S. 202 / Nr. 34 Erbrecht (d)

BGE 74 II 202

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. November 1948 i. S. Richter-Steinert
und Kons. gegen Lienhard-Meier und Kons.


Seite: 202
Regeste:
1. Urteilsunfähigkeit, Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB. Hohe Wahrscheinlichkeit kann als Beweis
gelten.
2. Erbunwürdig nach Art. 540 Z. 1 ZGB ist nicht der urteilsunfähige Täter.
3. Zeitpunkt des Todes. Muss die vom amtlichen Registereintrag abweichende
übereinstimmende Angabe der Parteien berücksichtigt werden? Die
Verhandlungsmaxime und deren Grenzen gehören dem kantonalen Prozessrecht an.
4. Vorschlagsanteil der Frauenseite: Haben bei Tötung der Frau durch den
Ehemann, falls Nachkommen fehlen, andere Verwandte der Frau Anspruch?
Jedenfalls nicht bei Urteilsunfähigkeit des Täters. Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
1 ZGB.
5. Mitarbeit der Ehefrau im Geschäfte des Mannes: daraus erwächst ihr in der
Regel kein Lohnanspruch, wenn nicht vereinbart. Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB, 320 2 OR.
6. Versorgerschaden, Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
3 OR. Ehefrau als Versorgerin ihrer Mutter bei
Zuwendungen an diese seitens des Ehemannes.
7. Genugtuung bei Körperverletzung oder Tötung, Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR, setzt nicht
notwendig ein Verschulden voraus und kann insbesondere einem urteilsunfähigen
Täter gemäss Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR auferlegt werden
1. Incapacité de discernement, art. 16 CC. Une très grande vraisemblance peut
tenir lieu de preuve.
2. Indignité. N'est pas indigne d'hériter celui qui a commis les actes visés à
l'art. 540 ch. 1 CC alors qu'il était incapable de discernement.
3. Moment de la mort. Doit-on tenir compte des allégations cordantes des
parties lorsqu'elles ne s'accordent pas avec indications du registre de l'état
civil? Le principe de l'autonomie des parties et ses limites relèvent du droit
cantonal.
4. Part du bénéfice revenant ana: héritiers de la femme. Lorsque la femme qui
a été tuée par son mari ne laisse pas de descendants d'autres parents ont-ils
des droits à faire valoir sur ce bénéfice? Certainement pas si ]e mari était
incapable de discernement. Art. 214 al. 1 CC.
5. Travail fourni par la femme dans l'entreprise de son mari. Sauf convention
contraire, la femme n'a en principe pas droit à une rétribution. Art. 161 CC,
320 al. 2 CO.
6. Dommage résultant de la privation d'un soutien, art. 45 al. 3 CO. Femme
mariée considérée comme le soutien de sa mère lorsque celle-ci touche des
subsides de son gendre.
7. Réparation morale en cas de lésions corporelles ou de mort, art. 47 CO.
Elle ne suppose pas nécessairement une faute de la part de l'auteur de la mort
ou des lésions et peut être imposée en

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particulier à un auteur incapable de discernement, en vertu de l'art. 54 CO.
1. Incapacità di discernimento, art. 16 CC. La grande verosimiglianza può
valere come prova.
2. Indegnità. Non è indegno di succedere chi ha commesso gli atti previsti
dall'art. 540 cifra 1 CC quando era incapace di discernimento.
3. Momento della morte. Devesi tener conto delle allegazioni concordanti delle
parti allorché sono in contrasto con le indicazioni del registro di stato
civile? Il principio dell'impulso di parte e i suoi limiti rientrano nel
diritto processuale cantonale.
4. Parte degli aumenti spettanti agli eredi della moglie. Se la moglie, che è
stata uccisa da suo marito, non lascia discendenti, altri parenti hanno dei
diritti su questi aumenti? Certamente no, se il marito era incapace di
discernimento. Art. 214 cp. 1 CC.
5. Lavoro fornito dalla moglie nell'azienda di suo marito. Salvo convenzione
contraria, la moglie non ha, in linea di massima, diritto a una mercede. Art.
161 CC, 320 cp. 2 CO.
6. Danno derivante dalla perdita d'un sostegno, art. 45 cp. 3 CO. Moglie
considerata quale sostegno di sua madre, quando questa percepisce sussidi da
suo genero.
7. Riparazione morale in caso di lesioni corporali o di morte, art. 47 CO. Non
presuppone necessariamente una colpa a carico dell'autore della morte o delle
lesioni e pub essere imposta in particolare ad un autore incapace di
discernimento, in virtù dell'art .54 CO

