Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-702/2018

Urteil vom 17. März 2021

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung RichterinBarbara Balmelli, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

1.A._______, geboren am (...),

2.B._______, geboren am (...),

3.C._______, geboren am (...),

4.D._______, geboren am (...),
Parteien
Türkei,

alle amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Beschwerdeführer 1 stellte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara am 10. Oktober 2005 ein Einreise- und Asylgesuch, welches am 1. Dezember 2008 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem er sich rund zwei Jahre lang nicht mehr bei der Botschaft gemeldet hatte.

B.

B.a Am 18. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer 1 bei dieser Vertretung erneut ein Einreise- und Asylgesuch. Am 9. Februar 2012 wurde er dazu auf der Botschaft in Ankara angehört, und er wurde mit Schreiben des SEM vom 18. Februar 2014 eingeladen, aktuelle Entwicklungen betreffend seine Asylgründe darzulegen. Mit Eingabe vom 9. März 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 eine entsprechende Stellungnahme ein.

B.b Dabei gab er zu Protokoll, die türkischen Behörden hätten unter dem Vorwurf der "Unterstützung und Beherbergung der Terrororganisation PKK" (Partiya Karkeren Kurdistane, Kurdische Arbeiterpartei), der Mitgliedschaft bei der PKK sowie des "Besitzes von illegalen Veröffentlichungen" (namentlich eines kurdischen Kalenders sowie der Verteilung der Zeitung "K._______") rund zehn Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, letztmals im Jahr 2004 oder 2006. Diese Verfahren hätten aber alle mit einem Freispruch geendet. Im Jahr 1992 sei er wegen seiner legalen Aktivitäten in E._______ verhaftet und während der (...)-tägigen Haft auch gefoltert worden. Im Jahr 1993 sei er Gründungsmitglied der Partei DEP (Demokrasi Parti, Partei der Demokratie) in F._______ gewesen. Ungefähr 1995/1996 sei er stellvertretender Vorstandsvorsitzender der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) in F._______ und von 1996 bis 1998 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Jugendgruppe der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. Im Jahr 2002 habe er wiederum in F._______ bei der HADEP die Funktion eines stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bekleidet.
Danach sei er nach G._______ umgezogen, wo er sich in den Jahren 2002 bis 2011 für die Parteien DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft) und BDP (Baris ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) engagiert habe. Im Jahr 2009 sei er von einer Zivileinheit der türkischen Sicherheitskräfte bedroht und unter Druck gesetzt worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Seither sei er von der Polizei mehrmals - letztmals drei Wochen vor der Anhörung auf der Botschaft vom 9. Februar 2012 - angehalten sowie durchsucht worden, und sie habe ihm mit einer Verhaftung wegen Unterstützung der KCK (Koma Civaken
Kurdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) gedroht, falls er nicht bereit sei, für sie als Spitzel tätig zu sein. Wegen seiner Probleme müsse er sich verstecken und immer wieder seinen Aufenthaltsort wechseln.

C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz.

II.

D.
Am (...) 2015 reiste der Beschwerdeführer 1 auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juni 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 28. August 2015 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG und am 27. Februar 2018 eine ergänzende Anhörung durchgeführt.

E.

E.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs in der BzP und der ersten Anhörung vor, in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der HADEP in F._______ habe er Propaganda betrieben, um die Bevölkerung wachzurütteln. Nebst seinem Engagement für diese Partei sowie für die DEP, die DEHAP und die BDP sei er seit 1993 auch Mitglied der HDP gewesen. Er sei in der Quartierkommission tätig gewesen und habe sich darum bemüht, die Bevölkerung für die Probleme mit den "Daesh" (sog. Islamischer Staat, IS) zu sensibilisieren. Das Straf-
verfahren, welches zum eingereichten Urteil vom (...) 1995 geführt habe, sei gegen ihn eingeleitet worden, nachdem er in E._______ zusammen mit anderen Personen festgenommen und auf dem Polizeiposten gefoltert worden sei. Im Jahr 1994 oder 1995 sei ein weiteres Strafverfahren gegen ihn wegen Verkaufs der Zeitung "K._______" eingeleitet worden. Aufgrund des durch die türkischen Behörden, namentlich den Nachrichtendienst, gegen ihn ausgeübten Drucks habe er seine Arbeitsstelle aufgeben müssen und unter psychischen Problemen gelitten. Von 1993 bis zu seiner Ausreise, letztmals im Jahr 1998, sei er etwa ein Dutzend Mal verhaftet und in Polizeigewahrsam genommen worden, obwohl seine Aktivitäten immer legal gewesen seien. Die Polizei habe auch immer wieder sein (...)geschäft aufgesucht und verwüstet, was zu wirtschaftlichen Einbussen geführt habe. Im Jahr 2009 sei er von Angehörigen des türkischen Nachrichtendiensts Milli Istihbarat Teskilati (MIT) entführt und in einen Wald gebracht worden. Die Agenten hätten von ihm gefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein, und damit gedroht, ihn andernfalls zu töten oder wegen Unterstützung der KCK zu inhaftieren. Im Jahr 2010 sei er zweimal von Polizisten bedroht worden. Ferner seien er und seine Familie im Zusammenhang mit den Kämpfen um Kobane im Jahr 2014 durch Kämpfer der Hisbullah und des "Daesh" sowie durch faschistische Gruppierungen bedroht und eingeschüchtert worden. Zwei Tage vor seiner Ausreise (vom [...] 2015) sei er auf dem Rückweg von einem Verwandtenbesuch durch Polizeibeamte in Zivil bedroht und beschimpft worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, die PKK und die YPG (Yekineyen Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) in Kobane zu unterstützen. Es sei derzeit kein Strafverfahren gegen ihn hängig, aber in der Türkei würden Leute ohne Anklage festgenommen und getötet. Er werde unter Druck gesetzt, alleine deswegen, weil er ein Kurde sei. Im Übrigen unterstütze eine seiner Schwestern die YPG im Kampf gegen den "Daesh", und einer seiner Neffen habe sich den PKK-Guerillas angeschlossen. Seine Familienangehörigen würden ebenfalls bedroht. Im Juli 2015 hätten drei Personen seinem ältesten Sohn (Beschwerdeführer 2) die Zähne ausgeschlagen und diesen mit dem Tod bedroht.

