Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-36/2018

Urteil vom 12. Oktober 2020

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Die Befragung zur Person und zum Reiseweg erfolgte am 14. September 2017. Am 28. September 2017 fand eine erste Befragung und am 24. Oktober 2017 eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Mit Zuweisungsentscheid vom 31. Oktober 2017 hielt das SEM fest, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.

Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus einer Grossfamilie aus der Stadt B._______, Provinz Gaziantep. Viele seiner Verwandten seien Mitglieder der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sowie der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei). Ein mittlerweile in Deutschland lebender Onkel sei zudem ein ehemaliger Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans). Während der Schulzeit seien wiederholt fremde Männer zu ihm gekommen, hätten sich jeweils nach dem Aufenthaltsort dieses Onkels erkundigt und die Familie aufgrund von dessen PKK-Mitgliedschaft unter Druck gesetzt. Nach Abschluss der Mittelschule habe er an das Militärgymnasium gewollt und die dafür notwendige Aufnahmeprüfung absolviert. Trotz guter Resultate sei er jedoch informiert worden, dass er nicht bestanden habe. Daraufhin habe er ein anderes Gymnasium abgeschlossen.

Von 2008 bis 2010 habe er in C._______, Provinz lzmir, in einem Internat gelebt und die Universität (Fachrichtung [...]) besucht. Währenddessen habe er immer mehr Zeit mit kurdischen Freunden verbracht und begonnen, sich über die PKK und andere kurdische Bewegungen zu informieren. Er habe an diversen prokurdischen Kundgebungen sowie Plakatklebeaktionen teilgenommen. Auch sei er wiederholt von Nationalisten (sogenannte Ülkücüs) angegriffen worden. Insgesamt sei es zu diversen, auch physischen Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Studenten und den Ülkücüs gekommen. Die Polizei so wie die lnternatsleitung seien dabei auf der Seite der Nationalisten gewesen. Er habe diese Unterdrückungen nicht mehr ausgehalten und sei im Jahr 2010 nach Istanbul umgesiedelt, wo er weiter studiert habe, diesmal Finanzwirtschaft. Auch dort habe er politischen Aktivitäten beigewohnt und etwa an den Gezi-Park-Protesten teilgenommen. Oftmals sei er für die Sicherheit der Demonstrierenden beziehungsweise politisch Aktiven zuständig gewesen. Mehrmals sei er von den türkischen Behörden kontrolliert und registriert worden. Wiederum sei es zu Auseinandersetzungen mit Ülkücüs gekommen, welche die Studierenden auch mit Messern angegriffen hätten. Zudem habe es Schiessereien gegeben. Überdies habe er etwa zwischen Juni und Oktober 2011 Studierende, welche an Kundgebungen teilgenommen hätten und von den türkischen Behörden wegen PKK-Verbindungen gesucht worden seien, in seiner Wohnung versteckt.

Nach dem Bachelor-Abschluss habe er in einer höheren Position als Staatsangestellter arbeiten wollen und die erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt, sei aber zu keinem einzigen Gespräch eingeladen worden. Er habe daher begonnen, eigene Handelsgeschäfte zu betreiben, und ein (...) gegründet, jedoch trotz Vorsprache bei vielen Bauunternehmen keine Aufträge bekommen. Diese seien an religiöse Gruppierungen gegangen. Als Alevite habe er sich diesen nicht anschliessen wollen. In der Folge habe er eine Zeit lang bei der «(...)» gearbeitet, ehe er von der Firma «D._______» ein Angebot erhalten und in ihrem Forschungsdepartement gearbeitet habe. Ein Arbeitskollege habe einen seiner Cousins gekannt und damit von seiner kurdischen Ethnie erfahren. Plötzlich seien diverse ihm unbekannte Personen in seinem Büro aufgetaucht und hätten sich über seine Arbeit informiert. Kurz darauf sei es zum Putschversuch in der Türkei gekommen. M. Ü., ein Forschungsdirektor der «Akbank», habe damals in einem Artikel über den Putschversuch geschrieben, dass dieser von Präsident Erdogan zur Sicherung seiner Machtposition inszeniert worden sei; gleichentags sei er festgenommen worden. In der Folge seien die Direktoren diverser Departemente innerhalb D._______ zu ihm (dem Beschwerdeführer) gekommen und hätten ihm gedroht, er könne nicht geschützt werden, sollte er Ähnliches in seinem Wirtschaftsbericht schreiben. Aus Angst vor einer Festnahme habe er in seinem Bericht nicht erwähnt, dass die türkische Währung stark an Wert verloren habe. Die Schikanen und Behelligungen am Arbeitsplatz hätten aufgrund seiner kurdischen Ethnie immer weiter zugenommen. Am (...) 2015 sei ihm schliesslich die eigene Kündigung nahegelegt worden und er sei von Sicherheitskräften regelrecht rausgeworfen worden. Als Begründung habe man ihm mitgeteilt, er habe nicht viel geleistet. Er habe dann mit der «E._______», einer staatlichen Bank, Verhandlungen geführt. Sein früherer Professor, der stellvertretende Direktor der E._______, habe ihm diese Stelle empfohlen. Er habe sich mit der Bank geeinigt und dann auf die Zusendung des neuen Arbeitsvertrages gewartet; dieser sei jedoch nie eingetroffen. Auf Nachfrage bei seinem früheren Professor habe dieser ihm mitgeteilt, dass dies nun seine Kräfte übersteige und er aufgrund seiner politischen Vergangenheit, kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubenszugehörigkeit nichts mehr für ihn tun könne. Da er unbedingt bei der E._______ habe arbeiten wollen, habe er noch Parlamentarier der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sowie der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei), welche mit seinem Vater verwandt oder befreundet seien, eingeschaltet. Doch auch sie hätten ihm
mitgeteilt, dass sich das Hindernis «ganz oben» befände und er wohl behördlich fichiert sei.

