Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.201
Beschluss vom 4. November 2020 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler, Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
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1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
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1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Sachverhalt:
A. Am 20. November 2014 meldete die Bank B. der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei (nachfolgend «MROS») gestützt auf Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
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1 | Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
a | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: |
a1 | 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen, |
a2 | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, |
a3 | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder |
a4 | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
b | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; |
c | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54 |
1bis | Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: |
a | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; |
b | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58 |
1ter | Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59 |
1quater | In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60 |
2 | Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. |
Die Bank hatte der Datenbank World-Check entnommen, dass A. in den Bestechungsskandal um die halbstaatliche Gesellschaft Petróleo Brasileiro SA (nachfolgend «Petrobras») in Brasilien involviert gewesen sein soll. Ausserdem hatte die Bank im Rahmen eines weiteren von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Bestechungsskandal geführten Verfahrens (SV.14.0404) sowie aus der brasilianischen Presse erfahren, dass der ehemalige Petrobras-Direktor D. ebenfalls involviert gewesen sei und Bestechungsgelder auf Bankverbindungen in der Schweiz empfangen habe (vgl. Verfahrensakten Urk. 03.200-0001ff. Ziff. 1.1 f.).
B. Am 26. November 2014 leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft weiter. Nachdem im Internet zusätzlich die Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 2014 gegen A. und weitere Personen in der Strafuntersuchung «Operação Lava Jato», welche den Bestechungsskandal Petrobras betrifft, veröffentlicht worden war, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2015 ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 28. Januar 2015 den Beizug von Akten hinsichtlich diverser Bankverbindungen an, an denen A. wirtschaftlich Berechtigter war, und die bereits in den Verfahren SV.14.0404 und SV.14.0581 erhoben worden waren (Verfahrensakten Urk. 07-001-0001 ff.).
D. Mit Entscheiden vom 17. August und 21. September 2015 verurteilte die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba A. unter Berücksichtigung der von ihm abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarungen («Termo de Colaboração Permiada») wegen aktiver Bestechung sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer auf das Minimum reduzierten Geldstrafe sowie einer Strafzahlung von BRL 40 Mio. (Verfahrensakten Urk. 03.200-0001 ff. Ziff. 1.7).
E. Am 25. September 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Aufrechterhaltung der im Verfahren SV.14.0404 angeordneten Sperre der Bankverbindung Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank B. (Verfahrensakten Urk. 16.001-0199).
F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, dass sie beabsichtige, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei aufgrund der in Brasilien im selben Sachzusammenhang geführten Strafverfahren einzustellen und die Verfahrenskosten A. aufzuerlegen. Gleichzeitig setzte die Bundesanwaltschaft A. Frist an, um allfällige Beweisanträge zu stellen, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und/oder Genugtuung zu beziffern und das Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen (Verfahrensakten Urk. 03.100.0001 f.).
G. A. stellte mit Schreiben vom 29. März 2019 verschiedene Beweismittelanträge und bezifferte aus seiner Sicht bestehende Entschädigungsansprüche (Verfahrensakten Urk. 16.001-0310 ff.).
H. Mit Einstellungsverfügung vom 26. August 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 350bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
|
1 | Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
2 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: |
a | der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; |
b | eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; |
c | eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. |
3 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. |
4 | Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215 |
|
1 | Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215 |
2 | Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten. |
3 | Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216 |
4 | Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben. |
I. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge:
«1. Es seien die Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2019 im Verfahren SV.15.0099 aufzuheben.
2. Es sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzvornahme in der Höhe von USD 8'175'000 (Ziffer 2) aufzuheben.
3. Die mit Verfügung vom 28. November 2014 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der Bank B. in Genf, lautend auf den Beschwerdeführer, sei aufzuheben.
4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu entschädigen.»
Der Beschwerdeführer stellt sodann eventualiter, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, diverse Beweismittelanträge (vgl. act. 1 S. 4 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom 18. November bzw. 5. Dezember 2019 jeweils an ihren Anträgen fest (act. 11 und act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
|
1 | Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
2 | Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. |
3 | Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: |
a | für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und |
b | sich nicht aus den früheren Akten ergeben. |
2 | Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
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1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
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1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2 Die Beschwerde vom 19. September 2019 richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 - 5 der Einstellungsverfügung vom 26. August 2019 und damit unter anderem gegen die Einziehung der auf den Beschwerdeführer lautenden Vermögenswerte bei der Bank B. (Bankverbindung Nr. 3) und gegen die Aufrechterhaltung der Sperre des genannten Kontos. Dem Beschwerdeführer kommt damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Einstellungsverfügung zu. Das gleiche gilt, soweit er sich gegen die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung beschwert. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
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1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie – entgegen dem Wortlaut von Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
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1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
2.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung «in sich» unrechtmässig sein. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv verboten ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1 Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach BGE 137 IV 79 können auch Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft erlangt wurden, Einziehungs- und damit Geldwäschereiobjekt sein, ohne dass sie notwendigerweise direkte und unmittelbare Konsequenz der Korruption sind. Die aus einem auf Korruption beruhenden Rechtsgeschäft erhaltenen Vermögenswerte müssen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit der Straftat stehen. Nicht relevant war bei diesem Entscheid die objektive Legalität des mittels Korruption erlangten Rechtsgeschäftes. Die Einziehung erfasst auch Deliktserlös, dessen Erwerb jenseits der eigentlichen Tatbestandsformulierung liegt.
Die einziehungsbegründenden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils; Bösgläubigkeit oder mangelnde Gegenleistung) sind – unter Vorbehalt der Schätzung – vom Strafgericht gemäss den üblichen strafprozessualen Grundsätzen beweismässig zu erstellen. In analoger Anwendung der Unschuldsvermutung müssen sich Zweifel an den Einziehungsvoraussetzungen zugunsten des davon Betroffenen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre voraus, dass die der Einziehung zugrunde liegende Anlasstat nach Art. 3 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 24 - 1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114 |
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1 | In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.114 |
2 | Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.115 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist. |
2.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3). Das gilt gleichermassen für die Einziehung im Rahmen einer Einstellung bzw. der dagegen gerichteten Beschwerde.
2.5 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, zu verfahren ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112; für eine Übersicht s. auch Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5 Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind und das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und dass der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd). Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei der als Übertretung geahndeten Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen TV-Gewinnspiele und die Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst folgende Sachverhalte als erstellt:
Der Beschwerdeführer habe der H. Ltd. den am 14. Juli 2006 mit Petrobras (über deren Tochtergesellschaft I. BV) geschlossenen Vertrag für den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 vermittelt (Vertragswert USD 586'000’000.--). Der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2006 im Namen der J. Ltda. mit H. Ltd. ein «Commission Agreement» unterzeichnet, welches eine Vermittlungsgebühr von USD 20‘000‘000.-- vorgesehen habe. In der Folge seien von der vereinbarten Vermittlungsgebühr insgesamt USD 13'750’000.-- in zwei Tranchen am 8. September 2006 und 31. März 2007 auf das auf die K. Corp. lautendende Konto bei der Bank L. in Uruguay einbezahlt worden. Von diesem Konto habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13. September 2006 und dem 10. Dezember 2007 insgesamt 34 Überweisungen über gesamthaft USD 14'317’083.-- an verschiedene Bankverbindungen im Ausland getätigt, teilweise über Konten bei der Bank G. in der Schweiz. Dabei habe es sich um Bestechungsgelder gehandelt, die für den Petrobras-Direktor M. bestimmt gewesen seien (Sachverhalt «Bohrschiff 4»).
Der Beschwerdeführer sei ferner für H. Ltd. als Vermittler tätig gewesen mit Blick auf den am 9. März 2007 zwischen Petrobras (über deren Tochtergesellschaft N. BV) und H. Ltd. abgeschlossenen Vertrag, der den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 zum Inhalt gehabt habe (Vertragswert USD 616'000'000.--). H. Ltd. habe sich verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Vermittlungsgebühr von USD 33'000'000.-- zu bezahlen. In der Zeit vom 20. April bis 28. September 2007 seien dem Beschwerdeführer von H. Ltd. insgesamt USD 26'605'000.-- der vereinbarten USD 33'000'000.-- auf das Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 5. Oktober 2006 und 18. Juni 2006 USD 3'949'105.15 und vom 21. Dezember 2011 bis 29. Oktober 2012 USD 2'323'231.-- Bestechungszahlungen, teilweise über auf die E. Ltd. und die F. Ltd. lautende Konten bei der Bank G. in der Schweiz, an M. weitergeleitet (Sachverhalt «Bohrschiff 5»).
Der Beschwerdeführer habe schliesslich als Berater des Konsortiums O. (bestehend aus den Baufirmen P. SA, Q. SA und R. SA) den zwischen dem Konsortium und Petrobras abgeschlossenen Vertrag vom 7. Juli 2008 zur Erbringung von Dienstleistungen sowie der Lieferung von Materialien und Ausrüstung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. vermittelt (geschätzter Vertragswert BRL 2'252'710'536.--). Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer im Namen der von ihm beherrschten T. Ltda. mit der O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Darin sei ein Honorar von BRL 33'000'000.-- vereinbart worden. Im Zeitraum vom 20. Januar 2009 bis 20. Juli 2010 habe die O. der T. Ltda. zehn Zahlungen von je BRL 3'097'050.-- überwiesen. Für die Vergabe des Vertrags an O. habe der Beschwerdeführer den Direktoren der Petrobras, AA. und D. insgesamt USD 2'079'395.14 zukommen lassen, teilweise ab Bankverbindungen seiner Offshore Gesellschaften bei der Bank L. in Uruguay sowie bei der Bank G. und der Bank B. in der Schweiz (Sachverhalt «Raffinerie S.»).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Beweismittel (vgl. auch den Bericht der Bundesanwaltschaft «Analyse der Sachverhalte Bohrschiffe H. Ltd. und Raffinerie S. unter besonderer Berücksichtigung der erzielten Erlöse und veranlassten Bestechungszahlungen von A.» vom 16. März 2018, Verfahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.):
- die rechtskräftigen Urteile der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba, Brasilien, vom 17. August und 21. September 2015 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0057 ff.; 11.101-0149 ff.)
