Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1659/2020

Urteil vom 5. Januar 2022

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis,
Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Beschwerdeführerin,

Parteien und ihr Kind

B._______, geboren (...),

amtlich verbeiständet durch Advokat Dieter von Blarer,

(...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die kurdische Beschwerdeführerin gelangte gemäss ihren Angaben am (...) Oktober 2019 in die Schweiz, wo sie am 7. Oktober 2019 ein Asylgesuch stellte. Bei der am 14. Oktober 2019 durchgeführten Aufnahme ihrer Personalien (PA) reichte sie ihren Identitätsausweis im Original zu den Akten.

B.
Am 16. Oktober 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Dublin-Gespräch durch. Darin gab sie an, den Reisepass bei der Familie in der Türkei gelassen zu haben, die ihn aber nicht finden könne. Sie sei, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, gesund.

C.
Am 12. November 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre amtliche Rechtsvertretung verschiedene Unterlagen zu den Akten des SEM reichen: Einen Zeitungartikel betreffend die verstorbene Schwester C._______; drei Fotografien der Schwester sowie einen Auszug aus der Homepage der Hêzên Parastina Gel (HPG) betreffend den älteren Bruder D._______, aus der dessen Beitritt zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Jahr 1996 und sein Tod im Jahr 2004 ersichtlich werde; einen USB-Stick mit Videos; eine Bestätigung betreffend ihre Immatrikulation an der Universität E._______ für das Fach "(...)" vom 4. September 2018; zehn Diplome aus der Türkei und zwei Diplome aus England; eine Bestätigung betreffend Freiwilligenarbeit aus England vom Januar 2017 sowie die Kopie der abgelaufenen britischen Studenten-Aufenthaltsbewilligung.

D.
Am 14. November 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) durch.

D.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, (...) 2016 oder 2017 habe sie sich für ein Sprachstudium in England aufgehalten. lm Jahr 2018 habe sie dieses abgebrochen und sich zunächst zwei Wochen in der Schweiz aufgehalten, bevor sie in die Türkei heimgekehrt sei. Sie habe anschliessend in F._______ und G._______ gelebt. (...) 2019 sei sie ferienhalber nach Frankreich gereist und etwa am (...) 2019 wieder in die Türkei zurückgekehrt.

Sie habe mit ihren Angehörigen in E._______ gewohnt und an der dortigen Universität studiert. Sie stamme aus einer politisierten Familie, in der es
Märtyrer gegeben habe. So sei ihre Schwester bei der PKK aktiv gewesen. Diese sei im Jahr 1989 oder 1990 in den Bergen von den Behörden festgenommen worden und habe etwa (...) Jahre lang eine Haftstrafe im
Gefängnis H._______ verbüsst. Nach ihrer Entlassung sei sie nach I._______ ausgereist. Dort habe sie im Jahr 1999 anlässlich einer Protestaktion Suizid begangen, (...). Die Familie habe sehr viele Probleme wegen der Aktivitäten der Schwester gehabt, wobei sie (Beschwerdeführerin) damals noch jung gewesen sei und sich daher nicht an viel erinnern könne. Der Vater sei jedoch gefoltert und der Bruder geschlagen worden. Wann die Familie wegen der Schwester Schwierigkeiten gehabt habe, wisse sie nicht mehr genau. Allerdings seien die Angehörigen immer wieder telefonisch von den Behörden bedroht worden. Dabei sei es hauptsächlich um den älteren Bruder gegangen, der - wie sie von der Familie vernommen habe - von der Polizei entführt worden sei, sich danach der PKK angeschlossen habe und zwischen 1996 bis zu seinem Tod im Jahr 2004 für diese tätig gewesen sei. Über die genauen Funktionen der beiden Geschwister bei der PKK wisse sie nicht Bescheid.

Sie habe sich selber auch ab und zu politisch betätigt. Sie sei zwar kein Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen, habe jedoch versucht, so oft wie möglich an Aktivitäten der HDP-Jugend teilzunehmen.
So habe sie Familien besucht, um diese über die Partei zu informieren, Wände beschriftet und während der Wahlkampagne Flugblätter verteilt. Ausserdem sei sie Wahlbeobachterin gewesen und habe an kulturellen
Aktivitäten, an Gedenkfeiern und öffentlichen Presseerklärungen der Partei teilgenommen. Etwa im Jahr 2013, während ihres Universitätsstudiums in J._______, habe sie am Newroz-Fest teilgenommen. Dort sei sie zusammen mit anderen Personen verbal belästigt worden. Die Polizei habe verhindern wollen, dass die Teilnehmenden zum Platz gelangten, wo die Newroz-Feierlichkeiten hätten stattfinden sollen. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben und ihre ldentität sei kontrolliert worden; weitere
Folgen habe es für sie aus diesem Zwischenfall nicht gegeben. Etwa im Jahr 2017 sei einem anderen Bruder während sechs bis sieben Monaten der Antritt seiner Arbeitsstelle willkürlich hinausgezögert worden, und
dessen Frau, eine ethnische Türkin, habe man wegen ihrer Eheschliessung in ihrer Karriere herabgestuft.

D.b Ungefähr im März 2019 habe sie nachhaltig Probleme bekommen: Sie sei verbal belästigt worden, und die Behörden hätten versucht, sie einzuschüchtern und sie aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, um so zu lnformationen zu kommen. Sie habe im Heimatort K._______ immer wieder das Parteibüro der HDP besucht. Bereits vorher habe die Polizei wiederholt an der nahegelegenen Metrostation ldentitätskontrollen durchgeführt und so sei ihr Identitätsausweis immer wieder angeschaut worden. Eines Abends habe sie das HDP-Büro verlassen, als Polizisten sie angehalten und ihr gesagt hätten, sie könne ihnen helfen und - gegen Entgelt - Informationen über die HDP zusammentragen und weiterleiten; sie solle nicht wie die Schwester und der Bruder zu einer Terroristin werden. Daraufhin habe sie ihre Parteiaktivitäten aufgegeben. lnsgesamt sei sie zwischen März und September 2019 in E._______ und F._______ vier Mal von Polizisten angehalten worden. lm April 2019 sei sie mit ihrer Familie nach F._______ gereist. Bei der Einfahrt ins Dorf hätten Soldaten sie angehalten und sie bis in die Morgenstunden in der Kälte warten lassen, während die Soldaten für sich selber ein Feuer gemacht hätten. ln F._______ habe sie in einer Bar gearbeitet, als es zu einer Auseinandersetzung mit Kunden (mutmasslichen Polizisten) gekommen sei, die sie bedroht hätten. Die Eltern hätten hingegen keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt.