E.b In der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Facebook-Account am (...) 2016 respektive am (...) 2017 Fotografien des früheren DEP-Parlamentsabgeordneten I._______, der von den türkischen Behörden gesucht werde, sowie des BDP-Präsidenten J._______, der nach Europa geflüchtet sei, gepostet. Ausserdem habe er seit 2013 immer wieder Informationen über militärische Erfolge der YPG gegen den IS veröffentlicht. Mutmasslich wegen dieser Posts sei sein Facebook-Account zweimal, am (...) 2016 sowie ungefähr im (...) 2017, gelöscht und seine Familie unter Druck gesetzt worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, Propaganda für diese Personen zu machen, und damit gedroht worden, ihn wegen seiner illegalen Veröffentlichungen zur Rechenschaft zu ziehen. Am (...) 2017 sowie am (...) 2017 hätten zivile Polizisten die Wohnung seiner Familie überfallen und seine Ehefrau zu seinem Aufenthaltsort befragt, beschimpft und geschlagen. Am (...) 2017 sei sie auf der Strasse von der Polizei angehalten und zu ihm befragt worden. Seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Jahr 2016 könnten die Behörden Massnahmen gegen Posts in den Social Media ergreifen. Abgesehen von den Posts auf Facebook engagiere er sich in der Schweiz im "(...) Verein".

Es seien in der Türkei insgesamt fünf Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, letztmals am (...) 1999. Diese seien zwischenzeitlich alle rechtskräftig abgeschlossen. 1993 sei er in E._______ festgenommen und während der (...)-tägigen Haft gefoltert worden, weil er kurdische Kalender verkauft habe. Später sei er festgenommen worden, weil er die Zeitung "K._______" verkauft habe, und es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weil er im Besitz von Dokumenten der DEP gewesen sei. Vor den Wahlen im Jahr 1999 seien er und vier weitere Personen während dreier Monate festgehalten und erst nach den Wahlen wieder freigelassen worden, weil sie die Bevölkerung über ein auf die Partei geplantes Attentat informiert hätten. Die Behörden hätten durch diese Verhaftung versucht, ihre Aktivitäten während der Wahlen zu unterbinden. Ferner hätten zivile Polizisten in seinem Geschäft Poster von Atatürk sowie der türkischen Flagge aufgehängt, um seine kurdische Kundschaft zu provozieren. Zwei seiner Neffen und er seien festgenommen worden und auch deren Mutter sei im Gefängnis gewesen. Seine Neffen hätten L._______ eingereicht und seien deswegen unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2009 sei er entführt und zur Tätigkeit als Spitzel aufgefordert worden, und 2010 hätten ihn Zivilpolizisten auf dem Bazar angehalten, beschimpft und erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert. Wegen dieser Ereignisse habe er sich 2010 während sechs Monaten in M._______ aufgehalten; er sei dann aber wieder nach G._______ zurückgekehrt und habe 2012 sein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft gestellt. Aufgrund der erlittenen Schikanen habe er sich nach seiner Rückkehr nach G._______ bis zur Ausreise häufig bei Verwandten aufgehalten. Nach 2012 sei er einmal auf dem Marktplatz (N._______) schikaniert und ein weiteres Mal sei er 2015 angehalten worden, als er mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Abgesehen von diesen beiden Ereignissen sowie dem Vorfall vom (...) 2015 habe es in dieser Zeit keine weiteren Vorkommnisse, insbesondere keine Festnahmen, mehr gegeben. Im Übrigen habe er in F._______ mit seinem Neffen O._______ (N [...]), der Präsident der DEP in F._______ gewesen sei, und seiner Schwägerin P._______ (N [...]), die auch im Parteivorstand gewesen sei, zusammengearbeitet. Diese Personen seien beide in die Schweiz geflüchtet, und O._______ sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ein weiterer Neffe lebe ebenfalls in der Schweiz. Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat festgenommen oder umgebracht würde. Viele Oppositionelle seien festgenommen worden, die Justiz funktioniere nicht und es herrsche Gesetzlosigkeit. Seine (zwischenzeitlich eingereisten) Söhne seien in die Schweiz gekommen,
weil der türkische Staat die Jugendlichen drogenabhängig mache.

E.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts Q._______ vom (...) 1995 in Kopie sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom (...) 2015 ein.

III.

F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 stimmte das SEM im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens einem Gesuch der (...) Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 zu.

G.
Die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 reisten am (...) 2016 auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im EVZ H._______ Asylgesuche. Am 22. Dezember 2016 fanden dort die BzP der Beschwerdeführer 2 und 3 statt. Am 21. März 2017 wurden Anhörungen der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG durchgeführt.

H.

H.a Der Beschwerdeführer 2 bestätigte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs zunächst die Darstellung seines Vaters (Beschwerdeführer 1), wonach er und seine Familie am 9. Juni 2015 von Sicherheitskräften auf der Strasse angehalten worden seien. Diese hätten seinen Vater bedroht und dazu aufgefordert, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Er selber sei am (...) 2015 in G._______, auf offener Strasse von einem
Polizeifahrzeug angefahren worden, wobei er (...) erlitten habe. Anschliessend hätten ihn die Polizeibeamten bedroht und ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Am (...) 2015 hätten Beamte des Geheimdiensts im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt, sie nach dem Verbleib des Vaters gefragt, ihn sowie seine Brüder C._______ und D._______ (Beschwerdeführer 3 und 4) geschlagen und ihre Fenster eingeschlagen. Am (...) 2016 sei er in Polizeigewahrsam genommen worden, wobei ihm die Publikation einer kurdischen Flagge sowie von Fotografien des bekannten Revolutionärs I._______ in seinem Facebook-Account vorgeworfen worden sei. Tags darauf hätten ihn die Sicherheitskräfte wieder gehen lassen. Am 20. Februar 2016 sei er nach R._______, Provinz S._______, gegangen, wo er (...) gearbeitet habe. Er sowie andere kurdische (...)arbeiter seien dort von "türkischen Faschisten" angegriffen worden. Zur gleichen Zeit habe sein Bruder C._______ in T._______ gearbeitet. Am 21. Juni 2016 seien sie beide wieder nach Hause zurückgekehrt. Am (...)2016 hätten Angehörige des Geheimdiensts erneut eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt, wobei sie ihn und seine Brüder wiederum verprügelt und sie nach dem Vater gefragt hätten. Ausserdem hätten die Agenten wissen wollen, wo C._______ und er gewesen seien. Am (...)2016 sei er vor einer Schule ein weiteres Mal von Agenten des MIT angegriffen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 sei der Geheimdienst gegen Leute vorgegangen, die dem Aufruf von Erdogan, auf die Strasse zu gehen, nicht gefolgt seien, insbesondere gegen Kurden und HDP-Anhänger. Er habe sich zu der Zeit bei einer Tante aufgehalten. Am (...)2016 sei er nach U._______ gereist. Mit der Hilfe eines Schleppers habe er dann am (...)2016 die grüne Grenze nach V._______ überquert. Im Übrigen habe er in G._______ dem Jugendverband der HDP angehört. Sie hätten kurdische Landsleute über den Krieg in Kurdistan informiert und versucht, den Drogenhandel durch Kurden zu unterbinden.