Im Januar 2017 sei er nach Gaziantep zu seiner Familie zurückgekehrt und habe bei der Bank «F._______» im (...)departement als (...) gearbeitet. Auch dort hätten Arbeitskollegen die Kurden und Aleviten schlecht gemacht und er persönlich sei deswegen verbal angegriffen worden. Zwei Arbeitskollegen, welche beide bereits seit vielen Jahren bei der Bank «F._______» gearbeitet und alle weiteren Banken gekannt hätten, hätten diese informiert und so dafür gesorgt, dass er nicht mehr im Finanzbereich habe arbeiten können. Er habe daraufhin mit Freunden in anderen Banken gesprochen und diesen seinen Lebenslauf geschickt. Ihre Vorgesetzten hätten ihnen jedoch mitgeteilt, dass man ihn nicht einstellen könne. Ihm sei bewusst geworden, dass er in der Türkei weder im Finanz-, noch im Handels- oder Privatbereich arbeiten könnte. In der Folge habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen, und sei am (...) 2017 auf dem Luftweg mit einem durch die Schweizer Behörden ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz eingereist. In Istanbul am Flughafen sei er von einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft und zwei Polizisten angehalten worden, die ihn eingehend zu seinen Reiseabsichten befragt hätten. Er habe aber entsprechende Dokumente vorlegen können, die den Anschein einer Geschäftsreise erweckten, weshalb er nach einiger Diskussion das Flugzeug habe besteigen können.

Aufgrund seiner Ausbildung habe er den Militärdienst in der Türkei bisher verschieben können. Sollte er jedoch bis zum 22. November 2018 nicht mit einem Dokument nachweisen können, dass er ein Doktorat mache, würde man ihn direkt in den Militärdienst einziehen. Als Kurde wolle er diesen nicht leisten und nicht in Kämpfe in der Türkei, Syrien oder im Irak verwickelt werden. Ausserdem würden in der türkischen Armee Soldaten, welche sich für Menschenrechte einsetzten, sowie insbesondere auch kurdische Soldaten oftmals getötet. In Gaziantep habe es ausserdem Bombenangriffe gegeben. Zudem sei in der Türkei der Islamische Staat (IS) weit verbreitet.

In der Schweiz habe er seit September 2017 an mehreren prokurdischen Kundgebungen teilgenommen. Eine Kundgebung in G._______ am (...). September 2017 habe er mitorganisiert. Da sich dabei immer viele Fotografen und Kameramänner versammelten und von den Kundgebungen auch in den Medien berichtet werde, befürchte er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme. Man würde ihm vorwerfen, ein PKK-Anhänger zu sein.

Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen türkischen Reisepass ein, eine Arbeitsbestätigung vom Finanzinstitut Ikon, einen Ausdruck aus dem E-Devlet, eine Bestätigung seiner Beschäftigungszeiten in der Türkei, eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums über die Militärdienstverschiebung, eine Bestätigung über die Arbeitsstelle bei der Bank «F._______», eine Bestätigung über seine Beurlaubung zuhanden der Bank «F._______», einen Strafregisterauszug, vier Farbfotos in Kopie von Kundgebungen in der Schweiz und zwei Artikel der Nachrichtenagentur ANF (Firatnews Agency).

B.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 - eröffnet am 30. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnt sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2017 liess er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerdeschrift reichte er - neben der Vollmacht, einer Kopie des Asylbescheids sowie einer Unterstützungsbestätigung - ein Schreiben seines Vaters, seines Schwagers beziehungsweise Cousins, des Sohnes des Cousins väterlicherseits und des Muhtars (Dorfvorsteher), jeweils mit Übersetzung, zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 ersuchte das SEM - im Rahmen der Vernehmlassung - die Schweizerische Botschaft in Ankara um nähere Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft gingen am 22. Mai 2018 bei der Vorinstanz ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, wobei es auch auf die Botschaftsabklärungen einging.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 übersandte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung sowie eine Kopie der Botschaftsanfrage (vorinstanzliche Akte A38/6) und gab ihm Gelegenheit zur Replik.

H.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Unterlagen aus dem Ausland und um Offenlegung der Botschaftsantwort. Die Frist wurde antragsgemäss erstreckt.

I.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 replizierte der Beschwerdeführer, machte weitere exilpolitische Aktivitäten geltend und ersuchte erneut um Einsicht in die Botschaftsantwort. Zugleich reichte er Auszüge aus einem Strafurteil vom 26. Februar 2015 (Freispruch) und die Argumente seines damaligen Verteidigers, eine Kopie seiner Delegiertenkarte sowie zwei Fotos vom Kongress der NCKD (Navenda Civaka Demokratik a Kurd; Demokratic Kurdish Society Council) am (...) 2018 im Kanton H._______, ein Foto von ihm mit dem Präsidenten der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union), Sahoz Hasan, bei einem Treffen am (...) 2018 in G._______, eine parlamentarische Anfrage von Vertretern der CHP vom 12. März 2018 und eine Kopie der ersten Seite der Klage von Parlamentariern an das Oberste Gericht der Türkei gegen das türkische Datenschutzgesetz zu den Akten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsabklärungen zu geben, und gab Letzterem zugleich Gelegenheit, sich nach erfolgter Akteneinsicht zur Botschaftsantwort zu äussern.

K.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen und brachte ihm zusammengefasst den Inhalt der Botschaftsantwort zur Kenntnis.

L.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur erteilten Akteneinsicht und hielt dabei an seinem Antrag auf Offenlegung der Botschaftsantwort, gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen oder sonstiger vertraulicher Angaben, fest. Zudem machte er weitere Angaben zu seinem exilpolitischen Engagement. Mit dem Schreiben reichte er ein Foto von sich bei Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Gezi-Park, ein Foto der Agentur IHA ( hlas Haber Ajansi), welches bei der Berichterstattung über die Gezi-Park-Demonstrationen Verwendung gefunden habe und ihn zeige, einen Twittereintrag von ihm am (...) 2019 samt Reaktion einer Drittperson sowie zwei Screenshots vom Profil dieser Person und vom Twitteraccount der Türkischen Nationalpolizei ein. Dem Schreiben war überdies eine Honorarnote des Rechtsvertreters beigefügt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer begehrt zur Hauptsache die Aufhebung und Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Dazu macht er die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend.

