Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5475/2017

Urteil vom 5. April 2018

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger,
Besetzung
Richter Ronald Flury;

Gerichtsschreiberin Julia Haas.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

handelnd durch Eidgenössische

Berufsmaturitätskommission EBMK,

Vorinstanz.

Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung,
Gegenstand
kaufmännische Richtung.

Sachverhalt:

A.
Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben vom 6. September 2017 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt von insgesamt 4.1 in den Fächern "Finanz- und Rechnungswesen" (Note 3.0) und "IDPA" (Interdisziplinäre Projektarbeit [nachfolgend: IDPA]; Note 3.5) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA als genügend zu bewerten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Prüfung unter Anwendung von Art. 28 der Verordnung von 1998 (zitiert in E. 2.) als bestanden gelte. Subeventualiter beantragt sie, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA zu annullieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefangene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Note 3.5 in der IDPA führe dazu, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Ihre IDPA sei fristgerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen entsprochen. Ihr Gesuch um Akteneinsicht in die Bewertung der IDPA habe die Vorinstanz mit dem Hinweis abgewiesen, dass es sich um eine mündliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

C.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2017 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie unter anderem die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA datiert vom 10. Oktober 2017, das eingereichte IDPA-Dossier inklusive Bewertung sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation ein.

D.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stellungnahme der Prüfungsexperten, die Bewertung ihres IDPA-Dossiers sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation herausgegeben und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt.

E.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Dezember 2017) nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den damit eingereichten Unterlagen zur Bewertung der IDPA Stellung.

F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung und reicht eine weitere Stellungnahme der Prüfungsexperten zur Bewertung der IDPA und zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein.

G.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz unter Einschluss der zweiten Stellungnahme der Prüfungsexperten zugestellt und ihr erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt.

H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und verweist auf ihre vorgängigen Eingaben.

Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, wel-cher der Beschwerdeführerin mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegen-stand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat den einver-langten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Be-schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
und 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BBG).

Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV]; SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bildungsgänge, die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
und 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV). Da im vorliegenden Fall bisheriges Recht gilt (vgl. E. 5), ist die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: BMV von 1998; AS 1999 1367) anwendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV von 1998).

Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV von 1998).

Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenös-sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV von 1998).

2.2 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsreglement).

Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kennt-nisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufs-maturitätslehrganges nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Prüfungsreglement). Diese Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Auftrag des SBFI durchgeführt (Art. 2 Prüfungsreglement).

Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsreglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Prüfungsreglement).

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht, höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).

3.

3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-nen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es deshalb oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen. Es ist denn auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn ein Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.).

3.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).

In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol-chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).

3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf-fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).

4.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorliegend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs.

4.1 Sie bringt vor, die Akteneinsicht sei ihr mit der Begründung, dass es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, verwehrt worden. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um eine schriftliche Prüfung handle. Dafür spreche auch der Leitfaden, aus welchem sich eine Pflicht zur Dokumentation ableiten lasse. Da ihr eine umfassende Akteneinsicht in das Verlaufsprotokoll sowie in die korrigierte schriftliche Arbeit verwehrt worden sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist verletze schliesslich das rechtliche Gehör und würde die Absolventen zwingen, den Weg einer Beschwerde ans Bundesver-waltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (erst) im Rechtsmittelverfahren sei völlig unverhältnismässig.

4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, bei der IDPA handle es sich nicht um eine schriftliche Prüfung. Die Ergänzungsfächer, in welchen eine Dossierarbeit eingereicht werde und anschliessend eine mündliche Prüfung stattfinde, würden als mündliche Prüfungen klassiert. Die Struktur der IDPA sei identisch, weshalb diese analog auch als mündliche Prüfung zu betrachten sei. Einsicht in eine mündliche Prüfung bestehe jedoch einzig, sofern die Prüfungsordnung oder das Reglement eine Protokollierung vorschreibe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Unterlagen der Prüfung zu gewähren.

4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a); alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b); Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Das Recht auf Akteneinsicht kennt aber Ausnahmen (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Das Akteneinsichtsrecht ist schliesslich Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).

4.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie festhält, dass Protokolle von mündlichen Prüfungen, bei denen keine Protokollierungspflicht vorgeschrieben sei, nicht zu den erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten gehören würden (vgl. Urteil des BVGerB-3560/2013 vom 13. Januar 2014 m.w.H.). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz demgegenüber darin, dass es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, deren Bewertungen nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Denn das Fach IDPA setzt sich sowohl aus einer schriftlichen Arbeit als auch einer mündlichen Präsentation zusammen. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt dabei doppelt, die Note der Präsentation nur einfach. Die Fachnote ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement). Die IDPA besteht somit aus zwei Teilen und kann nicht als Ganzes als mündliche Prüfung qualifiziert werden. Bei der schriftlichen Arbeit handelt es sich somit offensichtlich nicht um eine mündliche Prüfung (vgl. bereits BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.). Durch die Nichtherausgabe der Bewertung des IDPA-Dossiers hat die Vorinstanz daher vorliegend das Recht der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die Akten verletzt.