D.c Sie werde nicht behördlich gesucht, und es sei kein Verfahren gegen sie hängig; allerdings wisse sie nicht, ob ihr Name von den Behörden aufgelistet worden sei. In dieser schwierigen Situation habe sie nur die Ausreise als Ausweg gesehen. An einem ihr nicht näher bekannten Datum habe sie die Türkei auf dem Landweg in Richtung Schweiz verlassen.
In Begleitung von drei weiteren Personen sei sie mit einem ihr namentlich nicht bekannten Schlepper durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Der Vater habe die Reise organisiert und finanziert; wieviel diese gekostet habe, wisse sie nicht.

D.d Die Beschwerdeführerin reichte einen Identitätsausweis zu den Akten und gab an, der Reisepass sei in der Türkei verloren gegangen.

E.
Am 22. November 2019 wurde durch die damalige Rechtsvertretung mit dem Betreff: Nachreichen Formular F2 "Medizinische Informationen" eine "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)" zu den Akten des SEM gereicht.

F.
Mit Zuweisungsentscheid vom 26. November 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde daher fortan im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
AsylG
behandelt.

G.

G.a Am 27. November 2019 teilte die vormalige zugeteilte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

G.b Am 8. Januar 2020 zeigte die neue Rechtsvertreterin (...) ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht.

G.c Das SEM wies das Gesuch um Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 vorderhand und mit dem Hinweis ab, es seien noch Untersuchungen zu den Asylvorbringen im Gang. Nach Abschluss derselben werde auf das Gesuch zurückzukommen sein. Weiter wies das SEM darauf hin, dass im erweiterten Verfahren kein Recht auf Stellungnahme zum Asylentscheid vorgesehen sei.

G.d Am 17. Februar 2020 stellte das SEM der Rechtsvertreterin die Akten einschliesslich der Kopie des Aktenverzeichnisses zu.

H.
Mit (am 24. Februar 2020 eröffneter) Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die editionspflichten Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis mit dem Entscheid ausgehändigt.

H.a Am 3. März 2020 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme an und ersuchte um Zustellung der vollständigen Asylakten.

H.b Am 4. März 2020 informierte die vormalige Rechtsvertreterin das SEM über die Beendigung ihres Mandatsverhältnisses.

H.c Dem Gesuch um Akteneinsicht kam das SEM am 6. März 2020 nach, und es stellte dem Rechtsvertreter die wesentlichen Akten einschliesslich des Aktenverzeichnisses zu.

I.

I.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 20. Februar 2020 ein. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in die Türkei nicht zulässig sei und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

I.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (mit dem Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand) zu gewähren.

I.c Mit der Beschwerde wurden die folgenden Unterlagen eingereicht: USB-Stick enthaltend das Gedächtnisvideo und weitere Dokumente (inkl. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH); Transkription des Textes der Beschwerdeführerin auf dem Video; Bestätigung Monitoring; Wahlbeobachter-Ausweis L._______; Lebenslauf L._______; Bestätigung Online-check-in für den Flug E._______ - M._______; zwei Screenshots von Berichten über Kundgebungen; Übersicht der Demonstrationen und Aktionen 2018 und 2019, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe; Ticketreservation G._______ - E._______ vom (...) 2019, zwei Fotografien der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in N._______.

J.
Der Instruktionsrichter verfügte am 25. März 2020, die vom SEM veranlassungslos (und ohne Begründung) entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde wiederhergestellt und die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführerin wurde zum Einreichen einer Fürsorgebestätigung innert Frist aufgefordert. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter das SEM zum Einreichen einer Vernehmlassung ein und forderte die Vorinstanz auf, sich zum Hintergrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2020 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen ihrer Verfügung vom 20. Februar 2020 vollumfänglich fest. Ausserdem gab das SEM an, die aufschiebende Wirkung sei wegen eines bedauerlichen administrativen Fehlers versehentlich entzogen worden.

L.
Am 9. April liess die Beschwerdeführerin unter anderem eine Unter-
stützungsbestätigung zum Beleg ihrer Mittellosigkeit einreichen.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechts-
verbeiständung gut und setzte Advokat Dieter von Blarer als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Ausserdem stellte er der
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 8. April 2020 zu und setzte ihr eine Frist zur Replik.

N.
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2020 fristgerecht ihre Replik zu den Akten und hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechts-
begehren fest. Mit der Replik wurden zwei Honorarnoten ("einmal UP") eingereicht.

O.

O.a Am 5. November 2020 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen: Schreiben an das SEM betreffend Kantonszuteilung und einen ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2020. Ergänzend wurde fest-
gehalten, eine allfällige Eheschliessung mit ihrem Partner L._______ ändere nichts an der aufenthaltsrechtlichen Situation, da dieser nur über eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung an der Universität M._______ verfüge.

O.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 teilte der amtliche Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe am (...) ein Kind geboren. Mit der Eingabe wurden den Vater des Kindes (und dessen Familie) betreffende Unterlagen zu den Beschwerdeakten gereicht: Anmeldebescheinigung und Geburtsurkunde für B._______ (Sohn); Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt;
E-Mail an das Migrationsamt O._______ vom 22. Juli 2021; Aufenthaltstitel von L._______, gültig bis (...); Aufenthaltstitel/Niederlassungsbewilligung C für den Vater von L._______ und Reisedokument von dessen Mutter; Aufenthaltstitel/Niederlassungsbewilligung C der jüngsten Schwester von L._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Das am (...) in der Schweiz geborene Kind ist antragsgemäss in das Asyl-(Beschwerde-)verfahren seiner Mutter einzubeziehen.