3.1 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3).

3.2 Vorliegend wird mit dem wiederholten Antrag auf Einsicht in die Botschaftsantwort eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht. Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen dem Akteneinsichtsrecht. Das Recht kann aber aufgrund von Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Eine Kopie der Botschaftsanfrage ging mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 an den Beschwerdeführer. Zudem wurde ihm die Anfrage durch das SEM am 5. Dezember 2019 in Kopie unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen und die Antwort zusammengefasst offengelegt. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Einsicht verlangt, gegebenenfalls unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen, ist festzuhalten, dass die Zusammenfassung eine Möglichkeit für die Behörde darstellt, ihrer Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Akten bei gleichzeitiger Wahrung öffentlicher oder privater Interessen an deren Geheimhaltung nachzukommen. Die Vorinstanz ist bei Geheimhaltungsinteressen gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in einer Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dem ist die Vorinstanz zwar nicht in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 gefolgt. Dort ging sie lediglich in Ergänzung ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift sehr allgemein auf Ergebnisse der Botschaftsabklärung ein und insbesondere ohne auch die Botschaftsanfrage offenzulegen. Wohl aber ist sie der Pflicht zur Offenlegung im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung am 5. Dezember 2019 durch Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Botschaftsantwort in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Auch war es dem Beschwerdeführer möglich, sich zum Inhalt der Botschaftsantwort zu äussern und weitere Beweismittel einzureichen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf weitergehende Einsicht in die Botschaftsantwort ist abzuweisen.

3.3 Die Vorinstanz hat sodann wie erwähnt auf Beschwerdeebene Botschaftsabklärungen vorgenommen und damit dem Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärungen implizit recht gegeben. Eine Kassation rechtfertigt sich jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht, zumal der Mangel nunmehr als geheilt zu betrachten ist (vgl. vorausgehende Erwägungen). Der Heilung von Verfahrensrechtsverletzungen auf Beschwerdeebene ist jedoch im Rahmen der Kosten angemessen Rechnung zu tragen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile (Schläge bei Kundgebungen, Verweigerung staatlicher Arbeitsstellen) seitens der türkischen Behörden im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten zwischen 2008 und 2011 in C._______ und Istanbul (Teilnahme an Kundgebungen, Verstecken anderer Studenten) seien nicht hinreichend intensiv. Andere Nachteile habe er nicht geltend gemacht. Es sei in der Türkei nie ein formelles Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Auch sei er ausser im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nie inhaftiert worden, was mit dem eingereichten türkischen Strafregisterauszug bestätigt werde. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass im türkischen GBTS (GeneI Bilgi Toplama Sistemi; Allgemeines Informationssystem) ein politisches Datenblatt für ihn angelegt worden sei. Weiter habe er das Land legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und nach eigenen Angaben bei der Passkontrolle keine Probleme gehabt, obschon die dortigen Behördeneinheiten Zugriff auf das GBTS hätten. Dies spräche ebenfalls gegen eine Fichierung. Eine inoffiziell bestehende «lokale Fiche» sei nicht auszuschliessen. Daraus erwüchsen im Alltagsleben aber kaum Probleme, ausser etwa bei einer staatlichen Anstellung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Verweigerung des Zugangs zu einer staatlichen Stelle erreiche keine asylrelevante Intensität. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr im Zusammenhang mit einer lokalen Fiche aufgrund seiner Teilnahme an politischen Anlässen oder der Unterbringung der PKK nahestehender Studierender asylrelevante Nachteile befürchten müsse (einfacher Teilnehmer an Protestaktionen, keine Festnahme im Rahmen behördlicher Kontrollen, keine Mitgliedschaft in politischer Partei, keine Hinweise auf Kenntnis der Behörden von Unterbringung der Studierenden). Die allgemeine Situation, der sich Kurden und Aleviten in der Türkei ausgesetzt sähen, begründe für sich nicht die Flüchtlingseigenschaft. Die in casu diesbezüglich vorgebrachten Nachteile gingen auch nicht über das hinaus, was Teile der kurdischen Bevölkerung (auch alevitischen Glaubens) in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Die Benachteiligungen und Schikanen aufgrund der PKK-Mitgliedschaft des Onkels nähmen ebenso kein asylbeachtliches Ausmass an. An der fehlenden Asylrelevanz der Vorfälle mit den türkischen Behörden und Drittpersonen vermöchten die eingereichten Beweismittel (namentlich E-Devlet, Bestätigung der Beschäftigungszeiten und Beurlaubungsbestätigung zuhanden der Bank F._______) nichts zu ändern.

Die Bombenangriffe in Gaziantep sowie eine Anwesenheit des IS in der Türkei seien auf die allgemeine Lage beziehungsweise die allgemeinen politischen Lebensbedingungen im Herkunftsland zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang zudem keine konkret erlittenen Nachteile geltend gemacht.

Es sei weiter nicht davon auszugehen, er habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden gewärtigen müsse. Er sei nach eigenen Angaben an den Demonstrationen jeweils einfacher Teilnehmer ohne spezielle Funktion gewesen. Die eingereichten Fotos liessen keinen anderen Schluss zu. Soweit in den Medien von den Kundgebungen berichtet worden sei, wie mit weiteren Fotos dargelegt werde, sei er nicht namentlich genannt worden und auch nur hintergründig zu sehen, weshalb seine politische Betätigung den türkischen Behörden bisher nicht aufgefallen sein dürfte.

