Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-505/2022
Urteil vom 1. Februar 2023
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
A._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Parteien Peter Widmer und Simone Pacozzi-Lehmann,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV,
Geschäftsstelle QSK,
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung für Fahrlehrerin.
Sachverhalt:
A.
A._______ legte am 8. März 2021 die zweite Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils A (Fahrlektionen) der Abschlussprüfung Fahrlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis ab.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2021 eröffnete ihr der Schweizerische Fahrlehrerverband SFV das negative Prüfungsergebnis unter Mitteilung der Prüfungsnoten.
C.
C.a Hiergegen erhob sie mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Sie beantragte, die Verfügung des SFV vom 23. März 2021 sei aufzuheben und ihr der Fachausweis als Fahrlehrerin zu erteilen, eventualiter sei sie zur gebührenfreien Wiederholung der Abschlussprüfung zuzulassen und die Gültigkeit ihrer Ausbildungszertifikate und ihres absolvierten Ausbildungspraktikums gemäss Bestätigung des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes sei bis zum nächsten Prüfungstermin nach Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides über die vorliegende Beschwerde zu erstrecken. Mit gleicher Eingabe beantragte sie als vorsorgliche Massnahme, das Ausbildungspraktikum gemäss der Bestätigung Ausbildungspraktikum im Berufsfeld Fahrlehrer/in des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes vom 28. September 2019 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu erstrecken.
C.b Das SBFI fällte keinen formellen Massnahmenentscheid. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 wies es die Beschwerde ab.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids und die Erteilung des Fachausweises als Fahrlehrerin. Eventualiter sei sie zur gebührenfreien Wiederholung der Abschlussprüfung zuzulassen. Die Gültigkeit ihrer Zertifikate B1 bis B7 des X._______ [Name der Fahrlehrerschule] vom 6. Januar bzw. 16. August 2018 und des Ausbildungspraktikums gemäss der Bestätigung des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes vom 28. September 2019 sei bis zum nächsten Prüfungstermin nach Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides über die vorliegende Beschwerde zu erstrecken. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SBFI zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das SBFI habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, indem es ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt, über ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht entschieden und sich mit ihren Vorbringen zu einzelnen Prüfungssituationen zu wenig auseinandergesetzt habe. Einer der beteiligten Experten sei vorbefasst gewesen und der Prüfungsablauf sei mehrfach gestört worden. Die Bewertung sei sodann nicht gemäss der einschlägigen Prüfungsordnung und der zugehörigen Wegleitung erfolgt. Zudem habe das SBFI den Sachverhalt falsch festgestellt.
D.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt mit dem Antrag, der SFV sei anzuweisen, ihr Ausbildungspraktikum im Berufsbild Fahrlehrerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich bis zu einem Entscheid in der Hauptsache zu verlängern.
E.
Der SFV (Erstinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2022 auf Abweisung sowohl der Beschwerde in der Hauptsache als auch des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Für eine Verlängerung des Ausbildungspraktikums fehle es an einer Grundlage. Aus Sicht der Erstinstanz sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden, insbesondere sei die Akteneinsicht gewährt worden. Der Vorwurf der Vorbefassung eines Experten werde bestritten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2022 beantragt das SBFI (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und reicht die in einem Verzeichnis aufgenommenen Verfahrensakten ein. Zur Begründung verweist es auf den angefochtenen Entscheid und führt im Wesentlichen aus, es sei in prozessualer Hinsicht legitim gewesen, direkt in der Hauptsache zu entscheiden, womit das Interesse am Erlass vorsorglicher Massnahmen dahingefallen sei. Sodann sei der Beschwerdeführerin einzig ein Fristerstreckungsgesuch der Erstinstanz, dessen Inhalt sich aber aus der Verfügung betreffend Gewährung der Erstreckung der Eingabefrist ergebe, nicht zugestellt worden. Der Sachverhalt sei korrekt festgestellt worden, wobei die Vorinstanz auf die Darstellung der Erstinstanz habe abstellen dürfen. Sie habe sich ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern habe sie im angefochtenen Entscheid erschöpfend Stellung genommen. Zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 22. Februar 2022 hat die Vorinstanz nicht gesondert Stellung genommen.
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2022 hat die Instruktionsrichterin die Vernehmlassungen der Erstinstanz vom 10. März 2022 sowie der Vorinstanz vom 17. März 2022 samt Kopie eines Aktenverzeichnisses den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt.
H.
Mit Replik vom 1. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen in der Hauptsache sowie an den beantragten vorsorglichen Massnahmen fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, inwiefern sie für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf eine Verlängerung des bereits absolvierten Praktikums angewiesen sei. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil sei somit nicht dargetan.
J.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2022 mitgeteilt hat, gegen die Zwischenverfügung vom 8. April 2022 kein Rechtsmittel zu ergreifen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz und die Erstinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2022 um die Einreichung einer Duplik ersucht. Mit gleicher Verfügung hat sie die Erstinstanz ersucht, sämtliche Akten im Zusammenhang mit ihrer Verfügung vom 23. März 2021 einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 hat die Erstinstanz aufforderungsgemäss die Akten des Prüfungsdossiers der Beschwerdeführerin im Original eingereicht, ohne zusätzlich zu duplizieren.
L.
In ihrer Duplik vom 31. Mai 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
M.