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuches wie folgt:

4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, aus einer politisierten Familie zu stammen. Zwei Geschwister seien in den 1990er-Jahren Mitglieder der PKK gewesen und in den Jahren 1999 respektive 2004 gestorben.
Allein wegen der Verwandtschaft mit politischen Aktivisten oder einer gesuchten Person werde in der Türkei grundsätzlich kein Strafverfahren eingeleitet. Allfällige bei der Fahndung nach einer gesuchten Person einhergehende Schikanen, Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen gegenüber engen Familienangehörigen würden in der Regel keine asylrechtlich relevante lntensität erreichen. Die beiden Geschwister seien zudem schon vor vielen Jahren verstorben. Damit sei in diesem Kontext kein Ver-
folgungsinteresse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal auch keine besonderen Umstände vorliegen würden,
wonach sie wegen der Aktivitäten der Geschwister schwerwiegende Nachteile erlitten hätte. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung sei damit nicht gegeben.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, sie sei für die lokale HDP politisch aktiv, nicht aber Parteimitglied gewesen. Es könne nicht aus-
geschlossen werden, dass es dabei zu ldentitätskontrollen und bei Anlässen zu verbalen Auseinandersetzungen mit Polizisten gekommen sei.
Dieses behördliche Interesse wegen ihrer Tätigkeiten für die HDP führe jedoch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung, zumal die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es bestehe damit keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre diesbezüglichen Befürchtungen in Zukunft bewahrheiten würden. Dies gelte nach wie vor, zumal die HDP formell legal tätig sei und einfache Sympathisanten der Partei - ähnlich wie bei deren Vorgängerparteien - nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen rechnen müssten. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin könnten folglich nicht als asyl-
relevant qualifiziert werden.

4.1.3 Die Beschwerdeführerin mache geltend, als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden zu sein. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib
im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, und gemäss gefestigter Praxis führe diese für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situation der Kurden in der Türkei im Zuge verschiedener Reformen seit 2001 merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Die vorliegend geltend gemachten Vorfälle würden in ihrer lntensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Nachteile seien folglich nicht als ernsthaft und damit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren.

4.1.4 Die Beschwerdeführerin wolle im März 2019 anlässlich einer ldentitätskontrolle in E._______ ein erstes Mal von Polizisten aufgefordert worden sein, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Bis September 2019 habe die Polizei in E._______ und in F._______ dieses Angebot dreimal wiederholt. Ihre Aussagen würden jedoch nicht überzeugen, zumal verschiedene Indizien darauf hinweisen würden, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Frankreich im (...)2019 gar nicht in die Türkei zurückgereist, sondern in Europa geblieben sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien nicht glaubhaft, zumal sie auch nicht in der Lage gewesen sei, Beweismittel für ihre Rückkehr nach E._______ und den Aufenthalt in der Türkei beizubringen. Auf Nachfrage habe sie lediglich erwähnt, möglicherweise eine Zahnarztbestätigung beibringen zu können; ein solches Beweismittel entfalte jedoch keinen Beweiswert und das Einreichen dieses Dokuments müsse daher nicht abgewartet werden. Schliesslich habe sie auch zur angeblich zweiten Ausreise im (...) 2019 keine detaillierten und überzeugenden Angaben machen können. Demnach sei die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt und könne die für März bis September 2019 genannten polizeilichen Aufforderungen nicht erlebt haben. Darüber hinaus seien die Schilderungen über die polizeilichen Kontrollen nicht überzeugend. Sie habe zwar einige Einzelheiten wie Orte und Anzahl der Polizisten genannt; was die Behörden jedoch von ihr erwartet haben sollten, habe sie nicht stichhaltig beantworten können. So sei die Antwort, die Behörden hätten so an junge Aktivisten gelangen wollen, insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin gar kein Mitglied der HDP gewesen sei und nur einfache Aufgaben für diese ausgeführt habe. Weiter erstaune, dass einfache Polizisten sie angeblich auf der Strasse erkannt und entsprechend gezielt kontrolliert haben sollten. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, aus welchem Grund die Polizisten in E._______ und in F._______, sie als Schwester von PKK-Mitgliedern, die vor vielen Jahren gestorben seien, identifiziert haben sollten. Insgesamt handle es sich bei diesen Vorbringen um ein nicht glaubhaftes Konstrukt.

4.1.5 Das abgegebene Video mit Aussagen des Vaters zu den Schwierigkeiten der Familie vermöge die Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Sachverhaltes nicht zu bewirken, da es sich dabei um Ausführungen einer ihr wohlwollend eingestellten Person handle.

4.1.6 Die Vorbringen würden insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen genügen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift Folgendes geltend:

4.2.1 In sachverhaltlicher Hinsicht wird dargelegt, namentlich dem Tod der Schwester C._______ werde jährlich auf einem kurdischen Fernsehsender mit dem jeweils gleichen Video gedacht. Darauf würden ihr Onkel, ihr Vater, ihre Mutter aber auch sie selber sprechen. Das Video werde jedes Jahr im Dezember im kurdischen Sender P._______ ausgestrahlt. Jeweils nach dieser Sendung habe der Vater Telefonanrufe von Sicherheitsbehörden erhalten. Da der Bruder D._______ offiziell nicht als tot gelte, werde nach der jeweiligen Sendung von Mitarbeitenden des Sicherheitsapparates in Zivil nach ihm gefragt. Gemäss Beschwerdeführerin würden Sicherheitsorgane in Zivil etwa alle zwei Monate zu willkürlichen Zeiten zum Haus ihrer Familie in Q._______ kommen. Und seit ihrer Ausreise werde auch nach ihr gefragt. Die beiden noch lebenden Brüder seien nicht politisch aktiv; einer lebe in R._______ und der andere (mit seiner Ehefrau türkischer Ethnie) in S._______. Die Schwester sei ebenfalls nicht politisch tätig und lebe mit Ehemann und Familie in G._______.

