Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2424/2021

Urteil vom 9. Mai 2022

Richterin Chiara Piras (Vorsitz),

Richter Markus König,
Besetzung
Richterin Chrystel Tornare Villanueva,

Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

A._______, geboren am (...),

und ihre beiden Kinder,

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien alle Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger,

Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. April 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre beiden Kinder, B._______(nachfolgend: der Beschwerdeführer 1) und C._______(nachfolgend: der Beschwerdeführer 2), verliessen ihr Heimatland am 26. Juli 2020 legal per Flugzeug und reisten nach Serbien. Von dort aus gelangten sie auf dem Landweg am 6. August 2020 in die Schweiz, wo sie am 11. August 2020 um Asyl nachsuchten.

B.

B.a Am 13. August 2020 fanden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) die Personalienaufnahmen (PA), am 20. August 2020 die persönlichen Dublin-Gespräche gemäss Art. 5
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit
1    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2    Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.
3    Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und am 22. September 2020 die Anhörungen gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 1 statt.

B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei türkischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Vater sei seit ihrer Kindheit für die Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurzbezeichnung: PKK; kurdisch für Arbeiterpartei Kurdistans) und die Halklarin Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) politisch aktiv und deshalb mehrmals inhaftiert und gefoltert worden. Ihr Cousin und ihr Schwager hätten sich ebenfalls für die PKK engagiert. Nachdem ihr Schwager als Märtyrer gestorben sei, habe ihre Schwester Suizid begangen. In der Folge sei sie deswegen von ihrem faschistischen (...)-Lehrer schikaniert worden, weshalb sie die Schule schliesslich in der (...) Oberstufe abgebrochen habe. Sie sei daraufhin zu ihrer älteren Schwester nach D._______ gezogen und habe deren Kinder gehütet. Anschliessend sei sie nach E._______ zurückgekehrt, wo sie kleinere Arbeiten angenommen habe. Im Jahr 2001 habe sie geheiratet. Da sie im Zeitpunkt der Heirat noch minderjährig gewesen sei, sei die Ehe erst 2003 offiziell registriert worden. Mit ihrem Ehemann habe sie in D._______ gelebt. Seit der Hochzeitsnacht sei ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Sie habe deshalb wiederholt Anzeigen wegen Misshandlungen erstattet, allerdings sei sie von den zuständigen Polizeibeamten nicht ernstgenommen worden. Als sie sich an die Staatsanwaltschaft gewendet habe, habe diese zwar ihre Aussagen entgegengenommen, anschliessend habe sie jedoch nichts unternommen. Im Jahr 2009 habe sie sich dann von ihrem Ehemann getrennt und sei von D._______ nach E._______umgezogen. Da er sie weiterhin belästigt habe, habe sie im Jahr 2014 ein Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt; aufgrund von Drohungen gegen sie und die gemeinsamen Kinder habe sie ihre Klage jedoch wieder zurückgezogen. Im Jahr 2017 habe sie sich schliesslich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Sie sei allerdings weiterhin von ihm beschimpft und bedroht worden. Als Kurdin und Alevitin sei sie zudem von Anwohnerinnen und Anwohner in ihrem Wohnquartier unter Druck gesetzt worden. Ausserdem habe die Polizei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Bruders immer wieder Razzien durchgeführt und ihre Wohnung durchsucht. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie selber habe sich ebenfalls für die HDP eingesetzt. Sie sei zwar nicht Mitglied gewesen, habe aber ab 2014 an Sitzungen sowie Demonstrationen teilgenommen und sei im Jahr 2015 als (...) tätig gewesen. Sie habe sich auch auf (...) kritisch geäussert, weshalb ihr Account gesperrt worden
sei. Nach der Beerdigung ihres Cousins, welcher ebenfalls als Märtyrer gestorben sei, sei sie noch mehr beobachtet worden und die Anzahl der Razzien hätten weiter zugenommen. Am (...) 2020 habe sie an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie von Polizisten aufgefordert worden, für sie als Informantin zu arbeiten und sei gleichzeitig von diesen sexuell belästigt worden. Die Situation habe sie emotional so aufgewühlt, dass sie versucht habe Selbstmord zu begehen, wobei ihre Mutter sie davon habe abhalten können. In der Folge habe sie sich entschieden, die Türkei zusammen mit ihren beiden Kindern zu verlassen.

B.c Der Beschwerdeführer 1 bestätigte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen die Angaben seiner Mutter und machte keine eigenen Asylgründe geltend.

B.d Der Beschwerdeführer 2, welcher zu diesem Zeitpunkt erst (...) Jahre alt war, wurde nicht befragt.

B.e Mit Verfügung vom 28. September 2020 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren überführt und tags darauf wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen.