4.5 Das Akteneinsichtsrecht fliesst aus dem Gehörsanspruch. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Verletzung in der Regel unbesehen der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei denn, dass die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs garantiert, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht unter Verletzung der Parteirechte zustande kommt. Das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen, sondern das Akteneinsichtsrecht wurde ihr im nachgelagerten Verfahren verwehrt. Da die Parteirechte nicht während des Prüfungsverfahrens verletzt wurden, führt die verwehrte Akteneinsicht nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.).

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich Einsicht in die Bewertung des IDPA-Dossiers erhalten hat und diesbezüglich auch Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Gleichfalls ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Absolventen letztlich dazu zwingt, den Weg einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher bei der Auferlegung der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 9.). Die Vorinstanz ist zudem ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist letztlich auch in ihrem eigenen Interesse liegt, da dadurch allfällige Zweifel und Unklarheiten frühzeitig geklärt und damit unter Umständen auch Beschwerdeverfahren verhindert werden können.

5.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihre Prüfungen in Verletzung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien. So stelle die Berufsmaturitätsverordnung, welche seit dem 1. August 2009 in Kraft sei, in Art. 36 fest, dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hätten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer 2017 absolviert.

Nach Art. 36 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung (Übergangsbestimmungen) gilt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht. Die Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsausbildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absolviert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
BMV von 1998). Die Beschwerdeführerin absolvierte jedoch keine solche Ausbildung, sondern eignete sich ihre Kenntnisse in anderer Weise als durch einen anerkannten Maturitätslehrgang an, bevor sie die Berufsmaturitätsprüfungen absolvierte (vgl. Art. 32
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV von 1998). Dazu äussert sich die erwähnte Übergangsbestimmung nicht. Eine übergangsrechtliche Regelung für die Berufsmaturität ausserhalb eines anerkannten Maturitätslehrganges ging offensichtlich vergessen. Die Anwendung des neuen Rechts (BMV) auf den Sachverhalt der Beschwerdeführerin macht jedoch keinen Sinn. Denn das neue Recht regelt den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Dies zeigt sich beispielhaft an Art. 22 Berufsmaturitätsverordnung, der in Absatz 1 statuiert, dass die Abschlussprüfungen am Ende des Bildungsgangs stattfinden. Der Gesetzgeber ging hier wohl davon aus, dass das Prüfungsreglement von 2009 weiterhin Geltung hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses erst mit Art. 27 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11), welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, aufgehoben wurde. In den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung wird sodann festgelegt, dass das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Jahr 2019 durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VEBMP). Auch dies weist darauf hin, dass die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin nach wie vor nach dem bisherigen Prüfungsreglement durchgeführt werden sollten. Die Vorinstanz hat somit auf die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin richtigerweise das Prüfungsreglement vom 22. September 2009 angewendet (vgl. bereits BVGer, Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Schliesslich ist der Vollständigkeitshalber noch festzustellen, dass auch nach der neuen Verordnung des SBFI über die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung vom 16. November 2016 (VEBMP; SR 412.103.11) für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung vorausgesetzt wird, dass die Note für die interdispziplinäre Arbeit mindestens 4 beträgt (Art. 20
SR 412.103.11 Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP)
VEBMP Art. 20 Prüfungsentscheid und Notenmitteilung - 1 Die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten verifizieren die Richtigkeit der gesetzten Noten. Die Noten werden vom Prüfungspräsidium ratifiziert und den Kandidierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
1    Die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten verifizieren die Richtigkeit der gesetzten Noten. Die Noten werden vom Prüfungspräsidium ratifiziert und den Kandidierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
2    Der Prüfungsentscheid wird nach Abschluss des vollständigen Prüfungsversuchs gefällt.
3    Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt das SBFI den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit.
VEBMP).

6.
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, das Prüfungsreglement verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 regle bereits, wann die Matura bestanden sei. Gemäss dieser Bestimmung habe sie die Prüfung bestanden. Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 verleihe nicht die Kompetenz, die Bestehensnormen zu verändern.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 28 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 sich lediglich auf den Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen bezieht (vgl. Titel des 2. Abschnitts des 5. Kapitels). Dies trifft auf sie jedoch nicht zu. Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 erwirbt, kann ebenfalls eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt dazu ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
der BMV von 1998). Darauf gestützt erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Prüfungsreglement. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin umfasst die Regelung über die Durchführung der Prüfungen auch die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Prüfungen als bestanden gelten. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufsmaturitätsverordnung von 1998 diese Voraussetzungen nur für den Fall regelt, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsmaturität durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben werden (vgl. BVGer, Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements schreibt als Voraussetzung für das Bestehen eine genügende IDPA vor. Eine solche kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen der Prüfungen ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich eine unangemessene Beurteilung ihrer IDPA. Ihre Arbeit sei insgesamt fristgerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen an eine genügende Arbeit entsprochen. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die mündliche Präsentation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren seien ihr ins Wort gefallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschätzigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszureden. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten sieben von der von ihr besuchten Schule bei den gleichen Experten durchgefallen seien. Die ungenügende Bewertung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" (vgl. Sachverhalt Bst. A) wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht beanstandet.

