Starts von Gleitschirmen, die auch ohne Rampe starten können, und sie wird denn auch entsprechend von Gleitschirm-Piloten für ihre Starts benützt.
Der Beschwerdegegner 2 verfügt über Nutzungsvereinbarungen mit den Grundeigentümern der Start- und der verschiedenen Landeplätze. Namentlich hatte er im Jahre 1978 mit der Alpgenossenschaft D.________ einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem ihm die Bewilligung erteilt wurde, auf dem genau markierten Platz die Hängegleiter starten zu lassen.
Auf der Alp D.________ dürfen nur Glider-Piloten starten, die ein entsprechendes Flugbrevet erworben haben. Die Bezahlung eines einmaligen Startgeldes oder einer jährlichen Startpauschalgebühr berechtigt sie, die Zufahrtsstrasse zur Alp D.________ zu befahren, den Startplatz zu benützen und auf einem der vorgesehenen Landeplätze zu landen. Zudem müssen sich alle Piloten bei der Startbahn vor dem Start in ein Startbuch eintragen, was indessen nur der Kontrolle der Anzahl startender Piloten dient und keinen Einfluss auf die Startreihenfolge hat.
A.________ (Beschwerdeführer) ist seit dem Jahre 1976 im Besitze des Pilotenausweises für Deltasegler. Am Sonntagnachmittag, den 29. März 1998, bereitete er mit seinem Starrflügel-Delta einen Flug von der Alp D.________ vor. Um etwa 15.30 Uhr war er startbereit. Am selben Nachmittag beabsichtigte auch B.________ (Beschwerdegegner 1) Flüge mit seinem Gleitschirm von der Alp D.________ zu unternehmen, wofür er die erforderliche Pilotenprüfung im Dezember 1996 abgelegt hatte. Sein erster Start erfolgte um 14.00 Uhr. Als er um ca. 15.20 Uhr wiederum zu starten versuchte, hatte er noch in der Startphase am Boden einen so genannten "Linksklapper", indem sich der linke äusserste Teil des Schirmes nicht öffnete. Der Beschwerdegegner 1 konnte diesen Start aber noch rechtzeitig am Boden abbrechen. Etwa zehn Minuten später versuchte er einen neuen Start von einem Vorbereitungsplatz, der auf der rechten Seite und etwas zurückversetzt von der betonierten Standplattform der Rampe für Deltagleiter lag. Kurz nach dem Abheben vom Boden hatte er einen so genannten "Einklapper", und zwar in dem Sinne, dass ein Teil seines Gleitschirms, nachdem sich dieser vorerst vollständig geöffnet hatte, auf der linken Seite wieder einklappte. Er reagierte darauf
mit "pumpen", d.h. mit Ziehen der linken Bremsleinen. Dadurch verlor er Höhe und geriet in eine Linkskurve und in die Flugbahn des ebenfalls soeben gestarteten und mit dem schnelleren Fluggerät ausgerüsteten Beschwerdeführers. Dabei kam es zur Kollision zwischen den beiden Hängegleiterpiloten, indem sich der rechte Flügel des Deltas des Beschwerdeführers in den linken Leinen des Gleitschirms des Beschwerdegegners 1 verfing. Dadurch geriet der Beschwerdeführer in eine unkontrollierbare Fluglage und stürzte aus einer Höhe von 15-30 Metern ab.
Der Beschwerdeführer überlebte diesen Absturz zwar, zog sich aber schwere Verletzungen zu, die einen Spitalaufenthalt, eine Rehabilitation und eine dauernde Invalidität sowie Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.

B.
Der Beschwerdeführer erhob am 15. August 2001 Zivilklage gegen die Beschwerdegegner 1 und 2. Er beantragte mit im Laufe des Verfahrens modifiziertem Rechtsbegehren, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 64'657.90 Schadenersatz und Fr. 102'800.-- Genugtuung plus Zins zu 5 % auf verschiedenen Beträgen ab den jeweiligen Verfalldaten zu bezahlen. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 ab, wobei es das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen beschränkte, d.h. die Tatsachenbehauptungen zum Quantitativ eines allfällig geschuldeten Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung noch nicht zum Beweis verstellte.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, mit der er im Wesentlichen seine Schadenersatzforderung erneuerte, die Abweisung der Genugtuungsforderung jedoch nicht anfocht. Mit Urteil vom 22. November 2007 wies das Obergericht die Berufung und die Klagen gegen die Beschwerdegegner ab. Es kam hinsichtlich des Beschwerdegegners 1 zum Schluss, dass diesem am Unfalltag keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne, weder bei der Startvorbereitung, der Abschätzung der Wetterlage und der Windverhältnisse, seiner Startplatzwahl und seinem Startverhalten noch beim Verhalten in der Luft. Es verneinte sodann, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Beschwerdeführer eine vertragliche Pflicht verletzt habe oder ausservertraglich hafte. Dieser sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Platzorganisation aufzustellen und eine Regelung des Flugverkehrs zu erlassen.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.11.2007 aufzuheben.
2. Es seien die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Grunde nach und solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu bezahlen, je plus 5 % Zinsen wie begehrt;
eventuell seien die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 64'657.90 zuzüglich Zinsen zu 5 %
seit 29.3.1998 auf CHF 18'881.--
seit 1.1.2000 auf CHF 18'840.--
seit 11.12.1998 auf CHF 1'950.--
seit 15.8.1999 auf CHF 30'240.--
zu bezahlen.
3. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zum Entscheid über die Höhe der Forderungen an die Vorinstanzen zu überweisen.
.. (...)"
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH möglich gewesen, weshalb es soweit nicht kantonal letztinstanzlich ist, als es vom Kassationsgericht hätte überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
oder 30 BV oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 mit Hinweis). Zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, deren Verletzung
nach § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt und deren Befolgung vom Kassationsgericht frei überprüft werden kann, zählen insbesondere die Vorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts und der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587 f.).
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das Obergericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Rügen erhebt, kann auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht rügt, ist das Obergerichtsurteil ein letztinstanzlicher Entscheid, da das Bundesgericht die entsprechende Rechtsanwendung frei überprüfen kann und somit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 Abs. 2 ZPO/ZH ausgeschlossen ist. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde, deren übrige Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten, soweit sie hinreichend begründet wurde.
Letzteres setzt voraus, dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1/2). Dabei ist es entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., S. 4294; Merz, Basler Kommentar, N. 45 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteile 5A 56/2007 vom 6. Juni 2007 E. 2.1 und 5A 129/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach dem in vorstehender Erwägung 1 Ausgeführten mit der mehrfach erhobenen Rüge ausgeschlossen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, d.h. willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder kantonale Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet. Grundsätzlich zulässig sind dagegen seine Rügen, das Obergericht habe bei der Sachverhaltsermittlung aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB fliessende Beweisregeln verletzt.

3.
Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ist strittig, ob diesen ein Verschulden am Flugunfall und damit an der Körperverletzung des Beschwerdeführers trifft, indem er sich ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen muss. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR verletzt, indem sie ihm die Beweislast für die Fahrlässigkeit auferlegt habe. Dabei habe sie verkannt, dass die Fahrlässigkeit keine beweisbare Tatsache, sondern das Resultat einer richterlichen Wertung eines Verhaltens sei; nur ein Verhalten und seine Umstände könnten als Tatsachen Beweisgegenstand sein, nicht auch seine Wertung als Fahrlässigkeit.
Für das Verschulden als eine der Haftungsvoraussetzungen trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen die rechtliche Folgerung auf Fahrlässigkeit zu ziehen ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 66 Rz. 150; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 4.6.21 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG). Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen, welche die Beurteilung des Verschuldens beeinflussen, gehören in den Bereich der Sachverhaltsermittlung (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N. 241 zu Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 478 f.).
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die behauptete Rechtsverletzung aufzuzeigen. Er leitet diese daraus ab, dass die Vorinstanz dem Schluss des Bezirksgerichts zugestimmt habe, wonach dem Beschwerdegegner 1 kein unsorgfältiges Verhalten und damit kein Verschulden nachgewiesen werden könne. Damit habe sie das Verschulden (als solches) zum Beweisthema gemacht. Er räumt allerdings ein, dass die Vorinstanz auf S. 17 ihres Urteils auch richtig erwogen habe, dass der Kläger Tatsachen beweisen müsse, aus denen sie auf das Vorhandensein von Fahrlässigkeit schliessen könne. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung und Beweislastverteilung Tat- und Rechtsfragen vermischt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer den Beweis für das Verschulden auch insoweit auferlegt hätte, als es um die rechtliche Wertung geht, ob der Beschwerdegegner 1 bei seinem Verhalten die Sorgfalt beachtet hat, die unter den gegebenen Umständen erforderlich war (vgl. dazu Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 843 mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vielmehr ergibt sich aus der Urteilsbegründung insgesamt, dass das Obergericht in beweismässiger Hinsicht einzig prüfte, ob es dem Beschwerdeführer
gelungen war, tatsächliche Umstände nachzuweisen, aus denen sich ein Schuldvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 ableiten lässt.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe (allgemein) zu hohe Anforderungen für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 als eines brevetierten Gleitschirmpiloten aufgestellt und den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt. Er hält dafür, die Vorinstanz hätte in Betracht ziehen müssen, dass im Luftfahrtrecht die Kausalhaftung überwiege, wozu er sich auf Art. 64 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 64 - 1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
1    Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
2    Diese Bestimmung gilt auch für:
a  Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt;
b  Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört.
3    Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) beruft. Die Vorinstanz hätte daraus ableiten müssen, dass für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung eines brevetierten Gleitschirmpiloten eine so tiefe Schwelle anzusetzen sei wie bei einem geprüften Motorfahrzeuglenker und dass für die Sorgfalt ähnlich strenge Massstäbe gelten müssten.
Der Einwand verfängt nicht. Allein daraus, dass Art. 64
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 64 - 1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
1    Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
2    Diese Bestimmung gilt auch für:
a  Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt;
b  Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört.
3    Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.
LFG für gewisse, von einem Luftfahrzeug am Boden verursachte Schäden eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung statuiert, lässt sich nicht ableiten, es sei an die Sorgfalt der Gleitschirmpiloten generell ein derart strenger Sorgfaltsmassstab anzuwenden, dass sich die Haftung einer Kausalhaftung annähert.
Im Haftpflichtrecht gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Der Mangel an Sorgfalt wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (Rey, a.a.O., Rz. 844 und 852 mit zahlreichen Hinwiesen; BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169; 112 II 172 E. 2c S. 180). Allerdings ist dieser objektivierte Sorgfaltsmassstab nicht starr für alle Schädiger gleich zu handhaben. Die erforderliche Sorgfalt ist nur für die einer bestimmten Kategorie angehörenden Schädiger dieselbe (Rey, a.a.O., Rz. 847). Sie bestimmt sich vorliegend danach, was von einem brevetierten Gleitschirmpiloten nach den Umständen am Unfallort und zur Unfallzeit erwartet werden darf.
