BGE 59 II 461
69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1933 i. S.
Thomann. gegen Schütz.
Regeste:
Voraussetzung für einen Versorgerschaden ist die Unterstützungsbedürftigkeit
des Ansprechers. Diese liegt vor bei Beeinträchtigung der bisherigen
standesgemässen Lebenshaltung zufolge Wegfalls des Versorgers. Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
OR.
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Die Tatsache der Gefälligkeitsfahrt sowie die finanziellen Verhältnisse der
beiden Parteien sind Umstände, die bei der Bestimmung des Schadenersatzes zu
berücksichtigen sind. Art. 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
Aus dem Tatbestand:
Die Kläger sind die Witwe und die beiden minderjährigen, am 25. Dezember 1920
und am 20. Februar 1924 geborenen Knaben des Dr. Albert Schütz,
Handelsredaktor der N. Z. Z. Dieser hatte am 20. April 1929 nach der
Generalversammlung der Konservenfabrik Lenzburg eine Einladung des Beklagten
angenommen, in dessen Auto nach Zürich zurückzufahren. Zwischen Sarmensdorf
und Hilfikon überschlug sich der Wagen, wobei Dr. Schütz auf der Stelle
getötet wurde. Die Kläger haben den Beklagten auf die Bezahlung von
Schadenersatz und Genugtuung im Betrage von 200000 Fr. belangt. Die beiden
kantonalen Instanzen haben die Klage grundsätzlich geschützt und den Klägern
neben den Bestattungskosten Genugtuungssummen und Renten als Ersatz für den
Verlust des Versorgers zugesprochen, und zwar hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Rente für die Witwe auf 360 Fr. im Monat festgesetzt, zahlbar für
die Zeit vom 20. April 1929 bis zum 12. Mai 1955, diejenige für die Knaben auf
je 225 Fr. im Monat, zahlbar je bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr der
Knaben; diese Beträge haben sich ergeben nach einem Abzug im Sinne von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
OR von 10% des vollen Versorgerschadens. Als Genugtuung hat das Obergericht
der Witwe 3000 Fr., den beiden Knaben je 1000 Fr. zugesprochen. Gegen dieses
Urteil hat der Beklagte, der seine Haftbarkeit grundsätzlich anerkennt, die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Herabsetzung der
Rentenbeträge durch niedrigere Ansetzung des vollen Versorgerschadens
einerseits und Herabsetzung des Ersatzes um 30% aus den Gesichtspunkten des
Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Anschlussberufung um die
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Erhöhung der Genugtuungssummen auf 5000 Fr. und je 2000 Fr. ersucht. Das
Bundesgericht hat in teilweiser Gutheissung der Hauptberufung eine Reduktion
des von der Vorinstanz festgestellten vollen Versorgerschadens um 25%
vorgenommen; die Anschlussberufung hat es abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1....(teilweise Anerkennung der Klage);
2. a) (Bestattungskosten)...
b) (Versorgerschaden)...
Auch dem Standpunkt des Beklagten, diese Ansätze von 400 Fr. für die Witwe und
je 250 Fr. für die beiden Knaben seien übersetzt, kann nicht beigetreten
werden. Richtig ist zwar, wie das Bundesgericht schon wieder holt erkannt hat,
dass neben der Unterstützungsfähigkeit des Getöteten, die sich nach seinen
Vermögens- und Einkommensverhältnissen beurteilt, wesentliche Voraussetzung
für das Bestehen eines Versorgerschadens die Unterstützungsbedürftigkeit des
Ansprechers ist (BGE 57 II S. 182 und dort angeführte frühere Entscheide.
Schweiz. Jur. Zeitung, 27 S. 300. OSER-SCHÖNENBERGR, Anm. 14 zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
HOF, Art und Grösse des Schadenersatzes, Diss. Bern, S. 130). Eine solche
liegt aber nicht nur vor beim Fehlen der zur Bestreitung des gegenwärtigen und
künftigen Lebensunterhaltes unumgänglich notwendigen Subsistenzmittel; sie ist
vielmehr schon dann als vorhanden zu betrachten, wenn der Wegfall des
Versorgers eine Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebensweise
nach sich zieht (BGE 57 II S. 182). Dass übermässige Aufwendungen, selbst wenn
sie bis anhin tatsächlich gemacht worden sein sollten, nicht zu
berücksichtigen sind, liegt dabei auf der Hand, da sie eben nicht mehr in den
Rahmen einer standesgemässen Lebensweise fallen. Eine
Unterstützungsbedürftigkeit der Kläger im eben umschriebenen Sinne liegt aber
hier zweifellos vor. Die Summen, die sie aus der Einzel-Unfallversicherung des
Verunglückten, sowie aus dem Hilfsfonds der N. Z. Z.
