Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.17

Urteil vom 9. August 2017 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler, und

als Privatklägerschaft:

1. B., vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

2. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studhalter,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,

Gegenstand

Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz

(alle Anträge redaktionell sinngemäss)

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB),

- der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB),

- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB),

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
, Art. 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG).

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Die bei A. am 7. März 2016 beschlagnahmten pyrotechnischen Gegenstände und alle Gegenstände gemäss der „Materialauflistung aus HD A. vom 07.03.2016“ des WFD seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.

4. Die bei A. am 7. März 2016 beschlagnahmten zwei A4-Seiten mit Auflistungen sowie die am 21. Juni 2016 beschlagnahmte Festplatte „WD Elements“ (3.5 Zoll) seien nach Rechtskraft des Urteils in den Akten zu belassen.

5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 13‘312.35 ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien im reduzierten Betrag von Fr. 6‘000.-- A. aufzuerlegen.

6. Es sei der Kanton Luzern als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Privatklägerschaft B.:

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB),

- der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB),

- der mehrfachen Sachbeschädigung, (Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB),

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
, Art. 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG),

und den Anträgen der Bundesanwaltschaft entsprechend zu bestrafen.

2. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers seien im Umfang von Fr. 99.-- sowie betreffend die Gesundheitskosten und den Erwerbsausfall dem Grundsatz nach gutzuheissen.

3. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 60‘000.--, an den Privatkläger zu verpflichten.

4. Der Beschuldigte sei zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten sowie zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen.

Anträge der Privatklägerschaft C. AG:

1. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin den gesamten verursachten Schaden zu ersetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
, Art. 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG) von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei von der Sachbeschädigung zum Nachteil von B. freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei der einfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) zum Nachteil der C. AG schuldig zu sprechen.

4. Er sei dafür angemessen mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen.

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte den von der Privatklägerin C. AG geltend gemachten Schaden von Fr. 800.-- anerkennt.

6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B. sei abzuweisen; eventuell sei es auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte den Anträgen in Ziff. 4 (beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte [gemäss Anklageschrift]) nicht widersetzt.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sachverhalt:

A. Am Sonntag, 21. Februar 2016, um 16.00 Uhr, begann das Fussballspiel der Super League zwischen dem FC Luzern und dem FC St. Gallen in der Swissporarena in Luzern. Kurz nach Anpfiff des Spiels wurden aus dem Gästesektor C6 des St. Galler Fanblocks zwei Rauch- und zwei Feuerwerkskörper in Richtung Spielfeld geworfen. Unmittelbar nach der Detonation des zweiten Feuerwerkskörpers verliessen mehrere Personen das Stadion, darunter B., der sich in einer Distanz von 20,3 Meter zum detonierenden Knallkörper im Sektor D1 der Luzerner Fans befand. B. machte geltend, wegen diesem Ereignis auf dem linken Ohr einen massiven Gehörsverlust erlitten zu haben, und seine Jacke habe aufgrund des Funkenwurfs Brandlöcher.

B. Am 22. Februar 2016 meldete sich B. bei der Luzerner Polizei. Er sei am Vortag als Zuschauer am Super League-Spiel des FC Luzern gewesen und habe im Stadion durch einen Knallkörper, der vom Gästesektor her in seine Richtung geworfen worden sei, einen Gehörsschaden erlitten (pag. BA 10-01-0001 ff.). B. konstituierte sich am 22. Februar/7. März 2016 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung (pag. BA 15-01-0002 und -0010 f.). Er machte Schadenersatz von Fr. 120.-- wegen Sachbeschädigung und in unbezifferter Höhe für Arzt- und Spitalkosten sowie Genugtuung geltend. Ab 8. August 2016 liess er sich im Verfahren anwaltlich vertreten (pag. BA 15-03-0003).

C. Am 22. Februar 2016 erhob die C. AG bei der Luzerner Polizei Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Sie führte aus, die zwei beim Fussballspiel vom 21. Februar 2016 auf das Spielfeld geworfenen Rauchkörper hätten den Rasen des Spielfelds an zwei Stellen zerstört (pag. BA 10-01-0012 ff.). Die C. AG konstituierte sich am 8. März 2016 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Sie machte Schadenersatz von Fr. 800.-- und eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- geltend (pag. BA 15-02-0001).

D. Die Luzerner Polizei wertete die Aufnahmen aus der Videoüberwachung im Stadion aus. Aufgrund dieser Auswertung konnte A. (nachfolgend: Beschuldigter) als mutmassliche Person, welche kurz nach Spielbeginn vier pyrotechnische Gegenstände auf das Spielfeld geworfen hatte, identifiziert werden (pag. BA 10-01-0020). Am 7. März 2016 nahmen die Polizei Ausserrhoden und die Luzerner Polizei den Beschuldigten vorläufig fest (pag. BA 06-00-0001 ff.) und führten an dessen Wohnsitz in Z. eine Hausdurchsuchung durch (pag. BA 08-01-0001 ff.). Dabei wurden rund 100 Kilogramm pyrotechnische Gegenstände sichergestellt (pag. BA 08-01-0006 ff.; 07-02-0019 ff.; 10-01-0037 ff.).

E. Die Staatsanwaltschaft Luzern Abteilung 2 Emmen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Luzern) eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten u.a. wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Akten-Nr. SA2 16 1698 23). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 31. März 2016 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (pag. BA 02-00-0001 ff.). Am 9. Mai 2016 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. BA 02-00-0004; Verfahrens-Nr. SV.16.0539-SH).

F. Die Bundesanwaltschaft teilte dem Beschuldigten am 15. Juni 2016 die Verfahrensübernahme mit und forderte ihn auf, eine Wahlverteidigung zu bestellen (pag. BA 16-01-0001). Der Beschuldigte liess sich ab dem 12. Juli 2016 durch Rechtsanwältin Manuela Schiller erbeten verteidigen (pag. BA 16-02-0002).

G. Am 21. Februar 2017 kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft den Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben (pag. BA 16-02-0027 f.).

H. Mit Verfügungen vom 22. und 29. März 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SA2 16 1698 23 der Staatsanwaltschaft Luzern und ihr Verfahren SV.16.0539-SH in der Hand der Bundesbehörden (pag. BA 02-00-0005 ff.).

I. Am 30. März 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB), mehrfacher Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB), und mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
, Art. 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
und Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG) (TPF pag. 3.100.1 ff.).

J. Die Verfahrensleitung der Strafkammer erteilte am 19. Mai 2017 Dr. med. D. einen Gutachterauftrag, welcher die Frage der Gehörsschädigung des Privatklägers B. zum Gegenstand hatte (pag. TPF 3.291.1 ff.). Das Gutachten wurde am 30. Juni 2017 erstattet (pag. TPF 3.291.8 ff.) und den Parteien für Zusatzfragen zugestellt (pag. TPF 3.300.3). Die Bundesanwaltschaft wurde am 27. Juni 2017 aufgefordert, die vermassten Werkpläne der Swissporarena einzureichen (TPF pag. 3.280.3). Diese wurden am 3. Juli 2017 eingereicht (TPF pag. 3.510.10). Von Amtes wegen wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie um die aktuellen Steuerunterlagen des Beschuldigten ergänzt (TPF pag. 3.300.1, 3.280.1, 3.221.1 ff.).

K. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 stellte und begründete die C. AG ihre Anträge im Straf- und Zivilpunkt und stellte diverse Beweisanträge (pag. TPF 3.562.2 ff.).

L. Die Hauptverhandlung fand am 8. August 2017 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 9. August 2017.

Die Strafkammer erwägt:

1. Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB), mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) und mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
, Art. 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
und Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO unterstehen vorliegend einzig die Verbrechen und Vergehen der Art. 224 bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). lst in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 22. und 29. März 2017 vereinigt (vgl. Prozessgeschichte Bst. H). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben.

2. Anklagesachverhalt

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 30. März 2017 zusammengefasst vor, er habe sich anlässlich des Super League Fussballspiels FC Luzern – FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 mit einer grossen Anzahl von Sympathisanten des FC St. Gallen im Gästesektor C6 der Swissporarena in Luzern aufgehalten. Die Sympathisanten des FC St. Gallen sollen sich u.a. durch eine schwarz-grüne Fan-Jacke sowie eine gemeinsame „Fan-Choreo“ gegen aussen als zusammengehörige Gruppe ausgewiesen und mittels provozierenden, teils beleidigenden Sprechchören und Transparenten zu einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung beigetragen haben. Diese Personenansammlung habe der Beschuldigte als Versteck und Rückzugsmöglichkeit benutzt, um kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper (Ultra Rauchtopf Schwarz, Blackboxx Fireworks, NEM: ca. 103 g) zu zünden und in den Strafraumbereich des Spielfelds zu werfen. Die zwei Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten einen dichten, schwarzen Rauch mit toxischen Eigenschaften erzeugt. Anschliessend habe der Beschuldigte zwei Sprengkörper (KreiselbIitz mit Silberperlenschweif, Zink-Feuerwerk GmbH, NEM: ca. 18 g, davon ca. 10 g Blitzknallsatz) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und den angrenzenden Sektoren (Zuschauerbereich) hätten sich Spieler, Zuschauer, ein Schiedsrichter und Stewart sowie Gegenstände befunden, welche durch die vom Beschuldigten gezündeten Rauch- bzw. Sprengkörper gefährdet worden seien. Die zwei Rauchkörper sollen zudem auf dem Stadionrasen zwei Brandlöcher (ca. 50 x 20 cm) verursacht und damit das Eigentum der C. AG Luzern (Privatklägerin 2) in der Höhe von Fr. 800.-- geschädigt haben. Auf Grund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer B. (Privatkläger 1) im Sektor D1 eine massive Hörschädigung erlitten. Auf dem linken Ohr betrage B. Hörfähigkeit 10% und auf dem rechten Ohr 60%, was einer Hörminderung von 81% bzw. 27% entspreche. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers
sei zudem die Jacke von B. beschädigt worden. Ausserdem habe der Beschuldigte diverse pyrotechnische Gegenstände – alle ohne CH-Identifikationsnummer – besessen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 in seiner Wohnung bzw. in seinem Schlafzimmer in Z. sichergestellt worden seien.

Laut Anklage habe der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht gehandelt, indem er mit dem Wurf der vier pyrotechnischen Gegenstände einerseits das Spielfeld beschädigt habe und andererseits aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften eine Verletzung von mehreren Personen (Fussballspieler, Schiedsrichter etc.) sowie insbesondere mit dem Wurf des zweiten Sprengkörpers eine schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von B. (Privatkläger 1) zumindest in Kauf genommen habe.

3. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt

3.1 Tathergang und Täterschaft

3.1.1 Auswertung von sichergestellten Bild- und Tonaufnahmen

3.1.1.1 Die Bundesanwaltschaft edierte bei der Privatfernsehsender AG (Sport) Bildmaterial des Fussballspiels FC Luzern gegen FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 in Luzern (pag. BA 07-01-0005 und 0008 [zwei USB-Sticks]). Die Swissporarena in Luzern ist videoüberwacht (pag. BA-07-03-0004 ff.). Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte am 21. Juni 2016 u.a. Videomaterial der Stadionüberwachungskameras (pag. BA 08-02-0001 [Festplatte „WD Elements“, pag. BA-08-02-0003]).

3.1.1.2 Auf den Aufnahmen der Stadionkameras ist eine vermummte Person erkennbar, welche unter einer Choreo-Fahne hervortritt (16.00 Uhr 27 Sekunden). Diese Person trägt nebst einer schwarzen Maske (Sturmhaube), blaue Jeans, weisse Turnschuhe, eine schwarze Jacke mit einem grünen und einem weissen Streifen. Die Person hält mehrere Gegenstände in der Hand und begibt sich hinunter zum Zaun (16.00 Uhr 49 Sekunden). Danach zündet dieselbe Person mehrere (pyrotechnische) Gegenstände an und wirft deren vier über den Zaun jeweils in dieselbe Richtung aufs Spielfeld (zwischen 16.01 Uhr 06 Sekunden und 16.02 Uhr 00 Sekunden). Auf der Frontkamera ist zu sehen, wie schwarzer Rauch vom Spielfeld emporsteigt (ab 16.01 Uhr 26 Sekunden) und der vierte geworfene Gegenstand in der Luft detoniert (16.02 Uhr 06 Sekunden). Die vermummte Person begibt sich anschliessend sofort zur gespannten Choreo-Fahne zurück und verschwindet darunter (16.02 Uhr 04 Sekunden). Die Choreo-Fahne wird weggezogen und am Boden deponiert. Ab diesem Zeitpunkt (16.02 Uhr 34 Sekunden) sind keine vermummten Personen mehr zu erkennen (pag. BA 10-01-0006 f.).

3.1.1.3 Die Stadtpolizei St. Gallen wertete rechtshilfeweise Videodaten des Spiels vom 21. Februar 2016, welche von Sicherheitsmitarbeitern des FC St. Gallen erstellt worden waren, aus und erstellte daraus fünf Filme (Bericht Stadtpolizei St. Gallen vom 24. Mai 2016, pag. BA 07-02-0005 ff.). Film 1 zeigt den Einlass der Spielbesucher (Gäste); der Beschuldigte ist dabei mit einem roten Pfeil markiert. Es ist ersichtlich, wie Rauchkörper, wie sie später aufs Spielfeld geworfen werden, zur Ablenkung des Sicherheitspersonals gezündet werden. Film 2 zeigt den kompletten Aufzug der Choreo und den Abbrand der Pyrotechnik. Film 3 zeigt den Abbrand der pyrotechnischen Gegenstände durch den Beschuldigten. In Film 4 sind die St. Galler Fans zu sehen, wobei der Beschuldigte mit einem roten Pfeil markiert ist. Film 5 zeigt eine bearbeitete Version der Rohaufnahme beim Anpfiff der Partie um 16.00 Uhr (pag. BA 07-02-0007 f.). Die Auswertung (gemäss Timecode und mit Referenzzeitpunkt 16.00 Uhr) ergab folgenden zeitlichen Ablauf:

15.57 Uhr 50 Sekunden: Eine Choreo, die gegen den (ehemaligen) Sicherheitsverantwortlichen gerichtet ist, wird über dem Gästesektor aufgezogen. Es handelt sich um eine Comic-Figur, die ein T-Shirt mit der Aufschrift „F.“ trägt.

15.58 Uhr 46 Sekunden: Aus dem Hinterteil der Comic-Figur wird ein Rauchkörper gezündet. Es tritt schwarzer Rauch aus.

16.00 Uhr 00 Sekunden: Anpfiff der Partie.

16.00 Uhr 25 Sekunden Wurf des ersten Rauchkörpers, der auf dem Spielfeld abbrennt.

16.00 Uhr 31 Sekunden: Wurf des zweiten Rauchkörpers, der auf dem Spielfeld abbrennt.

16.00 Uhr 48 Sekunden: Wurf des ersten Knallkörpers in Richtung Spielfeld, der nicht detoniert (Blindgänger).

16.01 Uhr 18 Sekunden: Wurf des zweiten Knallkörpers in Richtung Spielfeld und Detonation desselben.

3.1.1.4 Im Auftrag der Bundesanwaltschaft (pag. BA 11-04-0001 f.) erstellte das Forensische Institut des Kantons Zürich mit dem sichergestelltem Videomaterial eine chronologische Zusammenstellung (Dauer: 12 Minuten und 24 Sekunden) mit unmittelbarem Bezug zum Beschuldigten (pag. BA 11-04-0004 f., -0007 [DVD]).

Die Aufnahmen zeigen zunächst den Einzug der St. Galler Fans zum Sektor C6 der Swissporarena. Die Fans tragen mehrheitlich schwarze Jacken mit einem weiss-grünen Streifen. Sie werden vom Sicherheitspersonal beim Eingang kontrolliert, welcher videoüberwacht ist. Im Hintergrund bei den Absperrgittern sind weitere Fans zu erkennen, die auf ihren Einlass warten. Die Videoaufnahmen zeigen, wie die Fans im Aussenbereich (pyrotechnische) Gegenstände über die Absperrgitter in den Eingangsbereich zum Sektor C6 werfen. Das Sicherheitspersonal wird abgelenkt, indem von den Fans im Aussenbereich WC-Rollen zum Sicherheitspersonal geworfen und auch Rauchkörper (schwarzer Rauch) gezündet werden. Im Treppenaufgang zum Sektor C6 ist ein mit einem Kapuzenpullover bekleideter, einen Rucksack in der Hand haltender Fan erkennbar, der die (pyrotechnischen) Gegenstände rasch einsammelt und zum Sektor C6 hingeht. Im Stadion deutlich erkennbar ist auch der Beschuldigte, der sich kurz vor Spielbeginn im Fan-Sektor C6 befindet. Er trägt die erwähnte Fan-Jacke, blaue Jeanshosen und weisse Turnschuhe, wobei aus einer Hosentasche eine Ecke seines Smartphones herausschaut. Ein brauner Aufnäher ist auf der Hosentasche sichtbar. Der Beschuldigte begibt sich in den hintersten Teil des Sektors C6 und bereitet seine Vermummung vor: Er stülpt sich einen schwarzen Gegenstand (Maske) über den Kopf, jedoch noch ohne das Gesicht zu verdecken. Beim Einzug der Mannschaften – kurz vor 16 Uhr – ziehen die FC St. Gallen Fans im Sektor C6 die Choreo-Fahne mit dem Comic-Konterfei von F. (ehemaliger Sicherheitschef des FC Luzern) hoch, wobei der Beschuldigte mithilft. Der Beschuldigte verschwindet danach unter der Fahne. Aus dem Hinterteil der Comicfigur erscheinen plötzlich zwei gezündete Rauchkörper, aus welchen schwarzer Rauch ausströmt. Es erfolgt eine (erste) Durchsage der Stadionansagerin, dass Feuerwerkszündungen im Stadion aus Gründen der Sicherheit zu unterlassen seien. Gerade in diesem Moment tritt eine Person unter der Choreo-Fahne hervor – komplett vermummt und eine Strumpfmaske über das Gesicht gestülpt. Klar erkennbar sind indessen die Jeanshose, die Ecke des Smartphones in der Hosentasche, die weissen Turnschuhe etc. Die vermummte Person begibt sich mit zwei pyrotechnischen Gegenständen (Rauchkörper) in der Hand bis hinunter
zur Abschrankung des Sektors C6. An den Absperrgittern hängt ein Banner mit der Aufschrift: „Dis Wort isch für en Arsch“. Aus einer anderen Kameraperspektive ist erkennbar, wie sich die vermummte Person bückt und dadurch ihre Unterhose mit der Aufschrift „Jack & Jones“ sowie die Ecke des Smartphones erkennbar wird. Die vermummte Person wirft sodann den ersten (pyrotechnischen) Gegenstand (Rauchkörper) aufs Spielfeld. Unmittelbar danach zündet und wirft sie den zweiten Gegenstand, wiederum ein Rauchkörper. Die vermummte Person, die sich in dem Moment immer noch bei der Abschrankung befindet, hält nun einen anderen (pyrotechnischen) Gegenstand in der Hand und zündet diesen. Sie wirft diesen Gegenstand in Richtung Spielfeld, wobei wieder die Ecke des Smartphones sichtbar wird. Danach will sie sich sofort wieder unter die noch aufgezogene Choreo-Fahne begeben. Dabei bemerkt sie offenbar, dass der geworfene (pyrotechnische) Gegenstand nicht detonierte, greift in ihre Jackentasche und nimmt einen weiteren (pyrotechnischen) Gegenstand hervor. Kurz vor dem (mittlerweile vierten) Wurf wendet sich die Stadionansagerin zum zweiten Mal an die Zuschauer und erneuert ihren Aufruf, jegliches Abbrennen von Feuerwerk aus Gründen der Sicherheit zu unterlassen. Noch während laufender Durchsage wirft die vermummte Person den (pyrotechnischen) Gegenstand in Richtung Spielfeld. Diesmal ist ein deutlicher Knall zu vernehmen und ein Funkenwurf in Richtung Sektor D1 ist auf der Aufnahme klar erkennbar. Die St. Galler Fans im Sektor C6 jubeln und klatschen. Eine andere Kameraperspektive zeigt zeitgleich die Reaktionen der Zuschauer im Sektor D1, wo sich auch der Privatkläger B. aufhält: Einige Zuschauer erschrecken und erheben sich; einige verlassen den Sektor D1. Kurz nach der Detonation des (pyrotechnischen) Gegenstands begibt sich die vermummte Person unter die nach wie vor aufgezogene Choreo-Fahne. Diese wird nun eingezogen und der Beschuldigte ist (ohne Vermummung) unter den St. Galler Fans erkennbar.