B.f Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen die folgenden Unterlagen als Beweismittel zu den Akten:

- ihre türkischen Identitätskarten (Nüfus; alle im Original [Beweismittel 1]),

- Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2020 (Beweismittel 2),

- zwei Gerichtsdokumente betreffend ein Scheidungsverfahren aus dem Jahr 2012 (Beweismittel 3),

- ein Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2014 (Beweismittel 4),

- ein Scheidungsurteil vom 22. September 2017 respektive vom 18. Oktober 2017 (Beweismittel 5),

- diverse Dokumente betreffend nicht bezahlter Unterhaltskosten (Beweismittel 6),

- undatiertes Bestätigungsschreiben der HDP samt Foto der Beschwerdeführerin mit G._______, Abgeordneter und Bürgermeister von H._______ (Beweismittel 7),

- mehrere Screenshots des (...)-Accounts der Beschwerdeführerin (Beweismittel 8),

- Auszug der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann (Beweismittel 9),

- Medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer 1 (Beweismittel 10).

C.
Mit Verfügung vom 23. April 2021 - eröffnet am 26. April 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis den Beschwerdeführenden ausgehändigt (Dispositivziffer 7).

D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum des Poststempels: 22. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren am 3. Mai 2021 mandatierten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung vom 23. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (Rechtsbegehren 4).

Der Beschwerde lagen gemäss Beilagenverzeichnis - nebst einer Anwaltsvollmacht vom 3. Mai 2021 (Beilage 1) und Kopien der vorinstanzlichen Verfügung (Beilage 2) und des Rückscheins vom 26. April 2021 (Beilage 3) sowie einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Amts für Migration und Zivilrecht F._______ vom 30. April 2021 (Beilage 4) - Fotos und diverse Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens (Beilage 5), eine Bestätigung der HDP (Beilage 6), ein Foto mit einem HDP-Abgeordneten in einem Wahllokal (Beilage 7), ein Schreiben des HDP-Abgeordneten I._______ vom 5. Mai 2021 (Beilage 8) sowie eine Bestätigung der Rechtsanwältin J._______ vom 29. April 2021 (Beilage 9) bei.

E.
Am 25. Mai 2021 lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden eine Erklärung des HDP-Politikers K._______ mitsamt freier Übersetzung (Beilage 10) nachreichen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K. Nyffenegger als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

H.
Am 16. Juni 2021 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist zur Beschwerde vom 21. Mai 2021 vernehmen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 16. Juni 2021 zugestellt und Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

J.
Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. August 2021.

In der Beilage wurden diverse fremdsprachige Unterlagen betreffend eines in der Türkei eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin (Beilagen 11-14) ins Recht gelegt.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2021 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.

L.
Am 4. August 2021 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

M.
Mit Eingabe vom 13. August 2021 nahm die Vorinstanz Stellung zur Eingabe vom 2. August 2021.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 wurde den Beschwerdeführenden die ergänzende Vernehmlassung vom 13. August 2021 zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

O.
Am 17. September 2021 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 13. August 2021 Stellung.

Der Eingabe lagen eine Kopie eines Schreibens der türkischen Rechtsanwältin J._______ vom 27. August 2021 (Beilage 15), ein beglaubigter Auszug des Türkiye Cumhuriyeti vom 24. November 2017 (Beilage 16) sowie eine Kostennote vom 21. September 2021 (Beilage 17) bei.

P.

P.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass seine Mandantin einen Suizidversucht unternommen habe und sich derzeit in psychiatrischer Behandlung in der Klinik (...) in L._______ befinde und beantragte, es sei den Beschwerdeführenden zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens bei der Familie ihrer Schwester im Kanton M._______ abzuwarten und die Beschwerdeführer 1 und 2 seien während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik in die Obhut der Schwester zu geben.

P.b Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2021 überwies die Instruktionsrichterin das Schreiben betreffend das Gesuch um Kantonswechsel zuständigkeitshalber zur Behandlung an das SEM. Betreffend die Regelung der Obhut über die beiden Kinder der Beschwerdeführerin verwies sie den Rechtsvertreter mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Q.
Die Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (N._______, N [...] und E-1019/2018) sowie die vorinstanzlichen Dossiers der Schwestern der Beschwerdeführerin (O._______, N [...], und P._______, N [...]) wurden beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

4.