Der Vorinstanz lässt sich nicht vorwerfen, diese Grundsätze bei der Bestimmung des von ihr angewendeten Sorgfaltsmassstabes verkannt zu haben. So führte sie unter anderem aus, dass das Durchschnittsverhalten den Massstab für die Grenzziehung zwischen Sorgfalt und Unsorgfalt abgebe, wobei die Anforderung an die Sorgfalt in hohem Masse von der ausgeübten Tätigkeit, von ihrer Gefährlichkeit und Schwierigkeit, aber auch von den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des Schädigers beeinflusst würden. Sie prüfte entsprechend, ob im Handeln oder Unterlassen des Beschwerdegegners 1 als brevetierter Gleitschirmpilot vor, während und nach dem Start eine Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden könne. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 in bestimmter Hinsicht einen bundesrechtswidrig milden Massstab an die von ihm geforderte Sorgfalt angelegt hätte. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt, und somit darauf einzutreten ist (Erwägung 1 in fine).

5.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ein zu strenges Beweismass angewendet, indem sie ihm dafür den strikten Beweis auferlegt habe. Er vertritt die Auffassung, bei Unfällen wie dem vorliegenden, wo der genaue Hergang höchstens mittels einer zufällig von einem Anwesenden erstellten Filmaufzeichnung genau zu rekonstruieren gewesen wäre, dürfe dem Geschädigten kein strikter Beweis für die Details des Hergangs und vor allem des dazu führenden Verhaltens des Schädigers auferlegt werden.
Nach Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 133 III 153 E. 3.3; 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen).
Im Bereich des Haftpflichtrechts gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ständiger Rechtsprechung namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276, je mit Hinweisen). Sodann enthält Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll (vgl. dazu BGE 122 III 219 E. 3a S. 321).
Für den Nachweis von Tatsachen und Umständen, aus denen auf das Mass der in einer bestimmten Situation gebotenen Sorgfalt, auf deren Nichtbeachtung und damit auf Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, hat dagegen die Rechtsprechung bisher keine Beweiserleichterungen zugelassen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.66/2006 (= BGE 133 III 153) geht fehl. In diesem wurde in Anwendung der Rechtsprechung über die Anforderungen an den Schadensnachweis eine Erleichterung für den Beweis gewährt, dass der beklagten Partei kausal durch eine Persönlichkeitsverletzung in der Presse ein (abzuschöpfender) Gewinn entstanden war, wie auch für die Höhe desselben. Das Beweismass für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht Gegenstand dieses Urteils. Es besteht im Übrigen weder nach Gesetz noch nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung Veranlassung, für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung vom Regelbeweismass im Sinne einer Beweiserleichterung abzugehen. So lässt sich nicht sagen, dass ein strikter Nachweis von Umständen und Tatsachen, aus denen auf bestimmte Sorgfaltspflichten und deren Verletzung geschlossen werden kann, der Natur der Sache nach generell nicht möglich
oder zumutbar wäre. Ebensowenig tut der Beschwerdeführer konkret dar, weshalb im vorliegenden Fall ein strikter Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen sein soll oder ihm nicht zugemutet werden dürfte. Ein Gebot, vom Regelbeweismass abzuweichen lässt sich schliesslich nicht daraus ableiten, dass das Haftpflichtrecht auf Schadenausgleich ausgerichtet sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Eine Pflicht zum Schadenausgleich besteht allemal nur bei strikt nachgewiesenen Haftungsvoraussetzungen, soweit nicht die eng umschriebenen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regelbeweismass erfüllt sind. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz sein Hauptbeweismittel zum Unfallhergang, das Gutachten von F.________, als Beweismittel ausgeschlossen und zur blossen Parteibehauptung herabgestuft und bloss als solche gewürdigt habe, mit der einfachen Begründung, es handle sich um ein Privatgutachten. Er rügt, die Vorinstanz habe damit den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB fliessenden Beweisführungsanspruch sowie das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung und bei der Anwendung des in § 148 ZPO/ZH vorgeschriebenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung verletzt.
Die Rüge ist gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts nur zulässig, sofern sie sich auf Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB stützen lässt (Erwägung 2 vorne). Dies ist indessen nicht der Fall:
Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus dieser Bestimmung als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB schreibt dem Sachgericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 130 III 591 E. 5.4; 129 III 18 E. 2.6; 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit Hinweisen).
Wird ein Privatgutachten bei der Sachverhaltsfeststellung nur als Parteibehauptung berücksichtigt und nicht als Beweismittel, so beschlägt dies den aus Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB fliessenden Beweisführungsanspruch nicht. Die Rüge betrifft vielmehr allein die bundesrechtlich nicht geregelte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 132 III 89 E. 3.5/3.6), die sich im vorliegenden Verfahren mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht rügen lässt, ebensowenig wie eine willkürliche Anwendung des in § 148 ZPO/ZH vorgeschriebenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Erwägungen 1 und 2 vorne). Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass Parteigutachten nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Willkürprüfung nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 132 III 89 E. 3.6), und daher das Vorgehen der Vorinstanz ohnehin nicht zu beanstanden wäre.

7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, F.________ habe als gerichtlich einvernommener Sachverständiger festgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 ein wenig erfahrener Gleitschirmflieger sei und der Einklapper nach dem Start auf dessen Fehleinschätzungen hinsichtlich der Windverhältnisse und dessen Nichtbeherrschung des Fluggeräts, mithin eine Abweichung vom geforderten Normverhalten, zurückzuführen sei. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die von ihr zitierte Kritik des Sachverständigen F.________ unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflichtverletzung zu würdigen, habe sie das Recht auf Beweis nach Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt.
