Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2194/2012
Urteil vom 2. November 2012
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Beat König.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Vorinstanz.
Gegenstand Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister.
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) stellte am 14. Oktober 2011 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) einen Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister. Dem Antrag beigelegt war nebst einer Bestätigung, welche dem Beschwerdeführer insbesondere eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis seit 1. Juli 2000 attestierte, ein Lizentiatszeugnis der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y._______.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er ihrer (vorläufigen) Einschätzung nach nicht in das Patentanwaltsregister eingetragen werden könne, weil er nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
|
1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister fest. Er machte geltend, am Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses könne nicht festgehalten werden, weil es gegen die Wirtschafsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
B.
Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2012 ab und ordnete an, dass die Registereintragungsgebühr von Fr. 200.- ihr verbleibe bzw. einem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers belastet werde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
C.
Am 23. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2012 sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei dem Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister stattzugeben bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann verlangt er, es sei festzustellen, "dass bei der Nichteintragung in das Patentanwaltsregister die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung verletze Gewohnheitsrecht, da seit Beginn des Patentanwaltsberufes im Jahre 1988 bis zum Erlass des Patentanwaltsgesetzes die allgemeine Rechtsüberzeugung bestanden habe, dass die Ausübung dieses Berufes an keine Voraussetzungen gebunden sei. Das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses verstosse zudem gegen die Wirtschaftsfreiheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Rückwirkungsverbot, das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie führt namentlich aus, das Patentanwaltsgesetz sei nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2012 eine Replik ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er macht insbesondere geltend, dass er ohne Eintragung in das Patentanwaltsregister faktisch keine Möglichkeit mehr habe, seinen Beruf auszuüben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Patentanwalt für die Gültigkeit eines Schutztitels verantwortlich sei und deshalb natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse benötige.
F.
Mit Duplik vom 26. Juni 2012 hält die Vorinstanz an ihrem mit der Vernehmlassung gestellten Antrag fest. Sie erklärt namentlich, ein Ratsuchender solle darauf vertrauen dürfen, dass die im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen aufgrund ihres Hochschulstudiums über ein vertieftes Verständnis für natur- oder ingenieurwissenschaftliche Grundlagen einer Erfindung verfügen.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen. |
3 | Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
1.2.1 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Eintragung in das Patentanwaltsregister bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt.
1.2.2 Der Beschwerdeführer stellt - wie ausgeführt - auch den Antrag auf einen Feststellungsentscheid, wonach "bei der Nichteintragung in das Patentanwaltsregister die Wirtschaftsfreiheit [...] verletzt" sei (Beschwerde, S. 2).
Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
Mit dem zu fällenden Beschwerdeentscheid wird im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in das Patentanwaltsregister einzutragen ist, auch darüber zu entscheiden sein, ob die Verweigerung eines entsprechenden Eintrages eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
1.3 Mit der hiervor (E. 1.2.2) genannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bund kann nach Art. 95 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. |
2 | Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können. |
3 | Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen: |
a | Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. |
b | Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. |
c | Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. |
d | Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58 |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» und «patent attorney»; |
b | das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte; |
c | den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney». |
2 | Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen. |
3 | Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein. |
2.1 Nach Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss: |
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a | einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben; |
b | die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben; |
c | eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben; |
d | in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und |
e | im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes. |
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1 | Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes. |
2 | Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind. |
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1 | Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind. |
2 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Zulassungsbedingungen zur Prüfung; |
b | die Prüfungsinhalte; |
c | das Prüfungsverfahren. |
3 | Er bezeichnet: |
a | die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle; |
b | die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 9 Praktische Tätigkeit - 1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden. |
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1 | Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden. |
2 | Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit; |
b | die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson; |
c | die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. |
Das Patentanwaltsregister wird vom Institut für Geistiges Eigentum geführt (Art. 11
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss: |
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a | einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben; |
b | die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben; |
c | eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben; |
d | in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und |
e | im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
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1 | Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
2 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt. |
3 | Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. |
4 | Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. |
Nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 16 Titelanmassung - 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen: |
a | «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein; |
b | «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein. |
2 | Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 19925 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben. |
2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 19
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 36 Hochschulabschlüsse - Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind. |
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1 | Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind. |
2 | Der Bundesrat regelt: |
a | die Zulassungsbedingungen zur Prüfung; |
b | die Prüfungsinhalte; |
c | das Prüfungsverfahren. |
3 | Er bezeichnet: |
a | die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle; |
b | die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss: |
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1 | Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss: |
a | in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder |
b | im Einzelfall nachgewiesen wird. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle. |
3 | Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Ein Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 38 Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist - Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 Absatz 1 PAG erfüllen, dürfen sich während der Frist für die Einreichung des Antrags nach Artikel 19 Absatz 2 PAG auch dann «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind. |
3.
Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Eintragung in das Patentanwaltsregister am 14. Oktober 2011 und damit innert der vorerwähnten zweijährigen Frist bei der zuständigen Behörde (IGE) eingereicht. Dementsprechend kann er sich, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
3.1 Es ist unbestritten und gestützt auf die vorhandenen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der beim EPA geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist. Dementsprechend macht er zu Recht nicht geltend, er sei gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
3.2
3.2.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Eine Gesetzeslücke ist gegeben, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, indem sie auf eine bestimmte Frage keine zufriedenstellende Antwort gibt. Keine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn das Fehlen einer gesetzgeberischen Anordnung eine bewusst negative Antwort, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen bildet. Ob Letzteres der Fall ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 38 E. 4b/cc mit Hinweisen).
3.2.2 Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
4.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Verweigerung der Eintragung mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Indes ist dabei das Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
4.2 Somit ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist zudem weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, dass das fragliche Erfordernis bzw. die darauf gestützte Verweigerung der vorliegend verlangten Eintragung geradezu einen Verfassungsgehalt entleeren könnte.
5.
Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie den Kernbereich des Grundrechts nicht antasten (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
5.1 Nach der vom zuständigen Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung wird für die Benutzung des Titels "Patentanwalt" namentlich ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss verlangt (vgl. vorn E. 2. Nicht von Interesse ist vorliegend die Frage, welchen Anforderungen dieser Hochschulabschluss im Einzelnen genügen muss [vgl. dazu Art. 4 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes. |
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1 | Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes. |
2 | Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 2 - 1 Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein. |
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1 | Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein. |
2 | Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 36 Hochschulabschlüsse - Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die getroffene Übergangsregelung bzw. das darin statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im öffentlichen Interesse liegt (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5).
Einschränkungen der Wirtschafsfreiheit lassen sich nicht mit jedem irgendwie gearteten öffentlichen Interesse rechtfertigen (BGE 131 I 223 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, also wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen oder zu sichern, sind ohne Rechtfertigung durch die Bundesverfassung oder ein kantonales Regalrecht unzulässig (Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
Mit dem neuen Patentanwaltsgesetz wurde in erster Linie das Ziel angestrebt, eine hohe fachliche Eignung bei der Beratung sowie Vertretung in Patentsachen zu gewährleisten und damit die Interessen von Anmeldern und Inhabern von Patenten zu schützen (Botschaft zum PAG, BBl 2008 412 und 417). Die nach dem Gesetz geforderten fachlichen Qualifikationen widerspiegeln nach Auffassung des Gesetzgebers die an eine kompetente Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte gestellten Anforderungen. Eine kompetente und umfassende Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte setze insbesondere eine fundierte technische Grundausbildung voraus. Ein vertieftes Verständnis der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge einer Erfindung sei unabdingbar für die Fähigkeit, den Kerngedanken für eine Patentanmeldung in meist verallgemeinernde Worte zu fassen und dadurch einen effektiven Patentschutz gewährleisten zu können (Botschaft zum PAG, BBl 2008 423).
Die in Frage stehende Regelung liegt mit Blick auf den angestrebten Schutz der Anmelder und Inhaber von Patenten vor unqualifizierter Beratung und Vertretung in einem wirtschaftspolizeilichen Interesse. Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist somit gegeben.
5.3 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.1 Mit dem Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses wird die Qualität der Beratung und Vertretung in Patentsachen insgesamt erhöht sowie Anmeldern und Inhabern von Patenten erleichtert, fachlich qualifizierte Erbringer patentanwaltlicher Dienstleistungen zu ermitteln. Das angestrebte Ziel wird somit erreicht, so dass die Eignung der gesetzgeberischen Massnahme gegeben ist.
Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, die Voraussetzung eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses könne die Professionalität der Beratung nicht sicherstellen (vgl. Beschwerde, S. 6), dringt er nicht durch. Denn zum einen genügt es, dass die genannte Voraussetzung einen Beitrag zur Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums zu leisten vermag (vgl. zur Eignung bzw. Zwecktauglichkeit einer Massnahme allgemein Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 587 ff. mit Hinweisen). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend, dass die Vorinstanz bei Patentanmeldungen nur eine eingeschränkte Prüfung vornimmt (vgl. dazu Art. 59 Abs. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 59 - 1 Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.138 |
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1 | Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.138 |
3 | ...140 |
4 | Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.141 |
5 | Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr: |
a | innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder |
b | innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche internationaler Art vermittelt.142 |
6 | Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.143 |
5.3.2 Zu prüfen ist sodann, ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte.
Bei dieser Prüfung der Erforderlichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eintragung in das Patentanwaltsregister im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Da Personen mit der in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss: |
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a | einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben; |
b | die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben; |
c | eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben; |
d | in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und |
e | im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
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1 | Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
2 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt. |
3 | Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. |
4 | Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. |
5.3.3 Zu untersuchen bleibt, ob sich die in Frage stehende Massnahme als zumutbar erweist, indem sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, welchen sie für den betroffenen Privaten bedeutet, wahrt. Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.3 mit Hinweis).
Das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht aufgrund des Erfordernisses eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses von der Eintragung in das Patentanwaltsregister ausgeschlossen zu werden, besteht darin, dass er seine bisherige patentanwaltliche Tätigkeit uneingeschränkt weiter ausüben und sich dabei als Patentanwalt bezeichnen möchte. Er befürchtet nach eigenen Angaben, seine Mandanten zu verlieren, wenn er den Titel "Patentanwalt" nicht führen kann (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2).
Dem genannten privaten Interesse gegenüber steht in erster Linie das öffentliche Interesse am Schutz der Anmelder und Inhaber von Patenten durch Sicherstellung einer kompetenten sowie umfassenden Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte (vgl. vorn E. 5.2). Letzteres Interesse ist als gewichtig einzustufen. Zu Recht wird in der Botschaft zum Patentanwaltsgesetz darauf hingewiesen, dass eine inkompetente Beratung oder Vertretung in Patentsachen nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch auf die Gesamtwirtschaft negative Auswirkungen hat (Botschaft zum PAG, BBl 2008 417). Die Sicherstellung einer fachkundigen Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten erscheint vor diesem Hintergrund als von erheblicher Bedeutung. Obschon die Nichteintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister für ihn mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen verbunden sein dürfte, überwiegt damit das öffentliche Interesse am vorliegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sein Interesse, sich als Patentanwalt bezeichnen zu dürfen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, weiterhin - wenn auch nicht unter der Bezeichnung "Patentanwalt" - eine patentanwaltliche Tätigkeit auszuüben: Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, lediglich einen Titelschutz einzuführen. Dies bedeutet, dass eine Person, welche die Voraussetzungen zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung nicht erfüllt, ihre bisher ausgeübte Tätigkeit unter einer anderen Bezeichnung weiterführen darf (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436). Es handelt sich somit um einen milderen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit als etwa die Einführung eines Patentanwaltszwanges im Sinne eines ausschliesslichen Rechts der im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen zur gewerbsmässigen Vertretung (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 416). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Massnahme würde ihm die Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit faktisch verunmöglichen.
Die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses ist somit nicht nur gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
5.4 Aus der Wirtschaftsfreiheit wird auch ein Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (vgl. anstelle vieler: BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweis). Auf dieses Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit berufen, da die Nichteintragung in das Patentanwaltsregister ihm faktisch die Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit massgeblich erschwert und dies für ihn gegenüber eingetragenen Patentanwälten, welche als direkte Konkurrenten zu betrachten sind, einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil darstellt (vgl. - allerdings zur Nichtzulassung eines Arztes als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - BGE 130 I 26 E. 4.4).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, welche den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn diese Massnahmen zum Zweck haben, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelnen Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu benachteiligen oder zu bevorzugen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa mit Hinweisen). Das Gebot der Wettbewerbsneutralität schliesst indes nach der Rechtsprechung Ungleichbehandlungen, die durch zulässige öffentliche Interessen zu rechtfertigen und verhältnismässig sind, nicht aus. Einzig spürbare, nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen gilt es zu vermeiden (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1).
