Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3375/2018
lan

Urteil vom 31. Juli 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus B._______, Provinz Tunceli, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April/Mai 2017 auf dem Luftweg in Richtung Serbien. Am 18. Mai 2017 reiste er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 7. Juni 2017 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Das SEM hörte ihn sodann am 22. Dezember 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei unter der staatlichen Repression gelitten. Kurden und Aleviten würden allgemein unterdrückt und diskriminiert. Zudem stamme er aus einer politischen Familie und sei der einzige männliche Nachkomme. Die Polizei an seinem Wohnort D._______ kenne seine Familie und betrachte sie alle als Staatsfeinde. Schon als er noch ein Kind gewesen sei, sei die Polizei mehrfach bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Eine Tante sei Kämpferin für die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKPC) gewesen und im Jahr 1994 in den Bergen getötet worden. Ein Cousin, welcher bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen sei, sei ebenfalls ein Märtyrer. Eine andere Tante (die Mutter des besagten Cousins) sei alleine wegen ihres Sohnes für fünf Jahre inhaftiert gewesen, und ein Onkel (E._______) befinde sich nun schon seit mehreren Jahren wegen Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) im E-Typ-Gefängnis von Malatya. Sein Vater sei Generalsekretär der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) in D._______ gewesen und lebe seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz (I._______, N [...]). Er selber sei nicht Mitglied einer Partei, sympathisiere aber mit der HDP und habe sich jeweils an Veranstaltungen der Studentenvereinigung in D._______ beteiligt. Er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei mehrmals konkret von der Polizei behelligt worden. Zwischen den Jahren 2012 und 2017 habe er jeden Monat seine inhaftierten Verwandten im Gefängnis besucht und sei dort jeweils von der Polizei schikaniert und bedroht worden. Der Anwalt seiner Familie habe ein entsprechendes Bestätigungsschreiben verfasst, worin diese Situationen beschrieben würden. Im Jahr 2015 habe er versucht, einem Jugendlichen zu helfen, welcher an einer Kundgebung von Polizisten geschlagen worden sei. Die Polizisten hätten daraufhin auf ihn eingeschlagen. Die Szene sei auf einem Youtube-Video zu sehen, welches er auf einem USB-Stick gespeichert habe und zum Beweis anbiete. Er sei weggelaufen, sei aber auf der Flucht von anderen Polizisten gestoppt und erneut geschlagen worden. Dank der Hilfe anderer Leute sei es ihm schliesslich gelungen, dem Zugriff der Polizei zu entkommen. Ebenfalls im Jahr 2015 sei er anlässlich einer Ausweiskontrolle geschlagen und beleidigt worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden ihn und seine Familie kennen, man wisse ja, wie das enden werde. Am 6. Mai 2016 hätten seine Freunde und er in der Schule eine Pressekonferenz zum Todestag von Deniz Gezmi veranstaltet. Dabei seien er sowie einige seiner Freunde von der Polizei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihn ungefähr eine Stunde lang in einem
Polizeibus festgehalten, misshandelt und erniedrigt. Er sei beschuldigt worden, ein Terrorist zu sein, und ihm sei gesagt worden, man kenne seine Familie. Daraufhin sei er freigelassen worden. Ein weiterer Vorfall habe sich im September 2016 im Dorf F._______ zugetragen. Dies sei das Herkunftsdorf seiner Familie, und dort befänden sich die Familiengräber. Es sei Tradition, die Gräber regelmässig zu besuchen. Als einziger Sohn seiner Familie sei er daher alle zehn Tage zusammen mit seiner Mutter und seiner Grossmutter dorthin gefahren. Er habe jeweils Sachen für die Kämpfer mitgebracht, welche diese im Voraus bestellt und dann im Dorf abgeholt hätten (z.B. Batterien und Zigaretten). Dies sei allgemein üblich gewesen, und die türkischen Behörden hätten davon gewusst; falls er sich geweigert hätte, wäre er von den Guerillas bestraft worden. Eines Tages, als sie sich bereits auf der Rückfahrt befunden hätten, hätten sie Schüsse gehört. Kurz darauf seien sie von Mitgliedern einer bewaffneten Spezialeinheit aufgehalten worden. Sie hätten sich auf den Boden legen müssen, und die Militärs hätten sie mit den Stiefeln getreten und ausgelacht. Anschliessend hätten ihm die Soldaten unter Androhung von Gewalt befohlen, die Leiche eines von ihnen eben erschossenen jungen Mannes in die Kaserne zu bringen. Er habe den Jungen erkannt, es sei ein befreundeter Hirte aus der Region gewesen. Der Offizier in der Kaserne habe gelacht, als sie ihm die Leiche gebracht und den Vorfall geschildert hätten. Er habe ihre Ausweispapiere sowie das Nummernschild ihres Wagens fotografiert, ihnen gedroht und sie dann weggeschickt. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er auch ab und zu von Drittpersonen behelligt worden, so beispielsweise im Sommer 2016, als er in einem Einkaufszentrum in Elazig von einer Gruppe Jugendlicher mit Billardstöcken traktiert worden sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Im Februar 2017 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. Sein erster Ausreiseversuch im März 2017 sei misslungen, und er habe von Albanien im Flugzeug nach Istanbul zurückkehren müssen. Er habe sich nicht getraut, nach D._______ zu gehen, und habe sich stattdessen einen Monat lang in Istanbul bei einem Grossonkel aufgehalten. Im April 2017 sei er dann legal auf dem Luftweg in Richtung Serbien definitiv aus der Türkei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er sich vor einer Verfolgung durch den türkischen Staat. Das Erlebte belaste ihn, und es gehe ihm psychisch nicht so gut.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragung und Anhörung seinen Reisepass sowie ein Schreiben des Anwalts H. D. vom 11. Juli 2017 zu den Akten. Der von ihm als Beweismittel angebotene USB-Stick wurde vom SEM nicht zu den Akten genommen.