4.2.2 Anfang März 2020 sei ihr Bruder T._______ - er arbeite als (...) bei einem staatlichen (...) - von einem Vorgesetzten gefragt worden, ob ein Familienmitglied in Europa um Asyl nachgesucht habe; etwa zeitgleich sei der Ehefrau - sie arbeite im türkischen Aussenministerium (...) - von ihrem Vorgesetzten dieselbe Frage gestellt worden. Beiden sei mit Konsequenzen gedroht worden, falls dies zutreffe. Mutter und Vater seien anfangs März 2020 jeweils separat von einer anonymisierten Telefonnummer nach dem Verbleib ihrer Tochter befragt worden. Zweifellos gehe es um die Beschwerdeführerin, da diese in der Türkei nicht mehr auffindbar sei.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin sei für die HDP tätig gewesen. So habe sie im März 2019 für den Kandidaten der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) bei der kurdischen Bevölkerung von E._______ für Stimmen geworben und im Jahr 2015 unter anderem mit L._______ an einem Wahlmonitoring in U._______ teilgenommen. Die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung von L._______ und dessen Wahlbeobachter-Ausweis würden dies belegen. Mit ihm sei sie am (...) 2019 ferienhalber nach Frankreich geflogen. Eine Rückkehr über einen internationalen Flughafen habe sie im Hinblick auf die kommenden Wahlen als nicht opportun empfunden. Sie habe damals kein Asylgesuch stellen wollen, offenbar aber die Lage unterschätzt. Zudem habe sie die HDP in den Bürgermeisterwahlen von E._______ unterstützen wollen. Schon zuvor sei sie verschiedentlich für die HDP aktiv gewesen und habe auch an Diskussionen mit kurdischen Studentinnen und Studenten teilgenommen - dem amtlichen Rechtsvertreter gegenüber habe sie von regelmässigen Diskussionsteilnahmen in einem Treffpunkt der HDP in V._______ gesprochen. Diese Wohnung sei offenbar von der Polizei observiert und im Rahmen einer Razzia seien dann alle Identitätsausweise kontrolliert und aufgenommen worden. Es sei der Polizei um Druck gegen die Teilnehmenden gegangen, um sie von politischen Diskussionen und Aktionen fernzuhalten. Alle Diskutierenden seien für einen Monat in der Wohnung geblieben, welche von zwei Sicherheitsleuten in Zivil observiert worden sei. Die beiden Mieter der Wohnung hätten sich später der PKK angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe zudem während des Studiums in V._______, U._______ und E._______ jeweils an den Newroz-Festivals und -Demonstrationen teilgenommen. Sie habe auch regelmässig an Kundgebungen zum 1. Mai oder zum Frauentag sowie beispielsweise an Protesten gegen die Absetzung von demokratisch gewählten Bürgermeistern der HDP teilgenommen. Diese Aktivitäten hätten mit dem Studienbeginn im 2013 in V._______ angefangen.

4.2.4 Die Beschwerdeführerin sei sowohl in E._______, wie auch in der nahen Provinzhauptstadt F._______ vor allem seit der Rückkehr aus Frankreich (im [...] 2019) regelmässig gezielt von Männern in Zivil aus dem Sicherheitsapparat des Regimes angesprochen worden. Nur so sei zu erklären, dass sich die "Polizisten" länger in einer Bar aufgehalten hätten, die vornehmlich von Studierenden besucht würden. Beim Gespräch mit dem Unterzeichneten könne sich die Beschwerdeführerin erinnern, dass die
"Polizisten" in F._______ sich mit Ausweisen einer Anti-Terror Einheit legitimiert hätten. Zu berücksichtigen sei auch ihr Engagement bei den März-Wahlen 2019 in E._______. Aus Angst, erneut von Sicherheitskräften angesprochen zu werden, habe sie E._______ vor den Wahlen verlassen und sei bei der Familie in der Nähe von F._______ geblieben, bis es dann in F._______ zur besagten Kontrolle und "Anmache" durch Sicherheitskräfte gekommen sei. Ab Mitte April 2019 bis zu den Wahlen vom 23. Juni 2019 sei sie bei der Schwester in G._______ und danach in der elterlichen Wohnung in E._______ geblieben, bis es dort zur gezielten Polizeikontrolle im September 2019 gekommen sei. Als Beleg lege sie das Flugticket G._______- E._______ vom (...) 2019 ins Recht. Die Beschwerdeführerin habe zudem dargelegt, sie sei seit Beginn ihrer Studentenzeit regelmässig von Polizisten in Uniform kontrolliert worden. Das habe sie nicht weiter gestört, denn sowohl in V._______ als auch in E._______ seien viele Menschen von diesen Schikanen betroffen gewesen; in U._______ habe es hingegen weniger Kontrollen gegeben. Sie sei auch vor der Ferienreise im (...) 2019 gelegentlich von Personen aus dem Sicherheitsapparat angesprochen worden. Die Qualität dieser Behelligungen sei aber keineswegs mit den gezielten und bedrohlichen Anhaltungen vom März bis September 2019 zur vergleichen. Auch diese hätten in V._______ und E._______ stattgefunden. Während des Studiums in U._______ habe sie keine solchen Begegnungen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie um ihr Leben fürchte, was selbstredend auch die Furcht vor Misshandlungen und Folter beinhalte.

4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe mit L._______ am (...) 2019 in N._______ an einer Demonstration gegen das Vorgehen der Türkei im Kurdengebiet von Nordsyrien teilgenommen. Die Türkische Vertretung in der Schweiz observiere regelmässig die kurdische Diaspora und dem
Regime kritisch gegenüberstehende Personen aus der Türkei. Sonst wäre das Regime nicht im Stande, auch Entführungen von Oppositionellen zu organisieren (was in einem Lagebericht des Nachrichtendiensts des Bundes thematisiert werde). Es sei damit mindestens plausibel, dass die türkischen Behörden vom Engagement der Beschwerdeführerin gegen die
Syrienpolitik ihres Landes Kenntnis hätten.