A. ­ Am 5. April 1944 morgens tötete Eugen Meier, geboren 1905, Kinobesitzer
in Schaffhausen, durch Pistolenschüsse seine Ehefrau Hermine Elsa, geborene
Richter, und das einzige, im dritten Lebensjahre stehende Kind Silvia. Hierauf
richtete er die Waffe gegen sich selbst. Laut dem Todesregister sind Frau und
Kind um 07.40 Uhr gestorben, der Täter um 11.10 Uhr.
B. ­ Nach dem öffentlichen Inventar haben die Eheleute Meier-Richter ein
Vermögen von beinahe Fr. 500,000.­ hinterlassen. Mehr als Fr. 400,000.­ sind
als ehelicher Vorschlag anzusehen. Die nächsten Verwandten der Frau Meier,
nämlich deren Mutter Frau Richter-Steinert, zwei Brüder und zwei Neffen,
beanspruchen einen Drittel davon. Sie wollen als einzige Erben der Frau Meier
gelten, weil Eugen Meier sich durch die Tat erbunwürdig gemacht habe. Als
Sondergut der Frau Meier sei dieser ein Lohnanspruch für ihre Tätigkeit im
Geschäft des Ehemannes zuzuerkennen. Ferner geht die gegen die Erben des
Mannes

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(dessen Geschwister; an die Stelle einer inzwischen verstorbenen Schwester
sind deren Ehemann und ein Kind getreten) angehobene Klage auf Ersatz des der
Frau Richter-Steinert erwachsenen Versorgerschadens und auf Genugtuung an alle
Kläger.
C. ­ Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat im Urteil vom 2. Juli 1948
angenommen, Eugen Meier sei bei Begehung der Tat urteilsunfähig gewesen und
daher nicht erbunwürdig geworden. Die Tochter Silvia sei gleichzeitig wie ihre
Mutter gestorben. Die von beiden Parteien aufgestellte Behauptung, das Kind
habe die Mutter um einige Augenblicke überlegt, sei nicht massgebend, und ihre
Richtigkeit lasse sich nicht beweisen. Frau Meier sei also von den Klägern zu
drei Vierteln und vom Ehemanne zu einem Viertel beerbt worden. Ein
Vorschlagsanteil komme ihnen nicht zu. Dagegen sei der Frau Meier als
Sondergut ein auf monatlich Fr. 600.­, in den elf Ehejahren zusammen auf Fr.
80,000.­ zu bemessender Lohnanspruch zuzuerkennen, wovon drei Viertel auf die
Kläger entfallen. Frau Richter-Steinert sei von Frau Meier, ihrer Tochter,
regelmässig unterstützt worden. Diese Zuwendungen seien auf monatlich Fr.
300.­ zu bewerten, der Versorgerschaden auf Fr. 30,000.­, wovon aber mit
Rücksicht auf den Erbschaftserwerb Fr. 7000.­ abzuziehen seien. Ferner seien
die Genugtuungsforderungen der Kläger, grundsätzlich zu schützen; die Beträge
seien nach den Verwandtschaftsgraden abzustufen. Das Obergericht hat
demzufolge den Klägern insgesamt als Anteil am Sondergut Fr. 60,000.­, der
Frau Richter-Steinert als Ersatz für den Versorgerschaden Fr. 23,000.­ und als
Genugtuung Fr. 20,000.­, sodann den Brüdern der Frau Meier eine Genugtuung von
je Fr. 4000.­ und den Neffen eine Genugtuung von je Fr. 2000.­ zugesprochen.
D. ­ Sowohl die Kläger wie die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung an
das Bundesgericht eingelegt. Die Kläger halten daran fest, dass Eugen Meier
urteilsfähig gewesen sei. Sie beharren auf dem Anspruch auf den