- die Mitwirkungsvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 22. und 31. Oktober 2014 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0262 ff.; 11.101-0929 ff.; 11.101-0936 ff.; 11.101-0960 ff.)
- die Anklageschriften der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 2014 und 16. März 2015 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0358 ff.; 11.101-0473 ff.)
- die zwischen der Petrobras und H. Ltd. abgeschlossenen Kaufverträge vom 14. Juli 2006 und 9. März 2007 betreffend Bohrschiff 4 und Bohrschiff 5 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0283 ff.; 11.101-0393 ff.)
- die zwischen der J. Ltda. und H. Ltd. abgeschlossenen Verträge vom 7. Juli 2006 und 21. März 2007 («Commission Agreements») betreffend Bohrschiff 4 und Bohrschiff 5 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0330 ff.; 11.101-0429 ff.)
- den zwischen der O. und der T. Ltda. abgeschlossene Vertrag vom 27. Oktober 2008 («Agreement») betreffend die Raffinerie S. (Verfahrens-akten Urk. 11.101-0467 ff.; B16.23.200.0013 ff.)
- die im schweizerischen Strafverfahren edierten, die aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen (Verfahrensakten Urk. 07.001-0001 ff.; B16.001.01-0001 ff.; B16.001.02-0001 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im brasilianischen Strafverfahren im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarungen vom 22. und 31. Oktober 2014 umfassende Aussagen gemacht, insbesondere zu seinen Lobbying-Tätigkeiten für H. Ltd. im Hinblick auf die Erlangung von Verträgen zum Bau der Bohrschiffe 4 und 5 sowie für das Konsortium O. im Hinblick auf die Erlangung des Auftrags im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. Ferner war der Beschwerdeführer geständig, im Zusammenhang mit der Vergabe dieser Aufträge durch Petrobras Bestechungsgelder, die für Petrobras-Direktoren bestimmt gewesen seien, unter anderem über Bankverbindungen in der Schweiz weitergeleitet zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte im schweizerischen Strafverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese Darstellungen. Es treffe zu, dass er als Vermittler im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse zwischen Petrobras und H. Ltd. bzw. dem Konsortium O. betreffend die Bohrschiffe 4 und 5 bzw. die Raffinerie S. tätig gewesen sei. Er habe dafür von H. Ltd. und O. Vermittlungs- bzw. Beraterhonorare erhalten und Teile davon als Bestechungsgelder an Direktoren der Petrobras zum Teil über Konten in der Schweiz überwiesen.
Hinsichtlich der Höhe der erhaltenen Vermittlungshonorare hält der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren fest, es treffe zu, dass H. Ltd. ihm USD 26'605'000.-- (Sachverhalt Bohrschiff 5) ausbezahlt habe. Hinsichtlich der im Rahmen des Projekts Bohrschiff 4 erhaltenen Kommission führt er aus, habe er USD 13'500'000.-- erhalten, während in der Einstellungsverfügung von USD 13'750'000.-- die Rede sei. Entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung habe er sodann für die Vermittlung des Vertrags betreffend das Bauprojekt Raffinerie S. nicht BRL 33'000'000.--, sondern BRL 27’960'900.-- erhalten. Unzutreffend seien ferner die Feststellungen der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Höhe der vom Beschwerdeführer an die Direktoren von Petrobras ausgerichteten Bestechungszahlungen. Diese seien nämlich insgesamt bedeutend höher ausgefallen als von der Beschwerdegegnerin dargestellt. Für die Projekte Bohrschiffe 4 und 5 habe der Beschwerdeführer Bestechungszahlungen von USD 14'564'633.-- und USD 25'000'000.-- (und nicht USD 14'317'083.-- bzw. USD 3'949'205.--) geleistet. Die für das Projekt Raffinerie S. erfolgten Bestechungszahlungen hätten sich umgerechnet auf USD 5'578'365.-- und nicht bloss auf USD 2’0790395.-- belaufen. Der Beschwerdeführer ist zusammenfassend der Ansicht, dass er keinen Deliktserlös, sondern vielmehr einen Verlust erlitten habe. Dieser belaufe sich unter Berücksichtigung der Strafzahlung in Brasilien von BRL 40'000'000.-- (USD 16'166'800.--) sowie sämtlicher Aufwände, die durch die Projekte entstanden seien, auf USD 13'338'329.-- (act. 1; act. 11).
3.4 Der die Einziehung begründende Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestritten, als dieser seine Tätigkeit als Vermittler für H. Ltd. und O. im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse zwischen diesen und der Petrobras betreffend den Bau und Kauf zweier Bohrschiffe und den Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Raffinerie S., die Entgegennahme der Vermittlungshonorare sowie die Ausrichtung von Bestechungszahlungen an Petrobras-Direktoren, teilweise über Konten in der Schweiz, anerkennt. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch teilweise die Höhe der erhaltenen Vermittlungshonorare sowie die Höhe der geleisteten Bestechungszahlungen und damit das Vorliegen eines Deliktserlöses.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die für die Beurteilung der einziehungsbegründenden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils) rechtsgenüglich dargetan sind. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
4.
4.1 Sachverhalt Bohrschiff 4
4.1.1 Im Zusammenhang mit der Beschaffung des Bohrschiffes 4 räumte der Beschwerdeführer in seiner Mitwirkungsvereinbarung Nr. 4 vom 31. Oktober 2014 ein, dass er von H. Ltd. kontaktiert worden sei, um Petrobras zwei von H. Ltd. herzustellende Bohrgeräte für Tiefseewasser anzubieten. H. Ltd. sei auf ihn zugekommen, da man dort Kenntnis von seiner Arbeit bei BB. und Petrobras gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin CC., auch als DD. bekannt, kontaktiert, weil er von diesem gewusst habe, dass dieser über gute Kontakte zu Petrobras, insbesondere zur Abteilung […], die von EE. geführt worden sei, und zur Abteilung […], deren Direktor M. gewesen sei, verfügt habe. CC. habe anlässlich von Verhandlungen mit M. erfahren, dass Petrobras tatsächlich zwei Bohrsonden für Tiefseewasser in Afrika und im Golf von Mexiko benötigt habe und H. Ltd. als Baufirma dieser Objekte annehmen würde, wenn die technischen Anforderungen sowie die Preisvorgaben erfüllt würden. Es sei in der Folge zu einem Treffen zwischen CC., dem Petrobras-Direktor M., Vertretern von H. Ltd. und FF. Ltd sowie dem Beschwerdeführer am Sitz der Petrobras in Rio de Janeiro gekommen. Dabei sei vereinbart worden, zunächst die technischen Einzelheiten des ersten Bohrgeräts (für Afrika) zu vereinbaren und danach über die kommerziellen Aspekte zu verhandeln. Vor Abschluss der Geschäftsverhandlungen habe CC. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Betrag von USD 15 Mio. zu bezahlen sei, damit er die Verhandlung erfolgreich mit Petrobras abschliessen könne. Der Beschwerdeführer habe CC. bestätigt, dass er USD 20 Mio. Provision von H. Ltd. erhalten würde, dass aber die Bezahlung von USD 15 Mio. zu viel sei. CC. habe jedoch auf der Bezahlung von USD 15 Mio. bestanden, sodass der Beschwerdeführer schliesslich eingewilligt habe, USD 15 Mio. an CC. zu überweisen. Denn dies sei der einzige Weg gewesen, um das Geschäft abzuschliessen. Er habe mit CC. vereinbart, die Zahlungsmodalitäten für die Überweisung der USD 15 Mio. den zwischen ihm und H. Ltd. vereinbarten Modalitäten für die Überweisung der Provision anzupassen, d.h. es sei vereinbart worden, CC. zu bezahlen, sobald er die Provisionen von H. Ltd. erhalten habe. Über sein Unternehmen «J. Ltda.» habe der Beschwerdeführer mit H. Ltd. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, gestützt auf
welchen ihm H. Ltd. eine Provision von USD 20 Mio. zahlen sollte. H. Ltd. habe dem Beschwerdeführer USD 6.25 Mio. bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages und später weitere USD 7.5 Mio. bezahlt. Den Restbetrag von USD 6.5 Mio. sei H. Ltd. schuldig geblieben. Dies habe dazu geführt, dass er in Liquiditätsprobleme geraten sei, um noch ausstehende Restbeträge der Bestechungssumme im Gesamtumfang von USD 15 Mio. zu bezahlen. Er habe versucht, CC. die Situation zu erklären. Dieser habe ihm zunächst denn auch eine Frist von sechs Monaten zur Bezahlung der Bestechungsgelder eingeräumt. Als dieser jedoch nicht mehr gewillt gewesen sei, zu warten, habe der Beschwerdeführer GG., einen Berater von CC., kontaktiert, von dem er geglaubt habe, dass dieser auch CC. kenne. GG. habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, Einzahlungen bei der HH. zu tätigen, da GG. Geldmittel für Hotels und ein Wohnhochhaus benötigt habe. Der Beschwerdeführer habe über die «J. Ltda.» mit der HH. simulierte Verträge abgeschlossen und vom Konto der «J. Ltda.» BRL 8'730'918 auf das Konto der GG. überwiesen. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederum über die «J. Ltda.» USD 1'538'422.91 auf ein Konto der «J. Ltda.» bei der Bank II. in New York überwiesen und einen Darlehensvertrag bei der gleichen Bank zugunsten der Offshore-Gesellschaft JJ. von GG. abgeschlossen. Ob in der Folge GG. dieses Geld an CC. weitergeleitet habe, könne er nicht sagen, jedenfalls habe sich CC. nicht mehr beim Beschwerdeführer beklagt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer Bestechungsgelder im Umfang von USD 12.5 Mio. oder USD 15 Mio. an CC. bezahlt. In der Regel seien die Bestechungsgelder durch Banküberweisungen von einem Konto einer Offshore-Gesellschaft bei der Bank L. in Uruguay auf verschiedene von CC. bezeichnete Bankverbindungen im Ausland bezahlt worden (Verfahrensakten Urk. B16.001.02-0569 ff.).
4.1.2 Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren. Er führte aus, er sei rund um die Vergabe des Auftrags zum Bau und Erwerb der Bohrschiffe 4 und 5 (vgl. nachfolgend E. 4.2) als «Zwischenmann», d.h. als Repräsentant von H. Ltd. in Brasilien durch die J. Ltda. tätig gewesen. Das Konto K. Corp. bei der Bank G. sei dazu benutzt worden, um Gelder von H. Ltd. entgegenzunehmen und diese alsdann unter anderem an D., der bis 2012 Direktor bei Petrobras gewesen sei, weiterzuleiten. Das sei eine Spielregel gewesen, die allen aufgebürdet worden sei, die diese Engineering-Dienstleistungen angeboten und auch die Zulieferrolle gespielt hätten. Damit die Verträge hätten abgewickelt werden können, sei ihnen gesagt worden, dass sie 1% der Gesamtsumme bezahlen müssten. Dies könne man als Bestechungszahlungen bezeichnen. Solange D. Direktor bei Petrobras gewesen sei, hätten immer Bestechungsgelder bezahlt werden müssen, wenn man mit Petrobras einen Vertrag habe abschliessen wollen (Verfahrensakten Urk. 13.001-0004 ff.). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass die Tochtergesellschaft der Petrobras am 14. Juli 2006 mit H. Ltd. einen Vertrag über den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 für den Kaufpreis von USD 586 Mio. abgeschlossen habe und dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Vertragsabschluss als Vermittler/Lobbyist für die H. Ltd. tätig gewesen sei. Es sei weiter richtig, dass seine Gesellschaft J. Ltda. hierzu mit H. Ltd. einen Vertrag abgeschlossen und eine Vermittlungsgebühr von USD 20 Mio. vereinbart habe. Schliesslich sei korrekt, dass der Beschwerdeführer in der Folge Bestechungszahlungen auf diverse Konten im Ausland weitergeleitet habe (act. 1 S. 14 f.). Der vorliegende Kaufvertrag zwischen Petrobras bzw. deren Tochtergesellschaft I. BV und H. Ltd. vom 14. Juli 2006 für den Bau und den Kauf des Bohrschiffes 4 stimmt mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein (Verfahrensakten Urk. 11.101-0283 ff.). Ebenso das zwischen der J. Ltda. und der H. Ltd. abgeschlossene «Commission Agreement» vom 7. Juli 2006, gemäss welchem für die Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Bohrschiffes 4 ein Pauschalbetrag von USD 20 Mio. vorgesehen war. Dem
Vertrag ist zu entnehmen, dass der Betrag in drei Tranchen beglichen werden sollte: am 8. September 2006 USD 6.25 Mio., am 31. März 2007 USD 7.5 Mio. und nach Auslieferung des Bohrschiffes USD 6.25 Mio. (Verfahrensakten Urk. 11.101-0331). Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen ferner mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundesgerichtskammer von Curitiba vom 17. August 2015 in Einklang. Das brasilianische Gericht erachtete es unter anderem als erstellt, dass der Beschwerdeführer als Lobbyist für die H. Ltd. tätig gewesen sei. Die gleiche Rolle sei CC. für Petrobras zugekommen. Der Vorschlag zur Lieferung des Bohrschiffes sei von H. Ltd. gekommen und nicht von Petrobras. So habe weder ein Wettbewerbsprozess hinsichtlich der Auswahl der Bohrschiff-Hersteller noch die Ernennung einer Kommission zur Preisgestaltung stattgefunden, wie dies bei Petrobras ansonsten üblich sei. Die Verhandlungen zum Vertragsabschluss seien von der internationalen Geschäftsleitung um M. ohne vorgängige Bewilligung der Exekutivgeschäftsleitung durchgeführt worden. Der Vertragsabschluss mit H. Ltd. über die Lieferung des Bohrschiffes sei nur wegen der Bestechungszahlungen zustande gekommen. Von der vereinbarten Kommission von USD 20 Mio. habe der Beschwerdeführer von H. Ltd. insgesamt USD 13.75 Mio. erhalten. Das Geld sei auf ein Konto der K. Corp. bei der Bank L. überwiesen worden. Der Rest sei H. Ltd. schuldig geblieben. Nach Eingang dieser Zahlungen habe der Beschwerdeführer Bestechungszahlungen von insgesamt USD 14'317'083.-- in vierunddreissig Abwicklungen vom 13. September 2006 bis 10. Dezember 2007 vom Konto der K. Corp. auf verschiedene von CC. angegebene Konten vorgenommen. Das brasilianische Gericht hielt es für erwiesen, dass die Bestechungszahlungen auf mindestens zwei Konten im Ausland transferiert wurden, die auf CC. bzw. die KK. Inc., deren Vertreter CC. gewesen sei, gelautet hätten. Vom Konto der KK. Inc. seien sodann Überweisungen auf ein Konto von M. erfolgt. Das brasilianische Gericht hielt es zusammenfassend als bewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vertrag Bohrschiff 4 unrechtmässige Zahlungen an die Geschäftsleitung des Bereiches […] unter Leitung von M. getätigt und simulierte Beraterverträge abgeschlossen und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt
habe, um die Herkunft der Deliktsbeträge zu verschleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilte. M. verurteilte es wegen passiver Bestechung wegen Entgegennahme von unrechtmässigen Vorteilen für sich und andere als Direktor der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei infolge Benützung von geheimen Konten im Namen von Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der Herkunft des Deliktserlöses (Verfahrensakten Urk. B16.001.02-0923 ff.). Im Rahmen des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer konnte festgestellt werden, dass ein Teil bzw. USD 5'506'000.-- der vom brasilianischen Gericht als Bestechungszahlungen erkannten Überweisungen, über Bankverbindungen in der Schweiz erfolgt seien. So unter anderem eine am 6. Juni 2007 vom Konto der K. Corp. auf das Konto Nr. 6 der KK. Inc. bei der Bank G. erfolgte Überweisung von USD 800'000.--. Von diesem Konto wurden am 17. September 2009 USD 75'000.-- zu Gunsten der LL. SA auf ein Konto Nr. 7 bei der Bank MM. weitergeleitet. Aus den Eröffnungsunterlagen der LL. SA geht ferner hervor, dass M. und NN. als wirtschaftlich Berechtigte an den entsprechenden Vermögenswerten der LL. SA eingetragen waren (Verfahrensakten Urk. 11.101-0339; 11.101-0391 ff.).
4.1.3 Bei dieser Beweislage bestehen keine Zweifel am detaillierten, mehrfach widerspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers, welches insbesondere durch die Verträge und Kontounterlagen untermauert wird. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe «Bohrschiff 4» Bestechungszahlungen an den Petrobras-Direktor M. ausgehandelt und ausgeführt hat, damit dieser die Vertragsvergabe an die H. Ltd. genehmigte bzw. um diesen für seine Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an H. Ltd. zu belohnen. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge der K. Corp. betreffend ihr Konto Nr. 8 bei der Bank L. ist ferner erstellt, dass H. Ltd. auf dieses Konto entsprechend den im «Commission Agreement» vom 7. Juli 2006 festgelegten Zahlungsfristen, am 8. September 2006 und 31. März 2007 USD 6'250'000.-- sowie USD 7'500'000--, mithin insgesamt USD 13'750'000.--, überwiesen hat (act. 1.23). Anhaltspunkte dafür, dass H. Ltd. dem Beschwerdeführer weniger, nämlich USD 13'500'000.--, überwiesen haben soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aber nicht näher begründet, bestehen keine. Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Bestechungsgelder darf gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts von Curitiba vom 17. August 2015 als bewiesen gelten, dass zumindest USD 14'317'083.-- in 34 Abwicklungen zwischen dem 13. September 2006 und dem 10. Dezember 2007 vom Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay auf verschiede von CC. angegebene Konten überwiesen worden waren, die für M. bestimmt waren. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszahlungen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6. zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen ist ferner erstellt, dass von diesem Bestechungszahlungen USD 5’506'000.-- über verschiedene Bankverbindungen in der Schweiz erfolgten (vgl. supra E. 4.1.2).