4.2.6 Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei festzuhalten, dass die Furcht der Beschwerdeführerin unter anderem in den PKK-Aktivitäten der beiden älteren Geschwister C._______ und D._______ gründe, die in diesem Zusammenhang umgekommen seien; anlässlich der gezielten
Anhaltungen im März und September 2019 sei auch jeweils auf die PKK-Aktivitäten der Geschwister hingewiesen worden. Sie habe offen erklärt, gegen sie laufe kein Verfahren und sie wisse auch nicht, ob sie in irgendeiner Datenbank registriert sei. Allerdings sei aufgrund des familiären Kontexts und der glaubwürdig dargestellten gezielten Anhaltungen durch Mitglieder des Sicherheitsapparates davon auszugehen, dass sie im sehr
umfangreichen PolNet des türkischen Sicherheitsapparats erfasst sei,
ansonsten die Beamten bei der Anhaltung in F._______ mindestens inhaltlich kaum Bezug auf die Kontrollen in E._______ genommen hätte. Sie sei - wenn auch nicht als Mitglied - seit etwa 2013 im Rahmen der Jugendarbeit für die HDP tätig gewesen; dies auch aus Loyalität mit den toten Geschwistern. Es sei davon auszugehen, dass sie auch anlässlich verschiedener Teilnahmen an Newroz-Festen (zuletzt am [...]) und anderen Demonstrationen von der Polizei fichiert worden sei. Sie stamme aus einer politischen Familie und sei selber aktiv gewesen. Damit sei sie dem türkischen Sicherheitsapparat zweifellos bekannt. Weiter habe sie sich geweigert, mit dem Sicherheitsapparat der Türkei zusammenzuarbeiten, und sich auch in der Türkei versteckt. Bei ihrer Ausreise habe sie damit rechnen müssen, dass ihre Weigerung, als Informantin tätig zu sein, zu einer
nächsten Eskalation führen und sie tatsächlich als Mitglied der HDP mit Kontakten zur PKK behandelt werden könnte. Damit habe sie zu Recht Angst vor gezielter gegen sie persönlich gerichteter Verfolgung, sie sei folglich in der Türkei an Leib und Leben bedroht und es drohten ihr auch Folter und Misshandlungen.

4.2.7 Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des SEM falsch, die Beschwerdeführerin habe "nur" mit gegen Kurden und Kurdinnen im allgemeinen gerichteten und im Rahmen "von nicht HDP Helfern der Partei" mit Schikanen rechnen müssen, was keine asylrelevante Intensität erreichen würde. Das SEM bezeichne die Vorbringen als "Konstrukt", werfe ihr jedoch keine Widersprüche vor. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Anhaltungen durch Sicherheitskräfte in Zivil präzise beschrieben und über polizeiliche ID-Kontrollen vor den Anhaltungen erzählt. Dabei handle es sich offensichtlich um ein über "üblichen Schikanen" liegendes Vorgehen durch uniformierte Beamte. Es könne von ihr nicht verlangt
werden, dass sie verschiedenen Sektoren des komplexen türkischen
Sicherheitsapparats auseinanderhalten könne. Ausschlaggebend seien die substanziierten und schlüssigen Antworten und ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

4.2.8 Das SEM stelle ihren Aufenthalt in der Türkei zwischen (...) 2019 und (...) 2019 in Frage. In der Tat habe der Bruder W._______ die Rückreise mit dem Auto organisiert und bezahlt. Ihre genauen und unübertriebenen Angaben zu den Erlebnissen in der Türkei zwischen (...) und (...) 2019 und die Tatsache, dass sie am (...) 2019 von G._______ nach E._______ geflogen sei, würden ihre Aussagen als glaubwürdig darstellen. Die Erlebnisse würden sich in dieser Widerspruchsfreiheit nicht konstruieren lassen.

4.2.9 Die Beschwerdeführerin stamme aus einer wohlhabenden Familie und habe keinerlei ökonomischen Beweggründe zum Verlassen der Türkei gehabt. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass sie in ihrem direkten Umfeld als Frau diskriminiert oder unterdrückt worden wäre. Dass ihr Frausein bei einer Eskalation der Übergriffe durch Mitglieder des Sicherheitsapparates eine Rolle spielen würde, sei allerdings notorisch und bedürfe keiner weiteren Erläuterungen.

4.2.10 Insgesamt sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, allenfalls sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

5.

5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich nach den Parlamentswahlen im Juni 2015/November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei wieder verschlechtert hat. Nach dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 kam es zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen. Während des folgenden Ausnahmezustands (der im Juli 2018 faktisch wieder aufgehoben wurde) ging die türkische Regierung rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei wird auch in neueren Berichten darauf hingewiesen, dass in der Türkei demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020 [https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-prac tices/turkey/]; Freedom House, Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100 [https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020]; beide abgerufen am 3. November 2021). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, je m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten und die dazu eingereichten Beweismittel geprüft und gewürdigt, dies auch mit Bezug auf den familiären Kontext. Dabei hat sie insgesamt mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb ihre Asylvorbringen insgesamt den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht namentlich Vorfälle für den Zeitraum von (...) 2019 bis (...) 2019 geltend, welche letztlich flucht-
auslösend gewesen seien. Die Vorinstanz beurteilte diese Vorbringen
als unglaubhaft; dies insbesondere aufgrund der Art der Schilderungen und weil eine Rückkehr in die Türkei aus den Ferien aus Frankreich im (...) 2019 zufolge verschiedener Indizien als unwahrscheinlich zu beurteilen und vielmehr davon auszugehen sei, sie habe sich nach (...) 2019 bis zum Stellen des Asylgesuchs in Westeuropa aufgehalten. Die diesbezüglichen Zweifel der Vorinstanz sind, wie im Folgenden dargelegt wird, zu bestätigen:

5.3.2 So erklärte die Beschwerdeführerin an der PA zunächst, ihren Reisepass zu Hause gelassen zu haben, diesen aber nachreichen zu wollen (vgl. Protokoll PA S. 4). In der Anhörung sagte sie auf Nachfrage wenig überzeugend, die Familie habe dieses Dokument offenbar verloren (vgl. Protokoll Anhörung F/A 50) und auf weiteres Nachfragen gab sie an, sie könne als Beleg allenfalls eine Zahnarztrechnung oder ein Rezept einreichen (vgl. a.a.O. F/A 85).