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Vorschlagsanteil. Ferner beantragen sie Erhöhung des der Frau Meier als Lohn
zukommenden Sondergutes wie auch der Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen, letzteres auch bei Annahme der Urteilsunfähigkeit des
Täters.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Feststellung des Obergerichts, Eugen Meier sei bei Begehung der Tat
urteilsunfähig gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützt sich
auf ein gerichtliches Gutachten, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass Eugen Meier wegen Geisteskrankheit (endogener Depression)
nicht fähig war, vernunftgemäss zu handeln, d. h. das Unvernünftige und
Verwerfliche seiner Vorhabens zu erkennen und gemäss dieser Erkenntnis zu
handeln. Das Obergericht hat nicht verkannt, dass es auf die Urteilsfähigkeit
zur Zeit und hinsichtlich der betreffenden Handlung ankommt (BGE 44 II 449).
Das erhellt aus der Fragestellung an den Experten und aus der Würdigung des
Gutachtens. Nicht beizustimmen ist der Ansicht der Kläger, es hätten nach Art.
16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB strengere Anforderungen an den Beweis der Urteilsunfähigkeit gestellt
werden sollen. Nach Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB bildet Urteilsfähigkeit die Regel. Der Beweis
ihres Fehlens ist jedoch an keine besondern Vorschriften gebunden. Eine sehr
hohe Wahrscheinlichkeit, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst, kann wie
in andern Fällen genügende Sicherheit bieten (vgl. BGE 44 II 449, 53 II 425),
namentlich wenn der Geisteszustand einer verstorbenen Person in Frage steht
und ein absoluter Beweis der Natur der Sache nach unmöglich ist.
Ob hier ein als Beweis zu erachtender Grad von Wahrscheinlichkeit vorliege,
war Frage der Beweiswürdigung. Diese ist vom Bundesgericht im
Berufungsverfahren nicht nachzuprüfen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
OG). Willkür hätte nur
mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden können, was ­ zweifellos mit
Recht ­ nicht geschehen ist (Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
OG).

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2. ­ Mit dem Fehlen der Urteilsfähigkeit entfällt auch ein Grund zur
Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
ZGB. Diese Vorschrift hat pönalen
Charakter und setzt somit Schuld des Täters voraus, wie sie nur bei freiem
Willen gegeben ist (TUOR zu Art. 540
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
ZGB N. 15, ESCHER zu Art. 540 N. 7; BGE
55 II 229).
3. ­ Auch bei der Feststellung des Obergerichts, Frau Meier und das Kind
Silvia seien gleichzeitig gestorben, muss es bleiben. Das Obergericht beruft
sich auf die Einträge im amtlichen Todesregister und auf die Beweisregel von
Art. 32 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 32 - 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
1    Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
2    Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
ZGB. Die Beklagten sehen in dieser Feststellung eine Verletzung
der Verhandlungsmaxime. Nach ihrer Ansicht hätte das Obergericht die
übereinstimmende Behauptung beider Parteien, das Kind habe seine Mutter um
einige Augenblicke überlebt, ungeprüft hinnehmen sollen. Aber die
Verhandlungsmaxime ist kein Grundsatz, der im kantonalen Prozessverfahren von
Bundesrechts wegen angewendet werden müsste. Übrigens ist auf dem Boden der
Verhandlungsmaxime die Lehre verbreitet, der Richter dürfe selbst bei
übereinstimmender Angabe der Parteien «sein Urteil nicht auf offenbar
Unmögliches oder Unwahres stützen» (vgl. STEIN, Grundriss des
Zivilprozessrechts und des Konkursrechts 2. Auflage § 12 I). Darüber hinaus
aber kann das kantonale Prozessrecht den Richter der Offizialmaxime
unterstellen, sei es allgemein, sei es in bestimmter Hinsicht, z. B. für
amtlich registrierte Tatsachen. Die Feststellung des Todesdatums von Frau und
Kind des Eugen Meier unterliegt somit nicht der Nachprüfung durch das
Bundesgericht. Ob der Registerinhalt geradezu von Bundesrechts wegen (vgl.
Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB.) auch bei abweichender Darstellung beider Parteien für den Richter
massgebend sei, mit blossem Vorbehalt eines Gegenbeweises, kann dahingestellt
bleiben.
Die Beklagten haben freilich solchen Gegenbeweis auch noch angeboten. Die
Entscheidung des Obergerichtes, die angerufenen Beweismittel seien dazu nicht
geeignet, ist jedoch als Vorauswürdigung für das Bundesgericht