H.b Der Beschwerdeführer 3 wiederholte im Wesentlichen die Aussagen seines Bruders (Beschwerdeführer 2) zu den Vorfällen vom (...)2015, (...) 2015 und (...)2016. Am 20. Februar 2016 sei er nach T._______ gegangen, um dort als (...)zu arbeiten. Am 21. Juni 2016 sei er nach Hause zurückgekehrt, nachdem sein Bruder bei der Arbeit angegriffen worden sei. Bei der Razzia vom (...) 2016 seien er und sein älterer Bruder gefragt worden, wo sie gewesen seien, und sie seien geschlagen sowie beschimpft worden. Am (...) 2016 sei die Wohnung seiner Familie erneut gestürmt und er, seine Mutter und seine Geschwister seien auf den Polizeiposten gebracht worden. Unterwegs seien sie geschlagen und dann auf dem Polizeiposten verhört worden; danach hätten die Sicherheitskräfte sie wieder freigelassen. Am (...) 2016 sei er auf dem Markt von vier Zivilpolizisten angehalten worden. Sie hätten ihn nach seinem Vater gefragt, geschlagen und bedroht, ihn aber dann wieder gehen lassen. Dieser Vorfall habe ihn in Angst versetzt. Im Übrigen hätten die Sicherheitskräfte ihn beim Vorfall vom (...)2016 oder vom (...) 2016 aufgefordert, als Spitzel für sie tätig zu sein und Drogen zu verkaufen; als er sich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und ihn mit dem Tod bedroht. Am (...) 2016 sei er zusammen mit seinem jüngeren Bruder (Beschwerdeführer 4) per Flugzeug nach U._______ gereist, und am nächsten Tag habe ein Schlepper sie über die grüne Grenze (...)gebracht. Einen Monat vor seiner Einreise in die Schweiz (demnach im (...)2016) habe die Polizei erneut eine Razzia im Haus seiner Familie durchgeführt und nach ihrem Verbleib gefragt.

H.c Der Beschwerdeführer 4 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Familie sei im Heimatstaat unter Druck gesetzt worden. Ihr Haus sei viermal gestürmt worden, einmal im Jahr 2015 und dreimal im Jahr 2016. Die Polizisten hätten dabei ihn und seine Brüder geschlagen und alles in der Wohnung durcheinandergebracht. Ferner sei sein Bruder C._______ (Beschwerdeführer 3) einmal auf der Strasse von Polizisten geschlagen sowie beschimpft worden und B._______ (Beschwerdeführer 2) sei von einem Polizeifahrzeug angefahren und dann zusammengeschlagen worden.

H.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer 2-4 Identitätskarten im Original (C._______, D._______) beziehungsweise in Kopie (B._______), einen Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste W._______ vom 8. September 2017 betreffend den Beschwerdeführer 3 in Kopie sowie Unterlagen betreffend ihre Schutzersuchen in X._______ ein.

I.
Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Januar 2017 wurde das SEM unter Hinweis auf den im Heimatstaat auf die Ehefrau/Mutter ausgeübten Druck um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs ersucht.

J.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 wurde um Akteneinsicht spätestens mit Eröffnung des Asylentscheids ersucht.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführern antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Ver-
fahrensakten.

L.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 (eröffnet am 3. Januar 2018) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

M.

M.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, diese sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und sie seien wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

M.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein:

Zwei bei exilpolitischen Veranstaltungen aufgenommene Fotografien des Beschwerdeführers 1 zusammen mit zwei früheren oppositionellen Parlamentsabgeordneten

Zettel mit Telefonnummer des Polizisten Y._______.

Arztbericht vom 8. September 2017 sowie Bericht der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde Z._______ vom 7. September 2017 betreffend Beschwerdeführer 3 in Kopie

Ausdruck eines Facebook-Posts des Beschwerdeführers 2 vom (...) 2017

Bilder von kurdischen Kämpfern und einer kurdischen Landkarte, welche der Beschwerdeführer 2 gepostet habe

Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts Q._______ aus dem Jahr 1999 in Kopie

Stimmenzählerausweis des Beschwerdeführers 1, ausgestellt von der Sosyaldemokrat Halk Partisi (SHP) betreffend die Wahlen vom (...) 2004

Ausweis des Beschwerdeführers 1 bezüglich des Vertriebs der Zeitung "K._______"

Urteil des T.C. F._______ vom (...) 2004 gegen den Beschwerdeführer 1 in Kopie

Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers 1 gegen dieses Urteil vom (...) 2004 in Kopie

Zwei Urteile des T.C. F._______ gegen den Beschwerdeführer 1 vom (...) 1999 beziehungsweise (...) 2001 in Kopie

Diverse Facebook-Posts des Beschwerdeführers 1 vom (...) 2017 beziehungsweise Januar 2018 betreffend exilpolitische Veranstaltungen in der Schweiz

Zwei Fürsorgebestätigungen

N.
Die vormalige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2018 die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte ihren Rechtsvertreter, ass. iur. Christian Hoffs, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

O.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Screenshots des Facebook-Kontos von A._______, Mitgliedschaftsbestätigung des Kurdischen Gesellschaftszentrums in W._______) zu den Akten.

P.
Innert zweimalig verlängerter Frist beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2018 die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.

Q.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 machten die Beschwerdeführer von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdeanträgen und
-ausführungen fest. Zudem wurden mehrere Fotografien von exilpolitischen Kundgebungen eingereicht.

R.

R.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie eine Rechtsvertretung in der Türkei mandatiert hätten, und reichten zahlreiche durch diese beschaffte Dokumente betreffend die von den türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 eingeleiteten Strafverfahren zu den Akten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass ihre Ehefrau/Mutter unter Druck gesetzt werde, ihren Aufenthaltsort preiszugeben, und im Mai 2019 zwei Razzien in der Familienwohnung stattgefunden hätten, wobei sie beschimpft und geohrfeigt worden sei.

