Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1013/2010
Urteil vom 17. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 29. Oktober 2008 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 400.--.
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ hiess das Bundesgericht am 10. Juni 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Verurteilung wegen des (dritten) Checks vom 15. Mai 1997 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 28. Oktober 2010 erneut wegen qualifizierter Geldwäscherei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.--.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei bezüglich des dritten Checks freizusprechen. Im Übrigen sei das Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zu Lasten des Kantons Zug.
D.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Am 22. April 1997 stellte die A.________ AG zwei Checks über 1 Mio. DEM (Deutsche Mark) und 2 Mio. DEM aus. Die Gelder zur Deckung der Checks stammen aus dem Anlagebetrug der B.________ AG. Der Beschwerdeführer erhielt beide Checks von seinem Klienten C.________ , welchen er seit 1992 anwaltlich vertrat. Beide Checks waren mit einem Blankoindossament versehen. Der Beschwerdeführer reichte den Check über 2 Mio. DEM der D.________ Bank am 28. April 1997 zur Gutschrift auf den Konten der Offshore-Gesellschaft E.________ AG, deren Direktor er war, ein. Am selben Tag übermittelte er der F.________ Bank den Check über 1 Mio. DEM zur Gutschrift auf die genannten Konten.
Am 15. Mai 1997 stellte die A.________ AG zugunsten der E.________ AG einen dritten Check über 1'241'455.-- DEM aus. Die Vermögenswerte zur Deckung dieses Checks stammen ebenfalls aus dem Anlagebetrug zum Nachteil der B.________ AG-Anleger.
Am 20. Mai 1997 fanden zwei Treffen zwischen C.________ und der F.________ Bank bzw. der D.________ Bank in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 sandte der Beschwerdeführer der F.________ Bank den Check über 1'241'455.-- DEM zur Gutschrift. Nach einem Telefonat zwischen der F.________ Bank und dem Beschwerdeführer vom 30. Mai 1997 retournierte die F.________ Bank den Check an den Beschwerdeführer. Im Begleitschreiben begründete die Bank die Rücksendung mit der "Vermeidung eines Schadens". Der Beschwerdeführer wurde gebeten, trotz des persönlichen Treffens vom 20. Mai 1997 der F.________ Bank eine Erklärung einzureichen, welche sich über die Herkunft der Vermögenswerte seines Klienten C.________ und über den Zweck der Überweisung äussert. Der Beschwerdeführer reichte die verlangte Erklärung nicht ein, sondern kündigte die Callgeldanlage bei der F.________ Bank mit Schreiben vom 3. Juni 1997. Den von der F.________ Bank retournierten Check übergab er am selben Tag der D.________ Bank zur Gutschrift.
Nach der Einlösung der Checks wechselte der Beschwerdeführer am 16. Juni 1997 den Betrag von 2 Mio. DEM und am 7. Juli 1997 jenen über 1'241'455.-- DEM bei der D.________ Bank in Schweizer Franken. Am 11. Juli 1997 liess er sich von ihr Fr. 2'516'000.-- bar auszahlen. Dieses Geld händigte er gleichentags C.________ aus.
Am 5. Juni 1997 wechselte der Beschwerdeführer den Betrag von 1 Mio. DEM bei der F.________ Bank in Schweizer Franken. Nach der Kündigung der F.________ Bank-Konten erhielt er einen Check über den Betrag von Fr. 835'065.25. Diesen versah er mit seinem Indossament und sandte ihn ungefähr am 19. Juni 1997 an den Treuhänder G.________ nach Liechtenstein. Er gab ihm den Auftrag, den Check auf den Namen seiner [G.________s] Treuhandgesellschaft H.________ AG einzulösen und wies ihn an, das Geld dort einige Tage treuhänderisch für die E.________ AG liegen zu lassen. Am 10. Juli 1997 liess sich der Beschwerdeführer von G.________ das Geld gegen Quittung bar auszahlen und händigte es gleichentags C.________ aus.
2.
