Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 583/2021, 6B 584/2021
Urteil vom 2. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
6B 58 4 /2021
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
und
6B 583 /2021
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, versuchter Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür etc.
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. März 2021 (SB200098-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 12. März 2021 entschied das Obergericht des Kantons Zürich über die Berufungen des Ehepaars A.A.________ und B.A.________ gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Juni 2019. Soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, erkannte es A.A.________ und B.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs, des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. A.A.________ bestrafte es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben wurde und 22 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--. B.A.________ bestraft es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben wurde und 18 Tage durch Haft erstanden waren, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Probezeit wurde jeweils auf zwei Jahre festgesetzt. Ausserdem verpflichtete es A.A.________ und B.A.________, der C.________ AG unter solidarischer Haftung Schadenersatz von Fr. 94'199.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016 zu bezahlen. Das Obergericht entschied zudem über verschiedene
beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte. Demnach sollte unter anderem ein am 19. April 2017 beschlagnahmter Bargeldbetrag von Fr. 18'000.-- an die Erben von D.________ herausgegeben werden. Der am 20. Juni 2017 beschlagnahmte Erlös von Fr. 4'100.-- aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände sollte zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. Vom Guthaben des am 28. Februar 2017 gesperrten, auf B.A.________ lautenden Kontos bei der Bank E.________ sollten Fr. 3'537.-- zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. Ebenso sollten vom Guthaben des am 24. März 2017 gesperrten, auf F.________ lautenden Kontos bei der Bank G.________ Fr. 93'982.25 zur Deckung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. Nach Vollzug der Überweisungen sollten die Kontosperren jeweils aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlassen werden. Des Weiteren wies das Obergericht Genugtuungsbegehren von A.A.________ und B.A.________ ab. Schliesslich befand es über die schriftliche Mitteilung des Urteils an diverse Empfänger.
B.
Mit identischen Beschwerdeschriften wenden sich A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht und beantragen die ganze oder teilweise Aufhebung sämtlicher der dargestellten Erkenntnisse des Obergerichts. Teilweise konkretisieren sie dieses Begehren: Sie seien von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 93'982.25 sei nicht zur Deckung von Verfahrenskosten zu verwenden. Auf den Versand des Urteils an verschiedene Privatkläger, das Betreibungsamt H.________ und das Bezirksgericht Dietikon sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Verfahrens- und Anwaltskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien ohne Rückzahlungspflicht von der Staatskasse zu übernehmen. Ihre Genugtuungsbegehren seien gutzuheissen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter seien die Kosten für die Prozesspflege vor Bundesgericht einstweilen bis zur Aufhebung der Kontosperre zu stunden. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz an die C.________ AG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihnen für den Fall, dass das Gericht dies als notwendig erachte, zur Wahrung ihrer Rechte ein Anwalt zur Seite zu stellen.
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung wurden von der Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 3. Juni 2021 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B 583/2021 und 6B 584/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführer rügen in genereller Weise eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Soweit sich dieser Vorwurf nicht auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs bezieht (dazu E. 4.2 unten), ist darauf nicht einzutreten. Weder aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Prozesssachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
4.2.
4.2.1. Im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs erwägt die Vorinstanz, aus der Anklageschrift gehe ohne Weiteres hervor, in welchem Zeitraum die entsprechenden Vermögenswerte und Einkommen bestanden hätten bzw. generiert worden seien. Den Beschwerdeführern sei daher rechtsgenüglich bekannt gewesen, in Bezug auf welche Vermögenswerte und Einkommen ihnen anlässlich der einzelnen Pfändungsvollzüge Verheimlichungshandlungen vorgeworfen würden.
4.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
4.2.3. Die Beschwerdeführer sehen die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes darin begründet, dass bereits die erste Instanz zahlreiche Korrekturen am in der Anklage umschriebenen Zeitraum, der Pfändbarkeit, der Angabe von Vermögenswerten und der Höhe des angeblichen Deliktsbetrags habe vornehmen müssen. Mit dieser Rüge übersehen sie, dass es Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B 954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Wenn also die Vorinstanz den Sachverhalt, wie er zur Anklage gebracht wurde, nicht vollumfänglich als erstellt erachtet,
liegt darin noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In den Beschwerden wird im Übrigen nicht dargetan, dass die vorgenommenen Korrekturen mehr als nur untergeordnete Punkte betreffen. Dass darüber hinaus eine der verschiedenen Funktionen des Anklagegrundsatzes verletzt worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführer thematisieren die Verwertbarkeit verschiedener Aussagen.