Die Auswertung hält die von der Polizei ermittelten Merkmale fest, aufgrund derer der Beschuldigte identifiziert worden ist. Aufgrund seiner Kleidung – insbesondere seiner weissen Turnschuhe (Marke „Reebock“), dem braunen Aufnäher auf seiner Hosentasche, dem Schriftzug auf seiner Unterhose (Marke „Jack & Jones“), dem aus der Hosentasche herausragenden Mobiltelefon – konnte der Beschuldigte trotz Vermummung zweifelsfrei und eindeutig als Werfer der pyrotechnischen Gegenstände identifiziert werden. Der Kriminaltechnische Dienst (KTD) des Kantons Luzern erstellte von der Kleidung des Beschuldigten eine Fotodokumentation (pag. BA 10-01-76, BA-08-02-001 ff. [Festplatte WD Elements]). Nebst den erwähnten Kleidern trug der Beschuldigte am 21. Februar 2016 ein graues T-Shirt mit dem Aufdruck „PYRO SQUAD – No Pyro No Party“ und einen schwarzen Pullover mit dem Logo „MBFC – Maribor Football Club, 1960“ (pag. BA-08-02-003 [Festplatte WD Elements], Ordner Bilder KTD, Bild 12 und 46).

3.1.2 Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen

3.1.2.1 Der Privatkläger B. wurde am 22. Februar 2016 durch die Luzerner Polizei als Auskunftsperson einvernommen (pag. BA 12-01-0001 ff.). Er sagte zusammengefasst aus, sein Sohn sei ausgelost worden, um beim Fussballspiel mit einem Spieler einzulaufen. Vom FC Luzern sei ihm als Begleitperson der Platz 107, Reihe 6, Sektor D1, zur Verfügung gestellt worden. Der Sektor D1 befände sich direkt neben dem Gästesektor. Er habe sich an seinem Sitzplatz befunden, als Gästefans zwei schwarze Rauchkörper geworfen hätten und etwa ein bis zwei Minuten später zwei Knallköper vor ihm detoniert seien. Er sei danach aus dem Sektor gelaufen. Zum Tathergang könne er nur sagen, dass der Knallkörper von einer Gruppe St. Galler Fans mit schwarzen Jacken, schwarzen Brillen und schwarzen Kapuzen geworfen worden sei. Der Knallkörper sei 1 bis 1,5 Meter von ihm entfernt detoniert. Die Funken habe es zu ihm herauf geworfen und seine Jacke habe Brandlöcher davongetragen. Er sei beim Arzt gewesen. Er höre auf dem linken Ohr nur noch 10%. Er müsse eine Woche lang Medikamente nehmen.

Bei der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2017 (pag. BA 12-01-0008 ff.) bestätigte B. seine Aussagen. Er führte präzisierend aus, dass er aufgrund des plötzlichen lauten Knalles nicht gewusst habe, ob es sich um einen Terroranschlag handle. Er habe nur noch aus dem Sektor gewollt. Schliesslich sei er seinen Sohn abholen gegangen. Alles im Ohr habe gepfiffen. Er habe gedacht, dies gehe nicht mehr weg. Er habe einen Druck im Ohr gehabt und immer wieder versucht, einen Druckausgleich zu machen. Auch zu Hause sei es nicht besser geworden. Am darauffolgenden Tag sei er zum Hausarzt, Dr. G., gegangen und habe Medikamente erhalten. Als es nicht besser geworden sei, habe ihn Dr. G. zum Spezialisten Dr. H. geschickt. Er habe mittlerweile fünf Operationen gehabt. Sie seien schmerzhaft gewesen. Danach habe er jeweils zwei Stunden liegen müssen. Da die Behandlungen keinen Erfolg gebracht hätten, müsse er nun Hörgeräte testen. Zur Detonation führte er aus, dass der Knall sehr laut gewesen sei. Er habe nach dem Knall einen grossen Druck im ganzen Kopf und ein Pfeifen im Ohr wahrgenommen. Diesen Knall habe er auch nachher noch im Ohr gehört. Auf Vorhalt, dass er gemäss Fotodokumentation der Luzerner Polizei (pag. BA 10-01-0042) 20,3 Meter von der Detonation entfernt gewesen sei, konnte er keine Erklärung abgeben. Er bekräftigte seine frühere Aussage, wonach er sich sehr nahe, 1 bis 1,5 Meter, bei der Detonation befunden habe. Er führte weiter aus, er habe vor dem Vorfall immer gut gehört und nie Probleme mit dem Gehör gehabt. Heute hingegen sei es lästig. Die Operationen hätten nach seiner Einschätzung zwar eine Besserung gebracht, aber es sei nicht mehr so gut wie vorher. Er höre nicht alles, wenn sich im Restaurant viele Leute befänden; dann müsse er den Raum verlassen. Es rausche alles in seinem Kopf. Er könne nicht mehr an Anlässe mit vielen Personen, wie die Fasnacht, gehen, selbst wenn er sich Watte ins Ohr stopfe. Er sei kein Wehleidiger.

B. bestätigte auf Vorhalt eines grauen Pullovers mit FC Luzern-Beschriftung, der Brandlöcher aufweist, dass es sich um den Pullover handle, den er am 22. Februar 2016 der Luzerner Polizei übergeben habe (pag. BA 12-01-0015).

Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte B. als Auskunftsperson im Wesentlichen seine Aussagen zur Detonation des Knallkörpers. Er führte in Bezug auf seine gesundheitliche Situation und Hörfähigkeit aus, dass er mit dem Gehör Schwierigkeiten habe und nicht so gut höre. Er habe seit der letzten Einvernahme keine Behandlung (Operation) mehr gehabt. Er teste seit sechs Wochen Hörgeräte. Mit dem Hörgerät sei es etwas besser geworden. Er müsse den Leuten auf den Mund schauen, damit er sie besser verstehe. Er habe vom Knall her manchmal tagsüber einen grossen Druck im Kopf; er meine dann, dass der Kopf explodiere. Er müsse dann Schmerztabletten nehmen und sich hinlegen. In der Nacht könne er nicht gut schlafen, er wache auf und denke wieder an den Vorfall. Es sei psychisch belastend. Er habe auch einen Tinnitus, ein dauerndes Pfeifen im Ohr. Nachts, wenn es rundherum still sei, sei es am schlimmsten. Bei der Arbeit sei es manchmal unangenehm; wenn viele Leute im Gastbetrieb seien, sei es nicht zum Aushalten, man meine dann, man habe tausend Leute um sich herum. Er müsse dann für eine Weile aus der Gaststube gehen. Weil er aber trotzdem arbeiten müsse, gehe er dann wieder in die Gaststube (TPF pag. 3.932.2 ff.).

3.1.2.2 Die Bundeskriminalpolizei befragte am 27. September 2016 sechs Stadionbesucher, welche sich im gleichen Sektor wie B. (Sektor D1) aufgehalten hatten, als Auskunftspersonen (pag. BA 12-03-0003 ff.; 12-04-0003 ff.; 12-05-0003 ff.; 12-06-0003 ff.; 12-07-0003 ff.; 12-08-0003 ff.). Die Auskunftspersonen machten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen. Sie erklärten, es habe einen sehr lauten Knall gegeben. Sie seien erschrocken, jedoch nicht verletzt worden. Eine Auskunftsperson führte ausserdem aus, sie habe „eine richtige Angstattacke“ erlitten, und ihre Ohren hätten etwa drei Tage lang gepfiffen (pag. BA 12-05-0005).

3.1.2.3 Die Bundeskriminalpolizei befragte ebenfalls am 27. September 2016 den Stewart (gekennzeichnet mit der Gilet-Nr. „1“), welcher die beiden Rauchkörper und den Blindgänger mittels Zange und Eimer auf dem Spielfeld eingesammelt hatte, als Auskunftsperson (pag. BA 12-02-0003 ff.). Dieser sagte aus, dass er den Rauch der beiden Rauchkörper eingeatmet und deshalb gehustet habe. Während des Einsammelns der Rauchkörper habe es wieder geknallt. Der Knall sei ihm wie eine Bombe vorgekommen. Es sei trotz den von ihm getragenen Ohrenschützern sehr laut gewesen. Verletzungen habe er aber keine davongetragen.

3.1.2.4 I., die Ehefrau des Privatklägers B., wurde am 25. Januar 2017 durch die Bundesanwaltschaft als Zeugin befragt (pag. BA 12-09-0003 ff.). Sie erklärte, sie sei in einem anderen Sektor gesessen als ihr Ehemann, hinter dem Tor und weiter weg vom Spielfeld. Ihr Ehemann sei direkt neben dem Gästesektor gesessen. Nach dem Knall sei er zu ihr gekommen und habe gesagt, dass der Knall direkt neben ihm gewesen sei, dass er fast nichts mehr höre und seine Ohren pfeifen würden. Er habe immer noch Probleme beim Hören und man merke, auf welcher Seite er fast nichts höre. Vor dem Vorfall habe ihr Mann nie Probleme mit dem Gehör gehabt. Er beklage sich manchmal, dass es zu laut sei im Raum, wenn mehrere Personen sprechen, und er dann den Raum verlassen müsse. I. bestätigte auf Vorhalt eines grauen Pullovers mit FC Luzern-Beschriftung, der Brandlöcher aufweist, dass es sich um den Pullover handle, den ihr Ehemann am 21. Februar 2016 getragen und danach zur Luzerner Polizei gebracht habe. Der Pullover sei vorher nicht beschädigt gewesen.

3.1.3 Aussagen des Beschuldigten

3.1.3.1 Der Beschuldigte wurde am 7. März 2016 im Rahmen der vorläufigen Festnahme in delegierter Einvernahme durch die Luzerner Polizei befragt (pag. BA 13-01-0004 ff.). Er verzichtete auf den Beizug eines Verteidigers und erklärte sich bereit, ohne Anwesenheit einer Verteidigung auszusagen (pag. BA 13-01-0005).

Der Beschuldigte erklärte, er sei am 21. Februar 2016, um 16.00 Uhr, in Luzern am Fussballspiel Luzern gegen St. Gallen gewesen. Er sei mit dem Extrazug angereist und mit dem Bus zum Stadion chauffiert worden. Die Stimmung sei gemütlich und das Verhältnis zwischen den Fanlagern des FC St. Gallen und des FC Luzern sei „easy“ gewesen. Von der Anfahrt bis zum Stadion habe er keinen Alkohol konsumiert. Er habe weisse „Reebock“-Turnschuhe, blaue Jeans der Marke „Carhart“, einen schwarzen Kapuzenpullover mit der violetten Aufschrift „MBFC“ (= Maribor Fussball-Club), eine Unterhose der Marke „Jack & Jones“ und einen schwarzen Gurt getragen. Eine schwarze Jacke mit grünen und weissen Streifen habe er von einem Kollegen im Zug erhalten. Das Eintrittsbillett habe er für Fr. 25.-- im Zug bei der Fanarbeit gekauft. Er besitze keine Saisonkarte in St. Gallen und gehöre keiner Fangruppierung an. Er besuche seit etwa drei Jahren Spiele des FC St. Gallen, jedoch nicht regelmässig (pag. BA 13-01-0006 ff.).

Nach anfänglichem Bestreiten einer Täterschaft (pag. BA 13-01-0009 Fragen 36 und 37) – erklärte der Beschuldigte, er habe im Stadion pyrotechnische Gegenstände in der Hand gehabt, zwei schwarze Rauchtöpfe und zwei Böller, wobei sich ein Böller nicht entzündet habe. Er wisse nicht, wie diese Gegenstände ins Stadion gelangt seien, jedenfalls nicht durch ihn, da er kontrolliert worden sei. Er verweigere die Aussage dazu, wer ihm die Gegenstände im Stadion übergeben habe (pag. BA 13-01-0009 Fragen 38 bis 41). Auf die Frage nach dem Tatablauf erklärte er, er habe sich vermummt und sein Gesicht mit einer schwarzen Sturmhaube maskiert. In der Szenenjacke habe es eine Kapuze mit integriertem Netz, mit welchem man sich vermummen könne. Mit diesem habe er sein Gesicht abgedeckt. Er sei unter die grosse Fahne gegangen, habe sich nach vorne an die Absperrung begeben und die vier Gegenstände mit dem Feuerzeug gezündet. Er sei danach wieder unter der Fahne abgetaucht und habe sich „entmummt“. Die Kommandos habe ihm jemand aus der Szene gegeben. Die pyrotechnischen Gegenstände habe er unmittelbar vor der Aktion erhalten. Der Gebrauch sei für ihn selbsterklärend gewesen, diesen habe ihm niemand erklärt. Er habe zuerst zwei Rauchkörper und danach zwei Knallkörper gezündet (pag. BA 13-01-0010).

Auf die Frage, wie diese pyrotechnischen Gegenstände gezündet würden, erklärte der Beschuldigte, es befinde sich eine Lunte an den Gegenständen, welche die Detonation ca. zehn Sekunden hinauszögere. Sobald die Lunte zu brennen beginne, könne man werfen. Alle vier Gegenstände seien mit einem Feuerzeug gezündet worden; ein Knallkörper habe sich jedoch nicht entzündet. Zuerst habe er die beiden Rauchkörper gezündet; diese hätten einwandfrei funktioniert. Dann habe er einen Böller (Knallkörper) gezündet. Die Lunte habe gebrannt. Er habe den Böller geworfen, aber dieser sei nicht detoniert. Deshalb habe er sich entschlossen, den zweiten Böller ebenfalls zu zünden. Er habe ihn geworfen; dieser sei dann detoniert. Wo und wann er detoniert sei, wisse er nicht. Er habe ihn in dieselbe Richtung geworfen wie die Knallkörper (pag. BA 13-01-0015). Er habe die zwei Rauchkörper auf das Spielfeld in den Sechzehner (Strafraum) des FC Luzern und die Knallkörper auch nach vorne aufs Spielfeld geworfen. Er habe definitiv niemanden verletzen wollen (pag. BA 13-01-0011). Bei seinem Wurf hätten sich der Torhüter des FC Luzern und der rechte Verteidiger in unmittelbarer Nähe befunden. Es seien insgesamt ca. vier Spieler gewesen, aber alle ca. 10-15 Meter von der Detonation entfernt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er mit dem Wurf Spieler gefährde, und deshalb habe er eigentlich geschaut, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe gewesen seien (pag. BA 13-01-0015). Auf Vorhalt, dass aufgrund des Vorfalls eine Person an den Ohren verletzt worden sei, sagte der Beschuldigte, dies sei tragisch und nicht gewollt. Es tue ihm „mega leid“. Er sei selber erschrocken, dass der Böller so laut gewesen sei (pag. BA 13-01-0011).

Angesprochen auf das Motiv erklärte der Beschuldigte, dass ihn jemand aus der Szene motiviert habe, diese Gegenstände zu zünden. Aus „Verrücktheit“ über Herrn F., den ehemaligen Sicherheitschef des FC Luzern, habe er die Gegenstände gezündet. Denn beim letzten Spiel in Luzern – bei welchem er selber nicht dabei gewesen sei – hätten (St. Galler) Fans das Transparent „Fussball macht frei“ aufgehängt. Die Fans seien aufgefordert worden, den Schriftzug zu entfernen, was diese auch gemacht hätten. Der Sicherheitschef habe im Gegenzug versprochen, keine Stadionverbote auszusprechen. Dies sei dann trotzdem geschehen, weshalb die St. Galler Fans verärgert gewesen seien. Der Beschuldigte erklärte, „wir“ hätten am Spiel in Luzern mit einer Choreo mit der Aufschrift „Dis Wort esch för en Arsch“ reagiert, mit einem Bild, aus dessen „Arschloch“ es mit einem Rauchkörper geraucht habe (pag. BA 13-01-0009). Er habe die Rauch- und Knallkörper gezündet, weil er an diesem Tag sehr schlechte Laune gehabt habe. Es sei ein Tag zum Vergessen gewesen, er habe diverse Probleme gehabt. Daher sei er wohl die richtige Person dafür gewesen (pag. BA 13-01-0010).

Zu den bei ihm zu Hause im Schlafzimmer sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen von ca. 100 kg gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er „diese für die Feiertage vom 1. August und 31. Dezember brauche“ (pag. BA 13-01-0013). Auf Vorhalt, dass am 7. März (Tag der Einvernahme) keiner dieser Tage bevorstehe, erklärte der Beschuldigte, er habe immer ein solches Lager bei sich zu Hause, da er jeweils an diesen Feiertagen sehr grosse Feuerwerke abbrenne. Der Gesamtwert der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände betrage ca. Fr. 1‘000.-- (pag. BA 13-01-0014). Der Beschuldigte machte keine Angaben dazu, wo er die Ware bezogen habe. Er nenne seinen Lieferanten nicht, weil ein Teil der Artikel illegal sei und er niemanden belasten wolle (pag. BA 13-01-0014).

3.1.3.2 Am 28. September 2016 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seiner Verteidigerin durch die Bundeskriminalpolizei in delegierter Einvernahme befragt. Er erklärte auf den Vorhalt, er habe am 7. März 2016 gegenüber der Luzerner Polizei umfangreiche Aussagen gemacht und eingestanden, pyrotechnische Gegenstände auf das Spielfeld geworfen zu haben, dass er weiterhin zu seinen Aussagen stehe (pag. BA 13-01-0021). In Bezug auf das bei ihm zu Hause sichergestellte pyrotechnische Material verweigerte er die Aussage und verwies darauf, dass er dazu schon bei der Luzerner Polizei eine Aussage gemacht habe (pag. 13-01-0022 ff.). Die Fragen, ob er im Besitz eines Erwerbsscheines oder einer Abbrandbewilligung für den Erwerb der Feuerwerkskategorie F4 sei und ob er eine Verwendungsberechtigung habe, verneinte er (pag. BA 13-01-0024 Z. 2-6).

3.1.3.3 In der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2017 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 13-01-0031 ff.).

3.1.3.4 In der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Anklage und zur Sache (TPF pag. 3.931.4 f.). Im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung anerkannte er, am 21. Februar 2016 „zwei Rauchtöpfe und zwei Böller“ auf das Spielfeld geworfen zu haben. Er anerkannte weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Zimmer eine stattliche Menge pyrotechnischer Gegenstände beschlagnahmt worden war. Diesen Sachverhalt habe er „seit seiner ersten Einvernahme“ anerkannt; er bestreite dies nicht. Streitig sei aber, ob bzw. wie er sich mit diesen Handlungen strafbar gemacht habe (TPF pag. 3.925.21 f.).

3.1.4 Aufgrund des polizeilich ausgewerteten Bild-/Tonmaterials und der Aussagen des Beschuldigten sind sowohl der Tathergang als auch die Täterschaft des Beschuldigten und damit der in der Anklageschrift dargestellte äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. Februar 2016 in der Swissporarena in Luzern erstellt.

3.2 Zu den vom Beschuldigten geworfenen Gegenständen und den von diesen ausgehenden Gefahren erstellte der Wissenschaftliche Forschungsdienst der Stadtpolizei Zürich (WFD) aufgrund eines Fragenkatalogs der Bundesanwaltschaft am 20. Juli 2016 einen schriftlichen Bericht (pag. BA 11-01-0012 ff.; Bericht WFD).

