Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2811/2011
Urteil vom 13. April 2012
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand Radioempfangsgebühren.
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. März 2009 sandte die Billag AG (nachfolgend Billag) A._______ einen Fragebogen über dessen Radio- und Fernsehempfang zu und forderte ihn unter Hinweis auf die Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang auf, diesen auszufüllen und zurückzusenden.
B.
A._______ nahm mit Schreiben vom 29. März 2009 auf das vorerwähnte Schreiben der Billag Bezug und hielt u.a. fest:
Obwohl ich weder Radio höre noch fernsehe, scheint es, dass ich gemäss Ihrem Punkt 7a [Empfang von Radioprogrammen via Computer über Internet], allenfalls unter die Radiogebührenpflicht falle.
Im Weiteren führte er aus, die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang über einen Computer unterliege offenbar anderen Voraussetzungen als jene für den Radioempfang. Er ersuchte die Billag um Erläuterung dieser Ungleichbehandlung sowie um ergänzende Angaben, welche Computersoftware die Gebührenpflicht für den Radioempfang auslöse.
C.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 sandte die Billag A._______ den Fragebogen erneut zu, woraufhin dieser der Billag mit Schreiben vom 3. Mai 2009 eine Kopie seines Schreiben vom 29. März 2009 zukommen liess.
D.
Die Billag hat A._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erläutert, unter welchen Voraussetzungen von einem gebührenpflichtigen privaten Radio- und Fernsehempfang auszugehen sei. A._______ nahm mit Schreiben vom 7. Juli 2009 auf die Ausführungen der Billag Bezug und hielt fest, dass seine Fragen damit nicht beantwortet würden.
E.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Billag A._______ mit, er unterliege seit dem 1. April 2009 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang, da er eigenen Angaben zu Folge einen Computer besitze, der über einen Breitbandanschluss mit dem Internet verbunden sei.
F.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 ersuchte A._______ die Billag um Erlass einer Feststellungsverfügung, wonach er von der Pflicht zur Leistung von Gebühren für den privaten Radioempfang zu befreien sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und unter Verweis auf die technischen Eigenschaften der Datenübertragung über Internet vor, allein der Besitz eines Computers und eines Breitbandinternetanschlusses vermöge keine Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang zu begründen.
G.
Die Billag hielt mit Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 fest, A._______ besitze eigenen Angaben zu Folge einen Computer sowie einen Breitbandinternetanschluss und sei demzufolge in der Lage, über Internet Radioprogramme zu empfangen. Er verfüge damit über ein betriebsbereites Empfangsgerät i.S.v. Art. 57 Bst. b
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
|
a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
H.
Gegen die Feststellungsverfügung der Billag vom 31. August 2009 erhob A._______ mit Eingabe vom 23. September 2009 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte die Aufhebung der Feststellungsverfügung der Billag vom 31. August 2009 und es sei festzustellen, dass er von der Pflicht zur Leistung von Gebühren für den privaten Radioempfang zu befreien sei.
Zur Begründung hielt A._______ im Wesentlichen fest, es sei nicht möglich, einen Computer mit Breitbandinternetanschluss so einzurichten, dass damit keine Radioprogramme empfangen werden könnten. Da er also gar keine Möglichkeit habe, sich von der Gebührenpflicht zu befreien, dürften ihm auch keine Gebühren auferlegt werden. Zudem hätten Gesetz- und Verordnungsgeber den technischen Besonderheiten der Übertragung von Radioprogrammen über das Internet, die sich wesentlich von der herkömmlichen Übertragung unterscheide, keine Beachtung geschenkt. Für den Radioempfang über das Internet dürften daher keine Gebühren erhoben werden.
I.
Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2011 ab. Es hielt fest, mit einem handelsüblichen und über Breitband ans Internet angeschlossenen Computer könnten eine Vielzahl von Radioprogrammen in - verglichen mit herkömmlichen Radioempfangsgeräten - gleichwertiger Qualität empfangen werden. Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) unterscheide hinsichtlich der Gebührenpflicht zudem nicht danach, wie bzw. auf welchem Weg Radioprogramme empfangen würden. Ein Computer mit Breitbandinternetanschluss sei daher als ein zum Empfang von Radioprogrammen geeignetes Empfangsgerät anzusehen und unterliege der Gebührenpflicht.
J.
Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 4. April 2011 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass ein Computer mit Internetanschluss und vorhandener Mediasoftware nicht unter die Gebührenpflicht falle, weshalb auch er selbst keiner solchen unterliege.