5.3.3 Auffälligerweise will sie nicht auf demselben Weg (Flug), sondern mit dem Auto in die Türkei zurückgekehrt sein. Dabei konnte die reiseerfahrene und gut gebildete Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zu dieser Fahrt machen; ihre diesbezüglichen Aussagen wirken ausweichend und unsubstanziiert (vgl. a.a.O. F/A 83 ff.).

5.3.4 Auf Beschwerdeebene lässt sie ausführen, eine Rückreise mit dem Flugzeug als nicht "opportun" empfunden zu haben, der Bruder habe die Rückreise organisiert und ihren Aufenthalt könne sie nunmehr mit einem Flugticket belegen, mit dem sie im (...) 2019 mit dem Flugzeug von
G._______ nach E._______ gereist sei (vgl. Beschwerde S. 4). Dieses internetgenerierte Flugticket vermag die Zweifel nicht zu entkräften, zumal es nicht beweist, dass diese Flugreise überhaupt angetreten worden ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Inlandreise weder bei den entsprechenden Fragen (vgl. a.a.O. F/A 85) erwähnt noch das Beweismittel dann zeitnah eingereicht hat, zumal zwischen Anhörung im November 2019 und Verfügungserlass im Februar 2020 immerhin drei Monate verstrichen sind und ihr die Wichtigkeit dieses Nachweises bewusst war (vgl. a.a.O. F/A 86).

5.3.5 Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung unter anderem angegeben, sie habe sich damals gegen das Stellen eines Asylgesuchs in England oder Frankreich entschieden, weil sie die Schweiz als demokratisches und
föderalistisches Land vorgezogen habe (vgl. a.a.O. F/A 146). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass sie sich bereits im Zeitpunkt der angeblichen Heimreise (...) 2019 vor erheblichen Nachteilen gefürchtet hätte; gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die wesentlich einfachere (und zweifellos billigere) Rückreise auf dem Luftweg habe sie nicht "opportun" gefunden (vgl. oben bei E. 5.3.4). Unter diesem Blickwinkel erscheint die angebliche Rückkehr in den Verfolgerstaat umso weniger verständlich (zumal dieses Verhalten, hätte sie im Zeitpunkt der damaligen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt - die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätte haben können).

5.3.6 Insgesamt bestehen nach dem Gesagten nachhaltige Zweifel daran, dass sie im (...) 2019 tatsächlich, wie behauptet, in die Türkei zurückgekehrt ist. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass auch ihre Schilderungen der nach der Rückkehr angeblich erlebten polizeilichen Kontrollen wenig überzeugend ausgefallen sind. Diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 7) sind zu bestätigen.
So konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb die Polizei ausgerechnet sie als Informantin habe gewinnen wollen, zumal sie weder Mitglied der HDP gewesen noch mit besonderen, in den Augen der türkischen Sicherheitsorgane für das Regime aufschlussreichen, Aufgaben betraut gewesen ist.

5.3.7 Ein weiteres gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechendes Indiz besteht im neu auf Beschwerdeebene gemachten Hinweis,
wonach die Behörden nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, hat sie doch in der Anhörung explizit dargelegt, sie werde nicht gesucht (vgl. a.a.O. F/A 142). Die unbelegten diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die erwähnten Zweifel nicht zu relativieren.

5.3.8 Weiter wirken beispielsweise die Schilderungen der polizeilichen Kontrollen in K._______ und in E._______ stereotyp (und teilweise auffällig identisch, beispielsweise sollen diese Anhaltungen beide Male "in einer Nebengasse" erfolgt sein; vgl. Protokoll Anhörung F/A 123 und 133).

5.3.9 Wie dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig erklären, weshalb ausgerechnet sie in den Fokus der Behörden gekommen sein soll. So hat sie einen älteren Bruder erwähnt, der mit demselben familiären Hintergrund das (...) erworben und anschliessend - mit einiger Verzögerung, weil über ihn "recherchiert" worden sei (vgl. a.a.O. F/A 32) - eine Stelle bei einem staatlichen (...) gefunden habe, wo er nun angestellt sei (vgl. Beschwerde S. 3). Dieser Bruder und ihre ebenfalls ältere, in G._______ lebende, Schwester hätten - im Kontext der als Märtyrer gestorbenen Geschwister - mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht minder im behördlichen Fokus gestanden, zumal der familiäre Hintergrund beim Bruder angesichts der erwähnten Personenüberprüfung zweifellos bekannt geworden ist.

5.3.10 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Polizei habe wohl mit dem Versuch, ein Kind einer patriotischen Familie als Agentin zu gewinnen, sagen können, den Kampfwillen dieser Familie gebrochen zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F/A 145), wirkt konstruiert und vermag den angeblich ausschliesslichen Fokus auf sie ebenfalls nicht zu erklären.

5.3.11 In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die
Polizei es nicht bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Anhaltungen belassen hätte, wäre sie vom Staat tatsächlich als Terroristin betrachtet worden (vgl. a.a.O. F/A 155).

