Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1747/2015
Urteil vom 10. November 2015
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
1. Beton Christen AG,
Hagnaustrasse 14, 4132 Muttenz,
2. HRS Investment AG,
Walzmühlestrasse 48, 8501 Frauenfeld,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr und Rechtsanwalt Roman Kälin, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung zum Ausführungsprojekt des Bundesamtes für Strassen (ASTRA): N02, Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen AG Rampe und Hilfsbrücke.
A-1747/2015
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, das Plangenehmigungsgesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) betreffend das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse N02 "Erhaltungsprojekt Schänzli". Im Mittelpunkt dieses Gesamtprojektes steht die bauliche Sanierung der Autobahn A2 im Bereich der Verzweigung "Hagnau", insbesondere die Instandstellung des Tunnels "Schänzli" sowie die aus verkehrstechnischer Sicht notwendige Verbreiterung des Tunnels "Hagnau". Im gesamten Projektabschnitt werden rund 90 Bauobjekte erneuert, die Autobahn lärmtechnisch saniert sowie die Entwässerung gemäss den neuesten Richtlinien und Normen angepasst. Um den Verkehrsfluss während der Bauarbeiten aufrechterhalten zu können, ist ein provisorischer Anschluss geplant. Gegenstand der betreffenden Plangenehmigungsverfügung gleichen Datums ist dieser provisorische Anschluss über das Areal der Beton Christen AG inkl. einer Rampe und der dazu notwendigen Hilfsbrücken, wobei die beiden Baustellen-Zufahrten A und C deren Betriebsgelände queren resp. tangieren.
B.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung "N02/Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen, Rampe und Hilfsbrücke" führen die Beton Christen AG (Beschwerdeführerin 1) sowie die HRS Investment AG (Beschwerdeführerin 2; beide zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 18. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen im Wesentlichen, es seien die über die in der Plangenehmigungsverfügung hinaus verfügten Beschränkungen der Betriebszeiten für die Baustellenzufahrt A auch für die Baustellenzufahrt C anzuwenden, und zwar bis zum 30. Juni 2016. Im Weiteren sei für die Sanierung und Demontage keine Zufahrt über die Baustellenzufahrten A und C resp. generell über die Parzellen Nr. 989 und 5044 zu gewähren. Ausserdem sei die in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 (Nr. 622.2-00043/jul) zugesprochene Parteientschädigung angemessen, mindestens aber auf Fr. 29'886.00 zu erhöhen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Beschränkung der Zufahrten auf die Nachtstunden sei notwendig, damit die Beschwerdeführende 1 nicht in ihrem Betrieb auf dem Areal behindert werde. Die zeitliche Begrenzung der Benutzung ab dem 30. Juni 2016 hingegen betreffe die Beschwerdeführerin 2, welche ab diesem Zeitpunkt mit einer Zufahrt über die Parzellen Nr. 989 und 5044 in der Umsetzung ihres Bauprojektes auf den beiden Parzellen behindert werde. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Enteignungsrecht und habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt. Im Weiteren begründen die Beschwerdeführenden, es seien detaillierte Leistungsabrechnungen vorgelegt worden und die Wahrung ihrer Interessen durch Rechtsvertreter sei notwendig und angemessen gewesen. Die im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung sei deshalb zu erhöhen. C.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2015 hält das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Energie (UVEK; nachfolgend: Vorinstanz) an seiner Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 uneingeschränkt fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Schutz der Anwohner vor Lärm und der Notwendigkeit eines jederzeitigen Zugangs zur Baustelle. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Erhöhung der Parteientschädigung. D.
Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen mit der Notwendigkeit eines Zugangs zur Baustelle auch während des Tages für die Anlieferung von Material. Im Übrigen liege weder ein Quartierplan noch eine rechtskräftige Baubewilligung für die beiden Grundstücke vor. E.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 legen die Beschwerdeführenden dar, dass die Gegenparteien bis anhin in keiner Weise begründet hätten, weshalb eine Zufahrt über die Baustellenzufahrt C auch tagsüber zwingend notwendig sei und weshalb die Arbeiten, insbesondere das Zu- und Wegfahren und das kurzzeitige Verladen von Material und Maschinen nicht
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auch nachts erfolgen könnten. Die Vorinstanz bringe sodann in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 erstmals vor, dass aus Lärmschutzgründen nicht alle Arbeiten und Anlieferungen in der Nacht ausgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und halten fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nie mit dem ASTRA auf eine Ausweitung der Transportzeiten auf den Tag geeinigt hätte. Im Weiteren bestätigt die Beschwerdeführerin 2, dass sie durch die Bautätigkeit in ihrem allerdings noch nicht konkretisierten Projekt behindert werde. F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinigung der Verfahren A-1524/2015, A-1747/2015 und A1804/2015 und gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. G.
Am 7. August 2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verfahrensbeteiligten keine Schlussbemerkungen eingereicht haben. H.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c
VwVG). Das Seite 4
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UVEK ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d
VGG. Es entschied über das Gesuch des ASTRA vom 26. Juli 2013 im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 27 ff
. des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Art. 48 Abs. 1
VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). 1.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 lit. a
VwVG). Als Eigentümerin resp. zukünftige Eigentümerin der unmittelbar an das Ausführungsprojekt angrenzenden Parzellen Nr. 989 und Nr. 5044 sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b
VwVG). Die durch sie geltend gemachten privaten Interessen am unbeeinträchtigten Betrieb auf dem Grundstück resp. dessen ungehinderte Nutzung zur Umsetzung eines Bauprojektes stellen ein schutzwürdiges Interesse i.S. von Art. 48 Abs. 1 lit. c
VwVG dar. 1.2.2 In ihrer während der öffentlichen Planauflage gemäss Art. 27d
NSG erhobenen Einsprache vom 5. November 2013 stellten die Beschwerdeführenden u.a. sinngemäss den Antrag, es seien die Baustellenzufahrten A und C für die Montage der Hilfsbrücke und Rampe nur von montags bis freitags in der Nacht und morgens bis 06.00 Uhr zu befahren und für die Sanierung der Nationalstrasse und die Demontage der Hilfsbrücke sowie der Rampe seien die Baustellen-Zufahrten A und C nicht zu benutzen. Diesen Antrag hiess die Vorinstanz mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 betreffend die Benutzung der Baustellen-Zufahrt A während der Montage der Hilfsbrücke/Rampe gut, wies ihn im Übrigen jedoch mit der Begründung ab, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Benutzung der Zufahrten sowohl für die Montage und Demontage als auch für die Instandstellungsarbeiten angewiesen.