2.1 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
2.2 Verfahrensgegenstand bildet einzig der Sachverhalt in Bezug auf den Check vom 15. Mai 1997, die rechtliche Würdigung der Geldwäschereihandlungen hinsichtlich der drei Checks vom 22. April 1997 bzw. vom 15. Mai 1997 sowie die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der aktuellen Beschwerde in Strafsachen teilweise gegen Sachverhaltselemente, die alle drei Checks gemeinsam betreffen, die dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008 schon zugrunde lagen und die er in seiner ersten Beschwerde nicht angefochten hatte (z.B. nicht alle Vermögenswerte der B.________ AG stammten aus Anlagebetrügen [vorinstanzliches Urteil vom 29. Oktober 2008 S. 25 f.]; die Aussagen C.________s seien nicht verwertbar, da ihm [dem Beschwerdeführer] kein Konfrontationsrecht zugestanden worden sei). Streckenweise beanstandet er den Sachverhalt, welchen das Bundesgericht bereits beurteilt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 999/2008 vom 10. Juni 2009; so etwa Ziff. 4.5 in Bezug auf den Mitangeklagten L.________; Ziff. 4.7 zur Würdigung seiner Aussagen hinsichtlich des Zwecks der Transaktionen; Ziff. 4.4 zu den möglichen weiteren Abklärungen; Ziff. 4.2 zur Würdigung der Aussagen des Zeugen I.________ und des Due Diligence
Memorandums; Ziff. 4.3 zur Befragung des Zeugen K.________ als Nachfolger des Zeugen I.________; Ziff. 4.7 zum möglichen Tatmotiv und zur Gegenleistung für die Geldwäscherei; Ziff. 4.6 in Bezug auf die Würdigung der Aussage von C.________ betreffend das Wissen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten O.________; Ziff. 4.2 in Bezug auf den Eventualvorsatz und den Eindruck der Zeugen I.________ und K.________ von C.________; Ziff. 5 bezüglich der Meldepflichten nach dem Geldwäschereigesetz). Auf diese und weitere gleichgelagerte Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie den Nachfolger des Zeugen I.________ zum Grund für die erneute "due diligence Prüfung" nie befragt habe, ist darauf nicht einzutreten. Er legt nicht substanziiert dar, was er mit der Befragung des weiteren Zeugen bezweckt bzw. was dieser zur Sache sagen könnte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, teils unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest.
4.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe um die Illegalität der ihm übertragenen finanziellen Mittel wissen müssen. Da der Check vom 15. Mai 1997 über den Betrag von DEM 1'241'455.--, anders als die beiden Checks vom 22. April 1997, nicht indossiert gewesen sei, habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Verdacht zur Herkunft der Gelder schöpfen müssen (vgl. Ziff. 15 der Beschwerde). Aus der Rücksendung dieses Checks durch die Bank F.________ Bank könne nichts anderes geschlossen werden. Die F.________ Bank habe den einen Check über DEM 1 Mio. eingelöst, nachdem Herr I.________ die "due diligence" geprüft habe. Infolge dessen Weggangs habe die F.________ Bank eine Wiederholung dieser Prüfung verlangt und den Check zurückgeschickt. Der Vermerk "to avoid any prejudice to the company" beziehe sich auf den möglichen Schaden der E.________ AG, welche den Check innert einer gewissen Frist präsentieren müsse, und nicht auf einen solchen der Bank. Wegen der bereits bestehenden Bankverbindung zur D.________ Bank habe er den Check schliesslich dort eingelöst. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, dass Zweifel an der Sauberkeit der Vermögenswerte aufgetaucht
seien.
4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu seinem Wissen weder Willkür noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erblicken (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 bis 20). Die Vorinstanz schliesst aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die widersprüchlichen Angaben C.________ s zum Grund für die Finanztransaktionen hätten ihn stutzig machen müssen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einlösung der ersten beiden Checks, welche verdächtige Blanko-Indossamente enthielten, und des dritten Checks würdigt sie den Sachverhalt als einheitliches Ganzes. Sie erachtet die Nichteinlösung und Rücksendung des dritten Checks als Element, woraus der Beschwerdeführer hätte Verdacht hinsichtlich der illegalen Herkunft der Gelder schöpfen sollen. Der vorinstanzliche Schluss, die F.________ Bank habe an der "Sauberkeit" der Vermögenswerte gezweifelt, ist nachvollziehbar. Denn die Bank F.________ Bank verlangte nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt vor der Rücksendung eine schriftliche Erklärung zur Herkunft und dem Verwendungszweck der Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführer nicht abgab. Vielmehr löste er den dritten Check ohne
weitere Abklärungen bei einer anderen Bank ein und nahm eine Reihe weiterer aussergewöhnlicher Finanztransaktionen vor (er wechselte das Geld kurze Zeit nach Einlösung des Checks in Schweizer Franken, hob es bar ab und zahlte es an C.________ aus; für einen Teil des Geldes liess er sich einen Check ausstellen, übertrug diesen zur Einlösung an einen Treuhänder ins Ausland, nahm das vom dortigen Treuhänder abgehobene Geld in bar entgegen und übergab es ebenfalls an C.________). Die Vorinstanz durfte in Würdigung dieser gesamten Umstände zum vertretbaren Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe die verbrecherische Herkunft der Gelder kennen müssen.
4.4 Auf die Rüge, die Vorinstanz stelle den Beweiswert der Aussage des Zeugen C.________ (Beschwerde Ziff. 25: zentrale Bedeutung oder bloss eines unter mehreren Beweismitteln) widersprüchlich dar, ist nicht einzutreten. Wieweit diese Frage eine Auswirkung auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils haben soll, substanziiert der Beschwerdeführer nicht näher.