R.b Im Einzelnen wurden folgende Beweismittel eingereicht:

R.b.a Beilagen betreffend Beschwerdeführer 1:

Kontaktdaten und Schreiben der in der Türkei mandatierten Rechtsanwältin vom 18. Juni 2019 inkl. Übersetzung

Verfahrensdokumente der Generalstaatsanwaltschaft G._______ und des Strafgerichts G._______ (Untersuchungsberichte vom [...] 2019 und [...] 2019, Entscheid des Strafgerichts betreffend Erlass eines Haftbefehls vom [...] 2019, Haftbefehl vom [...] 2019)

Verfahrensdokumente der Generalstaatsanwaltschaft Aa._______ (Entscheidung betreffend zuständigen Gerichtsstand vom [...] 2019)

Ausdrucke von zwei anonymen Strafanzeigen per E-Mail gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2019 und (...) 2019, inklusive Beilagen

Korrespondenz des Innenministeriums und der Provinzpolizei von Aa._______ betreffend die Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer

Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums G._______ vom (...) 2019 inklusive Ausdrucke von Facebook-Posts des Beschwerdeführers

Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums G._______ vom (...) 2019 betreffend Ab._______, Ac._______ und Ad._______, inklusive Ausdrucke der Facebook-Seiten der genannten Personen

Fotografien des Beschwerdeführers und von Familienangehörigen zusammen mit kurdischen Politikern, respektive bei exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz, in Kopie (Anhänge der anonymen Strafanzeigen)

R.b.b Beilagen betreffend den Beschwerdeführer 2:

Schreiben der in der Türkei mandatierten Rechtsanwältin vom 18. Juni 2019, inklusive Übersetzung

Bericht betreffend Akteneinsichtnahme der Rechtsvertreterin vom (...) 2019

Verfahrensdokumente der Generalstaatsanwaltschaft G._______ und des Strafgerichts G._______ (Untersuchungsberichte vom [...] 2019 und [...] 2019, Ersuchen um Erlass eines Haftbefehls vom [...] 2019, Beschluss betreffend Erlass eines Haftbefehls, Haftbefehl vom [...] 2019)

Verfahrensdokumente der Generalstaatsanwaltschaft Aa._______ (Entscheidung betreffend zuständigen Gerichtsstand vom [...] 2019)

Bericht des Polizeipräsidiums Aa._______ an die Generalstaatsanwaltschaft Aa._______ vom 25. April 2019

Bericht betreffend Untersuchung einer Video-CD (zwei Videos von der Facebook Seite des Beschwerdeführers) vom (...) 2019

Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2019 betreffend Anzeigeerstattung gegen die Beschwerdeführer

Ausdrucke von zwei anonymen Strafanzeigen per E-Mail gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vom (...) 2019 und (...) 2019, inklusive Anhänge

Untersuchungsbericht betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2019 inklusive Bildschirmauszüge aus Ae._______ betreffend den Beschwerdeführer und Ausdrucke von Facebook-Posts des Beschwerdeführers

Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums G._______ vom (...) 2019 über die Auswertung öffentlicher Quellen (Facebook) betreffend den Beschwerdeführer

Ausdrucke von Facebook-Posts (gepostete Fotografien) des Beschwerdeführers

S.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2019 wurde die Vorinstanz von der Instruktionsrichterin zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen.

T.
In seiner Duplik vom 11. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine für eine Änderung seines Standpunktes hinreichend erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Es könne keine Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführer vorgenommen werden.

U.
Mit Triplik vom 27. September 2019 nahmen die Beschwerdeführer zur Duplik Stellung, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festhielten. Zudem reichten sie weitere Beweismittel ein (Screenshots der Facebook-Profile der Beschwerdeführer 1 und 2).

V.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2020 wurde das SEM zu einer weiteren Stellungnahme einladen.

W.
In ihrer Quadruplik vom 17. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.

X.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Quintuplik vom 4. März 2020 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten (Anklageschriften der Staatsanwaltschaft G._______ vom [...] 2019 gegen den Beschwerdeführer 1 und vom [...] 2019 gegen den Beschwerdeführer 2).

Y.
Aus organisatorischen Gründen übertrug die Abteilungsleitung das Beschwerdeverfahren im Herbst 2020 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.

Z.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführer mehrere Screenshots des Twitter-Kontos des Beschwerdeführers 1 zu den Akten und wiesen darauf hin, dass ihre Ehefrau/Mutter im Dezember 2020 erneut von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus:

3.1.1 Bei der vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Sperrung seines
Facebook-Accounts sowie bei den Repressalien gegen seine Ehefrau handle es sich um reine, unbelegte Behauptungen. Es erstaune, dass er diese Vorkommnisse erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vorgebracht habe, sowie dass er angeblich nach seiner Ausreise im Jahr 2016 Probleme wegen der Facebook-Posts bekommen habe, obwohl er solche gemäss seiner Darstellung bereits seit 2013 veröffentlicht habe und in den letzten Jahren vor der Ausreise nicht mehr im Fokus der Polizei gestanden habe. Zudem wäre davon auszugehen, dass im Falle einer illegalen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden wäre. Diese Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu bezeichnen. Im Weiteren fehle es den von ihm dargelegten Vorkommnissen in den Jahren 1992 bis 2010 an einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise am (...) 2015. Das letzte Strafverfahren habe im Jahr 1999 und damit viele Jahre vor der Ausreise stattgefunden; heute seien alle Verfahren durch einen Freispruch rechtskräftig abgeschlossen. Dass dem Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden, könne verneint werden, da in der Türkei niemand für die gleiche Straftat zweimal belangt werden könne. Aus dem Umstand, dass er das im Jahr 2005 bei der schweizerischen Botschaft eingeleitete Asylgesuch nicht weiterverfolgt habe, könne geschlossen werden, dass damals kein reelles Schutzbedürfnis bestanden habe. Auch die Drohungen in den Jahren 2009 und 2010 seien für seine Ausreise nicht kausal gewesen und hätten bis zu dieser keine weiteren Folgen nach sich gezogen. Die geltend gemachten polizeilichen Schikanen im Zeitraum von 2011 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers 1 seien nur selten vorgekommen, und sie seien aufgrund fehlender Intensität asylrechtlich nicht relevant. Bei den Behelligungen durch den "Daesh" in den kurdischen Quartieren handle es sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsnassnahmen. Diese Vorbringen würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen. Insgesamt weise der Beschwerdeführer 1 kein Profil auf, aufgrund dessen anzunehmen wäre, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Er habe sein politisches Engagement, mit welchem er sich in besonderem Masse exponiert habe, nach dem Umzug nach G._______ - über ein Jahrzehnt vor der Ausreise - beendet. Im Weiteren spreche auch der Umstand, dass es weder bei der Ausstellung des Reisepasses noch bei der Ausreise per Flugzeug Probleme gegeben habe, gegen eine Verfolgungssituation. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer 1
keine Reflexverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Verwandten geltend gemacht.

