CO2-Verordnung. 1. Die Schweiz hat sich international zur Reduktion von Treibhausgasen verpflichtet (insb. mit dem sog. Kyoto-Protokoll; E. 2.2). Zweck der CO2-Abgabe ist es, die Treibhausgasemissionen zu vermindern (E. 2.2.2). Konkret sind die Treibhausgasemissionen im Inland bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 1990 um 20 % zu senken (E. 2.2.3).
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
||||||
| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 2 [1] Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; | ||||||
| fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; | ||||||
| Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; | ||||||
| nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; | ||||||
| Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 [2] zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; | ||||||
| internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 [3]; | ||||||
| Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; | ||||||
| Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; | ||||||
| Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; | ||||||
| Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 0.814.011 [3] SR 0.814.012 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 2 [1] Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; | ||||||
| fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; | ||||||
| Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; | ||||||
| nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; | ||||||
| Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 [2] zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; | ||||||
| internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 [3]; | ||||||
| Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; | ||||||
| Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; | ||||||
| Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; | ||||||
| Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 0.814.011 [3] SR 0.814.012 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 1 [1] Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022 [2] über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 4 Mittel |
||||||
| Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. [1] | ||||||
| Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Untergrund, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. [2] | ||||||
| Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. | ||||||
| Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
CO2-Verordnung).
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 2 [1] Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; | ||||||
| fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; | ||||||
| Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; | ||||||
| nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; | ||||||
| Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 [2] zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; | ||||||
| internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 [3]; | ||||||
| Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; | ||||||
| Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; | ||||||
| Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; | ||||||
| Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 0.814.011 [3] SR 0.814.012 | ||||||
|
SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; | ||||||
| den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten; | ||||||
| die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern; | ||||||
| den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen. | ||||||
|
SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik |
||||||
| Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. [1] | ||||||
| Sie dient: | ||||||
| der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben; | ||||||
| der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kantonen eng ineinander greifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen; | ||||||
| der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung; | ||||||
| der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten; | ||||||
| der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. | ||||||
| Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). | ||||||
|
SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; | ||||||
| den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen; | ||||||
| die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten; | ||||||
| die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern; | ||||||
| den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen. | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik |
||||||
| Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. [1] | ||||||
| Sie dient: | ||||||
| der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben; | ||||||
| der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kantonen eng ineinander greifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen; | ||||||
| der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung; | ||||||
| der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten; | ||||||
| der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. | ||||||
| Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). | ||||||
|
SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) - Statistikerhebungsverordnung Art. 3a [1] Statistische Grundsätze und Standards |
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| Die Erhebungsorgane beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik, namentlich der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität und der Geheimhaltung. | ||||||
| Sie berücksichtigen zudem die Standards vorbildlicher Verfahren, namentlich bezüglich der Datenbearbeitung, der Datensicherheit und des Datenschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5399). | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 10 Bundesamt für Statistik |
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| Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. | ||||||
| Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. | ||||||
| Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. | ||||||
| Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen. [1] | ||||||
| Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 [2] dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe. [3] | ||||||
| Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [5] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen. [6] | ||||||
| Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [7] nicht weitergeben. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung (AS 1999 917; BBl 1997 III 1225). Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5657; BBl 2014 2287). [2] AS 1999 1503 [3] Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (AS 2000 948; BBl 1999 297). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [7] SR 235.1 [8] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 10 Bundesamt für Statistik |
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| Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. | ||||||
| Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. | ||||||
| Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. | ||||||
| Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen. [1] | ||||||
| Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 [2] dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe. [3] | ||||||
| Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [5] | ||||||
| Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen. [6] | ||||||
| Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [7] nicht weitergeben. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung (AS 1999 917; BBl 1997 III 1225). Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5657; BBl 2014 2287). [2] AS 1999 1503 [3] Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (AS 2000 948; BBl 1999 297). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [7] SR 235.1 [8] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 25 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Er kann in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abschliessen. | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 25 Vollzug |
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| Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Er kann in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abschliessen. | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