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erhalten haben, sind bei der Feststellung des Versorgerschadens nach der
feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht in Betracht zu ziehen
(BGE 53 II S. 499 und dort angeführte frühere Entscheide. OSER-SCHÖNENBERGR
Anm. 21 zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
dem schuldhaften Urheber des Schadens zu Gute kommen liesse, dass einerseits
der Verunglückte in vorsorglicher Weise unter Aufwendung erheblicher
Geldmittel für Prämienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist, und
anderseits seine Geschäftsherrin für ihre Angestellten eine
Fürsorgeeinrichtung geschaffen hat. Die Erträgnisse des nach Ausschaltung
dieser Versicherungsentschädigungen noch verbleibenden Vermögens von 16000 Fr.
aber reichen selbstverständlich nicht aus zur Bestreitung einer
standesgemässen Lebensweise. Damit steht das Vorliegen einer
Unterstützungsbedürftigkeit ausser Frage. Entgegen der Auffassung des
Beklagten kann nämlich nicht damit argumentiert werden, dass die Erstklägerin
ja erwerbsfähig sei und tatsächlich auch durch Mitarbeit im Geschäfte ihrer
Schwester ein Monatseinkommen von 100 Fr. habe, so dass eine Reduktion der
Unterstützungsbedürftigkeit anzunehmen sei. Massgebend ist, dass die
Erstklägerin bis zum Tode ihres Gatten nicht auf eine Erwerbstätigkeit
angewiesen war, sondern ihre ganze Zeit und Arbeitskraft der Besorgung des
Haushaltes und der Pflege ihrer Kinder zuwenden konnte, und dies aller
Voraussicht nach ohne den Unglücksfall auch in Zukunft hätte tun können. Auf
die Erhaltung dieses Zustandes aber hat sie Anspruch, da gerade in dieser
Hinsicht sich der Verlust des Versorgers für sie in erster Linie auswirkt. Sie
erklärt denn auch, dass sie nur notgedrungen im Geschäfte ihrer Schwester
Aushilfsarbeit verrichte, für die sie mit 100 Fr. monatlich bezahlt werde,
dass sie aber bei Zusprache einer ausreichenden Entschädigung sich wieder
ausschliesslich der Führung des Hauswesens und der Erziehung ihrer beiden
Knaben widmen werde.
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Dass aber die Beträge von 400 Fr., bezw. je 250 Fr., von denen die Vorinstanz
ausgeht, übersetzt seien und über den Rahmen einer standesgemässen
Lebenshaltung hinausgehen, kann nicht gesagt werden; bezüglich der Knaben
insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf
die Einkommensverhältnisse und die Stellung des Verunglückten anzunehmen, dass
er ihnen wenn nicht ein akademisches Studium ermöglicht, so doch zum
mindestens eine sorgfältige Schulbildung, etwa bis zum Abschluss der
Mittelschule, hätte zu teil werden lassen. Für die vom Beklagten beantragte
Herabsetzung der als voller Versorgerschaden in Frage kommenden Beträge auf
350 Fr., bezw. je 200 Fr. im Monat besteht daher keine Veranlassung, sondern
es ist mit der Vorinstanz von den Ansätzen von 400 Fr. für die Erstklägerin
und je 250 Fr. für die beiden Knaben auszugehen.
3. (Verschulden als Faktor für die Bemessung des Ersatzes)...
4. a). (Fehlerhafte Anlage der Strasse.)
b) Dagegen ist eine Herabsetzung wieder geboten durch den Umstand, dass es
sich um eine Gefälligkeitsfahrt handelte, bei der der Beklagte den Getöteten
unentgeltlich mitführte, ohne selbst davon einen Vorteil zu haben, lediglich
um ihm einen Gefallen zu erweisen. Ihn unter diesen Umständen die volle
Schwere der Unfallsfolgen treffen zu lassen, wäre daher unbillig. Denn
angesichts der mannigfaltigen Gefahren des modernen Strassenverkehrs weiss
jeder Benützer eines Autos und muss es wissen, dass er mit der Fahrt doch ein
gewisses Risiko auf sich nimmt. Dieses soll er im Fall eines Unglücks nicht
auf denjenigen abwälzen können, der ihn aus Gefälligkeit zur Teilnahme an der
Fahrt eingeladen hat. Daher statuiert denn auch Art. 37 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr bei
Gefälligkeitsfahrt eine Ermässigung oder den gänzlichen Wegfall der
Schadenersatzpflicht, wobei allerdings Voraussetzung
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ist, dass den Halter des Fahrzeuges kein Verschulden treffe. Diese
Einschränkung, die sehr weit geht, ist nach der geltenden Gesetzgebung jedoch
nicht geboten. Dass der Fahrt eine besondere, auch für den Getöteten
erkennbare Gefährlichkeit innegewohnt habe, ist für eine Reduktion der
Ersatzpflicht im hier fraglichen Sinne nicht erforderlich. Wäre dies der Fall,
wie z. B. wenn der Getötete die Einladung trotz offensichtlicher Betrunkenheit
des Fahrers angenommen hätte, so läge ein Mitverschulden des Getöteten gemäss
Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Ersatzpflicht mindernder Umstand im Sinne von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
c)...
d) Für eine weitere Herabsetzung spricht jedoch ein Vergleich der finanziellen
Verhältnisse, in denen sich die Parteien befinden. Die Kläger besitzen ein
Vermögen von 60000 Fr., das allerdings zum überwiegenden Teil aus
Entschädigungen für den Unfall resultiert. Der Beklagte hat ein Vermögen von
74000 Fr.; ferner sind ihm aus verschiedenen Haftpflichtversicherungen
insgesamt 85000 Fr. zugeflossen; sein Einkommen aus Erwerb und Vermögensertrag
beläuft sich auf 27000 Fr. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass er für
seine vier Kinder aus erster Ehe jährlich rund 7000 Fr. aufzuwenden hat und
dass er selber krank ist. Nicht in Rechnung zu stellen ist jedoch, dass er
angeblich seine beiden Schwestern unterstützt; denn diese verfügen über ein
ansehnliches Vermögen, so dass eine Rechtspflicht des Beklagten zu ihrer
Unterstützung selbst dann nicht in Frage kommt, wenn die Einkünfte aus dem
Vermögen nicht völlig für ihren Unterhalt ausreichen sollten; in diesem Falle
hätten sie eben das Kapital anzugreifen.
Wenn der Beklagte unter Hinweis auf die geschilderten Verhältnisse dartun
will, dass er durch die Verpflichtung zur vollen Schadensdeckung in eine
Notlage geriete, so kann ihm darin zwar nicht beigepflichtet werden. Er
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hätte selbst bei voller Schadensdeckung für die Renten der Kläger jährlich
rund 10000 Fr. auszulegen, so dass ihm und seiner zweiten Ehefrau, nach Abzug
der Zahlungen von 7000 Fr. an die Kinder erster Ehe, noch ein Einkommen von
rund 10000 Fr. verbliebe. Unter diesen Umständen kann aber, auch bei
Berücksichtigung der angegriffenen Gesundheit des Beklagten, von einer Notlage
im Sinne des Art. 44 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Anwendbarkeit nicht davon abhängig ist, dass der Ersatzpflichtige sonst der
öffentlichen Armenpflege anheimfiele. Denn es geht nicht an, jede
Notwendigkeit der Einschränkung gegenüber der bisherigen Lebenshaltung als
Notlage geltend zu machen. Abgesehen davon scheidet eine Herabsetzung nach
Art. 44 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Fahrlässigkeit voraussetzt, während hier dem Beklagten doch ein grobes
Verschulden zur Last fällt.
Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
die Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Beklagten doch durch seine
Krankheit und sein zunehmendes Alter ungünstig beeinflusst werden kann,
während keine Möglichkeit besteht, die einmal festgesetzte Rente der Kläger
bei Änderung der Verhältnisse zu modifizieren. Die Verpflichtung des Beklagten
zur Deckung des vollen Schadens würde daher, namentlich im Hinblick auf die
mögliche zukünftige Entwicklung, eine überaus schwere Belastung darstellen,
die durch die Vermögensverhältnisse der Kläger nicht als unvermeidbar
erscheint. Wenn deren Vermögen auch, soweit es aus
Versicherungsentschädigungen resultiert, nicht als anrechenbarer Vorteil in
Betracht fällt, so ist es doch bei der Abwägung der Belastung des Beklagten
einerseits und der Interessen der Kläger anderseits bis zu einem gewissen
Grade mit in Rechnung zu stellen.
Die Würdigung dieser sämtlichen Momente lässt nun die von der Vorinstanz
vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 10% des Totalschadens als
ungenügend
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erscheinen. Anderseits geht der vom Beklagten vorgeschlagene Ansatz von 30%
wiederum zu weit. Eine Reduktion von 25% dürfte den Verhältnissen am ehesten
gerecht werden.