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1.2.3 Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in entsprechendem Umfang unterlegen waren. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und 52
VwVG). 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.; BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49
, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 9 ff., [nachfolgend: Kommentar VwVG]; BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
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1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab, der rechtserhebliche Sachverhalt sei sowohl unrichtig als auch unvollständig erhoben worden. So führe die Vorinstanz aus, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Baustellen-Zufahrten sowohl für die Montage/Demontage als auch für die Instandstellung angewiesen. Sie rügen, dies entspreche nicht den Tatsachen, hätten sie doch bei jeder Gelegenheit auf ihr Anliegen hingewiesen und sich gegen das Projekt des ASTRA zur Wehr gesetzt. Im Weiteren werde durch die Vorinstanz nicht begründet, weshalb ihr Antrag lediglich teilweise gutgeheissen bzw. abgewiesen werde. So habe sie denn auch nicht begründet, weshalb die Baustellen-Zufahrt C tagsüber benutzt werden müsse und weshalb die Baustellen-Zufahrten überhaupt über die Parzellen Nr. 989 bzw. 5044 zu erfolgen hätten. Insofern machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Dem entgegnet das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015, es habe im Rahmen des Einspracheverfahrens (Stellungnahme des ASTRA vom 14. März 2014, Begründung zum Einsprachepunkt 1, Antrag 1.3) mehrfach festgehalten, dass ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C die Instandsetzung des Bauwerks und die Montage bzw. Demontage der Hilfsbrücke technisch nicht möglich seien. Ebenso ergebe sich aus dem Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2014, dass das ASTRA anlässlich der Verhandlung und demzufolge in Anwesenheit der Beschwerdeführenden erläutert habe, weshalb zwei Baustellen-Zufahrten benötigt würden (Ziff. 3, S. 4 recte S. 2 des Protokolls). Im Übrigen führt das ASTRA aus, die Ausführungen der Vorinstanz seien offensichtlich falsch interpretiert worden. Wenn sie den Ausdruck "unbestrittenermassen" verwendet habe, so habe sie nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit der Baustellen-Zufahrten nicht bestreiten würden, sondern dass das ASTRA im Sinne von "offensichtlich" oder "erwiesenermassen" auf die Zufahrten angewiesen sei. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 fest, dass sich die Beschwerdeführenden zum Protokoll zur Einsprachever-
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handlung, in welcher das ASTRA die Umstände und Gründe für die Benutzung der Baustellen-Zufahrten dargelegt habe, nicht gegenteilig hätte vernehmen lassen (Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2014, S. 3).
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 12
VwVG gilt wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst. b
VwVG einen Beschwerdegrund darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1027;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff
. VwVG ergibt sich das Recht bzw. die Pflicht, dass die verfügende Behörde von den Äusserungen der Parteien
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Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32
VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32
VwVG häufig in einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35
VwVG äussert (BERNHARD W ALDMANN/JÜRG BICKEL, Art. 32
, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz 18 und 21).
3.4.3 Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35
VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35
, in: Kommentar VwVG, Rz. 8). 3.4.4 Was die Rüge des unrichtig festgestellten Sachverhaltes betrifft, so ist im Sinne der Argumentation des ASTRA die Ursache für die Interpretation der Beschwerdeführenden in der Begriffswahl der Vorinstanz zu suchen. Jedenfalls kann den Akten in keiner Weise entnommen werden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit der Baustellen-Zufahrten nicht bestreiten würden. Wenn die Beschwerdeführenden die Feststellung der Vorinstanz bemängeln, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Baustellen-Zufahrten angewiesen, ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegen sollte. 3.4.5 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt.
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Die Begründung des Entscheides der Vorinstanz betreffend die BaustellenZufahrten A und C in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 ist äusserst kurz gehalten. Betreffend die Abweisung des Antrags, die Baustellen-Zufahrt C sei nur in der Nacht zu benutzen und ab 30. Juni 2016 sei auf die Benutzung der Baustellen-Zufahrten A und C gänzlich zu verzichten, wird einzig auf das Bedürfnis des ASTRA verwiesen, wonach dieses auf die Benutzung der Zufahrten in allen Bauphasen angewiesen sei. Einzelne Überlegungen, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, legt diese nicht offen, wobei sie sich auch mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2013 in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Zumindest hätte die Vorinstanz kurz konkretisieren und daraufhin detailliert darlegen müssen, aus welchen Gründen eine Benützung der Baustellen-Zufahrt C während der Nacht nicht in Frage kommt. Auch zur Verhältnismässigkeit der vorübergehenden Enteignung und zur erst später vorgebrachten Lärmproblematik hätte sich die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigungsverfügung äussern müssen. Folglich hat die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4.6 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich deshalb regelmässig die Frage nach dessen Heilung. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710).
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Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht kann der Mangel behoben werden, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung abgibt oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.114). Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob die Gehörsverletzung durch eine nachgereichte Begründung geheilt werden kann. 3.4.7 Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. April 2015 gehen die Überlegungen für ihren Entscheid hervor. Sie legt unter anderem dar, dass zwischen der Phase des Eigentums der Beschwerdeführerin 1 und jener der Beschwerdeführerin 2 unterschieden werde, dass die Galerie einzig über die Parzellen Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden zu erreichen sei, weshalb eine Zufahrt über diese Parzellen notwendig sei, und insbesondere nimmt sie Bezug auf den Lärmschutz als Grund für eine Benützung der Baustellen-Zufahrt C nur bei Tag sowie auf die mangelnde Planungssicherheit betreffend das Bauprojekt der Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz führt demnach in ihrer Vernehmlassung aus, welche Gründe nur für eine teilweise Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführenden in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 gesprochen haben und holt damit die Begründung ihres Entscheides nach. Da das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition urteilt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt gelten. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Rüge erweist sich demzufolge im Ergebnis als unbegründet, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. März 2015 im Wesentlichen, dass die Baustellen-Zufahrt C bis zum 30. Juni 2016 ebenso wie die Baustellen-Zufahrt A gemäss dem in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 gutgeheissenen Antrag von Montag bis Freitag jeweils nur nachts zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr befahren werden dürfe. Sie begründen ihr Begehren damit, dass die Zufahrten zu ihrem Areal tagsüber, d.h. zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr sowohl von Kunden- als auch von Betriebsfahrzeugen zwingend benötigt Seite 11
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würden und dass ein Baustellenverkehr diese Bewegungen behindern würde.