4.2 Sachverhalt Bohrschiff 5
4.2.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung Nr. 4 vom 31. Oktober 2014 sagte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, dass er zwei Monate nach Geschäftsabschluss betreffend das Bohrschiff 4 von CC. aufgesucht worden sei und ihm dieser gesagt hätte, Petrobras brauche nun auch ein Bohrgerät für den Golf von Mexiko. CC. habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, falls H. Ltd. in der Lage sei, dieses weitere Bohrgerät innert derselben Frist wie das erste zu liefern, eine gute Chance bestehe, dass Petrobras das zweite Bohrgerät zu den gleichen technischen Merkmalen des ersten bestellen werde. CC. habe jedoch gesagt, dass er in diesem Falle eine Provision von USD 25 Mio. benötige, denn H. Ltd. habe bei der Herstellung und des Verkaufs von zwei gleichen Bohrgeräten geringere Kosten und erziele mehr Gewinn. Der Beschwerdeführer habe CC. entgegnet, dass er zuerst mit OO. von H. Ltd. sprechen müsse, damit diese die an ihn auszurichtende Provision erhöhe. Denn die Bestechungsgelder würden von der Provision, die H. Ltd. an den Beschwerdeführer bezahlte, beglichen. In der Folge habe OO. der Ausrichtung einer Provision von USD 53 Mio. für beide Bohrschiffe zugestimmt (Verfahrensakten Urk. B.16.001-02-0569 ff.). Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren bestätigt, dass er als Repräsentant von H. Ltd. im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags zum Bau und Erwerb der Bohrschiffe durch die J. Ltda. tätig gewesen sei. Auch bestätigte er, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang an die Petrobras-Direktoren getätigten Überweisungen um Bestechungsgelder gehandelt habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer zudem fest, es sei korrekt, dass die Tochtergesellschaft der Petrobras und die H. Ltd. am 13. März 2007 einen Vertrag über den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 im Vertragswert auf USD 616 Mio. abgeschlossen hätten. Ebenso habe der Beschwerdeführer über seine Gesellschaft J. Ltda. einen Vermittlungsvertrag mit Datum vom 9. März 2017 abgeschlossen, gemäss welchem sich H. Ltd. bei erfolgreicher Vermittlung und Abwicklung des Kaufs und Baus eines weiteren Bohrschiffes zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr von USD 33 Mio. verpflichtet habe, zahlbar gemäss Entwicklungsetappen des Projekts in Tranchen von USD 10'230'000.--, USD 12'375'000.--, USD
4'000'000.-- und USD 6'395'000.--. Der Beschwerdeführer habe effektiv Kommissionen im Betrag von USD 26'605'000.-- erhalten, da H. Ltd. die Zahlung der letzten Tranche nicht geleistet habe. Der Beschwerdeführer räumte ferner ein, Bestechungszahlungen in der Höhe von gut USD 13 Mio. unter anderem über seine Schweizer Konten überwiesen zu haben. Diese Zahlungen seien entweder direkt oder indirekt an CC. geleistet worden, der wiederum diese an M. weitergeleitet habe (act. 1 S. 17 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers werden durch den Kaufvertrag zwischen der Petrobras bzw. deren Tochtergesellschaft N. BV. und H. Ltd. vom 9. März 2007 betreffend den Bau und Kauf des Bohrschiffes 5 sowie durch das zwischen der J. Ltda. und der H. Ltd. abgeschlossene «Commission Agreement» vom 21. März 2007 untermauert (Verfahrensakten Urk. 11.101-0393 ff.: Urk. 11.101-0429 f.). Der Kontoauszug betreffend das Konto Nr. 8 der K. Corp. bei der Bank L. belegt sodann die von H. Ltd. letztlich an den Beschwerdeführer geleisteten Kommissionszahlungen von USD 10'230'000.-- am 20. April 2007, USD 12'375'000 am 2. Juli 2007 und USD 4'000'000.-- am 28. September 2007 (Verfahrensakten Urk. 11.101-0332 ff.). Schliesslich stehen die Schilderung des Beschwerdeführers auch in Einklang mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundesgerichtskammer von Curitiba vom 17. August 2015. Das brasilianische Gericht erachtete es als erstellt, dass auch mit Bezug auf die Beschaffung des Bohrschiffes 5 weder ein Wettbewerbsprozess hinsichtlich der Auswahl der Bohrschiff-Hersteller noch die Ernennung einer Kommission zur Preisgestaltung stattgefunden habe, wie dies bei Petrobras ansonsten üblich sei. Es sei gestützt auf die Auszüge des Kontos Nr. 8, lautend auf die K. Corp., bei der Bank L. in Uruguay erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus dem «Commission Agreement» am 20. April 2007 USD 10'230'000.--, am 2. Juli 2007 USD 12'375'000.-- und am 28. September 2007 USD 4'000'000.-- ausbezahlt worden seien. Nach Eingang dieser Zahlungen habe der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2011 bis Oktober 2012 zumindest BRL 4'407'415.25 in zwölf Abwicklungen von Konten seiner Gesellschaften K. Corp. und PP. Ltda. an die von CC. kontrollierten Unternehmen QQ. Ltd. und RR. Ltda. überwiesen. Das brasilianische Gericht hielt es auch mit
Bezug auf den Vertrag Bohrschiff 5 als erweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unrechtmässige Zahlungen an die Geschäftsleitung des Bereiches […] unter Leitung von M. getätigt und simulierte Beraterverträge abgeschlossen und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt habe, um die Herkunft der Deliktsbeträge zu verschleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilte. Ferner verurteilte es M. auch im Verfahrenskomplex Bohrschiff 5 wegen passiver Bestechung infolge Entgegennahme von unrechtmässigen Vorteilen für sich und andere als Direktor der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei infolge Benützung von geheimen Konten im Namen von Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der Herkunft der Bestechungsgelder (Verfahrensakten Urk. B16.001-02-0923 ff., 0999). Das brasilianische Gericht konnte die in der Anklageschrift der brasilianischen Staatsanwaltschaft aufgeführten Bestechungszahlungen im Umfang von USD 4'949'159.21 nicht berücksichtigen, weil teilweise die entsprechenden Bankauszüge gefehlt hätten und zudem gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Zahlungen im Umfang von gut USD 1 Mio. an die SS. SA nicht in Zusammenhang mit CC. oder der Lieferung der Bohrschiffe stünden (vgl. B15.001.02-0996 E. 243). Demgegenüber konnte im Rahmen des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die bei der Bank G. edierten Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 12, lautend auf die E. Ltd., und Nr. 13, lautend auf die F. Ltd., festgestellt werden, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Bestechungszahlungen im Umfang von USD 3'949'159.21 über Bankverbindungen in der Schweiz getätigt worden sind (Verfahrensakten Urk. 11.101-0965 ff.). Den Kontoeröffnungsunterlagen zu den genannten Konten der F. Ltd. und der E. Ltd. bei der Bank G. kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jeweils der wirtschaftlich Berechtigte der betreffenden Konten war (Verfahrensakten Urk.11.101-0949 ff.). Schliesslich resultieren diese Zahlungen auch aus der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 eingereichten Liste, worauf er die strafrechtlich relevanten Zahlungsflüsse erstellt habe (Verfahrensakten Urk. 11.101-0699 f.).
4.2.2 Nach dem Gesagten bestehen auch hinsichtlich des Sachverhalts Bohrschiff 5 keine Zweifel am detaillierten, mehrfach widerspruchfrei bestätigen Geständnis des Beschwerdeführers, welches insbesondere durch die Kontounterlagen untermauert wird. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe «Bohrschiff 5» Bestechungszahlungen an den Petrobras-Direktor ausgehandelt und ausgeführt hat, damit dieser die Vertragsvergabe an die H. Ltd. genehmigte bzw. um diesen für seine Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an H. Ltd. zu belohnen. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge der K. Corp. betreffend ihr Konto Nr. 8 bei der Bank L. ist ferner erstellt, dass H. Ltd. auf dieses Konto entsprechend den im «Commission Agreement» vom 9. März 2007 vereinbarten Teilzahlungen am 20. April 2007 USD 10'230'000.--, am 2. Juli 2007 USD 12'375'000.-- und am 28. September 2007 USD 4'000'000.-- überwiesen hat (act. 1.29). Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Bestechungszahlungen darf auch hier gestützt auf das rechtskräftige brasilianische Urteil des Bundesgerichts von Curitiba vom 17. August 2015, die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die auf die F. Ltd. und die E. Ltd. lautenden Konten sowie die vom Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren eingereichte Aufstellung der Bestechungsgelder als bewiesen gelten, dass von Oktober 2006 bis Oktober 2012 in 18 Abwicklungen zumindest USD 6'272’336 von Konten der K. Corp. und der PP. Ltda. auf Konten von durch CC. kontrollierte Gesellschaften sowie über Konten der F. Ltd. und der E. Ltd. geflossen sind, die letztlich für M. bestimmt waren. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszahlungen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6 zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden.