In der Türkei würden wehrpflichtige Männer aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Alters für das Militär aufgeboten, ohne dass der Verpflichtung eine asylrelevante Verfolgungsabsicht zugrunde liege. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst zudem bis zum 22. November 2018 verschieben können und gelte somit bisher noch nicht als Dienstverweigerer. Soweit er bei seiner Rückkehr den Dienst verweigern würde, wäre eine allfällige strafrechtliche Bestrafung als legitime Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu werten. Es sei bisher auch nicht bekannt, dass kurdische Verweigerer aufgrund ihrer Ethnie oder ihres Gewissens strengere Strafen im Sinne eines «Malus» befürchten müssten, dass Kurden in der Türkei einer Kollektivverfolgung unterlägen oder, dass Soldaten kurdischer Ethnie im Militärdienst systematisch benachteiligt oder gar getötet würden. Vermehrte Schikanen türkischer Kameraden und Vorgesetzter seien nicht auszuschliessen, geschähen aber nicht systematisch und seien insoweit nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Tötung im Militär sei demnach subjektiv, aber nicht objektiv begründet. An der Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel, namentlich die Bestätigung über die temporäre Befreiung vom Militärdienst, nichts zu ändern.

Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diesbezüglich werde ein ausdrücklicher Vorbehalt angebracht.

5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, nach seiner Ausreise aus der Türkei seien sein Vater, sein Schwager beziehungsweise Cousin, der Sohn des Cousins väterlicherseits und der Muhtar durch die Polizei nach seinem Verbleib befragt worden. Dies bestätigten sie mittels der eingereichten jeweiligen Schreiben.

Aufgrund der glaubhaft dargelegten Probleme in Verbindung mit seiner Arbeitsstelle sowie seiner Ausreise könne nicht mehr pauschal ausgeschlossen werden, dass kein Datenblatt existiere. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er legal mit seinem Reisepass habe ausreisen können, zumal er bereits angegeben habe, bei der Ausreise angehalten und eingehend zu seiner geplanten Reise befragt worden zu sein (mit Hinweis auf A17 F59). In Anbetracht des Vorgehens der Polizisten am Flughafen sei davon auszugehen, dass die Grenzbehörden zumindest einen Verdacht hegten und dieser auf einer Registrierung gründen könnte. Solche Fichierungen im GBTS seien als Vorverfolgung zu qualifizieren, die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen. Auch wenn die Grenzbehörden ihn angesichts der vorgelegten Dokumente und dem vertrauenserweckenden Anschein einer Geschäftsreise in die Schweiz hätten ausreisen lassen, würde er bei einer allfälligen Rückreise in die Türkei aufgrund der verspäteten Wiedereinreise festgenommen und befragt werden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er aufgrund einer Fichierung auch im Ausland unter Beobachtung stehe und die türkischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren haben könnten, müsste sich sein politisches Profil seit der Ausreise wesentlich geschärft haben. Nicht zuletzt angesichts der klar verschlechterten Situation für politisch aktive Kurden in der Türkei - welche näher erläutert wurde - drohe ihm daher eine politische Inhaftierung bei der Rückkehr. Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte hätten seit dem Putschversuch zugenommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine Person allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie irgendwelchen Formen behördlichen Drucks ausgesetzt und willkürlich verhaftet würde. In casu rechne er aber nicht nur wegen seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit mit asylbeachtlichen Nachteilen, weshalb die von der Vorinstanz dazu angeführte Praxis vorliegend nicht unbesehen anwendbar sei. So mache er zusätzlich geltend, sich für die Interessen der Kurden an mehreren politischen prokurdischen Anlässen in der Türkei eingesetzt zu haben, selbst wenn er nie PKK-Mitglied gewesen sei. Auch mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdenden Organisationen wie der PKK würden verfolgt, misshandelt und gefoltert. Angesichts des sich zuspitzenden Kurdenkonflikts seit dem Putschversuch im Jahr 2016 hätten die Gefahren für politisch aktive Kurden wie ihn klar zugenommen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Festnahme aufgrund seines politischen Profils sowie Folter und unmenschliche Behandlung in Haft aufgrund seiner Ethnie drohten.

Zwar habe er wegen der Verwandtschaft zu einem ehemaligen PKK-Kämpfer bis zur Ausreise keine asylbeachtlichen Nachteile erlitten. Bei einer Rückkehr würde diese aber klar zu seinen Ungunsten ausfallen und sein politisch oppositionelles Profil zusätzlich schärfen.

Auch wenn nicht von einer Kollektivverfolgung alevitischer Kurden gesprochen werden könne, sollten die immer angespannteren Lebensbedingungen doch die Anforderungen an die Begründung einer künftigen Verfolgung absenken und sollte seine individuelle Situation umso sorgfältiger geprüft werden. Gemäss der zitierten Länderberichte litten allen voran Kurden, Aleviten und linksgerichtete Medien überproportional unter den staatlichen Notstandsmassnahmen. Zudem sei davon auszugehen, dass der türkische Staat mit dem IS zusammenarbeite, um die Aleviten auszulöschen.

Sodann nehme er seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Anlässen, oftmals in Verbindung mit der PKK stehend, teil, was sein oppositionelles Profil zusätzlich schärfe. Die Kundgebung am (...). September 2017 in G._______ habe er sehr wohl mitorganisiert. Anlässlich des vierzigjährigen Jubiläums der PKK vor ungefähr zwei Wochen (Stand 30. Dezember 2017) habe er zudem schon als Türsteher fungiert. Selbst abgesehen vom eher tiefen Exponierungsgrad könne nicht pauschal angenommen werden, sein oppositionelles Engagement in der Schweiz sei von den türkischen Behörden nicht bemerkt worden, nicht zuletzt wegen einer Fichierung, zumal über die von ihm besuchten politischen Anlässe auch in der Türkei berichtet worden sei und Angehörige türkischer Behörden auch in der Schweiz tätig seien. Hinzukomme, dass Personen bei einer Rückkehr auf regierungskritische Einträge in sozialen Medien wie Facebook überprüft und allenfalls inhaftiert würden. Auf einem Foto sei er schliesslich mit seiner grossen Statur sehr scharf und deutlich als Demonstrationsteilnehmer zu erkennen.