4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.3 Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

4.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, soweit die Beschwerdeführerin häusliche Gewalt und Todesdrohungen seitens ihres Ex-Ehemannes geltend gemacht habe, sei festzustellen, dass die türkischen Behörden sich ihr gegenüber schutzfähig und -willig gezeigt hätten. So habe sie sich von ihrem Ehemann trennen und schliesslich scheiden lassen können, wobei das Gericht ihn zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und ihr das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zugesprochen habe. Auch wenn die vom Beschwerdeführer 1 geschilderte desolate Situation mit seinem Vater nicht verkannt werde, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass seine Familie seinen Angaben zufolge keine Hilfe bei der Polizei gesucht habe. Weiter mangle es dem Druck, welchen die Beschwerdeführerin seitens Anwohnerinnen und Anwohnern in ihrem Quartier erfahren habe, an der nötigen flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität. Hinsichtlich den geltend gemachten Razzien durch die Behörden, welche wegen ihres Bruders stattgefunden und nach dem Tod ihres Cousins weiter zugenommen hätten, könnten den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise entnommen werden, dass sie mit schwerwiegenden flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen durch die Behörden konfrontiert gewesen sei. Insbesondere sei weder ihren Äusserungen noch der Aktenlage zu entnehmen, dass gegen sie aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie ein Verfahren eröffnet worden sei. Obwohl die behördlichen Kontakte beängstigend gewesen sein dürften, würden sie keine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen. Alsdann habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, die Razzien hätten nicht ihnen gegolten und sie hätten keine Probleme mit den Behörden gehabt. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Ferner würde sich aus den Asylgründen der Geschwister der Beschwerdeführerin respektive der Onkel und Tanten der Beschwerdeführer 1 und 2 kein Bezug herleiten lassen. Alsdann habe sie sich in den sozialen Medien nicht in herausragender Weise politisch betätigt. Den Grund für die Sperrungen ihres (...)-Accounts kenne sie nicht und überdies sei ihr Profil auch wieder entsperrt worden. Ausserdem bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Vorbelastung der Beschwerdeführerin. Zwar könne aufgrund ihrer Tätigkeit für die HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einem Angriff gekommen sei, bei welchem sie, wie dargelegt, schikaniert worden sei, indes würden auch diese Vorbringen nicht genügen, um eine
begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Sie sei nicht in exponierter Stellung in der HDP tätig gewesen und habe bisher keine Belege etwaiger gegen sie eingeleiteter Strafverfahren eingereicht. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber in Bezug auf die Schikanen durch ihren Lehrer zu erwähnen, dass diese weder entscheidrelevant seien noch in zeitlichem Kontext zu ihrer Ausreise stehen würden.

5.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren zu wenig deutlich dargelegt, dass sie Mitglied einer politisch aktiven Kämpferfamilie sei. So stehe ihr Neffe, Q._______, als Kommandant der PKK beziehungsweise der Koma Civakên Kurdistan (KCK) auf sämtlichen türkischen Fahndungslisten. Weiter sei ihr Schwager, R._______, welcher seit 2006 als politischer Flüchtling in der Schweiz lebe, Gründungsmitglied der PKK und mit Abdullah Öcalan eng verbunden. Sowohl er als auch ihr Vater seien jahrelang als politische Gefangene in türkischen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Aufgrund der Todesdrohungen durch ihren Ex-Ehemann, welche sie gezeichnet und traumatisiert hätten, habe sie sodann anlässlich der Anhörung auch ihr eigenes politisches Engagement zu wenig zum Ausdruck gebracht. Mit den in der Zwischenzeit zu den Akten gereichten Beweismitteln werde bestätigt, dass sie nicht nur familiär der Opposition nahe gestanden sei, sondern diese auch durch persönliche Tätigkeiten unterstützt habe, weshalb sie ebenso ins Visier der Strafuntersuchungsbehörden und anderer staatlicher Organisationen gerückt sei. Eine zwischenzeitlich erfolgte Abklärung in der Türkei habe ergeben, dass zurzeit vier Untersuchungsdossiers gegen die Beschwerdeführerin geführt werden würden. Damit sei erstellt, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in der Türkei mit strafrechtlichen Repressionen, Verfolgung und Verhaftung rechnen müsse. Weiter sei belegt, dass es sich nicht um eine Strafverfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung handle, sondern sie in ihrer Person und aufgrund ihrer eigenen Handlungen an Leib und Leben in der Türkei bedroht sei.