3.1.2 Vor dem Hintergrund des Gesagten würden die von den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen aufgrund ihres Vaters unlogisch erscheinen. Zudem bestehe Anlass zu starken Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Ihre teilweise fast identischen sowie knappen und wenig anschaulichen Aussagen würden wie auswendiggelernt wirken. Zudem würden die Angaben diverse Ungereimtheiten enthalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Sicherheitskräfte bei der Razzia vom (...) 2015 derart an dem vorherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer 2 und 3 interessiert gewesen sein sollten, da sie kein entsprechendes politisches Profil hätten. Der Beschwerdeführer 3 habe zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, was die Sicherheitskräfte bei diesem Vorfall von ihm und seinen Brüdern gefordert hätten, sowie dazu, ob der Beschwerdeführer 2 bei der dritten Razzia vom (...) 2016 anwesend gewesen sei oder nicht. Seine ursprüngliche Aussage, wonach er anwesend gewesen sei, habe er nach einer Befragungspause, in welcher er seinen Brüdern begegnet sei, korrigiert, was diese Berichtigung in ungünstigem Licht erscheinen lasse. Weiter hätten die Beschwerdeführer 2 und 3 divergierende Angaben dazu gemacht, ob sie beim Vorfall vom (...) 2015 von den Sicherheitskräften zuerst geschlagen oder nach dem Vater befragt worden seien. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer 4 die Umstände der Razzien in der Familienwohnung nicht näher beschreiben könne, wären doch trotz seines jungen Alters substanziiertere Schilderungen solch einschneidender Erlebnisse zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen vermöchten diese Vorbringen der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen, namentlich auch unter Berücksichtigung ihres relativ jungen
Alters sowie der eingereichten psychiatrischen Berichte betreffend den Beschwerdeführer 3. Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 betreffend den Vorfall vom (...) 2015, bei welchem er angeblich von Polizeibeamten angefahren, verletzt und danach geschlagen worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Eine solche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte erscheine seltsam und unwahrscheinlich, zumal sein Vater in den letzten Jahren vor dessen Ausreise nur wenige Schikanen erlitten habe. Es sei kein Grund für einen derart heftigen Angriff ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer 2 widersprüchliche Angaben zur Art der erlittenen Verletzung sowie der medizinischen Behandlung derselben gemacht. Soweit der Beschwerdeführer 2 Nachteile wegen Posts auf seinem Facebook-Account geltend mache, erscheine es unwahrscheinlich, dass die Behörden auf den Inhalt seines Accounts aufmerksam geworden seien, da er politisch nicht exponiert in Erscheinung getreten sei. Es sei zudem unlogisch, dass er festgenommen und geschlagen, am nächsten Tag aber wieder freigelassen worden sei. Schliesslich seien die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers 2 unsubstanziiert und ausweichend. Überdies würden sich die genannten Vorbringen als nicht kausal für seine Ausreise erweisen. Im Weiteren sei kein Grund für den geschilderten Angriff durch Agenten des MIT vom 10. Juli 2016 ersichtlich, und die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers 2 seien wenig substanziiert. Auch diese Vorbringen seien deshalb als unglaubhaft zu bezeichnen. Da er sich dem vorgebrachten Angriff von Faschisten während seines Aufenthalts in R._______ im Jahr 2016 durch die Rückkehr nach G._______ habe entziehen können, sei er diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das Vorbringen, dass Kurden in der Türkei einem Genozid unterworfen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Es bestehe keine begründete Furcht vor genereller asylrelevanter Verfolgung einzig aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie.

Insgesamt würden auch die Vorbringen der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

3.1.3 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführern drohende durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung ergeben. Schliesslich würden keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf die durch Berichte dokumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers 3 sei festzustellen, dass das medizinische Versorgungsniveau in der Türkei, zumindest in den grossen Städten im Westen des Landes, dem westeuropäischen Standard entspreche. Der Zugang zu medizinischen Leistungen sei gewährleistet. Nötigenfalls könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden.

3.2

3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, angesichts dessen, dass der Friedensprozess zwischen den Kurden und dem türkischen Staat Mitte 2015 beendet worden und danach die kurdische Bevölkerung vermehrt unter Druck geraten sei, sei es nicht erstaunlich, dass der Facebook-Account des Beschwerdeführers 1 erst im Dezember 2016 gesperrt worden sei. Die von den Beschwerdeführern erlittenen Behelligungen würden zeigen, dass sie den türkischen Behörden bekannt seien. Der Umstand, dass noch kein formelles Strafverfahren eingeleitet worden sei, könne nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bewertet werden. In der Türkei würden zahlreiche Personen inhaftiert, ohne dass gegen sie ein Verfahren eröffnet worden sei. Im Weiteren sei die Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie einerseits feststelle, die Vorbringen der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 seien beinahe identisch, andererseits aber Widersprüche in ihren Aussagen moniere. Es sei verständlich, dass sie miteinander über die Geschehnisse gesprochen und sich insoweit auch abgesprochen hätten. Ihre ähnlichen Antworten zu den
Razzien seien auch insofern nicht erstaunlich, als sie diese zusammen erlebt und sich darüber ausgetauscht hätten. Es könne aber wegen des chaotischen Ablaufs dieser Ereignisse nicht erwartet werden, dass sie diese genau gleich beschreiben würden. Das grosse Interesse der Sicherheitskräfte am Aufenthaltsort der Beschwerdeführer 2 und 3 sei nachvollziehbar. Aufgrund der intensiven politischen Tätigkeit ihres Vaters sowie der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers 2 zum Jugendverband der HDP hätten sie als Angehörige einer regierungskritischen kurdischen Familie ein politisches Profil, welches der Grund für die polizeiliche Suche gewesen sei. Der Beschwerdeführer 3 leide gemäss den vorliegenden Arztberichten unter einer Anpassungsstörung sowie einer unterdurchschnittlichen Intelligenz. Er sei während der Anhörungen sehr nervös und ängstlich gewesen. Seine Aussagen und die teilweise aufgetretenen Widersprüche müssten unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung bewertet werden. Der Übergriff auf den Beschwerdeführer 2 vom (...) 2015 sei vor dem Hintergrund der ständig wiederkehrenden Schikanen durch die Polizei durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Bei der Frage in der Anhörung, an welchem (...) er verletzt worden sei, sei es zu einem Missverständnis gekommen. Sodann habe er mehrere Fotografien mit oppositionellem Inhalt auf seinem Facebook-Account veröffentlicht; diese seien aber derzeit nicht mehr einsehbar, da er seine Posts teilweise gelöscht habe, um die in der Türkei verbliebenen Angehörigen nicht zu gefährden. Angesichts der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 2 sei aber gut vorstellbar, dass die Behörden auf die Posts in seinem Facebook-Account aufmerksam geworden seien und ihn deshalb am (...) 2016 in Gewahrsam genommen hätten. Der Angriff vom (...) 2016 erscheine angesichts der vorangegangenen Razzien glaubhaft. Es werde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen, gemäss welchem Personen, die sich in regierungskritischer Weise äussern würden, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien demnach als glaubhaft zu qualifizieren.