Da er sein Masterstudium abgebrochen und die Rückreisepflicht nicht eingehalten habe, habe er die Auflage für die Verschiebung des Militärdienstes nicht erfüllt, womit er de facto den Wehrdienst verweigere. Ob eine allfällige strafrechtliche Massnahme politisch motiviert sei oder als legitimes Verfolgungsinteresse des Staates zu qualifizieren wäre, könne offen bleiben. Jedenfalls sei auch in Bezug auf eine allfällige Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung die brisante Zuspitzung des Kurdenkonflikts in der Türkei seit dem Putschversuch zu berücksichtigen. Er kenne Fälle, in denen politisch aktive Personen im Militärdienst täglichen Schikanen, Diskriminierungen und Folter ausgesetzt seien. Die Wehrdienstverweigerung schärfe weiter sein politisches Profil und setze ihn asylbeachtlichen Nachteilen aus.

5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zunächst fest, bei den vier Bestätigungsschreiben handle es sich um typische Gefälligkeitsschreiben, welchen grundsätzlich kein Beweiswert zukommen könne. Darüber hinaus falle auf, dass das Schreiben des Schwagers auf das Datum der Eröffnung des Entscheids falle. Im Verfahren vor der Vorinstanz seien keine Behelligungen von Familienangehörigen oder Bekannten geltend gemacht oder nachgewiesen worden. Zwar habe er in diesem Zusammenhang angemerkt, nur mit seinem Bruder in der Türkei Kontakt zu pflegen, da seine Familienangehörigen sonst versuchen würden, ihn zur Rückkehr zu bewegen. Diese Angaben seien jedoch nicht mit der geltend gemachten Gefährdungslage vereinbar, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Familie ihn bei einer akuten Bedrohungslage in Sicherheit wissen wolle. Damit bestünden bereits Zweifel an der auf Beschwerdeebene behaupteten Suche nach ihm.

Gleichwohl seien Botschaftsabklärungen vorgenommen worden. Aus der Botschaftsantwort gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer in keiner Datenbank der türkischen Behörden registriert sei und weder ein Festnahme-/Haftbeschluss noch eine eröffnete Ermittlung oder ein Strafverfahren gegen ihn bestehe. Die Suche nach ihm erscheine folglich äusserst fraglich beziehungsweise nicht glaubhaft.

Überdies sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung ausser im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen. Dass er dabei ein im Februar 2015 abgeschlossenes Verfahren aufgrund des Vorwurfs «Betrugsversuch mittels gefälschter Dokumente eine Versicherungssumme zu kassieren» nicht erwähnt habe, erscheine trotz Freispruch nicht nachvollziehbar und lasse an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen.

Im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten habe er zwar bei der Erstbefragung die Organisation der Kundgebung vom (...). September 2017 erwähnt, bei der Anhörung jedoch auf entsprechende Nachfrage verneint, eine spezielle Funktion bei Kundgebungen innegehabt zu haben. Auch bei Annahme einer Mitorganisation sei somit nicht davon auszugehen, dass er den türkischen Behörden als militanter Aktivist aufgefallen wäre. Ergänzend sei dazu auf die Botschaftsantwort zu verweisen.

5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, die polizeilichen Ermittlungen bei den Familienangehörigen sowie dem Muhtar seien zeitlich nach der Anhörung erfolgt. Davor habe er nur mit dem Bruder Kontakt gehabt, welcher in der West-Türkei lebe, während die übrige Familie in der Südost-Türkei wohne. Insbesondere die Mutter sei vor den Behelligungen durch die Polizei an seiner Rückkehr interessiert gewesen, weil sie in einer Krebstherapie stehe.

Die (angebliche) Erkenntnis der Botschaft, wonach keine Registrierung, kein Festnahme-/Haftbeschluss und keine Strafermittlungen erfolgten, schliesse nicht aus, dass er auf einer (geheimen) Liste von Verdächtigen stehe. Fraglich sei, wie die Vertrauensanwälte an entsprechende Informationen hätten gelangen können, zumal das türkische UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; Justiz-Informationssystem) nach dem Putschversuch, namentlich für Anwälte, eingeschränkt worden sei, um zu verhindern, dass sich gesuchte Personen der Strafverfolgung entziehen. Zugleich sei das Datenschutzgesetz angepasst worden, welches den Behörden erleichtere, «schwarze Listen» mit politisch unliebsamen Personen zu erstellen, ohne dass diese bekannt würden. Ein Journalist sei mit einem entsprechenden Beweis an die Öffentlichkeit getreten und danach wegen Veröffentlichung geheimer Dokumente verurteilt worden. Ohne Kontakte zu den türkischen Polizeibehörden oder zum Geheimdienst könnten die Vertrauensanwälte nicht prüfen, ob er auf einer geheimen Liste stehe.

Das Urteil vom 26. Februar 2015 stehe im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkehrsunfall, bei dem er von zwei Polizisten wegen angeblichen Versicherungsbetrugsversuchs angezeigt, letztlich aber freigesprochen worden sei. Dies zeigten die dazu eingereichten Unterlagen. Aus dem Vorfall könne somit kein Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit gezogen werden.

Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten halte er weiter an seinen Angaben zur Mitorganisation der politischen Kundgebung vom (...). September 2017 fest. Er habe geholfen, Slogans auf Plakate und Tücher zu schreiben, welche dann von Kundgebungsteilnehmenden getragen worden seien, auch von ihm. Zudem sei er für die Sicherheit an der Kundgebung zuständig gewesen. Dies widerspreche nicht der Aussage, er habe keine spezielle Funktion an irgendeiner Kundgebung ausgeübt, da diese das Resultat spontaner Ideen mehrerer politisch Interessierter gewesen und Funktionen nie fix verteilt und zugeordnet worden seien. An der Kundgebung vom (...) 2018 sei er für die Kontakte mit türkischen Medien zuständig gewesen, welchen er im Anschluss Fotos und Videos zugestellt habe. Eine weitere Kundgebung habe Ende (...) 2018 im Zusammenhang mit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien stattgefunden. Am Kongress des NCKD am (...) 2018 im Kanton H._______ habe er als einer von vier aus I._______ stammenden Delegierten teilgenommen und im Vorfeld den PYD-Präsidenten Sahoz Hasan getroffen. Was die Botschaft dazu in ihrer Antwort schreibe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Fotos und weiteren Dokumente untermauerten seine Angaben zum exilpolitischen Engagement.