In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer die von der Billag (Erstinstanz) festgestellte und von der Vorinstanz bestätigte Gebührenpflicht als verfassungs- und gesetzeswidrig. Er verweist insbesondere auf die technischen Unterschiede zwischen herkömmlichem Radioempfang und jenem über das Internet. Da für ihn keine Möglichkeit bestehe, sich von der Gebührenpflicht zu befreien und diese unabhängig davon bestehe, ob er tatsächlich Radio höre, werde im Ergebnis die Nutzung des Internets einer Gebühr unterstellt. Hierzu fehle es jedoch an einer genügenden Grundlage in Verfassung und Gesetz.
K.
Die Erstinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Gebührenpflicht für den Empfang von Radioprogrammen sei wie das gesamte RTVG technologieneutral ausgestaltet worden. Die Gebührenpflicht bestehe demnach, sobald ein für den Empfang von Programmen geeignetes Gerät betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werde und dies unabhängig davon, über welche Infrastruktur die Programme verbreitet würden. Es fielen daher auch multifunktionale Geräte wie Computer unter die Gebührenpflicht, sobald beispielswiese über einen Breitbandinternetanschluss Radioprogramme empfangen werden könnten.
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und verweist wie schon die Erstinstanz darauf, dass es für die Gebührenpflicht nicht von Belang sei, wie der Empfang von Radioprogrammen technisch zu Stande komme und ob von der Möglichkeit zum Empfang von Radioprogrammen tatsächlich Gebrauch gemacht werde. Massgebend sei einzig die Eignung eines Gerätes zum Empfang.
M.
Auf die von den Parteien im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels ins Recht gelegten Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen ist, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
![](media/link.gif)
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Erstinstanz sei zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 sachlich nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätte sie sein Begehren an die Vorinstanz überweisen müssen, die wiederum ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen gehabt hätte. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darin habe diese festgehalten, es stehe ihr als Gebührenerhebungsstelle nicht zu, die gesetzlichen Grundlagen auf ihre Richtigkeit und Verfassungskonformität hin zu überprüfen.
Die Erstinstanz erlässt nach Art. 69 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
|
1 | Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
2 | Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. |
3 | Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht - (Art. 69e Abs. 4 RTVG) |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen insbesondere zu den Besonderheiten der Datenübertragung via Internet und den technischen Aspekten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Computers auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, auf ihre Merkblätter zu verweisen. Die Vorinstanz habe so ihre Begründungspflicht verletzt und es hätten ihm aus diesem Grund im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden dürfen.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
Die Erstinstanz hat in ihrer Verfügung vom 31. August 2009 ausgeführt, dass nach Art. 57 Bst. b
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
|
a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei bereits das Schreiben der Erstinstanz vom 4. August 2009 betreffend seine Gebührenpflicht als Verfügung zu qualifizieren gewesen. Dieses habe jedoch die Form der Verfügung nicht gewahrt. Das Schreiben vom 4. August 2009 sei nicht als Verfügung bezeichnet gewesen und es habe eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt.
Schriftliche Verfügungen sind nach Art. 35 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstinstanz zum Erlass der Feststellungsverfügung über die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers sachlich zuständig war. Sie hat in ihrer Verfügung zudem die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind aus diesen Gründen abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, indem diese festgestellt habe, es bestünde keine Verpflichtung, einen Computer mit Internetzugang zu besitzen. Ob eine solche Verpflichtung besteht, kann vorliegend offen bleiben, da es sich hierbei, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht um eine rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung handelt. Insofern erweist sich auch der Vorhalt des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt.
5.
5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht ist streitig und daher zu prüfen, ob ein Computer, der über einen Breitbandanschluss mit dem Internet verbunden ist, ein betriebsbereites Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
|
1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
5.2. Nach Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
Ob ein Computer mit Breitbandinternetanschluss unter die Gebührenpflicht fällt, ergibt sich nicht unmittelbar aus Gesetz und Verordnung. Unstrittig handelt es sich nicht um ein Gerät i.S.v. Art. 57 Bst. a
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
5.3. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 137 V 167 E. 3.3; BGE 126 V 93 E. 4b). Es ist daher nachfolgend zunächst zu untersuchen, welche Anordnungen und Wertungen Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
5.4.
5.4.1. Den Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung, der anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs auf seinen Wortsinn hin zu untersuchen ist (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut nicht klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Bestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Bei neueren Gesetzen, wie vorliegend dem RTVG, kommt den Gesetzesmaterialen - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu (BGE 137 V 167 E. 3.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91, 97, 101 und 121).