3.2.2 Auch der Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Asylrelevanz könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 sei auf vielfältige Weise politisch aktiv gewesen und habe aufgrund seiner kurdischen
Abstammung Repressionen durch den türkischen Staat erlitten. Politische Aktivisten seien gefährdet und würden oft beschuldigt, Verbindungen zur PKK zu haben oder den Terrorismus zu unterstützen. Namentlich würden Personen Gefahr laufen, verhaftet zu werden, die, wie der Beschwerdeführer 1, der HDP und deren Schwesterpartei DBP nahestehen würden. Seit der Beendigung des Friedensprozesses im Jahr 2015 und dem Putsch-versuch vom Juli 2016 habe die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen zugenommen. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten gefährdet, künftigen staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein. Die türkische Justiz werde stark durch die Exekutive beeinflusst, und die Rechtsstaatlichkeit sei nicht mehr gewährleistet. Bereits vor dem Putschversuch habe es eine Vielzahl willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen gegeben, und die Berichte über Folter und Misshandlungen in Polizeihaft hätten zugenommen. Die Einschätzung der Vor-
instanz, dass das Profil des Beschwerdeführers 1 nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen lasse, sei angesichts seines regierungskritischen Engagements und der bereits erlebten Nachteile nicht zutreffend. Hinzu komme, dass er einer oppositionellen Familie angehöre. Ein Neffe und seine Schwägerin hätten sich in besonderem Masse exponiert und seien aus diesem Grund in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Gefahr eine Reflexverfolgung und seine kurdische Abstammung würden sein Gefährdungsprofil verschärfen. Das SEM habe diese Faktoren ungenügend gewürdigt. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Beschwerdeführer 1 aufgrund tatsächlicher oder vermuteter politischer Delikte umgehend wieder fest-
genommen würde. Es dürfte ein politisches Datenblatt über ihn angelegt worden sein. Bei Vorliegen eines solchen sei in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Eine solche Fichierung bleibe auch im Falle der Einstellung von Strafverfahren oder bei Freisprüchen bestehen. Seit dem gescheiterten Putschversuch habe sich der Kurdenkonflikt massiv verschärft. Daher habe sich das bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfolgungsrisiko weiter akzentuiert.

3.2.3 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer
in der Schweiz im (...)verein aktiv tätig seien. Sie hätten an diversen Solidaritätsveranstaltungen teilgenommen und auf Facebook Fotografien von Demonstrationen publiziert. Beiträge in sozialen Medien würden immer häufiger zu Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung führen. Informationen über regierungskritische türkische Staatsangehörige im Ausland würden von den diplomatischen Vertretungen an die türkischen Behörden weitergeleitet. Es sei darüber berichtet worden, dass zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen die Einreise verwehrt worden sei oder sie verhaftet worden seien. Das Facebook-Profil des Beschwerdeführers 1 sei öffentlich einsehbar. Die regierungskritischen Äusserungen der Beschwerdeführer auf Facebook und zahlreichen Fotografien von ihnen bei prokurdischen Kundgebungen seien Hinweise darauf, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden.

3.2.4 Im Weiteren bestünden ernsthafte Grunde zur Annahme, dass ihnen in der Türkei gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossende Strafe oder Behandlung drohe. Angesichts seines Profils sei der Beschwerdeführer 1 stark gefährdet, künftigen staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein. Fälle von Folter und Misshandlungen in Polizeihaft hätten zugenommen, da dies durch während des Ausnahmezustandes erlassene Dekrete gefördert werde. Schliesslich könne entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers 3 in der Türkei gewährleistet wäre. Es bestehe angesichts der Verbreitung psychischer Erkrankungen ein Mangel an Ressourcen in diesem Bereich. Eine Wegweisung der Beschwerdeführer wäre demnach unter Berücksichtigung aller Umstände auch unzumutbar.

3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2018 stellte die Vorinstanz sich insbesondere auf den Standpunkt, die betreffend die Exilaktivitäten der Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel liessen nicht erkennen, dass sie sich dadurch exponiert oder eine besonders aktive Rolle eingenommen hätten. Namentlich lasse das Schreiben des Kurdischen Gesellschafts- zentrums keinen anderen Schluss zu. Die Facebook-Posts des Beschwerdeführers 1 zu den Kriegsereignissen um Afrin seien Artikel von Dritten,
die er nur geteilt habe. Dass er sich infolge kritischer Äusserungen nicht mehr in sein Facebook-Konto einloggen könne, sei eine reine Mut-
massung, seien doch durchaus auch andere Gründe hierfür denkbar.

3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer daran fest, dass sie sich durch ihre Aktivitäten im Heimatstaat sowie in der Schweiz exponiert hätten. Der Beschwerdeführer 1 nutze sein Facebook-Konto primär, um auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei aufmerksam zu machen. Zudem arbeite er aktiv im (...)verein mit, indem er Kundgebungen, Informationsveranstaltungen und Treffen von Kurden organisiere. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass sie ihre politischen Ansichten nach aussen hin offen und unmissverständlich vertreten würden. Das regelmässige Teilen regierungskritischer Medienberichte müsse als klar
oppositionelle Meinungsäusserung gewertet werden. Der Beschwerdeführer 1 habe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er der in diesen Publikationen vertretenen Meinung zustimme. Es sei naheliegend, dass die von ihm geteilten Berichte betreffend die türkische Militäroffensive gegen Afrin der Grund für die neuste Sperrung seines Facebook-Kontos gewesen sei, vor allem angesichts der Verschärfung der Zensur seit dem Putschversuch. Im Übrigen sei die Ehefrau/Mutter der Beschwerdeführer im (...) 2018 vom Ortsvorsteher aufgefordert worden, mitzuteilen, wann sie in die Türkei zurückkehren würden.