5.5 Im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung vom 5. Dezember 2019 fasste die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort dahingehend zusammen, Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass die Datenbank GBT keinen Eintrag zum Beschwerdeführer enthalte. Zudem bestehe gegen ihn weder ein Festnahme-/Haftbeschluss noch ein eröffnetes Ermittlungs- oder ein Strafverfahren. Es sei lediglich ein abgeschlossenes Strafverfahren festgestellt worden, welches am 1. Gericht für schwere Straftaten in Gaziantep (Grundsatznummer [...]) mit dem Vorwurf «Betrugsversuch mittels gefälschter Dokumente eine Versicherungssumme zu kassieren» behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom (...) 2015 freigesprochen worden (Urteilnummer [...]). Aufgrund des bevorstehenden Militärdienstes würde er im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der Einberufungsbehörde vorbestellt werden. Auch im UYAP seien jedoch keine eingeleiteten gerichtlichen Schritte festgestellt worden. In Anbetracht dieser Angaben habe er keine gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen zu befürchten.

5.6 In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 auf die Gewährung der Einsicht durch das SEM in die Botschaftsabklärung führte der Beschwerdeführer aus, diese beschränke sich erneut auf die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts, obschon ein Geheimhaltungsinteresse bezweifelt werden müsse. Soweit dort ergänzend zur Vernehmlassung auf den ausstehenden Militärdienst eingegangen worden sei und darauf, dass im Informationssystem keine eingeleiteten gerichtlichen Schritte hätten festgestellt werden können, sei auch hier fraglich, wie die Botschaft an aussagekräftige Informationen habe gelangen können. Die Einsichtnahme durch Anwälte sei seit zwei Jahren stark beschränkt.

Er habe sodann ein Foto in seinem Archiv gefunden, dass ihn bei Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Gezi-Park zeige. Die Agentur IHA habe damals einen Artikel unter dem Titel «Taksim ist keine Kampfzone» zusammen mit einem Foto veröffentlicht, auf dem er auch zu sehen sei.

Am (...) 2019 habe er auf Twitter eine kritische Bemerkung zum Militäreinsatz der Türkei in Syrien gepostet. Postwendend habe er eine Mitteilung einer Person erhalten, welche den Beitrag an die türkischen Polizeibehörden weitergeleitet habe. Dass es sich bei dieser Person um einen Mitarbeiter der Cyber Police handeln müsse, gehe aus deren Profil und dem offiziellen Account der Türkischen Nationalpolizei hervor. Das Internet und die sozialen Medien würden überwacht, und Personen mit kritischen Äusserungen gegen die Politik des türkischen Regimes müssten mit Verhaftung und Bestrafung rechnen.

Er gehe weiterhin davon aus, im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden zu stehen und in einer (geheimen) Datenbank registriert worden zu sein.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vorverfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen, von der Vorinstanz nicht ausdrücklich in Frage gestellten Angaben aus einer regional bekannten kurdischen und politisch engagierten Grossfamilie aus Gaziantep im Südosten der Türkei und damit einem kurdisch dominierten Gebiet stammt. Viele Angehörige der Familie sind Mitglieder in den Parteien HDP und CHP. Ein Onkel war Kämpfer bei der PKK und lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Der Beschwerdeführer selbst war aufgrund dessen früh Behelligungen und Schikanen durch die Behörden und mit zunehmendem Alter weiteren Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens ausgesetzt. Namentlich wurden ihm die angestrebte schulische Bildung, Arbeitsaufträge und Anstellungen verwehrt. Er wurde nicht zuletzt vor dem Hintergrund der frühen Erfahrungen während seines Studiums in C._______ und Istanbul zunehmend politisch aktiv für die Rechte der Kurden, nahm an diversen, teils von gewaltsamen Auseinandersetzungen überschatteten Kundgebungen und Protesten, so auch den Gezi-Protesten in Istanbul im Jahr 2013, teil und wurde bei verschiedenen Gelegenheiten von Nationalisten angegriffen. Bei verschiedenen Kundgebungen war er unter anderem für die Sicherheit der Demonstrierenden beziehungsweise politisch Aktiven zuständig. 2011 versteckte er der PKK-Verbindung verdächtige Studierende nach Kundgebungen vor der Polizei in seiner Wohnung. Ungeachtet des Vorbehalts der
Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der vorstehenden Vorbringen besteht für das Gericht kein Anlass, diese anzuzweifeln, zumal die Angaben des Beschwerdeführers dazu sehr detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig ausfielen. Mithin sind sowohl die Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und des Glaubens als auch das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Türkei als glaubhaft gemacht zu erachten.

6.2 Der Vorinstanz ist im Weiteren aber Recht darin zu geben, dass der Beschwerdeführer durch die Behelligungen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens bis zu seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, welche die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erreichen würden. Die in casu diesbezüglich vorgebrachten Nachteile, namentlich die Benachteiligungen im Zugang zu Schulen und Arbeitsstellen sowie die Behelligungen am Arbeitsplatz, gingen nicht über jene von Teilen der kurdischen Bevölkerung sowie jener alevitischen Glaubens in der Türkei im Allgemeinen hinaus. Hinzukommt, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen und auch möglicher Aktivitäten des IS in der Türkei (vgl. aber E. 7).

6.3 Auch die Benachteiligungen und Schikanen aufgrund der PKK-Mitgliedschaft des Onkels erreichten kein asylrelevantes Ausmass, welches auf eine Reflexverfolgung bei Ausreise schliessen lassen könnte.