3.2.1 Gemäss Bericht WFD handelt es sich bei den ersten zwei geworfenen pyrotechnischen Gegenständen um Rauchkörper der Marke „Ultra Rauchtopf Schwarz“ (Label: Blackboxx Fireworks; NEM [Nettoexplosivstoffmasse]: ca. 103 g; pag. BA 11-01-0013). Dieser Rauchkörper untersteht laut WFD der Kategorie T1. Er hat eine Brenndauer von etwa 80 Sekunden und erzeugt einen dichten, schwarzen Rauch. Der Rauchkörper enthält pyrotechnische Sätze, welche, einmal in Brand gesetzt, unabhängig von Sauerstoff aus der Umgebungsluft, mit hohen Temperaturen abbrennen. Es sind Brandverletzungen möglich. Laut Herstelleretikette muss mindestens ein Meter Sicherheitsabstand zu Personen und leicht entzündlichem Material eingehalten werden. Die Rauchsätze weisen toxische Eigenschaften auf. Die beim Abbrand entstehenden Gase und Rauchpartikel können zu Reizungen der Schleimhäute und Atemwege führen. Auf der Etikette des Ultra Rauchtopfs ist vermerkt, dass der Rauch beim Einatmen gesundheitsschädlich sei (pag. BA-11-01-0014). Laut WFD geht keine Gefahr durch Splitter aus, da die Rauchkörper abbrennen und sich nicht explosiv umsetzen. Die dabei entstehenden Funken fliegen kaum weiter als ein bis zwei Meter (pag. BA-11-01-0015).

3.2.2 Beim dritten (Blindgänger) und vierten geworfenen Gegenstand handelt es sich gemäss Bericht WFD je um einen „Kreiselblitz mit Silberperlenschweif“ (Label: Zink-Feuerwerk GmbH; NEM: ca. 18 g, davon ca. 10 g Blitzknallsatz; pag. BA 11-01-0013). Gemäss Hersteller würden bei bestimmungsgemässer Verwendung Kreiselblitze mittels 8 g Schwarzpulver als Ausstossladung aus einem Mörser (Abschussvorrichtung) geschossen. Beim Aufstieg – nach dem Abschuss aus dem Mörser – brenne der „Silberperlenschweif“ ab, anschliessend erfolge ein Blitzknall mit Funken. Der auf der Verpackung angegebene Sicherheitsabstand betrage mindestens 55 Meter. Bei diesem pyrotechnischen Gegenstand handelt es sich laut Bericht WFD um einen Feuerwerkskörper der Kategorie F4. Diese Feuerwerkskörper dürfen nicht in den offenen Verkauf gebracht werden. Seit 2014 besteht eine Buchführungspflicht. Wer als Verbraucher pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 beziehen will, muss über einen Erwerbsschein bzw. eine Abbrandbewilligung verfügen. Da der zur bestimmungsgemässen Verwendung notwendige Mörser selber geladen werden muss – der Kreiselblitz also nicht fertig verbaut ist –, benötigt man als Nachweis der Fachkenntnisse einen Ausweis für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, Verwendergruppe Feuerwerk B (FWB). Der im Produkt enthaltene Blitzknallsatz ist ein energiereiches pyrotechnisches System mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt (pag. BA-11-01-0014). Zur Frage einer Gefährdung für Personen und fremde Sachen führt der Bericht WFD aus, der zylindrische Körper der Kreiselblitze bestehe aus Karton; eine Gefährdung durch Splitter liege daher höchstens für Personen vor, die sich in unmittelbarer Nähe befinden. Die bei der Explosion entstehenden Funken seien gerichtet zur Tribüne D1 geflogen. Aufgrund der Beschädigung der Jacke eines Zuschauers, der gemäss verifizierten Angaben in 20,3 Metern Entfernung zum explodierenden pyrotechnischen Gegenstand gesessen habe, sei abzuleiten, dass mindestens in diesem Radius eine Gefährdung durch Funken (Brandverletzungen, Materialschäden) bestanden habe. Dies korrespondiere überdies mit dem vom Hersteller angegebenen Sicherheitsabstand von 55 m (pag. BA-11-01-0014 f.).

3.2.3 Der Bericht WFD hält anhand des zur Verfügung gestellten Bildmaterials fest, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht bestimmungsgemäss eingesetzt worden seien. Schäden an der menschlichen Gesundheit könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Mögliche Verletzungen seien stark abhängig von der Distanz zum Abbrandort des pyrotechnischen Gegenstands. Besonders schwere Verletzungen seien bei einer Umsetzung direkt am menschlichen Körper zu erwarten. Für detaillierte Angaben zur Toxizität einzelner freigesetzter Stoffe und Gase oder zu den Auswirkungen des Schalldrucks auf den menschlichen Körper seien indes weiterführende Untersuchungen notwendig (pag. BA-11-01-0014 f.).

3.3 Ärztliche Berichte und Gutachten zur Frage der Gehörsschädigung von B.

3.3.1 Die Bundesanwaltschaft ernannte am 17. Oktober 2016 Dr. sc. techn. ETH J., Leiter Bereich Physik bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zum Sachverständigen nach Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO (pag. BA-11-03-0001 ff.). In seinem akustischen Gutachten vom 28. Oktober 2016 (nachfolgend: Gutachten SUVA; pag. BA 11-03-0009 ff.) führt Dr. J. Folgendes aus: Der Sprengkörper „Kreiselblitz mit Silberperlenschweif“ habe einen Schallpegel von 119 dB(AI) @ 50 m (bei einer Distanz zur Schallquelle von 50 Metern). Bei einem wie hier vorliegenden Einzelknall von weniger als 10 Millisekunden Dauer entspreche der Schallpegel von 119 dB(AI) einem LAE von 104.4 dB. B. habe sich 20.30 Meter von der Schallquelle entfernt aufgehalten. Aus dieser gegenüber der Herstellermessung verkürzten Distanz ergebe sich am Ohr von B. ein erhöhter Schallexpositionspegel von LAE von 112.2 dB mit einer Unsicherheit von etwa +/- 4 dB. Bei einer einmaligen Schallbelastung von LE 112 dB(A) sei normalerweise keine bleibende Gehörschädigung – und schon gar nicht in diesem Ausmass – zu erwarten, da diese Belastung noch deutlich (um 8 dB) unter dem Präventionsgrenzwert der Suva von LE von 120 dB liege. Das Gutachten geht von einer Wahrscheinlichkeit einer bleibenden Schädigung von unter 1% nach einer Gehörbelastung mit einem Schallexpositionspegel LAE von 112 dB aus. Trotzdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. Hörschädigung durch die Detonation ausgelöst worden sei: Dann nämlich, wenn eine individuelle temporäre oder dauernde Schwächung oder Schädigung des Innenohres zu erhöhter Anfälligkeit gegenüber solchen Belastungen geführt habe.

3.3.2 Dr. med. G., Hausarzt von B., beantwortete am 6. Juli 2016 Fragen der Bundesanwaltschaft zu B. Hörfähigkeit (pag. BA 11-02-0003). B. habe vor dem schädigenden Ereignis nie Probleme mit dem Gehör gehabt. Dem Audiogramm vom 22. Februar 2016 sei zu entnehmen, dass das linke Ohr erst bei einer Frequenz von 80 Dezibel und mehr reagiere. Im rechten Ohr sei das Hörvermögen zwar deutlich besser, jedoch auch – vor allem ab 1‘000 Hertz – abgeschwächt. Im Audiogramm vom 29. Februar 2016, nach einer Woche hochdosierter Cortisongabe, habe sich das linke Ohr wenig erholt und das rechte Ohr noch weiter verschlechtert. Er habe deshalb B. direkt an den Spezialisten Dr. med. H. weiterverwiesen.

3.3.3 Die Bundesanwaltschaft ernannte am 28. November 2016 Dr. med. H. (nachfolgend: Dr. H.) zum Sachverständigen nach Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO (pag. BA-11-05-0001 ff.). Dr. H. führt im Gutachten vom 11. Januar 2017 (pag. BA 11-05-0009 ff.), aufgrund von Zusatzfragen der Bundesanwaltschaft ergänzt am 13. Februar 2017 (pag. BA 11-05-0016), aus, gemäss Tonaudiogramm vom 2. März 2016 liege bei B. am rechten Ohr ein Hörverlust von 27% vor. Am linken Ohr habe er eine mittel- bis schwergradige Schallempfindungsschwerhörigkeit pantonal mit einer Hörminderung von 81%. Bei der Verlaufskontrolle vom 27. April 2016 habe sich keine Verbesserung gezeigt. Der Knall des detonierten Sprengkörpers habe aus medizinischer Sicht zu einer bleibenden Ohrschädigung bei B. geführt. Es handle sich am ehesten um einen akustischen Unfall mit einem akuten Hörverlust auf einem Ohr, welcher bei Lärmeinwirkung einer mittleren Intensität (90–120 dB) auftrete und bei B. zu einem irreversiblen Schaden im Innenohrbereich auf der linken Seite geführt habe.

3.3.4 Das vom Gericht beim HNO-Spezialisten PD Dr. med. D. eingeholte medizinische Gutachten vom 21. Juni 2017 (nachfolgend: Gutachten Dr. D.; TPF pag. 3.291.11 ff.) – das auf einer spezialärztlichen Untersuchung mit Reintonaudiogramm vom 21. Juni 2017 beruht – hält Folgendes fest: Auf dem rechten Ohr habe B. eine beginnende Altersschwerhörigkeit (Tonhörverlust von 18%), welche sich subjektiv jedoch nicht störend auswirke. Auf dem linken Ohr liege eine hochgradige Schwerhörigkeit mit einem prozentualen Tonhörverlust von 85% bei pancochleärer Innenohrschwerhörigkeit zwischen 65 und 95 dB mit Ertaubung in den Frequenzen über 4 kHz vor. Bezüglich der Art der linksseitigen Gehörsschädigung lasse sowohl der Kurvenverlauf im Audiogramm wie auch die anamnestische Angabe von Unbehaglichkeit und verzerrtem Hören bereits bei Tönen mässiger Lautstärke neben dem Verlust an inneren Haarzellen auf eine Zerstörung von äusseren Haarzellen des Innenohrs schliessen. Es sei von einer dauernden Gehörsschädigung auszugehen, da eine Regeneration von Haarzellen bei derartiger Schädigung nicht zu erwarten sei. Die Gehörsschädigung auf dem linken Ohr (nicht jedoch die rechtseitige Altersschwerhörigkeit) sei durch die Detonation des Knallkörpers verursacht worden. Es sei von einem Knalltrauma auszugehen. Es sei höchstwahrscheinlich eine vorbestehende, beginnende Altersschwerhörigkeit auf beiden Ohren vorhanden gewesen, die aber subjektiv nicht wahrgenommen worden sei. Diese Altersschwerhörigkeit werde über die Jahre noch zunehmen. Die zusätzliche Minderung des Gehörs in den hohen Frequenzen beidseitig sei der wohl bereits vorgängig vorhandenen beginnenden Altersschwerhörigkeit geschuldet. Gemäss retrospektiver Schätzung sei der Hörverlust auf dem linken Ohr zu 18% auf die Altersschwerhörigkeit und der zusätzliche Hörverlust von 67% auf insgesamt 85% auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Ferner bestehe auf der linken Seite ein Tinnitus. Dieser sei für B. insbesondere nachts sehr störend, jedoch kompensiert, d.h. er sei in seinen täglichen Verrichtungen durch den Tinnitus zwar gestört, aber nicht völlig beeinträchtigt. B. habe seine Hörfähigkeit gegenüber dem Gutachter wie folgt beschrieben: Die Gehörsschädigung sei bezüglich seiner Tätigkeit als Landwirt meist erträglich, ausser wenn ein lauter Motor laufe, dann
sei es aufgrund des Hördrucks und der damit einhergehenden Lärmempfindlichkeit unangenehm. Bei seiner Arbeit als Wirt habe er insbesondere im Störlärm (Musik in der Gaststube oder lauten Gesprächsrunden) erhebliche Probleme und müsse den Raum verlassen. Im Alltag sei er von lauten Geräuschen geplagt und habe bei Störlärm starke Verständigungsschwierigkeiten, weshalb er angefangen habe, von den Lippen abzulesen. Der Gutachter beschreibt B. als hochmotivierten Patienten, welcher versuche, seine Situation aktiv zu verbessern, aber aufgrund der ausbleibenden Besserungen ob seiner Schädigung verzweifelt sei.

Dr. D. bestätigt sodann die Schlussfolgerungen im Gutachten Dr. H., wonach die Gehörsschädigung von B. auf die Detonation zurückzuführen und irreversibel sei, insgesamt für schlüssig und richtig (Gutachten S. 6). Zum Gutachten der SUVA äussert sich Dr. D. wie folgt: Die auf statistischen Einschätzungen beruhende Aussage, wonach eine Hörstörung bei einem Knalltrauma dieser Art nicht zu erwarten sei bzw. nur dann, wenn das Ohr klar (temporär oder permanent) vorgeschädigt sei, lasse die Berücksichtigung der individuellen Empfindlichkeit des Menschen ausser Acht. Eine statistische Auswertung bilde in der Medizin den Fall des individuellen Patienten niemals exakt ab. So seien aus der militärärztlichen Praxis Fälle individuell unterschiedlich ausgeprägter Gehörsverluste bei Schiessunfällen mit mehreren jungen Beteiligten bekannt. Als Erklärung sei es beispielsweise möglich, dass eine temporäre erregerbedingte, jedoch subklinische (d.h. nicht bemerkbare) Schädigung des Innenohrs bei zusätzlichem Lärmtrauma zu einem Hörverlust kumuliere. Zudem könnten bei älteren Erwachsenen die meisten Ohren zumindest im Hochtonfrequenzbereich als vorgeschädigt betrachtet werden, wie auch bei B. eine solche Altersschwerhörigkeit im Hochtonbereich erkennbar sei (Gutachten S. 5).

3.4 Beschädigte Gegenstände

Der Beschuldigte anerkannte in der Hauptverhandlung im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung, für den Schaden am Spielfeldrasen, verursacht durch das Werfen von zwei Rauchkörpern, verantwortlich zu sein (TPF pag. 3.925.43). Er bestritt hingegen, dass der Funkenregen des zweiten Sprengkörpers die Fan-Jacke des Privatklägers B. beschädigt haben soll (TPF pag. 3.925.43 f.). Darauf ist beim Anklagevorwurf der Sachbeschädigung näher einzugehen (E. 6).

4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB)

4.1 Nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

4.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG gilt auch für die Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016, E. 4.1; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2; Roelli/ Fleischanderl, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4).

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

Für die im Tatbestand genannten „giftigen Gase“ lässt das StGB eine Definition oder eine nähere Abgrenzung vermissen. Gemäss einem Teil der Lehre muss infolgedessen jeder gasförmige Stoff genügen, der in seiner konkreten Menge geeignet ist, eine Leib oder Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 29 N. 15; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5). Trechsel/Fingerhuth plädieren hingegen für eine Beschränkung auf eigentliche Giftgase, wie sie als Kampfgas Verwendung finden (a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 3). Jedoch kann auch ein Gas, welches der industriellen Nutzung dient, zumindest dann ein giftiges Gas gemäss Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB darstellen, wenn es durch seine Verwendungsweise oder Beschaffenheit ein ähnliches Risiko wie ein Kampfgas darstellt (Dupuis et. al., Petit Commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 10).

4.1.2 Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1).

4.2 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). Gemäss Bundesgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Regelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 2011, S. 50; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 29 N. 20; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9).

4.3 Subsumtion objektiver Tatbestand

4.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den vier pyrotechnischen Gegenständen, die der Beschuldigte auf das Spielfeld geworfen hat, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB handelt.

4.3.1.1 Rauchkörper

Wie dem Bericht WFD entnommen werden kann (E. 3.2.1), sind die ersten beiden geworfenen Gegenstände Rauchkörper mit dem Markennamen „Ultra Rauchtopf Schwarz“, welche in die Kategorie T1 der pyrotechnischen Gegenstände eingeordnet werden. Gemäss Anhang 1 Ziff. 1.1 der Sprengstoffverordnung handelt es sich bei der Kategorie T1 um pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen. Die beiden Rauchkörper fallen somit unter pyrotechnische Gegenstände gemäss Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG und werden nur dann unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB subsumiert, wenn sie eine grosse Zerstörung bewirken oder zum Zweck der Zerstörung verwendet werden (E. 4.1.1). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 stellen schon gemäss gesetzlicher Definition nur eine geringe Gefahr dar. Der Bericht WFD attestiert dem Rauchkörper „Ultra Rauchtopf Schwarz“ – ausser dem Risiko von Brandverletzungen – kein besonders hohes Gefährdungspotenzial (E. 3.2.1). Auch sein Verwendungszweck im Rahmen von Bühnen-, Film- und Fotoproduktionen sowie bei Musik- und Showveranstaltungen (pag. BA-11-01-0014) zeigt auf, dass kein hohes Gefährdungspotenzial besteht. Die Rauchkörper entfalten mithin grundsätzlich keine grosse zerstörerische Kraft. Es ist zwar denkbar, dass auch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 bei nicht sachgerechter Verwendung eine zerstörerische Kraft entwickeln können. Dies kann vorliegend verneint werden. Die durch den Beschuldigten auf das Spielfeld geworfenen Rauchkörper haben einen eher kleinen Schaden am Rasen verursacht und brannten im Freien ab. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass sie eine besonders grosse Zerstörung hätten bewirken können. Die Rauchkörper stellen damit nicht Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB dar.

Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung der beiden Rauchkörper auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB in Frage kommt. Auf den Videoaufnahmen aus zwei Kameraperspektiven (pag. BA 11-04-0007) ist deutlich erkennbar, wie der Beschuldigte – trotz eingeschränkter Sicht wegen der Bannerhöhe – aus dem Sektor C6 die beiden Rauchkörper in Richtung Spielfeld wirft. Seine Vorgehensweise lässt einzig darauf schliessen, dass er mit dem Wurf und mithin der unzulässigen Verwendung der beiden Rauchkörper mindestens eine Beschädigung von fremdem Eigentum (Stadionrasen) ins Auge fasste. Eine solche Beschädigung erfolgte denn auch aufgrund des Abbrennens der beiden Rauchkörper. Die beiden Rauchkörper entfalten jedoch keine zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen Explosionsdruck oder einen Knalleffekt, wie dies etwa bei der Sprengung eines Briefkastens mit „Krachern“ der Fall ist (vgl. BGE 104 IV 234); ihre „zerstörerische“ Wirkung beschränkt sich auf ein Abbrennen, eine explosive Umsetzung ist nicht möglich (pag. BA-11-01-0015). Die beiden Rauchkörper stellen daher auch unter dem Aspekt ihrer konkreten Verwendung durch den Beschuldigten keinen Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB dar.

Die Rauchsätze des Rauchkörpers „Ultra Rauchtopf Schwarz“ weisen laut Bericht WFD toxische Eigenschaften auf. Die beim Abbrand entstehenden Gase und Rauchpartikel könnten zu Reizungen der Schleimhäute und Atemwege führen und der Rauch könne beim Einatmen gesundheitsschädlich sein. Der Bericht weist darauf hin, dass für detaillierte Angaben zur Toxizität einzelner freigesetzter Stoffe und Gase spezifische Abklärungen notwendig seien (pag. BA-11-01-0014 f.). Von solchen konnte indes abgesehen werden. Laut Herstelleretikette muss bei Verwendung des Rauchkörpers ein Mindestabstand von 1 Meter zu Personen und leicht entzündlichem Material eingehalten werden (pag. BA-11-01-0014). Die beiden Rauchkörper brannten in wesentlich grösserem Abstand zu Personen auf dem Spielfeld oder Zuschauern auf den Stadiontribünen ab, weshalb eine konkrete Gefährdung von Menschen schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann. Beim Stadionrasen handelt sich sodann nicht um leicht entzündliches Material. Der Stewart mit der Gilet-Nr. 1 erklärte in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. September 2016 sodann, er habe beim Wegräumen der Rauchkörper wegen dem eingeatmeten Rauch zwar stark husten müssen; er klagte jedoch nicht über irgendwelche Folgebeschwerden (pag. BA-12-2-0005). Im Übrigen kann die Art und Menge der freigesetzten Stoffe nicht geeignet sein, eine Leib und Leben gefährdende Vergiftung hervorzurufen, da der Rauchkörper ansonsten nicht der Kategorie T1 – mithin einem geringen Gefahrenpotenzial, mit Verwendung auch in Innenräumen – zugeordnet worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die beiden Rauchkörper vorliegend im Freien gezündet wurden.