5.3.12 Die Beschwerdeführerin macht auch Aktivitäten für die HDP vor ihren Auslandreisen geltend und führt aus, namentlich an Newroz sei es zu Auseinandersetzungen mit den Behörden gekommen, so habe die Polizei im Jahr 2013 verhindern wollen, dass die Teilnehmenden den Platz erreichten, wo die Feierlichkeiten geplant gewesen seien. Das sei nicht nur ihr geschehen. Ihr seien hieraus keine weiteren Nachteile erwachsen, aber manche Freunde seien angeklagt worden (vgl. a.a.O. F/A 110-113). Weitere konkrete Erlebnisse brachte sie in der Anhörung auch auf die Frage nach weiteren Gründen nicht vor (vgl. auch a.a.O. F/A 159). Auf Beschwerdeebene macht sie nun geltend, im Jahr 2013 in V._______ regelmässig an Diskussionen von Studenten in einem Treffpunkt der HDP teilgenommen zu haben. Diese Wohnung in V._______ sei offenbar observiert worden und es sei zu einer Polizeirazzia gekommen und alle Identitätsausweise seien kontrolliert worden. Sie seien für einen Monat in der Wohnung geblieben, die weiterhin observiert worden sei. Dass die Beschwerdeführerin einen solchen einprägsamen Vorfall in der Anhörung nicht erwähnt hat, leuchtet nicht ein. Dieses Vorbringen muss als nachgeschoben gelten. Soweit sie geltend macht, auch als Wahlbeobachterin im Einsatz gestanden zu sein, fällt auf, dass sie dazu zwar einen auf ihren Partner lautenden entsprechenden Ausweis, nicht aber, wie zu erwarten wäre, ein eigenes solches Dokument zu den Akten gereicht hat.

5.3.13 Die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin machen insgesamt einen nicht nachvollziehbaren, konstruierten Eindruck und vermögen den Anforderungen zur Bejahung der Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die zu den Akten gereichten Unterlagen, wie etwa der medizinische Bericht vom 16. Oktober 2020, vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen.

5.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der oben beurteilten Vorbringen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im türkischen Alltag als Angehörige der kurdischen Ethnie durchaus Nachteile und Diskriminierungen erfahren haben kann. Indessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

5.5 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Furcht vor einer Reflexverfolgung ist Folgendes festzustellen:

5.5.1 Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden faktisch mitunter durchaus staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission).

5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, aus einer politischen Familie zu stammen und sie hat grundsätzlich glaubhaft dargelegt, dass eine Schwester im Jahr 1999 und ein Bruder im Jahr 2004 ums Leben gekommen sind (in den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln wird bei diesen beiden Personen der gleiche Familienname erwähnt). Sie hat auch ausgeführt, namentlich der Vater sei damals misshandelt worden, sie selber sei zu diesem Zeitpunkt aber noch klein gewesen und könne sich an vieles nicht erinnern (vgl. Protokoll Anhörung F/A 92-107). Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen zu ihren eigenen Ausreisegründen sowie aufgrund der Tatsache, dass sie beim Tod der mutmasslichen
Geschwister erst (...) respektive (...) Jahre alt war, ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr in die Türkei wegen diesen beiden Personen eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflex-
verfolgung zu befürchten. Zudem ist festzuhalten, dass ihr, wären die staatlichen Behörden tatsächlich auf sie aufmerksam geworden und hätten sie terroristischen Tuns verdächtigt, diese bereits früher entsprechende Schritte gegen sie unternommen hätten, namentlich bei den geltend gemachten Ein- und Ausreisen in die beziehungsweise aus der Türkei.

5.5.3 Die Beschwerdeführerin hat einen USB-Stick mit einem Video zu den Akten gereicht (vgl. Protokoll Anhörung F/A 6). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, das enthaltene Video zum Gedenken an die verstorbenen Geschwister, in welchem unter anderen der Vater und sie sprechen würden, werde alljährlich im Dezember ausgestrahlt. Jeweils im Anschluss würden Leute des Sicherheitsapparats nach dem Bruder fragen, da dieser nicht offiziell als tot gelte. Seit ihrer Ausreise werde auch nach ihr gefragt. Das Gericht hat das Video gesichtet und mit im Internet zugänglichen Ausstrahlungen des Senders P._______ abgeglichen (vgl. < https://[...] abgerufen am 28. Oktober 2021). Dabei ist das auf dem USB-Stick abgespeicherte Video auf der Website auffindbar (allerdings ist dieses - im Gegensatz zu zahlreichen weiteren ersichtlichen Videos - nur einmal aufgeführt). Ungeachtet dessen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin selber daraus einschneidende Nachteile erwachsen sind, ansonsten sie nicht, wie behauptet, nach ihrem Sprachaufenthalt in England (gemäss ihren oben als unglaubhaft beurteilten Angaben zusätzlich im Frühling 2019 von Frankreich aus) in die Türkei zurückgekehrt wäre. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin künftig allein wegen dieses Videos mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen.

5.5.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin nicht weiter zum Inhalt des eingereichten USB-Sticks befragt habe. Es trifft zwar zu, dass das SEM bezüglich des USB-Sticks keine konkreten Nachfragen gestellt hat. Indessen hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung dazu dargelegt, der Vater erzähle darauf von den Erlebnissen der Familie (vgl. Protokoll Anhörung F/A 103) und die Vorinstanz hat das Video im Sachverhalt (I/Ziff. 5) aufgeführt und auch gewürdigt (II/Ziff. 2 lit. b). In ihrem Rechtsmittel konnte sich die Beschwerdeführerin umfassend mit diesen Erwägungen auseinandersetzen und hat dies auch getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht festzustellen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei den Darlegungen betreffend die beiden Geschwister selber nicht erwähnt hat, sie würden diesen jährlich mit einem Video gedenken. Weiter hat sie angegeben, die Eltern hätten zwar im Zeitpunkt der Aktivitäten der Geschwister, nicht mehr aber in jüngerer Zeit Probleme gehabt (vgl. Protokoll Anhörung F/A 100, 140 ff.). Demgegenüber ist in der Beschwerde die Rede davon, jeweils nach der Ausstrahlung des Videos würden die Sicherheitsleute bei der Familie nachfragen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das SEM den Inhalt des USB-Sticks nicht durch Nachfragen vertieft abgeklärt hat, ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin mindestens das Erwähnen dieses jährlichen Nachfragens der Sicherheitskräfte hätte erwartet werden können. Damit erweisen sich diese Angaben insgesamt als unstimmig und es entsteht
- auch in diesem Zusammenhang - der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle mit den Ausführungen in der Beschwerde ihren Ausreisegründen mehr (flüchtlingsrechtlich relevantes) Gewicht verleihen.