5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht gehört werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen sein soll, das politische Profil ihrer Familie und ihr eigenes politisches Engagement in genügender Weise darzulegen. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie sämtliche Geschehnisse detailliert habe darlegen können. Ohne zu verkennen, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stamme und psychisch angeschlagen sei, sei aus ihren Ausführungen nicht ersichtlich, dass sie deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hätte. Die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel würden zwar ihr geltend gemachtes Engagement für die HDP widerspiegeln, dennoch sei sie dabei nicht exponiert gewesen. Den Beweismitteln komme ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu, da deren Ursprung nicht mit Sicherheit ausgemacht werden könne und sie zudem den Charakter von Gefälligkeitsschreiben hätten. Überdies sei sie strafrechtlich nicht vorbelastet. Insofern als sie neu geltend mache, dass gegen sie bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda und Terrororganisation in den sozialen Medien eingeleitet und sie zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll, sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst nach Eröffnung des Asylentscheids Ermittlungen gegen sich geltend mache, die gestützt auf die Verfahrensnummer (...) wohl bereits seit letztem Jahr laufen würden, und andererseits seien die Vorbringen derart vage formuliert, dass sich daraus nicht ableiten lasse, auf welchen Tatbestand und Zeitraum sich das Verfahren beziehe. Angesichts dessen, dass sie in der Türkei anwaltlich vertreten sei, wäre zu erwarten gewesen, dass längstens ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt worden sei und entsprechende Ermittlungs- respektive Gerichtsakten eingereicht worden wären.

5.4 Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen eines Strafverfahrens, welches in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin wegen politischer Agitation geführt werde, ein und führten darin aus, dass damit der behauptete Sachverhalt des politischen Asyls erstellt sei.

5.5 In seiner Duplik hielt das SEM zu den mit der Replik eingereichten Unterlagen fest, dass es sich dabei um eine Überweisung der Gendarmerie E._______ an die Staatsanwaltschaft von E._______ zu Ermittlungen hinsichtlich der (...)-Posts der Beschwerdeführerin vom (...) 2020 sowie um einen Rechercherapport der Polizeidirektion der Provinz S._______ vom (...) 2021 handle. Der in der Überweisung geltend gemachte Verstoss gegen Art. 7/2 des Gesetzes Nr. 3713 zur Bekämpfung des Terrors sei als vorsorgliche oder umfassende Standardwendung anzusehen, ohne dass im vorliegenden Anfangsstadium der Ermittlungen ein konkretes Indiz dafür bestehe. Da es inhaltlich um Beiträge auf (...) und (...) gehe, sei gemäss der türkischen Strafprozesspraxis überwiegend von einem Propaganda- beziehungsweise Ehrverletzungsdelikt gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes oder Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches auszugehen. Da nur Untersuchungsberichte der Polizei vorliegen würden, sei davon auszugehen, dass die Ermittlungen sich erst im Anfangsstadium befinden würden und bisher weder ein Festnahme- noch ein Haftbefehl erlassen oder Anklage erhoben worden sei. Mit den neu eingereichten Beweismitteln und den darin beziehungsweise in der Beschwerdeschrift genannten Ermittlungen wolle die Beschwerdeführerin sinngemäss Nachfluchtgründe geltend machen. Aufgrund des noch frühen Ermittlungsstadiums sei das Risiko für die Beschwerdeführerin, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzustufen. Da sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und - wie im Asylentscheid dargelegt worden sei - sie kein genügendes politisches Risikoprofil aufweise, sei überdies auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung, tatsächlich zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Zurzeit liege weder eine (solche) Verurteilung vor, noch sei eine solche aufgrund des Verfahrensstadiums inklusive Anklage absehbar. Insgesamt würden die neuen Nachfluchtgründe nicht genügen, um die Anforderungen an eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu erfüllen, weshalb ihr auch unter der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Ferner sei mit Blick auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bezüglich den Beweismitteln auffällig, dass obwohl die Ermittlungen der Oberstaatsanwaltschaft E._______ gemäss der Verfahrensnummer im Jahr (...) eingeleitet worden seien, hierfür lediglich Untersuchungsakten, die vermutlich aus einem Vorstadium vor der (vermeintlichen) Anhandnahme des Verfahren (...) stammen, eingereicht worden seien. Da keine Akten aus einem
späteren Stadium der Ermittlungen eingereicht worden seien, würden sich zwischen dem neu eingereichten Übermittlungsrapport respektive dem Polizeirapport und der Verfahrensnummer (...) kein Konnex finden. Weiter mute es befremdend an, dass das Anwaltsschreiben vom 29. April 2021, welches mit der Beschwerde zu den Akten gereicht worden sei, im Gegensatz zu dem mit der Replik eingereichten Schreiben, mit zwei handschriftlichen Unterschriften und einer Stempelung versehen sei. Weiter werde weder begründet, aus welchem Anlass die türkische Anwältin vor Ort Recherchen hinsichtlich der laufenden Ermittlungen unternommen habe noch wie sie zu den neuen Beweismitteln gekommen sei. Da das vorliegende Engagement der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien praktisch lediglich auf den Zeitraum nach ihrer Ausreise anzugliedern sei, entstehe insgesamt der Eindruck eines selbst konstruierten Nachfluchtgrunds und somit eines des Asylrechts sachfremden Umstands.