4.3 Sachverhalt Raffinerie S.
4.3.1 Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarung Nr. 1 vom 31. Oktober 2014 ferner aus, dass er als Berater im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Raffinerie S. bei den Verhandlungen zwischen Petrobras und dem O.-Konzern, bestehend aus den Gesellschaften P. SA und TT., mitgewirkt hätte. Hierzu habe er über die T. Ltda. einen Dienstleistungsvertrag mit dem O.-Konzern abgeschlossen. Darin sei vereinbart worden, dass er eine Provision erhalte, wenn es zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss mit Petrobras komme. Die Gesellschaft P. SA sei von AAA. vertreten worden. Er wisse nicht mehr, wer der Vertreter der TT. gewesen sei. Hingegen könne er bestätigen, dass es in der Folge zur Bezahlung von Bestechungsgeldern gekommen sei. Er selbst habe ca. BRL 12 Mio. an Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren D. und AA. bezahlt. Die Bestechungsgelder seien auf Konten im Ausland bezahlt worden. Die Bestechungsgelder seien allesamt aus der erhalten Provision bezahlt worden. Es sei eine von allen bekannte «Spielregel» gewesen, dass der Vertrag mit Petrobras nur zustande komme, wenn Bestechungsgelder bezahlt würden. Er habe die Beraterverträge im Hinblick auf die Bezahlung der Bestechungsgelder abgeschlossen. Dabei glaube er, dass die Vertreter der Unternehmen, für die er gehandelt habe, gewusst hätten, dass er den Petrobras-Direktoren Bestechungsgelder ausrichten müsse. Die aus dem Beratervertrag erhaltenen Provisionen seien auf verschiedene Konten seiner Offshore-Gesellschaften K. Corp., T. Ltda. und PP. Ltd. bei der Bank L. in Uruguay, der Bank G. und der Bank B., beide in der Schweiz, überwiesen worden (Verfahrensakten Urk. 11.101-0932 ff. = Urk. B16.001.02-0539 ff.).
4.3.2 Auch diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen im schweizerischen Strafverfahren. Er sagte aus, AAA. habe ihn eingeladen, mit ihm als Vertreter des Konsortiums O., am Projekt Raffinerie S. mitzumachen. Zum Konsortium O. hätten die Unternehmen P. SA, Q. SA und R. SA gehört. Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, dass er als Repräsentant des Konsortiums Bestechungszahlungen an Petrobras geleistet habe (Verfahrensakten Urk. 13.001-0046 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte der Beschwerdeführer ein, dass er für das Konsortium O. einen Vertrag im Zusammenhang mit dem Bauprojekt der Raffinerie S. mit Petrobras vermittelt und die Entwicklung des Projekts begleitet habe. Für seine Dienstleistungen sei ein Honorar in der Höhe von BRL 33 Mio. vereinbart worden, bezahlbar in zehn Tranchen in der Höhe von jeweils BRL 3'300'000.--. Der Beschwerdeführer habe ferner über die Offshore-Gesellschaft BBB. Inc., welche von CCC. kontrolliert worden sei, Bestechungszahlungen an D. und AA. geleistet (act. 1 S. 21 ff.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen sodann mit den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der 13. Bundesgerichtskammer von Curitiba vom 21. September 2015 in Einklang. Dort hielt das brasilianischen Gericht fest, dass das Konsortium O., bestehend aus den Unternehmen P.SA, Q. SA und R. SA, den Zuschlag des von Petrobras lediglich zum Schein geführten Ausschreibeverfahren für den Betrieb der Raffinerie S. erhalten habe. Das Gericht erachtete gestützt auf die im Rahmen des brasilianischen Strafverfahrens abgegeben Geständnisse des Beschwerdeführers, von AA. und CCC., der ihm vorliegenden Verträge zwischen Petrobras und dem Konsortium O. vom 7. Juli 2008 und zwischen der T. Ltda. und dem Konsortium O. vom 27. Oktober 2008 sowie der erhobenen Bankunterlagen Folgendes als erwiesen: Von der Gesamtvertragssumme von BRL 2'252'710'536.-- seien mindestens 3% an Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren D., AA. und EE. bezahlt worden. Ein Teil der Bestechungsgelder sei dabei vom Beschwerdeführer an CCC. vermittelt worden. Dazu sei vorgängig am 27. Oktober 2008 ein Vertrag zwischen der vom Beschwerdeführer beherrschen T. Ltda. und dem Konsortium O. über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen worden, der ein Honorar für die Dienstleistungen der T. Ltda. von
BRL 33 Mio. vorgesehen habe, zahlbar in 10 zweimonatlichen Raten à BRL 3'300'000.--, erstmals am 20. Januar 2009. Die letzte Zahlung sei am 26. Mai 2010 erfolgt. In der Summe von BRL 33 Mio. seien 11 Mio. Bestechungsgelder zur Weiterleitung an die Direktion für Dienste der Petrobras eingerechnet gewesen. Diese Gelder seien teils durch registrierte Operationen und teils mithilfe des schwarzen Währungskursmarkts ins Ausland gesendet worden. Ein Teil der ins Ausland gesendeten Gelder sei auf das bei der Bank G. in der Schweiz geführte Konto der K. Corp. überwiesen worden, welches vom Beschwerdeführer kontrolliert worden sei. Die Transaktionen seien in der Regel mittels Währungswechselverträgen getätigt worden, die entweder in seinem eigenen Namen oder im Namen von anderen ihm zuzurechnenden Gesellschaften registriert gewesen seien. Über das Konto der K. Corp. seien zwischen Juni und Dezember 2009 vier Überweisungen von USD 478'023.--, USD 478'022.--, EUR 366'903.-- und EUR 398'899.-- auf das Konto der Offshore-Gesellschaft BBB. Inc. mit Sitz in Panama bei der Bank Bank DDD. in Genf erfolgt. Die BBB. Inc. sei von CCC. kontrolliert und deren Konto bei der Bank DDD. sei dafür benutzt worden, Bestechungsgelder an von AA. kontrollierte Konten sowie an die Petrobras-Direktoren weiterzuleiten. Das brasilianische Gericht hielt es somit als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vertrag des Konsortiums O. Bestechungsgelder an die Petrobras-Direktoren D. und AA. leistete bzw. vermittelte und Konten von Offshore-Gesellschaften benützt hatte, um den Verbrechererlös zu verschleiern, weshalb es ihn wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilte. Ferner verurteilte es D. und AA. wegen passiver Bestechung infolge Entgegennahme von ungebührlichen Vorteilen als Direktoren der Petrobras sowie wegen Geldwäscherei wegen Verwendung von geheimen Konten von Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der Herkunft der Bestechungsgelder (Verfahrensakten Urk. B16 001.02-0627 ff.). Im Rahmen des in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens konnten gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die Bankverbindung Nr. 9, lautend auf die K. Corp., sowie bei der Bank DDD. betreffend die Bankverbindung Nr. 10, lautend auf die
BBB. Inc., die im Urteil des brasilianischen Gerichts vom 21. September 2015 erwähnten vier Überweisungen von Bestechungszahlungen nachvollzogen werden (Verfahrensakten Urk. 07.102 ff.; 07.113 ff.). Als wirtschaftlich Berechtigter der Bankverbindung bei der Bank G., lautend auf die K. Corp., ist in den Eröffnungsunterlagen der Bank EEE. angegeben. Der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin aus, dass es sich hierbei um seinen Sohn gehandelt habe, der an seinen Geschäftsaktivitäten jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe die K. Corp. gegründet, und sein Sohn sei lediglich aus Sicherheitsgründen, im Falle seines Ablebens, als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen worden (Verfahrensakten Urk. 13-001-0014 f.). Den Eröffnungsunterlagen der Bank DDD. ist ferner zu entnehmen, dass CCC. an den Vermögenswerten der BBB. Inc. wirtschaftlich Berechtigter war. Aus den Kontounterlagen betreffend das Konto der BBB. Inc. bei der Bank DDD. geht schliesslich hervor, dass im Zeitraum von August 2008 bis September 2010 diverse Überweisungen auf ein Konto Nr. 11, lautend auf die FFF. Inc., ebenfalls bei der Bank DDD., getätigt worden sind. Wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der FFF. Inc. bei der Bank DDD. ist gemäss deren Eröffnungsunterlagen AA. (Verfahrens-akten Urk. 11.101-0606 ff.).
4.3.3 Somit bestehen auch mit Bezug auf den Sachverhalt Raffinerie S. keine Zweifel am mehrfach widerspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers, welches insbesondere durch die zahlreichen Kontounterlagen untermauert wird. Es ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe Raffinerie S. Bestechungszahlungen an Petrobras-Direktoren ausgehandelt und ausgeführt hat, damit diese die Vertragsvergabe an das Konsortium O. genehmigten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer wiederholt bestätigt, über die von ihm beherrschte Gesellschaft T. Ltd. mit dem Konsortium O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen zu haben und in diesem Zusammenhang in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November 2009 sowie in den Monaten Januar, März, Mai und Juli 2010 je (brutto) BRL 3.3 Mio., vom Konsortium O. erhalten zu haben, mithin insgesamt BRL 33 Mio. oder dem damaligen Kurs entsprechend USD 17'150'550.-- (vgl. Tabelle 4 der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 sowie dessen Beilage 19 [Umrechnungstabelle, Tageskurs], Verfahrensakten Urk. 11.101-0020; 11.101.-0583 ff.). Diese Aussagen decken sich mit dem zwischen der T. Ltd. und dem Konsortium O. am 27. Oktober 2008 abgeschlossenen Vertrag über die Bereitstellung von Dienstleistungen (Verfahrensakten Urk. 11.101-0467 ff.; 23.200.0013 ff.). Hinsichtlich der Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten bzw. an die Direktoren der Petrobras weitergeleiteten Bestechungszahlungen muss auch hier gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts von Curitiba vom 21. September 2015, die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die BBB. Inc. und bei der Bank DDD. betreffend die auf die FFF. Inc. lautenden Konten sowie die vom Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren eingereichte Aufstellung der Bestechungsgelder als bewiesen gelten, dass jedenfalls von Juni bis Dezember 2009 in vier Abwicklungen USD 956'046.-- und EUR 765'802.-- von Konten der K. Corp. auf Konten der von CCC kontrollierten BBB. Inc. und von dort auf Konten der AA. zuzurechnenden FFF. Inc. als Bestechungszahlungen geflossen sind. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob darüber hinaus noch weitere Bestechungszahlungen geleistet worden sind – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – braucht, wie nachfolgend unter E. 8.6 zu zeigen sein wird, keiner weiteren Untersuchung unterzogen zu werden.