5.5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigene, im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Fall einer Rückreise in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Reflexverfolgung. Es ist bei der vorliegenden Sachlage auch nicht von einem Eintrag ihres Namens in einem der einschlägigen Register des türkischen Sicherheitsapparates auszugehen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).

5.6 Bezüglich des gemäss Akten einmaligen exilpolitischen Engagements ist mit der Vorinstanz und nach den obigen Erwägungen festzuhalten, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behörden würden sie deswegen als potenzielle Bedrohung für den Staat wahrnehmen und ihr würden deswegen bei einer Rückkehr Probleme erwachsen.

5.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und Replik einzugehen.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.2.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit (...) 2021 in der Schweiz mit ihrem Partner L._______ zusammen, der sich zwecks Ausbildung an der Universität M._______ in der Schweiz aufhält. Am (...) kam das gemeinsame Kind zur Welt. Die erst seit wenigen Monaten bestehende Lebensgemeinschaft kann aktuell nicht als gefestigte, gelebte Familienbeziehung im Sinn von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beurteilt werden. Zutreffend wurde in der Eingabe vom 5. November 2020 auch festgehalten, dass die aufenthaltsrechtliche Situation des Partners aktuell keinen Einfluss auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin haben könne. Dieser hat zudem in der Schweiz kein Asylgesuch durchlaufen und es besteht kein Grund zu Annahme, dass die Familieneinheit nicht auch in der Türkei gelebt werden könnte. Soweit in der Eingabe vom 22. Juli 2021 dargelegt wird, der Partner stamme seinerseits aus einer politischen Familie, ist festzuhalten, dass es ihm, sollte er daraus flüchtlingsrechtliche Ansprüche ableiten oder sich in seinem Heimatland gefährdet fühlen, freigestanden hätte, ein Asylgesuch zu stellen. Dass er sich für einen befristeten Aufenthalt zwecks Ausbildung in der Schweiz entschieden hat, lässt nicht auf eine bestehende Furcht vor allfälliger Verfolgung durch den Heimatstaat, sondern vielmehr darauf schliessen, dass er nach Abschluss des Studiums die Rückkehr in die Türkei vor Augen hat.

7.2.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausschaffung der Beschwerdeführerin sei unter dem Aspekt von Art. 2 Bst. d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108; Convention on the Elimination of Discrimination against Women [CEDAW]) zu prüfen. Das CEDAW ist von der Schweiz ratifiziert worden und am 26. April 1997 in Kraft getreten (vgl. hierzu auch < cedaw-leitfaden_teil3dieanwendungvoncedawinderschweiz 14s01012019.pdf >, abgerufen am 3. November 2021). Art. 2 Bst. d
CEDAW lautet: "Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, [...] Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln"). Zwar sind die Normen des Übereinkommens für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2); die Bestimmung von Art. 2 Bst. d CEDAW richtet sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten (zu denen gemäss der Angabe des Geltungsbereichs des Abkommens in der Systematischen Rechtssammlung auch die Türkei gehört); demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil BVGer
D-2547/2020 vom 24. August 2020 E. 6.5 m.w.H. auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts). Den nachfolgenden Erwägungen ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) in die Türkei keine geschlechtsspezifische Diskriminierung zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin kann demnach in ihrem Verfahren aus Art. 2 Bst. d CEDAW nichts zu Ihren Gunsten ableiten.

7.2.5 Es ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation
allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Die Beschwerdeführerin hat ihren letzten offiziellen Wohnsitz in E._______ gehabt, mithin nicht in einer Region, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).

7.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar am 5. November 2020 einen ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2020 eingereicht hat. Die darin beschriebenen Symptome der Energielosigkeit, Müdigkeit, Empfindsamkeit, der nervösen Anspannungen und Kopfschmerzen lassen eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt nicht als unzumutbar erscheinen. In der Folge wurden keine weiteren Unterlagen beigebracht, die eine seither sich manifestierte, schwerwiegende psychische Problematik als weiterhin bestehend aufzeigen würden. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei eine sehr gute Ausbildung genossen hat und über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sie hat angegeben, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen, und namentlich die Eltern und zwei Geschwister leben gemäss Akten in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass sie mit dem in der Schweiz geborenen Kind und allenfalls gemeinsam mit dem Partner, in den Kreis ihrer Familie zurückkehren und diese bei Bedarf um Unterstützung angehen kann.

7.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist (...) in der Schweiz zur Welt gekommen. Von einer fortgeschrittenen Verwurzelung des Kleinkindes in der Schweiz oder einer besonderen sozialen Integration ist unter diesen Umständen naturgemäss nicht auszugehen; auch spezifische medizinische Bedürfnisse wurden für das Kind nicht geltend gemacht. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar wäre (vgl. Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 23. April 2020 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG351;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG352.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG). Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 7. Mai 2020 seine Honorarnote(n) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 angekündigten Stundenansatzes und unter Berücksichtigung der nach der Honorarnote eingereichten Eingaben ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 4350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4350.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1659/2020
Datum : 05. Januar 2022
Publiziert : 14. Januar 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
26d 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
102m 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG351;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG352.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
137-I-305
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BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2013/2 • 2011/24 • 2009/51 • 2009/28 • 2008/34
BVGer
D-1764/2019 • D-2547/2020 • D-3375/2018 • D-5089/2015 • D-7146/2014 • E-1659/2020 • E-1716/2020 • E-1948/2018 • E-2182/2020 • E-2928/2021 • E-702/2018