5.6 In ihrer Triplik führten die Beschwerdeführenden aus, mit dem Bestätigungsschreiben der Rechtanwältin J._______ vom 27. August 2021 werde belegt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei durch ordentliche Anwälte vertreten werde. Weiter sei klar erstellt, dass gegen sie ein Strafverfahren laufe. Dabei könne - entgegen der Ansicht des SEM - nicht von einem Ordnungsbussen- oder Bagatelldeliktsverfahren ausgegangen werden, insbesondere da sie bereits in der Vergangenheit mehrfach in Strafverfahren gegen sie wegen politischen Aktionen gegen den türkischen Staat beziehungsweise dessen Staatspräsidenten verwickelt gewesen sei. Bei einer Ausschaffung in die Türkei würde ihr folglich nicht nur eine langjährige Strafe wegen des geschilderten pendenten Strafverfahrens drohen, sondern es sei auch davon auszugehen, dass sämtliche in der Vergangenheit angeblich eingestellten Verfahren ebenfalls wieder aufgenommen und neu zur Beurteilung herangezogen werden würden.

6.

6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen ihres Lehrers während ihrer Schulzeit (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F15) zutreffend festhielt, dass diese bereits mangels zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise der Asylrelevanz entbehren (vgl. dort E. II, Ziff. 3.2). Dies wurde auf Beschwerdeebene nicht bestritten, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, sie sei als Kurdin und Alevitin in ihrem Wohnquartier unter Druck gesetzt worden (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F55), ist es durchaus glaubhaft, dass sie - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - im türkischen Alltag als Angehörige der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens Diskriminierungen erfahren hat. Indessen führen solche allgemein die kurdische und/oder alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erreichen. Die lediglich vage und unsubstantiiert vorgebrachten Benachteiligungen als Kurdin und Alevitin gingen jedenfalls nicht über die Nachteile hinaus, welche Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er von seinem Freundeskreis ausgeschlossen worden sei und sich einige Lehrer ihm gegenüber komisch verhalten hätten, weil er Kurde sei (vgl. SEM-Akte [...]-41/11, F52), vermögen ebenfalls keine in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen. Hinzu kommt, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und der Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3, D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2).

6.3

6.3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass diese Vorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt (vgl. E. 4.3 hiervor). Es handelt sich dabei um eine frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht dieses Verfolgungsmotiv bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist.

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat auseinandergesetzt, wobei es grundsätzlich davon ausging, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und -willig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4242/2017 vom 27. März 2019 E. 5.5; E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; D-5702/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.). Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 wurde hierzu ausgeführt, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen habe. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 ziele auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst seien. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 seien der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 seien Frauenhäuser in der Türkei eröffnet worden, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen trotz dieser staatlichen Bemühungen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren seien, bedeute dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur sei in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Es bestünden indessen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr konsequent weiterverfolge. Der türkische Staatspräsident Erdogan sei in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 hätte seine
Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament eingeworfen, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (englisch: United Nations Children's Fund [Unicef]) sei der Vorstoss zurückgezogen worden (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). Auch werde seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 in der Türkei von einer Zunahme der Gewalt gegen Frauen berichtet (vgl. a.a.O. E. 5.2.4). Diese Feststellungen würden die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu beeinflussen vermögen. Soweit im Referenzurteil darauf hingewiesen wurde, dass auf diese Feststellung zurückzukommen wäre, sollten in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein (vgl. a.a.O. E. 5.2.5), ist festzuhalten, dass solche tiefgreifenden Veränderungen nicht ersichtlich sind. Zwar ist die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten (vgl. hierzu beispielsweise Amnesty International, "Türkei: Austritt aus der Istanbul-Konvention gefährdet Frauen und Mädchen", 11. Mai 2021, https://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/tuerkei / dok / 2021 /istanbul-konvention-austritt ; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], Die Türkei ist ab heute nicht mehr Teil der Istanbul-Konvention, 1. Juli 2021, https://www . srf.ch/news/international/schutz-von-frauen - gegen-gewalt-die-tuerkei - ist-ab- heute-nicht-mehr-teil-der-istanbul-konvention , beide zuletzt abgerufen am 7. April 2022). Ob und inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen weiter verschlechtert, wird zu beobachten sein. Jedenfalls ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1). Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert und ihnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wären.