Damit steht fest, dass es sich bei den fraglichen Rauchkörpern weder um Sprengstoffe noch um Gift- oder Kampfgase oder aufgrund der freigesetzten Gase um andere „giftige Gase“ im Sinne von Art. 224 Abs. 1
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1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB handelt.

4.3.1.2 Sprengkörper

Beim dritten (Blindgänger) und vierten durch den Beschuldigten geworfenen Gegenstand handelt es sich gemäss Bericht WFD um Sprengkörper mit dem Handelsnamen „Kreiselblitz mit Silberperlenschweif“. Dieser Sprengkörper ist ein pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F4 (E. 3.2.2). In diese Kategorie fallen Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“) und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Wie auf den Videoaufnahmen (E. 3.1.1) zu sehen bzw. zu hören ist, detonierte der Sprengkörper mit einem lauten Knall und warf Funken. Die Zuschauer erschraken und manche verliessen das Stadion. Selbst der Beschuldigte erschrak ob der Lautstärke des Knalls (pag. BA-13-01-11). Stewart mit Gilet Nr. 1 hatte gerade die Rauchtöpfe auf dem Spielfeld eingesammelt und den Eimer im Strafraum abgestellt, als ein Sprengkörper – nach seiner Wahrnehmung – wenige Schritte entfernt von ihm detonierte. Obwohl er Gehörschutz trug, war der Knall „noch sehr laut“, „wie eine Bombe“ (pag. BA-12-02-5 f.). Der grosse Explosionsdruck und der Knalleffekt sind auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz – ein energiereiches pyrotechnisches System mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit – zurückzuführen (Bericht WFD, E. 3.2.2). Wird ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F4 – welchem definitionsgemäss eine grosse Gefahr immanent ist – in einem Fussballstadion, im Bereich von Zuschauern und Spielern, durch eine nicht autorisierte Person ohne Einhaltung der Nutzungsbedingungen und des Sicherheitsabstandes von mindestens 55 Metern gezündet, kann er eine grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken. Gemäss Bericht „Verletzungspotenzial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper“ des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (TPF pag. 3.925.81 ff.) sind – bei direkter Umsetzung am Körper – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, erwiesen bei Detonation eines pyrotechnischen Gegenstandes mit einer gleichen Menge Blitzknallsatz (10 g), wie sie vorliegend die Kreiselblitze aufweisen (WFD-Bericht S. 2). Das Gutachten SUVA beschäftigt sich mit der spezifischen
physikalischen Frage, welchem temporären Lärmpegel der Privatkläger B. ausgesetzt war, und setzt dies in Relation zu Lärmvorschriften bezüglich Arbeitssicherheit. Das Gutachten Dr. D. zeigt hingegen auf, dass aufgrund unterschiedlicher Empfindlichkeiten, wie Fälle aus der militärärztlichen Praxis aufzeigen, Personen gleichen Alters auf Knalltrauma unterschiedlich reagieren können. Aufgrund des Funkenwurfs sind ausserdem Brandverletzungen und Materialschäden möglich (Bericht WFD, pag. BA-11-01-15) – zu denken ist etwa an Augen- und Hautverletzungen.

Die beiden pyrotechnischen Gegenstände „Kreiselblitz mit Silberperlenschweif“ fallen demzufolge unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1
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1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

4.3.2 Konkrete Gefährdung

In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass der Beschuldigte die Sprengkörper aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion zündete. Der vom Hersteller vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 55 Metern wurde durch den Beschuldigten nicht annähernd beachtet. Es befanden sich in diesem Radius zahlreiche Zuschauer (namentlich jene in den Sektoren C5, C6 [der Fan-Sektor mit dem Beschuldigten], D1 [Sektor mit Privatkläger B.] und D2), aber auch Spieler, der Schiedsrichter, ein Stewart sowie Sachen im unmittelbaren und näheren Umkreis und damit im Gefahrenbereich beider vom Beschuldigten geworfenen Sprengkörper. Auf der Videoaufnahme der Stadtpolizei Zürich (pag. BA-11-04-0007 [CD]) ist der Stewart mit der Gilet-Nr. 1 zu erkennen, der sich in unmittelbarer Nähe zum detonierten Kreiselblitz aufhielt, weil er noch damit beschäftigt war, die brennenden Rauchkörper mit einer Greifzange in einen Eimer zu legen. Dieser Stewart war es auch, der den ersten, nicht detonierten Kreiselblitz, welcher sich als Blindgänger entpuppte, einsammelte. Ebenso in unmittelbarer Nähe zur Gefahrenquelle hielt sich der Torwart auf. Der Abstand zwischen dem Ort der Detonation des zweiten Kreiselblitzes und der Gästetribüne im Sektor C6, wo sich auch der Beschuldigte befand, betrug nach Vermessungen der Stadtpolizei Zürich ca. 11.10 Meter (pag. BA-11-04-0007 [CD]; pag. BA-08-02-0003 [Festplatte WD Elements], Ordner Bearbeitete Bilder, Knallkörper 4_2). Der Beschuldigte erklärte, im Moment des Wurfs hätten sich etwa vier Spieler in der Nähe der Detonation, in ca. 10-15 Meter Entfernung, aufgehalten (pag. BA-13-01-0015). Dass in diesem näheren Umkreis ohne weiteres von einer konkreten Gefährdung für sich dort aufhaltende Personen und Sachen ausgegangen werden kann, zeigt die Gehörsverletzung und die Beschädigung der Jacke des Privatklägers B., der im Sektor D1 in 20,30 Meter Distanz zur Gefahrenquelle bzw. zum Detonationspunkt sass (pag. BA-11-04-0007 [CD]; pag. BA-08-02-0003 [Festplatte WD Elements], Ordner Bearbeitete Bilder, Knallkörper 4_2).

Da im Sinne der zitierten Rechtsprechung die konkrete Gefährdung auch bezüglich des nicht detonierten Sprengkörpers bestand, ist die konkrete Gefährdung in Bezug auf beide vom Beschuldigten geworfenen Sprengkörper nachgewiesen.

4.3.3 Der Beschuldigte hat mit dem Zünden und Werfen der beiden Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB mehrfach erfüllt.

4.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand

4.4.1 Der Beschuldigte zündete und warf die Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste um die Gefahr, welche von diesen Sprengkörpern ausging. So führte er aus, ihm sei bewusst gewesen, dass er mit dem Wurf Spieler gefährde, deshalb habe er geschaut, dass sich nicht zu viele Spieler in der Nähe befinden würden (pag. BA-13-01-0015). Er hielt es somit für möglich, Personen zu verletzen. Die grosse Menge der bei ihm sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände und seine Aussage, dass er ständig ein Lager an solchen Gegenständen habe, weil er am 1. August und an Silvester jeweils sehr grosse Feuerwerke abbrenne (pag. BA-13-01-0013 f.), lassen darauf schliessen, dass er sich besonders gut mit Pyrotechnika auskennt. Das stützt die Feststellung, dass dem Beschuldigten das Gefährdungspotenzial der von ihm eingesetzten Sprengkörper in einem gut besetzten Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst war. Hinzu kommt, dass zwischen dem Zünden der Rauchkörper und dem Werfen der Sprengkörper durch den Beschuldigten die Stadionansage zweimal deutlich auf das Verbot des Einsatzes von Pyrotechnika hinwies (vgl. Videofilm Stadtpolizei Zürich, pag. BA-11-04-0007). Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz ohne Zweifel gegeben. Der Beschuldigte wusste um die Gefahr für Leib und Leben von Menschen und setzte die beiden Sprengkörper trotzdem ein.

4.4.2 Wer sich vermummt und während laufendem Spiel pyrotechnische Gegenstände der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld wirft, nimmt zumindest in Kauf, beliebigen Personen (Spielern, Funktionären oder Zuschauern) einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (u.a. 55 m Mindestabstand) untermauert. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte unmittelbar vor dem Verwenden der Sprengkörper vermummte, um von der Polizei nicht identifiziert werden zu können (pag. BA-13-01-0010), lässt auf nicht lautere Absichten schliessen. Zudem hatte der Beschuldigte nach seiner Aussage ein Motiv für seine Taten, die Durchführung einer Art „Vergeltungsaktion“ gegen den (ehemaligen) Sicherheitsverantwortlichen des FC Luzern (pag. BA-13-01-0009). Der Umstand, dass der Beschuldigte laut eigener Aussage nach dem nicht detonierten ersten Kreiselblitz einen zweiten Kreiselblitz zündete und warf, weil der erste nicht detoniert war, spricht ebenfalls für eine Schädigungsabsicht. Wenn der Beschuldigte aussagte, er habe die Sprengkörper wegen ihrer Gefährlichkeit dorthin geworfen, wo sich weniger Spieler aufgehalten hätten, dann kann er nur in der Eventualabsicht gehandelt haben, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen. Dass dies nicht sein primäres Ziel gewesen sein muss oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) ist damit zu bejahen.

4.4.3 Nach dem Gesagten sind sowohl der Gefährdungsvorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist in beiden Fällen erfüllt.

4.5 Der Beschuldigte erklärte, er habe den zweiten Sprengkörper gezündet, weil der erste nicht detoniert sei (pag. BA-13-01-0015). Es liegt mithin ein neuer Tatentschluss vor. Mit dem Zünden und Werfen der beiden Sprengkörper hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB somit mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu sprechen.

5. Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB)

5.1 Gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Nach der ersten, hier in Frage stehenden Beispielgruppe in Abs. 2 gilt die „Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen des Körpers oder eines wichtigen Organs oder Gliedes“ als schwere Körperverletzung. Ob ein Organ als wichtig einzustufen sei, soll vorab nach dessen Funktion beurteilt werden. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei gemäss einem Teil der Lehre bei paarigen Organen – wie z.B. dem Ohr – wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (Berkemeier/Roth, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 122
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 13; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 122
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 5; a.M. Heine/Truniger, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzertveranstalters, ZStrR 128/2010, S. 83 ff., S. 88). Bei einer Beeinträchtigung eines wichtigen Organs liegt jedoch nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Diese ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder „in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist“. Eine zwar dauerhafte, aber nur leichte Beeinträchtigung genügt nicht (Berkemeier/Roth, a.a.O., Art. 122
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 15; BGE 129 IV 1). Alsdann vermögen auch bloss vorübergehende Hörstörungen die Anforderungen an Art. 122 Abs. 2
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a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB nicht zu erfüllen (Heine/Truniger, a.a.O., S. 88).

In der Lehre wird überdies der Ansatz vertreten, dass zumindest bei teilweiser Schwerhörigkeit oder bei Hörverlust auf nur einem Ohr nicht auf Art. 122 Abs. 2
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a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB – und damit auf das wichtige Organ – abzustellen sei. Gemäss Heine/Truniger (a.a.O., S. 89) sei die Hörfähigkeit auf einem Ohr nicht lebensnotwendig und daher solle nicht Art. 122 Abs. 2
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a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB, sondern vielmehr die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB herbeigezogen werden. Um diesem Tatbestand die nötigen rechtsstaatlichen Konturen zu geben, sei gemäss den beiden Autoren auf den Grad der Behinderung abzustellen. Als qualifizierte Auslegungshilfe sei dabei die international gebräuchliche Feldmann-Tabelle herbeizuziehen. Die Feldmann-Tabelle setzt den Behinderungsgrad in Relation zum Hörverlust in Prozenten. Gemäss Heine/Truniger empfehle sich – weil zu der physischen Beeinträchtigung des Hörverlusts nach Art. 122 Abs. 3
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB noch die psychische Minderung typisierend beigefügt werden muss – normativ ab 50% Behinderung von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Im Falle einer mittelgradigen Schwerhörigkeit sei hingegen in der Regel von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (Heine/Truniger, a.a.O., S. 89). Gemäss dem Bundesgericht erscheint das mögliche Bestehenbleiben eines teilweisen Gehörsverlusts zumindest dann als „andere“ schwere Schädigung des Körpers im Sinne vom Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB, wenn eine Hirnerschütterung, Schädelbruch, bleibende Entstellung des Gesichts und die Arbeitsunfähigkeit von mehreren Wochen dazu tritt (BGE 101 IV 381, E. 1a).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die eingetretene Folge vorgestellt hat (Berkemeier/Roth, a.a.O., Art. 122
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 25).

5.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

5.2.1 Es ist zu prüfen, ob das Werfen des zweiten (detonierten) Sprengkörpers eine schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B. bewirkt hat. Dazu liegen zwei medizinische Gutachten (Gutachten Dr. H. und Gutachten Dr. D.) sowie ein akustisches Gutachten (Gutachten SUVA) vor (E. 3.3).

Das gerichtliche Gutachten Dr. D. ist in sich stimmig, logisch aufgebaut und nachvollziehbar. Es stützt sich für seine Feststellungen auf ein vom Gutachter erstelltes aktuelles Reintonaudiogramm ab. Es setzt sich zudem mit den im Vorverfahren eingeholten Gutachten Dr. H. und Gutachten SUVA auseinander. Dabei teilt es die Feststellungen im Gutachten Dr. H. und stimmt dessen Schlussfolgerungen zu; es hält fest, dass jenes „lege artis“ erstellt worden sei. Die pysikalisch-akustischen Berechnungen im Gutachten SUVA stellt das Gutachten Dr. D. in Relation zu den eigenen medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen im konkreten Fall. Anhand empirischer Erkenntnisse aus der Militärmedizin erläutert es die Wahrscheinlichkeitsberechnungen im Gutachten SUVA (vgl. E. 3.3.4). Bei der Prüfung der Frage der schweren Körperverletzung ist aufgrund der Beleuchtung sämtlicher relevanten Aspekte auf das gerichtliche Gutachten Dr. D. abzustellen.

5.2.2 Natürliche Kausalität

Das Gutachten Dr. D. (TPF pag. 3.291.11 ff.) stellt fest, dass beim Privatkläger B. ein altersbedingter Tonhörverlust von 18% auf dem rechten Ohr und eine hochgradige Schwerhörigkeit von 85% auf dem linken Ohr besteht. Es legt dar, dass die verminderte Hörfähigkeit auf dem rechten Ohr nicht auf die Detonation des Sprengkörpers, sondern auf eine bereits vorhandene Altersschwerhörigkeit zurückzuführen ist. Es besteht somit keine natürliche Kausalität zwischen der Detonation des Sprengkörpers und dem Tonhörverlust auf dem rechten Ohr. Laut Gutachten beträgt beim linken Ohr der Tonhörverlust 85%. Davon sind 18% auf eine vorbestehende Altersschwerhörigkeit und der zusätzliche Hörverlust von 67% auf die Detonation des Sprengkörpers zurückzuführen. Diese Hörschädigung ist irreversibel. Damit ist die Detonation sine qua non für den Tonhörverlust von 85%, das heisst die Detonation kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg, also die Hörminderung von 85%, entfiele. Für den Erfolg als Ganzes haftet auch derjenige, wer ihn nur mitverursacht hat, z.B. indem er sein Ausmass vergrössert hat (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB N. 92). Auch die Verschlechterung einer bereits geschädigten Gesundheit ist Verletzung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., vor Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 5). Somit ist die natürliche Kausalität zwischen der Detonation des Sprengkörpers und dem Hörverlust für den gesamten Tonhörverlust von 85% gegeben.

5.2.3 Adäquate Kausalität

5.2.3.1 Damit neben der natürlichen auch die adäquate Kausalität vorliegt, muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen ein schlechter Gesundheitszustand und eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition des Opfers den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen (BGE 131 IV 145 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichtes 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006, E. 2.2; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.39 vom 29. Januar 2016 E. 2.7.4). Die Adäquanz wird selbst dann nicht durchbrochen, wenn ein Automobilist einen Fussgänger verletzt und dieser in der Folge stirbt, weil er Bluter ist (BGE 131 IV 145 E. 5.3; kritisch dazu etwa Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. Aufl., 2007, S. 166).

5.2.3.2 Das Gutachten SUVA führt aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer bleibenden Schädigung nach einer Gehörbelastung mit einem wie hier vorliegenden Schallexpositionspegel LAE von 112 dB weit unter 1 Prozent beträgt. Das medizinische Gutachten Dr. D. hält dazu fest, dass diese pauschale Aussage die individuelle Empfindlichkeit eines jeden Menschen ausser Acht lasse. Aus der militärärztlichen Praxis sei bekannt, dass individuell unterschiedlich ausgeprägte Gehörsverluste bei Schiessunfällen mit mehreren Beteiligten im jungen wehrtauglichen Alter eintreten könnten (Gutachten S. 5). Gemäss Gutachten SUVA müssten – in analoger Interpretation seiner Kernaussage – die betroffenen Wehrleute, soweit sie praktisch im gleichen Abstand zur Schallquelle stehen, eine ungefähr gleich starke Gehörsschädigung erleiden. Das Gutachten SUVA geht von einer technisch-physikalischen Untersuchung des hier zu beurteilenden Vorfalles aus. Es weist denn auch darauf hin, dass weitergehende Feststellungen zu speziellen medizinischen Voraussetzungen für die Hörschädigung mit einem medizinischen (ORL-)Gutachten vorzunehmen seien. Dies hat das Gericht mit dem bei Dr. D. eingeholten Gutachten gemacht. Dieses ist daher stärker zu gewichten, weil es die individuellen Besonderheiten des Falles in die Beurteilung miteinbezieht. Beide Gutachten wurden, soweit für das Gericht feststellbar, lege artis erstellt. Sie sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Differenz in ihrer Aussage ist darauf zurückzuführen, dass die beiden Gutachten einen anderen Ansatz verfolgen bzw. das Problem aus einem anderen Blickwinkel beleuchten. Ferner ist zu beachten, dass im Bereich der Sozialversicherung, in welcher die SUVA tätig ist, der Adäquanzbegriff durch die Rechtsprechung eingeengt wurde (vgl. BGE 134 V 109), was nicht direkt ins Strafrecht zu übernehmen ist. Der Grundsatz der adäquaten Kausalität wird mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes unterschiedlich angewendet (BGE 127 V 102 E. 5.b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 zum unterschiedlichen Adäquanzbegriff im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht).

5.2.3.3 Bezogen auf die strafrechtliche Adäquanz ist Folgendes festzuhalten: Nach dem allgemeinen Lauf der Dinge kann ein lauter Knall bei einem Menschen eine schwere Hörschädigung hervorrufen. Die allgemeine Lebenserfahrung legt zudem nahe, dass Menschen – auch solche gleichen Alters und mit gleicher körperlicher Konstitution – unterschiedlich stark auf Schalleinwirkungen reagieren. Der durch die Detonation eines Sprengkörpers entstehende Knall kann mithin bei einzelnen Personen eine schwere Gehörsschädigung verursachen, während andere geringe oder keine Folgen davon tragen. Die Aussage im Gutachten D. in Bezug auf militärische Schiessunfälle untermauert dies. Sodann ist Folgendes von Relevanz: Der Beschuldigte hatte auf die Wurfweite zwar Einfluss, er konnte aber nur ungefähr abschätzen, wie weit genau und in welche Richtung der Sprengkörper fliegt. Aufgrund der Zeitverzögerung der Zündung von ca. 10 Sekunden konnte er zudem nur annähernd abschätzen, ob dieser im Flug oder erst nach dem Aufprall auf dem Stadionrasen explodiert. Es hing also vom Zufall ab, in welcher Distanz vom Explosionsort – und in welcher konkreten Gefahr für das Erleiden eines Gehörsschadens – sich der Privatkläger B. befand. Bei geringerer Distanz wären die physikalischen Berechnungen im Gutachten SUVA und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Wahrscheinlichkeit eines Gehörsschadens anders, zum Nachteil des Beschuldigten, ausgefallen. Umgekehrt hätten sich bei grösserer Wurfweite möglicherweise Spieler und Funktionäre auf dem Spielfeld näher beim Explosionsort befunden, was für diese im Lichte des Gutachtens SUVA zu den gleichen Schlussfolgerungen geführt hätte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge konnte also durch das Werfen des Sprengkörpers im Stadion während eines Fussballspiels ein schwerer Gehörsschaden eintreten. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit adäquat kausal zum Gehörsschaden.