Nachdem die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2022 ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 sowie eine Kopie der Eingabe der Erstinstanz vom 19. Mai 2022 samt einer Kopie des Beilagenverzeichnisses an die Beschwerdeführerin und die jeweilige andere Verfahrenspartei weitergeleitet hat, beantragt die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 die Einsicht in sämtliche von der Erstinstanz mit Eingabe vom 19. Mai 2022 eingereichten entscheidrelevanten Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin beschränkte Akteneinsicht in die von der Erstinstanz eingereichten Akten gewährt.
O.
Am 27. Juni 2022 hat die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2; Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewichtung von Themen, die zusammen die Grundlage der Bewertung innerhalb der einzelnen Kriterien darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte aufgrund der Beobachtungen während der Prüfungslektionen erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane - vor allem bei schriftlichen Prüfungen - ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1).
2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).
2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und
B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
3.
3.1 Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrerin erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom. |
|
1 | Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom. |
2 | Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. |
3 | Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
|
1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung).
3.2 Vorliegend umstritten ist die zweite Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils A (Fahrlektionen) der Beschwerdeführerin. Im Prüfungsteil B hatte sie die Noten 4.0 (1. Theorielektion) und 4.5 (2. Theorielektion) und damit eine Gesamtnote für diesen Prüfungsteil von 4.3 erreicht. Im Prüfungsteil A hat sie nun in der 1. Fahrlektion die Note 3.5, in der 2. Fahrlektion die Note 4.0, das heisst insgesamt die Note 3.8 erzielt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Gesuche um Akteneinsicht sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht behandelt habe (Beschwerde, Rz. 46-51). Sie habe zudem die Begründungspflicht verletzt, da einige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu wenig gewürdigt worden seien respektive keinen Eingang in den Beschwerdeentscheid gefunden hätten (Beschwerde, Rz. 67 f.).
4.1
4.1.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
4.1.2 Die Begründungspflicht stellt einen weiteren Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen und dabei die Vorbringen der beteiligten Personen tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.103 m.H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Person erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Dafür ist unabdingbar, dass sie und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu erwähnen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5, E. 10; BVGE 2013/46 E. 6.2.5 je m.H.). Umso strengere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen, je grösser der den Behörden eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie der betroffenen Partei - allenfalls auch nur summarisch - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Leistungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten bzw. Leistungen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1). Bei der Überprüfung der Objektivität und Schlüssigkeit der Bewertung von Prüfungsleistungen muss die Rechtsmittelinstanz sodann untersuchen, ob die vorinstanzliche Beschwerdeinstanz sich bei ihrem Entscheid nicht von sachfremden oder ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2) respektive ob sie ihrer Kontrollpflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3.c in fine). Um eine solche Überprüfung durchführen zu können, muss aus der Begründung zumindest ersichtlich
sein, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von der geprüften Person erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten respektive Verhaltensweisen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des BGer 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2 m.H.). Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn die Vorinstanz sich nicht mit allen tatbestandlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, soweit für diese ersichtlich ist, warum die Vorinstanz entsprechend verfügt hat. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 136 V 351 E. 4.2; BVGE 2012/23 E. 6.1.2).
4.1.3 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben, und zwar ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache (BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, a.a.O., Rz. 3.110 ff.).
4.1.4 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2
4.2.1 Bezüglich des Rechts auf Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses bestehe grundsätzlich bezüglich sämtlicher Verfahrensakten, nicht bloss bezüglich rechtserheblicher Dokumente, zumal sie ohne entsprechende Auskunft der Vorinstanz gar nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, welche Dokumente ihr genau vorenthalten worden waren und inwiefern diese entscheidrelevant bzw. rechtserheblich sein könnten (Replik, Rz. 21). Insbesondere die Prüfungsnotizen der Experten enthielten sachdienliche Hinweise auf den Prüfungsablauf und hätten somit Beweischarakter, sie seien ihr im Verfahren vor der Vorinstanz aber trotz entsprechendem Gesuch nicht offengelegt worden (Replik, Rz. 16 ff.). In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2022 stellte sie deshalb beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Akteneinsicht bezüglich sämtlicher entscheidrelevanter erstinstanzlicher Akten (vgl. Sachverhalt Bst. M).
Die Vorinstanz führt zur Akteneinsicht aus, das einzige, was der Beschwerdeführerin nicht bereits zugegangen sei, sei ein Fristerstreckungsgesuch der Prüfungskommission. Die entsprechende Verfügung betreffend Gewährung der Erstreckung der Eingabefrist sei ihr aber zugestellt worden. Das Gesuch selbst habe keinerlei Bedeutung für den Sachentscheid, zudem gehe dessen Inhalt ohne Weiteres aus der Verfügung der Vorinstanz betreffend Fristerstreckung hervor (Vernehmlassung, S. 5).
Die Erstinstanz weist darauf hin, sie habe der Beschwerdeführerin in der Beilage zu ihrem Schreiben vom 13. April 2021 die Akteneinsicht gewährt, indem sie ihr die gewünschten Kopien der Akten für alle drei absolvierten Prüfungen per Post zugestellt habe (Vernehmlassung, S. 4; vgl. Erstinstanz, act. 6). Die Handnotizen der Prüfungsexperten unterlägen nicht der Akteneinsicht (Eingabe vom 19. Mai 2022).