Vorliegend besteht - wie aufgezeigt - ein gewichtiges Interesse daran, die Eintragung in das Patentanwaltsregister bzw. die Berechtigung zur Verwendung des Titels "Patentanwalt" von einer qualifizierten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung abhängig zu machen. Deshalb erscheint es als gerechtfertigt und verhältnismässig, Personen ohne entsprechende Ausbildung gegenüber Personen mit einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss zu benachteiligen (vgl. vorn E. 5.2 f.). Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen liegt somit nicht vor.
5.5 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Ausgeführten mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
Der Beschwerdeführer rügt, die Regelung des Patentanwaltsgesetzes sei willkürlich (Beschwerde, S. 9).
6.1 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.2 Wie hiervor aufgezeigt beruht die in Frage stehende Übergangsregelung, welche die Eintragung in das Patentanwaltsregister vom Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses abhängig macht, auf ernsthaften, sachlichen und vernünftigen Gründen wie namentlich dem Schutz des Publikums durch Gewährleistung einer qualifizierten Beratung und Vertretung in Patentsachen (vorn E. 5.2). Die Rüge, diese Regelung und der darauf beruhende Entscheid seien im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Festhalten am Erfordernis des natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses werde er im Vergleich zu Patentanwälten aus Staaten, welche neu dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ, vgl. dazu sogleich E. 8.2) beigetreten sind, im Sinne von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
8.
8.1 Nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
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1 | Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
2 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt. |
3 | Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. |
4 | Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss: |
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a | einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben; |
b | die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben; |
c | eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben; |
d | in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und |
e | im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
8.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insoweit von vornherein an der Sache vorbei, als damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eintragung in das schweizerische Patentanwaltsregister dürften mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
8.3 Der Bundesgesetzgeber hat mit der Anknüpfung an die Eintragung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter in Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
8.3.1 In die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter können sich nach Art. 134 Abs. 2
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter - (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über: |
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a | das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im folgenden Institut genannt; |
b | die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung; |
c | die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt; |
d | die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern. |
Eine Eintragung in die beim EPA geführte Liste ist somit namentlich für Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschuldiplom möglich, welche den Nachweis gleichwertiger natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse (im Sinne der ABVEP) erbracht und die europäische Eignungsprüfung bestanden haben. Diese Personen können sich somit auch ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss bei Vorliegen einer Eintragung in die beim EPA geführte Liste (und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Zu Recht macht der Beschwerdeführer keine Ungleichbehandlung gegenüber den genannten Personen geltend. Denn es fehlt insofern schon deshalb, weil der Beschwerdeführer die europäische Eignungsprüfung nicht abgelegt hat, an vergleichbaren Sachverhalten.
8.3.2 Auch aufgrund von Art. 134 Abs. 3 Bst. c
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
Bei Personen, welche sich gestützt auf Art. 134 Abs. 3 Bst. c
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
Im Vergleich zu den erwähnten Personen befindet sich der Beschwerdeführer mangels Praxiserfahrung im Ausland nicht in einer vergleichbaren Situation. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber diesem Personenkreis ist somit auszuschliessen.
8.3.3 Es bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zu denjenigen Personen rechtsungleich behandelt wird, die nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Zum einen ist eine exakte Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfener aus praktischen Gründen nicht immer möglich, weshalb der Gesetzgeber bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalisieren darf (BGE 131 I 291 E. 3.2.1). Zum anderen ist es aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, bei Erlass einer Übergangsregelung, welche schon von ihrer Natur her nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, auf das formale Kriterium der Eintragung in die beim EPA geführte Liste abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 6.2.6).
Vor diesem Hintergrund kann hier im Übrigen offengelassen werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer über Praxiserfahrung gemäss Art. 134 Abs. 3 Bst. c
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. |
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a | in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); |
b | von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. |
c | befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. |
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
8.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht, die vorliegend in Frage stehende Regelung des Bundesgesetzgebers und die angefochtene Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister verstiessen gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
9.
9.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
9.2 Die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Dass das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Die Rüge, die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
10.
Der Beschwerdeführer vermag den hier gezogenen Schluss, dass das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
10.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe aufgrund von Gewohnheitsrecht auch ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss Anspruch auf Weiterführung seiner seit über zehn Jahren ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt. Sinngemäss rügt er damit jedoch nicht eine Verletzung von Gewohnheitsrecht, sondern vielmehr einen Verstoss gegen die Besitzstandsgarantie.
