Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5256/2019

Urteil vom 23. Juli 2020

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Lukas Müller.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.

Sachverhalt:

A.
X._______ (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") absolvierte im Sommer 2019 zum zweiten Mal die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung gemäss der noch bis 2019 anwendbaren Prüfungsordnung. Mit Schreiben vom 5. September 2019 stellte die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (im Folgenden: "Prüfungskommission") der Beschwerdeführerin das Notenblatt der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihr mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern "Mathematik" (Note 2.5), "Finanz- und Rechnungswesen" (Note 3.5), "1. Landessprache (D[eutsch])" (im Folgenden: "Deutsch"; Note 3.5), "2. Landessprache (F[ranzösisch])" (im Folgenden: "Französisch"; Note 3.0) und "3. Landessprache (E[nglisch])" (im Folgenden: "Englisch"; Note 3.0) ungenügend war und einen Notendurchschnitt von insgesamt 3.8 erzielte. Für ihre interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) erhielt die Beschwerdeführerin die Note 5.0.

B.

B.a Am 8. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen die Notenverfügung vom 5. September 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik seien mindestens auf die Note 4 zu erhöhen, womit sie die Berufsmaturitätsprüfungen bestanden habe.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die mündliche Prüfung im Fach "Deutsch" sei - ihrem subjektiven Empfinden nach - in jedem Fall genügend. Im Fach "Französisch" sei die mündliche Prüfung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, weil sie während ihrer mündlichen Prüfung entgegen den Bestimmungen im Leitfaden von den Fachexperten unterbrochen wurde. In der schriftlichen Prüfung desselben Fachs sei ihre Konzentration aufgrund von Unterbrechungen durch die Prüfungsleitung erschwert worden. In der mündlichen Prüfung im Fach "Englisch" sei ihre Präsentation aufgrund fehlender Präsentationsinstrumente nicht möglich gewesen und die Benotung daher nicht nachvollziehbar. Die schriftliche Prüfung im Fach "Mathematik" sei wegen des Begriffs "Knoten" bei der Aufgabe 3 (a) und dessen fehlender Erklärung durch die Prüfungsaufsicht falsch berechnet worden. Abschliessend ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Überprüfung des angefochtenen Prüfungsentscheids.

B.b Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rügen gegen die Notenvergabe in den Fächern "Deutsch", "Französisch", "Englisch" und "Mathematik" fest. Die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass die erwähnten Fächer als genügend zu benoten seien. Erneut bittet die Beschwerdeführerin implizit um Überprüfung und Richtigstellung des angefochtenen Prüfungsentscheids.

C.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 beantragt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: "SBFI") die Abweisung der Beschwerde.

Das SBFI reichte zusammen mit der Vernehmlassung unter anderem die schriftliche Prüfung inkl. Bewertungsraster sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch", im Fach "Französisch" die schriftliche Prüfung sowie das Bewertungsraster der mündlichen Prüfung und die Stellungnahme des Examinierenden, im Fach "Englisch" das Verlaufsprotokoll sowie die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten dieses Fachs, im Fach "Mathematik" die schriftliche Prüfung und Notenskala ein.

D.

D.a Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die ergänzende Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2019 inklusive Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.

D.b Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 hat die Vorinstanz auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 verwiesen.

D.c Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 inklusive Beilagenverzeichnis sowie Kopien der Beilagen zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik geboten.

D.d Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung erbeten und einen Antrag auf Aktenedition gestellt.

D.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht das Fristverlängerungsgesuch genehmigt und am 12. Februar 2020 die Vorinstanz ersucht, weitere Unterlagen einzureichen, sowie Gelegenheit eingeräumt, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2020 schriftlich Stellung zu nehmen.

D.f Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 hat die Vorinstanz die in der Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 ersuchten Dokumente eingereicht und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

D.g Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 inklusive Beilagenverzeichnis sowie Kopien der Beilagen zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Frist zur Einreichung der Replik verlängert.

D.h Mit Replik vom 10. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und deren Begründung fest und stellt zudem den Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Prüfungen inklusive Lösungen.

D.i Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Replik der Beschwerdeführerin vom 10. März 2020 zur Kenntnis gebracht und die Vorinstanz gleichzeitig darum ersucht, eine Duplik zu den neuen Vorbringen in der Replik, welche eine Beurteilung der Korrektheit der erteilten Punkte und Noten abschliessend erlauben sollten, einzureichen.