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, keine Einsicht in die Handnotizen der Prüfungsexperten erhalten zu haben, kann auf das in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach dienten diese der verwaltungsinternen Meinungsbildung im Hinblick auf die Erstellung der Bewertungsformulare der Fahrlektionen - welche der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegt wurden - und gelten als verwaltungsinterne Akten (Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022, S. 3 f.). Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Akteneinsicht in die Handnotizen der Prüfungsexperten gewährt.
Im Weiteren ist allerdings festzustellen, dass, wie die Vorinstanz selber einräumt, der Beschwerdeführerin zunächst nicht in sämtliche Akten Einsicht gewährt wurde und gar ein Akteneinsichtsgesuch gänzlich unbehandelt blieb (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2021, Stellungnahme vom 17. September 2021). Insbesondere geht es auch nicht an, dass die Vorinstanz Akten nicht zur Einsicht zustellt mit der Begründung, sie seien für den Ausgang des Verfahrens belanglos. Es ist nämlich vielmehr der Betroffenen selber überlassen, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, a.a.O., Rz. 3.91). Freilich konnte im vorliegenden Verfahren auf Beschwerdeebene eine - soweit zulässig - umfassende Akteneinsicht nachgeholt werden und wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu einer Stellungnahme dazu eingeräumt (vgl. Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022; Verzicht auf eine Stellungnahme, s. Sachverhalt Bst. N und O). Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erweist sich somit als spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt, wird indes im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz müsse sich ein Bild vom Prüfungsgeschehen machen können, um dem Anspruch auf genügende Entscheidbegründung nachzukommen und somit das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren (Beschwerde, Rz. 67). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 (Vorinstanz, act. 15; Beschwerdeführerin, act. 38) seien der Erstinstanz vor Fällung des Entscheids nicht zur Stellungnahme weitergeleitet worden und hätten keinen Eingang in den Beschwerdeentscheid gefunden; sie seien damit von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. So sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass die Erstinstanz die Situation an der Kreuzung (...)strasse-(...)strasse falsch wiedergegeben habe (Beschwerde, Rz. 68, 71). Ihre Stellungnahme vom 29. Juli 2021 (Vorinstanz, act. 9a; Beschwerdeführerin, act. 35) sei nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung verfasst worden und stelle somit keine eigentliche Begründung, sondern vielmehr eine nachträgliche Rechtfertigung der streitgegenständlichen Verfügung dar (Beschwerde, Rz. 74).
Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sich im Beschwerdeentscheid äusserst detailliert mit den Darlegungen der Beschwerdeführerin befasst und diese ausreichend und umfangreich gewürdigt. Weitere Stellungnahmen einzuholen, hätte keinen Erkenntnisgewinn mehr versprochen, weshalb der Schriftenwechsel zwecks Einhaltung einer minimalen Verfahrensökonomie habe beendet werden dürfen (Vernehmlassung, S. 1, 3.)
4.3.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der Entscheid setze sich zu wenig mit einigen ihrer Vorbringen auseinander, rügt sie - nebst einer ungenügenden bzw. unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Umstand, dass die Erstinstanz eine ausführliche Begründung ihres Prüfungsentscheides erst im Rechtsmittelverfahren geliefert hat, lässt nicht, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, auf einen Verfahrensmangel schliessen, sondern ist gemäss ständiger Praxis die übliche Vorgehensweise bei Prüfungsentscheiden. Aus den von der Erstinstanz bereits im Vorverfahren eingereichten Bewertungsbögen (Register L und O der erstinstanzlichen Akten) geht hervor, was die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Prüfungsteilen waren, wie die Punkte verteilt wurden und welche Mängel die Leistung der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Erstinstanz bzw. der von ihr eingesetzten Prüfungsexperten aufwies. Die gesamte Leistung und die Beobachtungen der Experten wurden in der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 (Vorinstanz, act. 9a; Beschwerdeführerin, act. 35) detailliert wiedergegeben, so dass der Prüfungsablauf umfassend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde. Damit hat die Erstinstanz den Prüfungsentscheid gemäss dem üblichen Ablauf bei Prüfungsentscheiden begründet, was der Vorinstanz erlaubte, sich zusammen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich in rechtsgenügender Weise im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zur Begründung der Erstinstanz bzw. den Bewertungsbögen äussern konnte, ein Bild über den Prüfungsablauf zu machen.
Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie legt die von ihr gerügten Verfahrensfehler (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1) und die behaupteten Mängel in der Bewertung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2) dar, stellt diesen Rügen die Ausführungen der Erstinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3) und diesen wiederum die Ausführungen in der Replik der Beschwerdeführerin entgegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.4). Im Anschluss daran ordnet sie die Vorbringen ein und nimmt eine mehrseitige Würdigung vor (vgl. angefochtener Entscheid, insb. E. 5). Sie kommt zum Schluss, es handle sich um behauptete Verfahrensfehler, da die Beschwerdeführerin nicht die Bewertung, d.h. das Bewertungsermessen und dessen korrekte Ausübung in Frage stelle, sondern Aspekte des Prüfungsablaufs und den Bewertungsvorgang als solchen (angefochtener Entscheid, E. 5). Aus dem Entscheid geht in nachvollziehbarer Weise hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche wesentlichen Argumente sie sich stützt. Nach dem Dargelegten (E. 4.1.2) war sie nicht verpflichtet, darüber hinaus sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend einzelner Situationen falsch festgestellt habe, wird gesondert einzugehen sein (s. E. 6.3 nachstehend).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie auf das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht reagiert habe. Mit diesem habe sie beantragt, die Gültigkeit des Praktikumsvertrags bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde zu erstrecken. Auf das Gesuch habe die Vorinstanz - trotz wiederholter Intervention - nicht reagiert und es auch im Beschwerdeentscheid nicht behandelt (Beschwerde, Rz. 49, 51; vgl. Replik, Rz. 18 ff.).