5.1. Die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson I.________, Geschäftsführer der L.________ AG, bejaht die Vorinstanz mit der Begründung, es sei keine Verletzung des Teilnahme- oder des Konfrontationsrechts erkennbar. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Aussagen von I.________ seien unwahr, untauglich und ihre Verwertbarkeit daher nicht gegeben. Hierbei unterlassen sie es einerseits, an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen, was für eine hinreichende Beschwerdebegründung vor Bundesgericht jedoch erforderlich wäre. Andererseits ist die Glaubhaftigkeit einer Aussage ohnehin eine Frage der Beweiswürdigung, welche die Verwertbarkeit unberührt lässt. Damit stösst der Einwand der Beschwerdeführer sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ins Leere.
5.2. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Aussagen von J.A.________ und K.________ wegen Verletzung des Konfrontationsanspruchs als unverwertbar erachtet. Dadurch erwachse ihnen ein Nachteil, da der von ihnen behauptete Sachverhalt nicht untermauert und der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nicht entkräftet resp. widerlegt werde. Die Beschwerdeführer behaupten indes auch hier nicht, diese Problematik bereits vor den Vorinstanzen aufgeworfen zu haben, weshalb auf die Rüge mit Verweis auf die Ausführungen zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (siehe E. 4.1 oben) nicht einzutreten ist.
5.3. Sowohl im kantonalen als nun auch im bundesgerichtlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, ihre selbstbelastenden Aussagen seien während einer unzulässigen Drucksituation in Untersuchungshaft sowie unter Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips entstanden und deshalb nicht verwertbar. Dieser Einwand ist unbegründet.
5.3.1. Zunächst führt die Vorinstanz aus, dass die rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft naturgemäss einen gewissen Druck mit sich bringe, dieser vorliegend aber nicht auf ein unzulässiges Verhalten der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sei. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, sie seien von der Staatsanwaltschaft bewusst in eine unzumutbare Konfliktsituation gedrängt worden, indem ihnen suggeriert worden sei, dass dem Ehepartner die angedrohte Untersuchungshaft erspart bliebe, wenn sie Aussagen machten. Damit weichen die Beschwerdeführer von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, in welchen sich keine Hinweise auf derartige Suggestionen seitens der Strafbehörden finden. Sie ergänzen die vorinstanzlichen Feststellungen, ohne aber in rechtsgenüglicher Weise Willkür oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso unbeachtlich bleibt der Einwand, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nur vorgeschoben gewesen, denn es ist im vorliegenden Verfahren nicht Sache des Bundesgerichts, über die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft zu befinden.
5.3.2. Ergänzend erwägt die Vorinstanz, dass die Zugeständnisse der Beschwerdeführer jeweils in Gegenwart der Verteidigungen erfolgt seien und entsprechend davon auszugehen sei, dass sie über die Folgen ihres Aussageverhaltens aufgeklärt worden seien. Ausserdem seien die selbstbelastenden Aussagen beider Beschwerdeführer kohärent und schlüssig und würden durch das übrige Beweisergebnis gestützt, was gegen eine unzulässige Unterdrucksetzung spreche. Dagegen bringen die Beschwerdeführer einzig vor, ihre Aussagen nur getätigt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden, weshalb sie ihre Verteidiger später darum ersucht hätten, diese Aussagen zu widerrufen. Diesen Instruktionen sei jedoch keine Folge geleistet worden. Damit machen die Beschwerdeführer nicht geltend, im Zeitpunkt der Einvernahmen ungenügend verteidigt und sich der Tragweite ihrer Aussagen nicht bewusst gewesen zu sein. Mit den weiteren Überlegungen der Vorinstanz setzen sie sich überhaupt nicht auseinander. Ihre Ausführungen gehen daher insgesamt an der Sache vorbei und lassen nicht erkennen, inwiefern entgegen der Vorinstanz verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
|
1 | Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
2 | Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. |
6.
Wiederholt werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz "unzulässige Aktenfixierung" vor und meinen damit, dass die Vorinstanz nicht auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen dürfe, da diese den Sachverhalt unzutreffend wiedergebe. Soweit sie dies mit der angeblichen Unverwertbarkeit verschiedener Aussagen begründen, wird auf E. 5 oben verwiesen. Im Übrigen ist es gemäss Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
7.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der C.________ AG (Privatklägerin 2).