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verbindlich. Willkür ist auch in diesem Punkte nicht auf dem dazu einzig
offenen Weg einer staatsrechtlichen Beschwerde gerügt worden.
4. ­ Die Kläger verkennen nicht, dass ihnen als Erben des elterlichen Stammes
der Frau Meier nach Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB «eigentlich» kein Vorschlagsanteil
zukommt. Sie glauben jedoch, die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschränkung
der auf den Vorschlagsanteil berechtigten Personen könne angesichts des durch
die Hand des Ehemannes herbeigeführten Todes von Frau und Kind nicht gelten.
Der Richter müsse in Anwendung von Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB die für einen solchen
Fall sich ergebende Lücke in billiger Weise ausfüllen. Das Obergericht hat
dies aber mit Recht abgelehnt. Ob sich bei einer Verbrechenstat, die dem
Ehemann und Vater der getöteten Personen zuzurechnen wäre, eine Abweichung von
Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB rechtfertigen liesse, kann dahingestellt bleiben. Das
müsste in Anlehnung an die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit geschehen,
die sich immerhin nicht ohne weiteres auf das eheliche Güterrecht übertragen
lassen. Nachdem sich herausgestellt hat, dass Eugen Meier geisteskrank war und
bei Begehung der Tat der Urteilsfähigkeit ermangelte, fehlt jeder Grund, den
Kreis der auf den Vorschlagsdrittel berechtigten Personen über die dafür
aufgestellte Vorschrift von Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB hinaus zu erweitern.
5. ­ Das Obergericht hat dagegen einen Lohnanspruch der Frau Meier, der als
deren Sondergut nach Art. 191 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
ZGB zu drei Vierteln den Klägern als
Miterben neben dem Ehemanne zufalle, als «billigen Ausgleich» für den ihnen
wegen eines tragischen Zufalles,, nicht zukommenden Vorschlagsanteil
bezeichnet. Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen. Gewiss würde ohne
das Ereignis vom 5. April 1944 dereinst bei Auflösung der Ehe wahrscheinlich
ein Vorschlagsanteil an die Frauenseite gelangen, immerhin nur, wenn alsdann
die Ehefrau oder Nachkommen derselben am Leben wären. Den Klägern als Erben