6.3.3 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die türkischen Behörden sich bereits in der Vergangenheit im Umgang mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als schutzfähig und -willig zeigten. So konnte sie gemäss eigenen Angaben im Jahr 2014 ein Gerichtsverfahren anhängig machen, wobei sie die Klage wegen weiteren Drohungen von sich aus wieder zurückzog (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F55). Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, die Polizeibeamten hätten sie nicht ernst genommen, als sie wiederholt Anzeigen gegen ihren Ehemann erstattet habe und ihr nicht weitergeholfen hätten (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F46 f.), ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn ihre Anzeigen von der Polizei nicht entgegengenommen worden wären, die Möglichkeit bestanden hätte, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Das Gleiche gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft zwar ihre Aussagen entgegengenommen aber anschliessend nichts weiter unternommen habe (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F48 f.). Sodann konnte die Beschwerdeführerin ihre Rechte offenbar auch im Scheidungsverfahren durchsetzen, indem ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sowie Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (vgl. hierzu SEM-Akten [...]-40/16, F67 und [...]-42/2 sowie [...], Beweismittel 1 [Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2020], Beweismittel 3 [Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2014] und Beweismittel 5 [Dokumente betreffend die Nichtbezahlung der Unterhaltskosten]). Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten und mit ärztlichen Unterlagen belegten psychischen Probleme (vgl. SEM-Akte [...], Beweismittel 10 [Gesundheitsdossier Sohn]) lassen zwar auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit schliessen und sind somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten gewalttätigen Übergriffe durch seinen Vater zu werten. Dies ändert aber nichts an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements.

6.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch ihren Ehemann respektive Vater ausgesetzt waren.

6.4

6.4.1 Hinsichtlich des geltend gemachten politischen Engagements der Beschwerdeführerin, welches grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass sie dadurch nicht öffentlich exponiert in Erscheinung getreten ist. So brachte sie in der Anhörung vor, sie habe sich nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder vermehrt mit ihren Freundinnen aus der HDP getroffen und habe dann nach ihrer Scheidung aktiv begonnen bei der HDP zu arbeiten. Sie sei jedoch wegen ihren Kindern nicht Mitglied geworden. Sie sei vor allem für die Bewegung der "Samstagsmütter" in H._______ da gewesen und habe an Friedensdemonstrationen teilgenommen. Ausserdem habe sie im Jahr 2015 als (...) fungiert (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F60). Zwar lässt das vorgelegte Foto von ihr und dem HDP-Abgeordneten und Bürgermeister von H._______, G._______ (vgl. vgl. SEM-Akte [...], Beweismittel 7 und BVGer-Akte 1, Beilage 7), darauf schliessen, dass sie sich für die HDP engagierte, es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte, zumal sie offenbar auch keine bedeutsame Position innerhalb der Partei innehatte. Sodann sind das handschriftlich verfasste Schreiben des ehemaligen HDP-Abgeordneten, I._______, vom 5. Mai 2021 (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 8) sowie das undatierte Schreiben des HDP-Politikers K._______ (vgl. BVGer-Akte 3, Beilage 10) als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu werten, welche in der Sache nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich des undatierten Bestätigungsschreibens der HDP (vgl. SEM-Akte [...], Beweismittel 7 und BVGer-Akte 1, Beilage 6) kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden, welchen die Beschwerdeführerin inhaltlich nichts entgegenhielt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihren Tätigkeiten für die HDP eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hatte.

6.4.2 Betreffend des gemäss der Beschwerdeführerin fluchtauslösenden Vorfalls anlässlich der Demonstration vom (...) 2020 in H._______, bei dem sie von Polizeibeamten sexuell belästigt worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F68), wurde - so gravierend die Folgen dieses einmaligen Ereignisses auch sein mögen - die erforderliche Schwelle der Intensität an erlittenen Nachteilen nicht erreicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Die von ihr geschilderten Eingriffe in die persönliche Freiheit und in ihre körperliche Unversehrtheit waren zwar aus Sicht der Beschwerdeführerin dazu geeignet, um sie subjektiv in Angst zu versetzen, insbesondere da ihr im Zeitpunkt der Festhaltung noch nicht klar war, welchen Verlauf die sexuellen Belästigungen noch nehmen könnten. Die tatsächlich erlittenen Grenzüberschreitungen nahmen in ihrer Gesamtheit aber bei objektiver Betrachtung aufgrund ihrer Art und Dauer nicht schon ein derart hohes Mass an Intensität an, dass bereits dieser isolierte, abgeschlossene sexuelle Übergriff für die Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung genügen würde (vgl. D-5439/2018 vom 27. Juli 2020 E. 6.4.2; vgl. demgegenüber etwa den Sachverhalt B.a und E. 6.1 des Urteils des BVGer E-6542/2017 vom 11. November 2019, wo eine Beschwerdeführerin mehrmals sexuell belästigt worden war).