A.d Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, am 8. Februar 2018 habe die Polizei in der Wohnung seines (Gross-)Onkels in Istanbul eine Razzia durchgeführt und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Er habe daraufhin einen Anwalt mit Abklärungen beauftragt. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass bei der Staatsanwaltschaft eine politisch motivierte Klage gegen ihn anhängig gemacht worden sei und er gesucht werde. Er werde versuchen, die entsprechenden Akten beizubringen.

A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 auf, bis zum 20. April 2018 die in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend die geltend gemachten Vorfälle (Razzia und Klage) einzureichen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit Schreiben vom 19. April 2018 mit, er habe bereits einen Anwalt bevollmächtigt und werde die Beweismittel umgehend nach Erhalt einreichen.

B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 24. Mai 2018, ein E-Mail des Anwalts C. S. vom 29. Mai 2018 (inkl. Übersetzung), die Bevollmächtigung des Anwalts C. S. mit Apostille, eine Sendungsbestätigung der Post sowie eine Quittung der Staatskanzlei (...) vom 23. April 2018, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 28. Mai 2018, vier Internetausdrucke von Berichten zu politischer Verfolgung in der Türkei, eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs vom 24. Mai 2018 sowie ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 betreffend Erteilung des Anwaltspatents an den Rechtsvertreter.

D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht von A. S. (...) vom 13. Juni 2018 zu den Akten reichen.

E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 21. Juni 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist allfällige Beweismittel betreffend das gegen ihn in der Türkei eröffnete Ermittlungsverfahren einzureichen.

F.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie mehrere Beweismittel betreffend das türkische Strafermittlungsverfahren (inkl. Übersetzung) zu den Akten.

G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 22. August 2018, wobei er die in der Beschwerde gestellten Begehren bestätigte. Der Replik lagen weitere Unterlagen bei: zwei Presseberichte zu Verhaftungen aufgrund von kritischen Facebook-Einträgen sowie ein psychiatrischer Bericht von A. S. (...) vom 17. August 2018.