D.j Mit Duplik vom 18. Mai 2020 hält die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründungen fest. Zugleich hat sie ergänzende Stellungnahmen in den Fächern "Französisch" (mündlich) und "Englisch" (mündlich) nachgereicht. Bezüglich der Akteneinsicht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, diese sei erstmalig bereits an der Einsichtnahme am 16. September 2019 in den Räumlichkeiten der SBFI gewährt worden und zum anderen sei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens schriftlich Akteneinsicht gewährt worden.

D.k Am 19. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zugestellt und der Schriftenwechsel, unter Vorbehalt unaufgeforderter Parteieingaben und/oder allfälliger weiterer Instruktionen, abgeschlossen.

E.
Auf die vorgenannten und weiteren Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird, soweit urteilserheblich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, welcher der Beschwerdeführerin mit dem Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegenstand. Dieser stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Notenblatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
und 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BBG). Gestützt auf die Norm des Art. 25 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BBG, wonach der Bundesrat die Berufsmaturität regelt, hat dieser die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche diejenige vom 30. November 1998 ersetzt (vgl. Art. 35
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV) und am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt insbesondere die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und -maturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung nach bisherigem Recht fand letztmals 2019 statt (Art. 36 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
und 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
BMV).

2.2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BBG).

Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst, dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009; vgl. Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BMV 1998 sowie Art. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BMV).

2.3 Die Prüfungen für die Berufsmaturität der kaufmännischen Richtung umfassen, neben den Grundlagenfächern, zusätzlich das Fach "Finanz- und Rechnungswesen", zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c und Abs. 3 des Prüfungsreglements).

Die Leistungen werden in allen Fächern mit ganzen oder halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchstmögliche und die Note 1 für die tiefstmögliche Bewertung stehen. Noten ab 4 bezeichnen genügende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements).

Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ: a) die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt und d) die IDPA genügend ist.

3.

3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 43 zu Art. 49).

3.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.w.H.).

In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.).

3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 7.4, B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.3, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je mit Hinweisen). Zudem hat die Rechtsmittelbehörde, was die materiellen Vorbringen anbelangt, auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (eben genanntes Urteil B-1962/2017 E. 4.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 mit Hinweisen). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, und rechtfertigt die Gutheissung der Beschwerde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3; Urteil des BVGer B-2209/2006 vom 28. März 2007 E. 3). Weiter ist zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führt, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Fachausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies in der Regel nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht würde (Urteil des BVGer B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 4).

4.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde einerseits gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfungen und ficht andererseits fünf Einzelnoten ("Deutsch" [mündlich: Note 4.0], "Englisch" [mündlich: Note 3.0], "Mathematik" [Note: 2.5], "Französisch" [mündlich: Note 2.5, schriftlich: Note 3.5]) an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; vgl. dazu Urteil des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was für eine ausnahmsweise direkte Anfechtbarkeit von Einzelnoten sprechen könnte. Soweit die Notenanhebung für einzelne Noten und nicht das Prüfungsergebnis als Ganzes Gegenstand der Rechtsbegehren bildet, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte "genügende Benotung" für verschiedene schriftliche und mündliche Prüfungen einzugehen, womit sinngemäss sowohl Mängel im Prüfungsablauf als auch teilweise die Bewertung von Prüfungsleistungen gerügt wird. Die Beschwerdeführerin macht wie erwähnt insbesondere geltend, ihre Prüfungsergebnisse der eidgenössischen Maturitätsprüfung im Fach Französisch, Deutsch, Englisch und Mathematik seien unterbewertet.

5.1 Das Fach "Deutsch" wurde mit der Endnote 3.5 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 4.0 für die mündliche Präsentation zusammen. In der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch" bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Präsentation gemäss Leitfaden gehalten zu haben. In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon aus, dass sie in der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch" die Note 3.0 erhalten habe. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung dieses Fachs wurde die Prüfung aber mit der Gesamtnote 4.0 bewertet. Die ungenügende Bewertung in der schriftlichen Prüfung dieses Fachs wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht beanstandet.

5.2 Ausgelöst durch die Abklärungen im Rahmen der Beschwerde haben die Fachexperten festgestellt, dass bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung im Fach "Deutsch" die Punktzahl falsch zusammengezählt bzw. ein Bewertungskriterium ohne Koeffizient zusammengerechnet wurde. Die Anpassung der Punkte führte dazu, dass die korrekte Note für die mündliche Prüfung von 4.0 auf 4.5 angehoben wurde. Was unter Berücksichtigung der Note 3.0 für die schriftliche Note im Fach "Deutsch" eine Anhebung der Gesamtnote um 0.3 Punkte bzw. die Fachnote 3.8 im Fach "Deutsch" zur Folge hat. Die Anhebung der mündlichen Note führt gemäss der Bestimmung über die Notenfestsetzung (vgl. E. 2.3) nicht zu einer genügenden Gesamtleistung in diesem Fach.