5.2.3.4 Dieser adäquate Kausalzusammenhang wird nicht durch äussere Umstände unterbrochen, wie etwa eine allfällige ungünstige Prädisposition. Gemäss dem Gutachten Dr. D. können die meisten Ohren älterer Erwachsener im Hochtonfrequenzbereich als vorgeschädigt betrachtet werden (Gutachten S. 5). Ein minimal geschwächter Gesundheitszustand bzw. eine altersbedingte, geringfügig herabgesetzte Hörfähigkeit des Opfers stellt demnach keinen derart aussergewöhnlichen Umstand dar, dass damit schlechthin nicht zu rechnen wäre (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.39 vom 29. Januar 2016, E. 2.7.4). Die vom Gutachter festgestellte, sehr wahrscheinlich vorliegende vorbestehende Altersschwerhörigkeit des Privatklägers bewegt sich im normalen Rahmen. Sie unterbricht schon deshalb nicht den rechtserheblichen Kausalzusammenhang. Ausserdem wusste der Beschuldigte, dass sich üblicherweise Menschen fast jeden Alters zu einem Fussballspiel begeben, und er konnte dies selber feststellen.

5.2.3.5 Die adäquate Kausalität ist für den gesamten Hörverlust von 85% (einschliesslich der vorbestehenden Beeinträchtigung von 18%) auf dem linken Ohr gegeben.

5.2.4 Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs

Gemäss herrschender Lehre stellt bereits ein Ohr ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB dar und es ist für die Bejahung einer schweren Körperverletzung nicht erforderlich, dass beide Ohren geschädigt worden sind (E. 5.1). Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB ist demgegenüber gegeben, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Zu denken ist an Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen und Blutergüsse, die nach einer gewissen Zeit wieder aus- bzw. verheilen (vgl. Berkemeier/Roth, a.a.O., Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB N. 4).

Die Hörminderung auf dem linken Ohr des Privatklägers beträgt 85%. Der gerichtliche Gutachter bezeichnet dies als hochgradige Schwerhörigkeit (Gutachten Dr. D. S. 2). Gemäss Feldmann-Tabelle (abgedruckt in Heine/Truniger, a.a.O., S. 82) liegt damit eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Der gerichtliche Gutachter führt zudem aus, dass die mit der Zeit zunehmende Altersschwerhörigkeit auf dem linken Ohr zur Ertaubung führen kann, auch wenn das rechte Ohr noch adäquat hörgerätversorgt werden kann (Gutachten Dr. D. S. 4). Das linke Ohr ist mithin in seiner Grundfunktion erheblich gestört und wenn nicht völlig, dann doch weitgehend unbrauchbar gemacht. Laut den beiden medizinischen Gutachten bestehen keine Heilungschancen. Aufgrund der (höchstwahrscheinlich) bis ans Lebensende dauernden Beeinträchtigung dieses wichtigen Organs ist von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Das Gehör ist ein fundamentales Sinnesorgan. Eine einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist ein starker Eingriff in die Lebensqualität eines Menschen. Die soziale Interaktion ist dadurch erheblich erschwert. Insbesondere bei Stör- oder Hintergrundgeräuschen wirkt sich die eingeschränkte Hörfähigkeit belastend aus, da zur Neutralisation von Störgeräuschen die Hörfähigkeit auf beiden Ohren von Nöten ist. So beschreibt der Privatkläger, dass er bei Störgeräuschen von den Lippen ablesen muss (TPF pag. 3.932.3 sowie Gutachten Dr. D. S. 4). An Veranstaltungen wie beispielsweise Open Air-Festivals kann er nicht mehr teilnehmen (Gutachten Dr. D. S. 4). Darüber hinaus birgt die einseitige Hörunfähigkeit diverse Gefahren. So kann es etwa im Strassenverkehr erfahrungsgemäss fatale Folgen haben, wenn man bei einseitiger Hörunfähigkeit nicht erkennen kann, aus welcher Richtung sich ein Fahrzeug nähert oder dessen Entfernung falsch einschätzt. Erschwerend kommt ein Tinnitus hinzu, der das Leben des Privatklägers weiter beeinträchtigt (Gutachten Dr. D. S. 4). Der Privatkläger kann ferner seinen Beruf als Gastwirt nur noch eingeschränkt ausüben und ist, wenn auch weniger stark, in seiner Tätigkeit als Landwirt eingeschränkt. Die einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (Gehörsminderung von 85%) ist nach dem Gesagten als schwer im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB einzustufen.

5.2.5 Der Beschuldigte hat somit mit dem Zünden und Werfen des zweiten (detonierten) Sprengkörpers ein wichtiges Organ eines Menschen dauernd verletzt und somit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB erfüllt.

5.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

5.3.1 Wie sich aus den Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (vorne E. 4.4) ergibt, war die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B. nicht das direkte Handlungsziel des Beschuldigten. Ein direkter Vorsatz (ersten oder zweiten Grades) liegt nicht vor. Es bleibt der Eventualvorsatz zu prüfen.

5.3.2 Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, da sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung weiss. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, „will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (BGE 130 IV 58 E. 8.3; eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 68).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis).

5.3.3 Dem Beschuldigten war die Gefahr, welche von den Sprengkörpern ausgeht, bekannt. Er sagte aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass er mit dem Wurf Spieler gefährde. Gemäss Bericht WFD (S. 5) befanden sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen 14 Kreiselblitze des vom Beschuldigten in der Swissporarena verwendeten Typs. Aufgrund seiner Erfahrung mit pyrotechnischen Gegenständen musste er sich bei der unsachgemässen Verwendung der beiden Kreiselblitze im Klaren gewesen sein, dass diese einen erheblichen Lärmpegel und Funkenwurf verursachen, sie mithin bei derartiger Verwendung zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen im Wurfbereich führen können. Der Hinweis auf der Herstelleretikette bezüglich des einzuhaltenden Mindestabstands von 55 Metern musste ihm dies zusätzlich bewusst gemacht haben. Deshalb ist es unerheblich, dass er nur damit rechnete, Spieler – und nicht auch Zuschauer – zu gefährden. Das Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung bzw. einer schweren Hörschädigung ist demnach zu bejahen (vgl. E. 4.4). Dabei musste der Beschuldigte nicht wissen, welche Art von Verletzungen er konkret verursachen konnte. So hätten etwa auch Verletzungen durch den Funkenwurf eintreten können (Bericht WFD S. 4). Bezogen auf die Wahrscheinlichkeit einer bleibenden Gehörsschädigung führt das Gutachten SUVA aus, dass eine solche vorliegend äusserst gering gewesen sei (E. 3.3.1). Das Gutachten Dr. D. setzt sich mit dieser Feststellung auseinander. Es legt in nachvollziehbarer Weise aus medizinischer Sicht dar, dass die schwere Gehörsschädigung des Privatklägers nicht ungewöhnlich ist (E. 3.3.4). Somit ist in Würdigung der beiden Gutachten der Schluss zu ziehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer schweren Gehörsschädigung bei einer bestimmten Person in 20,3 m Entfernung von der Detonation des Sprengkörpers klein ist, aber keineswegs als aussergewöhnliche Folge der Detonation zu betrachten ist. Bei dieser Sachlage brauchen keine weiteren Umstände hinzuzutreten, damit vom Wissen des Beschuldigten um den möglichen Erfolgseintritt auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen; er hat demnach eventualvorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

5.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB schuldig zu sprechen.

6. Mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB)

6.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB). Gemäss Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen hat. Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen wird; Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB); Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) genügt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 6.1).

Gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB wird der Täter – auf Antrag – mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Der Geltungsbereich von Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB erstreckt sich auf alle im Zweiten Titel des Besonderen Teils des StGB erfassten Vermögensdelikte – und damit insbesondere auch auf die Sachbeschädigung gemäss Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB (Weissenberger, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB N. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden bei Fr. 300.-- (vgl. u.a. BGE 121 IV 261).

6.2 Prozessvoraussetzungen

6.2.1 Die Privatklägerin 2 (C. AG) verlangt die Bestrafung des Beschuldigten, weil dieser mit dem Werfen von zwei Rauchkörpern den Stadionrasen vorsätzlich beschädigt und ihr dadurch einen Schaden von Fr. 800.-- zugefügt haben soll. Die Privatklägerin 2 hat rechtzeitig und gültig Strafantrag gestellt (pag. BA 15-02-0001). Die Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung ist damit gegeben.

6.2.2 Der Privatkläger 1 (B.) verlangt die Bestrafung des Beschuldigten, weil dieser mit dem Werfen des zweiten (detonierten) Sprengkörpers seine Jacke vorsätzlich beschädigt und ihm einen Schaden von Fr. 99.-- zugefügt haben soll. Der Privatkläger 1 hat rechtzeitig und gültig Strafantrag gestellt (pag. BA 15-01-0011). Die Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung ist damit gegeben.

6.2.3 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die beiden Sachbeschädigungen vorsätzlich und aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB begangen haben. Die Sympathisanten des FC St. Gallen im Gästesektor würden unter anderem deswegen eine öffentliche Zusammenrottung darstellen, weil sie aufgrund ihrer Kleidung und Transparente nach aussen als vereinigte Macht erscheinen würden, welche von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen werden würde (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.3).

Ob in casu eine öffentliche Zusammenrottung vorgelegen hat, kann offen bleiben. Die Frage ist in tatbestandsmässiger und rechtlicher Hinsicht ohne Relevanz, da Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB eine Prozessvoraussetzung beschlägt. Die Privatkläger 1 und 2 haben rechtzeitig und gültig Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Ob der Beschuldigte bei Fehlen eines Strafantrags allenfalls gemäss Art. 144 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB von Amtes wegen zu verfolgen gewesen wäre, kann offen bleiben.

6.3 Subsumtion objektiver Tatbestand

6.3.1 Die beiden durch den Beschuldigten geworfenen Rauchkörper sind auf dem Stadionrasen abgebrannt. Durch diese massive Hitzeeinwirkung hat der Rasen Schaden genommen, wie die auf den Videoaufnahmen erkennbaren dunklen Verfärbungen der Rasenfläche beweisen. Gemäss der durch die Privatklägerin 2 zu den Akten gelegten Rechnung hat die Stadtgärtnerei Luzern für Fr. 800.-- den beschädigten Rasen wieder in Stand gesetzt (pag. BA 15-02-0029). Der Rasen – unzweifelhaft eine fremde Sache – wurde damit sowohl in seiner physischen Substanz als auch in seiner Ansehnlichkeit beeinträchtigt. Der Beschuldigte anerkannte diese Schadensverursachung in der Hauptverhandlung. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
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StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB ist erfüllt.

6.3.2 Der Beschuldigte bestreitet, dass der Funkenregen des zweiten Sprengkörpers die Fan-Jacke des Privatklägers 1 beschädigt haben soll (TPF pag. 3.925.43 f.). Der zweite geworfene Sprengkörper detonierte mit einem lauten Knall und gleichzeitigem Funkenwurf über dem Spielfeld. Auf den Videoaufnahmen ist zu erkennen, dass die Funken in Richtung des Privatklägers B. und der Zuschauer im Sektor D1 flogen (pag. BA 11-04-0007). Dies wird durch Feststellungen des WFD bestätigt (Bericht WFD S. 4). Die Auskunftsperson K. sagte aus, er sei als Zuschauer schon frühzeitig auf der Tribüne gewesen. Bei Spielbeginn sei über dem Gästesektor ein Transparent aufgezogen worden. Dann habe es ein paar Mal geknallt. Er habe einen grellen, lauten Knall wahrgenommen. Gegenstände oder Teile seien zu ihm hergeflogen, er habe etwas im Gesicht gespürt (pag. BA-12-08-0004 f.). Die Jacke von B. weist gemäss seinen glaubhaften Aussagen wie auch jenen seiner Ehefrau seit diesem Vorfall etliche Brandspuren und Brandlöcher auf (pag. BA 10-01-0035; E. 3.1.2.1, 3.1.2.4). Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Werfen des Sprengkörpers die Jacke des Privatklägers – eine fremde Sache – beschädigt und unbrauchbar gemacht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1
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StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB ist damit erfüllt.

Gemäss Kaufbeleg vom 1. Mai 2015 beläuft sich der Wert der Jacke und demnach die Höhe des Sachschadens auf Fr. 99.-- (TPF pag. 3.925.113). Somit ist ein nur geringfügiger Schaden im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
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StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB eingetreten.

6.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand

6.4.1 Der Beschuldigte anerkannte vor Gericht, für den Schaden am Spielfeldrasen, verursacht durch das Werfen zweier Rauchkörper, verantwortlich zu sein (TPF pag. 3.925.43). Aus seiner Aussage im Vorverfahren zum Tatmotiv ist zu schliessen, dass er mit den Rauchkörpern einen Sachschaden bewirken wollte. Er handelte somit wissentlich und willentlich. Der subjektive Tatbestand ist erwiesen.

6.4.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. 5.3.3), mussten dem Beschuldigten aufgrund seiner Kenntnisse über pyrotechnische Gegenstände, insbesondere über Kreiselblitze, der Funkenwurf des von ihm geworfenen Sprengkörpers und die damit verbundenen Gefahren bekannt gewesen sein. Laut Bericht WFD (S. 4) konnten durch den Funkenwurf mindestens im Radius von 20,3 Metern Materialschäden hervorgerufen werden. Aufgrund der Missachtung des Sicherheitsabstands von 55 Metern und der nicht bestimmungsgemässen Verwendung – ein Kreiselblitz muss aus einer festen Vorrichtung abgeschossen werden (Bericht WFD S. 3) – ist zu schliessen, dass der Beschuldigte mit Sachschäden zumindest rechnete. Dieser Schluss wird durch sein Tatmotiv und den Umstand, dass er den zweiten Kreiselblitz warf, weil der erste nicht detoniert war, zusätzlich gestützt. Schäden auf Textilien von Zuschauern oder Spielern sind keine aussergewöhnlichen Folgen des Funkenwurfs eines Sprengkörpers. Bezogen auf die beschädigte Jacke des Privatklägers hat der Beschuldigte diesen Erfolgseintritt zumindest für möglich gehalten. Indem er den Kreiselblitz trotzdem warf, hat er ihn in Kauf genommen. Er handelte mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

6.5 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
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StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB, schuldig zu sprechen.

7. Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte

7.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB und den Verletzungsdelikten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Verletzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbrecherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung vollständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumierung des Gefährdungs- durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefährdungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Auch Stratenwerth/Bommer nehmen bei Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine verbrecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfordere (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 64 i.V.m. S. 60); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 46 f.; zustimmend Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., vor Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemeingefährlichen Straftaten wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikten angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Allerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Personen der Allgemeinheit oder fremde Sachen trifft (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., vor Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 11). Den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist hingegen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vorneherein bloss eine Individualgefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., vor Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 14; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016, E. 7.3.1). Im
letzteren Sinne entschied das Bundesstrafgericht, dass bei einer mittels einer Handgranate (Sprengstoff im Sinne von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) auf offener Strasse gegen die Ehefrau versuchten vorsätzlichen Tötung der Täter nur wegen Letzterer zu bestrafen war. Eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB fiel nicht in Betracht, da der Täter keine anderen Personen verletzen wollte und er niemand anderen konkret gefährdet hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015, E. 4.4.2).

7.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; der detonierte Sprengkörper hat darüber hinaus auch zur Verletzung von geschützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdete der Beschuldigte beliebige, ihm unbekannte Personen im Stadion und damit die Allgemeinheit. Der Privatkläger B. erlitt dabei eine schwere Körperverletzung und sein Eigentum wurde beschädigt. Der Beschuldigte stand mit ihm in keinerlei Beziehung. Es handelt sich beim Privatkläger um ein unbeteiligtes, nicht als Individuum ausgewähltes Opfer und damit um einen Repräsentanten der Allgemeinheit.

Zwischen dem Gefährdungsdelikt (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung) besteht vorliegend echte Konkurrenz.

8. Mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
und 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG; Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
und 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG)

8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe mehrfach gegen das Sprengstoffgesetz verstossen, indem er die nachfolgend aufgeführten pyrotechnischen Gegenstände besessen habe, welche bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 an seinem Domizil sichergestellt worden seien. Der Beschuldigte habe diese Gegenstände in seinem Schlafzimmer teilweise in Kartonschachteln und teilweise verstreut am Boden ungesichert aufbewahrt. Es handle sich um pyrotechnische Gegenstände ohne CH-Identifikationsnummer. Diese seien handhabungsunsicher und deshalb in der Schweiz nicht zugelassen. Jeglicher Verkehr, darunter der Besitz, sei verboten (Anklageschrift Ziff. 1.4).

Die Anklageschrift listet auf S. 6/7 folgende pyrotechnische Gegenstände auf:

– Feuerwerk der Kategorie F1 - F3: 360 Stück JS021 Fontanny Strobe, Fontäne, 4 Stück Opening Flower and Happy Bird, 2 Stück Leuchtbatterie Nico, 5 Stück Römisches Licht „Hot Shots“, 126 Schuss, 59 Stück Stroboskop 90 s Triplex, 15 Stück Fountain JF02 gold/blue, 12 Stück Fountain JF02 silver/red, 1 Stück Sonne, 2 Stück Raketen VIP, 8 Stück Ice Fountain, 2 Stück Big White Strobe Flash CX-009 und 12 Stück Ultralux Breslauerfeuer Blackboxx;

– Am Boden knallendes Feuerwerk: 861 Stück FP3 Jorge, 60 Stück JC05 Jorge und 1 Stück Black Death, Blitzknallkörper;

– Feuerwerk der Kategorie F4: 14 Stück Kreiselblitz Zink, 2 Stück Kometenbombe KaI. 60 Zink und 8 Stück Zylinderbomben F4, 45 mm, Zylinderbomben;

– Rauchkörper der Kategorie P1 oder T1: 2 Stück Rauchkörper DA 100 mit Schraubzünder, 4 Stück YeIlow Smoke Bomb ARK-O, 4 Stück Mr. Smoke Green Fire 2 F.D.F., 22 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx - weiss, 28 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx - schwarz, 3 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx - grün, 5 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx - purpur, 4 Stück zusammengeklebt, 6 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx - gelb, 5 Stück zusammengeklebt, 3 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx, ohne Etikette, 11 Stück Pyrorauch XL 200 - gelb, 5 Stück Pyrorauch XL 200 - orange und 5 Stück T.I.F.O. Mr. Smoke 1 F.D.F;

– Notsignalmittel der Kategorie P1 oder T1: 5 Stück IKAROS Handheld Rocket, 16 Stück Ultrasshop.com, Hand Flare - gelb, 21 Stück Ultrasshop.com, Hand Flare - grün, 5 Stück zusammengeklebt, 3 Stück Red Handflare MK8, Pains Wessex, 3 Stück Comet Handflare - red, darunter 2 Blindgänger (direkt vernichtet), 1 Stück Comet Handflare - white, 2 Stück Comet Notsignalrakete - rot, 5 Stück Comet Handfackel - rot, 2 Stück Comet Handfackel - rot, 1 Stück Schermuly Para Red Mk1, Hand-HeId Rocket, 1 Stück Hand Flare - red, Albatross Safety, 1 Stück Hand Flare HUAHAI, 1 Stück Red Flare Signal, Good Brother, 1 Stück Jupiter K2, Red Hand Flare, 1 Stück Hand Flare, HUAHAI Marine Signale, 1 Stück Pains Wessex Pinpoint Distress Hand Flare - red (direkt vernichtet), 1 Stück Comet Handfackel - rot (direkt vernichtet) und 6 Stück Hand Flare KM35, KoaKako mit 1 Stück Comet Hand Flare und 1 Stück Comet Rauchfackel - orange, zusammengeklebt;

– Militärisches Material: 11 Stück Nebelwurfkörper, vermutlich russischer Herkunft, 2 Stück Zusatzladungen Minenwerfer und 1 Signal Licht, DM 533, 28 mm, Hand.

8.2 Das in der Anklageschrift aufgelistete pyrotechnische Material wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten sichergestellt (pag. BA 08-01-0009). Eine (kommentierte) Fotodokumentation der Luzerner Polizei bezüglich der beim Beschuldigten sichergestellten Materialien befindet sich in den Akten (pag. BA 07-02-0019 ff.). Im Auftrag der Bundesanwaltschaft nahm der WFD unter Bezugnahme auf das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung eine Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände nach Kategorien vor (pag. BA 11-01-0006, -0023 ff.).

Die Anklageschrift verweist in Fussnote 17 bezüglich der Auflistung der pyrotechnischen Gegenstände auf die erwähnte Fotodokumentation sowie die vom WFD erstellte „Materialauflistung aus Hausdurchsuchung A. vom 07.03.2016“ (pag. BA 11-01-0023 ff.). Ein Vergleich der Materialauflistung mit der Auflistung in der Anklage zeigt auf, dass 5 (nicht 2) Stück Big White Strobe Flash CX-009, 1 (nicht 3) Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx – grün sowie 3 Stück Ultra Rauchtopf Blackboxx – rot (in der Anklage nicht aufgeführt) sichergestellt worden sind.

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 7. März 2016 im Besitz der in der Anklageschrift bzw. im Bericht WFD (Materialauflistung) genannten Gegenstände war.

8.3 Wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG (i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
und Abs. 5 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss dem Sprengstoffgesetz von Bedeutung sind, oder wer eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
letzter Satz SprstG).

8.3.1 Rechtliches

8.3.1.1 Das Sprengstoffgesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG). Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt (Art. 1 Abs. 4
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG).

Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
SprstG). Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden (Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
Satz 1 SprstG). Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei vorher ein Muster zu unterbreiten (Art. 15 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
SprstG).

8.3.1.2 Gemäss Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG sind pyrotechnische Gegenstände gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b).

8.3.1.3 Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Letztere sind gemäss den Kriterien in Anhang 1 Ziff. 2 der Sprengstoffverordnung in 4 Kategorien eingeteilt (Art. 7 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV).

Kategorie F1 umfasst Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind (Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV). Deren Abgabe ist nur an Personen über 12 Jahren gestattet (Art. 7 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Kategorie F2 umfasst Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, die einen geringen Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (Anhang 1 Ziff. 2.2 SprstV). Deren Abgabe ist nur an Personen über 16 Jahren gestattet (Art. 7 Abs. 3
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Kategorie F3 umfasst Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährden (Anhang 1 Ziff. 2.3 SprstV). Deren Abgabe ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet (Art. 7 Abs. 4
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Kategorie F4 umfasst Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte „Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch“) und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten:
1    In dieser Verordnung bedeuten:
a  Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
b  Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;
c  Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413);
d  Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
e  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
ebis  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
f  Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
g  Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19
SprstV).

8.3.1.4 Im Weiteren werden die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
1    Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4    Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5    Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). In die Kategorie T1 fallen pyrotechnische Gegenstände, die auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich, einschliesslich Film- und Fernsehproduktionen, verwendet werden (Anhang 1 Ziff. 1.1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sind solche, die auf Bühnen verwendet werden und eine geringe Gefahr darstellen (Anhang 1 Ziff. 1.3 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 6 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
1    Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4    Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5    Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden (Art. 6 Abs. 3
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
1    Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4    Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5    Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV).

8.3.1.5 Pyrotechnische Gegenstände dürfen unter den in Art. 24 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 24 - 1 Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:61
1    Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:61
a  den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU63 entsprechen;
b  einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
c  die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
2    Feuerwerkskörper der Kategorien F1-F3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSE beantragt werden.
3    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
a  pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;
b  pyrotechnische Gegenstände, die für den Umgang bei der Polizei oder der Armee oder bei den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihren Betrieben bestimmt sind.
SprstV genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt werden; Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein (Art. 24 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 24 - 1 Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:61
1    Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:61
a  den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU63 entsprechen;
b  einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
c  die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
2    Feuerwerkskörper der Kategorien F1-F3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSE beantragt werden.
3    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
a  pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;
b  pyrotechnische Gegenstände, die für den Umgang bei der Polizei oder der Armee oder bei den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihren Betrieben bestimmt sind.
SprstV). Art. 26 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen - 1 Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des ADR72 entsprechen und gekennzeichnet sein.
1    Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des ADR72 entsprechen und gekennzeichnet sein.
2    Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
a  die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;
b  die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
c  der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;
d  das Herstellungsjahr;
e  das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
f  die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;
g  bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
h  bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3: die von ZSE zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
3    Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.
SprstV nennt die Angaben, die auf pyrotechnischen Gegenständen und Verkaufspackungen anzubringen sind, u.a. Gebrauchsanweisung und minimaler Sicherheitsabstand. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden (Art. 7 Abs. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV).

8.3.1.6 Bewilligungen zur Einfuhr von (u.a.) pyrotechnischen Gegenständen werden von der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) beim Bundesamt für Polizei erteilt (Art. 31 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV). Ohne Bewilligung dürfen im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 eingeführt werden, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg (Art. 31 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV). Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich (Art. 47 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
SprstV). Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 SprstV vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen (Art. 47 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
SprstV). Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig (Art. 47 Abs. 4
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
SprstV). Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig (Art. 47 Abs. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 durften nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch den Verkäufer an den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich waren, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014 (Art. 119a Abs. 7
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180
1    und 2 ...180
3    Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
4    ...181
5    Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig.
6    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
7    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
8    Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
9    Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
SprstV).

8.3.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

8.3.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Besitz von 24 Stück Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 war, nämlich von 14 Stück Kreiselblitz Zink, 2 Stück Kometenbombe KaI. 60 Zink und 8 Stück Zylinderbomben F4, 45 mm, Zylinderbomben.

Der Erwerb und damit auch der Besitz von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 setzt einen Erwerbsschein voraus; diesem gleichgestellt ist eine Abbrandbewilligung. Der Beschuldigte verfügt weder über einen Erwerbsschein noch über eine Abbrandbewilligung (E. 3.1.3.2). Er macht auch nicht geltend, dass er vor dem 1. Januar 2014 in den Besitz der Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gelangt sei; hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Damit steht fest, dass er objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG (Besitz ohne Bewilligung) erfüllt hat.

8.3.2.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Besitz von 922 Stück bodenknallenden Feuerwerkskörpern war, nämlich von 861 Stück FP3 Jorge, 60 Stück JC05 Jorge und 1 Stück Black Death, alles sogenannte Blitzknallkörper.

Die ZSP hat für am Boden knallende Feuerwerkskörper eine Empfehlung erstellt (pag. BA 11-01-0029 f.). Sie hält darin fest, dass sie für derartige Feuerwerkskörper gestützt auf Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
SprstG grundsätzlich keine Einfuhrbewilligungen erteile. Nur in äusserst restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen, etwa für regionale Traditionen („Bögg in Zürich“), könnten sodann gegen Knallartikel-Erklärung oder Erwerbsschein solche Produkte bezogen werden. Ein legaler Besitz sei daher in der Schweiz abgesehen von diesen Ausnahmefällen gar nicht möglich.

Der Beschuldigte hat keinen Erwerbsschein für am Boden knallende Feuerwerkskörper. Die Einfuhr im Reiseverkehr ist untersagt (Art. 31 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV); mithin kann er auch nicht auf diese Weise legal in den Besitz dieser Feuerwerkskörper gelangt sein. Damit steht fest, dass er auch in Bezug auf die 922 Stück am Boden knallenden Feuerwerkskörper objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG (Besitz ohne Bewilligung) erfüllt hat.

8.3.2.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Besitz von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3 war. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern dieser Kategorien ist im Detailhandel, unter Einhaltung der jeweiligen Altersgrenze des Käufers, gestattet. Der Erwerber braucht für den privaten Gebrauch keinerlei Bewilligung. Der Besitz ist somit nicht strafbar im Sinne von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG. Daran ändert nichts, dass die hier in Frage stehenden Gegenstände keine CH-Identifikationsnummer aufweisen. Diese Vorschrift betrifft die Bereitstellung auf dem Markt; sie richtet sich an den Anbieter (Art. 24 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 24 - 1 Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:61
1    Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:61
a  den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU63 entsprechen;
b  einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
c  die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
2    Feuerwerkskörper der Kategorien F1-F3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSE beantragt werden.
3    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
a  pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;
b  pyrotechnische Gegenstände, die für den Umgang bei der Polizei oder der Armee oder bei den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihren Betrieben bestimmt sind.
i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. e
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten:
1    In dieser Verordnung bedeuten:
a  Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
b  Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;
c  Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413);
d  Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
e  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
ebis  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
f  Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
g  Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19
SprstV).

8.3.2.4 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Besitz von Rauchkörpern und Notsignalmitteln war. Diese Gegenstände fallen gemäss Bericht des WFD in die Kategorien P1 oder T1 (pag. BA 11-01-0028). Für den Verkauf besteht eine Altersgrenze des Erwerbers; eine Bewilligungspflicht für den Erwerb besteht nicht. Der Besitz dieser Gegenstände ist somit nicht strafbar im Sinne von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG.

8.3.2.5 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Besitz von 11 Stück Nebelwurfkörper, 2 Stück Zusatzladungen Minenwerfer und 1 Signal Licht, DM 533, 28 mm, Hand, war.

Laut Bericht des WFD handelt es sich dabei um militärisches Material, nämlich um Rauchkörper (Nebelwurfkörper) und Munition (übrige Gegenstände). In einer Anmerkung hält der WFD diesbezüglich fest: „Diese pyrotechnischen Gegenstände sind ausschliesslich für militärische Anwendungen vorgesehen und unterstehen somit dem Munitionsbefehl der Schweizer Armee“ (WFD-Bericht S. 6). Der Bericht WFD äussert sich nicht darüber, ob es sich bei diesen Gegenständen tatsächlich um Sprengstoffe bzw. um pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung handelt. Da nur diesbezüglich Anklage erhoben worden ist, kann offen gelassen werden, ob dieser Besitz allenfalls nach anderer Bundesgesetzgebung, z.B. dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG [SR 514.54]), strafbar wäre.

8.3.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Aufgrund des Umfangs und der Art des sichergestellten pyrotechnischen Materials sowie der Aussage des Beschuldigten, dass er an Feiertagen jeweils sehr grosse Feuerwerke abbrenne, kann zwanglos geschlossen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis über die Vorschriften über den Besitz und die dafür allenfalls notwendigen Bewilligungen hatte. Er räumte selber ein, dass ein Teil der Ware illegal sei. Damit kann er nur gemeint haben, dass entweder der Erwerb verboten ist oder er nicht über die notwendigen Bewilligungen für den Besitz verfügt. Ob er wusste, welche Feuerwerkskategorie und damit welche von ihm besessenen Gegenstände unter die Bewilligungspflicht fallen, ist nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte handelte demnach mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.

8.3.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der (vorsätzlich begangenen) Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG schuldig zu sprechen. Der Umstand, dass nicht alle von ihm besessenen Gegenstände objektiv unter den unbefugten Verkehr fallen, führt dabei nicht zu einem teilweisen Freispruch.

8.4 Wer vorsätzlich u.a. Schutz- oder Sicherheitsvorschriften des Sprengstoffgesetzes (Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
-26
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 26 Vernichtung, Rückgabe
1    Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben.
2    Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für pyrotechnische Gegenstände.
SprstG) oder einer Ausführungsverordnung missachtet, wird mit Busse oder gemeinnütziger Arbeit bestraft (Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
und 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
–107 StGB). Fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 38 Ziff. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG).

8.4.1 Rechtliches

Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
SprstG). Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte (Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
SprstG). Die im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren Sicherungsmassnahmen stehen unter anderem in Relation zum jeweiligen Gefahrenpotenzial eines bestimmten Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstandes.

8.4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände (vgl. Materialauflistung des WFD) bei sich zu Hause, teilweise in Kartonschachteln und teilweise lose auf dem Zimmerboden, aufbewahrte. Der Beschuldigte ist kinderlos und wohnt in Wohngemeinschaft mit einem Kollegen.

Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 stellen eine sehr geringe bzw. geringe Gefahr dar und dürfen an Minderjährige verkauft werden. Demnach können auch an ihre sichere Aufbewahrung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass solche Gegenstände in Innenräumen, sicher vor kleineren Kindern und nicht in der Nähe von offenem Feuer aufbewahrt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F3 stellen eine mittlere Gefahr dar und dürfen nur an Erwachsene verkauft werden. Es muss hier zusätzlich genügen, dass diese nicht in die Hand Minderjähriger gelangen. Die Art und Weise der Aufbewahrung der Feuerwerkskörper der Kategorien F1 bis F3 mag nicht ideal sein, kann aber nicht als Missachtung der Sicherheitsvorschriften angesehen werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie F4 stellen eine grosse Gefahr dar. Sie dürfen nur von Personen mit besonderen Fachkenntnissen und im gewerblichen Gebrauch verwendet werden. Der Verkauf im Detailhandel ist verboten. Wer solche Gegenstände (auch unerlaubterweise) besitzt, muss daher für erhöhte Sicherung sorgen. Da sie für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, entspricht eine Aufbewahrung in Wohnräumen zum Vorneherein nicht der gebotenen Sicherheit. Ein allfälliger Brand oder eine Entwendung durch Unbefugte könnte verheerende Folgen haben. Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, diese Feuerwerkskörper anderweitig, etwa in einem geeigneten und genügend gegen Feuer und unbefugte Entwendung gesicherten Gewerbegebäude, aufzubewahren.

Für am Boden knallende Feuerwerkskörper werden wegen ihrer Gefährlichkeit keine Einfuhrbewilligungen und nur ausnahmsweise, für besondere Zwecke, Erwerbsscheine ausgestellt. Es ist offensichtlich, dass die Aufbewahrung in Wohnräumen nicht sicher ist. Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, diese Feuerwerkskörper an einem sicheren Ort aufzubewahren (siehe vorstehend).

Damit steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls in Bezug auf die Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und die am Boden knallenden Feuerwerkskörper die Sicherheitsvorschriften von Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
und 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
SprstG nicht eingehalten hat. Der Beschuldigte hat diesbezüglich objektiv gegen Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG verstossen.

8.4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Unter Hinweis auf E. 8.3.3 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis über die Sicherheitsvorschriften betreffend pyrotechnische Gegenstände hatte oder er zumindest wusste oder annehmen musste, dass solche bestehen. Da er die Gegenstände mit diesem Wissen in seinem Schlafzimmer aufbewahrt hat, hat er zumindest eventualvorsätzlich die genannten Sicherheitsvorschriften missachtet. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich gegen Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG verstossen.

8.4.4 Der Beschuldigte ist der (vorsätzlich begangenen) Widerhandlung gegen Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
und 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
SprstG i.V.m. Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG schuldig zu sprechen. Der Umstand, dass er nur einen Teil der pyrotechnischen Gegenstände vorschriftswidrig aufbewahrt hat, führt nicht zu einem teilweisen Freispruch.

9. Konkurrenz zwischen der Sprengstoffgesetzgebung und Art. 224 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. StGB

9.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 40 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen
1    Die Artikel 224-226 des Strafgesetzbuches59 schliessen Strafen nach diesem Gesetz nur aus, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten.
2    und 3 ...60
4    Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes gehen den Artikeln 49 und 50 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 200061 und den Artikeln 112 und 113 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198162 vor.63
SprstG schliesst Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn damit die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgegolten wird. Die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind gemäss Lehre (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12) daher gegenüber denjenigen von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB subsidiär. Subsidiär ist ein Tatbestand, der nur hilfsweise angewandt wird, wenn nicht ein anderer Tatbestand greift. Gemäss Trechsel/Fingerhuth (a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12) soll hingegen zumindest Art. 37 SprstG als mitbestrafte Vortat in Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB aufgehen.

9.2 Vorliegend liegen zwei voneinander unabhängige Sachverhalte vor: Einerseits Widerhandlungen nach Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB, begangen in der Swissporarena in Luzern anlässlich des Fussballspiels vom 21. Februar 2016, andererseits der unerlaubte Besitz und die vorschriftswidrige Aufbewahrung von unter das Sprengstoffgesetz fallenden pyrotechnischen Gegenständen am Domizil des Beschuldigten. Der Umstand, dass sich laut WFD-Bericht unter dem sichergestellten pyrotechnischen Material 28 Ultra Rauchtöpfe Schwarz (Artikel 118-8) und 14 Zink Kreiselblitze befinden (pag. BA 11-01-0016), wobei je zwei solcher Gegenstände vom Beschuldigten am 21. Februar 2016 verwendet wurden, ändert daran nichts. Die Bestrafung nach Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB für die Taten vom 21. Februar 2016 kann zum Vorneherein nicht die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz abgelten.

10. Strafzumessung

10.1 Rechtliches

10.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; Ackermann, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 aStGB ist somit weiterhin massgebend. Gemäss dieser Rechtsprechung mussten beide Strafen verhängt und konnte keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Freiheitsstrafe und anderseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen, dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe – sowie einer Zusatzstrafe – ist nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (zum Ganzen: BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).

Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. dazu E. 10.1.2) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).

10.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

10.1.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1).

10.2 Strafrahmen

Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt. Abstrakt schwerste Tat ist Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Dieser Tatbestand droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an; der Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 StGB). Die obere Grenze kann nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht überschritten werden; die untere Grenze ist bei Tatmehrheit zwingend zu erhöhen.

Die weiteren Strafbestimmungen drohen an: Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen; Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB Busse; Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
und Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
–107 StGB Busse oder gemeinnützige Arbeit.

Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Die Busse beträgt höchstens Fr. 10‘000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

10.3 Bemessung der Einsatzstrafe

10.3.1 Gegenstand der Bemessung der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB, wofür zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

10.3.2 Tatkomponenten

10.3.2.1 Aufgrund der identischen Handlungsweise und des identischen Tatmittels wird die Verwendung der beiden Sprengkörper (Kreiselblitze) gemeinsam behandelt.

Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln eine grosse Zahl an Menschen – Stadionbesucher, Fussballspieler und Funktionäre – konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und andere mitgeführte Gegenstände) gefährdet. Die Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten im Stadion oder ihrer Aufgabe sowie wegen des unerwarteten Werfens der Sprengkörper keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Darin liegt eine hinterhältige Vorgehensweise. Dass der Beschuldigte die Kreiselblitze aus dem Zuschauerbereich weg in Richtung Spielfeld warf, relativiert sein Verschulden nicht, denn es befanden sich auch auf dem Spielfeld Personen. Ausserdem ist gemäss Herstellerangaben ein Sicherheitsabstand von 55 Metern einzuhalten; der Wurf ging jedoch nur wenige Meter weit. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt worden ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf.

Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände sowohl bei der Verwendung des ersten als auch bei jener des zweiten Sprengkörpers nicht mehr leicht.

10.3.2.2 Der Beschuldigte gab zum Tatmotiv Ärger über den ehemaligen Sicherheitsverantwortlichen des FC Luzern an; dieser habe beim letzten Gastspiel des FC St. Gallen dessen Fans aufgefordert, ein Transparent zu entfernen, was die Fans befolgt hätten. Entgegen dessen Zusicherung seien dann doch Stadionverbote ausgesprochen worden, was die St. Galler Fans verärgert habe. Er (der Beschuldigte) sei bei jenem Spiel nicht anwesend gewesen. Beim Fussballspiel vom 21. Februar 2016 sei er von jemandem aus der Fanszene im Stadion motiviert worden, die pyrotechnischen Gegenstände zu zünden. Dazu habe er sich zuerst vermummt und sich dann unter der grossen Fahne nach vorne bis zur Absperrung begeben; danach sei er wieder zurückgegangen und habe sich „entmummt“. Er sei wegen Problemen sehr schlecht gelaunt gewesen, aber nicht alkoholisiert. Er sei mit der Fangruppe im Zug an- und wieder nach St. Gallen zurückgereist. Er gehöre selber keiner Fangruppierung an (pag. 13-01-6 ff.; TPF pag. 3.931.3).