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des elterlichen Stammes stünde ein solcher Anspruch nicht zu. Daraus, dass
Frau und Kind des Eugen Meier durch ein (gleich wie irgendein gemeinsamer
tödlicher Unfall) rechtlich als Zufall zu wertendes Ereignis umgekommen sind
und daher keine auf den Vorschlagsanteil nach Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB berechtigte
Person vorhanden ist, können die Kläger nichts für sich herleiten. (In dieser
Hinsicht ist die Reihenfolge des Todes von Frau Meier und dem Kinde belanglos.
Hätte dieses seine Mutter überlebt, so wäre ihm freilich der Vorschlagsanteil
zugefallen, doch wäre er alsbald mit dem übrigen Kindesvermögen auf den Vater
als seinen alleinigen Erben übergegangen).
6. ­ Der streitige Lohnanspruch müsste sich für Frau Meier selbst
rechtfertigen lassen. Es war aber kein Anstellungsverhältnis vereinbart. Es
rechtfertigt sich auch nicht, ein solches auf Grand von Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR
anzunehmen und der Ehefrau nachträglich bei Auflösung der Ehe einen
Lohnanspruch zuzuerkennen. Das Obergericht erklärt: «Frau Meier bediente
öfters die Kinokasse, sprach bei der Auswahl der Filme mit, kam den
Repräsentationspflichten nach, kurz, sie stand ihrem wenig intelligenten und
etwas unselbständigen Ehemann mit Rat und Tat zur Seite». Daraus auf ein
Anstellungsverhältnis zu schliessen, ist verfehlt. Frau Meier blieb damit in
der Rolle, die ihr als Ehefrau zukommt, oder die sie sich im Einverständnis
mit dem Ehemanne geben kann, ohne damit zur Angestellten zu werden (Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

ZGB). Die Ehefrau, die dem Ehemann im Geschäfte behilflich ist oder ihn in
seiner Berufsarbeit unterstützt, ist nach landläufiger Auffassung in der Regel
nicht Angestellte des Ehemannes. Weder ist sie wie eine Angestellte zur Arbeit
verpflichtet und dem Ehemann als ihrem Prinzipal unterstellt, noch hat sie
Lohn- und andere Ansprüche zu stellen, wie sie einem Angestellten zustehen.
Sie ist Meistersfrau, nicht Angestellte. Trägt sie durch ihre Mithilfe im
Geschäft zu dessen Erfolg bei, so kommt ihr dies dadurch zugute, dass sie an
der entsprechenden Lebenshaltung der Familie teilnimmt.

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Hier ist denn auch davon die Rede, Frau Meier habe sich einen grossen Aufwand
leisten können. Das Obergericht hat darüber freilich keine Feststellungen
gemacht; doch ist auch nicht etwa von Klägerseite behauptet, Eugen Meier habe
die Frau kurz gehalten. Für den Haushalt hatte sie zwei Hilfskräfte zur
Verfügung. Der Ehemann ermöglichte ihr die Unterstützung ihrer Mutter mit
monatlich auf Fr. 300.­ geschätzten Beihilfen. Bei Auflösung der Ehe kommt der
Ehefrau unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung ein Drittel am
Vorschlag zu. Wird sparsam gelebt, so findet sie darin den vom Gesetz als
gerecht befundenen Ausgleich. Dabei muss es in der Regel sein Bewenden haben.
Besondere Umstände, die einer Anwendung von Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR zugunsten der
Frau Meier rufen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht auch grundsätzlich
keine Veranlassung, einer Kommerzialisierung der Ehe Vorschub zu leisten. Das
würde gegen Gesetz und Brauch verstossen und könnte manche Ehefrau dazu
verleiten, sich im Hinblick auf einen Lohnanspruch im Geschäfte des Mannes zu
betätigen und darob ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten zu vernachlässigen.
Nichts Abweichendes folgt aus der vom Obergericht angerufenen, zu Gunsten
eines Ehemannes ergangenen Entscheidung (BGE 66 II 232). Dieser hatte seine
Arbeitskraft während der ganzen Dauer der Ehe dem Geschäfte der Ehefrau
gewidmet. Bei Auflösung der Ehe kam ihm aus Güterrecht kein Anteil an den
Geschäftsersparnissen zu. Diese waren vielmehr wie das Geschäftsvermögen
selbst Sondergut der Ehefrau (Art. 191 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
ZGB), weshalb seiner
Tätigkeit eben aus Billigkeit auf dem Boden des Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR Rechnung zu
tragen war.
7. ­ Für die Frage, ob Frau Meier als Versorgerin ihrer Mutter zu gelten habe,
ist es, wie das Obergericht zutreffend ausführt, unerheblich, ob sie die
betreffenden Mittel zunächst vom Ehemann erhielt und dann an die Mutter
weitergab, oder ob der Ehemann die Zuwendung an die Schwiegermutter
unmittelbar vornahm. Man braucht dabei