7.1. Die Vorinstanz geht von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: In der Zeit vom 7. April 2014 bis am 6. Januar 2016 bezog der Beschwerdeführer 2 bei der Privatklägerin 2 basierend auf einer durchgehend angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % Krankentaggelder in der Höhe von total Fr. 90'500.10 Gleichzeitig arbeitete er vom 4. Mai 2015 bis am 30. November 2016 in einem 100 %-Pensum als Projektleiter im Immobilien-IT-Bereich bei der L.________ AG (Privatklägerin 1). Die Auszahlung der Krankentaggelder erreichte er, indem er der Privatklägerin 2 regelmässig, nämlich ca. im Monatsrhythmus, per E-Mail die "Kranken- und Unfallkarte" einreichte, welche ihm durch Dr. med. M.________ gestützt auf seine wahrheitswidrigen Angaben wiederholt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte.
Anlässlich einer von der Privatklägerin 2 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. N.________ am 29. Juli 2015 verschwieg der Beschwerdeführer 2 seine Arbeitstätigkeit ebenfalls. Dr. med. N.________ ging deshalb in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. September 2015 davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe seine volle Arbeitsfähigkeit erst drei Monaten nach dem Untersuchungszeitpunkt wieder erreicht, obwohl er tatsächlich bereits seit 4. Mai 2015 einer Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum nachging.
Am 7. Oktober 2015 teilte die Privatklägerin 2 dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf die Untersuchung bei Dr. med. N.________ mit, dass die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 eingestellt würden. Daraufhin schrieb ihr die Beschwerdeführerin 1 im Namen ihres Ehemanns, dass sich dessen Gesundheitszustand seit August 2015 erheblich verschlechtert habe, wobei sie ihrem Schreiben einen Bericht von Dr. med. M.________ vom 13. November 2015 sowie eine aktualisierte Krankenakte beilegte.
All dies taten die Beschwerdeführer, damit der Beschwerdeführer 2 von der Privatklägerin 2 weiterhin Krankentaggelder erhält, obwohl er darauf bei korrekten Angaben über seine Arbeitstätigkeit keinen Anspruch gehabt hätte. Der Beschwerdeführer 2 handelte jeweils nach vorheriger Absprache und nach gemeinsamem Tatentschluss mit der Beschwerdeführerin 1. Dabei wussten sie, dass die den Beschwerdeführer 2 behandelnden Ärzte ihm aufgrund des Verschweigens seiner Arbeitstätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestierten. Die gestützt darauf ausgestellten Arztzeugnisses und "Kranken- und Unfallkarten" liess die behauptete Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Privatklägerin 2 als glaubhaft erscheinen, was ihnen ebenfalls bewusst war. Durch diese Täuschung wurden die zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin 2 in einen Irrtum über die Arbeitsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers 2 versetzt und dadurch dazu veranlasst, ihm die fraglichen Krankentaggelder auszuzahlen. Die Beschwerdeführer generierten dadurch während rund acht Monaten ein Zusatzeinkommen von über Fr. 10'000.-- pro Monat.
7.2.
7.2.1. Vorab machen die Beschwerdeführer geltend, auf die Aussagen von I.________ könne nicht abgestellt werden. Dieser nehme als Geschäftsführer einseitig die Interessen der Privatklägerin 1 wahr, die - wie ein gerichtlicher Vergleich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit dem Beschwerdeführer 2 belege - keinen rechtsgenügenden Grund für eine Strafanzeige gehabt und diese zu Unrecht eingereicht habe. Die Vorinstanz hätte daher abklären müssen, welcher Zusammenhang zwischen den Privatklägerinnen 1 und 2 bestehe und welche wirtschaftlichen Interessen bei der Einreichung der Strafanzeigen eine Rolle gespielt hätten.
7.2.2. Mit diesen Ausführungen beschränken sich die Beschwerdeführer auf Spekulationen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu nennen, weshalb die Glaubhaftigkeit der Angaben von I.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen wäre. Der Umstand allein, dass auch die Privatklägerin 1, bei der dieser als Geschäftsführer waltet, eine Strafanzeige eingereicht hatte, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es offensichtlich unhaltbar sein soll, die Aussagen von I.________ als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen.