Zunächst trifft es nicht zu, dass der Zeuge F.________ ausgesagt oder als Gutachter ausgeführt hätte, der Einklapper sei auf eine mangelnde Beherrschung des Fluggerätes zurückzuführen. Er führte nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil vielmehr aus, der Einklapper in der Luft sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Windverhältnisse zurückzuführen, insbesondere auf eine Fehleinschätzung derselben, der Windlage. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz insoweit Beweislosigkeit angenommen hat, als es um die behaupteten Fehler des Beschwerdegegners 1 bei der Einschätzung der Windverhältnisse zur Zeit des Starts ging. Vielmehr kam sie nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Windverhältnisse am fraglichen Tag zwar nicht vollkommen ideal gewesen seien, dass man aber dennoch gefahrlos habe starten können, wenn man einfach einen günstigen Wind abgewartet habe, und dass die Windverhältnisse im Augenblick, als der Beschwerdegegner 1 startete, gut gewesen seien und dieser jedenfalls am Boden keine Windscherung habe bemerken können.
Die angebliche Nichtwürdigung der Ausführungen von F.________ betrifft unter diesen Umständen den Regelungsbereich von Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB von vornherein nicht. Die unterlassene Würdigung eines einzelnen angerufenen Beweismittels zu einer behaupteten Tatsache, hinsichtlich der keine Beweislosigkeit besteht, könnte lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung, nicht aber den Beweisführungsanspruch nach Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzen (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291, 2. Absatz; 115 II 305 f., 440 E. 6b S. 450; Schmid, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Ob eine entsprechende Grundrechtsverletzung vorliegt, ist aber vorliegend nicht zu prüfen (Erwägung 2 vorne). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.

8.
Nicht einzutreten ist ferner auf die anschliessenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Windverhältnisse", in denen er sich gegen die Auffassung der Vorinstanz wendet, dass im Startzeitpunkt ein gefahrloser Start möglich gewesen sei. Er übt darin grösstenteils blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von vornherein unzulässig ist, ergänzt mit vereinzelten Rügen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, auf die vorliegend ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Ebensowenig ist die auf der unzulässigen Sachverhaltskritik und dem danach behaupteten Sachverhalt aufgebaute Rüge zu hören, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der unvorsichtigen Beurteilung der Windverhältnisse zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint.

9.
In einem weiteren Rügenkomplex unter den Titeln "Wahl der Startposition", "Verkürzung der Startanlaufstrecke" und "Ungünstige Startlaufbahngestaltung" wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schlüsse der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 1 mit seiner Startplatzwahl nicht vom Normverhalten abgewichen sei und dass die Startplatzwahl für den Unfall nicht kausal gewesen sei.
Die Vorinstanz stellte insoweit im Wesentlichen fest, es seien auf der Alp D.________ für Gleitschirmpiloten keine festen Startplätze vorgeschrieben gewesen und es könne dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Vorwurf gemacht werden, einen nicht üblichen, unzweckmässigen und gefährlichen Startplatz ausgewählt zu haben, indem er ca. 15 Meter neben der Rampe und ca. zehn Meter nach hinten zurückversetzt seinen Startlauf begann, zumal feststehe, dass sowohl er als auch der Beschwerdeführer ungestört und unbehindert hätten starten können und die Startplatzwahl für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Dass der Einklapper in der Luft durch einen zu kurzen Startlauf verursacht worden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermocht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen dagegen gerichteten Ausführungen im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu rügen, grösstenteils unter beliebiger Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts. Darauf ist vorliegend ebensowenig einzutreten, wie auf die sinngemäss erhobenen Rügen, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, weil sie auf gewisse seiner Vorbringen bzw. auf Ausführungen des Gutachters
F.________ nicht eingegangen sei (Erwägungen 1 und 2 vorne).
Es ist auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer als unverständlich rügt, dass die Vorinstanz es nicht als Eingeständnis einer Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt habe, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Unfall bei der Kantonspolizei erklärte, er würde bei einem solchen Anlauf mit Sicherheit nicht mehr starten und er sehe schon ein, dass ihn an diesem Unfall ein Mitverschulden träfe. Diese Aussage des Beschwerdegegners 1 unterlag bei der Beurteilung der Frage, ob er in tatsächlicher Hinsicht vom durchschnittlichen Normverhalten eines Gleitschirmpiloten abgewichen sei, als ausserhalb des Zivilprozesses gemachte Zugabe der freien Beweiswürdigung und war als Schuldeingeständnis auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich, da die rechtliche Würdigung von Fakten allein Sache des Richters ist (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146; 113 II 190 E. II/1/a S. 201; 111 II 72 E. 3d S. 75 unten). Die Vorinstanz hat jedenfalls kein Bundeszivilrecht verletzt, indem sie daraus nicht ohne weiteres auf die bestrittene Sorgfaltspflichtverletzung schloss.
10.