5.3 Das Fach "Englisch" wurde mit der Endnote 3.0 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.0 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.0 für die mündliche Präsentation zusammen. In der mündlichen Prüfung im Fach "Englisch" beanstandet die Beschwerdeführerin die fehlenden Präsentationsinstrumente, welche ihr an der Prüfung nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Ohne diese sogenannten "Visualizer" seien die Präsentationsfolien gemäss der Beschwerdeführerin für die Fachexperten kaum ersichtlich gewesen und die Prüfungsbewertung daher nicht nachvollziehbar. Die ungenügende Bewertung in der schriftlichen Prüfung dieses Fachs wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht substantiiert beanstandet.

5.3.1 Die von der Vorinstanz eingereichten Beilagen zur schriftlichen Prüfung im Fach "Englisch" enthalten neben der eigentlichen Aufgabenstellung auch die Antworten der Beschwerdeführerin, die entsprechend bewertet wurden (vgl. Aktenbeilagen 5-7 zur Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2020). Aus diesen Unterlagen kann ohne weiteres eruiert werden, dass und warum die Antworten der Beschwerdeführerin teilweise fehlerhaft waren. Darüber hinaus fehlten einige Antworten, und dort, wo Text- und Sprachkenntnisse verlangt wurden (indem die Beschwerdeführerin Texte zu verfassen hatte) bzw. die Formulierungsfähigkeit geprüft wurde, keine Musterlösungen möglich bzw. nicht zu erwarten waren. Der Beschwerdeführerin war es daher möglich aufzuzeigen, ob und inwiefern die Bewertung nicht nachvollziehbar war. In Conclusio, ist die Bewertung nachvollziehbar und es lag an der Beschwerdeführerin konkrete Rügen vorzubringen, was sie nicht getan hat, weshalb auf den schriftlichen Teil dieses Fachs ohnehin nicht einzugehen ist.

5.3.2 Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte in einzelnen Kategorien, welche jeweils einzeln mit Punkten versehen bzw. bewertet wurden. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten sodann einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin ihren Vortrag abgelesen, und zwar in einem Masse, dass ihr den Augenkontakt zum Publikum nicht ermöglicht hat. Bei "Discussion Management", in welchem es um die Leitung der Diskussion auf verbaler Ebene geht, habe die Beschwerdeführerin weder die Diskussion geleitet noch ist sie auf die Antworten ihrer Mitkandidatinnen und Mitkandidaten eingegangen. Generell sei die abgelegte mündliche Prüfung strukturell, inhaltlich und sprachlich sehr schwach gewesen. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden Präsentationsinstrumente bringen die Prüfungsexperten vor, dass die Form des Materials wie auch der Umgang mit diesem kein bewertetes Kriterium darstelle und die Visualisierung (visual aids) gemäss Bewertungsblatt ohnehin keine besonderen Mängel aufweist. Zudem werden die Visualisierungen zusammen mit allfälligen zusätzlichen Dokumentationen und dem Fachwissen bewertet, welche zusammen mit maximal 6 von insgesamt 60 Punkten erreicht werden können. Die Prüfungsexperten führen zudem aus, dass der Punkteverlust in diesem Abschnitt nicht auf die Visualisierung zurückzuführen sei, sondern dieser im inhaltlichen Bereich stattfand, weil Argumentation (pro & cons) gefehlt haben.

5.3.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Experten ausführlich Kapitel für Kapitel begründet haben, wie sie zu ihrer Benotung der mündlichen Englischprüfung gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht.

5.3.4 Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt und ihre Stellungnahmen sind einleuchtend begründet. Die Beschwerdeführerin liefert demgegenüber keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach "Englisch" und damit die erteilte Note von 3.0 sind daher nicht zu beanstanden. Demnach ist im Fach "Englisch" von der Note 3.0 auszugehen.

5.4 Das Fach "Mathematik" wurde mit der Endnote 2.5 bewertet. Diese Bewertung setzt sich einzig aus der Note 2.5 für die schriftliche Arbeit zusammen. Im Fach "Mathematik" beanstandet die Beschwerdeführerin den Begriff "Knoten", welcher in der Fragestellung zur Berechnung der Aufgabe 3 (a) verwendet wurde. Sie habe den Begriff "Knoten" nicht verstanden und hatte während der Prüfung eine Aufsichtsperson nach dessen Bedeutung gefragt, von dieser aber keine Antwort erhalten, weshalb ihr nicht möglich gewesen sei, die Aufgabe 3 (a) zu lösen.

5.4.1 Die Vorinstanz bringt hierzu in ihrer Vernehmlassung vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer sorgfältigen Lektüre der Prüfungsaufgabe habe erkennen müssen, dass es sich bei "Knoten" um die Geschwindigkeit auf Gewässern handelt ("Ein Boot erreicht flussabwärts eine Geschwindigkeit von 19 Knoten, bei [gleicher Strömung] kommt es flussaufwärts nur auf 7 Knoten. Berechnen Sie die Eigengeschwindigkeit des Bootes und die Geschwindigkeit der Strömung."). Laut den Experten hätte die Aufgabe auch gelöst werden können, "ohne zu wissen was Knoten sind und bedeuten" (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019, S. 6). Darüber hinaus bringen die Experten mit Verweis auf "die Anweisungen an die Aufsichtsführenden" vor, dass Aufsichtspersonen unter keinen Umständen Fragen zu den gestellten Aufgaben beantworten oder Erläuterungen abgeben dürften, weil dies zu einer rechtsungleichen Behandlung gegenüber anderen Kandidierenden, zu Missverständnissen und nachträglichen Reklamationen oder gar zu Rekursen führen könnte (vgl. Aktenbeilage 21 zur Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 [Anweisungen an die Aufsichtsführenden, eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung, Ziffer 8, Prüfungsaufgaben]).

Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die gerügte Aufgabe im Fach "Mathematik" klar formuliert war und keiner Erörterung bedurfte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vorliegend anwendbaren Anweisungen an Aufsichtsführende die Pflicht, keine Fragen während der Prüfung zu beantworten, vorsehen. Ziffer 8 der Anweisungen an die Aufsichtsführenden verlangt zudem, dass die Prüfungsfragen klar formuliert sind. Es ist daher von Amtes festzustellen, ob es sich bei Aufgabe 3 (a) der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" um eine klar formulierte Prüfungsfrage handelt.

5.4.2 Der Begriff "Knoten" bezeichnet eine Masseinheit für die Geschwindigkeit bei Schiffen oder Luftfahrzeugen, das auf der Längeneinheit Seemeile oder nautische Meile beruht. Ein Knoten entspricht einer Seemeile oder exakt 1852 Metern pro Stunde. In casu, wurde der Begriff "Knoten" verwendet, um die Geschwindigkeit eines Bootes zu beschreiben. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass bei sorgfältiger Lektüre der Prüfungsaufgabe 3 (a) erkennbar ist, dass es sich bei Knoten um eine Masseinheit für die Geschwindigkeit auf Gewässern handelt und dass die Aufgabe sogar lösbar war, ohne zu wissen, welches Verhältnis zwischen Knoten und Kilometer pro Stunde gilt. Die Verwendung des Begriffs "Knoten" wurde in diesem Zusammenhang fachmännisch benutzt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgabe 3 (a) der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" klar formuliert war.

Die Ausführungen zur Beantwortung von Fragen durch Aufsichtspersonen sind ebenfalls richtig und zeigen auf, weshalb die Frage der Beschwerdeführerin während der Prüfung nicht hätte beantwortet werden dürfen. Die Vorinstanz hat sich der Begründung der Experten zu Recht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Vorbringen der Vorinstanz zur Teilaufgabe 3 (a) der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" keine Stellung, warum sie mit den Äusserungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Ihre Vorbringen beschränken sich vielmehr grösstenteils darauf, den Begriff "Knoten" als unverständlich zu bezeichnen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Fach "Mathematik" und damit die erteilte Fachnote sind daher nicht zu beanstanden. Demnach ist im Fach "Mathematik" von der Note 2.5 auszugehen.

5.5 Im Allgemeinen ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur näheren Begründung der Noten praxisgemäss erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachkam, indem sie die Stellungnahmen der korrigierenden Experten einreichte. Nachdem die Experten sich für das Fach "Deutsch", "Französisch", "Englisch" (mündlich) und "Mathematik" ausführlich mit den einzelnen Beanstandungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, hätte diese nicht nur die Möglichkeit, sondern im eigenen Interesse allen Anlass gehabt, in einer Stellungnahme die Ausführungen der korrigierenden Experten durch substantiierte und belegte Entgegenhaltungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin eine erste Stellungnahme eingereicht, ist jedoch - namentlich mit Bezug auf die Bewertung der oben genannten Fächer - nicht substantiiert auf die Begründung der Experten eingegangen, sondern hat es bei pauschalen Behauptungen belassen. Insbesondere hält sie in ihrer Stellungnahme nicht fest, bei welchen Teilkriterien der Prüfungsbewertung sie aus welchen Gründen besser hätte bewertet werden sollen, so dass sie die betreffende Prüfung bestanden hätte. Insofern ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin nur insoweit materiell einzugehen, wie sich die Beschwerdeführerin substantiiert mit der Begründung der Leistungsbeurteilung der Prüfungsexperten auseinandersetzt.