7.3. Die Beschwerdeführer behaupten weiter, die Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin 1 sei einzig ein Arbeitsversuch gewesen, über den der Beschwerdeführer 2 die Privatklägerin 2 informiert habe. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinander und begründet gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführer und ergänzend auf diejenigen von I.________ sowie weitere, objektive Beweismittel nachvollziehbar, weshalb es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers 2 nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt hat. Ebenso begründet sie in schlüssiger Weise, dass keine objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass die Privatklägerin 1 über diesen angeblichen Arbeitsversuch in Kenntnis gesetzt worden wäre. Sie legt in diesem Zusammenhang auch eingehend dar, weshalb auf die Befragung von Frau O.________ von der Privatklägerin 2, welche der Beschwerdeführer 2 angeblich über den Arbeitsversuch informiert haben will, sowie von Dr. med. M.________ und Dr. med. P.________ verzichtet werden kann. Indem die Beschwerdeführer diesen Erwägungen ohne weitere Auseinandersetzung und Begründung einzig ihre Sicht der Dinge gegenüberstellen, genügen sie den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (vgl. E. 3 oben), weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt, soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, die Leistungsbezüge seien nicht aufgrund einer Täuschung, sondern aufgrund von Versäumnissen der Privatklägerin 1 bei der Erfassung des Beschwerdeführers 2 in ihrem System erfolgt.
7.4. In den Beschwerden wird sodann vorgebracht, der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 1 für ihren Ehemann eine Zahlung moniert oder sich nach einer Zahlung erkundigt habe, genüge weder in Bezug auf die Zeit und die Mittel noch hinsichtlich der Häufigkeit zur Bejahung des Qualifikationsmerkmals des gewerbsmässigen Handelns. Ausserdem habe die Vorinstanz übersehen, dass der Täter zumindest mittelbar eigene Einnahmen anstreben und generieren müsse. Dies sei bei der Beschwerdeführerin 1, welche für sich keinen direkten Vorteil hätte erzielen können, gar nie der Fall gewesen.
Soweit diese Vorbringen von der Beschwerdeführerin 1 selbst stammen und demnach darauf eingetreten werden kann (siehe E.2 oben), ist dazu Folgendes festzuhalten:
7.4.1. Zunächst setzt der Tatbestand des Betrugs nicht voraus, dass die Täterin sich selbst einen vermögenswerten Vorteil verschafft. Verlangt wird nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die "Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern" (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
7.4.2. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist dabei, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Folge von Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Tathandlung zugerechnet wird (Urteile 6B 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4; 6B 1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B 27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).
Die Beschwerdeführerin 1 übersieht, dass ihr nicht nur das Verfassen und Einreichen des Schreibens vom 17. November 2015 als Tatbeitrag angerechnet wird. Vielmehr erachtet es die Vorinstanz mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen als erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 sämtliche Tathandlungen nach vorheriger Absprache mit seiner Ehefrau und nach gemeinsamem Tatentschluss beging. Den Plan für die Tat entwickelten sie ebenfalls gemeinsam. Der Beschwerdeführer 2 zählte zudem in rechtlichen Belangen auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1, da sie sich mit diesen besser auskannte. Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin 1 bestand somit nicht nur im einmaligen Verfassen eines Schreibens, sondern auch im Mitentwickeln der Idee für die Tat resp. im massgeblichen Mitwirken bei der Entscheidfindung und in der fortgesetzten administrativen Unterstützung des Beschwerdeführers 2. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin 1 als derart wesentlich qualifizieren, dass sie als Mittäterin des gewerbsmässig begangenen Betrugs anzusehen ist.
7.5. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert, dass ihr Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung bezüglich ihrer Schuldfähigkeit abgewiesen wurde. Der vorinstanzliche Hinweis auf den Therapiebericht vom 9. Mai 2018 sei untauglich, sagten die dortigen Feststellungen doch nichts über ihren Gesundheitszustand in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 15. September 2016 aus. Mit dieser Argumentation übergeht die Beschwerdeführerin 1, dass es ihr eigener Verteidiger war, der den Therapiebericht von Dr. med. M.________ und lic. phil. Q.________ vom 9. Mai 2018 im erstinstanzlichen Verfahren einreichte. Dieser sollte belegen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Deliktszeitraum an einer bipolaren Störung litt und eine sachverständige Begutachtung angezeigt erscheine. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen, auf diesen Bericht abstellt. Zusätzlich begründet die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung zutreffend damit, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Ermittlungen nie psychische Beschwerden geltend gemacht hatte und dass ihr systematisches Vorgehen entgegen der Verteidigung nicht auf affektives Verhalten hindeute. Konkrete Gründe, weshalb entgegen dieser
Einschätzung Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestanden hätten, nennt die Beschwerdeführerin 1 keine und solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Im Weiteren wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des Kantons U.________ (Privatkläger 6).