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gar nicht zur Konstruktion eines Auftrages der Ehefrau an den Ehemann oder
einer Geschäftsführung des Mannes für die Frau zu greifen. Der Ehemann
bewilligte diese Aufwendung, so oder so, zweifellos um der Ehefrau willen. Es
war ein Teil des dieser vom Manne bewilligten Lebensaufwandes. Es war ihr
dadurch ermöglicht, auch ihrer Mutter die zu einem auskömmlichen Leben
dienenden Mittel zu gewähren. Das ist Versorgung im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

OR. Bei den bestehenden Vermögensverhältnissen haftet Eugen Meier gemäss Art.
54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR trotz seiner Urteilsunfähigkeit bei Begehung der Tat in vollem Masse.
Seine Verpflichtung ist auf die Beklagten als seine Erben übergegangen.
Es verschlägt nichts, dass Frau Richter-Steinert noch andere
unterstützungspflichtige Verwandte hat, und dass sie bereits von anderer Seite
eine kleine Rente bezog; diese wurde eben durch die Zuschüsse seitens der
Eheleute Meier ergänzt. Dagegen ist ihrem durch das gleiche Unglücksereignis
herbeigeführten Erbschaftserwerb Rechnung zu tragen, soweit sich dadurch ihr
Bedarf anderweitig gedeckt findet (BGE 57 II 184, 59 II 463, 64 II 424, 429).
Dieser Erbschaftserwerb ist nun aber bei Ablehnung eines Sondergutes der Frau
Meier aus Arbeitsverdienst gering. Deren Frauengut, wovon drei Achtel auf ihre
Mutter entfallen, beträgt laut Inventar etwa Fr. 17,000.­. Der vom Obergericht
rechtlich einwandfrei auf Fr. 30,000.­ bemessene Versorgerschaden ist ihr
daher ganz von den Beklagten zu ersetzen.
Zu keinem Abzug führt ein allfälliger Genugtuungsanspruch. Müsste die
Genugtuungssumme zur Schadensdeckung verwendet werden, so würde sie ihrem
eigenen Zweck entfremdet.
8. ­ Genugtuung könnte nach Ansicht der Beklagten nur gefordert werden, wenn
die Tötung eine verschuldete wäre. Dieser Auffassung ist OFTINGER
(Haftpflichtrecht I 224). Andere Autoren (OSER-SCHÖNENBERGER, ZU Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR,
N. 10, und dort erwähnte) möchten dagegen unter