5. Strafzuständigkeit der Schweiz
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
5.2 Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, wurden die Bestechungsgelder zum einen auf Schweizer Bankkonten, welche dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, überwiesen und zum anderen über Schweizer Bankkonten zuhanden der betreffenden Petrobras-Direktoren weitergeleitet (vgl. supra E. 4.1.3, 4.2.2 und 4.3.3). Mithin existiert gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwäscherei (vgl. nachfolgend) eine Schweizer Strafhoheit.
6. Bestechung
6.1 Gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 288 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 288 |
Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem vom Amtsträger verwirklichten (oder zu verwirklichenden) Verhalten bestehen (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 633). Es wird dabei jede Handlung erfasst, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beamten steht, mithin in Ausnützung der amtlichen Stellung vorgenommen wird und deshalb nicht als Privathandlung völlig ausserhalb des rechtlichen und tatsächlichen Bereichs der dienstlichen Funktionen liegt (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die betreffende Handlung kann nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung, da der Amtsträger zufolge des Vorteils als befangen anzusehen ist (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 636).
Zwischen der Vorteilsgewährung und dem anvisierten Verhalten des Amtsträgers muss ein genügender Zusammenhang bestehen, ein gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Vorteil (vgl. zum Ganzen BGE 126 IV 141 E. 2a mit Hinweisen). Das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amtsträgers kann dann bejaht werden, wenn der Vorteil gerade für das betreffende Verhalten des Amtsträgers angeboten, versprochen oder gewährt wird (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 637). Die Gegenleistung muss ihrer Art nach bestimmbar, indes nicht bestimmt sein (BGE 118 IV 316; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die Höhe der Zahlungen, der kurze zeitliche Abstand zwischen der Leistung und dem Erbringen der Gegenleistung oder die Häufigkeit der Kontakte mit dem Amtsträger stellen Indizien dar, welche auf das Bestehen eines Äquivalenzzusammenhanges hinweisen (vgl. Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 637, mit Hinweisen auf die Praxis). Es wird nicht (mehr) verlangt, dass es sich beim Verhalten des Amtsträgers um ein künftiges handeln muss. Die Leistung für bereits verwirklichte Verhaltensweisen von Amtsträgern im Falle der Pflichtwidrigkeit derselben kann ebenfalls strafbar sein (Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 637).
Wird einem fremden Amtsträger ein Vorteil gewährt, damit er Handlungen in Übereinstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in seinem Ermessen stehen (gebundene Amtsakte), wird dies durch Artikel 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
6.2 Der Beschwerdeführer hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
7. Geldwäscherei
7.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a).
Die Einziehbarkeit stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwäscherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbestandes als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermögenswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt bestehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann mithin nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Verjährung (Art. 70 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
Gemäss Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
7.2
7.2.1 Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Eine solche ist in den Bestechungshandlungen des Beschwerdeführers zu erblicken (E. 6).
7.2.2 Die Geldwäschereihandlungen zeigen sich in folgenden Sachverhalten, welche geeignet waren, die deliktische Herkunft und damit die Einziehbarkeit der vom Beschwerdeführer erlangten Vermögenswerte zu verschleiern. Die Herkunft der Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bohrschiffe 4 und 5 wurden in einem ersten Schritt mittels simuliert abgeschlossenen Verträgen, so unter anderem mit Darlehensverträgen und Beraterverträgen, kaschiert, wobei als Empfänger die HH. und die Offshore-Gesellschaften JJ., QQ. Ltda. und RR. Ltda. dienten. Die Zahlungen sind von Konten der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden K. Corp. und der PP. Ltda. erfolgt. Wirtschaftlich Berechtigter an der JJ. war GG., ein Bekannter des Petrobras-Direktors EE., während die Unternehmen QQ. Ltda. und RR. Ltda. von CC. kontrolliert wurden. Vom Konto der K. Corp. bei der Bank L. in Uruguay wurden ferner Gelder auf das bei der Bank G. in der Schweiz geführte Konto der KK. Inc. und von dort auf ein Konto der LL. SA bei der Bank MM. in der Schweiz weitergeleitet, deren wirtschaftlich Berechtigte M. und seine Frau waren. Diese Geldflüsse lassen sich den Beilagen 10 und 11 der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 («Analyse der Sachverhalte H. Ltd. und Raffinerie S. unter besonderer Berücksichtigung der erzielten Erlöse und veranlassten Bestechungszahlungen von A.», Verfahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.) entnehmen.
Was die Überweisung der Bestechungsgelder an die Petrobras-Direktoren D. und AA. in Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend die Raffinerie S. anbelangt, so wurden diese zunächst vom Konto der K. Corp. bei der Bank G. in Zürich über den Mittelsmann CCC. auf Konten seiner Offshore-Gesellschaft BBB. Inc. bei der Bank DDD. in Genf verschoben. Ein Teil der Bestechungsgelder wurde zudem in bar auf dem schwarzen Währungsmarkt ins Ausland transferiert. Vom Konto der BBB. Inc. in der Schweiz sind die Gelder schliesslich auf Konten der FFF. Inc. geflossen, deren wirtschaftlich Berechtigter AA. war. Auch diese Geldflüsse lassen sich in den Beilagen 22-26 der Forensischen Finanzanalyse vom 16. März 2018 entnehmen (Verfahrensakten Urk. 11.101-0001 ff.).
7.3 Nach dem Gesagten ist demnach bezüglich der Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bohrschiffe 4 und 5 sowie der Raffinerie S. der Tatbestand der Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten, wobei die Rechtswidrigkeit ebenfalls gegeben ist.
8. Deliktserlös
8.1 Nachfolgend ist der Deliktserlös zu bestimmen, welcher aufgrund des vorstehend nachgewiesenen Korruptionskonstrukts erlangt wurde.
8.2 Wie oben dargelegt (vgl. supra E. 4), hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den korrumpierten Vertragsvergaben betreffend die beiden Bohrschiffe und die Raffinerie S. am 7. Juli 2006 und am 21. März 2007 jeweils im Namen der J. Ltda. mit H. Ltd. sog. «Commission Agreements» und am 27. Oktober 2008 im Namen der T. Ltda. mit dem Konsortium O. einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand dieser Verträge war die Unterstützung von H. Ltd. bei der Aushandlung von neuen Verträgen zwischen H. Ltd. und Petrobras betreffend die Bohrschiffe 4 und 5 sowie die technische und administrative Beratung des Konsortiums O. Die in den Commission Agreements vereinbarten Vermittlungsgebühren von USD 20 Mio. und USD 33 Mio. sind im Umfang von USD 13'750'000.-- und USD 26'605'000.-- bezahlt worden, und zwar auf das Konto der vom Beschwerdeführer beherrschten K. Corp. bei der Bank L. Im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag vom 27. Oktober 2009 sind der T. Ltda. sodann BRL 33 Mio. oder (als Äquivalent) USD 17'150'550.-- überwiesen worden.