Nach der Besitzstandsgarantie soll eine (blosse) Rechtsänderung die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen, selbst wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen (vgl. BGE 137 V 162 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Voraussetzung für diese Garantie ist indes, dass das neue Recht ausdrücklich vorsieht, dass die früher erworbene Rechtsposition "nach wie vor" gilt (auch zum Folgenden Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 2. Februar 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.85 Ziff. 7 mit Hinweis). Anders als bei wohlerworbenen Rechten gilt demnach eine durch eine Besitzstandsgarantie geschützte Position allein deshalb weiter, weil das neue Recht dies vorsieht (vgl. zu den wohlerworbenen Rechten sogleich E. 10.2.3).
Vorliegend ist im neuen Recht nicht ausdrücklich festgelegt, dass Personen, welche vor dessen Inkrafttreten patentanwaltlich tätig waren, sich auch bei Fehlen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses "nach wie vor" bzw. weiterhin als Patenanwälte bezeichnen dürfen. Deshalb macht der Beschwerdeführer ohne Erfolg geltend, die Besitzstandsgarantie sei verletzt.
10.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Mit diesen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer sinngemäss eine angemessene Übergangsregelung für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Abschluss, aber über patentanwaltliche Praxiserfahrung verfügten.
10.2.1 Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbotes sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich geboten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.9.2 mit Hinweis). Der Vertrauensgrundsatz kann einer Rechtsänderung insbesondere entgegenstehen und damit den Erlass einer Übergangsregelung gebieten, wenn die Änderung gegen das Rückwirkungsverbot verstösst, in wohlerworbene Rechte eingreift oder schützenswerte Erwartungen der Bürger missachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2008 vom 21. April 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Die insoweit anwendbaren Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
10.2.2 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, welcher sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts zugetragen hat (BGE 101 Ia 82 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 329). Eine solche Rückwirkung ist praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, soweit es sich nicht um einen begünstigenden Erlass handelt (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 330 ff. mit Hinweisen).
Hingegen liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird oder wenn das neue Recht in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die vor dessen Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 337 und 341; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28 halten die Kategorie der unechten Rückwirkung als für im Grunde überflüssig). Eine unechte Rückwirkung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 342 ff. mit Hinweisen).
Insoweit, als nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Ausgeführten mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar, soweit damit nicht in ein wohlerworbenes Recht eingegriffen wird.
10.2.3 Als wohlerworbene Rechte gelten vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen (BGE 132 II 485 E. 9.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1008). Je nachdem, ob die sachenrechtliche Fixierung oder die vertrauensbildende Beziehung zwischen Privaten und dem Staat im Vordergrund steht, unterstehen sie dem Schutz der Eigentumsgarantie oder des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1008).
Dem Beschwerdeführer wurde kein wohlerworbenes Recht auf Weiterführung seiner Tätigkeit unter dem Titel "Patentanwalt" trotz fehlender entsprechender Ausbildung eingeräumt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
10.2.4 Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
Nach dem Ausgeführten gebieten weder das Rückwirkungsverbot, noch ein wohlerworbenes Recht oder sonstige Umstände den Erlass einer Übergangsregelung für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes über keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügten. Die Beschwerde stösst insoweit ins Leere. Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang im Übrigen die Frage, ob und inwieweit die Rechtsänderung für den Beschwerdeführer vorhersehbar war.
10.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt er eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
10.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass der Titel des europäischen Patentanwaltes höher einzustufen sei als der neu eingeführte schweizerische Titel des Patentanwaltes und beide Titel durch nationale Vorschriften geregelt seien (Beschwerde, S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um den Titel des europäischen Patentanwaltes geht (vgl. auch vorn E. 8.2).
Nach dem Ausgeführten sind der bewusste Verzicht des Bundesgesetzgebers auf den Erlass einer intertemporalrechtlichen Regelung für Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss und die darauf gründende Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister verfassungskonform.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nicht erfüllt, da es ihm an einer abgeschlossenen natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulausbildung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
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1 | In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz: |
a | seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder |
b | seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt. |
2 | Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
3 | Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt. |
4 | Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 37 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG - 1 Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen: |
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1 | Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen: |
a | bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und über den Hochschulabschluss; |
b | bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter. |
2 | Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist. |
3 | Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen. |
4 | Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet. |
12.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.- ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-urkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 7. November 2012