Die Stadionaufnahmen zeigen, dass mehrere Personen dem Beschuldigten nach dem Werfen der Sprengkörper die Hand reichten; er stand also offenbar in Kontakt mit anderen Fans. Anhaltspunkte, dass er dabei unter einem Gruppendruck gestanden hätte, liegen nicht vor; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Das von ihm genannte Motiv – eine Rachehandlung für andere St. Galler Fans – ist in keiner Weise entschuldigend, zumal das gegen jene Fans ausgesprochene Stadionverbot ihn nicht betraf. Selbst die nach dem Werfen der Rauchtöpfe – vor dem Werfen der Sprengkörper – erfolgte Stadiondurchsage, wonach aus Sicherheitsgründen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden dürfen, hielt ihn nicht von seinem Handeln ab. Auch eine von der FC St. Gallen AG am 23. September 2015 wegen Verstosses gegen die Platz- und Stadionordnung – der Beschuldigte hatte geholfen, Gegenstände über Absperrungen zu geben – verhängte gesamtschweizerische Verwarnung mit Geltung vom 7. August 2015 bis zum 6. August 2016 liess den Beschuldigten offenbar unbeeindruckt (pag. 07-02-32 ff.). Seine Tat ist nicht nachvollziehbar und der Vergeltungsakt als solcher verwerflich. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Im Gesamtkontext ist das subjektive Tatverschulden nicht mehr leicht.

10.3.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

10.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen.

10.4.1 In dieser Hinsicht ist zunächst die zweite Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB in Bezug auf das Werfen des zweiten Sprengkörpers (sog. umgesetzter Sprengkörper gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 S. 3 Absatz 4; vgl. E. 4.5) zu würdigen.

Zum Tatverschulden kann auf das zur Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden (E. 10.3). Das objektive Tatverschulden wiegt dabei im Vergleich zur ersten Tat nicht schwerer, nur weil sich der Sprengkörper umsetzte, denn es liegt ein Gefährdungsdelikt vor. Die gleiche Gefährdung war schon beim ersten Sprengkörper gegeben, da auch dieser funktionsfähig war; dass jener nicht explodierte, ist auf andere Umstände zurückzuführen, die für das Verschulden nicht relevant sind. Indessen ist das subjektive Tatverschulden höher zu gewichten, da der Beschuldigte nicht von seinem Handeln Abstand nahm. Er wollte, dass mindestens ein Sprengkörper explodierte, ansonsten hätte er den zweiten nicht mehr geworfen.

Die Einsatzstrafe ist für die zweite Tathandlung um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird somit gesamthaft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe abgegolten.

10.4.2 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) weiter zu erhöhen. Diese Tat ist objektiv und subjektiv von einer Schwere, dass eine nach Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB grundsätzlich mögliche Geldstrafe ausgeschlossen ist. Für diese Tat ist demnach eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Der Beschuldigte hat die Gesundheit eines Stadionbesuchers schwer und in irreversibler Weise geschädigt; die Lebensqualität des Opfers ist in grossem Masse und dauernd eingeschränkt. Der verursachte Erfolg ist erheblich. Der Beschuldigte nahm in Kauf, eine beliebige, ihm unbekannte Person zu verletzen. Zu berücksichtigen ist zu seinen Gunsten, dass kein direkter Vorsatz vorlag. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist rücksichtslos und hinterhältig. Das Tatmotiv eines „Vergeltungsakts“ gegenüber dem Fussballclub Luzern ist nicht nachvollziehbar und verwerflich. Die Tat ist in keiner Weise entschuldbar. Sie wäre vom Beschuldigten leicht zu vermeiden gewesen. Zu den subjektiven Tatkomponenten kann im Übrigen, da Idealkonkurrenz der Tatbestände gegeben ist, auf die Ausführungen zu Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB verwiesen werden (E. 10.4.1). Das objektive und das subjektive Tatverschulden sind im Vergleich zur Widerhandlung gegen Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB höher zu gewichten, im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Einsatzstrafe von 21 Monaten ist wegen Verurteilung zu schwerer Körperverletzung um 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

10.4.3 Die (hypothetische) Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Verbrechen beträgt nach dem Gesagten 36 Monate.

10.5 In Bezug auf die Vergehen (Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 10.1.3) sind für diese Taten demzufolge separate Geldstrafen auszufällen.

10.5.1 In Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG steht fest, dass der Beschuldigte gegen 1‘000 pyrotechnische Gegenstände unrechtmässig in Besitz hatte. Die grosse Anzahl und die Art dieser Gegenstände weisen auf ein erhebliches Gefährdungspotenzial hin. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. Zu welchem Zweck der Beschuldigte diese Gegenstände in Besitz hatte, steht nicht fest. Eine rein friedfertige Verwendung am 1. August und Silvester, wie von ihm behauptet, erscheint jedenfalls wenig glaubhaft. Denn er räumte ein, dass ein Teil dieser Gegenstände illegal sei, weshalb er diese bei solchen Anlässen kaum hätte verwenden können, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht. Als gedankliche Einsatzstrafe ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen.

10.5.2 Diese Strafe ist aufgrund der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

10.5.2.1 Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261). Der entstandene Schaden von Fr. 800.-- liegt noch in der Nähe des geringen Sachschadens, jedenfalls im unteren Bereich des Grundtatbestands von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB. Er wurde durch das Werfen der Rauchtöpfe auf den Stadionrasen verursacht. Die Tat und ihre Folgen wären für den Beschuldigten ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Das objektive und subjektive Verschulden ist noch leicht. Das Bundesgericht hat Einsatzstrafen von 60 bzw. 55 Tagessätzen Geldstrafe für im Rahmen von Einbruchdiebstählen in einen Kiosk begangene Sachbeschädigungen bei einem gesamthaften Schaden von Fr. 850.-- als übersetzt bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2 und 1.2.2 i.V.m. Sachverhalt lit. A). Eine Einsatzstrafe müsste vorliegend unterhalb jener Strafmasse liegen.

10.5.2.2 Vor der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 800.-- anerkannt und eine Geldüberweisung ausgelöst. Der weitere von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Schaden wurde zwar nicht anerkannt; die Privatklägerin 2 wird aber auf den Zivilweg verwiesen (E. 12.3). Es war dem Beschuldigten nicht zuzumuten, den nicht bezifferten Schaden im Grundsatz anzuerkennen. Die Schadenswiedergutmachung ist gemäss Art. 48 lit. d StGB als aufrichtige Reue strafmildernd zu berücksichtigen.

10.5.2.3 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Einem Strafmilderungsgrund ist mindestens strafmindernd Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGE 116 IV 11 E. 2e S. 13). Als mildere Strafe käme vorliegend Busse oder gemeinnützige Arbeit in Frage. Die erst kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte Schadenswiedergutmachung rechtfertigt es indes nicht, auf eine andere (mildere) als die im Straftatbestand vorgesehenen Strafarten zu erkennen. Der Strafmilderungsgrund ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

10.5.2.4 Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Einsatzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3; 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd S. 302 ff.).

Die Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist in Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds etwas weniger stark zu erhöhen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe für die Vergehen ist damit auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen.

10.6 Für die Übertretungen (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB und Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG) ist aufgrund der gesetzlichen Strafdrohung je eine Busse auszusprechen, wobei auch hier wiederum Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Die mögliche gemeinnützige Arbeit wurde nicht beantragt (Art. 107 Abs. 1 StGB).

10.6.1 Der Beschuldigte bewahrte eine grosse Anzahl – gegen 1‘000 Stück – an pyrotechnischen Materialien entgegen den Sicherheitsvorschriften von Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
und 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
SprstG in Kartonschachteln und lose auf dem Boden in seinem Schlafzimmer auf. Ein Zimmerbrand oder eine Entwendung hätte aufgrund der potenziellen Gefährlichkeit dieser Gegenstände verheerende Folgen haben können. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres für eine vorschriftsgemässe Aufbewahrung sorgen können; im Übrigen hätte er diese Gegenstände auch der Polizei übergeben können. In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt ein nicht mehr unerhebliches Verschulden vor. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 500.-- festzusetzen.

10.6.2 Der Sachschaden zum Nachteil des Privatklägers 1 beträgt Fr. 99.--. Innerhalb des privilegierten Tatbestands von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB liegt der Schaden – bei einer Grenze des geringen Schadens von Fr. 300.-- – im unteren Drittel. Die Tat hätte vom Beschuldigten ohne weiteres vermieden werden können. Eine direkte Schädigungsabsicht hatte er indes nicht. Objektiv und subjektiv wiegt sein Verschulden leicht. Die Einsatzstrafe ist leicht zu erhöhen. Es ist eine (hypothetische) Gesamtstrafe von Fr. 700.-- Busse festzusetzen. Diese ist dem Verschulden des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen (vgl. E. 10.7.1) angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

10.7 Täterkomponenten

10.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist knapp 24jährig. Er ist ledig und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen und ist gesund. Er besuchte die obligatorischen Schulen, absolvierte eine Schreinerlehre, leistete Militärdienst und arbeitete danach wieder als Schreiner, bevor er in den Gastbetrieb seiner Mutter eintrat. Er arbeitet heute als Allrounder im Gasthaus seiner Mutter und nebenbei bei einem Kollegen in einer Bar. Er wird für beide Anstellungen im Stundenlohn bezahlt; sein monatliches Einkommen beläuft sich gesamthaft auf ca. Fr. 3’000.--. Andere Einkünfte hat er nicht. Er hat nach eigenen Angaben Schulden von etwa Fr. 20‘000.-- bis Fr. 30‘000.--, worunter Anwaltskosten (pag. 13-01-1 f., -5, 13-01-21, 13-01-42 f.; TPF pag. 3.931.2).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 wurde ein Minigrip mit Marihuana, eine Hanfmühle und eine Waage sichergestellt (pag. 08-01-11). Dieser Vorfall wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft bereits mit einer Ordnungsbusse geahndet (pag. 13-01-13 Ziff. 71).

Der Beschuldigte wurde laut Betreibungsregisterauszug vom 22. Juni 2017 seit 2015 mehrmals betrieben, u.a. durch die Privatklägerin 2 und die L. AG. Mehrere Ausstände hat er ans Betreibungsamt bezahlt. Laut Aussage in der Hauptverhandlung ist er gewillt, die Ausstände zu begleichen, unter anderem durch vermehrten Einsatz in der Bar. Dies erscheint glaubhaft, zumal er den Schaden der Privatklägerin 2 von Fr. 800.-- bereits beglichen hat.

Die Steuererklärungen 2015 und 2016 wurden noch nicht eingereicht und sind angemahnt worden. Für 2014 wurde ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 49‘365.-- veranlagt. Der Beschuldigte hat kein Vermögen.

Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 22jährig. Von einem jugendlichen Leichtsinn kann indes nicht gesprochen werden. Weder die Sicherheitskontrollen beim Betreten des Stadions noch die Hinweise und Verbote betreffend das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände hielten den Beschuldigten von seinem Tun ab.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind somit neutral zu würdigen.

10.7.2 Nachtatverhalten

10.7.2.1 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4).

10.7.2.2 Der Beschuldigte bestritt in der ersten Einvernahme zunächst seine Täterschaft, gab jedoch in der gleichen Einvernahme seine Urheberschaft als Werfender der Rauchtöpfe und Sprengkörper und damit den äusseren Sachverhalt zu. Er verweigerte danach – auch vor Gericht – grundsätzlich die Aussage (E. 3.1.3). Der Beschuldigte verhielt sich mithin nur anfänglich kooperativ. Da er zuvor anhand von Videoaufnahmen zweifelsfrei als Täter identifiziert werden konnte (E. 3.1.1), trug dies – auch angesichts des weiteren Aussageverhaltens – nicht zur Erleichterung der Ermittlungen bei. Solches wäre nur anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte freiwillig – vor der Hausdurchsuchung – bei der Polizei gemeldet hätte. Es kann sodann auch nicht von einem strafmindernd zu berücksichtigenden Teilgeständnis gesprochen werden, da der Beschuldigte – abgesehen von der Sachbeschädigung gegenüber der Privatklägerin 2 – Freispruch beantragt hat. Er zeigte mithin kein Unrechtsbewusstsein; einzig die Urheberschaft räumte er ein.

Der Beschuldigte erklärte vor Gericht, er habe einen sehr grossen Fehler begangen, den er bis heute bereue. Sollte die Verletzung des Privatklägers 1 auf sein Handeln zurückzuführen sein, so entschuldige er sich bei ihm (TPF pag. 3.920.8). Im Vorverfahren hatte er erklärt, er habe niemanden verletzen wollen, und es tue ihm leid, dass jemand verletzt worden sei (pag. 13-01-11). Die erst in der Hauptverhandlung im Rahmen des Schlussworts ausgesprochene – gewissermassen „bedingte“ – Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger 1 kann nicht als aufrichtige Reue im Sinne des Strafmilderungsgrunds von Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Der Beschuldigte unterliess es namentlich, seinen Worten Taten folgen zu lassen. Die Äusserung hat auch keine strafmindernde Wirkung.

In Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG hat der Beschuldigte den Besitz der pyrotechnischen Gegenstände zwar anerkannt. Dies erfolgte unter dem Druck der Hausdurchsuchung und ist demnach nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es nicht zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat.

10.7.3 Gesamtstrafen

Die Täterkomponenten sind neutral zu behandeln. Damit sind die Gesamtstrafen wie vorstehend dargelegt auszusprechen. Das Strafmass beträgt 36 Monate Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe à je Fr. 50.-- (E. 10.8) und Fr. 700.-- Busse. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen zu verhängenden Strafen erscheinen diese insgesamt als verschuldens- und täterangemessen.

10.8 Tagessatz der Geldstrafe

Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend vom monatlichen Einkommen von ca. Fr. 3‘000.-- und geschätzten Ausgaben für die Wohnung von Fr. 1‘000.-- (Mietanteil) und die Krankenkassenprämie von Fr. 400.-- ergibt sich ein strafrechtliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1‘600.--. Die Höhe des Tagessatzes wird auf Fr. 50.-- festgesetzt.

10.9 Vollzug

10.9.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten,
dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1).

10.9.2 Aus objektiven Gründen kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. In Bezug auf die Legalprognose ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und beruflich wie sozial integriert. Vor Gericht hat er zwar ausgeführt, der Vorfall vom 21. Februar 2016 habe sein Leben nachhaltig verändert (TPF pag. 3.920.8). Vor Kreisgericht St. Gallen ist jedoch – zufolge Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG) hängig. Die Hauptverhandlung ist auf den 31. August 2017 angesetzt (TPF pag. 3.292.2). Der Beschuldigte soll laut Strafbefehl am 1. Juli 2016 an einem Open Air-Festival eine Person beschimpft und ihr einen Tritt gegen das Bein versetzt sowie am 1. August 2016 auf offener Strasse mehrere am Boden knallende Feuerwerkskörper des Typs „Jorge Nitraat“ gezündet und damit gegen Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG verstossen haben (pag. BA-17-01-0009 ff.). Obwohl die Unschuldsvermutung gilt, ist jedenfalls im Umstand des laufenden Strafverfahrens ein Indiz zu erblicken, dass sich der Beschuldigte auch seit seinen Handlungen in der Swissporarena vom 21. Februar 2016 nicht gesetzeskonform verhält, namentlich weiterhin verbotenerweise pyrotechnische Gegenstände besitzt und verwendet. Auch der verbotene Besitz von gegen 1‘000 pyrotechnischen Gegenständen, die am 7. März 2016 in seiner Wohnung beschlagnahmt worden waren, spricht dafür, dass sich der Beschuldigte offenbar nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten will. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Vorfall in der Swissporarena eine einmalige Entgleisung war. In diesem Lichte kann nur mit erheblichen Bedenken eine den teilbedingten Vollzug gänzlich ausschliessende schlechte Prognose verneint werden. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zu Wohlverhalten anhalten wird. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden.

10.9.3 Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate und darf im vorliegenden Fall höchstens 18 Monate betragen. Es liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat seine Taten aus nicht nachvollziehbaren Gründen (Vergeltungsakt), auf rücksichtslose und hinterhältige Art begangen und im Wissen darum, dass unbeteiligte Dritte geschädigt werden könnten. Die Verletzung des Privatklägers B. hat er in Kauf genommen. Das Verschulden wiegt beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB nicht mehr leicht und beim Tatbestand von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer. Dieses Tatverschulden legt nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil erheblich über dem Mindestmass von sechs Monaten festzusetzen, und zwar im Bereich von 12 Monaten. Die ebenfalls zu berücksichtigende Legalprognose, welche nur mit erheblichen Bedenken bejaht werden kann, führt dazu, dass der unbedingt zu vollziehende Teil auf die Hälfte der Freiheitsstrafe, mithin auf 18 Monate, festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 18 Monate zu gewähren.

10.9.4 Für die Geldstrafe kann der Strafaufschub in vollem Umfang gewährt werden.

10.9.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Verschulden entsprechend ist eine Probezeit von drei Jahren angezeigt.

10.9.6 Für den Fall, dass die Busse von Fr. 700.-- schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB N. 11 ff.).

10.9.7 Der Vollzugskanton ist Luzern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

11. Einziehung; beschlagnahmte Gegenstände

11.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

11.2 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4). Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aller Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 7. März 2016 (pag. BA-11-01-0023 bis -0027). Weiter beantragt sie, die ebenfalls bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände „zwei A4-Seiten mit Auflistungen“ (pag. BA-10-01-0047, BA-10-01-0048) sowie eine am 21. Juni 2016 beschlagnahmte Festplatte „WD Elements“ (pag. BA-08-02-0003) seien nach Rechtskraft des Urteils in den Akten zu belassen.

Der Beschuldigte widersetzt sich diesen Anträgen nicht (vorne Antrag Ziff. 7). In der Einvernahme stimmte er der Einziehung ausdrücklich zu (TPF pag. 3.931.6).

11.3 Gemäss Beschlagnahmeprotokoll der Luzerner Polizei vom 7. März 2016 handelt es sich bei den pyrotechnischen Gegenständen um diverses Material mit einem Bruttoexplosivgewicht von 100 kg (pag. 08-01-6). Die Gegenstände sind in einer Fotodokumentation der Luzerner Polizei vom 9. März 2016 aufgelistet und näher bezeichnet (pag. 07-02-19 ff.). Sämtliche aufgelisteten pyrotechnischen Gegenstände haben keine schweizerische Identifikationsnummer. Ausserdem wurde diverses Zubehör (u.a. Kartonzylinder, Metallzylinder, Klebeband, Gurt, Maske, Brille, Handschuhe) sichergestellt. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Gebrauch (Verwendung am 1. August und 31. Dezember) ist nicht glaubhaft. Er räumte zudem ein, dass ein Teil der von ihm gelagerten Gegenstände illegal ist (pag. 13-01-14). Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Taten und der zuvor verhängten schweizweiten Verwarnung durch die FC St. Gallen AG ist nicht auszuschliessen, dass die pyrotechnischen Gegenstände für strafbare Handlungen bestimmt sind. Sie stellen damit eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen dar. Das Gleiche gilt für die weiteren (nicht pyrotechnischen) Gegenstände; sie stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände. Die Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 7. März 2016 (pag. BA-11-01-0023 bis -0027) sind demzufolge gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.

Die beim Beschuldigten sichergestellten zwei A4-Seiten mit Auflistungen zu Fussballpartien (pag. BA-10-01-0047, -0048) sind in den Akten zu belassen, ebenso die mit Beschlagnahmebefehl vom 21. Juni 2016 beschlagnahmte schwarze Festplatte „WD Elements“, die u.a. Videoaufnahmen des Fussballspiels FC Luzern – FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 enthält (pag. 08-02-1).

12. Zivilklagen

12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).

12.2 Zivilklage von B. (Privatkläger 1)

12.2.1 Der Privatkläger 1 hat seine Zivilklage im Vorverfahren am 7. März 2016 gegenüber der Luzerner Polizei anhängig gemacht (pag. 15-01-10 und -11).

12.2.2 Der Privatkläger 1 hat die Stellung eines Opfers, da er in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 116 Abs. 1 StPO). Er hat Anspruch auf Ersatz von Schaden, der ihm widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, zugefügt wurde (Art. 41 Abs. 1 OR). Diese Haftungsvor­aussetzungen sind erfüllt, denn der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 mit der Verwendung eines Sprengkörpers widerrechtlich am Gehör verletzt; sein Verschulden ist erwiesen. Der Anspruch geht auf Ersatz von Kosten und Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR) sowie auf Genugtuung (Art. 47 OR).

Der Privatkläger 1 hat aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung Anspruch auf Schadenersatz für widerrechtlich zugefügten Schaden. Auch diesbezüglich ist das Verschulden des Beschuldigten erwiesen.

12.2.3 Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz von Fr. 99.-- geltend. Es ist erstellt, dass die am 21. Februar 2016 getragene Jacke durch den Funkenwurf des Kreiselblitzes beschädigt wurde. Der Kaufpreis beträgt gemäss Quittung vom 1. Mai 2015 Fr. 99.--. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger 1 als Schadenersatz Fr. 99.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Februar 2016 zu bezahlen.

12.2.4 Der Privatkläger 1 beantragt, der Beschuldigte sei für Gesundheitskosten und Erwerbsausfall dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären. Inwiefern er ungedeckte Gesundheitskosten hat und in welchem Umfang diese auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, kann heute nicht festgestellt werden. Das gleiche gilt für den behaupteten Erwerbsausfall. Der Privatkläger 1 legte diesbezüglich nicht dar, dass ein solcher tatsächlich eingetreten ist. Die Zivilklage ist in Bezug auf den weiteren Schadenersatz auf den Zivilweg zu verweisen.

12.2.5 Der Privatkläger 1 macht eine Genugtuungsforderung von Fr. 60‘000.-- geltend.

12.2.5.1 Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).

Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; Heierli/Schnyder, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen physischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuelles Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2, mit Hinweisen). Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Regel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Heierli/ Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also erhebliche Schmerzen erzeugt haben (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). War der (physische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein; war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 14a).

Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Straftaten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Nach der Rechtsprechung besteht die immaterielle Unbill infolge posttraumatischer Belastungsstörungen in der Regel aber nur befristet. Die posttraumatische Belastungsstörung muss nicht zwingend zu einer dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führen. Praxisgemäss genügen auch vorübergehende "Angstzustände, Panik, Schlaflosigkeit, Gefühle der Verunsicherung, Appetitlosigkeit und Melancholie", sofern die Intensität dieser Störungen eine immaterielle Unbill verursacht (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, N. 210 m.w.H.). Die posttraumatische Belastungsstörung wird als eine Form sekundärer Viktimisierung bezeichnet, die dann eintritt, wenn ein Opfer aggressiver oder gefährlicher Handlung zusätzlich zu diesen Nachteilen geschädigt wird durch die Festschreibung seiner Opferrolle (Volbert, in Volbert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen etc. 2008, 198) – gemeint als Opfer von Angriff oder Gefahr. Es handelt sich um eine spezifische Ausformung des Erinnerungsprozesses, welche deshalb nicht "typische Auswirkungen des vorangegangenen extrem stressreichen Ereignisses sein" können, weil sie eine besondere Reaktion einer "Subpopulation von Personen darstellen" (Volbert, a.a.O., 342 f.).

Die zugesprochene Genugtuungssumme muss gerecht sein. Das Gericht entscheidet nach Recht und Billigkeit, wenn das Gesetz es, wie in Art. 47 OR, anweist, auf die Umstände abzustellen (BGE 141 III 97 E. 11.2; vgl. Art. 4 ZGB). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen „Genugtuungstarif“ abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (Schönenberger, a.a.O., Art. 47 OR N. 5; Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.).

12.2.5.2 Der Privatkläger 1 erlitt durch die Straftat eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf der linken Seite. Es handelt sich um eine bleibende Gehörsschädigung. Es liegt somit eine schwere und dauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit vor. Der Privatkläger 1 wird lebenslang ein Hörgerät auf der linken Seite benötigen. Ausserdem leidet er seither an einem Tinnitus. Seine Lebensqualität ist erheblich und dauernd eingeschränkt. Die Einschränkungen beschlagen seinen Alltag, das Berufsleben und die Teilnahme am sozialen Leben (E. 5.2.4). Gemäss dem vom Privatkläger 1 eingereichten Bericht von med. pract. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2017 leidet der Privatkläger 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung PTSD (F43.1 nach ICD 10). Der Facharzt hält fest, dass sämtliche diagnostischen Kriterien erfüllt sind. Der Privatkläger 1 leide in typischer Weise unter sogenannten Nachhallerinnerungen, Alpträumen und intrusiven Erinnerungen, Gefühlen zu diesem Traumaereignis, Gleichgültigkeit, Lebensunlust, innerer Unruhe, vegetativer Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit und Vermeidungen bezüglich allem, was ihn mit dem Trauma konfrontieren könnte. In Bezug auf die Prognose hält der Facharzt fest, dass der Privatkläger 1 auf die Behandlungsmethode bereits gut angesprochen habe und sich voraussichtlich eine weitere Besserung erreichen lasse, wenn auch nicht sicher sei, ob sich eine vollständige Remission der PTSD erreichen lasse. Letzteres, weil der Privatkläger 1 aufgrund des dauernden körperlichen Schadens (Hörschaden und Tinnitus) eine permanente Erinnerung an das traumatische Ereignis haben werde (TPF pag. 3.925.114 ff.). Auf diese unbestritten gebliebenen Feststellungen ist abzustellen. Erwiesen sind somit erhebliche psychische Beschwerden, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung erfahrungsgemäss nicht von bleibender Dauer ist – worauf der Facharzt, mit der Einschränkung wegen des bleibenden körperlichen Schadens, hinweist. Ins Gewicht fällt im Weitern das Mass des Verschuldens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nur mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR sind nach dem Gesagten erfüllt.

12.2.5.3 Die Höhe der Genugtuung hat sich grundsätzlich an der Gerichtspraxis zu orientieren. Als Vergleichsfälle können etwa herangezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011 – Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. September 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte eventualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 – Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensgefährliche Verletzungen (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. September 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit u.a. Panikattacken und psychiatrischer Behandlung (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), versuchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung Fr. 5'000.--).

Genugtuungssummen von mehreren zehntausend Franken wurden in folgenden Fällen zugesprochen: versuchte Tötungsdelikte mit lebensgefährlichen Verletzungen, die eine Notoperation erforderten (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 179 [Urteil Kantonsgericht Graubünden vom 29. Juni 2011 – Fr. 40'000.--], Nr. 163 [Urteil Obergericht Zürich vom 22. Oktober 2010 – Fr. 30'000.--], Nr. 119 [Urteil Obergericht Zürich vom 23. September 2008 – Fr. 35'000.--]; Urteil Bundesgericht 6B_289/2008 und 6B_290/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10 – Fr. 12'000.--), versuchte Tötungsdelikte mit erheblichen Verletzungen oder bleibenden Schäden (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 673 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 3. Februar 2012 – Fr. 35'000.--], Nr. 586 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2010 – Fr. 25'000.--]), schwere Körperverletzung (gezielter Schuss auf das linke Bein) mit bleibender schwerer Behinderung (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 598 [Urteile Obergericht Zürich vom 25. Mai 2009/Bundesgericht 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 – Fr. 40'000.-- nach Kürzung um einen Drittel wegen Mitverschuldens des Opfers]), versuchte Tötung mit schweren Verletzungen (Schussabgabe aus weniger als 2 m Distanz mit lebensgefährlicher Verletzung [Durchschuss von Leber und Magen] und Verletzungen an Oberarm und Rumpf, notfallmässige Operation mit 1½ Monaten Spital- und Rehabilitationsaufenthalt, fortbestehende, gravierende physische und psychische Störungen, Erwartung von Langzeitschäden; erhebliche kriminelle Energie des Täters, keine Reduktion wegen vorbestehender Teilinvalidität des Geschädigten; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 – Fr. 40'000.--).

Die dieser Praxis zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall hinsichtlich Art und Schwere der Verletzungen sowie Art und Schwere des Verschuldens nicht vergleichbar. Präjudizien, die den Standpunkt des Privatklägers 1 zu stützen vermöchten, werden nicht namhaft gemacht, obwohl der Anspruchsteller – in Bezug auf im Vergleich zur bekannten Praxis erhöhende Elemente – behauptungs- und beweispflichtig ist (Hütte/Landolt, a.a.O., N. 368).

Wird vergleichsweise das Unfallversicherungsrecht herangezogen, ist Folgendes zu sagen: Der Versicherte hat bei durch Unfall erlittener dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft und darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 1 UVG). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Gemäss Anhang 3 UVV beträgt bei Verlust des Gehörs auf einem Ohr die Integritätsentschädigung 15%. Sie beträgt ebenfalls 15% bei einseitigem Hörverlust von 90%, 10% bei Hörverlust von 70% oder 80%, 5% bei Hörverlust von 50% oder 60% (Tabelle 12 der SUVA zur Integritätsentschädigung gemäss UVG). Die Integritätsentschädigung bei Tinnitus beträgt gemäss Tabelle 13 der SUVA 0% bei leichtem, geringfügigem Tinnitus, 5% bei schwerem Tinnitus und 10% bei sehr schwerem Tinnitus. Bei dauerhaften psychischen Unfallfolgen wird die Integritätsentschädigung nach der Schwere von 0% bis 100% abgestuft (Tabelle 19 der SUVA). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 36 Abs. 3 UVV). Eine allfällig nach UVG ausgerichtete Integritätsentschädigung ist sodann von der Genugtuungssumme nach Art. 47 OR in Abzug zu bringen (BGE 141 III 97 E. 11.4).

12.2.5.4 In Würdigung sämtlicher Faktoren ist vorliegend eine Genugtuung in einem tiefen fünfstelligen Frankenbereich angemessen. Die Genugtuung ist auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Auf der Genugtuung ist ein Zins von 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 24). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 12‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Februar 2016 zu bezahlen.

12.3 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 2)

12.3.1 Die Privatklägerin 2 hat ihre Zivilklage im Vorverfahren mit der Erklärung vom 8. März 2016 gegenüber der Luzerner Polizei anhängig gemacht (pag. 15-02-1). Sie hat aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung Anspruch gegen diesen auf Schadenersatz für widerrechtlich zugefügten Schaden. Das Verschulden des Beschuldigten ist erwiesen.

12.3.2 Die Privatklägerin 2 beantragt mit Eingabe vom 28. Juli 2017, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den gesamten verursachten Schaden zu ersetzen. In der Begründung führt sie aus, die vom Beschuldigten verursachten Brandschäden auf dem Stadionrasen hätten Reparaturkosten von Fr. 800.-- zur Folge gehabt (Eingabe S. 15 Ziff. 2.2). Der Fussballclub Luzern habe ausserdem durch den Vorfall einen Imageverlust erlitten, was sich langfristig auf die Besucherzahlen auswirke. Der Schaden sei nicht bezifferbar und deshalb vom Richter gemäss Art. 42 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 43 OR zu schätzen. Als Untergrenze für die Schadensbemessung sei zu berücksichtigen, dass gemäss Stadionordnung (Ziff. 8.5), welcher der Beschuldigte mit dem Kauf des Eintrittsbillets zugestimmt habe, fehlbare Stadionbesucher in jedem Fall eine Umtriebsentschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen hätten (Eingabe S. 16 Ziff. 3). Die im Vorverfahren geltend gemachte Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- (pag. 15-02-1) wird damit nicht aufrechterhalten.

12.3.3 Gemäss Rechnung der Stadt Luzern vom 22. März bzw. 1. April 2016 kostete die nach dem Fussballspiel durchgeführte Reparatur des Stadionrasens Fr. 800.-- (pag. 15-02-29). Schaden und Schadenshöhe sind insoweit bewiesen. In der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte einen Schadenersatzanspruch von Fr. 800.-- (Antrag Ziff. 5). Davon ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen.

12.3.4 Zum nicht bezifferten Schaden ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin 2 legt nicht dar, inwiefern sie selbst – und nicht der Fussballclub Luzern – durch den Vorfall vom 21. Februar 2016 einen Imageschaden erlitten haben sollte. Sie legt auch nicht dar, inwiefern sie – und nicht der Fussballclub Luzern – durch einen auf den Vorfall vom 21. Februar 2016 zurückzuführenden Zuschauerrückgang einen finanziellen Schaden erlitten habe. Seit dem Vorfall sind überdies knapp 18 Monate verstrichen. Für eine allfällige richterliche Schadensschätzung hätte die Privatklägerin 2 sachverhaltliche Grundlagen zu behaupten und zu beweisen, welche eine Schadensschätzung ermöglichen würden. Die Stadionordnung stellt dazu keine taugliche Grundlage dar. Die angerufene Ziff. 8.5 spricht von einer pauschalen Umtriebsentschädigung für Sachverhaltsermittlungen und administrativen Aufwand. Solche stellen keinen Schaden dar. Derartige Aufwendungen sind vielmehr im Rahmen der Parteientschädigung geltend zu machen.

Die weiteren Schadenersatzforderungen sind mithin nicht hinreichend begründet. Die Klage ist im Fr. 800.-- übersteigenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen.

13. Kosten

13.1 Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Der erbeten verteidigte Beschuldigte ist vollumfänglich kostenpflichtig.

13.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).

13.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 24‘712.35 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9‘500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 3‘812.35 [pag. 24-0-12], Gerichtsgebühr Fr. 7‘500.--, Auslagen des Gerichts Fr. 3‘900.-- [Gutachterkosten]). Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Bewährung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung werden in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO dem Verurteilten von den Verfahrenskosten Fr. 15‘000.-- zur Bezahlung auferlegt.

14. Entschädigungen

14.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

14.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).

Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden.

14.3 B. (Privatkläger 1)

Rechtsanwalt Beat Frischkopf machte mit Kostennote vom 10. März 2017 eine Entschädigung von Fr. 2‘433.25 geltend (8,75 Std. à Fr. 250.-- = Fr. 2‘187.--, Auslagen Fr. 66.--, Mehrwertsteuer zu 8% Fr. 180.25) (pag. 15-03-27). Ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 230.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2‘244.80 festzusetzen (8,75 Std. à Fr. 230.--, Auslagen Fr. 66.--, MWST Fr. 166.30).

Rechtsanwalt Artan Sadiku macht für seine Aufwendungen mit Kostennote vom 7. August 2017 eine Entschädigung von Fr. 12‘942.75 geltend. Die in der Kostennote auf einer Annahme basierende Angabe für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 12 Stunden ist gemäss effektiver Dauer auf 10 Stunden festzusetzen (inkl. 1,5 Std. Nachbesprechung mit Klient). Die Entschädigung ist bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für 36,5 Stunden Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für 6,5 Stunden Reisezeit auf Fr. 11‘159.20 festzusetzen (Honorar Fr. 10‘783.70 inkl. Auslagenpauschale Fr. 290.-- und MWST, Auslagen Klient Fr. 375.50 [Bericht Dr. med. M. Fr. 240.--, Reisespesen Fr. 108.--, Mittagessen Fr. 27.50]).

Die Entschädigung des Privatklägers 1 für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren ist zu Lasten des Beschuldigten somit auf Fr. 13‘404.-- festzusetzen.

14.4 C. AG (Privatklägerin 2)

Rechtsanwalt Philipp Studhalter macht für seine Aufwendungen mit Kostennote vom 7. August 2017 eine Entschädigung von Fr. 15‘285.20 geltend, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 260.-- bzw. Fr. 280.--. Dieser ist auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und auf Fr. 200.-- für Reisezeit festzusetzen. Der Aufwand Administration Kundendossier von Fr. 85.-- ist im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht zusätzlich zu entschädigen. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 12‘844.40 festzusetzen (Honorar: Arbeit bis Hauptverhandlung 41 Stunden à Fr. 230.--, Teilnahme Hauptverhandlung 7,5 Stunden à Fr. 230.--, Reisezeit 3,25 Std. à Fr. 200.--, total Fr. 11‘805.--, MWST Fr. 944.40, Reisespesen Fr. 95.--).

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen:

1.1 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

1.2 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB;

1.3 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB;

1.4 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG.

2.

2.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

2.2. A. wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.--.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage.

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bestimmt.

II.

4. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus der Hausdurchsuchung bei A. vom 7. März 2016 (pag. BA-11-01-0023 bis -0027) werden eingezogen und vernichtet.

5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und in den Verfahrensakten belassen:

– zwei A4-Blätter, handschriftliche Notizen betr. Fussballpartien (pag. BA-10-01-0047 und BA-10-01-0048);

– eine schwarze Festplatte „WD Elements“ (pag. BA-08-02-0003).

III.

6. Zivilklagen

6.1 A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Februar 2016 zu bezahlen.

A. wird zudem verpflichtet, B. Schadenersatz im Betrag von Fr. 99.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Februar 2016 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird B. auf den Zivilweg verwiesen.

6.2 Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilansprüche der C. AG im Umfang von Fr. 800.-- anerkennt. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die C. AG auf den Zivilweg verwiesen.

IV.

7. Verfahrenskosten

7.1 Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 9'500.-- Gebühr Vorverfahren

Fr. 3'812.35 Auslagen Vorverfahren

Fr. 7'500.-- Gerichtsgebühr

Fr. 3‘900.-- Auslagen des Gerichts

Fr. 24'712.35 Total

7.2 A. werden davon Fr. 15'000.-- Verfahrenskosten auferlegt.

8. Entschädigung der Privatklägerschaft

8.1 A. wird verpflichtet, B. als Entschädigung für dessen Aufwendungen gesamthaft Fr. 13‘404.-- zu bezahlen.

8.2 A. wird verpflichtet, der C. AG als Entschädigung für ihre Aufwendungen gesamthaft Fr. 12‘844.40 zu bezahlen.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Artan Sadiku (Vertreter der Privatklägerschaft B.)

- Rechtsanwalt Philipp Studhalter (Vertreter der Privatklägerschaft C. AG)

- Rechtsanwältin Manuela Schiller (Verteidigung des Beschuldigten A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 22. September 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2017.17
Date : 09. August 2017
Published : 17. Oktober 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2019 1
Subject area : Strafkammer
Subject : Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs.


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 10  11  12  13
OR: 41  42  43  46  47  49
SprstG: 1  3  5  7  8a  14  15  17  22  26  37  38  40
SprstV: 1a  2  6  7  24  26  31  47  119a
StBOG: 35  37  74
StGB: 12  34  40  41  42  43  44  47  48  48a  49  69  106  107  122  123  126  144  172ter  177  221  224  224bis  333
StPO: 22  23  26  31  81  116  119  122  123  124  126  135  184  267  393  396  422  424  425  426  433  434
UVG: 24  25
UVV: 36
ZGB: 4
BGE-register
101-IV-381 • 102-IV-242 • 103-IV-241 • 103-IV-65 • 104-IV-232 • 115-IV-111 • 115-IV-26 • 116-IV-11 • 116-IV-300 • 121-IV-202 • 121-IV-261 • 127-IV-62 • 127-V-102 • 128-IV-49 • 129-IV-1 • 130-IV-58 • 130-IV-7 • 131-IV-1 • 131-IV-145 • 133-IV-222 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 134-IV-26 • 134-IV-82 • 134-IV-97 • 134-V-109 • 136-IV-117 • 136-IV-55 • 137-IV-1 • 137-IV-57 • 138-IV-120 • 141-III-97 • 80-IV-117 • 96-IV-99
Weitere Urteile ab 2000
4A_171/2012 • 6B_1048/2010 • 6B_105/2010 • 6B_105/2015 • 6B_1174/2014 • 6B_1404/2016 • 6B_218/2010 • 6B_289/2008 • 6B_290/2008 • 6B_297/2009 • 6B_299/2012 • 6B_375/2014 • 6B_405/2011 • 6B_406/2011 • 6B_466/2013 • 6B_473/2011 • 6B_499/2013 • 6B_572/2011 • 6B_579/2008 • 6B_605/2013 • 6B_650/2007 • 6B_780/2009 • 6B_785/2007 • 6B_785/2009 • 6B_846/2013 • 6B_865/2009 • 6B_974/2009 • 6S.243/2006 • 6S.270/2006
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