6.
Bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach "Französisch" argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie alle formalen Anforderungen gemäss Leitfaden und Stoffplan erfüllt habe. Die Durchführung ihrer Präsentation wurde durch das stetige Eingreifen der Examinatoren erschwert. Den Vorwurf der Examinatoren, dass sie während der gesamten Präsentation von ihrem vorbereiteten Text abgelesen habe, weist die Beschwerdeführerin zurück. Sie sei stets von den Examinatoren unterbrochen worden, weswegen sie die von ihr vorbereiteten Inhalte nicht abschliessend habe präsentieren können. Ihre Leistung in der mündlichen Prüfung entspreche nicht der Note 2.5 und sei unberechtigt.

Betreffend die schriftliche Prüfung im Fach "Französisch" beanstandet die Beschwerdeführerin die ständigen Unterbrechungen, die durch die versehentlich falsch abgespielte Audiodatei, entstanden seien. Die Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Im Prüfungszimmer seien Abklärungen aufgrund der Audiodatei vorgenommen worden, so dass sich die Beschwerdeführerin kaum habe konzentrieren können.

Auf das Fach "Französisch" ist jedoch nicht mehr einzugehen, weil eine Notenanhebung nicht zum Bestehen der Prüfung in seiner Gesamtheit führen würde und weil die Beschwerdeführerin die Prüfung zum zweiten Mal abgelegt hat (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 des Prüfungsreglements). Denn die Beschwerdeführerin erfüllt nach den bisherigen Erwägungen das Erfordernis für das Bestehen der Prüfung gemäss Art. 20 Bst. b, wonach höchstens drei Fachnoten ungenügend sein dürfen, nicht. Sie weist ohne das Fach "Französisch" bereits in mehr als drei Fächer ("Deutsch", "Englisch", "Mathematik", "Finanz- und Rechnungswesen") ungenügende Noten auf. Eine eingehende Beurteilung hinsichtlich des verbleibenden Fachs "Französisch" erübrigt sich somit. Abgesehen davon bestünde ohnehin kein Anlass, an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Begründung der Experten zu zweifeln, weshalb auf deren Meinung abzustellen wäre.

7.
Selbst im Fall, dass die Beschwerdeführerin nur drei oder weniger ungenügende Noten hätte, müssten die ungenügenden Noten insgesamt um 2.5 Punkte höher ausfallen, damit die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden gälte. Nach der Prüfung der gerügten Fächer verbleiben in den Fächern "Deutsch" (mündlich: Note: 4.5), "Englisch" (mündlich: Note: 3.0) und "Mathematik" (Note: 2.5), sowie die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Teilprüfungen in den Fächern "Deutsch" (schriftlich: Note: 3.0), "Englisch" (schriftlich: Note: 3.0) und im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" (Note: 3.5) in der Summe der Endnote und ihrer Notenabweichung von 4.0 nach unten bereits 3.5 Notenpunkte ("Englisch" [Note: 3.0], "Mathematik" [Note: 2.5], "Finanz- und Rechnungswesen" [Note: 3.5], "Deutsch" [Note: 3.5]). Daraus folgt, dass Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements auch nicht erfüllt ist.

Somit würde die Beschwerdeführerin die Prüfung auch aufgrund von Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements selbst dann nicht bestehen, wenn sie in dem beanstandeten Fach "Französisch" (mündlich und schriftlich) eine genügende Note erhielte. Folglich sind die Rügen betreffend die Mängel im Prüfungsablauf im Fach "Französisch" (E. 6) sowie die Bewertung im Fach "Französisch" (schriftlich und mündlich) auch aus diesem Grund nicht weiter zu überprüfen.

Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht bestanden hat.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 600.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Ref-Nr. D312.3; Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Lukas Müller

Versand: 29. Juli 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5256/2019
Datum : 23. Juli 2020
Publiziert : 05. August 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung


Gesetzesregister
BBG: 25 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
39 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BMV: 1  2  3  35  36
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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136-I-229
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2D_6/2010
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