||||||
| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||
|
SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
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| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
||||||
| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
||||||
| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 4 Mittel |
||||||
| Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. [1] | ||||||
| Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Untergrund, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. [2] | ||||||
| Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen. | ||||||
| Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. | ||||||
| Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 34 [1] Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden |
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| Die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 werden unter Vorbehalt der Artikel 34a und 35 zur Finanzierung für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet, einschliesslich zur Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr. Berücksichtigt wird dabei auch die CO2-Bilanz der eingesetzten Baumaterialien. | ||||||
| Der Bund gewährt den Kantonen zu diesem Zweck Globalbeiträge an Fördermassnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG [2]. Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG. Die folgenden Besonderheiten bleiben vorbehalten: | ||||||
| Die Globalbeiträge werden nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder fossil betriebener Heizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten. | ||||||
| Die Globalbeiträge werden in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 730.0 | ||||||
|
SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
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| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||
|
SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
CO2-Verordnung, dass die CO2-Abgabe ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 60. pro Tonne CO2 erhöht werde, sofern die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 % der Emissionen des Jahres 1990 betragen würden, trat am 1. Januar 2013 in Kraft (Art. 147
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 5 [1] Einmalige Anrechnung |
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| Erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
CO2-Verordnung angewendete Rückanknüpfung erweist sich somit als zulässig. 3.3
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
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| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 11 Übrige Statistikproduzenten des Bundes |
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| Die übrigen Verwaltungseinheiten sowie die dem Gesetz teilweise unterstellten Organisationen führen die Erhebungen nach Artikel 5 Absätze 2-4 durch. Der Bundesrat kann einer Verwaltungseinheit, und mit ihrer Zustimmung auch einer unterstellten Körperschaft oder Anstalt, im Einzelfall weitere Erhebungen übertragen. | ||||||
| Erhebungsstellen des Bundes, die nicht ausschliesslich Statistik oder Forschung betreiben, bezeichnen für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen. | ||||||
| Die statistische Auswertung von Verwaltungsdaten des Bundes ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungseinheit, Körperschaft oder Anstalt, die über die Daten verfügt. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt oder durch Beschluss des Bundesrates kann das Bundesamt mit der Bearbeitung betraut werden. | ||||||
| Das Bundesamt berät die übrigen Statistikproduzenten des Bundes und stellt ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen die erforderlichen Daten zur Verfügung. | ||||||
CO2-Verordnung zu fällen. (...) Jeder Berechnung haftet eine Ungenauigkeit in beide Richtungen an. Es ergibt daher Sinn, die Wahrscheinlichkeit für Fehler auf beide Seiten gleich zu berücksichtigen, wie dies bei der CO2-Statistik gemäss Darlegung der Vorinstanz geschehen ist. 4.5.4.2 Was das Abstellen auf die Statistik betrifft, ist zu berücksichtigen, dass alle Statistiken mit Unsicherheiten verbunden sind (...). Gerade im Fall des CO2-Ausstosses ist ersichtlich, dass nicht der gesamte Ausstoss exakt gemessen werden kann, sondern dieser anhand tatsächlich vorhandener Daten um- und hochgerechnet werden muss. Indem das Parlament mit der Zielsetzung gemäss Art. 3
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 3 [1] Reduktionsziele |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: | ||||||
| im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; | ||||||
| im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. | ||||||
| Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. | ||||||
| Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG [2] Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 814.310; AS 2023 655 | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
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| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft |
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| An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt: | ||||||
| der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32b nicht zurückerstattet wird; | ||||||
| der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, der nicht für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase verwendet wird; | ||||||
| die Mittel, die den Betrag von 150 Millionen Franken nach Artikel 33a Absatz 2 übersteigen; und | ||||||
| die Mittel, die nicht nach Artikel 33 a Absatz 3 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre. [1] | ||||||
| Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. | ||||||
| Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Die Verteilung erfolgt nach Massgabe der Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [2] Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt. [3] | ||||||
| Betreiber, die eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, erhalten keinen Anteil aus dem Ertrag der CO2-Abgabe. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [2] SR 837.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 74 Umweltschutz |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten |
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| Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. | ||||||
| Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen. | ||||||
| Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes: [1] | ||||||
| Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; unddas betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen. | ||||||
| die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und | ||||||
| das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen. | ||||||
| Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). | ||||||
| Das UVEK legt den WACC, basierend auf der Berechnung des BFE gemäss den Vorgaben von Anhang 1, jährlich fest. Es konsultiert dazu vorgängig die ElCom. [3] | ||||||
| Es veröffentlicht den WACC für das Folgejahr jeweils bis Ende März im Internet und im Bundesblatt. [4] | ||||||
| Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013 (AS 2013 559). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 121). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 121). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
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SR 641.71 CO2-Gesetz Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz Art. 29 CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen |
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| Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen. | ||||||
| Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die fossilen Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
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| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||
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SR 431.01 BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) Art. 18 Veröffentlichungen |
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| Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht. | ||||||
| Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen. | ||||||
| Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken. | ||||||