7.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unter-kategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbo-gen zu fast jeder Unterkategorie (einige positive, vor allem aber negative) Anmerkungen gemacht haben. Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte ebenfalls in einzelnen Kategorien, welche jeweils einzeln mit Punkten versehen bzw. bewertet wurden. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten sodann einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Präsentation teilweise, gegen Ende der Präsentation dann ganz abgelesen. Gewisse Aspekte hätten nichts mit dem Thema der Arbeit zu tun gehabt und die hierbei erläuterten Fragen seien zu allgemein gehalten gewesen. Zum Bereich Vertrieb habe die Beschwerdeführerin zudem eine falsche Antwort gegeben. Auch auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte die Beschwerdeführerin nur eine unpräzise Antwort gegeben. Sie habe zudem wesentlich Aspekte rund um relevante Fragen nicht erkannt. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unprofessionellen Prüfungsdurchführung bringen die Prüfungsexperten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsentation ihrer Arbeit nicht unterbrochen. Einzig im anschliessenden Gespräch seien der Kandidatin bei falschen Äusserungen zur Klärung weitere Fragen gestellt worden. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommunikation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der von ihr besuchten Schule bewusst schlechter bewertet worden seien, sei eine Unterstellung, welche entschieden zurückgewiesen werden müsse.

7.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewer-tungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftli-chen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusse-rungen der Experten nicht einverstanden ist. Zur mündlichen Prüfung bringt sie u.a. vor, sie habe den Vortrag eine Woche lang geübt, sei nicht nervös gewesen und habe die ganze Zeit über Blickkontakt mit den Experten gehabt. Im Bereich Vertrieb habe sie sich zwar versprochen, dies jedoch sofort selber gemerkt und auch gleich korrigiert. Auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte sie die zwei grössten Konkurrenten genannt und erklärt, die Konkurrenz müsse fair zueinander sein, indem sie zum Beispiel transparente Preise habe und ehrliche Informationen austausche.

7.3 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme nochmals detailliert auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die einzelnen Punkte der Bewertung ein. Unter anderem führen sie nochmals auf, welche formellen und welche inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser machen können. Insbesondere führen sie anhand verschiedener Beispiele aus, dass es der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeit als auch in der Präsentation nicht gelungen sei, eine kritische Distanz zu den von ihr gewählten Quellen zu gewinnen. So habe die Beschwerdeführerin eine unkritische, inhaltlich banale und über weite Strecken inkohärente Arbeit über das Unternehmen Swisscom verfasst. Darüber hinaus führen die Prüfungsexperten verschiedene "grobe" Gestaltungsfehler auf.

7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Experten ausführlich Kapitel für Kapitel begründet haben, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich vielmehr grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht.

Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt und ihre Stellungnahmen sind einleuchtend begründet. Die Beschwerdeführerin liefert demgegenüber keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.5 sind daher nicht zu beanstanden.

Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.5 auszugehen. Die Voraussetzung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Be-schwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht bestanden hat.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und der diesbezüglich festgestellte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.5.) grundsätzlich einen begründeten Anlass zur Einreichung einer Beschwerde hatte, weshalb ihr vorliegend nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Beschwerdeführerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 400.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Der in der Hautsache unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:

Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Julia Haas

Versand: 12. April 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5475/2017
Datum : 05. April 2018
Publiziert : 19. April 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung, kaufmännische Richtung


Gesetzesregister
BBG: 25 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BMV: 1  4  32  36
VEBMP: 20 
SR 412.103.11 Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP)
VEBMP Art. 20 Prüfungsentscheid und Notenmitteilung - 1 Die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten verifizieren die Richtigkeit der gesetzten Noten. Die Noten werden vom Prüfungspräsidium ratifiziert und den Kandidierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
1    Die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten verifizieren die Richtigkeit der gesetzten Noten. Die Noten werden vom Prüfungspräsidium ratifiziert und den Kandidierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
2    Der Prüfungsentscheid wird nach Abschluss des vollständigen Prüfungsversuchs gefällt.
3    Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt das SBFI den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit.
28
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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vorinstanz • not • mündliche prüfung • bundesverwaltungsgericht • akteneinsicht • frage • verfahrenskosten • wiederholung • kandidat • sachverhalt • frist • kategorie • innerhalb • beweismittel • kostenvorschuss • berufliche grundausbildung • examinator • richtigkeit • zweifel • schriftliche prüfung
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B-5365/2017 • B-5475/2017
AS
AS 1999/1367