6.5

6.5.1 Im Zusammenhang mit der geltenden gemachten Reflexverfolgung aufgrund des familiären Umfelds der Beschwerdeführerin ist vorab festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.).

6.5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihre Angehörigen seien bereits wegen ihres Grossvaters, T._______, (Anmerkung des Gerichts: ein alevitischer, zazakud-
rischer politischer Anführer des Dersim-Aufstands, welcher nach einem Gerichtsverfahren im Jahr 1937 hingerichtet wurde), unter Druck gesetzt worden (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F10). Weiter sei ihr Vater, welcher für die PKK und die HDP tätig gewesen sei, wiederholt festgenommen, inhaftiert und dabei auch gefoltert worden (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F9). Ferner seien ihre Cousins, darunter Q._______, Guerillas gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F12 und F61). Der Ehemann ihrer Schwester, U._______, sei ebenfalls Guerilla gewesen und sei als Märtyrer gestorben (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F14). Die Angaben zu diesen Familienangehörigen wurden durch ihre in der Schweiz lebenden Geschwister, N._______ (vgl. SEM-Akten [...]-42/18, F58, F81 ff. und F106 ff., [...]-50/2, F5 ff., F11 und F18 ff. sowie [...]-82/15, F61 und F64 ff.) und O._______ (vgl. SEM-Akte N [...] A18/8, Ziff. 15 sowie A39/7, S. 2 und S. 4) bestätigt und auch vom SEM grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

6.5.3 Sodann ergibt sich vorliegend, dass mehrere der Beschwerdeführerin nahestehende Verwandte in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. So brachte ihr Schwager, R._______, gemäss den vorinstanzlichen Akten (N [...]) vor, wegen des Vorwurfs, ein Gründungsmitglied der PKK zu sein, mehrfach zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden zu sein und unter behördlichem Druck gestanden zu haben. Nachdem im (...) 2006 sein Wohnhaus in der Nacht beschossen worden sei und er gegen Unbekannt Anzeige erstattet habe, sei er von der Polizei bedroht und aufgefordert worden, seine Anzeige zurückzuziehen. Mit seiner Verfügung vom 23. Januar 2009 kam das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) zum Schluss, der Schwager der Beschwerdeführerin, R._______, erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der in der Türkei erlittenen Nachteilen und des Bestehens einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen (vgl. SEM-Akte N [...] A 48/4). Dessen Ehefrau, V._______, wurde ebenfalls die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. SEM-Akte N [...] A 48/4), allerdings verzichtete diese mit Schreiben vom 24. August 2012 auf die Flüchtlingseigenschaft und das ihr in der Schweiz gewährte Asyl (vgl. SEM-Akte N [...] C3/1), sodass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 30. August 2012 förmlich festhielt, dass das ihr gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht mehr als Flüchtling im Sinne des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) gelte (vgl. SEM-Akte N [...] C4/4). Des Weiteren wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, N._______, mit Verfügung vom 23. März 2020 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. SEM-Akte [...]-88/3). Dessen Ehefrau, W._______, und der gemeinsame Sohn, X._______, wurden mit derselben Verfügung des SEM in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive ihres Vaters einbezogen, während ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. SEM-Akte [...]-88/3). Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten geht hervor, dass der Bruder der Beschwerdeführerin (N [...]) seit (...) 2017 Mitglied des Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i ( HD) ist und bereits zuvor schon als freiwilliger Mitarbeiter des Vereins regelmässig an Vorträgen, öffentlichen Medienmitteilungen und Kundgebungen teilgenommen hat. Gestützt auf die Resultate der Abklärung der Schweizerischen Botschaft in S._______ vom (...) 2019 verbreitete er ausserdem auf seinem (...)-Profil, welches auf seinen Namen lautet, verschiedenste regierungskritische Posts, weshalb zwei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" und der "Beleidung des Staatspräsidenten"
eingeleitet worden sind. Ausserdem wird er landesweit gesucht und es existieren sowohl ein Festnahmebeschluss als auch ein Eintrag in der zentralen Sicherheitsdatenbank Genel Bilgi Zoplama Sistemi (GBT).

6.5.4 Die Beschwerdeführerin stammt folglich unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie, welche sich seit Jahrzehnten durch ihr politisches Engagement für die Anliegen der kurdischen Bevölkerung exponiert hat und deswegen von erheblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden betroffen war und auch weiterhin ist. Aus diesem Grund wurden insbesondere ihrem Schwager, R._______, und ihrem Bruder, N._______, in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen (vgl. E. 6.5.3 hiervor). Nach Ansicht des Gerichts konnte sie sodann glaubhaft machen, in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits behördliche Behelligungen erlitten zu haben. Ihre Angaben, wonach mehrmals an ihren Wohnorten Razzien wegen ihres Bruders, N._______, durchgeführt worden seien (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F54, F56 ff.) und sie nach ihrer Teilnahme an der Beerdigung ihres Cousins, Q._______, unter vertiefter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden habe (vgl. SEM-Akte [...]-40/16, F61 f.), erscheinen in sich schlüssig und wirken in keiner Weise überzogen. Diese Vorbringen wurden im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgelehnt.