H.
Mit Eingaben vom 14. und 25. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu dem in der Türkei hängigen Untersuchungsverfahren sowie eine aktualisierte Kostennote einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt.108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die anlässlich von Kontrollen regelmässig erlittenen Schikanen, die Schläge durch Polizisten, nachdem der Beschwerdeführer versucht habe, einen Jugendlichen zu schützen, sowie die vorübergehende Festnahme im Jahr 2016, wobei die Polizisten ihn geschlagen und auf ihn uriniert hätten, könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Auch führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, nicht für sich alleine zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit politisch tätigen Verwandten, welche teils getötet, teils verurteilt und teils ins Ausland geflüchtet seien, sei festzustellen, dass die Türkei ab dem Jahr 2001 Reformen beschlossen habe, welche zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Es seien insbesondere zusätzliche Verfahrensgarantien eingeführt und die behördliche Willkür damit weitgehend verdrängt worden. Die Gefahr, dass Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten, bestehe zwar unter Umständen immer noch; bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe aber die Gefahr einer Reflexverfolgung in der Regel nicht. Zudem würden behördliche Massnahmen gegen Familienangehörige von politisch missliebigen Personen in der Regel keine asylbeachtliche Intensität aufweisen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber keine darüberhinausgehenden Nachteile geltend gemacht habe. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Weiter sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte allesamt in sich abgeschlossene Ereignisse darstellten, welche je keine weitergehenden Folgen gehabt hätten. Auch sei daraus nicht ersichtlich, dass diese Ereignisse einen Zusammenhang gehabt hätten mit dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers. Das Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ergebe sich ferner auch aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 regulär einen Pass habe ausstellen lassen und dass er mit diesem Pass im März 2017 auf legalem Weg aus der Türkei aus- und kurz darauf wieder eingereist sei, ohne dass er dabei irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe. Dies sei ein Beleg dafür, dass er nicht im Visier der
Behörden stehe und offenbar auch keine Angst vor den Behörden gehabt habe, ansonsten er wohl nicht zweimal auf diese Weise ausgereist wäre, obwohl die Wachsamkeit der Behörden seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 erhöht sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei aus diesen Gründen nicht asylrelevant. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht habe, gegen ihn sei bei der Staatsanwaltschaft Istanbul eine Klage eingereicht worden, zudem habe die Polizei bei seinem Onkel eine Razzia durchgeführt und nach ihm gefragt. Er habe indessen trotz Aufforderung des SEM keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht, weshalb das SEM diesem Vorbringen nicht nachgehen könne. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine allfällige Klage gegen den Beschwerdeführer eine von seinen Asylvorbringen losgelöste Begründung habe, weshalb dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sei. Die vom Beschwerdeführer ausserdem geltend gemachte Behelligung durch Drittpersonen in Elazig sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal der türkische Staat diesbezüglich als schutzfähig und -willig zu erachten sei und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Anzeige einzureichen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