6.4 Weiter geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten keine hinreichend intensive asylrelevante Vorverfolgung ergibt. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen wurde er nie inhaftiert, sondern nach eigenen Angaben von der Polizei lediglich kontrolliert, registriert und wieder laufen gelassen. Die Angriffe von Nationalisten dürften nicht als hinreichend intensive und konkret gegen seine Person gerichtete Massnahmen zu erachten sein. Hinsichtlich des Versteckens von Studierenden in seiner Wohnung geht aus den Akten nicht hervor, ob dieses tatsächlich von den Behörden bemerkt wurde. Weiter wurde gemäss den Akten, insbesondere den eingereichten Dokumenten und der Botschaftsabklärung, kein politisches Datenblatt im GTBS für den Beschwerdeführer angelegt; ebenso wenig weist der Beschwerdeführer einen Eintrag im UYAP über eine Festnahme oder ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren auf - mit Ausnahme des erwähnten Strafverfahrens, in dem er freigesprochen wurde.

Hinsichtlich dieses Verfahrens sei lediglich ergänzend erwähnt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene schlüssig und unter Vorlage entsprechender Dokumente zum Verfahren darlegen konnte, dass es sich dabei um dasselbe Verfahren handelt, dessen Ursprung der im vorinstanzlichen Asylverfahren erwähnte Verkehrsunfall bildete. Insoweit kann aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht auf eine fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden.

Angesichts der Probleme auf der Arbeit sowie dabei, Arbeitsstellen beziehungsweise -aufträge zu erhalten, der Kontrollen bei den Protesten und auch im Hinblick auf das Foto der Agentur IHA, welche ihn bei einer der Kundgebungen in der Türkei abbildet, ist es im Weiteren als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise registriert und über ihn zumindest eine lokale Fiche angelegt wurde. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgehalten hat, erreicht die Verweigerung des Zugangs zu einer staatlichen Stelle, welche aufgrund einer lokalen Fichierung erfolgen kann, keine asylrelevante Intensität. Dies gilt ebenso für die weiteren, zuvor bereits als nicht intensiv erachteten Nachteile aufgrund seines Engagements (sowie seiner Ethnie und seines Glaubens). Bis zur Ausreise war der Beschwerdeführer ungeachtet der Fichierung keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

6.5 Dafür spricht auch, dass er legal mit einem Visum für die Schweiz über den Flughafen in Istanbul ausreisen konnte. Zwar gab er an, dass er kurz vor dem Abflug von der Fluggesellschaft und zwei dazukommenden Polizisten intensiv zu seinen Reiseabsichten befragt wurde. Diese liessen ihn aber passieren. Weitaus bedeutsamer ist zudem, dass er nach eigenen Angaben bei der eigentlichen Passkontrolle keine Probleme hatte, obschon die zuständigen Grenzbehörden Zugriff auf die entsprechenden digitalen Informationssysteme der Türkei haben dürften, aus denen eine Fichierung des Beschwerdeführers ersichtlich wird.

6.6 Mithin ist - auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse seit dem Putschversuch im Juli 2016 - nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seines familiären Hintergrunds, seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens in einer Weise in den Fokus der türkischen Behörden gerückt war, dass er bei Ausreise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen musste. Dem steht - jedenfalls bezogen auf die Benachteiligungen vor der Ausreise - nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Bekunden von drei Familienangehörigen und dem Muhtar Ende 2017 gesucht worden sein soll, zumal sich diese Begegnungen der vier Personen mit den Polizeibehörden mehrere Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen.

6.7 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen zu den Bombenangriffen in Gaziantep sowie eine Anwesenheit des IS in der Türkei auf die allgemeine Lage beziehungsweise die Lebensbedingungen im Herkunftsland zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch gar keine konkret erlittenen Nachteile geltend gemacht hat.

6.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine asylrelevante Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen können.

7.

Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Profil erlangt hat, das ihn der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei aussetzen könnte. Dabei sind insbesondere seine Vorbringen zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu prüfen.

7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht - wie bereits erwähnt - subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeb- lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.2

7.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1 m.w.H.).

7.2.2 Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Tausende von Personen sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-1764/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 6.4, D-1373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.4 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6 m.w.H.).

7.3

7.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz aktiv exilpolitisch engagiert. Er nahm an diversen prokurdischen Kundgebungen teil, wobei er eine Kundgebung in G._______ am (...). September 2017 zusammen mit anderen organisierte, indem er Slogans auf Plakate und Tücher schrieb, welche dann von Kundgebungsteilnehmenden getragen wurden. Dass er dazu angab, keine spezielle Funktion innegehabt zu haben, widerspricht in der Tat nicht den Angaben zur Mitorganisation. Im Gegenteil zeigt sein Aussageverhalten, dass er seine Aktivitäten nicht überhöhte, um den Anschein einer politisch sehr aktiven Person zu vermitteln, was den Gehalt seiner Angaben eher stärkt. Zudem war er an dieser Kundgebung für die Sicherheit zuständig. An weiteren Anlässen, wie etwa des vierzigjährigen Jubiläums der PKK Ende 2017 fungierte er als Türsteher. An der Kundgebung vom (...) 2018 war er überdies für die Kontakte mit türkischen Medien zuständig, denen er im Anschluss Fotos und Videos zustellte. Eine weitere Kundgebung fand Ende (...) 2018 im Zusammenhang mit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien statt. Weiter nahm er am Kongress des NCKD am (...) 2018 im Kanton H._______ als einer von vier aus I._______ stammenden Delegierten teil und traf im Vorfeld den PYD-Präsidenten Sahoz Hasan. Über die von ihm besuchten politischen Anlässe wurde auch in der Türkei berichtet. Am (...) 2019 hat er schliesslich auf Twitter eine kritische Bemerkung zum Militäreinsatz der Türkei in Syrien gepostet und daraufhin eine Mitteilung einer Person erhalten, welche den Beitrag an die türkischen Polizeibehörden weiterleitete. Dabei dürfte es sich unter Bezug auf die eingereichten Ausdrucke aus dem Twitteraccount um einen Mitarbeiter der Cyber Police handeln, wie vom Beschwerdeführer angebracht. Für das Gericht besteht angesichts der insgesamt sehr detaillierten, nicht überhöht wirkenden und dazu mit den eingereichten Fotos und weiteren Dokumenten, namentlich auch die Artikel und die Delegiertenkarte, untermauerten Angaben kein Anlass, seine Vorbringen zu seinem exilpolitischen Engagement in Frage zu stellen.

7.3.2 Die exilpolitischen Aktivitäten sind im Weiteren vor dem Hintergrund des Profils des Beschwerdeführers vor der Ausreise zu beurteilen. Seine Herkunft aus einer politisch aktiven Grossfamilie, namentlich die (frühere) Mitgliedschaft von Familienmitgliedern in der PKK sowie der CHP und HDP, welche sich dezidiert für die Rechte der Kurden einsetzen, seine kurdische Ethnie und sein alevitischer Glauben, die daraus erwachsenen Probleme im Alltag sowie seine diversen politischen Betätigungen (vgl. E. 6) vermochten zwar in ihrer Intensität nicht die Annahme einer asylrelevanten Gefährdung bei Ausreise zu begründen. Sie lassen aber darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden bekannt ist und zumindest lokal fichiert wurde. Es ist daher und angesichts der Information der Behörden über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien überwiegend wahrscheinlich, dass auch seine exilpolitischen Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt wurden und weiter beobachtet werden. Überdies zeigen die Fotos in den Zeitungsartikeln deutlich erkennbar den Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer, weshalb davon auszugehen ist, dass er von regierungstreuen Teilnehmenden oder online von den türkischen Behörden direkt erkannt wurde. Seine Aktivitäten als Verbindungsperson zu den Medien lassen weiter darauf schliessen, dass sein Name den türkischen Behörden übermittelt wurde. Abgesehen davon sprechen auch die übereinstimmenden Aussagen der drei Familienangehörigen und des Muhtar, wonach nach dem Beschwerdeführer gesucht wurde und sie melden sollten, wenn er wieder auftauche, dafür, dass er in das Visier der türkischen Behörden gerückt war. Dass der Beschwerdeführer diese Bestätigungsschreiben nicht bereits im vorinstanzlichen Asylverfahren einbrachte, dürfte auf die zeitlichen Umstände der Suche zurückzuführen sein, welche gerade nach der Anhörung stattfand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ausreise am Flughaften zwar nicht festgenommen wurde, aber doch eingehend zu seinen Reiseabsichten befragt wurde. Dies ist als weiterer Anhaltspunkt dafür zu werten, dass er registriert war und unter Beobachtung stand, seine bisherigen Aktivitäten aber (noch) nicht für eine Festnahme oder weitere behördliche Massnahmen reichten. Die Schwelle für weitergehende
Massnahmen dürfte mit den exilpolitischen Aktivitäten nunmehr überschritten sein.

7.3.3 Unter Berücksichtigung der sich verschärfenden Situation in der Türkei für tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle (vgl. E. 7.2.2) geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei vor allem aufgrund seiner offenen Positionierung zugunsten der PKK und auch der PYD in der Schweiz die Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen würde und er mit einem unfairen Verfahren zu rechnen hätte. Dabei ist unerheblich, dass den Informationssystemen - jedenfalls im Jahr 2018 - keine Einträge zulasten des Beschwerdeführers entnommen werden konnten, zumal gerade bei einer anfänglichen lokalen Fichierung und im bestehenden politischen Klima nicht auszuschliessen ist, dass als oppositionell eingestufte Personen in inoffiziellen Listen geführt werden und mit Strafmassnahmen im Sinne eines Politmalus bei Rückkehr rechnen müssen. Nicht zuletzt trifft es zu, dass der Zugriff auf die bestehenden Informationssysteme in den vergangenen Jahren stark eingeschränkt war, weshalb weitergehende Einträge wahrscheinlich sind. Hinzu kommt, dass - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - anzunehmen ist, Personen würden bei einer Rückkehr auf regierungskritische Einträge in sozialen Medien wie Facebook überprüft und allenfalls inhaftiert. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Frist für den Aufschub des Militärdienstes mittlerweile abgelaufen ist. Auch wenn dies für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr begründete, stärkt es doch den Fokus der türkischen Behörde auf den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Profils des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise und der bis dahin erlittenen Nachteile sprechen die überwiegenden Aspekte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst bei einem tiefen Exponierungsgrad infolge seiner exilpolitischen Aktivitäten nunmehr ein Profil aufweist, das ihn in den Augen der türkischen Behörden als regimefeindliche Person erscheinen lässt und ihn der Gefahr von Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde.

7.4 Nach dem Gesagten ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus.

8.

8.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

9.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2017 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

10.

10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung ist nachfolgend von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.

10.2 Die Kosten des Verfahrens wären danach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da aber sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

10.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 20. Dezember 2019 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 16.8 Stunden zu Fr. 300.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 58.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend auf Fr. 220.- zu ermässigen ist. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erkennen. Das amtliche Honorar ist danach auf Fr. 4'049.61 (9.5 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 23.80 an Auslagen zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 8 Prozent und 7.3 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 34.40 an Auslagen zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent, vgl. zum Mehrwertsteuerzuschlag Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu einem Drittel - mithin Fr. 1'350.- - aus der Gerichtskasse zu entrichten.

10.4 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die bei den Akten liegende Kostennote vom 20. Dezember 2019 erscheint den Verfahrensumständen (vgl. E. 10.3) als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 5'499.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 3'666.- dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 29. November 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'666.- auszurichten.

5.
Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'350.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-36/2018
Datum : 12. Oktober 2020
Publiziert : 23. Oktober 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 1 
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ausreise • ethnie • bundesverwaltungsgericht • profil • festnahme • stelle • kopie • medien • mitgliedschaft • familie • funktion • onkel • kenntnis • beschwerdeschrift • druck • verkehrsunfall • vorläufige aufnahme • beweismittel • akteneinsicht
... Alle anzeigen
BVGE
2015/10 • 2014/26 • 2014/32 • 2009/50 • 2009/51 • 2009/28
BVGer
D-1373/2019 • D-1764/2019 • D-3375/2018 • D-36/2018 • D-705/2018
AS
AS 2016/3101