3.5 In ihrer Duplik stellte die Vorinstanz namentlich fest, es würden keine Informationen darüber vorliegen, auf welchen konkreten Posts in den sozialen Medien die Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs basiere; es würden keine vollständigen Screenshots der Facebook-Accounts der Beschwerdeführer vorliegen. Sie müssten genau aufzeigen, was sie wo veröffentlicht hätten. In den neu in der Türkei eingeleiteten Verfahren sei offenbar nur wenige belastende Beweismittel vorhanden, die sie selber eingereicht hätten. Eine Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführer könne deshalb nicht vorgenommen werden.

3.6 Die Beschwerdeführer führten in ihrer Triplik aus, es werde mit den in der Eingabe aufgelisteten Erklärungen und Beweismitteln dargelegt, was sie wo und wann publiziert hätten. Die erwähnten Facebook-Posts seien die Grundlage der gegen sie ausgestellten Haftbefehle. Die Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 beruhe auf einer von ihm publizierten Fotografie des Präsidenten Erdogan mit einer von ihm verfassten kritischen Bemerkung. Dem Beschwerdeführer 2 werde einerseits Propaganda für die terroristische Organisation PKK/KCK und andererseits die Beleidigung des Staatsoberhaupts vorgeworfen. Der Beschwerdeführer 1 veröffentliche und teile täglich Artikel sowie Fotografien auf Facebook. Er habe kurz nach der letzten Sperrung seines Accounts einen neuen eröffnet. Es würden Screenshots von mehreren Posts eingereicht. Auch der Beschwerdeführer 2 poste mindestens einmal pro Monat Artikel und Fotografien; es würden entsprechende Screenshots eingereicht. Die Aussage des SEM, es seien nur wenige belastende Beweismittel vorhanden, sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Eine Einschätzung der Gefährdung sei gestützt auf die eingereichten Beweismittel möglich.

3.7 In seiner Quadruplik erachtete die Vorinstanz die neu eingereichten Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer 1 als nicht geeignet, ihren Standpunkt zu ändern. Es sei nur wenig belastendes Material im Hinblick auf das gegen ihn gestützt auf Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs eröffnete Strafverfahren veröffentlicht worden. Es stelle sich zudem die Frage, worin die asylrechtlich relevante Komponente des erwähnten Verfahrens liege, da die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet worden seien. Es sei a priori kein Politmalus ersichtlich. Auch die Vorverfolgung des Beschwerdeführers 2 sei als unglaubhaft taxiert worden. Es sei davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen seien. Die Beschwerdeführer hätten keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen beweisen respektive glaubhaft darlegen können.

3.8 In ihrer Quintuplik verwiesen die Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe. Unterdessen sei in dem gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren offiziell Anklage erhoben worden. In der Anklageschrift werde konkret Bezug auf den erwähnten Facebook-Post betreffend Erdogan genommen. Auch gegen den Beschwerdeführer 2 sei aufgrund von Facebook-Posts vom (...) 2018, (...) 2019 und (...) 2019 Anklage durch die Staatsanwaltschaft G._______ erhoben worden. Im Weiteren sei das Haus ihrer Familie seit November 2019 mittlerweile viermal am (...) 2019, (...) 2019, (...) 2020 und (...) 2020 durch Einheiten der türkischen Polizei durchsucht worden, wobei ihre Angehörigen nach ihrem Aufenthaltsort befragt und bedroht worden seien.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
- aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).

5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2,
jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

6.

6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten politischen Engagements für mehrere kurdische Parteien in den 1990er-Jahren sowie seine wiederholten Festnahmen und die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Zeitraum von 1992 bis 2004 nicht bestritten. Auch wenn diese Verfahren letztlich alle mit Freisprüchen geendet haben, ist hieraus zu schliessen, dass er sich in der Vergangenheit als Aktivist für die Anliegen der Kurden exponiert hat und in diesem Zusammenhang nicht unerheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Diese Umstände lagen bei der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 jedoch mehr als zehn Jahre zurück, weshalb aus diesen aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht auf eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann. Gemäss seiner Darstellung wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010 mehrmals durch Angehörige der Sicherheitskräfte beziehungsweise des Nachrichtendienstes bedroht und behelligt. Für den Zeitraum danach bis zur Ausreise hat er nur einen weiteren konkreten Vorfall vorgebracht, nämlich die Drohungen gegen ihn und seine Familie am 9. Juni 2015. Dieser ist mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Das Gleiche gilt für die Behelligungen durch den "Daesh" respektive die Hisbollah im Jahr 2014.

6.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 2015 keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatte. Die Frage, aus welchem Grund das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2015 denn seine Einreise in die Schweiz bewilligt hat (vgl. aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG: "Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen"), braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.

6.3 Betreffend die Söhne des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer
2-4) ist Folgendes festzustellen: Der Umstand, dass ihr Vater wie oben dargelegt in den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise keine Nachteile asylrelevanten Ausmasses erlitten hat, weckt gewisse Zweifel an der Plausibilität ihrer Darstellung, wonach sie kurz nach dessen Flucht - im Zusammenhang mit einer Fahndung nach dem Vater - massiven Übergriffen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen seien. Andererseits sind ihre Schilderungen dieser Vorfälle insgesamt in den wesentlichen Zügen übereinstimmend und von zu erwartender Substanziiertheit. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführern 2-4 vorgebrachten Vorfluchtgründe aber in Anbetracht der folgenden Erwägungen offengelassen werden.

7.

7.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund ihres familiären Umfelds ist festzustellen, dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.).

7.2 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a, je m.w.H.).

7.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind.

7.3.1 Af._______, Bruder des Beschwerdeführers 1, und seine Ehefrau Ab._______ (N [...]) hatten gemäss ihren Angaben seit 2004 Probleme mit den türkischen Behörden. Ab._______ war ab 2014 Mitglied des Stadtrats von Ag._______ und war vor diesem Hintergrund diversen Behelligungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt (Festnahmen und Verhöre, Absetzung vom Amt und Einleitung von Strafverfahren), welche sie veranlassten, ihr Heimatland im Jahr 2017 zusammen mit ihren Töchtern Ah._______ und Ac._______ zu verlassen. Unter anderem wurde ihr Mitgliedschaft bei und Unterstützung der PKK vorgeworfen. Ihr Ehemann suchte angesichts des nach der Ausreise seiner Ehefrau gegen ihn ausgeübten Drucks im Jahr 2019 ebenfalls in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 erkannte die Vorinstanz ihnen sowie - in separaten Verfahren (N [...] und N [...]) - ihren Töchtern die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihnen Asyl.