8.1. Der Schuldspruch beruht zusammengefasst auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 sich Ende Juli 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) anmeldete und hierauf von der zuständigen IV-Stelle aufgefordert wurde, Arztzeugnisse und Mitteilungen über seinen Gesundheitszustand einzureichen, woraufhin die Beschwerdeführerin 1 der IV-Stelle mitteilte, ihr Ehemann sei aufgrund seines Gesundheitszustands in intensiver Behandlung bei zwei Ärzten und setze alles daran, möglichst rasch wieder gesund in den Arbeitsprozess integriert zu werden. Als die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 einen Leistungsanspruch verneinte, erhob der Beschwerdeführer 2 Einsprache und beantragte die Feststellung, dass ein Leistungsbegehren anzuerkennen sei und weiterhin bestehe.
Die Vorinstanz erachtet es darüber hinaus als erstellt, dass die gegenüber der IV-Stelle getätigten Angaben angesichts der seit 4. Mai 2015 bestehenden Anstellung des Beschwerdeführers 2 bei der Privatklägerin 1 unzutreffend waren und dass die Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt haben, unberechtigterweise IV-Leistungen zu beziehen.
8.2. Gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bringen die Beschwerdeführer vor, die IV-Anmeldung sowie der Einwand gegen den abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle seien aufgrund einer schriftlichen Aufforderung und unter Androhung von Sanktionen im Unterlassungsfall der Privatklägerin 2 erfolgt. Sie hätten sich einzig aufgrund dieser Aufforderung verpflichtet gefühlt, das Leistungsbegehren bei der IV vorläufig aufrechtzuerhalten, ohne jedoch zu beabsichtigen, tatsächlich IV-Gelder zu beziehen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich die Vorinstanz einlässlich mit diesem Argument befasst, und gehen nicht weiter auf die entsprechenden Erwägungen ein. Sie wiederholen vor Bundesgericht lediglich ihren im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, was zur Begründung von Willkür nicht geeignet ist.
9.
Die Beschwerdeführer fechten ferner die Schuldsprüche wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs an.
9.1. Einen Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
9.2. Zunächst beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Beizug der gesamten schuldbetreibungsrechtlichen Originalakten abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang dargelegt, weshalb sie in den Akten keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Betreibungsverfahren zu erkennen vermag, weshalb sich der beantragte Aktenbeizug erübrige. Wenn die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen generell als "nicht zutreffend" bezeichnen, genügen sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
9.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
9.4. Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe ihren Fall nicht objektiv beurteilen können, da der Präsident der Strafkammer gleichzeitig Vorsitzender der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und somit auch über das vorliegend involvierte Betreibungsamt H.________ sei. Der Einwand der Befangenheit erfolgt mit Blick auf Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung. |
9.5. Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer auch mit ihrer Kritik betreffend den Verlustschein Nr. xxx. Zwar hält die Vorinstanz fest, dass dieser Verlustschein nicht hätte ausgestellt werden dürfen und damit nichtig sei, weil der Beschwerdeführer 2 eine für die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf die Pfändung vom 15. September 2016 ausgestellte Vollmacht widerrufen habe. Allerdings lägen im Zusammenhang mit dieser Pfändung auch die gültig ausgestellten Verlustscheine Nr. yyy und zzz vor, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt sei. Die - ohne weitere Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz aufgestellte - Behauptung der Beschwerdeführer, die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. xxx zeige, dass am 15. September 2016 keine Pfändung stattgefunden habe, ist angesichts dessen nicht ansatzweise stichhaltig.
10.
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen wegen mehrfacher Urkundenfälschung.