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Umständen auch denjenigen zu Genugtuung gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR verpflichtet wissen,
der abgesehen vom Verschulden für den Erfolg einer Handlung aufzukommen hat.
BECKER tritt dieser Betrachtung für die Haftungsfälle der Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
-58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR und
des Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
ZGB bei, möchte aber gerade die Haftung eines Urteilsunfähigen
nach Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR nicht auf Genugtuungsansprüche ausdehnen (zu Art. 54 N. 13).
Die Rechtsprechung hat bisher zu dieser Frage nicht eindeutig Stellung
bezogen. In BGE 11 S. 537 (betreffend Haftung des Werkeigentümers) ist zwar
bereits ausgesprochen, Art. 54 aOR (entsprechend Art. 47 rOR) sei ebenso wie
Art. 52 und 53 (jetzt Art. 45 und 46) in allen Fällen von Körperverletzung
oder Tötung anwendbar, gleichgültig ob sich die Klage auf eine widerrechtliche
Handlung des Beklagten oder auf dessen gesetzliche Verantwortlichkeit für
dritte Personen oder auf dessen Haftung für Tiere oder für fehlerhafte
Beschaffenheit einer Sache stütze (zustimmend PRELAZ, Réparation du tort moral
26; MARTIN-ACHARD, Réparation pécuniaire du tort moral 88). Jene Entscheidung
legt jedoch im übrigen Gewicht auf die grobe Fahrlässigkeit «zwar nicht der
Kanalunternehmung selbst, wohl aber der beim Brückenbau beschäftigten
Techniker». Andere Entscheidungen heben das freie Ermessen des Richters
hervor, ohne sich darüber auszusprechen, ob unter Umständen auch ohne
jegliches Verschulden des Schädigers oder eines Dritten, für den er
einzustehen hat, eine über den erweislichen Schaden hinausgehende Geldsumme
nach Art. 54 aOR in Frage komme. Wenn es in dieser Bestimmung heisse, ein
solcher Anspruch könne namentlich bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit
geschützt werden (Art. 47 rOR enthält diese Umschreibung des Tatbestandes
nicht mehr), so sei dies nur eine Wegleitung «und will weder sagen, dass nur
in diesen Fällen von der Befugnis des Art. 54 Gebrauch gemacht werden dürfe
noch dass dies in diesen Fällen immer geschehen müsse» (BGE 20 S. 209; vgl.
auch 29 II 611). Gelegentlich scheint man wenigstens ein leichtes Verschulden
des Schädigers oder

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Dritter, für die er einzustehen hat, vorausgesetzt zu haben (BGE 32 II 508, 33
II 587
). Der Anspruch war in manchen Fällen wegen Selbstverschuldens des
Verletzten abzulehnen, beim Fehlen eines Verschuldens des Schädigers (BGE 41
II 692
, 60 II 160). Im letzteren Falle (betreffend Elektrizitätshaftpflicht)
wurde immerhin mit Hinweis auf BGE 35 II 191 bemerkt, Art. 54aOR habe die
Schuld des Schädigers ebensowenig unbedingt verlangt wie Art. 47 rOR. In BGE
35 II 191 (gleichfalls betreffend Haftung nach dem Elektrizitätsgesetz) war
gesagt worden, zum Zuspruch einer Genugtuungssumme nach Art. 54 aOR «wäre doch
wohl nur dann Anlass vorhanden, wenn der Beklagten ein Verschulden zur Last
fiele oder der Unfall sich ohne jedes Zutun des Klägers ereignet hätte». Nicht
bestimmter äussern sich andere Entscheidungen (BGE 59 II 165, 63 II 120). BGE
58 II 42, der die Frage deutlich ins Auge fasst, lässt sie ausdrücklich offen.
Das Gesetz darf jedoch dahin verstanden werden, es sei dem Ermessen des
Richters anheimgestellt, auch bei sog. Kausalhaftung Ansprüche nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR
zu gewähren, und zwar ohne dass den Haftpflichtigen oder jemand, für den er
einzustehen hat, ein Verschulden zu treffen braucht. Das von Oftinger a.a.O.
219 Anm. 10 hervorgehobene pönale Element der Genugtuungsansprüche mag bei
Anwendung von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR wesentlich sein. Für den besondern Fall des Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

OR, der nicht an besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens
anknüpft, kommt darauf nichts grundsätzlich Entscheidendes an. Die
Beeinträchtigungen, die Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR als Auswirkungen einer Körperverletzung
oder Tötung im Auge hat, sind denn auch, anders als etwa Verletzungen in der
Ehre (die oftmals in der Empörung über schuldhaftes Tun gipfeln), durchaus
tatsächlichen Charakters und nicht an irgendwelches Verschulden gebunden. Es
handelt sich um Beeinträchtigungen der Lebensfreude und der Betätigung, als
Folge der durch die Körperverletzung oder Tötung herbeigeführten Verhältnisse.
Daher ist es gerechtfertigt, Ansprüche nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR bei sog. Kausalhaftung
(etwa nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
-58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.