Die Vorinstanz entgegnet, die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen bedeute keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Hauptsache. Die Massnahmen wären lediglich von einem schützenswerten Interesse getragen und in prozessualer Hinsicht bedeutungsvoll gewesen, wenn sie die erstinstanzliche Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben hätte. Sie habe somit lediglich eine von der Beschwerdeführerin gewünschte Zwischenverfügung, die ausschliesslich in prozessualer Hinsicht bedeutungsvoll erscheine, aber in keinem Zusammenhang zur materiellen Beurteilung in der Hauptsache stehe, nicht erlassen. Die Beschwerdeführerin sei in der zweiten Wiederholungsprüfung gescheitert, eine dritte gäbe es nicht. Daher wären die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen lediglich für den Fall, dass die erstinstanzliche Verfügung angefochten worden wäre, von einem schützenswerten Interesse getragen gewesen. Der Beschwerdeführerin sei daher kein Nachteil daraus entstanden, dass sie von einer Zwischenverfügung abgesehen und direkt in der Hauptsache entschieden habe. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde hätte sie im Übrigen die vorsorglichen Massnahmen ins Dispositiv des Beschwerdeentscheids aufgenommen, mithin diese zusammen mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache zugelassen (Vernehmlassung, S. 4).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt ("Das Ausbildungspraktikum gemäss der Bestätigung Ausbildungspraktikum im Berufsfeld Fahrlehrer/in des Schweizerischen Fahrlehrer Verbandes vom 28. September 2019 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu erstrecken.") und dieses begründet (vgl. Rz. 71 ff. der Beschwerde vom 10. Mai 2021). Mit Schreiben vom 25. Mai 2021, E-Mail vom 13. Juli 2021 und erneutem Schreiben vom 17. September 2021 wies die Rechtsvertreterin die Vorinstanz auf dieses (noch bzw. weiterhin unbehandelte) Gesuch hin und beantragte dessen Behandlung durch den zeitnahen Erlass einer Verfügung. Die Vorinstanz gesteht im vorliegenden Verfahren nun selber ein, auf das Massnahmengesuch nicht eingegangen zu sein. Mit ihren vorstehenden Ausführungen scheint sie Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen offensichtlich zu verkennen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, geht es dabei um vorläufig wirkende Anordnungen mit dem Zweck, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie enden grundsätzlich mit dem instanzabschliessenden Urteil. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Gesuch denn auch entsprechend "bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde" beantragt. Die Argumentation der Vorinstanz, das Beantragte im Falle einer Gutheissung angeordnet zu haben, geht ebenfalls fehl. Damit wäre sie einzig dem (materiellen) Rechtsbegehren 4 der Beschwerde vom 10. Mai 2021 nachgekommen. Es wäre demnach an der Vorinstanz gelegen, möglichst zeitnah, nach Einholen einer Stellungnahme der Erstinstanz, über das gestellte prozessuale Begehren zu befinden. Ob sie dieses als begründet erachtete, es mithin ihrer Ansicht nach gutzuheissen oder abzuweisen gewesen wäre, ist dabei nicht entscheidend. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, den beschwerdeweisen Weiterzug einer allfällig ihr nicht genehmen Entscheidung zu prüfen. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich damit als begründet. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid in der Hauptsache getroffen hat, ist das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Massnahmenverfügung zwar weggefallen. Der Beschwerdeführerin blieb freilich nichts anderes übrig, als dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen, womit ihr ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots wird daher im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen sein.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter Verfahrensfehler im Ablauf der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung.
5.1
5.1.1 Sie rügt zunächst, einer der beiden ihr zugeteilten Experten, Y._______, sei vorbefasst gewesen, da er sie bereits an einer vorangehenden Prüfung im Jahr 2018 betreut habe. Indem er somit gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male zur Prüfung antrete, habe er nicht mehr objektiv sein können, womit ihr eine faire Chance auf eine vorurteilsfreie Prüfung verwehrt worden sei (Beschwerde, Rz. 52 ff.; Replik, Rz. 24 ff.).
Die Vorinstanz bestreitet eine Befangenheit des Experten (Vernehmlassung, S. 2 f.; vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.2). Dieser sei nicht in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Sache befasst gewesen, sondern habe anlässlich einer früheren Prüfung der Beschwerdeführerin als Experte geamtet. Jenes Verfahren sei mit Erlass der entsprechenden Verfügung abgeschlossen gewesen. Vorliegend handle es sich um ein neues Verfahren. Somit lägen weder eine Vorbefassung noch Eigeninteressen vor, zumal beide Experten des Zweierteams die Bewertung gleichermassen als korrekt betrachteten (Duplik, S. 2 f.).
5.1.2 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie aus anderen als in den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und die Prüfungskandidatin hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 je m.H.).
5.1.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie kein Ausstandsbegehren gegen den fraglichen Experten gestellt. Sie schliesst sich der Darstellung in der angefochtenen Verfügung, wonach kein Ausstandsgrund im Sinne von Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung bestanden habe, ausdrücklich an (Beschwerde, Rz. 52). Gemäss dieser Bestimmung haben Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kandidaten oder der Kandidatin bei der Prüfung als Expertinnen oder Experten sowie bei der Entscheidung über die Erteilung des Fachausweises in den Ausstand zu treten. Eine Vorbefassung eines Experten kann sodann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser darum weiss, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt. Dies gilt selbst dann, wenn dieser an der Bewertung der vorherigen Prüfung mitgewirkt hat. Es reicht für die Annahme der Befangenheit auch nicht aus, dass ein Examinator in einem früheren Verfahren gegebenenfalls eine andere Ansicht als die Beschwerdeführerin vertreten hat; es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Betroffenen, das sich auf vernünftige Gründe stützen liesse (vgl. Urteile des BVGer B-4906/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.8.5 und B-1267/2021 vom 23. Februar 2022 E. 6.3). Ein anderer Ausstandsgrund ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insofern erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin verspätet vorgebracht wurde.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die zweite Prüfungslektion am Nachmittag sei durch ein Klingeln des Mobiltelefons eines Experten gestört worden (Beschwerde, Rz. 65). Die Erstinstanz habe dies im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2021 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zugegeben (vgl. Beschwerdeführerin, act. 35, S. 12; Vorinstanz, act. 9a, S. 12). Die Erstinstanz führe aus, das Klingeln sei berücksichtigt worden, lasse aber offen, in welcher Form. Sie halte fest, das Ereignis hätte weder Einfluss auf die Lektionsdurchführung noch auf die Bewertung gehabt, begründe dies aber nicht näher. Die Vorinstanz habe diese Umstände nicht gebührend berücksichtigt (Beschwerde, Rz. 65). Die Beschwerdeführerin habe zwar die Nachmittagslektion bestanden, dennoch hätten die Vorkommnisse das Prüfungsergebnis beeinflussen können. Vorliegend seien sie kausal für den Prüfungsausgang gewesen (Replik, Rz. 29). Lägen Umstände vor, welche die Prüfungskandidatin nicht zu vertreten habe und welche zu ihren Ungunsten einen regulären Ablauf verhinderten, sei ihr zumindest die Prüfungswiederholung zuzugestehen (Beschwerde, Rz. 66).
Die Vorinstanz wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Klingeln des Mobiltelefons eines Experten einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstellen solle. Die Beschwerdeführerin gebe selber zu, die betreffende Lektion bestanden zu haben (Duplik, S. 3).
5.2.2 Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, d.h. Umstände, die nicht die Prüfungskandidatin zu vertreten hat und die zu ihren Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern, können dazu führen, dass sie den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf (Urteile des BVGer B-7307/2016 vom 23. August 2017 S. 6 und B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Denn nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt ein solches wegen Verfahrensfehlern nicht vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 m.w.H.). Mängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2 je m.w.H.).
5.2.3 Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Stellungnahme der Erstinstanz vom 29. Juli 2021 geht zum Klingeln des Mobiltelefons des Experten hervor, der Fahrschüler habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in einer passiven Lernphase befunden (Fahren im Fahrstreifen im geraden Strassenverlauf ohne aktive Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, vgl. auch angefochtene Verfügung, E. 5.1). Unerwartete Signale seien im Fahrunterricht im Übrigen jederzeit möglich, sei es durch Anzeigen des Fahrzeuges am Armaturenbrett oder durch den übrigen Verkehr. Fahrlehrerinnen gingen im Alltag mit solchen Situationen um. Das fragliche Ereignis habe deshalb weder einen Einfluss auf die Lektionsdurchführung noch auf die Bewertung gehabt (Beschwerdeführerin, act. 35, S. 12; Vorinstanz, act. 9a, S. 12).
Zwar kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin insofern zugestimmt werden, dass ein Klingeln eines Mobiltelefons grundsätzlich geeignet sein kann, den Prüfungsablauf zu stören. Vorliegend stellte sich die Situation nach durch die Beschwerdeführerin unwidersprochener Darstellung zum fraglichen Zeitpunkt jedoch so dar, dass der Fahrschüler im (geraden) Strassenverlauf geradeaus fuhr und keine Intervention durch die Beschwerdeführerin nötig war. Damit kann keine Rede sein von einer Störung von einer Schwere, welche einen regulären Ablauf der Prüfung geradezu zu verhindern hätte vermögen. Ohnehin erscheint fraglich, inwiefern der gerügte Mangel beachtlich wäre, hat doch die Beschwerdeführerin die betreffende Nachmittagslektion bestanden. Immerhin gilt es dazu zu berücksichtigen, dass sich die Note für den Prüfungsteil A (im Falle der Beschwerdeführerin eine 3.8) aus den beiden Fahrlektionen ergibt (3.5 bzw. 4.0) und somit eine bessere Benotung in einer der Lektionen den Durchschnitt insgesamt anheben könnte (vgl. auch vorne E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet indes nur pauschal, der Vorfall sei kausal für den Prüfungsausgang gewesen, ohne konkret auszuführen, inwiefern und in welchem Punkt ein Einfluss auf die Bewertung hätte resultieren können. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz das Ereignis nicht berücksichtigt habe. Diese gibt die Darstellungen der Beschwerdeführerin sowie der Erstinstanz vielmehr wieder (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.3, S. 10 und 13) und kommt zum Schluss, der Zwischenfall habe sich auf einer Strecke ereignet, welche der Fahrschüler selbständig bewältigt habe und wo die Beschwerdeführerin keine Interventionen habe leisten müssen. Sie sei deshalb vom Klingeln des Mobiltelefons überhaupt nicht betroffen gewesen (angefochtene Verfügung, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie bei einer Intervention gestört oder davon abgehalten worden oder in einer anderen Form betroffen gewesen wäre. Die dargelegte Auffassung der Vorinstanz sowie ihre Feststellung, es sei darin kein rechtserheblicher Verfahrensfehler zu erkennen (angefochtene Verfügung, E. 5.1, S. 15) erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar.
Auf die im Vorverfahren weiter geltend gemachten Vorfälle (etwa herumwirbelnde Dokumente respektive heruntergefallener Kugelschreiber, vgl. Vernehmlassung, S. 2 und 5, angefochtene Verfügung, E. 4.1; Beschwerdeführerin, Beschwerde an die Vorinstanz, act. 27 S. 13 f. Rz. 32) geht sie nicht weiter ein, wobei sie auch im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausführte, es sei davon auszugehen, dass das Prüfungsresultat ohne diese Faktoren noch besser ausgefallen wäre, was ihr im Schnitt zu einer genügenden Note verholfen hätte (Beschwerdeführerin, Beschwerde an die
Vorinstanz, act. 27 S. 14 Rz. 34). Diese pauschalen Ausführungen vermögen einen Verfahrensfehler nicht zu belegen (vgl. E. 2.3 f. vorstehend). Von einer rechtlich erheblichen Störung im Prüfungsablauf ist damit nicht auszugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Leistung anlässlich der Abschlussprüfung vom 8. März 2021 sei als genügend zu bewerten (Beschwerde, Rz. 77; vgl. Rechtsbegehren 1 und 2). Damit macht sie eine Unterbewertung ihrer Prüfung geltend. Erstens verletze der angefochtene Entscheid Bundesrecht, indem die Lektionsplanung nicht korrekt berücksichtigt worden sei (vgl. Beschwerde, Rz. 59 ff.) und damit die Prüfungsordnung und die zugehörige Wegleitung falsch angewandt worden seien (Beschwerde, Rz. 45). Zweitens beruhe die Beurteilung auf einer unvollständigen respektive falschen Feststellung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde, Rz. 67 ff., insb. 70 f. und 73).
6.1 Wie oben ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 2.2f. vorstehend).
6.2
6.2.1 Zur fehlenden Berücksichtigung der Lektionsplanung bringt die Beschwerdeführerin vor, diese stelle zwar kein Bewertungskriterium gemäss Ziff. 4.2 der Wegleitung zur Prüfungsordnung dar (vgl. E. 3 vorstehend und Erstinstanz, Register B). Dennoch sei die Lektionsplanung gemäss Ziff. 3.6 der Wegleitung Bestandteil der Prüfung und müsse somit bei der Bewertung berücksichtigt werden (Beschwerde, Rz. 59). Vorliegend sei unklar, inwiefern dies geschehen sei, auch die Erstinstanz äussere sich nicht dazu (Beschwerde, Rz. 60). Es sei davon auszugehen, dass diese sich nicht eingehend damit auseinandergesetzt habe, hätten doch die Experten das Thema Blicktechnik bewertet, obwohl dieses nicht Teil der Lektionsplanung und deshalb für die Bewertung der Beschwerdeführerin irrelevant gewesen sei (Beschwerde, Rz. 62).
Die Vorinstanz führt dazu übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin aus, dass keine gesonderten Bewertungsindikatoren hinsichtlich der Lektionsplanung in der Wegleitung festgehalten seien. Lernlektionen beruhten indessen auf einer Lektionsplanung; diese trage zum Gelingen einer Unterrichtslektion bei. Bewertet werde die Abschlussprüfung (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Beobachtung der Lehrperson indiziere automatisch die Beurteilung der Grundlagen, auf denen die Lektion beruhe. Die Beurteilungskriterien sorgten dafür, dass durch die Beobachtung der Kandidatin auch die Lektionsplanung in die Beurteilung einfliesse. Etwa laute das Bewertungskriterium 1.1 "Setzt verständliche, messbare Lernziele". Die Lernziele fänden sich in der Lektionsplanung wieder. Kriterium 1.2 laute "Baut die Lektion lernlogisch auf". Der Aufbau ergebe sich wiederum aus der Lektionsplanung. Korrekt angewandte Beurteilungskriterien umfassten deshalb auch immer eine Bewertung der Lektionsplanung (Duplik, S. 3 f.).
Die Erstinstanz äussert sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Berücksichtigung der Lektionsplanung. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren äusserte sie sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2021 zur grundsätzlichen Bedeutung der Lektionsplanung (Beschwerdeführerin, act. 35, S. 4; Vorinstanz, act. 9a, S. 4).
6.2.2 Ziff. 3.6 der Wegleitung zur Prüfungsordnung führt die Inhalte der Lektionsplanung auf und legt fest, dass Kandidierende am Prüfungstag der Prüfungsleitung vor Beginn der Prüfung sämtliche Lektionsplanungen sowie Kopien der dazugehörigen Dokumente vorzulegen haben. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass sich die in Ziff. 4.2 der Wegleitung zur Prüfungsordnung aufgeführten Bewertungskriterien zum Teil direkt auf Inhalte der Lektionsplanung beziehen. Damit ist diese respektive deren Inhalt notwendigerweise in die Bewertung eingeflossen. Inwiefern die Experten ihr Ermessen im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollten, indem sie in ihrer Bewertung nicht nur auf in der Lektionsplanung der Beschwerdeführerin explizit aufgeführte Themen abgestellt haben, sondern auch das Thema der Blicktechnik einbezogen haben, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, zumal sie selbst zugibt, dass es sich dabei um ein zentrales Thema der Fahrprüfung handelt, welches zur Erreichung der Prüfungsreife zwingend automatisiert sein müsse (Beschwerde, Rz. 62).
Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Bewertung vor, wie subjektiv geprägt diese sei, zeige sich schon daran, dass die unterschiedlichen Experten zu unterschiedlichen Benotungen gekommen seien. Diese variierten zwischen den Noten 3 bis 4.5. Die Ausbilderin der Beschwerdeführerin sowie der von ihr hinzugezogene QSK-Experte hätten die geplante Lektion als sinnvoll, stufengerecht und lernfördernd beurteilt (Replik, Rz. 33). Wie eingangs erwähnt, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen Zurückhaltung und weicht grundsätzlich nicht von jener der Expertinnen und Experten ab, sofern deren Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist. Bei der Themengewichtung und der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte aufgrund der Beobachtungen während der Prüfungslektionen erteilt werden, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (E. 2.3 f.). Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass die Bewertung ein gewisses subjektives Element aufweise und die beiden Experten zu unterschiedlichen Benotungen gelangten, vermag noch nicht aufzuzeigen, dass diese ihr Ermessen im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollten. Daran ändert der im Übrigen unbelegte Hinweis nichts, dass die Ausbilderin der Beschwerdeführerin sowie ein von ihr hinzugezogener QSK-Experte zu einer anderen Einschätzung als die Prüfungsexperten gelangt seien, zumal deren Aussagen als Parteibehauptungen zu werten sind.
6.2.3 Die Rüge, wonach die Prüfungsordnung falsch angewandt wurde, indem die Lektionsplanung rechtsfehlerhaft nicht korrekt berücksichtigt worden sei, erweist sich damit als unbegründet.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bewertung erweise sich als rechtsfehlerhaft, da die Erstinstanz bei ihrer Beurteilung teilweise von einem falsch festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Insbesondere stelle die Erstinstanz auf eine völlig falsch wiedergegebene Situation an der Kreuzung (...)strasse-(...)strasse ab (Beschwerde, Rz. 68, 71). In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 habe sie dargelegt, dass der von der Erstinstanz geschilderte Sachverhalt gar nicht stimmen könne, da er den örtlichen Gegebenheiten widerspreche (Beschwerde, Rz. 71). Dort führt sie aus, die Experten seien dem Verkehrsverlauf nicht gefolgt. Sie seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gegenverkehr Fussgängern den Vortritt gewähren müsse. Dies stimme nicht: Der Gegenverkehr fahre dort geradeaus. Der Fussgängerstreifen habe sich auf der Strecke des Fahrschülers nach dem Linksabbiegen befunden (Beschwerdeführerin, Stellungnahme vom 17. September 2021, act. 38, Rz. 28 S. 9 f.; vgl. den Situationsplan ebd., Rz. 24 S. 7). Hinzu komme, dass die Erstinstanz den während der Vormittagslektion betreuten Fahrschüler als Rollerfahrer bezeichnet habe, obwohl er nur einen Elektroroller gefahren sei. Damit habe sie seinen Ausbildungsstand falsch eingeschätzt (Beschwerde, Rz. 70). In ihrer Beschwerde vor der Vorinstanz habe sie dazu ausgeführt gehabt, seine Vorkenntnisse hätten eher einem Fahrrad- als einem Rollerfahrer entsprochen, weshalb es entgegen der Einschätzung der Experten nicht zutreffe, er sei unterfordert gewesen (Beschwerdeführerin, act. 27, Rz. 54-56).
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe sämtliche Sachverhaltsdarstellungen der Erstinstanz bestritten, dies auch in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021. Inwiefern ein Elektrorollerfahrer gegenüber einem Rollerfahrer weitaus schlechtere Kenntnisse über den Strassenverkehr haben solle, könne nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden (Vernehmlassung, S. 3).
Die Erstinstanz äussert sich im vorliegenden Verfahren nicht zu den beiden Sachverhaltselementen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2021 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz führte sie zum Befahren der Kreuzung aus: "Um 10:26h musste der Fahrschüler auf einer Kreuzung ([...]strasse-[...]strasse) links abbiegen. Der Fahrschüler zeigte die Absicht abzubiegen, die Beschwerdeführerin forderte ihn jedoch auf, zu warten. Der Gegenverkehr musste Fussgängern den Vortritt gewähren, wodurch dieser nicht zufahren konnte. Somit wäre das Abbiegen ohne Behinderung und gefahrlos möglich gewesen" (Vorinstanz, act. 9a, S. 11; Beschwerdeführerin, act. 35, S. 11). Zum Fahrschüler führt sie aus, die Kopie seiner Ausbildungskarte sei den Dokumenten für die Experten beigelegt worden. Er habe bereits 15 Lektionen absolviert gehabt. Es sei aufgeführt, dass er Elektroroller und zusätzlich mit seiner Mutter fahre. Dies deute darauf hin, dass der Fahrschüler bereits Erfahrungen als Verkehrsteilnehmer aufweise und bereits einige Fahrstunden absolviert habe. Während der Fahrlektion hätten die Experten beobachtet, dass der Fahrschüler ein gutes Auffassungsvermögen aufgewiesen habe. Diese Punkte deuteten darauf hin, dass auf gute Vorkenntnisse abgestützt werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin selbst erwähne, dass der Fahrschüler über Erfahrungen als Rollerfahrer verfüge, knüpfe sie weder an vorhandenem Wissen des Fahrschülers an, noch hole sie bei ihm Erfahrungen zum Thema ab (Vorinstanz, act. 9a, S. 6 f.; Beschwerdeführerin, act. 35, S. 6 f.). Zudem habe die Beschwerdeführerin um 10:19 Uhr vor einem Kreisverkehrsplatz über die Doppelpedale gebremst sowie um 10:26 Uhr in der oben beschriebenen Situation an der Kreuzung aufgefordert, mit dem Abbiegen zu warten, ohne die beiden Interventionen mit dem Fahrschüler zu besprechen. So sei für diesen nicht klar gewesen, welche kritische Situation entstanden sei, und wie er diese hätte besser bewältigen können (Vorinstanz, act. 9a, S. 11; Beschwerdeführerin, act. 35, S. 11).
6.3.2 Es ist nicht die Erstinstanz, der eine Beweislast dafür obliegt, dass ihre Auffassung, zu welchem Grad die Beschwerdeführerin ein Bewertungskriterium erfüllt hat, zutrifft, sondern es obliegt der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Verhalten anlässlich der Prüfung korrekt und die Bewertung durch die Experten daher rechtsfehlerhaft sei (E. 2.3 f. vorstehend; vgl. Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.5). Aus den soeben wiedergegebenen Ausführungen der Erstinstanz ergibt sich, dass der Fahrschüler - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne Behinderung und ohne Gefahren zu schaffen hätte abbiegen können, da der Gegenverkehr Fussgängern den Vortritt gewähren musste und damit nicht zufahren konnte. Indem sie einzig auf einer anderen Ausgangslage besteht als die beiden Fachexperten, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. E. 2.4). Im Übrigen schliesst der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 angeführte Situationsplan (Beschwerdeführerin, act. 38, S. 7; vgl. auch
Die Ausführungen der Experten respektive der Erstinstanz sind insofern nachvollziehbar, als sie aufzeigen, worin hinsichtlich der beiden Punkte die Mängel der Leistungen der Beschwerdeführerin während der Prüfungslektion lagen. Die Beschwerdeführerin vermag diese Auffassung nicht zu widerlegen. Ihr ist es nicht gelungen, erhebliche Zweifel daran zu wecken, dass die Beurteilung der Prüfungslektion nicht sachgerecht und rechtskonform war.
6.3.3 Die Rüge, wonach die Benotung der Prüfungsleistung auf einem falsch festgestellten Sachverhalt beruhe, erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.
6.4 Esbestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, wonach die Prüfungsordnung falsch angewandt oder der Sachverhalt falsch festgestellt und die Prüfungslektion deshalb offensichtlich unterbewertet worden wäre. Im Übrigen bezeichnet die Beschwerdeführerin keine Bewertungskriterien, bei denen ihr eine konkrete Anzahl Punkte zu wenig erteilt worden wäre. Insofern bleibt unklar, welches Bewertungskriterium inwiefern unterbewertet worden sein sollte. Eine willkürliche Bewertung, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, fällt damit ausser Betracht.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter zur Aufhebung des vor-instanzlichen Beschwerdeentscheids (Rechtsbegehren 1) und zur Erteilung des Fachausweises als Fahrlehrerin (Rechtsbegehren 2), sie sei zur gebührenfreien Wiederholung der Abschlussprüfung zuzulassen (Rechtsbegehren 3) und die Gültigkeit ihrer Zertifikate B1 bis B7 des X._______ vom 6. Januar bzw. 16. August 2018 und des Ausbildungspraktikums gemäss der Bestätigung des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes vom 28. September 2019 sei bis zum nächsten Prüfungstermin nach Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides über die vorliegende Beschwerde zu erstrecken (Rechtsbegehren 4). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Eventualbegehren um Verlängerung der Gültigkeit ihrer Ausbildungszertifikate sowie ihres Ausbildungspraktikums (Rechtsbegehren 4) damit, die Gültigkeit der Zertifikate sei Voraussetzung zur Durchführung der Abschlussprüfung (Beschwerde, Rz. 81) und das Bestehen eines gültigen Praktikumsvertrags Voraussetzung, um während der Ausbildung zur Fahrlehrerin Fahrstunden zu erteilen (Beschwerde, Rz. 82).
7.2 Wie dargelegt kann, wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, diese zweimal wiederholen (E. 3; Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin legte am 8. März 2021 bereits die zweite Wiederholungsprüfung ab (eingangs Bst. A). Nachdem sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gründe geltend machen konnte, die eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils erlauben bzw. nötig machen würden, hat sie keinen Anspruch mehr auf eine weitere Wiederholung der Abschlussprüfung (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren - 1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen. |
|
1 | Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen. |
2 | Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen. |
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
9.2 In Bezug auf die Parteientschädigung ist den festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Rechtsverweigerungsverbots ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BGer 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 6; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005, S. 466). Der Beschwerdeführerin, die keine Kostennote eingereicht hat, ist unter Berücksichtigung des mutmasslich durch die Verletzungen der Vorinstanz verursachten Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- zuzusprechen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-verrechnet und die Differenz von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Pascal Sennhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 7. Februar 2023
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)