10.1. Entsprechend dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Freizügigkeitsstiftung R.________ diverse Dokumente mit unwahren Inhalten (ein fingierter Mietvertrag, mehrere fingierte Rechnungen, ein Dokument "Ihr aktueller Umsatzstatus 2015" von S.________ mit abgeändertem Umsatzbetrag und eine Kontobuchung mit abgeändertem Zahlungszweck und Auftraggeber) einreichte. Damit habe er bei der Freizügigkeitsstiftung den Anschein erwecken wollen, Selbstständigerwerbender zu sein und dadurch sein Pensionskassenguthaben ausbezahlt zu erhalten, was auch gelungen sei. Am 29. Juli 2016 sei dem Beschwerdeführer 2 ein Guthaben von Fr. 300'967.71 ausbezahlt worden, obwohl er darauf im fraglichen Zeitpunkt keinen Anspruch gehabt habe.
10.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anspruch auf Ausbezahlung des Freizügigkeitsguthabens zufolge Selbstständigkeit habe nicht bestanden, weil der Beschwerdeführer 2 im massgeblichen Zeitpunkt mit einem Vollzeitpensum bei der Privatklägerin 1 angestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, der Beschwerdeführer 2 habe die Leistungen seiner Freizügigkeitsstiftung legal beantragt und einen Anspruch auf diese gehabt. Folgerichtig seien sie von der ersten Instanz vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) freigesprochen worden. Es fehle daher an einer Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht. Diese Vorbringen erfolgen wiederum in unsubstanziierter, pauschaler Weise und ohne weitere Auseinandersetzung mit der ausführlichen vorinstanzlichen Entscheidbegründung, womit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
10.3. Zusätzlich monieren die Beschwerdeführer, die Erstellung der einzelnen angeblich gefälschten Urkunden habe ihnen nicht zugeordnet werden können und es sei nicht festgestellt worden, wer welche Urkundenfälschung begangen haben soll. Auch diese Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz hält zu jedem der streitigen Dokumente fest, wer - nämlich mit Ausnahme des Mietvertrags jeweils der Beschwerdeführer 2 - die Fälschungen hergestellt hat. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich bei der Erstellung des fingierten Mietvertrags aktiv eingebracht und darüber hinaus bei der Entscheidfindung massgeblich mitgewirkt; der Beschwerdeführer 2 habe nur nach vorheriger Absprache mit ihr gehandelt. Die Vorinstanz macht deutlich, welche Tatbeiträge sie den Beschwerdeführern jeweils zurechnet.
11.
Die Beschwerdeführer kritisieren die Strafzumessung, führen dabei aber nur in genereller Weise aus, die Vorinstanz sei dabei "von rechtlich nicht massgebenden oder unzutreffenden Kriterien" ausgegangen und habe "wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen". Den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
12.
Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz verurteilt, der Privatklägerin 2 Schadenersatz im Betrag von Fr. 94'199.10 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2016 zu bezahlen. Dagegen wehren sie sich mit dem Argument, die Zivilklage sei nicht zureichend und vor allem nicht wahrheitsgemäss anhängig gemacht worden, denn die Privatklägerin 2 habe verschwiegen, dass der Beschwerdeführer 2 ebenfalls eine rechtlich ausgewiesene Forderung gegen sie habe.
Dieses Vorbringen ist unbehelflich, ist doch die Zivilklägerin nicht verpflichtet, bei der Anhängigmachung ihrer Zivilklage allfällige Einreden der beschuldigten Person bereits vorwegzunehmen. Diese hat spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Gelegenheit, zur Zivilklage Stellung zu nehmen (Art. 124 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes. |
|
1 | Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes. |
2 | Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. |
3 | Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes. |
|
1 | Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes. |
2 | Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. |
3 | Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten. |
13.