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 1 Vorschriften betreffend die Startpriorität verletzt hätte, indem er vor dem Beschwerdeführer gestartet sei. Ihm könne deshalb auch insoweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Sie folgte dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht, dass kein Gleitschirmpilot starten dürfe, solange sich ein Deltapilot auf der Startrampe befinde und seine Startbereitschaft durch Anheben seines Fluggeräts erkennbar mache. Eine sich aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende, auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten sei nicht bewiesen. Es mangle auch an einer allgemeinen gesetzlichen Regelung eines Startvortritts bei Hängegleitern. Nach dem Beweisverfahren sei auf der Alp D.________ schliesslich auch keine bestimmte Startpriorität praktiziert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kein geregelter Startbetrieb bestanden habe, sondern vielmehr die Startpriorität vom jeweiligen Verhalten der einzelnen Piloten abhing, im Sinne einer allgemeinen Anstandsregel. So sei einfach derjenige zuerst gestartet, der auch zuerst bereit gewesen sei. Es stehe fest, dass allein durch das Anheben des Delta
noch nicht unbedingt eine Startbereitschaft bestehe. Zu dieser gehöre auch, dass ein günstiger Wind wehe und das Delta ausbalanciert sei. Der Beschwerdegegner 1 habe deshalb selbst dann vor dem Beschwerdeführer starten dürfen, wenn er diesen unmittelbar vor seinem Start noch mit angehobenem Gerät erblickt hätte.
10.1 Der Beschwerdeführer hält in nicht leicht verständlichen Vorbringen dafür, dass auf einem Vol-libre-Startplatz wie der D.________ die Startpriorität zugunsten des Piloten auf dem erkennbaren und baulich vorbereiteten Podest der Delta-Startrampe gelte, in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) i.V.m. Art. 8 Abs. 6
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung
VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis - 1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
1    Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2    Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3    Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4    Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
der Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941). Die Vorinstanz habe namentlich Art. 8 Abs. 6
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung
VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis - 1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
1    Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2    Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3    Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4    Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
VLK verletzt, indem sie die "Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge", auf welche diese Bestimmung verweise, als nicht anwendbar erklärt habe, weil es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz handle. Diese Klassifizierung könne bei sinngemässer Anwendung von Verkehrsregeln, wie sie diese Bestimmung vorschreibe, gar nicht entscheidend sein. Die sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 6
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung
VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis - 1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
1    Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2    Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3    Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4    Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
VLK hätte die Piloten der (schwereren und trägeren) Delta-Hängegleiter, die ihnen zudem die Sicht nach oben konstruktionsbedingt erschweren würden, vor Überraschungen durch parallel startende Gleitschirmpiloten geschützt. Die sinngemässe Anwendung der Verkehrsregeln hätte damit den Zweck
jeder Verkehrsregel erfüllt, nämlich den Schutz der Verkehrsteilnehmer.
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen genügt und somit darauf einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne anhand der einlässlichen Begründung der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Bundesrecht verletzen soll (vorstehende Erwägung 1 in fine). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Verweisung in Art. 8 Abs. 6
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung
VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis - 1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
1    Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2    Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3    Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4    Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
VLK auf die Regeln für Segelflugzeuge in der VVR für Hängegleiter als nicht anwendbar betrachtet hätte (vgl. entsprechend auch der von der Vorinstanz zitierte Art. 3 Abs. 3
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 3 Sonderfälle - 1 Für die Militärluftfahrzeuge gilt diese Verordnung nicht; für sie gelten die vom Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gestützt auf Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 erlassenen Vorschriften.
1    Für die Militärluftfahrzeuge gilt diese Verordnung nicht; für sie gelten die vom Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gestützt auf Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 erlassenen Vorschriften.
2    Für Fallschirmabsprünge, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbemannte Luftfahrzeuge gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 9 nicht; für sie gilt die Verordnung des UVEK vom 24. November 19945 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.6
3    Für Hängegleiter und für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb gelten die Verkehrsregeln für Segelflugzeuge, soweit nicht die Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien etwas anderes bestimmt.
4    Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Verkehrsregeln für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.
VVR). Die Vorinstanz vertritt aber die Auffassung, die gestützt auf die Verweisung angerufene Norm von Art. 20 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 20 Flugverkehrskontrolldienst - 1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
1    Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
a  Instrumentenflüge unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4;
b  Sichtflüge gemäss SERA.8001 Buchstaben b, c und d.
2    Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:
a  bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird; und
b  das andere Luftfahrzeug der Freigabe zustimmt.
3    Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.
4    Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen.
VVR, nach der ein auf der Bewegungsfläche (im Sinne von Art. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht - Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich:
a  in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;
b  ergänzend nach der vorliegenden Verordnung.
VVR) rollendes Luftfahrzeug einem startenden oder sich am Wartepunkt zum Start bereit machenden den Vortritt zu gewähren habe, sei vorliegend nicht direkt anwendbar, weil es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz handle. Die Bestimmung könne auf der Alp D.________ auch nicht bloss sinngemäss angewendet werden, da unbestritten feststehe, dass eben nicht nur von der Rampe aus
gestartet wurde, sondern auch von der sich dafür "relativ gut" eignenden, hinter der Startrampe liegenden Wiese, es wäre denn, man wollte die in Art. 20 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 20 Flugverkehrskontrolldienst - 1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
1    Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
a  Instrumentenflüge unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4;
b  Sichtflüge gemäss SERA.8001 Buchstaben b, c und d.
2    Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:
a  bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird; und
b  das andere Luftfahrzeug der Freigabe zustimmt.
3    Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.
4    Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen.
VVR verankerte Grundidee der Priorität des Startbereiten übernehmen. Dies bedeutete aber, dass auch ein Gleitschirmpilot Priorität geniessen würde, wenn er sich zuerst zum Start bereit mache. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei der Alp D.________ nicht um einen Flugplatz im Sinne von Art. 36 ff
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36 - 1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen.
1    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen.
2    Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.
. LFG handelt, sondern um eine Landestelle im Sinne von Art. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1). Er legt auch sonst nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit den dargestellten, einleuchtenden Schlüssen, zu deren Begründung nichts beizufügen ist, Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere tut er auch nicht dar, inwiefern sich aus dem Luftfahrtrecht des Bundes eine Startpriorität von Delta-Gleitern gegenüber Gleitschirmen ergeben soll, weil es sich dabei um das trägere Fluggerät handle.
10.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse eine Startregelung auf dem Startplatz D.________ geben; namentlich im Luftfahrtrecht dürften keine rechtsfreien Räume bestehen. Die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB verletzt, indem sie sich darauf beschränkt habe, zu ermitteln, ob eine Vortrittsregelung auf dem Startplatz D.________ dekretiert gewesen sei, statt aus den Rechtsquellen des Luftfahrtrechts und den ihr dargelegten Verhältnissen auf dem Startplatz eine eigene Regel zu schöpfen, um die Rechtslage bei solchen Zwischenfällen zwischen startenden Delta- und Gleitschirmpiloten zu entscheiden.
Mit dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend nicht darum geht, mangels einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung in Anwendung von Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB eine Regel aufzustellen, nach der über eine strittige Rechtsfrage entschieden werden kann. Zu beurteilen ist vielmehr, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 1 ihm zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf gereicht, weil er im Moment seiner Handlung bestehende Verhaltensregeln hinsichtlich Startpriorität missachtet hat. Entsprechende Regeln können in gesetzlichen Regelungen bestehen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, oder aus allgemein anerkannten Verhaltensregeln, selbst wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (vgl. BGE 127 IV 34 E. 2A; 118 IV 130 E. 3a; Brehm, Berner Kommentar, N. 185 ff. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR).
Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz das Luftfahrtrecht des Bundes nicht verletzt, indem sie schloss, dieses enthalte keine Regel der Startpriorität für den vorliegend strittigen Fall, soweit nicht die in Art. 20 Abs. 1
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 20 Flugverkehrskontrolldienst - 1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
1    Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
a  Instrumentenflüge unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4;
b  Sichtflüge gemäss SERA.8001 Buchstaben b, c und d.
2    Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:
a  bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird; und
b  das andere Luftfahrzeug der Freigabe zustimmt.
3    Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.
4    Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen.
VVR verankerte Grundidee der Priorität des Startbereiten zu übernehmen sei, wie sie auf der Alp D.________ denn auch im Sinne einer Anstandsregel praktiziert worden sei. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz keinerlei Regelung über die Startreihenfolge festgestellt hätte, sondern sie hielt die Priorität des Startbereiten als ausgewiesen im Sinne einer Anstandsregel, die sich allenfalls auch aus Art. 20
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 20 Flugverkehrskontrolldienst - 1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
1    Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
a  Instrumentenflüge unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4;
b  Sichtflüge gemäss SERA.8001 Buchstaben b, c und d.
2    Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:
a  bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird; und
b  das andere Luftfahrzeug der Freigabe zustimmt.
3    Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.
4    Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen.
VVR ableiten liesse.
Da der Beschwerdegegner 1 nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Startbereitschaft des Beschwerdeführers nicht hat erkennen können, namentlich auch nicht aus einem Anheben des Deltagleiters durch denselben, kann ihm allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, die festgestellte Regel betreffend Startpriorität verletzt zu haben, als er vor dem Beschwerdeführer startete. Sodann ist es dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht gelungen, eine anderweitige, aus einem Reglement oder einer Weisung fliessende, auf der Alp D.________ geltende Regel betreffend Startpriorität der von der betonierten Rampe aus startenden Deltapiloten zu beweisen, deren Missachtung dem Beschwerdegegner 1 als Fahrlässigkeit hätte entgegengehalten werden müssen.
10.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie schloss, dem Beschwerdegegner 1 sei keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, weil er sich nicht an bestehende Regeln über die Startpriorität gehalten habe.
11.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 1 habe zugegeben, in der Flugschule gelernt zu haben, dass er seinen Start nach Abschluss eines 5-Punkte-Checks mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" hätte ankündigen müssen, und dass er dies unterliess. Die Vorinstanz habe auch festgestellt, dass es eine Vorschrift des Beschwerdegegners 2 gegeben habe, wonach Gleitschirmpiloten einen Deltapiloten auf der Startrampe mit Ruf oder Schrei auf sich aufmerksam zu machen hätten. Sie habe jedoch dem Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB den zusätzlichen strikten Beweis dafür auferlegt, dass der Startruf eine generelle und allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift auf der Alp D.________ gewesen sei, obwohl dieser Beweis gar nicht zu erbringen sei.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Beschwerdegegner 1 eingestanden, dass er in der Flugschule gelernt habe, seinen Start mit einem lauten Ruf "Raum frei - Start" anzukündigen. Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, der Umstand, dass eine entsprechende Verhaltensregel in der Pilotenausbildung doziert werde, heisse noch nicht, dass es sich dabei auch um eine generelle und allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift handeln müsse, die auf der Alp D.________ strikt gegolten habe, zumal es nach dem Beweisverfahren auf der Alp D.________ bis zum Unfallzeitpunkt nicht üblich gewesen sei, dass sich die Piloten vor einem allfälligen Start durch Zurufen bezüglich ihres Startvorhabens informiert hätten. Das Beweisverfahren habe sodann nicht ergeben, dass eine entsprechende clubinterne Vorschrift auf dem Startplatz gegenüber allen Piloten, also auch solchen, die nicht Clubmitglieder gewesen seien, kommuniziert worden wäre und damit allgemein gegolten hätte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz hätte unter den gegebenen Umständen auf das Bestehen einer allgemeinverbindlichen, auf der Alp D.________ gültigen Vorschrift betreffend Startwarnung und auf die Missachtung derselben schliessen müssen, begründet
er von vornherein keine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, sondern wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, worauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (Erwägungen 1 und 2 vorne). Weshalb der strikte Beweis dafür, dass sich die Rufpflicht aus einer allgemein oder zumindest auf der Alp D.________ gültigen Vorschrift ergibt, nicht zu erbringen sein soll und daher nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht verlangt werden dürfte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu Kummer, a.a.O., N. 193 ff. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; vgl. auch Erwägung 5 vorne).