7.3.2 O._______ (N [...]), ein Neffe des Beschwerdeführers 1, suchte am 20. November 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er habe ab dem Jahr 1994 verschiedene Funktionen in kurdischen Parteien bekleidet und 1999 für das Amt des Stadtpräsidenten von F._______ kandidiert. Aufgrund dieses Engagements sei er von den türkischen Behörden mehrmals festgenommen sowie gefoltert und es seien mehrere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 gewährte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) O._______ Asyl.

7.3.3 Im Weiteren haben auch die Schwägerin des Beschwerdeführers 1 P._______ (N [...]), sein Cousin Ai._______ (N [...]) sowie ein weiterer Neffe (Aj._______ [N {...}]) in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Ak._______ engagierte sich ab 2000 für die heutige BDP und wurde unter dem Vorwurf der Tätigkeiten für die KCK, welche als ziviler Arm der PKK gilt, inhaftiert. Das SEM erkannte ihr mit Verfügung vom 22. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihr Asyl. Ai._______ wurde mit Verfügung vom 4. März 2010 ebenfalls als Flüchtling anerkannt, allerdings aufgrund seines Engagements für die PKK gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vom Asyl ausgeschlossen. Aj._______ wurde im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens kürzlich mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, namentlich, weil gemäss den eingereichten Beweismitteln im Jahr 2019 gegen ihn Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Unterstützung einer terroristischen Organisation eingeleitet wurden.

7.3.4 Zusammenfassend ist aus diesen Darlegungen der Schluss zu
ziehen, dass sich eine Reihe von Personen aus dem engeren familiären Umfeld der Beschwerdeführer durch ihr politisches Engagement für die Anliegen der kurdischen Bevölkerung erheblich exponiert haben, deswegen von erheblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden betroffen waren und ihnen aus diesem Grund in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde.

7.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführer ist zwar nicht zu entnehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen wegen konkreter Aktivitäten der genannten Personen aus ihrer nahen Verwandtschaft erlitten hätten. Immerhin erscheint die Vermutung naheliegend, dass bei der lange zurückliegenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers 1 dessen Herkunft aus einer politisch aktiven Kurdenfamilie eine Rolle spielte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage betreffend eine allfällige Reflexverfolgung in der Zwischenzeit massgeblich verändert hat:

7.4.1 Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 hat die Intensität der Verfolgung von als oppositionell wahrgenommenen Personen in der Türkei zugenommen. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte nach wie vor stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungs-freiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Türkei: COI-Compilation,
Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; Europäische Kommission,
Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind
fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche
Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer
E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020, E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteil des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4 f. m.w.H.).

7.4.2 Vor dem Hintergrund der Entwicklung der allgemeinen Situation in der Türkei sowie in Anbetracht des geschilderten ausgeprägten politischen Profils der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ist von einem weiterhin bestehenden erheblichen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an diesen Personen auszugehen. Dies dürfte umso mehr der Fall sein, als zumindest gegen Aj._______ noch ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung terroristischer Organisationen hängig sein dürfte und auch anderen Verwandten die Unterstützung der von den türkischen Behörden als terroristisch eingestuften PKK (respektive KCK) vorgeworfen wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit mit zwei der genannten Personen (P._______, O._______) zusammengearbeitet. Es erscheint demnach wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über diese Personen zu erhalten. Dass er sowie seine Söhne den Kontakt zumindest zu Ab._______, Ah._______ und Ac._______ pflegen, ist durch im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien belegt, welche auch den türkischen Behörden bekannt sind (vgl. Eingabe vom 25. Juli 2019, Beweismittel 50 und 70). In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 sich durch sein eigenes politisches
Engagement in der Vergangenheit selber exponiert hat - worauf er erheblicher Vorverfolgung ausgesetzt war - und als Kritiker des türkischen Regimes wahrgenommen worden ist; namentlich wurde er von den türkischen Sicherheitskräften verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu Personen mit einem politischen Hintergrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte, welche ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen dürften.

7.5 Aufgrund des dargelegten, als oppositionell bekannten familiären Umfelds ist auch im Falle der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verhören durch die türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen hätten, um Informationen über ihre Verwandten in der Schweiz - allenfalls auch über ihren Vater - zu erhalten. Im Falle der Beschwerdeführer 3 und 4 kann überdies auch eine Reflexverfolgung wegen der gegen ihren Bruder (Beschwerdeführer 2) eingeleiteten Strafverfolgung mit politischem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden.
Angesichts der in den letzten Jahren zu beobachtenden verstärkten Repression von potenziellen Regimekritiker/innen insbesondere kurdischer Ethnie besteht Grund zur Annahme, dass auch die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 Opfer asylbeachtlicher Übergriffe werden könnten.

7.6 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative auszugehen.

7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen.

7.8 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Insbesondere liegen keinerlei konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführer hätten Straftaten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu beurteilen wären.

7.9 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Löschung seines Facebook-Accounts sowie der Behelligungen seiner Ehefrau durch die türkischen Behörden offengelassen werden. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung, ob den Beschwerdeführern 1 und 2 aufgrund der von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (regimekritische Posts auf Facebook und Twitter, welche zur Einleitung von Gerichtsverfahren im Jahr 2019 führten, Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, durch Fotografien dokumentierte Kontakte zu bekannten kurdischen Oppositionellen) die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zuzuerkennen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass aufgrund der ihm vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar ist, wieso die exilpolitischen Aktivitäten vom SEM bei den Beschwerdeführern nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert worden sind, während bei einigen ihrer Verwandten sehr ähnliche Vorbringen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die gleiche Behörde geführt haben.

8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Den Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Eingabe vom 7. Januar 2021 wurde eine aktualisierte Kostennote des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführer eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand sowie die Auslagen sind in Anbetracht der aussergewöhnlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen zu erachten. Die durch die Vor-
instanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 4720. (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4720.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-702/2018
Datum : 17. März 2021
Publiziert : 25. März 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausreise • vorinstanz • fotografie • familie • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • vater • druck • kopie • neffe • profil • einreise • anklage • weiler • asylrecht • heimatstaat • frage • haftbefehl • tag • aufenthaltsort
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2011/51 • 2010/9 • 2007/31
BVGer
D-1764/2019 • D-3375/2018 • D-5089/2015 • D-5655/2017 • D-7146/2014 • E-2168/2018 • E-702/2018
EMARK
2004/1 • 2005/21
AS
AS 2016/3101