5.4.2. Eine Legaldefinition des Begriffs multifunktionales Gerät ist weder im RTVG noch in der RTVV zu finden. Offenbar wurde eine nähere Umschreibung des Begriffs mit Blick auf dessen klare Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als erforderlich erachtet. Gemäss Duden (www.duden.de) ist ein multifunktionales Gerät eines, das verschiedene Bedürfnisse zu befriedigen bzw. verschiedene Aufgaben zu erfüllen vermag. Unter Gerät wiederum ist gemäss Duden eine Anlage oder eine Maschine zu verstehen, mit deren Hilfe etwas bearbeitet oder hergestellt werden kann (vgl. zu den Begriffen multifunktional und Gerät auch Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2011, S. 602 und 1033).
Ein Computer bzw. PC ist gemäss Duden eine elektronische Rechen- bzw. Datenverarbeitungsanlage (vgl. auch Wahrig-Burfeind, a.a.O, S. 334). Als solche ist ein Computer typischerweise dazu geeignet, eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben zu erfüllen. Dies zeigt sich besonders deutlich im Bereich der Fernmeldedienstleistungen und des Rundfunks. Digitalisierung und Datenkompression haben dazu geführt, dass mit einem Computer nebst dem Zugriff auf Online-Dienste auch Telefonie und Fernsehen möglich sind (Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, Kap. 8 Rz. 13 mit Hinweisen). Der Wortlaut der Gesetzesdelegation gemäss Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
5.4.3. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung findet sich in den Gesetzesmaterialen bestätigt. Der Begriff des multifunktionalen Gerätes wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 76 - Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden fördern, namentlich durch Beiträge an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen. Das BAKOM regelt die Vergabekriterien und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
Der Änderungsantrag bzw. das Anliegen von Ständerätin Erika Forster-Vannini fand keinen Niederschlag im Gesetz. Zwar wurde Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
5.4.4. Die Auslegung von Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien gegen die Unterstellung multifunktionaler Geräte unter die Gebührenpflicht einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere lassen sich die vorstehend erwähnten Ausführungen von Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat vernünftigerweise nicht dahingehend verstehen, ein Computer falle nur unter die Gebührenpflicht, wenn er ein physisch vorhandenes herkömmliches Radiogerät ersetze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Computer als multifunktionales Gerät unter die Gebührenpflicht fällt, wenn damit ein gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich ist, also mit einem Computer anstelle eines herkömmlichen Gerätes Radioprogramme empfangen werden können (vgl. das Votum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101).
5.4.5. Als zulässig erweist sich auch die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat. Sie ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten und beschränkt sich auf die Konkretisierung der Eignung zum Empfang von Radioprogrammen und damit auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet. Die wichtigen Regelungen, insbesondere die Bestimmung der grundsätzlich Zahlungspflichtigen, ist zudem im Gesetz selbst enthalten. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob Art. 57 Bst. b
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
5.5. Nach Art. 57 Bst. b
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit zwei Kriterien vor, die es erlauben, die Gleichwertigkeit des Radioempfangs zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass es sich um relativ abstrakte Kriterien handelt und sich die Gleichwertigkeit im Laufe der technischen Entwicklung verändern kann. Als sachgerecht erscheint es zudem, für die Frage der Gleichwertigkeit an den herkömmlichen Radioempfang anzuknüpfen, an Geräte also, die zum Programmempfang bestimmt sind oder hierzu bestimmte Bestandteile enthalten und unstrittig unter die Gebührenpflicht fallen. Die Gebührenpflicht wird damit - im Vergleich zum alten Recht - insofern nicht erweitert, als nach wie vor gebührenpflichtig ist, wer zum Empfang von Radioprogrammen geeignete Geräte bereithält.
Damit hält sich der Bundesrat an den Rahmen der Delegationsnorm und bestimmt auf sachgerechte Art und Weise, unter welchen Voraussetzungen multifunktionale Geräte unter die Gebührenpflicht fallen. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Ein solcher liegt nicht bereits vor, wenn ein Verfügungsadressat mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht einverstanden ist. Ohnehin wären die Wertungen des Gesetzgebers für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
5.6. Der Beschwerdeführer besitzt eigenen Angaben zufolge einen Computer mit Breitbandinternetanschluss. Er hält dies in seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 ausdrücklich fest und deutet es auch in seinem Schreiben an die Erstinstanz vom 29. März 2009 an. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres, d.h. ohne grossen Aufwand, in der Lage ist, eine Vielzahl von Radioprogrammen in derselben Qualität zu empfangen wie mit einem herkömmlichen Radiogerät. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Vielmehr sieht er die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit des Empfangs aufgrund der technischen Unterschiede zwischen herkömmlichem, unidirektionalem Empfang und jenem über das Internet, einem bidirektionalen Empfang von Radioprogrammen, als nicht gegeben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 57 Bst. b
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
-qualität. Die Art, wie Radioprogramme übertragen werden, ist ohne Belang. Der Gesetzgeber hat das RTVG bewusst technologieneutral ausgestaltet, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz festhält (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1592 und 1663). Zudem hat der Gesetzgeber den vorerwähnten Antrag von Erika Forster-Vannini abgelehnt, mit dem Computer mit Breitbandinternetanschluss grundsätzlich von der Gebührenpflicht hätten befreit werden sollen (vgl. die Voten von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101 und AB 2005 S 939). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein Empfangsgerät i.S.v. Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt die angefochtene Verfügung weiter als verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang ist vorab auf Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
6.2. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der gerügten Verfassungswidrigkeit zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses qualifiziere die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen als Regalabgabe, die für die Inanspruchnahme des Fernmelderegals des Bundes geschuldet sei. Zwischenzeitlich sei das Fernmelderegal des Bundes in Bezug auf den Empfang von Radioprogrammen jedoch auf eine blosse Meldepflicht reduziert worden. Die Radioempfangsgebühr könne daher keine Regal- bzw. Konzessionsabgabe mehr darstellen, werde doch hierbei überhaupt kein Regalrecht in Anspruch genommen. Sie sei also entweder als Zwecksteuer zu qualifizieren, wobei es für die Einführung einer solchen Steuer an einer Ermächtigung in der Bundesverfassung fehle, oder es sei die Empfangsgebühr (weiterhin) als Kausalabgabe anzusehen. In diesem Fall dürfe sie jedoch mit Blick auf die Individualadäquanz nicht losgelöst vom tatsächlichen Konsum von Radioprogrammen erhoben werden.
Das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 389 ausführlich die technische Entwicklung im Bereich des - ursprünglichen - Postregals dargestellt und kam zum Ergebnis, das heutige Fernmelderegal umfasse grundsätzlich alle elektrischen Einrichtungen, die der Übermittlung von Informationen dienten, also auch das Radio. Der Gesetzgeber habe sodann den Betrieben des Bundes das ausschliessliche Recht erteilt, Sende- und Empfangseinrichtungen zu erstellen und zu betreiben, wobei zum Erstellen und zum Betrieb solcher Anlagen Konzessionen erteilt werden könnten (BGE 105 Ib 389 E. 2). Hierfür sei eine Entschädigung geschuldet, die als Regalabgabe zu qualifizieren sei und entsprechend das Recht abgelte, Programme empfangen zu dürfen (BGE 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; vgl. auch BVGE 2007/15 E. 3 und 4). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht bisher fest (BGE 121 II 183 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.200/2006 vom 22. September 2006 E. 2.3).
Der Empfang von Radioprogrammen fällt, was die technische Seite betrifft, sachlich nach wie vor unter die fernmelderechtliche Zuständigkeit des Bundes i.S.v. Art. 92
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). |
2 | Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung weiter ein, sie verstosse in verschiedener Hinsicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Der Beschwerdeführer verkennt, dass hinsichtlich des Fernsehempfangs eben (noch) kein gleichwertiger Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
6.3.2. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung rügt der Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung von privatem und gewerblichem Empfang von Radioprogrammen. Nach der Praxis der Erstinstanz könne ein Betrieb von der gewerblichen Gebührenpflicht hinsichtlich multifunktionaler Geräte ausgenommen werden, indem er den Angestellten eine interne schriftliche Weisung erteile, die den Empfang von Radioprogrammen über Internet am Arbeitsplatz verbiete. Indem sich auf diese Weise auch Kleinst- oder Einzelunternehmen von der Gebührenpflicht befreien könnten, ihm dies aber verwehrt sei, werde der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Möglichkeit der Befreiung von der gewerblichen Gebührenpflicht nach der Praxis der Erstinstanz ein Subordinationsverhältnis voraussetzt, also eine Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Nur in diesem Fall kann überhaupt eine interne schriftliche Weisung erteilt werden und nur in diesem Fall ist eine Befreiung von der Gebührenpflicht möglich (vgl. Billag AG, Auslegung der Radio- und Fernsehgesetzgebung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für den privaten, gewerblichen und kommerziellen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, Übersicht über die Anwendungspraxis von Billag, 1. Januar 2012, S. 29 bzw. Billag AG, Gewerblicher resp. Kommerzieller Empfang von Radioprogrammen, Anhang zur Auslegung der Radio- und Fernsehverordnung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, 31. Oktober 2008, S. 4). Auch bei Kleinstbetrieben besteht aus arbeitsrechtlicher Sicht die Möglichkeit, mittels interner Weisung den Empfang von Radioprogrammen über Internet am Arbeitsplatz zu verbieten. Demgegenüber besteht bei Einzelunternehmen diese Möglichkeit nicht, weshalb sie sich denn auch nicht von der gewerblichen Gebührenpflicht zu befreien vermögen. Die Möglichkeit der Befreiung von der Gebührenpflicht ist mit Blick auf die Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung verstösst daher nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, auch wenn betreffend den privaten Radioempfang eine solche Möglichkeit der Befreiung nicht besteht.