12.
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner 1 könne auch bezüglich seines Verhaltens in der Luft keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seine Flugrichtung unter fahrlässigem Flugverhalten nach links abgeändert, stellte die Vorinstanz fest, dieser habe nach dem Auftreten des Einklappers in der Luft wohl oder übel pumpen müssen, wenn er nicht seinen eigenen Absturz habe riskieren wollen, was indessen zur Folge gehabt habe, dass er in die Flugbahn des Beschwerdeführers geflogen sei und dadurch die Kollision mit diesem verursacht habe. Die Ursache des Einklappers habe sich im Beweisverfahren nicht klären lassen, wenn auch die Vermutung nahe liege, dass er aufgrund der Windverhältnisse erfolgt sei, hinsichtlich der dem Beklagten indessen keine Fehleinschätzung vorgeworfen werden könne. Der Einklapper könne dem Beschwerdegegner 1 demzufolge nicht zur Last gelegt werden. Da er mit dem Pumpen korrekt auf diesen reagiert habe, habe er auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz habe die Kursabweichung zu Unrecht nicht als Fahrlässigkeit beurteilt. Das Abschwenken nach links sei die klare Folge eines Pilotenfehlers gewesen, da es der Beschwerdeführer offenbar unterlassen habe, gleichzeitig mit dem "Pumpen" zur Höhenstabilisierung auch die Flugrichtung unter Kontrolle zu bringen, wozu er nach dem "Grundsatz der Kurstreue" verpflichtet gewesen sei und nach seiner Brevetierung in der Lage hätte sein müssen. Bei diesem Standpunkt geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es einem durchschnittlichen Gleitschirmpiloten in der Situation des Beschwerdegegners 1 beim Auftreten des Einklappers möglich gewesen wäre, die horizontale Flugrichtung vor der Kollision wieder unter Kontrolle zu bringen bzw. wieder auf seinen ursprünglichen Kurs zu kommen. Damit weicht er indessen von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, weshalb er mit den darauf gestützten Vorbringen nicht zu hören ist. Das selbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner 1 hätte statt zu pumpen eine sofortige Notlandung einleiten können und müssen, ohne einen Absturz zu riskieren. Inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung auf der Grundlage der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein Verschulden des Beschwerdegegners 1 am Flugunfall vom 29. März 1998 verneinte. Sie hat die Klage gegen ihn daher zu Recht abgewiesen, ohne dass sie die vorliegend weiter aufgeworfene Frage zu prüfen hatte, ob den Beschwerdeführer am Unfall ein konkurrierendes Verschulden treffe, namentlich weil er bei seinem Start keine Hilfsperson beizog, die für ihn kontrollierte, ob der Luftraum im Zeitpunkt seines Starts frei war, soweit seine Sicht durch sein Fluggerät verdeckt wurde. Die Beschwerde ist insofern unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Die Vorinstanz verneinte, dass dem Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit dem Flugunfall die Verletzung einer gesetzlichen, vertraglichen oder sich aus dem Gefahrensatz ergebenden Sorgfaltspflicht, namentlich einer Verkehrssicherungspflicht, vorzuwerfen sei und ihn damit eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung treffe.
Der Beschwerdeführer rügt als offensichtlich unrichtige Feststellung der Vorinstanz, dass er keine anderen Haftungsgründe als die vertraglichen geltend gemacht habe. Diese Rüge ist vorliegend nicht zulässig (Erwägungen 1 und 2 oben). Überdies ist sie, wie der Beschwerdeführer selber sinngemäss einräumt, bedeutungslos. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in Zivilsachen frei prüfen, ob die Vorinstanz eine ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht verneint bzw. entsprechende bundesrechtliche Bestimmungen zu Unrecht nicht angewendet hat. Namentlich wäre es auch nicht unzulässig, vor Bundesgericht eine entsprechende rechtliche Argumentation neu vorzubringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG e contrario; Meyer, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die für eine entsprechende Rechtsanwendung notwendigen tatsächlichen Feststellungen dem angefochtenen Urteil entnehmen lassen, unter Vorbehalt einer zulässigen Ergänzung des Sachverhalts, der indessen im vorliegenden Fall enge Grenzen gesetzt sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen 1, 2 und 6 vorne).
15.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der "Verkehrssicherungspflicht" durch den Beschwerdegegner 2 dadurch verneint, dass dieser jegliche Regelung und Beaufsichtigung des Startbetriebs auf der Alp D.________ unterlassen habe. Damit habe sie verschiedene Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts verletzt.