4.5 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den Check an den Treuhänder G.________ in Liechtenstein versendet oder auf Instruktion von C.________ gehandelt hat (Beschwerde Ziff. 22), präsentiert er bloss seine eigene Sichtweise. Er begründet nicht hinreichend, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es fehle hinsichtlich des Checks vom 15. Mai 1997 am objektiven Tatbestand der Geldwäscherei, da eine lückenlose Papierspur vorhanden sei (Beschwerde Ziff. 28) und er das Geld am 17. Dezember 1997 durch den Mitangeklagten L.________ der A.________ AG zurückerstattet habe (Beschwerde Ziff. 28).
5.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt wird (Urteil 6B 88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer nahm verschiedene aufeinanderfolgende Handlungen vor. Er löste den Check vom 15. Mai 1997 ein und liess das Geld auf ein Konto seiner Gesellschaft E.________ AG überweisen. Anschliessend nahm er einen Währungswechsel vor und hob das Geld teilweise in bar ab. Für den Rest der Mittel liess er sich einen Check ausstellen, welchen er nach Liechtenstein an den Treuhänder G.________ schickte. Dieser löste den Check bei der P.________ Bank ein, hob das Geld in bar ab und übergab es dem Beschwerdeführer, welcher es seinerseits C.________ aushändigte. Aufgrund der Verkettung von verschiedenen Finanztransaktionen ist eine Vereitelungshandlung zu bejahen, selbst wenn Quittungen zur Bezahlung von Bargeld an C.________ vorhanden sind (Urteil 6B 88/2009 vom 29. Oktober 2009 a.a.O.). Auch die nachträgliche Rückzahlung der Gelder ändert an der objektiven Tatbestandsmässigkeit der Handlungen nichts, weil die Gefahr der Einziehungsvereitelung ausreicht. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es fehle ihm am Eventualvorsatz nach Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, es liege weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.2 Nach Art. 305bis Ziff. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b S. 167 f.).
6.3 Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit von seinem Klienten C.________ drei verschiedene Checks in Millionenhöhe ausgehändigt. Die Vermögenswerte stammen aus einem Anlagebetrug, d.h. aus verbrecherischer Herkunft. Zur Einlösung dieser Checks und zur Rückübertragung des Geldes auf seinen Klienten nahm der Beschwerdeführer regelmässige Handlungen über einen längeren Zeitraum vor, d.h. von Anfang April 1997 bis Mitte Juli 1997. Er eröffnete etwa ein Bankkonto bei der F.________ Bank, um sich den Gegenwert eines Checks gutschreiben zu lassen, reichte die notwendigen Formulare und Unterlagen ein, besprach sich im Beisein seines Klienten zweimal mit Vertretern der Banken und verwaltete das Konto (er kündigte z.B.die Callgeldanlage bei der F.________ Bank, nachdem die Bank den Check vom 15. Mai 1997 über DEM 1'241'455.-- nicht einlösen wollte). Nach Einlösung der Checks vollzog er eine Reihe weiterer Finanztransaktionen (Geldwechsel, Barauszahlung, Transfer des Geldes ins Ausland mittels eines weiteren Checks). Für die Barauszahlungen traf er sich mit seinem Klienten oder dem Treuhänder G.________ aus Liechtenstein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Zeit für die Tathandlung der
Geldwäscherei aufwendete. Auch blieb es nicht bei einem Einzelakt. Er löste mehrere Checks im Rahmen seiner anwaltlichen Berufstätigkeit ein, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Mit seinen Handlungen setzte er einen grossen Betrag um, d.h. DEM 4'241'455.-- im Gegenwert von ca. Fr. 3.4 Mio. (angefochtenes Urteil S. 14 ff., Urteil der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 S. 25 ff.). Als Gegenleistung für seine Bemühungen erhielt er ein Honorar von Fr. 20'000.-- (erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2006 S. 60, wobei diese Höhe des Honorars im vorinstanzlichen Verfahren unangefochten blieb und auch der Beschwerdeführer davon ausgeht: vgl. Beschwerde S. 9). Die Tat ist in objektiver Hinsicht mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
seinem Mandanten angeblich verfolgten Zwecke nicht notwendig gewesen wäre. Ebenso löste er den dritten Check ungeachtet des Umstands ein, dass eine Bank diesen Check mangels Angaben über die Herkunft der Mittel nicht einlösen wollte und ihm zurückschickte. Unter den gegebenen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei in einem schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht.
7.1.2 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Für die Freiheitsstrafe gewährt sie dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
7.1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.1.4 Die Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate, und höchstens 20 Jahre (Art. 40
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
möglich ist, oder aber eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe, wobei diese Strafart näher zu begründen ist (Art. 41 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
7.2 Die weiteren Rügen hinsichtlich der zu geringen Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und der Verletzung von Bundesrecht bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Geldstrafe können offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Punkte zu begründen sind (Art. 50
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zug hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Koch