Für den Beschwerdeführer ist es verständlicherweise ärgerlich, dass er sich nicht von der Gebührenpflicht befreien kann, ohne gleichzeitig auf seinen Computer bzw. den Breitbandinternetanschluss zu verzichten. An der Gebührenpflicht vermag dies aber nichts zu ändern. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass mit der Unterstellung multifunktionaler Geräte unter die Gebührenpflicht aus Gründen der Rechtsgleichheit neue Rechtsungleichheiten geschaffen werden (vgl. das Votum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101). Diese Wertung des Gesetzgebers ist für das Bundesverwaltungsgericht wie auch für die Vor- und die Erstinstanz verbindlich (Art. 190
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
6.3.3. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung stand. Die von der Erstinstanz in ihrer Praxis getroffenen Unterscheidungen in Bezug auf den Radio- und Fernsehempfang via Internet und die private und gewerbliche Gebührenpflicht sind sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Verfügung bzw. die hiermit verfügte Pflicht, monatlich Fr. 13.75 für den privaten Radioempfang bezahlen zu müssen, verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Zum einen dürfe die Empfangsgebühr nicht unabhängig vom tatsächlichen Konsum erhoben werden, zum anderen stehe sie in keinem Verhältnis zum Nutzen, den der Beschwerdeführer aus dem Recht zum Empfang von Radioprogrammen zu ziehen vermöge.
In Bezug auf die Individualadäquanz kann auf das vorstehend in den E. 5.4.3 und 5.4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Radioempfangsgebühr - vorausgesetzt, es handelt sich um eine Kausalabgabe - dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips unterliegt. Hiernach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine Gebühr von Fr. 13.75 das Äquivalenzprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4-3.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die gerügte Verletzung der Empfangsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
6.5. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe durch ihr Unvermögen, Klarheit über die Voraussetzungen der Gebührenpflicht zu schaffen und seine berechtigten Fragen zu beantworten, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten seitens der Behörden. Er verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörden und verbietet widersprüchliches Verhalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 f.). Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erläutert, dass ein Computer mit Breitbandinternetanschluss und Mediasoftware unter die Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang fällt. Entsprechende Informationen lagen auch bereits dem ersten Schreiben der Erstinstanz vom 11. März 2009 bei und auf der Homepage der Erstinstanz ist deren Anwendungspraxis in Sachen Empfangsgebühren frei zugänglich dokumentiert. Insbesondere ist ausgeführt, was unter einem multifunktionalen Gerät zu verstehen ist, unter welchen Voraussetzungen dieses unter die Empfangsgebühr fällt und wer von der Gebührenpflicht befreit ist. Inwiefern sich die Erstinstanz vorliegend in Widerspruch zu dieser Anwendungspraxis gesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich aus Treu und Glauben nicht weitergehende Erläuterungspflichten der Erstinstanz ableiten. Die Erstinstanz hat daher nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bzw. die ihr zugrunde liegenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Empfangsfreiheit, das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und insofern verfassungskonform sind. Offen bleiben kann die Frage, ob die Empfangsgebühr weiterhin als Konzessionsabgabe bzw. als Regalgebühr zu qualifizieren ist. Die Gebührenpflicht ist in einem Bundesgesetz im formellen Sinn vorgesehen und daher für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.
7.
Insgesamt ergib sich, dass auch multifunktionale Geräte wie ein Computer mit Breitbandinternetanschluss unter die Gebührenpflicht i.S.v. Art. 68 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 57 Höhe der Abgabe - (Art. 68a RTVG) |
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a | für einen Privathaushalt |
b | für einen Kollektivhaushalt |
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
8.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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