3.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das SEM habe sich gestützt auf interne Weisungen geweigert, den vom Beschwerdeführer als Beweis angebotenen USB-Stick zu den Akten zu nehmen. Auf diesem befinde sich insbesondere eine Videoaufnahme, welche zeige, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung von Polizisten geschlagen werde. Das SEM habe sich damit begnügt, während der Anhörung einige Fragen zum Inhalt des Videos zu stellen. Damit habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, denn der Inhalt des USB-Sticks belege die vom Beschwerdeführer erlittene polizeiliche Gewalt, welche einen Fluchtgrund darstelle. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt noch in den Erwägungen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Guerillas jeweils Lebensmittel und andere Dinge mitgebracht habe und dass es ihm infolge der erlittenen Gewalt psychisch nicht gut gehe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang auf das als Beweismittel eingereichte E-Mail des Anwalts C. S. zu verweisen. Der Strafuntersuchung lägen Facebook-Posts des Beschwerdeführers zugrunden, in welchen er sich zum Angriff der türkischen Armee auf Afrin geäussert habe. Das Untersuchungsverfahren sei zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft D._______ übertragen worden. Es dauere noch an, und die Oberstaatsanwaltschaft fordere eine Haftstrafe. Die Staatsanwaltschaft habe aus formellen Gründen die vom Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht zugunsten des türkischen Anwalts nicht anerkannt, weshalb der Anwalt keine Akteneinsicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. Das SEM habe ihm indessen keine angemessene Frist zur Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland eingeräumt, sondern lediglich 20 Tage, was zu kurz sei. Dieses Vorgehen verletze die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich seien die Feststellungen des SEM betreffend die allgemeine politische und Menschenrechtslage in der Türkei unzureichend; es setze sich nur ungenügend mit den Entwicklungen seit dem angeblichen Putschversuch im Juli 2016 sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerde wird weiter dargelegt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher aus einer von den Behörden als «staatsfeindlich» eingestuften Familie stamme. Mehrere Verwandte seien von türkischen Sicherheitskräften getötet oder verhaftet worden. Nach der Flucht seines Vaters - welcher Generalsekretär der HADEP D._______ gewesen und in die Schweiz geflüchtet sei - sei er das einzige männliche Familienmitglied gewesen. Es sei daher seine Aufgabe gewesen, die Verwandten im Gefängnis zu besuchen und die Gräber der Angehörigen zu pflegen. An Kontrollposten sei er wegen seiner Angehörigen schikaniert, bedroht und geschlagen worden. Er habe weitere konkrete Vorfälle geschildert, in welchen er von Sicherheitskräften einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen worden sei. Ihm seien sowohl physische als auch psychische Schmerzen zugefügt worden, und er leide nach wie vor unter den Folgen (Verweis auf die ärztliche Behandlung in der Schweiz). Die erlittene Behandlung stelle eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 FoK dar. Die Nachteile seien ausreichend intensiv, um als ernsthaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gelten, da sie einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt hätten. Die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung, da gegen ihn in der Türkei ein Strafuntersuchungsverfahren hängig sei. Der türkische Staat ahnde jegliche Kritik mit Verhaftungen und Gefängnisstrafen. Der Beschwerdeführer müsse daher - insbesondere als Angehöriger einer als «staatsfeindlich» eingestuften Familie - im Falle einer Rückkehr ebenfalls mit einer Verhaftung und Bestrafung sowie einer damit einhergehenden unmenschlichen Behandlung rechnen und sei daher als Flüchtling anzuerkennen. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer angesichts der von ihm seit Kindheit erlittenen Schikanen, Belästigungen und Misshandlungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ein weiterer Verbleib in der Türkei nicht zumutbar gewesen sei. Ferner wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit erniedrigender und unmenschlicher Behandlung rechnen. Die türkischen Behörden wüssten zudem aufgrund der von ihm unterzeichneten Vollmacht zugunsten
seines türkischen Anwalts von seinem Auslandsaufenthalt und seinem Asylgesuch. Es bestehe die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich in letzter Zeit verschlechtert, was auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei. In Bezug auf die Verhaftungsgefahr und den Zustand der türkischen Justiz sei zudem auf drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar respektive Mai und Juli 2017 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden bereits aufgrund seiner Familienzugehörigkeit sowie neuerdings wegen des gegen ihn eröffneten Strafuntersuchungsverfahrens als Unterstützter der PKK bekannt. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung und Bestrafung rechnen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

3.3 Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 wurde angefügt, die Ermittlungen würden nun durch die Staatsanwaltschaft in D._______ geführt und dauerten weiter an. Für den Beschwerdeführer bestehe im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr, bereits am Flughafen wegen Propaganda für eine Terrorvereinigung verhaftet, misshandelt und anschliessend mit Gefängnis bestraft zu werden.

3.4 In seiner Vernehmlassung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2018 die Einreichung von Beweismitteln betreffend das Ermittlungsverfahren in der Türkei in Aussicht gestellt. Da jedoch in der Folge nichts eingereicht worden sei, habe es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 eine Frist von zwei Wochen gewährt, was angemessen sei. Kurz vor Ablauf dieser Frist habe der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, sein türkischer Anwalt werde in Kürze Erkundigungen einholen. Da dem Schreiben keine entsprechende Bestätigung des türkischen Anwalts beigelegen habe, habe für das SEM kein Anlass bestanden, die Frist zu erstrecken. Es liege demnach keine Rechtsverletzung vor. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen betreffend das anhängig gemachte Strafverfahren sei Folgendes festzustellen: Dem eingereichten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul sei zu entnehmen, dass diese sich als örtlich unzuständig erachte. Sodann sei mit Blick auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Facebook-Auszüge, zweifelhaft, ob die zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnen würde. Den Polizeiakten lägen offenbar nur Facebook-Einträge von Drittpersonen zugrunde; diese Einträge seien nicht vom Beschwerdeführer selber verfasst worden. In der Beschwerde werde erwähnt, der Beschwerdeführer habe diese Posts geteilt; dies sei indessen nicht ersichtlich. Es mache vielmehr den Anschein, als ob ein anderer Nutzer diese Posts mit dem Beschwerdeführer geteilt habe und sie auf diese Weise auf seinen Account gelangt seien. Angesichts dieser Sachlage könne nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass die zuständige Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben würde. Das SEM bringt weiter vor, es habe aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung gehabt, in der angefochtenen Verfügung auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers näher einzugehen, da er diese Probleme in der Anhörung nur auf Nachfrage erwähnt und zudem erklärt habe, er benötige keine Hilfe. Im Übrigen sei gestützt auf den eingereichten Abklärungsbericht der (...) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine allenfalls benötigte Behandlung auch in der Türkei erhalten könnte, weshalb die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe.

3.5 In der Replik wird entgegnet, gegen den Beschwerdeführer sei den eingereichten Unterlagen zufolge von einer Privatperson Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation erstattet worden. Die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul habe zunächst ein Strafuntersuchungsverfahren eröffnet und danach mit Beschluss festgestellt, dass sie nicht zuständig sei. Sie habe das Verfahren dann an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet, welche somit jetzt zuständig sei. Der türkische Anwalt habe die eingereichten Akten dort erhalten. Demnach stehe fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafuntersuchungsverfahren eingeleitet worden sei. Anklage sei bisher nicht erhoben worden. Insoweit als die Vorinstanz bezweifle, dass es im vorliegenden Fall zu einer Weiterführung des Verfahrens oder gar zu einer Anklage kommen werde, sei festzustellen, dass das SEM offensichtlich von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgehe. Es ignoriere die sich stetig verschlechternde politische und Menschenrechtslage in der Türkei. Einschlägigen Berichten zufolge werde die türkische Justiz stark von der Exekutive beeinflusst. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt und mit Beweismitteln belegt worden sei, könne ein einziger Facebook-Post eine Verhaftung und Bestrafung zur Folge haben. Daher könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verurteilung zu gewärtigen habe. Die Staatsanwaltschaft D._______ habe das Untersuchungsverfahren bereits anhand genommen. Ob eine Einstellungsverfügung erlassen oder Anklage erhoben werde, sei derzeit noch offen; das Verfahren sei weiterhin hängig. Es sei aber davon auszugehen, dass die türkischen Behörden bei ihrem Entscheid zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen würden, dass er sich als Asylgesuchsteller im Ausland befinde und seine Verwandten der kurdischen Opposition angehörten und teilweise in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien. Bezüglich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei anzufügen, dass bei diesem eine PTBS diagnostiziert worden sei. Falls die Vorinstanz daran zweifle, möge sie selber eine ärztliche Begutachtung in die Wege leiten. Die durch politische Verfolgung im Heimatstaat verursachte Erkrankung könne entgegen der Auffassung des SEM nicht im Verfolgerstaat behandelt werden; es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu Ärzten und Institutionen in der Türkei Vertrauen zu fassen, zudem würde er sich weiterhin vor einer Verfolgung fürchten. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung seien daher im Heimatstaat nicht erfüllt.

3.6 In den Eingaben vom 14. und 25. Juni 2019 wird schliesslich unter Beilage von weiteren Beweismitteln vorgebracht, das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren sei weiterhin pendent. Die Strafbehörden seien über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie über sein Asylgesuch informiert. Gemäss mündlichen Angaben des türkischen Rechtsanwalts bestehe zudem mindestens ein weiteres Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, zu welchem der Anwalt jedoch derzeit keinen Zugang habe. Der Beschwerdeführer habe damit begründete Furcht vor Verfolgung, dies insbesondere angesichts der sich verschlechternden Lage in der Türkei und seinen den Behörden als PKK-Unterstützer bekannten Verwandten. Der Beschwerdeführer sei zudem ein Refraktär. Unter Verweis auf vier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, bereits am Flughafen verhaftet und danach einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

4.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

4.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456 f., 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird unter anderem gerügt, das SEM habe die Annahme des USB-Sticks verweigert und die darauf enthaltenen Aufnahmen, namentlich das Video über die von ihm erlittene Polizeigewalt anlässlich einer Kundgebung, nicht mit eigenen Augen angesehen. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM die Annahme des USB-Sticks verweigert hat (offenbar aufgrund von Sicherheitsbedenken). Das SEM hat den Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Anhörung zum Inhalt des USB-Sticks respektive des fraglichen Videos befragt (A14 D18 ff.) und dabei erfahren, dass es sich um eine Sequenz aus einem von einer Drittperson auf Youtube hochgeladenen Video handelt. Auf der Videosequenz ist laut Beschwerdeführer zu sehen, wie er auf einer Kundgebung von Polizisten geschlagen wird (vgl. A14 D19). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers befindet sich auf dem USB-Stick ausserdem ein Buch über Vorfälle im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Lieferung von Hilfsgütern in die zuvor von einem Erdbeben betroffene Region Van, an welcher auch sein Grossvater, welcher daraufhin verschwand, beteiligt war (vgl. A14 D134). Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers war das SEM über den Inhalt des USB-Sticks ausreichend informiert und in der Lage, diese Beweismittel auch ohne eigenen Augenschein zu würdigen. Im Übrigen ist festzustellen, dass das Buch über die Vorfälle in Van für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht relevant ist (was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird) und dass seitens des SEM nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesen Gründen im Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, das SEM habe im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten, hängigen Strafermittlungsverfahren in der Türkei den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:

4.3.1 Der Beschwerdeführer hat dem SEM mit Schreiben vom 12. Februar 2018 mitgeteilt, es sei in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, ausserdem habe die Polizei bei seinem (Gross-)Onkel in Istanbul eine Razzia durchgeführt und nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer nannte dabei das Aktenzeichen des Verfahrens sowie den zuständigen Staatsanwalt und erklärte, er werde versuchen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Mit Verfügung vom 4. April 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum
20. April 2018 einzureichen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2018 mit, er habe bereits einen Anwalt bevollmächtigt und werde die Akten umgehend nach Erhalt einreichen. Am 11. Mai 2018 erliess das SEM die angefochtene Verfügung, ohne dass die Beweismittel eingereicht worden waren.

4.3.2 Somit hatte der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in welchem er dem SEM erstmals die Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht stellte (12. Februar 2018) bis zum Erlass des Asylentscheids durch das SEM (11. Mai 2018) drei Monate Zeit, um die Akten zu beschaffen respektive um ein begründetes Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Grundsätzlich stand ihm somit genügend Zeit für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland zur Verfügung, weshalb der Umstand, dass das SEM ihm mit Schreiben vom 4. April 2018 lediglich eine Frist von zwei Wochen einräumte, per se nicht zu beanstanden ist.

4.3.3 Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. Februar 2018 konkrete Anhaltspunkte dafür lieferte, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden war; insbesondere teilte er dem SEM das Aktenzeichen des Verfahrens sowie der Name des zuständigen Staatsanwalts mit. Es bestanden für das SEM keine objektiven Gründe, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu zweifeln, zumal das SEM auch die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erachtete, sondern lediglich deren Asylrelevanz verneinte. Bei dieser Sachlage hätte das SEM auch nach Ablauf der eingeräumten Beweismittelfrist nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt sei. Vielmehr hätte es mit dem Asylentscheid zuwarten und dem Beschwerdeführer mehr Zeit für die Einreichung von Beweismitteln einräumen oder - beispielsweise mittels einer Botschaftsabklärung - selber Abklärungen in der Türkei tätigen müssen.

4.3.4 Inzwischen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen betreffend das hängige Verfahren eingereicht. Als Beschwerdebeilage Nr. 3 wurde ein Schreiben des türkischen Anwalts C. S. (inkl. Übersetzung) eingereicht, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Einträgen in seinem Facebook-Konto, welche gegen die Operation der türkischen Armee in Afrin gerichtet seien und sich zugunsten der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) aussprächen, verdächtigt wird, Propaganda für eine Terrorvereinigung betrieben zu haben. Der Anwalt führt aus, zunächst habe die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul die Ermittlungen aufgenommen, dann sei die Akte an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ übergegangen. Dort laufe das Ermittlungsverfahren weiter, und für den Beschwerdeführer werde eine Haftstrafe gefordert. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer die von einer Drittperson gegen ihn erhobene Anzeige vom 5. Februar 2018, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul an die Sicherheitsabteilung der Polizeiverwaltung Istanbul vom 19. Februar 2018, ein Antwortschreiben der Sicherheitsabteilung an die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 16. März 2018, einen Untersuchungsbericht eines Polizeibeamten mit den beanstandeten Facebook-Posts (Beiträge eines gewissen G._______, welche der Beschwerdeführer geteilt hat) sowie einen Beschluss betreffend Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 6. April 2018 zu den Akten reichen. Mit Eingaben vom 14. und 25. Juni 2019 wurden ausserdem ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Polizeiverwaltung D._______ vom 2. Juli 2018, das Antwortschreiben der Polizeiverwaltung D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft vom 18. Juli 2018 sowie ein Nachforschungsprotokoll vom 19. Juli 2018 zu den Akten gereicht. Zudem wurde vorgebracht, es bestehe gegen den Beschwerdeführer laut mündlichen Angaben des türkischen Rechtsanwalts mindestens ein weiteres Strafverfahren, zu welchem dieser jedoch keinen Zugang habe.

4.3.5 Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ist zu schliessen, dass in der Türkei offenbar seit Februar 2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook hängig ist und der Beschwerdeführer dabei verdächtigt wird, «Propaganda für eine Terrororganisation» betrieben zu haben. Nachdem sich die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul für örtlich unzuständig erklärt hat, wird das Verfahren den eingereichten Beweismitteln zufolge - und entgegen den vom SEM in seiner Vernehmlassung diesbezüglich geäusserten Zweifeln - nun seit ungefähr Mitte April 2018 von der Oberstaatsanwaltschaft D._______ weitergeführt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft D._______ Untersuchungsmassnahmen angeordnet hat; unter anderem wurde versucht, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Dem eingereichten «Nachforschungsprotokoll» zufolge haben Mitarbeiter der Antiterroreinheit mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen und erfahren, dass dieser zu seinem Onkel in die Schweiz gereist sei und - nachdem er von Grenzbeamten aufgegriffen worden sei - ein Asylgesuch gestellt habe.

4.3.6 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahme-zustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung (vgl. dazu beispielsweise den Bericht von Human Rights Watch vom 17. Januar 2019, «Türkei: Ausnahmezustand beendet, Repressionen gehen weiter»; https://www.hrw.org/de/news/2019/01/17/tuerkei-ausnahmezustand-beendet-repressionen-gehen-weiter; abgerufen am 11. Juli 2019). Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert (vgl. Human Rights Watch, Turkey, Events of 2018, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/turkey, abgerufen am 11. Juli 2019; vgl. dazu auch Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken). Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu Stockholm Center for Freedom (SCF), Erdo an's Rule by Royal Decree: Turkey's Contempt for The Rule of Law, September 2017, S. 8; https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2017/09/Turkeys-Contempt-for-The-Rule-of-Law.pdf, abgerufen am 11. Juli 2019).

4.3.7 Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft D._______ das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen wird, zumal der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen den Sicherheitsbehörden in D._______ offenbar als «pro-kurdisch» bekannt sind. Für den Beschwerdeführer könnten sich im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens wegen «Propaganda für eine Terrorvereinigung» insbesondere die von ihm geltend gemachten politisch motivierten Verurteilungen und Inhaftierungen einer Tante und eines Onkels sowie das frühere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen seinen Onkel (H._______; in der Schweiz eingebürgert; vormals N [...]) und seinen Vater (I._______; N [...]; ehemaliges Vorstandsmitglied der HADEP D._______, seit August 2002 in der Schweiz; hat am 4. Juli 2006 wegen begründeter Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung Asyl erhalten) negativ auswirken. Im Weiteren ist zurzeit völlig unklar, ob - wie dies offenbar vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers behauptet wird - gegen den Beschwerdeführer tatsächlich noch eines oder mehrere weitere Verfahren eingeleitet worden sind. Angesichts des offenbar laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die dokumentierte Nachforschung der «Antiterroreinheit» bei seiner Mutter ist zudem auch denkbar, dass der Beschwerdeführer inzwischen zur Verhaftung ausgeschrieben und dass über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen - beispielsweise mittels Botschaftsabklärung - nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.

4.3.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist und damit auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde.

5.

5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der Rechtsvertreter reichte zwei Kostennoten vom 20. Juli 2018 und 14. Juni 2019 zu den Akten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Hingegen ist der geltend gemachte Aufwand von total 19.125 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 210.- für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unverhältnismässig hoch zu erachten. Die in der Kostennote geltend gemachte Parteientschädigung von total Fr. 4'460.10 ist daher angemessen zu kürzen, und dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2018 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'300.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3375/2018
Datum : 31. Juli 2019
Publiziert : 12. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
134-I-83 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • sachverhalt • familie • onkel • frist • sachverhaltsfeststellung • anklage • strafuntersuchung • mutter • stelle • rechtsanwalt • asylgesetz • monat • tag • vater • heimatstaat • region • staatsanwalt
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BVGE
2014/26 • 2012/21 • 2011/37 • 2008/47
BVGer
D-3375/2018
AS
AS 2016/3101