13.1. Die Beschwerdeführer verlangen, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 18'000.-- ihnen und nicht dem angefochtenen Urteil entsprechend den Erben von D.________ ausgehändigt werden soll. Das Bargeld habe sich ohne jegliche Hinweise oder eine Notiz in einem Umschlag im Schliessfach der Bank E.________ befunden. Inhaber dieses Schliessfachs sei ausschliesslich der Beschwerdeführer 2. Es sei nicht nachgewiesen und auch nicht genügend überprüft worden, wem das Geld tatsächlich zuzuordnen sei. Insbesondere stütze sich die Vorinstanz auf Aussagen, die allesamt unverwertbar seien. In der Tat stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Angaben von K.________, der Mutter der Beschwerdeführerin 1, ab, obwohl sie diese an anderer Stelle als unverwertbar taxiert (siehe E. 5.2 oben). Gleichzeitig würdigt sie den Sachverhalt aber auch anhand der (verwertbaren; siehe E. 5.3 oben) Aussagen der Beschwerdeführer. Diese hätten übereinstimmend angegeben, dass das beschlagnahmte Geld D.________, einer Bekannten von K.________, gehört habe und letzterer zur Aufbewahrung übergeben worden sei, welche es wiederum der Beschwerdeführerin 1 anvertraut habe. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, dass sich dieser Sachverhalt ohne die
Aussagen von K.________ nicht erstellen lasse. Ebenso wenig nennen sie Argumente dafür, weshalb ihnen, anders als von der Vorinstanz gestützt auf ihre Aussagen erwogen, ein Anspruch auf den beschlagnahmten Bargeldbetrag zustehen sollte. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erben gestützt auf Art. 560 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
|
1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
|
1 | Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
2 | Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. |
3 | Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. |
4 | Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. |
5 | Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. |
6 | Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. |
13.2. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Herausgabe des beschlagnahmten Erlöses von Fr. 4'100.-- aus der vorzeitigen Verwertung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Einziehung nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
13.2.1. Sie bestreiten den deliktsrelevanten Zusammenhang und machen geltend, die Gegenstände seien mit den rechtmässig bezogenen Geldern der Freizügigkeitsstiftung bezahlt worden. Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführer mit diesem Argument unter Willkürgesichtspunkten nicht zu hören sind (siehe E. 10.2 oben).
13.2.2. Nebst dem rügen sie die Beschlagnahme als unzulässig, da bereits andere Beschlagnahmeobjekte vorhanden gewesen und auch beschlagnahmt worden seien.
Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
139 IV 209 E. 5.3; Urteile 6B 1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2; 6B 1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2). Dass noch weitere Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, ändert an der Rechtmässigkeit der Einziehung des Betrags von Fr. 4'100.-- somit nichts.
13.3. Soweit die Beschwerdeführer die Einziehung des Betrags von Fr. 3'537.-- beanstanden, halten sie erneut die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
13.4. Angefochten ist das vorinstanzliche Urteil schliesslich, soweit von einem beschlagnahmten Betrag von Fr. 380'000.-- ab einem Konto, lautend auf "F.________" (der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 2), Fr. 93'982.25 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden.
13.4.1. Nicht stichhaltig ist zunächst der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziffer betreffend Kostenfestsetzung festgestellt. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 sich gegen die Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung zur Wehr setzt, beschlägt die Höhe dieser Kosten, die mit der fraglichen Dispositiv-Ziffer geregelt wird, nicht.
13.4.2. Der Beschwerdeführer 2 argumentiert, der beschlagnahmte Betrag stamme aus den rechtmässig ausbezahlten Geldern der Freizügigkeitsstiftung und stelle somit einen legalen Vermögenswert dar. Ausserdem sei nicht rechtsgenüglich begründet worden, weshalb gerade der Betrag von Fr. 93'982.25 von diesem Konto bezogen werden soll. Die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.
13.4.3. Wie dargelegt, kann mangels hinreichender Begründung nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gehabt hätte oder nicht (siehe E. 10.2 oben). Dies ist jedoch auch nicht weiter von Relevanz, denn die Beschlagnahme und damit auch die anschliessende Verwendung zur Kostendeckung setzen keinen Deliktskonnex voraus (BGE 141 IV 360 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B 548/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1; 6B 688/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2). Unter Verhältnismässigkeitsaspekten wird nach Art. 268 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 94 - 1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden: |
|
1 | Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden: |
1 | auf den Wiesen vor dem 1. April; |
2 | auf den Feldern vor dem 1. Juni; |
3 | in den Rebgeländen vor dem 20. August. |
2 | Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig. |
3 | Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet206 hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.207 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
Gehörsverletzung nicht zu hören ist.
14.
Ihre Anträge betreffend erst- und oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen und Genugtuung begründen die Beschwerdeführer ebenso wenig oder nur mit den beantragten Freisprüchen wie ihre Anträge betreffend Zustellungsadressaten des angefochtenen Urteils, so dass auf diese nicht einzugehen ist.
15.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden insgesamt als unbegründet und sind entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für die beiden Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 583/2021 und 6B 584/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Clément