Auf die Zeit nach dem 30. Juni 2016 bezieht sich sodann der Antrag der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit dem Inhalt , für die Phasen der Sanierung und der Demontage der Rampe und der Hilfsbrücke sei keine Zufahrt über die Baustellen-Zufahrten A und C beziehungsweise generell über die Parzellen Nr. 989 und 5044 zu gewähren, was sie mit der Umsetzung eines Bauvorhabens auf den beiden Parzellen durch die Beschwerdeführerin 2 begründen. Die Beschwerdeführenden rügen, indem die Vorinstanz die Baustellen-Zufahrt C während des Tages ohne Nachweis einer entsprechenden Notwendigkeit bewilligt habe, verstosse sie gegen Art. 1 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Baustelle der Galerie einzig über die beiden Grundstücke Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden zu erreichen sei, was von diesen auch nicht bestritten werde. Angrenzend an die Galerie würden sich sodann verschiedene Wohnliegenschaften (Empfindlichkeitsstufe II [ES] gemäss Art. 43
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]) befinden, weshalb aus Gründen des Lärmschutzes nicht alle Arbeiten und Anlieferungen während der Nacht ausgeführt werden könnten. Indem die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 die Benutzbarkeit der Baustellen-Zufahrt A auf die Nachtstunden beschränke, jedoch für die Baustellen-Zufahrt C die freie Benützbarkeit vorsehe, sei unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Anwohner dem Prinzip der möglichst schonenden Ausübung des Enteignungsrechts angemessen Rechnung getragen worden. Im Weiteren müsse die Baustellen-Zufahrt C notwendigerweise auch tagsüber befahren werden, um in der Montagephase die Hilfsbrücke zu erstellen und um in den übrigen Bauphasen jederzeit die Zufahrt zur Galerie zu gewährleisten. 4.3 Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führt aus, es sei bereits früher festgehalten worden, dass ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C weder die Instandsetzung des Bauwerks noch die Montage und Demontage der Hilfsbrücke technisch möglich seien. Auch ergebe sich aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 12. Mai Seite 12
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2014, weshalb zwei Baustellen-Zufahrten benötigt würden, was von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt worden sei. Eine Zufahrt über die Baustellen-Zufahrt C müsse notwendigerweise auch tagsüber möglich sein, zumal über diese Zufahrt die Baumaterialien angeliefert und Maschinenumschläge vorgenommen würden. Eine Zufahrt über die Autobahn als Alternative sei aus bautechnischen Gründen nicht möglich resp. eine daraus folgende teilweise Sperrung unverhältnismässig. Da die Zufahrt voraussichtlich nicht vor Mitte Februar 2016 genutzt werde, würde sich eine Behinderung des Betriebes der Beschwerdeführerin 1 bis Ende Juni 2016 ohnehin nur noch auf wenige Monate beschränken und den Verkehr von Kunden- und Betriebsfahrzeugen der Beschwerdeführerin 1 nur durch kleinere Einschränkungen während der Phase der Montage der Hilfsbrücke sowie der Instandstellung der Galerie beeinträchtigen. Was die Beschwerdeführerin 2 betreffe, so lege diese in keiner Weise die Gründe für eine generelle Ablehnung einer Benutzung der Baustellen-Zufahrten A und C dar. Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass bezüglich deren Projekt weder ein rechtskräftiger Quartierplan noch eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, weshalb auch nicht von einem realisierbaren Bauvorhaben gesprochen werden könne. 4.4
4.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1
EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Art. 1 Abs. 2
EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Eine Enteignung muss somit im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Kommentar zu Art. 1, Rz. 16 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2096 ff.). 4.4.2 Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus dem NSG hervor und darf im Übrigen als allgemein anerkannt bezeichnet werden. Vorliegend ist es sodann auch nicht das eigentliche Enteignungsrecht, welches bestritten ist, sondern die Art und Weise dessen Ausübung, d.h. die Beschwerdeführenden rügen eine
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mangelnde Notwendigkeit der Enteignung von Nutzungsrechten, über welche sie kraft ihres Eigentums an den beiden Grundstücken verfügen (Beschwerdeführerin 1) resp. verfügen werden (Beschwerdeführerin 2). 4.4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 162 ff., 225 ff.).
4.4.4 Die Baustellen-Zufahrten A und C bzw. die damit verbundene Inanspruchnahme der beiden Grundstücke Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden sind gemäss den Ausführungen des ASTRA die einzigen Möglichkeiten, um die Instand zu stellende Galerie zu erreichen. Über die Baustellen-Zufahrt C erfolgen die Materiallieferungen für die Fundationsarbeiten der Hilfsbrücken sowie für Instandsetzungsarbeiten an der Untersicht der Galerie. Während der Umsetzung der Instandsetzungsmassnahmen muss der Zugang ebenfalls über die Baustellen-Zufahrt C erfolgen, da die Durchführung der Arbeiten sowie die erforderlichen Material- und Maschinenumschläge von der Nationalstrasse her aus bautechnischen Gründen nicht möglich sind. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Benützung dieser beiden Zufahrten ist deshalb offensichtlich. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar, inwiefern ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C die Instandsetzung des Bauwerks sowie die Montage resp. Demontage der Hilfsbrücke technisch möglich sein soll. Es stellt sich somit die Frage, weshalb die Zufahrt für die Bautransporte tagsüber gewährleistet sein muss oder gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden nicht in der Nacht stattfinden kann.
4.4.4.1 Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, die Massnahme, die Baustellen-Zufahrt C tagsüber zu nutzen, sei primär auf den Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen zurückzuführen. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass sich im Nordosten des Areals der Beschwerdeführerin 1 Wohnbauten (Hagnaustrasse Nr. 12 26) befinden. Laut Umweltnotiz des ASTRA vom 31. Mai 2013, S. 37 ff. (nachfolgend: Umweltnotiz ASTRA) liegen diese in der Lärmempfindlichkeitsstufe II, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b
LSV als Zone definiert wird, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind, und die namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zur Anwendung Seite 14
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kommt. Zwar beinhaltet die Umweltnotiz ASTRA keine detaillierten Angaben zum erwarteten Baustellenverkehr auf der Baustellen-Zufahrt C und den dadurch verursachten Lärmimmissionen, doch liegt es auf der Hand, dass die Emissionen schwerer Lastwagen und Baustellenfahrzeuge auf der unmittelbar nördlich der erwähnten Wohnliegenschaften verlaufenden Zufahrt eine insbesondere nächtliche Ruhestörung bedeuten. 4.4.4.2 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1
USG). Gestützt auf das in Art. 11 Abs. 2
USG verankerte Vorsorgeprinzip sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. ANDRÉ SCHRADE/THEO LORETAN, Art. 11, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Bd. 2, Teil III, Rz. 19 ff.). 4.4.4.3 In seinem im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Fachbericht vom 1. Mai 2014 führt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aus, in Anbetracht der langen Installations- und Rückbaudauer von mehr als einem Jahr sowie der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Liegenschaften um Bauten in einer Wohnzone handle, sei für einen zumutbaren Lärmschutz für die Bewohner zu sorgen. Die Lärmbelastung für die Anwohner sei bereits ohne Baustelle hoch. Dass sich die im Ausführungsprojekt vorgesehene Regelung, die Baustellen-Zufahrt C nur tagsüber zu nutzen und während der Nachtzeit auf Bautransporte im Bereich der Wohnzone zu verzichten, gestützt auf die Forderungen der Umweltgesetzgebung des Bundes und des BAFU als notwendig erweist, bestreiten auch die Beschwerdeführenden nicht substantiiert. Zu prüfen bleibt, ob die mit der Nutzung der Baustellen-Zufahrt C verbundene vorübergehende Einschränkung des Eigentums für die Beschwerdeführenden zumutbar ist. 4.4.4.4 Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, der Verkehr der Baustellenfahrzeuge behindere die Bewegungen von Kunden- und Betriebsfahrzeugen auf dem Areal der Beschwerdeführerin 1, so ist zu berücksichtigen, dass die Baustellen-Zufahrt C entlang dem nördlichen Rand des Areals verläuft. Daraus erschliesst sich, dass die Bautransporte nicht quer über die Betriebsflächen der Beschwerdeführerin 1 verkehren, sondern auf einem schmalen Streifen nur am Rande des Areals. Dadurch ist die Verstrickung mit dem Verkehr auf Seite 15
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dem Areal offensichtlich schwächer und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe geringer, nicht zuletzt auch deshalb, weil das Areal wie aus den Akten hervorgeht durch eine gut ausgebaute Stichstrasse (Haupteinund ausfahrt zum Gelände) im Zentrum der Aussenlagerfläche erschlossen wird. Wie das ASTRA sodann ausführt, wird die Baustellen-Zufahrt C lediglich für Zu- und Wegfahrten sowie für kurzzeitige Verladungen von Material und Maschinen genutzt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Baustellen-Zufahrt C erst ab ca. Mitte Februar 2016 benutzt wird, was dazu führt, dass die Beschwerdeführerin 1 gerade noch ca. 4.5 Monate bis zum Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin 2 von den Bautransporten zur Galerie beeinträchtigt wird. In Anbetracht dieser Umstände ist die Zumutbarkeit der Eigentumsbeschränkung ebenfalls gegeben. 4.4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Nutzung der Baustellen-Zufahrt C während des Tages bis zum 30. Juni 2016 als verhältnismässig erweist. 4.4.4.6 Was die Benützung der Baustellen-Zufahrten A und C ab dem 30. Juni 2016 betrifft ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführenden machen im Interesse der Beschwerdeführerin 2 geltend, dass ab diesem Zeitpunkt jeglicher Verkehr von Baufahrzeugen zur Baustelle an der Galerie, d.h. während der Phasen der Instandstellung sowie der Demontage der Hilfsbrücke, zu unterbleiben habe, zumal die Umsetzung des von der Beschwerdeführerin 2 beabsichtigte Bauprojektes dadurch behindert würde. Wie das ASTRA geltend macht und die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 selber bestätigen besteht betreffend die beiden Parzellen Nr. 989 und 5044 zur Zeit weder ein gültiger Quartierplan noch ein konkret geplantes Bauprojekt, welches vor der Umsetzung steht. Somit ist noch völlig offen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt ob und wie die Beschwerdeführerin 2 von Bautransporten überhaupt tangiert werden wird. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die von der Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte Regelung betreffend die Baustellen-Zufahrten A und C mangels eines konkretisierten Bauprojektes der Beschwerdeführerin 2 und angesichts des öffentlichen Interesses an der Instandstellung der Nationalstrasse ebenfalls als verhältnismässig i.S. von Art. 1 Abs. 2
EntG. Das Bundesrecht wurde auch
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insofern nicht verletzt, die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. März 2015 ausserdem, es sei die in der Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt Rampe und Hilfsbrücke (Nr. 622.2-00043/jul) zugesprochene Parteientschädigung angemessen, mindestens aber auf Fr. 29'886.00 zu erhöhen. Sie führen aus, die Vorinstanz habe ihnen für die drei Plangenehmigungsverfahren betreffend den Tunnel Hagnau, den neuen Kreisel St. Jakobstrasse sowie die Rampe und Hilfsbrücke insgesamt Fr. 12'500.-- an Parteientschädigungen zugesprochen, wobei sie der Gewichtung der Aufwendungen für die Projekte (die vorliegend zu beurteilende "Rampe und Hilfsbrücke", gewichtet mit 64%, entschädigt mit Fr. 8'000.--; die "Aufweitung Tunnel Hagnau" gewichtet mit 20%, entschädigt mit Fr. 2'500.--; den "Kreisel Knoten St. Jakobstrasse", gewichtet mit 16%, entschädigt mit Fr. 2'000.--) grundsätzlich nicht widerspreche. Die beantragte Entschädigung von maximal Fr. 29'889.-- entspreche einem Anteil von 64% der insgesamt entstandenen Kosten von Fr. 46'696.65. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die vorgelegten Honorarnoten seien entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sehr wohl detailliert gewesen, d.h. die einzelnen Leistungen seien aufgeführt und die von den beteiligten Rechtsanwälten ausgeführten Arbeiten jeweils einzeln ausgewiesen worden. Gemäss den enteignungsrechtlichen Bestimmungen Art. 114 Abs. 1
und Art. 115 Abs. 1
EntG habe der Enteigner nicht nur die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten, sondern auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes und des umfangreichen Aktenmaterials seien die Beschwerdeführenden auf rechtliche Unterstützung angewiesen gewesen, wobei sich die durch die Rechtsvertreter getätigten Aufwendungen als notwendig und angemessen erweisen würden. Die Vorinstanz habe sodann auch nicht berücksichtigt, dass die Mandatsführung bewusst kosteneffizient aufgeteilt worden sei und es sei nicht begründet worden, weshalb der geltend gemachte Zeitaufwand sowie der Stundenansatz von Fr. 400.-- eines der drei Rechtsanwälte als übersetzt zu betrachten sei. Mit diesem Verhalten habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie u.a. den Sachverhalt unvollständig festgestellt und einen unangemessenen Entscheid gefällt habe. 5.2 Während sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 nicht zu diesem Antrag äussert, verweist das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz Seite 18
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in dieser Sache und erachtet das Ermessen als vorliegend pflichtgemäss ausgeübt, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung als vertretbar und angemessen.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Plangenehmigungsentscheid aus, die Entschädigungspflicht des Enteigners aufgrund von Art. 115 Abs. 2
EntG umfasse diejenigen Vorkehren des Einsprechers, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder in guten Treuen verantwortbar erweisen würden. Die Entschädigung für eine Rechtsvertretung sei dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen, wobei der Stundenansatz mind. Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- betrage. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass sie die Entschädigung anhand der Akten festsetze, sofern keine detaillierte Kostennote eingereicht werde. Aus einer solchen müsse sodann ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wieviel Zeit dafür im Einzelnen aufgewendet wurde. Ihren Entscheid, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- in der Sache "Rampe und Hilfsbrücke" zuzusprechen, begründet die Vorinstanz damit, dass keine hinreichend detaillierte Leistungsabrechnung vorgelegt worden sei. So fehle insbesondere eine Aufschlüsselung der aufgewendeten Zeit pro Arbeitsschritt. Im Weiteren beanstandet die Vorinstanz, dass sich zeitweise drei Anwälte mit der Sache beschäftigt hätten, wobei jeweils deren zwei an den Einspracheverhandlungen teilgenommen hätten. Die Sache an sich könne nicht als besonders komplex oder umfangreich bezeichnet werden und deshalb erscheine der personelle und zeitliche Aufwand als unverhältnismässig, sei Letzterer doch mit insgesamt 140 Stunden veranschlagt worden, wobei die Rechtsschriften insgesamt gerade mal ca. 20 Seiten umfasst hätten. 5.4
5.4.1 Das Enteignungsgesetz geht davon aus, dass dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Der Enteignete soll vom Enteigner nur eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei der Frage, welche Entschädigung für die entstandenen Kosten als angemessen zu gelten haben, kann die zuständige Behörde auf das Ausmass der erbrachten Leistung sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls abstellen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4; HESS/W EIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art. 115
EntG, Rz. 4). Der zuständigen Behörde steht bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das ihr
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zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung einer zugesprochenen Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und 5).
5.4.2 Die Beschwerdeführenden haben mit Datum vom 17. Februar 2014 und 11. September 2014 zwei Honorarnoten vorgelegt. Diese führen zwar eine Reihe von ausgeführten Tätigkeiten auf, ohne jedoch Zeitaufwand und Tätigkeit in Zusammenhang zu bringen. Schlussendlich wird allein aufgeführt, welcher Rechtsvertreter sich wie viele Stunden zu welchem Stundenansatz mit der Sache befasste. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufstellung keinerlei Rückschlüsse zulässt, welcher Arbeitsschritt wieviel Zeit beanspruchte. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung konnte demzufolge von der Vorinstanz nur beschränkt vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Beschwerdeschrift sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht somit keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Ferner kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der kostenpflichtigen Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen Seite 20
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(Art. 6 Bst. b
VGKE). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 11.1). Gemäss Art. 116 Abs. 1
EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
EntG vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).
7.2 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände richten sich gegen die vorübergehende Enteignung resp. die Beschränkung von Nutzungsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kostenund Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Die Beschwerde kann nicht als missbräuchlich bezeichnet werden. Den Beschwerdeführenden werden demzufolge gestützt auf das Enteignungsrecht keine Verfahrenskosten auferlegt. Hingegen sind die vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 ff
. VGKE für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
EntG). 7.3 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht sodann eine Parteientschädigung zu. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4.1) sind dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen, sondern der Enteigner hat eine angemessene Entschädigung zu entrichten, welche nach Ausmass und Umfang sowie nach Schwierigkeit des Falls bemessen wird.
7.3.1 Im vorliegenden Verfahren legten die Beschwerdeführenden einerseits mit Datum vom 18. März 2015 eine Kostennote für den Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis zum 17. März 2015 in der Höhe von Fr. 11'407.50 (inkl. Auslagen und MwSt.), andererseits mit Datum vom 4. November 2015 eine Seite 21
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ergänzende Kostennote in der Höhe von Fr. 5'780.-- (unter Einbezug der MwSt. von 8% einen Betrag von Fr. 6'242.40 ergebend, inkl. Auslagen) vor. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kosten für ihre Vertretung belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 17'649.90. Selbst wenn sich der erwähnte Zeitraum der Honorarnote vom 18. März 2015 auf eine Zeitperiode erstreckt, welche vor dem Erlass der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 liegt, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine rein administrative Abgrenzung handelt und sämtliche aufgeführten Arbeiten zugunsten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt wurden. 7.3.2 Den beiden Honorarnoten sind die ausgeführten Arbeiten und die personelle Beteiligung inkl. totalem Zeitaufwand zu entnehmen. Indessen geht daraus weder hervor, welche ausgeführte Arbeit mit welchem Zeitaufwand erledigt wurde, noch ist ersichtlich, welcher Rechtsvertreter diese mit welchem Stundenansatz bearbeitete. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung ist auf diese Weise nicht möglich. Die Höhe der Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das nicht ausgesprochen komplexe Verfahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Parteientschädigung ist dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
EntG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00043 / jul; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1747/2015
Urteil vom 10. November 2015
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
1. Beton Christen AG,
Hagnaustrasse 14, 4132 Muttenz,
2. HRS Investment AG,
Walzmühlestrasse 48, 8501 Frauenfeld,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr und Rechtsanwalt Roman Kälin, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung zum Ausführungsprojekt des Bundesamtes für Strassen (ASTRA): N02, Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen AG Rampe und Hilfsbrücke.
A-1747/2015
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, das Plangenehmigungsgesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) betreffend das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse N02 "Erhaltungsprojekt Schänzli". Im Mittelpunkt dieses Gesamtprojektes steht die bauliche Sanierung der Autobahn A2 im Bereich der Verzweigung "Hagnau", insbesondere die Instandstellung des Tunnels "Schänzli" sowie die aus verkehrstechnischer Sicht notwendige Verbreiterung des Tunnels "Hagnau". Im gesamten Projektabschnitt werden rund 90 Bauobjekte erneuert, die Autobahn lärmtechnisch saniert sowie die Entwässerung gemäss den neuesten Richtlinien und Normen angepasst. Um den Verkehrsfluss während der Bauarbeiten aufrechterhalten zu können, ist ein provisorischer Anschluss geplant. Gegenstand der betreffenden Plangenehmigungsverfügung gleichen Datums ist dieser provisorische Anschluss über das Areal der Beton Christen AG inkl. einer Rampe und der dazu notwendigen Hilfsbrücken, wobei die beiden Baustellen-Zufahrten A und C deren Betriebsgelände queren resp. tangieren.
B.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung "N02/Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen, Rampe und Hilfsbrücke" führen die Beton Christen AG (Beschwerdeführerin 1) sowie die HRS Investment AG (Beschwerdeführerin 2; beide zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 18. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen im Wesentlichen, es seien die über die in der Plangenehmigungsverfügung hinaus verfügten Beschränkungen der Betriebszeiten für die Baustellenzufahrt A auch für die Baustellenzufahrt C anzuwenden, und zwar bis zum 30. Juni 2016. Im Weiteren sei für die Sanierung und Demontage keine Zufahrt über die Baustellenzufahrten A und C resp. generell über die Parzellen Nr. 989 und 5044 zu gewähren. Ausserdem sei die in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 (Nr. 622.2-00043/jul) zugesprochene Parteientschädigung angemessen, mindestens aber auf Fr. 29'886.00 zu erhöhen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Beschränkung der Zufahrten auf die Nachtstunden sei notwendig, damit die Beschwerdeführende 1 nicht in ihrem Betrieb auf dem Areal behindert werde. Die zeitliche Begrenzung der Benutzung ab dem 30. Juni 2016 hingegen betreffe die Beschwerdeführerin 2, welche ab diesem Zeitpunkt mit einer Zufahrt über die Parzellen Nr. 989 und 5044 in der Umsetzung ihres Bauprojektes auf den beiden Parzellen behindert werde. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Enteignungsrecht und habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt. Im Weiteren begründen die Beschwerdeführenden, es seien detaillierte Leistungsabrechnungen vorgelegt worden und die Wahrung ihrer Interessen durch Rechtsvertreter sei notwendig und angemessen gewesen. Die im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung sei deshalb zu erhöhen. C.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2015 hält das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Energie (UVEK; nachfolgend: Vorinstanz) an seiner Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 uneingeschränkt fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Schutz der Anwohner vor Lärm und der Notwendigkeit eines jederzeitigen Zugangs zur Baustelle. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Antrag der Beschwerdeführenden betreffend die Erhöhung der Parteientschädigung. D.
Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen mit der Notwendigkeit eines Zugangs zur Baustelle auch während des Tages für die Anlieferung von Material. Im Übrigen liege weder ein Quartierplan noch eine rechtskräftige Baubewilligung für die beiden Grundstücke vor. E.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 legen die Beschwerdeführenden dar, dass die Gegenparteien bis anhin in keiner Weise begründet hätten, weshalb eine Zufahrt über die Baustellenzufahrt C auch tagsüber zwingend notwendig sei und weshalb die Arbeiten, insbesondere das Zu- und Wegfahren und das kurzzeitige Verladen von Material und Maschinen nicht
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auch nachts erfolgen könnten. Die Vorinstanz bringe sodann in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 erstmals vor, dass aus Lärmschutzgründen nicht alle Arbeiten und Anlieferungen in der Nacht ausgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und halten fest, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nie mit dem ASTRA auf eine Ausweitung der Transportzeiten auf den Tag geeinigt hätte. Im Weiteren bestätigt die Beschwerdeführerin 2, dass sie durch die Bautätigkeit in ihrem allerdings noch nicht konkretisierten Projekt behindert werde. F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinigung der Verfahren A-1524/2015, A-1747/2015 und A1804/2015 und gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. G.
Am 7. August 2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verfahrensbeteiligten keine Schlussbemerkungen eingereicht haben. H.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-1747/2015
UVEK ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27 [1] |
||||||
| Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27d [1] |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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A-1747/2015
1.2.3 Die von den Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in entsprechendem Umfang unterlegen waren. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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A-1747/2015
1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab, der rechtserhebliche Sachverhalt sei sowohl unrichtig als auch unvollständig erhoben worden. So führe die Vorinstanz aus, das ASTRA sei unbestrittenermassen auf die Baustellen-Zufahrten sowohl für die Montage/Demontage als auch für die Instandstellung angewiesen. Sie rügen, dies entspreche nicht den Tatsachen, hätten sie doch bei jeder Gelegenheit auf ihr Anliegen hingewiesen und sich gegen das Projekt des ASTRA zur Wehr gesetzt. Im Weiteren werde durch die Vorinstanz nicht begründet, weshalb ihr Antrag lediglich teilweise gutgeheissen bzw. abgewiesen werde. So habe sie denn auch nicht begründet, weshalb die Baustellen-Zufahrt C tagsüber benutzt werden müsse und weshalb die Baustellen-Zufahrten überhaupt über die Parzellen Nr. 989 bzw. 5044 zu erfolgen hätten. Insofern machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Dem entgegnet das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2015, es habe im Rahmen des Einspracheverfahrens (Stellungnahme des ASTRA vom 14. März 2014, Begründung zum Einsprachepunkt 1, Antrag 1.3) mehrfach festgehalten, dass ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C die Instandsetzung des Bauwerks und die Montage bzw. Demontage der Hilfsbrücke technisch nicht möglich seien. Ebenso ergebe sich aus dem Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2014, dass das ASTRA anlässlich der Verhandlung und demzufolge in Anwesenheit der Beschwerdeführenden erläutert habe, weshalb zwei Baustellen-Zufahrten benötigt würden (Ziff. 3, S. 4 recte S. 2 des Protokolls). Im Übrigen führt das ASTRA aus, die Ausführungen der Vorinstanz seien offensichtlich falsch interpretiert worden. Wenn sie den Ausdruck "unbestrittenermassen" verwendet habe, so habe sie nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit der Baustellen-Zufahrten nicht bestreiten würden, sondern dass das ASTRA im Sinne von "offensichtlich" oder "erwiesenermassen" auf die Zufahrten angewiesen sei. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 fest, dass sich die Beschwerdeführenden zum Protokoll zur Einsprachever-
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A-1747/2015
handlung, in welcher das ASTRA die Umstände und Gründe für die Benutzung der Baustellen-Zufahrten dargelegt habe, nicht gegenteilig hätte vernehmen lassen (Protokoll zur Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2014, S. 3).
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1027;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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A-1747/2015
Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
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| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
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| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
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| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
3.4.3 Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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Die Begründung des Entscheides der Vorinstanz betreffend die BaustellenZufahrten A und C in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 ist äusserst kurz gehalten. Betreffend die Abweisung des Antrags, die Baustellen-Zufahrt C sei nur in der Nacht zu benutzen und ab 30. Juni 2016 sei auf die Benutzung der Baustellen-Zufahrten A und C gänzlich zu verzichten, wird einzig auf das Bedürfnis des ASTRA verwiesen, wonach dieses auf die Benutzung der Zufahrten in allen Bauphasen angewiesen sei. Einzelne Überlegungen, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, legt diese nicht offen, wobei sie sich auch mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. November 2013 in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Zumindest hätte die Vorinstanz kurz konkretisieren und daraufhin detailliert darlegen müssen, aus welchen Gründen eine Benützung der Baustellen-Zufahrt C während der Nacht nicht in Frage kommt. Auch zur Verhältnismässigkeit der vorübergehenden Enteignung und zur erst später vorgebrachten Lärmproblematik hätte sich die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigungsverfügung äussern müssen. Folglich hat die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4.6 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich deshalb regelmässig die Frage nach dessen Heilung. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710).
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Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht kann der Mangel behoben werden, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung abgibt oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.114). Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob die Gehörsverletzung durch eine nachgereichte Begründung geheilt werden kann. 3.4.7 Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. April 2015 gehen die Überlegungen für ihren Entscheid hervor. Sie legt unter anderem dar, dass zwischen der Phase des Eigentums der Beschwerdeführerin 1 und jener der Beschwerdeführerin 2 unterschieden werde, dass die Galerie einzig über die Parzellen Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden zu erreichen sei, weshalb eine Zufahrt über diese Parzellen notwendig sei, und insbesondere nimmt sie Bezug auf den Lärmschutz als Grund für eine Benützung der Baustellen-Zufahrt C nur bei Tag sowie auf die mangelnde Planungssicherheit betreffend das Bauprojekt der Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz führt demnach in ihrer Vernehmlassung aus, welche Gründe nur für eine teilweise Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführenden in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 gesprochen haben und holt damit die Begründung ihres Entscheides nach. Da das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition urteilt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt gelten. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Rüge erweist sich demzufolge im Ergebnis als unbegründet, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. März 2015 im Wesentlichen, dass die Baustellen-Zufahrt C bis zum 30. Juni 2016 ebenso wie die Baustellen-Zufahrt A gemäss dem in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 gutgeheissenen Antrag von Montag bis Freitag jeweils nur nachts zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr befahren werden dürfe. Sie begründen ihr Begehren damit, dass die Zufahrten zu ihrem Areal tagsüber, d.h. zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr sowohl von Kunden- als auch von Betriebsfahrzeugen zwingend benötigt Seite 11
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würden und dass ein Baustellenverkehr diese Bewegungen behindern würde.
Auf die Zeit nach dem 30. Juni 2016 bezieht sich sodann der Antrag der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit dem Inhalt , für die Phasen der Sanierung und der Demontage der Rampe und der Hilfsbrücke sei keine Zufahrt über die Baustellen-Zufahrten A und C beziehungsweise generell über die Parzellen Nr. 989 und 5044 zu gewähren, was sie mit der Umsetzung eines Bauvorhabens auf den beiden Parzellen durch die Beschwerdeführerin 2 begründen. Die Beschwerdeführenden rügen, indem die Vorinstanz die Baustellen-Zufahrt C während des Tages ohne Nachweis einer entsprechenden Notwendigkeit bewilligt habe, verstosse sie gegen Art. 1 Abs. 2
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 1 |
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| Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. | ||||||
| Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 43 Empfindlichkeitsstufen |
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| In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [1] gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. | ||||||
| Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
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2014, weshalb zwei Baustellen-Zufahrten benötigt würden, was von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt worden sei. Eine Zufahrt über die Baustellen-Zufahrt C müsse notwendigerweise auch tagsüber möglich sein, zumal über diese Zufahrt die Baumaterialien angeliefert und Maschinenumschläge vorgenommen würden. Eine Zufahrt über die Autobahn als Alternative sei aus bautechnischen Gründen nicht möglich resp. eine daraus folgende teilweise Sperrung unverhältnismässig. Da die Zufahrt voraussichtlich nicht vor Mitte Februar 2016 genutzt werde, würde sich eine Behinderung des Betriebes der Beschwerdeführerin 1 bis Ende Juni 2016 ohnehin nur noch auf wenige Monate beschränken und den Verkehr von Kunden- und Betriebsfahrzeugen der Beschwerdeführerin 1 nur durch kleinere Einschränkungen während der Phase der Montage der Hilfsbrücke sowie der Instandstellung der Galerie beeinträchtigen. Was die Beschwerdeführerin 2 betreffe, so lege diese in keiner Weise die Gründe für eine generelle Ablehnung einer Benutzung der Baustellen-Zufahrten A und C dar. Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass bezüglich deren Projekt weder ein rechtskräftiger Quartierplan noch eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, weshalb auch nicht von einem realisierbaren Bauvorhaben gesprochen werden könne. 4.4
4.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 1 |
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| Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. | ||||||
| Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 1 |
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| Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. | ||||||
| Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. | ||||||
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mangelnde Notwendigkeit der Enteignung von Nutzungsrechten, über welche sie kraft ihres Eigentums an den beiden Grundstücken verfügen (Beschwerdeführerin 1) resp. verfügen werden (Beschwerdeführerin 2). 4.4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
4.4.4 Die Baustellen-Zufahrten A und C bzw. die damit verbundene Inanspruchnahme der beiden Grundstücke Nr. 989 und 5044 der Beschwerdeführenden sind gemäss den Ausführungen des ASTRA die einzigen Möglichkeiten, um die Instand zu stellende Galerie zu erreichen. Über die Baustellen-Zufahrt C erfolgen die Materiallieferungen für die Fundationsarbeiten der Hilfsbrücken sowie für Instandsetzungsarbeiten an der Untersicht der Galerie. Während der Umsetzung der Instandsetzungsmassnahmen muss der Zugang ebenfalls über die Baustellen-Zufahrt C erfolgen, da die Durchführung der Arbeiten sowie die erforderlichen Material- und Maschinenumschläge von der Nationalstrasse her aus bautechnischen Gründen nicht möglich sind. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Benützung dieser beiden Zufahrten ist deshalb offensichtlich. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar, inwiefern ohne Zufahrt unter die Galerie über die Baustellen-Zufahrt C die Instandsetzung des Bauwerks sowie die Montage resp. Demontage der Hilfsbrücke technisch möglich sein soll. Es stellt sich somit die Frage, weshalb die Zufahrt für die Bautransporte tagsüber gewährleistet sein muss oder gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden nicht in der Nacht stattfinden kann.
4.4.4.1 Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, die Massnahme, die Baustellen-Zufahrt C tagsüber zu nutzen, sei primär auf den Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen zurückzuführen. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass sich im Nordosten des Areals der Beschwerdeführerin 1 Wohnbauten (Hagnaustrasse Nr. 12 26) befinden. Laut Umweltnotiz des ASTRA vom 31. Mai 2013, S. 37 ff. (nachfolgend: Umweltnotiz ASTRA) liegen diese in der Lärmempfindlichkeitsstufe II, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 43 Empfindlichkeitsstufen |
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| In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [1] gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. | ||||||
| Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
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kommt. Zwar beinhaltet die Umweltnotiz ASTRA keine detaillierten Angaben zum erwarteten Baustellenverkehr auf der Baustellen-Zufahrt C und den dadurch verursachten Lärmimmissionen, doch liegt es auf der Hand, dass die Emissionen schwerer Lastwagen und Baustellenfahrzeuge auf der unmittelbar nördlich der erwähnten Wohnliegenschaften verlaufenden Zufahrt eine insbesondere nächtliche Ruhestörung bedeuten. 4.4.4.2 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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dem Areal offensichtlich schwächer und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe geringer, nicht zuletzt auch deshalb, weil das Areal wie aus den Akten hervorgeht durch eine gut ausgebaute Stichstrasse (Haupteinund ausfahrt zum Gelände) im Zentrum der Aussenlagerfläche erschlossen wird. Wie das ASTRA sodann ausführt, wird die Baustellen-Zufahrt C lediglich für Zu- und Wegfahrten sowie für kurzzeitige Verladungen von Material und Maschinen genutzt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Baustellen-Zufahrt C erst ab ca. Mitte Februar 2016 benutzt wird, was dazu führt, dass die Beschwerdeführerin 1 gerade noch ca. 4.5 Monate bis zum Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin 2 von den Bautransporten zur Galerie beeinträchtigt wird. In Anbetracht dieser Umstände ist die Zumutbarkeit der Eigentumsbeschränkung ebenfalls gegeben. 4.4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Nutzung der Baustellen-Zufahrt C während des Tages bis zum 30. Juni 2016 als verhältnismässig erweist. 4.4.4.6 Was die Benützung der Baustellen-Zufahrten A und C ab dem 30. Juni 2016 betrifft ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführenden machen im Interesse der Beschwerdeführerin 2 geltend, dass ab diesem Zeitpunkt jeglicher Verkehr von Baufahrzeugen zur Baustelle an der Galerie, d.h. während der Phasen der Instandstellung sowie der Demontage der Hilfsbrücke, zu unterbleiben habe, zumal die Umsetzung des von der Beschwerdeführerin 2 beabsichtigte Bauprojektes dadurch behindert würde. Wie das ASTRA geltend macht und die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 selber bestätigen besteht betreffend die beiden Parzellen Nr. 989 und 5044 zur Zeit weder ein gültiger Quartierplan noch ein konkret geplantes Bauprojekt, welches vor der Umsetzung steht. Somit ist noch völlig offen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt ob und wie die Beschwerdeführerin 2 von Bautransporten überhaupt tangiert werden wird. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die von der Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte Regelung betreffend die Baustellen-Zufahrten A und C mangels eines konkretisierten Bauprojektes der Beschwerdeführerin 2 und angesichts des öffentlichen Interesses an der Instandstellung der Nationalstrasse ebenfalls als verhältnismässig i.S. von Art. 1 Abs. 2
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 1 |
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| Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. | ||||||
| Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. | ||||||
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insofern nicht verletzt, die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 18. März 2015 ausserdem, es sei die in der Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt Rampe und Hilfsbrücke (Nr. 622.2-00043/jul) zugesprochene Parteientschädigung angemessen, mindestens aber auf Fr. 29'886.00 zu erhöhen. Sie führen aus, die Vorinstanz habe ihnen für die drei Plangenehmigungsverfahren betreffend den Tunnel Hagnau, den neuen Kreisel St. Jakobstrasse sowie die Rampe und Hilfsbrücke insgesamt Fr. 12'500.-- an Parteientschädigungen zugesprochen, wobei sie der Gewichtung der Aufwendungen für die Projekte (die vorliegend zu beurteilende "Rampe und Hilfsbrücke", gewichtet mit 64%, entschädigt mit Fr. 8'000.--; die "Aufweitung Tunnel Hagnau" gewichtet mit 20%, entschädigt mit Fr. 2'500.--; den "Kreisel Knoten St. Jakobstrasse", gewichtet mit 16%, entschädigt mit Fr. 2'000.--) grundsätzlich nicht widerspreche. Die beantragte Entschädigung von maximal Fr. 29'889.-- entspreche einem Anteil von 64% der insgesamt entstandenen Kosten von Fr. 46'696.65. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die vorgelegten Honorarnoten seien entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sehr wohl detailliert gewesen, d.h. die einzelnen Leistungen seien aufgeführt und die von den beteiligten Rechtsanwälten ausgeführten Arbeiten jeweils einzeln ausgewiesen worden. Gemäss den enteignungsrechtlichen Bestimmungen Art. 114 Abs. 1
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 114 [1] |
||||||
| Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. | ||||||
| Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [2] über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen. [3] | ||||||
| Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] SR 273 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
A-1747/2015
in dieser Sache und erachtet das Ermessen als vorliegend pflichtgemäss ausgeübt, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung als vertretbar und angemessen.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Plangenehmigungsentscheid aus, die Entschädigungspflicht des Enteigners aufgrund von Art. 115 Abs. 2
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
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| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
5.4.1 Das Enteignungsgesetz geht davon aus, dass dem Enteigneten nicht sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Der Enteignete soll vom Enteigner nur eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei der Frage, welche Entschädigung für die entstandenen Kosten als angemessen zu gelten haben, kann die zuständige Behörde auf das Ausmass der erbrachten Leistung sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls abstellen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4; HESS/W EIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art. 115
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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A-1747/2015
zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung einer zugesprochenen Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und 5).
5.4.2 Die Beschwerdeführenden haben mit Datum vom 17. Februar 2014 und 11. September 2014 zwei Honorarnoten vorgelegt. Diese führen zwar eine Reihe von ausgeführten Tätigkeiten auf, ohne jedoch Zeitaufwand und Tätigkeit in Zusammenhang zu bringen. Schlussendlich wird allein aufgeführt, welcher Rechtsvertreter sich wie viele Stunden zu welchem Stundenansatz mit der Sache befasste. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufstellung keinerlei Rückschlüsse zulässt, welcher Arbeitsschritt wieviel Zeit beanspruchte. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung konnte demzufolge von der Vorinstanz nur beschränkt vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Beschwerdeschrift sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht somit keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
A-1747/2015
(Art. 6 Bst. b
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
7.2 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände richten sich gegen die vorübergehende Enteignung resp. die Beschränkung von Nutzungsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kostenund Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Die Beschwerde kann nicht als missbräuchlich bezeichnet werden. Den Beschwerdeführenden werden demzufolge gestützt auf das Enteignungsrecht keine Verfahrenskosten auferlegt. Hingegen sind die vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 ff
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
7.3.1 Im vorliegenden Verfahren legten die Beschwerdeführenden einerseits mit Datum vom 18. März 2015 eine Kostennote für den Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis zum 17. März 2015 in der Höhe von Fr. 11'407.50 (inkl. Auslagen und MwSt.), andererseits mit Datum vom 4. November 2015 eine Seite 21
A-1747/2015
ergänzende Kostennote in der Höhe von Fr. 5'780.-- (unter Einbezug der MwSt. von 8% einen Betrag von Fr. 6'242.40 ergebend, inkl. Auslagen) vor. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kosten für ihre Vertretung belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 17'649.90. Selbst wenn sich der erwähnte Zeitraum der Honorarnote vom 18. März 2015 auf eine Zeitperiode erstreckt, welche vor dem Erlass der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 liegt, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine rein administrative Abgrenzung handelt und sämtliche aufgeführten Arbeiten zugunsten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt wurden. 7.3.2 Den beiden Honorarnoten sind die ausgeführten Arbeiten und die personelle Beteiligung inkl. totalem Zeitaufwand zu entnehmen. Indessen geht daraus weder hervor, welche ausgeführte Arbeit mit welchem Zeitaufwand erledigt wurde, noch ist ersichtlich, welcher Rechtsvertreter diese mit welchem Stundenansatz bearbeitete. Eine Überprüfung der Plausibilität der Rechnung ist auf diese Weise nicht möglich. Die Höhe der Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das nicht ausgesprochen komplexe Verfahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Parteientschädigung ist dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 22
A-1747/2015
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00043 / jul; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Stephan Metzger
Seite 23
A-1747/2015
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 24
A-1747/2015
10. November 2015
23. November 2015
Bundesverwaltungsgericht
Unpubliziert
Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand
Plangenehmigung zum Ausführungsprojekt des Bundesamtes für Strassen (ASTRA):N02, Erhaltungsprojekt Schänzli, Provisorischer Autobahnanschluss Areal Beton Christen Rampe und Hilfsbrücke
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 5
BV 29
EntG 1
EntG 114
EntG 115
EntG 116
LSV 43
NSG 27
NSG 27 d
USG 1
USG 11
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 1
VGKE 6
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 12
VwVG 29
VwVG 32
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 1 |
||||||
| Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. | ||||||
| Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 114 [1] |
||||||
| Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. | ||||||
| Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [2] über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen. [3] | ||||||
| Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] SR 273 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 115 [1] |
||||||
| Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2] | ||||||
| Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||||
| Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. | ||||||
| Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 43 Empfindlichkeitsstufen |
||||||
| In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [1] gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. | ||||||
| Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27 [1] |
||||||
| Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27d [1] |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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