8.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer bestehen keine Zweifel daran, dass die erstellten Bestechungshandlungen eine „condicio sine qua non“ auch dafür darstellten, dass die Gesellschaften des Beschwerdeführers mit H. Ltd. und dem Konsortium O. überhaupt die vorstehend aufgeführten Verträge («Commission Agreements» und Dienstleistungsvertrag) im Zusammenhang mit den beiden Bohrschiffen und der Raffinerie S. abschliessen und daraus Vorteile erlangen konnten. Das gilt auch für die Erfolgshonorare des Beschwerdeführers für die Zusprechung der Verträge an sich. Beiden «Commission Agreements» ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer zustehenden Kommissionen zur Zahlung fällig wurden, wenn die Verträge zwischen H. Ltd. und Petrobras unterzeichnet und wirksam würden. Für die Zahlungen der Kommissionen wurden denn auch Raten vereinbart, die sich nach den jeweils von Petrobras an H. Ltd. zu zahlenden Raten richteten (Verfahrensakten Urk. 11.101.0330 f. und Urk. 11.101.0429 f.). So waren beispielswiese die Raten für den Erwerb des Bohrschiffs 4 am 31. August 2006, 5. März 2007, 31. Juli 2008, 31. Oktober 2008 und bei Auslieferung des Bohrschiffes zu bezahlen, während die Kommissionsrate an den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 8. September 2006, am 31. März 2007 und bei Auslieferung des Bohrschiffs fällig wurden (vgl. Verfahrensakten Urk. 11.101.0331 und 11.101-0288). Der Beschwerdeführer sagte sowohl im brasilianischen wie auch im schweizerischen Strafverfahren aus, dass die Verträge mit Petrobras jeweils nur hätten abgeschlossen werden können, wenn die Direktoren von Petrobras Bestechungszahlungen erhalten würden (vgl. supra E. 4). Im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarung Nr. 1 vom 31. Oktober 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Bezahlung von Bestechungsgeldern an die Petrobras-Direktoren eine von allen bekannte «Spielregel» gewesen sei, er jedoch nicht direkt mit den Vertretern der Unternehmen darüber gesprochen habe. Er habe die Beratungsverträge abgeschlossen, um die Bestechungsgelder zu erwirken und glaube, dass die Vertreter der Firmen, für die er handelte, von den Bestechungszahlungen gewusst hätten (Verfahrensakten Urk. B16.001.002-0544). Mit Bezug auf den Dienstleistungsvertrag mit dem Konsortium O. führte der Beschwerdeführer ferner ausdrücklich aus, dass
eine erfolgsbasierte Kommission vereinbart worden sei: in diesem Vertrag sei die Dienstleistungserbringung im Wert von BRL 33 Mio. vereinbart worden, wovon BRL 11 Mio. als Bestechungsgelder weitergeleitet werden sollten (Verfahrensakten Urk. B16.001.002-0544). Es liegt demnach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Einkünften aus den vorgenannten Verträgen und dem Korruptionsdelikt vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass die jeweiligen Verträge nicht explizit die Ausrichtung eines Erfolgshonorars erwähnen.
8.4 Vorliegend ist daher gestützt auf das Bruttoprinzip grundsätzlich alles einziehbar, was aus dem verbrecherischen Geschäft herrührt, d.h. der ganzen Vertragsvermittlung durch den Beschwerdeführer zwischen den Petrobras Gesellschaften und H.Ltd. bzw. dem Konsortium O. (vgl. in E. 2.2 in fine zitierten BGE 137 IV 79 E. 3). Dabei sind die Einkünfte, welche den Gesellschaften des Beschwerdeführers (nämlich der K. Corp. und der T. Ltda.) zuflossen, diesem anzurechnen, weil diese Gesellschaften wirtschaftlich vollumfänglich im Vermögen des Beschwerdeführers über dessen Beteiligung als einzigem Aktionär stehen. Der Beschwerdeführer ist insofern der wirtschaftliche Alleineigentümer am verbrecherischen Erlös. Die Vermögenswerte wurden zwar nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet bzw. nicht direkt ihm zugeführt, sie sind aber gleichwohl als diesem wirtschaftlich betrachtet vollumfänglich zuzurechnend zu betrachten. Neben der wirtschaftlich-faktischen Identität zwischen dem Beschwerdeführer und den fraglichen Gesellschaften kommt hinzu, dass diesen Gesellschaften das Wissen des Beschwerdeführers als deren Vertreter anzurechnen ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.5.2; zur Wissensanrechnung s. auch Scholl, a.a.O., § 4 Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
8.5 Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in der Einstellungsverfügung ausgeführt, stellen nach dem Gesagten die Honorare, welche aus den Verträgen zwischen H. Ltd. und der J. Ltda. bzw. der T. Ltda. generiert wurden, einziehbaren Verbrecherlohn, da sie aus einem auf Bestechung beruhenden Rechtsgeschäft beruhen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
8.6 Davon brachte die Beschwerdegegnerin die weitergeleiteten Bestechungsgelder im Umfang von total USD rund 22’668'814.-- sowie die geleistete Strafzahlung in Brasilien in Abzug (USD 16'166'800.--), was einen Erlös von rund USD 18'669'935.-- ergebe. Die Beschwerdegegnerin ging ferner davon aus, dass selbst bei Berücksichtigung der in Brasilien anfallenden Steueraufwendungen von 6.15% auf dem Erlös von USD 18'669'935.-- von einem Nettogewinn von USD 17'521'734.-- auszugehen sei. Sie hielt zudem fest, dass selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass es sich bei diesem Nettoerlös nur teilweise um deliktische Vermögenswerte handle, dieser sich nicht exakt ermitteln liesse, er jedoch auf ca. 90% geschätzt werden müsse, sodass immer noch ein einziehbarer Ertrag von USD 15'769'561.-- resultieren würde (act. 1.1 S. 19). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin faktisch das Nettoprinzip angewendet. Dieser Berechnungsweise unter voller Berücksichtigung des Nettoprinzips ist jedoch im konkreten Fall insofern nicht zu folgen, als gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Praxis das Nettoprinzip nicht anwendbar ist bei generell verbotenen Verhaltensweisen, u.a. gerade bei Geldwäschereihandlungen. Die Kosten der Straftat, hier die Korruptionszahlungen, fallen nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis ausser Betracht, sind mithin vom kontaminierten Bruttoerlös nicht abzuziehen. Das Bundesgericht bringt überdies das Nettoprinzip regelmässig ausschliesslich bei blossen Übertretungen zur Anwendung, insbesondere wenn der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelt (vgl. zu beidem: supra E. 2.5). Vorliegend resultieren die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Verbrechen, somit aus der Begehung schwerer Delikte im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
|
1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |
die Bereicherung von Dritten abzielte bzw. sich bei der Vermittlung von Verträgen mit Petrobras systematisch den Straftaten der Bestechung sowie der Geldwäscherei widmete, um sich selber sowie Dritte unrechtmässig zu bereichern. Es ist damit hinsichtlich der Bemessung der Ersatzforderung auf das Bruttoprinzip abzustellen, weshalb ein Abzug der geleisteten Bestechungsgelder vom durch die Beraterverträge erzielten Deliktserlös von vornherein ausser Betracht fällt. Insofern ist eben letztlich materiell irrelevant, ob und in welchem Umfange der Beschwerdeführer über seine zahllosen Gesellschaften in diesen drei Geschäften tatsächlich legale Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht hat, oder ob die Zahlungen vom Erfolg eines Geschäftsabschlusses abhingen. Irrelevant ist in prozessualer Hinsicht aus den gleichen Überlegungen, ob der Sachverhalt aufgrund der in Brasilien auf Bundesebene und auf Bundestaatsebene erfolgten Mitwirkungsvereinbarungen und Urteilen umfangmässig die von ihm geleisteten Bestechungszahlungen vollumfänglich erfassen (Beschwerde Ziff. 2.1.1.2, Randziffer 19). Auf die im Zusammenhang mit der Berechnung der Bestechungsgelder gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere auf die diesbezüglich gestellten prozessualen Anträge 1-8 ist daher nicht weiter einzugehen.
9. Ersatzforderung – Umfang
9.1 Es ist schliesslich zu klären, ob vorliegend eine direkte Einziehung oder gestützt auf Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
9.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren SV.14.0404 am 28. November 2014 die Sperre der Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank B. verfügt und im Verfahren SV.15.0099 fortgesetzt. Der Saldo der auf dieser Bankverbindung geführten Aktiven belief sich den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge per 30. Juni 2019 auf USD 8'207'027.98. Zur Herkunft der dieser Vermögenswerte führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung Folgendes aus:
Von den auf die Bankverbindung Nr. 8, lautend auf die K. Corp. im Zeitraum vom 8. September 2006 bis 28. September 2007 eingegangen Kommissionen von H. Ltd. von insgesamt USD 40'355'000.-- habe der Beschwerdeführer zwischen den 14. Mai 2007 und dem 19. Dezember 2007 insgesamt USD 11'876'037.65 auf die Kundenbeziehung Nr. 13, lautend auf die die F. Ltd (nämlich USD 5'831062.6) und Nr. 12, lautend auf die E. Ltd. (USD 6'044'875), bei der Bank G. in die Schweiz überwiesen. Auf den beiden letztgenannten Kundenbeziehungen sei es zur Vermischung mit zahlreichen weiteren Zahlungseingängen gekommen. Vom genannten Konto der E. Ltd. seien im Zeitraum zwischen dem 30. September 2007 und dem 29. Juli 2008 Überweisungen von total USD 543'749.-- auf die Bankverbdingung Nr. 12, lautend auf die GGG. Ltd., die ebenfalls bei der Bank G. geführt worden sei, gekommen. Ferner seien auf diese Bankverbindung am 12. Dezember 2007 Wertschriften im Wert von USD 13'900'000.-- eingeliefert worden, die ebenfalls von der genannten Bankverbindung der E. Ltd. stammten. Darüber hinaus hätten auf der erwähnten Bankverbindung der GGG. Ltd., neben weiteren Zahlungseingängen, im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und September 2010 Gutschriften im Umfang von rund USD 6'342'000.-- festgestellt werden können, die von der bei der Bank G. geführten Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf den Beschwerdeführer, stammen würden. Aufgrund des Auftrags zur Auflösung der Bankverbindung Nr. 14, lautend auf GGG. Ltd. vom 16. Dezember 2010 seien sämtliche Wertschriften im Wert von rund USD 17'400'000.-- auf die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank B. transferiert worden. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Einstellungsverfügung weiter auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung von Überweisungen auf seine Schweizer Bankkundenbeziehungen hin, die mit den entsprechenden Kontoauszügen habe abgeglichen werden können. Gemäss dieser sei ersichtlich, dass zwischen dem 1. August 2005 und dem 13. September 2010 Zahlungen von insgesamt USD 16'500'000.-- von ausländischen dem Beschwerdeführer zurechenbaren Konten auf die erwähnte Kundenbeziehung 3, lautend auf den Beschwerdeführer, erfolgt seien. Die Auflistung habe ferner für den Zeitraum zwischen dem 28. August 2011 und dem 26. September 2012 auch Zahlungen von
USD 3'250'000.-- auf die bei der Bank B. geführte Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer, ausgewiesen. Hierbei solle es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um Dividendenausschüttungen der T. Ltda., der PP. Ltda und der J. Ltda. gehandelt haben. Schliesslich seien aufgrund der Saldierung der Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf den Beschwerdeführer, von der Bankverbindung am 29. Dezember 2010 USD 62'000.-- auf die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf den Beschwerdeführer überwiesen worden (vgl. act. 1.1 S. 19 f.).
9.3 Die Beschwerdegegnerin hielt daher zu recht fest, dass in Bezug auf die heute auf der Bankverbindung Nr. 2 noch gesperrten Vermögenwerte zu unzähligen Vermischungen von deliktischen und nicht deliktischen Vermögenswerten gekommen sei und sich die Quote der deliktischen Vermögenswerte auf der gesperrten Bankverbindung nicht mehr bestimmen lasse. Die Beschwerdegegnerin hat daher richtigerweise von einer direkten Einziehung abgesehen und an deren Stelle gestützt auf Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
Auch mit Bezug auf den Umfang von USD 8'175'000.-- ist die Ersatzforderung nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, beläuft sich der Bruttodeliktserlös auf USD 57'505'550.--, mithin auf ein Vielfaches der gesperrten Vermögenswerte. Auch unter Verhältnismässigkeitsüberlegungen hält eine Ersatzforderung im Umfang des verfügten Betrages einer Überprüfung stand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auch legale Dienstleistungen erbracht hat und in diesem Zusammenhang sogar – wie vom Beschwerdeführer beantragt – von einer Reduktion des Deliktserlöses um 50% ausgegangen würde, wäre immer noch von einem hohen Deliktsbetrag auszugehen, nämlich von USD 28'752’775.--, der die gesperrten Vermögenswerte um mehr als ein Dreifaches überstiege. Selbst unter Berücksichtigung der in Brasilien geleisteten Strafzahlung von umgerechnet USD 16'166'180.-- und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Steuerlast von 15.27%, wäre immer noch von einem Deliktserlös von USD 10'664'622.-- auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist somit die Anordnung einer Ersatzforderung und zwar im Umfang der in der Schweiz beschlagnahmten und damit grundsätzlich einbringbaren Vermögenswerten von USD 8’175’000.-- nach dem Gesagten immer noch ohne Weiteres verhältnismässig und rechtens. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung verschiedener Personen zur Berater- und Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht sodann in einem weiteren Punkt geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Sein Vermögen sei am 28. November 2014 durch die Beschwerdegegnerin beschlagnahmt und das Verfahren gegen ihn am 28. Januar 2015 eröffnet worden. Welche Untersuchungshandlungen die Beschwerdegegnerin in den letzten fünf Jahren unternommen habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich (act. 1 S. 36 f.).
10.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
|
1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.2; 117 IV 124 E. 4d).
10.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer SV.15.0099 wurde am 29. Januar 2015 eröffnet, wogegen die Sperre des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank B. bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404, zwei Monate früher, nämlich am 28. November 2014 angeordnet wurde. Das Verfahren SV.15.0099 dauerte bis zur Verfahrenseinstellung am 26. August 2019 vier Jahre und sieben Monate; das Konto war zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren und neun Monaten gesperrt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgte im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei in einem internationalen Kontext. Von einem längeren Verfahrensstillstand kann nach Durchsicht der Akten nicht gesprochen werden: Der Beschwerdeführer wurde am 27. und 28. Mai 2015 durch die Beschwerdegegnerin einvernommen. Danach wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe eines schriftlichen Berichts eingeladen. Diesen liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2015 zukommen. Am 28. Januar 2016 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, eine Schlusseinvernahme durchzuführen und alsdann Anklage zu erheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen. Sie lud den Beschwerdeführer ein, Terminvorschläge zur Besprechung der Angelegenheit vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 20. Mai und 23. August 2016 an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der Kontosperre, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2016 abwies. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens und zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu äussern. In der Folge fand am 9. August 2017 eine Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hob die Beschwerdegegnerin verschiedene Sperren von Konten von dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesellschaften auf und bestätigte die Sperre des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank B. Am 8. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Akten den beabsichtigten Abschluss der Untersuchung mit, und mit
Verfügung vom 28. Juni 2019 wies die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 29. März 2019 gestellten Beweismittelanträge ab. Am 26. August 2019 erging die Einstellungsverfügung (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten Urk. 16.001-0087 ff.). Dass die Beschwerdegegnerin mithin über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wäre, ergibt sich aus den Akten gerade nicht. Die Verfahrenslänge von viereinhalb Jahren ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Internationalität des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. auch BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 4.3; BB.2010.121 vom 6. Mai 2011). Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbegründet.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht zur Protokollierung im Sinne von Art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |
|
1 | Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |
2 | Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls. |
3 | Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden. |
4 | Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
|
1 | Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
a | die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; |
b | die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; |
c | die von den Parteien eingereichten Akten. |
2 | Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |
11.2 Gemäss Art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |
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1 | Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |
2 | Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls. |
3 | Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden. |
4 | Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
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1 | Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
a | die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; |
b | die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; |
c | die von den Parteien eingereichten Akten. |
2 | Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
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1 | Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
a | die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; |
b | die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; |
c | die von den Parteien eingereichten Akten. |
2 | Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
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1 | Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
a | die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; |
b | die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; |
c | die von den Parteien eingereichten Akten. |
2 | Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
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1 | Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
a | die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; |
b | die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; |
c | die von den Parteien eingereichten Akten. |
2 | Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |
11.3 Wie supra unter E. 4 dargelegt, sind vorliegend die einziehungsbegründenden Umstände wie Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils gestützt auf die rechtskräftigen brasilianischen Urteile vom 17. August und 21. September 2015, die im schweizerischen Strafverfahren edierten bzw. aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen sowie den im brasilianischen und schweizerischen Strafverfahren gemachten Aussagen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bewiesen. Die Frage der Treffen der Beschwerdegegnerin mit den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden in Brasilien und der in diesem Zusammenhang allenfalls unterlassenen Protokollierung hat im konkreten Fall auf die Beweisführung keinerlei Einfluss und ist damit für das Beweisergebnis irrelevant. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern sich die angeblich unterlassene Protokollierung auf das vorliegende Beweisergebnis ausgewirkt haben soll. Eine Verletzung von Art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |
|
1 | Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |
2 | Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls. |
3 | Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden. |
4 | Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
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1 | Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
a | die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; |
b | die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; |
c | die von den Parteien eingereichten Akten. |
2 | Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. |
12.
12.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Voraussetzungen der Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung gegeben sind (act. 1 S. 38 ff.).
12.2
12.2.1Gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
12.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund der publizierten Anklageschrift der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 2014 erfolgt, welche dem brasilianischen Urteil vom 17. August 2015 zugrunde gelegen habe, mit welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen aktiver Bestechung und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe demnach durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten – die oben mehrfach beschriebene Vertragsvermittlung – die Eröffnung des Strafverfahrens bewirkt (act. 1.1. S. 21 f.).
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Wie oben ausführlich dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer sowohl im brasilianischen wie auch im schweizerischen Strafverfahren mehrfach und wiederholt geständig gezeigt, im Zusammenhang mit den Vertragsvergaben der Bohrschiffe 4 und 5 sowie der Raffinerie S. aktive Bestechung und Geldwäscherei, zum Teil über Konten in der Schweiz, begangen zu haben. Für diese Delikte ist er mit den Urteilen des 13. Bundesgerichts in Curitiba am 17. August und 21. September 2015 rechtskräftig verurteilt worden. Die durch Korruptionsversprechungen und spätere Zahlungen erwirkten Vermittlungs- und Beratungsgeschäfte sind auch zivilrechtlich rechtswidrig. Mit Bezug auf die Verfahrenseröffnung, welche gestützt auf die Publikation der Anklageschrift der brasilianischen Staatsanwaltschaft erfolgte, kann dem Beschwerdeführer damit ein zivilrechtliches Verschulden vorgeworfen werden. Dass sich der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafverfahren durchgehend kooperativ verhalten hat, ändert daran nichts. Ebenso ist ohne Weiteres die adäquate Kausalität zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers und der Verfahrenseröffnung sowie den damit entstandenen Kosten zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfahrenskosten seien unnötig verursacht worden, da die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres hätte feststellen können, dass der Beschwerdeführer keinen Deliktserlös habe erzielen können, geht diese Argumentation aufgrund der vorstehend gemachten Erwägungen zur Einziehbarkeit bzw. Berechnung der Ersatzforderung schon im Ansatz fehl und ist damit unbeachtlich. Zusammenfassend ist damit die von der Beschwerdegegnerin verfügte Kostenauflage zu bestätigen.
12.3 Nach Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu recht die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens auferlegt hat, hat sie folgerichtig von der Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer abgesehen. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
13. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Schuler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |