Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2194/2012

Urteil vom 2. November 2012

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Beat König.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,

Vorinstanz.

Gegenstand Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer) stellte am 14. Oktober 2011 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) einen Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister. Dem Antrag beigelegt war nebst einer Bestätigung, welche dem Beschwerdeführer insbesondere eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis seit 1. Juli 2000 attestierte, ein Lizentiatszeugnis der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y._______.

Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er ihrer (vorläufigen) Einschätzung nach nicht in das Patentanwaltsregister eingetragen werden könne, weil er nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 (PAG, SR 935.62) verfüge. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. Februar 2012 ein, um sich dazu zu äussern.

Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister fest. Er machte geltend, am Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses könne nicht festgehalten werden, weil es gegen die Wirtschafsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verstosse (wird näher ausgeführt).

B.
Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2012 ab und ordnete an, dass die Registereintragungsgebühr von Fr. 200.- ihr verbleibe bzw. einem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers belastet werde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG statuierte Voraussetzung des Erwerbs eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses nicht. Es entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass Personen mit anderen als einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss der Eintrag in das schweizerische Patentanwaltsregister verwehrt sei. Der Bundesrat habe in seiner Botschaft die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage nach der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) eingehend berücksichtigt. Auch sei kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot oder das Willkürverbot gegeben.

C.

Am 23. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2012 sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei dem Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister stattzugeben bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann verlangt er, es sei festzustellen, "dass bei der Nichteintragung in das Patentanwaltsregister die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV im vorliegenden Fall verletzt ist, da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren diesen Titel geführt hat und die Klienten sich an diese Berufsbezeichnung gewöhnt haben" (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 10, wo dieses Feststellungsbegehren als Eventualantrag formuliert ist).

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung verletze Gewohnheitsrecht, da seit Beginn des Patentanwaltsberufes im Jahre 1988 bis zum Erlass des Patentanwaltsgesetzes die allgemeine Rechtsüberzeugung bestanden habe, dass die Ausübung dieses Berufes an keine Voraussetzungen gebunden sei. Das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses verstosse zudem gegen die Wirtschaftsfreiheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Rückwirkungsverbot, das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.

D.

Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie führt namentlich aus, das Patentanwaltsgesetz sei nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit massgeblich. Die mit dem Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit sei zulässig, zumal die blosse Einführung eines Titelschutzes keinen unverhältnismässigen Eingriff darstelle. Eine selbständige Rüge der Verletzung der in Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV genannten Grundsätze des rechtsstaatlichen Handels sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer verkenne im Übrigen, dass das Patentanwaltsgesetz bereits im Jahr 2008 in Ausarbeitung gewesen sei und natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse bei der Arbeit eines qualifizierten Patentanwalts unabdingbar seien.

E.

Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2012 eine Replik ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er macht insbesondere geltend, dass er ohne Eintragung in das Patentanwaltsregister faktisch keine Möglichkeit mehr habe, seinen Beruf auszuüben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Patentanwalt für die Gültigkeit eines Schutztitels verantwortlich sei und deshalb natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse benötige.

F.

Mit Duplik vom 26. Juni 2012 hält die Vorinstanz an ihrem mit der Vernehmlassung gestellten Antrag fest. Sie erklärt namentlich, ein Ratsuchender solle darauf vertrauen dürfen, dass die im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen aufgrund ihres Hochschulstudiums über ein vertieftes Verständnis für natur- oder ingenieurwissenschaftliche Grundlagen einer Erfindung verfügen.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (vgl. auch Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m Art. 1 Abs. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [IGEG, SR 172.010.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.2.1 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Eintragung in das Patentanwaltsregister bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt.

1.2.2 Der Beschwerdeführer stellt - wie ausgeführt - auch den Antrag auf einen Feststellungsentscheid, wonach "bei der Nichteintragung in das Patentanwaltsregister die Wirtschaftsfreiheit [...] verletzt" sei (Beschwerde, S. 2).

Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist einem Feststellungsbegehren zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Freilich ist nach der Rechtsprechung der Erlass einer Feststellungsverfügung nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, welchem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 mit Hinweisen).

Mit dem zu fällenden Beschwerdeentscheid wird im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in das Patentanwaltsregister einzutragen ist, auch darüber zu entscheiden sein, ob die Verweigerung eines entsprechenden Eintrages eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) bedeuten würde (vgl. die folgende E. 5). Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Feststellungsbegehren somit im Ergebnis die selbständige Feststellung einer Antwort auf eine rechtliche Vorfrage, welche für die Beurteilung der strittigen Eintragung entscheidwesentlich ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ein schutzwürdiges Interesse am anbegehrten Feststellungsentscheid zuzuerkennen wäre. Deshalb ist in diesem Punkt nicht auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.3 Mit der hiervor (E. 1.2.2) genannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Bund kann nach Art. 95 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
BV Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Gestützt auf diese Verfassungsregelung erliess er das Patentanwaltsgesetz (PAG), das am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» und «patent attorney»;
b  das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte;
c  den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney».
2    Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen.
3    Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
PAG regelt dieses Gesetz neben den Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" und "patent attorney" (Bst. a) das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte (Bst. b) sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen "europäische Patentanwältin" bzw. "europäischer Patentanwalt", "conseil en brevets européens", "consulente in brevetti europei" und "european patent attorney" (Bst. c).

2.1 Nach Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG müssen Personen, welche sich "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" nennen, verschiedene Voraussetzungen erfüllen, nämlich über einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
. PAG) verfügen, die eidgenössische oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;
b  die Prüfungsinhalte;
c  das Prüfungsverfahren.
3    Er bezeichnet:
a  die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;
b  die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.
. PAG) bestanden und eine praktische Tätigkeit (Art. 9
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PAG Art. 9 Praktische Tätigkeit - 1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.
1    Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.
2    Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit;
b  die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson;
c  die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz.
PAG) absolviert haben, in der Schweiz mindestens über ein Zustellungsdomizil verfügen sowie im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff
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PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
. PAG) eingetragen sein.

Das Patentanwaltsregister wird vom Institut für Geistiges Eigentum geführt (Art. 11
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PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
Satz 1 PAG). Das Institut trägt auf Antrag sowie gegen Bezahlung einer Gebühr Personen in das Register ein, welche die Voraussetzungen von Art. 2
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PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG erfüllen (Art. 12 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
1    Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
2    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
3    Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
4    Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Satz 1 PAG).

Nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 16 Titelanmassung - 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:
1    Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:
a  «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;
b  «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.
2    Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 19925 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
PAG wird mit Busse bestraft, wer sich, ohne ins Patentanwaltsregister eingetragen zu sein, in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen jeglicher Art oder in anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" bezeichnet.

2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 19
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG und Art. 36 ff
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 36 Hochschulabschlüsse - Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.
. der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV, SR 935.621) Übergangsbestimmungen erlassen. Art. 19
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PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG statuiert für den Übergang zum neuen Recht Erleichterungen betreffend die Anforderungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister. Aufgrund dieser Vorschrift können in bestimmten Fällen Personen in das Patentanwaltsregister eingetragen werden, welche weder die eidgenössische noch eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;
b  die Prüfungsinhalte;
c  das Prüfungsverfahren.
3    Er bezeichnet:
a  die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;
b  die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.
. PAG) bestanden haben: Zum einen wird nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
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PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes in der Schweiz seit mehr als sechs Jahren eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG verfügt und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz hat. Zum anderen besteht nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG auch für Personen, welche seit mehr als drei Jahren in der Schweiz eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz ausgeübt haben, in der vom Europäischen Patentamt (EPA) geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügen, die Möglichkeit, sich auf Antrag sowie gegen Entrichtung einer Gebühr in das Patenanwaltsregister eintragen zu lassen.

Ein Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden (Art. 19 Abs. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG). Während dieser Frist dürfen sich Personen, welche die Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG erfüllen, gemäss Art. 38
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 38 Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist - Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 Absatz 1 PAG erfüllen, dürfen sich während der Frist für die Einreichung des Antrags nach Artikel 19 Absatz 2 PAG auch dann «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.
PAV auch dann als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" bezeichnen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen worden sind.

3.

Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Eintragung in das Patentanwaltsregister am 14. Oktober 2011 und damit innert der vorerwähnten zweijährigen Frist bei der zuständigen Behörde (IGE) eingereicht. Dementsprechend kann er sich, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG berufen.

3.1 Es ist unbestritten und gestützt auf die vorhandenen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der beim EPA geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist. Dementsprechend macht er zu Recht nicht geltend, er sei gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG in das Patentanwaltsregister einzutragen.

3.2

3.2.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Personen, welche über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Letzteres ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine ausdrückliche (Übergangs-)Re-gelung für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes nicht über einen entsprechenden Abschluss, aber über patentanwaltliche Praxiserfahrung verfügten, besteht nicht. Vielmehr sind die Tatbestände, welche während einer Übergangsphase eine erleichterte Eintragung in das schweizerische Patentanwaltsregister erlauben, nach dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG abschliessend aufgeführt. Es fragt sich deshalb, ob eine Lücke bzw. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt.

Eine Gesetzeslücke ist gegeben, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, indem sie auf eine bestimmte Frage keine zufriedenstellende Antwort gibt. Keine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn das Fehlen einer gesetzgeberischen Anordnung eine bewusst negative Antwort, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen bildet. Ob Letzteres der Fall ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 38 E. 4b/cc mit Hinweisen).

3.2.2 Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG (bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Gesetzesentwurfes) eingefügt, um Vernehmlassungsteilnehmern Rechnung zu tragen, welche das Fehlen eines solchen Erfordernisses als der angestrebten Qualitätssicherung abträglich qualifizierten (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung für Personen ohne ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss verzichtet hat. Es liegt also ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor, welches eine Lückenfüllung bzw. Vervollständigung des Gesetzes zugunsten des Beschwerdeführers ausschliesst.

4.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Verweigerung der Eintragung mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG verletze die in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV garantierte Wirtschaftsfreiheit und verstosse gegen weitere Verfassungsvorschriften, nämlich gegen Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

4.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Indes ist dabei das Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden von Bund und Kantonen massgebend sind (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.4). Bundesgesetze müssen grundsätzlich angewendet werden, auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen einem Bundesgesetz nicht unter Berufung auf dessen (angebliche oder erwiesene) Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagen. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV statuiert in diesem Sinne den Anwendungsvorrang der massgebenden Normen gegenüber der Bundesverfassung (BGE 131 II 562 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2008/48 E. 5.3). Es ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Gerichte, eine allfällige verfassungswidrige bundesgesetzliche Regelung zu korrigieren (BGE 131 V 256 E. 5.3). Den gesetzgeberischen Vorentscheidungen ist aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV so weit wie möglich Vorrang einzuräumen, so dass die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen besonders hoch angesetzt wird. Sie ist zwar nicht unübersteigbar, jedoch muss gegenläufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Gehaltes drohen, damit sich ein Gesetz in ihrem Sinne korrigieren lässt. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4, BGE 123 II 9 E. 2; siehe zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3.1 und B-2486/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Somit ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV an den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers gebunden und hat Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG mitsamt dem darin statuierten Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses anzuwenden. Es steht nicht in der Kompetenz der Gerichte, auf dieses Erfordernis zu verzichten und Personen ohne entsprechenden Ausbildungsabschluss in das Patentanwaltsregister einzutragen oder eintragen zu lassen. Den Begehren des Beschwerdeführers kann schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist zudem weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, dass das fragliche Erfordernis bzw. die darauf gestützte Verweigerung der vorliegend verlangten Eintragung geradezu einen Verfassungsgehalt entleeren könnte.

5.

Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes und den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sowie deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Mit der Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers ins Patentanwaltsregister und dem damit verbundenen Ausschluss vom Recht auf Verwendung des Titels eines Patentanwaltes ist die Wirtschaftsfreiheit in ihrem Teilgehalt als Recht auf freie Berufsausübung tangiert. Auch wird damit das ebenso Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit bildende Recht auf freien Berufszugang faktisch eingeschränkt (vgl. zum anders gelagerten Fall der Zulassung als Revisor, bei welcher eine Bewilligungspflicht für die Berufsausübung und damit eine rechtliche Marktzutrittsbarriere besteht, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2).

Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie den Kernbereich des Grundrechts nicht antasten (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. dazu BGE 131 I 233 E. 4.1). Für schwerwiegende Eingriffe ist eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Satz 2 BV). Zudem müssen Einschränkungen rechtsgleich erfolgen (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5 sowie hinten E. 5.4).

5.1 Nach der vom zuständigen Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung wird für die Benutzung des Titels "Patentanwalt" namentlich ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss verlangt (vgl. vorn E. 2. Nicht von Interesse ist vorliegend die Frage, welchen Anforderungen dieser Hochschulabschluss im Einzelnen genügen muss [vgl. dazu Art. 4 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
. PAG sowie Art. 2
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 2 - 1 Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
1    Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
2    Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.
und Art. 36
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 36 Hochschulabschlüsse - Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.
PAV]). Die gesetzliche Grundlage lässt sich insoweit nicht in Frage stellen. Sie wurde mit der in Frage stehenden Regelung (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG) auf der Stufe des formellen Gesetzes gerade geschaffen.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die getroffene Übergangsregelung bzw. das darin statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im öffentlichen Interesse liegt (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5).

Einschränkungen der Wirtschafsfreiheit lassen sich nicht mit jedem irgendwie gearteten öffentlichen Interesse rechtfertigen (BGE 131 I 223 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, also wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen oder zu sichern, sind ohne Rechtfertigung durch die Bundesverfassung oder ein kantonales Regalrecht unzulässig (Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV; BGE 131 I 223 E. 4.2). Hingegen sind andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen wie insbesondere wirtschaftspolizeilich oder sozialpolitisch motivierte Einschränkungen grundsätzlich zulässig (BGE 131 I 233 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2).

Mit dem neuen Patentanwaltsgesetz wurde in erster Linie das Ziel angestrebt, eine hohe fachliche Eignung bei der Beratung sowie Vertretung in Patentsachen zu gewährleisten und damit die Interessen von Anmeldern und Inhabern von Patenten zu schützen (Botschaft zum PAG, BBl 2008 412 und 417). Die nach dem Gesetz geforderten fachlichen Qualifikationen widerspiegeln nach Auffassung des Gesetzgebers die an eine kompetente Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte gestellten Anforderungen. Eine kompetente und umfassende Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte setze insbesondere eine fundierte technische Grundausbildung voraus. Ein vertieftes Verständnis der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge einer Erfindung sei unabdingbar für die Fähigkeit, den Kerngedanken für eine Patentanmeldung in meist verallgemeinernde Worte zu fassen und dadurch einen effektiven Patentschutz gewährleisten zu können (Botschaft zum PAG, BBl 2008 423).

Die in Frage stehende Regelung liegt mit Blick auf den angestrebten Schutz der Anmelder und Inhaber von Patenten vor unqualifizierter Beratung und Vertretung in einem wirtschaftspolizeilichen Interesse. Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist somit gegeben.

5.3 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3.1 Mit dem Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses wird die Qualität der Beratung und Vertretung in Patentsachen insgesamt erhöht sowie Anmeldern und Inhabern von Patenten erleichtert, fachlich qualifizierte Erbringer patentanwaltlicher Dienstleistungen zu ermitteln. Das angestrebte Ziel wird somit erreicht, so dass die Eignung der gesetzgeberischen Massnahme gegeben ist.

Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, die Voraussetzung eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses könne die Professionalität der Beratung nicht sicherstellen (vgl. Beschwerde, S. 6), dringt er nicht durch. Denn zum einen genügt es, dass die genannte Voraussetzung einen Beitrag zur Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums zu leisten vermag (vgl. zur Eignung bzw. Zwecktauglichkeit einer Massnahme allgemein Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 587 ff. mit Hinweisen). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend, dass die Vorinstanz bei Patentanmeldungen nur eine eingeschränkte Prüfung vornimmt (vgl. dazu Art. 59 Abs. 4
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 59
1    Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.138
3    ...140
4    Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.141
5    Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr:
a  innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder
b  innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche internationaler Art vermittelt.142
6    Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.143
des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [PatG, SR 232.14]).

5.3.2 Zu prüfen ist sodann, ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte.

Bei dieser Prüfung der Erforderlichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eintragung in das Patentanwaltsregister im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG nur Personen zugänglich ist, welche eine über sechsjährige patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz ausgeübt haben. Es fragt sich, ob angesichts dieses Erfordernisses einer mehrjährigen Praxiserfahrung mit der Voraussetzung eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses übermässig strenge übergangsrechtliche Anforderungen an die Eintragung in das Patentanwaltsregister statuiert wurden. Diese Frage drängt sich insbesondere auch auf, weil das Erfordernis des Hochschulabschlusses im ursprünglichen Entwurf der Übergangsbestimmung noch nicht enthalten und erst nach dem Vernehmlassungsverfahren hinzugefügt worden war (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436).

Da Personen mit der in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG erwähnten Praxiserfahrung anders als nach den ordentlicherweise zu erfüllenden Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister keine Patentanwaltsprüfung bestanden haben müssen (vgl. Art. 2 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
1    Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
2    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
3    Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
4    Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Satz 1 PAG sowie vorn E. 2.1), kommen sie in den Genuss einer Ausnahmeregelung. Den Qualifikationen, welche diese Personen durch ihre bisherige patentanwaltliche Tätigkeit erworben haben, wird mit dieser privilegierenden Sonderregelung hinreichend Rechnung getragen. Es erscheint als vertretbar, dass der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende Privilegierung durch Verzicht auf das Erfordernis eines natur- und ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses als der angestrebten Qualitätssicherung abträglich qualifiziert und dementsprechend die in Frage kommende mildere Massnahme als ungenügend erachtet hat (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436). Die Erforderlichkeit ist somit gegeben.

5.3.3 Zu untersuchen bleibt, ob sich die in Frage stehende Massnahme als zumutbar erweist, indem sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, welchen sie für den betroffenen Privaten bedeutet, wahrt. Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.3 mit Hinweis).

Das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht aufgrund des Erfordernisses eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses von der Eintragung in das Patentanwaltsregister ausgeschlossen zu werden, besteht darin, dass er seine bisherige patentanwaltliche Tätigkeit uneingeschränkt weiter ausüben und sich dabei als Patentanwalt bezeichnen möchte. Er befürchtet nach eigenen Angaben, seine Mandanten zu verlieren, wenn er den Titel "Patentanwalt" nicht führen kann (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2).

Dem genannten privaten Interesse gegenüber steht in erster Linie das öffentliche Interesse am Schutz der Anmelder und Inhaber von Patenten durch Sicherstellung einer kompetenten sowie umfassenden Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte (vgl. vorn E. 5.2). Letzteres Interesse ist als gewichtig einzustufen. Zu Recht wird in der Botschaft zum Patentanwaltsgesetz darauf hingewiesen, dass eine inkompetente Beratung oder Vertretung in Patentsachen nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch auf die Gesamtwirtschaft negative Auswirkungen hat (Botschaft zum PAG, BBl 2008 417). Die Sicherstellung einer fachkundigen Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten erscheint vor diesem Hintergrund als von erheblicher Bedeutung. Obschon die Nichteintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister für ihn mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen verbunden sein dürfte, überwiegt damit das öffentliche Interesse am vorliegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sein Interesse, sich als Patentanwalt bezeichnen zu dürfen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, weiterhin - wenn auch nicht unter der Bezeichnung "Patentanwalt" - eine patentanwaltliche Tätigkeit auszuüben: Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, lediglich einen Titelschutz einzuführen. Dies bedeutet, dass eine Person, welche die Voraussetzungen zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung nicht erfüllt, ihre bisher ausgeübte Tätigkeit unter einer anderen Bezeichnung weiterführen darf (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436). Es handelt sich somit um einen milderen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit als etwa die Einführung eines Patentanwaltszwanges im Sinne eines ausschliesslichen Rechts der im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen zur gewerbsmässigen Vertretung (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 416). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Massnahme würde ihm die Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit faktisch verunmöglichen.

Die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses ist somit nicht nur gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, sondern auch im Sinne des für jedes staatliche Handeln geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verhältnismässig. Nach dem Ausgeführten besteht im Übrigen auch kein Grund zur Annahme, dass vorliegend der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit angetastet würde.

5.4 Aus der Wirtschaftsfreiheit wird auch ein Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (vgl. anstelle vieler: BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweis). Auf dieses Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit berufen, da die Nichteintragung in das Patentanwaltsregister ihm faktisch die Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit massgeblich erschwert und dies für ihn gegenüber eingetragenen Patentanwälten, welche als direkte Konkurrenten zu betrachten sind, einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil darstellt (vgl. - allerdings zur Nichtzulassung eines Arztes als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - BGE 130 I 26 E. 4.4).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, welche den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn diese Massnahmen zum Zweck haben, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelnen Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu benachteiligen oder zu bevorzugen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa mit Hinweisen). Das Gebot der Wettbewerbsneutralität schliesst indes nach der Rechtsprechung Ungleichbehandlungen, die durch zulässige öffentliche Interessen zu rechtfertigen und verhältnismässig sind, nicht aus. Einzig spürbare, nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen gilt es zu vermeiden (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1).

Vorliegend besteht - wie aufgezeigt - ein gewichtiges Interesse daran, die Eintragung in das Patentanwaltsregister bzw. die Berechtigung zur Verwendung des Titels "Patentanwalt" von einer qualifizierten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung abhängig zu machen. Deshalb erscheint es als gerechtfertigt und verhältnismässig, Personen ohne entsprechende Ausbildung gegenüber Personen mit einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss zu benachteiligen (vgl. vorn E. 5.2 f.). Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen liegt somit nicht vor.

5.5 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Ausgeführten mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) vereinbar und begründet keine Gefahr der Entleerung ihres Gehaltes.

Der Beschwerdeführer rügt, die Regelung des Patentanwaltsgesetzes sei willkürlich (Beschwerde, S. 9).

6.1 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 132 V 273 E. 4, mit Hinweisen).

6.2 Wie hiervor aufgezeigt beruht die in Frage stehende Übergangsregelung, welche die Eintragung in das Patentanwaltsregister vom Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses abhängig macht, auf ernsthaften, sachlichen und vernünftigen Gründen wie namentlich dem Schutz des Publikums durch Gewährleistung einer qualifizierten Beratung und Vertretung in Patentsachen (vorn E. 5.2). Die Rüge, diese Regelung und der darauf beruhende Entscheid seien im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich, entbehrt damit jeder Grundlage (vgl. zum Willkürverbot anstelle vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 ff., mit Hinweisen). Insbesondere begründet der Umstand, dass ein Verfügungsadressat mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht einverstanden ist, noch keinen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ohnehin sind die Wertungen des Gesetzgebers für das Bundesverwaltungsgericht - wie aufgezeigt - aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV verbindlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2811/2011 vom 13. April 2012 E. 5.5 mit Hinweisen; vorn E. 4.1).

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Festhalten am Erfordernis des natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses werde er im Vergleich zu Patentanwälten aus Staaten, welche neu dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ, vgl. dazu sogleich E. 8.2) beigetreten sind, im Sinne von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ungleich behandelt bzw. diskriminiert. Diese Patentanwälte könnten sich nämlich nach der Übergangsregelung des Europäischen Patentübereinkommens auch ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss in die Liste der beim EPA zugelassenen Patentanwälte eintragen lassen, soweit der betreffende Staat keine Vorschriften über die Führung des Titels des Patentanwaltes erlassen und die Vertretung vor dem nationalen Patentamt nicht eingeschränkt habe. Dadurch, dass sich diese Patentanwälte bei Vorliegen einer entsprechenden Eintragung in der beim EPA geführten Liste gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG in das schweizerische Patentanwaltsregister eintragen lassen könnten, ohne über Kenntnisse betreffend das Patentwesen zu verfügen, werde der Beschwerdeführer klar diskriminiert. Eine Diskriminierung bestehe auch gegenüber denjenigen Personen, welche im Zeitpunkt, als das Europäische Patentübereinkommen für die Schweiz in Kraft trat, hier als Patentanwälte tätig gewesen seien und sich ohne weitere Voraussetzungen als europäische Patentanwälte hätten eintragen lassen können (Beschwerde, S. 5 und S. 7 ff.).

8.

8.1 Nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dies bedeutet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich dann verletzt, wenn mit Bezug auf eine entscheidwesentliche Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2 mit Hinweis).

Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist weniger streng als das Gebot der Wettbewerbsneutralität. Insoweit als Letzteres vorliegend eingehalten ist, kann Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht verletzt sein (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.4 mit Hinweisen). Jedenfalls im Verhältnis zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
1    Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
2    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
3    Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
4    Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Satz 1 i.V.m. Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG im schweizerischen Patentanwaltsregister eingetragenen Personen mit einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss wird der Beschwerdeführer also nicht rechtsungleich im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV behandelt (vgl. vorn E. 5.4).

8.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insoweit von vornherein an der Sache vorbei, als damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eintragung in das schweizerische Patentanwaltsregister dürften mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht strenger sein als diejenigen, welche nach dem am 29. November 2000 revidierten Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (EPÜ 2000 [für die Schweiz in Kraft getreten am 13. Dezember 2007], SR 0.232.142.2) und den zugehörigen internationalen Ausführungsbestimmungen für die Eintragung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter gelten. Denn hier geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen werden kann, und nicht darum, ob er die Voraussetzungen nach dem EPÜ 2000 erfüllt. Dies schliesst nicht aus, dass das EPÜ 2000 insoweit zur Anwendung kommt, als das (schweizerische) Patentanwaltsgesetz ausdrücklich oder implizit darauf Bezug nimmt.

8.3 Der Bundesgesetzgeber hat mit der Anknüpfung an die Eintragung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter in Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG eine Regelung erlassen, welche es bestimmten Personen ermöglicht, sich allenfalls ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss in das schweizerische Patentanwaltsregister eintragen zu lassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zu diesen Personen rechtsungleich behandelt wird. Dabei ist die Situation des Beschwerdeführers drei Fallkonstellationen gegenüberzustellen, bei welchen Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG einen Eintrag ins schweizerische Patentanwaltsregister erwirken können (E. 8.3.1-8.3.3 hiernach):

8.3.1 In die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter können sich nach Art. 134 Abs. 2
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
EPÜ 2000 natürliche Personen eintragen lassen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen (Bst. a), ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat haben (Bst. b) und die europäische Eignungsprüfung bestanden haben (Bst. c). Eine Registrierung (und damit die Zulassung) zu dieser Eignungsprüfung setzt insbesondere voraus, dass der Bewerber entweder ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom erworben hat oder den Nachweis gleichwertiger natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse (nach Massgabe der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter [ABVEP; Beilage zum ABl. EPA 12/2011, 20 ff.]) erbringen kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter [in der Fassung des Anhangs des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 10. Dezember 2008 zur Änderung der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, ABl. EPA 1/2009, 9 ff.] i.V.m. Art. 134a Abs. 1 Bst. b
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter - (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über:
a  das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im folgenden Institut genannt;
b  die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung;
c  die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt;
d  die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern.
EPÜ 2000).

Eine Eintragung in die beim EPA geführte Liste ist somit namentlich für Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschuldiplom möglich, welche den Nachweis gleichwertiger natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse (im Sinne der ABVEP) erbracht und die europäische Eignungsprüfung bestanden haben. Diese Personen können sich somit auch ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss bei Vorliegen einer Eintragung in die beim EPA geführte Liste (und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG) in das schweizerische Patentanwaltsregister eintragen lassen.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer keine Ungleichbehandlung gegenüber den genannten Personen geltend. Denn es fehlt insofern schon deshalb, weil der Beschwerdeführer die europäische Eignungsprüfung nicht abgelegt hat, an vergleichbaren Sachverhalten.

8.3.2 Auch aufgrund von Art. 134 Abs. 3 Bst. c
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
EPÜ 2000 steht die Eintragung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG unter Umständen Personen offen, welche nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Gemäss Art. 134 Abs. 3
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
EPÜ 2000 können während der Zeitspanne eines Jahres ab Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes eines Staates zum Übereinkommen auch natürliche Personen die Eintragung in die beim EPA geführte Liste beantragen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen (Bst. a), ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in dem Staat haben, welcher dem Übereinkommen beigetreten ist (Bst. b), und befugt sind, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staates zu vertreten (Bst. c 1. Teil). Ist diese Vertretungsbefugnis nicht an eine besondere berufliche Befähigung gebunden, muss der Antragssteller diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben (Art. 134 Abs. 3 Bst. c
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EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
2. Teil EPÜ 2000).

Bei Personen, welche sich gestützt auf Art. 134 Abs. 3 Bst. c
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EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
EPÜ 2000 und unter Berufung auf ihre patentanwaltliche Tätigkeit in einem anderen Staat als der Schweiz in die beim EPA geführte Liste eintragen liessen, besteht die Möglichkeit der Eintragung in das schweizerische Patentanwaltsregister ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss nur, wenn sie sowohl mindestens fünf Jahre lang die Vertretung in einem ausländischen Vertragsstaat im Sinne von Art. 134 Abs. 3 Bst. c
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EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
EPÜ vor der zugehörigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ausgeübt haben (vgl. Art. 134 Abs. 3 Bst. c
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EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
2. Teil EPÜ 2000) und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PAG seit mehr als drei Jahren in der Schweiz auf Vollzeitbasis patentanwaltlich tätig waren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG). Dies gilt jedenfalls, wenn der betreffende ausländische Staat für die patentanwaltliche Vertretungsbefugnis keine besondere Befähigung im Sinne von Art. 134 Abs. 3 Bst. c
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EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
2. Teil EPÜ 2000 voraussetzt.

Im Vergleich zu den erwähnten Personen befindet sich der Beschwerdeführer mangels Praxiserfahrung im Ausland nicht in einer vergleichbaren Situation. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber diesem Personenkreis ist somit auszuschliessen.

8.3.3 Es bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zu denjenigen Personen rechtsungleich behandelt wird, die nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG eine Eintragung erwirken können, weil sie sich nach dem Wirksamwerden des EPÜ 2000 für die Schweiz unter Berufung auf hier gesammelte patentanwaltliche Praxiserfahrung in die beim EPA geführte Liste eintragen liessen.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Zum einen ist eine exakte Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfener aus praktischen Gründen nicht immer möglich, weshalb der Gesetzgeber bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalisieren darf (BGE 131 I 291 E. 3.2.1). Zum anderen ist es aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, bei Erlass einer Übergangsregelung, welche schon von ihrer Natur her nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, auf das formale Kriterium der Eintragung in die beim EPA geführte Liste abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 6.2.6).

Vor diesem Hintergrund kann hier im Übrigen offengelassen werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer über Praxiserfahrung gemäss Art. 134 Abs. 3 Bst. c
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
EPÜ und Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG verfügt.

8.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht, die vorliegend in Frage stehende Regelung des Bundesgesetzgebers und die angefochtene Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister verstiessen gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.

9.

9.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach der Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird, ungleich behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine im Vergleich zur rechtsungleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2; BGE 138 I 205 E. 5.4; BGE 135 I 49 E. 4.1, BGE 134 I 49 E. 3.1).

Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV schliesst eine Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV in nicht abschliessender Weise aufgezählte Kriterien nicht absolut aus. Stattdessen begründet eine Anknüpfung an ein solches Merkmal den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, welcher nur durch eine genügende Rechtfertigung ausgeräumt werden kann. Im Bereich des Diskriminierungsverbotes bedarf eine ungleiche Behandlung einer besonders qualifizierten Begründung (BGE 138 I 205 E. 5.4, BGE 135 I 49 E. 4.1, BGE 134 I 49 E. 3.1, BGE 129 I 217 E. 2.1).

Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verbietet auch die indirekte Diskriminierung, welche darin besteht, dass eine Regelung, welche keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe ohne sachlichen Grund besonders benachteiligt (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2; BGE 138 I 205 E. 5.5, BGE 135 I 49 E. 4.1, BGE 134 I 49 E. 3.1, BGE 129 I 217 E. 2.1). Ein formal neutrales Gesetz, welche sich faktisch nachteilig auf eine durch das spezifische Diskriminierungsverbot geschützte Personengruppe auswirkt, bedarf einer besonderer Rechtfertigung, indem dafür qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe bestehen müssen und die Schlechterstellung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2; BGE 135 I 49 E. 6.1).

9.2 Die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG vorgesehene Anknüpfung an das Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses stellt keine direkte Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV dar. Denn zum einen können Personen, welche keinen entsprechenden Hochschulabschluss erworben haben, nicht als eine durch das Diskriminierungsverbot spezifisch geschützte Personengruppe betrachtet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine Gruppe handelt, welche sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und aus solchen Gründen eines besonderen verfassungsmässigen Schutzes bedarf (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.4, BGE 132 I 49 E. 8.2). Zum anderen dient die Anknüpfung an das Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses der Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums und beruht damit auf einem überzeugenden sachlichen Grund (vgl. vorn E. 5.2).

Dass das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG zu einer indirekten Diskriminierung des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV führt, hat dieser nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Zwar verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine nach eigenen Angaben über zehnjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Patentwesens und macht geltend, er werde gegenüber denjenigen, welche sich als "Patentanwalt" bezeichnen dürften, diskriminiert (vgl. Beschwerde, S. 7). Allein seine Berufswahl und seine bisherige Praxistätigkeit lassen den Beschwerdeführer indes nicht als Angehöriger einer spezifischen, unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots besonders sensiblen Gruppe erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 3.2). Hinzu kommt, dass sich die mit der Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister verbundene Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber denjenigen Personen, welche sich als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" und "patent attorney" bezeichnen dürfen, durch qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe rechtfertigen lässt und verhältnismässig ist (vgl. vorn E. 5.2-5.4 und 8).

Die Rüge, die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, ist somit unbegründet.

10.

Der Beschwerdeführer vermag den hier gezogenen Schluss, dass das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG in Übereinstimmung mit der Verfassung steht und ihm die Eintragung in das Patentanwaltsregister deshalb zu Recht verweigert wurde, auch mit seinen übrigen Vorbringen nicht umzustossen:

10.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe aufgrund von Gewohnheitsrecht auch ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss Anspruch auf Weiterführung seiner seit über zehn Jahren ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt. Sinngemäss rügt er damit jedoch nicht eine Verletzung von Gewohnheitsrecht, sondern vielmehr einen Verstoss gegen die Besitzstandsgarantie.

Nach der Besitzstandsgarantie soll eine (blosse) Rechtsänderung die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen, selbst wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen (vgl. BGE 137 V 162 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Voraussetzung für diese Garantie ist indes, dass das neue Recht ausdrücklich vorsieht, dass die früher erworbene Rechtsposition "nach wie vor" gilt (auch zum Folgenden Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 2. Februar 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.85 Ziff. 7 mit Hinweis). Anders als bei wohlerworbenen Rechten gilt demnach eine durch eine Besitzstandsgarantie geschützte Position allein deshalb weiter, weil das neue Recht dies vorsieht (vgl. zu den wohlerworbenen Rechten sogleich E. 10.2.3).

Vorliegend ist im neuen Recht nicht ausdrücklich festgelegt, dass Personen, welche vor dessen Inkrafttreten patentanwaltlich tätig waren, sich auch bei Fehlen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses "nach wie vor" bzw. weiterhin als Patenanwälte bezeichnen dürfen. Deshalb macht der Beschwerdeführer ohne Erfolg geltend, die Besitzstandsgarantie sei verletzt.

10.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG vorliegend gegen das Rückwirkungsverbot. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Studiums in Rechtswissenschaft (Ende 2007) sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Verwendung des Titels Patentanwalt von einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss abhängig gemacht werden würde (vgl. Replik, S. 2).

Mit diesen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer sinngemäss eine angemessene Übergangsregelung für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Abschluss, aber über patentanwaltliche Praxiserfahrung verfügten.

10.2.1 Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbotes sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich geboten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.9.2 mit Hinweis). Der Vertrauensgrundsatz kann einer Rechtsänderung insbesondere entgegenstehen und damit den Erlass einer Übergangsregelung gebieten, wenn die Änderung gegen das Rückwirkungsverbot verstösst, in wohlerworbene Rechte eingreift oder schützenswerte Erwartungen der Bürger missachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2008 vom 21. April 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Die insoweit anwendbaren Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV lassen eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Gesetzgebers an einer Neuordnung und den Interessen der von einer Neuregelung konkret Betroffenen zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.9.2).

10.2.2 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, welcher sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts zugetragen hat (BGE 101 Ia 82 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 329). Eine solche Rückwirkung ist praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, soweit es sich nicht um einen begünstigenden Erlass handelt (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 330 ff. mit Hinweisen).

Hingegen liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird oder wenn das neue Recht in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die vor dessen Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 337 und 341; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28 halten die Kategorie der unechten Rückwirkung als für im Grunde überflüssig). Eine unechte Rückwirkung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 342 ff. mit Hinweisen).

Insoweit, als nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG darauf abgestellt wird, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss im Sinne dieser Vorschrift vorlag, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Denn damit wird an Sachverhalte - nämlich den Erwerb eines entsprechenden Hochschulabschlusses - angeknüpft, welche sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 2011 verwirklicht haben.

Der angefochtene Entscheid ist nach dem Ausgeführten mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar, soweit damit nicht in ein wohlerworbenes Recht eingegriffen wird.

10.2.3 Als wohlerworbene Rechte gelten vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen (BGE 132 II 485 E. 9.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1008). Je nachdem, ob die sachenrechtliche Fixierung oder die vertrauensbildende Beziehung zwischen Privaten und dem Staat im Vordergrund steht, unterstehen sie dem Schutz der Eigentumsgarantie oder des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1008).

Dem Beschwerdeführer wurde kein wohlerworbenes Recht auf Weiterführung seiner Tätigkeit unter dem Titel "Patentanwalt" trotz fehlender entsprechender Ausbildung eingeräumt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

10.2.4 Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst auf eine Übergangsregelung für Personen, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Patentanwaltsgesetzes über keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügten, verzichtet (vorn E. 3.2). Eine Interessenabwägung ergibt, dass dies mit der Bundesverfassung vereinbar ist: Zum einen hat sich bei der Prüfung der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gezeigt, dass ein gewichtiges Interesse an der Qualitätssicherung sowie dem Schutz des Publikums besteht und das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses vor diesem Hintergrund an sich verhältnismässig ist (vgl. vorn 5.3). Zum anderen hat der Staat vorliegend keine privaten Erwartungen geweckt, welche es anlässlich der Rechtsänderung zu beachten gilt (vgl. zur Berücksichtigung Vertrauen erweckender Umstände Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2008 vom 21. April 2009 E. 4.4). Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Patentanwaltsgesetzes nicht zugesichert, dass er sich inskünftig weiterhin ohne Einschränkungen - und namentlich ohne einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss - als Patentanwalt bezeichnen darf.

Nach dem Ausgeführten gebieten weder das Rückwirkungsverbot, noch ein wohlerworbenes Recht oder sonstige Umstände den Erlass einer Übergangsregelung für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes über keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügten. Die Beschwerde stösst insoweit ins Leere. Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang im Übrigen die Frage, ob und inwieweit die Rechtsänderung für den Beschwerdeführer vorhersehbar war.

10.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt er eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG ausgeübt hat bzw. ob seine vor seinem Lizentiat in Rechtswissenschaft erworbene Erfahrung anrechenbar ist (vgl. dazu insbesondere Replik, S. 3; Duplik, S. 3; vorn E. 8.3.3). Nichts am vorliegenden Entscheid ändern kann auch der Umstand, dass die Patentanwälte keine Befugnis haben, verbindlich über die Gültigkeit von Patenten zu entscheiden (vgl. dazu Replik, S. 4).

10.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass der Titel des europäischen Patentanwaltes höher einzustufen sei als der neu eingeführte schweizerische Titel des Patentanwaltes und beide Titel durch nationale Vorschriften geregelt seien (Beschwerde, S. 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um den Titel des europäischen Patentanwaltes geht (vgl. auch vorn E. 8.2).

Nach dem Ausgeführten sind der bewusste Verzicht des Bundesgesetzgebers auf den Erlass einer intertemporalrechtlichen Regelung für Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss und die darauf gründende Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister verfassungskonform.

11.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nicht erfüllt, da es ihm an einer abgeschlossenen natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulausbildung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG fehlt. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist damit der angefochtene Entscheid - auch hinsichtlich der Kostenfolge bzw. der Registereintragungsgebühr (vgl. dazu Art. 37 Abs. 4
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 37 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG - 1 Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
1    Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
a  bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und über den Hochschulabschluss;
b  bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter.
2    Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.
3    Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
4    Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
PAV, wonach die Eintragungsgebühr nicht zurückerstattet wird, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllt) - zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Eine Parteientschädigung kann dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.- ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-urkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. November 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2194/2012
Datum : 02. November 2012
Publiziert : 14. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Übriges
Gegenstand : Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
94 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
95 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EPÜ: 134
EPÜ 2000: 134 
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt - (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
a  in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b  von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
c  befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben.
134a
IR 0.232.142.2 Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften - Europäisches Patentübereinkommen
EPÜ-2000 Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter - (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über:
a  das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im folgenden Institut genannt;
b  die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung;
c  die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt;
d  die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern.
IGEG: 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
PAG: 1 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» und «patent attorney»;
b  das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte;
c  den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney».
2    Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen.
3    Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
2 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
4 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
5 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
6 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;
b  die Prüfungsinhalte;
c  das Prüfungsverfahren.
3    Er bezeichnet:
a  die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;
b  die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.
9 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 9 Praktische Tätigkeit - 1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.
1    Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.
2    Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit;
b  die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson;
c  die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz.
11 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
12 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
1    Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
2    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
3    Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
4    Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
16 
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 16 Titelanmassung - 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:
1    Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:
a  «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;
b  «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.
2    Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 19925 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
19
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAV: 2 
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 2 - 1 Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
1    Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
2    Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.
36 
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 36 Hochschulabschlüsse - Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.
37 
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 37 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG - 1 Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
1    Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
a  bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und über den Hochschulabschluss;
b  bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter.
2    Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.
3    Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
4    Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
38
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 38 Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist - Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 Absatz 1 PAG erfüllen, dürfen sich während der Frist für die Einreichung des Antrags nach Artikel 19 Absatz 2 PAG auch dann «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.
PatG: 59
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 59
1    Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.138
3    ...140
4    Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.141
5    Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr:
a  innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder
b  innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche internationaler Art vermittelt.142
6    Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.143
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
101-IA-82 • 123-II-9 • 125-I-182 • 125-I-431 • 126-V-134 • 127-V-38 • 129-I-217 • 129-II-249 • 130-I-26 • 130-V-388 • 131-I-223 • 131-I-291 • 131-II-562 • 131-V-256 • 132-I-49 • 132-II-485 • 132-V-273 • 134-I-49 • 135-I-49 • 137-V-162 • 138-I-205
Weitere Urteile ab 2000
1C_168/2008 • 2C_360/2012 • 2C_587/2011 • 2C_694/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
patentanwalt • wirtschaftsfreiheit • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • frage • bundesgericht • inkrafttreten • wohlerworbenes recht • rechtsgleiche behandlung • weiler • europäisches patentübereinkommen • replik • sachverhalt • eidgenössisches institut für geistiges eigentum • europäisches patentamt • bundesverfassung • privates interesse • unechte rückwirkung • besitzstandsgarantie • gewicht
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BVGE
2011/41 • 2008/48
BVGer
A-2583/2007 • A-2811/2011 • B-1940/2008 • B-2194/2012 • B-2486/2008 • B-3024/2008
BBl
2008/412 • 2008/416 • 2008/417 • 2008/423 • 2008/436