103 IV 65
18. Urteil des Kassationshofes vom 20. April 1977 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen W. und M.
Regeste (de):
- 1. Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. - 2. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder bbis an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
Regeste (fr):
- 1. Art. 18 al. 2 CP. Le dol éventuel existe également lorsque l'auteur, bien qu'il ne souhaite pas un résultat envisagé comme possible, agit néanmoins dans l'idée d'obtenir le résultat qu'il cherche au premier chef (consid. I 2).
- 2. Art. 123 ch. 1 al. 1, art. 126 CP. Distinction entre les lésions corporelles simples et les voies de fait (consid. II 2c).
Regesto (it):
- 1. Art. 18 cpv. 2 CP. Il dolo eventuale sussiste anche laddove l'agente, pur non desiderando un evento considerato possibile, agisce nondimeno con l'intento di conseguire l'evento da lui ricercato in primo luogo (consid. I 2).
- 2. Art. 123 n. 1 cpv. 1, art. 126 CP. Distinzione tra lesioni semplici e vie di fatto (consid. II 2c).
Sachverhalt ab Seite 65
BGE 103 IV 65 S. 65
Am 12. April 1974 traten W., Insasse des Männerheims Satis in Seon, und M., Rekrut, den Osterurlaub an. In Olten trafen sie aufeinander, tranken erheblich Alkohol und kamen überein, es müsse noch etwas "laufen", worunter sie Schlägereien verstanden. Wahllos griffen die beiden damals rund 23-Jährigen auf offener Strasse ahnungslose Bürger an und schlugen sie grundlos und brutal nieder. So schlugen sie B. und S. und brachten sie zu Fall. K. stiessen sie ausserdem in die Aare. Sie hatten es auch auf Geld abgesehen. Das Schwurgericht des Kantons Solothurn bestrafte mit Urteil von 25./26. Mai 1976 W. mit 3 1/3 Jahren Zuchthaus
BGE 103 IV 65 S. 66
wegen einfachen Raubes, Gefährdung des Lebens und Störung des öffentlichen Verkehrs, M. mit 3 1/2 Jahren Zuchthaus wegen wiederholten einfachen Raubes und Gefährdung des Lebens. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft, das Urteil des Schwurgerichts teilweise aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die beiden Angeklagten im Fall K. statt wegen Lebensgefährdung wegen Versuchs der vorsätzlichen Tötung verurteilt würden und der Angeklagte W. in den Fällen B. und S. statt wegen (verjährter) Tätlichkeiten wegen einfacher Körperverletzung. Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Gewalttätigkeiten gegen K.
I.1. Am 13. April 1974, um ca. 0.30 Uhr traten W. und M. aus der Dunkelheit unvermittelt auf K., geb. 1920, zu, der in der Eggerallee in Olten spazierte. Sie forderten ihn mehrmals auf, mit dem Geld herauszurücken, andernfalls fliege er in die Aare. Da er nicht sogleich bereit war, sich ihrem Willen zu beugen, schlugen sie ihn ins Gesicht. Als er fliehen wollte, brachten sie ihn mit einem Beinhaken zu Fall. Sie versetzten ihm weitere Schläge, hoben ihn hoch, um ihn in die Aare zu werfen. Kurze Zeit konnte K. sich von aussen am Geländer festhalten, musste es aber loslassen, als einer der Angreifer ihm Fusstritte gegen die Hände versetzte. K. rutschte die steile Böschung hinunter und tauchte im kalten Fluss mit ziemlich starker Strömung vollständig unter. Obwohl ein guter Schwimmer, konnte er sich angesichts seiner Verletzungen nur mit grösster Mühe einige Meter flussabwärts an einer Wurzel festhalten. Nachdem er sich etwas ausgeruht hatte, gelang es ihm nach einigen fehlgeschlagenen Versuchen, mit letzter Kraft an Land zu kriechen. K. musste ärztlich behandelt werden. Er wies verschiedene Verletzungen auf: Brillenhämatom beidseits, diverse Gesichtsschürfungen, Riss am harten Gaumen links durch zerbrochene Zahnprothese, Nasenbeinfraktur, oberflächliche Schürfungen an Unterarm und Schienbein links, Rippenquetschung.
BGE 103 IV 65 S. 67
Die Vorinstanz führt aus, die Angeklagten hätten offensichtlich angenommen, K. werde ihnen seine Barschaft schon auf ihre Drohung hin aushändigen. Hätte er das getan, wäre er voraussichtlich, wie kurz zuvor ein anderer, der anstandslos eine "Schutzgebühr" entrichtet hatte, ungeschoren davongekommen. K. habe sich aber widerspenstig erwiesen, sodass sich die Angeklagten in ihrer "Rockerehre" verletzt gefühlt und die Brutalitäten verübt hätten. Sie bestritten, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Dies könne nicht widerlegt werden. Sie seien stark angetrunken gewesen und hätten sich in "Schlägerstimmung" befunden. Bereits zuvor hätten sie verschiedene Passanten grundlos niedergeschlagen und sich gegenseitig ihren "Mut" beweisen wollen. Es müsse ihnen abgenommen werden, dass sie sich in diesem euphorischen Zustand keine Gedanken über das Schicksal ihres Opfers gemacht hätten. In erster Linie sei es ihnen darum gegangen, dem in Rockerkreisen üblichen Grundsatz nachzuleben, wonach eine angedrohte Massnahme auch zu vollstrecken sei. Nichts stütze die Annahme, sie hätten K. wissentlich und willentlich umbringen wollen. Den Angeklagten könne auch nicht Eventualvorsatz zur Last gelegt werden. Sie hätten zwar ihr Opfer erheblich verletzt und in einer Aprilnacht in einen kalten Fluss mit ziemlich starker Strömung gestossen. Ohne Zweifel hätten sie sich, obwohl unter Alkoholeinfluss, darüber klar sein müssen, dass die Möglichkeit gross war, dass der Mann ertrank. Der dolus eventualis erfordere aber ausser dem Wissen auch den Willen des Täters, d.h. er müsse den Erfolg (den Tod des Opfers) auch wollen, falls er eintrete, indem er sich, namentlich auch dann, wenn er ihm nicht angenehm sei, damit abfinde oder ihn in Kauf nehme (BGE 96 IV 101, BGE 98 IV 66). Dieser Nachweis fehle hier. Die Angeklagten hätten in erster Linie Geld gewollt. Gleichzeitig sei ihr Handeln bestimmt gewesen durch die Lust am Zusammenschlagen eines Wehrlosen, die Befriedigung der "Rockerehre" usw. Dafür jedoch, dass ihnen der Tod des Opfers als Sekundäreffekt ihres tätlichen Vorgehens gleichgültig gewesen wäre, ja dass sie ihn wollten, gebe es keine Anhaltspunkte.
I.2. Die Vorinstanz hat mit Recht das dem Eventualvorsatz eigene Wissen der Angeklagten bejaht, wenn sie ausführt: "Ohne Zweifel mussten sie sich, obwohl sie unter Alkoholeinfluss
BGE 103 IV 65 S. 68
standen, darüber klar sein, dass die Möglichkeit gross war, dass der Mann ertrank." Denn damit ist in tatsächlicher Hinsicht auch festgestellt, dass die Beschwerdegegner zwar nicht sicher, aber ernsthaft mit dem Tod des K. rechneten, als sie ihn in den Fluss stiessen. Die Vorinstanz umschreibt sodann in Anschluss an BGE 96 IV 101 und BGE 98 IV 66 auch das Willenselement richtig, wenn sie fortfährt, der Täter müsse den Erfolg (den Tod des Opfers) auch wollen, falls er eintrete, indem er sich, namentlich auch dann, wenn er ihm nicht genehm ist, damit abfinde oder ihn in Kauf nehme. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ist aber fehlerhaft und verstösst damit gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz fortfährt, der Nachweis für diesen Vorsatz fehle. Die Angeklagten hätten in erster Linie Geld gewollt. Gleichzeitig sei ihr Handeln bestimmt gewesen durch die Lust am Zusammenschlagen eines Wehrlosen, die Befriedigung der "Rockerehre" usw. Dafür jedoch, dass ihnen der Tod des Opfers als Sekundäreffekt ihres Vorgehens gleichgültig gewesen wäre, ja dass sie ihn wollten, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz nimmt hier an - entgegen der von ihr selber gegebenen Definition - das Willenselement im Eventualvorsatz setze voraus, dass der Erfolg den Tätern gleichgültig war, "ja dass sie ihn wollten". Diese Steigerung zeigt, dass die Vorinstanz diesem "Wollen" unterstellt, der Erfolg müsse den Tätern, wenn nicht gleichgültig, sogar erwünscht sein, wenn auch dieser Erfolg nicht das primäre Motiv der Tat gewesen sei. Die Vorinstanz übersieht die dritte Möglichkeit des Wollens im Eventualvorsatz (wie auch im einfachen Vorsatz und im Gegensatz zur Absicht im engern Sinne). Der Erfolg ist auch dann in Kauf genommen und damit gewollt, wenn der Täter ernsthaft mit dessen Eintritt rechnet und er dennoch handelt, mag ihm dieser Erfolg, für sich allein genommen, auch unerwünscht sein. Die Beschwerdegegner hatten sich vor die Wahl gestellt, die angedrohte Massnahme, das Opfer, falls es das Geld nicht herausgebe, in die Aare zu werfen und dabei das Ertrinken des Opfers in Kauf zu nehmen, sich also mit dessen Tod als Folge des Vollzugs der angedrohten Massnahme abzufinden, oder aber das Opfer entgegen der Androhung nicht in den Fluss zu werfen. Vor dieser Wahl haben sie nach dem völlig verfehlten
BGE 103 IV 65 S. 69
Kodex ihrer sogenannten "Rockerehre" gehandelt und damit den Tod des Opfers im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, sie haben das Opfer zu töten versucht. Die Verurteilung wegen Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
II. Gewalttätigkeiten gegen B. und S.
II.1. a) Als B. sich gegen 23.30 Uhr des 12. April 1974 mit Elise K. bei der Migros-Filiale Hammer in Olten im Gespräch befand, traten die Angeklagten auf ihn zu. W. sagte zu ihm: "Du hast mich einmal ausgelacht, jetzt kommst du dran." Gleich darauf versetzte er ihm mehrere Schläge ins Gesicht und gegen den Körper. Laut ärztlichem Zeugnis wies B. am rechten Auge Zeichen eines Faustschlages und an der Unterlippe eine Quetschwunde auf. b) Gegen 23.40 Uhr des 12. April 1974 war S. auf dem Heimweg bei der Ringstrasse 37 in Olten. W. schlug ihm völlig grundlos dreimal die Faust ins Gesicht. S. wollte fliehen, doch brachte ihn W. durch einen Beinhaken zu Fall und versetzte ihm mehrere Fusstritte. S. täuschte Bewusstlosigkeit vor, worauf W. von ihm abliess. Der Arzt stellte eine Prellung der Unterkieferregion rechts, eine Rippenkontusion links vorne, Schürfwunden im Bereich des rechten Vorderarmes und der linken Hand fest.
II.2. a) In beiden Fällen nahm das Schwurgericht Tätlichkeiten gemäss Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
BGE 103 IV 65 S. 70
Satz 2 StGB. Doch ist darauf nicht weiter einzugehen, weil die Vorinstanz schon den Begriff der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176 |