15.1 Eine Verkehrssicherungspflicht kann sich als vertragliche Nebenpflicht aus einem Vertrag zwischen dem Betreiber und dem Nutzer einer Anlage ergeben, kann aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht haben und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115, je mit Hinweisen; vgl. dazu allgemein Rey, a.a.O., Rz. 756a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften für den Betrieb einer Anlage heranzuziehen sind (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196; 126 III 113 E. 2b, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verneinte, dass der Beschwerdegegner 2 als Betreiber des Startplatzes auf der Alp D.________ Bestimmungen des Bundesluftfahrtrechts missachtet habe, weil er keine Startplatzorganisation bzw. keine Betriebsordnung aufgestellt und keine Regelung für den Flugverkehr erlassen habe. Er habe insoweit keine vertragliche Nebenpflicht aus dem zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Benutzervertrag im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Startplatz D.________ sei kein Flugplatz, sondern eine Landestelle im Sinne von Art. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
VIL, weshalb die Flugrechtsbestimmungen, die begrifflich einen Flugplatz voraussetzen würden, nicht direkt anwendbar seien. Die Flugrechtsbestimmungen liessen sich aber auch nicht bloss sinngemäss auf den Startplatz auf der Alp D.________ übertragen, weil sich dieses Gelände in keiner Art und Weise mit einem Flugplatz im technischen Sinn vergleichen lasse, namentlich die Startrampe für Deltapiloten nicht mit einer Flughafenpiste gleichgesetzt werden könne, die nicht nur zum Starten, sondern auch zum Landen geeignet sein müsse. Auf einem Flugplatz sei eine Platzorganisation und eine Regelung des Flugverkehrs zwingend erforderlich, um Kollisionen zu vermeiden, da sich die Piloten
von Verkehrsflugzeugen nur äusserst schwer mit ihren Kollegen verständigen könnten, wenn sie sich zum Starten bereit machten, und ihnen der direkte Sichtkontakt praktisch vollkommen verwehrt sei. Demgegenüber könnten sich Delta- und Gleitschirmflieger auf der Alp D.________ aufgrund der örtlichen Geländebeschaffenheit ohne weiteres gegenseitig direkt verständigen und sie könnten auch selber das ganze Startgelände überblicken. Allenfalls sei ihnen jeweilen ohne weiteres zumutbar, eine andere anwesende Person beizuziehen, wenn sie selber nicht in der Lage seien, das auf dem Startplatz ablaufende Geschehen zu beobachten. Die Anstellung eines besonderen Platzchefs zur Überwachung und Regelung des Flugverkehrs sei bei dieser Sachlage bei gewöhnlichen Flugtagen nicht erforderlich. Es dränge sich auch nicht auf, dass der Beschwerdegegner 2 weitere Verhaltensvorschriften für die Piloten bezüglich der Startregelung auf dem Startgelände öffentlich bekannt mache, müssten doch alle Piloten im Besitze eines Brevets sein und sich somit im korrekten Startverhalten auskennen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich damit auf die Eigenverantwortung der Piloten verlassen können.
15.2 Der Beschwerdeführer tut nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen eingehenden Darlegungen Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Erwägung 1 in fine). Er behauptet, die Vorinstanz habe verschiedene einschlägige luftfahrtrechtliche Bestimmungen verletzt, indem sie nicht auf die Funktion der D.________ für den Flugbetrieb des Beschwerdegegners 2 abgestellt habe. Er legt aber insbesondere nicht dar, weshalb der angerufene Art. 3 Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3 Luftfahrtspezifische Anforderungen - 1 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.
1    Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.
2    Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194414 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
3    Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
4    Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.15
VIL über die Ausgestaltung, Organisation und Führung von Flugplätzen vorliegend entgegen den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen anwendbar sein soll. Nicht nachvollziehbar ist sodann, was der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt daraus ableiten will, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 8 Abs. 6
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung
VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis - 1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
1    Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
2    Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.
3    Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.
4    Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.
VLK die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der VVR sinngemäss für Hängegleiter anwendbar seien, namentlich die sich aus Art. 6
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)
VRV-L Art. 6 Verweise auf SERA - Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»7 und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
VVR ergebende Pflicht, sich diszipliniert zu verhalten und Gefährdungen Dritter zu vermeiden. Das gleiche gilt, soweit er unter Berufung auf BGE 112 V 297 E. 3b geltend macht, auch das Bundesgericht verfolge konsequent die Praxis, dass (Verhaltens)Vorschriften um der Sicherheit der
Beteiligten und um der Unfallverhütung willen erlassen würden und deshalb zu befolgen seien.
15.3 Damit ist auch keine Bundesrechtsverletzung dargetan, soweit die Vorinstanz eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners 2 verneint und die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen hat.
16.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 4'000.-- (insgesamt Fr. 8'000.--) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_22/2008
Date : 10. April 2008
Published : 28. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : unerlaubte Handlung; Sorgfaltspflichtverletzung


Legislation register
BGG: 42  66  68  75  95  97  99  100  105
BV: 8  9  29
EMRK: 6
LFG: 36  64
OG: 55  63
OR: 41  42
VIL: 2  3
VLK: 8
VRV-L: 1  3  6  20
ZGB: 1  8
BGE-register
111-II-72 • 112-II-172 • 112-V-297 • 113-II-190 • 114-II-289 • 115-II-305 • 116-IA-162 • 116-II-745 • 118-IA-144 • 118-IV-130 • 121-III-397 • 122-III-219 • 126-III-113 • 126-III-315 • 127-IV-34 • 128-III-271 • 129-III-18 • 130-III-193 • 130-III-321 • 130-III-591 • 132-III-715 • 132-III-89 • 133-II-249 • 133-III-153 • 133-III-585
Weitere Urteile ab 2000
4A_22/2008 • 5A_129/2007 • 5A_56/2007 • 5C.66/2006
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2001/4207