6.5.5 In Anbetracht des geschilderten politischen Profils der Verwandten der Beschwerdeführerin ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - von einem weiterhin bestehenden erheblichen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an diesen Personen auszugehen. Dies dürfte umso mehr der Fall sein, als zumindest gegen den in der Schweiz als Flüchtling lebenden Bruder der Beschwerdeführerin, N._______, noch zwei Strafverfahren hängig sind, er landesweit gesucht wird und sowohl ein Festnahmebeschluss als auch ein Eintrag in der Datenbank GBT besteht (vgl. hierzu N [...]). Es erscheint demnach wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um insbesondere Informationen über ihren Bruder zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass sie bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund ihres dargelegten, als oppositionell bekannten familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte, welche ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen dürften. Angesichts der in den letzten Jahren zu beobachtenden verstärkten Repression von potenziellen Regimekritikerinnen und Regimekritiker insbesondere kurdischer Ethnie, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Heimatstaat und der konkreten familiären Umstände besteht Grund zur Annahme, dass auch die Beschwerdeführerin Opfer asylbeachtlicher Übergriffe werden könnte. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative auszugehen.

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG).

6.7 Nachdem der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der ihr persönlich erlittenen behördlichen Behelligungen und insbesondere wegen ihres familiären Hintergrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die Berechtigung der Zweifel der Vorinstanz an der Sperrung des (...)-Accounts offengelassen werden. Ebenso erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang eine Prüfung, ob ihr aufgrund der von ihr geltend gemachten Aktivitäten in den sozialen Medien, welche nach ihrer Ausreise zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben sollen, die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG anzuerkennen wäre.

7.

7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG).

7.2 Dass auch die beiden Söhne der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung befürchten müssten, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen (vgl. hierzu Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge sprechen (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-8662/2020 vom 1. Februar 2011 E. 6.1). Sie sind daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einzubeziehen.

8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. April 2021 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag gegenstandslos.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 18. September 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos, weil eine öffentlich-rechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin lediglich subsidiär zum Tragen kommt.

9.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Replikeingabe vom 17. September 2021 eine Kostennote zu den Akten. Darin bezifferte er seinen zeitlichen Arbeitsaufwand mit 9.3 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem machte er Auslagen (für Fotokopien und Porti) von Fr. 137.10 geltend. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Auslagen erscheinen ebenfalls angemessen. Der ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich als angemessen, wobei die Eingabe vom 31. Oktober 2021 noch nicht berücksichtigt wurde. Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb von Amtes wegen zu schätzen und wird auf eine halbe Stunde veranschlagt. Des Weiteren sind hierfür zusätzliche Auslagen in der Höhe von Fr. 4.40 (Portospesen von Fr. 3.40 und Fotokopien von Fr. 1.-) zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Vorbehalts in der Honorarnote, wonach der zeitliche Aufwand für die Erläuterung des Entscheids noch nicht berücksichtigt worden sei und deshalb dazu zu schlagen sei, ist festzuhalten, dass die Urteilsbesprechung künftigen Aufwand darstellt, welcher nicht zu entschädigen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf (gerundet) Fr. 2'475.- (einschliesslich Auslagen und inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. April 2021 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'475.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2424/2021
Datum : 09. Mai 2022
Publiziert : 23. Mai 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2021


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
109
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
AsylV 1: 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EU: 5
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit
1    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2    Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.
3    Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beweismittel • beilage • bundesverwaltungsgericht • familie • vater • druck • opfer • schwager • häusliche gewalt • ausreise • geschlecht • asylrecht • heimatstaat • sachverhalt • rechtsbegehren • replik • profil • frist • rechtsanwalt
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/25 • 2014/32 • 2011/51 • 2007/19
BVGer
D-2424/2021 • D-2759/2020 • D-36/2018 • D-5089/2015 • D-5439/2018 • D-5702/2019 • D-7146/2014 • D-8662/2020 • E-1019/2018 • E-1175/2020 • E-1659/2020 • E-1948/2018 • E-2108/2011 • E-2338/2020 • E-2593/2021 • E-3917/2021 • E-4242/2017 • E-4377/2019 • E-6542/2017 • E-702/2018
EMARK
2005/21 • 2006/18 • 2006/32
EU Verordnung
604/2013