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OR) nicht ein für allemal zu versagen. Art. 47 will nicht sowohl Sühne für
schuldhaftes Verhalten als vielmehr Linderung von Schmerzen im weitern Sinne
verschaffen, und dazu kann je nach den Umständen, die der Richter nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

OR zu würdigen hat, auch bei Kausalhaftung und hiebei ohne irgendein
Verschulden Anlass bestehen. Der Wortlaut (etwa der Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
-58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR) steht
solcher Auslegung nicht entgegen. Dass das Gesetz unter dem Schaden nicht
durchwegs nur Vermögensschaden verstehen will, erhellt aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, der
zweifellos auch Genugtuungsansprüche (sogar solche nach Art. 49 OHR) umfasst.
Die erwähnten Gründe rechtfertigen es, der Kausalhaftung grundsätzlich auch
Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR zu unterstellen. Dahin geht denn auch, mit der erwähnten
Rechtslehre übereinstimmend, die Rechtsprechung des bernischen
Appellationshofes (ZbJV 62 S. 271 = SJZ 23 S. 124). Im gleichen Sinne wendet
das deutsche Reichsgericht den § 847 BGB an (Entscheidungen in Zivilsachen 50
S. 252).
Es besteht kein triftiger Grund, speziell die Haftung eines Urteilsunfähigen
nach Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
(besonders Abs. 1) OR auf den Vermögensschaden zu beschränken.
Der Wortlaut des Gesetzes zwingt sowenig wie bei Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
-58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
dazu. Die Ansicht,
bei der Tat eines Urteilsunfähigen bestehe kein ernsthaftes Bedürfnis nach
Genugtuung im Sinne von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR, wird durch den vorliegenden Fall
widerlegt. Freilich lässt sich die Haftung eines Urteilsunfähigen nicht in
jeder Hinsicht mit den erwähnten Kausalhaftungen auf gleiche Linie stellen. Es
handelt sich um die Haftung für eigenes widerrechtliches Handeln, das dem
Täter als schuldhaft zuzurechnen wäre, wenn nicht eben die Urteilsunfähigkeit
eine Schuld ausschlösse (BGE 47 II 97). Eine Haftung besteht im Unterschied zu
jenen Kausalhaftungen nur nach Massgabe der Billigkeit. Allein im Rahmen der
Billigkeit, soweit also diese den Anspruch rechtfertigt, lässt sich ein
schutzwürdiges Bedürfnis nach solcher Genugtuung nicht verneinen. Die Kläger
wurden von dem Unglücksereignis nicht weniger betroffen, als wenn Frau Meier
und das Töchterchen einem sonstigen Unfall,

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wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
58 OR zu haften
hätte, zum Opfer gefallen wären.
Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wonach Genugtuung nur bei
Verschulden beansprucht werden kann (Art. 8
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
EHG und 42 MFG), lässt sich für
die Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten. Übrigens ist fraglich,
ob. diese Normen nicht durch Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem
Handeln eines urteilsunfähigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers
zuzuschreiben ist.
Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR sind nach zutreffender Lehre passiv
vererblich. Als Gläubigerin ist hier abweichend vom Urteil des Obergerichtes
nur Frau Richter-Steinert zu berücksichtigen. Bei den nahen Beziehungen, in
denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkelkinde stand, ist durch das
Unglücksereignis nachhaltiges schweres Leid über sie gekommen. Obwohl Eugen
Meier wegen Urteilsunfähigkeit als schuldlos erscheint, ist eine
Genugtuungssumme von Fr. 10,000.­ an diese Klägerin gerechtfertigt und
angesichts des grossen Vermögens des Schädigers der Billigkeit entsprechend.
Ein noch höherer Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin
zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld des Täters übersetzt.
Bei diesem Sachverhalt ist ferner von Genugtuungsleistungen an die Brüder und
Neffen der Frau Meier abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung der Beklagten dagegen
teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass
a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der Klägerin Frau
Richter-Steinert Fr. 40,000.­ nebst Zins zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen
(Genugtuung Fr. 10,000.­; Versorgerschaden Fr. 30,000.­);
b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden.